Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC. 341(91)
Annahme der Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82))

Vom 4. August 2014
(VkBl. Nr. 16 vom 30.08.2014 S. 624)



(angenommen am 30. November 2012)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

In Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

In der Erkenntnis, dass die Entschließung MSC.215(82), durch die die Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (im Nachfolgenden als "die Leistungsanforderungen" bezeichnet) angenommen wurden, die gemäß Kapital II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Nachfolgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich ist,

In Anerkennung der Notwendigkeit, die Leistungsanforderungen hinsichtlich der Bezugnahmen auf andere hierin enthaltene IMO Instrumente einheitlich zu halten,

Nach Erwägung von Änderungen der Leistungsanforderungen, die während seiner einundneunzigsten Tagung gemäß Artikel VIII des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden,

  1. beschliesst gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Januar 2014 als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren kombinierte Handelsflotten mindestens 50 Prozent der Bruttotonnage der Welthandelsflotte betragen, Einwendungen gegen die Änderungen erhoben haben;
  3. lädt die SOLAS-Vertragsregierungen des Übereinkommens EIN, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2014 nach deren Annahme gemäß vorstehendem Absatz 2 in Kraft treten;
  4. fordert den Generalsekretär AUF, gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der Änderungen, der in der Anlage wiedergegeben ist, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zukommen zu lassen;
  5. fordert den Generalsekretär außerdem auf, Kopien dieser Entschließung und deren Anlage den Mitgliedern der Organisation zukommen zu lassen, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.

Änderungen der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von
Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82))

1. In Absatz 2.1 wird die Bezugnahme auf die Richtlinien über das verschärfte Besichtigungsprogramm während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (Entschließung A.744(18), in der jeweils geltenden Fassung) ersetzt durch eine Bezugnahme auf den Internationalen Code über das verschärfte Besichtigungsprogramm während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (2011 ESP Code (Entschließung A. 1049(27)).

2. In Absatz 2.6 wird der Verweis auf "Entschließung A.744(18)" durch einen Verweis auf den "2011 ESP Code" ersetzt.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.341(91), "Annahme der Änderung en der Leistungsanforderungen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllen-Räume von Massengutschiffen (Entschließung MSC.215(82))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE