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Entschließung MSC.345(91)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 7. August 2014
(BGBl. II Nr. 18 vom 12.08.2014 S. 474)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Klarheit der Leckstabilitätsvorschriften betreffend die Ausgangsbedingungen der Beladung und die Gleichgewichtsschwimmlage für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe zu verbessern und deren Anwendung zu vereinheitlichen;
nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
Änderungen der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel III
Freiborde
Regel 27 Absatz 11 - Ausgangsbedingung der Beladung
1 Buchstabe b Ziffer iv Satz 1 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
50 % der jeweiligen Gesamtkapazität aller Tanks und Räume darf für verbrauchbare Flüssigkeiten und Vorräte angesetzt werden. | "50 % der Gesamtkapazität der Tanks und Räume des Schiffes dürfen für die einzelnen Arten von Verbrauchsstoffen und Vorräten angesetzt werden." |
2 Nach Buchstabe b Ziffer iv wird folgende neue Ziffer v eingefügt:
"v) Ballastwassertanks werden normalerweise als leer angesehen; für sie wird keine Berichtigung für freie Oberflächen vorgenommen."
Ziffer v und vi werden entsprechend in Ziffer vi und vii umnummeriert.
3 Die umnummerierte Ziffer vi wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
vi) Der größtmögliche Einfluss freier Oberflächen muss bei einem Krängungswinkel von bis zu 5 Grad in jeder Abteilung, die Flüssigkeit enthält, nach Ziffer ii mit Ausnahme der Abteilungen, die verbrauchbare Flüssigkeiten enthalten, nach Ziffer iv berücksichtigt werden. Abweichend davon können die tatsächlich auftretenden Einflüsse freier Oberflächen berücksichtigt werden, sofern die Berechnungsverfahren für die Verwaltung annehmbar sind. | "vi) Alternative Möglichkeiten für die Behandlung freier Oberflächen bei der Ermittlung des Endzustands des anzunehmenden Schadens nach Absatz 12 können berücksichtigt werden:
aa) Verfahren 1 (geeignet für virtuelle Berichtigungen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:
bb) Verfahren 2 (geeignet zur Berücksichtigung tatsächlich auftretender Einflüsse freier Oberflächen entsprechend den angenommenen Tankfüllständen bei Schadensfällen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:
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Regel 27 Absatz 13 - Gleichgewichtsschwimmlage
4 Nach Buchstabe f wird folgender neuer Buchstabe g angefügt:
"g) Die Einhaltung der in unter den Buchstaben a, c, d und e angegebenen Reststabilitätskriterien muss für Standardladebedingungen, bei denen ein Stabilitätsrechner, eine Stabilitätssoftware oder ein anderes zugelassenes Verfahren zur Anwendung kommt, nicht nachgewiesen werden."
ENDE |