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Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

(MSC.99(73); MSC.134(76); MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82) ;MSC.257(84); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC.291(87); MSC.308(88); MSC.338(91); MSC.365(93); MSC.380(94))
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553)
(Einheitliche Interpretationen MSC.1120, MSC.1527)

Teil A
Allgemeines

(MSC.338(91), MSC.365(93))

Regel II-2/1 Anwendung 1
(MSC.216(82); MSC.268(85); MSC.269(85); MSC.291(87); MSC.308(88), MSC.338(91), MSC.365(93) MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.409(97))

1 Anwendung 1

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden.

1.2 Im Sinne dieses Kapitels

  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden,
  2. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe", unabhängig vom Schiffstyp, vor, an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaute Schiffe,
  3. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als ein an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt.

1.3 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 t oder 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

2 Anwendbare Vorschriften für vorhandene Schiffe

2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63), MSC.57(67), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82), MSC.256(84), MSC.269(85) und MSC.291(87) geänderten Fassung anwendbar sind.

2.2 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen auch übereinstimmen mit:

  1. den Absätzen 3, 6.5 und 6.7, soweit zutreffend,
  2. den Regeln 13.3.4.2 bis 13.3.4.5, 13.4.3 und Teil E mit Ausnahme der Regeln 16.3.2.2 und 16.3.2.3, soweit zutreffend, spätestens im Zeitpunkt der ersten Besichtigung 1a nach dem 1. Juli 2002,
  3. den Regeln 10.4.1.3 und 10.6.4 nur für neue Installationen,
  4. der Regel 10.5.6 spätestens am 1. Oktober 2005 für Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 2.000 und mehr,
  5. den auf Fahrgastschiffe anwendbaren Regeln 5.3.1.3.2 und 5.3.4 spätestens im Zeitpunkt der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2008 und
  6. der Regel 4.5.7.1.

2.3 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Vorschriften der Absätze 7.1.1, 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.5.2.1.2 der Regel 9 in der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen Fassung erfüllen.

2.4 Folgende Schiffe mit für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form bestimmten Laderäumen müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011 den Vorschriften der Regel 19.3 entsprechen, außer wenn sie gefährliche Güter der Klassen 6.2 und 7 und gefährliche Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen gemäß den Tabellen 19.1 und 19.3 befördern:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut worden sind;

ungeachtet dieser Vorschriften gilt Folgendes:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 1986 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) angenommenen Fassung entsprechen;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.6(48) angenommenen Fassung entsprechen;
  3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.10.1 und 19.3.10.2 nicht entsprechen und
  4. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.10.1 und 19.3.10.2 nicht entsprechen.
  5. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.13(57) beschlossenen Fassung entsprechen und
  6. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regeln 19.3.1, 19.3.5, 19.3.6 und 19.3.9 nicht entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regeln 54.2.1, 54.2.5, 54.2.6 und 54.2.9 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) beschlossenen Fassung entsprechen.

2.5 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen auch den Vorschriften der Regel 10.1.2 in der mit Entschließung MSC.338(91) beschlossenen Fassung entsprechen.

2.6 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 20-1 Absatz 2.2 in der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Fassung entsprechen.

2.7 Tankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 16.3.3, mit Ausnahme von 16.3.3.3, entsprechen.

2.8 Die Regeln 4.5.5.1.1 und 4.5.5.1.3 finden Anwendung auf Schiffe, die am oder 1 nach dem 1. Januar 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, und Regel 4.5.5.2.1 findet Anwendung auf alle Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind.

2.9 Regel 10.5.1.2.2 in der durch die Entschließung MSC.409(97) geänderten Fassung findet Anwendung auf Schiffe, die vor dem 1. Januar 2020 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind.

3 Reparaturen, Umbauten, Änderungen und Ausrüstungsarbeiten Interpr.2(10)

3.1 Alle Schiffe, an denen Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, müssen weiterhin mindestens den bis dahin für diese Schiffe geltenden Vorschriften entsprechen. Solche Schiffe müssen, wenn sie vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, in der Regel den Vorschriften für Schiffe, die an oder nach diesem Tag gebaut werden, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Umbauten, Änderungen oder Ausrüstungsarbeiten.

3.2 Interpr.1120 Reparaturen, Umbauten und Änderungen, welche die Abmessungen eines Schiffes oder die Unterkunftsräume für Fahrgäste wesentlich verändern oder welche die Lebensdauer eines Schiffes wesentlich verlängern und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten, müssen den Vorschriften für Schiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden, soweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält.

4 Befreiungen

4.1 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Kapitels für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe oder Schiffsklassen, die berechtigt sind, die Flagge dieses Staates zu führen, unter der Voraussetzung, dass diese Schiffe im Verlauf ihrer Reise in einem Abstand von nicht mehr als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land fahren, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.

4.2 Bei Fahrgastschiffen, die in einem besonderen Dienst, wie beispielsweise der Pilgerfahrt, zur Beförderung einer großen Anzahl besonderer Fahrgäste eingesetzt sind, kann die Verwaltung diese Schiffe von der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels befreien, wenn ihrer Auffassung nach die Befolgung nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, dass sie den folgenden Bestimmungen voll entsprechen:

  1. den dem Übereinkommen von 1971 über Fahrgastschiffe im besonderen Dienst als Anlage beigefügten Regeln und
  2. den dem Protokoll von 1973 über den Raumbedarf von Fahrgastschiffen im besonderen Dienst beigefügten Regeln.

5 Anwendbare Vorschriften in Abhängigkeit vom Schiffstyp

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind

  1. Vorschriften, die sich nicht auf einen bestimmten Schiffstyp beziehen, auf Schiffe aller Typen anzuwenden und
  2. Vorschriften, die sich auf Tankschiffe beziehen, vorbehaltlich der im folgenden Absatz 6 aufgeführten Vorschriften auf Tankschiffe anzuwenden.

6 Anwendbare Vorschriften für Tankschiffe

6.1 Die Vorschriften für Tankschiffe in diesem Kapitel finden auf Tankschiffe Anwendung, die Rohöl und Mineralölerzeugnisse, deren Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C nicht überschreitet und deren Reid-Dampfdruck unter Atmosphärendruck liegt, oder andere flüssige Erzeugnisse mit ähnlicher Brandgefahr befördern.

6.2 Sollen andere als die in Absatz 6.1 bezeichneten flüssigen Ladungen oder verflüssigte Gase befördert werden, die eine zusätzliche Brandgefahr verursachen, so sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu fordern, wobei die Vorschriften des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/8.1, des Chemikalientankschiff-Codes, des Internationalen Gastankschiff-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/11.1 bzw. des Gastankschiff-Codes gebührend zu berücksichtigen sind.

6.2.1 Eine flüssige Ladung mit einem Flammpunkt von weniger als 60 °C, bei der ein normales Deckschaumsystem nach dem Code für Brandsicherheitssysteme nicht wirksam ist, gilt in diesem Zusammenhang als Ladung, von der eine zusätzliche Brandgefahr ausgeht. In einem solchen Fall sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Das Schaummittel muss alkoholbeständig sein;
  2. die auf Chemikalientankschiffen verwendete Art des Schaummittels muss unter Beachtung der von der Organisation entwickelten Richtlinien den Anforderungen der Verwaltung entsprechen;
  3. der Schaummittelvorrat und die spezifische Durchflussmenge des Schaumlöschsystems müssen Kapitel 11 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes entsprechen, es sei denn, dass auf der Grundlage von Leistungsprüfungen eine geringere spezifische Durchflussmenge anerkannt werden kann. Bei Tankschiffen mit einem Inertgassystem kann ein Schaummittelvorrat anerkannt werden, der für 20 min Schaumerzeugung ausreicht.

6.2.2 Im Sinne dieser Regel gilt eine Ladung mit einem Dampfdruck über 1,013 bar bei 37,8 °C als Ladung, von der eine zusätzliche Brandgefahr ausgeht. Schiffe, die solche Stoffe befördern, müssen Ziffer 15.14 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes erfüllen. Verkehren solche Schiffe in eingeschränkten Fahrtbereichen und zu eingeschränkten Zeiten, so kann die betroffene Verwaltung einem Verzicht auf die vorgeschriebene Kühlanlage nach Ziffer 15.14.3 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes zustimmen.

6.3 Flüssige Ladungen mit einem Flammpunkt von mehr als 60 °C, die weder Ölprodukte noch flüssige Ladungen sind, welche unter die Vorschriften des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes fallen, gelten als Ladungen, von denen eine geringe Brandgefahr ausgeht; für diese ist ein Schutz durch ein Schaumlöschsystem nicht erforderlich.

6.4 Tankschiffe, die Mineralölerzeugnisse befördern, deren Flammpunkt nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 60 °C überschreitet, müssen den in den Regeln 10.2.1.4.4 und 10.10.2.3 vorgesehenen Vorschriften und den nicht für Tankschiffe geltenden Vorschriften für Frachtschiffe entsprechen; jedoch müssen sie anstelle des fest eingebauten Feuerlöschsystems nach Regel 10.7 ein fest eingebautes Deckschaumsystem haben, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht.

6.5 Tank-Massengutschiffe, die vor, an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut sind, dürfen keine Ladungen außer Öl befördern, sofern nicht alle Ladetanks von Öl geleert und gasfrei sind oder sofern nicht die vorgesehenen Vorkehrungen in jedem Einzelfall von der Verwaltung unter Beachtung der von der Organisation entwickelten Richtlinien zugelassen worden sind.

6.6 Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe müssen den Vorschriften für Tankschiffe entsprechen, sofern nicht alternative und zusätzliche Einrichtungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes bzw. des Internationalen Gastankschiff-Codes vorhanden sind.

6.7 Die Einrichtungen nach den Vorschriften der Regeln 4.5.10.1.1 und 4.5.10.1.4 sowie ein System zur ständigen Überwachung der Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe müssen auf allen Tankschiffen, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut sind, zum Zeitpunkt der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Juli 2002, aber nicht später als 1. Juli 2005, eingebaut sein. Messstellen oder Meldeköpfe müssen an geeigneten Stellen angeordnet sein, damit mögliche gefährliche Leckagen leicht entdeckt werden können. Wenn die Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe einen vorgegebenen Wert erreicht, der nicht höher sein darf als 10 % der unteren Zündgrenze, so muss ein anhaltendes optisches und akustisches Alarmsignal im Pumpenraum und Ladekontrollraum selbsttätig wirksam werden, um das Personal auf die mögliche Gefahr aufmerksam zu machen. Bereits vorhandene eingebaute Überwachungssysteme mit einem vorgegebenen Wert, der nicht höher als 30 % der unteren Zündgrenze sein darf, können jedoch anerkannt werden.

Regel II-2/2 Zielsetzungen der Brandsicherheit und funktionale Anforderungen
(MSC.1/Rundschreiben 1574)

1 Zielsetzungen für die Brandsicherheit

1.1 Die Zielsetzungen für die Brandsicherheit dieses Kapitels sind folgende:

  1. Verhütung eines Brandes oder einer Explosion,
  2. Verringerung der Lebensgefahr infolge eines Brandes,
  3. Verminderung der Schadensgefahr infolge eines Brandes für das Schiff, seine Ladung und die Umwelt,
  4. Begrenzung, Kontrolle und Unterdrückung eines Brandes oder einer Explosion im Raum seiner Entstehung und
  5. Vorsehen ausreichender und leicht zugänglicher Fluchtwege für Fahrgäste und Besatzung.

2 Funktionale Anforderungen

2.1 Um die in Absatz 1 aufgeführten Zielsetzungen für die Brandsicherheit zu erreichen, sind folgende funktionale Anforderungen in die zutreffenden Regeln dieses Kapitels aufgenommen:

  1. Unterteilung des Schiffes in senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte durch wärmedämmende und bauliche Trennflächen,
  2. Trennung der Unterkunftsräume vom übrigen Schiff durch wärmedämmende und bauliche Trennflächen,
  3. beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe,
  4. Anzeigen jedes Brandes im Abschnitt seiner Entstehung,
  5. Begrenzen und Löschen jedes Brandes im Raum seiner Entstehung,
  6. Sicherung der Fluchtwege und der Zugänge für die Brandbekämpfung,
  7. sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen und
  8. Verringerung der Möglichkeit einer Entzündung entzündbarer Ladungsdämpfe auf ein Mindestmaß.

3 Erreichbarkeit der Zielsetzungen für die Brandsicherheit

Die in Absatz 1 wiedergegebenen Zielsetzungen für die Brandsicherheit werden durch Befolgung der in den Teilen B, C, D, E oder G aufgeführten, herkömmlichen Vorschriften oder durch alternative Ausführungen und Anordnungen, die dem Teil F entsprechen, erreicht. Ein Schiff erfüllt die funktionalen Anforderungen nach Absatz 2 und erreicht damit die Zielsetzungen für die Brandsicherheit nach Absatz 1, wenn

  1. die Ausführungen und Anordnungen des Schiffes im Ganzen den einschlägigen herkömmlichen Vorschriften der Teile B, C, D, E oder G entsprechen,
  2. die Ausführungen und Anordnungen des Schiffes im Ganzen in Übereinstimmung mit Teil F überprüft und zugelassen worden sind oder
  3. ein Teil oder Teile der Ausführungen und Anordnungen des Schiffes in Übereinstimmung mit Teil F überprüft und zugelassen worden sind und die verbleibenden Teile des Schiffes den einschlägigen herkömmlichen Vorschriften der Teile B, C, D, E oder G entsprechen.

Regel II-2/3 Begriffsbestimmungen
(MSC.134(76); MSC.216(82); MSC.308(88), MSC.365(93); MSC.1/Rundschreiben.1523; MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.404(96), MSC.421(98))

Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Interpr.1120 (14) "Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume, Gänge, Sanitärräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Friseurräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume.

2 Interpr.1120 Interpr.1434 "Trennflächen der Klasse "A"" sind Schotte und Decks, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
  2. sie sind in geeigneter Weise ausgesteift;
  3. sie sind mit zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff derart isoliert, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt noch an irgend einem beliebigen Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
    Klasse "A-60"60 min
    Klasse "A-30"30 min
    Klasse "A-15"15 min
    Klasse "A-0"0 min;
  4. sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern, und
  5. die Verwaltung hat in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einem Muster-Schott oder -Deck vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass es den obigen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entspricht.

3 "Atrien" sind Gesellschaftsräume innerhalb eines einzelnen Hauptbrandabschnitts, die über drei oder mehr offene Decks reichen.

4 "Trennflächen der Klasse "B""sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie sind aus zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt, und alle Werkstoffe, die für die Konstruktion und den Zusammenbau der Trennflächen der Klasse "B" verwendet werden, sind nichtbrennbar; jedoch können brennbare Furniere gestattet werden, sofern sie den anderen zutreffenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen;
  2. sie haben einen solchen Isolierwert, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt noch an irgendeinem beliebigen Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
    Klasse "B-15"15 min
    Klasse "B-0"0 min
  3. sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern, und
  4. die Verwaltung hat in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass sie den obigen Vorschriften über Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entspricht.

5 "Schottendeck" ist das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hinaufgeführt sind.

6 "Ladungsbereich" ist der Teil des Schiffes, der Laderäume, Ladetanks, Sloptanks und Ladepumpenräume einschließlich der an Ladetanks angrenzenden Pumpenräume, Kofferdämme, Ballast- und Leerräume umfasst, sowie auch Deckbereiche auf der ganzen Länge und Breite des Teils des Schiffes, der sich über den genannten Räumen befindet.

7 "Frachtschiff" ist ein Schiff, das der Begriffsbestimmung in Regel I/2g) entspricht.

8 "Laderäume" sind Räume, die für Ladung benutzt werden, Ladeöltanks, Tanks für andere flüssige Ladung sowie die Schächte zu diesen Räumen.

9 Interpr.1120 "Zentrale Kontrollstation" ist eine Kontrollstation, in der die Kontrolleinrichtungen und Anzeigen der folgenden Systeme zentral zusammengefasst sind:

  1. fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
  2. selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
  3. Anzeigetafeln der Feuertüren,
  4. Verschlusseinrichtungen der Feuertüren,
  5. Anzeigetafeln der wasserdichten Türen,
  6. Verschlusseinrichtungen der wasserdichten Türen,
  7. Lüfter,
  8. Generalalarm/Feueralarm,
  9. Nachrichtenübermittlungssysteme einschließlich Telefone und
  10. Mikrofone der Rundspruchanlagen.

10 Interpr.1120 "Trennflächen der Klasse "C"" sind Trennflächen aus zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff. Sie brauchen weder den Vorschriften betreffend den Durchgang von Rauch und Flammen noch den Beschränkungen betreffend Temperaturerhöhung zu entsprechen. Brennbare Furniere sind gestattet, sofern sie den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

11 "Chemikalientankschiff" ist ein Frachtschiff, das zum Zweck der Beförderung als Massengut der in Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/8.1 aufgeführten, flüssigen, entzündbaren Stoffe gebaut oder umgebaut ist und eingesetzt wird.

12 "Geschlossene Ro-Ro-Räume" sind Ro-Ro-Räume, die weder offene Ro-Ro-Räume noch Wetterdecks sind.

13 "Geschlossene Fahrzeugräume" sind Fahrzeugräume, die weder offene Fahrzeugräume noch Wetterdecks sind.

14 "Tank-Massengutschiff"ist ein Frachtschiff, das dazu bestimmt ist, sowohl Öl als auch feste Ladung als Massengut zu befördern.

15 "Brennbarer Werkstoff" ist ein Werkstoff, der kein nichtbrennbarer Werkstoff ist.

16 "Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B"" sind solche Decken oder Verkleidungen der Klasse "B", die an einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" enden.

17 "Ständig besetzte zentrale Kontrollstation" ist eine zentrale Kontrollstation, die ständig mit einem verantwortlichen Besatzungsmitglied besetzt ist.

18 Interpr.1120 "Kontrollstationen" sind Räume, in denen sich die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationsausrüstungen oder die Notstromquelle befinden, oder in denen die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht sind. Räume, in denen die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht ist, werden auch als "Feuerkontrollstation" bezeichnet.

19 "Rohöl" ist jedes Öl, das natürlich in der Erde vorkommt, unabhängig davon, ob es für Beförderungszwecke behandelt ist oder nicht; es umfasst Rohöl, dem möglicherweise bestimmte Fraktionen entzogen oder zugesetzt worden sind.

20 "Gefährliche Güter" sind die in dem IMDG-Code im Sinne der Regel VII/l.1 genannten Güter.

21 Interpr. 1573 "Tragfähigkeit" ist der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes.

22 "Code für Brandsicherheitssysteme" bedeutet den mit Entschließung MSC.98(73) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme, der von der Organisation geändert werden kann, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend das auf die Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I anwendbare Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

23 "Code für Brandprüfverfahren" bedeutet den mit Entschließung MSC.307(88) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren von 2010 (FTP Code, 2010), der von der Organisation geändert werden kann, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend das auf die Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I anwendbare Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

24 "Flammpunkt" ist die Temperatur in Grad Celsius nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel), bei der ein flüssiger Stoff genügend entzündbare Dämpfe für eine Entzündung abgibt.

25 "Gastankschiff" ist ein Frachtschiff, das zum Zweck der Beförderung als Massengut der in Kapitel 19 des Internationalen Gastankschiff-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/ 11.1 aufgeführten verflüssigten Gase oder sonstigen entzündbaren Stoffe gebaut oder umgebaut ist und eingesetzt wird.

26 "Hubschrauberdeck" ist eine speziell für das Landen eines Hubschraubers gebaute Landefläche auf einem Schiff einschließlich der Konstruktion, der Brandbekämpfungs-Einrichtungen und anderer Ausrüstungen, die für den sicheren Betrieb des Hubschraubers notwendig sind.

27 "Hubschraubereinrichtung" ist ein Hubschrauberdeck einschließlich der Betankungseinrichtungen und des Hangars.

28 "Eigengewicht" ist die in Tonnen angegebene Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und deren Effekten.

29 "Schwerentflammbar" bedeutet, dass Oberflächen mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung von Flammen in geeigneter Weise einschränken; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

30 "Maschinenräume" sind Maschinenräume der Kategorie A und andere Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

31 "Maschinenräume der Kategorie A" sind Räume - sowie die Schächte zu diesen Räumen - die Folgendes enthalten:

  1. die Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb,
  2. die Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 kW haben oder
  3. einen ölgefeuerten Kessel, eine Ölaufbereitungsanlage oder andere ölgefeuerte Anlagen als Kessel wie beispielsweise Inertgas-Generatoren, Verbrennungsanlagen usw.

32 "Senkrechte Hauptbrandabschnitte" sind Abschnitte, in die der Schiffskörper, die Aufbauten und die Deckshäuser durch Trennflächen der Klasse "A" unterteilt sind und deren Durchschnittslänge und -breite im Allgemeinen in jedem Deck nicht mehr als 40 m beträgt.

33 "Nichtbrennbarer Werkstoff" bedeutet Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

34 "Ölaufbereitungsanlage" ist eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölgefeuerten Kessel oder für die Aufbereitung von erwärmtem Brennstoff zwecks Zuführung zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfasst alle Ölbetriebspumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Überdruck von mehr als 0,18 N/mm2.

35 "Offene Ro-Ro-Räume" sind Ro-Ro-Räume, die entweder an beiden Enden offen sind die oder die an einem Ende offen sind und durch in der Seitenbeplattung, der Decke oder von oberhalb verteilte bleibende Öffnungen, deren Gesamtfläche mindestens 10 % der gesamten Seitenflächen des Raumes beträgt, mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung versehen sind.

36 "Offene Fahrzeugräume" sind Fahrzeugräume, die entweder an beiden Enden offen sind oder die an einem Ende offen sind und durch in der Seitenbeplattung, der Decke oder von oberhalb verteilte bleibende Öffnungen, deren Gesamtfläche mindestens 10 % der gesamten Seitenflächen des Raumes beträgt, mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung versehen sind.

37 "Fahrgastschiff" ist ein Schiff, das der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstabe f entspricht.

38 "Herkömmliche Vorschriften" bedeutet die in den Teilen B, C, D, E oder G angegebenen Konstruktionsmerkmale, begrenzenden Abmessungen oder Brandsicherheitssysteme.

39 "Gesellschaftsräume" sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.

40 "Räume mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen von beschränkter Brandgefahr" im Sinne der Regel 9 sind Räume (Kabinen, Gesellschaftsräume, Büroräume oder andere Arten von Unterkünften), die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten und in denen

  1. Kastenmöbel wie Schreibtische, Kleiderschränke, Frisierkommoden, Sekretäre und Anrichten ganz aus zugelassenen nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen, wobei ein brennbares Furnier von höchstens 2 mm Dicke auf der Arbeitsfläche solcher Gegenstände vorhanden sein darf,
  2. frei stehende Möbel wie Stühle, Sofas und Tische mit Rahmen aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt,
  3. Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-Werkstoffe eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Flammenausbreitung aufweisen, die nicht geringer ist als diejenige eines Wollstoffes mit einer Masse von 0,8 kg/m2; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen,
  4. Fußbodenaufbeläge schwerentflammbar sind,
  5. freie Oberflächen der Schotte, Verkleidungen und Decken schwerentflammbar sind,
  6. Polstermöbel eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung haben; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen und
  7. Bettzeug eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung hat; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

41 "Ro-Ro-Räume" sind Räume, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und sich normalerweise entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Kraftfahrzeuge mit flüssigem Brennstoff für ihren Eigenantrieb in den Tanks und/oder Güter (verpackt oder als Massengut, in oder auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen (einschließlich Straßentankwagen oder Eisenbahn-Kesselwagen), Trailern, Containern, Paletten, abnehmbaren Tanks oder in oder auf ähnlichen Beförderungsmitteln oder anderen Behältern) normalerweise in horizontaler Richtung ge- oder entladen werden können.

42 "Ro-Ro-Fahrgastschiff" ist ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Räumen oder Sonderräumen.

43 "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" bedeutet jeden nichtbrennbaren Werkstoff, der für sich allein oder durch Isolierung einen Gefügezusammenhang und eine Widerstandsfähigkeit hat, die denen des Stahls am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch gleichwertig sind (z.B. in geeigneter Weise isolierte Aluminiumlegierungen).

44 "Sauna" ist ein beheizter Raum mit Temperaturen, die normalerweise zwischen 80 °C und 120 °C schwanken und dessen Raumwärme durch eine Heizfläche erzeugt wird (z.B. durch einen elektrisch beheizten Ofen). Der beheizte Raum kann auch den Raum, in dem der Ofen aufgestellt ist, und angrenzende Baderäume einbeziehen.

45 Interpr.1120 (14) "Wirtschaftsräume" sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume, Post- und Verschlussräume, Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

46 Interpr.1120 "Sonderräume" sind geschlossene Fahrzeugräume über oder unter dem Schottendeck, in die und aus denen Fahrzeuge gefahren werden können und zu denen Fahrgäste Zutritt haben. Sonderräume können mehr als ein Deck umfassen, sofern die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 m nicht überschreitet.

47 "Normal-Brandversuch" ist ein Versuch, bei dem Probekörper der entsprechenden Schotte oder Decks in einem Brandversuchsofen Temperaturen ausgesetzt werden, die ungefähr der Standard-Zeit-Temperatur-Kurve in Übereinstimmung mit der Prüfmethode nach dem Code für Brandprüfverfahren entsprechen.

48 "Tankschiff " ist ein Schiff, das der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstabe h entspricht.

49 "Fahrzeugräume" sind Laderäume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks für ihren Eigenantrieb bestimmt sind.

50 "Wetterdeck" ist ein Deck, das nach oben und auf mindestens zwei Seiten völlig dem Wetter ausgesetzt ist.

51 "Schutzbereich" [im Zusammenhang mit einem Unfall] bezeichnet unter dem Gesichtspunkt der Eignung für den Aufenthalt von Menschen einen oder mehrere Bereiche, die nicht überflutet sind oder außerhalb des senkrechten Hauptbrandabschnitts beziehungsweise der senkrechten Hauptbrandabschnitte gelegen sind, in dem (denen) ein Feuer ausgebrochen ist, und die so beschaffen sind, dass in ihnen alle Personen an Bord so sicher untergebracht werden können, dass sie vor Gefahren für Leben oder Gesundheit geschützt sind und mit grundlegenden Dienstleistungen versorgt werden können.

52 "Sicherheitszentrale" ist eine Kontrollstation, die eigens für die Bewältigung von Notfallsituationen vorgesehen ist. Betrieb, Steuerung und/oder Überwachung von Sicherheitssystemen sind Bestandteile einer Sicherheitszentrale.

53 "Kabinenvorfläche" ist eine offene Decksfläche, die für die ausschließliche Nutzung durch die Bewohner einer einzelnen Kabine vorgesehen ist und über einen unmittelbaren Zugang von dieser Kabine aus verfügt.

54 "Brandklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel II-1/9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die unter normalen Umständen geöffnet bleibt : und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang des Feuers einzuschränken. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:

  1. "Selbsttätige Brandklappe" ist eine Brandklappe, die bei Einwirkung von Brandprodukten automatisch schließt,
  2. "handbetätigte Brandklappe" ist eine Brandklappe, die dazu vorgesehen ist, von der Besatzung an der Klappe selbst von Hand geöffnet oder geschlossen zu werden, und
  3. "fernbedienbare Brandklappe" ist eine Brandklappe, die von der Besatzung durch ein Bedienelement geschlossen wird, das in einigem Abstand zu der bedienten Brandklappe angebracht ist.

55 "Rauchklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel II-1/9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die unter normalen Umständen geöffnet bleibt und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang von Rauch und heißen Gasen einzuschränken. Von einer Rauchklappe ist nicht zu erwarten, dass sie zur Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beiträgt, die einer Feuerwiderstandsklasse angehört und von einem Lüftungskanal durchbrochen wird. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:

  1. "Selbsttätige Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die bei Einwirkung von Rauch und heißen Gasen automatisch schließt,
  2. "handbetätigte Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die dazu vorgesehen ist, von der Besatzung an der Klappe selbst von Hand geöffnet oder geschlossen zu werden, und
  3. "fernbedienbare Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die von der Besatzung durch ein Bedienelement geschlossen wird, das in einigem Abstand zu der bedienten Rauchklappe angebracht ist.

56 Interpr.1555 "Fahrzeugtransportschiff" ist ein Frachtschiff, das Ladung ausschließlich in Ro-Ro-Räumen oder Fahrzeugräumen befördert und das für die Beförderung von Kraftfahrzeugen ohne Insassen und in unbeladenem Zustand als Ladung gebaut ist.

57 "Landefläche für Hubschrauber" ist ein Bereich auf einem Schiff, der für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen im Notfall bestimmt und nicht für den laufenden Hubschrauberbetrieb ausgelegt ist.

58 "Ab- und Aufwinschfläche" ist eine Absetz- und Aufnahmefläche, die für die Beförderung von Besatzungsmitgliedern oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, vorgesehen ist.

Teil B
Brand- und Explosionsverhütung

(MSC.365(93))

Regel II-2/4 Entzündungswahrscheinlichkeit
(MSC.194(80), MSC.216(82); MSC.291(87), MSC.365(93), MSC 392(95); MSC.1/Rundschreiben 1574)

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die Entzündung brennbarer Werkstoffe oder entzündbarer flüssiger Stoffe zu verhüten. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Einrichtungen zur Kontrolle von Leckagen entzündbarer flüssiger Stoffe vorhanden sein;
  2. es müssen Einrichtungen zur Begrenzung der Ansammlung entzündbarer Dämpfe vorhanden sein;
  3. die Entzündbarkeit brennbarer Werkstoffe muss eingeschränkt sein;
  4. Zündquellen müssen weitestgehend vermieden werden;
  5. Zündquellen müssen von brennbaren Werkstoffen und entzündbaren flüssigen Stoffen getrennt sein;
  6. die Atmosphäre in Ladetanks muss außerhalb des Explosionsbereichs gehalten werden.

2 Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

2.1 Beschränkung bei der Verwendung von Öl als Brennstoff Interpr.1120

Für die Verwendung von Öl als Brennstoff gelten folgende Beschränkungen:

  1. Sofern dieser Absatz nicht etwas anderes zulässt, darf kein Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C verwendet werden;
  2. bei Notgeneratoren darf Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 43 °C verwendet werden;
  3. die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht weniger als 43 °C, kann zugelassen werden (z.B. für den Antrieb der Maschinen von Notfeuerlöschpumpen und Hilfsmaschinen, die nicht in einem Maschinenraum der Kategorie A angeordnet sind), vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:
  4. 1 Brennstofftanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, müssen außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie A angeordnet sein;
  5. 2 an der Saugleitung der Brennstoffpumpe sind Einrichtungen zum Messen der Öltemperatur vorgesehen;
  6. 3 Absperrventile und/oder Absperrhähne sind sowohl auf der Eintritt- als auch auf der Austrittseite der Brennstoff-Filter vorgesehen;
  7. 4 so weit wie möglich, sind Leitungen durch Schweißung oder Verschraubungen mit Kegel- oder Kugeldichtflächen miteinander zu verbinden;
  8. vorbehaltlich der Genehmigung der gesamten Anlage durch die Verwaltung kann auf Frachtschiffen, auf die Teil G des Kapitels II-1 keine Anwendung findet, die Verwendung von ölhaltigem Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als in Absatz 2.1.1 angegeben, z.B. Rohöl, gestattet werden, sofern dieser Brennstoff nicht in einem Maschinenraum gelagert wird;
  9. auf Schiffen, auf die Teil G des Kapitels II-1 Anwendung findet, ist die Verwendung von ölhaltigem Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als in Absatz 2.1.1 angegeben gestattet.

2.2 Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff

Auf einem Schiff, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

2.2.1 Anordnung des Brennstoffsystems

Soweit durchführbar, muss jeder Teil des Brennstoffsystems, das erwärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2 enthält, so angeordnet sein, dass Schäden und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

2.2.2 Lüftung der Maschinenräume

Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

2.2.3 Brennstofftanks

2.2.3.1 Flüssiger Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.

2.2.3.2 Interp.1322 Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbands sein und sich außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie A befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppelbodentanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen der Kategorie A, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten Teil eines Maschinenraumschotts sein, und sie müssen nach Möglichkeit eine gemeinsame Begrenzung mit den Doppelbodentanks aufweisen; die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tanks und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte von Maschinenräumen der Kategorie A, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt. Die Verwendung freistehender Brennstofftanks ist grundsätzlich zu vermeiden. Werden solche Tanks verwendet, so ist ihre Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A auf Fahrgastschiffen verboten. Falls zugelassen, sind sie in eine ausreichend große öldichte Leckwanne zu stellen, von der aus ein geeignetes Abflussrohr zu einem Brennstoff-Überlauftank von entsprechender Größe führt.

2.2.3.3 Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff eine Brand- oder Explosionsgefahr bildet, wenn er auf heiße Flächen gelangt.

2.2.3.4 Interpr.1120 Brennstoffleitungen, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen Vorrats-, Setz- oder Tagestank mit einem Fassungsvermögen von 500 1 und mehr ausfließen würde, müssen mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem betreffenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle aus geschlossen werden kann. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, müssen an den Tanks Absperreinrichtungen vorhanden sein; jedoch muss in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder des ähnlichen Raumes eine zusätzliche Absperreinrichtung angeordnet sein, mit der bei einem Brand die Leitung bzw. Leitungen abgesperrt werden können. Liegt diese zusätzliche Absperreinrichtung im Maschinenraum, so muss sie von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus bedient werden können. Die Fernbedien-Einrichtungen von Absperreinrichtungen am Brennstofftank für den Notgenerator müssen von den Fernbedien-Einrichtungen anderer Absperreinrichtungen von Tanks in Maschinenräumen räumlich getrennt angeordnet sein.

2.2.3.5 Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Brennstofftank vorgesehen sein.

2.2.3.5.1 Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, in dem aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Fahrgast- oder Besatzungsräumen enden. In der Regel dürfen sie nicht in Maschinenräumen enden. Hält die Verwaltung diese letztere Vorschrift jedoch für undurchführbar, so kann sie gestatten, dass Peilrohre in Maschinenräumen enden dürfen, wenn sämtliche folgenden Vorschriften eingehalten sind:

  1. Es ist ein Ölstandsanzeiger vorhanden, der den Vorschriften des Absatzes 2.2.3.5.2 entspricht;
  2. die Peilrohre enden an von möglichen Zündquellen entfernten Stellen, sofern nicht Vorkehrungen getroffen sind, wie die Anbringung wirksamer Abschirmungen, die verhüten, dass flüssiger Brennstoff beim Überlaufen aus den Enden der Peilrohre mit einer Zündquelle in Berührung kommt;
  3. die Enden der Peilrohre sind mit selbstschließenden Verschlusseinrichtungen und mit einem sich unter der Verschlusseinrichtung befindenden selbstschließenden Prüfhahn mit geringem Durchmesser versehen, so dass vor dem Öffnen der Verschlusseinrichtung festgestellt werden kann, dass kein flüssiger Brennstoff vorhanden ist. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um sicherzustellen, dass aus dem Prüfhahn austretender flüssiger Brennstoff keine Entzündungsgefahr darstellt.

2.2.3.5.2 Anstelle von Peilrohren dürfen unter folgenden Voraussetzungen andere Ölstandsanzeiger verwendet werden:

  1. Auf Fahrgastschiffen dürfen solche Einrichtungen nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt werden, und durch ihr Versagen oder das Überfüllen der Tanks darf kein Brennstoff austreten können;
  2. auf Frachtschiffen darf durch das Versagen dieser Einrichtungen oder das Überfüllen des Tanks kein Brennstoff in den Raum austreten können. Die Verwendung zylindrischer Füllstandsgläser ist verboten. Die Verwaltung kann die Verwendung von Ölstandsanzeigern mit flachen Gläsern und selbstschließenden Absperreinrichtungen zwischen den Ölstandsanzeigern und den Brennstofftanks gestatten.

2.2.3.5.3 Die in Absatz 2.2.3.5.2 vorgeschriebenen Einrichtungen, die von der Verwaltung anerkannt sind, müssen in gutem Zustand gehalten werden, damit ihr ständiges einwandfreies Funktionieren während des Betriebs sichergestellt ist.

2.2.4 Verhütung von Überdruck Interpr.1120

Es ist sicherzustellen, dass in Öltanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen, die durch die Pumpen an Bord versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Die Austrittsöffnungen von Luft- und Überlaufleitungen sowie von Überdruckventilen müssen an einer Stelle angeordnet sein, an der keine Brand- oder Explosionsgefahr aufgrund eines möglichen Austretens von Öl oder Öldämpfen besteht; diese Öffnungen dürfen weder in Besatzungs- oder Fahrgasträumen noch in Sonderräumen, geschlossenen Ro-Ro-Räumen, Maschinenräumen oder ähnlichen Räumen angeordnet sein.

2.2.5 Brennstoffleitungen

2.2.5.1 Die Brennstoffleitungen und ihre Absperreinrichtungen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein; jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen an Stellen zulässig, an denen sie nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen, feuerwiderstandsfähigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein, und ihre Bauart muss den Anforderungen der Verwaltung genügen. Als Werkstoff für Absperreinrichtungen an Brennstofftanks, die unter statischem Druck stehen, kann Stahl oder Gusseisen mit Kugelgraphit zugelassen werden. Für Rohrleitungssysteme mit einem Betriebsdruck von weniger als 7 bar und einer Betriebstemperatur von weniger als 60°C dürfen jedoch Grauguss-Absperreinrichtungen verwendet werden.

2.2.5.2 Freiliegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzventilen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Eine Mantelrohr-Einheit besteht aus einem Mantelrohr, in das die Hochdruck-Brennstoffleitung dauerhaft eingefügt ist. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben.

2.2.5.3 Brennstoffleitungen dürfen nicht unmittelbar über oder neben Einrichtungen mit hohen Temperaturen einschließlich Kessel, Dampfleitungen, Abgasleitungen, Schalldämpfer oder anderer Einrichtungen, die entsprechend Absatz 2.2.6 isoliert sein müssen, angeordnet sein. Soweit durchführbar, müssen Brennstoffleitungen weit entfernt von heißen Oberflächen, elektrischen Installationen oder anderen Zündquellen angeordnet und müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff auf Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

2.2.5.4 Bei Auslegung der Komponenten eines Brennstoffsystems von Dieselmotoren muss der im Betrieb auftretende maximale Spitzendruck einschließlich der hohen Druckimpulse, die durch den Betrieb der Brennstoff-Einspritzpumpen verursacht und in die Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen übertragen werden, berücksichtigt sein. Die Bauart der Verbindungen in den Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen muss derart sein, dass ihre Fähigkeit erhalten bleibt, Brennstoffleckagen unter Druck während des Betriebes und nach Wartungsarbeiten zu verhindern.

2.2.5.5 Bei Mehrmotorenanlagen, die von derselben Brennstoffquelle versorgt werden, müssen Absperreinrichtungen vorgesehen sein, mit denen die zu den einzelnen Motoren führenden Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen dürfen den Betrieb der anderen Motoren nicht beeinflussen und müssen von einer Stelle aus bedienbar sein, die bei einem Brand an einem der Motoren nicht unzugänglich wird.

2.2.5.6 Falls die Verwaltung die Weiterleitung von Öl und anderen brennbaren flüssigen Stoffen durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zugelassen hat, müssen die Rohrleitungen für Öl oder brennbare flüssige Stoffe aus einem Werkstoff bestehen, den die Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr zugelassen hat.

2.2.6 Schutz der Oberflächen mit hohen Temperaturen

2.2.6.1 Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220 °C, auf die im Fall eines Schadens am Brennstoffsystem Brennstoff auftreffen kann, sind in geeigneter Weise zu isolieren.

2.2.6.2 Es ist dafür zu sorgen, dass aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer unter Druck austretender Brennstoff nicht mit heißen Flächen in Berührung kommt.

2.3 Vorkehrungen für Schmieröl

2.3.1 Interpr.1120 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleisten. Die in Maschinenräumen der Kategorie A und, soweit durchführbar, auch in sonstigen Maschinenräumen getroffenen Vorkehrungen müssen zumindest den Absätzen 2.2.1, 2.2.3.3, 2.2.3.4, 2.2.3.5, 2.2.4, 2.2.5.1, 2.2.5.3 und 2.2.6 entsprechen; allerdings

  1. schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben, und
  2. können Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden; jedoch brauchen die Vorschriften der Absätze 2.2.3.5.1.1 und 2.2.3.5.1.3 unter der Voraussetzung nicht angewendet zu werden, dass die Peilrohre mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind.

2.3.2 Absatz 2.2.3.4 gilt auch für Schmieröltanks; davon ausgenommen sind: Schmieröltanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 l, Vorratstanks, an denen im normalen Schiffsbetrieb die Ventile geschlossen sind, oder, wenn nachgewiesen wird, dass eine unbeabsichtigte Betätigung eines Schnellschlussventils an einem Schmieröltank den sicheren Betrieb der Hauptantriebsmaschine und wichtiger Hilfsmaschinen gefährden würde.

2.4 Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle Interpr.1120

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleisten. Unter Hydraulikventilen und -zylindern müssen geeignete Auffangvorrichtungen für austretendes Öl angebracht sein. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrungen zumindest den Absätzen 2.2.3.3, 2.2.3.5, 2.2.5.3 und 2.2.6 sowie in Bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 2.2.4 und 2.2.5.1 entsprechen.

2.5 Vorkehrungen für Brennstoff in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

Zusätzlich zu den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.4 müssen die Brennstoff- und Schmierölsysteme in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedien-Einrichtung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern. Andere Einrichtungen, die entzündbare flüssige Stoffe selbsttätig aufbereiten (z.B. Brennstoff-Separatoren), die, soweit durchführbar, in einem für Separatoren und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Raum eingebaut sein müssen, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben;
  2. falls Brennstoff-Tagestanks oder -Setztanks mit Heizeinrichtungen versehen sind, ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden kann.

3 Vorkehrungen für gasförmigen Brennstoff für Wirtschaftszwecke

Anlagen für gasförmigen Brennstoff, die für Wirtschaftszwecke verwendet werden, müssen von der Verwaltung zugelassen sein. Die Gasflaschen müssen auf dem freien Deck oder in einem gut belüfteten Raum untergebracht sein, der nur zum freien Deck hin geöffnet werden kann.

4 Verschiedene Punkte hinsichtlich Zündquellen und Entzündbarkeit

4.1 Elektrische Heizkörper Interpr.1120

Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, dass die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizelemente haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.

4.2 Abfallbehälter Interpr.1120

Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnungen in Seitenwänden und Böden haben.

4.3 Schutz der Isolierungsoberflächen gegen das Eindringen von Öl Interpr.1120

Die Oberfläche der Isolierung muss in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, für Öl und Öldämpfe undurchlässig sein.

4.4 Unterste Decksbeläge

Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen oder auf Kabinenvorflächen auf am oder nach dem 1. Juli 2008 gebauten Fahrgastschiffen verwendet werden, aus zugelassenem, schwer entflammbarem Werkstoff bestehen; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

5 Ladebereich der Tankschiffe

5.1 Trennung der Ladeöltanks Interpr.1120

5.1.1 Interpr.1120 Ladepumpenräume, Ladetanks, Sloptanks und Kofferdämme müssen vor Maschinenräumen angeordnet sein. Brennstofftanks brauchen jedoch nicht vor Maschinenräumen zu liegen. Ladetanks und Sloptanks müssen von Maschinenräumen durch Kofferdämme, Ladepumpenräume, Brennstofftanks oder Ballasttanks getrennt sein. Pumpenräume, die Pumpen und ihre zugehörigen Einrichtungen zum Beballasten dieser neben Ladetanks und Sloptanks gelegenen Räume und Pumpen zum Umpumpen des Brennstoffs enthalten, werden im Sinne dieser Regel als mit einem Ladepumpenraum gleichwertig angesehen, sofern diese Pumpenräume den gleichen Sicherheitsstandard aufweisen, wie er für Ladepumpenräume vorgeschrieben ist. Pumpenräume, die ausschließlich für Pumpen zum Beballasten oder zum Umpumpen von Brennstoff vorgesehen sind, brauchen jedoch nicht den Vorschriften der Regel 10.9 zu entsprechen. Der untere Teil des Pumpenraums darf jedoch als Nische in Maschinenräume der Kategorie A hineinreichen, um Pumpen aufzunehmen, sofern die Decke der Nische im Allgemeinen nicht höher als ein Drittel der Seitenhöhe über Oberkante Kiel liegt; jedoch kann die Verwaltung bei Schiffen von nicht mehr als 25.000 t Tragfähigkeit eine bis zur halben Seitenhöhe über Oberkante Kiel reichende Nischenhöhe gestatten, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Drittel der Seitenhöhe wegen der Zugänglichkeit und zufrieden stellenden Anordnung der Rohrleitungen nicht möglich ist.

5.1.2 Hauptladekontrollstationen, Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräume (ausgenommen abgetrennte Aufbewahrungsräume der Ausrüstung für den Ladungsumschlag) müssen hinter Ladetanks, Sloptanks und Räumen liegen, die Lade- oder Sloptanks von Maschinenräumen trennen, aber nicht unbedingt hinter den Brennstofftanks und Ballasttanks; sie müssen so angeordnet sein, dass durch eine einzelne Beschädigung eines Decks oder Schottes Gas oder Dämpfe aus den Ladetanks nicht in eine Hauptladekontrollstation, eine Kontrollstation, einen Unterkunftsraum oder einen Wirtschaftsraum eindringen können. Bei der Bestimmung der Lage dieser Räume braucht eine nach Absatz 5.1.1 vorhandene Nische nicht berücksichtigt zu werden.

5.1.3 Allerdings kann die Verwaltung gestatten, soweit sie es für erforderlich hält, dass Hauptladekontrollstationen, Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräume vor den Ladetanks, Sloptanks und Räumen, die Ladetanks und Sloptanks von Maschinenräumen trennen, angeordnet werden, jedoch nicht unbedingt vor Brennstofftanks oder Ballasttanks. Maschinenräume mit Ausnahme von Maschinenräumen der Kategorie A können vor den Ladetanks und Sloptanks gestattet werden, sofern sie von den Ladetanks und Sloptanks durch Kofferdämme, Ladepumpenräume, Brennstofftanks oder Ballasttanks getrennt sind und sofern in ihnen mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden ist. Befinden sich in ihnen Verbrennungskraftmaschinen, so muss zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern ein zugelassener Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein gleichwertiger Feuerlöscher vorgesehen sein. Ist der Einsatz eines fahrbaren Feuerlöschers unzweckmäßig, so kann er durch zwei zusätzliche tragbare Feuerlöscher ersetzt werden. Unterkunftsräume, Hauptladekontrollstationen, Kontrollstationen und Wirtschaftsräume müssen so angeordnet sein, dass durch eine einzelne Beschädigung eines Decks oder Schottes Gas oder Dämpfe aus den Ladetanks nicht in diese Räume eindringen können. Außerdem kann die Verwaltung gestatten, soweit es im Hinblick auf die Sicherheit oder die Navigation des Schiffes für erforderlich gehalten wird, dass Maschinenräume mit Verbrennungskraftmaschinen, die keine Hauptantriebsmaschinen sind und deren Leistung mehr als 375 kW beträgt, vor dem Ladungsbereich angeordnet sind, sofern die Einrichtung diesem Absatz entspricht.

5.1.4 Für Tank-Massengutschiffe gilt Folgendes:

  1. Die Sloptanks müssen von Kofferdämmen umgeben sein, sofern nicht die Begrenzungen der Sloptanks, in denen auf Reisen mit Trockenladung Slop befördert werden kann, aus einem Teil der Außenhaut, dem Hauptladungsdeck, dem Ladepumpenraumschott oder einem Brennstofftank bestehen. Diese Kofferdämme dürfen weder Öffnungen zu einem Doppelboden, Rohrtunnel, Pumpenraum oder einem anderen geschlossenen Raum haben, noch dürfen sie für Ladung oder Ballast benutzt werden; ferner dürfen sie nicht mit einem Rohrleitungssystem in Verbindung stehen, das Ladeöl oder Ballast führt. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, um die Kofferdämme mit Wasser füllen und entleeren zu können. Besteht die Begrenzung eines Sloptanks aus einem Teil des Ladepumpenraumschotts, so darf der Pumpenraum keine Öffnung zum Doppelboden, Rohrtunnel oder zu einem anderen geschlossenen Raum haben; Öffnungen mit gasdichten verschraubbaren Verschlüssen können jedoch gestattet werden;
  2. es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, um die Rohrleitungen, die den Pumpenraum mit den in Absatz 5.1.4.1 bezeichneten Sloptanks verbinden, abtrennen zu können. Die Abtrenneinrichtungen müssen aus einer Absperreinrichtung und anschließender Blindlochscheibe oder einem Trennstück mit entsprechenden Blindflanschen bestehen. Diese Einrichtungen müssen neben den Sloptanks angeordnet sein; wo dies jedoch unzweckmäßig oder undurchführbar ist, können sie im Pumpenraum unmittelbar hinter der Stelle angeordnet sein, an der die Rohrleitung durch das Schott führt. Es muss ein gesondertes, dauerhaft installiertes Pumpen- und Rohrleitungssystem einschließlich eines Übergabeanschlusses mit einer Absperreinrichtung und einem Blindflansch vorgesehen sein, um den Inhalt des Sloptanks unmittelbar über das offene Deck an die Hafenauffanganlagen abgeben zu können, wenn das Schiff Trockenladung befördert. Wird dieses System für das Umpumpen von Slop benutzt, wenn das Schiff Trockenladung befördert, so darf es keine Verbindung zu anderen Rohrleitungssystemen haben. Die Trennung von anderen Systemen durch den Ausbau von Trennstücken ist zulässig;
  3. Luken und Tankreinigungsöffnungen von Sloptanks sind nur auf dem freien Deck zulässig und müssen mit Verschlusseinrichtungen versehen sein. Sofern sie nicht aus einer verschraubten Platte mit Schrauben in wasserdichter Anordnung bestehen, müssen diese Verschlusseinrichtungen mit Sicherungselementen versehen sein, die der Aufsicht des verantwortlichen Schiffsoffiziers unterliegen, und
  4. sind Seitenladetanks vorgesehen, so müssen die Ladeölleitungen unter Deck in diesen Tanks verlegt sein. Die Verwaltung kann jedoch die Anordnung von Ladeölleitungen in besonderen Kanälen unter der Voraussetzung gestatten, dass sie entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausreichend gereinigt und belüftet werden können. Sind keine Seitenladetanks vorgesehen, so müssen die Ladeölleitungen unter Deck in besonderen Kanälen angeordnet sein.

5.1.5 Wird der Einbau eines Kommandostands über dem Ladungsbereich als notwendig nachgewiesen, so darf er nur für Navigationszwecke genutzt werden; er muss vom Ladetankdeck durch einen offenen Raum von mindestens 2 m Höhe getrennt sein. Der Brandschutz für diesen Kommandostand muss dem für Kontrollstationen nach Regel 9.2.4.2 und anderen anwendbaren Bestimmungen für Tankschiffe, soweit zutreffend, entsprechen.

5.1.6 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, um an Deck ausgelaufenes Öl von den Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichen fern zu halten. Dies kann durch Anbringen eines festen durchgehenden Sülls mit einer Höhe von mindestens 300 mm erreicht werden, das von Bord zu Bord reicht. Heckladeeinrichtungen sind besonders zu behandeln.

5.2 Einschränkungen für Öffnungen in Begrenzungen

5.2.1 Soweit es nicht nach Absatz 5.2.2 gestattet ist, dürfen Zugangstüren, Lufteintrittsöffnungen und sonstige Öffnungen zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen nicht dem Ladungsbereich zugekehrt sein. Sie müssen in dem nicht dem Ladungsbereich zugekehrten Querschott oder auf der Außenbordseite des Aufbaus oder Deckshauses in einer Entfernung von mindestens 4 % der Schiffslänge, jedoch nicht weniger als 3 m, von dem dem Ladungsbereich zugekehrten Endschott des Aufbaus oder Deckshauses angeordnet sein. Diese Entfernung braucht nicht größer als 5 m zu sein.

5.2.2 Interpr.1120 Die Verwaltung kann Zugangstüren in Begrenzungsschotten gestatten, die dem Ladungsbereich zugekehrt sind oder innerhalb der in Absatz 5.2.1 festgelegten 5-Meter-Grenzen liegen und zu Hauptladekontrollstationen sowie Wirtschaftsräumen, die als Vorratsräume, Lagerräume und Abstellräume verwendet werden, führen, sofern diese Räume keinen unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu anderen Räumen haben, die Unterkünfte, Kontrollstationen oder Wirtschaftsräume wie Küchen, Pantrys oder Werkstätten oder ähnliche Räume mit Zündquellen für Dämpfe enthalten oder als solche verwendet werden. Die Begrenzungen eines solchen Raumes mit Ausnahme der dem Ladungsbereich zugekehrten Begrenzung müssen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Verschraubte Platten für den Ausbau von Maschinen dürfen innerhalb der in Absatz 5.2.1 genannten eingeschränkten Bereiche eingebaut sein. Ruderhaustüren und Ruderhausfenster dürfen innerhalb der in Absatz 5.2.1 genannten eingeschränkten Bereiche vorhanden sein, solange sie so gebaut sind, dass sichergestellt ist, dass das Ruderhaus schnell und wirksam gas- und dampfdicht gemacht werden kann.

5.2.3 Eckige und runde Schiffsfenster, die dem Ladungsbereich zugekehrt sind und sich an den Seiten der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der in Absatz 5.2.1 genannten eingeschränkten Bereiche befinden, müssen Festfenster sein. Diese eckigen und runden Schiffsfenster mit Ausnahme der Brückenfenster müssen dem Standard "A-60" entsprechend gebaut sein; allerdings ist für eckige und runde Schiffsfenster außerhalb der in Regel 9.2.4.2.5 festgelegten Begrenzung der Standard "A-0" zulässig.

5.2.4 Besteht ein ständiger Zugang von einem Rohrtunnel zum Haupt-Pumpenraum, so ist eine wasserdichte Tür einzubauen, die der Regel II-1/13-1.2 und den folgenden Vorschriften entspricht:

  1. Zusätzlich zur Betätigung von der Brücke aus muss die wasserdichte Tür von außerhalb des Zugangs zum Haupt-Pumpenraum von Hand geschlossen werden können, und
  2. die wasserdichte Tür ist während des normalen Schiffsbetriebs geschlossen zu halten, es sei denn, der Zugang zum Rohrtunnel ist erforderlich.

5.2.5 In Schotten und Decks, die Ladepumpenräume von anderen Räumen trennen, können fest eingebaute zugelassene gasdichte Glasabdeckungen oder Lichtkästen zur Beleuchtung von Ladepumpenräumen gestattet werden, sofern sie von ausreichender Festigkeit sind und die Widerstandsfähigkeit und Gasdichtigkeit des Schotts oder Decks erhalten bleibt.

5.2.6 Die Anordnung der Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung und anderer Öffnungen in den Begrenzungen von Deckshäusern und Aufbauten muss Absatz 3.5 und der Regel 11.6 entsprechen. Derartige Lüftungsöffnungen, insbesondere für Maschinenräume, müssen so weit hinten wie möglich liegen. In dieser Hinsicht ist dies gebührend zu berücksichtigen, wenn das Schiff mit einer Heckladeeinrichtung ausgerüstet ist. Zündquellen wie die elektrische Ausrüstung sind so anzuordnen, dass eine Explosionsgefahr vermieden wird.

5.3 Be- und Entlüften der Ladetanks

5.3.1 Allgemeine Vorschriften

Das Be- und Entlüftungssystem der Ladetanks muss von den Luftrohren der anderen Abteilungen des Schiffes völlig getrennt sein. Die Anordnung und Lage von Öffnungen im Ladetankdeck, aus denen entzündbare Dämpfe austreten können, muss so sein, dass möglichst keine entzündbaren Dämpfe in geschlossene Räume mit Zündquellen eindringen oder sich in der Nähe von Decksmaschinen und Ausrüstungen sammeln können, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellen. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Grundsatz finden die Kriterien in den Absätzen 5.3.2 bis 5.3.5 und die Regel 11.6 Anwendung.

5.3.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen

5.3.2.1 Die Be- und Entlüftungseinrichtungen an jedem Ladetank können unabhängig oder mit anderen Ladetanks verbunden sein und können in das Inertgas-Leitungssystem einbezogen sein.

5.3.2.2 Sind die Einrichtungen mit anderen Ladetanks verbunden, so müssen entweder Absperreinrichtungen oder andere anerkannte Einrichtungen vorhanden sein, um jeden Ladetank abtrennen zu können. Sind Absperreinrichtungen eingebaut, so müssen sie mit Sicherungseinrichtungen versehen sein, die der Aufsicht des verantwortlichen Schiffsoffiziers unterstehen. Es muss eine eindeutige, sichtbare Anzeige für die Betriebsstellung der Absperreinrichtungen oder der anderen anerkannten Einrichtungen vorhanden sein. Sind Tanks abgetrennt worden, so ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Absperreinrichtungen geöffnet werden, bevor mit dem Beladen von Ladung, der Beballastung oder dem Entleeren der entsprechenden Tanks begonnen wird. Bei jeder Absperrung muss gewährleistet sein, dass die durch Temperaturschwankungen in einem Ladetank verursachte Zu- und Abführung in Übereinstimmung mit Regel 11.6.1.1 stets erhalten bleibt. Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen muss bei jeder Absperrung gewährleistet sein, dass die Möglichkeit der Zu- und Abführung großer Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen während der Beladung und Ballastwasseraufnahme oder während des Löschens in Übereinstimmung mit Regel 11.6.1.2 stets erhalten bleibt.

5.3.2.3 Ist das Beladen mit Ladung und die Beballastung oder das Entleeren eines Tanks oder einer Tankgruppe beabsichtigt, die von einem gemeinsamen Lüftungssystem getrennt sind, so muss der Ladetank oder die Ladetankgruppe mit einer Sicherungseinrichtung für Über- oder Unterdruck nach Regel 11.6.3.2 versehen sein.

5.3.2.4 Die Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen an der höchsten Stelle jedes Ladetanks angeschlossen sein und sich in jeder normalen Trimm- und Krängungslage des Schiffes selbsttätig zu den Ladetanks hin entleeren. Ist der Einbau selbstentleerender Leitungen nicht möglich, so müssen ständig vorhandene Einrichtungen zur Entleerung der Be- und Entlüftungsleitungen in einen Ladetank vorgesehen sein.

5.3.3 Sicherungseinrichtungen in Be- und Entlüftungssystemen

Das Be- und Entlüftungssystem muss mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindern. Bauart, Prüfung und Anordnung dieser Sicherungseinrichtungen müssen den von der Verwaltung aufgestellten Anforderungen genügen, die sich auf die von der Organisation angenommenen Richtlinien stützen. Öffnungen zur Füllstandsmessung dürfen nicht zum Druckausgleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätigen und dicht schließenden Deckeln versehen sein. In diesen Öffnungen sind Flammensperren und Flammensiebe unzulässig.

5.3.4 Lüftungsaustrittsöffnungen für das Be- und Entladen von Ladung sowie das Ballasten

5.3.4.1 Interpr.1120 Die in Regel 11.6.1.2 vorgeschriebenen Lüftungsaustrittsöffnungen für das Be- und Entladen von Ladung sowie das Ballasten müssen

  1. 1 den freien Austritt von Gas- und Dampfgemischen ermöglichen oder
  2. 2 die Drosselung des Austritts von Gas- und Dampfgemischen ermöglichen, so dass eine Geschwindigkeit von mindestens 30 m/s erreicht wird,
  3. so angeordnet sein, dass das Gas- und Dampfgemisch senkrecht nach oben abgeführt wird,
  4. wenn das Verfahren des freien Austritts von Gas- und Dampfgemischen angewendet wird, so angeordnet sein, dass sie sich mindestens 6 m über dem Ladetankdeck oder über der vorderen und achteren Laufbrücke befinden, sofern sie nicht mehr als 4 m von dieser entfernt sind; ferner müssen sie mindestens 10 m in waagerechtem Abstand von den nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen mit einer Zündquelle sowie von Decksmaschinen, die Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen umfassen können, und Ausrüstungen, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellen, entfernt sein, und
  5. wenn das Verfahren des Austritts mit hoher Geschwindigkeit angewendet wird, sich mindestens 2 m über dem Ladetankdeck befinden und mindestens 10 m in waagerechtem Abstand von den nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen mit Zündquellen sowie von Decksmaschinen, die Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen umfassen können, und Ausrüstungen, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellen, entfernt sein. Diese Austrittsöffnungen müssen mit Hochgeschwindigkeitsventilen eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein.

5.3.4.2 Die Entlüftungseinrichtungen für Dämpfe oder Gase, die während der Beladung und Ballastaufnahme aus den Ladetanks verdrängt werden, müssen Absatz 5.3 und Regel 11.6 entsprechen; sie müssen aus einem oder mehreren Entlüftungsmasten oder einer Anzahl von Hochgeschwindigkeits-Ventilen bestehen. Die Inertgas-Hauptleitung kann für solche Entlüftung benutzt werden.

5.3.5 Trennung der Sloptanks auf Tank-Massengutschiffen

Auf Tank-Massengutschiffen muss die Einrichtung zur Absperrung von Sloptanks, die Öl oder Ölrückstände aus anderen Ladetanks enthalten, aus Blindflanschen bestehen, die während der Beförderung anderer als der in Regel 1.6.1 bezeichneten flüssigen Ladungen ständig eingebaut sein müssen.

5.4 Lüftung

5.4.1 Lüftungssysteme in Ladepumpenräumen

Ladepumpenräume müssen mechanisch entlüftet werden, und die Abluft der Sauglüfter muss zu einer sicheren Stelle auf dem freien Deck geführt werden. Die Lüftung dieser Räume muss eine ausreichende Leistung haben, damit sich möglichst keine entzündbaren Dämpfe ansammeln können. Bezogen auf den Gesamtinhalt des Raumes muss ein mindestens zwanzigfacher Luftwechsel in der Stunde erfolgen. Die Lüftungskanäle müssen so angeordnet sein, dass der gesamte Raum wirksam entlüftet wird. Es ist Sauglüftung unter Verwendung von Lüftern eines funkenfreien Betriebs vorzusehen.

5.4.2 Lüftungssysteme auf Tank-Massengutschiffen

Bei Tank-Massengutschiffen müssen alle Laderäume und an Laderäume angrenzenden geschlossenen Räume mechanisch entlüftet werden können. Die mechanische Lüftung kann durch tragbare Lüfter erfolgen. Ein zugelassenes fest eingebautes Gaswarnsystem, das entzündbare Dämpfe anzeigen kann, ist in den in Absatz 5.1.4 bezeichneten Ladepumpenräumen, Rohrtunneln und Kofferdämmen, die an Sloptanks angrenzen, vorzusehen. Es sind geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, das Messen entzündbarer Dämpfe in allen anderen Räumen innerhalb des Ladungsbereichs zu erleichtern. Solche Messungen müssen vom freien Deck oder leicht zugänglichen Stellen aus möglich sein.

5.5 Inertgassysteme

5.5.1 Anwendung Interpr.1555

5.5.1.1 Bei Tankschiffen von 20.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) beschlossenen Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen.

5.5.1.2 Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist, wenn sie die in Regel 1.6.1 oder 1.6.2 beschriebenen Ladungen befördern, der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen.

5.5.1.3 Auf Tankschiffen, in denen ein Ladetankreinigungsverfahren mit Rohöl angewendet wird, muss ein Inertgassystem eingebaut sein, das den Anforderungen des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; außerdem müssen fest eingebaute Tankwaschmaschinen vorgesehen sein. Jedoch müssen Inertgassysteme, die auf Tankschiffen eingebaut sind, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) angenommenen Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

5.5.1.4 Tankschiffe, die mit einem Inertgassystem ausgerüstet sein müssen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Doppelhüllenräume müssen mit geeigneten Anschlüssen für die Zufuhr von Inertgas ausgerüstet sein;
  2. sind solche Räume an ein fest eingebautes Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, durch die das Eindringen von Kohlenwasserstoffgasen aus den Ladetanks über das System in die Doppelhüllenräume verhindert wird;
  3. sind solche Räume nicht dauerhaft an ein Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen geeignete Vorrichtungen vorgesehen sein, die den Anschluss an die Inertgas-Hauptleitung ermöglichen.

