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Entschließung MEPC.335(76)
Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve

(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 643)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. November 2022 erwartet wird,

INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen enthält, die verbindliche zielgerichtete technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Schiffe mit einem System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung ausgerüstet werden dürfen, um die Regel 25 (Vorgeschriebener EEXI) einzuhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende Vorlaufzeiten geben sich vorzubereiten,

NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve,

  1. BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchsetzung der in den Regeln 23 und 25 der Anlage VI von MARPOL festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen;
  3. ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und jeglichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und angesichts der von der Organisation gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprüfung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen;
  5. MERKT AN, dass die Richtlinien gegebenenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Ausschusses unter Berücksichtigung der Umstände und technischen Grenzen vorhandener Schiffe mit möglichen zukünftigen Richtlinien über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung im Rahmen der EEDI-Anforderungen konsolidiert werden können.


0 Allgemeines

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, technische und betriebliche Bedingungen bereitzustellen, die das SHaPoLi-/EPL-System bei der Einhaltung der EEXI-Anforderungen und bei der Nutzung einer Leistungsreserve durch vorhandene Schiffe erfüllen muss. Angesichts der Tatsache, dass der Ausschuss derzeit über Richtlinien über das SHaPoLi-/EPL-System im Rahmen der EEDI-Anforderungen für neue Schiffe berät, können diese Richtlinien aber gegebenenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Ausschusses unter Berücksichtigung der Umstände und technischen Grenzen vorhandener Schiffe zu einer gemeinsamen Fassung von EEXI- und EEDI-Richtlinien konsolidiert werden.

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Der Ausdruck "Wellenleistung" bezeichnet die von der Propellerwelle an die Propellernabe übertragene mechanische Leistung. Sie entspricht dem Produkt von Drehmoment und Drehzahl der Welle. Im Falle von mehreren Propellerwellen bezeichnet die Wellenleistung die Summe der von allen Propellerwellen übertragenen Leistungen.

1.2 Der Ausdruck "Motorleistung" bezeichnet die vom Motor an die Propellerwelle übertragene Leistung. Im Falle von mehreren Motoren bezeichnet die Motorleistung die Summe der von den Motoren an die Propellerwellen übertragenen Leistungen.

1.3 Der Ausdruck "System zur aufhebbaren Drosselung der Wellenleistung" (im Folgenden abgekürzt als "SHaPoLi" = Shaft Power Limitation) bezeichnet ein überprüftes und zugelassenes System für die Drosselung der maximalen Wellenleistung mit technischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nautischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstellung des Motor-Lastdiagramms).

1.4 Der Ausdruck "System zur aufhebbaren Drosselung der Motorleistung" (im Folgenden abgekürzt als "EPL" = Engine Power Limitation) bezeichnet ein überprüftes und zugelassenes System für die Drosselung der maximalen Motorleistung mit technischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nautischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstellung des Motor-Lastdiagramms).

1.5 Der Ausdruck "Leistungsreserve" bezeichnet die Wellen-/Motorleistung oberhalb der gedrosselten Leistung, die im Normalbetrieb nicht genutzt werden kann, ausgenommen in dem Fall, dass die SHaPoLi/EPL zum Zweck der Schiffssicherheit aufgehoben ist.

1.6 Der Ausdruck "MARPOL" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des durch die diesbezüglichen Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

1.7 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung der Anlage VI von MARPOL.

Abbildung 1: Motor-Lastdiagramm bei Drosselung der Wellen-/Motorleistung

2 Technische Anforderungen an das SHaPoLi-/EPL-System

2.1 Erforderliche Hauptsysteme

Das SHaPoLi-/EPL-System muss aus den folgenden Haupteinrichtungen bestehen:

  1. SHaPoLi:
    1. Sensoren zur Messung des Drehmoments und der Drehzahl, die an den (die) Propeller des Schiffes abgegeben werden. Das System beinhaltet auch den Verstärker und den Analog-/Digital-Wandler;
    2. eine Vorrichtung zur Datenaufzeichnung und -verarbeitung zur Aufzeichnung und Berechnung der in Absatz 2.2.5.1 dieser Richtlinien angegebenen Daten; und
    3. eine Steuereinheit zur Berechnung und Drosselung der von der Welle an den (die) Propeller übertragenen Leistung;
  2. EPL:
    1. für den Motor mit mechanisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung eine Drosselvorrichtung, die die Brennstofffüllung mittels einer mechanischen, durch einen verplombten Draht gesicherten Stellschraube physisch begrenzen kann, oder eine gleichwertige Vorrichtung mit einem am Regler eingestellten Grenzwert, sodass die Besatzung des Schiffes die EPL nicht ohne Erlaubnis des Kapitäns oder nautischen Wachoffiziers des Schiffes aufheben kann (siehe Abbildung 2); oder
    2. für den Motor mit elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung eine Vorrichtung, die die Brennstofffüllung elektronisch begrenzen kann oder eine unmittelbare Leistungsdrosselung im Steuerungssystem des Motors, sodass die Besatzung des Schiffes die EPL nicht ohne Erlaubnis des Kapitäns oder nautischen Wachoffiziers des Schiffes aufheben kann; und
    3. soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, muss das SHaPoLi-/EPL-System von der Kommandobrücke des Schiffes aus bedient werden und es darf keine Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern im Maschinenraum erfordern.

Abbildung 2: Verplombung der mechanischen Stellschraube

2.2 Allgemeine Systemanforderungen

2.2.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss außer Kraft gesetzt werden können, aber um die Nutzung der ungedrosselten Wellen-/Motorleistung (Leistungsreserve) des Schiffes zu ermöglichen, muss das vorsätzliche Eingreifen des Kapitäns oder nautischen Wachoffiziers des Schiffes erforderlich sein. Für Systeme, die für die Zugriffskontrolle auf die Leistungsreserve ein Passwort oder eine PIN verwenden, muss auf die Sicherstellung der jederzeitigen Verfügbarkeit von Passwort bzw. PIN im Bedarfsfall geachtet werden.

2.2.2 Beim SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss die Steuereinheit den Kapitän oder nautischen Wachoffizier klar und deutlich informieren, wenn die Wellen-/Motorleistung des Schiffes die im Bordhandbuch für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL angegebene gedrosselte Wellen-/Motorleistung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion auftritt.

2.2.3 Für die EPL des Motors mit mechanisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss die Drosselvorrichtung entweder:

  1. die Entfernung der Verplombung optisch anzeigen, wenn die Motorleistung des Schiffes die im OMM für die EPL festgesetzte gedrosselte Motorleistung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion des Systems vorliegt; oder
  2. mit anderen von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation überprüften Systemen, wie z.B. einem Überwachungssystem mit Alarmfunktion ausgestattet sein, die anzeigen können, wenn die Motorleistung des Schiffes die im OMM für die EPL festgesetzte gedrosselte Motorleistung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion des Systems vorliegt und die aufzeichnen, wenn von der Aufhebung der EPL Gebrauch gemacht wird.

2.2.4 Das SHaPoLi-/EPL-System (oder jedes Teilsystem) darf nicht manipuliert werden können.

2.2.5 Das SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss während des Betriebs folgende Daten anzeigen:

  1. für die SHaPoLi die Wellendrehzahl, das Wellendrehmoment und die Wellenleistung (und bei Anlagen mit mehreren Antriebswellen die gesamte Wellenleistung), die durchgängig aufzuzeichnen sind, während die Leistungsdrosselung aufgehoben ist; oder
  2. für die EPL die Daten eines Drosselsystems für die Brennstofffüllung oder eines Systems zur Drosselung der Leistung, das anzeigen und aufzeichnen kann, wenn von der Aufhebung der EPL Gebrauch gemacht wird.

2.2.6 Das Verfahren für die SHaPoLi/EPL ist abhängig vom Antriebssystem und muss im OMM für die SHaPoLi/EPL gemäß Abschnitt 4 dieser Richtlinien beschrieben sein.

3 Nutzung einer Leistungsreserve durch die Aufhebung der Drosselung der Wellen-/Motorleistung

3.1 Die Nutzung einer Leistungsreserve ist, analog zu Regel 3 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL, ausschließlich aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See zugelassen (z.B. beim Betrieb in widrigem Wetter und vereisten Gewässern, bei der Beteiligung an Such- und Rettungseinsätzen, zum Vermeiden einer Begegnung mit Piraten und bei Wartungsarbeiten am Motor). Die Nutzung einer Leistungsreserve darf sich nicht nachteilig auf den Propeller, die Antriebswelle und zugehörige Systeme auswirken. Es ist wichtig, dass der Kapitän und der nautische Wachoffizier des Schiffes nicht in ihrer Entscheidungsfindung über eine Aufhebung der SHaPoLi/EPL eingeschränkt werden, wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis muss klar im OMM bzw. im Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen geregelt sein.

3.2 Jede Nutzung einer Leistungsreserve muss auf der für Aufzeichnungen bestimmten Seite des Bordhandbuchs für den Umgang mit der SHaPoLi/EPLvermerkt und vom Kapitän unterzeichnet werden. Die Aufzeichnung muss an Bord aufbewahrt werden und folgende Angaben enthalten:

  1. den Schiffstyp;
  2. die IMO-Nummer;
  3. die Schiffsgröße in DWT und/oder BRZ;
  4. die gedrosselte und die maximale ungedrosselte Wellen-/Motorleistung des Schiffes;
  5. die Position des Schiffes bei der Nutzung der Leistungsreserve und der Zeitstempel der Nutzung;
  6. eine Begründung für die Nutzung der Leistungsreserve;
  7. die Windstärke in Beaufort und die Wellenhöhe oder die Eisverhältnisse, falls die Leistungsreserve bei widrigem Wetter genutzt wurde;
  8. im Falle einer Nutzung der Leistungsreserve zur Abwendung einer Gefahr sachdienliche Beweise (z.B. die erwarteten Wetterverhältnisse);
  9. die während der Nutzung der Leistungsreserve erfolgten Aufzeichnungen aus dem SHaPoLi-/EPL-System für einen Motor mit elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung; und
  10. die Position des Schiffes bei der Reaktivierung oder Erneuerung der Leistungsdrosselung und deren Zeitstempel.

3.3 Sofern eine Aufhebung der EPL/SHaPoLi aktiviert wird, aber anschließend kein Gebrauch von der Leistungsreserve gemacht wird, muss dieser Vorgang im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch vermerkt werden. Im Maschinentagebuch muss die während des Zeitraums der Aufhebung genutzte Leistung aufgezeichnet werden. Die EPL/SHaPoLi muss so bald wie möglich wieder in Kraft gesetzt werden und Einzelheiten der Wiederinkraftsetzung müssen ebenfalls im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch vermerkt werden.

3.4 Falls von einer Leistungsreserve Gebrauch gemacht wurde, muss das Schiff dies seiner für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständigen Verwaltung oder anerkannten Organisation sowie der zuständigen Verwaltung im betreffenden Bestimmungshafen unverzüglich mit den gemäß Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichneten Angaben melden. Die Verwaltung muss der IMO jährlich über die Nutzung der Leistungsreserve mit den gemäß Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichneten Angaben Bericht erstatten.

3.5 Sobald die Risiken gemindert wurden, muss das Schiff mit einer Motorleistung unterhalb des im Rahmen der SHaPoLi/EPL zugelassenen Niveaus betrieben werden. Das SHaPoLi-/EPL-System muss von der Besatzung umgehend reaktiviert oder ersetzt werden, nachdem die Risiken abgewendet wurden und das Schiff mit der gedrosselten Wellen-/Motorleistung sicher betrieben werden kann. Die Reaktivierung oder Erneuerung des SHaPoLi-/EPL-Systems muss von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation bei nächster Gelegenheit durch sachdienliche Belege (z.B. protokollierte Motorleistung, bei der Erneuerung der mechanischen Verplombung aufgenommenes Foto) bestätigt werden (z.B. durch die Validierung der mechanischen Verplombung).

3.6 Jeder Fehler des SHaPoLi-/EPL-Systems muss der für die Erteilung des einschlägigen Zeugnisses zuständigen Verwaltung oder anerkannten Organisation gemäß Regel 5 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL mitgeteilt werden.

3.7 Die Besichtiger der Hafenstaatkontrolle müssen überprüfen, ob das SHaPoLi-/EPL-System ordnungsgemäß eingebaut und in Übereinstimmung mit dem Internationalen Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE) und dem in Abschnitt 4 dieser Richtlinien beschriebenen OMM genutzt wurde. Falls eine nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Absatz 3.4 dieser Richtlinien gemeldete Aufhebung der SHaPoLi/EPL festgestellt wurde, muss die Reaktivierung oder Erneuerung der SHaPoLi/EPL unverzüglich in Anwesenheit der Verwaltung oder anerkannten Organisation im Hafen durchgeführt werden.

4 Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL

4.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss durch das OMM (Onboard Management Manual) für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL ergänzt werden, das sich zu Prüfzwecken ständig an Bord des Schiffes befinden muss.

4.2 Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL muss von der Verwaltung oder der anerkannten Organisation nach der gemäß Regel 5 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL erforderlichen Besichtigung zur Überprüfung des erreichten EEXI des Schiffes überprüft werden.

