Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.284(86)
Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschliessung A.800(19))

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 276, Sonderheft B 8144)



(angenommen im Juni 2009)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf die Bedeutung der Anforderungen und die Zuverlässigkeit von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die entsprechend den Bestimmungen der Regel II-2/12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zugelassen sind,

in dem Wünsche, die Anwendung der mit Entschließung MSC.265(84) angenommenen geänderten Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), klarzustellen,

nach Prüfung auf seiner sechsundachtzigsten Tagung des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)),

  1. Beschließt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung enthaltenen Änderungen der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19),
  2. fordert die Regierungen AUF, die Änderungen bei der Zulassung von gleichwertigen Sprinkler- und Wassersprühsystemen entsprechend Abschnitt 1-1 (Anwendung) der Anlage anzuwenden.

 

Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschliessung A.800(19))

1 Der bisherige Abschnitt 1-1 wird durch den folgenden Abschnitt ersetzt:

altneu
1-1 Anwendung

1-1.1 Die vorliegenden Richtlinien gelten für gleichwertige Wassersprühsysteme, die am oder nach dem 9. Mai 2008 eingebaut werden.

1-1.2 Vorhandene Typzulassungsbescheinigungen, die zur Bestätigung der Übereinstimmung von gleichwertigen Wassersprühsysteme mit den durch Entschließung A.800(19) angenommenen überarbeiteten Richtlinien ausgestellt worden sind, bleiben bis 6 Jahre nach dem 9. Mai 2008 gültig.

1-1.3 Vorhandene gleichwertige Wassersprühsysteme, die vor dem 9. Mai 2008 eingebaut worden sind und auf den Anforderungen der Entschließung A.800(19) basieren, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie gebrauchsfähig sind.

1-1 Anwendung

1-1.1 Die vorliegenden Richtlinien gelten für gleichwertige Wassersprühsysteme, die am oder nach dem 9. Mai 2008 geprüft werden und auf die in Regel II-2/10.6 SOLAS und Kapitel 8 des FSS-Codes hingewiesen wird. Gleichwertige Wassersprühsysteme, die in Übereinstimmung mit der Entschließung A.800(19) einer Prüfung und Zulassung unterzogen werden, können von der Verwaltung bis zum 1. Juli 2009 zugelassen werden.

1-1.2 Alle Typzulassungsbescheinigungen, die zur Bestätigung der Übereinstimmung von gleichwertigen Wassersprühsystemen mit den durch Entschließung A.800(19) angenommenen überarbeiteten Richtlinien ausgestellt worden sind, bleiben gültig und können, um gültig zu bleiben, bis zum 1. Juli 2015 erneuert werden.

1-1.3 Vorhandene gleichwertige Wassersprühsysteme, die nach den Anforderungen der Entschließung A.800(19) zugelassen und eingebaut worden sind, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie gebrauchsfähig sind." 

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE