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Entschließung MSC.235(82)
Annahme der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 451; 27.06.2013 S. 780 13)
Siehe Fn. *
(angenommen am 1. Dezember 2006)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE GESTÜTZT AUF die Entschließung A.469(XII), mit der die Versammlung die Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen (OSV-Richtlinien) angenommen hat,
IM HINBLICK DARAUF, dass die Versammlung durch die vorgenannte Empfehlung den Schiffssicherheitsausschuss ermächtigt hat, die Richtlinien nötigenfalls zu ändern, um neue Besonderheiten von Offshore-Versorgern aufzunehmen,
in der Erkenntnis, dass die OSV-Richtlinien im Jahr 1981 angenommen worden sind und auf den Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der in jenem Jahr gültigen Fassung beruhen, wogegen seitdem eine Reihe von Änderungen des Übereinkommens und anderer IMO-Instrumente (wie beispielsweise der Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen) angenommen worden sind, welche die Richtlinien möglicherweise beeinflussen,
IN DEM WUNSCHE, die OSV-Richtlinien auf dem neuesten Stand zu halten,
NACH PRÜFUNG auf seiner zweiundachtzigsten Tagung der überarbeiteten OSV-Richtlinien, die vom Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner achtundvierzigsten Tagung vorgeschlagen und vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Container und feste Ladungen" mit bearbeitet wurden,
Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
Präambel
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Jeder neue gedeckte Offshore-Versorger mit einer Länge von 24 m und mehr, aber nicht mehr als 100 m, muss den Vorschriften der Teile 2 und 3 dieser Richtlinien entsprechen. Die Intakt-Stabilität und die Leckstabilität eines Schiffes mit einer Länge von mehr als 100 m müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
1.1.2 Die Teile 4, 5, 6 und 7 dieser Richtlinien sind auf jeden neuen gedeckten Offshore-Versorger mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr anzuwenden.
1.1.3 Falls diese Richtlinien alternative Sicherheitsstandards zu jenen vorschreiben, die im Übereinkommen enthalten sind und sofern das Übereinkommen anwendbar ist, können diese Richtlinien entsprechend der Gleichwertigkeitsregelung nach Regel 5 Kapitel I des Übereinkommens angewendet werden.
1.1.4 Schiffe, die mit einer Anlage zur dynamischen Positionierung ausgerüstet sind, müssen den von der Organisation * entwickelten Richtlinien entsprechen.
1.1.5 Bei einem in der küstennahen Fahrt eingesetzten Schiff sind die Grundsätze nach Absatz 1.3 dieser Richtlinien von der Verwaltung bei der Entwicklung eigener nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Verwaltung kann Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinien für Schiffe auf Fahrten im küstennahen Bereich innerhalb des eigenen Küstenbereichs zulassen, vorausgesetzt, die Einsatzbedingungen sind nach Auffassung der Verwaltung derart, dass die Befolgung dieser Richtlinien unzumutbar oder unnötig erscheint.
1.1.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist von einem vorhandenen Offshore-Versorger zu fordern, dass es diese Richtlinien erfüllt, soweit es nach Auffassung der Verwaltung praktisch durchführbar ist.
1.1.7 Wird ein anderes Schiff als ein Offshore-Versorger im Sinne des Absatzes 1.2.1 in einem vergleichbaren Dienst eingesetzt, so hat die Verwaltung den Umfang der anzuwendenden Vorschriften dieser Richtlinien festzulegen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten im Sinne dieser Richtlinien die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.2.1 Offshore-Versorger bedeutet ein Schiff,
1.2.2 Neues Schiff bedeutet ein Schiff, dessen Kiel sechs Monate nach dem Annahmedatum dieser Richtlinien gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
1.2.3 Vorhandenes Schiff bedeutet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
1.2.4 Die Begriffe "Länge (L) eines Schiffes", "Lote", "wetterdicht" und "Sommerlademarke" haben die im Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der jeweils geltenden Fassung angegebene Bedeutung.
1.2.5 Verwaltung bedeutet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.2.6 Meerestechnische Einrichtung bedeutet ein Seebauwerk, das sich an einem Offshore-Standort befindet.
1.2.7 IS-Code bedeutet der Code über Intaktstabilität aller unter IMO-Regelungen fallender Schiffstypen in der jeweils geltenden Fassung.
1.2.8 Küstennahe Fahrt bedeutet eine Fahrt in der Nähe der Küste eines Staates, wie sie von der Verwaltung des betreffenden Staates festgelegt ist.
1.2.9 Übereinkommen bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Leitlinien für die Festlegung der küstennahen Fahrt
1.3.1 Die Verwaltung, die für den Zweck dieser Richtlinien küstennahe Fahrten festlegt, darf einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines anderen Staates zu führen und solche Fahrten unternimmt, keine Entwurfs- und Baustandards auferlegen, die für derartige Schiffe strengere Anforderungen stellen als es für ein Schiffe, das berechtigt ist, die eigene Flagge zu führen, der Fall ist. Auf keinen Fall darf die Verwaltung einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines anderen Staates zu führen, Standards auferlegen, die über die Richtlinien für Schiffe, die nicht in der küstennahen Fahrt eingesetzt sind, hinausgehen.
1.3.2 Die Verwaltung hat einem Schiff, das regelmäßig in der küstennahen Fahrt vor der Küste eines anderen Staates eingesetzt ist, Entwurfs- und Baustandards vorzuschreiben, die mindestens denen gleichwertig sind, die von der Regierung des Staates vorgeschrieben sind, vor dessen Küste das Schiff eingesetzt ist, vorausgesetzt, derartige Standards gehen nicht über die Anforderungen der Richtlinien für ein Schiff, das nicht in der küstennahen Fahrt eingesetzt ist, hinaus.
1.3.3 Ein Schiff, das seine Fahrt über den küstennahen Bereich hinaus ausdehnt, muss diese Richtlinien erfüllen.
2 Intakt-Stabilität
Das Schiff muss den im IS-Code enthaltenen maßgeblichen Vorschriften für Offshore-Versorger entsprechen. Auf Anhang 1 mit betrieblichen Belangen bezüglich der Stabilitätskriterien wird verwiesen.
3 Unterteilung und Leckstabilität
3.1 Allgemeines
Unter Beachtung der durch die maßgeblichen Vorschriften des Teils B des IS-Codes vorgeschriebenen Standardladefälle, als Anfangszustand vor dem Fluten, und der Leckannahmen nach Abschnitt 3.2 muss das Schiff die in Abschnitt 3.3 vorgegebenen Leckstabilitäts-Kriterien erfüllen.
3.2 Angenommene Beschädigungen 13
3.2.1 Beschädigungen sind so anzunehmen, dass sie an irgendeiner Stelle der Schiffslänge zwischen wasserdichten Querschotten erfolgen können.
3.2.2 Die Ausdehnung der Beschädigung ist wie folgt anzunehmen:
1 Längsausdehnung:
2 Querausdehnung:
3.2.3 Bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet:
3.2.4 Falls sich Rohrleitungen, Kanäle oder Tunnel innerhalb der angenommenen Ausdehnung der Beschädigung befinden, sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich dadurch bei jedem Leckfall eine fortschreitende Flutung nicht in andere Abteilungen als diejenigen, die als flutbar angenommen worden sind, ausdehnen kann.
3.2.5 Falls eine Beschädigung eines geringeren Ausmaßes als das in Absatz 3.2.2 angegebene einen schwerwiegenderen Zustand ergibt, so ist diese geringere Ausdehnung anzunehmen.
3.2.6 Befindet sich ein wasserdichtes Querschott innerhalb der Querausdehnung der angenommenen Beschädigung und ist im Bereich eines Doppelboden- oder Seitentanks mit mehr als 3,05 m abgestuft, so sind die an den abgestuften Teil des wasserdichten Querschottes angrenzenden Doppelboden- oder der Seitentank als gleichzeitig geflutet anzusehen.
3.2.7 Wenn der Abstand zwischen benachbarten wasserdichten Querschotte oder wenn der Abstand zwischen den quer verlaufenden Flächen, die durch den nächsten abgestuften Teil des Schottes verlaufen, geringer ist als die Längenausdehnung der Beschädigung nach Absatz 3.2.2.1, so darf nur eines dieser Schotte als wirksam im Sinne des Absatzes 3.2.1 angesehen werden.
3.3 Kriterien der Leckstabilität
3.3.1 Die endgültige Wasserlinie muss unter Berücksichtigung von Tauchung, Krängung und Trimm unterhalb der untersten Kante jeder Öffnung liegen, durch die eine weitergehende Flutung eintreten kann. Zu derartige Öffnungen zählen Luftrohre und solche, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschließbar sind; davon können diejenigen Öffnungen, die durch wetterdichte Mannlochdeckel und bündige Decksverschlüsse, kleine wasserdichte Tank-Lukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, geschlossen werden, sowie ferngesteuerte wasserdichte Schiebetüren und nicht zu öffnende runde Schiffsfenster ausgenommen werden.
3.3.2 Im Endzustand der Flutung darf der Krängungswinkel infolge unsymmetrischer Flutung 15 ° nicht übersteigen. Dieser Winkel darf bis zu 17 ° ansteigen, wenn kein Eintauchen des Decks eintritt.
3.3.3 Die Stabilität ist im Endzustand der Flutung zu untersuchen und kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Kurve der aufrichtenden Hebelarme einen Umfang von mindestens 20 ° über den Punkt der Gleichgewichtsschwimmlage hinaus in Verbindung mit einem maximalen Resthebelarm von mindestens 100 mm innerhalb dieses Bereichs hat. Ungeschützte Öffnungen dürfen bei einem Krängungswinkel innerhalb des vorgeschriebenen Mindestumfangs der Reststabilität nicht eintauchen, sofern der in Frage kommende Raum nicht als flutbarer Raum in die Berechnungen der Leckstabilität einbezogen worden ist. In diesem Bereich kann das Eintauchen irgendeiner der in Absatz 3.3.1 genannten Öffnungen und jede sonstige Öffnung, die wetterdicht verschließbar ist, zugelassen werden.
3.3.4 Der Verwaltung ist nachzuweisen, dass die Stabilität während der Zwischenstadien der Flutung ausreichend ist.
3.4 Annahmen für die Berechnung der Leckstabilität
3.4.1 Die Übereinstimmung mit Abschnitt 3.3 ist durch Berechnungen zu bestätigen, bei denen die baulichen Merkmale des Schiffes, Lage, Gestaltung und Flutbarkeit der beschädigten Abteilungen und die Verteilung, spezifische Gewichte und der Einfluss freier Oberflächen von Flüssigkeiten zu berücksichtigen sind.
3.4.2 Die Flutbarkeit der Abteilungen, von denen eine Beschädigung angenommen wird, ist wie folgt:
Räume | Flutbarkeit |
Bestimmt für Vorräte | 60 |
Belegt durch Unterkunftsräume | 95 |
Belegt durch Maschinenanlagen | 85 |
Leerräume | 95 |
Vorgesehen für Trockenfracht | 95 |
Die Flutbarkeit der Tanks soll mit der Menge der beförderten Flüssigkeit übereinstimmen, wie in den Ladefällen nach Abschnitt 3.1 angegeben. Die Flutbarkeit leerer Tanks ist mindestens mit 95 anzunehmen.
3.4.3 Der Einfluss freier Oberflächen ist bei einem Krängungswinkel von 5 ° für jede einzelne Abteilung zu berechnen, oder der Einfluss freier Flüssigkeiten in einem Tank ist über die Kurve der positiven Resthebelarme zu berechnen, indem die Verschiebung der Flüssigkeiten durch Verschiebemomentberechnungen berücksichtigt wird.
3.4.4 Die freie Oberfläche für jede Art von flüssigen Verbrauchsstoffen ist für mindestens ein Quertankpaar oder einen einzigen Mitteltank anzunehmen. Es wird derjenige Tank oder es werden diejenigen Tanks berücksichtigt, bei denen der Einfluss der freien Flüssigkeitsoberflächen am größten ist.
3.4.5 Ersatzweise kann der tatsächliche Einfluss der freier Oberfläche verwendet werden, vorausgesetzt, das Berechnungsverfahren ist für die Verwaltung annehmbar.
