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Entschließung MEPC.348(78)
Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung
(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 885)
Zur vorherigen Regelung MEPC.292(71)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 angenommen hat, die am 1. November 2022 in Kraft tritt,
IM HINBLICK INSBESONDERE DARAUF, dass die Revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen in Bezug auf verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt enthält,
SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 7 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu überprüfen sind,
FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 28 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass der erreichte jährliche betriebliche KII dokumentiert und auf die Einhaltung des vorgeschriebenen jährlichen betrieblichen KII hin überprüft wird, um die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu bestimmen,
IN ANERKENNUNG, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.292(71) die Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung angenommen hat,
NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung,
1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in der Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien den Kapitänen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
4 IST ÜBEREINGEKOMMEN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß den Regeln 25 Absatz 3 und 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL eine Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss, einer laufenden Überprüfung zu unterziehen;
5 HEBT die mit der Entschließung MEPC.292(71) angenommenen Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung AUF.
Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung
1 Einleitung
1.1 Regel 27 der Anlage VI von MARPOL führt die von der Organisation verwaltete Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen ein, der jede Verwaltung die relevanten Daten der bei ihr eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 5.000 und mehr übermittelt. Regel 27 Absatz 7 legt fest: "Die Daten sind nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu überprüfen".
1.2 Regel 28 der Anlage VI von MARPOL legt den Einstufungsmechanismus für die betriebliche Kohlenstoffintensität fest. Regel 28 Absatz 6 legt fest, dass der erreichte jährliche betriebliche KII dokumentiert und auf die Einhaltung des vorgeschriebenen jährlichen betrieblichen KII hin überprüft wird, um die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse A, B, C, D oder E entweder durch die Verwaltung oder durch eine von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zu bestimmen.
1.3 Dieses Dokument enthält die in den Regeln 27 Absatz 7 und 28 Absatz 6 aufgeführten Richtlinien und ist dafür vorgesehen, die Verwaltungen bei der Ausarbeitung ihres eigenen Überprüfungsprogramms zu unterstützen.
1.4 Ein Überprüfungsverfahren muss die Zuverlässigkeit der gesammelten Daten und die Korrektheit des erreichten jährlichen betrieblichen KII sicherstellen und gleichzeitig die Kosten und die damit verbundenen Belastungen für das Schiff und die Verwaltung minimieren.
2 Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Die Verantwortlichkeiten der Verwaltung und der Schiffe sind in der Anlage VI von MARPOL aufgeführt. Diese Richtlinien ändern diese nicht und schaffen auch keine neuen Verpflichtungen.
3.2 Nach dem in Anlage VI von MARPOL angegebenen System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen kann eine Verwaltung eine Organisation ermächtigen 1), die Daten von einem Schiff zu empfangen, die Daten auf Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen, den erreichten jährlichen betrieblichen KII auf Einhaltung des vorgeschriebenen jährlichen betrieblichen KII hin zu überprüfen, die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse zu bestimmen, die Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und die Daten an die Organisation zu übermitteln. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für alle von der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Organisation (im Folgenden als "Verwaltung" bezeichnet) durchgeführten Aufgaben.
4 Überprüfung der gemeldeten Daten
4.1 Um die Datenüberprüfung zu erleichtern, hat die Verwaltung anzugeben, welche zusätzlichen Dokumentationsunterlagen ein Schiff zusammen mit seiner jährlichen Datenmeldung zu übermitteln hat. Die Vorgaben zu diesen Dokumentationsunterlagen können auf der Grundlage des jeweiligen Schiffes als Teil der Bewertung des Datenerfassungsplans 2) vorgenommen werden, oder sie können als eine allgemeine Grundsatzerklärung oder mittels anderer Maßnahmen, die die Verwaltung für angebracht hält, vorgenommen werden. Zusätzliche Dokumentationsunterlagen zur Erleichterung der Datenüberprüfung können das Folgende als auch andere Dokumentationsunterlagen, welche die Verwaltung für maßgeblich hält, enthalten:
4.2 Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 beschriebenen Dokumentationsunterlagen kann die Verwaltung von einem Schiff verlangen, solche Dokumentationsunterlagen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine umfassende Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff, der zurückgelegten Entfernung und der Reisedauer in Stunden eines Schiffes durchzuführen. Die Verwaltung kann verlangen, dass diese Dokumentationsunterlagen von allen Schiffen oder einer Untergruppe der Schiffe, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, übermittelt werden. Diese Dokumentationsunterlagen können von der Verwaltung dafür verwendet werden zu überprüfen, ob das Schiff die in seinem Datenerfassungsplan vorgegebene Vorgehensweise befolgt hat, wobei Folgendes zu bestätigen ist:
4.3 Bei einem Schiff, das einer in den Regeln 27 Absatz 4, 27 Absatz 5 oder 27 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL genannten Übertragung unterzogen wurde, muss die abgebende Verwaltung die Daten vor der Übertragung überprüfen.
5 Überprüfung des erreichten jährlichen betrieblichen KII und Bestimmung der KIIKlasse
5.1 Um die Überprüfung des erreichten jährlichen betrieblichen KII zu erleichtern, hat die Verwaltung anzugeben, welche zusätzlichen Dokumentationsunterlagen ein Schiff zusammen mit seiner jährlichen Datenmeldung zu übermitteln hat. Zusätzliche Dokumentationsunterlagen zur Erleichterung der Überprüfung können das Folgende als auch andere Dokumentationsunterlagen, welche die Verwaltung für maßgeblich hält, enthalten:
5.2 Der erreichte jährliche betriebliche KII muss von der Verwaltung anhand der Daten über einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Januar bis 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr überprüft werden. In Fällen, in denen die Berechnung des erreichten jährlichen betrieblichen KII aufgrund der Nichtverfügbarkeit bestimmter Daten nicht möglich ist, z.B. wenn ein neues Schiff nach dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres geliefert wird, muss der erreichte jährliche betriebliche KII anhand der verfügbaren Daten für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres überprüft werden.
5.3 Bei Schiffen mit mehreren Freibord-Zeugnissen oder einem Freibord-Zeugnis, das mehrere Freiborde enthält, muss der höchste Tragfähigkeitswert zur Berechnung und Überprüfung des vorgeschriebenen und erreichten jährlichen betrieblichen KII verwendet werden.
5.4 Bei einem Schiff, dessen Tragfähigkeit (DWT) und/oder Bruttoraumzahl (BRZ) sich im Laufe des Jahres ständig ändert, was im SEEMP oder einem Plan mit Abhilfemaßnahmen als Vorgang erfasst wird, mit dem die betriebliche Kohlenstoffintensitätsleistung des Schiffes verbessert werden soll:
5.5 Mit Ausnahme jener Schiffe, die in Absatz 5.4 bestimmt sind, muss bei einem Schiff, das von der Verwaltung aufgrund eines größeren Umbaus, einschließlich umfangreicher Änderungen der Ladefähigkeit und/oder des Schiffstyps im Laufe des Jahres, als neu gebautes Schiff im Sinne der Regel 5 Absatz 4.3 der Anlage VI von MARPOL angesehen wird, der vorgeschriebene und erreichte jährliche betriebliche KII für den Zeitraum nach dem Umbau wie für ein neu gebautes Schiff berechnet und überprüft werden. Für das Jahr, in dem ein größerer Umbau vorgenommen wird, müssen die Daten für das Teiljahr vor dem Umbau weiterhin zur Überprüfung gemeldet werden, werden jedoch nicht in die Berechnung und Überprüfung des erreichten jährlichen betrieblichen KII einbezogen.
5.6 Bei einem Schiff, das gemäß Regel 27 Absatz 4, 27 Absatz 5 oder 27 Absatz 6 der Anlage der Anlage VI von MARPOL einer Übertragung unterzogen wurde, muss die abgebende Verwaltung weder den erreichten jährlichen betrieblichen KII überprüfen noch die jährliche KII-Klasse des Schiffes für das Teiljahr bestimmen. Der erreichte jährliche betriebliche KII muss von der empfangenden Verwaltung unter Verwendung der Daten für ein ganzes Kalenderjahr überprüft werden. In solchen Fällen können die aggregierten Daten, die zur Berechnung des erreichten jährlichen betrieblichen KII vor der Übertragung erforderlich sind und die von der abgebenden Verwaltung bereits überprüft worden sein müssten, von der empfangenden Verwaltung ohne weitere Überprüfung direkt verwendet werden (siehe das im Anhang 3 und im Anhang 3 - Add.1 dargestellte Muster).
5.7 Die Verwaltung muss die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse für das Schiff unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien festlegen. 5) Der erreichte und der vorgeschriebene jährliche betriebliche KII sowie die Klassengrenzen müssen alle mit drei Dezimalstellen angegeben werden. Wenn der erreichte jährliche betriebliche KII zufällig auf einer Klassengrenze liegt, muss das Schiff in die bessere der beiden Klassen eingestuft werden.
5.8 Die versuchsweise verwendeten KII (z.B. EEPI, cbDIST, clDIST oder EEOI) 6) müssen von der Verwaltung nach dem gleichen Verfahren wie der erreichte jährliche betriebliche KII (AER oder cgDIST) überprüft werden, wenn sie freiwillig berechnet und gemeldet werden. Die Verwaltung braucht einem Schiff keine Klasse auf der Grundlage von versuchsweise verwendeten KII zuzuweisen.
6 Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung
6.1 Gemäß Regel 6 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL muss die Übereinstimmungsbescheinigung nach Erhalt der gemeldeten Daten entsprechend der Regel 27 der Anlage VI von MARPOL und des erreichten jährlichen betrieblichen KII entsprechend der Regel 28 der Anlage VI von MARPOL sowie nach zufriedenstellendem Abschluss der Überprüfung von der Verwaltung ausgestellt werden.
6.2 Ungeachtet des Absatzes 6.1 muss die Verwaltung prüfen, ob ein Plan mit Abhilfemaßnahmen gemäß Regel 6 Absatz 8 der Anlage VI von MARPOL erforderlich ist. Falls ein Plan mit Abhilfemaßnahmen erforderlich ist, aber nicht zusammen mit dem erreichten jährlichen betrieblichen KII vorgelegt wird, muss die Verwaltung das Unternehmen rechtzeitig darüber informieren, dass ein überarbeiteter SEEMP, einschließlich eines Plans mit Abhilfemaßnahmen, spätestens einen Monat nach der Meldung des erreichten jährlichen betrieblichen KII zur Überprüfung vorgelegt werden muss. Die Übereinstimmungsbescheinigung darf in einem solchen Fall nur dann ausgestellt werden, wenn ein Plan mit Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien ordnungsgemäß ausgearbeitet und im SEEMP wiedergegeben und von der Verwaltung überprüft wurde. 7)
6.3 Sollte die Verwaltung bei den gemeldeten Daten und/oder der Berechnung des vorgeschriebenen/erreichten jährlichen betrieblichen KII eine wesentliche Abweichung feststellen, muss sie dem Unternehmen rechtzeitig zur Klärung oder Korrektur mitgeteilt werden. Eine Abweichung wird als wesentlich angesehen, wenn die Abweichung oder die Kumulierung von Abweichungen die gemeldete Gesamtmenge um mehr als ±5 % beeinflussen könnte. Die Übereinstimmungsbescheinigung darf in einem solchen Fall nur dann ausgestellt werden, wenn die wesentliche Abweichung geklärt oder berichtigt wurde.
