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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.101(73)
Annahme von Änderungen des Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren

Vom 20. Juni 2002
(VkBl. 2002 S. 449)



Siehe Fn *

(angenommen am 5. Dezember 2000)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch in Anbetracht der Entschliessung MSC.61(67), mit der er den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP Code) zwecks Prüfung neuer Schiffbauwerkstoffe, die in zunehmendem Maße bei Entwurf und Konstruktion von im internationalen Seeverkehr beschäftigten Schiffen und Fahrzeugen eingesetzt werden, angenommen hat,

weiterhin in Anbetracht der Entschliessung MSC.36(63), mit der er den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (1994 HSC Code) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge neuartiger Bauart und Grösse, die derzeit ebenfalls in zunehmendem Maße im internationalen Seeverkehr beschäftigt werden, angenommen hat,

in der Erkenntnis, dass eine ständige Entwicklung von Werkstoffen für die Verwendung beim Bau von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und die Verbesserung der Schiffssicherheitsstandards seit der Annahme des HSC Codes von 1994 gefordert wird, die in den Vorschriften für den Entwurf, die Konstruktion und die Ausrüstung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ihren Niederschlag findet, um eine Zertifizierung und eine vergleichbare Sicherheit wie jener für Schiffe konventioneller Bauart aufrecht zu erhalten,

im Hinblick auf die Entschliessung MSC.97(73), mit der er den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, 2000 (2000 HSC Code) angenommen hat, bezüglich der Anwendung von Brandprüfverfahren in Übereinstimmung mit dem FTP Code für Werkstoffe, die beim Bau von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die dieser Code anwendbar ist, eingesetzt werden,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren für Änderungen des FTP Codes,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FTP Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FTP Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschliessung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Buchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2002 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 v.H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, Einsprüche gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäss Nummer 2 dieser Entschliessung am 1. Juli 2002 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschliessung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschliessung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren 

9 Liste der Verweisungen

Nach Absatz 11 werden die folgenden Verweisungen 12 und 13 angefügt:

"12. Entschliessung MSC.40(64) in der Fassung der Entschliessung MSC.90(71) - Standards für die Qualifizierung von Schiffbauwerkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge als feuerhemmende Werkstoffe

13. Entschliessung MSC.45(65) - Prüfverfahren für feuerwiderstandsfähige Trennflächen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge."

Anlage 1 Brandprüfverfahren

Die folgenden neuen Teile 10 und 11 werden wie folgt angefügt:

Teil 10
Prüfung von feuerhemmenden Werkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1 Anwendung

Ist für Werkstoffe, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen verwendet werden, vorgeschrieben, dass sie feuerhemmend sein müssen, so müssen sie diesem Teil entsprechen.

2 Brandprüfverfahren

Ist für Oberflächenwerkstoffe auf Schotten, Wänden und Decken einschliesslich ihrer Unterkonstruktionen, Möbel und anderer baulicher oder innerer Bestandteile vorgeschrieben, dass sie feuerhemmend sein müssen, so sind sie in Übereinstimmung mit dem in Entschliessung MSC.40(64) angegebenen Brandprüfverfahren in der Fassung der Entschliessung MSC.90(71) zu prüfen und zu bewerten.

Teil 11
Prüfung von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1 Anwendung

Ist für Konstruktionen, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen verwendet werden, vorgeschrieben, dass sie feuerwiderstandsfähige Eigenschaften haben müssen, so müssen sie diesem Teil entsprechen. Derartige Konstruktionen umfassen Schotte, Decks, Decken, Verkleidungen und Türen.

2 Brandprüfverfahren

Feuerwiderstandsfähige Trennflächen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind in Übereinstimmung mit dem in Entschliessung MSC.45(65) angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.

3 Zusätzliche Anforderungen

3.1 Werkstoffe für feuerwiderstandsfähige Trennflächen müssen nichtbrennbar oder feuerhemmend sein, nachgewiesen entsprechend Teil 1 bzw. Teil 2 dieser Anlage.

3.2 Teil 3 dieser Anlage ist auch auf bestimmte Bauteile wie Fenster, Brandklappen, Rohrdurchführungen und Kabeldurchführungen anzuwenden.

3.3 Teil 4 dieser Anlage ist auch anzuwenden, wenn vorgeschrieben ist, dass ein Steuerungssystem einer Feuertür im Falle eines Brandes betrieben werden kann.

3.4 Wo feuerwiderstandsfähige Trennflächen mit brennbaren Furnieren in Verbindung mit nichtbrennbaren, darunterliegenden Schichten versehen sein dürfen, muss das niedrige Flammenausbreitungsvermögen solcher Furniere, falls vorgeschrieben, entsprechend Teil 5 dieser Anlage nachgewiesen sein."

Anlage 2  Produkte, die ohne Brandprüfung und/oder Zulassung eingebaut werden dürfen

Nach dem bisherigen Absatz 2.2 wird folgender neuer Absatz 2.3 angefügt:

"2.3 Feuerhemmende Werkstoffe für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge werden ohne weitere Brandprüfung als übereinstimmend mit den Vorschriften des Teils 2 der Anlage 1 angesehen."

Nach dem bisherigen Absatz 5.2 wird folgender neuer Absatz 5.3 angefügt:

"5.3 Oberflächen und Werkstoffe für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die als feuerhemmende Werkstoffe qualifiziert sind, werden ohne weitere Brandprüfung als übereinstimmend mit den Vorschriften des Teils 5 der Anlage 1 angesehen." 

 

Bekanntmachung von Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
(IMO) zum internationalen schiffsbezogenen Standard für die Sicherheit der Schiffe

Vom 20. Juni 2002
(VkBl. 2002 S. 449)

Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden die nachfolgenden Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zum internationalen schiffsbezogenen Standard für die Sicherheit der Schiffe, die zum 1. Juli 2002 in Kraft treten, als Sonderband zu Heft 12/2002 des Verkehrsblattes in deutscher Fassung bekanntgemacht:

  1. Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (Entschließung MSC.97(73), angenommen am 5. Dezember 2000),
  2. Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (Entschließung MSC.98(73), angenommen am 5. Dezember 2000),
  3. Änderungen des Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (Entschließung MSC.101(73), angenommen am 5. Dezember 2000)
UWS Umweltmanagement GmbHENDE