3.5 Unterteilung
3.5.1 Die Maschinenräume und andere Arbeits- und Wohnräume im Schiffskörper sind durch wasserdichte Schotte zu trennen.
3.5.2 Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der wasserdichten Unversehrtheit von Öffnungen in wasserdichten Unterteilungen müssen den in Kapitel II-1 des Übereinkommens enthaltenen, maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe entsprechen.
3.5.3 Es muss ein Kollisionsschott vorgesehen sein, das den maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht.
Es muss ein Achterpiekschott vorgesehen sein, das bis zum Freiborddeck wasserdicht ist. Das Achterpiekschott darf jedoch unterhalb des Freiborddecks abgestuft sein, vorausgesetzt, der Grad der Sicherheit des Schiffes bezüglich der Unterteilung wird dadurch nicht vermindert.
4 Maschinenanlagen und elektrische Anlagen
Das Schiff muss die maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe erfüllen, die in den Teilen C, D und E des Kapitels II-1 des Übereinkommens enthaltenen sind.
5 Brandschutz
Das Schiff muss die maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe erfüllen, die in Kapitel II-2 des Übereinkommens enthaltenen sind.
6 Rettungsmittel
Das Schiff muss die maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe erfüllen, die in Kapitel III des Übereinkommens enthaltenen sind.
7 Funkverkehr
Das Schiff muss die maßgeblichen Vorschriften für Frachtschiffe erfüllen, die in Kapitel IV des Übereinkommens enthaltenen sind.
8 Dokumentation
Die Verwaltung, ihre benannten Besichtiger oder von der Verwaltung anerkannte, ordnungsgemäß ermächtigte Organisationen haben eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, deren Form im Anhang 2 wiedergegeben ist, wenn sie davon überzeugt sind, dass das Schiff mit den Vorschriften dieser Richtlinien übereinstimmt.
9 Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
Ein Schiff, das für die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut eingesetzt wird, muss den Richtlinien für die Beförderung und Handhabung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Offshore-Versorgern in der jeweils gültigen Fassung entsprechen **.
_______
*) Auf die Richtlinien für Wasserfahrzeuge mit Anlagen zur dynamischen Positionierung (MSC-Rundschreiben 645) und die Richtlinien für die Ausbildung von Bedienungspersonal für Anlagen zur dynamischen Positionierung (MSC-Rundschreiben 738) wird verwiesen.
**) Auf die "Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern" in der jeweils geltenden Fassung (Entschließung A.673(16) in der jeweils geltenden Fassung) wird verwiesen.
1) Ein ähnlicher Bauzustand bedeutet den Zustand, in dem:
Betriebliche Belange betreffend Stabilitätskriterien für Offshore-Versorger | Anhang 1 |
Die folgenden betrieblichen Belange sind in bezug auf die Stabilitätskriterien nach Abschnitt 2 der Richtlinien in Erwägung zu ziehen:
Form der Übereinstimmungsbescheinigung für Offshore-Versorger: | Anhang 2 |
Übereinstimmungsbescheinigung
(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau
von Offshore-Versorgern
(Entschließung MSC.235(82))
im Namen der Regierung von
_______________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
durch
_______________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung der von
der Verwaltung anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff *
Name des Schiffes
_______________________________________
Heimathafen
_______________________________________
Bruttoraumzahl
_______________________________________
Tragfähigkeit
_______________________________________
IMO Nummer**
_______________________________________
Datum der Kiellegung oder an dem sich das Schiff in einem entsprechenden Bauzustand befand
_______________________________________
_______________________________________
Das Schiff ist von der Erfüllung der folgenden Vorschriften der Richtlinien befreit:
Hiermit wird bescheinigt, dass der Entwurf und der Bau des Schiffes den anwendbaren Vorschriften der Richtlinien entsprechen.
Ausgestellt in
_______________________________________
(Ort der Ausstellung der Bescheinigung)
_______________________________________ (Tag der Ausstellung) | _______________________________________ (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der die Bescheinigung ausstellt) |
_______________________________________
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
*) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet sein.
**) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC. 235(82) "Annahme der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |