Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.374(93)
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 17. Februar 2015
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2015 S. 184)



Siehe Fn. *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) 1978, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend das Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen von Teil A des STCW-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,

1 nimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens, Änderungen des STCW-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii (Absatz 2) des Übereinkommens, dass diese Änderungen des STCW-Codes als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 von Hundert des Bruttoraumgehalts der

Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 oder mehr Registertonnen ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 fordert die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des STCW-Codes am 1. Januar 2016 in Kraft treten, nachdem sie gemäß obigem Absatz 2 als angenommen gelten;

4 ersucht den Generalsekretär der Organisation, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1 Ein neuer Abschnitt A-I/16 mit dem nachstehenden Wortlaut wird nach dem bestehenden Abschnitt A-I/15 hinzugefügt:

"Abschnitt A-I/16 Überprüfung der Einhaltung

1 Die im Sinne der Regel I/16 zu auditierenden Bereiche sind in der untenstehenden Tabelle angegeben:

Zu Auditierende Bereiche
BezugnahmeBereichBemerkungen und Zusammenfassung
Erstübermittlung von Angaben
Artikel IV, Regel I/7, und Abschnitt A-I/7, Absatz 2Erstübermittlung von Angaben Regel I/7 übermittelt?

Wenn ja, hat der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt, dass aus den übermittelten Angaben hervorgeht, dass den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens "voll und ganz Wirksamkeit" verliehen wurde?

Hat die Vertragspartei die Angaben nach Maßgabe von Artikel IV und
Folgeberichte
Artikel IX und AbschnittA-I/7, Absatz 3.1Gleichwertige MaßnahmenHat die Verwaltung gleichwertige Maßnahmen für die theoretische oder praktische Ausbildung beibehalten/eingeführt, seitdem die Angaben gemäß Regel I/7 übermittelt wurden?

Wenn ja, wurden die Einzelheiten solcher Maßnahmen an den Generalsekretär gemeldet?

Regel I/10 und Abschnitt A-I/7, Absatz 3.2Anerkennung von ZeugnissenErkennt die Verwaltung Zeugnisse, die von einer anderen Vertragspartei erteilt wurden, im Einklang mit Regel I/10 an?

Wenn ja, hat die Vertragspartei Berichte über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Gewährleistung der Erfüllung von Regel I/10 getroffen worden sind?

Regel VII/1, Abschnitt A-I/7, Absatz 3.3Erteilung abweichender ZeugnisseGenehmigt die Vertragspartei die Beschäftigung von Seeleuten, die Inhaber nach Regel VII/1 erteilter abweichender Zeugnisse sind, auf Schiffen, welche ihre Flagge zu führen berechtigt sind?

Wenn ja, wurde dem Generalsekretär ein Muster der Art von Schiffsbesatzungszeugnis übermittelt, das für Schiffe dieser Art erteilt wird?

Regel I/8.3 und Abschnitt A-I/7, Absatz 4Übermittlung von Angaben zur regelmäßigen unabhängigen BeurteilungHat die Vertragspartei nach Regel I/8 ihren Bericht über die unabhängige Beurteilung übermittelt?
Regel I/7.4, und Abschnitt A-I/7 Absätze 5 und 6Übermittlung von Angaben hinsichtlich STCW ÄnderungenHat die Vertragspartei einen Bericht hinsichtlich der Umsetzung späterer verbindlicher Änderungen des

STCW-Übereinkommens und Codes übermittelt?

Regel I/1 3, Absätze 4 und 5Durchführung von ErprobungenHat die Verwaltung Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen genehmigt? Wenn ja, wurden die Einzelheiten der Erprobungen an den Generalsekretär gemeldet (Absatz 4)?, und Wurden die Ergebnisse der Erprobungen an den Generalsekretär gemeldet (Absatz 5)?
Artikel VIIIAusnahmegenehmigungenHat die Verwaltung irgendwelche Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Wenn ja, wurden dem Generalsekretär Berichte im Zusammenhang mit den während jedes Jahres erteilten Ausnahmegenehmigungen geschickt?

Kontrolle
Artikel X und Regel I/4HafenstaatkontrolleHat die Vertragspartei Hafenstaatkontrolle durchgeführt?

Wenn ja, wurden die durch Artikel X vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen getroffen?

Diensttüchtigkeit und Vorkehrungen für den Wachdienst
Regel VIII/1, Absatz 1 und Abschnitt A-VIII/1Verhinderung von Übermüdung des STCW-Übereinkommens und Codes hinsichtlich der Verhinderung von Übermüdung getroffen?Hat die Verwaltung Maßnahmen zur Durchsetzung von Vorschriften
Regel VIII/ 1, Absatz 2 und Abschnitt A-VIII/1, Absatz 10Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und AlkoholmissbrauchHat die Verwaltung Maßnahmen zur Durchsetzung von Vorschriften des STCW-Übereinkommens und Codes hinsichtlich der Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch getroffen?
Regel VIII/2Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu berücksichtigende Grundsätze

Grundsätze und Anleitungen hingewiesen, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wachen gegangen werden?

Hat die Verwaltung Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften,

2 Der nachstehende neue Text wird am Ende der vorhandenen Anmerkungen 6 und 7 von Tabelle A-I/9 wie folgt eingefügt:

"Andere gleichwertige bestätigende Prüfungsmethoden, die derzeit von der Verwaltung zugelassen sind, dürfen weiterhin benutzt werden."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.374(93), "Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE