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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.345(91)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 7. August 2014
(BGBl. II Nr. 18 vom 12.08.2014 S. 474)



(angenommen am 30. November 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Klarheit der Leckstabilitätsvorschriften betreffend die Ausgangsbedingungen der Beladung und die Gleichgewichtsschwimmlage für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe zu verbessern und deren Anwendung zu vereinheitlichen;

nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Januar 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Protokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel III
Freiborde

Regel 27 Schiffstypen

Regel 27 Absatz 11 - Ausgangsbedingung der Beladung

1 Buchstabe b Ziffer iv Satz 1 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
50 % der jeweiligen Gesamtkapazität aller Tanks und Räume darf für verbrauchbare Flüssigkeiten und Vorräte angesetzt werden. "50 % der Gesamtkapazität der Tanks und Räume des Schiffes dürfen für die einzelnen Arten von Verbrauchsstoffen und Vorräten angesetzt werden."

2 Nach Buchstabe b Ziffer iv wird folgende neue Ziffer v eingefügt:

"v) Ballastwassertanks werden normalerweise als leer angesehen; für sie wird keine Berichtigung für freie Oberflächen vorgenommen."

Ziffer v und vi werden entsprechend in Ziffer vi und vii umnummeriert.

3 Die umnummerierte Ziffer vi wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
vi) Der größtmögliche Einfluss freier Oberflächen muss bei einem Krängungswinkel von bis zu 5 Grad in jeder Abteilung, die Flüssigkeit enthält, nach Ziffer ii mit Ausnahme der Abteilungen, die verbrauchbare Flüssigkeiten enthalten, nach Ziffer iv berücksichtigt werden.
Abweichend davon können die tatsächlich auftretenden Einflüsse freier Oberflächen berücksichtigt werden, sofern die Berechnungsverfahren für die Verwaltung annehmbar sind.
 "vi) Alternative Möglichkeiten für die Behandlung freier Oberflächen bei der Ermittlung des Endzustands des anzunehmenden Schadens nach Absatz 12 können berücksichtigt werden:

aa) Verfahren 1 (geeignet für virtuelle Berichtigungen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:

  1. die Ladebedingung wird nach den Ziffern i bis iv ermittelt;
  2. die Berichtigung für die freien Oberflächen wird dem Höhenschwerpunkt hinzugerechnet;
  3. eine virtuelle Ausgangsbedingung, bei der alle Abteilungen leer sind, wird auf der Grundlage des Sommerfreibordtiefgangs und einer ebenen Trimmlage unter Zugrundelegung des Höhenschwerpunkts der genannten Ladebedingung erzeugt und
  4. die Schadensfälle werden unter Zugrundelegung der genannten Ausgangsbedingung auf Einhaltung der Leckstabilitätskriterien geprüft.

bb) Verfahren 2 (geeignet zur Berücksichtigung tatsächlich auftretender Einflüsse freier Oberflächen entsprechend den angenommenen Tankfüllständen bei Schadensfällen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:

  1. die Ladebedingung wird nach den Ziffern i bis iv ermittelt;
  2. eine virtuelle Ausgangsbedingung kann unter Zugrundelegung der virtuellen Ausgangsbedingung mit gefüllten Abteilungen, die auf der Grundlage des Sommerfreibordtiefgangs und einer ebenen Trimmlage erzeugt wurde, für jeden Schadensfall, bei dem Abteilungen mit Flüssigkeit gefüllt sind, auf der Grundlage des Sommerfreibordtiefgangs und einer ebenen Trimmlage erzeugt werden. Unter Zugrundelegung des Höhenschwerpunkts und der Berichtigung für freie Oberflächen der genannten Ladebedingung werden für jeden Schadensfall gesonderte Berechnungen durchgeführt; nur die zu beschädigenden mit Flüssigkeit gefüllten Abteilungen werden vor dem Schadenseintritt leer belassen, und
  3. die Schadensfälle werden unter Zugrundelegung der genannten Ausgangsbedingungen auf Einhaltung der Leckstabilitätskriterien geprüft (jeweils eine Ausgangsbedingung für jeden Schadensfall)."

Regel 27 Absatz 13 - Gleichgewichtsschwimmlage

4 Nach Buchstabe f wird folgender neuer Buchstabe g angefügt:

"g) Die Einhaltung der in unter den Buchstaben a, c, d und e angegebenen Reststabilitätskriterien muss für Standardladebedingungen, bei denen ein Stabilitätsrechner, eine Stabilitätssoftware oder ein anderes zugelassenes Verfahren zur Anwendung kommt, nicht nachgewiesen werden."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE