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Entschließung MSC.265(84)
Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19))
Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 276)
(angenommen am 9. Mai 2008)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
Gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick auf die Bedeutung der Anforderungen und die Zuverlässigkeit von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die entsprechend den Bestimmungen der Regel II-2/12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zugelassen sind,
in dem Wünsche mit dem Fortschritt der Sprinkler- und Wassernebeltechnologie und einer weiteren Verbesserung des Brandschutzes an Bord von Schiffen Schritt zu halten,
nach Prüfung auf seiner vierundachtzigsten Tagung des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)),
Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19))
1 Nach dem vorhandenen Abschnitt 1 wird folgender neuer Abschnitt 1-1 angefügt:
"1-1 Anwendung
1-1.1 Die vorliegenden Richtlinien gelten für gleichwertige Wassersprühsysteme, die am oder nach dem 9. Mai 2008 eingebaut werden.
1-1.2 Vorhandene Typzulassungsbescheinigungen, die zur Bestätigung der Übereinstimmung von gleichwertigen Wassersprühsysteme mit den durch Entschließung A.800(19) angenommenen überarbeiteten Richtlinien ausgestellt worden sind, bleiben bis 6 Jahre nach dem 9. Mai 2008 gültig.
1-1.3 Vorhandene gleichwertige Wassersprühsysteme, die vor dem 9. Mai 2008 eingebaut worden sind und auf den Anforderungen der Entschließung A.800(19) basieren, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie gebrauchsfähig sind."
2 Der bisherige Absatz 3.3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
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3.3 Das System muss geeignet sein, das Feuerlöschmittel auf Wasserbasis für eine Dauer von mindestens 30 Minuten ununterbrochen abzugeben. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Regel II-2/12.4.1 2 SOLAS muss ein Druckbehälter vorgesehen sein. | "3.3 Das Wassersprühsystem muss geeignet sein, das Feuerlöschmittel auf Wasserbasis für eine Dauer von mindestens 30 Minuten ununterbrochen abzugeben. Zur Erfüllung der Funktionsanforderungen nach Absatz 2.3.2.1 Kapitel 8 des FSS-Codes muss ein Druckbehälter oder eine andere Einrichtung vorgesehen sein. Die Auslegung des Systems muss sicherstellen, dass in jedem Abschnitt an der am weitesten entfernten Düse innerhalb von 60 s nach Auslösung des Systems der volle Systemdruck vorhanden ist." |
3 Die bisherigen Absätze 3.8 und 3.9 werden durch folgende Absätze ersetzt:
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3.8 Das System muss sowohl von der Haupt- als auch von der Notenergiequelle aus versorgt werden können.
3.9 Das System muss mit einer redundanten Einrichtung zum Pumpen oder einer anderweitigen Einrichtung versehen sein, die ein Feuerlöschmittel auf Wasserbasis zum Wassersprühsystem förder | "3.8 Für das System müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein.
Sind die Energiequellen für die Pumpe elektrisch, müssen diese ein Hauptgenerator und eine Notenergiequelle sein.
Die Versorgung der Pumpe muss sowohl von der Hauptschalttafel aus als auch von der Notschalttafel aus durch getrennte Leitungen, die ausschließlich für diesen Zweck vorgesehen sind, erfolgen.
Die Leitungen müssen so verlegt sein, dass ihre Verlegung in Küchen, Maschinenräumen und anderen Räumen mit hoher Brandgefahr vermieden wird, außer wenn es notwendig ist, die entsprechenden Schalttafeln zu erreichen; und sie müssen zu einem selbsttätigen Umschalter, der sich in der Nähe der Sprinklerpumpe befindet, führen.
Dieser Umschalter muss die Energieversorgung von der Hauptschalttafel aus zulassen, solange eine Versorgung von dieser aus zur Verfügung steht; dieser Umschalter muss so ausgelegt sein, dass er bei Ausfall dieser Versorgung selbsttätig auf die Versorgung durch die Notschalttafel umschaltet.
Die Umschalter in der Hauptschalttafel und in der Notschalttafel müssen eindeutig gekennzeichnet sein und normalerweise geschlossen gehalten werden.
In den betroffenen Leitungen sind keine anderen Schalter zulässig.
Eine der Energiequellen für die Versorgung des Systems muss eine Notstromquelle sein.
Falls eine der Energiequellen für die Pumpe eine Verbrennungskraftmaschine ist, muss sie zusätzlich entsprechend den Vorschriften des Absatzes 2.4.3 Kapitel 8 FSS-Code so gelegen sein, dass ein Brand in irgend einem geschützten Raum die Luftversorgung zu der Maschine nicht beeinträchtigt.
Pumpenaggregate mit zwei Dieselmotoren, von denen jedes mindestens 50 v. H. der erforderlichen Wassermenge liefern kann, können als zulässig angesehen werden, wenn die Brennstoffversorgung ausreichend ist, um die Pumpen für die Dauer von 36 Stunden auf Fahrgastschiffen und von 18 Stunden auf Frachtschiffen mit voller Leistung zu betreiben.
3.9 Das System muss mit einer redundanten Einrichtung zum Pumpen einschließlich Antriebsteilen oder einer anderweitigen Einrichtung versehen sein, die ein Feuerlöschmittel auf Wasserbasis zum Wassersprühsystem fördert. Die Leistung der redundanten Einrichtung muss ausreichend sein, um den Ausfall einer einzigen Förderpumpe oder Ersatzeinrichtung auszugleichen. Das Versagen irgend einer Komponente im Energie- und Überwachungssystems darf keine Einschränkung der Fähigkeit zur selbsttätigen Auslösung oder Verringerung der Sprinklerpumpen-Förderleistung um mehr als 50 v. H. zur Folge haben. Es sind hydraulische Berechnungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass für die hydraulisch am weitesten entfernten 140 m2 im Falle des Versagens irgend einer Komponente ein ausreichender Volumendurchfluss und ein ausreichender Druck vorhanden sind." |
4 Der bisherige Absatz 3.13 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
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3.13 Jeder Düsenabschnitt muss durch eine einzige Absperreinrichtung abgetrennt werden können. Die Absperreinrichtung in jedem Abschnitt muss leicht zugänglich sein, und ihre Lage muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit die Absperreinrichtungen nicht von Unbefugten betätigt werden können. | "3.13 Jeder Düsenabschnitt muss durch eine einzige Absperreinrichtung abgetrennt werden können. Die Absperreinrichtung jedes Abschnitts muss leicht zugänglich und außerhalb des zugehörigen Abschnittes oder in geschlossenen Kästen innerhalb der Treppenschächte angeordnet sein. Der Ort der Absperreinrichtung muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es ist dafür zu sorgen, dass die Absperreinrichtungen nicht von Unbefugten betätigt werden können. Absperrarmaturen, die für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder für das Nachfüllen von Frostschutzmitteln verwendet werden, dürfen zusätzlich zu den Abschnitts-Absperreinrichtung in die Düsen-Rohrleitungen eingebaut sein, wenn sie mit einem optischen und akustischen Alarmmelder entsprechend Absatz 3.17 versehen sind. Ventile am Pumpenaggregat können ohne derartige Alarmeinrichtungen akzeptiert werden, wenn sie in der richtigen Stellung gesichert sind." |
5 Der bisherige Absatz 3.15 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
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3.15 Die der Versorgung des Wassersprühsystems dienenden Komponenten müssen sich außerhalb von Maschinenräumen der Gruppe A befinden. | "3.15 Die der Wasserversorgung dienenden Anlagenteile des Wassersprühsystems müssen sich außerhalb von Maschinenräumen der Gruppe A befinden und dürfen nicht in Räumen angeordnet sein, deren Schutz durch das Wassersprühsystem erforderlich ist." |
6 Der bisherige Absatz 3.19 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
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3.19 Installationspläne und Bedienungsanleitungen müssen an Bord gegeben werden und jederzeit verfügbar sein. Es muss eine Liste oder ein Plan ausgehängt sein, aus dem die erfassten Räume und die Lage der Düsenabschnitte innerhalb jedes Brandabschnitts ersichtlich sind. Anweisungen zur Prüfung und Instandhaltung müssen sich ebenfalls an Bord befinden. | "3.19 Installationspläne und Bedienungsanleitungen müssen an Bord gegeben werden und jederzeit verfügbar sein.
Es muss eine Liste oder ein Plan ausgehängt sein, aus dem die erfassten Räume und die Lage der Düsenabschnitte innerhalb jedes Brandabschnitts ersichtlich sind.
Anweisungen zur Prüfung und Instandhaltung müssen sich ebenfalls an Bord befinden.
Die Anweisungen zur Instandhaltung müssen Bestimmungen für eine mindestens jährliche Prüfung des Wasserdurchflusses jedes Abschnitts enthalten, um diese auf mögliche Verstopfungen oder Schädigungen in den Düsenleitungen zu prüfen." |
7 Der bisherige Absatz 3.22 wird durch folgenden Absatz ersetzt
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3.22 Pumpen und alternative Fördereinrichtungen müssen so ausgelegt oder bemessen sein, dass die erforderliche Wasserabgabe für die hydraulisch am ungünstigsten gelegene Fläche von nicht weniger als 280 m2 gewährleistet ist. Für Anwendung bei einem kleinen Schiffen mit einer gesamten zu schützenden Fläche von weniger als 280 m2 kann die Verwaltung die für die Bemessung der Pumpe oder alternativen Fördereinrichtung erforderliche Fläche festlegen. | "3.22 Pumpen und alternative Fördereinrichtungen müssen so leistungsfähig sein, dass für den Raum mit dem größten hydraulischen Bedarf der erforderliche Volumendurchfluss und der erforderliche Druck vorhanden sind. Für den Zweck dieser Berechnung ist als Bemessungsfläche für die Berechnung des erforderlichen Volumendurchflusses und des erforderlichen Drucks die Deckfläche des hydraulisch am ungünstigsten gelegenen Raumes, der von angrenzenden Räumen durch Trennflächen der Klasse A getrennt ist, anzunehmen. Die Bemessungsfläche braucht nicht größer als 280 m2 zu sein. Für die Anwendung bei einem kleinen Schiff mit einer gesamten zu schützenden Fläche von weniger als 280 m2 kann die Verwaltung die für die Bemessung der Pumpe oder alternativen Fördereinrichtung passende Fläche festlegen. |
und die folgenden neuen Absätze 3.23 bis 3.27 werden angefügt:
3.23 Die Düsenanordnung, der Düsentyp und die Sprühcharakteristiken der Düsen müssen sich innerhalb der geprüften Grenzen befinden, die nach dem Brandprüfverfahren nach Anhang 2 ermittelt wurden, um eine Begrenzung und Unterdrückung eines Brandes, auf die in Absatz 3.2 hingewiesen wird, zu gewährleisten.
3.24 Für Atrien mit Zwischenebenen, die Decköffnungen von mehr als 100 m2 haben, sind an der Decke montierte Düsen nicht erforderlich.
3.25 Das System ist derart auszulegen, dass während des Auftretens eines Brandes der Schutzgrad, der für die nicht vom Brand betroffenen Räume vorgesehen ist, nicht verringert wird.
3.26 Für alle Düsentypen und Nenngrößen, die an Bord des Schiffes eingebaut sind, muss eine Anzahl von Ersatz-Düsen wie folgt mitgeführt werden:
Gesamtanzahl der Düsen | Erforderliche Anzahl von Ersatz-Düsen |
< 300 | 6 |
300 bis 1000 | 12 |
> 1000 | 24 |
Die Anzahl der Ersatz-Düsen braucht je Typ nicht größer als die Gesamtanzahl der von dem jeweiligen Typ eingebauten Düsen zu sein.
3.26 (Anm.: sinngemäß geändert in Nr. 3.27) Jeder Teil des Systems, der im Betrieb Gefriertemperaturen ausgesetzt sein kann, muss gegen Einfrieren in geeigneter Weise geschützt sein."
8. Im Anhang I wird folgender neuer Absatz 5.21.4 angefügt:
"5.21.4 Falls eine Beschädigung der Pumpe möglich ist, können alternative Fördereinrichtungen für die in Abbildung 3 dargestellte Prüfapparatur verwendet werden. Die in Fußnote 2 zur Tabelle 5 festgelegten Beschränkungen für Rohrleitungen sind bei derartigen Systemen anzuwenden."
9. Die bisherige Überschrift und der bisherige Wortlaut des Anhangs 2 werden wie folgt ersetzt:
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Anhang 2 Brandprüfverfahren für gleichwertige Sprinkler- und Wassersprühsysteme in Unterkunfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsräumen auf Fahrgastschiffen 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese Prüfverfahren beschreiben eine Brandprüfmethode zur Bewertung der Wirksamkeit von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Systemen nach Regel II-2/12 SOLAS [1] 1 gleichwertig sind, für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume an Bord von Schiffen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfverfahren darauf beschränkt sind, die Löschwirksamkeit eines Systems nachzuweisen und nicht dazu bestimmt ist, die Qualitäts- und Konstruktionsparameter einzelner Systemkomponenten zu prüfen. 1.2 Um die Anforderungen nach Absatz 3.5 dieser Richtlinie zu erfüllen, muss das System geeignet sein, Brände mit einer Vielzahl von Brandlasten, Brennstoffanordnungen, Raumgeometrien und Lüftungsbedingungen zu begrenzen oder zu unterdrücken. 1.3 Komponenten, bei denen die verwendeten Werkstoffe oder die Bauformen von den hier enthaltenen Anforderungen abweichen, können im Sinne dieser Anforderungen geprüft und erprobt und, wenn im wesentlichen als gleichwertig befunden, als mit dieser Richtlinie übereinstimmend eingestuft werden. 1.4 Komponenten, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen nicht notwendigerweise als geeignet eingestuft werden, wenn sich bei den Prüfungen und Erprobungen herausstellt, dass sie andere Eigenschaften besitzen, die das mit dieser Richtlinie beabsichtigte Sicherheitsniveau beeinträchtigen. 2 Eingruppierung der Gefährdung und der Raumnutzung Zur Eingruppierung der unterschiedlichen Brandrisiken ist Tabelle 1 anzuwenden, welcher die für die jeweilige Raumgruppe nach Regel II-2/26 2 SOLAS zutreffende Brandprüfung entnommen werden kann. Tabelle 1: Beziehung zwischen Brandprüfungen und Raumnutzung nach Regel II-2/26.2.2 SOLAS
3 Begriffsbestimmungen 3.1 Brandunterdrückung: Deutliche Verminderung der Wärmefreisetzungsrate eines Brandes und Verhinderung der Wiederzunahme durch unmittelbare und ausreichende Aufbringung von Wasser durch die Feuersäule hindurch auf die brennende Oberfläche des Brandmediums. 3.2 Brandbegrenzung: Begrenzung der Größe eines Brandes durch Verteilung von Wasser, um die Wärmefreisetzungsrate zu verringern und angrenzende brennbare Werkstoffe vorzubefeuchten, bei gleichzeitiger Kontrolle der Gastemperatur an der Decke zur Vermeidung baulicher Schäden. 3.3 Brandquelle: Die Brandquelle im Sinne dieser Richtlinie ist definiert als das brennbare Material, von dem das Feuer ausgeht, sowie der brennbaren Werkstoffe der Wände und Decken. 3.4 Zünder: Die Vorrichtung, die zum Zünden der Brandquelle benutzt wird. 4 Allgemeine Anforderungen 4.1 Anordnung der Düsen Die prüfende Stelle ist verantwortlich, dass bei jeder Brandprüfung die Düsen entsprechend den Entwurfs- und Installationsanweisungen des Herstellers installiert werden. Die Prüfungen sind bei den angegebenen maximalen Düsenabständen, der Einbauhöhen und den Deckenabständen durchzuführen. Wenn die prüfende Stelle es für erforderlich hält, sind zusätzlich auch ausgewählte Brandprüfungen mit den angegebenen Mindest-Düsenabständen, Mindest-Einbauhöhe und den Mindest-Deckenabständen durchzuführen. 4.2 Wasserdruck und Volumendurchfluss Die prüfende Stelle ist dafür verantwortlich, dass alle Brandprüfungen mit dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck und Volumendurchflüssen durchgeführt werden. 4.3 Temperaturmessungen Die Temperaturen sind, wie in jedem Absatz im einzelnen beschrieben, zu messen. Es sind zusammengeschweißte Chromalumeldrähte von nicht mehr als 0,5 mm Durchmesser und Chromalumeldrähte mit einem Durchmesser von 0,8 mm zu verwenden. Die 0,8 mm Thermoelementdrähte sind dreifach zu verdrillen, wobei das verbleibende Drahtende abgeschnitten und mit einer Acetylen-Sauerstoffflamme erhitzt und zum Schmelzen gebracht wird, so dass ein kleines Kügelchen entsteht. Die Temperaturen sind während der Prüfungen fortlaufend, mindestens jedoch im Abstand von 2 s, zu messen. 4.4 Umgebungsbedingungen Die Temperatur (in der Prüfhalle) muss vor Versuchsbeginn zwischen 10°C und 30°C betragen. 4.5 Toleranzen Wenn nicht anders angegeben, gelten folgende Toleranzen:
Diese Toleranzen entsprechen ISO 6182-1, Ausgabe Februar 1994 [4]. 4.6 Beobachtungen Während und nach jeder Prüfung sind aufzuzeichnen:
4.7 Brandquellen Wenn die in den folgenden Absätzen spezifizierten Anforderungen an die Brandquelle nicht erfüllt werden können, liegt es in der Verantwortlichkeit der prüfenden Stelle nachzuweisen, dass alternativ eingesetzte Materialien ein ähnliches Brandverhalten wie die spezifizierten Materialien haben. 4.8 Produkt- und Dokumentations-Anforderungen Vorläufige Entwurfs-, Installations- und Betriebsanweisungen sind als Anleitung für die Prüfung der Einzelkomponenten des Löschsystems zur Verfügung zu stellen. Die Anweisungen müssen auf die Einsatz-Grenzen jeder Einzelkomponente verweisen und mindestens folgendes enthalten:
5 Brandprüfungen für Kabine und Gang 5.1 Versuchsaufbau 5.1.1 Die Brandprüfungen werden in einer Kabine mit einer Grundfläche von 3 m x 4 m und einer Höhe von 2,4 m durchgeführt; die Kabine schließt an die Mitte eines 1,5 m breiten, 12 m langen, 2,4 m hohen und an beiden Enden offenen Ganges an. 5.1.2 Zum Gang hin ist die Kabine mit einer von 0,8 m breiten und 2,20 m hohen Türöffnung versehen; der Türsturz hat eine Höhe von 0,2 m. 5.1.3 Die Kabinenwände bestehen aus einer Innenlage von nichtbrennbaren, 12 mm dicken Verbundplatten mit einer 45 mm dicken Mineralwolledämmung. Die Wände und die Decke des Ganges und die Decke der Kabine bestehen aus 12 mm dicken, nichtbrennbaren Verbundplatten. Die Kabine erhält in der dem Gang gegenüberliegenden Wand ein Fenster für Beobachtungszwecke während der Prüfung. 5.1.4 Die Decke der Kabine und des Ganges werden mit Akustikplatten aus Zellulose verkleidet. Die Akustikplatten sind 12 bis 15 mm dick und dürfen sich bei Prüfung entsprechend IMO-Entschließung A.653(16) nicht entzünden. 5.1.5 Auf die Kabinen- und Gangwände wird eine Täfelung aus Sperrholzplatten angebracht; sie haben eine Dicke von etwa 3 mm. Die Entzündungszeit der Platten darf nicht mehr als 35 s und die Zeit der Flammenausbreitung bis 350 mm nicht mehr als 100 s bei Prüfung nach IMO-Entschließung A.653(16) betragen. 5.2 Instrumentierung Während jeder Brandprüfung sind die nachfolgend angegebenen Temperaturen mit Hilfe von Thermoelementen, deren Draht-Durchmesser nicht mehr als 0,5 mm beträgt, zu messen:
5.3 Anordnung der Düsen Die Düsen sind zum Schutz von Kabine und Gang entsprechend den Entwurfs- und Installationsanweisungen des Herstellers zu installieren, und zwar nach den folgenden Bedingungen:
5.4 Brandquellen 5.4.1 Brandquelle für Kabinenprüfung Zwei Etagenbetten (Typ Pullman) mit einer oberer und unterer Koje werden längs der einander gegenüberliegenden Seitenwände der Kabine montiert (siehe Abbildung 1). Jedes Etagenbett wird mit einer Polyäthermatratze mit den Abmessungen 2,0 m x 0,8 m x 0,1 m und einem Überzug aus Baumwollgewebe ausgestattet. Aus Matratzen werden Kissen mit den Maßen 0,5 m x 0,8 m x 0,1 m geschnitten. Die Schnittkante wird zur Türöffnung hin ausgerichtet. Eine dritte Matratze bildet eine Rückenlehne für das untere Etagenbett. Die Rückenlehne wird senkrecht so befestigt, dass sie nicht umfallen kann (siehe Abbildung 3). Die Matratzen bestehen aus nicht flammenhemmenden Polyäther und haben eine Dichte von ca. 33 kg/m3. Das Baumwollgewebe darf keiner flammenhemmenden Behandlung unterzogen worden sein und hat ein Flächengewicht von 140 g/m2 bis 180 g/m2. Bei der Prüfung nach ISO 5660-1 (ASTM E-1354) müssen mit dem Polyätherschaum Ergebnisse, wie in der nachfolgenden Tabelle angegebenen, erzielt werden. Der Rahmen der Etagenbetten besteht aus 2 mm dickem Stahlblech.
5.4.2 Brandquelle für Gangprüfung Die Brandprüfung "Gang" wird mit acht aufeinander gestapelten Stücken von Polyäthermatratzen der Größe 0,4 m x 0,4 m x 0,1 m, wie in Absatz 5.4.1 beschrieben, aber ohne Überzug, durchgeführt. Um ein Umfallen des Matratzenstapels zu verhindern, wird der Stapel in einen Stahlkäfig auf einem 0,25 m hohen Gestell gestellt. (siehe Abbildung 4). 5.5 Versuchsdurchführung Die folgende Serie von Brandprüfungen wird mit selbsttätiger Auslösung der Düsen durchgeführt, die in der Kabine und/oder dem Gang wie angegeben installiert sind. Jedes Feuer wird mit einem angezündeten Streichholz unter Verwendung eines Zünders aus etwas porösem Material, wie z.B. Stücke von Isolier-Faserplatten, angezündet. Der Zünder kann entweder quadratisch oder zylindrisch geformt sein, mit 60 mm im Quadrat oder 75 mm im Durchmesser. Die Länge beträgt 75 mm. Vor der Prüfung wird der Zünder mit 120 ml Heptan durchtränkt, in einen Kunststoffbeutel gehüllt und an die für jede Kabinenprüfung angegebene Position gelegt. Für die Brandprüfungen im Gang wird der Zünder mittig am Fuß des Stapels aus Matratzenteilen und an einer Seite des Prüfgestells am Fuße des Stapels aus Matratzenteilen angebracht.
Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse; eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. 5.6 Akzeptanzkriterien Auf der Grundlage der Messungen wird für jede Messstelle nach maximal 30s ein Mittelwert errechnet, und diese Werte bilden die Temperatur-Akzeptanzkriterien. Akzeptanzkriterien für die Kabinen- und die Gangprüfung
Anmerkung: Nach der Prüfung sind die Brandquellen visuell zu prüfen, um die Übereinstimmung mit dem maximal zulässigen Abbrand festzustellen. Der Abbrand wird nach den folgenden Formeln ermittelt: Abbrand unteres Etagenbett = (Abbrand der horizontalen Matratze (%) + 0,25 x Abbrand des Kissens (%) + Abbrand der Rückenlehne (%)) / 2,25. Lässt sich durch die visuelle Prüfung nicht eindeutig beurteilen, ob die Kriterien erfüllt sind, ist die Prüfung zu wiederholen. 6 Brandprüfungen für Luxuskabine 6.1 Versuchsaufbau Die Brandprüfungen werden in einem 2,4 m hohen Raum mit gleich langen Seiten und einer Grundfläche von mindestens 25 m2, aber höchstens 80 m2 durchgeführt. Der Raum muss über zwei Türöffnungen verfügen, die an den beiden der Brandquelle benachbarten Ecken angeordnet sind (siehe Abbildung 5). Jede Öffnung ist 0,8 m breit, 2,2 m hoch, wodurch ein 0,2 m hoher Sturz über den Öffnungen entsteht. Wände und Decken bestehen aus nichtbrennbaren, 12 mm dicken Verbundplatten. Die Decke des Prüfraumes ist bis 2,4 m von der Ecke mit Akustikplatten aus Zellulose zu verkleiden. Die Akustikplatten sind 12 bis 15 mm dick und dürfen sich bei Prüfung entsprechend IMO-Entschließung A.653(16) nicht entzünden. An zwei Wänden des Prüfraums wird bis zu einer Entfernung von 2,4 m von der Ecke mit der Brandquelle eine Täfelung aus Sperrholzplatten angebracht; sie haben eine Dicke von etwa 3 mm. Die Entzündungszeit der Platten darf nicht mehr als 35 s und die Zeit der Flammenausbreitung bis 350 mm nicht mehr als 100 s bei Prüfung nach IMO-Entschließung A.653(16) betragen (siehe Abbildung 5). 6.2 Instrumentierung Während der Prüfungen sind die nachfolgend angegebenen Temperaturen zu messen. Dabei ist zu beachten, dass die Instrumentierung unterschiedliche sein kann, je nachdem, welche der zwei Arten von Brandquellen verwendet wird.
Messungen entsprechend .1 und .2 werden bei der Brandquelle nach Absatz 6.4.1 und Messungen entsprechend .3 und .4 bei der Brandquelle nach Absatz 6.4.2 vorgenommen (siehe Abbildung 5). 6.3 Anordnung der Düsen Der Abstand zwischen der äußeren Düse und den Wänden beträgt die Hälfte des vom Hersteller angegebenen, maximalen Düsenabstandes. Der Abstand zwischen den Düsen entspricht dem vom Hersteller angegebenen maximalen Düsenabstand. Die Düsen werden so angeordnet, dass ihre Halterahmen parallel und senkrecht zu den Kabinenwänden angeordnet sind; Düsen ohne Halterahmen werden so angeordnet, dass die niedrigste Sprühdichte auf die Brandfläche gerichtet ist. Wird vom Hersteller eine nicht gleichmäßige Installation gewählt, so wird der maximale Düsenabstand anhand des Brandversuchs "Offener Gesellschaftsraum" festgelegt. 6.4 Brandquelle Die Brandquelle besteht aus einem Holzstapel und simulierten Möbeln (d. h.. UL 1626 Residential Sprinkler Fuel Package [7]) oder alternativ einem Polstersessel (d. h. FM 2030 Residential Fuel Package [8]). 6.4.1 Beschreibung des Holzstapels und der simulierten Möbel Der Holzstapel hat ein Gewicht von etwa 6 kg mit den Abmessungen von 0,3 m x 0,3 m x 0,3 m. Er besteht aus acht abwechselnd geschichteten Lagen von jeweils vier ofengetrockneten Scheiten aus Fichten- oder Tannenholz in handelsüblicher Größe von 38 mm x 38 mm x 0,3 m. Die im Wechsel angeordneten Holzlagen werden rechtwinklig zu den jeweils nächstgelegenen Lagen angeordnet. Die einzelnen Holzscheite jeder Lage werden in gleichmäßigen Abständen über die Länge der vorhergehenden Holzlage angeordnet und zusammengeheftet. Nach dem Aufbau des Holzstapels wird dieser mindestens 16 h lang bei einer Temperatur von 50 ± 3°C konditioniert. Nach der Konditionierung wird der Feuchtigkeitsgehalt des Stapels an verschiedenen Stellen mit einer Feuchtigkeitsmesssonde bestimmt. Der Feuchtigkeitsgehalt des Stapels darf vor der Brandprüfung 5 % nicht überschreiten. Der Stapel wird auf einer Prüfwanne aus Stahl mit einer Grundfläche von 0,3 m mal 0,3 m und einer Höhe von 0,1 m gesetzt und in 25 mm Abstand von jeder Wand aufgestellt. Die simulierten Möbel bestehen aus zwei 76 mm dicken Polyätherschaum-Polstern ohne Überzug mit einer Dichte von 16 kg/m3 bis 20 kg/m3, einer Druckfestigkeit von 147 N bis 160 N und den Abmessungen von 0,9 m x 1,0 m, von denen jedes an einem Stützrahmen aus Holz befestigt ist. Der hölzerne Stützrahmen hat eine rechteckige Sperrholzfläche mit den Abmessungen von etwa 810 mm x 760 mm, auf denen die Schaumpolster angebracht werden. Die Polster werden gespannt und auf Sperrholzplatten angeheftet, die senkrecht zur Oberfläche über eine Länge von etwa 180 mm zum entgegengesetzten Ende des Rahmens reichen. Jedes Polster überdeckt die Oberseite des Holzrahmens um etwa 150 mm und die Seiten des Holzrahmens um etwa 180 mm. Dieses Brennstoffpaket hat eine Feuerzunahme mit extrem schnellem t2, eine maximale Wärmefreigabe von mehr als 2,5 MW und eine Anstiegszeit (Zeit bis zum Erreichen von 1 MW) von 80 ± 10 s (siehe Abbildung 5). 6.4.2 Beschreibung des Polstersessels Die Brandquelle besteht aus folgenden Teilen (siehe Abbildung 6):
6.5 Versuchsdurchführung Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. 6.5.1 Holzstapel und simulierte Möbel In die unmittelbar unter dem Holzstapel befindliche Prüfwanne werden 0,2 l Heptan auf eine 5 mm dicke Wasserschicht gegeben. Insgesamt etwa 120 g Holzwolle werden auseinandergezogen und locker auf dem Fußboden gelegt, so dass sich etwa 60 g neben jedem Teil der simulierten Möbel befinden. Das Heptan wird entzündet, und 40s später muss auch die Holzwolle entzündet sein. 6.5.2 Polstersessel Die Zündung erfolgt durch ein angezündetes Streichholz in der Mitte von zwei horizontalen, axial parallele und nebeneinander angeordneten 0,3 m langen Baumwolldochte von jeweils 9,3 mm Durchmesser, die mit 25 cl Äthylalkohol getränkt sind. Innerhalb von 2 Minuten vor der Zündung wird der Docht entsprechend Abbildung 6 am Fuß des Sessels positioniert. 6.6 Akzeptanzkriterien Auf der Grundlage der Messungen wird für jede Messstelle nach maximal 30s ein Mittelwert errechnet, und diese Werte bilden die Temperatur-Akzeptanzkriterien.
7 Brandprüfungen für Gesellschaftsraum 7.1 Versuchsaufbau Die Brandprüfungen werden in einer gut belüfteten Prüfhalle unter einer Decke von mindestens 80 m2 Fläche und einer Mindestseitenlänge von 8 m durchgeführt. Zwischen der äußeren Begrenzung der Decke und jeder Wand der Prüfhalle muss ein Abstand von mindestens 1 m vorhanden sein. Die Deckenhöhe wird auf 2,5 m bzw. 5,0 m eingerichtet. Es sind zwei unterschiedliche Prüfungen entsprechend Absatz 7.1.1 und 7.1.2 durchzuführen. 7.1.1 Prüfung für offenen Gesellschaftsraum Die Brandquelle wird unterhalb des Zentrums der offenen Decke so angeordnet, dass das Gas ungehinderte quer über die Decke strömen kann. Die Decke ist aus nichtbrennbarem Material gebaut. 7.1.2 Prüfung für Ecke Gesellschaftsraum Die Prüfung wird in einer Ecke durchgeführt, die aus zwei mindestens 3,6 m breiten, 12 mm dicken und nichtbrennbaren Verbundplatten besteht. An den Wänden ist eine Täfelung aus Sperrholzplatten angebracht. Die Platten sind etwa 3 mm dick. Die Entzündungszeit der Platten darf nicht mehr als 35 s und die Zeit der Flammenausbreitung bis 350 mm nicht mehr als 100 s bei Prüfung nach IMO-Entschließung A.653(16) betragen. Die Decke wird über eine Länge von 3,6 m von der Ecke aus mit Akustikplatten aus Zellulose verkleidet. Die Akustikplatten sind 12 bis 15 mm dick und dürfen sich bei Prüfung entsprechend IMO-Entschließung A.653(16) nicht entzünden. 7.2 Instrumentierung Während jeder Prüfung sind die folgenden Temperaturen mit Thermoelementen, deren Draht-Durchmesser nicht mehr als 0,5 mm beträgt, zu messen: 7.2.1 Prüfung für offenen Gesellschaftsraum
7.2.2 Prüfung für Ecke Gesellschaftsraum
7.3 Anordnung der Düsen Bei Düsen mit Halterahmen werden die Prüfungen so durchgeführt, dass die Halterahmen sowohl senkrecht als auch parallel zu den Rändern der Decke oder der Eckwände angeordnet sind. Düsen ohne Halterahmen werden so angeordnet, dass die niedrigste Sprühdichte auf die Brandfläche gerichtet ist. 7.4 Brandquellen 7.4.1 Prüfung für offenen Gesellschaftsraum Die Brandquelle besteht aus vier Sofas, die aus den in Absatz 5.4.1 beschriebenen Matratzen bestehen und in ein Sofagestell aus Stahl eingelegt sind. Die Sofas werden, wie in Abbildung 7 dargestellt, im Abstand von 25 mm voneinander aufgestellt. Eines der mittleren Sofas wird in der Mitte am unteren Rand der Rückenlehne mit einem nach Absatz 5.5 beschriebenen Zünder angezündet. 7.4.2 Prüfung für Ecke Gesellschaftsraum Die Brandquelle besteht aus einem nach Absatz 7.4.1 beschriebenen Sofa, das mit der Rückenlehne im Abstand von 25 mm von der rechten Wand und dicht neben der linken Wand aufgestellt wird. An der rechten Wand wird ein Zielsofa aufgestellt, dessen Sitzkissen 0,1 m vom ersten Sofa entfernt ist, und ein weiteres Zielsofa wird auf der linken Seite 0,5 m vom ersten Sofa entfernt aufgestellt. Das Sofa wird mit einem nach Absatz 5.5 beschriebenen Zünder angezündet, der an der entfernten linken Seite des Ecksofas am unteren Rand der Rückenlehne nahe an der linken Wand angeordnet ist (siehe Abbildung 8). 7.5 Versuchsdurchführung Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. 7.5.1 Prüfung für offenen Gesellschaftsraum Die Brandprüfungen sind so durchzuführen, dass die Zündung jeweils unmittelbar unter einer Düse, zwischen zwei Düsen und unter vier Düsen erfolgt. 7.5.2 Prüfung für Ecke Gesellschaftsraum Es sind zwei Brandprüfungen mit mindestens 4 Düsen, die in einem Raster von 2 x 2 angeordnet sind, durchzuführen. Bei der zweiten Brandprüfung wird die der Ecke am nächsten gelegene Düse funktionsunfähig gemacht. 7.6 Akzeptanzkriterien Auf der Grundlage der Messungen wird für jede Messstelle nach maximal 30 s ein Mittelwert errechnet, und diese Werte bilden die Temperatur-Akzeptanzkriterien. 7.6.1 Akzeptanzkriterien für die Prüfungen von Gesellschaftsräumen
8 Brandprüfungen für Läden und Lagerräume 8.1 Versuchsaufbau Wie nach Absatz 7.1, aber nur mit 2,5 m Deckenhöhe. 8.2 Instrumentierung Es sind keine Temperaturmessungen erforderlich. 8.3 Anordnung der Düsen Wie nach Absatz 7.3. 8.4 Brandquelle Die Brandquelle besteht aus zwei zentralen, 1,5 m hohen, standfesten Stapeln aus Pappkartons, die Kunststoffbecher aus unverschäumten Polystyrol enthalten, und einen Zwischenraum von 0,3 m zueinander als Abzug haben. Jeder Stapel ist etwa 1,6 m lang und 1,1 m bis 1,2 m breit. Ein geeigneter Kunststoffartikel ist die FMRC Standard Plastic Commodity [9]. Ähnliche Artikel können verwendet werden, wenn sie in ähnlicher Weise ausgeführt sind und erwiesen ist, dass sie die gleichen Brandeigenschaften und Ablöscheigenschaften haben. Die Brandquelle wird von sechs 1,5 m hohen, standfesten Stapeln leerer Pappkartons umgeben, die eine Zielgruppe bilden, um festzustellen, ob der Brand den dazwischen liegenden Raum überspringt. Die Kartons werden z.B. durch Drahtklammern miteinander verbunden, um ein Umfallen zu verhindern (siehe Abbildung 9). 8.5 Versuchsdurchführung Die Brandprüfungen sind so durchzuführen, dass die Zündung jeweils unmittelbar unter einer Düse, zwischen zwei Düsen und unter vier Düsen erfolgt. Jeder Brand wird mit einem angezündeten Streichholz durch zwei nach Absatz 5.5 beschriebene Zünder entgezündet. Die Zünder sind auf dem Boden jeweils am Fuß der zwei mittleren Stapel anzuordnen und gleichzeitig in Brand zu setzen. Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. 8.6 Akzeptanzkriterien
9 Prüfung mit Lüftung Eine Prüfung "Ecke Gesellschaftsraum" nach Absatz 7 und diejenige Prüfung "Gang", die das schlechteste Ergebnis unter den Prüfungen nach Absatz 5.4.2 ergeben hat, sind mit einer Mindestgeschwindigkeit der Umgebungsluft von 0,3 m/s zu wiederholen. Die Geschwindigkeit der Umgebungsluft bei der Prüfung "Gesellschaftsraum" ist 1 m über dem Fußboden und 1 m unterhalb der Decke, in 5 m Entfernung von der Ecke, in der Mitte zwischen den umschließenden Wänden zu messen. Die Luftgeschwindigkeit bei der Prüfung "Gang" ist in mittlerer Höhe zu messen. 9.1 Akzeptanzkriterium Der Brand darf sich nicht bis zum Rand der brennbaren Wand oder Decke ausdehnen. 10 Literaturverzeichnis [1] SOLAS, Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Internationale Seeschifffahrtsorganisation [2] Solomon, Robert E., Automatic Sprinkler Systems Handbook, National Fire Protection Association, Batterymarch Park, Quincy, MA, USA, 5th edition, 1991 [3] ANSI/UL 723, Surface Burning Characteristics of Building Materials [4] ISO 6182/1 February 1994 edition [5] ISO 5666-1, Fire Tests - Reaction to fire - Rate of heat release from building products (Cone calorimeter method), ist edition, 1993 [6] Babrauskas, V. and Wetterlund, I., Instructions for Cone calorimeter testing of furniture samples, CBUF Consortiumm, SPAR 1993:65, Boras, Sweden, 1993 [7] Standard for Residential Sprinklers for Fire-Protection Service, UL 1626, Underwriters Laboratories Inc., Northbrook, IL, USA, December 28, 1990 revision [8] Approval Standard for Residential and Limited Water Supply Automatic Sprinklers, Class 2030, Factory Mutual Research Corporation, Norwood, MA, USA, January 27, 1993 [9] Chicarello, Peter, J., Truop, Joan, M.A., Fire Products Collector Test Procedure for Determining the Commodity Classification of Ordinary Combustible Products, Factory Mutual Research Corporation, Norwood, MA, USA, August 1990 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 (gezeigt Holzstapel/simulierte Möbel) Abbildung 6 Brandlast Polstersessel Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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"Anhang 2 Brandprüfverfahren für Wassersprühsysteme in Unterkunfts- und Gesellschaftsräumen und Wirtschaftsbereichen auf Fahrgastschiffen 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese Prüfverfahren beschreiben eine Brandprüfmethode zur Bewertung der Wirksamkeit von Wassersprühsystemen, die Systemen nach Kapitel 8 des FSS-Codes gleichwertig sind, für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume an Bord von Schiffen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Prüfverfahren darauf beschränkt ist, die Löschwirksamkeit eines Systems nachzuweisen und nicht dazu bestimmt ist, die Qualitäts- und Konstruktionsparameter einzelner Systemkomponenten zu prüfen. 1.2 Um die Anforderungen nach Absatz 3.5 dieser Richtlinie zu erfüllen, muss das System geeignet sein, Brände mit einer Vielzahl von Brandlasten, Brennstoffeinrichtungen, Raumgeometrien und Lüftungsbedingungen zu begrenzen oder zu unterdrücken. 1.3 Komponenten, bei denen die verwendeten Werkstoffe oder die Bauformen von den hier enthaltenen Anforderungen abweichen, können im Sinne dieser Anforderungen geprüft und erprobt und, wenn im wesentlichen als gleichwertig befunden, als mit dieser Richtlinie übereinstimmend eingestuft werden. 1.4 Komponenten, die mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen nicht notwendigerweise als geeignet eingestuft werden, wenn sich bei den Prüfungen und Erprobungen herausstellt, dass sie andere Eigenschaften besitzen, die das mit dieser Richtlinie betrachtete Maß an Sicherheit beeinträchtigen. 2 Eingruppierung der Gefährdung und der Raumnutzung Zwecks Eingruppierung der unterschiedlichen Brandrisiken ist Tabelle 1 anzuwenden, welcher die für die jeweilige Einstufung der Raumnutzung nach Regel II-2/9.2.2.3 und 9.2.2.4 SOLAS zutreffende Brandprüfung entnommen werden kann. Tabelle 1: Beziehung zwischen Brandprüfungen und Einstufung der Raumnutzung nach Regel II-2/9.2.2.3 und 9.2.2.4 SOLAS
3 Begriffsbestimmungen 3.1 Brandunterdrückung: Deutliche Verminderung der Wärmefreisetzungsrate eines Brandes und Verhinderung der Wiederzunahme durch unmittelbare und ausreichende Aufbringung von Wasser durch die Feuersäule hindurch auf die brennende Oberfläche des Brandmediums. 3.2 Brandbegrenzung: Begrenzung der Größe eines Brandes durch Verteilung von Wasser, um die Wärmefreisetzungsrate zu verringern und angrenzende brennbare Werkstoffe vorzubefeuchten, bei gleichzeitiger Kontrolle der Gastemperatur an der Decke zur Vermeidung baulicher Schäden. 3.3 Brandquelle: Die Brandquelle ist definiert als das brennbare Material, von dem der Brand ausgeht, sowie die brennbaren Werkstoffe der Wände und Decken. 3.4 Zünder: Die Vorrichtung, die zum Zünden der Brandquelle benutzt wird. 4 Allgemeine Anforderungen 4.1 Anordnung der Düsen Die Brandprüfverfahren sind für unter Druck stehende Nassrohrsysteme mit einzeln auslösenden (selbsttätigen) Düsen vorgesehen. Es ist Wasser ohne jegliche feuerlöschende Zusatzmittel zu verwenden, ausgenommen, dass die Zusatzmittel durch eine unabhängige Stelle für den Feuerlösch-Einsatz zugelassen worden sind. Die Zulassung der Zusatzmittel muss mögliche gesundheitsschädigende Wirkungen bezüglich ungeschützter Personen einschließlich der Toxizität durch Einatmen berücksichtigen. Diese Prüfverfahren sind entweder für Deckendüsen, die an der Decke installiert sind, oder für Seitenwanddüsen, die an Schotten unterhalb der Decke installiert sind, anwendbar. Für jeden Düsentyp sind getrennte Zulassungsprüfungen durchzuführen. Die prüfende Stelle ist dafür verantwortlich, dass bei jeder Brandprüfung die Düsen entsprechend den Bau- und Installationsanweisungen des Herstellers installiert werden. Die Prüfungen sind bei den angegebenen maximalen Düsenabständen, den Einbauhöhen und den Deckenabständen durchzuführen. Wenn die prüfende Stelle es für erforderlich hält, sind zusätzlich auch ausgewählte Brandprüfungen mit den angegebenen Mindest-Düsenabständen, der Mindest-Einbauhöhe und den Mindest-Deckenabständen durchzuführen. Falls zwei Düsentypen im gleichen Bereich installiert werden, muss eine Überschneidung der unterschiedlichen Düsen-Sprühbilder vorgesehen werden, die mindestens einer Hälfte des maximalen zulässigen Düsenabstandes entspricht. 4.2 Wasserdruck und Volumendurchfluss Die prüfende Stelle ist dafür verantwortlich, dass alle Brandprüfungen mit dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck und Volumendurchflüssen durchgeführt werden. Bei allen Brandprüfungen muss das System:
4.3 Temperaturmessungen Die Temperaturen sind, wie in jedem Absatz im einzelnen beschrieben, zu messen. Als Thermoelemente sind zusammengeschweißte Chromalumeldrähte von nicht mehr als 0,5 mm Durchmesser zu verwenden. Die Temperaturen sind während der Prüfungen fortlaufend, mindestens jedoch alle 2 s, zu messen. 4.4 Brandprüfhalle und Umgebungsbedingungen Die Brandprüfungen werden innerhalb einer gut durchlüfteten Brandprüfhalle durchgeführt, um Raumeinflüsse zu minimieren, die das Prüfungsergebnis beeinträchtigen. Die Raumeinflüsse umfassen Wärmestau, Rauch und Wassertröpfchen innerhalb des Prüfbereichs. Die Brandprüfhalle muss bei jedem Versuchsbeginn eine Raumtemperatur von 20 ± 5°C haben. Bei jedem Versuchsbeginn darf sich auf dem Boden der Brandprüfhalle kein stehendes Wasser befinden. Die abgehängte Decke muss bei jedem Versuchsbeginn trocken sein. Angaben über die Geometrie der Brandprüfhalle, die Lüftungsbedingungen sowie die Umgebungsbedingungen bezüglich der obigen Punkte sind im Prüfbericht des Brandversuches aufzuführen. 4.5 Toleranzen Wenn nicht anders angegeben, gelten folgende Toleranzen:
4.6 Beobachtungen Während und nach jeder Prüfung sind folgende Beobachtungen aufzuzeichnen:
4.7 Brandquellen Wenn die in den folgenden Abschnitten spezifizierten Anforderungen dieses Prüfverfahrens an die Brandquelle nicht erfüllt werden können, liegt es in der Verantwortlichkeit der prüfenden Stelle nachzuweisen, dass alternativ eingesetzte Materialien ein ähnliches Brandverhalten wie die spezifizierten Materialien haben. 4.8 Produkt- und Dokumentations-Anforderungen Der Prüfbericht des Brandversuches muss die kritischen Parameter aufzeigen, die in die Bau-, Installations- und Betriebsanweisungen aufgenommen werden müssen. Die Anweisungen müssen auf die Einsatz-Grenzen jeder Einzelkomponente verweisen und müssen mindestens folgendes enthalten:
5 Brandprüfungen für Kabine und Gang 5.1 Versuchsaufbau 5.1.1 Die Brandprüfungen sind in einer Kabine mit einer Grundfläche von 3 m x 4 m und einer Höhe von 2,5 m durchzuführen; die Kabine schließt an die Mitte eines 1,5 m breiten, 12 m langen, 2,4 m hohen und an beiden Enden offenen Ganges an. Die Kabinengrundfläche kann bis zu der maximalen Fläche vergrößert werden, die mit einer einzigen Düse geschützt wird. Die Prüfung ausgefallener Düsen ist in einer Kabine mit einer Grundfläche von 3 m x 4 m durchzuführen. 5.1.2 Zum Gang hin ist die Kabine mit einer 0,8 m breiten und 2,20 m hohen Türöffnung zu versehen; der Türsturz hat eine Höhe von 0,3 m. 5.1.3 Die Kabinenwände bestehen aus einer Innenlage von 12 mm dicken nichtbrennbaren Verbundplatten mit einer 45 mm dicken Mineralwolledämmung. Die Wände und die Decke des Ganges und die Decke der Kabine bestehen aus 12 mm dicken nichtbrennbaren Verbundplatten. Für Beobachtungszwecke während der Brandprüfung kann die Kabine in der dem Gang gegenüberliegenden Wand ein Fenster erhalten, das eine Fläche von maximal 1 m2 hat. 5.1.4 Die Decke der Kabine und des Ganges werden mit Akustikplatten aus Zellulose verkleidet. Die Akustikplatten sind 12 mm bis 15 mm dick und dürfen sich nicht entzünden, wenn sie nach Teil 5 Anlage 1 1 des Codes für Brandprüfverfahren (FTP-Code) geprüft werden. 5.1.5 Auf die Kabinen- und Gangwände wird eine Täfelung aus Sperrholzplatten angebracht. Die Platten haben eine Dicke von 3 mm bis 4 mm. Die Entzündungszeit der Platten darf nicht mehr als 35s und die Zeit der Flammenausbreitung bis 350 mm nicht mehr als 100s bei Messungen nach IMO-Entschließung A.653(16) betragen. 5.2 Instrumentierung Während jeder Brandprüfung sind die nachfolgend angegebenen Temperaturen mit Hilfe von Thermoelementen, deren Draht-Durchmesser nicht mehr als 0,5 mm beträgt, zu messen:
Für die Messung von Oberflächentemperaturen an der Decke vorgesehene Thermoelemente sind in einer mit einem wärmeleitenden Bindemittel gefüllten flachen Aussparung (Nut) so einzubetten, dass das Thermoelementkügelchen mit der Deckenoberfläche bündig abschließt. Der Abstand von dem Loch, durch das der Draht des Thermoelements durch die Deckenplatte zum Kügelchen hindurchgeführt ist, muss mindestens 25 mm betragen. 5.3 Anordnung der Düsen Die Düsen sind zum Schutz von Kabine und Gang entsprechend den Bau- und Installationsanweisungen des Herstellers zu installieren, und zwar nach den folgenden Bedingungen:
5.4 Brandquellen 5.4.1 Brandquelle für Kabinenprüfung Zwei Etagenbetten (Typ Pullman) mit einer oberen und einer unteren Koje werden längs der einander gegenüberliegenden Seitenwände der Kabine montiert (siehe Abbildung 1). Die Etagenbetten bestehen aus 1,5 mm dickem Stahlblech und haben eine Außenabmessung von etwa 2,0 m x 0,8 m. Die Etagenbetten haben einen 0,1 m hohen Rand, welcher der langen Seitenwand der Kabine zugewandt ist. Es sind keine anderen Ränder zulässig, um eine Ansammlung von Wasser auf den Betten zu verhindern. Jedes Etagenbett wird mit einer Polyäthermatratze mit den Abmessungen 2,0 m x 0,8 m x 0,1 m und einem Überzug aus Baumwollgewebe ausgestattet. Aus den Matratzen werden Kissen mit den Maßen 0,5 m x 0,8 m x 0,1 m geschnitten. Die Schnittkante wird zur Türöffnung hin ausgerichtet. Eine dritte Matratze bildet eine Rückenlehne für das untere Etagenbett. Die Rückenlehne wird hochkant so befestigt, dass sie nicht umfallen kann (siehe Abbildung 3). Die Matratzen bestehen aus nichtflammenhemmendem Polyäther und haben eine Dichte von etwa 33 kg/m3. Das Baumwollgewebe darf keiner flammenhemmenden Behandlung unterzogen worden sein und hat ein Flächengewicht von 140 g/m2 bis 180 g/m2. Bei der Prüfung nach der Norm ISO 5660-1:2000 (ASTM E-1354) müssen mit dem Polyätherschaum Ergebnisse, wie in der nachfolgenden Tabelle angegebenen, erzielt werden. Der Rahmen der Etagenbetten besteht aus 2 mm dickem Stahlblech. 5.4.2 Brandquelle für Gangprüfung Die Brandprüfung im Gang wird mit acht aufeinander gestapelten Stücken von Polyäthermatratzen der Größe 0,4 m x 0,4 m x 0,1 m, wie in Absatz 5.4.1 beschrieben, aber ohne Bezugsstoffe, durchgeführt. Um ein Umfallen des Matratzenstapels zu verhindern, wird der Stapel in einem Prüfkäfig aus Stahl auf ein 0,25 m hohes Gestell gestellt. (siehe Abbildung 4). 5.5 Versuchsdurchführung Die folgende Serie von Brandprüfungen wird mit selbsttätiger Auslösung der Düse(n) durchgeführt, die in der Kabine und/oder dem Gang wie angegeben installiert sind. Jedes Feuer wird unter Verwendung eines Zünders aus etwas porösem Material, wie z.B. Stücke von Isolier-Faserplatten, angezündet. Der Zünder kann entweder quadratisch oder zylindrisch sein, mit 60 mm im Quadrat oder 75 mm im
* HRR 4 Heat Release Rate Durchmesser. Die Länge beträgt 75 mm. Vor der Prüfung wird der Zünder in 120 ml Heptan durchtränkt, und an die für jede Kabinen-Brandprüfung angegebene Stelle gelegt. Für die Brandprüfungen im Gang wird der Zünder mittig am Fuß des Stapels aus Matratzenstücken und an einer Seite des Prüfgestells am Fuße des Stapels aus Matratzenstücken angebracht:
Die Brandprüfung ist 10 Minuten lang nach Auslösen der ersten Düse fortzuführen, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. Die Türöffnung zur Kabine ist während der Prüfungen nach den Absätzen 5.5.1 bis 5.5.4 offen und während der Prüfungen nach den Absätzen 5.5.5 und 5.5.6 geschlossen zu halten. 5.6 Akzeptanzkriterien Auf der Grundlage der Messungen wird für jede Messstelle ein Mittelwert über maximal 30s errechnet, und diese Werte bilden die Temperatur-Akzeptanzkriterien. Akzeptanzkriterien für die Kabinen- und die Gangprüfung
5.7 Abbrandberechnung Nach der Prüfung sind die Brandquellen visuell zu prüfen, um die Einhaltung des maximal zulässigen Abbrands festzustellen. Die Abbrände werden nach den folgenden Formeln ermittelt:
6 Brandprüfungen für Gesellschaftsraum 6.1 Versuchsaufbau Die Brandprüfungen werden in einer gut belüfteten Brandprüfhalle entsprechend der Beschreibung in Absatz 4.4 unter einer abgehängten rechtwinkligen Decke von mindestens 80 m2 Fläche und einer Mindestseitenlänge von 8 m durchgeführt. Zwischen der äußeren Umrandung der Decke und jeder Wand der Prüfhalle wird ein Abstand von mindestens 1 m vorgesehen. Die Deckenhöhe wird auf 2,5 m bzw. 5,0 m festgesetzt. Die Decke ist waagerecht und eben, um eine ungehinderte waagerechte Strömung des Gases quer über die gesamte Decke zu ermöglichen. An der äußeren Umrandung der Decke ist kein Unterzug/Sturz zulässig, und in der Decke ist keine Öffnung gestattet. Um als eben angesehen zu werden, darf die Oberflächenstruktur der abgehängten Decke keine Hindernisse haben, die tiefer als 15 mm sind. Das Raumvolumen oberhalb der abgehängten Decke muss groß genug sein oder mit einer natürlichen oder mechanischen Lüftung versehen sein, damit die Verbrennungsgase aus dem Brandprüfungsbereich abgeführt werden. Einzelheiten über die Deckenstruktur und ihren Einbauort in der Brandprüfhalle sind im Prüfbericht des Brandversuches anzugeben. Es sind zwei unterschiedliche Prüfungen entsprechend den Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 durchzuführen. 6.1.1 Brandprüfung für offenen Gesellschaftsraum Die Brandquelle wird unterhalb des Zentrums der offenen Decke so angeordnet, dass das Gas ungehinderte quer über die Decke strömen kann. Die Decke ist aus nichtbrennbarem Material gebaut. Unmittelbar über der Entzündung (Zündquelle) wird mindestens 1m2 der Decke mit Akustikplatten abgedeckt. Die Akustikplatten sind 12 mm bis 15 mm dick und dürfen sich nicht entzünden, wenn sie nach Teil 5 Anlage 1 2 des Codes für Brandprüfverfahren (FTP-Code) geprüft werden. 6.1.2 Brandprüfung für Ecke Gesellschaftsraum Die Prüfung wird in einer Ecke durchgeführt, die aus zwei mindestens 3,6 m langen, 12 mm dicken und nichtbrennbaren Verbundplatten besteht. Auf den Wänden wird eine Täfelung aus Sperrholzplatten angebracht. Die Platten haben eine Dicke von 3 mm bis 4 mm. Die Entzündungszeit der Platten darf nicht mehr als 35 s und die Zeit der Flammenausbreitung bis 350 mm nicht mehr als 100 s bei Messungen nach Teil 5 Anlage 1 2 des Codes für Brandprüfverfahren (FTP-Code) betragen. Die Decke wird über eine Länge von 3,6 m von der Ecke aus mit Akustikplatten aus Zellulose verkleidet. Die Akustikplatten sind 12 mm bis 15 mm dick und dürfen sich nicht entzünden, wenn sie nach Teil 5 Anlage 1 2 des Codes für Brandprüfverfahren (FTP-Code) geprüft werden. 6.1.3 Nachweisprüfung der Lüftungsverhältnisse Die Lüftungsrate der Prüfhalle ist bei der Beschaffenheit der Prüfhalle und den bei der Brandprüfung vorherrschenden Lüftungsverhältnissen nachzuweisen. Die Nachweisprüfung ist unter Verwendung einer 2 m2 großen, runden Wanne durchzuführen, die mit leichtem Dieselkraftstoff von mindestens 50 mm Höhe auf einem Wasserbad gefüllt ist. Der Freiraum bis zur Oberkante muss 150 ± 10 mm betragen. Die Wanne ist zentral unter der abgehängten offenen Decke bei der Höhe von 2,5 m aufzustellen. Die Lüftungsrate muss hoch genug sein, um zu verhindern, dass die Sauerstoffkonzentration, gemessen auf einem Radius von 3,5 m um den Mittelpunkt der Brandquelle in einer Höhe von 1,25 m über dem Boden (auf halber Höhe), während eines Versuchs mit unbehinderter Verbrennung von 10 Minuten Dauer unter 20 Volumenprozent abfällt. Der Prüfbericht des Brandversuches muss Einzelheiten über den Lüftungsversuch enthalten, wenn er als Teil einer Prüfreihe durchgeführt wird; oder es wird ersatzweise ein Hinweis auf einen Lüftungsversuch aufgenommen, der mit der gleichen Prüfhallen-Beschaffenheit und den gleichen Lüftungsverhältnissen durchgeführt worden ist. 6.2 Instrumentierung Während jeder Brandprüfung sind die folgenden Temperaturen mit Thermoelementen, deren Draht-Durchmesser nicht mehr als 0,5 mm beträgt, zu messen: 6.2.1 Brandprüfung für offenen Gesellschaftsraum
6.2.2 Brandprüfung für Ecke Gesellschaftsraum
Für die Messung von Oberflächentemperaturen an der Decke vorgesehene Thermoelemente sind in einer mit einem wärmeleitenden Bindemittel gefüllten flachen Aussparung (Nut) so einzubetten, dass das Thermoelementkügelchen mit der Deckenoberfläche bündig abschließt. Der Abstand von dem Loch, durch das der Draht des Thermoelements durch die Deckenplatte zum Kügelchen hindurchgeführt ist, muss mindestens 25 mm betragen. 6.3 Anordnung der Düsen 6.3.1 Brandprüfungen für offenen und für Ecke Gesellschaftsraum Bei Düsen mit Halterahmen werden die Prüfungen so durchgeführt, dass die Halterahmen sowohl senkrecht als auch parallel zu den Rändern der Decke oder der Eckwände angeordnet sind. Düsen ohne Halterahmen werden so angeordnet, dass die niedrigste Sprühdichte auf die Brandfläche gerichtet ist. 6.3.2 Brandprüfungen für offenen Gesellschaftsraum Wenn Sofas zwischen zwei Düsen aufgestellt werden, wird die Achse des Längsspaltes zwischen den Sofas Nr. 1 und Nr. 2 im Winkel von 90° zur Linie zwischen den Düsen ausgerichtet. 6.4 Brandquellen 6.4.1 Brandprüfungen für offenen Gesellschaftsraum Die Brandquelle besteht aus vier Sofas, die aus den in Absatz 5.4.1 beschriebenen Matratzen bestehen und in ein Sofagestell aus Stahl eingelegt sind. Das Stahlgestell für das Sofa besteht aus rechteckigen Rahmen für den Boden und die Rückenlehne, die aus Flacheisen mit der Abmessung 25 ± 2 mm x 2 mm gebaut sind. Die Abmessung des Bodenrahmens beträgt 2000 mm x 700 mm und die des Rückenlehnenrahmens 2000 mm x 725 mm. Die Matratzen für Sitz und Rückenlehnen werden auf jedem Rahmen durch drei quer und ein längs liegendes Flacheisen aus einem Material ähnlicher Abmessungen unterstützt. Die quer angeordneten Flacheisen werden alle 500 mm angeordnet und mit den langen Innenseiten des Rahmens verschweißt. Das längs liegende Flacheisen wird mit den kurzen Innenseiten des Rahmens verschweißt. An beide Stahlrahmen wird ein Stahlblech von 150 mm x 150 mm x 2 mm angebaut. Die Stahlbleche werden unmittelbar unter und hinter der vorgesehenen Stelle für den Zünder angeordnet, um bei einer Prüfung sein Herunterfallen auf den Boden zu verhindern. Jedes Sofa hat an jedem Ende eine rechteckige Armlehne. Die Armlehnen sind aus einem Stahl-Material ähnlicher Abmessungen gebaut und haben eine Länge von 600 mm und eine Höhe von 300 mm. Der (hintere) Frontteil der Armlehen wird am Bodenrahmen 70 mm vom Rückenlehnenrahmen entfernt angebracht. Die zusammengebauten Rahmen werden von vier Beinen getragen, die aus einem Stahl-Material ähnlicher Abmessungen gebaut sind. Die zwei Hinterbeine sind 205 mm hoch, und die Vorderbeine sind 270 mm hoch. Beim Einbau wird die Matratze, die den Sitz bildet, zuerst eingesetzt, dabei schließt die lange Seitenkante am Rückenlehnenrahmen eng an. Die Matratze, welche die Rückenlehne bildet, wird danach eingebaut. Diese Matratze wird durch vier Hefthaken hochkant gehalten, zwei davon an den kurzen Seiten und zwei an den langen Seiten des Rückenlehnenrahmens (siehe Abbildung 5). Die Hefthaken werden aus 50 mm breiten und 2 mm dicken Flacheisen hergestellt. Die Sofas werden, wie in Abbildung 6 dargestellt, mit einem Abstand von 25 mm zwischen den Oberkanten der Rückenlehnen voneinander aufgestellt. Eines der mittleren Sofas wird in der Mitte am unteren Rand der Rückenlehne mit einem nach Absatz 5.5 beschriebenen Zünder angezündet. 6.4.2 Brandprüfung für Ecke Gesellschaftsraum Die Brandquelle besteht aus einem nach Absatz 6.4.1 beschriebenen Sofa, das mit der Rückenlehne im Abstand von 25 mm von der rechten Wand und dicht neben der linken Wand aufgestellt wird. An der rechten Wand wird ein Zielsofa aufgestellt, dessen Sitzkissen 0,1 m vom ersten Sofa entfernt ist, und ein weiteres Zielsofa wird auf der linken Seite 0,5 m vom ersten Sofa entfernt aufgestellt. Das Sofa wird mit einem nach Absatz 5.5 beschriebenen Zünder angezündet, der an der entfernten linken Seite des Ecksofas am unteren Rand der Rückenlehne nahe an der linken Wand angeordnet ist (siehe Abbildung 7). 6.5 Versuchsdurchführung Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. 6.5.1 Brandprüfungen für offenen Gesellschaftsraum Die Brandprüfungen sind so durchzuführen, dass die Zündung jeweils unmittelbar unter einer Düse, zwischen zwei Düsen und unter vier Düsen erfolgt. Eine zusätzliche Brandprüfung ist mit der Zündung unmittelbar unter einer ausgefallenen Düse durchzuführen. 6.5.2 Brandprüfung für Ecke Gesellschaftsraum Die Brandprüfung ist mit mindestens 4 Düsen, die in einem Raster von 2 x 2 angeordnet sind, durchzuführen. 6.6 Akzeptanzkriterien Auf der Grundlage der Messungen wird für jede Messstelle ein Mittelwert über maximal 30s errechnet, und diese Werte bilden die Temperatur-Akzeptanzkriterien. 6.6.1 Akzeptanzkriterien für die Brandprüfungen für Gesellschaftsräume
7 Brandprüfungen für Lagerräume 7.1 Versuchsaufbau Die Brandprüfungen werden in einer gut belüfteten Brandprüfhalle entsprechend der Beschreibung in Absatz 4.4 unter einer abgehängten Decke entsprechend der Beschreibung in Absatz 6.1, die in einer Höhe von 2,5 m eingebaut ist, durchgeführt. 7.2 Instrumentierung Es sind keine Temperaturmessungen erforderlich. 7.3 Anordnung der Düsen Wie nach Absatz 6.3. 7.4 Brandquelle Die Brandquelle besteht aus zwei zentral angeordneten, 1,5 m hohen, fest aufeinandergeschichteten Stapeln aus Pappkartons, die auf dem Kopf stehende Kunststoffbecher aus unverschäumtem Polystyrol enthalten, mit einem Zwischenraum von 0,3 m zueinander als Abzug. Jeder Stapel ist etwa 1,6 m lang und 1,1 m bis 1,2 m breit. Ein geeigneter Kunststoffartikel ist die "FMRC 3 Standard Plastic Commodity". Ähnliche Artikel können verwendet werden, wenn sie in ähnlicher Weise ausgeführt sind und erwiesen ist, dass sie die gleichen Brandeigenschaften und Ablöscheigenschaften haben. Bei jeder Prüfung sind neue trockene Artikel zu verwenden. Die Brandquelle wird von sechs 1,5 m hohen, fest aufeinandergeschichteten Stapeln leerer Pappkartons umgeben, die eine Zielgruppe bilden, um festzustellen, ob der Brand den dazwischen liegenden Raum (Schneise) überspringt. Die Kartons werden z.B. durch Drahtklammern miteinander verbunden, um ihr Umfallen zu verhindern (siehe Abbildung 8) 7.5 Versuchsdurchführung Die Brandprüfungen sind so durchzuführen, dass die Zündung jeweils unmittelbar unter einer Düse, zwischen zwei Düsen und unter vier Düsen erfolgt. Jedes Feuer wird unter Verwendung von zwei Zündern entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5 angezündet. Die Zünder werden auf dem Boden jeweils am Fuß eines der beiden mittleren Stapel angebracht und gleichzeitig angezündet. Die Dauer der Brandprüfungen beträgt 10 Minuten nach Auslösen der ersten Düse, eine eventuell notwendige Restablöschung erfolgt manuell. Wenn die Aufstellung zwischen zwei Düsen erfolgt, wird die Achse des Zwischenraums zwischen den beiden in der Mitte stehenden Stapeln mit Kunststoffartikeln im Winkel von 90° zur Linie zwischen den Düsen ausgerichtet. 7.6 Akzeptanzkriterien
Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 1) Anmerkung:
Die Angabe im englischen Text ist unvollständig! Der Hinweis auf den FTP-Code muss richtigerweise auch "Anlage 1" enthalten.
Außerdem werden doch Oberflächen nach Teil 5 (A.653(16)) und nicht nach Teil 3 geprüft. |
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