Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC |
Entschließung MEPC.349(78)
Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2022 S. 894)
Zur vorherigen Regelung MEPC.293(71)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 annahm, die am 1. November 2022 in Kraft tritt,
INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 (Anlage VI von MARPOL) Änderungen enthält, die verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,
FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL festlegt, dass der Generalsekretär der Organisation eine anonymisierte Datenbank unterhält, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines einzelnen Schiffes nicht möglich ist,
SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 27 Absatz 13 der Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass die vorgenannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner einundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.293(71) die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen hat,
NACH DER auf seiner achtundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,
1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedsregierungen, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien den Kapitänen, Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und anderen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
4 IST ÜBEREINGEKOMMEN, die Richtlinien unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen und zu berücksichtigen, dass nach Regel 25 Absatz 3 und 28 Absatz 11 der Anlage VI von MARPOL eine Überprüfung der technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt bis zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss;
5 HEBT die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen, die mit Entschließung MEPC.293(71) angenommen wurden, AUF.
Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
1 Einleitung
1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (im Folgenden "die Datenbank") und beschreiben Methoden, die angewendet werden, um die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Vertragsparteien entsprechend Regel 27 der Anlage VI von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollständigkeit der Datenbank sicherzustellen.
1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, Daten zur Feststellung des jährlichen CO2-Ausstosses von Schiffen bereitzustellen und die Prüfung weiterer Maßnahmen für die Verringerung der Kohlenstoffintensität der internationalen Schifffahrt zu unterstützen.
1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel 27 Absatz 12 Folgendes vor: "Der Generalsekretär der Organisation unterhält eine anonymisierte Datenbank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Die Vertragsparteien haben ausschließlich zu Analyse- und Prüfungszwecken Zugang zu den anonymisierten Daten". Diese Richtlinien stimmen die Datenanonymisierung mit der Verwendbarkeit der Daten für eine Analyse durch die Vertragsparteien und die Organisation ab.
1.4 Regel 27 Absatz 13 legt Folgendes fest: "Die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und verwaltet." Hinsichtlich der Einrichtung der Datenbank und für eine Datenvisualisierung wird diese als ein Modul innerhalb der Plattform des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (Global Integrated Shipping Information System - GISIS) und nötigenfalls der zugehörigen Web-Anwendung unter Verwendung des integrierten internetbasierten Kontosystems der IMO, um einen sicheren Zugang zum Modul zu schaffen, eingerichtet.
2 Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
3 Datenanonymisierung
Nach Regel 27 Absatz 12 der Anlage VI von MARPOL müssen die Daten derart anonymisiert werden, dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Zwecks Anonymisierung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff gilt für die Datenbank das Folgende:
4 Datenübermittlung und zugang
4.1 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um ihre Daten mit einem Online-Formular zu übermitteln. Die Dateneingabe in die Datenbank ist durch das Datenbank-System zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Daten im standardisierten Format übermittelt werden und mit den Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Particulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystems (GISIS) abgeglichen werden.
4.2 Die Verwaltung hat bezüglich der Datenbank eine Kontaktperson zu benennen, die für die Kommunikation mit dem Sekretariat zuständig ist, falls irgendeine Frage hinsichtlich der Meldung von Daten von der jeweiligen Verwaltung auftritt.
4.3 Um die einheitliche und kontinuierliche Meldung von Daten zu unterstützen und die Benutzerfreundlichkeit der Datenbank zu verbessern, könnten automatische Benachrichtigungen und Erinnerungen, die eine Datenmeldung, Änderung bzw. Aktualisierung der Datenbank betreffen, als Funktionen in die Datenbank integriert werden.
4.4 Eine Verwaltung hat Zugriff auf nichtanonymisierte Daten von Schiffen, die ihre Flagge führen. Darüber hinaus wird die Verwaltung eines Schiffes, für das Regel 28 der Anlage VI von MARPOL gilt, Zugang zu allen gemeldeten Daten des vorhergehenden Kalenderjahres für jenes Schiff haben, unabhängig der Flaggenzugehörigkeit.
4.5 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank einloggen können, um anonymisierte Datensätze herunterzuladen.
5 Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenbank
Entsprechend den Anforderungen der Regel 27 Absatz 10 der Anlage VI von MARPOL betreffend die Meldung des Status fehlender Daten hat der Generalsekretär
6 Jährlicher Bericht an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt
Regel 27 Absatz 10 schreibt Folgendes vor: "[...] der Generalsekretär der Organisation [erstellt] einen an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gerichteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten, der Status fehlender Daten und solche anderen sachdienlichen Informationen, die vom Ausschluss angefordert werden können, zusammengefasst sind." Jeder Jahresbericht muss mindestens das Folgende und auch alle anderen vom Ausschuss angeforderten Informationen enthalten:
.1 eine aggregierte jährliche Menge jeder Art von ölhaltigem Brennstoff, der von allen in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr verbraucht wurde;
.2 die aggregierte jährliche Menge jeder Art von verbrauchtem ölhaltigen Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung und die Reisedauer in Stunden bei in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr nach Schiffstyp und Größenkategorie entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Anlage VI von MARPOL 2 einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die nicht in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL bestimmt sind;
.3 die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, die der Datenbank gemeldet wurden, nach Schiffstyp und Größenkategorie entsprechend der Begriffsbestimmungen der Anlage VI von MARPOL 2 einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die nicht in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL bestimmt sind;
.4 die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, die bei der Vertragspartei der Anlage VI eingetragen sind und von denen keine Daten empfangen wurden, nach Schiffstyp und Größenkategorie entsprechend der Begriffsbestimmungen der Anlage VI von MARPOL 2 einschließlich der Kategorie "anderer Schiffstyp" bei Schiffen, die nicht in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL bestimmt sind; und
.5 die jährliche Entwicklung der betrieblichen Kohlenstoffintensität der Schiffstypen und der internationalen Schifffahrt sowie die Unsicherheiten bei den Daten und Ergebnissen, unter Verwendung sowohl der nachfrageorientierten Messung als auch der angebotsorientierten Messung, wie in Absatz 1.5 der Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) angegeben.
***
________
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.349(78) "Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen", in deutscher Sprache Vom 24. November 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.349(78) "Richtlinien von 2022 für die Einrichtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Es wird auf die Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) verwiesen.
2 Um einen Jahresvergleich zu ermöglichen, kann das Sekretariat erwägen, gegebenenfalls die Schiffstypen und Größenkategorien der Vierten IMO-Studie zu Treibhausgasen von 2020 (Fourth IMO GHG Study 2020) zu verwenden.
ENDE |