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Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 geändert durch das Protokoll von 1988
Vom 20. Februar 1969
(BGBl. II Nr. 10 vom 27.02.1969 S. 249; 26.02.2005 S. 218 05; 22.09.2010 S. 1060 (MSC.270(85)) 10; 07.08.2014 S. 474 MSC.329(90) 14, MSC.345(91) 14a; 15.04.2016 S. 380 MSC.356(92) 16, MSC.375(93) 16a Inkrafttreten; MSC.491(104) 23)
(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 194) Interpr.194
(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 208) Interpr.208 / Interpr.b
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1508) Interpr.1508
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1534)Interpr.1534
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535)Interpr.1535
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535/Rev. 1)Interpr.1535/1
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10)Interpr.2(10)
Die Vertragsregierungen
von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage I bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Art. 4 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für
(2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Anlage I enthaltenen Regeln für neue Schiffe.
(4) Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrößern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(5) Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.
Art. 5 Ausnahmen
(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden Gewässern verkehren:
Art. 6 Befreiungen
(1) Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, daß wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre.
(2) Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind.
(3) Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet.
(4) Muß ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.
Art. 7 Höhere Gewalt
(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Gleichwertiger Ersatz
(1) Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind.
(2) Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.
Art. 9 Genehmigungen zu Versuchszwecken
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
(2) Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 10 Reparaturen, Änderungen und UmbautenInterpr.2(10)
(1) Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor.
(2) Größere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.
Art. 11 Zonen und Gebiete
(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
(2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.
Art. 12 Eintauchen
(1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen.
(2) Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitswichte, so kann die entsprechende Lademarke soweit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Wichte als der Einheitswichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Wichte entsprechender Abzug gemacht.
(3) Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluß oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die fir den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.
Art. 13 Besichtigungen und Anmarken
Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen die Besichtigungen und das Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigungen und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigungen und des Anmarkens.
Art. 14 Erstmalige, Erneuerungs- und jährliche Besichtigungen
(1) Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
(2) Die jährlichen Besichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind im Internationalen Freibord-Zeugnis oder im Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.
Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen
(1) Jedem Schiff, das nach Maßgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord-Zeugnis ausgestellt.
(2) Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis ausgestellt.
(3) Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
Art. 17 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen durch eine andere Regierung
(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprochen ist, nach Maßgabe des Übereinkommens ein Internationales Freibord-Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, das auf dem Schiff befindliche Zeugnis bestätigen oder bestätigen lassen.
(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt.
(3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord-Zeugnis ausgestellt werden.
Art. 18 Form der Zeugnisse
Die Form der Zeugnisse muß den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Art. 19 Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse
(1) Ein Internationales Freibord-Zeugnis wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
(2)
(3) Wird ein Zeugnis für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der in Absatz 1 festgelegten Höchstdauer verlängern, vorausgesetzt, daß die jährlichen Besichtigungen nach Artikel 14, die anzuwenden sind, wenn das Zeugnis für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
(4) Kann dem Schiff nach der Erneuerungsbesichtigung gemäß Artikel 14 Abschnitt 1 Buchstabe b vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Gültigkeit des vorhandenen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird im Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine den Freibord des Schiffes beeinflussenden Änderungen in der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind.
(5) Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist bei seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum liegt, an dem das vorhandene Zeugnis vor Gewährung der Verlängerung abgelaufen wäre.
(6) Ein Zeugnis, das einem Schiff, das Reisen von kurzer Dauer durchführt, ausgestellt wurde und das nicht nach den Absätzen 1 bis 5 verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin angegebenen Ablaufdatum an verlängert werden. Nach Abschluß der Erneuerungsbesichtigung ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum liegt, an dem das vorhandene Zeugnis vor Gewährung der Verlängerung abgelaufen wäre.
(7) Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht nach den Absätzen 2, 5 und 6 vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses datiert zu werden. Unter diesen besonderen Umständen ist das neue Zeugnis bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.
(8) Wird eine jährliche Besichtigung vor Ablauf des in Artikel 14 festgelegten Zeitabschnitts abgeschlossen,
(9) Ein Internationales Freibord-Zeugnis wird ungültig,
(10)
(11) Ein Zeugnis, das von einer Verwaltung für ein Schiff ausgestellt worden ist, wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
Art. 20 Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.
Art. 21 Kontrolle
(1) Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, dass diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, dass sich ein gültiges Zeugnis nach Maßgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Zeugnis an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,
Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, dass alle in dem Zeugnis festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1, Buchstabe e, so wird sie nur zu dem Zweck durchgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bevor es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann.
(3) Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlass zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen ließen.
Art. 22 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.
Art. 23 Unfälle
(1) Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem von diesem Übereinkommen erfassten Schiff zustößt, für das sie verantwortlich ist, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für wünschenswert erachtete Änderungen des Übereinkommens zu veranlassen.
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchung zuzuleiten. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.
Art. 24 Frühere Verträge und Übereinkommen
(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
(2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.
Art. 25 Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.
Art. 26 Übermittlung von Unterlagen
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, jeder anderen Vertragsregierung auf Verlangen ihre Festigkeitsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
Art. 27 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom 5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
(2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Regierungen von Staaten, von denen sieben mindestens je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum besitzen, es nach Artikel 27 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
(2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
(3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
(4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 29 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Änderung durch einstimmige Annahme
(3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation
(4) Änderung durch eine Konferenz
(5) Alle auf Grund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens, welche die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
(6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
(7) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgte Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 30 Kündigung
(1) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 31 Aussetzung
(1) Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(2) Eine solche Aussetzung schließt nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in Bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden.
(3) Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kamt die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(4) Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.
Art. 32 Hoheitsgebiete
(1)
(2)
(3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäß Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 33 Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
(2) Die Organisation lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
Art. 34 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Regeln zur Bestimmung des Freibords (BGBl. II Nr. 7 vom 09.03.2005 S. 218) | Anlage I 05 |
Kapitel I
Allgemeines
Die Regeln setzen voraus, dass Art und Stauung der Ladung, des Ballasts usw. eine ausreichende Stabilität des Schiffes gewährleisten und dass eine übermäßige bauliche Beanspruchung vermieden wird.
Ferner wird vorausgesetzt, dass alle geltenden internationalen Vorschriften über Stabilität und Unterteilung beachtet sind.
Regel 1 Festigkeit und Intaktstabilität von Schiffen 10
(1) Die Verwaltung hat sich zu vergewissern, dass die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffes für den Tiefgang ausreicht, der dem erteilten Freibord entspricht.
(2) Bei einem Schiff, das gemäß Regel 2-1 nach den entsprechenden Vorschriften einer von der Verwaltung anerkannten Stelle, einschließlich einer Klassifikationsgesellschaft, oder nach den geltenden innerstaatlichen Normen der Verwaltung entworfen, gebaut und instand gehalten wird, kann angenommen werden, dass es ein ausreichendes Maß an Festigkeit besitzt. Diese Vorschriften gelten für alle Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen nach dieser Anlage, für die Festigkeits- und Baunormen nicht ausdrücklich festgelegt sind.
(3) Einhaltung von Vorschriften
Regel 2 Anwendung
(1) Schiffe mit mechanischem Antrieb oder Leichter, Schuten oder sonstige Schiffe ohne eigenen Antrieb erhalten Freiborde nach den Regeln 1 bis 40.
(2) Schiffen mit Holzdeckslast können außer den in Absatz 1 vorgeschriebenen Freiborden Holzfreiborde nach den Regeln 41 bis 45 erteilt werden.
(3) Schiffen, die entweder als einzigen oder als zusätzlichen Antrieb Segel führen können, sowie Schleppern werden Freiborde nach den Regeln 1 bis 40 erteilt. Die Verwaltung kann für diese Schiffe einen vergrößerten Freibord vorschreiben.
(4) Holz- oder Kompositschiffen oder Schiffen, die aus anderen von der Verwaltung zugelassenen Werkstoffen hergestellt sind oder deren bauliche Merkmale die Anwendung dieser Anlage unzumutbar oder undurchführbar machen, werden von der Verwaltung bestimmte Freiborde erteilt.
(5) Die Regeln 10 bis 26 gelten für jedes Schiff, dem ein Mindestfreibord erteilt wird. Schiffen, denen ein größerer als der Mindestfreibord erteilt worden ist, können unter der Voraussetzung, dass die Verwaltung den vorgesehenen Sicherheitszustand für ausreichend hält, Abweichungen von diesen Vorschriften eingeräumt werden.
(6) Wird der erteilte Sommerfreibord vergrößert, so dass der sich dadurch ergebende Tiefgang nicht größer ist als derjenige Tiefgang, der einem Mindest-Sommerfreibord für dasselbe Schiff entspricht, jedoch mit einem angenommenen Freiborddeck, das in einem Abstand unter dem vorhandenen Freiborddeck liegt, welcher mindestens der Normalhöhe eines Aufbaus entspricht, so können die Erteilungsbedingungen für das vorhandene Freiborddeck nach den Regeln 12, 14-1 bis 20 sowie 23, 24 und 25, soweit anwendbar, den Erteilungsbedingungen für ein Aufbaudeck entsprechen.
(7) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2005 gelegt wird, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
(8) Bei Schiffen, deren Kiel vor dem 1. Januar 2005 gelegt wird, oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, stellt die Verwaltung sicher, dass die geltenden Vorschriften nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen, das von der Internationalen Konferenz von 1988 über ein einheitliches System der Besichtigung und Zeugniserteilung angenommen wurde, eingehalten werden.
(9) Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Vorschriften des vom Schiffssicherheitsausschuß der Organisation mit Entschließung MSC.97(73) angenommenen Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) entsprechen, und für die eine Besichtigung und Zeugniserteilung gemäß dem Code vorgenommen wurde, gelten als den Vorschriften dieser Anlage entsprechend. Die nach dem HSC-Code 2000 ausgestellten Zeugnisse und Erlaubnisse besitzen dieselbe Rechtsgültigkeit und werden in gleicher Weise anerkannt wie die nach dieser Anlage ausgestellten Zeugnisse.
Regel 2-1 Ermächtigung anerkannter Organisationen 16
Die Verwaltung ermächtigt die in Artikel 13 des Übereinkommens und in Regel 1 Absatz 2 bezeichneten Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit Entschließung MSC.349(92) angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), der aus einem Teil 1 und einem Teil 2 (die verbindlichen Charakter haben) sowie einem Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der von der Organisation gegebenenfalls geänderten Fassung; dabei gilt, dass
Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke 10 16a
(1)Länge
(2)Lote
Das vordere und hintere Lot werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen.
(3)Mittschiffs Mittschiffs bedeutet die Mitte der Länge (L).
(4)Breite Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist die Breite (B) die größte Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.
(5)Seitenhöhe
(6)Höhe für den Freibord (D)
(7)Völligkeitsgrad
a) Der Völligkeitsgrad (Cb) wird bestimmt durch
∇ | ||
Cb = |
| ; |
L × B × d1 |
hierbei ist
∇ bei Schiffen mit einer Außenhaut aus Metall die Verdrängung auf Spanten, ohne Schiffsanhänge, und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Außenhaut, jeweils bei einem Konstruktionstiefgang von d1;
hierbei ist
d1 = 85 % der geringsten Seitenhöhe.
b) Bei der Berechnung des Völligkeitsgrads eines Mehrkörperschiffs ist die Gesamtbreite (B) nach Absatz 4 zu verwenden und nicht die Breite eines einzelnen Schiffskörpers.
(8)Freibord Der erteilte Freibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Abstand von der Oberkante des Decksstrichs bis zur Oberkante der entsprechenden Lademarke.
(9)Freiborddeck
(10)Aufbau
(11)Aufbaudeck Ein Aufbaudeck ist ein Deck, das die Obergrenze eines Aufbaus bildet.
(12)Glattdeckschiff Ein Glattdeckschiff ist ein Schiff ohne Aufbauten auf dem Freiborddeck.
(13)Wetterdicht Wetterdicht bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
(14)Wasserdicht Wasserdicht bezeichnet die Fähigkeit zur Verhinderung des Eindringens von Wasser in die Konstruktion sowie des Auslaufens von Wasser aus der Konstruktion, wobei eine ausreichende Widerstandsreserve unter dem Druck der höchsten Wassersäule, dem die Konstruktion möglicherweise ausgesetzt ist, vorhanden sein muss.
(15)Well Eine Well ist jeder Bereich des dem Wetter ausgesetzten Decks, in dem sich Wasser ansammeln kann. Als Wells bezeichnet man Decksbereiche, die an zwei oder mehr Seiten durch Decksbauten begrenzt sind.
(16)IS-Code 2008 Der Ausdruck IS-Code 2008 bezeichnet den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008, der aus einer Einleitung, einem Teil A (der verbindlichen Charakter hat) und einem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der durch Entschließung MSC.267(85) beschlossenen Fassung, sofern
(17)Audit Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
(18)Auditsystem Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.
(19)Anwendungscode Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).
(20)Auditnorm Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode.
Regel 4 Decksstrich
Der Decksstrich ist ein waagerechter Strich von 300 mm Länge und 25 mm Breite. Er ist mittschiffs an jeder Seite des Schiffes anzumarken; seine Oberkante geht in der Regel durch den Schnittpunkt der nach außen verlängerten Oberkante des Freiborddecks mit der Außenkante der Außenhaut (s. Bild 4.1); die Lage des Decksstrichs kann sich jedoch nach einem anderen festen Punkt am Schiff richten, sofern der Freibord entsprechend berichtigt wird. Die Lage des Bezugspunktes und die Kennzeichnung des Freiborddecks sind in jedem Fall auf dem Internationalen Freibord-Zeugnis zu vermerken.
Bild 4.1 Deckstrich
Regel 5 Freibordmarke
Die Freibordmarke besteht aus einem Ring von 300 mm Außendurchmesser und 25 mm Breite; er wird durch einen waagerechten Strich von 450 mm Länge und 25 mm Breite geschnitten, dessen Oberkante durch den Mittelpunkt des Ringes geht. Der Mittelpunkt des Ringes liegt mittschiffs senkrecht unterhalb der Oberkante des Decksstrichs, wobei der Abstand dem erteilten Sommerfreibord entspricht (s. Bild 6.1).
Regel 6 In Verbindung mit der Freibordmarke verwendete Striche
(1) Die Striche, die den nach diesen Regeln erteilten Freibord kennzeichnen, sind waagerechte Striche von 230 mm Länge und 25 mm Breite, die von einem 25 mm breiten senkrechten Strich, der 540 mm vor dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach vorn abgesetzt sind (s. Bild 6.1).
(2) Folgende Lademarken werden verwendet:
(3) Werden nach diesen Regeln Holzfreiborde erteilt, so werden diese zusätzlich zu den gewöhnlichen Lademarken angemarkt. Diese Marken sind waagerechte Striche von 230 mm Länge und 25 mm Breite, die von einem 25 mm breiten senkrechten Strich, der 540 mm hinter dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach hinten abgesetzt sind (s. Bild 6.2).
(4) Folgende Holzlademarken werden verwendet:
(5) Jahreszeitliche Lademarken, die infolge der Beschaffenheit des Schiffes, der Art seines Dienstes oder seiner Fahrtgrenzen nicht anwendbar sind, brauchen nicht angemarkt zu werden.
(6) Wird einem Schiff ein größerer Freibord als der in diesem Protokoll vorgesehene Mindestfreibord erteilt und liegt die Lademarke auf oder unter der diesem Mindestfreibord entsprechenden niedrigsten jahreszeitlichen Lademarke, so braucht nur die Frischwasser-Lademarke angemarkt zu werden.
(7) Fällt die Winter-Nordatlantik-Lademarke mit der von demselben senkrechten Strich abgesetzten Winterlademarke zusammen, so wird diese Lademarke mit dem Buchstaben W gekennzeichnet.
(8) Aufgrund anderer geltender internationaler Übereinkünfte erforderliche alternative/zusätzliche Lademarken können von dem in Absatz 1 bezeichneten senkrechten Strich im rechten Winkel nach hinten abgesetzt werden.
Bild 6.1 Freibordmarke und in Verbindung damit verwendete Striche
Bild 6.2 Holz-Freibordmarke und in Verbindung damit verwendete Striche
Regel 7 Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt
Das Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt, kann seitlich des Freibordrings oberhalb oder oberhalb und unterhalb des waagerechten Striches angebracht werden, der durch den Mittelpunkt des Ringes verläuft.
Das Kennzeichen besteht aus höchstens vier Buchstaben, aus denen der Name der Stelle ersichtlich ist und die jeweils etwa 115 mm hoch und 75 mm breit sind.
Regel 8 Einzelheiten des Anmarkens
Der Ring, die Striche und die Buchstaben werden weiß oder gelb auf dunklem Grund oder schwarz auf hellem Grund ausgemalt. Außerdem werden sie den Vorschriften der Verwaltung entsprechend dauerhaft an beiden Seiten des Schiffes angebracht. Die Marken müssen deutlich sichtbar sein; erforderlichenfalls sind dafür besondere Vorkehrungen zu treffen.
Regel 9 Beglaubigung der Marken
Ein Internationales Freibord-Zeugnis wird für ein Schiff erst dann ausgehändigt, wenn der nach Artikel 13 des Übereinkommens tätige Bedienstete oder Besichtiger bestätigt hat, dass die Marken ordnungsgemäß und dauerhaft an den Schiffsseiten angebracht sind.
Kapitel II
Bedingungen für die Erteilung des Freibords
Regel 10 Unterlagen für den Kapitän
(1) Dem Kapitän eines neuen Schiffes müssen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, damit er Ladung und Ballast seines Schiffes so verteilen kann, dass die Verbände des Schiffes keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden; dieses Erfordernis entfällt, wenn es von der Verwaltung in Anbetracht der Länge, der Form oder der Klasse des Schiffes für unnötig gehalten wird.
(2) Die Unterlagen müssen dem Kapitän in einer von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle zugelassenen Form zur Verfügung gestellt werden. Sofern sie nach Absatz 1 erforderlich sind, müssen Stabilitätsunterlagen sowie Beladungsunterlagen, die auch die Festigkeit des Schiffes betreffen, jederzeit an Bord zusammen mit einem Nachweis, dass sie von der Verwaltung zugelassen worden sind, mitgeführt werden.
(3) Für ein Schiff, mit dem nach dem geltenden Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nach seiner Fertigstellung kein Krängungsversuch vorgenommen werden muss, gilt Folgendes:
(4) Werden an einem Schiff Änderungen vorgenommen, die sich wesentlich auf die dem Kapitän zur Verfügung gestellten Beladungs- und Stabilitätsunterlagen auswirken, so sind geänderte Unterlagen bereitzustellen. Erforderlichenfalls ist ein erneuter Krängungsversuch durchzuführen.
Regel 11 Endschotten der Aufbauten
Schotten an freiliegenden Enden geschlossener Aufbauten müssen ein ausreichendes Maß an Festigkeit besitzen.
Regel 12 Türen
(1) Alle Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten sind mit Türen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff zu versehen, die fest und sicher mit den Schotten verbunden, mit Rahmen versehen, ausgesteift und so angebracht sind, dass die ganze Vorrichtung ebenso fest wie das undurchbrochene Schott und in geschlossenem Zustand wetterdicht ist. Die Wetterdichtigkeit dieser Türen wird durch Dichtungen und Vorreiber oder andere gleichwertige Vorrichtungen erreicht, die fest mit dem Schott oder den Türen selbst verbunden sind; die Türen sind so anzuordnen, dass sie von beiden Seiten des Schotts bedient werden können.
(2) Sofern von der Verwaltung nichts anderes genehmigt wird, müssen sich Türen nach außen hin öffnen, so dass sie zusätzlichen Schutz vor den Einwirkungen der See bieten.
(3) Sofern nicht diese Regeln etwas anderes vorsehen, muss die Höhe der Sülle der Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten mindestens 380 mm über dem Deck betragen.
(4) Losnehmbare Sülle sind zu vermeiden. Zur Erleichterung des Ladens/ Entladens schwerer Ersatzteile oder ähnlicher Dinge können jedoch losnehmbare Sülle unter folgenden Bedingungen angebracht werden:
Regel 13 Lage der Luken, Türöffnungen und Lüfter
(Interpr.1534, Interpr.1535/1)
Für die Zwecke dieser Regeln werden für Luken, Türöffnungen und Lüfter die folgenden beiden Bereiche festgelegt:
Bereich 1 - | Auf freiliegenden Freibord- und erhöhten Quarterdecks und auf freiliegenden Aufbaudecks, die sich vor einem Punkt befinden, der ein Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot entfernt liegt. |
Bereich 2 - | Auf freiliegenden Aufbaudecks, die sich hinter einem Punkt, der ein Viertel der Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt liegt, und mindestens eine Normalhöhe eines Aufbaus über dem Freiborddeck befinden. |
Auf freiliegenden Aufbaudecks, die sich vor einem Punkt, der ein Viertel der Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt liegt, und mindestens zwei Normalhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck befinden.
Regel 14 Lade- und sonstige Luken
(1) Die Bauausführungen und die Vorrichtungen zur wetterdichten Sicherung von Lade- und sonstigen Luken in den Bereichen 1 und 2 müssen mindestens den Anforderungen der Regel 16 entsprechen, sofern nicht die Anwendung von Regel 15 auf diese Luken von der Verwaltung genehmigt wird.
(2) Sülle und Lukendeckel freiliegender Luken auf Decks oberhalb des Aufbaudecks müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
Regel 14-1 Lukensülle
(1) Die Sülle der Luken müssen entsprechend ihrem Bereich kräftig gebaut sein und mindestens folgende Höhe über dem Deck aufweisen:
(2) Bei Luken, die Regel 16 Absätze 2 bis 5 entsprechen, können die Sülle weniger hoch sein oder ganz entfallen, wenn die Verwaltung überzeugt ist, dass trotzdem die Sicherheit des Schiffes unter allen Seeverhältnissen gewährleistet ist.
Regel 15 Luken mit Verschluss durch losnehmbare Deckel und wetterdichter Sicherung durch Persenninge und Schalkvorrichtungen
Lukendeckel
(1) Jede Auflagefläche für Lukendeckel muss mindestens 65 mm breit sein.
(2) Bei Holzdeckeln muss die Dicke bei einer freitragenden Länge von höchstens 1,5 m mindestens 60 mm betragen.
(3) Bei Deckeln aus Schiffbaustahl wird die Festigkeit nach den Anforderungen der Regel 16 Absätze 2 bis 4 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 1,25 darf nicht größer als die Mindestzugfestigkeit des Werkstoffs an der oberen Streckgrenze sein. Die Deckel sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0056, betragen kann.
Losnehmbare Balken
(4) Bestehen die losnehmbaren Balken als Auflager für die Lukendeckel aus Schiffbaustahl, so wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 3,5 t/m2 für Luken im Bereich 1 und von mindestens 2,6 t/m2 für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 1,47 darf nicht größer sein als die Mindestzugfestigkeit des Werkstoffs an der oberen Streckgrenze. Die losnehmbaren Balken sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0044, betragen kann.
(5) Bei Schiffen von 24 m Länge können die angenommenen Belastungen für Luken im Bereich 1 auf 2 t/m2 herabgesetzt werden; bei Schiffen von 100 m Länge müssen sie jedoch mindestens 3,5 t/m2 betragen. Die entsprechenden Belastungen für Luken im Bereich 2 können auf 1,5 t/m2 beziehungsweise 2,6 t/m2 herabgesetzt werden. In allen Fällen sind die Werte für Zwischenlängen durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
Pontondeckel
(6) Bestehen die an Stelle der losnehmbaren Balken und Deckel verwendeten Pontondeckel aus Schiffbaustahl, so wird ihre Festigkeit nach den Anforderungen der Regel 16 Absätze 2 bis 4 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise errechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 1,47 darf nicht größer als die Mindestzugfestigkeit des Werkstoffs an der oberen Streckgrenze sein. Die Pontondeckel sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0044, betragen kann. Die Dicke der Schiffbaustahlbeplattung auf der Oberseite der Deckel muss mindestens 1 % des Abstands zwischen den Steifen, darf jedoch nicht weniger als 6 mm betragen.
(7) Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen in Festigkeit und Widerstandsfähigkeit denjenigen aus Schiffbaustahl entsprechen, wie es die Verwaltung vorschreibt.
Schuhe oder Spuren
(8) Schuhe oder Spuren für losnehmbare Balken müssen kräftig gebaut sein und das wirksame Festsetzen und Sichern der Balken ermöglichen. Bei der Verwendung von Rollbalken muss sichergestellt sein, dass die Balken bei geschlossener Luke in ihrer richtigen Lage bleiben.
Schalkklampen
(9) Die Schalkklampen müssen der Steigung der Keile entsprechen. Sie müssen mindestens 65 mm breit sein, und ihr Abstand, von Mitte zu Mitte gemessen, darf höchstens 600 mm betragen; die Endklampen der Längs- oder Quersülle dürfen höchstens 150 mm von den Lukenecken entfernt sein.
Schalklatten und Keile
(10) Schalklatten und Keile müssen von genügender Stärke und in gutem Zustand sein. Die Keile müssen aus Hartholz oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff bestehen. Ihre Steigung darf nicht mehr als 1:6 betragen, und sie müssen an der Spitze mindestens 13 mm dick sein.
Persenninge
(11) Für jede Luke im Bereich 1 oder 2 sind mindestens zwei Lagen Persenning von guter Beschaffenheit vorzusehen. Die Persenninge müssen wasserdicht und von ausreichender Festigkeit sein. Sie müssen aus einem Werkstoff bestehen, der in Gewicht und Güte mindestens den zugelassenen Normen entspricht.
Sicherung der Lukendeckel
(12) Für alle Luken im Bereich 1 oder 2 müssen Lukenriegel aus Stahl oder andere gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen jeder Teil der Lukenabdeckung nach dem Anbringen der Persenninge und Schalklatten wirksam und unabhängig gesichert werden kann. Lukendeckel von mehr als 1,5 m Länge müssen mit mindestens zwei derartigen Sicherungsvorrichtungen versehen sein.
Regel 16 Luken mit Verschluss durch wetterdichte Deckel aus Stahl oder anderen gleichwertigen Werkstoffen
(1) Alle Luken im Bereich 1 oder 2 müssen mit Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Außer in den Fällen nach Regel 14 Absatz 2 müssen die Deckel wetterdicht und mit Dichtungen und Vorreibern versehen sein. Die Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Wetterdichtigkeit müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die Dichtigkeit unter allen Seeverhältnissen erhalten werden kann; zu diesem Zweck müssen bei der erstmaligen Besichtigung und können bei Erneuerungsbesichtigungen und jährlichen Besichtigungen oder in kürzeren Zeitabständen Dichtigkeitsprüfungen verlangt werden.
Mindestauslegungsbelastung von Lukendeckeln
(2) Bei Schiffen mit einer Länge von 100 m und darüber:
-Belastung = 5 + (LH - 100)a in t/m2;- | ||
-- | hierbei ist | |
LH | L bei Schiffen mit einer Länge von höchstens 340 m und mindestens 100 m; bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 340 m ist LH = 340 m; | |
L | die Schiffslänge (in Metern) nach Regel 3; | |
a | wie in Tabelle 16.1 angegeben; |
a | |
Schiffe vom Typ "B" mit Freibord | 0,0074 |
Schiffe, denen ein verminderter Freibord nach Regel 27 Absatz 9 oder 10 erteilt wurde | 0,0363 |
(3) Bei Schiffen mit einer Länge von 24 m:
(4) Bei Schiffen mit einer Länge zwischen 24 m und 100 m und bei einer Lage zwischen dem vorderen Lot (V.L.) und 0,25 L sind Wellenlasten durch gradliniges Mitteln der Werte in Tabelle 16.2 zu bestimmen.
Längsposition | |||
V.L. | 0,25 L | hinter 0,25 L | |
L > 100 m | |||
Freiborddeck | Gleichung in Regel 16 Abs. 2 Buchst. a | 3,5 t/m2 | 3,5 t/m2 |
Aufbaudeck | 3,5 t/m2 | 2,6 t/m2 | |
L = 100 m | |||
Freiborddeck | 5 t/m2 | 3,5 t/m2 | 3,5 t/m2 |
Aufbaudeck | 3,5 t/m2 | 2,6 t/m2 | |
L = 24 m | |||
Freiborddeck | 2,43 t/m2 | 2 t/m2 | 2 t/m2 |
Aufbaudeck | 2 t/m2 | 1,5 t/m2 |
(5) Alle Lukendeckel sind so zu konstruieren, dass
Sicherungsvorrichtungen
(6) Andere Vorrichtungen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Wetterdichtigkeit als Dichtungen und Vorreiber müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
(7) Lukendeckel, die auf Süllen aufliegen, müssen durch Vorrichtungen in geschlossener Stellung gehalten werden, die waagerecht wirkenden Belastungen unter allen Seeverhältnissen standhalten können.
Regel 17 Maschinenraumöffnungen
(1) Maschinenraumöffnungen im Bereich 1 oder 2 müssen durch hinreichend starke, sachgemäß versteifte stählerne Schächte abgeschlossen sein; sind die Schächte nicht durch andere Bauteile geschützt, so ist auf ihre Festigkeit besonders zu achten. Zugangsöffnungen in diesen Schächten sind mit Türen gemäß Regel 12 Absatz 1 zu versehen, deren Süllhöhe im Bereich 1 mindestens 600 mm und im Bereich 2 mindestens 380 mm über Deck betragen muss. Sonstige Öffnungen in diesen Schächten sind mit gleichwertigen Deckeln zu versehen, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind.
(2) Sind Maschinenschächte nicht durch andere Bauteile geschützt, so sind Doppeltüren (das heißt innere und äußere Türen entsprechend den Anforderungen der Regel 12 Absatz 1 für Schiffe erforderlich, denen Freiborde erteilt wurden, die geringer sind als die auf Tabelle 28.2 der Regel 28 beruhenden Freiborde. Es ist ein inneres Süll mit einer Höhe von 230 mm in Verbindung mit dem äußeren Süll mit einer Höhe von 600 mm vorzusehen.
(3) Die Sülle von Kesselschächten, Schornsteinen oder Maschinenraumlüftern auf freiliegenden Teilen des Freibord- oder Aufbaudecks müssen so hoch über Deck reichen, wie es zumutbar und durchführbar ist. Im Allgemeinen müssen Lüfter, die zur ständigen Belüftung der Maschinenräume erforderlich sind, mit ausreichend hohen Süllen nach Regel 19 Absatz 3 versehen sein; wetterdichte Verschlüsse müssen nicht angebracht werden. Lüfter, die zur ständigen Belüftung des Notstromgeneratorraums erforderlich sind, müssen, sofern dieser Raum bei der Stabilitätsberechnung als wirksam gilt oder durch ihn unter Deck führende Öffnungen geschützt werden, mit ausreichend hohen Süllen nach Regel 19 Absatz 3 versehen sein; wetterdichte Verschlüsse müssen nicht angebracht werden.
(4) Ist dies aufgrund der Schiffsgröße und der Anordnung auf dem Schiff nicht durchführbar, so kann die Verwaltung für nach Regel 19 Absatz 4 mit wetterdichten Verschlüssen versehene Lüfter für Maschinen- und Notstromgeneratorräume geringere Süllhöhen in Verbindung mit anderen geeigneten Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ununterbrochenen, angemessenen Belüftung dieser Räume genehmigen.
(5) Kesselschachtöffnungen müssen mit starken Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind und eine wetterdichte Sicherung ermöglichen.
Regel 18 Sonstige Öffnungen in Freibord- und Aufbaudecks
(1) Mannlöcher und sülllose Luken im Bereich 1 oder 2 oder innerhalb nicht geschlossener Aufbauten müssen mit kräftigen Deckeln verschlossen werden, die wasserdicht gemacht werden können. Sofern die Deckel nicht durch engstehende Verschraubungen gesichert sind, müssen sie fest angebracht sein.
(2) Öffnungen in Freiborddecks mit Ausnahme von Luken, Maschinenraumöffnungen, Mannlöchern und sülllosen Luken müssen durch einen geschlossenen Aufbau oder durch ein Deckshaus oder einen Niedergang von gleichwertiger Festigkeit und Wetterdichtigkeit geschützt sein. Ebenso muss jede derartige Öffnung in einem freiliegenden Aufbaudeck oder in der Decke eines Deckshauses auf dem Freiborddeck, die als Zugang zu einem Raum unterhalb des Freiborddecks oder innerhalb eines geschlossenen Aufbaus dient, durch ein wirksames Deckshaus oder einen wirksamen Niedergang geschützt sein. Türöffnungen in derartigen Niedergängen oder Deckshäusern, die zu unter Deck führenden Treppen führen oder als Zugang hierfür dienen, müssen mit Türen gemäß Regel 12 Absatz 1 versehen sein. Sind jedoch die Treppen in einem Deckshaus von ordnungsgemäß gebauten, mit Türen gemäß Regel 12 Absatz 1 versehenen Niedergängen umschlossen, so muss die Außentür nicht wetterdicht sein.
(3) Öffnungen in der Decke eines Deckshauses, das sich auf einem erhöhten Quarterdeck oder einem Aufbau von geringerer als Normalhöhe befindet und dessen Höhe der Normalhöhe eines Quarterdecks entspricht oder größer ist, sind mit einer geeigneten Verschlussvorrichtung zu versehen, müssen jedoch nicht durch ein wirksames Deckshaus oder einen wirksamen Niedergang nach dieser Regel geschützt sein, sofern die Höhe des Deckshauses mindestens der Normalhöhe eines Aufbaus entspricht. Öffnungen in der Decke eines Deckshauses auf einem Deckshaus von geringerer als einer Normalhöhe eines Aufbaus können in gleicher Weise behandelt werden.
(4) Im Bereich 1 muss die Süllhöhe der Türöffnungen in Niedergängen mindestens 600 mm über Deck betragen. Im Bereich 2 muss sie mindestens 380 mm betragen.
(5) Ist ein Zugang vom darüberliegenden Deck als Ausweichmöglichkeit zum Zugang vom Freiborddeck nach Regel 3 Absatz 10 Buchstabe b vorhanden, so beträgt die Süllhöhe für eine Brücke oder Poop 380 mm. Dasselbe gilt für Deckshäuser auf dem Freiborddeck.
(6) Ist kein Zugang vom darüberliegenden Deck vorhanden, so beträgt die Süllhöhe für Türöffnungen in Deckshäusern auf dem Freiborddeck 600 mm.
(7) Entsprechen die Verschlüsse von Zugangsöffnungen in Aufbauten und Deckshäusern nicht Regel 12 Absatz 1, so gelten die innen liegenden Öffnungen im Deck als freiliegend (das heißt als im freiliegenden Deck befindlich).
Regel 19 Lüfter
(1) Lüfter im Bereich 1 oder 2 für Räume unterhalb des Freiborddecks oder der Decks von geschlossenen Aufbauten müssen mit Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die kräftig gebaut und wirksam mit dem Deck verbunden sind. Lüfter im Bereich 1 müssen Sülle von mindestens 900 mm Höhe über Deck haben; im Bereich 2 müssen die Sülle eine Höhe von mindestens 760 mm über Deck haben. Ist das Süll eines Lüfters mehr als 900 mm hoch, so muss es besonders verstärkt sein.
(2) Lüfter, die durch nicht geschlossene Aufbauten führen, müssen auf dem Freiborddeck mit kräftig gebauten Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
(3) Lüfter im Bereich 1, deren Sülle mehr als 4,5 m über Deck reichen, und Lüfter im Bereich 2, deren Sülle mehr als 2,3 m über Deck reichen, brauchen nicht mit Verschlüssen versehen zu werden, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich verlangt.
(4) Außer in den Fällen nach Absatz 3 müssen Lüfteröffnungen mit wetterdichten Verschlüssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Auf Schiffen von höchstens 100 m Länge müssen die Verschlüsse fest angebracht sein; sind sie auf anderen Schiffen nicht fest angebracht, so müssen sie in der Nähe der Lüfter, für die sie bestimmt sind, griffbereit gehaltert sein.
(5) In ungeschützten Bereichen kann die Höhe der Sülle entsprechend den Anforderungen der Verwaltung vergrößert werden.
Regel 20 Luftrohre
(Interpr.1534,Interpr.1535/1)
(1) Führen Luftrohre der Ballast- oder sonstigen Tanks über die Freibord- oder Aufbaudecks hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre kräftig gebaut sein; die Höhe vom Deck bis zum Überlaufpunkt muss auf dem Freiborddeck mindestens 760 mm und auf dem Aufbaudeck mindestens 450 mm betragen.
(2) Beeinträchtigt diese Höhe den Betrieb des Schiffes, so können geringere Höhen zugelassen werden, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass die Verschlussvorrichtungen und die sonstigen Umstände eine geringere Höhe rechtfertigen.
(3) Luftrohre müssen mit selbsttätigen Verschlussvorrichtungen versehen sein.
(4) Druck-Vakuum-Ventile können für Tanker zugelassen werden.
Regel 21 Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen
(1) Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen in der Bordwand des Schiffes unterhalb des Freiborddecks sind mit Türen zu versehen, die so konstruiert sind, dass dieselbe Wasserdichtigkeit und Verbandsfestigkeit wie für die umgebende Außenhautbeplattung gewährleistet sind. Sofern die Verwaltung nichts anderes genehmigt hat, müssen sich diese Öffnungen außen hin öffnen. Die Zahl dieser Öffnungen muss auf das mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbare Mindestmaß beschränkt sein.
(2) Sofern nicht von der Verwaltung anderweitig genehmigt, darf die Unterkante der in Absatz 1 genannten Öffnungen nicht unter einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegen, die sich an ihrem niedrigsten Punkt mindestens 230 mm über der Oberkante der obersten Lademarke befindet.
(3) In Fällen, in denen es zulässig ist, Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen mit ihrer Unterkante unterhalb der in Absatz 2 bestimmten Linie anzuordnen, sind zusätzliche Einrichtungen anzubringen, um die Lecksicherheit aufrechtzuerhalten.
(4) Der Einbau einer zweiten Tür von gleicher Festigkeit und Wasserdichtigkeit ist eine zulässige Vorkehrung. Es muss ein Leckerkennungsgerät in dem Raum zwischen den beiden Türen vorhanden sein. Die Ableitung von Wasser aus diesem Raum in die Bilgen, gesteuert über ein leicht zugängliches Absperrventil, muss möglich sein. Die äußere Tür muss nach außen hin zu öffnen sein.
(5) Vorkehrungen für Bugtüren und ihre Innentüren, Seitentüren und Hecktüren sowie ihre Sicherungsvorrichtungen müssen den Anforderungen einer anerkannten Stelle oder den geltenden innerstaatlichen Normen der Verwaltung, die ein gleiches Maß an Sicherheit bieten, entsprechen.
Regel 22 Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen 23
(1)
Ausgüsse, die aus geschlossenen Räumen unter oder auf dem Freiborddeck kommen | Ausgüsse, die aus anderen Räumen kommen | ||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Vorschrift Regel 22 Absatz 1; inneres Ende ≤ 0,01 L oberhalb der Sommerlademarke | Ausgüsse durch Maschinenräume | Alternativen (Regel 22 Absatz 1), wenn inneres Ende | äußeres Ende > 450 mm unterhalb des Freiborddecks oder ≤ 600 mm oberhalb der Sommerlademarke; Regel 22 Absatz 4 | anderenfalls Regel 22 Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
> 0,01 L oberhalb der Sommerlademarke | > 0,02 L oberhalb der Sommerlademarke | ||||||||||||||||||||||||||||
Aufbau- oder Deckshaus-Deck | |||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Durch die Außenhaut geführte Speigatte aus für die Beförderung von Ladung verwendeten geschlossenen Aufbauten sind nur zulässig, wenn die Kante des Freiborddecks bei einer Krängung von 5 Grad nicht eintaucht. Andernfalls ist für eine Entwässerung nach innenbords entsprechend den Vorschriften des geltenden Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zu sorgen.
(3) In bemannten Maschinenräumen können in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine stehende See-Haupt- und Hilfseintritte und -ausgüsse an Ort und Stelle bedient werden. Die Bedienungsvorrichtungen müssen leicht zugänglich und mit Vorkehrungen versehen sein, die anzeigen, ob die Ventile geöffnet oder geschlossen sind.
(4) Unabhängig davon, in welcher Höhe sie beginnen, müssen Speigatte und Ausgussleitungen, wenn sie entweder mehr als 450 mm unterhalb des Freiborddecks oder weniger als 600 mm oberhalb der Sommerlademarke durch die Außenhaut geführt werden, an der Außenhaut mit einem Rückschlagventil versehen sein. Dieses Ventil kann, wenn es nicht nach Absatz 2 erforderlich ist, entfallen, sofern die Rohrleitung genügend dickwandig ist (siehe Absatz 7).
(5) Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht mit Türen gemäß Regel 12 versehen sind, müssen nach außenbords geführt werden.
(6) Alle Außenhautarmaturen und die nach dieser Regel erforderlichen Ventile müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen duktilen Werkstoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig. Alle unter diese Regel fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein, wie es die Verwaltung vorschreibt.
(7) Für Speigatt- und Ausgussleitungen gilt:
Zwischengrößen sind durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
Zwischengrößen sind durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
Regel 22-1 Abfallschütten
(1) Zwei vom Arbeitsdeck der Schütte aus gesteuerte Absperrschieber anstelle des Rückschlagventils, das von einer Stelle oberhalb des Freiborddecks aus sicher geschlossen werden kann, sind zulässig, wenn sie folgenden Vorschriften entsprechen:
(2) Die gesamte Schütte einschließlich des Deckels muss aus einem dickwandigen Werkstoff gebaut sein.
(3) Die Bedienungsvorrichtungen für die Absperrschieber und/oder die Klappdeckel sind deutlich mit dem Hinweis "Bei Nichtbenutzung geschlossen halten" zu kennzeichnen.
(4) Befindet sich das innere Ende der Schütte unterhalb des Freiborddecks eines Fahrgastschiffs oder unterhalb der Endschwimmlage in den Leckfällen eines Frachtschiffs, für das Leckstabilitätsvorschriften gelten, so
Regel 22-2 Kettenrohre und Kettenkästen
(1) Kettenrohre und Kettenkästen müssen bis zu dem Deck, das dem Wetter ausgesetzt ist, wasserdicht sein.
(2) Sind Zugänge vorhanden, so müssen sie mit einem kräftigen Deckel verschlossen und mit engstehenden Verschraubungen gesichert werden.
(3) Kettenrohre, durch die Ankerketten laufen, müssen mit dauerhaft angebrachten Verschlüssen versehen sein, damit das Eindringen von Wasser auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Regel 23 Bullaugen, Fenster und Oberlichter
(1) Bullaugen und Fenster einschließlich ihrer Glasscheiben sowie gegebenenfalls Seeschlagblenden und Sturmdeckel 2 müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen und kräftig gebaut sein. Nichtmetallische Rahmen sind nicht zugelassen.
(2) Als Bullaugen bezeichnet man runde oder ovale Öffnungen mit einer Fläche von höchstens 0,16 m2 . Runde oder ovale Öffnungen mit einer Fläche von mehr als 0,16 m2 werden als Fenster behandelt.
(3) Als Fenster bezeichnet man rechteckige Öffnungen allgemein, die zwischen beiden Fensterecken einen von der Fenstergröße abhängigen Radius haben, sowie runde oder ovale Öffnungen mit einer Fläche von mehr als 0,16 m2 .
(4) Die Bullaugen von folgenden Räumen müssen mit fest angebrachten Innenblenden versehen sein:
Seeschlagblenden müssen wasserdicht geschlossen und gesichert werden können, wenn sie unterhalb des Freiborddecks angebracht sind, und wetterdicht geschlossen und gesichert werden können, wenn sie oberhalb des Freiborddecks angebracht sind.
(5) Bullaugen dürfen nicht so angebracht sein, dass ihre Unterkante unterhalb einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegt, deren niedrigster Punkt 2,5 % der Breite (B) oder 500 mm, je nachdem, welcher Abstand größer ist, über der Sommerlademarke (oder gegebenenfalls über der Sommer-Holzlademarke) liegt.
(6) Wenn die vorgeschriebenen Leckstabilitätsberechnungen ergeben, dass die Bullaugen während eines Zwischenzustands im Leckfall oder vor Erreichen der Endschwimmlage eintauchen, dann müssen diese von einer nicht öffnenden Bauart sein.
(7) An folgenden Stellen dürfen keine Fenster angebracht sein:
(8) Bullaugen und Fenster an der Außenhaut in der zweiten Ebene müssen mit fest angebrachten Innenblenden versehen sein, die wetterdicht geschlossen und gesichert werden können, wenn der Aufbau einen direkten Zugang zu einer unter Deck führenden Öffnung schützt oder in den Stabilitätsberechnungen als wirksam gilt.
(9) Bullaugen und Fenster in Seitenschotten, die innenbords an der Außenhaut in der zweiten Ebene liegen und einen direkten, unter Deck führenden Zugang zu den in Absatz 4 genannten Räumen schützen, sind entweder mit fest angebrachten Innenblenden zu versehen oder, sofern sie zugänglich sind, mit dauerhaft angebrachten äußeren Sturmdeckeln, die wetterdicht geschlossen und gesichert werden können.
(10) Kammerwände und -türen in der zweiten Ebene und darüber, die Bullaugen und Fenster von einem direkten, unter Deck führenden Zugang trennen, oder Kammerwände und -türen in der zweiten Ebene, wenn diese bei Stabilitätsberechnungen als wirksam gilt, können anstelle von an den Bullaugen und Fenstern angebrachten Seeschlagblenden oder Sturmdeckeln zugelassen werden.
(11) Deckshäuser auf einem erhöhten Quarterdeck oder auf dem Deck eines Aufbaus von geringerer als Normalhöhe können, was die Vorschriften für Seeschlagblenden betrifft, als in der zweiten Ebene befindlich angesehen werden, sofern die Höhe des erhöhten Quarterdecks oder des Aufbaus mindestens der Normalhöhe eines Quarterdecks entspricht.
(12) Oberlichter mit oder ohne Öffnungsmöglichkeit müssen eine ihrer Größe und Lage angemessene Glasstärke besitzen, wie sie für Bullaugen und Fenster vorgeschrieben ist. Die Glasscheiben von Oberlichtern müssen in jeder Lage vor mechanischen Beschädigungen geschützt sein und, wenn sie sich in den Bereichen 1 oder 2 befinden, mit dauerhaft angebrachten Seeschlagblenden oder Sturmdeckeln ausgestattet sein.
Regel 24 Wasserpforten Interpr.194
(1)
Der Mindestquerschnitt der Wasserpforten für jede Well auf Aufbaudecks muss die Hälfte des durch die folgenden Formeln angegebenen Wertes betragen.
Beträgt die Länge des Schanzkleides (l) in der Well 20 m oder weniger, so gilt
A = 0,7 + 0,035 l (m2);
Ist l größer als 20 m, so gilt
A = 0,07 l (m2).
l braucht in keinem Fall größer als 0,7 L eingesetzt zu werden.
Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides mehr als 1,2 m, so ist der erforderliche Querschnitt für je 0,1 m Höhenunterschied um 0,004 m2 je Meter Welllänge zu vergrößern. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides weniger als 0,9 m, so kann der erforderliche Querschnitt für je 0,1 m Höhenunterschied um 0,004 m2 je Meter Welllänge verringert werden.
Bei Schiffen ohne Sprung ist der nach Buchstabe b berechnete Querschnitt um 50 % zu vergrößern. Bei geringerem als Normalsprung ist der Hundertsatz durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
Auf Glattdeckschiffen mit einem mittschiffs liegenden Deckshaus, dessen Breite mindestens 80 % der Schiffsbreite beträgt, und mit Gängen an der Schiffsseite, deren Breite höchstens 1,5 m beträgt, werden zwei Wells gebildet. Jede Well muss den vorgeschriebenen Wasserpfortenquerschnitt haben, der auf der Länge der jeweiligen Well beruht.
Ist ein Schutzschott über die volle Schiffsbreite am vorderen Ende eines mittschiffs liegenden Deckshauses angebracht, so wird das freiliegende Deck in zwei Wells aufgeteilt; es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Breite des Deckshauses.
Wells auf erhöhten Quarterdecks werden so behandelt, als befänden sie sich auf Freiborddecks.
Sülle, die höher als 300 mm sind, und die im Bereich von Sammelrohren und Rohrleitungssystemen für die Ladung um die Wetterdecks von Tankschiffen angebracht sind, werden als Schanzkleider behandelt. Wasserpforten sind nach dieser Regel einzurichten. An den Wasserpforten angebrachte Verschlussvorrichtungen zur Benutzung während der Be- und Entladevorgänge sind so anzuordnen, dass ein Blockieren auf See ausgeschlossen ist.
(2) Entspricht ein Schiff mit einem Trunk nicht den Erfordernissen der Regel 36 Absatz 1 Buchstabe e oder sind zwischen getrennten Aufbauten durchlaufende oder fast durchlaufende Lukenlängssülle eingebaut, so ist der Mindestquerschnitt der Wasserpfortenöffnungen nach folgender Tabelle zu berechnen:
Breite der Luke oder des Trunks im Verhältnis zur Schiffsbreite | Wasserpfortenquerschnitt im Verhältnis zur Gesamtfläche der Schanzkleider |
40 % oder weniger | 20 % |
75 % oder mehr | 10 % |
Der Wasserpfortenquerschnitt bei Zwischenbreiten ist durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
(3) Die Wirksamkeit von Öffnungen in Schanzkleidern nach Absatz 1 hängt von der freien Abflussöffnung querschiffs an Deck ab.
Die freie Abflussöffnung querschiffs an Deck ist die Nettofläche der Freiräume zwischen Luken, und zwischen Luken, Aufbauten und Deckshäusern bis zur vorhandenen Höhe des Schanzkleids.
Der Wasserpfortenquerschnitt in Schanzkleidern ist im Verhältnis zur freien Nettoabflussöffnung querschiffs wie folgt zu bestimmen:
F = F1 + F2 - fp (m2);
hierbei ist | |
F1 | der nach Absatz 1 errechnete Mindestquerschnitt; |
F2 | der nach Absatz 2 errechnete Mindestquerschnitt und |
fp | die Nettogesamtfläche der Gänge und Freiräume zwischen Lukenenden und Aufbauten oder Deckshäusern bis zur vorhandenen Höhe des Schanzkleids. |
(4) Bei Schiffen mit Aufbauten auf den Aufbaudecks oder auf dem Freiborddeck, die ein- oder beidseitig zu den von den Schanzkleidern auf den freiliegenden Decks gebildeten Wells hin offen sind, sind ausreichende Vorkehrungen für den Abfluss des in die offenen Räume innerhalb solcher Aufbauten eingedrungenen Wassers zu treffen.
Der Mindestquerschnitt der Wasserpforten auf beiden Seiten des Schiffes für den offenen Aufbau (As) und für die offene Well (Aw) ist nach folgendem Verfahren zu errechnen:
1 - (lw / lt)2
zu multiplizieren;
hierbei sind lw und lt in Absatz 4 Buchstabe a bestimmt;
0,5 (hs/hw) zu multiplizieren;
hierbei sind hw der Abstand zwischen dem Freiborddeck und dem darüberliegenden Welldeck und hs eine Normalhöhe eines Aufbaus.
Der Wasserpfortenquerschnitt Aw für die offene Well
Aw = (0,07 lw + Ac)
(Sprungkorrektur) (0,5 hs/hw);
der Wasserpfortenquerschnitt As für den offenen Aufbau
As = (0,07 lt) (Sprungkorrektur)
(bo/lt) (1 - (lw / lt)2) (0,5 hs/hw);
ist lt kleiner oder gleich 20 m, so beträgt nach Absatz 1 der Mindestquerschnitt der Wasserpforten A = 0,7 + 0,035 lt;
(5) Die Unterkanten von Wasserpforten müssen möglichst dicht über dem Deck liegen. Zwei Drittel des erforderlichen Wasserpfortenquerschnitts sind in der dem niedrigsten Punkt der Sprungkurve am nächsten gelegenen Hälfte der Well anzuordnen. Ein Drittel des vorgeschriebenen Wasserpfortenquerschnitts ist gleichmäßig auf die restliche Länge der Well zu verteilen. Bei einem Sprung von Null oder einem geringen Sprung auf dem freiliegenden Freiborddeck oder einem freiliegenden Aufbaudeck ist der Wasserpfortenquerschnitt gleichmäßig auf die Länge der Well zu verteilen.
(6) Alle Wasserpfortenöffnungen in den Schanzkleidern sind durch Riegel oder Stangen in etwa 230 mm Abstand zu schützen. Sind die Wasserpforten mit Klappen versehen, so muss genügend Spielraum vorhanden sein, damit sie nicht klemmen. Scharniere müssen mit Bolzen oder Lagern aus nicht rostendem Werkstoff ausgestattet sein. Klappen sind nicht mit Sicherungsvorrichtungen zu versehen.
Regel 25 Schutz der Besatzung Interpr.208 / Interpr.208
(1) Die zur Unterbringung der Besatzung dienenden Deckshäuser müssen so gebaut sein, dass sie ein ausreichendes Maß an Festigkeit besitzen.
(2) Alle freiliegenden Decks sind rundherum mit Schutzgeländern oder Schanzkleidern auszustatten. Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 m über Deck betragen; wird durch diese Höhe der normale Betrieb des Schiffes behindert, so kann eine geringere Höhe zugelassen werden, sofern die Verwaltung einen ausreichenden Schutz für gegeben hält.
(3) Schutzgeländer auf Aufbau- und Freiborddecks müssen über mindestens drei Relingdurchzüge verfügen. Die Öffnung unterhalb des niedrigsten Relingdurchzuges darf nicht mehr als 230 mm betragen. Der Abstand zwischen den übrigen Durchzügen darf höchstens 380 mm betragen. Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang müssen die Relingsstützen auf dem flachen Deck angebracht sein. An anderen Stellen sind Schutzgeländer mit mindestens zwei Relingdurchzügen anzubringen. Schutzgeländer müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
(4) Zum Schutz der Besatzung beim Verkehr von und zu ihren Unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen Räumen, die für den grundlegenden Betrieb des Schiffes benutzt werden, müssen ausreichende Vorkehrungen für den sicheren Verkehr nach Regel 25-1 (in Form von Schutzgeländern, Strecktauen, Laufbrücken oder Verkehrsgängen unter Deck usw.) getroffen werden.
(5) Auf einem Schiff beförderte Decksladungen sind so zu stauen, dass alle Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen für den grundlegenden Betrieb des Schiffes benutzen Schiffsteile dienen, geschlossen und gegen das Eindringen von Wasser gesichert werden können. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung Schutzvorkehrungen für die Besatzung in Form von Schutzgeländern oder Strecktauen getroffen werden.
Regel 25-1 Vorkehrungen zum sicheren Verkehr der Besatzung
(1) Der sichere Verkehr der Besatzung ist durch mindestens eine der in Tabelle 25-1.1 vorgeschriebenen Vorkehrungen sicherzustellen:
Schiffstyp | Zugangsstellen im Schiff | Erteilter Sommerfreibord | Zulässige Vorkehrungen gemäß der Art des erteilten Freibords*** | |||||||||||
Typ "A" | Typ "B-100" | Typ "B-60" | Typ "B" und"B+" | |||||||||||
Alle Schiffe außer Öltankschiffe*, Chemikalientankschiffe* und Gastankschiffe* |
| 3000 mm | a) b) e) | a) b) e) | a) b) c) i) e) f) i) | a) b) c) i) c) ii) c) iv) d) i) d) ii) d) iii) e) f) i) f) ii) f) iv) | ||||||||
> 3000 mm | a) b) e) | a) b) e) | a) b) c) i) c) ii) e) f) i) f) ii) | |||||||||||
| 3000 mm | a) b) c) i) e) f) i) | a) b) c) i) c) ii) e) f) i) f) ii) | a) b) c) i) c) ii) e) f) i) f) ii) | ||||||||||
> 3000 mm | a) b) c) i) d) i) e) f) i) | a) b) c) i) c) ii) d) i) d) ii) e) f) i) f) ii) | a) b) c) i) c) ii) c) iv) d) i) d) ii) d) iii) e) f) i) f) ii) f) iv) | |||||||||||
Öltankschiffe*, Chemikalientankschiffe* und Gastankschiffe* |
| (Af + Hs)** | a)-- e)-- f) i) f) v) | |||||||||||
> (Af + Hs)** | a)-- e)-- f) i) f) ii) | |||||||||||||
| Gemäß 1.2.4 für andere Schiffstypen | |||||||||||||
|
(2) Die in Tabelle 25-1.1 genannten zulässigen Vorkehrungen werden wie folgt bestimmt:
(3) Gegebenenfalls zugelassene Anordnungen in Querschiffsrichtung für die Vorkehrungen in Absatz 2 Buchstaben c, d und f:
(4)
(5) Bei Tankschiffen mit einer Länge von weniger als 100 m kann die Mindestbreite der nach Absatz 2 Buchstabe e beziehungsweise f angebrachten Laufbrücken-Plattformen oder Laufstege in Höhe des Decks auf 0,6 m vermindert werden.
Regel 26 Besondere Erteilungsbedingungen für Schiffe vom Typ "A" Interpr.194
Maschinenschächte
(1) Maschinenschächte auf Schiffen vom Typ "A" gemäß Regel 27 sind durch eine der folgenden Einrichtungen zu schützen:
(2) Maschinenschächte können jedoch freiliegen, wenn keine Öffnungen vorhanden sind, die einen unmittelbaren Zugang vom Freiborddeck zum Maschinenraum ermöglichen. Eine den Erfordernissen der Regel 12 entsprechende Tür ist jedoch im Maschinenschacht zulässig, sofern sie zu einem Raum oder Gang führt, der ebenso stark gebaut ist wie der Schacht und der durch eine zweite wetterdichte Tür aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von der Treppe zum Maschinenraum abgetrennt ist.
Laufbrücke und Zugang
(3) Auf Schiffen vom Typ "A" muss zwischen der Poop und der Mittschiffsbrücke oder, sofern vorhanden, dem Deckshaus in Höhe des Aufbaudecks eine nach Regel 25-1 Absatz 2 Buchstabe e gebaute, feste durchgehende Laufbrücke vorgesehen sein. Die Einrichtung in Regel 25-1 Absatz 2 Buchstabe a stellt einen gleichwertigen Zugang zur Erfüllung des Zweckes der Laufbrücke dar.
(4) Zwischen getrennten Besatzungsunterkünften sowie zwischen den Besatzungsunterkünften und dem Maschinenraum müssen sichere Zugänge in Höhe der Laufbrücke vorhanden sein.
Luken
(5) Freiliegende Luken auf dem Freibord- und Backdeck oder auf der Decke der Ausdehnungsschächte müssen auf Schiffen vom Typ "A" mit wirksamen wasserdichten Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
Vorrichtungen für den Wasserablauf
(6) Bei Schiffen vom Typ "A" mit einem Schanzkleid muss mindestens die halbe Länge des Wetterdecks mit offenem Geländer oder sonstigen gleichwertigen Vorrichtungen für den Wasserablauf versehen sein. Ein Wasserpfortenquerschnitt im unteren Teil der Schanzkleider in Höhe von 33 % der Gesamtfläche der Schanzkleider ist eine zulässige gleichwertige Vorrichtung für den Wasserablauf. Die Oberkante des Schergangs ist möglichst niedrig zu legen.
(7) Sind die Aufbauten durch Trunks verbunden, so muss die gesamte Länge der freiliegenden Teile des Freiborddecks mit offenem Geländer versehen sein.
Kapitel III
Freiborde
Regel 27 Schiffstypen 14a 23
(Interpr.1534, Interpr.194, Interpr.1535/1)
(1) Für die Freibordberechnung werden die Schiffe in Typ "A" und Typ "B" eingeteilt.
Schiffe vom Typ "A"
(2) Ein Schiff vom Typ "A"
(3) Ein Schiff vom Typ "A" mit einer Länge von mehr als 150 m, dem ein geringerer Freibord als einem Schiff vom Typ "B" erteilt wurde, muss, wenn es entsprechend den Erfordernissen des Absatzes 11 beladen ist, so gebaut sein, dass es bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,95 infolge einer Schadensannahme gemäß Absatz 12 der Überflutung einer oder mehrerer Abteilungen standhält und in einer in Absatz 13 beschriebenen zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage bleibt. In einem solchen Schiff wird der Maschinenraum als flutbare Abteilung betrachtet, jedoch mit einer Flutbarkeit von 0,85.
(4) Schiffen vom Typ "A" wird ein Freibord erteilt, der nicht kleiner ist als der auf Tabelle 28.1 beruhende.
Schiffe vom Typ "B"
(5) Alle Schiffe, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 für Schiffe vom Typ "A" fallen, gelten als Schiffe vom Typ "B".
(6) Schiffen vom Typ "B", die im Bereich 1 von der Verwaltung zur Erfüllung der Erfordernisse der Regel 15 (mit Ausnahme des Absatzes 6) zugelassene Lukendeckel aufweisen oder die mit nach Regel 16 Absatz 6 zugelassenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet sind, werden Freiborde erteilt, die auf den Werten der Tabelle 28.2, vermehrt um die Werte der Tabelle 27.1, beruhen.
Tabelle 27.1 Freibordzuschlag zum Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ "B", deren Lukendeckel der Regel 15 (mit Ausnahme des Absatzes 6) entsprechen
Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) |
108 und darunter | 50 | 139 | 175 | 170 | 290 |
109 | 52 | 140 | 181 | 171 | 292 |
110 | 55 | 141 | 186 | 172 | 294 |
111 | 57 | 142 | 191 | 173 | 297 |
112 | 59 | 143 | 196 | 174 | 299 |
113 | 62 | 144 | 201 | 175 | 301 |
114 | 64 | 145 | 206 | 176 | 304 |
115 | 68 | 146 | 210 | 177 | 306 |
116 | 70 | 147 | 215 | 178 | 308 |
117 | 73 | 148 | 219 | 179 | 311 |
118 | 76 | 149 | 224 | 180 | 313 |
119 | 80 | 150 | 228 | 181 | 315 |
120 | 84 | 151 | 232 | 182 | 318 |
121 | 87 | 152 | 236 | 183 | 320 |
122 | 91 | 153 | 240 | 184 | 322 |
123 | 95 | 154 | 244 | 185 | 325 |
124 | 99 | 155 | 247 | 186 | 327 |
125 | 103 | 156 | 251 | 187 | 329 |
126 | 108 | 157 | 254 | 188 | 332 |
127 | 112 | 158 | 258 | 189 | 334 |
128 | 116 | 159 | 261 | 190 | 336 |
129 | 121 | 160 | 264 | 191 | 339 |
130 | 126 | 161 | 267 | 192 | 341 |
131 | 131 | 162 | 270 | 193 | 343 |
132 | 136 | 163 | 273 | 194 | 346 |
133 | 142 | 164 | 275 | 195 | 348 |
134 | 147 | 165 | 278 | 196 | 350 |
135 | 153 | 166 | 280 | 197 | 353 |
136 | 159 | 167 | 283 | 198 | 355 |
137 | 164 | 168 | 285 | 199 | 357 |
138 | 170 | 169 | 287 | 200 | 358 |
Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 200 m wird von der Verwaltung festgesetzt. |
(7) Schiffen vom Typ "B", die im Bereich 1 Luken mit Lukendeckeln entsprechend den Erfordernissen der Regel 16 Absätze 2 bis 5 aufweisen, werden, sofern in den Absätzen 8 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, Freiborde erteilt, die auf Tabelle 28.2 beruhen.
(8) Einem Schiff vom Typ "B" von über 100 m Länge kann ein geringerer Freibord als der nach Absatz 7 erforderliche erteilt werden, sofern die Verwaltung unter Berücksichtigung der gewährten Verringerung überzeugt ist,
(9) Bei der Berechnung der Freiborde für Schiffe vom Typ "B", die den Erfordernissen der Absätze 8, 11, 12 und 13 entsprechen, dürfen die Werte der Tabelle 28.2 um höchstens 60 % der Differenz zwischen den Werten der Tabellen 28.1 und 28.2 für die jeweiligen Schiffslängen verringert werden.
(10)
Ausgangsbedingung der Beladung
(11) Die Ausgangsbedingung der Beladung vor der Überflutung wird wie folgt bestimmt:
aa) Verfahren 1 (geeignet für virtuelle Berichtigungen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:
bb) Verfahren 2 (geeignet zur Berücksichtigung tatsächlich auftretender Einflüsse freier Oberflächen entsprechend den angenommenen Tankfüllständen bei Schadensfällen). Der virtuelle Schwerpunkt für die Ausgangsbedingung wird wie folgt bestimmt:
Seewasser | 1,025 |
Frischwasser | 1,000 |
flüssiger Brennstoff | 0,950 |
Dieselöl | 0,900 |
Schmieröl | 0,900. |
Schadensannahmen
(12) Folgende Grundsätze betreffend die Art des angenommenen Schadens finden Anwendung:
Gleichgewichtsschwimmlage
(13) Die Gleichgewichtsschwimmlage nach einer Flutung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Schiffe ohne eigenen Antrieb
(14) Leichtern, Schleppkähnen oder sonstigen Schiffen ohne eigenen Antrieb wird ein Freibord gemäß diesen Regeln erteilt. Schleppkähnen, die den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 entsprechen, können Freiborde wie Schiffen vom Typ "A" erteilt werden.
die um 25 % unter den nach diesen Regeln berechneten Freiborden liegen.
Regel 28 Freibordtabellen
Schiffe vom Typ "A"
(1) Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ "A" wird nach Tabelle 28.1 bestimmt:
Tabelle 28.1 Freibordtabelle für Schiffe vom Typ "A"
Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) |
24 | 200 | 51 | 455 | 78 | 814 |
25 | 208 | 52 | 467 | 79 | 828 |
26 | 217 | 53 | 478 | 80 | 841 |
27 | 225 | 54 | 490 | 81 | 855 |
28 | 233 | 55 | 503 | 82 | 869 |
29 | 242 | 56 | 516 | 83 | 883 |
30 | 250 | 57 | 530 | 84 | 897 |
31 | 258 | 58 | 544 | 85 | 911 |
32 | 267 | 59 | 559 | 86 | 926 |
33 | 275 | 60 | 573 | 87 | 940 |
34 | 283 | 61 | 587 | 88 | 955 |
35 | 292 | 62 | 600 | 89 | 969 |
36 | 300 | 63 | 613 | 90 | 984 |
37 | 308 | 64 | 626 | 91 | 999 |
38 | 316 | 65 | 639 | 92 | 1014 |
39 | 325 | 66 | 653 | 93 | 1029 |
40 | 334 | 67 | 666 | 94 | 1044 |
41 | 344 | 68 | 680 | 95 | 1059 |
42 | 354 | 69 | 693 | 96 | 1074 |
43 | 364 | 70 | 706 | 97 | 1089 |
44 | 374 | 71 | 720 | 98 | 1105 |
45 | 385 | 72 | 733 | 99 | 1120 |
46 | 396 | 73 | 746 | 100 | 1135 |
47 | 408 | 74 | 760 | 101 | 1151 |
48 | 420 | 75 | 773 | 102 | 1166 |
49 | 432 | 76 | 786 | 103 | 1181 |
50 | 443 | 77 | 800 | 104 | 1196 |
105 | 1212 | 168 | 2240 | 231 | 2880 |
106 | 1228 | 169 | 2254 | 232 | 2888 |
107 | 1244 | 170 | 2268 | 233 | 2895 |
108 | 1260 | 171 | 2281 | 234 | 2903 |
109 | 1276 | 172 | 2294 | 235 | 2910 |
110 | 1293 | 173 | 2307 | 236 | 2918 |
111 | 1309 | 174 | 2320 | 237 | 2925 |
112 | 1326 | 175 | 2332 | 238 | 2932 |
113 | 1342 | 176 | 2345 | 239 | 2939 |
114 | 1359 | 177 | 2357 | 240 | 2946 |
115 | 1376 | 178 | 2369 | 241 | 2953 |
116 | 1392 | 179 | 2381 | 242 | 2959 |
117 | 1409 | 180 | 2393 | 243 | 2966 |
118 | 1426 | 181 | 2405 | 244 | 2973 |
119 | 1442 | 182 | 2416 | 245 | 2979 |
120 | 1459 | 183 | 2428 | 246 | 2986 |
121 | 1476 | 184 | 2440 | 247 | 2993 |
122 | 1494 | 185 | 2451 | 248 | 3000 |
123 | 1511 | 186 | 2463 | 249 | 3006 |
124 | 1528 | 187 | 2474 | 250 | 3012 |
125 | 1546 | 188 | 2486 | 251 | 3018 |
126 | 1563 | 189 | 2497 | 252 | 3024 |
127 | 1580 | 190 | 2508 | 253 | 3030 |
128 | 1598 | 191 | 2519 | 254 | 3036 |
129 | 1615 | 192 | 2530 | 255 | 3042 |
130 | 1632 | 193 | 2541 | 256 | 3048 |
131 | 1650 | 194 | 2552 | 257 | 3054 |
132 | 1667 | 195 | 2562 | 258 | 3060 |
133 | 1684 | 196 | 2572 | 259 | 3066 |
134 | 1702 | 197 | 2582 | 260 | 3072 |
135 | 1719 | 198 | 2592 | 261 | 3078 |
136 | 1736 | 199 | 2602 | 262 | 3084 |
137 | 1753 | 200 | 2612 | 263 | 3089 |
138 | 1770 | 201 | 2622 | 264 | 3095 |
139 | 1787 | 202 | 2632 | 265 | 3101 |
140 | 1803 | 203 | 2641 | 266 | 3106 |
141 | 1820 | 204 | 2650 | 267 | 3112 |
142 | 1837 | 205 | 2659 | 268 | 3117 |
143 | 1853 | 206 | 2669 | 269 | 3123 |
144 | 1870 | 207 | 2678 | 270 | 3128 |
145 | 1886 | 208 | 2687 | 271 | 3133 |
146 | 1903 | 209 | 2696 | 272 | 3138 |
147 | 1919 | 210 | 2705 | 273 | 3143 |
148 | 1935 | 211 | 2714 | 274 | 3148 |
149 | 1952 | 212 | 2723 | 275 | 3153 |
150 | 1968 | 213 | 2732 | 276 | 3158 |
151 | 1984 | 214 | 2741 | 277 | 3163 |
152 | 2000 | 215 | 2749 | 278 | 3167 |
153 | 2016 | 216 | 2758 | 279 | 3172 |
154 | 2032 | 217 | 2767 | 280 | 3176 |
155 | 2048 | 218 | 2775 | 281 | 3181 |
156 | 2064 | 219 | 2784 | 282 | 3185 |
157 | 2080 | 220 | 2792 | 283 | 3189 |
158 | 2096 | 221 | 2801 | 284 | 3194 |
159 | 2111 | 222 | 2809 | 285 | 3198 |
160 | 2126 | 223 | 2817 | 286 | 3202 |
161 | 2141 | 224 | 2825 | 287 | 3207 |
162 | 2155 | 225 | 2833 | 288 | 3211 |
163 | 2169 | 226 | 2841 | 289 | 3215 |
164 | 2184 | 227 | 2849 | 290 | 3220 |
165 | 2198 | 228 | 2857 | 291 | 3224 |
166 | 2212 | 229 | 2865 | 292 | 3228 |
167 | 2226 | 230 | 2872 | 293 | 3233 |
294 | 3237 | 318 | 3325 | 342 | 3387 |
295 | 3241 | 319 | 3328 | 343 | 3389 |
296 | 3246 | 320 | 3331 | 344 | 3392 |
297 | 3250 | 321 | 3334 | 345 | 3394 |
298 | 3254 | 322 | 3337 | 346 | 3396 |
299 | 3258 | 323 | 3339 | 347 | 3399 |
300 | 3262 | 324 | 3342 | 348 | 3401 |
301 | 3266 | 325 | 3345 | 349 | 3403 |
302 | 3270 | 326 | 3347 | 350 | 3406 |
303 | 3274 | 327 | 3350 | 351 | 3408 |
304 | 3278 | 328 | 3353 | 352 | 3410 |
305 | 3281 | 329 | 3355 | 353 | 3412 |
306 | 3285 | 330 | 3358 | 354 | 3414 |
307 | 3288 | 331 | 3361 | 355 | 3416 |
308 | 3292 | 332 | 3363 | 356 | 3418 |
309 | 3295 | 333 | 3366 | 357 | 3420 |
310 | 3298 | 334 | 3368 | 358 | 3422 |
311 | 3302 | 335 | 3371 | 359 | 3423 |
312 | 3305 | 336 | 3373 | 360 | 3425 |
313 | 3308 | 337 | 3375 | 361 | 3427 |
314 | 3312 | 338 | 3378 | 362 | 3428 |
315 | 3315 | 339 | 3380 | 363 | 3430 |
316 | 3318 | 340 | 3382 | 364 | 3432 |
317 | 3322 | 341 | 3385 | 365 | 3433 |
Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 365 m wird von der Verwaltung festgesetzt.
Schiffe vom Typ "B"
(2) Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ "B" wird nach Tabelle 28.2 bestimmt:
Tabelle 28.2 Freibordtabelle für Schiffe vom Typ "B"
Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) | Schiffslänge (m) | Freibordzuschlag (mm) |
24 | 200 | 70 | 721 | 116 | 1609 |
25 | 208 | 71 | 738 | 117 | 1630 |
26 | 217 | 72 | 754 | 118 | 1651 |
27 | 225 | 73 | 769 | 119 | 1671 |
28 | 233 | 74 | 784 | 120 | 1690 |
29 | 242 | 75 | 800 | 121 | 1709 |
30 | 250 | 76 | 816 | 122 | 1729 |
31 | 258 | 77 | 833 | 123 | 1750 |
32 | 267 | 78 | 850 | 124 | 1771 |
33 | 275 | 79 | 868 | 125 | 1793 |
34 | 283 | 80 | 887 | 126 | 1815 |
35 | 292 | 81 | 905 | 127 | 1837 |
36 | 300 | 82 | 923 | 128 | 1859 |
37 | 308 | 83 | 942 | 129 | 1880 |
38 | 316 | 84 | 960 | 130 | 1901 |
39 | 325 | 85 | 978 | 131 | 1921 |
40 | 334 | 86 | 996 | 132 | 1940 |
41 | 344 | 87 | 1015 | 133 | 1959 |
42 | 354 | 88 | 1034 | 134 | 1979 |
43 | 364 | 89 | 1054 | 135 | 2000 |
44 | 374 | 90 | 1075 | 136 | 2021 |
45 | 385 | 91 | 1096 | 137 | 2043 |
46 | 396 | 92 | 1116 | 138 | 2065 |
47 | 408 | 93 | 1135 | 139 | 2087 |
48 | 420 | 94 | 1154 | 140 | 2109 |
49 | 432 | 95 | 1172 | 141 | 2130 |
50 | 443 | 96 | 1190 | 142 | 2151 |
51 | 455 | 97 | 1209 | 143 | 2171 |
52 | 467 | 98 | 1229 | 144 | 2190 |
53 | 478 | 99 | 1250 | 145 | 2209 |
54 | 490 | 100 | 1271 | 146 | 2229 |
55 | 503 | 101 | 1293 | 147 | 2250 |
56 | 516 | 102 | 1315 | 148 | 2271 |
57 | 530 | 103 | 1337 | 149 | 2293 |
58 | 544 | 104 | 11359 | 150 | 2315 |
59 | 559 | 105 | 1380 | 151 | 2334 |
60 | 573 | 106 | 1401 | 152 | 2354 |
61 | 587 | 107 | 1421 | 153 | 2375 |
62 | 601 | 108 | 1440 | 154 | 2396 |
63 | 615 | 109 | 1459 | 155 | 2418 |
64 | 629 | 110 | 1479 | 156 | 2440 |
65 | 644 | 111 | 1500 | 157 | 2460 |
66 | 659 | 112 | 1521 | 158 | 2480 |
67 | 674 | 113 | 1543 | 159 | 2500 |
68 | 689 | 114 | 1565 | 160 | 2520 |
69 | 705 | 115 | 1587 | 161 | 2540 |
162 | 2560 | 225 | 3660 | 288 | 4490 |
163 | 2580 | 226 | 3675 | 289 | 4502 |
164 | 2600 | 227 | 3690 | 290 | 4513 |
165 | 2620 | 228 | 3705 | 291 | 4525 |
166 | 2640 | 229 | 3720 | 292 | 4537 |
167 | 2660 | 230 | 3735 | 293 | 4548 |
168 | 2680 | 231 | 3750 | 294 | 4560 |
169 | 2698 | 232 | 3765 | 295 | 4572 |
170 | 2716 | 233 | 3780 | 296 | 4583 |
171 | 2735 | 234 | 3795 | 297 | 4595 |
172 | 2754 | 235 | 3808 | 298 | 4607 |
173 | 2774 | 236 | 3821 | 299 | 4618 |
174 | 2795 | 237 | 3835 | 300 | 4630 |
175 | 2815 | 238 | 3849 | 301 | 4642 |
176 | 2835 | 239 | 3864 | 302 | 4654 |
177 | 2855 | 240 | 3880 | 303 | 4665 |
178 | 2875 | 241 | 3893 | 304 | 4676 |
179 | 2895 | 242 | 3906 | 305 | 4686 |
180 | 2915 | 243 | 3920 | 306 | 4695 |
181 | 2933 | 244 | 3934 | 307 | 4704 |
182 | 2952 | 245 | 3949 | 308 | 4714 |
183 | 2970 | 246 | 3965 | 309 | 4725 |
184 | 2988 | 247 | 3978 | 310 | 4736 |
185 | 3007 | 248 | 3992 | 311 | 4748 |
186 | 3025 | 249 | 4005 | 312 | 4757 |
187 | 3044 | 250 | 4018 | 313 | 4768 |
188 | 3062 | 251 | 4032 | 314 | 4779 |
189 | 3080 | 252 | 4045 | 315 | 4790 |
190 | 3098 | 253 | 4058 | 316 | 4801 |
191 | 3116 | 254 | 4072 | 317 | 4812 |
192 | 3134 | 255 | 4085 | 318 | 4823 |
193 | 3151 | 256 | 4098 | 319 | 4834 |
194 | 3167 | 257 | 4112 | 320 | 4844 |
195 | 3185 | 258 | 4125 | 321 | 4855 |
196 | 3202 | 259 | 4139 | 322 | 4866 |
197 | 3219 | 260 | 4152 | 323 | 4878 |
198 | 3235 | 261 | 4165 | 324 | 4890 |
199 | 3249 | 262 | 4177 | 325 | 4899 |
200 | 3264 | 263 | 4189 | 326 | 4909 |
201 | 3280 | 264 | 4201 | 327 | 4920 |
202 | 3296 | 265 | 4214 | 328 | 4931 |
203 | 3313 | 266 | 4227 | 329 | 4943 |
204 | 3330 | 267 | 4240 | 330 | 4955 |
205 | 3347 | 268 | 4252 | 331 | 4965 |
206 | 3363 | 269 | 4264 | 332 | 4975 |
207 | 3380 | 270 | 4276 | 333 | 4985 |
208 | 3397 | 271 | 4289 | 334 | 4995 |
209 | 3413 | 272 | 4302 | 335 | 5005 |
210 | 3430 | 273 | 4315 | 336 | 5015 |
211 | 3445 | 274 | 4327 | 337 | 5025 |
212 | 3460 | 275 | 4339 | 338 | 5035 |
213 | 3475 | 276 | 4350 | 339 | 5045 |
214 | 3490 | 277 | 4362 | 340 | 5055 |
215 | 3505 | 278 | 4373 | 341 | 5065 |
216 | 3520 | 279 | 4385 | 342 | 5075 |
217 | 3537 | 280 | 4397 | 343 | 5086 |
218 | 3554 | 281 | 4408 | 344 | 5097 |
219 | 3570 | 282 | 4420 | 345 | 5108 |
220 | 3586 | 283 | 4432 | 346 | 5119 |
221 | 3601 | 284 | 4443 | 347 | 5130 |
222 | 3615 | 285 | 4455 | 348 | 5140 |
223 | 3630 | 286 | 4467 | 349 | 5150 |
224 | 3645 | 287 | 4478 | 350 | 5160 |
351 | 5170 | 356 | 5220 | 361 | 5268 |
352 | 5180 | 357 | 5230 | 362 | 5276 |
353 | 5190 | 358 | 5240 | 363 | 5285 |
354 | 5200 | 359 | 5250 | 364 | 5294 |
355 | 5210 | 360 | 5260 | 365 | 5303 |
Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 365 m wird von der Verwaltung festgesetzt. |
Regel 29 Berichtigung des Freibords bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 100 m
Der Tabellenfreibord für Schiffe des Typs "B" mit einer Länge zwischen 24 m und 100 m und geschlossenen Aufbauten mit einer wirksamen Länge bis zu 35 % der Schiffslänge wird wie folgt vergrößert:
7,5 (100 - L) (0,35 - E1/L) (mm);
hierbei ist | |
L | die Schiffslänge in Metern und |
E1 | die wirksame Länge E des Aufbaus in Metern nach Regel 35, jedoch ohne die Länge von Trunks. |
Regel 30 Berichtigung für Völligkeitsgrad
Ist der Völligkeitsgrad (Cb) größer als 0,68, so wird der in Regel 28 festgesetzte, gegebenenfalls gemäß Regel 27 Absätze 8 und 10 sowie Regel 29 geänderte Tabellenfreibord mit dem Faktor
Cb + 0,68 / 1,36
multipliziert.
Der Völligkeitsgrad ist mit höchstens 1,0 einzusetzen.
Regel 31 Berichtigung für die Seitenhöhe
(1) Ist D größer als L/15, so wird der Freibord um (D - L/15) R mm vergrößert; hierbei ist R = L/0,48 bei einer Länge von weniger als 120 m und 250 bei einer Länge von 120 m und darüber.
(2) Ist D kleiner als L/15, so wird kein Abzug gemacht, ausgenommen bei Schiffen mit geschlossenem Aufbau über mindestens 0,6 L mittschiffs, bei Schiffen mit durchlaufendem Trunk oder bei Schiffen mit einer Verbindung aus freistehenden geschlossenen Aufbauten und Trunks, die sich über die gesamte Länge des Schiffes erstrecken; in diesem Fall wird der Freibord in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verhältnis vermindert.
(3) Ist die Höhe des Aufbaus oder Trunks geringer als die entsprechende Normalhöhe, so ist der errechnete Abzug im Verhältnis der Höhe des vorhandenen Aufbaus oder Trunks zur anwendbaren Normalhöhe nach Regel 33 zu berichtigen.
Regel 32 Berichtigung für die Lage des Decksstrichs
Ist die vorhandene Seitenhöhe bis zur Oberkante des Decksstrichs größer oder kleiner als D, so wird der Freibord um den Höhenunterschied vermehrt oder vermindert.
Regel 32-1 Berichtigung für Nischen im Freiborddeck
(1) Ist eine Nische im Freiborddeck vorhanden und reicht diese nicht bis an die Seiten des Schiffes heran, so ist der ohne Berücksichtigung der Nische errechnete Freibord um den sich hieraus ergebenden Auftriebsverlust zu berichtigen. Die Berichtigung muss dem Wert entsprechen, den man bei Teilung des Rauminhalts der Nische durch die Schwimmfläche des Schiffes bei 85 % der geringsten Seitenhöhe erhält (siehe Bild 32-1.1).
(2) Die Berichtigung ist eine Vergrößerung des Freibords, der sich ergibt, wenn alle sonstigen Berichtigungen mit Ausnahme der Bughöhenberichtigung durchgeführt wurden.
(3) Ist der um den Auftriebsverlust wie oben beschrieben berichtigte Freibord größer als der geometrische Mindestfreibord, der auf der Grundlage einer zum Boden der Nische gemessenen Seitenhöhe bestimmt wird, so kann der Wert des letzteren verwendet werden.
Die Berichtigung entspricht folgender Freibordvergrößerung:
1 x b x dr |
|
Schwimmfläche bei 0,85 D. |
Regel 33 Normalhöhe der Aufbauten
Die Normalhöhe eines Aufbaus wird nach folgender Tabelle bestimmt:
Normalhöhe (in Metern)
L (Meter) | Erhöhtes Quarterdeck | Alle sonstigen Aufbauten |
30 oder darunter | 0,9 | 1,8 |
75 | 1,2 | 1,8 |
125 oder darüber | 1,8 | 2,3 |
Die Normalhöhe bei Schiffen mit Zwischenlängen wird durch gradliniges Mitteln bestimmt.
Regel 34 Länge der Aufbauten
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, ist die Länge eines Aufbaus (S) die mittlere Länge der Teile des Aufbaus, die innerhalb der Länge (L) liegen.
Ist das Schott eines Aufbaus ein Stufenschott, so ist die wirksame Länge des Aufbaus um einen Wert zu verringern, welcher der Fläche der Nische in der Draufsicht geteilt durch die Breite des Aufbaus an der Mitte der Länge der Nische entspricht. Ist die Nische im Bereich der Mittellinie asymmetrisch, so ist der größte Teil der Nische als für beide Seiten des Schiffes geltend anzusehen. Nischen brauchen nicht abgedeckt zu werden.
(2) Erstreckt sich das Endschott eines geschlossenen Aufbaus in einer regelmäßigen konvexen Kurve über seinen Schnittpunkt mit den Seitenwänden des Aufbaus hinaus, so kann die Länge des Aufbaus vergrößert werden, als handle es sich um ein entsprechendes ebenes Schott. Diese Vergrößerung beträgt zwei Drittel der Längsausdehnung der Krümmung. Die Höchstkrümmung, die bei der Bestimmung dieser Vergrößerung berücksichtigt werden darf, beträgt die Hälfte der Breite des Aufbaus am Schnittpunkt des gekrümmten Schotts mit der Seitenwand des Aufbaus.
Im Falle der Verlängerung eines Aufbaus, deren Breite auf jeder Seite der Mittellinie mindestens 30 % der Schiffsbreite beträgt, kann die wirksame Länge des Aufbaus vergrößert werden, indem ein gleichwertiges Schott des Aufbaus in Form einer Parabel berücksichtigt wird. Diese Parabel verläuft von der Verlängerung an der Mittellinie durch den Schnittpunkt des vorhandenen Schotts des Aufbaus mit den Seiten der Verlängerung bis zu den Seiten des Schiffes. Die Parabel muss vollständig innerhalb der Grenzen des Aufbaus und seiner Verlängerungen liegen.
Ist der Aufbau von der Bordwand bis zu der nach Regel 3 Absatz 10 zulässigen Grenze eingerückt, so soll das gleichwertige Schott auf der Grundlage der tatsächlichen Breite des Aufbaus (und nicht der Schiffsbreite) berechnet werden.
(3) Aufbauten mit abfallenden Endschotten sind wie folgt zu behandeln:
Bild 34.1 Höhe des Aufbaus entspricht der Normalhöhe h oder ist geringer
Bild 34.2 Höhe des Aufbaus ist größer als die Normalhöhe
Regel 35 Wirksame Länge der Aufbauten
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, ist die wirksame Länge (E) eines geschlossenen Aufbaus von Normalhöhe seine Länge.
(2) In allen Fällen, in denen ein geschlossener Aufbau von Normalhöhe von der Bordwand des Schiffes eingerückt ist, wie es nach Regel 3 Absatz 10 zulässig ist, ist die wirksame Länge die im Verhältnis b : Bs geänderte Länge; hierbei ist
b = Breite des Aufbaus in der Mitte seiner Länge,Bs = Breite des Schiffes in der Mitte der Länge des Aufbaus.
Ist ein Aufbau nur über einen Teil seiner Länge eingerückt, so wird diese Änderung nur auf den eingerückten Teil angewendet.
(3) Ist die Höhe eines geschlossenen Aufbaus geringer als die Normalhöhe, so gilt als wirksame Länge die im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe verminderte Länge. Ist die Höhe größer als die Normalhöhe, so wird die wirksame Länge des Aufbaus nicht vergrößert (s. Bilder 34.1 und 34.2).
Ist die um die Schräge bereinigte Höhe eines Aufbaus mit abfallenden Endschotten geringer als die Normalhöhe, so gilt als wirksame Länge (E) die im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe verminderte Länge (S) nach Bild 34.1.
Ist eine Poop oder Back von geringerer als Normalhöhe auf einem Schiff mit übergroßem Sprung, jedoch ohne einen Aufbau innerhalb von 0,2 L mittschiffs, so kann für die Höhe der Poop oder Back eine Vergünstigung gewährt werden, indem die vorhandene Höhe um die Differenz zwischen der vorhandenen und der normalen Sprungkurve erhöht wird. Der Abzug für größeren Sprung nach Regel 38 Absatz 16 darf nicht gewährt werden.
(4) Als wirksame Länge eines erhöhten Quarterdecks gilt, wenn es mit einem undurchbrochenen Frontschott versehen ist, seine Länge bis zu einem Höchstwert von 0,6 L. Ist das Schott durchbrochen, so wird das erhöhte Quarterdeck als Poop von geringerer als Normalhöhe behandelt. Die größte wirksame Länge von 0,6 L eines erhöhten Quarterdecks wird ab dem hinteren Lot gemessen, selbst wenn eine Poop in Verbindung mit dem erhöhten Quarterdeck angebracht ist.
(5) Aufbauten, die nicht geschlossen sind, haben keine wirksame Länge.
Regel 36 TrunksInterpr.1508
(1) Ein Trunk oder ein ähnlicher Aufbau, der sich nicht bis an die Schiffsseiten erstreckt, gilt als wirksam,
(2) Die wirksame Länge eines wirksamen Trunks ist seine im Verhältnis seiner mittleren Breite zu B verminderte Gesamtlänge.
(3) Die Normalhöhe eines Trunks ist die Normalhöhe eines Aufbaus, der kein erhöhtes Quarterdeck ist.
(4) Ist die Höhe eines Trunks kleiner als die Normalhöhe, so wird seine wirksame Länge im Verhältnis der vorhandenen zur normalen Höhe vermindert. Ist die Höhe der Lukensülle auf dem Trunkdeck geringer als die nach Regel 14-1 erforderliche Höhe, so wird ein Abzug von der vorhandenen Trunkhöhe vorgenommen, welcher der Differenz zwischen der vorhandenen und der erforderlichen Süllhöhe entspricht.
(5) Ist die Trunkhöhe kleiner als die Normalhöhe und sind die Lukensülle des Trunks ebenfalls von geringerer als der normalen Höhe oder sind keine
Lukensülle vorhanden, so entspricht der Abzug von der vorhandenen Trunkhöhe wegen zu geringer Höhe der Lukensülle der Differenz zwischen 600 mm und der vorhandenen Süllhöhe; wenn keine Lukensülle angebracht sind, beträgt der Abzug 600 mm. Eine Verminderung der vorhandenen Trunkhöhe ist nicht erforderlich, wenn im Trunkdeck nur kleine Luken von geringerer als der normalen Höhe angebracht sind, die von der Vorschrift betreffend die normale Süllhöhe ausgenommen werden können.
(6) Durchlaufende Luken können bei der Berechnung des Freibords als Trunk behandelt werden, sofern die Vorschriften dieses Absatzes in jeder Hinsicht eingehalten werden. Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Trunkdeckstringer kann an der Außenseite des seitlichen Trunkschotts unter folgenden Bedingungen angebracht werden:
(7) Ist der an Aufbauten wie beispielsweise eine Poop, Brücke oder Back angrenzende Trunk in der Berechnung des Freibords berücksichtigt, so dürfen in dem Teil des Schotts, der dem Trunk und dem Aufbau gemeinsam ist, keine Öffnungen eingerichtet werden. Für kleine Öffnungen wie beispielsweise für Rohrleitungen oder Kabel sowie für Mannlöcher mit verschraubten Deckeln können Ausnahmen gemacht werden.
(8) Die bei der Berechnung des Freibords berücksichtigten Seiten eines Trunks müssen undurchbrochen sein. Bullaugen einer nicht öffnenden Bauart und verschraubte Mannlochdeckel können zugelassen werden.
Regel 37 Abzug für Aufbauten und Trunks
(1) Ist die wirksame Länge der Aufbauten und Trunks 1 L, so beträgt der Abzug vom Freibord 350 mm bei einer Schiffslänge von 24 m, 860 mm bei einer Länge von 85 m sowie 1070 mm bei einer Länge von 122 m und darüber. Die Abzüge bei Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(2) Beträgt die wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks weniger als 1 L, so ergibt sich der für den Abzug gültige Hundertsatz aus der folgenden Tabelle:
Tabelle 37.1 Abzug in Hundertsteln bei Schiffen vom Typ "A" und Typ "B"
Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks | |||||||||||
0 | 0,1 L | 0,2 L | 0,3 L | 0,4 L | 0,5 L | 0,6 L | 0,7 L | 0,8 L | 0,9 L | 1,0 L | |
Abzug in Hundertsteln für alle Arten von Aufbauten | 0 | 7 | 14 | 21 | 31 | 41 | 52 | 63 | 75,3 | 87,7 | 100 |
Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten und Trunks werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. |
(3) Bei Schiffen vom Typ "B", bei denen die wirksame Länge einer Back weniger als 0,07 L beträgt, ist kein Abzug zulässig.
Regel 38 Sprung
Allgemeines
(1) Der Sprung wird von Seite-Deck bis zu einer Linie gemessen, die parallel zum Kiel gezogen wird und die Sprunglinie mittschiffs schneidet.
(2) Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, wird der Sprung auf eine Parallele zur Konstruktionswasserlinie bezogen.
(3) Bei Glattdeckschiffen und bei Schiffen mit freistehenden Aufbauten wird der Sprung des Freiborddecks gemessen.
(4) Bei Schiffen, deren Außenhaut im oberen Teil von ungewöhnlicher Form ist und in einer Stufe oder einem Knick verläuft, wird der Sprung auf die entsprechende Seitenhöhe mittschiffs bezogen.
(5) Bei Schiffen mit normal hohem Aufbau über die ganze Länge des Freiborddecks wird der Sprung des Aufbaudecks gemessen. Ist die Höhe größer als die Normalhöhe, so wird die geringste Differenz (Z) zwischen der vorhandenen und der Normalhöhe zu jeder Endordinate hinzugefügt. Ebenso werden die Zwischenordinaten im Abstand von 1/6 L und 1/3 L von jedem Lot um 0,444 Z beziehungsweise 0,111 Z erhöht. Ist eine geschlossene Poop oder Back auf den Aufbau aufgesetzt, so wird für diese Poop oder Back nach dem Verfahren in Absatz 12 und gemäß der Darstellung in Bild 38.1 eine Sprungvergünstigung gewährt.
(6) Hat das Deck eines geschlossenen Aufbaus mindestens denselben Sprung wie das freiliegende Freiborddeck, so wird der Sprung des gedeckten Teils des Freiborddecks nicht berücksichtigt.
(7) Ist eine geschlossene Poop oder Back von Normalhöhe mit größerem Sprung als dem des Freiborddecks oder mit größerer als der normalen Höhe vorhanden, so wird der Sprung des Freiborddecks gemäß Absatz 12 vergrößert.
Besteht eine Poop oder Back aus zwei Ebenen, so ist das in Bild 38.2 dargestellte Verfahren anzuwenden.
In den Bildern 38.1 und 38.2 gilt Folgendes: | |
Z | ist wie in Absatz 5 bestimmt und |
Zv | ist die Endordinate einer durch den Punkt "X" verlaufenden, angenommenen Norm-Parabel. Ist Zv größer als (Z + h), so entspricht die Endordinate (Z + h), wobei der Punkt "X" sowie der Bogenabschnitt (2) unberücksichtigt bleiben. |
Ist die Länge des Aufbaus in der ersten Ebene größer als 0,5 L, so beginnt die angenommene Norm-Parabel mittschiffs wie in Bild 38.1 gezeigt.
Normale Sprungkurve
(8) Die Ordinaten für die normale Sprungkurve sind aus der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle 38.1: Normale Sprungkurve (L in Metern)
Lage | Ordinate (in Millimetern) | Faktor | |
hintere Hälfte | hinteres Lot | 25 (L/3 + 10) | 1 |
1/6 L vom hinteren Lot | 11,1 (L/3 + 10) | 3 | |
1/3 L vom hinteren Lot | 2,8 (L/3 + 10) | 3 | |
mittschiffs | 0 | 1 | |
vordere Hälfte | 1/3 L vom vorderen Lot | 5,6 (L/3 + 10) | 3 |
1/6 L vom vorderen Lot | 22,2 (L/3 + 10) | 3 | |
vorderes Lot | 50 (L/3 + 10) | 1 |
Messen der Abweichungen vom normalen Sprung
(9) Weicht die Sprungkurve von der normalen ab, so werden die vier Ordinaten jeder Kurve in der vorderen oder hinteren Hälfte mit den in der obigen Ordinatentabelle angegebenen entsprechenden Faktoren multipliziert. Die Differenz zwischen der Summe der jeweiligen Produkte und der Summe der Produkte der Normalwerte geteilt durch 8 ergibt das Maß für den Unter- oder Überschuss an Sprung in der vorderen oder hinteren Hälfte. Das arithmetische Mittel dieser Werte ergibt das Maß für den größeren oder kleineren Sprung.
(10) Verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve höher und die vordere Hälfte tiefer als normal, so wird für den Teil mit größerem Sprung keine Vergünstigung gewährt; es wird lediglich der kleinere Sprung berücksichtigt.
(11) Verläuft die vordere Hälfte der Sprungkurve höher als normal und die hintere Hälfte nicht tiefer als 75 % des normalen Sprungs, so wird für den Teil mit größerem Sprung eine Vergünstigung gewährt. Verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve tiefer als 50 % des normalen Sprungs, so wird für den größeren Sprung vorn keine Vergünstigung gewährt. Verläuft die Sprungkurve im Hinterschiff zwischen 50 und 75 % des normalen Sprungs, so können entsprechende Abzüge für den größeren Sprung im Vorschiff gewährt werden.
(12) Bei Gewährung einer Sprungvergünstigung für eine Poop oder Back findet folgende Formel Anwendung:
s = yL´ / 3L;
hierbei ist | |
s | die Sprungvergünstigung, die vom Sprungunterschuss abgezogen oder zum Sprungüberschuss hinzugezählt wird, |
y | die Differenz zwischen vorhandener und normaler Höhe des Aufbaus am hinteren oder vorderen Lot, |
L´ | die mittlere Länge des geschlossenen Teils der Poop oder Back bis zu einer Höchstlänge von 0,5 L, |
L | die Länge des Schiffes nach Regel 3 Absatz 1. |
Diese Formel ergibt eine Kurve in Form einer Parabel, welche die tatsächliche Sprungkurve auf dem Freiborddeck berührt und die Endordinate in einem Punkt unterhalb des Aufbaudecks schneidet, dessen Abstand der Normalhöhe eines Aufbaus entspricht. Das Aufbaudeck darf an keiner Stelle niedriger als die Normalhöhe über dieser Kurve liegen. Diese Kurve wird zur Bestimmung des Sprungs für die vordere und hintere Hälfte des Schiffes verwendet.
(13)
Bild 38.3 Sprungvergünstigung s für Überhöhen
Berichtigung für Abweichungen vom normalen Sprung
(14) Die Sprungberichtigung ist der Unter- oder Überschuss an Sprung (s. Absätze 9 bis 11), multipliziert mit
0,75 - S1 / 2 L;
hierbei ist S1 die Gesamtlänge S der geschlossenen Aufbauten nach Regel 34 ohne Trunks.
Zuschlag für kleineren Sprung
(15) Ist der Sprung kleiner als normal, so wird die Berichtigung für diesen kleineren Sprung (s. Absatz 14) dem Freibord zugeschlagen.
Abzug für größeren Sprung
(16) Bei Schiffen, auf denen sich ein geschlossener Aufbau über 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird die Berichtigung für größeren Sprung gemäß Absatz 14 vom Freibord abgezogen; bei Schiffen ohne geschlossenen Aufbau auf dem Mittelschiff wird kein Abzug vom Freibord vorgenommen; bei Schiffen, auf denen ein geschlossener Aufbau sich über eine geringere Länge als 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird der Abzug durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Höchstabzug für größeren Sprung beträgt 125 mm je 100 m Länge.
Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die Höhe des Aufbaus auf seine Normalhöhe zu beziehen. Ist die Höhe des Aufbaus oder des erhöhten Quarterdecks geringer als die Normalhöhe, so ist der Abzug im Verhältnis der vorhandenen Höhe des Aufbaus oder des erhöhten Quarterdecks zur Normalhöhe vorzunehmen.
Regel 39 Mindestbughöhe und Reserveauftrieb
(1) Als Bughöhe (Fb) gilt der senkrechte Abstand am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite; die Mindestbughöhe beträgt
Fb = (6075(L/100) - 1875(L/100)2 + 200(L/100)3) x (2,08 + 0,609Cb - 1,603Cwf - 0,0129(L/d1));
hierbei ist | |
Fb | die errechnete Mindestbughöhe, in mm; |
L | die Länge nach Regel 3, in m; |
B | die gemallte Breite nach Regel 3, in m; |
d1 | der Tiefgang bei 85 % der geringsten Seitenhöhe, in m; |
Cb | der Völligkeitsgrad nach Regel 3; |
Cwf | die Völligkeit der Wasserlinienfläche vor L/2: Cwf = Awf/{(L/2) x B); |
Awf | die Wasserlinienfläche vor L/2 beim Tiefgang d1, in m2. |
Bei Schiffen, denen Holzfreiborde erteilt wurden, wird bei Anwendung des Absatzes 1 der Sommerfreibord (und nicht der Holz-Sommerfreibord) angenommen.
(2) Wird die nach Absatz 1 erforderliche Bughöhe durch Sprung erreicht, so muss sich dieser über mindestens 15 % der Schiffslänge vom vorderen Lot aus erstrecken. Wird sie durch einen Aufbau erreicht, so muss sich dieser vom Vorsteven bis zu einem Punkt erstrecken, der mindestens 0,07 L hinter dem vorderen Lot liegt; der Aufbau muss nach Regel 3 Absatz 10 geschlossen sein.
(3) Für Schiffe, die wegen ihrer außergewöhnlichen Betriebsbedingungen die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen können, kann die Verwaltung Abweichungen zulassen.
(4)
ht = Zb (0,15 L / xb) 2 - Zt
hf = halbe Normalhöhe des Aufbaus gemäß Regel 33 .
(5) Alle Schiffe, denen ein Freibord des Typs "B" erteilt wurde, ausgenommen Öltankschiffe 3, Chemikalientankschiffe 3 und Gastankschiffe 3, müssen über zusätzlichen Reserveauftrieb am vorderen Ende verfügen. In einem Bereich von 0,15 L hinter dem vorderen Lot darf die Summe aus der projizierten Fläche zwischen der Sommerlademarke und dem Deck an der Schiffsseite (A1 und A2 in Bild 39.3) und der Projektionsfläche eines geschlossenen Aufbaus, sofern vorhanden, (A3) nicht kleiner sein als
0,15 Fmin + 4(L/3 + 10)L/1000 m2;
hierbei gilt Folgendes: | |
Fmin | wird nach folgender Formel berechnet: Fmin = (F0 x f1) + f2; |
F0 | ist der Tabellenfreibord in mm aus Tabelle 28.2, berichtigt nach Regel 27 Absatz 9 oder gegebenenfalls nach Regel 27 Absatz 10; |
f1 | ist die Berichtigung für den Völligkeitsgrad nach Regel 30 und |
f2 | ist die Berichtigung für die Seitenhöhe nach Regel 31 in mm. |
Regel 40 Mindestfreiborde
Sommerfreibord
(1) Der Mindest-Sommerfreibord ist der aus den Tabellen in Regel 28 abgeleitete und nach Regel 27, soweit zutreffend, und den Regeln 29, 30, 31, 32, 37, 38 und gegebenenfalls nach Regel 39 berichtigte Freibord.
(2) Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 1, aber ohne die in Regel 32 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 mm betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken aufweisen, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 16 Absätze 1 bis 5 oder der Regel 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 mm betragen.
Tropenfreibord
(3) Der Mindestfreibord in der Tropenzone ist der Freibord, der sich durch Verminderung des Sommerfreibords um 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt.
(4) Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 3, aber ohne die in Regel 32 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 mm betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken haben, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 16 Absätze 1 bis 5 oder der Regel 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 mm betragen.
Winterfreibord
(5) Der Mindest-Winterfreibord ist der Freibord, der sich durch Vergrößerung des Sommerfreibords um 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt.
Winter-Nordatlantik-Freibord
(6) Der Mindestfreibord für Schiffe von höchstens 100 m Länge, die während der Winterjahreszeit irgendeinen Teil des Nordatlantiks, wie er in Regel 52 (Anlage II) bestimmt ist, befahren, ist gleich dem Winterfreibord zuzüglich 50 mm. Für andere Schiffe ist der Winter-Nordatlantik-Freibord gleich dem Winterfreibord.
Frischwasser-Freibord
(7) Der Mindestfreibord in Frischwasser von Einheitsdichte ergibt sich durch Verminderung des Mindestfreibords in Seewasser um
Δ / 40 T (cm);
hierbei ist | |
Δ | die Verdrängung in Seewasser in Tonnen auf der Sommerlademarke und |
T | die Tonnen je Zentimeter Tiefertauchung in Seewasser auf der Sommerlademarke. |
(8) Lässt sich die Verdrängung auf der Sommerlademarke nicht genau feststellen, so beträgt der Abzug 1/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke.
Kapitel IV
Besondere Vorschriften für Schiffe, denen ein Holzfreibord erteilt ist
Regel 41 Anwendungsbereich dieses Kapitels
Die Regeln 42 bis 45 finden nur auf Schiffe Anwendung, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist.
Regel 42 Begriffsbestimmungen
(1)Holzdeckslast
Der Ausdruck "Holzdeckslast" bezeichnet eine Holzladung, die auf einem freiliegenden Teil eines Freiborddecks befördert wird. Der Ausdruck umfasst nicht Holzmasse oder eine ähnliche Ladung 4.
(2)Holzlademarke
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Holzdeckslast einem Schiff einen gewissen zusätzlichen Auftrieb und einen besseren Schutz gegen die See verleiht. Aus diesem Grund kann Schiffen mit einer Holzdeckslast eine Verminderung des nach Regel 45 errechneten und nach Regel 6 Absätze 3 und 4 an den Schiffsseiten angemarkten Freibords zugestanden werden. Damit ein solcher Sonderfreibord gewährt und ausgenutzt werden kann, muss jedoch die Holzdeckslast bestimmte, in Regel 44 festgesetzte Voraussetzungen erfüllen; ferner muss das Schiff selbst hinsichtlich seiner Bauart bestimmte, in Regel 43 aufgeführte Bedingungen erfüllen.
Regel 43 Bauart des Schiffes
Aufbau
(1) Das Schiff muss eine Back von mindestens normaler Höhe und einer Länge von mindestens 0,07 L haben. Außerdem muss es, wenn es weniger als 100 m lang ist, eine Poop von mindestens normaler Höhe oder ein erhöhtes Quarterdeck mit einem Deckshaus von mindestens derselben Gesamthöhe auf dem hinteren Teil haben.
Doppelbodentanks
(2) Auf halber Schiffslänge im Mittelschiff angeordnete Doppelbodentanks müssen eine ausreichende wasserdichte Längsunterteilung aufweisen.
Schanzkleid
(3) Das Schiff muss entweder mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1 m Höhe, das an der Oberkante besonders versteift und durch starke, am Deck befestigte Schanzkleidstützen abgestützt ist und die erforderlichen Wasserpforten aufweist, oder mit einem wirksamen Geländer von gleicher Höhe und besonders starker Bauart versehen sein.
Regel 44 Stauung
Allgemeines
(1) Öffnungen in dem Deck, das dem Wetter ausgesetzt ist, über denen Ladung gestaut ist, müssen sicher verschlossen und verschalkt sein.
Lüfter und Luftrohre müssen wirksam geschützt sein.
(2) Holzdeckslast muss sich über mindestens die gesamte verfügbare Länge erstrecken, das heißt die Gesamtlänge der Well oder Wells zwischen den Aufbauten.
Ist am hinteren Ende kein abschließender Aufbau vorhanden, so muss sich das Holz mindestens bis zur hinteren Kante der hintersten Luke erstrecken.
Holzdeckslast muss querschiffs so weit wie möglich bis zur Schiffsseite gestaut sein; dabei ist auf Behinderungen durch Schutzgeländer, Schanzkleidstützen, Stützen, Lotsenzugang usw. zu achten; jede auf diese Weise entstehende Spalte an der Seite des Schiffes darf im Mittel 4 % der Breite nicht überschreiten. Das Holz ist möglichst dicht, mindestens bis zur normalen Höhe eines Aufbaus, soweit dieser nicht ein erhöhtes Quarterdeck ist, zu stauen.
(3) Auf einem Schiff, das sich im Winter im Bereich einer jahreszeitlichen Winterzone befindet, darf die Höhe der Deckslast über dem Deck, das dem Wetter ausgesetzt ist, ein Drittel der größten Schiffsbreite nicht überschreiten.
(4) Jede Holzdeckslast muss fest gestaut, gelascht und gesichert sein. Sie darf die Schiffsführung und den erforderlichen Betrieb des Schiffes in keiner Weise behindern.
Stützen
(5) Sind wegen der Eigenart des Holzes Stützen erforderlich, so müssen diese von ausreichender Stärke im Verhältnis zur Schiffsbreite sein; die Festigkeit der Stützen darf die des Schanzkleids nicht übersteigen, und die Abstände zwischen den Stützen müssen der Länge und der Eigenart des beförderten Holzes entsprechen, dürfen jedoch nicht mehr als 3 m betragen. Starke Winkel oder metallene Lager oder ebenso geeignete Vorrichtungen zur Befestigung der Stützen müssen vorhanden sein.
Laschungen
(6) Holzdeckslast muss über ihre ganze Länge wirksam durch ein Laschungssystem gesichert sein, das der Verwaltung in Anbetracht der Eigenart des Holzes annehmbar erscheint 4.
Stabilität
(7) Es ist Vorsorge zu treffen, dass während der gesamten Reise eine ausreichende Stabilität vorhanden ist, wobei Gewichtszunahmen, z.B. durch das Aufsaugen von Wasser oder durch Vereisung, soweit anwendbar, und Gewichtsverluste, z.B. durch den Verbrauch von Treibstoff und Vorräten, zu berücksichtigen sind.
Schutz der Besatzung, Zugang zu den Maschinenräumen usw.
(8) Zusätzlich zu den Erfordernissen der Regel 25 Absatz 5 sind auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens 350 mm vorzusehen.
Zusätzlich muss ein Strecktau, vorzugsweise ein durch eine Vorrichtung gestrecktes Drahtseil, möglichst mittschiffs gespannt werden. Die Stützen aller Schutzgeländer und für alle Strecktaue sind in solchen Abständen voneinander aufzustellen, dass ein übermäßiges Durchhängen vermieden wird. Bei unebener Ladung muss eine mindestens 600 mm breite Lauffläche auf die Ladung aufgebracht und unterhalb oder in der Nähe des Strecktaus wirksam gesichert sein.
(9) Lassen sich die in Absatz 8 beschriebenen Erfordernisse nicht einhalten, so sind andere Vorkehrungen zu treffen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen.
Steuereinrichtungen
(10) Die Steuereinrichtungen sind gegen Beschädigung durch Ladung wirksam zu schützen und müssen, soweit durchführbar, zugänglich sein. Eine wirksame Notsteuerung ist für den Fall vorzusehen, dass die Hauptsteuerung versagt.
Regel 45 Errechnung des Freibords
(1) Der Mindest-Sommerfreibord wird nach Regel 27 Absätze 5, 6 und 14 und den Regeln 28, 29, 30, 31, 32, 37 und 38 errechnet, wobei jedoch Regel 37 durch Einsetzen der folgenden Hundertsätze für die in Regel 37 angegebenen geändert wird:
Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten | |||||||||||
0 | 0.1 L | 0.2 L | 0.3 L | 0.4 L | 0.5 L | 0.6 L | 0.7 L | 0.8 L | 0.9 L | 1,0 L | |
Abzug in Hundertsteln für alle Arten von Aufbauten | 20 | 31 | 42 | 53 | 64 | 70 | 76 | 82 | 88 | 94 | 100 |
Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch geradliniges Mitteln bestimmt. |
(2) Der Winter-Holzfreibord wird durch Vermehrung des Sommer-Holzfreibords um 1/36 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt.
(3) Der Winter-Nordatlantik-Holzfreibord entspricht dem in Regel 40 Absatz 6 vorgeschriebenen Winter-Nordatlantik-Freibord.
(4) Der Tropen-Holzfreibord wird durch Verminderung des Sommer-Holzfreibords um 1/48 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt.
(5) Der Frischwasser-Holzfreibord wird nach Regel 40 Absatz 7 aufgrund der Sommer-Holzlademarke oder nach Regel 40 Absatz 8 aufgrund des Sommer-Holz-Tiefgangs, gemessen von der Oberkante Kiel bis zur Sommer-Holzlademarke, ermittelt.
(6) Holzfreiborde können Schiffen mit vermindertem Freibord vom Typ "B" erteilt werden, sofern die Holzfreiborde auf der Grundlage des gewöhnlichen Freibords vom Typ "B" berechnet werden.
(7) Die Holz-Wintermarke und/oder die Holz-Winter-Nordatlantikmarke sind/ist in gleicher Höhe wie die Wintermarke für verminderten Freibord vom Typ "B" anzubringen, wenn die errechnete Holz-Wintermarke und/ oder die errechnete Holz-Winter-Nordatlantikmarke unter der Wintermarke für verminderten Freibord für Schiffe vom Typ "B" liegen/liegt.
Zonen, Gebiete und Jahreszeiten | Anlage II |
Die in dieser Anlage bezeichneten Zonen und Gebiete beruhen im Allgemeinen auf folgenden Kennzeichen:
Sommer
höchstens 10 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber,
Tropenzone
höchstens 1 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber.
Höchstens ein tropischer Sturm je Jahrzehnt im Gebiet eines 5°-Feldes in jedem einzelnen Kalendermonat.
Aus praktischen Gründen sind jedoch in einigen Sondergebieten gewisse Abweichungen für zulässig erklärt worden.
Dieser Anlage ist eine Karte beigefügt, in der die nachstehend genannten Zonen und Gebiete eingezeichnet sind.
Regel 46 Nördliche jahreszeitliche Winterzonen und nördliches jahreszeitliches Wintergebiet
(1) Nordatlantische jahreszeitliche Winterzonen I und II
Jahreszeiten:
Winter: 1. November bis 31. März
Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(2) Nordatlantisches jahreszeitliches Wintergebiet
Das nordatlantische jahreszeitliche Wintergebiet wird begrenzt durch den Längengrad 68° 30" W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N, die Loxodrome zum südlichsten Schnittpunkt des Längengrads 61° W mit der kanadischen Küste und die Ostküsten Kanadas und der Vereinigten Staaten.
Jahreszeiten:
Für Schiffe von mehr als 100 Metern (328 Fuß) Länge:
Winter: 16. Dezember bis 15. Februar
Sommer: 16. Februar bis 15. DezemberFür Schiffe von 100 Meter (328 Fuß) Länge und darunter:
Winter: 1. November bis 31. März
Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(3) Nordpazifische jahreszeitliche Winterzone
Die nordpazifische jahreszeitliche Winterzone wird im Süden begrenzt durch den Breitengrad 50° N von der Ostküste der UdSSR zur Westküste von Sachalin, die Westküste von Sachalin bis zur äußersten Südspitze von Kap Krilon, die Loxodrome nach Wakkanai, Hokkaido, Japan, die Ost- und Südküste von Hokkaido bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 35° N, den Breitengrad 35° N bis zur Länge 150° W und die Loxodrome zur Südspitze der Dall-Insel, Alaska.
Jahreszeiten:
Winter: 16. Oktober bis 15. April
Sommer: 16. April bis 15. Oktober
Regel 47 Südliche jahreszeitliche Winterzone 14
Die südliche jahreszeitliche Winterzone wird im Norden begrenzt durch die Loxodrome von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bei Kap Tres Puntas bis zum Punkt 34° S-Br. 50° W-Lg., den Breitengrad 34° S bis zur Länge 16° O, die Loxodrome zum Punkt 36° S-Br. 20° O-Lg., die Loxodrome zum Punkt 34° S-Br. 30° O-Lg., die Loxodrome zum Punkt 35° 30" S-Br. 118° O-Lg., die Loxodrome nach Kap Grim an der Nordwestküste von Tasmanien, die Nord- und Ostküste von Tasmanien bis zum südlichsten Punkt der Bruny-Insel, die Loxodrome bis Black Rock Point auf der Stewart-Insel, die Loxodrome zum Punkt 47° S-Br. 170° O-Lg., die Loxodrome zum Punkt 33° S-Br. 170° W-Lg. und den Breitengrad 33° S bis zum Punkt 33° S-Br. 79° W-Lg., die Loxodrome zum Punkt 41° S-Br. 75° W-Lg., die Loxodrome bis zum Leuchtturm Punta Corona auf Chiloe Island, 41° 47" S-Br. 73° 53" W-Lg., entlang der Nord-, Ost- und Südküste von Chiloe Island bis zum Punkt 43° 20" S-Br. 74° 20" W-Lg. und den Längengrad 74° 20" W bis zur Breite 45° 45" S, einschließlich der inneren Zone der Chiloe-Kanäle von 74° 20" W-Lg. ostwärts.
Jahreszeiten:
Winter: 16. April bis 15. Oktober
Sommer: 16. Oktober bis 15. April
Regel 48 Tropenzone
(1) Nordgrenze der Tropenzone
Die Tropenzone wird im Norden begrenzt durch den Breitengrad 13° N von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bis zur Länge 60° W, die Loxodrome zum Punkt 10° N-Br. 58° W-Lg., den Breitengrad 10° N bis zur Länge 20° W, den Längengrad 20° W bis zur Breite 30° N, den Breitengrad 30° bis zur Westküste Afrikas; von der afrikanischen Ostküste durch den Breitengrad 8° N bis zur Länge 70° O, den Längengrad 70° O bis zur Breite 13 ° N, den Breitengrad 13° N bis zur Westküste Indiens, die Südküste Indiens bis zur Breite 10° 30" N an der Ostküste Indiens, die Loxodrome nun Punkt 9° N-Br. 82° Ö-Lg., den Längengrad 82° O bis zur Breite 8° N, den Breitengrad 8° N bis zur Westküste Malaysias, die Küste Südostasiens bis zur Ostküste Vietnams auf der Breite 10° N, den Breitengrad 10° N bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 13° N und den Breitengrad 13° N bis zur Westküste des amerikanischen Kontinents.
Saigon gilt als auf der Grenze zwischen der Tropenzone und dem jahreszeitlichen Tropengebiet gelegen.
(2) Südgrenze der Tropenzone
Die Tropenzone wird im Süden begrenzt durch die Loxodrome vom Hafen Santos, Brasilien zum Schnittpunkt des Längengrads 40° W mit dem Wendekreis des Steinbocks, den Wendekreis des Steinbocks bis zur Westküste Afrikas; von der Ostküste Afrikas durch den Breitengrad 20° S bis zur Westküste Madagaskars, die West- und Nordküste Madagaskars bis zur Länge 50° O, den Längengrad 50° O bis zur Breite 10° S, den Breitengrad 10° S bis zur Länge 98° O, die Loxodrome nach Port Darwin, Australien, die Küsten von Australien und der Wessel-Insel in östlicher Richtung bis Kap Wessel, den Breitengrad 11° S bis zur Westseite von Kap York; von der Ostseite von Kap York durch den Breitengrad 11° S bis zur Länge 150° W, die Loxodrome zum Punkt 26° S-Br. 75° W-Lg. und die Loxodrome bis zum Punkt 26° S-Br. 75° W-Lg. die Loxodrome zum Punkt 32° 47" S-Br 72° W-Lg. und durch den Breitengrad 32° 47" 5 bis zur Westküste Südamerikas.
Valparaiso und Santos gelten als auf der Grenze zwischen Tropenzone und der Sommerzone gelegen.
(3) Gebiete, die zur Tropenzone gehören
Folgende Gebiete gelten als zur Tropenzone gehörig:
Regel 49 Jahreszeitliche Tropengebiete 05
Folgende Gebiete sind jahreszeitliche Tropengebiete:
(1) Im Nordatlantik
Ein Gebiet, das begrenzt wird
im Norden durch die Loxodrome von Kap Catoche, Yukatan, nach Kap San Antonio, Kuba, die Nordküste von Kuba bis zur Breite 20° N und den Breitengrad 20° N bis zur Länge 20° W;
im Westen durch die Küste des amerikanischen Kontinents;
im Süden und Osten durch die Nordgrenze der Tropenzone.
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. November bis 15. Juli
Sommer: 16. Juli bis 31. Oktober
(2) Im Arabischen Meer
Ein Gebiet, das begrenzt wird
im Westen durch die Küste Afrikas, den Längengrad 45° O, im Golf von Aden, die Küste Südarabiens und den Längengrad 59° O im Golf von Oman;
im Norden und Osten durch die Küsten Pakistans und Indiens;
im Süden durch die Nordgrenze der Tropenzone.
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. September bis 31. Mai
Sommer: 1. Juni bis 31. August
(3) Im Golf von Bengalen
Der Golf von Bengalen nördlich der Nordgrenze der Tropenzone. Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. Dezember bis 30. April
Sommer: 1. Mai bis 30. November
(4) Im südlichen Indischen Ozean
(5) Im Chinesischen Meer
Ein Gebiet, das begrenzt wird
im Westen und Norden durch die Küsten Vietnams und Chinas von der Breite 10° N bis Hongkong;
im Osten durch die Loxodrome von Hongkong zum Hafen Sual (Insel Luzön) und die Westküsten der Inseln Luzon, Sämar und Leyte bis zur Breite 10° N;
im Süden durch den Breitengrad 10° N.
Hongkong und Sual gelten als auf der Grenze zwischen dem jahreszeitlichen Tropengebiet und der Sommerzone gelegen.
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 21. Januar bis 30. April
Sommer: 1. Mai bis 20. Januar
(6) Im Nordpazifik
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. März bis 30. Juni und 1. November bis 30. November
Sommer: 1. Juli bis 31. Oktober und 1. Dezember bis 28./29. Februar
(7) Im Südpazifik
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. April bis 30. November
Sommer: 1. Dezember bis 31. März
Regel 50 Sommerzonen
Die übrigen Gebiete bilden die Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Metern (328 Fuß) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird
im Norden und Westen durch die Ostküste der Vereinigten Staaten;
im Osten durch den Längengrad 68° 30" W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N und durch die Loxodrome zum Punkt 36° N-Br. 73° W-Lg.;
im Süden durch den Breitengrad 36° N, als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. November bis 31. März
Sommer: 1. April bis 31. Oktober
Regel 51 Binnenmeere
(1) Ostsee
Dieses Meer bis zur Breite von Skagen im Skagerrak gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt es für Schiffe von 100 Metern (328 Fuß) Länge und darunter als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. November bis 31. März
Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(2) Schwarzes Meer
Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Metern (328 Fuß) Länge und darunter das Gebiet nördlich des Breitengrades 44° N als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar
Sommer: 1. März bis 30. November
(3) Mittelmeer
Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuß) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird
im Norden und Westen durch die Küsten Frankreichs und Spaniens und den Längengrad 3° O von der Küste Spaniens bis zur Breite 40° N;
im Süden durch den Breitengrad 40° N von der Länge 3° O bis zur Westküste Sardiniens;
im Osten durch die West- und Nordküste Sardiniens von der Breite 40° N bis zur Länge 9° O, durch den Längengrad 9° O bis zur Südküste Korsikas, durch die West- und Nordküste Korsikas bis zur Länge 9° O und durch die Loxodrome zum Kap Sicié, als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 16. Dezember bis 15. März
Sommer: 16. März bis 15. Dezember
(4) Japanisches Meer
Dieses Meer südlich einer Breite von 50° N gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuß) Länge und darunter das Gebiet zwischen dem Breitengrad 50° N und der Loxodrome von der Ostküste Koreas auf der Breite 38° N zur Westküste von Hokkaido, Japan, auf der Breite 43° 12" N als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar
Sommer: 1. März bis 30. November
Regel 52 Winter-Nordatlantik-Lademarke
Zu dem in Regel 40, Absatz 6 (Anlage I) bezeichneten Teil des Nordatlantiks gehören:
Karte der Zonen und jahreszeitlichen Gebiete
Zeugnisse | Anlage III |
Internationales Freibord-Zeugnis (1966)
(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierwig von
durch
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Name des Schiffes | Unterscheidungssignal | Heimathafen | Länge (L) gemäß Artikel 2 (8) |
Freibord erteilt für: | Typ des Schiffes | ||||
* | { | ein neues Schiff ein vorhandenes Schiff | * | { | Typ A Typ B Typ B mit vermindertem Freibord Typ B mit vermehrtem Freibord |
Freibord vom Decksstreich | Lademarke | |
Tropen | _____ mm (Zoll) (T) | _____ mm (Zoll) über (S) |
Sommer | _____ mm (Zoll) (S) | Oberkante der Linie durch Mittelpunkt des Ringes |
Winter | _____ mm (Zoll) (W) | _____ mm (Zoll) unter (S) |
Winter-Nordatlantik | _____ mm (Zoll) (WNA) | _____ mm (Zoll) unter (S) |
Holz-Tropen | _____ mm (Zoll) (LT) | _____ mm (Zoll) über (LS) |
Holz-Tropen | _____ mm (Zoll) (LS) | _____ mm (Zoll) über (S) |
Holz-Winter | _____ mm (Zoll) (LW) | _____ mm (Zoll) unter (LS) |
Holz-Winter-Nordatlantik | _____ mm (Zoll) (LWNA) | _____ mm (Zoll) unter (LS) |
Anmerkung: Freiborde und Lademarken, die überflüssig sind, brauchen nicht in das Zeugnis eingetragen zu werden. Frischwasserabzug für alle Freiborde mit Ausnahme der Holz-Freiborde _____ mm (Zoll). Für Holz-Freiborde _____ mm (Zoll).
Die Oberkante des Deckstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegen _____ mm (Zoll) __________ -Deck an der Schiffseite.
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung _______________
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff besichtigt wurde und dass die Freiborde erteilt und die bevorstehend aufgeführten Lademarken angemarkt wurden, wie es das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 vorschreibt.
Dieses Zeugnis gilt bis zum _______________, vorbehaltlich
regelmäßiger Überprüfung gemäß Artikel 14 (1)c des Übereinkommens.
Ausgestellt in ______________________________
(Ausstellungsort)
am _______________ | 19 ______ |
(Ausstellungsdatum) | (Unterschrift des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde) |
ei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:
Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.
______________________________
(Unterschrift)
Anmerkungen:
Rückseite des Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass die regelmäßige Überprüfung gemäß Artikel 14 (1) c) des Übereinkommens ergeben hat, dass dieses Schiff" den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Da dieses Schiff den Vorschriften des Übereinkommens vollständig entspricht, wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses gemäß Artikel 19 (2) des Übereinkommens bis zum ______________________________ verlängert.
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis
(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierung von
durch
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Name des Schiffes | Unterscheidungssignal | Heimathafen |
Hiermit wird bescheinigt, dass das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung des Artikels 6 (2)/Artikels 6 (4) * des Übereinkommens von 1966 von dessen Vorschriften befreit ist.
Nach Artikel 6 (2) ist das Schiff von folgenden Vorschriften des Übereinkommens befreit:
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
Die Fahrt, für die nach Artikel 6 (4) eine Befreiung gewährt wird, geht
von ___________________________________________________________________________________
nach __________________________________________________________________________________
Etwaige Bedingungen, unter denen die Befreiung nach Artikel 6 (2) oder Artikel 6 (4) gewährt wird:
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis zum ______________________________ vorbehaltlich
etwaiger regelmäßiger Überprüfungen nach Artikel 14 (1) c des Übereinkommens.
Ausgestellt in ____________________________________________________________
(Ausstellungsort)
am _______________ | 19 ______ |
(Ausstellungsdatum) | (Unterschrill des ausstellenden Bediensteten) und/oder (Siegel der ausstellenden Behörde) |
Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:
Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.
______________________________
(Unterschrift)
Rückseite des Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, weiterhin erfüllt.
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Dieses Schiff erfüllt weiterhin die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, und die Gültigkeit dieses Zeugnisses wird nach Artikel 19 (4)a des Übereinkommens bis zum verlängert.
Ort ______________________________ | Datum ______________________________ |
Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde |
Überprüfung der Einhaltung | Anlage IV 16a |
Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
Regel 54 Überprüfung der Einhaltung 16a
(1) Jede Vertragsregierung unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation entsprechend der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
(2) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.
(3) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
(4) Das Audit jeder Vertragsregierung
______
1) Siehe den von der Organisation mit Entschließung A.749(18) angenommenen Code über die Intaktstabilität aller in IMO-Regelwerken behandelten Schiffstypen in der jeweils geltenden Fassung.
2) Seeschlagblenden werden von innen an Bullaugen und Fenster angebracht, während Sturmdeckel von außen an Fenster angebracht werden, soweit diese zugänglich sind; Sturmdeckel können mit Scharnieren versehen oder abnehmbar sein.
3) Die Begriffe "Öltankschiffe", "Chemikalientankschiffe" und "Gastankschiffe" werden in den Regeln II-1/2.22, VII/8.2 und VII/11.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See bestimmt.
4) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.715(17) angenommenen Richtlinien für die sichere Beförderung von Holz als Deckslast in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
*) Nichtzutreffendes streichen.
ENDE |