Muster der BDN-Zusammenfassungen | Anhang 1 |
Datum der Vorgänge (TT/MM/JJJJ) | Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT) | Erläuterungen | ||||||||
Dieselöl/ Gasöl (Heizöl EL) | Leichtes Heizöl | Schweröl | Flüssiggas (Propan) | Flüssiggas (Butan) | Flüssigerdgas | Methanol | Ethanol | Andere Brennstoffe (spezifischer Kohlenstoffgehalt) | ||
➀ BDN | ||||||||||
09/01/2023 | ||||||||||
02/05/2023 | 150 | |||||||||
08/07/2023 | ||||||||||
09/10/2023 | ||||||||||
10/12/2023 | 300 | |||||||||
➀ Jährliche Liefermenge | 0 | 0 | 450 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
➁ Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank | ||||||||||
01/01/2023 | 400 | |||||||||
31/12/2023 | 200 | |||||||||
➁ Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank | 0 | 0 | 200 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Die Mengendifferenz des Rest- Brennstoffs im Tank zu Beginn/am Ende des Datenerfassungs- Zeitraums. |
➂ Sonstige Korrekturen | ||||||||||
30/03/2023 | ||||||||||
15/09/2023 | ||||||||||
31/12/2023 | ||||||||||
➂ Jährliche sonstige Korrekturen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Jährlicher Brennstoffverbrauch | ||||||||||
Jährlicher Brennstoffverbrauch (➀+➁+➂) | 0 | 0 | 650 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Erläuternde Bemerkungen: Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln. |
Muster der Zusammenfassung der erfassten Daten | Anhang 2 |
Datum und Uhrzeit vom (hh:mm koordinierte Weltzeit) | * Datum und Uhrzeit bis (TT/MM/JJJJ; hh:mm koordinierte Weltzeit) | Zurückgelegte Entfernung (sm) | Reisedauer in Stunden (hh:mm) | ** In Regel 3 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL vorgegebene Ausnahmebe- dingungen (J/N) | ** Fahren bei Eisverhältnissen (J/N) | ** STS- Umpumpvorgang (J/N) | Brennstoffverbrauch (metrische Tonnen) | |||||||
Gesamtmasse | ** Masse, die von der Gesamtmasse abzuziehen ist | |||||||||||||
Für die Erzeugung von elektrischer Energie verbraucht ( FCelectrical) | Verbraucht von ölbe- feuerten Kesseln bei der Ladungsbehei- zung/beim Löschen auf Tankschiffen ( FCboiler) | Verbraucht von eigenständigen, motorgetriebenen Ladepumpen bei Löschvorgängen auf Tankschiffen ( FCothers) | ||||||||||||
*** Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | |||||||
01/01/2023 00:00 | 01/01/2023 13:20 | 150 | 13:20 | N | N | N | ||||||||
01/01/2023 13:20 | 01/01/2023 24:00 | 60 | 10:40 | N | J | N | ||||||||
02/01/2023 00:00 | 02/01/2023 24:00 | 288 | 24:00 | N | N | J | ||||||||
03/01/2023 00:00 | 03/01/2023 24:00 | 260 | 24:00 | N | N | J | ||||||||
31/12/2023 00:00 | 31/12/2023 24:00 | 290 | 24:00 | N | N | N | ||||||||
Insgesamt im Jahr | ||||||||||||||
* Bei täglichen Basisdaten würde diese Spalte leer bleiben. ** Es wird auf die mit der Entschließung MEPC.355(78) angenommenen Vorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (G5) verwiesen. Zur Erleichterung der Überprüfung können erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden, z.B. Baplie-Dateien, in denen die Anzahl der sich an Bord in Betrieb befindlichen Kühlcontainer verzeichnet ist. Es ist zu beachten, dass Fahrten unter unterschiedlichen Fahr- oder Betriebsbedingungen in getrennten Zeilen erfasst werden müssen, damit die Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen ordnungsgemäß berechnet und überprüft werden können. *** Es wird auf die Brennstoffarten in den Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen. Erläuternde Bemerkungen: Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln. |
Muster der Zusammenfassung der erfassten Daten zur Berechnung von versuchsweise verwendeten KII auf freiwilliger Basis | Anhang 2 ADD.1 |
Die folgenden aggregierten Daten müssen zusätzlich in die Tabelle in Anhang 2 aufgenommen werden, wenn eine oder mehrere Versuchs-KIl-Metriken auf freiwilliger Basis angewendet wurden:
Datum vom (TT/MM/JJJJ) | * Datum bis (TT/MM/JJJJ) | Zurückgelegte Entfernung im beladenen Zustand (sm) | **** Transportleistung (Metrik der Transportleistung) |
01/01/2023 | |||
02/01/2023 | |||
03/01/2023 | |||
31/12/2023 | |||
Insgesamt im Jahr | |||
* Bei täglichen Basisdaten würde diese Spalte leer bleiben. **** Gemäß der Definition in Abschnitt 3 der Guidelines for voluntary use of the ship energy efficiency operational indicator (EEOI), die durch MEPC.1/Circ.684 verbreitet wurden. Erläuternde Bemerkungen: Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln. |
Muster der aggregierten Daten vor einem Flaggen-/Unternehmenswechsel, der in den Regeln 27 Absatz 4, 27 Absatz 5 oder 27 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL behandelt wird | Anhang 3 |
Datum der Übertragung (TT/MM/JJJJ) | Art der Übertragung (Flagge/Unternehmen/beides) | Meldezeitraum | Zurückgelegte Entfernung (sm) | Reisedauer in Stunden (hh:mm) | Brennstoffverbrauch (metrische Tonnen) | |||||||
Datum vom (TT/MM/JJJJ) | Datum bis (TT/MM/JJJJ) | Gesamte zurückgelegte Entfernung | * Entfernung, die bei der Berechnung des KII abzuziehen ist | Gesamtmasse | *Masse, die von der Gesamtmasse abzuziehen ist | **Bei STS-
Umpumpvorgängen verbrauchte Masse | ||||||
*** Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | Dieselöl/Gasöl (Heizöl EL) | ... | |||||||
12/05/2023 | Flagge | 01/01/2023 | 11/05/2023 | |||||||||
15/06/2023 | Unternehmen | 12/05/2023 | 14/06/2023 | |||||||||
02/11/2023 | Beides | 15/06/2023 | 01/11/2023 | |||||||||
...... | ||||||||||||
* Es wird auf die aggregierte Masse des Brennstoffverbrauchs zur Berechnung von FCvoyage, FCelectrical, FCboiler und FCothers in den Vorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (G5), (Entschließung MEPC.355(78)) verwiesen. ** Es wird auf die aggregierte Masse des Brennstoffverbrauchs zur Berechnung von AFTanker, STS in den Vorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (G5), (Entschließung MEPC.355(78)) verwiesen. *** Es wird auf die Brennstoffarten in den Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen. |
Muster der aggregierten Daten vor einem Flaggen-/Unternehmenswechsel, der in den Regeln 27 Absatz 4, 27 Absatz 5 oder 27 Absatz 6 der Anlage VI von MARPOL behandelt wird, um Versuchs-KIl-Metriken auf freiwilliger Basis zu berechnen | Anhang 3 ADD.1 |
Die folgenden aggregierten Daten können zusätzlich in die Tabelle in Anhang 3 aufgenommen werden, wenn eine oder mehrere Versuchs-KIl-Metriken auf freiwilliger Basis angewendet wurden:
Datum der Übertragung (TT/MM/JJJJ) | Art der Übertragung (Flagge/Unternehmen/beides) | Meldezeitraum | Zurückgelegte Entfernung im beladenen Zustand (sm) | **** Transportleistung (Metrik der Transportleistung) | |
Datum vom (TT/MM/JJJJ) | Datum bis (TT/MM/JJJJ) | ||||
12/05/2023 | Flagge | 01/01/2023 | 11/05/2023 | ||
15/06/2023 | Unternehmen | 12/05/2023 | 14/06/2023 | ||
02/11/2023 | Beides | 15/06/2023 | 01/11/2023 | ||
...... | |||||
**** Gemäß der Definition in Abschnitt 3 der Guidelines for voluntary use of the ship energy efficiency operational indicator (EEOI), die durch MEPC.1/Circ.684 verbreitet wurden. |
***
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.348(78) "Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung", in deutscher Sprache Vom 24. November 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.348(78) "Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff und der betrieblichen Kohlenstoffintensität von Schiffen durch die Verwaltung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
2) Es wird auf die mit Entschließung MEPC.346(78) angenommenen Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) verwiesen.
3) Es wird auf die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
4) Es wird auf die mit der Entschließung MEPC.355(78) angenommenen Vorläufigen Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (G5) verwiesen.
5) Es wird auf die mit der Entschließung MEPC.354(78) angenommenen Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) verwiesen.
6) Es wird auf die mit der Entschließung MEPC.352(78) angenommenen Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1) verwiesen.
7) Es wird auf die mit der Entschließung MEPC.347(78) angenommenen Richtlinien für die Überprüfung von und das Unternehmensaudit zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) durch die Verwaltung verwiesen.
ENDE |