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Entschliessung MSC.313(88)
Änderungen der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18))
Vom 2. Februar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 137)
Siehe Fn. *
(angenommen am 26. November 2010)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
Gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
Ferner gestützt auf Entschließung MSC.61(67), mit der er den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP Code) für die Prüfung neuer Schiffbauwerkstoffe angenommen hat, die in zunehmendem Maße beim Entwurf und bei der Konstruktion von im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen und Fahrzeugen verwendet werden,
Weiterhin gestützt auf Entschließung A.753(18), mit der die Versammlung auf ihrer achtzehnten Tagung die Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen angenommen hat, um die Schifffahrtsverwaltungen bei der Festlegung der zulässigen Anwendung solcher Werkstoffe auf eine vernünftige und einheitliche Weise zu unterstützen,
Im Hinblick darauf, dass Teil 2 der Anlage 1 des Codes für Brandprüfverfahren auf Entschließung A.753(18) für die Prüfung von Werkstoffen hinsichtlich der von Rauch und Toxizität ausgehenden Gefahren verweist,
In der Erkenntnis, dass die ständige Weiterentwicklung von Kunststoffwerkstoffen für die Verwendung auf Schiffen und die Verbesserung der Schiffssicherheitsstandards seit der Annahme der Entschließung A.753(18) eine Überarbeitung der Vorschriften der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen erforderlich machen, um die technologische Weiterentwicklung
zu berücksichtigen und das höchstmögliche, praktisch durchführbare Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten,
Ferner im Hinblick darauf, dass die Versammlung den Schiffssicherheitsausschuss ersucht hat, die Richtlinien unter Beobachtung zu halten und, falls erforderlich, sie zu ändern,
Nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen, die der Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner vierundfünfzigsten Tagung vorgeschlagen hat,
Änderungen der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18))
1 Der bisherige Absatz 1.2.3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Diese Richtlinien gelten für Rohrleitungssysteme, die überwiegend aus nichtmetallischen Werkstoffen hergestellt sind. Die Verwendung mechanischer und flexibler Verbindungsstücke/Kupplungen, die für den Einsatz in metallischen Rohrleitungssystemen zulässig sind, wird in diesen Richtlinien nicht behandelt."
2 In Absatz 1.4.1 wird am Ende der folgende Satz angefügt:
"Kunststoff schließt Kunstgummi und Werkstoffe mit gleichartigen thermo/mechanischen Eigenschaften ein."
3 In Absatz 2.2.1.2.1 wird am Ende der folgende Wortlaut angefügt:
"Anforderungsstufe 1W (L1 W) - Rohrleitungssysteme, die Systemen der Anforderungsstufe 1 ähnlich sind, mit der Ausnahme, dass diese Systeme keine entzündbaren Flüssigkeiten oder Gase befördern, und ein maximaler Verlust der Durchflussmenge von 5 % im System nach der Exposition zulässig ist."
4 In Absatz 2.2.1.2.2 wird am Ende der folgende Wortlaut angefügt:
"Anforderungsstufe 2W (L2W) - Rohrleitungssysteme, die Systemen der Anforderungsstufe 2 ähnlich sind, mit der Ausnahme, dass ein maximaler Verlust der Durchflussmenge von 5 % im System nach der Exposition zulässig ist."
5 In Absatz 4.1.1 (dritter Satz) werden nach dem Wort "Rohrabmessungen" die Wörter "Länge der Rohrleitungen" eingefügt.
6 Im Hinweis 2 zu Absatz 1 im Anhang 1werden die Wörter "nach Absatz 3.1.3 der Anlage der Entschließung A.517(13)" durch die Wörter "nach den Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 der Anlage der Entschließung A.754(18)" ersetzt; die zugehörige Fußnote im deutschen Text wird gestrichen.
7 Im Absatz 6 des Anhangs 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Wörter " ohne dass dabei Undichtigkeiten auftreten" gestrichen, und nach dem zweiten Satz wird folgender Wortlaut eingefügt:
"Rohre ohne Undichtigkeiten erfüllen in Abhängigkeit von der Prüfdauer die Bedingungen der Anforderungsstufe 1 oder 2. Rohre mit geringfügigen Undichtigkeiten, d.h. nicht mehr als 5 % Verlust der Durchflussmenge, erfüllen in Abhängigkeit von der Prüfdauer die Bedingungen der Anforderungsstufe 1W oder 2W."
8 In der Tabelle der Anforderungen an die Dauerbrandbeständigkeit des Anhangs 4 wird die Angabe "L1" durch die Angabe "L1 W" in den Zeilen 14, 15 und 23 ersetzt, und die Angabe "L2" wird durch die Angabe "L2W" in den Zeilen 16, 17 und 31 ersetzt.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.313(88) "Änderungen der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18))"
Vom 2. Februar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 137)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.313(88), "Änderungen der Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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