![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Seeschifffahrt | ![]() |
STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934; 14.03.2015 S. 184 15; 26.02.2016 S. 162 16; VkBl. 21.06.2016 S. 483 16a; BGBl. II 30.03.2017 S. 331 17 / 17a / 17b, 15.01.2018 S. 139 18 / 18a; 14.11.2018 S. 514 18b / 18c; 16.07.2020 S. 486 20; VkBl. 31.12.2021 S. 1180 21; BGBl. II 16.03.2023 Nr. 83 23 23-1; 05.11.2024 Nr. 443 24)
Die Änderung 09.02.2016 S. 110 16 ist zurückgezogen worden (VkBl. 2016 S. 244)
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1560)
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen 16 17a 18b 23 24
1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
2 Diese Regeln werden durch die in Teil A des STCW-Codes enthaltenen verbindlichen Bestimmungen ergänzt und
3 Die Bezugnahmen in Artikel VI des Übereinkommens auf die "Verwaltung" und die ,das Zeugnis erteilende Verwaltung" sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Zeugnisse nach diesen Regeln auszustellen und mit Vermerken zu versehen.
Regel I/2 Zeugnisse und Vermerke
1 Befähigungszeugnisse werden von der Verwaltung erst dann erteilt, wenn sie die Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen schriftlichen Nachweise überprüft hat.
2 Zeugnisse nach den Regeln V/1-1 und V/1-2 für Kapitäne und Schiffsoffiziere werden nur von einer Verwaltung erteilt.
3 Zeugnisse sind in der oder den Amtssprachen des erteilenden Staates abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.
4 In Bezug auf Funker können die Vertragsparteien
5 Der in Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk zur Bestätigung der Erteilung eines Zeugnisses darf nur dann erteilt werden, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind.
6 Nach dem Ermessen einer Vertragspartei können Vermerke in das Muster der Zeugnisse aufgenommen werden, die nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Erfolgt die Aufnahme in dieser Art und Weise, so muss die verwendete Form derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 entsprechen. Erfolgt die Erteilung in anderer Weise, so muss die verwendete Form der Vermerke derjenigen in Absatz 2 jenes Abschnitts entsprechen.
7 Eine Verwaltung, die nach Regel I/10
8 Die in den Absätzen 5, 6 und 7 bezeichneten Vermerke
9 Die Dienststellung, in welcher der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, ist in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen anzugeben wie in den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung.
10 Die Verwaltungen können ein anderes Muster als das in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellte verwenden; allerdings müssen unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Abweichungen zumindest die vorgeschriebenen Angaben in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern dargestellt werden.
11 24 Vorbehaltlich der Regel I/10 Absatz 5 muss jedes im Übereinkommen vorgeschriebene Zeugnis im Original an Bord des Schiffes mitgeführt werden, auf dem der Zeugnisinhaber Dienst tut. Bei Verwendung einer elektronischen Form * müssen die zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erforderlichen Mindestangaben, wie von der Verwaltung nach dem STCW-Code festgelegt, zugänglich sein.
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Richtlinien für die Verwendung elektronischer Zeugnisse für Seeleute (MSC.1/Rundschreiben 1665) verwiesen.
12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nur solchen Bewerbern Zeugnisse erteilt werden, die den Vorschriften dieser Regel genügen.
13 Zeugnisbewerber haben Folgendes zufriedenstellend nachzuweisen:
14 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein oder mehrere Register aller erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ruhend gestellten, widerrufenen oder als verloren oder unbrauchbar gemeldeten Zeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Schiffsoffiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu führen.
15 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Angaben über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Vertragsparteien und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Zeugnissen ersuchen, die Seeleute ihnen vorgelegt haben, um sie nach Regel I/10 anerkennen zu lassen oder um sich um eine Beschäftigung auf einem Schiff zu bewerben.
16 Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Angaben über den Status, die nach Absatz 15 zur Verfügung zu stellen sind, in englischer Sprache auf elektronischem Weg zur Verfügung stehen.
Regel I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen
1 Eine Vertragspartei, die für die Zwecke dieses Übereinkommens den Begriff ,küstennahe Reisen" bestimmt, stellt hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung oder Zeugniserteilung an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, keine strengeren Anforderungen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall stellt eine solche Vertragspartei in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt sind, Anforderungen, die über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind.
2 Eine Vertragspartei, die bei Schiffen, denen die Bestimmungen des Übereinkommens über küstennahe Reisen zugutekommen, Reisen vor der Küste anderer Vertragsparteien in das von ihr für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet einbezieht, trifft mit den betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen, welche die Einzelheiten zu den beiden betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen geltenden Bedingungen regeln.
3 In Bezug auf Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste einer anderen Vertragspartei eingesetzt sind, schreibt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen diensttuenden Seeleute hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Zeugniserteilung Anforderungen vor, die mindestens so streng sind wie diejenigen der Vertragspartei, vor deren Küste das Schiff eingesetzt ist, sofern sie nicht über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Reise über das Gebiet hinausführt, das von einer Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegt ist, und das Gewässer befährt, die nicht zu diesem Gebiet gehören, müssen die zutreffenden Befähigungsvorschriften des Übereinkommens erfüllen.
4 Eine Vertragspartei kann einem Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die Vergünstigungen des Übereinkommens für küstennahe Reisen einräumen, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei auf küstennahen Reisen nach der Begriffsbestimmung der Vertragspartei eingesetzt ist.
5 Die Zeugnisse von Seeleuten, die von einer Vertragspartei für Reisen innerhalb des von dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Vertragsparteien für den Dienst innerhalb des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen haben, welche die Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen in diesen Gebieten geltenden Bedingungen regeln.
6 Vertragsparteien, die den Begriff ,küstennahe Reisen" entsprechend den Vorschriften dieser Regel bestimmen,
7 Diese Regel schränkt die Hoheitsgewalt eines Staates, gleichviel ob er Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder nicht, in keiner Weise ein.
Regel I/4 Kontrollverfahren
1 Die nach Artikel X von einem ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchgeführte Kontrolle hat sich auf Folgendes zu beschränken:
2 Zu den Mängeln, die für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellen, zählen folgende:
3 Die Tatsache, dass ein in Absatz 2 genannter Mangel, soweit er nach Feststellung der die Kontrolle durchführenden Vertragspartei eine Gefahr für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt darstellt, nicht beseitigt wird, stellt den einzigen Grund dar, aus dem eine Vertragspartei nach Artikel X ein Schiff festhalten kann.
Regel I/5 Innerstaatliche Bestimmungen
1 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Befähigung, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt durch Personen darstellen können, denen die betreffende Vertragspartei Zeugnisse oder Vermerke erteilt hat und die Pflichten im Zusammenhang mit ihren Zeugnissen wahrnehmen; ferner legt jede Vertragspartei Abläufe und Verfahren für das Einziehen, das Ruhend-Stellen und das Widerrufen dieser Zeugnisse aus einem solchen Grund sowie für die Verhütung von Betrug fest.
2 Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und sonstigen unrechtmäßigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken und setzt diese Maßnahmen durch.
3 Jede Vertragspartei schreibt Strafen oder Disziplinarmaßnahmen für den Fall vor, dass diejenigen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die dem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen wird, in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, und auf Seeleute, denen sie ordnungsgemäß ein Zeugnis erteilt hat, nicht eingehalten werden.
4 Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere für den Fall vorgeschrieben und in dem Fall durchgesetzt, dass
5 Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich sich ein Unternehmen oder eine natürliche Person befindet, von dem oder der aus triftigen Gründen angenommen wird, dass es beziehungsweise sie für eine offenkundige Nichteinhaltung des Übereinkommens im Sinne des Absatzes 4 verantwortlich war oder von einer solchen Kenntnis hat, arbeitet in jeder möglichen Art und Weise mit jeder Vertragspartei zusammen, die sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, ein Verfahren unter ihrer gerichtlichen Zuständigkeit einzuleiten.
Regel I/6 Ausbildung und Beurteilung
Jede Vertragspartei stellt sicher,
Regel I/7 Übermittlung von Informationen
1 Zusätzlich zu den Informationen, die nach Artikel IV zu übermitteln sind, stellt jede Vertragspartei dem Generalsekretär innerhalb der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen Fristen und in der dort vorgesehenen Form die im Code gegebenenfalls vorgeschriebenen Informationen über weitere Maßnahmen zur Verfügung, die von der betreffenden Vertragspartei getroffen worden sind, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.
2 Sind die in Artikel IV und in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen vollständigen Informationen eingegangen und wird darin bestätigt, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist, so hat der Generalsekretär dem Schiffssicherheitsausschuss diesbezüglich Bericht zu erstatten.
3 Sobald der Schiffssicherheitsausschuss entsprechend dem von ihm beschlossenen Verfahren bestätigt hat, dass aus den übermittelten Informationen hervorgeht, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist,
4 Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen nach Absatz 1 übermittelt worden sind oder übermittelt werden, unterliegen nicht Abschnitt A-I/7 Absätze 1 und 2.
Regel I/8 Qualitätsnormen
1 Jede Vertragspartei stellt sicher,
2 Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes regelmäßig eine Beurteilung durch befähigte Personen erfolgt, die mit den betreffenden Tätigkeiten selbst nicht befasst sind. Diese Beurteilung muss sich auch auf alle Änderungen innerstaatlicher Regelungen und Verfahren erstrecken, die im Einklang mit Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes erfolgen, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen übermittelt worden sind.
3 Dem Generalsekretär wird in der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgesehenen Form ein Bericht übermittelt, der die Ergebnisse der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Beurteilung enthält.
Regel I/9 Gesundheitsnormen
1 Jede Vertragspartei stellt Normen für die Seediensttauglichkeit auf und legt Verfahren für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes fest.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit verantwortlich sind, um von der betreffenden Vertragspartei zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassene Ärzte nach Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes handelt.
3 Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.
4 Jeder Zeugnisbewerber muss
5 Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer von Seediensttauglichkeitszeugnissen beträgt zwei Jahre, bei Seeleuten unter 18 Jahren ein Jahr.
6 Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Reise ab, so bleibt das Seediensttauglichkeitszeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen in Kraft, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist; der entsprechende Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten.
7 In dringenden Fällen kann die Verwaltung einem Seemann erlauben, bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist, ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis zu arbeiten, mit der Maßgabe,
Regel I/10 Anerkennung von Zeugnissen
1 Jede Verwaltung stellt, um ein von oder im Auftrag einer anderen Vertragspartei einem Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker erteiltes Zeugnis mittels eines Vermerks nach Regel I/2 Absatz 7 anzuerkennen, sicher, dass die vorliegende Regel eingehalten wird, und vergewissert sich,
2 Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die nach Regel II/2, III/2 oder III/3 oder - auf der Führungsebene im Sinne der Begriffsbestimmung des STCW-Codes - nach Regel VII/1 erteilte Zeugnisse zur Anerkennung vorlegen, über ausreichende Kenntnisse der seefahrtbezogenen Rechtsvorschriften der Verwaltung verfügen, die für die Funktionen von Belang sind, welche sie wahrnehmen dürfen.
3 Die nach dieser Regel übermittelten Informationen und vereinbarten Maßnahmen werden dem Generalsekretär im Einklang mit Regel I/7 mitgeteilt.
4 Zeugnisse, die von oder im Auftrag einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, werden nicht anerkannt.
5 Ungeachtet der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 7 kann eine Verwaltung, falls die Umstände es erfordern, einem Seemann vorbehaltlich des Absatzes 1 die Erlaubnis erteilen, für die Dauer von höchstens drei Monaten an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, Dienst zu tun, sofern er Inhaber eines entsprechenden gültigen Zeugnisses ist, das von einer anderen Vertragspartei in der für die Verwendung an Bord ihrer Schiffe vorgeschriebenen Weise erteilt und mit Vermerken versehen worden ist, dem aber die Vermerke noch fehlen, die zum Dienst an Bord von Schiffen berechtigen, welche die Flagge der Verwaltung zu führen berechtigt sind. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag auf Erteilung von Vermerken bei der Verwaltung eingereicht worden ist, muss ohne Weiteres erbracht werden können.
6 Zeugnisse und Vermerke, die von einer Verwaltung nach dieser Regel in Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei erteilten Zeugnisses erteilt worden sind oder mit denen die Anerkennung eines solchen Zeugnisses bestätigt wird, werden nicht als Grundlage für eine weitere Anerkennung durch eine dritte Verwaltung verwendet.
Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen 17a 18b
1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Regel V/3 oder Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeit - abständen von höchstens fünf Jahren
2 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, für die besondere Ausbildungsvorschriften international vereinbart worden sind, fortzusetzen, muss jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
3 Um seinen Dienst auf See an Bord von Tankschiffen fortzusetzen, muss jeder Kapitän und Schiffsoffizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen nach Abschnitt A-I/11 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.
4 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, fortzusetzen, muss jeder Kapitän oder Schiffsoffizier die Vorschriften des Absatzes 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, nach Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen.
5 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber um vor dem 1. Januar 2017 zu erteilende Zeugnisse vorgeschrieben hat, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Normen und entscheidet, ob sich die Inhaber solcher Zeugnisse einer entsprechenden Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung oder -beurteilung unterziehen müssen.
6 In Absprache mit den Betroffenen erarbeitet die Vertragspartei die Struktur der in Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes vorgesehenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge oder fördert die Erarbeitung dieser Struktur durch Dritte.
7 Jede Verwaltung stellt sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zweck der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird.
Regel I/12 Verwendung von Simulatoren
1 Die Leistungsanforderungen und die anderen in Abschnitt A-I/12 aufgeführten Bestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften für das jeweilige Zeugnis in Teil A des STCW-Codes sind zu erfüllen im Hinblick auf
Regel I/13 Durchführung von Erprobungen
1 Diese Regeln hindern eine Verwaltung nicht daran, Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen zu genehmigen.
2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck ,Erprobung" einen Versuch oder eine Reihe von Versuchen, die während eines begrenzten Zeitraums, gegebenenfalls unter Einbeziehung automatisierter oder integrierter Systeme, durchgeführt werden und dazu dienen, für die Durchführung bestimmter in diesem Übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder die Erfüllung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens über Vorkehrungen Alternativverfahren zu beurteilen, die mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bieten wie in diesen Regeln vorgesehen.
3 Die Verwaltung, die Schiffen die Teilnahme an Erprobungen genehmigt, überzeugt sich davon, dass die Erprobungen so durchgeführt werden, dass mindestens derselbe Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung geboten wird wie in diesen Regeln vorgesehen. Die Erprobungen sind nach von der Organisation beschlossenen Richtlinien durchzuführen.
4 Die Einzelheiten der Erprobungen werden der Organisation so früh wie möglich gemeldet, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Erprobung. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an alle Vertragsparteien weiter.
5 Die Ergebnisse der nach Absatz 1 genehmigten Erprobungen sowie etwaige Empfehlungen der Verwaltung angesichts dieser Ergebnisse werden der Organisation gemeldet; diese leitet die Ergebnisse und Empfehlungen an alle Vertragsparteien weiter.
6 Eine Vertragspartei, die gegen bestimmte nach dieser Regel genehmigte Erprobungen Einwände hat, soll diese Einwände so früh wie möglich der Organisation übermitteln. Die Organisation leitet die Einzelheiten dieser Einwände an alle Vertragsparteien weiter.
7 Eine Verwaltung, die eine Erprobung genehmigt hat, beachtet die eingegangenen Einwände anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Erprobung in der Weise, dass sie Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, anweist, während ihres Aufenthalts in den Gewässern eines Küstenstaats, welcher der Organisation seine Einwände übermittelt hat, keine Erprobung durchzuführen.
8 Eine Verwaltung, die aufgrund einer Erprobung zu der Auffassung gelangt, dass ein bestimmtes System mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bietet wie in diesen Regeln vorgesehen, kann Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, unter den nachstehenden Auflagen die Genehmigung erteilen, auf unbestimmte Zeit mit dem betreffenden System zu arbeiten:
9 Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Schiffssicherheitsausschuss einen Termin für die Prüfung der Erprobungsergebnisse und für die entsprechenden Entscheidungen fest.
Regel I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen
1 Jede Verwaltung macht die Unternehmen im Einklang mit Abschnitt A-I/14 dafür verantwortlich, dass die Zuweisung von Seeleuten zum Dienst auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgt, und verlangt von jedem Unternehmen, sicherzustellen,
Regel I/15 Übergangsbestimmungen
1 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Programm der theoretischen und praktischen Ausbildung oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, Zeugnisse weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.
2 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens vornehmen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.
Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung 15 16
1 Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
2 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
3 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.
4 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
5 Das Audit jeder Vertragspartei
Kapitel II
Kapitän und Decksbereich
Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr
1 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
.1.1 | für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier von mindestens 12 Monaten und |
.1.2 | für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet worden sind; |
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000
3 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.
2 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 sein.
Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
Nautischer Wachoffizier
3 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
.2.1 | eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder |
.2.2 | eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich; |
Kapitän
5 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
Befreiungen
7 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung der vollständigen Anforderungen dieser Regel und des Abschnitts A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht praktisch durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier auf einem solchen Schiff oder auf einer solchen Kategorie von Schiffen von einzelnen Anforderungen befreien; sie berücksichtigt dabei die Sicherheit aller Schiffe, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.
Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr der Brückenwache angehört, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder |
.2.2 | eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate beträgt; |
3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Brückenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
Regel II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen
1 Jeder Vollmatrose im Decksbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3.1 | von mindestens 18 Monaten oder |
3.2 | von mindestens 12 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung; |
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Vollmatrosen gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Bis zum 1. Januar 2012 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, Zeugnisse weiterhin nach jenem Übereinkommen erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.
5 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach jenem Übereinkommen vornehmen.
6 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Decksbereich Dienst getan haben.
Kapitel III
Technischer Bereich
Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
1 Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt
1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
1.1 | für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Schiffsoffizier und |
1.2 | für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter technischer Schiffsoffizier abgeleistet worden sind; |
Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt
1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
.1.1 | für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Assistenzoffizier oder Technischer Schiffsoffizier abgeleistet haben; |
.1.2 | für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon er mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung, als Zweiter technischer Schiffsoffizier Dienst zu tun, abzuleisten hat; |
3 Jeder Technische Schiffsoffizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter technischer Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern sein Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.
Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt der Maschinenwache angehört oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder |
.2.2 | eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss; |
3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Maschinenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Schiffsoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
Regel III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, als Vollmatrose im Maschinenbereich in besetzten Maschinenräumen Dienst zu tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden
1 Jeder Vollmatrose im Maschinenbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
.3.1 | von mindestens 12 Monaten oder |
.3.2 | von mindestens 6 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung; |
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsleute gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Maschinenbereich Dienst getan haben.
Regel III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
1 Jeder Elektrotechnische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber muss
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 erteilte Zeugnisse für Elektrotechnische Schiffsoffiziere vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsoffiziere ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/6 genannte Funktionen wahrzunehmen.
Regel III/7 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Schiffselektrikerzeugnissen
1 Jeder Schiffselektriker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.
2 Jeder Zeugnisbewerber
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder |
.2.2 | eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss, abgeschlossen haben oder |
.2.3 | eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 entspricht, und eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben; |
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffselektriker vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffselektriker gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/7 genannte Funktionen wahrzunehmen.
Kapitel IV
Funkverkehr und Funker Erläuterung
Die verbindlichen Bestimmungen über die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Bestimmungen über die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und in den von der Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.
Regel IV/1 Anwendung
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet dieses Kapitel auf Funker auf Schiffen Anwendung, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.
2 Funker auf Schiffen, die nicht die Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens einhalten müssen, sind nicht verpflichtet, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu genügen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf solchen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst einhalten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Zeugnisse solchen Funkern erteilt oder für sie anerkannt werden.
Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum GMDSS-Funker
1 Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff mit der Wahrnehmung des Funkdienstes betraut ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von der Verwaltung nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt oder anerkannt worden ist.
2 Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung eine Funkanlage haben muss,
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Regel V/1-1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen
1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Öl- und Chemikalientankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen sein.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und
3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen muss
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder |
.2.2 | als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist; |
5 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen sein.
6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen muss
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder |
.2.2 | als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist; |
7 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 6 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.
Regel V/1-2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen
1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und
3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss
.2.1 | eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder |
.2.2 | als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist; |
5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.
Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen 18b
1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut.
2 Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes erfüllen.
3 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die Ausbildung und die Einführungsausbildung abschließen, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 5 bis 9 vorgeschrieben sind.
4 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.
5 Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten entsprechende Einführungsausbildung für Notfälle auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abschließen.
6 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abschließen.
7 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute, deren Befähigung die Voraussetzungen der Kapitel II, III und VII erfüllt, und sonstige Mitglieder des Personals, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abschließen.
8 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abschließen.
9 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu gewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes abschließen.
10 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als nach den Absätzen 6 bis 9 befähigt befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird.
Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen 17a
1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen.
2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen zugewiesen werden, die dem IGF-Code unterliegen, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschrieben ist.
3 Alle Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord eines Schiffes zugewiesen werden, nach Regel I/14 Absatz 1.5 in angemessener Form mit dem spezifischen Schiff und seinen spezifischen Anlagen vertraut gemacht werden.
4 Seeleute, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
5 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
6 Bei Seeleuten, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen oder mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind und die eine Befähigung nach Regel V/1-2 Absätze 2 und 5 oder Regel V/1-2 Absätze 4 und 5 in Bezug auf Flüssiggastankschiffe erlangt haben und denen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, sind die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen für eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen.
7 Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und alle Mitglieder des Personals mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
8 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter liegen, muss, während er gleichzeitig Inhaber des in Absatz 4 beschriebenen Fachkundezeugnisses sein muss,
9 Bei Kapitänen, technischen Schiffsoffizieren sowie allen Personen mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sind, wenn sie eine Befähigung nach den in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 festgelegten Befähigungsnormen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erlangt haben und ihnen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 festgelegten Anforderungen für eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen, sofern sie außerdem
10 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie vor dem 1. Januar 2017 für Personen vorgeschrieben hatte, die auf Schiffen Dienst tun, welche mit Gas betrieben werden, mit den Befähigungsnormen in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes und entscheidet, ob die betroffenen Mitglieder des Personals gegebenenfalls ihre Befähigungen auf den aktuellen Stand bringen müssen.
11 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 7 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
12 Seeleute, die Inhaber von Fachkundezeugnissen nach Absatz 4 oder 7 sind, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.
Regel V/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Schiffsoffizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren 18b
1 Kapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
3 Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
Übergangsbestimmungen
6 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, dadurch belegen, dass sie
7 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, dadurch belegen, dass sie
Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der medizinischen Fürsorge und dem Überleben auf See
Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführungsausbildung sowie die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute
1 Seeleute müssen eine Einführungsausbildung sowie eine Grundausbildung oder -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Grundausbildung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den Grundausbildungslehrgang besucht hat.
Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten muss
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss
Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung
1 Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen im Einklang mit Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes eine Fortbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besondere Betonung auf Organisation, Taktik und Führung gelegt worden ist, und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.
Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Betreuung
1 Seeleute, die zur Erste-Hilfe-Leistung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Erste-Hilfe-Leistung erfüllen.
2 Seeleute, die zur medizinischen Betreuung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4 bis 6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Betreuung erfüllen.
3 Gehört die Ausbildung in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung oder medizinischer Betreuung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung beziehungsweise medizinischer Betreuung besucht hat.
Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss
2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
Regel VI/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung für alle Seeleute in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr
1 Alle Seeleute müssen eine Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.
2 Gehört die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Lehrgang zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr besucht hat.
3 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung oder Unterweisung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr
4 Seeleute, denen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr zugewiesen werden, müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6 bis 8 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
5 Gehört die Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.
6 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 8 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
Kapitel VII
Andere Zeugnisse
Regel VII/1 Erteilung anderer Zeugnisse
1 Ungeachtet der Anforderungen der Kapitel II und III für die Zeugniserteilung können sich Vertragsparteien dafür entscheiden, andere als die in jenen Kapiteln genannten Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung solcher Zeugnisse zu genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Ein Zeugnis nach diesem Kapitel darf erst erteilt werden, wenn die betreffende Vertragspartei der Organisation die Informationen nach Artikel IV und Regel I/7 übermittelt hat.
Regel VII/2 Zeugniserteilung an Seeleute
1 Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 in Kapitel II, den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 in Kapitel III oder der Tabelle A-IV/2 in Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss, je nach Fall, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.
Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung anderer Zeugnisse
1 Jede Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, andere Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung anderer Zeugnisse zu genehmigen, stellt sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:
2 Durch den Grundsatz der Austauschbarkeit nach Absatz 1 wird sichergestellt,
3 Bei der Erteilung eines Zeugnisses aufgrund dieses Kapitels werden folgende Grundsätze berücksichtigt:
.1.1 | die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern; |
.1.2 | die Einheitlichkeit des Berufsbilds zu verringern oder die Qualifikation der Seeleute zu mindern; |
.1.3 | die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen; |
4 Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze wird sichergestellt, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Schiffsoffiziere aufrechterhalten bleibt.
Kapitel VIII
Wachdienst
Regel VIII/1 Diensttüchtigkeit
1 Zur Verhinderung von Übermüdung
2 Zur Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch stellt jede Verwaltung sicher, dass geeignete Maßnahmen nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes unter Beachtung der Anleitungen in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes getroffen werden.
Regel VIII/2 Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu beachtende Grundsätze
1 Die Verwaltungen weisen Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen hin, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wache gegangen wird oder Wachen gegangen werden.
2 Die Verwaltungen schreiben vor, dass der Kapitän jedes Schiffes sicherstellt, dass die Vorkehrungen für den Wachdienst in einer Weise getroffen werden, dass unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände und Verhältnisse eine sichere Wache gegangen werden kann oder sichere Wachen gegangen werden können, und dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis
Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW- Übereinkommens
1 Dieser Teil des STCW-Codes enthält verbindliche Bestimmungen, auf die in der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geltenden Fassung, im Folgenden als das "STCW-Übereinkommen" bezeichnet, ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese Bestimmungen enthalten detailliert die Mindestnormen, die von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.
2 In diesem Teil sind auch die Befähigungsnormen enthalten, deren Erfüllung von Bewerbern um Ersterteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen nach den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachzuweisen ist. Zur Klarstellung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung anderer Zeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Zeugniserteilung allgemein sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten in den nachstehenden sieben Funktionsgruppen zusammengefasst:
Dabei gibt es folgende Verantwortungsebenen:
Funktionen und Verantwortungsebenen werden in den Kapiteln II, III und IV dieses Teils in der Zwischenüberschrift oberhalb der jeweiligen Tabelle über die Befähigungsnormen genannt. Der Umfang der in der Zwischenüberschrift oberhalb der jeweiligen Tabelle genannten Funktion auf der betreffenden Verantwortungsebene wird durch die darunter in Spalte 1 der Tabelle aufgeführten Fähigkeiten näher bestimmt. Die Bedeutung von "Funktion" und "Verantwortungsebene" wird im nachstehenden Abschnitt A-I/1 in allgemeinverständlicher Form erläutert.
3 Die Nummerierung der Abschnitte dieses Teils entspricht der Nummerierung der in der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen enthaltenen Regeln. Der Wortlaut der Abschnitte kann in nummerierte Teile und Absätze untergliedert sein; eine solche Nummerierung gilt jedoch einzig und allein für jenen betreffenden Wortlaut.
Kapitel A-I
Normen bezüglich allgemeiner Bestimmungen
Abschnitt A-I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen 23-1
1 Die in Artikel II und Regel I/1 enthaltenen Begriffsbestimmungen und weiteren Klarstellungen finden gleichermaßen auf die in den Teilen A und B dieses Codes verwandten Begriffe Anwendung. Darüber hinaus finden die nachstehenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur auf diesen Code Anwendung:
Abschnitt A-I/2 Zeugnisse und Vermerke 24
1 In Fällen, in denen entsprechend Regel I/2 Absatz 6 der nach Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk in den Wortlaut des Zeugnisses selbst integriert ist, ist das Zeugnis auf dem nachstehend dargestellten Vordruck zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen das Zeugnis nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist. Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.
(Dienstsiegel)
(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)
Zeugnis nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung
Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass .............................................. nach Regel.............................................. des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung als gehörig befähigt und vorbehaltlich etwaiger unten aufgeführter Einschränkungen als befugt befunden worden ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen:
FUNKTION | EBENE | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:
DIENSTSTELLUNG | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Zeugnis Nr. .............................................. Erteilungsdatum .............................................
(Dienstsiegel) .......................................................................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten ...................................................................................................................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Die Urschrift dieses Zeugnisses muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut. Geburtsdatum des Zeugnisinhabers ............................................................................................. Unterschrift des Zeugnisinhabers ................................................................................................ Lichtbild des Zeugnisinhabers |
Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ...................................
(Dienstsiegel) .......................................................................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ...................................
(Dienstsiegel) .......................................................................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
2 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 1 muss der Vordruck, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses bestätigt wird, dem nachstehend dargestellten Vordruck entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Vermerks (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen der Vermerk nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist.
Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.
(Dienstsiegel)
(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)
Vermerk über die Erteilung eines Zeugnisses nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung
Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass .............................................., der/die nach Regel .............................................. des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung als gehörig befähigt und vorbehaltlich etwaiger unten eingetragener Einschränkungen als befugt befunden worden ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen, das Zeugnis Nummer .............................................. erteilt worden ist:
FUNKTION | EBENE | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:
DIENSTSTELLUNG | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Vermerk Nr. ....................................................... Erteilungsdatum
....................................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten .......................................................................................................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Die Urschrift dieses Vermerks muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut. Geburtsdatum des Zeugnisinhabers ........................................................................ Unterschrift des Zeugnisinhabers ............................................................................ Lichtbild des Zeugnisinhabers ................................................................................ |
Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum
...................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum
...................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
3 Der Vordruck, mit dem die Anerkennung eines Zeugnisses bestätigt wird, muss dem nachstehend dargestellten Vordruck entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Vermerks (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen der Vermerk nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist. Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.
(Dienstsiegel)
(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)
Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung
Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass das Zeugnis Nr. .............................................., das von oder namens der Regierung von für .............................................. erteilt worden ist, nach Regel I/10 des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß anerkannt wird und dass sein rechtmäßiger Inhaber vorbehaltlich etwaiger unten eingetragener Einschränkungen berechtigt ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen:
FUNKTION | EBENE | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:
DIENSTSTELLUNG | ETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN |
Vermerk Nr. ....................................................... Erteilungsdatum
....................................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten .......................................................................................................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Die Urschrift dieses Vermerks muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut. Geburtsdatum des Zeugnisinhabers ....................................................................... Unterschrift des Zeugnisinhabers ........................................................................... Lichtbild des Zeugnisinhabers ................................................................................ |
Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum
...................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum
...................................... (Dienstsiegel) .................................................................................... Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten Datum der Verlängerung ................................................... ............................................................... Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten |
4 Verwenden Vertragsparteien unter Berufung auf Regel I/2 Absatz 10 Vordrucke, die sich von den im vorliegenden Abschnitt dargestellten Vordrucken unterscheiden, so haben sie sicherzustellen, dass in allen Fällen
Zeugniserteilung und -registrierung Zulassung von Seefahrtzeiten
5 Bei der im Übereinkommen vorgeschriebenen Zulassung von Seefahrtzeiten sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Seefahrtzeit, deren Zulassung beantragt wird, für die angestrebte Befähigung von Belang ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass - abgesehen von der Zeit der anfänglichen Eingewöhnung in den Dienst auf einem Seeschiff - der Zweck einer solchen Seefahrtzeit darin besteht, zu ermöglichen, dass der betreffende Seemann die Gelegenheit erhält, diejenigen sicheren und zweckmäßigen seemännischen Praktiken, Verfahren und Vorgehensweisen theoretisch und praktisch zu erlernen, die für die angestrebte Befähigung von Belang sind.
Zulassung von Ausbildungslehrgängen
6 Bei der Zulassung von Ausbildungslehrgängen und -lehrplänen sollen die Vertragsparteien berücksichtigen, dass die einschlägigen IMO-Modelllehrgänge bei der Ausarbeitung solcher Lehrgänge und Lehrpläne hilfreich sein können, und sollen sicherstellen, dass die in deren Rahmen empfohlenen detaillierten Lernziele in geeigneter Weise abgedeckt werden.
Elektronischer Zugang zu Registern
7 Bei der Führung des elektronischen Registers nach Regel I/2 Absatz 15 sind Vorkehrungen zu treffen, dass ein kontrollierter elektronischer Zugang zu diesem Register oder zu diesen Registern möglich ist, damit Vertragsparteien und Unternehmen nachstehende Parameter bestätigen können:
Erstellung einer Datenbank für die Registrierung von Zeugnissen
8 Zur Erfüllung der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 14, wonach ein Register für Zeugnisse und Vermerke zu führen ist, ist keine normierte Datenbank erforderlich, sofern alle einschlägigen Angaben nach Regel I/2 dokumentiert und abrufbar sind.
9 Nach Regel I/2 sollen die nachstehend aufgeführten Angaben entweder in Papierform oder elektronisch dokumentiert und abrufbar sein:
Abschnitt A-I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen
1 Bestimmt eine Vertragspartei den Inhalt des Begriffes "küstennahe Reisen" unter anderem zu dem Zweck, Abweichungen bei den in Spalte 2 der in den Kapiteln II und III von Teil A des Codes enthaltenen Tabellen über Befähigungsnormen zuzulassen, so sind bei der Erteilung von Zeugnissen, die für den Dienst auf Schiffen gültig sind, die zur Führung der Flagge der betreffenden Vertragspartei berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, neben den Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Sicherheit aller Schiffe, auf die Gefahrenabwehr auf allen Schiffen und auf die Meeresumwelt die nachstehend aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen:
2 Der Leitgedanke beim Konzept der küstennahen Reisen ist nicht, dass Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, mit dem Argument, sie führen ständig innerhalb der Grenzen des für küstennahe Reisen festgelegten Gebietes voneinander benachbarten Vertragsparteien, ihr Fahrtgebiet auf die ganze Welt ausdehnen.
Abschnitt A-I/4 Kontrollverfahren
1 Das nach Regel I/4 Absatz 1.3 vorgesehene Beurteilungsverfahren, das bei einem der dort genannten Vorkommnisse durchzuführen ist, muss in der Form erfolgen, dass überprüft wird, ob die Besatzungsmitglieder, die über eine bestimmte Befähigung verfügen müssen, tatsächlich die erforderlichen Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorkommnis besitzen.
2 Wenn diese Beurteilung vorgenommen wird, ist zu bedenken, dass an Bord durchzuführende Verfahren im Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) geregelt sind und dass die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens lediglich auf die Befähigung abstellen, jene Verfahren sicher durchzuführen.
3 Die Kontrollverfahren nach diesem Übereinkommen sind auf die Befähigungsnormen der einzelnen Seeleute an Bord sowie auf deren Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Wachdienst nach der Begriffsbestimmung in Teil A dieses Codes beschränkt. Die an Bord durchzuführende Beurteilung der Befähigung beginnt mit der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Zeugnisse der Seeleute.
4 Unabhängig von der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Zeugnisses kann es im Rahmen der Beurteilung nach Regel I/4 Absatz 1.3 erforderlich sein, dass der betreffende Seemann seine einschlägige Befähigung an seinem Arbeitsplatz praktisch vorführt. Ein Element dieser praktischen Vorführung kann sein, dass überprüft wird, ob die betrieblichen Vorschriften bezüglich der Wachdienstnormen eingehalten worden sind und ob der betreffende Seemann auf Notfallsituationen entsprechend seiner Befähigungsebene zweckmäßig reagiert.
5 Für die Beurteilung sind ausschließlich die in Teil A dieses Codes beschriebenen Verfahren für den Nachweis der Befähigung zusammen mit den Kriterien für seine Bewertung sowie der dort dargestellte Normenumfang heranzuziehen.
6 Die Beurteilung der Befähigung im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr ist für die Seeleute mit zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr durchzuführen, jedoch nur bei Vorliegen von triftigen Gründen im Sinne von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). In allen sonstigen Fällen ist sie auf die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Zeugnisse und der Vermerke der Seeleute zu beschränken.
Abschnitt A-I/5 Innerstaatliche Bestimmungen
Regel I/5 darf nicht so ausgelegt werden, als schließe sie die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen einer Ausbildung unter Überwachung oder in Fällen höherer Gewalt aus.
Abschnitt A-I/6 Ausbildung und Beurteilung
1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jegliche Ausbildung und Beurteilung von Seeleuten mit dem Ziel einer Zeugniserteilung nach dem Übereinkommen
2 Personen, die eine Ausbildung oder eine Beurteilung im laufenden Dienstbetrieb an Bord durchführen, dürfen dies nur dann tun, wenn dadurch der normale Schiffsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit uneingeschränkt der Ausbildung oder Beurteilung widmen können.
Befähigung von Ausbildern, Aufsichtspersonen und Beurteilern
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausbilder, Aufsichtspersonen und Beurteiler nach Maßgabe dieses Abschnitts über eine angemessene Befähigung für die spezielle Art und das spezielle Niveau der nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen bord- oder landseitigen Ausbildung oder Beurteilung der Befähigung von Seeleuten verfügen.
Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb
4 Jede Person, die eine bord- oder landseitige Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb durchführt, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss nachstehende Bedingungen erfüllen:
5 Jede Person, die für die Beaufsichtigung einer Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb zuständig ist, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss über ein umfassendes Verständnis des Ausbildungsprogramms und der spezifischen Ausbildungsziele der jeweils durchgeführten Art von Ausbildung verfügen.
Beurteilung der Befähigung
6 Jede Person, die eine bord- oder landseitige Beurteilung der Befähigung eines Seemanns im laufenden Dienstbetrieb durchführt, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss nachstehende Bedingungen erfüllen:
Ausbildung und Beurteilung innerhalb einer Ausbildungseinrichtung
7 Jede Vertragspartei, die einen Ausbildungslehrgang, eine Ausbildungseinrichtung oder eine von einer Ausbildungseinrichtung zuerkannte Befähigung als Teil der von ihr geforderten Voraussetzungen für die Erteilung eines nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisses anerkennt, muss sicherstellen, dass Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Beurteilern den Bestimmungen über die Anwendung der Qualitätsnormen nach Abschnitt A-I/8 entsprechen. Zu dieser Befähigung, Erfahrung und Anwendung der Qualitätsnormen gehört eine angemessene Ausbildung in Unterrichtstechniken sowie in Theorie und Praxis von Ausbildung und Beurteilungen und alle einschlägigen Vorschriften der Absätze 4 bis 6 müssen erfüllt werden.
Abschnitt A-I/7 Übermittlung von Informationen 17
1 Die nach Regel I/7 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind dem Generalsekretär in einer Form zu übermitteln, deren verbindliche Struktur in den nachstehenden Absätzen dargestellt ist.
Teil 1 - Erstübermittlung von Angaben
2 Innerhalb eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten von Regel I/7 berichtet jede Vertragspartei über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen; dieser Bericht muss zumindest nachstehende Angaben beinhalten:
Teil 2 - Folgeberichte
3 Jede Vertragspartei muss innerhalb von sechs Monaten nach
4 Jede Vertragspartei legt die Ergebnisse jeder nach Regel I/8 Absatz 2 durchgeführten Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach deren Abschluss in einem Bericht schriftlich nieder. Diese Berichte müssen zumindest nachstehende Angaben beinhalten:
1. | die Bestätigung, dass | |
1.1 | alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der in den Änderungsfassungen des Übereinkommens und des Codes enthaltenen Bestimmungen vom Qualitätsnormensystem der Vertragspartei entsprechend Abschnitt A-I/8 Absatz 3.1 erfasst werden; | |
1.2 | alle internen Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie die sich aus der Beurteilung ergebenden Folgemaßnahmen den geplanten Vorkehrungen und schriftlich festgelegten Verfahren entsprechen und wirkungsvoll sicherstellen, dass die festgesetzten Ziele entsprechend Abschnitt A-I/8 Absatz 3.2 erreicht werden; | |
2 | eine Kurzdarstellung | |
2.1 | der im Laufe der unabhängigen Beurteilung eventuell festgestellten Fälle von Normabweichung; | |
2.2 | der zur Beseitigung der festgestellten Normabweichungen empfohlenen Abhilfemaßnahmen; | |
2.3 | der zur Beseitigung der festgestellten Normabweichungen durchgeführten Abhilfemaßnahmen. |
5 Die Vertragsparteien berichten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung etwaiger späterer verbindlicher Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die nicht bereits bei der Erstübermittlung von Angaben im Sinne von Regel I/7 oder in einem früheren Bericht im Sinne von Regel I/8 Berichtsgegenstand gewesen waren. Diese Angaben sind in den Bericht im Sinne von Regel I/8 Absatz 3 aufzunehmen, der nach dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung als nächster erstellt wird.
6 Die Angaben über die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung verbindlicher Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes müssen, soweit dies sachlich in Betracht kommt, Folgendes enthalten:
Teil 3 - Sachverständigengremium
7 Der Generalsekretär pflegt eine Liste vom Schiffssicherheitsausschuss anerkannter Sachverständiger, in die auch Sachverständige aufgenommen sind, die von den Vertragsparteien abgeordnet oder empfohlen worden sind; auf diese Sachverständigen kann zur Beurteilung von Berichten, die nach von Regel I/7 und Regel I/8 vorgelegt worden sind, sowie zur Unterstützung bei der Erstellung des nach Regel I/7 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichts zurückgegriffen werden. Diese Personen müssen im Regelfall während einschlägiger Tagungen des Schiffssicherheitsausschusses oder von dessen nachgeordneten Gremien zur Verfügung stehen; sie brauchen ihre Arbeit jedoch nicht ausschließlich bei diesen Tagungen zu erledigen.
8 In Bezug auf Regel I/7 Absatz 2 müssen sich die Sachverständigen mit dem Übereinkommen gut auskennen; zumindest einer von ihnen muss über Kenntnisse des Ausbildungswesens und des Systems der Zeugniserteilung der betreffenden Vertragspartei verfügen.
9 Geht von einer Vertragspartei ein Bericht im Sinne von Regel I/8 Absatz 3 ein, so bestimmt der Generalsekretär aus der nach vorstehendem Absatz 7 gepflegten Liste eine Reihe von Sachverständigen; deren Aufgabe ist es, den Bericht zu prüfen und ihre Ansichten darüber zu äußern,
2.1 | die Beurteiler die erforderliche Qualifikation besessen haben; | |
2.2 | die Inhaltsbeschreibung für die unabhängige Beurteilung und die Tätigkeitsbeschreibung für die Beurteiler von ausreichender Deutlichkeit waren, um sicherzustellen, dass | |
2.2.1 | alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der in den Änderungsfassungen des Übereinkommens und des Codes enthaltenen Bestimmungen vom Qualitätsnormensystem der Vertragspartei erfasst werden und | |
2.2.2 | die Umsetzung klar festgelegter Ziele im Sinne von Regel I/8 Absatz 1 für das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Tätigkeiten auf ihre Verwirklichung hin überprüft werden konnte; | |
2.3 | das bei der unabhängigen Beurteilung angewandte Verfahren dazu geeignet war, etwa vorhandene nennenswerte Normabweichungen in dem bei der betroffenen Vertragspartei üblichen Ausbildungswesen, bei der Befähigungsbeurteilung und beim System der Zeugniserteilung an Seeleute feststellen zu können; | |
2.4 | Abhilfemaßnahmen gegen etwa festgestellte Normabweichungen rechtzeitig und in angemessener Form getroffen worden sind. |
10 Treffen der Sachverständigen
11 Die Sachverständigen äußern unter dem Siegel der Vertraulichkeit schriftlich ihre Ansichten über:
Teil 4 - Bericht an den Schiffssicherheitsausschuss
12 Im Zusammenhang mit der Erstellung des nach Regel I/7 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichts an den Schiffssicherheitsausschuss hat der Generalsekretär:
13 Die betreffende Vertragspartei ist über die Vorkehrungen für die Treffen der Sachverständigen in Kenntnis zu setzen; ihre Vertreter sind teilnahmeberechtigt, um gegebenenfalls Angelegenheiten im Zusammenhang mit den nach Regel I/7 Absatz 1 gemachten Angaben zu erläutern.
14 Ist der Generalsekretär nicht in der Lage, den nach Regel I/7 Absatz 2 zu erstattenden Bericht vorzulegen, so kann die betroffene Vertragspartei den Schiffssicherheitsausschuss ersuchen, die nach Regel I/7 Absatz 3 möglichen Maßnahmen zu treffen, wobei die entsprechend dem vorliegenden Abschnitt gemachten Angaben sowie die im Sinne der Absätze 10 und 11 geäußerten Ansichten zu berücksichtigen sind.
Abschnitt A-I/8 Qualitätsnormen
Innerstaatliche Ziele und Qualitätsnormen
1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zu erreichenden Ziele der theoretischen und praktischen Ausbildung und die dazugehörigen Befähigungsnormen eindeutig bestimmt sind und dass das nach dem Übereinkommen vorgeschriebene Niveau an Kenntnissen, theoretischem Verständnis und praktischen Fertigkeiten genau benannt ist. Die Ausbildungsziele und die dazugehörigen Qualitätsnormen dürfen für unterschiedliche Lehrgänge und Ausbildungsprogramme jeweils gesondert festgelegt werden; sie müssen jedoch stets die verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung mit einschließen.
2 Der Anwendungsbereich der Qualitätsnormen muss sich auf die verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung, auf alle Ausbildungslehrgänge und -lehrpläne, auf die von oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei durchgeführten Prüfungen und Beurteilungen sowie auf die von Ausbildern und Beurteilern vorzuweisende Befähigung und Erfahrung erstrecken; dabei sind die Vorgehensweisen, die systematischen Grundlagen, die Lenkungsmechanismen und die internen Qualitätssicherungsprüfungen zu beachten, die geschaffen wurden, um das Erreichen der festgelegten Ziele sicherzustellen.
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren eine unabhängige Beurteilung von Kenntnissen, theoretischem Verständnis, praktischen Fertigkeiten, Befähigungserwerb, Beurteilungswesen sowie der verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung durchgeführt wird; Ziel dieser Beurteilung ist es, zu überprüfen, ob
Abschnitt A-I/9 Gesundheitsnormen
1 Bei der Festlegung von Normen für die Seediensttauglichkeit nach Regel I/9 sind die Vertragsparteien an die in Tabelle A-I/9 genannten Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft gebunden und müssen die in Absatz 2 dargestellten Kriterien für körperliche Eignung und Diensttauglichkeit berücksichtigen. Sie sollen auch die in Abschnitt B-I/9 dieses Codes gegebenen Anleitungen sowie im Hinblick auf die Beurteilung der mindestens nachzuweisenden körperlichen Fähigkeiten Tabelle B-I/9 berücksichtigen.
Ohne dass die Sicherheit der Seeleute oder des Schiffes gefährdet wird, darf bei diesen Normen in einem durch die jeweilige Vertragspartei festzulegenden Umfang unterschieden werden zwischen Personen, die eine seemännische Laufbahn erst noch anstreben, und solchen Personen, die bereits zur See fahren; ebenso darf angesichts der unterschiedlichen Aufgaben der Seeleute zwischen unterschiedlichen Funktionen an Bord unterschieden werden. Auch etwaige körperliche Behinderungen oder Krankheiten, durch die während der Laufzeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses die Fähigkeit des betreffenden Seemanns zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben eingeschränkt werden könnte, sind zu berücksichtigen.
2 Durch die von der Vertragspartei festgelegten Normen für körperliche Eignung und Diensttauglichkeit muss sichergestellt sein, dass Seeleute den nachstehend aufgeführten Kriterien genügen:
3 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind von zugelassenen Ärzten mit angemessener Qualifikation und Erfahrung durchzuführen, die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung solcher Untersuchungen zugelassen sind.
4 Jede Vertragspartei erlässt Bestimmungen für die Zulassung der Ärzte zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen. Ein amtliches Verzeichnis von zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassenen Ärzten ist von der jeweiligen Vertragspartei zu pflegen und anderen Vertragsparteien, Unternehmen und Seeleuten zugänglich zu machen.
5 Jede Vertragspartei veröffentlicht Hinweise für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Erteilung von Seediensttauglichkeitszeugnissen; dabei hat sie die Bestimmungen in Abschnitt B-I/9 dieses Codes zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei legt fest, wie viel Ermessensspielraum sie angesichts der unterschiedlichen Aufgaben der Seeleute den zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassenen Ärzten bezüglich der Anwendung medizinischer Normwerte einräumt; es besteht jedoch kein Ermessensspielraum für Abweichungen von dem in Tabelle A-I/9 genannten Sehkraft-Mindestwert für die Fernsicht mit bewaffnetem Auge, für die Nahsicht und die Sicht auf mittlere Entfernungen sowie das Farbsehvermögen von Seeleuten, die im Decksbereich Dienst tun und zu deren Aufgaben es dabei gehört, Ausguck zu halten. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Anwendung dieser Normwerte einen Ermessensspielraum im Hinblick auf Seeleute einräumen, die im Maschinenbereich Dienst tun; Voraussetzung ist, dass das kombinierte Sehvermögen dieser Seeleute die Vorschriften laut Tabelle A-I/9 erfüllt.
6 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren fest, nach denen Seeleute eine Neubewertung ihres Falles anstrengen können, wenn sie nach einer erstmaligen Untersuchung die Seediensttauglichkeitsnormen nicht erfüllen oder Beschäftigungsbeschränkungen auferlegt bekommen haben, insbesondere solche im Hinblick auf die Arbeitszeit, das Arbeitsgebiet oder das Fahrtgebiet, in dem sie eingesetzt werden dürfen; die Einzelheiten richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei für verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren.
7 Das Seediensttauglichkeitszeugnis nach Regel I/9 Absatz 3 muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:
2.1 | Name: (Familienname, erster Vorname, weitere Vornamen) |
2.2 | Geburtsdatum: (Tag/Monat/Jahr) |
2.3 | Geschlecht: (männlich/weiblich) |
2.4 | Staatsangehörigkeit |
3.1 | Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung Unterlagen zur Identitätsfeststellung der zu untersuchenden Person geprüft worden sind: Ja/Nein | |
3.2 | Das Hörvermögen erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein | |
3.3 | Ist das Hörvermögen ohne Hörhilfe zufriedenstellend? Ja/Nein | |
3.4 | Die Sehkraft erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein | |
3.5 | Das Farbsehvermögen erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein 3.5.1 Datum der letzten Untersuchung des Farbsehvermögens | |
3.6 | Ist der Zeugnisinhaber dazu tauglich, Ausguck zu halten? Ja/Nein | |
3.7 | Bestehen keinerlei Begrenzungen oder Einschränkungen im Hinblick auf die Tauglichkeit des Zeugnisinhabers? Ja/Nein Falls die Antwort "Nein" lautet, sind die Begrenzungen oder Einschränkungen näher zu bezeichnen. | |
3.8 | Ist der Seemann frei von jeglichem Krankheitszustand, von dem anzunehmen ist, dass er sich durch den Dienst auf See verschlimmert, dass er den betreffenden Seemann seedienstuntauglich macht oder dass durch ihn die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen an Bord gefährdet werden? Ja/Nein | |
3.9 | Tag der Untersuchung: (Tag/Monat/Jahr) | |
3.10 | Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses: (Tag/Monat/Jahr) |
8 Seediensttauglichkeitszeugnisse sind in der Amtssprache des ausstellenden Landes abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so ist dem Wortlaut eine Übersetzung in jene Sprache beizugeben.
Tabelle A-I/9 Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten 15
Regel des STCW- Übereinkommens | Kategorie von Seeleuten | Fernsicht mit bewaffnetem | Nahsicht und Sicht auf mittlere Entfernungen | Farbsehvermögen 3 | Sichtfelder 4 | Nachtblindheit 4 | Diplopie (=Doppelsehen) 4 | |||||||||||||||||
Auge A | Auge B | beide Augen, bewaffnet oder unbewaffnet | ||||||||||||||||||||||
I/11 II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 VII/2 | Kapitäne, Nautische Schiffsoffiziere und Schiffsleute, zu deren Aufgaben es gehört, Ausguck zu halten | 0,5 2 | 0,5 | die für die Führung eines Schiffes erforderliche Sehkraft (zum Beispiel für das Studium von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen; für den Gebrauch der Instrumente und Geräte auf der Brücke; für das eindeutige Erkennen von Seezeichen) | siehe Anmerkung 6 | normale Sichtfelder | die Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu können | kein Anzeichen von Diplopie erkennbar | ||||||||||||||||
I/11 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 VII/2 | alle Technischen Schiffsoffiziere, Schiffselektriker sowie Schiffsleute und sonstige Personen, die Maschinenwache gehen | 0,4 5 | 0,4 (siehe Anmerkung 5) | die Sehkraft, die erforderlich ist, um Instrumente aus nächster Nähe abzulesen, Geräte zu bedienen und bei Bedarf Systeme/Bauteile zu erkennen | siehe Anmerkung 7 | ausreichende Sichtfelder
| die Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu können | kein Anzeichen von erkennbar Diplopie | ||||||||||||||||
I/11 IV/2 | GMDSS-Funker | 0,4 | 0,4 | die Sehkraft, die erforderlich ist, um Instrumente aus nächster Nähe abzulesen, Geräte zu bedienen und bei Bedarf Systeme/Bauteile zu erkennen | siehe Anmerkung 7 | ausreichende Sichtfelder | die Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu können | kein Anzeichen von erkennbar Diplopie | ||||||||||||||||
|
Abschnitt A-I/10 Anerkennung von Zeugnissen
1 Die Bestimmungen von Regel I/10 Absatz 4 betreffend die Nichtanerkennung von Zeugnissen, die von einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, sind nicht dahin gehend auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, bei der Erteilung eines Zeugnisses nach ihrem Recht Seefahrtzeiten sowie Zeiten theoretischer und praktischer Ausbildung, die unter der Verantwortung einer Nichtvertragspartei erbracht worden sind, anzuerkennen, sofern die Vertragspartei bei der Erteilung eines solchen Zeugnisses Regel I/2 einhält und sicherstellt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Seefahrtzeiten, Zeiten theoretischer und praktischer Ausbildung sowie Befähigung eingehalten werden.
2 Widerruft eine Verwaltung, die ein Zeugnis anerkannt hat, ihren Anerkennungsvermerk aus disziplinarischen Gründen, so hat sie die Vertragspartei, die das Zeugnis erteilt hat, über die näheren Umstände zu unterrichten.
Abschnitt A-I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen 18c
Fachliche Befähigung
1 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 wird nachgewiesen
2 Die nach Regel I/11 vorgeschriebenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge müssen zugelassen sein und unter anderem auch Änderungen einschlägiger innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Gegenstand haben sowie etwaige Aktualisierungen der in Betracht kommenden Befähigungsnormen berücksichtigen.
3 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 Absatz 3 wird für den Dienst auf Tankschiffen nachgewiesen
4 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 von Kapitänen und Schiffsoffizieren an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wird nachgewiesen
Abschnitt A-I/12 Anforderungen an die Verwendung von Simulatoren
Teil 1 - Leistungsanforderungen
Allgemeine Leistungsanforderungen für Simulatoren, die für Ausbildungszwecke verwandt werden
1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Simulatoren, die für eine verbindlich vorgeschriebene simulatorgestützte Ausbildung verwandt werden,
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Simulatoren, die für die vom Übereinkommen vorgeschriebene Beurteilung der Befähigung oder für den Nachweis der fortdauernd vorhandenen Fachkenntnisse verwandt werden,
Zusätzliche Leistungsanforderungen
3 Der Simulation dienende Gerätschaften, auf die der vorliegende Abschnitt Anwendung findet, müssen über die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Grundanforderungen hinaus entsprechend ihrem jeweiligen Baumuster die im Folgenden dargestellten Leistungsanforderungen erfüllen.
Radarsimulation
4 Der Radarsimulation dienende Gerätschaften müssen in der Lage sein, die technischen Leistungsmerkmale von der Navigation dienenden Radargeräten zu simulieren, die alle einschlägigen von der Organisation beschlossenen Leistungsanforderungen erfüllen; diesen Gerätschaften müssen Vorrichtungen eingegliedert sein, die
Simulation von automatischen Radarbildauswerteverfahren (ARPA)
5 Der Simulation von automatischen Radarbildauswerteverfahren dienende Gerätschaften (ARPA-Anlagen) müssen in der Lage sein, die technischen Leistungsmerkmale von ARPA-Anlagen zu simulieren, die alle einschlägigen von der Organisation beschlossenen Leistungsanforderungen erfüllen; diesen Gerätschaften müssen Vorrichtungen eingegliedert sein
Teil 2 - Weitere Bestimmungen
Ziele der Ausbildung am Simulator
6 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ziele jeder simulatorgestützten Ausbildung im Rahmen eines Gesamt-Ausbildungsprogramms festgelegt sind und dass bestimmte Ausbildungsziele und -schritte gewählt werden, die so eng wie möglich mit den Aufgaben und Verfahrensweisen an Bord zusammenhängen.
Ausbildungsverfahren
7 Bei der Durchführung verbindlich vorgeschriebener simulatorgestützter Ausbildungsgänge müssen die Ausbilder sicherstellen, dass
Beurteilungsverfahren
8 Werden Simulatoren für die Beurteilung der Fähigkeit von Bewerbern eingesetzt, ihr Befähigungsniveau unter Beweis zu stellen, so müssen die Beurteiler sicherstellen,
Befähigung der Ausbilder und Beurteiler
9 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausbilder und Beurteiler über die angemessene Befähigung und Erfahrung für die spezielle Art und das spezielle Niveau der in Regel I/6 und Abschnitt A-I/6 dargestellten Ausbildung und der dazugehörigen Beurteilung der Befähigung verfügen.
Abschnitt A-I/13 Durchführung von Erprobungen
(- bleibt frei -)
Abschnitt A-I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen 18c
1 Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder tragen jeweils Verantwortung dafür, dass sichergestellt ist, dass den in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen voll und ganz Rechnung getragen wird und im erforderlichen Umfang weitere Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied unter Nutzung seiner Kenntnisse und seines Wissens einen Beitrag zu einem sicheren Schiffsbetrieb erbringen kann.
2 Das Unternehmen stattet den Kapitän eines jeden Schiffes, auf welches das Übereinkommen Anwendung findet, mit schriftlichen Anweisungen aus, in denen die grundsätzlichen und die besonderen Verfahren dargelegt werden, die einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass allen Seeleuten, die auf einem Schiff neu den Dienst antreten, eine vernünftig bemessene Einarbeitungszeit eingeräumt wird, um sich mit der Ausrüstung an Bord, den betrieblichen Verfahrensweisen und sonstigen Vorkehrungen vertraut zu machen, die für die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden, bevor ihnen die betreffenden Aufgaben zugewiesen werden. Zu diesen grundsätzlichen und besonderen Verfahren gehören:
1.1 | den speziellen Ausrüstungsgegenständen, die er benutzen oder bedienen wird; |
1.2 | den für das betreffende Schiff geltenden Verfahrensweisen und Vorkehrungen für den Wachdienst, für die Schiffssicherheit, für den Umweltschutz, für die Gefahrenabwehr sowie für Notfallsituationen, die der Seemann kennen muss, um die ihm zugewiesenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, sowie |
3 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Personen, denen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen des betreffenden Unternehmens besondere Aufgaben und Verantwortung zugewiesen worden sind, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen.
4 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 Absatz 3 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne und Schiffsoffiziere auf ihren Fahrgastschiffen einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen.
Abschnitt A-I/15 Übergangsbestimmungen
(- bleibt frei -)
Kapitel A-II
Normen betreffend den Kapitän und den Decksbereich
Abschnitt A-II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Befähigungsnorm
1 Jeder Zeugnisbewerber muss
2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführt.
3 Der Wissensstand von Wachoffizieren auf den in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie ihre Wachdienstaufgaben wahrnehmen können.
4 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-1 - Grundsätze für die Brückenwache. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.
5 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/1 zusammenfassend dargestellt.
Ausbildung an Bord
6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr, dessen Seefahrtzeit nach Absatz 2.2 von Regel II/1 fester Bestandteil eines Ausbildungsprogramms ist, bei dessen Genehmigung verbindlich festgestellt wurde, dass es die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts erfüllt, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,
Küstennahe Reisen
7 Bei der Erteilung von Zeugnissen mit der Beschränkung auf den Dienst auf küstennahen Reisen können aus der Gesamtheit der in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 genannten Fachgebiete die nachstehend aufgeführten entfallen; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren:
Tabelle A-II/1: Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Funktion: Schiffsführung auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Planung und Durchführung einer Reise sowie Bestimmung der Position | Astronomische Navigation
Fähigkeit, mit Hilfe von Gestirnen die Schiffsposition zu bestimmen Terrestrische und Küstennavigation Fähigkeit, die Schiffsposition zu bestimmen mit Hilfe
Gründliche Kenntnisse im Gebrauch von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen, zum Beispiel Seehandbüchern und Gezeitentafeln, sowie in der Auswertung von Nachrichten für Seefahrer, funkgestützten nautischen Warnnachrichten und Angaben zur Schiffswegeführung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
Unter Einbeziehung von Seekarten und Seekartenverzeichnissen, nautischen Veröffentlichungen, funkgestützten nautischen Warnnachrichten, Sextant, Peildiopter, elektronischer Navigationsausrüstung, Echolot, Kompass | Die aus Seekarten für Navigationszwecke und nautischen Veröffentlichungen gewonnenen Angaben sind einschlägig und werden richtig interpretiert und sachgerecht angewandt.
Alle potentiellen Gefahren für die Schiffsführung werden zutreffend erkannt.
Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste. Die Genauigkeit der bestimmten Position liegt innerhalb der instrumenten- oder systembedingten Fehlertoleranzen. Die Verlässlichkeit der mit dem ausgewählten Verfahren für die Positionsbestimmung gewonnenen Angaben wird in angemessenen Zeitabständen überprüft. Die für die Navigation heranzuziehenden Angaben sind zutreffend berechnet und gemessen worden. Die ausgewählten Seekarten sind diejenigen mit dem größten für das Fahrtgebiet passenden Maßstab; die Seekarten und die nautischen Veröffentlichungen sind nach den letztverfügbaren Informationen korrigiert. |
Elektronische Positionsbestimmungs- und Navigationssysteme
Fähigkeit, die Schiffsposition mit Hilfe von elektronischen Navigationshilfen zu bestimmen | Überprüfungen der Leistungsfähigkeit und Erprobungen von Navigationssystemen erfolgen nach den Empfehlungen des Herstellers und nach gutem Seemannsbrauch. | ||
Echolote
Fähigkeit, das Gerät richtig zu bedienen und die gewonnenen Informationen richtig anzuwenden | |||
Magnet- und Kreiselkompass
Kenntnis der Funktionsprinzipien von Magnet- und Kreiselkompassen Fähigkeit, mit Hilfe der astronomischen und der terrestrischen Navigation Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen zu bestimmen und zu kompensieren | Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen werden bestimmt; mit den daraus berechneten Korrekturwerten werden Kurs und Peilung korrekt berichtigt. | ||
Ruderanlage
Kenntnisse über Ruderanlagen und deren Bedienung sowie Fähigkeit zum Umschalten von Handsteuerung auf Selbststeuerung und umgekehrt; Fähigkeit zum Einregeln der Bedienelemente auf optimale Leistungsparameter | Der gewählte Bedienungsmodus der Ruderanlage ist angesichts der herrschenden Wetter-, Seegangs- und Verkehrsverhältnisse sowie der vorgesehenen Manöver der am besten geeignete. | ||
Wetterkunde
Fähigkeit, die von den an Bord mitgeführten meteorologischen Instrumenten gewonnenen Informationen verständig zu verwenden und richtig auszuwerten Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersysteme, Melde- und Aufzeichnungsverfahren | Die Messungen und Beobachtungen der Wetterverhältnisse sind zutreffend und für den betreffenden Reiseabschnitt ausreichend. | ||
Fähigkeit, die vorliegenden meteorologischen Daten auszuwerten | Meteorologische Daten werden richtig ausgewertet und sachgerecht angewandt. | ||
Gehen einer sicheren Brückenwache | Wachdienst
Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung Gründliche Kenntnis der Grundsätze für die Brückenwache Praktische Kenntnisse über die Routenplanung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Routenplanung Fähigkeit zur Verwendung der durch Navigationsgeräte gewonnenen Daten für das Gehen einer sicheren Brückenwache Kenntnisse über Verfahren für das Führen eines Schiffes unter ausschließlicher Zuhilfenahme der technischen Ausrüstung ohne optische Sicht Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.
Es wird jederzeit und entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen ein gehöriger Ausguck gehalten. Lichter, Signalkörper und Schallsignale entsprechen den Vorschriften der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung und werden richtig erkannt. Häufigkeit und Umfang der Überwachung von Verkehr, Schiff und Umwelt entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen. Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt. Die Zuständigkeit für die Sicherheit der Seefahrt ist jederzeit eindeutig festgelegt, auch für Zeiten der Anwesenheit des Kapitäns auf der Brücke und während das Schiff unter Lotsenberatung fährt. |
Effektiver Umgang mit den Ressourcen auf der Brücke
Kenntnis der Grundsätze über den richtigen Umgang mit Ressourcen auf der Brücke, insbesondere
| Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Der Ressourceneinsatz wird dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden richtigen Reihenfolge wahrzunehmen.
Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig. Werden durch Reden oder Handeln Zweifel ausgelöst, so führt dies zu einem der Sache angemessenen kritischen Meinungsaustausch. Echtes Führungsverhalten wird als solches erkannt und anerkannt. Alle Besatzungsmitglieder im Decksbereich sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, des zu steuernden Kurses sowie des äußeren Umfelds. | |
Gebrauch von Radargerät und ARPA-Anlagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt
Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ARPA-Anlagen ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ARPA-Anlagen ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist. | Radarunterstützte Schiffsführung
Kenntnisse über die Grundlagen der Radartechnik und von ARPA Fähigkeit, ein Radargerät zu bedienen sowie durch Radargeräte gewonnene Informationen richtig zu deuten und auszuwerten; dies schließt insbesondere Folgendes ein: Leistungsfähigkeit; hierbei insbesondere:
Gebrauch von Radargerät und ARPA; insbesondere:
Hauptsächliche ARPA-Baumuster; ihre jeweiligen Besonderheiten bei der Darstellung; Leistungsanforderungen; Gefahren eines übermäßigen Vertrauens in die Zuverlässigkeit von ARPA-Anzeigen Fähigkeit, eine ARPA-Anlage zu bedienen sowie durch ein solches Gerät gewonnene Informationen richtig zu deuten und auszuwerten; dies schließt insbesondere folgendes ein:
| Beurteilung der nachweisbaren Leistungen am Radar-Simulator und ARPA- Simulator sowie der im regulären Dienstbetrieb gewonnenen Erfahrungen | Die durch Radargeräte und ARPA-Anlagen gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Geräte sowie der herrschenden Umstände und Verhältnissen richtig gedeutet und ausgewertet.
Maßnahmen zur Vermeidung einer Nahbereichssituation oder eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Entscheidungen über Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen erfolgen sowohl rechtzeitig als auch entsprechend der allgemein anerkannten Praxis der Schiffsführung. Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten. Informationen werden deutlich und ohne Umschweife übermittelt; empfangene Nachrichten werden jederzeit in einer unter Seeleuten üblichen Art und Weise bestätigt. Die Abgabe von Manövriersignalen erfolgt zur rechten Zeit und entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
Verwendung elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt
Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist. | Schiffsführung unter Verwendung elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)
Kenntnis der Fähigkeiten und Einschränkungen elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme, insbesondere
Umfassende Erfahrung und Fertigkeit in der Bedienung von ECDIS sowie in der Deutung und Auswertung von Angaben, die aus ihnen gewonnen werden; insbesondere:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Angaben aus elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen werden in einer Art und Weise überwacht, die zu einer sicheren Schiffsführung beiträgt.
Die durch elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (einschließlich Radarbildüberlagerung oder Zielverfolgung mittels Radargerät, sofern diese Funktionen installiert sind) gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Geräte, aller angeschlossenen Sensoren (insbesondere von Radargerät und AIS, sofern über Schnittstellen angeschlossen) sowie der herrschenden Umstände und Verhältnissen richtig gedeutet und ausgewertet. Die Sicherheit der Seefahrt wird dadurch aufrechterhalten, dass Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes mit Hilfe der ECDIS-gesteuerten Kurshaltefunktion (sofern installiert) geändert werden. Nachrichten werden deutlich und ohne Umschweife übermittelt; empfangene Nachrichten werden jederzeit in einer unter Seeleuten üblichen Art und Weise bestätigt. |
Reaktionen auf Notfallsituationen | Notfallverfahren
Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen in Notfallsituationen Erstmaßnahmen nach einem Zusammenstoß oder einer Grundberührung; erste Schadensabschätzung und Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung Vorstellung von den einzuhaltenden Verfahren bei der Rettung von Personen aus dem Meer, bei der Hilfeleistung für Schiffe in Seenot und beim Reagieren auf Notfallsituationen, die in einem Hafen auftreten können | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Art und Ausmaß der Notfallsituation werden sofort richtig erkannt.
Die Erstmaßnahmen und |
Reaktionen auf Notsignale auf See | Suche und Rettung
Kenntnisse über den Inhalt des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR-Handbuch) | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder gegebenenfalls einer zugelassenen Ausbildung am Simulator erbracht wurden | Das Havarie- oder Notsignal wird unmittelbar richtig erkannt.
Notfallpläne und Anweisungen in Dienstanordnungen werden umgesetzt und eingehalten. |
Verwendung der IMO- Standard-Redewendungen für die Seefahrt sowie Gebrauch von Englisch in Wort und Schrift | Englische Sprache
Kenntnisse der englischen Sprache, die dazu ausreichen, dass der Schiffsoffizier in der Lage ist, Seekarten und sonstige nautische Veröffentlichungen zu verwenden, meteorologische Informationen sowie die Sicherheit und den Betrieb des Schiffes betreffende Meldungen zu verstehen, sich mit anderen Schiffen, Küstenfunkstellen und Verkehrszentralen zu verständigen sowie die Aufgaben eines Schiffsoffiziers auch bei einer vielsprachigen Besatzung wahrzunehmen, insbesondere Besitz der Fähigkeit, die IMO-Standard-Redewendungen für die Seefahrt (SMCP) zu verwenden und zu verstehen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung erbracht wurden | Englischsprachige nautische Veröffentlichungen und Meldungen von Belang für die Sicherheit des Schiffes werden korrekt gedeutet oder entworfen.
Nachrichten werden deutlich übermittelt und werden verstanden. |
Senden und Empfangen von Nachrichten durch optische Signalgebung | Optische Signalgebung
Fähigkeit zur Verwendung des Internationalen Signalbuchs Fähigkeit, das Notsignal SOS nach der Darstellung in Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie in Anhang I des Internationalen Signalbuchs im Morse-Code mit Lichtsignalen zu senden und zu empfangen sowie Ein-Buchstaben-Signale nach der Darstellung im Internationalen Signalbuch mit optischer Signalgebung zu senden und zu empfangen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder am Simulator erbracht wurden | Im Verantwortungsbereich der mit der Übermittlung betrauten Person werden Mitteilungen durchgehend erfolgreich übermittelt. |
Manövrieren des Schiffes | Manövrieren und Handhaben des Schiffes
Kenntnisse über
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Bei normalen Manövern werden die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs einzuhaltenden Toleranzen der Antriebs- und Ruderanlage sowie des Energieversorgungssystems nicht überschritten.
Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten. |
Überwachung des Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens sowie des Betreuens der Ladung während der Reise | Umschlag, Stauen und Sichern der Ladung
Wissen um die Wirkung von Ladung, insbesondere von Schwergut, auf die Seetüchtigkeit und die Stabilität des Schiffes Kenntnisse über das sichere Umschlagen, Stauen und Sichern von Ladung, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen, sowie über deren Wirkung auf die Sicherheit von Mensch und Schiff Fähigkeit, während der Zeit des Ladens und des Löschens wirksame Verständigungsmöglichkeiten zu schaffen und aufrechtzuerhalten | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Ladungsbezogene Tätigkeiten werden nach dem Ladeplan oder sonstigen Unterlagen sowie entsprechend allgemein anerkannten Sicherheitsbestimmungen, den Bedienungsanweisungen für das Umschlagsgerät sowie den für das Schiff geltenden Staubeschränkungen durchgeführt.
Der Umschlag von Gefahrgut, gesundheitsschädlichen und anderen schädlichen Ladungen entspricht den Vorgaben internationaler Regelwerke sowie anerkannter Normen und Codes für den sicheren Umgang mit Ladungen. Mitteilungen sind deutlich, werden verstanden und werden durchgehend erfolgreich übermittelt. |
Überprüfung von Laderäumen, Lukendeckeln und Ballasttanks sowie Meldung von Mängeln und Beschädigungen an diesen | Kenntnisse über die am häufigsten auftretenden Beschädigungen und Mängel sowie die Fähigkeit, zu erklären, wo solche Beschädigungen und Mängel am ehesten zu finden sind, die auftreten aufgrund von
Fähigkeit, festzulegen, welche Teile des Schiffes jeweils zu überprüfen sind, damit innerhalb eines bestimmten Zeitraums alle Teile des Schiffes erfasst werden Fähigkeit, die schiffbaulichen Verbände zu identifizieren, die für die Sicherheit des Schiffes von entscheidender Bedeutung sind Fähigkeit, die Gründe für Korrosion in Laderäumen und Ballasttanks zu nennen und Ratschläge zu geben, wie Korrosion festgestellt und verhindert werden kann Kenntnisse über die Verfahren, wie Überprüfungen durchzuführen sind Fähigkeit, zu erklären, wie eine verlässliche Feststellung von Mängeln und Beschädigungen sicherzustellen ist Verständnis des Zwecks des "Erweiterten Besichtigungsprogramms" | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Überprüfungen werden nach schriftlich festgelegten Verfahren durchgeführt; Mängel und Beschädigungen werden entdeckt und ordnungsgemäß gemeldet.
Werden keine Mängel oder Beschädigungen entdeckt, so darf aus den Erprobungen und Überprüfung der Schluss gezogen werden, dass eine ausreichende Befähigung dafür vorliegt, vorgeschriebene Verfahren einzuhalten, sowie die Fähigkeit, normal erhaltene und mangelhafte oder beschädigte Bauteile des Schiffes voneinander zu unterscheiden. |
Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Sicherstellung der Einhaltung von Verschmutzungsverhütungsvorschriften | Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung
Kenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige Ausrüstung Wissen um die Bedeutung vorsorglich zu treffender Maßnahmen für den Schutz der Meeresumwelt | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Verfahren für die Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet.
Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf den Umweltschutz ein guter Ruf erhalten bleibt. |
Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | Schiffsstabilität
Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnissein der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und - Diagrammen sowie von Beladungsrechnern Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust des Auftriebs des Schiffes in unbeschäigtem Zustand zu treffen sind Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes Schiffbau Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.
Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis. |
Verhütung, Eindämmung der Ausbreitung und Bekämpfung von Bränden an Bord | Brandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung
Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen Kenntnisse über die im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme betroffen haben | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Brandschutzausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/3 erbracht wurden | Art und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.
Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt. Die Reihenfolge der getroffenen Maßnahmen und die Einstufung sowie die zeitliche Abfolge der abgesetzten Meldungen und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider. |
Einsatz von Rettungsmitteln | Rettung von Menschenleben
Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Bedienung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurden | Die nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen. |
Anwendung medizinischer Erster Hilfe an Bord | Medizinische Hilfe
Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurden | Die Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Umfangs der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt unverzüglich; durch die Behandlung wird die unmittelbare Lebensgefahr auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert. |
Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Für den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO- Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurden | Die rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt. |
Anwendung von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord von Schiffen
Kenntnisse über die einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie über die innerstaatliche Rechtssetzung Fähigkeit zur Anwendung von Grundsätzen der richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit
Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:
Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:
| Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die durch eine oder mehrere der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
| Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise.
Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten. Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen. Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen. Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig. Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt. Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds. Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das effizienteste Ergebnis erreichen. |
Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord | Kenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben
Kenntnisse über Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurden | Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.
Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichre Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren. Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. Die Erstmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle |
Abschnitt A-II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän und zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Befähigungsnorm
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss nachweisen, dass er befähigt ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-II/2 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Führungsebene wahrzunehmen.
2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 aufgeführt. Dazu gehören auch die in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführten Fachgebiete für Nautische Wachoffiziere, die jedoch noch erweitert und vertieft werden.
3 Angesichts der Tatsache, dass letztlich der Kapitän die Verantwortung für die Schiffssicherheit, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Fahrgäste, die Besatzung und die Ladung sowie für den Schutz der Meeresumwelt vor einer Verschmutzung durch das Schiff trägt und dass ein Erster Offizier in der Lage sein muss, diese Verantwortung jederzeit zu übernehmen, muss die Beurteilung in diesen Fachgebieten darauf ausgerichtet sein, dass die Fähigkeit der Bewerber geprüft wird, sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Schiffssicherheit, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Fahrgäste, die Besatzung oder die Ladung oder aber für den Schutz der Meeresumwelt von Belang sind, erfasst und verwertet werden können.
4 Der Wissensstand der Bewerber in den in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 aufgeführten Fachgebieten muss dazu ausreichen, dass sie in der Lage sind, in der Dienststellung als Kapitän oder als Erster Offizier Dienst zu tun.
5 Der Stand an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, der entsprechend den verschiedenen Abschnitten in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 vorgeschrieben ist, kann
in Abhängigkeit davon abgewandelt werden, ob das angestrebte Zeugnis für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr oder für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 gültig sein soll.
6 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen.
7 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/2 zusammenfassend dargestellt.
Küstennahe Reisen
8 Eine Verwaltung kann ein Zeugnis erteilen, für dessen Inhaber die Beschränkung gilt, nur auf Schiffen Dienst tun zu dürfen, die ausschließlich auf küstennahen Reisen eingesetzt sind; bei der Erteilung eines derartigen Zeugnisses können solche Fachgebiete unberücksichtigt bleiben, die für die betreffenden Gewässer oder Schiffe nicht von Belang sind; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.
Tabelle A-II/2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Funktion: Schiffsführung auf der Führungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Reiseplanung und Durchführung der Navigation | Reiseplanung und Navigation unter allen denkbaren Umständen mittels allgemein anerkannter Methoden des Plottens von Überseerouten, wobei zum Beispiel zu berücksichtigen sind:
Eine Schiffswegeführung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Schiffswegeführung Die Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die für die Reise vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sind in einer Auflistung dargestellt und für eine sichere Durchführung der Reise angemessen.
Die Gründe für die Wahl der geplanten Reiseroute werden durch Tatsachen und statistische Angaben gestützt, die aus einschlägigen Veröffentlichungen und sonstigen Quellen stammen. Die berechneten Positionen, Kurse, Entfernungen und Zeiten sind innerhalb der für Navigationsgeräte allgemein anerkannten Fehlertoleranzen zutreffend. Alle potentiellen Gefahren für die Schiffsführung werden zutreffend erkannt. |
Positionsbestimmung und Genauigkeit des daraus auf beliebige Weise ermittelten Schiffsortes | Positionsbestimmung unter allen denkbaren Umständen
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste.
Der durch astronomische Beobachtungen ermittelte Schiffsort ist innerhalballgemein anerkannter Fehlertoleranzen zutreffend. Der durch Beobachtungen terrestrischer Fixpunkte ermittelte Schiffsort ist innerhalb allgemein anerkannter Fehlertoleranzen zutreffend. Die Genauigkeit des ermittelten Schiffsortes wird sachgerecht beurteilt. Der durch die Verwendung elektronischer Navigationshilfen ermittelte Schiffsort ist innerhalb der Fehlertoleranzen der verwandten Anlagen zutreffend. Mögliche Fehler, welche die Genauigkeit des ermittelten Schiffsortes berühren könnten, werden festgestellt und es werden Verfahren sachgerecht angewandt, welche die Auswirkungen von Systemfehlern auf den ermittelten Schiffsort auf das unvermeidliche Mindestmaß verringern. |
Bestimmung und Berücksichtigung von Kompassfehlern | Fähigkeit, Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen zu bestimmen und zu berücksichtigen
Kenntnis der Funktionsgrundlagen von Magnet- und Kreiselkompassen Verständnis von Anlagen, die von einem Mutter-Kreiselkompass gesteuert werden, und Kenntnisse über Bedienung und Wartung der hauptsächlichen Typen von Kreiselkompassen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Durch die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Magnet- und Kreiselkompassen auf Fehler wird die Genauigkeit ihrer Anzeigen sichergestellt. |
Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen | Gründliche Kenntnisse über die im Internationalen Handbuch für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR) dargestellten Verfahren sowie die Fähigkeit, diese Verfahren anzuwenden | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
einschlägiger Veröffentlichungen, von Seekarten, meteorologischen Daten, Kennwerten der beteiligten Schiffe, Funkgeräten und sonstigen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie eines oder mehrerer der nachstehenden Ausbildungsgänge:
| Der Plan zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen entspricht internationalen Normen und Richtlinien.
In allen Phasen der Such- und Rettungsmaßnahmen werden Funkverbindungen hergestellt und korrekte Verfahren der Verständigung eingehalten. |
Festlegen von Verfahren und Vorkehrungen für den Wachdienst | Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung
Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Grundsätze für die Brückenwache | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Festlegen und Aufrechterhalten von Verfahren und Vorkehrungen für den Wachdienst entsprechen internationalen Bestimmungen verbindlichen und empfehlenden Charakters, so dass die Sicherheit der Seefahrt, der Schutz der Meeresumwelt und die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleistet sind. |
Aufrechterhaltung einer sicheren Schiffsführung durch Verwendung von Daten aus Navigationsgeräten und -anlagen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung durch den Wachhabenden
Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ARPA-Anlagen ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ARPA-Anlagen ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist. | Eine Vorstellung von Systemfehlern; gründliches Verständnis der betrieblichen Aspekte von Navigationsanlagen
Kenntnisse über Verfahren für das Führen eines Schiffes unter ausschließlicher Zuhilfenahme der technischen Ausrüstung ohne optische Sicht Fähigkeit zur Bewertung von nautischen Informationen, die aus allen denkbaren Quellen, insbesondere von Radargeräten und ARPA-Anlagen, mit dem Ziel bezogen werden, Entscheidungen des Wachhabenden zur Kollisionsverhütung und zur Anleitung für eine sichere Führung des Schiffes zu treffen und umzusetzen Kenntnis des gegenseitigen Zusammenhangs zwischen und über die optimale Verwendung von allen verfügbaren nautischen Daten zur Durchführung der Navigation | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die an einem zugelassenen ARPA-Simulator auf eine der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
| Die durch Navigationsgeräte und -anlagen gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Leistungsgrenzen der Geräte sowie der herrschenden Umstände und Verhältnisse richtig gedeutet und ausgewertet.
Die zur Vermeidung einer Nahbereichssituation oder eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff getroffenen Maßnahmen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
Aufrechterhaltung einer sicheren Schiffsführung durch Verwendung von ECDIS und damit zusammenhängenden Navigationsanlagen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung durch den Wachhabenden
Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist. | Beherrschung der betrieblichen Verfahren, Systemdateien und -daten, insbesondere
Fähigkeit zur Verwendung der ECDIS-Playback-Funktionalität zur nachträglichen Überprüfung des Reiseverlaufs, zur Routenplanung sowie zur nachträglichen Überprüfung der Systemfunktionen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
| Es werden betriebliche Verfahren für die Verwendung von ECDIS festgelegt und angewandt und ihre Anwendung wird überwacht.
Die getroffenen Maßnahmen verringern die Gefahren für die Sicherheit der Seefahrt auf das unvermeidliche Mindestmaß. |
Vorhersage von Wetter- und ozeanographischen Verhältnissen | Fähigkeit, synoptische Wetterkarten zu verstehen und auszuwerten sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Wetterverhältnisse und der über Wetterfax empfangenen Informationen das Wetter für ein bestimmtes Gebiet vorherzusagen
Kenntnisse der Merkmale verschiedener Wettersysteme, insbesondere tropischer Wirbelstürme; Fähigkeit, Sturmzentren und die gefährlichen Quadranten zu meiden Kenntnisse über die großen Strömungsverläufe auf den Weltmeeren Fähigkeit, die Gezeiten zu berechnen Fähigkeit, alle einschlägigen nautischen Veröffentlichungen über Gezeiten und Meeresströmungen zweckmäßig zu verwenden | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Vorhersage der wahrscheinlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum beruht auf sämtlichen zur Verfügung stehenden Angaben.
Die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt getroffenen Maßnahmen verringern jegliche Gefahr für die Sicherheit des Schiffes auf das unvermeidliche Mindestmaß. Die Gründe für vorgesehene Maßnahmen werden durch statistische Angaben sowie durch Beobachtungen der tatsächlich herrschenden Wetterverhältnisse gestützt. |
Reaktionen auf Notfallsituationen bei der Führung des Schiffes | Kenntnisse über Vorsichtsmaßnahmen beim Aufgrundsetzen eines Schiffes
Kenntnisse über Maßnahmen, die unmittelbar vor einer Grundberührung und die nach einer Grundberührung zu treffen sind Fähigkeit, ein auf Grund gelaufenes Schiff mit und ohne Unterstützung wieder flott zu bekommen Kenntnisse über Maßnahmen, die vor einem unmittelbar drohenden oder nach einem Zusammenstoß oder nach einer Beeinträchtigung des Verschlusszustandes durch eine beliebige sonstige Ursache zu treffen sind Fähigkeit zur Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen zur Leckabwehr Fähigkeit, die Notsteueranlage zu bedienen Kenntnisse über Notschleppvorrichtungen und das Notschleppverfahren | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung, im regulären Dienstbetrieb oder bei der praktischen Anwendung von Notfallverfahren erbracht wurden | Art und Umfang jedes Problems werden sofort richtig erkannt; die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen verringern die Auswirkungen von Funktionsstörungen der Anlagen des Schiffes auf das unvermeidliche Mindestmaß.
Die Verständigung erfolgt wirksam und nach allgemein anerkannten Verfahren. Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen vergrößern die Sicherheit der Personen an Bord auf das höchstmögliche Maß. |
Manövrieren und Handhaben eines Schiffes unter allen denkbaren Umständen | Fähigkeit zum Manövrieren Handhaben eines Schiffes unter allen denkbaren Umständen; dazu gehört insbesondere
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Alle Entscheidungen das Anlegen und Ankern betreffend werden auf Grundlage einer sachgerechten Beurteilung der Manövriereigenschaften und Maschinenkennwerte des Schiffes sowie der Kräfte getroffen, mit deren Auftreten während der Liegezeit am Kai oder auf Reede zu rechnen ist.
Solange das Schiff in Fahrt ist, wird eine vollständige Beurteilung möglicher Auswirkungen von Flachwasser und begrenzten Gewässern ,von Eis, Uferböschungen, Gezeitenverhältnissen, von Entgegenkommern sowie der Bug- und der Heckwelle des eigenen Schiffes vorgenommen, sodass das Schiff bei unterschiedlichen Beladungszuständen und Wetterverhältnissen stets sicher manövriert werden kann. |
Bedienen der Fernbedienung für die Antriebsanlage und für andere maschinengetriebene Anlagen und Diensteinrichtungen | Beherrschen der Grundlagen für die Bedienung von Maschinenanlagen an Bord von Schiffen
Kenntnisse über Hilfsmaschinen von Schiffen Allgemeine Kenntnisse in der schiffstechnischen Fachterminologie | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Haupt- und Hilfsmaschinen sowie sonstige technische Geräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb sicherer Betriebsleistungsgrenzen betrieben. |
Funktion: Ladungsumschlag und Stauung auf der Führungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Planung und Gewährleistung des sicheren Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens von Ladung sowie der sicheren Ladungsfürsorge während der Reise | Kenntnis der einschlägigen internationalen Regeln, Codes und Normen betreffend den sicheren Umschlag, das sichere Stauen und Sichern sowie die sichere Beförderung von Ladung sowie Fähigkeit, diese Rechtsinstrumente anzuwenden
Kenntnisse über die Auswirkungen von Ladung und ladungsbezogenen Tätigkeiten auf Trimm und Stabilität Fähigkeit zur Verwendung von Stabilitäts- und Trimmdiagrammen sowie von Beladungsrechnern, insbesondere von selbständig arbeitenden datengestützten Geräten (ADB-Geräte), und Kenntnisse über das Anbordnehmen von Ladung und Ballast mit der Maßgabe, die Belastung des Schiffskörpers innerhalb annehmbarer Grenzen zu halten Kenntnisse über das Stauen und Sichern von Ladungen auf Schiffen, insbesondere Kenntnisse über Umschlagsgerät sowie über die Ausrüstung zum Sichern und Laschen Fähigkeit zur Durchführung der mit dem Laden und Löschen zusammenhängenden Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der Beförderung der Ladungen, die in den "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen" aufgeführt sind Grundkenntnisse über Tankschiffe und den Tankschiffbetrieb Kenntnisse über die für Massengutschiffe bestehenden betrieblichen und entwurfsbedingten Einschränkungen Fähigkeit, alle an Bord verfügbaren Angaben im Zusammenhang mit dem Laden und Löschen von Massengütern sowie mit deren Betreuung während der Reise richtig zu nutzen Fähigkeit zum Konzipieren von Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag nach den einschlägigen Vorschriftensammlungen wie dem IMDG-Code, dem IMSBC-Code, den Anlagen III und V von MARPOL 73/78 sowie sonstigen einschlägigen Regelwerken Fähigkeit zur Erklärung der Grundprinzipien für die Herstellung wirksamer Wege sprachlicher Verständigung zwischen den auf dem Schiff Beschäftigten und dem Personal der Umschlaganlage sowie für die Verbesserung der Arbeitsbeziehung zwischen diesen Personengruppen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Häufigkeit und Umfang der Überwachung des Ladungszustands sind der Art der Ladung und den herrschenden Verhältnissen angemessen.
Nicht annehmbare oder unvorhergesehene Abweichungen beim Zustand oder bei den Kennwerten der Ladung werden sofort erkannt und es werden unverzüglich Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel getroffen, die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord zu gewährleisten. Planung und Durchführung ladungsbezogener Tätigkeiten erfolgen nach allgemein anerkannten Verfahren und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Durch die Art und Weise des Stauens und Sicherns der Ladung wird sichergestellt, dass der Stabilitäts- und Stresszustand des Schiffes während der Reise jederzeit innerhalb sicherer Grenzwerte bleibt. |
Beurteilung von gemeldeten Mängeln und Beschädigungen an Laderäumen, Lukendeckeln und Ballasttanks sowie Ergreifen von für solche Fälle geeigneten Maßnahmen | Kenntnisse über die Stressgrenzen der allerwichtigsten Bauteile eines gewöhnlichen Massengutschiffes sowie Fähigkeit zur Auswertung von Zahlenwerten für Biegemomente und Scherkräfte
Fähigkeit, zu erklären, wie die nachteiligen Auswirkungen von Korrosion, Materialermüdung und unsachgemäßem Ladungsumschlag auf Massengutschiffe zu vermeiden sind | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
unter Verwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stresstabellen und diagrammen sowie von Beladungsrechnern | Bewertungen erfolgen auf der Grundlage bewährter Prinzipien und wohlbegründeter Argumente und werden korrekt durchgeführt. Unter dem Aspekt der Schiffssicherheit und angesichts der herrschenden Verhältnisse sind die getroffenen Entscheidungen annehmbar. |
Beförderung gefährlicher Güter | Kenntnisse über internationale Regelwerke, Normen, Codes und Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere den "Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen" (IMDG-Code) und den "Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See" (IMSBC-Code)
Kenntnisse über die Beförderung von Gefahrgut und Schadstoffen, über Vorsichtsmaßnahmen während des Ladens und Löschens sowie über die Ladungsbetreuung während der Reise | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die geplante Ladungsverteilung beruht auf verlässlichen Informationen und erfolgt nach allgemein anerkannten Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften.
Angaben über Gefahren und Sondervorschriften werden so dokumentiert, dass sie bei einem Unfall ohne Weiteres zur Unterstützung herangezogen werden können. |
Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Führungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Beeinflussung von Trimm, Stabilität und Stress | Verständnis der Grundlagen des Schiffbaus sowie der Theorien und Faktoren, die Trimm und Stabilität beeinflussen, sowie der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Trimm und Stabilität zu erhalten Kenntnisse über die Auswirkungen der Beschädigung einer Abteilung und der dadurch bewirkten
Flutung der Abteilung auf Trimm und Stabilität eines Schiffes sowie über die in einem solchen Fall zu treffenden Gegenmaßnahmen Kenntnisse von IMO-Empfehlungen betreffend die Stabilität von Schiffen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Stabilitäts- und Stresszustand werden jederzeit innerhalb sicherer Grenzwerte gehalten. |
Überwachung und Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See, der Gefahrenabwehr und des Schutzes der Meeresumwelt | Kenntnisse über das Seevölkerrecht in Gestalt internationaler Abkommen und Übereinkommen
Folgende Themenkreise sind besonders zu beachten:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden
| Bei den Verfahren für die Überwachung von Betrieb und Instandhaltung werden die gesetzlichen Vorschriften eingehalten.
Eine eventuelle Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften wird sofort und in vollem Umfang als solche erkannt. Durch die planmäßige Erneuerung oder Verlängerung der für besichtigte Bauteile und Ausrüstungsgegenstände erteilten Zeugnisse wird deren fortdauernde Gültigkeit sichergestellt. |
Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, der Gefahrenabwehr sowie des einwandfreien Betriebszustands von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungseinrichtungen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen | Gründliche Kenntnis der Regelungen über Rettungsmittel (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See)
Fähigkeit, Brandabwehrübungen und Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten Fähigkeit zur Aufrechterhaltung des einwandfreien Betriebszustands von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungseinrichtungen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen Fähigkeit, Maßnahmen zum aktiven und passiven Schutz aller Personen an Bord in Notfallsituationen zu treffen Fähigkeit, nach einem Brand, einer Explosion, Kollision oder Grundberührung den Schaden zu begrenzen und das Schiff vor einem Totalverlust zu bewahren | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung sowie einer zugelassenen Ausbildung im regulären Dienstbetrieb und der dabei gewonnenen Erfahrung erbracht wurden | Durch die angewandten Verfahren für die Überwachung von Feuermeldesystemen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen wird sichergestellt, dass alle Alarmsituationen sofort wahrgenommen werden und dass darauf entsprechend allgemein anerkannten Notfallverfahren reagiert wird. |
Ausarbeitung von Notfall und Leckabwehrplänen sowie Umgang mit Notfallsituationen | Fähigkeit zur Erstellung von Notfallplänen zur Reaktion auf Notfallsituationen
Schiffbauliche Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse über den Leckabwehr Kenntnisse über Verfahren und Hilfsmittel zum Verhüten, Melden und Löschen von Bränden Kenntnisse über Funktionen von Rettungsmitteln und über ihre Verwendung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung im regulären Dienstbetrieb und der dabei gewonnenen Erfahrung erbracht wurden | Die Notfallverfahren stehen im Einklang mit den für Notfallsituationen aufgestellten Plänen. |
Führungskompetenz und betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten | Kenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord eines Schiffes
Kenntnis der dafür einschlägigen seeverkehrsbezogenen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie der innerstaatlichen Rechtssetzung Fähigkeit zur richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit
Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:
Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:
Fähigkeit zum Konzipieren und Umsetzen von sowie zu einem Überblick über routinemäßige Betriebsabläufe | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die durch eine oder mehrere der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
| Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise.
Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten. Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen. Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen. Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig. Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt. Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds. Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das meiste bewirken. Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge wirksam sind und den anwendbaren Regeln entsprechen. |
Planung und Leitung der medizinischen Fürsorge an Bord | Gründliche Kenntnisse über den Inhalt nachstehender Veröffentlichungen und ihren richtigen Gebrauch:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurden | Durch die getroffenen Maßnahmen und die angewandten Verfahren werden die verfügbaren Ratschläge richtig angewandt und in vollem Umfang genutzt. |
Abschnitt A-II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
Nautischer Wachoffizier
Befähigungsnorm
1 Jeder Zeugnisbewerber muss
2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/3 aufgeführt.
3 Der Wissensstand der Bewerber auf den in Spalte 2 von Tabelle A-II/3 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie in der Lage sind, in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier Dienst zu tun.
4 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-1 - Grundsätze für die Brückenwache. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.
5 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/3 zusammenfassend dargestellt.
Besondere Ausbildung
6 Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, der nach Regel II/3 Absatz 4.2.1 eine besondere Ausbildung abgeleistet haben muss, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,
Kapitän
7 Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, muss die nachstehend aufgeführten Anforderungen an Nautische Wachoffiziere erfüllen und zusätzlich den Nachweis erbringen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um alle Aufgaben eines Kapitäns dieser Art wahrzunehmen.
Tabelle A-II/3 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind
Funktion: Schiffsführung auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Planung und Durchführung einer Reise entlang der Küste sowie Positionsbestimmung
Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist. | Schiffsführung
Fähigkeit, den Schiffsort zu bestimmen unter Heranziehung
Gründliche Kenntnis von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen, zum Beispiel Seehandbüchern, Gezeitentafeln, Nachrichten für Seefahrer, funkgestützten nautischen Warnnachrichten und Angaben zur Schiffswegeführung, sowie die Fähigkeit zum Gebrauch der genannten Unterlagen Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren Anmerkung: Die Beherrschung dieses Ausbildungsgegenstandes wird nur von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis als Kapitän verlangt. Fähigkeit zur Reiseplanung und Navigation unter allen denkbaren Umständen mittels allgemein anerkannter Methoden des Absetzens von Fahrtrouten entlang der Küste, wobei zum Beispiel zu berücksichtigen sind:
Anmerkung: Die Beherrschung dieses Ausbildungsgegenstandes wird nur von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis als Kapitän verlangt. | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
unter Heranziehung von Seekarten und Seekartenverzeichnissen, nautischen Veröffentlichungen, funkgestützten nautischen Warnnachrichten, Sextant, Peildiopter, elektronischer Navigationsausrüstung, Echolot, Kompass | Die aus Seekarten und nautischen Veröffentlichungen gewonnenen Angaben sind einschlägig und werden richtig ausgewertet sowie sachgerecht angewandt.
Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste. Die Genauigkeit der bestimmten Position liegt innerhalb hinnehmbarer instrumenten- oder anlagenbedingter Fehlertoleranzen. Die Verlässlichkeit der mit dem ausgewählten Verfahren für die Positionsbestimmung gewonnenen Angaben wird in angemessenen Zeitabständen überprüft. Die der Schiffsführung dienenden Angaben werden zutreffend berechnet und gemessen. Die ausgewählten Seekarten sind von den an Bord mitgeführten diejenigen mit dem größten für das Fahrtgebiet geeigneten Maßstab; die Seekarten und die nautischen Veröffentlichungen sind nach den letztverfügbaren Informationen berichtigt. |
Gründliche Kenntnisse von ECDIS sowie die Fähigkeit, ECDIS zu benutzen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| ||
Navigationshilfen und Navigationsgeräte
Fähigkeit, alle gemeinhin an Bord der betreffenden Schiffe installierten Navigationshilfen und Navigationsgeräte sicher zu bedienen und unter deren Zuhilfenahme die Schiffsposition zu bestimmen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen an einem zugelassenen Radarsimulator | Die Leistungs- und Funktionsprüfungen von Navigationssystemen erfolgen nach den Empfehlungen der Hersteller, nach gutem Seemannsbrauch sowie nach Maßgabe von IMO-Entschließungen über Leistungsanforderungen für Navigationsgeräte.
Auswertung und Analyse der mit Hilfe von Radargeräten gewonnenen Informationen erfolgen nach gutem Seemannsbrauch und berücksichtigen Leistungsgrenzen und die relative Ungenauigkeit von Radargeräten. | |
Kompasse
Kenntnisse über die Fehler von Magnetkompassen und über deren Beschickung Fähigkeit, unter Zuhilfenahme terrestrischer Mittel Kompassfehler zu bestimmen und zu kompensieren | Fehler von Magnetkompassen werden bestimmt und unter Berücksichtigung entsprechender Korrekturwerte auf Kurse und Peilungen angewandt. | ||
Selbststeueranlage
Kenntnisse über Selbststeueranlagen und deren Bedienung und Fähigkeit zum Umschalten von Handsteuerung auf Selbststeuerung und umgekehrt sowie zum Einregeln der Bedienelemente auf optimale Leistungsparameter | Das gewählte Steuerprogramm der Selbststeueranlage ist angesichts der herrschenden Wetter-, Seegangs- und Verkehrsverhältnisse sowie der vorgesehenen Manöver das am besten geeignete. | ||
Wetterkunde
Fähigkeit, die von den an Bord mitgeführten meteorologischen Instrumenten gewonnenen Informationen verständig zu verwenden und richtig auszuwerten Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersysteme, Melde- und Aufzeichnungsverfahren Fähigkeit, die vorliegenden meteorologischen Daten richtig anzuwenden | Die Messungen und Beobachtungen der Wetterverhältnisse sind zutreffend und für den betreffenden Reiseabschnitt ausreichend.
Auswertung und Anwendung meteorologischer Daten führen zu einer sicheren Reise des Schiffes | ||
Gehen einer sicheren Brückenwache | Wachdienst
Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung Kenntnisse über die Grundsätze für die Brückenwache Kenntnisse auf dem Gebiet der Schiffswegeführung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Schiffswegeführung Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.
Es wird jederzeit entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen ein gehöriger Ausguck gehalten. Lichter, Signalkörper und Schallsignale entsprechen den Vorschriften der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung und werden richtig erkannt. Häufigkeit und Intensität der Überwachung von Verkehr, Schiff und Umwelt entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen. Die zur Vermeidung von Nahbereichssituationen und Zusammenstößen mit anderen Schiffen getroffenen Maßnahmen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Entscheidungen bezüglich der Anpassung von Kurs oder Geschwindigkeit erfolgen sowohl rechtzeitig als auch entsprechend allgemein anerkannten Verfahren der Schiffsführung. Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt. Die Verantwortung für die sichere Führung des Schiffes ist jederzeit eindeutig festgelegt, auch für Zeiten der Anwesenheit des Kapitäns auf der Brücke und während das Schiff gelotst wird. |
Reaktionen auf Notfallsituationen | Kenntnisse über Notfallverfahren, insbesondere über
Zusätzlich sollen bei einer Bewerbung um ein Befähigungszeugnis als Kapitän die nachstehend aufgeführten Ausbildungsgegenstände eingeschlossen sein:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Art und Ausmaß der Notfallsituation werden sofort richtig erkannt.
Die Sofortmaßnahmen und die gegebenenfalls gefahrenen Manöver entsprechen den Notfallplänen und sind der Dringlichkeit der Lage sowie der Art des Notfalls angemessen. |
Reaktionen auf ein Notsignal auf See | Suche und Rettung
Kenntnisse über den Inhalt des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR) | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder gegebenenfalls einer zugelassenen Ausbildung am Simulator erbracht wurden | Eine Seenotmeldung oder ein Notsignal wird unmittelbar richtig erkannt.
Notfallpläne und Anweisungen in Dienstanordnungen werden umgesetzt und eingehalten. |
Manövrieren des Schiffes und Bedienen von Schiffsantriebsanlagen mit geringer Leistung | Manövrieren und Führen des Schiffes
Kenntnis der Faktoren, die das sichere Manövrieren und Führen des Schiffes beeinträchtigen können Fähigkeit zum Bedienen der Haupt- und der Hilfsmaschinen mit geringer Leistung Kenntnisse über die sachgerechten Verfahren beim Ankern und Festmachen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Bei normalen Manövern werden die zur Gewährleistung eines sicheren
Betriebs einzuhaltenden Grenzwerte beim Schiffsantrieb, bei der Rudermaschine und beim Stromversorgungssystem nicht überschritten. Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten. Die Haupt- und die Hilfsmaschinen sowie deren Peripheriegeräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb der für einen sicheren Betrieb vorgegebenen Grenzen bedient. |
Funktion: Ladungsumschlag und Stauung auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Überwachung des Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens sowie des Betreuens der Ladung während der Reise | Umschlag, Stauen und Sichern der Ladung
Kenntnisse über das sichere Umschlagen, Stauen und Sichern von Ladung, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen, sowie über deren Wirkung auf die Sicherheit von Mensch und Schiff Gebrauch des Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Ladungsbezogene Tätigkeiten werden nach dem Ladeplan oder sonstigen Unterlagen sowie entsprechend allgemein anerkannten Sicherheitsbestimmungen, den Bedienungsanweisungen für das Umschlagsgerät sowie den für das Schiff geltenden Staubeschränkungen durchgeführt.
Der Umschlag von Gefahrgut und schädlichen Ladungen entspricht den Vorgaben internationaler Regelwerke sowie anerkannter Normen und Codes für den sicheren Umgang mit Ladungen. |
Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Sicherstellung der Einhaltung von Verschmutzungsverhütungsvorschriften | Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung
Kenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige Ausrüstung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die einschlägigen Verfahren zur Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet. |
Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | Schiffsstabilität
Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse in der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und Diagrammen sowie von Beladungsrechnern Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes in unbeschädigtem Zustand zu treffen sind Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes Schiffbau Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.
Die Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis. |
Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden an Bord | Brandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung
Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen Kenntnis der im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme ergriffen haben | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Brandschutzausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/3 erbracht wurden | Art und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.
Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt. Die Reihenfolge der getroffenen Maßnahmen und die Einstufung sowie die zeitliche Abfolge der abgesetzten Meldungen und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider. |
Einsatz von Rettungsmitteln | Rettung von Menschenleben
Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Handhabung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurden | Die nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen. |
Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | Medizinische Hilfe
Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurden | Die Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Umfangs der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt unverzüglich; durch die Behandlung wird die unmittelbare Lebensgefahr auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert. |
Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Für den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO- Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurden | Die rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt. |
Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord | Kenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben
Kenntnisse über Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurden, sowie Beurteilung nachgewiesener Erfahrung | Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.
Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren. Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle. |
Abschnitt A-II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören
Befähigungsnorm
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache angehört, muss nachweisen, dass er die Befähigung besitzt, die Funktion Schiffsführung auf der Unterstützungsebene entsprechend Spalte 1 von Tabelle A-II/4 wahrzunehmen.
2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für Schiffsleute vorgeschrieben ist, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache gehen, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/4 aufgeführt.
3 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/4 dargestellt. Die praktische Prüfung, auf die in Spalte 3 verwiesen wird, kann eine zugelassene Ausbildung an Land beinhalten, bei der sich die Auszubildenden einer praktischen Prüfung unterziehen.
4 Sind bestimmte Funktionen in den Tabellen mit den Befähigungsnormen für die Unterstützungsebene nicht erfasst, so obliegt es der Verwaltung, die angemessenen Vorschriften für Ausbildung, Beurteilung und Zeugniserteilung festzulegen, die auf Personen anzuwenden sind, die dazu bestimmt sind, diese Funktionen auf der Unterstützungsebene wahrzunehmen.
Tabelle A-II/4 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Schiffsleute mit der Berechtigung, der Brückenwache anzugehören
Funktion: Schiffsführung auf der Unterstützungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Steuerung des Schiffes und Ausführung von Ruderkommandos in englischer Sprache | Fähigkeit zum Gebrauch von Magnet- und Kreiselkompassen
Fähigkeit zum korrekten Ausführen von Ruderkommandos Fähigkeit zum Umschalten von Selbststeuerung auf Handsteuerung und umgekehrt | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Angesichts der Eigenheiten des Fahrtgebietes und des herrschenden Seegangs wird - bei Abweichungen in annehmbaren Grenzen - ein fester Kurs gesteuert.
Kursänderungen erfolgen allmählich und beherrscht.
Nachrichten werden jederzeit deutlich und kurzgefasst übermittelt; alle Anweisungen werden in einer gutem Seemannsbrauch entsprechenden Art und Weise quittiert. |
Halten eines gehörigen Ausgucks nach Sicht und Gehör | Fähigkeit zur Übernahme des Ausgucks, insbesondere zur Meldung der ungefähren Peilung eines Schallsignals, eines Leuchtfeuers oder eines sonstigen Objekts nach Winkelgraden oder Strichen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Schallsignale, Leuchtfeuer und sonstige Objekte werden sofort wahrgenommen und ihre ungefähre Peilung nach Winkelgraden oder Strichen wird dem Wachoffizier gemeldet. |
Persönlicher Beitrag zur Überwachung und Leitung einer sicheren Wache | Beherrschung der an Bord verwendeten Begriffe und Kenntnis ihrer Definition
Fähigkeit zur richtigen Verwendung von Vorrichtungen zur bordinternen Verständigung und Alarmierung Fähigkeit, Anweisungen zu verstehen und sich mit dem Wachoffizier über wachdienstbezogene Angelegenheiten zu verständigen Beherrschung der Verfahren für die Wachablösung, das regelgerechte Gehen und die Übergabe der Wache Kenntnis der Informationen, die für das Gehen einer sicheren Wache benötigt werden Kenntnis der grundlegenden Verfahren im Umweltschutz | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen anerkannter im regulären Dienstbetrieb oder anerkannter auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung erbracht wurden | Nachrichten werden deutlich und kurzgefasst übermittelt; werden wachdienstbezogene Angaben oder Anweisungen nicht klar verstanden, so wird der Wachoffizier um Rat oder Klarstellung gebeten.
Das regelgerechte Gehen sowie die Übergabe der Wache und die Wachablösung erfolgen nach allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen. |
Einsatz der Notfallausrüstung und Anwendung von Notfallverfahren | Kenntnis der Aufgaben in einer Notfallsituation sowie von Alarmsignalen
Kenntnisse über pyrotechnische Seenotsignalmittel, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten- EPIRBs) und SAR- Transpondern (SARTs) Fähigkeit zur Vermeidung von Notfall-Fehlalarmen und Wissen um die bei versehentlicher Auslösung eines Fehlalarms zu treffenden Maßnahmen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die bei einer praktischen Demonstration sowie im Rahmen anerkannter im regulären Dienstbetrieb oder anerkannter auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung erbracht wurden | Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall oder eine nicht der Norm entsprechende Situation bemerkt wird, entsprechen allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen.
Nachrichten werden jederzeit deutlich und kurzgefasst übermittelt; alle Anweisungen werden in einer gutem Seemannsbrauch entsprechenden Art und Weise quittiert. Die Einsatzfähigkeit der Alarmierungssysteme für Notfälle und Havarien ist jederzeit gewährleistet. |
Abschnitt A-II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen
Befähigungsnorm
1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr als Vollmatrose im Decksbereich Dienst tut, muss nachweisen, dass er die Befähigung besitzt, die Funktionen auf der Unterstützungsebene entsprechend Spalte 1 von Tabelle A-II/5 wahrzunehmen.
2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für Schiffsleute vorgeschrieben ist, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr als Vollmatrose im Decksbereich Dienst tun, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/5 aufgeführt.
3 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/5 dargestellt.
Tabelle A-II/5 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Schiffsleute mit der Berechtigung zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich
Funktion: Schiffsführung auf der Unterstützungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zum Gehen einer sicheren Brückenwache | Fähigkeit, Anweisungen zu verstehen und sich mit dem Wachoffizier über wachdienstbezogene Angelegenheiten zu verständigen
Beherrschung der Verfahren für die Wachablösung, das regelgerechte Gehen und die Übergabe der Wache Kenntnis der Informationen, die für das Gehen einer sicheren Wache benötigt werden | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen im regulären Dienstbetrieb gewonnener Erfahrung oder in einer praktischen Prüfung erbracht wurden | Nachrichten werden deutlich und kurzgefasst übermittelt.
Das regelgerechte Gehen sowie die Übergabe der Wache und die Wachablösung erfolgen nach annehmbaren Vorgehens- und Verfahrensweisen. |
Persönlicher Beitrag zum Anlegen, Ankern und zu anderen Festmachevorgängen | Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über das Festmachen und damit zusammenhängende Verfahren, insbesondere über
Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verfahren und der Ablaufreihenfolge im Zusammenhang mit dem Festmachen an einer oder mehreren Tonnen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Alle einschlägigen Tätigkeiten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt. |
Persönlicher Beitrag zum Umgang mit Ladung und Vorräten | Kenntnisse über die Verfahren für den sicheren Umschlag sowie das sichere Stauen und Sichern von Ladung und Vorräten, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen in fester und flüssiger Form
Grundkenntnisse über bestimmte Ladungsarten und über Vorsichtsmaßnahmen, die bei bestimmten Ladungsarten zu beachten sind, sowie Kenntnis der Bedeutung der bei der IMDG-Bezettelung verwandten Symbole | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Tätigkeiten im Umgang mit Ladung und Vorräten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Verfahren und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt.
Der Umgang mit Gefahrgut und Schadstoffen in fester Form oder mit gefährlichen und schädlichen Vorräten entspricht allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen. |
Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Unterstützungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb der technischen Ausrüstung an Deck | Kenntnisse über die Ausrüstung an Deck, insbesondere
Kenntnisse der nachstehend genannten Verfahren sowie die Fähigkeit,
Fähigkeit zur richtigen Verwendung von und zum richtigen Umgang mit Ein- und Vorrichtungen an Deck und für den Ladungsumschlag; dazu gehören insbesondere
Beherrschen des Hissens und Dippens von Flaggen sowie Kenntnis der wichtigsten Ein-Flaggen- Signale (A, B, G, H, O, P, Q) | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden | Alle einschlägigen Tätigkeiten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt.
Im Verantwortungsbereich der mit der Übermittlung betrauten Person werden Mitteilungen durchgehend erfolgreich übermittelt. Die Verwendung der Ausrüstung erfolgt in sicherer Art und Weise sowie nach allgemein anerkannten Verfahren. Es wird gezeigt, dass in Übereinstimmung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die richtigen Verfahren für das Herrichten und Wegräumen angewandt werden. Es wird gezeigt, dass Knoten, Spleiße, Stopper, Taklings und Steke richtig gearbeitet und verwandt werden und dass mit Segeltuch richtig umgegangen wird. Es wird gezeigt, dass ein Flaschenzug richtig benutzt wird. Es wird gezeigt, dass die richtigen Verfahren für den Umgang mit Leinen, Drähten, Kabeln und Ketten beherrscht werden. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung | Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über eine sichere Arbeitsweise und die persönliche Sicherheit beim Aufenthalt an Bord, insbesondere auf den Gebieten
| Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, Menschen und das Schiff vor Schaden zu bewahren.
Es wird jederzeit auf eine sichere Arbeitsweise geachtet sowie die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sowie persönlicher Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt | Kenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen
Kenntnisse über die Verwendung und den Betrieb von Ausrüstung zur Verschmutzungsbekämpfung Kenntnisse über die zugelassenen Verfahren für die Beseitigung von Meeresschadstoffen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Meeresumwelt vor Schaden zu bewahren. |
Einsatz von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten | Kenntnisse über den Einsatz von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung
Kenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das Überleben in einem Seenotfall | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurden | Die nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen. |
Funktion: Wartung und Instandsetzung auf der Unterstützungsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zu Wartung und Instandsetzung an Bord | Fähigkeit zur richtigen Benutzung von Werkstoffen und Geräten für Maler-, Schmier- und Reinigungsarbeiten
Verständnis der routinemäßigen Verfahren der Wartung und Instandsetzung sowie Fähigkeit zu deren Durchführung Kenntnisse über Verfahren zur Oberflächenbearbeitung Verständnis der einschlägigen Sicherheitsrichtlinien der Hersteller sowie der an Bord geltenden Anweisungen Kenntnisse über die unschädliche Entsorgung von Abfallstoffen Kenntnisse über die richtige Anwendung, Wartung und Benutzung von Handwerkszeug mit und ohne Stromversorgung | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten werden nach Maßgabe der einschlägigen technischen, Sicherheits- und Verfahrensanweisungen durchgeführt. |
Kapitel A-III
Normen betreffend den technischen Bereich
Abschnitt A-III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
Ausbildung
1 Zu der nach Regel III/1 Absatz 2.4 vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Ausbildung gehört eine Ausbildung in praktischen Fertigkeiten auf den Gebieten Mechanik und Elektrik, soweit diese Fertigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Technischen Schiffsoffiziers von Belang sind.
Ausbildung an Bord
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Technischer Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum oder zum Technischer Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum von Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt, dessen Seefahrtzeit nach Regel III/1 Absatz 2.2 fester Bestandteil eines Ausbildungsprogramms ist, bei dessen Genehmigung verbindlich festgestellt worden ist, dass es die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts erfüllt, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,
Befähigungsnorm
3 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Technischer Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum oder zum Technischer Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-III/1 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Betriebsebene wahrzunehmen.
4 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 aufgeführt.
5 Der Wissensstand von Technischen Schiffsoffizieren auf den in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie ihre Wachdienstaufgaben wahrnehmen können.
6 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-2 - Grundsätze für die Maschinenwache -; außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.
7 Bei Zeugnisbewerbern für den Dienst auf Schiffen, auf denen Dampfkessel kein Teil der Antriebsanlage sind, dürfen die diesbezüglichen Vorschriften von Tabelle A-III/1 entfallen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Zeugnis gilt so lange nicht für den Dienst auf Schiffen, auf denen Dampfkessel Teil der Antriebsanlage sind, bis der Technische Schiffsoffizier die Befähigungsnorm für die aus Tabelle A-III/1 entfallenen Gebiete erfüllt. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.
8 Die Verwaltung kann Kenntnisanforderungen für diejenigen Arten von Antriebsmaschinenanlagen entfallen lassen, bei denen es sich nicht um Anlagen handelt, für die das zu erteilende Zeugnis gelten soll. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Zeugnis gilt so lange nicht für irgendeine Kategorie von Maschinenanlagen, für die Kenntnisanforderungen entfallen sind, bis der Technische Schiffsoffizier nachweist, dass er diese Kenntnisanforderungen erfüllt. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.
9 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-III/1 zusammenfassend dargestellt.
Küstennahe Reisen
10 Die Bestimmungen von Regel III/1 Absätze 2.2 bis 2.5 betreffend den nach den verschiedenen Abschnitten in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 vorgeschriebenen Stand an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde können für Technische Schiffsoffiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 kW, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, so abgeändert werden, wie dies als erforderlich erachtet wird; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.
Tabelle A-III/1 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder für Technische Schiffsoffiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
Funktion: Schiffstechnischer Dienst auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Gehen einer sicheren Maschinenwache | Gründliche Kenntnis der Grundsätze für die Maschinenwache, insbesondere in folgenden Bereichen:
Kenntnis der Sicherheits- und Notfallverfahren sowie Fähigkeit zum Umschalten von Fernsteuerung und automatischer Steuerung zu Steuerung aller Anlagen an Ort und Stelle Kenntnis der während der Wache zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen sowie der Sofortmaßnahmen im Falle eines Brandes oder Unfalls (unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen bei Bränden an ölführenden Systemen) Effektiver Umgang mit den Ressourcen im Maschinenraum Kenntnis der Grundsätze über den richtigen Umgang mit den Ressourcen im Maschinenraum, insbesondere
| Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.
Häufigkeit und Umfang der Überwachung der Maschinenanlagen und -systeme entsprechen den Empfehlungen der Hersteller sowie allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen, insbesondere den Grundsätzen für die Maschinenwache. Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den technischen Anlagen des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt. Der Ressourceneinsatz wird dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden richtigen Reihenfolge wahrzunehmen. Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig. Fragwürdige Entscheidungen oder Aktionen werden sachlich hinterfragt und erwidert. Effektives Führungsverhalten ist nachweisbar. Die Mitglieder der Maschinenbesatzung sind auf dem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands der Maschinenanlage und ihrer Peripherie sowie des äußeren Umfelds. |
Verwendung von Englisch in Wort und Schrift | Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, durch die der Schiffsoffizier in der Lage ist, technische Veröffentlichungen zu benutzen und Aufgaben im technischen Bereich wahrzunehmen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung erbracht wurden | Englischsprachige Veröffentlichungen von Belang für die Wahrnehmung schiffstechnischer Aufgaben werden korrekt ausgewertet.
Mitteilungen sind klar und werden verstanden. |
Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | Fähigkeit zur Bedienung aller Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Übermittlung und Empfang von Mitteilungen erfolgen durchgehend erfolgreich.
Die Aufzeichnungen über den Nachrichtenaustausch sind vollständig und zutreffend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. |
Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Leitsysteme | Grundkenntnisse über die Bauweise und den Betrieb verschiedener Maschinenanlagen, insbesondere von folgenden Anlagen:
Kenntnis der Sicherheits- und Notfallverfahren für den Betrieb von Antriebsanlagen einschließlich deren Steuer- und Regeleinrichtungen Fähigkeit zur Vorbereitung und Durchführung des Betriebs und zur Fehlersuche sowie Kenntnis der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Beschädigung nachstehend aufgeführter Elemente von Maschinenanlagen und Steuerungsvorrichtungen zu verhindern:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Bauweise und Funktionsweise können mit Hilfe von Zeichnungen und Erläuterungen erklärt und verstanden werden.
Der Betrieb wird in Einklang mit den Betriebshandbüchern sowie den festgelegten Regeln und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebes zu gewährleisten und die Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermeiden. Abweichungen von der Norm werden sofort als solche erkannt. Die Leistungsabgabe der schiffstechnischen Systeme entspricht genau den Anforderungen, darunter auch den Anweisungen der Brücke hinsichtlich Geschwindigkeits- und Kursänderungen. Die Gründe für Funktionsstörungen der Maschinenanlage werden unverzüglich erkannt; die daraufhin getroffenen Maßnahmen sind geeignet, die Sicherheit des Schiffes als ganzes sowie der Maschinenanlage im besonderen zu gewährleisten; dabei werden die herrschenden Umstände und Verhältnisse berücksichtigt. |
Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpensysteme und der dazugehörigen Steuer- und Regeleinrichtungen | Kenntnisse über die Betriebscharakteristiken der Pumpen- und Rohrleitungssysteme einschließlich der Steuer- und Regeleinrichtungen
Fähigkeit zum Bedienen der Pumpensysteme:
Kenntnisse über die Vorschriften für und den Betrieb von Öl-Wasser Separatoranlagen (oder vergleichbaren Geräten) | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Bedienung wird in Einklang mit den festgelegten Regeln geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und die Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermeiden.
Abweichungen von der Norm werden sofort als solche erkannt und es werden geeignete Maßnahmen getroffen. |
Funktion: Schiffstechnik (Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen) auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Bedienung von elektrischen, elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | Kenntnis des Aufbaus und des Funktionsprinzips der nachstehend aufgeführten elektrischen, elektronischen und Steuerungsgeräte:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Dank der Planung und Durchführung des Betriebs nach Maßgabe der Betriebshandbücher sowie entsprechend bewährten Regeln und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet.
Elektrische, elektronische und Steuerungsvorrichtungen können mit Hilfe von Zeichnungen und Erläuterungen erklärt und verstanden werden. |
Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | Kenntnis der Sicherheitsvorschriften für Arbeiten an den elektrischen Anlagen an Bord, insbesondere der Vorschriften über die sichere Trennung elektrischer Geräte vom Stromnetz, bevor das Arbeiten an diesen Geräten erlaubt wird
Fähigkeit zur Wartung und Instandsetzung von elektrischen Bauteilen, Schalttafeln, elektrisch betriebenen Motoren, Generatoren sowie von mit Gleichstrom betriebenen elektrischen Anlagen und Geräten Fähigkeit zum Erkennen von Funktionsstörungen elektrischer Geräte und zur Lokalisierung von Fehlerquellen sowie Kenntnis der notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Beschädigungen Kenntnisse über Aufbau und Funktion von elektrotechnischen Prüf- und Messgeräten Fähigkeit zur Durchführung von Funktions- und Leistungsprüfungen der nachstehend aufgeführten Gerätetypen sowie zu deren Konfiguration:
Fähigkeit zur Auswertung von elektrischen und einfachen elektronischen Schaltplänen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind angemessen.
Die getroffene Auswahl und die Verwendung von Handwerkszeug, Messinstrumenten und Prüfgeräten sowie die Auswertung der Mess- und Prüfergebnisse sind richtig. Demontage, Überprüfung, Instandsetzung und Montage der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. Die Montage und die Funktionsüberprüfung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. |
Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord | Kenntnisse über Eigenschaften und Leistungsgrenzen der Werkstoffe, die für den Bau und die Instandsetzung von Schiffen und Ausrüstungsgegenständen verwendet werden
Kenntnisse über Eigenschaften und Leistungsgrenzen der Verfahren, die für Herstellung und Instandsetzung verwendet werden Kenntnis von Eigenschaften und Parametern, die bei Herstellung und Instandsetzung von Anlagen und deren Komponenten zu berücksichtigen sind Kenntnis von Methoden zur gefahrlosen Durchführung von Not- und Behelfsinstandsetzungen Kenntnis von Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Arbeitsumgebung sowie für die Verwendung von Werkzeug, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten Fähigkeit zum Gebrauch von Werkzeug, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten Kenntnisse über den Gebrauch verschiedener Arten von Dichtungsmitteln und Packungen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Bestimmung wichtiger Parameter für die Herstellung typischer schiffsbezogener Bauteile erfolgt sachgerecht.
Die Auswahl der benutzten Werkstoffe erfolgt sachgerecht. Beim Herstellungsvorgang werden die festgelegten Toleranzen eingehalten. Der Gebrauch des Werkzeugs, der Werkzeugmaschinen sowie der Messinstrumente erfolgt sachgerecht und sicher. |
Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord | Kenntnis der bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Vorschriften über die sichere Trennung elektrischer Maschinen und Geräte an Bord vom Stromnetz, bevor das Arbeiten an ihnen erlaubt wird
Angemessene grundlegende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten auf dem Gebiet der Mechanik Fähigkeit zur Wartung und Instandsetzung (zum Beispiel Demontage, Anpassung und Montage) von Maschinen und Geräten Fähigkeit zur Verwendung der für den jeweiligen Verwendungszweck richtigen Werkzeuge und Messinstrumente Kenntnis der Entwurfskennwerte von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeit zur Auswahl der geeigneten Werkstoffe für deren Bau Fähigkeit zur richtigen Interpretation von Zeichnungen und Handbüchern Fähigkeit zur richtigen Interpretation von Rohrleitungsplänen sowie Hydraulik- und Pneumatikdiagrammen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die angewandten Sicherheitsverfahren sind angemessen.
Die Auswahl an Werkszeugen und Reserveteilen erfolgt sachgerecht. Demontage, Überprüfung, Instandsetzung und Montage der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. Wiederinbetriebnahme und Funktionsüberprüfung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. Die Auswahl der benutzten Werkstoffe und Ersatzteile erfolgt sachgerecht. |
Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Sicherstellung der Einhaltung von Verschmutzungsverhütungsvorschriften | Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Kenntnisse der zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige Ausrüstung Wissen um die Bedeutung vorsorglich zu treffender Maßnahmen für den Schutz der Meeresumwelt | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die einschlägigen Verfahren zur Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet.
Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf den Umweltschutz ein guter Ruf erhalten bleibt. |
Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | Schiffsstabilität
Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse in der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und Diagrammen sowie von Beladungsrechnern Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes in unbeschädigtem Zustand zu treffen sind Schiffbau Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.
Die Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis. |
Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden an Bord | Brandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung
Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen Kenntnis der im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme betroffen haben | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung in Brandbekämpfung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt AVI/3 Absätze 1 bis 3 erbracht wurden | Art und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.
Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt. Die nach Priorität geordnete Abfolge und die Einstufung der Meldungen sowie die zeitliche Abfolge ihrer Erstattung und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider. |
Einsatz von Rettungsmitteln | Rettung von Menschenleben
Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Handhabung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurden | Die nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen. |
Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | Medizinische Hilfe
Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurden | Die Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Ausmaßes der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt sofort; die unmittelbare Lebensgefahr wird durch die Behandlung auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert. |
Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Für den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO-Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurden | Die rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt. |
Anwendung von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord von Schiffen
Kenntnis der einschlägigen seeverkehrsbezogenen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie der innerstaatlichen Rechtssetzung Fähigkeit zur richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit
Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:
Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:
| Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten er-
bracht wurden:
| Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und
Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise. Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten. Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen. Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen. Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig. Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt. Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds. Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das effizienteste Ergebnis erreichen. |
Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord | Kenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben
Kenntnisse über den Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung | Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurden | Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.
Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren. Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle. |
![]() | weiter. | ![]() |