4.3 Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL muss mindestens das Folgende enthalten:

  1. SHaPoLi:
    1. eine technische Beschreibung des in Abschnitt 2 dieser Richtlinien spezifizierten Hauptsystems sowie der einschlägigen Hilfssysteme;
    2. die Benennung der Hauptkomponenten des Systems mit Angabe des Herstellers, der Modell- oder Typenbezeichnung, der Seriennummer und nötigenfalls weiterer Einzelheiten;
    3. die Beschreibung eines Prüfverfahrens zum Nachweis dafür, dass das System mit der technischen Beschreibung gemäß Punkt .1 und .2 übereinstimmt;
    4. die maximale Wellenleistung, für die die Einheit ausgelegt ist;
    5. Wartungs-, Instandhaltungs- und Kalibrierungsanforderungen von Sensoren gemäß Herstellerangaben und gegebenenfalls eine Beschreibung, wie die Angemessenheit der Kalibrierungsintervalle zu überwachen ist;
    6. das SHaPoLi-Tagebuch zur Aufzeichnung der Wartung, Instandhaltung und Kalibrierung des Systems;
    7. die Beschreibung der Art und Weise, in der die Drosselung der Wellenleistung aktiviert und aufgehoben werden kann und wie dies von der Steuereinheit gemäß der Anforderung in Absatz 2.2.5 dieser Richtlinien angezeigt wird;
    8. die Beschreibung der Art und Weise, in der die Steuerung die an die Propellerwelle abgegebene Leistung drosselt;
    9. die Benennung von Zuständigkeiten;
    10. die Verfahren zur Meldung der Nutzung der Leistungsreserve und von Entdeckungen von Fehlfunktionen des Systems gemäß den Absätzen 3.4 und 3.5 dieser Richtlinien;
    11. die für die Aufhebung der SHaPoLi benötigte Zeit; und
    12. die Verfahren für die Besichtigung des SHaPoLi-Systems durch die Verwaltung bzw. anerkannte Organisation.
  2. EPL:
    1. die installierte Nennleistung (MCR) oder die Motorleistung (MPP) und die Motordrehzahl (NMCR);
    2. die gedrosselte installierte Leistung (MCRlim) oder die gedrosselte Motorleistung (MPPlim) und die gedrosselte Motordrehzahl (NMCR,lim);
    3. eine technische Beschreibung des EPL-Systems;
    4. die Methode für die Verplombung der EPL (Motor mit mechanisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung);
    5. die Methode für die Arretierung und Überwachung der EPL (Motor mit elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung);
    6. Verfahren und Methoden für das Freigeben der EPL;
    7. die für die Aufhebung der EPL benötigte Zeit;
    8. Verfahren für die Besichtigung des EPL-Systems durch die Verwaltung/anerkannte Organisation;
    9. das Verfahren für die Berichterstattung über das Aufheben der EPL; und
    10. den Administrator des EPL-Systems.

5 Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHaPoLi-/EPL-Systems

5.1 Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHaPoLi-/EPL-Systems muss durch eine zweckdienliche Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL erbracht werden, mit der der EEXI des Schiffes gemäß Regel 23 überprüft wird. Die Besichtigung muss die Überprüfung und Validierung des Systems beinhalten, indem auf folgende Punkte eingegangen wird:

  1. die Überprüfung der Übereinstimmung des Systems mit dem OMM für die SHaPoLi/EPL;
  2. die Überprüfung der Übereinstimmung des Systems mit den in Abschnitt 2 dieser Richtlinien spezifizierten Vorgaben; und
  3. die Überprüfung des OMM für die SHaPoLi/EPL hinsichtlich dessen Übereinstimmung mit den in Abschnitt 4 dieser Richtlinien festgelegten Vorgaben.

5.2 In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System Anwendung findet und keine Änderungen an NOX-kritischen Einstellungen und/oder Komponenten * vorgenommen wurden, die über das laut der Technischen NOX-Akte des Motors gemäß der Technischen NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige hinausgehen, ist keine erneute Zeugnisausstellung für den Motor nötig.

5.3 In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System Anwendung findet und Änderungen an NOX-kritischen Einstellungen und/oder Komponenten vorgenommen wurden, die über das laut der Technischen NOX-Akte des Motors gemäß der Technischen NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige hinausgehen, muss für den Motor ein neues Zeugnis ausgestellt werden. In einem solchen Fall muss für ein Schiff mit EEDI-Zulassung, bei dem das SHaPoLi-/EPL-System die Leistung so weit drosselt, dass sie unterhalb der gemäß Regel 24 Absatz 5 der Anlage VI von MARPOL (Anforderungen an die Mindestleistung) erforderlichen liegt, die bescheinigte Motorleistung dieser Mindestleistung entsprechen.

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________ #an

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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.335(76) "Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve", in deutscher Sprache

Vom 01. September 2022
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 643)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.335(76) "Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID 222034

* Die NOX-kritischen Parameter und Komponenten sind in der Technischen NOX-Akte im Abschnitt "Komponenten, Einstellungen und Betriebswerte des Motors, welche die NOX-Emissionen beeinflussen können" aufgeführt.

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