5.5.2 Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen

5.5.2.1 Die im Code für Brandsicherheitssysteme enthaltenen Vorschriften für Inertgassysteme brauchen nicht angewendet zu werden auf Chemikalientankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, sowie auf alle Gastankschiffe,

  1. wenn sie die in Regel 1.6.1 beschriebenen Ladungen befördern, sofern sie den von der Verwaltung erlassenen Vorschriften für Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen entsprechen, die sich auf die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien stützen, oder
  2. wenn sie entzündbare Ladungen - außer Rohöl und Mineralölerzeugnissen, wie sie in den Kapiteln 17 und 18 des Internationalen Chemikalientankschiffcodes aufgeführt sind - befördern, sofern das Fassungsvermögen der für die Beförderung dieser Ladungen verwendeten Tanks nicht größer ist als 3.000 m3, die einzelnen Düsenleistungen der Tankwaschmaschinen 17,5 m3/h nicht überschreiten und der gemeinsame Gesamtdurchsatz aller in einem Ladetank gleichzeitig benutzten Maschinen 110 m3/h nicht überschreitet.

5.5.3 Allgemeine Vorschriften für Inertgassysteme

5.5.3.1 Das Inertgassystem muss in der Lage sein, leere Tanks zu inertisieren, freizuspülen sowie gasfrei zu machen und die Atmosphäre in den Ladetanks auf dem vorgeschriebenen Sauerstoffgehalt zu halten.

5.5.3.2. Auf Tankschiffen mit einem fest eingebauten Inertgassystem muss ein geschlossenes Inhaltsmesssystem vorgesehen sein.

5.5.4 Vorschriften für gleichwertige Systeme

5.5.4.1 Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Schiffseinrichtung und -ausrüstung entsprechend Regel I/5 und Absatz 5.5.4.3 andere fest eingebaute Anlagen zulassen.

5.5.4.2 Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, aber weniger als 20.000 t Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, kann die Verwaltung anstelle der in Absatz 5.5.4.1 vorgeschriebenen fest eingebauten Anlagen andere gleichwertige Einrichtungen oder Schutzvorrichtungen in Übereinstimmung mit Regel 1/5 und Absatz 5.5.4.3 zulassen.

5.5.4.3 Gleichwertige Systeme oder Einrichtungen müssen

  1. gefährliche Ansammlungen explosiver Gemische in unbeschädigten Ladetanks im normalen Betrieb während der Ballastreise und der notwendigen Arbeitsvorgänge im Tank verhindern können und
  2. so ausgelegt sein, dass die Zündgefahr infolge der Erzeugung statischer Elektrizität durch das System selbst so gering wie möglich ist.

5.6 Inertisieren, Spülen und Gasfreimachen

5.6.1 Interpr.1120 Die Einrichtungen für das Spülen und/oder Gasfreimachen müssen so ausgeführt sein, dass die mit der Verteilung entzündbarer Dämpfe in der Atmosphäre und mit entzündbaren Gemischen in den Ladetanks verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.

5.6.2 Das Verfahren für das Spülen und/oder Gasfreimachen eines Ladetanks ist in Übereinstimmung mit Regel 16.3.2 durchzuführen.

5.6.3 Die in Absatz 5.5.3.1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Inertisieren, Spülen oder Gasfreimachen leerer Tanks müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und so beschaffen sein, dass die Ansammlung von Kohlenwasserstoffdämpfen in toten Ecken, die durch die Innenkonstruktion eines Tanks gebildet werden, auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird; ferner gilt Folgendes:

  1. Bei einzelnen Ladetanks muss die Gasaustrittsleitung, falls vorhanden, so weit wie möglich von der Inertgas/Luft-Eintrittsöffnung entfernt sein sowie Absatz 5.3 und Regel 11.6 entsprechen. Die Eintrittsöffnung solcher Austrittsleitungen kann entweder in Deckshöhe oder höchstens 1 m über dem Tankboden angeordnet sein;
  2. die Querschnittsfläche einer solchen Gasaustrittsleitung nach Absatz 5.6.3.1 muss so bemessen sein, dass eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s aufrechterhalten werden kann, wenn jeweils drei Tanks gleichzeitig mit Inertgas versorgt werden. Ihre Austrittsöffnungen müssen sich mindestens 2 m über Deck befinden;
  3. jeder Gasaustritt nach Absatz 5.6.3.2 muss mit geeigneten Blindverschlüssen versehen sein.

5.7 Gasmessung und Aufspüren von Gasen

5.7.1 Tragbare Messgeräte Interpr.1456

Tankschiffe müssen mindestens mit einem tragbaren Gerät zum Messen von Sauerstoff und einem tragbaren Gerät zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen zusammen mit ausreichenden Ersatzteilen ausgerüstet sein. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung solcher Geräte müssen vorhanden sein.

5.7.2 Einrichtungen für die Gasmessung in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen

5.7.2.1 Geeignete tragbare Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen müssen vorhanden sein. Bei der Auswahl dieser Geräte ist ihre Verwendung in Verbindung mit den in Absatz 5.7.2.2 bezeichneten fest eingebauten Gasentnahmeleitungssystemen zu berücksichtigen.

5.7.2.2 Kann die Atmosphäre in Doppelhüllenräumen nicht zuverlässig mit Hilfe flexibler Gasentnahmeschläuche gemessen werden, so müssen diese Räume mit fest eingebauten Gasentnahmeleitungen ausgerüstet sein. Die Anordnung derartiger Leitungssysteme muss der Konstruktion solcher Räume angepasst sein.

5.7.2.3 Die Werkstoffe, aus denen die Gasentnahmeleitungen bestehen, sowie ihre Abmessungen müssen so beschaffen sein, dass eine Einschränkung der Funktion vermieden wird. Werden Kunststoffe verwendet, so müssen sie elektrisch leitend sein.

5.7.3 Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen

5.7.3.1 Interpr. 1527 Zusätzlich zu den Vorschriften in den Absätzen 5.7.1 und 5.7.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaute Öltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit mit einem fest eingebauten System zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas, das dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht, ausgerüstet sein, um die Kohlenwasserstoffgaskonzentrationen in allen Ballasttanks und Leerräumen von Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen neben den Ladetanks einschließlich des Vorpiektanks und aller sonstigen Tanks und Räume unterhalb des Schottendecks neben den Ladetanks zu messen.

5.7.3.2 Öltankschiffe, die über ständig einsatzbereite Inertgassysteme für solche Räume verfügen, müssen nicht mit fest eingebauten Einrichtungen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas ausgerüstet sein.

5.7.3.3 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften brauchen Ladepumpenräume, auf die Absatz 5.10 Anwendung findet, die Vorschriften dieses Absatzes nicht zu erfüllen.

5.8 Luftzufuhr für Doppelhüllen- und Doppelbodenräume

Doppelhüllen- und Doppelbodenräume müssen mit geeigneten Anschlüssen für die Zufuhr von Luft ausgerüstet sein.

5.9 Schutz des Ladungsbereichs

Unter den Ladungsübergabestationen (Manifolds) müssen im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und Schläuchen Leckwannen zum Auffangen von Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen verblieben sind, vorgesehen sein. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche (mit Ausnahme der Landanschlüsse) müssen in ganzer Länge einschließlich der Kupplungen und Flansche elektrisch leitfähig sein und zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen geerdet sein.

5.10 Schutz der Ladepumpenräume

5.10.1 Interpr.1120 Auf Tankschiffen gilt Folgendes:

  1. Ladepumpen, Ballastpumpen und Nachlenzpumpen, die in Ladepumpenräumen aufgestellt sind und die durch das Pumpenraumschott führende Wellen angetrieben werden, müssen mit Temperaturfühlern an den Wellen-Stopfbuchsen am Schott, den Lagern und den Pumpengehäusen versehen sein. Ein anhaltendes optisches und akustisches Alarmsignal muss im Ladekontrollraum oder in der Pumpenkontrollstation selbsttätig wirksam werden;
  2. die Beleuchtung in den Ladepumpenräumen, mit Ausnahme der Notbeleuchtung, muss mit der Lüftung so geschaltet sein, dass die Lüftung in Betrieb geht, wenn die Beleuchtung eingeschaltet wird. Eine Störung im Lüftungssystem darf nicht dazu führen, dass die Beleuchtung ausgeht;
  3. ein System zur ständigen Überwachung der Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe muss eingebaut sein. Sammelrohre/Messstellen oder Meldeköpfe müssen an geeigneten Stellen angeordnet sein, damit mögliche gefährliche Leckagen leicht entdeckt werden können. Wenn die Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe einen vorgegebenen Wert erreicht, der nicht höher sein darf als 10 % der unteren Zündgrenze, so muss ein anhaltendes optisches und akustisches Alarmsignal im Pumpenraum, im Maschinen-Leitstand, im Ladekontrollraum und auf der Kommandobrücke selbsttätig wirksam werden, um das Personal auf die mögliche Gefahr aufmerksam zu machen;
  4. in allen Pumpenräumen müssen Überwachungseinrichtungen für den Füllstand der Bilge zusammen mit an geeigneter Stelle angeordneten Alarmeinrichtungen vorhanden sein.
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