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Regelwerk, Seeschifffahrt
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STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934; 14.03.2015 S. 184 15; 26.02.2016 S. 162 16; VkBl. 21.06.2016 S. 483 16a; BGBl. II 30.03.2017 S. 331 17 / 17a / 17b, 15.01.2018 S. 139 18 / 18a; 14.11.2018 S. 514 18b / 18c; 16.07.2020 S. 486 20; VkBl. 31.12.2021 S. 1180 21; BGBl. II 16.03.2023 Nr. 83 23 23-1)



Die Änderung 09.02.2016 S. 110 16 ist zurückgezogen worden (VkBl. 2016 S. 244)

(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1560)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen 16 17a 18b 23

1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck ,Regeln" bezeichnet die in dieser Anlage enthaltenen Regeln;
  2. der Ausdruck "zugelassen" bedeutet "durch die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesen Regeln zugelassen;
  3. der Ausdruck "Kapitän" bezeichnet die Person, welche die oberste Anordnungsbefugnis auf einem Schiff hat;
  4. der Ausdruck "Offizier" oder "Schiffsoffizier" bezeichnet ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften oder, bei deren Fehlen, nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier oder Schiffsoffizier ernannt ist;
  5. der Ausdruck "Nautischer Schiffsoffizier" bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Kapitel II besitzt;
  6. der Ausdruck "Erster Offizier" bezeichnet den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Schiffsoffizier, auf den bei Verhinderung des Kapitäns die oberste Anordnungsbefugnis auf dem Schiff übergeht;
  7. der Ausdruck "Technischer Schiffsoffizier" bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/1, III/2 oder III/3 besitzt;
  8. der Ausdruck "Leiter der Maschinenanlage" bezeichnet den ranghöchsten Technischen Schiffsoffizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  9. der Ausdruck "Zweiter technischer Schiffsoffizier" bezeichnet den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Technischen Schiffsoffizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  10. der Ausdruck "Technischer Assistenzoffizier" bezeichnet eine in der Ausbildung zum Technischen Schiffsoffizier befindliche Person, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften zum Technischen Assistenzoffizier ernannt ist;
  11. der Ausdruck "Funker" bezeichnet eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes, von der Verwaltung erteiltes oder anerkanntes Zeugnis besitzt;
  12. der Ausdruck "GMDSS-Funker" bezeichnet eine Person, welche die Befähigung nach Kapitel IV besitzt;
  13. der Ausdruck "Schiffsmann" (Plural: ,Schiffsleute") bezeichnet ein Mitglied der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  14. der Ausdruck "küstennahe Reisen" bezeichnet Fahrten in der näheren Umgebung einer Vertragspartei entsprechend der Begriffsbestimmung durch diese Vertragspartei;
  15. der Ausdruck "Antriebsleistung" bezeichnet die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;
  16. der Ausdruck "Funkdienst" bezeichnet, je nach Fall, den Wachdienst, die technische Wartung oder die technische Instandsetzung nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst, des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und, nach dem Ermessen der jeweiligen Verwaltung, der einschlägigen Empfehlungen der Organisation;
  17. der Ausdruck "Öltankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut ist und eingesetzt wird;
  18. der Ausdruck "Chemikalientankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;
  19. der Ausdruck "Flüssiggastankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und sonstiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut aufgeführt sind;
  20. der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff nach der Begriffsbestimmung im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung;
  21. der Ausdruck "Ro-Ro-Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen nach der Begriffsbestimmung im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung;
  22. der Ausdruck "Monat" bezeichnet einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von jeweils weniger als einem Monat zusammensetzen;
  23. der Ausdruck "STCW-Code" bezeichnet den durch die Entschließung 2 der Konferenz von 1995 beschlossenen Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung;
  24. der Ausdruck "Funktion" bezeichnet eine Zusammenfassung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, wie sie im STCW-Code im Einzelnen genannt sind und die für den Betrieb des Schiffes, den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
  25. der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, welche die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und mit der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, sämtliche dem Unternehmen mit diesen Regeln auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
  26. der Ausdruck "Seefahrtzeit" bezeichnet den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
  27. der Ausdruck "ISPS-Code" bezeichnet den am 12. Dezember 2002 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossenen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung;
  28. der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff" bezeichnet diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich benannt worden ist für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  29. der Ausdruck "Sicherheitspflichten" schließt alle sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten an Bord von Schiffen nach Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und nach dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) ein;
  30. der Ausdruck "Befähigungszeugnis" bezeichnet ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen GMDSS-Funker, das nach Kapitel II, III, IV oder VII erteilt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Befähigungszeugnis bezeichneten Dienststellung Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen;
  31. der Ausdruck "Fachkundezeugnis" bezeichnet ein einem Seemann erteiltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch bestätigt wird, dass die einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt worden sind;
  32. der Ausdruck "schriftlicher Nachweis" bezeichnet Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch ein Fachkundezeugnis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden, nachzuweisen, dass die einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens erfüllt worden sind;
  33. der Ausdruck "Elektrotechnischer Schiffsoffizier" bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/6 besitzt;
  34. der Ausdruck "Vollmatrose im Decksbereich" bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel II/5 besitzt;
  35. der Ausdruck "Vollmatrose im Maschinenbereich" bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel III/5 besitzt;
  36. der Ausdruck "Schiffselektriker" bezeichnet einen Schiffsmann, der die Befähigung nach Regel III/7 besitzt;
  37. der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;
  38. der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten;
  39. der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A. 1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code);
  40. der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode
  41. der Ausdruck "IGF-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel II-1/2.29
  42. der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel XIV/1.1;
  43. der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4.
  44. der Ausdruck "Mittelspannung" bezeichnet eine Wechselspannung (AC) oder Gleichspannung (DC) von mehr als 1.000 Volt.

2 Diese Regeln werden durch die in Teil A des STCW-Codes enthaltenen verbindlichen Bestimmungen ergänzt und

  1. jede Bezugnahme auf eine Vorschrift in einer Regel stellt auch eine Bezugnahme auf den entsprechenden Abschnitt des Teils A des STCW-Codes dar;
  2. bei der Anwendung dieser Regeln sollen die in Teil B des STCW-Codes enthaltenen entsprechenden Anleitungen und Erläuterungen im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden, um weltweit eine einheitlichere Durchführung des Übereinkommens zu erreichen;
  3. Änderungen des Teils A des STCW-Codes werden nach Artikel XII des Übereinkommens betreffend das auf die Anlage anwendbare Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam;
  4. Teil B des STCW-Codes wird vom Schiffssicherheitsausschuss in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung geändert.

3 Die Bezugnahmen in Artikel VI des Übereinkommens auf die "Verwaltung" und die ,das Zeugnis erteilende Verwaltung" sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Zeugnisse nach diesen Regeln auszustellen und mit Vermerken zu versehen.

Regel I/2 Zeugnisse und Vermerke

1 Befähigungszeugnisse werden von der Verwaltung erst dann erteilt, wenn sie die Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen schriftlichen Nachweise überprüft hat.

2 Zeugnisse nach den Regeln V/1-1 und V/1-2 für Kapitäne und Schiffsoffiziere werden nur von einer Verwaltung erteilt.

3 Zeugnisse sind in der oder den Amtssprachen des erteilenden Staates abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.

4 In Bezug auf Funker können die Vertragsparteien

  1. die in den einschlägigen Regeln vorgeschriebenen zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Zeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder
  2. ein gesondertes Zeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln vorgeschriebenen zusätzlichen Kenntnisse besitzt.

5 Der in Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk zur Bestätigung der Erteilung eines Zeugnisses darf nur dann erteilt werden, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind.

6 Nach dem Ermessen einer Vertragspartei können Vermerke in das Muster der Zeugnisse aufgenommen werden, die nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Erfolgt die Aufnahme in dieser Art und Weise, so muss die verwendete Form derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 entsprechen. Erfolgt die Erteilung in anderer Weise, so muss die verwendete Form der Vermerke derjenigen in Absatz 2 jenes Abschnitts entsprechen.

7 Eine Verwaltung, die nach Regel I/10

  1. ein Befähigungszeugnis oder
  2. ein nach Regel V/1-1 oder V/1-2 einem Kapitän oder einem Schiffsoffizier erteiltes Fachkundezeugnis anerkennt, versieht ein solches Zeugnis erst dann mit einem Vermerk zur Bestätigung dieser Anerkennung, wenn sie sich über die Echtheit und Gültigkeit des Zeugnisses vergewissert hat. Der Vermerk wird nur erteilt, wenn alle Vorschriften des Übereinkommens erfüllt sind. Die verwendete Form des Vermerks muss derjenigen in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes entsprechen.

8 Die in den Absätzen 5, 6 und 7 bezeichneten Vermerke

  1. können als eigene Dokumente erteilt werden;
  2. werden nur von der Verwaltung erteilt;
  3. bekommen jeweils eine nur einmal vergebene Nummer zugeteilt; ein Vermerk, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses bestätigt wird, kann allerdings dieselbe Nummer zugeteilt bekommen wie das betreffende Zeugnis, sofern jene Nummer nur einmal vergeben wird;
  4. verlieren ihre Gültigkeit, sobald das mit dem Vermerk versehene Zeugnis seine Gültigkeit verliert oder von der Vertragspartei, die es erteilt hat, eingezogen, ruhend gestellt oder widerrufen wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erteilung.

9 Die Dienststellung, in welcher der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, ist in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen anzugeben wie in den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung.

10 Die Verwaltungen können ein anderes Muster als das in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellte verwenden; allerdings müssen unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Abweichungen zumindest die vorgeschriebenen Angaben in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern dargestellt werden.

11 Vorbehaltlich der Regel I/10 Absatz 5 muss jedes im Übereinkommen vorgeschriebene Zeugnis im Original an Bord des Schiffes mitgeführt werden, auf dem der Zeugnisinhaber Dienst tut.

12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nur solchen Bewerbern Zeugnisse erteilt werden, die den Vorschriften dieser Regel genügen.

13 Zeugnisbewerber haben Folgendes zufriedenstellend nachzuweisen:

  1. ihre Identität;
  2. dass sie nicht jünger sind als in der Regel vorgeschrieben, die für das beantragte Zeugnis einschlägig ist;
  3. dass sie den in Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes festgelegten Normen für die Seediensttauglichkeit entsprechen;
  4. dass sie die Seefahrtzeit und jede damit zusammenhängende verbindliche Ausbildung abgeschlossen haben, die in diesen Regeln für das beantragte Zeugnis vorgeschrieben sind;
  5. dass sie die Befähigungsnormen erfüllen, die in diesen Regeln für die im Zeugnisvermerk anzugebenden Dienststellungen, Funktionen und Ebenen vorgeschrieben sind.

14 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein oder mehrere Register aller erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ruhend gestellten, widerrufenen oder als verloren oder unbrauchbar gemeldeten Zeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Schiffsoffiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu führen.

15 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Angaben über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Vertragsparteien und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Zeugnissen ersuchen, die Seeleute ihnen vorgelegt haben, um sie nach Regel I/10 anerkennen zu lassen oder um sich um eine Beschäftigung auf einem Schiff zu bewerben.

16 Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Angaben über den Status, die nach Absatz 15 zur Verfügung zu stellen sind, in englischer Sprache auf elektronischem Weg zur Verfügung stehen.

Regel I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen

1 Eine Vertragspartei, die für die Zwecke dieses Übereinkommens den Begriff ,küstennahe Reisen" bestimmt, stellt hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung oder Zeugniserteilung an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, keine strengeren Anforderungen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall stellt eine solche Vertragspartei in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei zu führen berechtigt sind, Anforderungen, die über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind.

2 Eine Vertragspartei, die bei Schiffen, denen die Bestimmungen des Übereinkommens über küstennahe Reisen zugutekommen, Reisen vor der Küste anderer Vertragsparteien in das von ihr für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet einbezieht, trifft mit den betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen, welche die Einzelheiten zu den beiden betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen geltenden Bedingungen regeln.

3 In Bezug auf Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste einer anderen Vertragspartei eingesetzt sind, schreibt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen diensttuenden Seeleute hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Zeugniserteilung Anforderungen vor, die mindestens so streng sind wie diejenigen der Vertragspartei, vor deren Küste das Schiff eingesetzt ist, sofern sie nicht über die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf Schiffe hinausgehen, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Reise über das Gebiet hinausführt, das von einer Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegt ist, und das Gewässer befährt, die nicht zu diesem Gebiet gehören, müssen die zutreffenden Befähigungsvorschriften des Übereinkommens erfüllen.

4 Eine Vertragspartei kann einem Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die Vergünstigungen des Übereinkommens für küstennahe Reisen einräumen, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei auf küstennahen Reisen nach der Begriffsbestimmung der Vertragspartei eingesetzt ist.

5 Die Zeugnisse von Seeleuten, die von einer Vertragspartei für Reisen innerhalb des von dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Vertragsparteien für den Dienst innerhalb des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vertragsparteien Vereinbarungen getroffen haben, welche die Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten und die sonstigen in diesen Gebieten geltenden Bedingungen regeln.

6 Vertragsparteien, die den Begriff ,küstennahe Reisen" entsprechend den Vorschriften dieser Regel bestimmen,

  1. halten die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 ein;
  2. teilen dem Generalsekretär in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/7 die Einzelheiten der beschlossenen Bestimmungen mit;
  3. geben in den nach Regel I/2 Absätze 5, 6 oder 7 erteilten Vermerken die Grenzen des für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets an.

7 Diese Regel schränkt die Hoheitsgewalt eines Staates, gleichviel ob er Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder nicht, in keiner Weise ein.

Regel I/4 Kontrollverfahren

1 Die nach Artikel X von einem ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchgeführte Kontrolle hat sich auf Folgendes zu beschränken:

  1. die Überprüfung nach Artikel X Absatz 1, ob alle an Bord Dienst tuenden Seeleute, die nach dem Übereinkommen Inhaber eines Zeugnisses sein müssen, ein entsprechendes Zeugnis oder eine gültige Ausnahmegenehmigung besitzen oder einen schriftlichen Nachweis darüber erbringen können, dass bei der Verwaltung nach Regel I/10 Absatz 5 ein Antrag auf Erteilung eines Vermerks eingereicht worden ist;
  2. die Überprüfung, ob die Anzahl und die Zeugnisse der an Bord Dienst tuenden Seeleute mit den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung übereinstimmen;
  3. die Beurteilung nach Abschnitt A-I/4 des STCW-Codes, ob die Seeleute des Schiffes die Fähigkeit besitzen, die im Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst beziehungsweise für die Gefahrenabwehr einzuhalten, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    3.1 das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet;
    3.2 von dem Schiff aus sind während der Fahrt, vor Anker liegend oder am Liegeplatz entgegen dem Verbot einer internationalen Übereinkunft Stoffe eingeleitet worden;
    3.3 das Schiff wurde in unschlüssiger oder unsicherer Weise geführt, wobei von der Organisation beschlossene Maßnahmen der Schiffswegeführung oder Vorgehens- und Verfahrensweisen für eine sichere Schiffsführung nicht befolgt wurden, oder
    3.4 das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass es für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellt oder die Gefahrenabwehr beeinträchtigt.

2 Zu den Mängeln, die für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt eine Gefahr darstellen, zählen folgende:

  1. Seeleute besitzen gar kein oder kein funktionsgerechtes Zeugnis oder keine gültige Ausnahmegenehmigung oder sie können keinen schriftlichen Nachweis darüber führen, dass bei der Verwaltung nach Regel I/10 Absatz 5 ein Antrag auf Erteilung eines Vermerks eingereicht worden ist;
  2. die geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung werden nicht eingehalten;
  3. die Vorkehrungen für die Brücken- oder Maschinenwache entsprechen nicht den von der Verwaltung für das Schiff festgelegten Vorschriften;
  4. bei der Wache fehlt eine Person, die über die Befähigung verfügt, Geräte zu bedienen, die für die sichere Schiffsführung, für den Sicherheitsfunkverkehr oder für die Verhütung der Meeresverschmutzung wesentlich sind;
  5. es ist nicht möglich, für die erste Wache zu Beginn einer Reise und für die darauffolgenden Ablösewachen Personen einzusetzen, die ausreichend ausgeruht und auch anderweitig diensttüchtig sind.

3 Die Tatsache, dass ein in Absatz 2 genannter Mangel, soweit er nach Feststellung der die Kontrolle durchführenden Vertragspartei eine Gefahr für Personen, für Sachwerte oder für die Umwelt darstellt, nicht beseitigt wird, stellt den einzigen Grund dar, aus dem eine Vertragspartei nach Artikel X ein Schiff festhalten kann.

Regel I/5 Innerstaatliche Bestimmungen

1 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Befähigung, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt durch Personen darstellen können, denen die betreffende Vertragspartei Zeugnisse oder Vermerke erteilt hat und die Pflichten im Zusammenhang mit ihren Zeugnissen wahrnehmen; ferner legt jede Vertragspartei Abläufe und Verfahren für das Einziehen, das Ruhend-Stellen und das Widerrufen dieser Zeugnisse aus einem solchen Grund sowie für die Verhütung von Betrug fest.

2 Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und sonstigen unrechtmäßigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit erteilten Zeugnissen und Vermerken und setzt diese Maßnahmen durch.

3 Jede Vertragspartei schreibt Strafen oder Disziplinarmaßnahmen für den Fall vor, dass diejenigen Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die dem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen wird, in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, und auf Seeleute, denen sie ordnungsgemäß ein Zeugnis erteilt hat, nicht eingehalten werden.

4 Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere für den Fall vorgeschrieben und in dem Fall durchgesetzt, dass

  1. ein Unternehmen oder ein Kapitän eine Person angeheuert hat, die ein im Übereinkommen vorgeschriebenes Zeugnis nicht besitzt;
  2. ein Kapitän zugelassen hat, dass eine Person, die nicht Inhaber des vorgeschrieben Zeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist oder nicht über den in Regel I/10 Absatz 5 vorgeschriebenen Nachweis verfügt, eine Funktion ausübt oder in einer Dienststellung Dienst tut, die aufgrund dieser Regeln voraussetzen, dass die betreffende Person Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist;
  3. eine Person durch Betrug oder mit Hilfe gefälschter Urkunden eine Anstellung erlangt hat, in der sie eine Funktion ausübt oder in einer Dienststellung Dienst tut, die aufgrund dieser Regeln voraussetzen, dass die betreffende Person Inhaber eines Zeugnisses oder einer Ausnahmegenehmigung ist.

5 Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich sich ein Unternehmen oder eine natürliche Person befindet, von dem oder der aus triftigen Gründen angenommen wird, dass es beziehungsweise sie für eine offenkundige Nichteinhaltung des Übereinkommens im Sinne des Absatzes 4 verantwortlich war oder von einer solchen Kenntnis hat, arbeitet in jeder möglichen Art und Weise mit jeder Vertragspartei zusammen, die sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, ein Verfahren unter ihrer gerichtlichen Zuständigkeit einzuleiten.

Regel I/6 Ausbildung und Beurteilung

Jede Vertragspartei stellt sicher,

  1. dass die im Übereinkommen vorgeschriebene Ausbildung und Beurteilung von Seeleuten in Übereinstimmung mit Abschnitt A-I/6 des STCW-Codes durchgeführt, beaufsichtigt und überwacht wird und
  2. dass die für die Ausbildung von Seeleuten und die Beurteilung ihrer Befähigung nach den Vorschriften des Übereinkommens Verantwortlichen in Übereinstimmung mit Abschnitt A-I/6 des STCW-Codes für die Art und das Niveau der betreffenden Ausbildung und Beurteilung ausreichend befähigt sind.

Regel I/7 Übermittlung von Informationen

1 Zusätzlich zu den Informationen, die nach Artikel IV zu übermitteln sind, stellt jede Vertragspartei dem Generalsekretär innerhalb der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen Fristen und in der dort vorgesehenen Form die im Code gegebenenfalls vorgeschriebenen Informationen über weitere Maßnahmen zur Verfügung, die von der betreffenden Vertragspartei getroffen worden sind, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.

2 Sind die in Artikel IV und in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgeschriebenen vollständigen Informationen eingegangen und wird darin bestätigt, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist, so hat der Generalsekretär dem Schiffssicherheitsausschuss diesbezüglich Bericht zu erstatten.

3 Sobald der Schiffssicherheitsausschuss entsprechend dem von ihm beschlossenen Verfahren bestätigt hat, dass aus den übermittelten Informationen hervorgeht, dass dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit verliehen worden ist,

  1. benennt der Schiffssicherheitsausschuss die betreffenden Vertragsparteien;
  2. überprüft er die Liste der Vertragsparteien, die Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verleihen, mit dem Ziel, dass in dieser Liste nur noch die betreffenden Vertragsparteien verbleiben;
  3. sind andere Vertragsparteien vorbehaltlich der Regeln I/4 und I/10 berechtigt, grundsätzlich anzuerkennen, dass Zeugnisse, die von den nach Absatz 3.1 benannten Vertragsparteien oder in ihrem Auftrag erteilt werden, dem Übereinkommen entsprechen.

4 Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen nach Absatz 1 übermittelt worden sind oder übermittelt werden, unterliegen nicht Abschnitt A-I/7 Absätze 1 und 2.

Regel I/8 Qualitätsnormen

1 Jede Vertragspartei stellt sicher,

  1. dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Beurteilung der Befähigung, der Zeugniserteilung einschließlich der Erteilung von Seediensttauglichkeitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die im Auftrag der betreffenden Vertragspartei von nichtstaatlichen Stellen oder Körperschaften ausgeübt werden, mittels eines Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass festgelegte Ziele erreicht werden, darunter die Ziele hinsichtlich der Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und derjenigen Personen, welche die Befähigung beurteilen;
  2. dass in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von staatlichen Stellen oder Körperschaften ausgeübt werden, ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2 Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass im Einklang mit Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes regelmäßig eine Beurteilung durch befähigte Personen erfolgt, die mit den betreffenden Tätigkeiten selbst nicht befasst sind. Diese Beurteilung muss sich auch auf alle Änderungen innerstaatlicher Regelungen und Verfahren erstrecken, die im Einklang mit Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes erfolgen, die später in Kraft treten als an dem Tag, an welchem dem Generalsekretär die Informationen übermittelt worden sind.

3 Dem Generalsekretär wird in der in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes vorgesehenen Form ein Bericht übermittelt, der die Ergebnisse der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Beurteilung enthält.

Regel I/9 Gesundheitsnormen

1 Jede Vertragspartei stellt Normen für die Seediensttauglichkeit auf und legt Verfahren für die Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes fest.

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit verantwortlich sind, um von der betreffenden Vertragspartei zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassene Ärzte nach Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes handelt.

3 Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieser Regel sowie des Abschnitts A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.

4 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. einen zufriedenstellenden Nachweis seiner Identität erbringen;
  3. die geltenden Normen der Vertragspartei für die Seediensttauglichkeit erfüllen.

5 Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer von Seediensttauglichkeitszeugnissen beträgt zwei Jahre, bei Seeleuten unter 18 Jahren ein Jahr.

6 Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses im Verlauf einer Reise ab, so bleibt das Seediensttauglichkeitszeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen in Kraft, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist; der entsprechende Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten.

7 In dringenden Fällen kann die Verwaltung einem Seemann erlauben, bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem ein von der Vertragspartei zugelassener Arzt verfügbar ist, ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis zu arbeiten, mit der Maßgabe,

  1. dass die Erlaubnis für höchstens drei Monate erteilt wird und
  2. dass der betreffende Seemann im Besitz eines abgelaufenen Seediensttauglichkeitszeugnisses neueren Datums ist.

Regel I/10 Anerkennung von Zeugnissen

1 Jede Verwaltung stellt, um ein von oder im Auftrag einer anderen Vertragspartei einem Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker erteiltes Zeugnis mittels eines Vermerks nach Regel I/2 Absatz 7 anzuerkennen, sicher, dass die vorliegende Regel eingehalten wird, und vergewissert sich,

  1. dass sie mit Hilfe einer Beurteilung jener Vertragspartei, welche die Besichtigung von Einrichtungen und die Überprüfung von Verfahren einschließen kann, bestätigt hat, dass die Vorschriften des Übereinkommens hinsichtlich der Normen für die Befähigung, die Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen sowie hinsichtlich der Qualitätsnormen in vollem Umfang erfüllt werden, sowie
  2. dass mit der betreffenden Vertragspartei eine Vereinbarung dahin gehend getroffen ist, dass über jede nennenswerte Änderung bei den im Einklang mit dem Übereinkommen getroffenen Vorkehrungen für die Ausbildung und die Erteilung von Zeugnissen eine umgehende Mitteilung erfolgt.

2 Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die nach Regel II/2, III/2 oder III/3 oder - auf der Führungsebene im Sinne der Begriffsbestimmung des STCW-Codes - nach Regel VII/1 erteilte Zeugnisse zur Anerkennung vorlegen, über ausreichende Kenntnisse der seefahrtbezogenen Rechtsvorschriften der Verwaltung verfügen, die für die Funktionen von Belang sind, welche sie wahrnehmen dürfen.

3 Die nach dieser Regel übermittelten Informationen und vereinbarten Maßnahmen werden dem Generalsekretär im Einklang mit Regel I/7 mitgeteilt.

4 Zeugnisse, die von oder im Auftrag einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, werden nicht anerkannt.

5 Ungeachtet der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 7 kann eine Verwaltung, falls die Umstände es erfordern, einem Seemann vorbehaltlich des Absatzes 1 die Erlaubnis erteilen, für die Dauer von höchstens drei Monaten an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, Dienst zu tun, sofern er Inhaber eines entsprechenden gültigen Zeugnisses ist, das von einer anderen Vertragspartei in der für die Verwendung an Bord ihrer Schiffe vorgeschriebenen Weise erteilt und mit Vermerken versehen worden ist, dem aber die Vermerke noch fehlen, die zum Dienst an Bord von Schiffen berechtigen, welche die Flagge der Verwaltung zu führen berechtigt sind. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag auf Erteilung von Vermerken bei der Verwaltung eingereicht worden ist, muss ohne Weiteres erbracht werden können.

6 Zeugnisse und Vermerke, die von einer Verwaltung nach dieser Regel in Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei erteilten Zeugnisses erteilt worden sind oder mit denen die Anerkennung eines solchen Zeugnisses bestätigt wird, werden nicht als Grundlage für eine weitere Anerkennung durch eine dritte Verwaltung verwendet.

Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen 17a 18b

1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Regel V/3 oder Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeit - abständen von höchstens fünf Jahren

  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/11des STCW-Codes nachzuweisen.

2 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, für die besondere Ausbildungsvorschriften international vereinbart worden sind, fortzusetzen, muss jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.

3 Um seinen Dienst auf See an Bord von Tankschiffen fortzusetzen, muss jeder Kapitän und Schiffsoffizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen nach Abschnitt A-I/11 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.

4 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, fortzusetzen, muss jeder Kapitän oder Schiffsoffizier die Vorschriften des Absatzes 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, nach Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen.

5 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber um vor dem 1. Januar 2017 zu erteilende Zeugnisse vorgeschrieben hat, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Normen und entscheidet, ob sich die Inhaber solcher Zeugnisse einer entsprechenden Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung oder -beurteilung unterziehen müssen.

6 In Absprache mit den Betroffenen erarbeitet die Vertragspartei die Struktur der in Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes vorgesehenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge oder fördert die Erarbeitung dieser Struktur durch Dritte.

7 Jede Verwaltung stellt sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zweck der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird.

Regel I/12 Verwendung von Simulatoren

1 Die Leistungsanforderungen und die anderen in Abschnitt A-I/12 aufgeführten Bestimmungen sowie die sonstigen Vorschriften für das jeweilige Zeugnis in Teil A des STCW-Codes sind zu erfüllen im Hinblick auf

  1. die gesamte verbindliche Ausbildung am Simulator;
  2. jede nach Teil A des STCW-Codes vorgeschriebene Beurteilung der Befähigung, die mit Hilfe eines Simulators vorgenommen wird;
  3. jeden mit Hilfe eines Simulators erbrachten Nachweis des Fortbestands der Fachkenntnisse nach den Vorschriften des Teils A des STCW-Codes.

Regel I/13 Durchführung von Erprobungen

1 Diese Regeln hindern eine Verwaltung nicht daran, Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, die Teilnahme an Erprobungen zu genehmigen.

2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck ,Erprobung" einen Versuch oder eine Reihe von Versuchen, die während eines begrenzten Zeitraums, gegebenenfalls unter Einbeziehung automatisierter oder integrierter Systeme, durchgeführt werden und dazu dienen, für die Durchführung bestimmter in diesem Übereinkommen vorgeschriebener Aufgaben oder die Erfüllung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens über Vorkehrungen Alternativverfahren zu beurteilen, die mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bieten wie in diesen Regeln vorgesehen.

3 Die Verwaltung, die Schiffen die Teilnahme an Erprobungen genehmigt, überzeugt sich davon, dass die Erprobungen so durchgeführt werden, dass mindestens derselbe Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung geboten wird wie in diesen Regeln vorgesehen. Die Erprobungen sind nach von der Organisation beschlossenen Richtlinien durchzuführen.

4 Die Einzelheiten der Erprobungen werden der Organisation so früh wie möglich gemeldet, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Erprobung. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an alle Vertragsparteien weiter.

5 Die Ergebnisse der nach Absatz 1 genehmigten Erprobungen sowie etwaige Empfehlungen der Verwaltung angesichts dieser Ergebnisse werden der Organisation gemeldet; diese leitet die Ergebnisse und Empfehlungen an alle Vertragsparteien weiter.

6 Eine Vertragspartei, die gegen bestimmte nach dieser Regel genehmigte Erprobungen Einwände hat, soll diese Einwände so früh wie möglich der Organisation übermitteln. Die Organisation leitet die Einzelheiten dieser Einwände an alle Vertragsparteien weiter.

7 Eine Verwaltung, die eine Erprobung genehmigt hat, beachtet die eingegangenen Einwände anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Erprobung in der Weise, dass sie Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, anweist, während ihres Aufenthalts in den Gewässern eines Küstenstaats, welcher der Organisation seine Einwände übermittelt hat, keine Erprobung durchzuführen.

8 Eine Verwaltung, die aufgrund einer Erprobung zu der Auffassung gelangt, dass ein bestimmtes System mindestens denselben Grad an Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung bietet wie in diesen Regeln vorgesehen, kann Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, unter den nachstehenden Auflagen die Genehmigung erteilen, auf unbestimmte Zeit mit dem betreffenden System zu arbeiten:

  1. Nach Vorlage der Ergebnisse der Erprobung gemäß Absatz 5 teilt die Verwaltung die Einzelheiten dieser Genehmigung, einschließlich der Angabe, welche Schiffe genau für die Genehmigung in Betracht kommen, der Organisation mit; diese leitet die Informationen an alle Vertragsparteien weiter;
  2. alle nach diesem Absatz genehmigten Maßnahmen werden im selben Umfang wie bei einer Erprobung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt;
  3. im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen werden im Einklang mit Absatz 7 alle von anderen Vertragsparteien erhobenen Einwände beachtet, soweit diese nicht zurückgenommen worden sind;
  4. eine aufgrund dieses Absatzes genehmigte Maßnahme ist nur so lange gestattet, wie der Schiffssicherheitsausschuss noch nicht entschieden hat, ob eine Änderung des Übereinkommens zweckmäßig wäre und, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt, ob die Maßnahme vor Inkrafttreten der Änderung ausgesetzt oder ihre Fortführung gestattet werden soll.

9 Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Schiffssicherheitsausschuss einen Termin für die Prüfung der Erprobungsergebnisse und für die entsprechenden Entscheidungen fest.

Regel I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen

1 Jede Verwaltung macht die Unternehmen im Einklang mit Abschnitt A-I/14 dafür verantwortlich, dass die Zuweisung von Seeleuten zum Dienst auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgt, und verlangt von jedem Unternehmen, sicherzustellen,

  1. dass jeder einem ihrer Schiffe zugewiesene Seemann ein entsprechendes Zeugnis nach Maßgabe des Übereinkommens und wie es von der Verwaltung vorgesehen ist besitzt;
  2. dass ihre Schiffe im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung besetzt sind;
  3. dass die einem ihrer Schiffe zugewiesenen Seeleute eine Auffrischungs- und Aktualisierungsausbildung wie im Übereinkommen vorgeschrieben erhalten haben;
  4. dass in Bezug auf alle auf ihren Schiffen beschäftigten Seeleute Unterlagen und Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden und ohne Weiteres zugänglich sind, die unter anderem Unterlagen und Daten über ihre Erfahrung, Ausbildung, Seediensttauglichkeit und Befähigung für zugewiesene Aufgaben umfassen;
  5. dass Seeleute nach ihrer Zuweisung zu einem ihrer Schiffe mit ihren spezifischen Aufgaben sowie mit allen Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die für ihre Aufgaben im Regelbetrieb oder im Notfall von Belang sind;
  6. dass die Besatzung des Schiffes in einer Notfallsituation und bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Verhütung der Verschmutzung oder die Minderung von Verschmutzungsfolgen von entscheidender Bedeutung sind, in der Lage ist, ihre Tätigkeiten wirksam zu koordinieren;
  7. dass an Bord ihrer Schiffe jederzeit eine wirksame mündliche Verständigung in Übereinstimmung mit Kapitel V Regel 14 Absätze 3 und 4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung stattfinden kann.

Regel I/15 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Programm der theoretischen und praktischen Ausbildung oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, Zeugnisse weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.

2 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach den Bestimmungen des Übereinkommens vornehmen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 galten.

Regel I/16 Überprüfung der Einhaltung 15 16

1 Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

2 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

3 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.

4 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.

5 Das Audit jeder Vertragspartei

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.

Kapitel II
Kapitän und Decksbereich

Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Anforderungen des Abschnitts A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben;
  3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke abgeleistet haben;
  4. die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  5. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  6. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr

1 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar
    .1.1für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier von mindestens 12 Monaten und
    .1.2für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet worden sind;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000

3 Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;
  2. für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet worden sind;
  3. eine zugelassene Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 erfüllen.

Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

1 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 sein.

Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Nautischer Wachoffizier

3 Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    .2.1eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder
    .2.2eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;
  3. die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
  5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitän

5 Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

  1. mindestens 20 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;
  3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen;
  4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Befreiungen

7 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung der vollständigen Anforderungen dieser Regel und des Abschnitts A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht praktisch durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier auf einem solchen Schiff oder auf einer solchen Kategorie von Schiffen von einzelnen Anforderungen befreien; sie berücksichtigt dabei die Sicherheit aller Schiffe, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.

Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr der Brückenwache angehört, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
    .2.2eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate beträgt;
  3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Brückenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

Regel II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen

1 Jeder Vollmatrose im Decksbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses erfüllen, das Schiffsleute berechtigt, der Brückenwache anzugehören;
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung, als Schiffsmann der Brückenwache anzugehören, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
    3.1von mindestens 18 Monaten oder
    3.2von mindestens 12 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung;
  4. die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Vollmatrosen gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Bis zum 1. Januar 2012 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, Zeugnisse weiterhin nach jenem Übereinkommen erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.

5 Bis zum 1. Januar 2017 kann eine Vertragspartei, die auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946, (Übereinkommen 74) ist, die Erneuerung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen und Vermerken weiterhin nach jenem Übereinkommen vornehmen.

6 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Decksbereich Dienst getan haben.

Kapitel III
Technischer Bereich

Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

1 Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine kombinierte Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Anforderungen des Abschnitts A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst eine kombinierte Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;
  3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;
  4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  5. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt

1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier auf Seeschiffen mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und muss in dieser Dienststellung eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar
    1.1für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Schiffsoffizier und
    1.2für die Erteilung eines Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch bis auf eine Mindestdauer von 24 Monaten verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter technischer Schiffsoffizier abgeleistet worden sind;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt

1 Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung zwischen 750 und 3.000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier erfüllen und
    .1.1für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Assistenzoffizier oder Technischer Schiffsoffizier abgeleistet haben;
    .1.2für die Erteilung des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon er mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung, als Zweiter technischer Schiffsoffizier Dienst zu tun, abzuleisten hat;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jeder Technische Schiffsoffizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter technischer Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 Kilowatt Dienst tun, sofern sein Zeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.

Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt der Maschinenwache angehört oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden ordnungsgemäßen Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder
    .2.2eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss;
  3. die in Abschnitt A-III/4 STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebenen Seefahrt-, Ausbildungs- und Erfahrungszeiten müssen im Zusammenhang mit Funktionen im Maschinenwachdienst abgeleistet werden und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Schiffsoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

Regel III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, als Vollmatrose im Maschinenbereich in besetzten Maschinenräumen Dienst zu tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden

1 Jeder Vollmatrose im Maschinenbereich, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses erfüllen, das Schiffsleute berechtigt, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden;
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung, als Schiffsmann der Maschinenwache anzugehören, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:
    .3.1von mindestens 12 Monaten oder
    .3.2von mindestens 6 Monaten bei Abschluss einer zugelassenen Ausbildung;
  4. die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsleute gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung im Maschinenbereich Dienst getan haben.

Regel III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier

1 Jeder Elektrotechnische Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. Folgendes abgeleistet haben: während mindestens 12 Monaten eine Kombination aus Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und zugelassener Seefahrtzeit, wovon mindestens 6 Monate Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder sonst während mindestens 36 Monaten eine Kombination aus Ausbildung in technischen Fertigkeiten in Werkstätten und zugelassener Seefahrtzeit, wovon mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im technischen Bereich sein müssen;
  3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen;
  4. die in Abschnitt A-VI/1 Absatz 2, Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 erteilte Zeugnisse für Elektrotechnische Schiffsoffiziere vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffsoffiziere ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/6 genannte Funktionen wahrzunehmen.

Regel III/7 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Schiffselektrikerzeugnissen

1 Jeder Schiffselektriker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2 Jeder Zeugnisbewerber

  1. muss mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. muss
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungszeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder
    .2.2eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss, abgeschlossen haben oder
    .2.3eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 entspricht, und eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben;
  3. muss die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnorm, die sie für vor dem 1. Januar 2012 zu erteilende Zeugnisse für Schiffselektriker vorgeschrieben hatte, mit den für das Zeugnis in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Schiffselektriker gegebenenfalls ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

4 Seeleute können von einer Vertragspartei so angesehen werden, als hätten sie die Anforderungen dieser Regel erfüllt, wenn sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Regel für die betreffende Vertragspartei in einer einschlägigen Dienststellung an Bord eines Schiffes Dienst getan haben und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Ungeachtet der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einer Vertragspartei als geeignet angesehen werden, bestimmte in Abschnitt A-III/7 genannte Funktionen wahrzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr und Funker Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen über die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Bestimmungen über die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und in den von der Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1 Anwendung

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet dieses Kapitel auf Funker auf Schiffen Anwendung, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.

2 Funker auf Schiffen, die nicht die Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens einhalten müssen, sind nicht verpflichtet, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu genügen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf solchen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst einhalten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Zeugnisse solchen Funkern erteilt oder für sie anerkannt werden.

Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum GMDSS-Funker

1 Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff mit der Wahrnehmung des Funkdienstes betraut ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von der Verwaltung nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt oder anerkannt worden ist.

2 Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung eine Funkanlage haben muss,

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

Regel V/1-1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen

1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Öl- und Chemikalientankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen sein.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen oder
  2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen;
  2. nach Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder
    .2.2als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen sein.

6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen;
  2. nach der Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder
    .2.2als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

7 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 6 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.

Regel V/1-2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen

1 Schiffsoffiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen haben und

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen oder
  2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen;
  2. nach Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen
    .2.1eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder
    .2.2als überzähliges Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Anleitungen in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Ausbildung an Bord von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen erhalten haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist;
  3. eine zugelassene Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungs- oder Fachkundezeugnis ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehen wird.

Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen 18b

1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut.

2 Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes erfüllen.

3 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die Ausbildung und die Einführungsausbildung abschließen, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 5 bis 9 vorgeschrieben sind.

4 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.

5 Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten entsprechende Einführungsausbildung für Notfälle auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abschließen.

6 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abschließen.

7 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute, deren Befähigung die Voraussetzungen der Kapitel II, III und VII erfüllt, und sonstige Mitglieder des Personals, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abschließen.

8 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abschließen.

9 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu gewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes abschließen.

10 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als nach den Absätzen 6 bis 9 befähigt befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird.

Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen 17a

1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen.

2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen zugewiesen werden, die dem IGF-Code unterliegen, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschrieben ist.

3 Alle Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord eines Schiffes zugewiesen werden, nach Regel I/14 Absatz 1.5 in angemessener Form mit dem spezifischen Schiff und seinen spezifischen Anlagen vertraut gemacht werden.

4 Seeleute, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

5 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung nach Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6 Bei Seeleuten, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen oder mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind und die eine Befähigung nach Regel V/1-2 Absätze 2 und 5 oder Regel V/1-2 Absätze 4 und 5 in Bezug auf Flüssiggastankschiffe erlangt haben und denen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, sind die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen für eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen.

7 Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und alle Mitglieder des Personals mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.

8 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter liegen, muss, während er gleichzeitig Inhaber des in Absatz 4 beschriebenen Fachkundezeugnisses sein muss,

  1. eine zugelassene Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen und
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer einschließlich mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeleistet haben. Zwei der drei Bunkervorgänge können im Rahmen der Fortbildung nach Absatz 8.1 durch eine zugelassene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bunkervorgänge ersetzt werden.

9 Bei Kapitänen, technischen Schiffsoffizieren sowie allen Personen mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sind, wenn sie eine Befähigung nach den in Abschnitt A-V/1-2 Absatz 2 festgelegten Befähigungsnormen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erlangt haben und ihnen hierüber ein Zeugnis erteilt worden ist, die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 festgelegten Anforderungen für eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, als erfüllt anzusehen, sofern sie außerdem

  1. die Anforderungen des Absatzes 6 erfüllt haben;
  2. die Bunkeranforderungen des Absatzes 8.2 erfüllt haben oder an der Durchführung dreier Bunkervorgänge an Bord des Flüssiggastankschiffs mitgewirkt haben;
  3. in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtzeit von drei Monaten abgeleistet haben an Bord von
    1. Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
    2. Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder
    3. Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden.

10 Jede Vertragspartei vergleicht die Befähigungsnormen, die sie vor dem 1. Januar 2017 für Personen vorgeschrieben hatte, die auf Schiffen Dienst tun, welche mit Gas betrieben werden, mit den Befähigungsnormen in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes und entscheidet, ob die betroffenen Mitglieder des Personals gegebenenfalls ihre Befähigungen auf den aktuellen Stand bringen müssen.

11 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 7 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

12 Seeleute, die Inhaber von Fachkundezeugnissen nach Absatz 4 oder 7 sind, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.

Regel V/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Schiffsoffizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren 18b

1 Kapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

3 Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.

4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss

  1. die Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene in Polargewässern oder eine andere gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben;
  3. eine zugelassene Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

Übergangsbestimmungen

6 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, dadurch belegen, dass sie

  1. innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre insgesamt mindestens drei Monate lang eine zugelassene Seefahrtzeit an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, im Rahmen derer sie Aufgaben im Decksbereich auf der Betriebs- oder Führungsebene wahrgenommen haben, oder
  2. einen Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, der den Ausbildungsanleitungen entspricht, die für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, von der Organisation festgelegt wurden.

7 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, dadurch belegen, dass sie

  1. innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre insgesamt mindestens drei Monate lang eine zugelassene Seefahrtzeit an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, im Rahmen derer sie Aufgaben im Decksbereich auf der Führungsebene wahrgenommen haben, oder
  2. einen Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, der den Ausbildungsanleitungen entspricht, die für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, von der Organisation festgelegt wurden, und innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre insgesamt mindestens zwei Monate lang eine zugelassene Seefahrtzeit an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, im Rahmen derer sie Aufgaben im Decksbereich auf der Führungsebene wahrgenommen haben.

Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der medizinischen Fürsorge und dem Überleben auf See

Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführungsausbildung sowie die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1 Seeleute müssen eine Einführungsausbildung sowie eine Grundausbildung oder -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Grundausbildung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den Grundausbildungslehrgang besucht hat.

Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben;
  3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten erfüllen.

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss

  1. Inhaber eines Zeugnisses der Fachkunde im Umgang mit Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten außer schnellen Bereitschaftsbooten sein;
  2. einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben;
  3. die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 7 bis 10 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.

Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung

1 Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen im Einklang mit Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes eine Fortbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besondere Betonung auf Organisation, Taktik und Führung gelegt worden ist, und die darin festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.

Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Betreuung

1 Seeleute, die zur Erste-Hilfe-Leistung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Erste-Hilfe-Leistung erfüllen.

2 Seeleute, die zur medizinischen Betreuung an Bord eingeteilt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4 bis 6 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für medizinische Betreuung erfüllen.

3 Gehört die Ausbildung in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung oder medizinischer Betreuung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in medizinischer Erste-Hilfe-Leistung beziehungsweise medizinischer Betreuung besucht hat.

Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder eine angemessene Seefahrtzeit abgeleistet haben und Kenntnisse im Schiffsbetrieb besitzen;
  2. die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Zeugnisses der Fachkunde als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.

Regel VI/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung für alle Seeleute in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr

1 Alle Seeleute müssen eine Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2 Gehört die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Lehrgang zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr besucht hat.

3 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung oder Unterweisung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

4 Seeleute, denen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr zugewiesen werden, müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6 bis 8 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.

5 Gehört die Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

6 Jede Vertragspartei vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die sie für Seeleute, die eine Befähigung besitzen oder durch Unterlagen belegen können, vor dem Inkrafttreten dieser Regel vorgeschrieben hatte, mit den in Abschnitt A-VI/6 Absatz 8 des STCW-Codes festgelegten Normen und entscheidet, ob die betroffenen Seeleute ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Kapitel VII
Andere Zeugnisse

Regel VII/1 Erteilung anderer Zeugnisse

1 Ungeachtet der Anforderungen der Kapitel II und III für die Zeugniserteilung können sich Vertragsparteien dafür entscheiden, andere als die in jenen Kapiteln genannten Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung solcher Zeugnisse zu genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden entsprechenden Funktionen und Verantwortungsebenen sind aus denjenigen ausgewählt, die in den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes genannt sind, und stimmen mit diesen genau überein;
  2. die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Ebenen die Befähigungsnormen, die in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes vorgeschrieben und in Abschnitt A-VII/1 des Codes aufgeführt sind;
  3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die für die im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht kürzer als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes vorgeschriebene sein;
  4. Zeugnisbewerber, welche die Funktion der Schiffsführung auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die geltenden Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst zutreffen;
  5. die Erteilung der Zeugnisse erfolgt nach Regel I/2 sowie Kapitel VII des STCW-Codes.

2 Ein Zeugnis nach diesem Kapitel darf erst erteilt werden, wenn die betreffende Vertragspartei der Organisation die Informationen nach Artikel IV und Regel I/7 übermittelt hat.

Regel VII/2 Zeugniserteilung an Seeleute

1 Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 in Kapitel II, den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 in Kapitel III oder der Tabelle A-IV/2 in Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss, je nach Fall, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundezeugnisses sein.

Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung anderer Zeugnisse

1 Jede Vertragspartei, die sich dafür entscheidet, andere Zeugnisse zu erteilen oder die Erteilung anderer Zeugnisse zu genehmigen, stellt sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:

  1. Es wird kein System der Erteilung anderer Zeugnisse angewendet, das nicht mindestens in demselben Maße, wie dies durch die anderen Kapitel sichergestellt wird, die Sicherheit auf See gewährleistet und Verschmutzung verhütet;
  2. jede Regelung über die Erteilung anderer Zeugnisse aufgrund dieses Kapitels sieht die Austauschbarkeit solcher Zeugnisse mit den aufgrund der anderen Kapitel erteilten vor.

2 Durch den Grundsatz der Austauschbarkeit nach Absatz 1 wird sichergestellt,

  1. dass Seeleute, denen ein Zeugnis aufgrund des Kapitels II oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis aufgrund des Kapitels VII erteilt worden ist, in der Lage sind, sowohl auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen eine herkömmliche Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet ist, als auch auf solchen mit anderen Organisationsformen;
  2. dass Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.

3 Bei der Erteilung eines Zeugnisses aufgrund dieses Kapitels werden folgende Grundsätze berücksichtigt:

  1. die Erteilung anderer Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,
    .1.1die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;
    .1.2die Einheitlichkeit des Berufsbilds zu verringern oder die Qualifikation der Seeleute zu mindern;
    .1.3die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;
  2. die Person, die Inhaber der obersten Anordnungsbefugnis ist, wird als Kapitän bezeichnet und die Rechtsstellung und die Autorität des Kapitäns und anderer dürfen durch die Anwendung von Regelungen über andere Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.

4 Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze wird sichergestellt, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Schiffsoffiziere aufrechterhalten bleibt.

Kapitel VIII
Wachdienst

Regel VIII/1 Diensttüchtigkeit

1 Zur Verhinderung von Übermüdung

  1. legt jede Verwaltung für die im Wachdienst Tätigen und für die Personen, zu deren Aufgaben spezifische Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes gehören, Ruhezeiten fest und setzt sie durch;
  2. schreibt jede Verwaltung vor, dass für den Wachdienst Vorkehrungen in einer Art und Weise getroffen werden, dass die Einsatzfähigkeit aller im Wachdienst Tätigen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird, und dass die Aufgaben so organisiert werden, dass die für die erste Wache bei Beginn einer Reise und die für die nachfolgenden Ablösewachen eingeteilten Personen ausreichend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.

2 Zur Verhinderung von Medikamenten-, Suchtstoff- und Alkoholmissbrauch stellt jede Verwaltung sicher, dass geeignete Maßnahmen nach Abschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes unter Beachtung der Anleitungen in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes getroffen werden.

Regel VIII/2 Vorkehrungen für den Wachdienst und beim Wachdienst zu beachtende Grundsätze

1 Die Verwaltungen weisen Unternehmen, Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage und alle im Wachdienst Tätigen auf die im STCW-Code enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen hin, die zu beachten sind, damit sichergestellt ist, dass auf allen Seeschiffen jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ununterbrochen Wache gegangen wird oder Wachen gegangen werden.

2 Die Verwaltungen schreiben vor, dass der Kapitän jedes Schiffes sicherstellt, dass die Vorkehrungen für den Wachdienst in einer Weise getroffen werden, dass unter Berücksichtigung der herrschenden Umstände und Verhältnisse eine sichere Wache gegangen werden kann oder sichere Wachen gegangen werden können, und dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis

  1. die Brückenwache gehenden Offiziere während ihrer Wache, wenn sie jederzeit auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum wie etwa dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand physisch anwesend sein müssen, für die sichere Führung des Schiffes verantwortlich sind;
  2. die Funker während ihrer Wache dafür verantwortlich sind, dass auf geeigneten Frequenzen eine ununterbrochene Funkwache gegangen wird;
  3. die Technischen Wachoffiziere nach der Begriffsbestimmung im STCW-Code unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum physisch anwesend sind;
  4. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen für zweckmäßige und wirksame Wache oder zweckmäßige und wirksame Wachen gesorgt wird und, falls das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Aufstellung dieser Wache oder Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden;
  5. gegebenenfalls aus Gründen der Gefahrenabwehr für zweckmäßige und wirksame Wache oder zweckmäßige und wirksame Wachen gesorgt wird.

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW- Übereinkommens

Einleitung

1 Dieser Teil des STCW-Codes enthält verbindliche Bestimmungen, auf die in der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geltenden Fassung, im Folgenden als das "STCW-Übereinkommen" bezeichnet, ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese Bestimmungen enthalten detailliert die Mindestnormen, die von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.

2 In diesem Teil sind auch die Befähigungsnormen enthalten, deren Erfüllung von Bewerbern um Ersterteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen nach den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachzuweisen ist. Zur Klarstellung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung anderer Zeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Zeugniserteilung allgemein sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten in den nachstehenden sieben Funktionsgruppen zusammengefasst:

  1. Schiffsführung
  2. Ladungsumschlag und -stauung
  3. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord
  4. Schiffsbetriebstechnik (Antriebs- und Ruderanlage)
  5. Schiffsbetriebstechnik (Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik)
  6. Wartung und Instandsetzung
  7. Funkverkehr

Dabei gibt es folgende Verantwortungsebenen:

  1. Führungsebene
  2. Betriebsebene
  3. Unterstützungsebene

Funktionen und Verantwortungsebenen werden in den Kapiteln II, III und IV dieses Teils in der Zwischenüberschrift oberhalb der jeweiligen Tabelle über die Befähigungsnormen genannt. Der Umfang der in der Zwischenüberschrift oberhalb der jeweiligen Tabelle genannten Funktion auf der betreffenden Verantwortungsebene wird durch die darunter in Spalte 1 der Tabelle aufgeführten Fähigkeiten näher bestimmt. Die Bedeutung von "Funktion" und "Verantwortungsebene" wird im nachstehenden Abschnitt A-I/1 in allgemeinverständlicher Form erläutert.

3 Die Nummerierung der Abschnitte dieses Teils entspricht der Nummerierung der in der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen enthaltenen Regeln. Der Wortlaut der Abschnitte kann in nummerierte Teile und Absätze untergliedert sein; eine solche Nummerierung gilt jedoch einzig und allein für jenen betreffenden Wortlaut.

Kapitel A-I
Normen bezüglich allgemeiner Bestimmungen

Abschnitt A-I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen 23-1

1 Die in Artikel II und Regel I/1 enthaltenen Begriffsbestimmungen und weiteren Klarstellungen finden gleichermaßen auf die in den Teilen A und B dieses Codes verwandten Begriffe Anwendung. Darüber hinaus finden die nachstehenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen nur auf diesen Code Anwendung:

  1. Der Ausdruck "Befähigungsnorm" bezeichnet den Stand an Sach- und Fachkenntnis, der erreicht werden muss, um bestimmte Funktionen an Bord in Übereinstimmung mit den internationalen Kriterien sachgerecht wahrnehmen zu können, wie sie unter Einbeziehung vorgeschriebener Normen oder eines bestimmten Standes an Kenntnissen, theoretischem Verständnis und gezeigten praktischen Fertigkeiten im vorliegenden Code dargestellt sind;
  2. Der Ausdruck "Führungsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass jemand
    2.1 als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier an Bord eines Seeschiffes Dienst tut und
    2.2 sicherstellt, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden.
  3. Der Ausdruck "Betriebsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass jemand
    3.1 als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, Elektrotechnischer Schiffsoffizier oder Funker an Bord eines Seeschiffes Dienst tut und
    3.2 in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Weisung einer Person in der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausübt.
  4. Der Ausdruck "Unterstützungsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass jemand an Bord eines Seeschiffes nach Weisung einer Person in der Betriebs- oder Führungsebene ihm zugewiesene Aufgaben, Pflichten oder Verantwortung wahrnimmt.
  5. "Beurteilungskriterien" sind die Einträge in Spalte 4 der mit "Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm ... " überschriebenen Tabellen in Teil A; diese Beurteilungskriterien stellen für einen Beurteiler den Maßstab dar, anhand dessen er beurteilen kann, ob ein Bewerber die in diesen Tabellen dargestellten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen kann oder nicht.
  6. Der Ausdruck "unabhängige Beurteilung" bezeichnet eine Beurteilung durch zweckmäßig befähigte Personen, die von der zu beurteilenden Einheit oder Tätigkeit unabhängig sind oder außerhalb dieser stehen; Ziel dieser Beurteilung ist es, festzustellen, ob dank Konzeption, Organisation, Durchführung und interner Überwachung der verwaltungsmäßigen und betrieblichen Abläufe auf allen Ebenen gewährleistet ist, dass diese Abläufe für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind und die festgelegten Ziele mit ihnen erreicht werden.

Abschnitt A-I/2 Zeugnisse und Vermerke

1 In Fällen, in denen entsprechend Regel I/2 Absatz 6 der nach Artikel VI des Übereinkommens vorgeschriebene Vermerk in den Wortlaut des Zeugnisses selbst integriert ist, ist das Zeugnis auf dem nachstehend dargestellten Vordruck zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen das Zeugnis nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist. Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.

(Dienstsiegel)

(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)

Zeugnis nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung

Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass .............................................. nach Regel.............................................. des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung als gehörig befähigt und vorbehaltlich etwaiger unten aufgeführter Einschränkungen als befugt befunden worden ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen:

FUNKTIONEBENEETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN

Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:

DIENSTSTELLUNGETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN
Zeugnis Nr. .............................................. Erteilungsdatum .............................................

(Dienstsiegel)

..........................................................................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

......................................................................................................................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Urschrift dieses Zeugnisses muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut.

Geburtsdatum des Zeugnisinhabers .............................................................................................

Unterschrift des Zeugnisinhabers ................................................................................................

Lichtbild des Zeugnisinhabers


Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ...................................

(Dienstsiegel)

..........................................................................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses wird hiermit verlängert bis zum ...................................

(Dienstsiegel)

..........................................................................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

2 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 1 muss der Vordruck, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses bestätigt wird, dem nachstehend dargestellten Vordruck entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Vermerks (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen der Vermerk nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist.

Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.

(Dienstsiegel)

(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)

Vermerk über die Erteilung eines Zeugnisses nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung

Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass .............................................., der/die nach Regel .............................................. des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung als gehörig befähigt und vorbehaltlich etwaiger unten eingetragener Einschränkungen als befugt befunden worden ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen, das Zeugnis Nummer .............................................. erteilt worden ist:

FUNKTIONEBENEETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN

Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:

DIENSTSTELLUNGETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN
Vermerk Nr. ....................................................... Erteilungsdatum

.......................................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

..........................................................................................................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Urschrift dieses Vermerks muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut.

Geburtsdatum des Zeugnisinhabers ........................................................................

Unterschrift des Zeugnisinhabers ............................................................................

Lichtbild des Zeugnisinhabers ................................................................................


Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum

......................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum

......................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

3 Der Vordruck, mit dem die Anerkennung eines Zeugnisses bestätigt wird, muss dem nachstehend dargestellten Vordruck entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass die auf der Vorderseite des Vordrucks abgedruckten Worte "oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Vermerks (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite)" sowie der auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Kastenvermerk zur Eintragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer in denjenigen Fällen entfallen, in denen der Vermerk nach Ablauf seiner Gültigkeit neu auszustellen ist. Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Abschnitt B-I/2 dieses Codes enthalten.

(Dienstsiegel)

(Amtliche Landesbezeichnung in Großbuchstaben)

Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
in seiner jeweils geltenden Fassung

Die Regierung von .............................................. bestätigt hiermit, dass das Zeugnis Nr. .............................................., das von oder namens der Regierung von für .............................................. erteilt worden ist, nach Regel I/10 des oben bezeichneten Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß anerkannt wird und dass sein rechtmäßiger Inhaber vorbehaltlich etwaiger unten eingetragener Einschränkungen berechtigt ist, bis zum .............................................. oder bis zum Datum des Ablaufs einer etwaigen Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses (siehe etwaige Eintragung auf der Rückseite) die nachstehend aufgeführten Funktionen auf den angegebenen Verantwortungsebenen wahrzunehmen:

FUNKTIONEBENEETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN

Der rechtmäßige Inhaber dieses Zeugnisses darf nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung in der (den) nachstehend aufgeführten Dienststellung(en) Dienst tun:

DIENSTSTELLUNGETWAIGE EINSCHRÄNKUNGEN
Vermerk Nr. ....................................................... Erteilungsdatum

.......................................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

..........................................................................................................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Urschrift dieses Vermerks muss nach Regel I/2 Absatz 11 des Übereinkommens zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, solange sein Inhaber auf einem Schiff Dienst tut.

Geburtsdatum des Zeugnisinhabers .......................................................................

Unterschrift des Zeugnisinhabers ...........................................................................

Lichtbild des Zeugnisinhabers ................................................................................


Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum

......................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Die Gültigkeitsdauer dieses Vermerks wird hiermit verlängert bis zum

......................................

(Dienstsiegel)

....................................................................................

Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

Datum der Verlängerung ...................................................

...............................................................

Name des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten

4 Verwenden Vertragsparteien unter Berufung auf Regel I/2 Absatz 10 Vordrucke, die sich von den im vorliegenden Abschnitt dargestellten Vordrucken unterscheiden, so haben sie sicherzustellen, dass in allen Fällen

  1. sämtliche Angaben bezüglich Identität und Personenbeschreibung des Inhabers, insbesondere Name, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift sowie Erteilungsdatum des Dokuments auf ein und derselben Seite des Dokuments aufgeführt sind und
  2. sämtliche Angaben bezüglich der Dienststellung (Dienststellungen), in der (denen) der Inhaber nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Verwaltung für eine sichere Schiffsbesatzung Dienst tun darf, sowie etwaige Einschränkungen an herausgehobener Stelle aufgeführt und leicht als solche Angaben erkennbar sind.

Zeugniserteilung und -registrierung Zulassung von Seefahrtzeiten

5 Bei der im Übereinkommen vorgeschriebenen Zulassung von Seefahrtzeiten sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Seefahrtzeit, deren Zulassung beantragt wird, für die angestrebte Befähigung von Belang ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass - abgesehen von der Zeit der anfänglichen Eingewöhnung in den Dienst auf einem Seeschiff - der Zweck einer solchen Seefahrtzeit darin besteht, zu ermöglichen, dass der betreffende Seemann die Gelegenheit erhält, diejenigen sicheren und zweckmäßigen seemännischen Praktiken, Verfahren und Vorgehensweisen theoretisch und praktisch zu erlernen, die für die angestrebte Befähigung von Belang sind.

Zulassung von Ausbildungslehrgängen

6 Bei der Zulassung von Ausbildungslehrgängen und -lehrplänen sollen die Vertragsparteien berücksichtigen, dass die einschlägigen IMO-Modelllehrgänge bei der Ausarbeitung solcher Lehrgänge und Lehrpläne hilfreich sein können, und sollen sicherstellen, dass die in deren Rahmen empfohlenen detaillierten Lernziele in geeigneter Weise abgedeckt werden.

Elektronischer Zugang zu Registern

7 Bei der Führung des elektronischen Registers nach Regel I/2 Absatz 15 sind Vorkehrungen zu treffen, dass ein kontrollierter elektronischer Zugang zu diesem Register oder zu diesen Registern möglich ist, damit Vertragsparteien und Unternehmen nachstehende Parameter bestätigen können:

  1. den Namen des Seemanns, für den das betreffende Zeugnis, der betreffende Vermerk oder der betreffende sonstige Qualifikationsnachweis erteilt worden ist, sowie die Seriennummer und das Erteilungsdatum des betreffenden Dokuments sowie das Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;
  2. die Dienststellung, in welcher der Inhaber Dienst tun darf, sowie etwaige damit zusammenhängende Einschränkungen;
  3. die Funktionen, welche der Inhaber wahrnehmen darf, die zugelassenen Verantwortungsebenen sowie etwaige damit zusammenhängende Einschränkungen.

Erstellung einer Datenbank für die Registrierung von Zeugnissen

8 Zur Erfüllung der Vorschrift in Regel I/2 Absatz 14, wonach ein Register für Zeugnisse und Vermerke zu führen ist, ist keine normierte Datenbank erforderlich, sofern alle einschlägigen Angaben nach Regel I/2 dokumentiert und abrufbar sind.

9 Nach Regel I/2 sollen die nachstehend aufgeführten Angaben entweder in Papierform oder elektronisch dokumentiert und abrufbar sein:

  1. Status des Zeugnisses
    gültig
    außer Kraft gesetzt
    widerrufen
    als verloren gemeldet
    vernichtet
    Hierzu gehören Angaben zu jeder Statusänderung, insbesondere zum Datum
    jeder Änderung.
  2. Einzelelemente in den Zeugnissen
    Name des Zeugnisinhabers
    Geburtsdatum Staatsangehörigkeit
    Geschlecht
    Lichtbild (nach Möglichkeit)
    Seriennummer
    Erteilungsdatum
    Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
    Datum der letzten Verlängerung der Gültigkeitsdauer
    Einzelheiten zu Ausnahmegenehmigungen
  3. Einzelangaben zur Befähigung
    Befähigungsnorm laut STCW-Übereinkommen (zum Beispiel "Regel II/1")
    Dienststellung
    Funktion
    Verantwortungsebene
    Vermerke
    Einschränkungen
  4. Medizinische Angaben
    Datum der Erteilung des letzten Seediensttauglichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit der Ersterteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des betreffenden Befähigungszeugnisses.

Abschnitt A-I/3 Grundsätze für küstennahe Reisen

1 Bestimmt eine Vertragspartei den Inhalt des Begriffes "küstennahe Reisen" unter anderem zu dem Zweck, Abweichungen bei den in Spalte 2 der in den Kapiteln II und III von Teil A des Codes enthaltenen Tabellen über Befähigungsnormen zuzulassen, so sind bei der Erteilung von Zeugnissen, die für den Dienst auf Schiffen gültig sind, die zur Führung der Flagge der betreffenden Vertragspartei berechtigt und auf solchen Reisen eingesetzt sind, neben den Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Sicherheit aller Schiffe, auf die Gefahrenabwehr auf allen Schiffen und auf die Meeresumwelt die nachstehend aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen:

  1. der Schiffstyp und das Fahrtgebiet, in dem das Schiff eingesetzt ist;
  2. die Bruttoraumzahl des Schiffes und die Antriebsleistung der Hauptmaschine in Kilowatt;
  3. die Art und die Länge der Reisen;
  4. die maximale Entfernung von einem Nothafen;
  5. die Frage, ob der Erfassungsgrad und die Genauigkeit der Positionsbestimmungsgeräte ausreichend sind;
  6. die normalerweise in dem Gebiet, in dem die küstennahen Reisen durchgeführt werden, herrschenden Wetterverhältnisse;
  7. das Vorhandensein von schiffs- und landseitigen Anlagen und Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung bei Such- und Rettungsmaßnahmen;
  8. die Verfügbarkeit landseitiger Unterstützung insbesondere bei der technischen Instandhaltung an Bord.

2 Der Leitgedanke beim Konzept der küstennahen Reisen ist nicht, dass Schiffe, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, mit dem Argument, sie führen ständig innerhalb der Grenzen des für küstennahe Reisen festgelegten Gebietes voneinander benachbarten Vertragsparteien, ihr Fahrtgebiet auf die ganze Welt ausdehnen.

Abschnitt A-I/4 Kontrollverfahren

1 Das nach Regel I/4 Absatz 1.3 vorgesehene Beurteilungsverfahren, das bei einem der dort genannten Vorkommnisse durchzuführen ist, muss in der Form erfolgen, dass überprüft wird, ob die Besatzungsmitglieder, die über eine bestimmte Befähigung verfügen müssen, tatsächlich die erforderlichen Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorkommnis besitzen.

2 Wenn diese Beurteilung vorgenommen wird, ist zu bedenken, dass an Bord durchzuführende Verfahren im Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) geregelt sind und dass die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens lediglich auf die Befähigung abstellen, jene Verfahren sicher durchzuführen.

3 Die Kontrollverfahren nach diesem Übereinkommen sind auf die Befähigungsnormen der einzelnen Seeleute an Bord sowie auf deren Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Wachdienst nach der Begriffsbestimmung in Teil A dieses Codes beschränkt. Die an Bord durchzuführende Beurteilung der Befähigung beginnt mit der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Zeugnisse der Seeleute.

4 Unabhängig von der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Zeugnisses kann es im Rahmen der Beurteilung nach Regel I/4 Absatz 1.3 erforderlich sein, dass der betreffende Seemann seine einschlägige Befähigung an seinem Arbeitsplatz praktisch vorführt. Ein Element dieser praktischen Vorführung kann sein, dass überprüft wird, ob die betrieblichen Vorschriften bezüglich der Wachdienstnormen eingehalten worden sind und ob der betreffende Seemann auf Notfallsituationen entsprechend seiner Befähigungsebene zweckmäßig reagiert.

5 Für die Beurteilung sind ausschließlich die in Teil A dieses Codes beschriebenen Verfahren für den Nachweis der Befähigung zusammen mit den Kriterien für seine Bewertung sowie der dort dargestellte Normenumfang heranzuziehen.

6 Die Beurteilung der Befähigung im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr ist für die Seeleute mit zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr durchzuführen, jedoch nur bei Vorliegen von triftigen Gründen im Sinne von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). In allen sonstigen Fällen ist sie auf die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Zeugnisse und der Vermerke der Seeleute zu beschränken.

Abschnitt A-I/5 Innerstaatliche Bestimmungen

Regel I/5 darf nicht so ausgelegt werden, als schließe sie die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen einer Ausbildung unter Überwachung oder in Fällen höherer Gewalt aus.

Abschnitt A-I/6 Ausbildung und Beurteilung

1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jegliche Ausbildung und Beurteilung von Seeleuten mit dem Ziel einer Zeugniserteilung nach dem Übereinkommen

  1. nach Maßgabe schriftlich niedergelegter Lehrpläne gegliedert sind und mit Hilfe sämtlicher Methoden, Vermittlungsformen, Verfahren und Lehrmaterialien erfolgen, die erforderlich sind, um die vorgeschriebene Befähigungsnorm zu erreichen, und
  2. von Personen durchgeführt, überwacht, ausgewertet und unterstützt werden, die eine Befähigung nach den Absätzen 4, 5 und 6 erworben haben.

2 Personen, die eine Ausbildung oder eine Beurteilung im laufenden Dienstbetrieb an Bord durchführen, dürfen dies nur dann tun, wenn dadurch der normale Schiffsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit uneingeschränkt der Ausbildung oder Beurteilung widmen können.

Befähigung von Ausbildern, Aufsichtspersonen und Beurteilern

3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausbilder, Aufsichtspersonen und Beurteiler nach Maßgabe dieses Abschnitts über eine angemessene Befähigung für die spezielle Art und das spezielle Niveau der nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen bord- oder landseitigen Ausbildung oder Beurteilung der Befähigung von Seeleuten verfügen.

Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb

4 Jede Person, die eine bord- oder landseitige Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb durchführt, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss nachstehende Bedingungen erfüllen:

  1. sie muss über ein Gesamtbild des Ausbildungsprogramms und über ein Verständnis der spezifischen Ausbildungsziele der jeweils durchgeführten Art von Ausbildung verfügen;
  2. sie muss über eine Qualifikation in dem Aufgabenbereich verfügen, der Gegenstand der jeweils durchgeführten Ausbildung ist;
  3. sie muss, sofern für die Ausbildung ein Simulator verwandt wird,
    3.1 eine angemessene Anleitung zu Unterrichtstechniken unter Verwendung von Simulatoren erhalten haben und
    3.2 praktische betriebliche Erfahrungen mit dem speziellen Simulatortyp erworben haben, der jeweils verwandt wird.

5 Jede Person, die für die Beaufsichtigung einer Ausbildung im laufenden Dienstbetrieb zuständig ist, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss über ein umfassendes Verständnis des Ausbildungsprogramms und der spezifischen Ausbildungsziele der jeweils durchgeführten Art von Ausbildung verfügen.

Beurteilung der Befähigung

6 Jede Person, die eine bord- oder landseitige Beurteilung der Befähigung eines Seemanns im laufenden Dienstbetrieb durchführt, die dem Ziel dient, einem Seemann eine Befähigung zu verschaffen, aufgrund derer er ein Zeugnis nach diesem Übereinkommen erteilt bekommt, muss nachstehende Bedingungen erfüllen:

  1. sie muss über ein angemessenes Maß an Kenntnis und Verständnis der zu beurteilenden Befähigung verfügen;
  2. sie muss über eine Qualifikation in dem Aufgabenbereich verfügen, der Gegenstand der jeweils durchgeführten Beurteilung ist;
  3. sie muss eine angemessene Anleitung zu Theorie und Praxis von Beurteilungen erhalten haben;
  4. sie muss praktische Erfahrungen mit Beurteilungen erworben haben;
  5. sie muss, sofern bei der Beurteilung ein Simulator verwandt wird, unter Überwachung durch einen erfahrenen Beurteiler und zu dessen Zufriedenheit praktische Erfahrungen mit Beurteilung an dem speziellen Simulatortyp erworben haben.

Ausbildung und Beurteilung innerhalb einer Ausbildungseinrichtung

7 Jede Vertragspartei, die einen Ausbildungslehrgang, eine Ausbildungseinrichtung oder eine von einer Ausbildungseinrichtung zuerkannte Befähigung als Teil der von ihr geforderten Voraussetzungen für die Erteilung eines nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisses anerkennt, muss sicherstellen, dass Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Beurteilern den Bestimmungen über die Anwendung der Qualitätsnormen nach Abschnitt A-I/8 entsprechen. Zu dieser Befähigung, Erfahrung und Anwendung der Qualitätsnormen gehört eine angemessene Ausbildung in Unterrichtstechniken sowie in Theorie und Praxis von Ausbildung und Beurteilungen und alle einschlägigen Vorschriften der Absätze 4 bis 6 müssen erfüllt werden.

Abschnitt A-I/7 Übermittlung von Informationen 17

1 Die nach Regel I/7 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind dem Generalsekretär in einer Form zu übermitteln, deren verbindliche Struktur in den nachstehenden Absätzen dargestellt ist.

Teil 1 - Erstübermittlung von Angaben

2 Innerhalb eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten von Regel I/7 berichtet jede Vertragspartei über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem Übereinkommen voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen; dieser Bericht muss zumindest nachstehende Angaben beinhalten:

  1. die Kontaktangaben zu dem Ministerium, der Abteilung oder der sonstigen staatlichen Dienststelle, das oder die für die verwaltungsmäßige Durchführung des Übereinkommens zuständig ist, sowie das Organigramm der betreffenden Stelle;
  2. eine kurzgefasste Erläuterung der gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die vorgesehen und die bereits getroffen worden sind, um die Einhaltung insbesondere der Regeln I/2, I/6 und I/9 zu gewährleisten;
  3. eine verständliche Darstellung der Grundsätze, die seitens der Vertragspartei im Hinblick auf die theoretische und praktische Ausbildung, die Prüfung, die Beurteilung der Befähigung und die Zeugniserteilung angewandt werden;
  4. eine Kurzdarstellung der Lehrgänge, Ausbildungsprogramme, Prüfungen und Beurteilungen für jedes Zeugnis, das nach Maßgabe des Übereinkommens erteilt wird;
  5. eine kurzgefasste Grobdarstellung der Genehmigungs-, Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren für die nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Ausbildungsgänge und Prüfungen sowie für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit und Befähigung und der daran geknüpften Bedingungen sowie eine Liste der demgemäß erteilten Genehmigungen, Akkreditierungen und Zulassungen;
  6. eine Kurzdarstellung des Verfahrens zur Gewährung von Befreiungen nach Artikel VIII des Übereinkommens;
  7. die Ergebnisse des nach Regel I/11 durchgeführten Vergleichs sowie eine kurzgefasste Grobdarstellung der verbindlichen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge.

Teil 2 - Folgeberichte

3 Jede Vertragspartei muss innerhalb von sechs Monaten nach

  1. der Entscheidung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Einführung gleichwertiger neuer Maßnahmen für die theoretische oder praktische Ausbildung nach Artikel IX eine vollständige Darstellung dieser Maßnahmen vorlegen;
  2. der Anerkennung von Zeugnissen, die von einer anderen Vertragspartei erteilt wurden, einen Bericht mit einer Kurzdarstellung der Maßnahmen vorlegen, die zur Gewährleistung der Erfüllung von Regel I/10 getroffen worden sind;
  3. der Genehmigung der Beschäftigung von Seeleuten, die Inhaber nach Regel VII/1 erteilter anderer Zeugnisse sind, auf Schiffen, welche die Flagge der betreffenden Vertragspartei zu führen berechtigt sind, dem Generalsekretär ein Muster der Art von Schiffsbesatzungszeugnis übermitteln, das für Schiffe dieser Art erteilt wird.

4 Jede Vertragspartei legt die Ergebnisse jeder nach Regel I/8 Absatz 2 durchgeführten Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach deren Abschluss in einem Bericht schriftlich nieder. Diese Berichte müssen zumindest nachstehende Angaben beinhalten:

  1. Angaben zu Befähigung und Erfahrung der Personen, welche die Beurteilung durchgeführt haben (zum Beispiel die Art der Befähigungszeugnisse, die sie besitzen; ihre Erfahrungsdienstzeiten als Seeleute und unabhängige Beurteiler; ihre Erfahrung auf den Gebieten seemännische Ausbildung und Beurteilungswesen; ihre Erfahrung im Umgang mit Systemen der Zeugniserteilung; weitere einschlägige Befähigung und Erfahrungen);
  2. die Inhaltsbeschreibung für die unabhängige Beurteilung und die Tätigkeitsbeschreibung für die Beurteiler;
  3. eine Liste der durch die unabhängige Beurteilung erfassten Ausbildungseinrichtungen;
  4. die Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung, insbesondere
    1.die Bestätigung, dass
    1.1
    alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der in den Änderungsfassungen des Übereinkommens und des Codes enthaltenen Bestimmungen vom Qualitätsnormensystem der Vertragspartei entsprechend Abschnitt A-I/8 Absatz 3.1 erfasst werden;
    1.2alle internen Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie die sich aus der Beurteilung ergebenden Folgemaßnahmen den geplanten Vorkehrungen und schriftlich festgelegten Verfahren entsprechen und wirkungsvoll sicherstellen, dass die festgesetzten Ziele entsprechend Abschnitt A-I/8 Absatz 3.2 erreicht werden;
    2eine Kurzdarstellung
    2.1der im Laufe der unabhängigen Beurteilung eventuell festgestellten Fälle von Normabweichung;
    2.2der zur Beseitigung der festgestellten Normabweichungen empfohlenen Abhilfemaßnahmen;
    2.3der zur Beseitigung der festgestellten Normabweichungen durchgeführten Abhilfemaßnahmen.

5 Die Vertragsparteien berichten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung etwaiger späterer verbindlicher Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes, die nicht bereits bei der Erstübermittlung von Angaben im Sinne von Regel I/7 oder in einem früheren Bericht im Sinne von Regel I/8 Berichtsgegenstand gewesen waren. Diese Angaben sind in den Bericht im Sinne von Regel I/8 Absatz 3 aufzunehmen, der nach dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung als nächster erstellt wird.

6 Die Angaben über die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung verbindlicher Änderungen des Übereinkommens und des STCW-Codes müssen, soweit dies sachlich in Betracht kommt, Folgendes enthalten:

  1. eine kurzgefasste Erläuterung der gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die vorgesehen und die bereits getroffen worden sind, um die Einhaltung der betreffenden Änderung zu gewährleisten;
  2. eine Kurzdarstellung der einschlägigen Lehrgänge, Ausbildungsprogramme, Prüfungen und Beurteilungen, die vorgesehen sind, um die betreffende Änderung einzuhalten;
  3. eine kurzgefasste Grobdarstellung der Genehmigungs-, Akkreditierungs- oder Zulassungsverfahren für die nach der betreffenden Änderung vorgeschriebenen Ausbildungsgänge und Prüfungen sowie für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit und Befähigung;
  4. eine kurzgefasste Grobdarstellung der Auffrischungs- und Weiterbildungslehrgänge, die erforderlich sind, um die geänderten Bestimmungen einhalten zu können;
  5. einen Vergleich zwischen den Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Änderung und den bestehenden Maßnahmen, die in früheren Berichten nach Regel I/7 Absatz 1 oder Regel I/8 Absatz 2 Berichtsgegenstand gewesen waren.

Teil 3 - Sachverständigengremium

7 Der Generalsekretär pflegt eine Liste vom Schiffssicherheitsausschuss anerkannter Sachverständiger, in die auch Sachverständige aufgenommen sind, die von den Vertragsparteien abgeordnet oder empfohlen worden sind; auf diese Sachverständigen kann zur Beurteilung von Berichten, die nach von Regel I/7 und Regel I/8 vorgelegt worden sind, sowie zur Unterstützung bei der Erstellung des nach Regel I/7 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichts zurückgegriffen werden. Diese Personen müssen im Regelfall während einschlägiger Tagungen des Schiffssicherheitsausschusses oder von dessen nachgeordneten Gremien zur Verfügung stehen; sie brauchen ihre Arbeit jedoch nicht ausschließlich bei diesen Tagungen zu erledigen.

8 In Bezug auf Regel I/7 Absatz 2 müssen sich die Sachverständigen mit dem Übereinkommen gut auskennen; zumindest einer von ihnen muss über Kenntnisse des Ausbildungswesens und des Systems der Zeugniserteilung der betreffenden Vertragspartei verfügen.

9 Geht von einer Vertragspartei ein Bericht im Sinne von Regel I/8 Absatz 3 ein, so bestimmt der Generalsekretär aus der nach vorstehendem Absatz 7 gepflegten Liste eine Reihe von Sachverständigen; deren Aufgabe ist es, den Bericht zu prüfen und ihre Ansichten darüber zu äußern,

  1. ob der Bericht vollständig ist und durch ihn belegt wird, dass die betreffende Vertragspartei im Sinne von Abschnitt A-I/8 Absatz 3 eine unabhängige Beurteilung von Kenntnissen, theoretischem Verständnis, praktischen Fertigkeiten, Befähigungserwerb, Beurteilungswesen sowie der verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung (einschließlich der Erteilung von Vermerken und Verlängerung der Gültigkeitsdauer) vorgenommen hat;
  2. der Bericht in ausreichender Deutlichkeit belegt, dass
    2.1die Beurteiler die erforderliche Qualifikation besessen haben;
    2.2die Inhaltsbeschreibung für die unabhängige Beurteilung und die Tätigkeitsbeschreibung für die Beurteiler von ausreichender Deutlichkeit waren, um sicherzustellen, dass
    2.2.1alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der in den Änderungsfassungen des Übereinkommens und des Codes enthaltenen Bestimmungen vom Qualitätsnormensystem der Vertragspartei erfasst werden und
    2.2.2die Umsetzung klar festgelegter Ziele im Sinne von Regel I/8 Absatz 1 für das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Tätigkeiten auf ihre Verwirklichung hin überprüft werden konnte;
    2.3das bei der unabhängigen Beurteilung angewandte Verfahren dazu geeignet war, etwa vorhandene nennenswerte Normabweichungen in dem bei der betroffenen Vertragspartei üblichen Ausbildungswesen, bei der Befähigungsbeurteilung und beim System der Zeugniserteilung an Seeleute feststellen zu können;
    2.4Abhilfemaßnahmen gegen etwa festgestellte Normabweichungen rechtzeitig und in angemessener Form getroffen worden sind.

10 Treffen der Sachverständigen

  1. sind nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Generalsekretärs einzuberufen;
  2. müssen eine ungerade Anzahl von Gremienmitgliedern zusammenführen, und zwar im Regelfall nicht mehr als fünf Personen;
  3. bestimmen ihren Tagungsleiter selbst;
  4. übermitteln dem Generalsekretär entweder eine Stellungnahme, auf die sich die Gremienmitglieder geeinigt haben, oder im Falle einer Nichteinigung die Ansichten der Mehrheit und der Minderheit.

11 Die Sachverständigen äußern unter dem Siegel der Vertraulichkeit schriftlich ihre Ansichten über:

  1. einen Vergleich der Tatsachen, die in der Mitteilung an den Generalsekretär Berichtsgegenstand waren, mit allen einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens;
  2. den nach Regel I/8 Absatz 3 vorzulegenden Bericht über eine etwaige einschlägige Beurteilung;
  3. den nach Absatz 5 vorgelegten Bericht über etwaige Maßnahmen, die zur Umsetzung von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes getroffen worden sind;
  4. etwaige von der Vertragspartei gelieferten zusätzlichen Angaben.

Teil 4 - Bericht an den Schiffssicherheitsausschuss

12 Im Zusammenhang mit der Erstellung des nach Regel I/7 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichts an den Schiffssicherheitsausschuss hat der Generalsekretär:

  1. die von den Sachverständigen, die aus der nach Absatz 7 erstellten Liste ausgewählt worden waren, geäußerten Ansichten anzufordern und zu berücksichtigen;
  2. erforderlichenfalls die betreffende Vertragspartei um Erläuterungen zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den nach Regel I/7 Absatz 1 gemachten Angaben zu ersuchen;
  3. alle Bereiche zu benennen, in denen die betreffende Vertragspartei um Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens ersucht hat.

13 Die betreffende Vertragspartei ist über die Vorkehrungen für die Treffen der Sachverständigen in Kenntnis zu setzen; ihre Vertreter sind teilnahmeberechtigt, um gegebenenfalls Angelegenheiten im Zusammenhang mit den nach Regel I/7 Absatz 1 gemachten Angaben zu erläutern.

14 Ist der Generalsekretär nicht in der Lage, den nach Regel I/7 Absatz 2 zu erstattenden Bericht vorzulegen, so kann die betroffene Vertragspartei den Schiffssicherheitsausschuss ersuchen, die nach Regel I/7 Absatz 3 möglichen Maßnahmen zu treffen, wobei die entsprechend dem vorliegenden Abschnitt gemachten Angaben sowie die im Sinne der Absätze 10 und 11 geäußerten Ansichten zu berücksichtigen sind.

Abschnitt A-I/8 Qualitätsnormen

Innerstaatliche Ziele und Qualitätsnormen

1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zu erreichenden Ziele der theoretischen und praktischen Ausbildung und die dazugehörigen Befähigungsnormen eindeutig bestimmt sind und dass das nach dem Übereinkommen vorgeschriebene Niveau an Kenntnissen, theoretischem Verständnis und praktischen Fertigkeiten genau benannt ist. Die Ausbildungsziele und die dazugehörigen Qualitätsnormen dürfen für unterschiedliche Lehrgänge und Ausbildungsprogramme jeweils gesondert festgelegt werden; sie müssen jedoch stets die verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung mit einschließen.

2 Der Anwendungsbereich der Qualitätsnormen muss sich auf die verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung, auf alle Ausbildungslehrgänge und -lehrpläne, auf die von oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei durchgeführten Prüfungen und Beurteilungen sowie auf die von Ausbildern und Beurteilern vorzuweisende Befähigung und Erfahrung erstrecken; dabei sind die Vorgehensweisen, die systematischen Grundlagen, die Lenkungsmechanismen und die internen Qualitätssicherungsprüfungen zu beachten, die geschaffen wurden, um das Erreichen der festgelegten Ziele sicherzustellen.

3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren eine unabhängige Beurteilung von Kenntnissen, theoretischem Verständnis, praktischen Fertigkeiten, Befähigungserwerb, Beurteilungswesen sowie der verwaltungsmäßigen Aspekte des Systems der Zeugniserteilung durchgeführt wird; Ziel dieser Beurteilung ist es, zu überprüfen, ob

  1. alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der in den Änderungsfassungen des Übereinkommens und des Codes enthaltenen Bestimmungen vom Qualitätsnormensystem erfasst werden;
  2. alle internen Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie die sich aus der Beurteilung ergebenden Folgemaßnahmen den geplanten Vorkehrungen und schriftlich festgelegten Verfahren entsprechen und wirkungsvoll sicherstellen, dass die festgesetzten Ziele verwirklicht werden;
  3. die Ergebnisse jeder unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den für den beurteilten Bereich Zuständigen zur Kenntnis gebracht werden;
  4. frühzeitig Maßnahmen zur Mängelbeseitigung getroffen werden.

Abschnitt A-I/9 Gesundheitsnormen

1 Bei der Festlegung von Normen für die Seediensttauglichkeit nach Regel I/9 sind die Vertragsparteien an die in Tabelle A-I/9 genannten Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft gebunden und müssen die in Absatz 2 dargestellten Kriterien für körperliche Eignung und Diensttauglichkeit berücksichtigen. Sie sollen auch die in Abschnitt B-I/9 dieses Codes gegebenen Anleitungen sowie im Hinblick auf die Beurteilung der mindestens nachzuweisenden körperlichen Fähigkeiten Tabelle B-I/9 berücksichtigen.

Ohne dass die Sicherheit der Seeleute oder des Schiffes gefährdet wird, darf bei diesen Normen in einem durch die jeweilige Vertragspartei festzulegenden Umfang unterschieden werden zwischen Personen, die eine seemännische Laufbahn erst noch anstreben, und solchen Personen, die bereits zur See fahren; ebenso darf angesichts der unterschiedlichen Aufgaben der Seeleute zwischen unterschiedlichen Funktionen an Bord unterschieden werden. Auch etwaige körperliche Behinderungen oder Krankheiten, durch die während der Laufzeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses die Fähigkeit des betreffenden Seemanns zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben eingeschränkt werden könnte, sind zu berücksichtigen.

2 Durch die von der Vertragspartei festgelegten Normen für körperliche Eignung und Diensttauglichkeit muss sichergestellt sein, dass Seeleute den nachstehend aufgeführten Kriterien genügen:

  1. sie müssen unter Berücksichtigung von Absatz 5 die körperlichen Fähigkeiten besitzen, um alle Anforderungen der Grundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 zu erfüllen;
  2. sie müssen über ausreichendes Hör- und Sprechvermögen verfügen, um sich wirksam verständigen sowie Alarmsignale wahrnehmen und unterscheiden zu können;
  3. sie dürfen an keinen Gesundheitsstörungen oder körperlichen Behinderungen leiden, durch die während der Laufzeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses die wirksame und sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord im Regelbetrieb oder in einer Notfallsituation verhindert werden könnte;
  4. sie dürfen an keinem Krankheitszustand leiden, von dem anzunehmen ist, dass er sich durch den Dienst auf See verschlimmert, dass er den betreffenden Seemann seedienstuntauglich macht oder dass durch ihn die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen an Bord gefährdet werden;
  5. sie dürfen keine Medikamente einnehmen, die durch ihre Nebenwirkungen zu einer Beeinträchtigung des Urteilsvermögens, des Gleichgewichts oder irgendwelcher anderer Dienststellungen führen, die für eine wirksame und sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord im Regelbetrieb oder in einer Notfallsituation erforderlich sind.

3 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind von zugelassenen Ärzten mit angemessener Qualifikation und Erfahrung durchzuführen, die von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung solcher Untersuchungen zugelassen sind.

4 Jede Vertragspartei erlässt Bestimmungen für die Zulassung der Ärzte zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen. Ein amtliches Verzeichnis von zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassenen Ärzten ist von der jeweiligen Vertragspartei zu pflegen und anderen Vertragsparteien, Unternehmen und Seeleuten zugänglich zu machen.

5 Jede Vertragspartei veröffentlicht Hinweise für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Erteilung von Seediensttauglichkeitszeugnissen; dabei hat sie die Bestimmungen in Abschnitt B-I/9 dieses Codes zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei legt fest, wie viel Ermessensspielraum sie angesichts der unterschiedlichen Aufgaben der Seeleute den zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassenen Ärzten bezüglich der Anwendung medizinischer Normwerte einräumt; es besteht jedoch kein Ermessensspielraum für Abweichungen von dem in Tabelle A-I/9 genannten Sehkraft-Mindestwert für die Fernsicht mit bewaffnetem Auge, für die Nahsicht und die Sicht auf mittlere Entfernungen sowie das Farbsehvermögen von Seeleuten, die im Decksbereich Dienst tun und zu deren Aufgaben es dabei gehört, Ausguck zu halten. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Anwendung dieser Normwerte einen Ermessensspielraum im Hinblick auf Seeleute einräumen, die im Maschinenbereich Dienst tun; Voraussetzung ist, dass das kombinierte Sehvermögen dieser Seeleute die Vorschriften laut Tabelle A-I/9 erfüllt.

6 Jede Vertragspartei legt Abläufe und Verfahren fest, nach denen Seeleute eine Neubewertung ihres Falles anstrengen können, wenn sie nach einer erstmaligen Untersuchung die Seediensttauglichkeitsnormen nicht erfüllen oder Beschäftigungsbeschränkungen auferlegt bekommen haben, insbesondere solche im Hinblick auf die Arbeitszeit, das Arbeitsgebiet oder das Fahrtgebiet, in dem sie eingesetzt werden dürfen; die Einzelheiten richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei für verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren.

7 Das Seediensttauglichkeitszeugnis nach Regel I/9 Absatz 3 muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:

  1. Ausstellende Behörde sowie Angabe der Vorschriften, nach denen das Zeugnis erteilt wird
  2. Angaben zum Zeugnisinhaber
    2.1Name: (Familienname, erster Vorname, weitere Vornamen)
    2.2Geburtsdatum: (Tag/Monat/Jahr)
    2.3Geschlecht: (männlich/weiblich)
    2.4Staatsangehörigkeit
  3. Erklärung des zugelassenen Arztes
    3.1Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung Unterlagen zur Identitätsfeststellung der zu untersuchenden Person geprüft worden sind: Ja/Nein
    3.2Das Hörvermögen erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein
    3.3Ist das Hörvermögen ohne Hörhilfe zufriedenstellend? Ja/Nein
    3.4Die Sehkraft erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein
    3.5Das Farbsehvermögen erfüllt die Normen laut Abschnitt A-I/9: Ja/Nein
    3.5.1 Datum der letzten Untersuchung des Farbsehvermögens
    3.6Ist der Zeugnisinhaber dazu tauglich, Ausguck zu halten? Ja/Nein
    3.7Bestehen keinerlei Begrenzungen oder Einschränkungen im Hinblick auf die Tauglichkeit des Zeugnisinhabers? Ja/Nein
    Falls die Antwort "Nein" lautet, sind die Begrenzungen oder Einschränkungen näher zu bezeichnen.
    3.8Ist der Seemann frei von jeglichem Krankheitszustand, von dem anzunehmen ist, dass er sich durch den Dienst auf See verschlimmert, dass er den betreffenden Seemann seedienstuntauglich macht oder dass durch ihn die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen an Bord gefährdet werden? Ja/Nein
    3.9Tag der Untersuchung: (Tag/Monat/Jahr)
    3.10Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses: (Tag/Monat/Jahr)
  4. Einzelheiten zur ausstellenden Behörde
    4.1 Amtlicher Stempel (mit amtlicher Bezeichnung) der ausstellenden Behörde
    4.2 Unterschrift der zur Zeugniserteilung bevollmächtigten Person
  5. Unterschrift des Seemanns - Mit dieser Unterschrift bestätigt der Zeugnisinhaber, dass er über den Inhalt des Zeugnisses sowie über sein Recht auf eine Neubewertung seines Falles nach Abschnitt A-I/9 Absatz 6 belehrt worden ist.

8 Seediensttauglichkeitszeugnisse sind in der Amtssprache des ausstellenden Landes abzufassen. Ist die benutzte Sprache nicht Englisch, so ist dem Wortlaut eine Übersetzung in jene Sprache beizugeben.

Tabelle A-I/9 Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten 15

Regel des STCW- ÜbereinkommensKategorie von SeeleutenFernsicht mit bewaffnetemNahsicht und Sicht auf mittlere EntfernungenFarbsehvermögen 3Sichtfelder 4Nachtblindheit 4Diplopie (=Doppelsehen) 4
Auge AAuge Bbeide Augen, bewaffnet oder unbewaffnet
I/11
II/1
II/2
II/3
II/4
II/5
VII/2
Kapitäne, Nautische Schiffsoffiziere und Schiffsleute, zu deren Aufgaben es gehört, Ausguck zu halten0,5 20,5die für die Führung eines Schiffes erforderliche Sehkraft (zum Beispiel für das Studium von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen; für den Gebrauch der Instrumente und Geräte auf der Brücke; für das eindeutige Erkennen von Seezeichen)siehe Anmerkung 6normale Sichtfelderdie Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu könnenkein Anzeichen von Diplopie erkennbar
I/11
III/1
III/2
III/3
III/4
III/5
III/6
III/7
VII/2
alle Technischen Schiffsoffiziere, Schiffselektriker sowie Schiffsleute und sonstige Personen, die Maschinenwache gehen0,4 50,4 (siehe Anmerkung 5)die Sehkraft, die erforderlich ist, um Instrumente aus nächster Nähe abzulesen, Geräte zu bedienen und bei Bedarf Systeme/Bauteile zu erkennensiehe Anmerkung 7
ausreichende Sichtfelder


die Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu könnenkein Anzeichen von erkennbar Diplopie
I/11
IV/2
GMDSS-Funker0,40,4die Sehkraft, die erforderlich ist, um Instrumente aus nächster Nähe abzulesen, Geräte zu bedienen und bei Bedarf Systeme/Bauteile zu erkennensiehe Anmerkung 7ausreichende Sichtfelderdie Sehkraft, die erforderlich ist, um bei Dunkelheit uneingeschränkt alle notwendigen Funktionen ausüben zu könnenkein Anzeichen von erkennbar Diplopie
Anmerkungen:
1)Die Werte in diesen beiden Spalten sind als Dezimalzahlen nach dem Snellen-Index angegeben.
2)Es wird ein Snellen-Indexwert von mindestens 0,7 auf einem Auge empfohlen, um das Risiko möglichst gering zu halten, dass eine verborgene Augenkrankheit unentdeckt bleibt.
3)entsprechend der Begriffsbestimmung in den Internationalen Empfehlungen für Anforderungen an das Farbsehvermögen im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (Veröffentlichung CIE 143-2001 einschließlich etwaiger Nachfolger-Versionen)
4)vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen klinisch tätigen Facharzt für Ophthalmologie (sofern das Ergebnis der Erstuntersuchung dies angezeigt erscheinen lässt)
5)Personen, die im Maschinenbereich Dienst tun sollen, müssen über eine kombinierte Sehstärke von mindestens 0,4 verfügen.
6)CIE-Farbsehvermögensnorm 1 oder 2 A
Andere gleichwertige bestätigende Prüfungsmethoden, die derzeit von der Verwaltung zugelassen sind, dürfen weiterhin benutzt werden.
7)CIE-Farbsehvermögensnorm 1, 2 oder 3
Andere gleichwertige bestätigende Prüfungsmethoden, die derzeit von der Verwaltung zugelassen sind, dürfen weiterhin benutzt werden.

Abschnitt A-I/10 Anerkennung von Zeugnissen

1 Die Bestimmungen von Regel I/10 Absatz 4 betreffend die Nichtanerkennung von Zeugnissen, die von einer Nichtvertragspartei erteilt worden sind, sind nicht dahin gehend auszulegen, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, bei der Erteilung eines Zeugnisses nach ihrem Recht Seefahrtzeiten sowie Zeiten theoretischer und praktischer Ausbildung, die unter der Verantwortung einer Nichtvertragspartei erbracht worden sind, anzuerkennen, sofern die Vertragspartei bei der Erteilung eines solchen Zeugnisses Regel I/2 einhält und sicherstellt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Seefahrtzeiten, Zeiten theoretischer und praktischer Ausbildung sowie Befähigung eingehalten werden.

2 Widerruft eine Verwaltung, die ein Zeugnis anerkannt hat, ihren Anerkennungsvermerk aus disziplinarischen Gründen, so hat sie die Vertragspartei, die das Zeugnis erteilt hat, über die näheren Umstände zu unterrichten.

Abschnitt A-I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen 18c

Fachliche Befähigung

1 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 wird nachgewiesen

  1. durch eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens nachstehender Dauer, in
    welcher Funktionen wahrgenommen werden, die dem zu verlängernden Zeugnis entsprechen:
    1.1 entweder insgesamt zwölf Monate im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre
    1.2 oder insgesamt drei Monate im Verlauf der dem Verlängerungsvorgang unmittelbar vorangegangenen sechs Monate;
  2. dadurch, dass Funktionen wahrgenommen worden sind, die als gleichwertig mit der nach Absatz 1.1 vorgeschriebenen Seefahrtzeit angesehen werden, oder
  3. dadurch, dass eine zugelassene Prüfung abgelegt wird, oder
  4. dadurch, dass ein zugelassener Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mehrere zugelassene Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind, oder
  5. dadurch, dass entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahren- des Besatzungsmitglied eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten abgeleistet worden ist, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder dadurch, dass unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung, für die das zu verlängernde Zeugnis gültig ist, diese Seefahrtzeit in einer niedrigeren Schiffsoffiziersdienststellung abgeleistet worden ist als derjenigen, für die das zu verlängernde Zeugnis gültig ist.

2 Die nach Regel I/11 vorgeschriebenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge müssen zugelassen sein und unter anderem auch Änderungen einschlägiger innerstaatlicher und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Gegenstand haben sowie etwaige Aktualisierungen der in Betracht kommenden Befähigungsnormen berücksichtigen.

3 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 Absatz 3 wird für den Dienst auf Tankschiffen nachgewiesen

  1. durch eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens 3 Monaten im Verlauf der vorangegangenen 5 Jahre, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem zu verlängernden Zeugnis oder Vermerk für den Dienst auf Tankschiffen entsprechen, oder
  2. dadurch, dass ein zugelassener einschlägiger Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mehrere zugelassene einschlägige Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind.

4 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 von Kapitänen und Schiffsoffizieren an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wird nachgewiesen

  1. durch eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder
  2. dadurch, dass Funktionen wahrgenommen worden sind, die als gleichwertig mit der nach Absatz 4.1 vorgeschriebenen Seefahrtzeit angesehen werden, oder
  3. dadurch, dass eine zugelassene Prüfung abgelegt wird, oder
  4. dadurch, dass ein zugelassener Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mehrere zugelassene Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind

Abschnitt A-I/12 Anforderungen an die Verwendung von Simulatoren

Teil 1 - Leistungsanforderungen

Allgemeine Leistungsanforderungen für Simulatoren, die für Ausbildungszwecke verwandt werden

1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Simulatoren, die für eine verbindlich vorgeschriebene simulatorgestützte Ausbildung verwandt werden,

  1. für die gewählten Ausbildungsziele und die im Rahmen der Ausbildung zu erbringenden Leistungen geeignet sind;
  2. in einem den Ausbildungszielen angemessenen Ausmaß an physisch wahrnehmbarer Authentizität in der Lage sind, die technischen Leistungsmerkmale der betreffenden an Bord zur Verfügung stehenden Ausrüstung zu simulieren, wobei neben den aktiven Fähigkeiten auch die Einschränkungen und möglichen Fehlleistungen dieser Ausrüstung zu simulieren sein müssen;
  3. in ihrem Verhalten von ausreichender Authentizität sind, um den Auszubildenden die Möglichkeit zu bieten, die den Ausbildungszielen angemessenen Fertigkeiten zu erwerben;
  4. ein regelbares Betriebsumfeld bieten, in dem sich eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen erzeugen lässt, wozu auch Notfall-, gefährliche oder ungewöhnliche Situationen gehören können, die für die Ausbildungsziele von Belang sind;
  5. eine Schnittstelle bieten, mittels derer ein Auszubildender an das Gerät, das vom Gerät simulierte Umfeld und gegebenenfalls an den Ausbilder Signale senden und von dort Signale empfangen kann;
  6. einem Ausbilder die Möglichkeit bieten, bestimmte Übungen zu steuern, zu überwachen und aufzuzeichnen, um sie in Nachbesprechungen mit den Auszubildenden gründlich auszuwerten. Allgemeine Leistungsanforderungen für Simulatoren, die bei der Beurteilung der Befähigung verwandt werden

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Simulatoren, die für die vom Übereinkommen vorgeschriebene Beurteilung der Befähigung oder für den Nachweis der fortdauernd vorhandenen Fachkenntnisse verwandt werden,

  1. in der Lage sind, den festgelegten Zielen der Beurteilung zu genügen;
  2. in einem den Beurteilungszielen angemessenen Ausmaß an physisch wahrnehmbarer Authentizität in der Lage sind, die technischen Leistungsmerkmale der betreffenden an Bord zur Verfügung stehenden Ausrüstung zu simulieren, wobei neben den aktiven Fähigkeiten auch die Einschränkungen und möglichen Fehlleistungen dieser Ausrüstung zu simulieren sein müssen;
  3. in ihrem Verhalten von ausreichender Authentizität sind, um einem Bewerber die Möglichkeit zu bieten, die den Beurteilungszielen angemessenen Fertigkeiten darzustellen;
  4. eine Schnittstelle bieten, mittels derer ein Bewerber an das Gerät und an das vom Gerät simulierte Umfeld Signale senden und von dort Signale empfangen kann;
  5. ein regelbares Betriebsumfeld bieten, in dem sich eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen erzeugen lässt, wozu auch Notfall-, gefährliche oder ungewöhnliche Situationen gehören können, die für die Beurteilungsziele von Belang sind; einem Beurteiler die Möglichkeit bieten, bestimmte Übungen zu steuern, zu überwachen und aufzuzeichnen, um anhand dieser die Leistungen der Bewerber wirksam beurteilen zu können.

Zusätzliche Leistungsanforderungen

3 Der Simulation dienende Gerätschaften, auf die der vorliegende Abschnitt Anwendung findet, müssen über die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Grundanforderungen hinaus entsprechend ihrem jeweiligen Baumuster die im Folgenden dargestellten Leistungsanforderungen erfüllen.

Radarsimulation

4 Der Radarsimulation dienende Gerätschaften müssen in der Lage sein, die technischen Leistungsmerkmale von der Navigation dienenden Radargeräten zu simulieren, die alle einschlägigen von der Organisation beschlossenen Leistungsanforderungen erfüllen; diesen Gerätschaften müssen Vorrichtungen eingegliedert sein, die

  1. in den Darstellungsmodi "stabilisierte Darstellung der Bewegung des Schiffes relativ zu einem zweiten Ziel" sowie "Fahrt des Schiffes durchs Wasser" und "Fahrt des Schiffes über Grund" arbeiten können;
  2. Wetterphänomene, Gezeitenströme, die Meeresströmung, Blindsektoren, Fehlechos und sonstige Ausbreitungseffekte nachbilden können sowie die Echos von Küstenlinien, schwimmenden Seezeichen und SAR-Radartranspondern generieren können;
  3. ein in Echtzeit arbeitendes Betriebsumfeld schaffen können, mit dem mit mindestens zwei Geräten die Position des eigenen Schiff angezeigt werden kann und das die Fähigkeit besitzt, Änderungen des Kurses und der Geschwindigkeit des eigenen Schiffes zu simulieren, das die Anzeige der Parameter von mindestens 20 Zielen ermöglicht und über ausreichende Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung verfügt.

Simulation von automatischen Radarbildauswerteverfahren (ARPA)

5 Der Simulation von automatischen Radarbildauswerteverfahren dienende Gerätschaften (ARPA-Anlagen) müssen in der Lage sein, die technischen Leistungsmerkmale von ARPA-Anlagen zu simulieren, die alle einschlägigen von der Organisation beschlossenen Leistungsanforderungen erfüllen; diesen Gerätschaften müssen Vorrichtungen eingegliedert sein

  1. für manuelle und automatische Zielerfassung;
  2. für die Anzeige der Wegstrecken, die Ziele vor der Einnahme ihrer momentanen Positionen zurückgelegt haben;
  3. zur Ermöglichung der Verwendung von Ausschlusszonen;
  4. für die Anzeige des Zeitverlaufs in Vektor- oder graphischer Form sowie für die Datenanzeige;
  5. für Testmanöver.

Teil 2 - Weitere Bestimmungen

Ziele der Ausbildung am Simulator

6 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ziele jeder simulatorgestützten Ausbildung im Rahmen eines Gesamt-Ausbildungsprogramms festgelegt sind und dass bestimmte Ausbildungsziele und -schritte gewählt werden, die so eng wie möglich mit den Aufgaben und Verfahrensweisen an Bord zusammenhängen.

Ausbildungsverfahren

7 Bei der Durchführung verbindlich vorgeschriebener simulatorgestützter Ausbildungsgänge müssen die Ausbilder sicherstellen, dass

  1. die Auszubildenden bereits vor Ausbildungsbeginn über die Ziele und die einzelnen Schritte der Übungen ausreichend aufgeklärt werden und dass ihnen genügend Vorbereitungszeit eingeräumt wird, bevor die jeweilige Übung beginnt;
  2. die Auszubildenden ausreichend Zeit eingeräumt bekommen, um sich mit dem Simulator und seinen Geräten vertraut zu machen, bevor irgendeine zur Ausbildung oder Beurteilung gehörige Übung beginnt;
  3. die gegebenen übungsbezogenen Hinweise und Anregungen den gewählten Zielen und Einzelschritten der Übungen sowie dem Erfahrungsstand der Auszubildenden angemessen sind;
  4. die Übungen wirksam überwacht werden und soweit erforderlich eine Unterstützung durch akustische und visuelle Beobachtung der Tätigkeiten der Auszubildenden sowie durch Beurteilungsberichte stattfindet, die den gesamten Zeitraum von vor der Übung bis nach der Übung abdecken;
  5. die Übungen in Nachbesprechungen mit den Auszubildenden gründlich ausgewertet werden, so dass sichergestellt ist, dass die Ausbildungsziele erreicht worden sind und dass die gezeigten Fertigkeiten auf einem annehmbaren Niveau liegen;
  6. das gegenseitige kritische Beurteilen der Auszubildenden untereinander in den der Auswertung dienenden Nachbesprechungen gefördert wird;
  7. die Übungen am Simulator so gestaltet und im Voraus getestet werden, dass ihre Eignung für das Erreichen der festgelegten Ausbildungsziele sichergestellt ist.

Beurteilungsverfahren

8 Werden Simulatoren für die Beurteilung der Fähigkeit von Bewerbern eingesetzt, ihr Befähigungsniveau unter Beweis zu stellen, so müssen die Beurteiler sicherstellen,

  1. dass die Leistungskriterien klar und allgemeinverständlich festgelegt sind, in der festgelegten Form tatsächlich gelten und für die Bewerber zur Einsichtnahme verfügbar sind;
  2. dass die Beurteilungskriterien so klar festgelegt und so allgemeinverständlich sind, dass Verlässlichkeit und Einheitlichkeit des Beurteilungsverfahrens sichergestellt sind sowie das Messen und Bewerten der Prüfungsleistung in bestmöglicher Art und Weise objektiviert ist, so dass Anzahl und Umfang subjektiver Urteile auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden;
  3. dass die Bewerber in deutlichen Worten über die zur Beurteilung anstehenden Aufgaben und Fertigkeiten sowie über die Aufgaben und Leistungskriterien, anhand derer ihre Befähigung festgestellt wird, aufgeklärt werden;
  4. dass bei der Leistungsbewertung die normalen Betriebsverfahren sowie sämtliche etwaigen Aktionen und Reaktionen im Verhalten des jeweiligen Bewerbers gegenüber anderen Bewerbern am Simulator oder gegenüber den am Simulator beschäftigten Personen berücksichtigt werden;
  5. dass Verfahren zur Leistungsbeurteilung, bei denen Noten oder Leistungsstufen vergeben werden, mit Vorsicht verwendet werden, solange sie noch nicht validiert worden sind;
  6. dass das vorrangige Kriterium bei der Beurteilung die Fähigkeit des Bewerber ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass er eine ihm obliegende Aufgabe zur Zufriedenheit des Beurteilers sicher und mit dem gewünschten Ergebnis erledigen kann.

Befähigung der Ausbilder und Beurteiler

9 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausbilder und Beurteiler über die angemessene Befähigung und Erfahrung für die spezielle Art und das spezielle Niveau der in Regel I/6 und Abschnitt A-I/6 dargestellten Ausbildung und der dazugehörigen Beurteilung der Befähigung verfügen.

Abschnitt A-I/13 Durchführung von Erprobungen

(- bleibt frei -)

Abschnitt A-I/14 Verantwortlichkeiten von Unternehmen 18c

1 Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder tragen jeweils Verantwortung dafür, dass sichergestellt ist, dass den in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen voll und ganz Rechnung getragen wird und im erforderlichen Umfang weitere Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied unter Nutzung seiner Kenntnisse und seines Wissens einen Beitrag zu einem sicheren Schiffsbetrieb erbringen kann.

2 Das Unternehmen stattet den Kapitän eines jeden Schiffes, auf welches das Übereinkommen Anwendung findet, mit schriftlichen Anweisungen aus, in denen die grundsätzlichen und die besonderen Verfahren dargelegt werden, die einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass allen Seeleuten, die auf einem Schiff neu den Dienst antreten, eine vernünftig bemessene Einarbeitungszeit eingeräumt wird, um sich mit der Ausrüstung an Bord, den betrieblichen Verfahrensweisen und sonstigen Vorkehrungen vertraut zu machen, die für die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden, bevor ihnen die betreffenden Aufgaben zugewiesen werden. Zu diesen grundsätzlichen und besonderen Verfahren gehören:

  1. das Einräumen einer vernünftig bemessenen Zeitspanne, während der jeder neu an Bord gekommene Seemann die Gelegenheit hat, sich vertraut zu machen mit
    1.1den speziellen Ausrüstungsgegenständen, die er benutzen oder bedienen wird;
    1.2den für das betreffende Schiff geltenden Verfahrensweisen und Vorkehrungen für den Wachdienst, für die Schiffssicherheit, für den Umweltschutz, für die Gefahrenabwehr sowie für Notfallsituationen, die der Seemann kennen muss, um die ihm zugewiesenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, sowie
  2. die Benennung eines fachkenntnisreichen Besatzungsmitglieds, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass jedem neu an Bord gekommenen Seemann die Gelegenheit geboten wird, in einer Sprache, die er versteht, wesentliche Informationen zu erhalten.

3 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Personen, denen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen des betreffenden Unternehmens besondere Aufgaben und Verantwortung zugewiesen worden sind, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen.

4 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 Absatz 3 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne und Schiffsoffiziere auf ihren Fahrgastschiffen einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen.

Abschnitt A-I/15 Übergangsbestimmungen

(- bleibt frei -)

Kapitel A-II
Normen betreffend den Kapitän und den Decksbereich

Abschnitt A-II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Befähigungsnorm

1 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. nachweisen, dass er befähigt ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-II/1 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Betriebsebene wahrzunehmen;
  2. mindestens Inhaber des einschlägigen Zeugnisses für die Abwicklung des UKW-Funkverkehrs nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst sein;
  3. falls ihm die Erstverantwortung für die Abwicklung des Funkverkehrs bei Seenotvorfällen übertragen worden ist, Inhaber des einschlägigen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilten oder anerkannten Zeugnisses sein.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführt.

3 Der Wissensstand von Wachoffizieren auf den in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie ihre Wachdienstaufgaben wahrnehmen können.

4 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-1 - Grundsätze für die Brückenwache. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.

5 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/1 zusammenfassend dargestellt.

Ausbildung an Bord

6 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr, dessen Seefahrtzeit nach Absatz 2.2 von Regel II/1 fester Bestandteil eines Ausbildungsprogramms ist, bei dessen Genehmigung verbindlich festgestellt wurde, dass es die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts erfüllt, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,

  1. das die Gewähr dafür bietet, dass der Bewerber während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit eine systematische praktische Ausbildung in den Aufgaben, Pflichten und Verantwortung eines Nautischen Wachoffiziers erhält, bei der die in Abschnitt B-II/1 dieses Codes enthaltenen Anleitungen berücksichtigt werden;
  2. das durch befähigte Schiffsoffiziere an Bord der Schiffe, auf denen die zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet wird, engmaschig beaufsichtigt und überwacht wird;
  3. das in einem Ausbildungsberichtsheft oder einem ähnlichen Dokument angemessen beurkundet ist.

Küstennahe Reisen

7 Bei der Erteilung von Zeugnissen mit der Beschränkung auf den Dienst auf küstennahen Reisen können aus der Gesamtheit der in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 genannten Fachgebiete die nachstehend aufgeführten entfallen; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren:

  1. astronomische Navigation und
  2. diejenigen elektronischen Positionsbestimmungs- und Navigationssysteme, die nicht die Gewässer abdecken, für die das angestrebte Zeugnis gelten soll.

Tabelle A-II/1: Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Funktion: Schiffsführung auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Planung und Durchführung einer Reise sowie Bestimmung der PositionAstronomische Navigation

Fähigkeit, mit Hilfe von Gestirnen die Schiffsposition zu bestimmen

Terrestrische und Küstennavigation

Fähigkeit, die Schiffsposition zu bestimmen mit Hilfe

  1. von Landmarken
  2. von Seezeichen, insbesondere von Leuchttürmen, Baken und Tonnen
  3. des Koppelns unter Berücksichtigung von Wind, Gezeiten, Strömungen und geschätzter Geschwindigkeit

Gründliche Kenntnisse im Gebrauch von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen, zum Beispiel

Seehandbüchern und Gezeitentafeln, sowie in der Auswertung von Nachrichten für Seefahrer, funkgestützten nautischen

Warnnachrichten und Angaben zur Schiffswegeführung

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten

Unter Einbeziehung von Seekarten und Seekartenverzeichnissen, nautischen Veröffentlichungen, funkgestützten nautischen Warnnachrichten, Sextant, Peildiopter, elektronischer Navigationsausrüstung, Echolot, Kompass

Die aus Seekarten für Navigationszwecke und nautischen Veröffentlichungen gewonnenen Angaben sind einschlägig und werden richtig interpretiert und sachgerecht angewandt. Alle potentiellen Gefahren für die Schiffsführung werden zutreffend erkannt.

Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste.

Die Genauigkeit der bestimmten Position liegt innerhalb der instrumenten- oder systembedingten Fehlertoleranzen.

Die Verlässlichkeit der mit dem ausgewählten Verfahren für die Positionsbestimmung gewonnenen Angaben wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.

Die für die Navigation heranzuziehenden Angaben sind zutreffend berechnet und gemessen worden.

Die ausgewählten Seekarten sind diejenigen mit dem größten für das Fahrtgebiet passenden

Maßstab; die Seekarten und die nautischen Veröffentlichungen sind nach den letztverfügbaren Informationen korrigiert.

Elektronische Positionsbestimmungs- und Navigationssysteme

Fähigkeit, die Schiffsposition mit Hilfe von elektronischen Navigationshilfen zu bestimmen

Überprüfungen der Leistungsfähigkeit und Erprobungen von Navigationssystemen erfolgen nach den Empfehlungen des Herstellers und nach gutem Seemannsbrauch.
Echolote

Fähigkeit, das Gerät richtig zu bedienen und die gewonnenen Informationen richtig anzuwenden

Magnet- und Kreiselkompass

Kenntnis der Funktionsprinzipien von Magnet- und Kreiselkompassen

Fähigkeit, mit Hilfe der astronomischen und der terrestrischen Navigation Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen zu bestimmen und zu kompensieren

Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen werden bestimmt; mit den daraus berechneten Korrekturwerten werden Kurs und Peilung korrekt berichtigt.
Ruderanlage

Kenntnisse über Ruderanlagen und deren Bedienung sowie Fähigkeit zum Umschalten von Handsteuerung auf Selbststeuerung und umgekehrt;

Fähigkeit zum Einregeln der Bedienelemente auf optimale Leistungsparameter

Der gewählte Bedienungsmodus der Ruderanlage ist angesichts der herrschenden Wetter-, Seegangs- und Verkehrsverhältnisse sowie der vorgesehenen Manöver der am besten geeignete.
Wetterkunde

Fähigkeit, die von den an Bord mitgeführten meteorologischen Instrumenten gewonnenen Informationen verständig zu verwenden und richtig auszuwerten

Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersysteme, Melde- und Aufzeichnungsverfahren

Die Messungen und Beobachtungen der Wetterverhältnisse sind zutreffend und für den betreffenden Reiseabschnitt ausreichend.
Fähigkeit, die vorliegenden meteorologischen Daten auszuwertenMeteorologische Daten werden richtig ausgewertet und sachgerecht angewandt.
Gehen einer sicheren BrückenwacheWachdienst

Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung

Gründliche Kenntnis der Grundsätze für die Brückenwache

Praktische Kenntnisse über die Routenplanung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Routenplanung

Fähigkeit zur Verwendung der durch Navigationsgeräte gewonnenen Daten für das Gehen einer sicheren Brückenwache

Kenntnisse über Verfahren für das Führen eines Schiffes unter ausschließlicher Zuhilfenahme der technischen Ausrüstung ohne optische Sicht Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.

Es wird jederzeit und entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen ein gehöriger Ausguck gehalten.

Lichter, Signalkörper und Schallsignale entsprechen den Vorschriften der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung und werden richtig erkannt.

Häufigkeit und Umfang der Überwachung von Verkehr, Schiff und Umwelt entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.

Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt.

Die Zuständigkeit für die Sicherheit der Seefahrt ist jederzeit eindeutig festgelegt, auch für Zeiten der

Anwesenheit des Kapitäns auf der Brücke und während das Schiff unter Lotsenberatung fährt.

Effektiver Umgang mit den Ressourcen auf der Brücke

Kenntnis der Grundsätze über den richtigen Umgang mit Ressourcen auf der Brücke, insbesondere

  1. Einteilung und Aufgabenzuweisung sowie Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrer Wichtigkeit
  2. wirksame Verständigung
  3. Durchsetzungsvermögen und Führungskompetenz
  4. Bewusstsein für die momentane Lage und Aufrechterhaltung dieses Bewusstseins
  5. Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitarbeiter
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine zugelassene Ausbildung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Der Ressourceneinsatz wird dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden richtigen Reihenfolge wahrzunehmen.

Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig.

Werden durch Reden oder Handeln Zweifel ausgelöst, so führt dies zu einem der Sache angemessenen kritischen Meinungsaustausch.

Echtes Führungsverhalten wird als solches erkannt und anerkannt.

Alle Besatzungsmitglieder im Decksbereich sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, des zu steuernden Kurses sowie des äußeren Umfelds.

Gebrauch von Radargerät und ARPA-Anlagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt

Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ARPA-Anlagen ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ARPA-Anlagen ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist.

Radarunterstützte Schiffsführung

Kenntnisse über die Grundlagen der Radartechnik und von ARPA

Fähigkeit, ein Radargerät zu bedienen sowie durch Radargeräte gewonnene Informationen richtig zu deuten und auszuwerten; dies schließt insbesondere Folgendes ein:

Leistungsfähigkeit; hierbei insbesondere:

  1. Faktoren, durch die Leistungsfähigkeit und Anzeigegenauigkeit beeinflusst werden
  2. Einstellen und Nachregulieren des Radarbildes
  3. Erkennen von falschen oder missverständlichen Anzeigen, Geisterechos, Seegangsechos und so weiter sowie von Radarantwortbaken (racons) und von SAR-Transpondern (SARTs)

Gebrauch von Radargerät und ARPA; insbesondere:

  1. Abstand und Peilung;
    Kurs und Geschwindigkeit anderer Schiffe; Zeitpunkt und Entfernung beim geringsten Passierabstand zu kreuzenden, entgegenkommenden und überholenden Schiffen
  2. Erkennen und Zuordnen kritischer Echos;
    Feststellen von Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen anderer Schiffe; Auswirkungen von Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen des eigenen Schiffes
  3. Anwendung der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung
  4. praktisches Vorgehen beim Plotten sowie konzeptionelle Grundlagen der Darstellungsarten Relativ und true motion
  5. Parallel Indexing

Hauptsächliche ARPA-Baumuster; ihre jeweiligen Besonderheiten bei der Darstellung; Leistungsanforderungen; Gefahren eines übermäßigen

Vertrauens in die Zuverlässigkeit von ARPA-Anzeigen

Fähigkeit, eine ARPA-Anlage zu bedienen sowie durch ein solches Gerät gewonnene Informationen richtig zu deuten und auszuwerten; dies schließt insbesondere folgendes ein:

  1. systembedingte Leistungsfähigkeit und Genauigkeit; Fähigkeiten und Einschränkungen bei der Zielverfolgung; Verzögerungen bei der Datenverarbeitung
  2. Umgang mit Betriebsstörungsanzeigen und Systemtests
  3. Methoden der Zielerfassung und deren Einschränkungen
  4. wahre und relative Vektoren; graphische Darstellung von Zieldaten und Gefahrenzonen
  5. Ableitung und Auswertung von Informationen, kritischen Echos, Ausschlusszonen und Manöversimulationen
Beurteilung der nachweisbaren Leistungen am Radar-Simulator und ARPA- Simulator sowie der im regulären Dienstbetrieb gewonnenen ErfahrungenDie durch Radargeräte und ARPA-Anlagen gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Geräte sowie der herrschenden Umstände und Verhältnissen richtig gedeutet und ausgewertet.

Maßnahmen zur Vermeidung einer Nahbereichssituation oder eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Entscheidungen über Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen erfolgen sowohl rechtzeitig als auch entsprechend der allgemein anerkannten Praxis der Schiffsführung.

Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten.

Informationen werden deutlich und ohne Umschweife übermittelt; empfangene Nachrichten werden jederzeit in einer unter Seeleuten üblichen Art und Weise bestätigt.

Die Abgabe von Manövriersignalen erfolgt zur rechten Zeit und entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Verwendung elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt

Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun.

Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist.

Schiffsführung unter Verwendung elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)

Kenntnis der Fähigkeiten und Einschränkungen elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme, insbesondere

  1. ein gründliches Verständnis der Daten elektronischer Seekarten (ENC), der Genauigkeit der Daten, der Regeln für ihre Aufbereitung, der verschiedenen Möglichkeiten ihrer Darstellung sowie anderer Datenformate
  2. Gefahren eines übermäßigen Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Angaben
  3. Vertrautheit mit den Funktionen von ECDIS entsprechend den derzeit geltenden Leistungsanforderungen

Umfassende Erfahrung und Fertigkeit in der Bedienung von ECDIS sowie in der Deutung und Auswertung von Angaben, die aus ihnen gewonnen werden; insbesondere:

  1. Verwendung von Funktionen, die in verschiedenen Einrichtungen in andere Navigationsgeräte integriert sind; hierbei von besonderer Bedeutung: richtiges Funktionieren und Herbeiführen der gewünschten Einstellungen
  2. sichere Überwachung und Anpassung von angezeigten Informationen, insbesondere der eigenen Position, des angezeigten Seegebiets, der Darstellungsart und der Ausrichtung des Monitorbildes, der angezeigten Seekartendaten, der tatsächlich zurückgelegten Route, der vom Benutzer selbst angelegten Informationsebenen und der Kontakte (sofern die Funktionen AIS oder Zielverfolgung mittels Radargerät über Schnittstellen angeschlossen sind) und Radarbildüberlagerung (sofern über Schnittstelle angeschlossen)
  3. Bestätigung der Schiffsposition durch andere Methoden
  4. wirksame Verwendung der Einstellungen zur Gewährleistung der Einhaltung der betrieblichen Verfahren mit besonderem Augenmerk auf Alarmierungsparametern bei drohender Grundberührung, bei Annäherung an treibende Gegenstände und an Sondergebiete, Sicherstellung der Vollständigkeit von Seekartendaten und des Aktualisierungsstandes der Seekarten sowie der Vorkehrungen für Ersatz bei Ausfall der Primärversorgung mit Seekartendaten
  5. Anpassung von Einstellungen und Werten an die jeweils herrschenden Bedingungen
  6. Bewusstsein für die momentane Lage bei der Verwendung von ECDIS; hierbei insbesondere Erkennen sicherer Gewässer sowie der Nähe von Gefahrenstellen, Kenntnis von Versetzung und Drift, richtige Auswahl von Seekartendaten und -maßstab, Eignung der gewählten Route, Aufspüren von Stellen, wo es zu einer Berührung mit dem Grund oder mit einem Hindernis kommen könnte, und richtiges Verhalten in einer solchen Situation sowie Beurteilung der Genauigkeit der Sensoren.
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  2. eine zugelassene Ausbildung am ECDIS- Simulator
Angaben aus elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen werden in einer Art und Weise überwacht, die zu einer sicheren Schiffsführung beiträgt.

Die durch elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (einschließlich Radarbildüberlagerung oder Zielverfolgung mittels Radargerät, sofern diese Funktionen installiert sind) gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Geräte, aller angeschlossenen Sensoren (insbesondere von Radargerät und AIS, sofern über Schnittstellen angeschlossen) sowie der herrschenden Umstände und Verhältnissen richtig gedeutet und ausgewertet.

Die Sicherheit der Seefahrt wird dadurch aufrechterhalten, dass Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes mit Hilfe der ECDIS-gesteuerten Kurshaltefunktion (sofern installiert) geändert werden.

Nachrichten werden deutlich und ohne Umschweife übermittelt; empfangene Nachrichten werden jederzeit in einer unter Seeleuten üblichen Art und Weise bestätigt.

Reaktionen auf NotfallsituationenNotfallverfahren

Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen in Notfallsituationen Erstmaßnahmen nach einem Zusammenstoß oder einer Grundberührung; erste Schadensabschätzung und Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung

Vorstellung von den einzuhaltenden Verfahren bei der Rettung von Personen aus dem Meer, bei der Hilfeleistung für Schiffe in Seenot und beim Reagieren auf Notfallsituationen, die in einem Hafen auftreten können

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine praktische Ausbildung
Art und Ausmaß der Notfallsituation werden sofort richtig erkannt.

Die Erstmaßnahmen und
die eventuell gefahrenen Schiffsmanöver entsprechen den Notfallplänen und sind der Dringlichkeit der Lage und der Art des Notfalls angemessen.

Reaktionen auf Notsignale auf SeeSuche und Rettung

Kenntnisse über den Inhalt des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR-Handbuch)

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder gegebenenfalls einer zugelassenen Ausbildung am Simulator erbracht wurdenDas Havarie- oder Notsignal wird unmittelbar richtig erkannt.

Notfallpläne und Anweisungen in Dienstanordnungen werden umgesetzt und eingehalten.

Verwendung der IMO- Standard-Redewendungen für die Seefahrt sowie Gebrauch von Englisch in Wort und SchriftEnglische Sprache

Kenntnisse der englischen Sprache, die dazu ausreichen, dass der Schiffsoffizier in der Lage ist, Seekarten und sonstige nautische Veröffentlichungen zu verwenden, meteorologische Informationen sowie die Sicherheit und den Betrieb des Schiffes betreffende Meldungen zu verstehen, sich mit anderen Schiffen, Küstenfunkstellen und Verkehrszentralen zu verständigen sowie die Aufgaben eines Schiffsoffiziers auch bei einer vielsprachigen Besatzung wahrzunehmen, insbesondere Besitz der Fähigkeit, die IMO-Standard-Redewendungen für die Seefahrt (SMCP) zu verwenden und zu verstehen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung erbracht wurdenEnglischsprachige nautische Veröffentlichungen und Meldungen von Belang für die Sicherheit des Schiffes werden korrekt gedeutet oder entworfen.

Nachrichten werden deutlich übermittelt und werden verstanden.

Senden und Empfangen von Nachrichten durch optische SignalgebungOptische Signalgebung

Fähigkeit zur Verwendung des Internationalen Signalbuchs

Fähigkeit, das Notsignal SOS nach der Darstellung in Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie in Anhang I des Internationalen Signalbuchs im Morse-Code mit Lichtsignalen zu senden und zu empfangen sowie Ein-Buchstaben-Signale nach der Darstellung im Internationalen Signalbuch mit optischer Signalgebung zu senden und zu empfangen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder am Simulator erbracht wurdenIm Verantwortungsbereich der mit der Übermittlung betrauten Person werden Mitteilungen durchgehend erfolgreich übermittelt.
Manövrieren des SchiffesManövrieren und Handhaben des Schiffes

Kenntnisse über

  1. die Auswirkungen von Beladungszustand, Tiefgang, Trimm, Geschwindigkeit und Bodenfreiheit auf Drehkreise und Stoppstrecken
  2. die Auswirkungen von Wind und Strömung auf die Handhabung des Schiffes
  3. Manöver und Verfahren bei der Rettung einer über Bord gegangenen Person
  4. die Auswirkungen von Squat, Flachwasser und ähnlichen Effekten
  5. die sachgerechten Verfahren beim Ankern und Festmachen
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung auf einem bemannten maßstabsgerechten Schiffsmodell
Bei normalen Manövern werden die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs einzuhaltenden Toleranzen der Antriebs- und Ruderanlage sowie des Energieversorgungssystems nicht überschritten.

Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten.

Überwachung des Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens sowie des Betreuens der Ladung während der ReiseUmschlag, Stauen und Sichern der Ladung

Wissen um die Wirkung von Ladung, insbesondere von Schwergut, auf die Seetüchtigkeit und die Stabilität des Schiffes

Kenntnisse über das sichere Umschlagen, Stauen und Sichern von Ladung, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen, sowie über deren Wirkung auf die Sicherheit von Mensch und Schiff

Fähigkeit, während der Zeit des Ladens und des Löschens wirksame Verständigungsmöglichkeiten zu schaffen und aufrechtzuerhalten

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Ladungsbezogene Tätigkeiten werden nach dem Ladeplan oder sonstigen Unterlagen sowie entsprechend allgemein anerkannten Sicherheitsbestimmungen, den Bedienungsanweisungen für das Umschlagsgerät sowie den für das Schiff geltenden Staubeschränkungen durchgeführt.

Der Umschlag von Gefahrgut, gesundheitsschädlichen und anderen schädlichen Ladungen entspricht den Vorgaben internationaler Regelwerke sowie anerkannter Normen und Codes für den sicheren Umgang mit Ladungen.

Mitteilungen sind deutlich, werden verstanden und werden durchgehend erfolgreich übermittelt.

Überprüfung von Laderäumen, Lukendeckeln und Ballasttanks sowie Meldung von Mängeln und Beschädigungen an diesenKenntnisse über die am häufigsten auftretenden Beschädigungen und Mängel sowie die Fähigkeit, zu erklären, wo solche Beschädigungen und Mängel am ehesten zu finden sind, die auftreten aufgrund von
  1. Lade- und Löschtätigkeiten
  2. Korrosion
  3. schlechten Wetterbedingungen

Fähigkeit, festzulegen, welche Teile des Schiffes jeweils zu überprüfen sind, damit innerhalb eines bestimmten Zeitraums alle Teile des Schiffes erfasst werden

Fähigkeit, die schiffbaulichen Verbände zu identifizieren, die für die Sicherheit des Schiffes von entscheidender Bedeutung sind

Fähigkeit, die Gründe für Korrosion in Laderäumen und Ballasttanks zu nennen und Ratschläge zu geben, wie Korrosion festgestellt und verhindert werden kann

Kenntnisse über die Verfahren, wie Überprüfungen durchzuführen sind

Fähigkeit, zu erklären, wie eine verlässliche Feststellung von Mängeln und Beschädigungen sicherzustellen ist Verständnis des Zwecks des "Erweiterten Besichtigungsprogramms"

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Die Überprüfungen werden nach schriftlich festgelegten Verfahren durchgeführt; Mängel und Beschädigungen werden entdeckt und ordnungsgemäß gemeldet.

Werden keine Mängel oder Beschädigungen entdeckt, so darf aus den Erprobungen und Überprüfung der Schluss gezogen werden, dass eine ausreichende Befähigung dafür vorliegt, vorgeschriebene Verfahren einzuhalten, sowie die Fähigkeit, normal erhaltene und mangelhafte oder beschädigte Bauteile des Schiffes voneinander zu unterscheiden.

Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Sicherstellung der Einhaltung von VerschmutzungsverhütungsvorschriftenVerhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung

Kenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen

Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige Ausrüstung

Wissen um die Bedeutung vorsorglich zu treffender Maßnahmen für den Schutz der Meeresumwelt

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung
Die Verfahren für die Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet.

Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf den Umweltschutz ein guter Ruf erhalten bleibt.

Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des SchiffesSchiffsstabilität

Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnissein der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und - Diagrammen sowie von Beladungsrechnern

Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust des Auftriebs des Schiffes in unbeschäigtem Zustand zu treffen sind

Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes

Schiffbau

Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile

Prüfung und Beurteilung
von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.

Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis.

Verhütung, Eindämmung der Ausbreitung und Bekämpfung von Bränden an BordBrandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung

Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten

Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern

Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen

Kenntnisse über die im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme betroffen haben

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Brandschutzausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/3 erbracht wurdenArt und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.

Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt.

Die Reihenfolge der getroffenen Maßnahmen und die Einstufung sowie die zeitliche Abfolge der abgesetzten Meldungen und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider.

Einsatz von RettungsmittelnRettung von Menschenleben

Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Bedienung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurdenDie nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen.
Anwendung medizinischer Erster Hilfe an BordMedizinische Hilfe

Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurdenDie Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Umfangs der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt unverzüglich; durch die Behandlung wird die unmittelbare Lebensgefahr auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert.
Überwachung der Einhaltung rechtlicher VorschriftenFür den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO- Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der MeeresumweltBeurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurdenDie rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt.
Anwendung von Führungskompetenz und TeamfähigkeitFür den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord von Schiffen

Kenntnisse über die einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie über die innerstaatliche Rechtssetzung

Fähigkeit zur Anwendung von Grundsätzen der richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit

  1. Planung und Koordinierung
  2. der Zuweisung von Personal
  3. Zeit- oder Ressourcenknappheit
  4. Priorisierung entsprechend der Wichtigkeit

Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:

  1. Einteilung und Aufgabenzuweisung sowie Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrer Wichtigkeit
  2. wirksame Verständigung an Bord und mit der Landseite
  3. Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitarbeiter
  4. Durchsetzungsvermögen und Führungskompetenz, insbesondere Motivationsfähigkeit
  5. Bewusstsein für die momentane Lage und Aufrechterhaltung dieses Bewusstseins

Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:

  1. Lage- und Risikobewertung
  2. Erkennen und Abwägen bestehender Optionen
  3. Wahl des Handlungsablaufs
  4. Bewertung der Wirksamkeit von Ergebnissen
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die durch eine oder mehrere der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
  1. eine zugelassene Ausbildung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. eine praktische Demonstration
Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise.

Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten.

Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen.

Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen.

Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig.

Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt.

Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds.

Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das effizienteste Ergebnis erreichen.

Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an BordKenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben

Kenntnisse über Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen

Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe

Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurdenEs wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.

Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichre Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren.

Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren.

Die Erstmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle

Abschnitt A-II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Kapitän und zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Befähigungsnorm

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän oder zum Ersten Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss nachweisen, dass er befähigt ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-II/2 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Führungsebene wahrzunehmen.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 aufgeführt. Dazu gehören auch die in Spalte 2 von Tabelle A-II/1 aufgeführten Fachgebiete für Nautische Wachoffiziere, die jedoch noch erweitert und vertieft werden.

3 Angesichts der Tatsache, dass letztlich der Kapitän die Verantwortung für die Schiffssicherheit, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Fahrgäste, die Besatzung und die Ladung sowie für den Schutz der Meeresumwelt vor einer Verschmutzung durch das Schiff trägt und dass ein Erster Offizier in der Lage sein muss, diese Verantwortung jederzeit zu übernehmen, muss die Beurteilung in diesen Fachgebieten darauf ausgerichtet sein, dass die Fähigkeit der Bewerber geprüft wird, sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Schiffssicherheit, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Fahrgäste, die Besatzung oder die Ladung oder aber für den Schutz der Meeresumwelt von Belang sind, erfasst und verwertet werden können.

4 Der Wissensstand der Bewerber in den in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 aufgeführten Fachgebieten muss dazu ausreichen, dass sie in der Lage sind, in der Dienststellung als Kapitän oder als Erster Offizier Dienst zu tun.

5 Der Stand an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, der entsprechend den verschiedenen Abschnitten in Spalte 2 von Tabelle A-II/2 vorgeschrieben ist, kann
in Abhängigkeit davon abgewandelt werden, ob das angestrebte Zeugnis für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr oder für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl zwischen 500 und 3.000 gültig sein soll.

6 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen.

7 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/2 zusammenfassend dargestellt.

Küstennahe Reisen

8 Eine Verwaltung kann ein Zeugnis erteilen, für dessen Inhaber die Beschränkung gilt, nur auf Schiffen Dienst tun zu dürfen, die ausschließlich auf küstennahen Reisen eingesetzt sind; bei der Erteilung eines derartigen Zeugnisses können solche Fachgebiete unberücksichtigt bleiben, die für die betreffenden Gewässer oder Schiffe nicht von Belang sind; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren.

Tabelle A-II/2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Funktion: Schiffsführung auf der Führungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Reiseplanung und Durchführung der NavigationReiseplanung und Navigation unter allen denkbaren Umständen mittels allgemein anerkannter Methoden des Plottens von Überseerouten, wobei zum Beispiel zu berücksichtigen sind:
  1. begrenzte Gewässer
  2. die Wetterbedingungen
  3. der Eisgang
  4. verminderte Sicht
  5. Verkehrstrennungsgebiete
  6. Gebiete mit Verkehrsregelung und -überwachung (VTS- Gebiete)
  7. Gebiete mit starken Auswirkungen der Gezeiten

Eine Schiffswegeführung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Schiffswegeführung Die Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten unter Einbeziehung von Seekarten und Seekartenverzeichnissen, nautischen Veröffentlichungen und den Kennwerten des Schiffes
Die für die Reise vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sind in einer Auflistung dargestellt und für eine sichere Durchführung der Reise angemessen.

Die Gründe für die Wahl der geplanten Reiseroute werden durch Tatsachen und statistische Angaben gestützt, die aus einschlägigen Veröffentlichungen und sonstigen Quellen stammen.

Die berechneten Positionen, Kurse, Entfernungen und Zeiten sind innerhalb der für Navigationsgeräte allgemein anerkannten Fehlertoleranzen zutreffend.

Alle potentiellen Gefahren für die Schiffsführung werden zutreffend erkannt.

Positionsbestimmung und Genauigkeit des daraus auf beliebige Weise ermittelten SchiffsortesPositionsbestimmung unter allen denkbaren Umständen
  1. durch astronomische Beobachtungen
  2. durch terrestrische Beobachtungen; dazu gehört die Fähigkeit, die richtigen Seekarten, Nachrichten für Seefahrer und sonstigen Veröffentlichungen zur Beurteilung der Genauigkeit des ermittelten Schiffsortes zu benutzen
  3. unter Verwendung moderner elektronischer Navigationshilfen bei detaillierten Kenntnissen über deren Funktionsgrundlagen, Leistungsgrenzen und Fehlerquellen sowie der Fähigkeit zum Erkennen fehlerhafter oder missverständlicher Anzeigen und zur Anwendung von Korrekturverfahren, mit deren Hilfe der Schiffsort richtig und genau ermittelt werden kann
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten unter Einbeziehung von
  1. Seekarten, nautischem Almanach, Plottkarten, Chronometer, Sextant und Taschenrechner
  2. Seekarten, nautischen Veröffentlichungen und Navigationsinstrumenten (Peildiopter, Sextant, Log, Echolot, Kompass) sowie Hersteller-Dokumentationen
  3. Radargeräten, terrestrisch arbeitenden elektronischen Positionsbestimmungssystemen, Satellitennavigationssystemen sowie geeigneten Seekarten und nautischen Veröffentlichungen
Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste.

Der durch astronomische Beobachtungen ermittelte Schiffsort ist innerhalballgemein anerkannter Fehlertoleranzen zutreffend.

Der durch Beobachtungen terrestrischer Fixpunkte ermittelte Schiffsort ist innerhalb allgemein anerkannter Fehlertoleranzen zutreffend.

Die Genauigkeit des ermittelten Schiffsortes wird sachgerecht beurteilt.

Der durch die Verwendung elektronischer Navigationshilfen ermittelte Schiffsort ist innerhalb der Fehlertoleranzen der verwandten Anlagen zutreffend. Mögliche Fehler, welche die Genauigkeit des ermittelten Schiffsortes berühren könnten, werden festgestellt und es werden Verfahren sachgerecht angewandt, welche die Auswirkungen von Systemfehlern auf den ermittelten Schiffsort auf das unvermeidliche Mindestmaß verringern.

Bestimmung und Berücksichtigung von KompassfehlernFähigkeit, Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen zu bestimmen und zu berücksichtigen

Kenntnis der Funktionsgrundlagen von Magnet- und Kreiselkompassen

Verständnis von Anlagen, die von einem Mutter-Kreiselkompass gesteuert werden, und Kenntnisse über Bedienung und Wartung der hauptsächlichen Typen von Kreiselkompassen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten unter Einbeziehung von astronomischen Beobachtungen, terrestrischen Peilungen und des Vergleichs zwischen den Anzeigen von Magnet- und von Kreiselkompassen
Durch die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Magnet- und Kreiselkompassen auf Fehler wird die Genauigkeit ihrer Anzeigen sichergestellt.
Koordinierung von Such- und RettungsmaßnahmenGründliche Kenntnisse über die im Internationalen Handbuch für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR) dargestellten Verfahren sowie die Fähigkeit, diese Verfahren anzuwendenPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten unter Einbeziehung

einschlägiger Veröffentlichungen, von Seekarten, meteorologischen Daten, Kennwerten der beteiligten Schiffe, Funkgeräten und sonstigen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie eines oder mehrerer der nachstehenden Ausbildungsgänge:

  1. eines zugelassenen SAR-Lehrgangs
  2. gegebenenfalls einer zugelassenen Ausbildung am Simulator
  3. einer zugelassenen Ausbildung an Laborgeräten
Der Plan zur Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen entspricht internationalen Normen und Richtlinien.

In allen Phasen der Such- und Rettungsmaßnahmen werden Funkverbindungen hergestellt und korrekte Verfahren der Verständigung eingehalten.

Festlegen von Verfahren und Vorkehrungen für den WachdienstGründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung

Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Grundsätze für die Brückenwache

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Festlegen und Aufrechterhalten von Verfahren und Vorkehrungen für den Wachdienst entsprechen internationalen Bestimmungen verbindlichen und empfehlenden Charakters, so dass die Sicherheit der Seefahrt, der Schutz der Meeresumwelt und die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleistet sind.
Aufrechterhaltung einer sicheren Schiffsführung durch Verwendung von Daten aus Navigationsgeräten und -anlagen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung durch den Wachhabenden

Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ARPA-Anlagen ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ARPA-Anlagen ausgerüsteten Schiffen Dienst tun.

Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist.

Eine Vorstellung von Systemfehlern; gründliches Verständnis der betrieblichen Aspekte von Navigationsanlagen

Kenntnisse über Verfahren für das Führen eines Schiffes unter ausschließlicher Zuhilfenahme der technischen Ausrüstung ohne optische Sicht

Fähigkeit zur Bewertung von nautischen Informationen, die aus allen denkbaren Quellen, insbesondere von Radargeräten und ARPA-Anlagen, mit dem Ziel bezogen werden, Entscheidungen des Wachhabenden zur Kollisionsverhütung und zur Anleitung für eine sichere Führung des Schiffes zu treffen und umzusetzen Kenntnis des gegenseitigen Zusammenhangs zwischen und über die optimale Verwendung von allen verfügbaren nautischen Daten zur Durchführung der Navigation

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die an einem zugelassenen ARPA-Simulator auf eine der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die durch Navigationsgeräte und -anlagen gewonnenen Informationen werden unter Berücksichtigung der Leistungsgrenzen der Geräte sowie der herrschenden Umstände und Verhältnisse richtig gedeutet und ausgewertet.

Die zur Vermeidung einer Nahbereichssituation oder eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff getroffenen Maßnahmen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Aufrechterhaltung einer sicheren Schiffsführung durch Verwendung von ECDIS und damit zusammenhängenden Navigationsanlagen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung durch den Wachhabenden

Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist.

Beherrschung der betrieblichen Verfahren, Systemdateien und -daten, insbesondere
  1. Fähigkeit zur Beschaffung von, zum Lizenzerwerb für und zur Aktualisierung der Seekartendaten und der dazugehörigen Systemsoftware, damit diese den allgemein anerkannten Verfahren entsprechen
  2. Fähigkeit zur System- und Datenaktualisierung, insbesondere Fähigkeit zur Aktualisierung der ECDIS-Systemversion nach Maßgabe der Produktbeschreibung des Herstellers
  3. Fähigkeit zum Anlegen und Pflegen der Systemkonfiguration und von Backup-Dateien
  4. Fähigkeit zum Anlegen und Pflegen von Log-Dateien nach allgemein anerkannten Verfahren
  5. Fähigkeit zum Anlegen und Pflegen von Routenplanungs-Dateien nach allgemein anerkannten Verfahren
  6. Fähigkeit zur Verwendung der ECDIS-Funktionen Logbuch und Kursaufzeichnung zur Überprüfung von Systemfunktionen, Alarmierungs-Einstellungen und Nutzerreaktionen

Fähigkeit zur Verwendung der ECDIS-Playback-Funktionalität zur nachträglichen Überprüfung des Reiseverlaufs, zur Routenplanung sowie zur nachträglichen Überprüfung der Systemfunktionen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am ECDIS-Simulator
Es werden betriebliche Verfahren für die Verwendung von ECDIS festgelegt und angewandt und ihre Anwendung wird überwacht.

Die getroffenen Maßnahmen verringern die Gefahren für die Sicherheit der Seefahrt auf das unvermeidliche Mindestmaß.

Vorhersage von Wetter- und ozeanographischen VerhältnissenFähigkeit, synoptische Wetterkarten zu verstehen und auszuwerten sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Wetterverhältnisse und der über Wetterfax empfangenen Informationen das Wetter für ein bestimmtes Gebiet vorherzusagen

Kenntnisse der Merkmale verschiedener Wettersysteme, insbesondere tropischer Wirbelstürme; Fähigkeit, Sturmzentren und die gefährlichen Quadranten zu meiden

Kenntnisse über die großen Strömungsverläufe auf den Weltmeeren

Fähigkeit, die Gezeiten zu berechnen

Fähigkeit, alle einschlägigen nautischen Veröffentlichungen über Gezeiten und Meeresströmungen zweckmäßig zu verwenden

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Vorhersage der wahrscheinlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum beruht auf sämtlichen zur Verfügung stehenden Angaben.

Die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt getroffenen Maßnahmen verringern jegliche Gefahr für die Sicherheit des Schiffes auf das unvermeidliche Mindestmaß.

Die Gründe für vorgesehene Maßnahmen werden durch statistische Angaben sowie durch Beobachtungen der tatsächlich herrschenden Wetterverhältnisse gestützt.

Reaktionen auf Notfallsituationen bei der Führung des SchiffesKenntnisse über Vorsichtsmaßnahmen beim Aufgrundsetzen eines Schiffes

Kenntnisse über Maßnahmen, die unmittelbar vor einer Grundberührung und die nach einer Grundberührung zu treffen sind

Fähigkeit, ein auf Grund gelaufenes Schiff mit und ohne Unterstützung wieder flott zu bekommen

Kenntnisse über Maßnahmen, die vor einem unmittelbar drohenden oder nach einem Zusammenstoß oder nach einer Beeinträchtigung des Verschlusszustandes durch eine beliebige sonstige Ursache zu treffen sind

Fähigkeit zur Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen zur Leckabwehr

Fähigkeit, die Notsteueranlage zu bedienen

Kenntnisse über Notschleppvorrichtungen und das Notschleppverfahren

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung, im regulären Dienstbetrieb oder bei der praktischen Anwendung von Notfallverfahren erbracht wurdenArt und Umfang jedes Problems werden sofort richtig erkannt; die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen verringern die Auswirkungen von Funktionsstörungen der Anlagen des Schiffes auf das unvermeidliche Mindestmaß.

Die Verständigung erfolgt wirksam und nach allgemein anerkannten Verfahren.

Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen vergrößern die Sicherheit der Personen an Bord auf das höchstmögliche Maß.

Manövrieren und Handhaben eines Schiffes unter allen denkbaren UmständenFähigkeit zum Manövrieren Handhaben eines Schiffes unter allen denkbaren Umständen; dazu gehört insbesondere
  1. die Fähigkeit zur Durchführung der Manöver beim Annähern an Lotsenstationen und beim Anbordkommen sowie Vonbordgehen von Lotsen unter gehöriger Berücksichtigung des Wetters, der Gezeiten, des Vorausweges und der benötigten Stoppstrecken
  2. die Fähigkeit zum Führen eines Schiffes in Flussläufen, Flussmündungen und begrenzten Gewässern unter Berücksichtigung der Einflüsse von Strömung, Wind und Flachwasser auf das Ansprechen des Ruders
  3. die Fähigkeit zur Anwendung der radiuskonstanten Kurvenfahrt
  4. die Fähigkeit zum Manövrieren im Flachwasser, insbesondere unter Berücksichtigung der verringerten Bodenfreiheit aufgrund von Squat, Roll- und Stampfbewegungen
  5. das Wissen um die Wechselwirkung zwischen einander begegnenden Schiffen sowie zwischen dem eigenen Schiff und nahegelegenen Uferböschungen (sogenannter Böschungseffekt)
  6. die Fähigkeit zum Anlegen und Ablegen bei unterschiedlichen Wind-, Gezeiten- und Strömungsverhältnissen mit und ohne Schlepperassistenz
  7. das Wissen um die Wechselwirkung zwischen Schiff und Schlepper
  8. Kenntnisse über den richtigen Gebrauch von Antriebs- und Manövrieranlagen
  9. Kenntnisse über die Wahl des Ankerplatzes, über das Ankern mit einem oder zwei Ankern auf räumlich eingeschränkten Ankerplätzen und über die Faktoren, die bei der Festlegung der Länge der zu benutzenden Ankerkette heranzuziehen sind
  10. Kenntnisse über Maßnahmen bei rutschendem Anker und über das Klarieren unklarer Anker
  11. Fähigkeit zum Eindocken sowohl mit als auch ohne Schaden am Schiff
  12. Kenntnisse über den Umgang mit und das Handhaben von Schiffen in schwerem Wetter, einschließlich der Hilfeleistung für Schiffe oder Luftfahrzeuge in Seenot, über den Schleppbetrieb und über Möglichkeiten, ein manövrierunfähiges Schiff aus schwerer See herauszuhalten, über die Verminderung der Abdrift und den Einsatz von Öl
  13. Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen beim Manövrieren, wenn Bereitschaftsboote oder Überlebensfahrzeuge bei schlechtem Wetter zu Wasser gelassen werden sollen
  14. Kenntnis der Verfahren zum Anbordnehmen von Schiffbrüchigen aus Bereitschaftsbooten und Überlebensfahrzeugen
  15. Fähigkeit zur Bestimmung der Manövriereigenschaften und Antriebskennwerte gängiger Schiffstypen mit besonderer Berücksichtigung von Stoppstrecken und Drehkreise bei unterschiedlichen Tiefgängen und Geschwindigkeiten
  16. Wissen um die Wichtigkeit des Fahrens mit verminderter Geschwindigkeit zur Vermeidung von Beschädigungen durch Bug- oder Heckwelle des eigenen Schiffes
  17. Kenntnisse über praktische Maßnahmen bei der Fahrt durchs Eis oder in der Nähe von Eis oder aber bei Eisbildung an Bord
  18. Kenntnisse über die richtige Benutzung und das zweckmäßige Manövrieren in oder in der Nähe von Verkehrstrennungsgebieten und in Gebieten mit Verkehrsregelung und -überwachung (VTS-Gebieten)
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung auf einem bemannten maßstabsgerechten Schiffsmodell
Alle Entscheidungen das Anlegen und Ankern betreffend werden auf Grundlage einer sachgerechten Beurteilung der Manövriereigenschaften und Maschinenkennwerte des Schiffes sowie der Kräfte getroffen, mit deren Auftreten während der Liegezeit am Kai oder auf Reede zu rechnen ist.

Solange das Schiff in Fahrt ist, wird eine vollständige Beurteilung möglicher Auswirkungen von Flachwasser und begrenzten Gewässern ,von Eis, Uferböschungen, Gezeitenverhältnissen, von Entgegenkommern sowie der Bug- und der Heckwelle des eigenen Schiffes vorgenommen, sodass das Schiff bei unterschiedlichen Beladungszuständen und Wetterverhältnissen stets sicher manövriert werden kann.

Bedienen der Fernbedienung für die Antriebsanlage und für andere maschinengetriebene Anlagen und DiensteinrichtungenBeherrschen der Grundlagen für die Bedienung von Maschinenanlagen an Bord von Schiffen

Kenntnisse über Hilfsmaschinen von Schiffen

Allgemeine Kenntnisse in der schiffstechnischen Fachterminologie

Prüfung und Beurteilung
von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Haupt- und Hilfsmaschinen sowie sonstige technische Geräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb sicherer Betriebsleistungsgrenzen betrieben.

Funktion: Ladungsumschlag und Stauung auf der Führungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Planung und Gewährleistung des sicheren Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens von Ladung sowie der sicheren Ladungsfürsorge während der ReiseKenntnis der einschlägigen internationalen Regeln, Codes und Normen betreffend den sicheren Umschlag, das sichere Stauen und Sichern sowie die sichere Beförderung von Ladung sowie Fähigkeit, diese Rechtsinstrumente anzuwenden

Kenntnisse über die Auswirkungen von Ladung und ladungsbezogenen Tätigkeiten auf Trimm und Stabilität

Fähigkeit zur Verwendung von Stabilitäts- und Trimmdiagrammen sowie von Beladungsrechnern, insbesondere von selbständig arbeitenden datengestützten Geräten (ADB-Geräte), und Kenntnisse über das Anbordnehmen von Ladung und Ballast mit der Maßgabe, die Belastung des Schiffskörpers innerhalb annehmbarer Grenzen zu halten

Kenntnisse über das Stauen und Sichern von Ladungen auf Schiffen, insbesondere Kenntnisse über Umschlagsgerät sowie über die Ausrüstung zum Sichern und Laschen

Fähigkeit zur Durchführung der mit dem Laden und Löschen zusammenhängenden Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der Beförderung der Ladungen, die in den "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen" aufgeführt sind Grundkenntnisse über Tankschiffe und den Tankschiffbetrieb

Kenntnisse über die für Massengutschiffe bestehenden betrieblichen und entwurfsbedingten Einschränkungen

Fähigkeit, alle an Bord verfügbaren Angaben im Zusammenhang mit dem Laden und Löschen von Massengütern sowie mit deren Betreuung während der Reise richtig zu nutzen

Fähigkeit zum Konzipieren von Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag nach den einschlägigen Vorschriftensammlungen wie dem IMDG-Code, dem IMSBC-Code, den Anlagen III und V von MARPOL 73/78 sowie sonstigen einschlägigen Regelwerken

Fähigkeit zur Erklärung der Grundprinzipien für die Herstellung wirksamer Wege sprachlicher Verständigung zwischen den auf dem Schiff Beschäftigten und dem Personal der Umschlaganlage sowie für die Verbesserung der Arbeitsbeziehung zwischen diesen Personengruppen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator unter Verwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stresstabellen und -diagrammen sowie von Beladungsrechnern
Häufigkeit und Umfang der Überwachung des Ladungszustands sind der Art der Ladung und den herrschenden Verhältnissen angemessen.

Nicht annehmbare oder unvorhergesehene Abweichungen beim Zustand oder bei den Kennwerten der Ladung werden sofort erkannt und es werden unverzüglich Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel getroffen, die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord zu gewährleisten.

Planung und Durchführung ladungsbezogener Tätigkeiten erfolgen nach allgemein anerkannten Verfahren und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Durch die Art und Weise des Stauens und Sicherns der Ladung wird sichergestellt, dass der Stabilitäts- und Stresszustand des Schiffes während der Reise jederzeit innerhalb sicherer Grenzwerte bleibt.

Beurteilung von gemeldeten Mängeln und Beschädigungen an Laderäumen, Lukendeckeln und Ballasttanks sowie Ergreifen von für solche Fälle geeigneten MaßnahmenKenntnisse über die Stressgrenzen der allerwichtigsten Bauteile eines gewöhnlichen Massengutschiffes sowie Fähigkeit zur Auswertung von Zahlenwerten für Biegemomente und Scherkräfte

Fähigkeit, zu erklären, wie die nachteiligen Auswirkungen von Korrosion, Materialermüdung und unsachgemäßem Ladungsumschlag auf Massengutschiffe zu vermeiden sind

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator

unter Verwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stresstabellen und diagrammen sowie von Beladungsrechnern

Bewertungen erfolgen auf der Grundlage bewährter Prinzipien und wohlbegründeter Argumente und werden korrekt durchgeführt. Unter dem Aspekt der Schiffssicherheit und angesichts der herrschenden Verhältnisse sind die getroffenen Entscheidungen annehmbar.
Beförderung gefährlicher GüterKenntnisse über internationale Regelwerke, Normen, Codes und Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere den "Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen" (IMDG-Code) und den "Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See" (IMSBC-Code)

Kenntnisse über die Beförderung von Gefahrgut und Schadstoffen, über Vorsichtsmaßnahmen während des Ladens und Löschens sowie über die Ladungsbetreuung während der Reise

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  3. eine zugelassene Fachausbildung
Die geplante Ladungsverteilung beruht auf verlässlichen Informationen und erfolgt nach allgemein anerkannten Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften.

Angaben über Gefahren und Sondervorschriften werden so dokumentiert, dass sie bei einem Unfall ohne Weiteres zur Unterstützung herangezogen werden können.

Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Führungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis
und Fachkunde
Verfahren für den
Nachweis der Befähigung
Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Beeinflussung von Trimm, Stabilität und StressVerständnis der Grundlagen des Schiffbaus sowie der Theorien und Faktoren, die Trimm und Stabilität beeinflussen, sowie der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Trimm und Stabilität zu erhalten Kenntnisse über die Auswirkungen der Beschädigung einer Abteilung und der dadurch bewirkten

Flutung der Abteilung auf Trimm und Stabilität eines Schiffes sowie über die in einem solchen Fall zu treffenden Gegenmaßnahmen

Kenntnisse von IMO-Empfehlungen betreffend die Stabilität von Schiffen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Stabilitäts- und Stresszustand werden jederzeit innerhalb sicherer Grenzwerte gehalten.
Überwachung und Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See, der Gefahrenabwehr und des Schutzes der MeeresumweltKenntnisse über das Seevölkerrecht in Gestalt internationaler Abkommen und Übereinkommen

Folgende Themenkreise sind besonders zu beachten:

  1. Zeugnisse und sonstige Dokumente, deren Mitführung an Bord durch internationale Übereinkommen vorgeschrieben ist, insbesondere das Verfahren für deren Erwerb und ihre Gültigkeitsdauer
  2. Verpflichtungen nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 in seiner jeweils geltenden Fassung
  3. Verpflichtungen nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung
  4. Verpflichtungen nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner jeweils geltenden Fassung
  5. Seegesundheitserklärungen sowie die Internationalen Gesundheitsvorschriften
  6. Verpflichtungen nach internationalen Rechtsinstrumenten, welche die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste, der Besatzung und der Ladung berühren
  7. Verfahren und Hilfsmittel zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe
  8. innerstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung internationaler Abkommen und Übereinkommen
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator:
Bei den Verfahren für die Überwachung von Betrieb und Instandhaltung werden die gesetzlichen Vorschriften eingehalten.

Eine eventuelle Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften wird sofort und in vollem Umfang als solche erkannt.

Durch die planmäßige Erneuerung oder Verlängerung der für besichtigte Bauteile und Ausrüstungsgegenstände erteilten Zeugnisse wird deren fortdauernde Gültigkeit sichergestellt.

Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, der Gefahrenabwehr sowie des einwandfreien Betriebszustands von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungseinrichtungen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und VorrichtungenGründliche Kenntnis der Regelungen über Rettungsmittel (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See)

Fähigkeit, Brandabwehrübungen und Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten

Fähigkeit zur Aufrechterhaltung des einwandfreien Betriebszustands von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungseinrichtungen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen

Fähigkeit, Maßnahmen zum aktiven und passiven Schutz aller Personen an Bord in Notfallsituationen zu treffen

Fähigkeit, nach einem Brand, einer Explosion, Kollision oder Grundberührung den Schaden zu begrenzen und das Schiff vor einem Totalverlust zu bewahren

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung sowie einer zugelassenen Ausbildung im regulären Dienstbetrieb und der dabei gewonnenen Erfahrung erbracht wurdenDurch die angewandten Verfahren für die Überwachung von Feuermeldesystemen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen wird sichergestellt, dass alle Alarmsituationen sofort wahrgenommen werden und dass darauf entsprechend allgemein anerkannten Notfallverfahren reagiert wird.
Ausarbeitung von Notfall und Leckabwehrplänen sowie Umgang mit NotfallsituationenFähigkeit zur Erstellung von Notfallplänen zur Reaktion auf Notfallsituationen

Schiffbauliche Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse über den Leckabwehr

Kenntnisse über Verfahren und Hilfsmittel zum Verhüten, Melden und Löschen von Bränden

Kenntnisse über Funktionen von Rettungsmitteln und über ihre Verwendung

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung im regulären Dienstbetrieb und der dabei gewonnenen Erfahrung erbracht wurdenDie Notfallverfahren stehen im Einklang mit den für Notfallsituationen aufgestellten Plänen.
Führungskompetenz und betriebswirtschaftlichen FähigkeitenKenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord eines Schiffes

Kenntnis der dafür einschlägigen seeverkehrsbezogenen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie der innerstaatlichen Rechtssetzung

Fähigkeit zur richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit

  1. Planung und Koordinierung
  2. der Zuweisung von Personal
  3. Knappheit von Zeit
    oder Ressourcen
  4. Priorisierung entsprechend der Wichtigkeit

Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:

  1. Einteilung und Aufgabenzuweisung sowie Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrer Wichtigkeit
  2. wirksame Verständigung an Bord und mit der Landseite
  3. Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitarbeiter
  4. Durchsetzungsvermögen und Führungskompetenz, insbesondere Motivationsfähigkeit
  5. Bewusstsein für die momentane Lage und Aufrechterhaltung dieses Bewusstseins

Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:

  1. Lage- und Risikobewertung
  2. Erkennen bestehender und Schaffen neuer Handlungsmöglichkeiten
  3. Wahl des Handlungsablaufs
  4. Bewertung der Wirksamkeit von Ergebnissen

Fähigkeit zum Konzipieren und Umsetzen von sowie zu einem Überblick über routinemäßige Betriebsabläufe

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die durch eine oder mehrere der nachfolgenden Arten erbracht wurden:
  1. eine zugelassene Ausbildung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise.

Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten.

Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen.

Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen.

Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig.

Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt.

Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds.

Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das meiste bewirken.

Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge wirksam sind und den anwendbaren Regeln entsprechen.

Planung und Leitung der medizinischen Fürsorge an BordGründliche Kenntnisse über den Inhalt nachstehender Veröffentlichungen und ihren richtigen Gebrauch:
  1. "International Medical Guide for Ships" (Internationaler Medizinischer Leitfaden für Schiffe) oder gleichwertige innerstaatliche Veröffentlichungen
  2. Ärztlicher Abschnitt des Internationalen Signalbuchs
  3. "Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" (MFAG)
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurdenDurch die getroffenen Maßnahmen und die angewandten Verfahren werden die verfügbaren Ratschläge richtig angewandt und in vollem Umfang genutzt.

Abschnitt A-II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Nautischer Wachoffizier

Befähigungsnorm

1 Jeder Zeugnisbewerber muss

  1. nachweisen, dass er befähigt ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-II/3 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Betriebsebene wahrzunehmen;
  2. Inhaber mindestens des einschlägigen Zeugnisses für die Abwicklung des UKW-Funkverkehrs nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst sein;
  3. falls ihm vorrangig die Verantwortung für die Abwicklung des Funkverkehrs bei Seenotvorfällen übertragen worden ist, Inhaber des einschlägigen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilten oder anerkannten Zeugnisses sein.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/3 aufgeführt.

3 Der Wissensstand der Bewerber auf den in Spalte 2 von Tabelle A-II/3 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie in der Lage sind, in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier Dienst zu tun.

4 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-1 - Grundsätze für die Brückenwache. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.

5 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/3 zusammenfassend dargestellt.

Besondere Ausbildung

6 Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, der nach Regel II/3 Absatz 4.2.1 eine besondere Ausbildung abgeleistet haben muss, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,

  1. das die Gewähr dafür bietet, dass der Bewerber während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit eine systematische praktische Ausbildung in den Aufgaben, Pflichten und Verantwortung eines Nautischen Wachoffiziers erhält, bei der die in Abschnitt B-II/1 dieses Codes enthaltenen Anleitungen berücksichtigt werden;
  2. das durch befähigte Schiffsoffiziere an Bord der Schiffe, auf denen die zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet wird, engmaschig beaufsichtigt und überwacht wird;
  3. das in einem Ausbildungsberichtsheft oder einem ähnlichen Dokument angemessen beurkundet ist.

Kapitän

7 Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, muss die nachstehend aufgeführten Anforderungen an Nautische Wachoffiziere erfüllen und zusätzlich den Nachweis erbringen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um alle Aufgaben eines Kapitäns dieser Art wahrzunehmen.

Tabelle A-II/3 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Funktion: Schiffsführung auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Planung und Durchführung einer Reise entlang der Küste sowie Positionsbestimmung

Anmerkung: Eine Ausbildung und Leistungsbeurteilung im Gebrauch von ECDIS ist nicht vorgeschrieben für Personen, die ausschließlich auf nicht mit ECDIS ausgerüsteten Schiffen Dienst tun. Diese Einschränkung muss aus dem Vermerk ersichtlich sein, der dem betreffenden Seemann erteilt worden ist.

Schiffsführung

Fähigkeit, den Schiffsort zu bestimmen unter Heranziehung

  1. von Landmarken
  2. von Seezeichen, insbesondere von Leuchttürmen, Baken und Tonnen
  3. der Koppelnavigation unter Berücksichtigung von Wind, Gezeiten, Strömungen und geschätzter Geschwindigkeit

Gründliche Kenntnis von Seekarten und nautischen Veröffentlichungen, zum Beispiel Seehandbüchern, Gezeitentafeln, Nachrichten für Seefahrer, funkgestützten nautischen Warnnachrichten und Angaben zur Schiffswegeführung, sowie die Fähigkeit zum Gebrauch der genannten Unterlagen

Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren Anmerkung: Die Beherrschung dieses Ausbildungsgegenstandes wird nur von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis als Kapitän verlangt.

Fähigkeit zur Reiseplanung und Navigation unter allen denkbaren Umständen mittels allgemein anerkannter Methoden des Absetzens von Fahrtrouten entlang der Küste, wobei zum Beispiel zu berücksichtigen sind:

  1. begrenzte Gewässer
  2. die Wetterbedingungen
  3. der Eisgang
  4. verminderte Sicht
  5. Verkehrstrennungsgebiete
  6. Gebiete mit Verkehrsregelung und -überwachung (VTS-Gebiete)
  7. Gebiete mit starken Auswirkungen der Gezeiten

Anmerkung: Die Beherrschung dieses Ausbildungsgegenstandes wird nur von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis als Kapitän verlangt.

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten

unter Heranziehung von Seekarten und Seekartenverzeichnissen, nautischen Veröffentlichungen, funkgestützten nautischen Warnnachrichten, Sextant, Peildiopter, elektronischer Navigationsausrüstung, Echolot, Kompass

Die aus Seekarten und nautischen Veröffentlichungen gewonnenen Angaben sind einschlägig und werden richtig ausgewertet sowie sachgerecht angewandt.

Das ausgewählte Verfahren zur Bestimmung der Schiffsposition ist das den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenste.

Die Genauigkeit der bestimmten Position liegt innerhalb hinnehmbarer instrumenten- oder anlagenbedingter Fehlertoleranzen.

Die Verlässlichkeit der mit dem ausgewählten Verfahren für die Positionsbestimmung gewonnenen Angaben wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.

Die der Schiffsführung dienenden Angaben werden zutreffend berechnet und gemessen.

Die ausgewählten Seekarten sind von den an Bord mitgeführten diejenigen mit dem größten für das Fahrtgebiet geeigneten Maßstab; die Seekarten und die nautischen Veröffentlichungen sind nach den letztverfügbaren Informationen berichtigt.

Gründliche Kenntnisse von ECDIS sowie die Fähigkeit, ECDIS zu benutzenPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung
  2. eine zugelassene Ausbildung am ECDIS-Simulator
Navigationshilfen und Navigationsgeräte

Fähigkeit, alle gemeinhin an Bord der betreffenden Schiffe installierten Navigationshilfen und Navigationsgeräte sicher zu bedienen und unter deren Zuhilfenahme die Schiffsposition zu bestimmen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen an einem zugelassenen RadarsimulatorDie Leistungs- und Funktionsprüfungen von Navigationssystemen erfolgen nach den Empfehlungen der Hersteller, nach gutem Seemannsbrauch sowie nach Maßgabe von IMO-Entschließungen über Leistungsanforderungen für Navigationsgeräte.

Auswertung und Analyse der mit Hilfe von Radargeräten gewonnenen Informationen erfolgen nach gutem Seemannsbrauch und berücksichtigen Leistungsgrenzen und die relative Ungenauigkeit von Radargeräten.

Kompasse

Kenntnisse über die Fehler von Magnetkompassen und über deren Beschickung

Fähigkeit, unter Zuhilfenahme terrestrischer Mittel Kompassfehler zu bestimmen und zu kompensieren

Fehler von Magnetkompassen werden bestimmt und unter Berücksichtigung entsprechender Korrekturwerte auf Kurse und Peilungen angewandt.
Selbststeueranlage

Kenntnisse über Selbststeueranlagen und deren Bedienung und Fähigkeit zum Umschalten von Handsteuerung auf Selbststeuerung und umgekehrt sowie zum Einregeln der Bedienelemente auf optimale Leistungsparameter

Das gewählte Steuerprogramm der Selbststeueranlage ist angesichts der herrschenden Wetter-, Seegangs- und Verkehrsverhältnisse sowie der vorgesehenen Manöver das am besten geeignete.
Wetterkunde

Fähigkeit, die von den an Bord mitgeführten meteorologischen Instrumenten gewonnenen Informationen verständig zu verwenden und richtig auszuwerten

Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersysteme, Melde- und Aufzeichnungsverfahren

Fähigkeit, die vorliegenden meteorologischen Daten richtig anzuwenden

Die Messungen und Beobachtungen der Wetterverhältnisse sind zutreffend und für den betreffenden Reiseabschnitt ausreichend.

Auswertung und Anwendung meteorologischer Daten führen zu einer sicheren Reise des Schiffes

Gehen einer sicheren BrückenwacheWachdienst

Gründliche Kenntnisse über Inhalt, Anwendung und Zweck der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung

Kenntnisse über die Grundsätze für die Brückenwache Kenntnisse auf dem Gebiet der Schiffswegeführung entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen über die Schiffswegeführung

Abgabe von Meldungen entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnener Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.

Es wird jederzeit entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen ein gehöriger Ausguck gehalten.

Lichter, Signalkörper und Schallsignale entsprechen den Vorschriften der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung und werden richtig erkannt.

Häufigkeit und Intensität der Überwachung von Verkehr, Schiff und Umwelt entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.

Die zur Vermeidung von Nahbereichssituationen und Zusammenstößen mit anderen Schiffen getroffenen Maßnahmen erfolgen entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Entscheidungen bezüglich der Anpassung von Kurs oder Geschwindigkeit erfolgen sowohl rechtzeitig als auch entsprechend allgemein anerkannten Verfahren der Schiffsführung.

Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt.

Die Verantwortung für die sichere Führung des Schiffes ist jederzeit eindeutig festgelegt, auch für Zeiten der Anwesenheit des Kapitäns auf der Brücke und während das Schiff gelotst wird.

Reaktionen auf NotfallsituationenKenntnisse über Notfallverfahren, insbesondere über
  1. Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen in Notfallsituationen
  2. die erste Schadensbeurteilung und über Sofortmaßnahmen in der Leckabwehr
  3. die nach einem Zusammenstoß zu treffenden Maßnahmen
  4. die nach einer Grundberührung zu treffenden Maßnahmen

Zusätzlich sollen bei einer Bewerbung um ein Befähigungszeugnis als Kapitän die nachstehend aufgeführten Ausbildungsgegenstände eingeschlossen sein:

  1. Kenntnisse über die Notsteueranlage
  2. Kenntnisse über die Vorkehrungen für aktive und passive Schlepperassistenz
  3. Kenntnisse über die Bergung von Menschen aus dem Meer
  4. Fähigkeit zur Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Seenot
  5. Vorstellung von den Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich im Hafen Notfallsituationen ereignen
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. praktische Unterweisung
Art und Ausmaß der Notfallsituation werden sofort richtig erkannt.

Die Sofortmaßnahmen und die gegebenenfalls gefahrenen Manöver entsprechen den Notfallplänen und sind der Dringlichkeit der Lage sowie der Art des Notfalls angemessen.

Reaktionen auf ein Notsignal auf SeeSuche und Rettung

Kenntnisse über den Inhalt des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR)

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung oder gegebenenfalls einer zugelassenen Ausbildung am Simulator erbracht wurdenEine Seenotmeldung oder ein Notsignal wird unmittelbar richtig erkannt.

Notfallpläne und Anweisungen in Dienstanordnungen werden umgesetzt und eingehalten.

Manövrieren des Schiffes und Bedienen von Schiffsantriebsanlagen mit geringer LeistungManövrieren und Führen des Schiffes

Kenntnis der Faktoren, die das sichere Manövrieren und Führen des Schiffes beeinträchtigen können

Fähigkeit zum Bedienen der Haupt- und der Hilfsmaschinen mit geringer Leistung

Kenntnisse über die sachgerechten Verfahren beim Ankern und Festmachen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine Ausbildung am Simulator
Bei normalen Manövern werden die zur Gewährleistung eines sicheren

Betriebs einzuhaltenden Grenzwerte beim Schiffsantrieb, bei der Rudermaschine und beim Stromversorgungssystem nicht überschritten.

Durch Anpassung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes bleibt die Sicherheit der Seefahrt aufrechterhalten.

Die Haupt- und die Hilfsmaschinen sowie deren Peripheriegeräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb der für einen sicheren Betrieb vorgegebenen Grenzen bedient.

Funktion: Ladungsumschlag und Stauung auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Überwachung des Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens sowie des Betreuens der Ladung während der ReiseUmschlag, Stauen und Sichern der Ladung

Kenntnisse über das sichere Umschlagen, Stauen und Sichern von Ladung, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen, sowie über deren Wirkung auf die Sicherheit von Mensch und Schiff

Gebrauch des Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG)

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrun
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Ladungsbezogene Tätigkeiten werden nach dem Ladeplan oder sonstigen Unterlagen sowie entsprechend allgemein anerkannten Sicherheitsbestimmungen, den Bedienungsanweisungen für das Umschlagsgerät sowie den für das Schiff geltenden Staubeschränkungen durchgeführt.

Der Umschlag von Gefahrgut und schädlichen Ladungen entspricht den Vorgaben internationaler Regelwerke sowie anerkannter Normen und Codes für den sicheren Umgang mit Ladungen.

Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Sicherstellung der Einhaltung von VerschmutzungsverhütungsvorschriftenVerhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung

Kenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen

Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige Ausrüstung

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung
Die einschlägigen Verfahren zur Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet.
Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des SchiffesSchiffsstabilität

Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse in der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und Diagrammen sowie von Beladungsrechnern

Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes in unbeschädigtem Zustand zu treffen sind

Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes

Schiffbau

Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis.

Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden an BordBrandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung

Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten

Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern

Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen

Kenntnis der im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme ergriffen haben

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Brandschutzausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/3 erbracht wurdenArt und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.

Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt.

Die Reihenfolge der getroffenen Maßnahmen und die Einstufung sowie die zeitliche Abfolge der abgesetzten Meldungen und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider.

Einsatz von RettungsmittelnRettung von Menschenleben

Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Handhabung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurdenDie nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen.
Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an BordMedizinische Hilfe

Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurdenDie Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Umfangs der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt unverzüglich; durch die Behandlung wird die unmittelbare Lebensgefahr auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert.
Überwachung der Einhaltung rechtlicher VorschriftenFür den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO- Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der MeeresumweltBeurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurdenDie rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt.
Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an BordKenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben

Kenntnisse über Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen

Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe

Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurden, sowie Beurteilung nachgewiesener ErfahrungEs wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.

Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren.

Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren.

Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle.

Abschnitt A-II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute berechtigen, der Brückenwache anzugehören

Befähigungsnorm

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache angehört, muss nachweisen, dass er die Befähigung besitzt, die Funktion Schiffsführung auf der Unterstützungsebene entsprechend Spalte 1 von Tabelle A-II/4 wahrzunehmen.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für Schiffsleute vorgeschrieben ist, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache gehen, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/4 aufgeführt.

3 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/4 dargestellt. Die praktische Prüfung, auf die in Spalte 3 verwiesen wird, kann eine zugelassene Ausbildung an Land beinhalten, bei der sich die Auszubildenden einer praktischen Prüfung unterziehen.

4 Sind bestimmte Funktionen in den Tabellen mit den Befähigungsnormen für die Unterstützungsebene nicht erfasst, so obliegt es der Verwaltung, die angemessenen Vorschriften für Ausbildung, Beurteilung und Zeugniserteilung festzulegen, die auf Personen anzuwenden sind, die dazu bestimmt sind, diese Funktionen auf der Unterstützungsebene wahrzunehmen.

Tabelle A-II/4 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Schiffsleute mit der Berechtigung, der Brückenwache anzugehören

Funktion: Schiffsführung auf der Unterstützungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Steuerung des Schiffes und Ausführung von Ruderkommandos in englischer SpracheFähigkeit zum Gebrauch von Magnet- und Kreiselkompassen

Fähigkeit zum korrekten Ausführen von Ruderkommandos

Fähigkeit zum Umschalten von Selbststeuerung

auf Handsteuerung und umgekehrt

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine praktische Prüfung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Angesichts der Eigenheiten des Fahrtgebietes und des herrschenden Seegangs wird - bei Abweichungen in annehmbaren Grenzen - ein fester Kurs gesteuert. Kursänderungen erfolgen allmählich und beherrscht.

Nachrichten werden jederzeit deutlich und kurzgefasst übermittelt; alle Anweisungen werden in einer gutem Seemannsbrauch entsprechenden Art und Weise quittiert.

Halten eines gehörigen Ausgucks nach Sicht und GehörFähigkeit zur Übernahme des Ausgucks, insbesondere zur Meldung der ungefähren Peilung eines Schallsignals, eines Leuchtfeuers oder eines sonstigen Objekts nach Winkelgraden oder StrichenBeurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine praktische Prüfung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Schallsignale, Leuchtfeuer und sonstige Objekte werden sofort wahrgenommen und ihre ungefähre Peilung nach Winkelgraden oder Strichen wird dem Wachoffizier gemeldet.
Persönlicher Beitrag zur Überwachung und Leitung einer sicheren WacheBeherrschung der an Bord verwendeten Begriffe und Kenntnis ihrer Definition

Fähigkeit zur richtigen Verwendung von Vorrichtungen zur bordinternen Verständigung und Alarmierung

Fähigkeit, Anweisungen zu verstehen und sich mit dem Wachoffizier über wachdienstbezogene Angelegenheiten zu verständigen

Beherrschung der Verfahren für die Wachablösung, das regelgerechte Gehen und die Übergabe der Wache

Kenntnis der Informationen, die für das Gehen einer sicheren Wache benötigt werden

Kenntnis der grundlegenden Verfahren im Umweltschutz

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen anerkannter im regulären Dienstbetrieb oder anerkannter auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung erbracht wurdenNachrichten werden deutlich und kurzgefasst übermittelt; werden wachdienstbezogene Angaben oder Anweisungen nicht klar verstanden, so wird der Wachoffizier um Rat oder Klarstellung gebeten.

Das regelgerechte Gehen sowie die Übergabe der Wache und die Wachablösung erfolgen nach allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen.

Einsatz der Notfallausrüstung und Anwendung von NotfallverfahrenKenntnis der Aufgaben in einer Notfallsituation sowie von Alarmsignalen

Kenntnisse über pyrotechnische Seenotsignalmittel, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten- EPIRBs) und SAR- Transpondern (SARTs)

Fähigkeit zur Vermeidung von Notfall-Fehlalarmen und Wissen um die bei versehentlicher Auslösung eines Fehlalarms zu treffenden Maßnahmen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die bei einer praktischen Demonstration sowie im Rahmen anerkannter im regulären Dienstbetrieb oder anerkannter auf einem Ausbildungsschiff gewonnener Erfahrung erbracht wurdenDie Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall oder eine nicht der Norm entsprechende Situation bemerkt wird, entsprechen allgemein anerkannten Vorgehens- und Verfahrensweisen.

Nachrichten werden jederzeit deutlich und kurzgefasst übermittelt; alle Anweisungen werden in einer gutem Seemannsbrauch entsprechenden Art und Weise quittiert.

Die Einsatzfähigkeit der Alarmierungssysteme für Notfälle und Havarien ist jederzeit gewährleistet.

Abschnitt A-II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen, die Schiffsleute zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich berechtigen

Befähigungsnorm

1 Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr als Vollmatrose im Decksbereich Dienst tut, muss nachweisen, dass er die Befähigung besitzt, die Funktionen auf der Unterstützungsebene entsprechend Spalte 1 von Tabelle A-II/5 wahrzunehmen.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für Schiffsleute vorgeschrieben ist, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr als Vollmatrose im Decksbereich Dienst tun, ist in Spalte 2 von Tabelle A-II/5 aufgeführt.

3 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-II/5 dargestellt.

Tabelle A-II/5 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Schiffsleute mit der Berechtigung zum Dienst als Vollmatrosen im Decksbereich

Funktion: Schiffsführung auf der Unterstützungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Persönlicher Beitrag zum Gehen einer sicheren BrückenwacheFähigkeit, Anweisungen zu verstehen und sich mit dem Wachoffizier über wachdienstbezogene Angelegenheiten zu verständigen

Beherrschung der Verfahren für die Wachablösung, das regelgerechte Gehen und die Übergabe der Wache

Kenntnis der Informationen, die für das Gehen einer sicheren Wache benötigt werden

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen im regulären Dienstbetrieb gewonnener Erfahrung oder in einer praktischen Prüfung erbracht wurdenNachrichten werden deutlich und kurzgefasst übermittelt.

Das regelgerechte Gehen sowie die Übergabe der Wache und die Wachablösung erfolgen nach annehmbaren Vorgehens- und Verfahrensweisen.

Persönlicher Beitrag zum Anlegen, Ankern und zu anderen FestmachevorgängenFür den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über das Festmachen und damit zusammenhängende Verfahren, insbesondere über
  1. die Funktion des Festmachens und der Leinen sowie das Wissen darum, wie jede Leine eine Rolle als Teil eines Gesamtsystems spielt
  2. die Leistungsfähigkeit, die Zugfestigkeit und die maximal zulässige Zugbeanspruchung von Festmachevorrichtungen, insbesondere von Drahtseilen, Leinen aus synthetischen und aus naturfaserigen Werkstoffen, von Seilwinden, Ankerwinden, Spills, Pollern an Bord und an Land sowie von Arretierklötzen
  3. die Verfahren und die Ablaufreihenfolge beim Festmachen und Lösen von Festmacher- und Schleppleinen
  4. die Verfahren und die Ablaufreihenfolge für die Verwendung von Ankern bei verschiedenen Vorgängen

Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verfahren und der Ablaufreihenfolge im Zusammenhang mit dem Festmachen an einer oder mehreren Tonnen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine praktischen Ausbildung
  3. eine Prüfung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  5. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Alle einschlägigen Tätigkeiten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt.
Persönlicher Beitrag zum Umgang mit Ladung und VorrätenKenntnisse über die Verfahren für den sicheren Umschlag sowie das sichere Stauen und Sichern von Ladung und Vorräten, insbesondere von Gefahrgut und Schadstoffen in fester und flüssiger Form

Grundkenntnisse über bestimmte Ladungsarten und über Vorsichtsmaßnahmen, die bei bestimmten Ladungsarten zu beachten sind, sowie Kenntnis der Bedeutung der bei der IMDG-Bezettelung verwandten Symbole

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. einer praktischen Ausbildung
  3. eine Prüfung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  5. gegebenenfalls eine zugelassenen Ausbildung am Simulator
Tätigkeiten im Umgang mit Ladung und Vorräten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Verfahren und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt.

Der Umgang mit Gefahrgut und Schadstoffen in fester Form oder mit gefährlichen und schädlichen Vorräten entspricht allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen.

Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Unterstützungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb der technischen Ausrüstung an DeckKenntnisse über die Ausrüstung an Deck, insbesondere
  1. über die Funktionsweise und die Verwendungsmöglichkeiten von Ventilen, Pumpen, Hebezeug, Kränen, Ladebäumen und der dazugehörigen Ausrüstung
  2. über die Funktionsweise und die Verwendungsmöglichkeiten von Seilwinden, Ankerwinden, Spills und der dazugehörigen Ausrüstung
  3. über Luken, wasserdichte Türen, Pforten und über die dazugehörige Ausrüstung
  4. über Leinen aus naturfaserigen Werkstoffen und aus Draht sowie Kabel und Ketten, insbesondere über deren Bauweise, Verwendung, Kennzeichnungen, Instandhaltung und sachgerechte Aufbewahrung
  5. Fähigkeit zur Verwendung und zum Verständnis der grundlegenden Anweisungen für den Betrieb der Ausrüstung, insbesondere von Seilwinden, Ankerwinden, Kränen und Hebezeug
  6. Fähigkeit zum Bedienen des Ankergeschirrs unter unterschiedlichen Bedingungen, zum Beispiel beim Ankerwerfen, beim Ankerhieven, beim Sichern des Ankergeschirrs auf See und in Notfallsituationen

Kenntnisse der nachstehend genannten Verfahren sowie die Fähigkeit,

  1. Bootsmannsstühle und Stellagen für den Einsatz herzurichten, sicher zu befestigen und danach wieder abzubauen
  2. Lotsenleitern, Hebezeuge, Rattenbleche und Gangways für den Einsatz herzurichten, sicher zu befestigen und danach wieder abzubauen
  3. mit dem Marlspieker nach guter Seemannschaft geschickt umzugehen, insbesondere Knoten, Spleiße und Stopper richtig zu verwenden

Fähigkeit zur richtigen Verwendung von und zum richtigen Umgang mit Ein- und Vorrichtungen an Deck und für den Ladungsumschlag; dazu gehören insbesondere

  1. Zugangsmöglichkeiten, Luken und Lukendeckel, Rampen, Türen und Aufzüge an der Bordwand, am Bug und am Heck
  2. Rohrleitungsanlagen - Bilgen- und Ballastwasser-Saugöffnungen und -brunnen
  3. Kräne, Derricks, Winden

Beherrschen des Hissens und Dippens von Flaggen sowie Kenntnis der wichtigsten Ein-Flaggen- Signale (A, B, G, H, O, P, Q)

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine praktische Ausbildung
  3. eine Prüfung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden

Alle einschlägigen Tätigkeiten werden entsprechend allgemein anerkannten sicherheitskonformen Vorgehensweisen und den Bedienungsanweisungen für die dabei benutzten Geräte durchgeführt.

Im Verantwortungsbereich der mit der Übermittlung betrauten Person werden Mitteilungen durchgehend erfolgreich übermittelt.

Die Verwendung der Ausrüstung erfolgt in sicherer Art und Weise sowie nach allgemein anerkannten Verfahren.

Es wird gezeigt, dass in Übereinstimmung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die richtigen Verfahren für das Herrichten und Wegräumen angewandt werden.

Es wird gezeigt, dass Knoten, Spleiße, Stopper, Taklings und Steke richtig gearbeitet und verwandt werden und dass mit Segeltuch richtig umgegangen wird.

Es wird gezeigt, dass ein Flaschenzug richtig benutzt wird.

Es wird gezeigt, dass die richtigen Verfahren für den Umgang mit Leinen, Drähten, Kabeln und Ketten beherrscht werden.

Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur UnfallverhütungFür den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über eine sichere Arbeitsweise und die persönliche Sicherheit beim Aufenthalt an Bord, insbesondere auf den Gebieten
  1. Arbeiten in großen Höhen
  2. Arbeiten mit der Möglichkeit eines Absturzes über die Seitenwände des Schiffes
  3. Arbeiten in geschlossenen Räumen
  4. Arbeiten in Bereichen, für die eine besondere Arbeitserlaubnis erforderlich ist
  5. Umgang mit Tauwerk
  6. Heben von schweren Lasten und Verfahren zur Vermeidung von Verletzungen der Wirbelsäule
  7. Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom
  8. Sicherheit beim Arbeiten unter mechanischen Gefährdungen
  9. Sicherheit beim Arbeiten unter chemischen und biologischen Gefährdungen
  10. persönliche Schutzausrüstung
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine praktische Ausbildung
  3. eine Prüfung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, Menschen und das Schiff vor Schaden zu bewahren.

Es wird jederzeit auf eine sichere Arbeitsweise geachtet sowie die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.

Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sowie persönlicher Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der MeeresumweltKenntnisse über die zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen

Kenntnisse über die Verwendung und den Betrieb von Ausrüstung zur Verschmutzungsbekämpfung

Kenntnisse über die zugelassenen Verfahren für die Beseitigung von Meeresschadstoffen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine praktische Ausbildung
  3. eine Prüfung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Meeresumwelt vor Schaden zu bewahren.
Einsatz von Überlebensfahrzeugen und BereitschaftsbootenKenntnisse über den Einsatz von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung

Kenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das Überleben in einem Seenotfall

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurdenDie nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen.

Funktion: Wartung und Instandsetzung auf der Unterstützungsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Persönlicher Beitrag zu Wartung und Instandsetzung an BordFähigkeit zur richtigen Benutzung von Werkstoffen und Geräten für Maler-, Schmier- und Reinigungsarbeiten

Verständnis der routinemäßigen Verfahren der Wartung und Instandsetzung sowie Fähigkeit zu deren Durchführung Kenntnisse über Verfahren zur Oberflächenbearbeitung

Verständnis der einschlägigen Sicherheitsrichtlinien der Hersteller sowie der an Bord geltenden Anweisungen

Kenntnisse über die unschädliche Entsorgung von Abfallstoffen

Kenntnisse über die richtige Anwendung, Wartung und Benutzung von Handwerkszeug mit und ohne Stromversorgung

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer praktischen Demonstration erbracht wurden Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. eine praktische Ausbildung
  3. eine Prüfunganerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten werden nach Maßgabe der einschlägigen technischen, Sicherheits- und Verfahrensanweisungen durchgeführt.

Kapitel A-III
Normen betreffend den technischen Bereich

Abschnitt A-III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier in besetzten Maschinenräumen oder zum Technischen Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

Ausbildung

1 Zu der nach Regel III/1 Absatz 2.4 vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Ausbildung gehört eine Ausbildung in praktischen Fertigkeiten auf den Gebieten Mechanik und Elektrik, soweit diese Fertigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Technischen Schiffsoffiziers von Belang sind.

Ausbildung an Bord

2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Technischer Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum oder zum Technischer Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum von Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt, dessen Seefahrtzeit nach Regel III/1 Absatz 2.2 fester Bestandteil eines Ausbildungsprogramms ist, bei dessen Genehmigung verbindlich festgestellt worden ist, dass es die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts erfüllt, muss ein zugelassenes Ausbildungsprogramm an Bord abgeschlossen haben,

  1. das die Gewähr dafür bietet, dass der Bewerber während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit eine systematische praktische Ausbildung in den Aufgaben, Pflichten und Verantwortung eines Technischen Wachoffiziers erhält, bei der die in Abschnitt B-III/1 dieses Codes enthaltenen Anleitungen berücksichtigt werden;
  2. das durch einen befähigten und mit dem entsprechenden Zeugnis ausgestatteten Technischen Schiffsoffizier an Bord der Schiffe, auf denen die zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet wird, engmaschig beaufsichtigt und überwacht wird;
  3. das in einem Ausbildungsberichtsheft angemessen beurkundet ist.

Befähigungsnorm

3 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Technischer Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum oder zum Technischer Schiffsoffizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-III/1 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Betriebsebene wahrzunehmen.

4 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 aufgeführt.

5 Der Wissensstand von Technischen Schiffsoffizieren auf den in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie ihre Wachdienstaufgaben wahrnehmen können.

6 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, ist Abschnitt A-VIII/2 Teil 4-2 - Grundsätze für die Maschinenwache -; außerdem sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen zu berücksichtigen.

7 Bei Zeugnisbewerbern für den Dienst auf Schiffen, auf denen Dampfkessel kein Teil der Antriebsanlage sind, dürfen die diesbezüglichen Vorschriften von Tabelle A-III/1 entfallen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Zeugnis gilt so lange nicht für den Dienst auf Schiffen, auf denen Dampfkessel Teil der Antriebsanlage sind, bis der Technische Schiffsoffizier die Befähigungsnorm für die aus Tabelle A-III/1 entfallenen Gebiete erfüllt. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.

8 Die Verwaltung kann Kenntnisanforderungen für diejenigen Arten von Antriebsmaschinenanlagen entfallen lassen, bei denen es sich nicht um Anlagen handelt, für die das zu erteilende Zeugnis gelten soll. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Zeugnis gilt so lange nicht für irgendeine Kategorie von Maschinenanlagen, für die Kenntnisanforderungen entfallen sind, bis der Technische Schiffsoffizier nachweist, dass er diese Kenntnisanforderungen erfüllt. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.

9 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-III/1 zusammenfassend dargestellt.

Küstennahe Reisen

10 Die Bestimmungen von Regel III/1 Absätze 2.2 bis 2.5 betreffend den nach den verschiedenen Abschnitten in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 vorgeschriebenen Stand an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde können für Technische Schiffsoffiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 kW, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, so abgeändert werden, wie dies als erforderlich erachtet wird; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.

Tabelle A-III/1 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder für Technische Schiffsoffiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

Funktion: Schiffstechnischer Dienst auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Gehen einer sicheren MaschinenwacheGründliche Kenntnis der Grundsätze für die Maschinenwache, insbesondere in folgenden Bereichen:
  1. Aufgaben im Zusammenhang mit der Übernahme einer Wache
  2. Routineaufgaben im Verlaufe einer Wache
  3. Führung der Maschinentagebücher und Bedeutung der abgelesenen Betriebswerte
  4. Aufgaben im Zusammenhang mit der Übergabe einer Wache

Kenntnis der Sicherheits- und Notfallverfahren sowie Fähigkeit zum Umschalten von Fernsteuerung und automatischer Steuerung zu Steuerung aller Anlagen an Ort und Stelle

Kenntnis der während der Wache zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen sowie der Sofortmaßnahmen im Falle eines Brandes oder Unfalls (unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen bei Bränden an ölführenden Systemen)

Effektiver Umgang mit den Ressourcen im Maschinenraum

Kenntnis der Grundsätze über den richtigen Umgang mit den Ressourcen im Maschinenraum, insbesondere

  1. Einteilung und Aufgabenzuweisung sowie Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrer Wichtigkeit
  2. wirksame Verständigung
  3. Durchsetzungsvermögen und Führungskompetenz
  4. Bewusstsein für die momentane Lage und Aufrechterhaltung dieses Bewusstseins
  5. Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitarbeiter
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:

  1. eine zugelassene Ausbildung
  2. eine anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung am Simulator
Durchführung, Übergabe und Übernahme der Wache entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen.

Häufigkeit und Umfang der Überwachung der Maschinenanlagen und -systeme entsprechen den Empfehlungen der Hersteller sowie allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen, insbesondere den Grundsätzen für die Maschinenwache.

Über alle Schiffsbewegungen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den technischen Anlagen des Schiffes werden ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt.

Der Ressourceneinsatz wird dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden richtigen Reihenfolge wahrzunehmen.

Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig.

Fragwürdige Entscheidungen oder Aktionen werden sachlich hinterfragt und erwidert.

Effektives Führungsverhalten ist nachweisbar.

Die Mitglieder der Maschinenbesatzung sind auf dem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands der Maschinenanlage und ihrer Peripherie sowie des äußeren Umfelds.

Verwendung von Englisch in Wort und SchriftAusreichende Kenntnisse der englischen Sprache, durch die der Schiffsoffizier in der Lage ist, technische Veröffentlichungen zu benutzen und Aufgaben im technischen Bereich wahrzunehmenPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung erbracht wurdenEnglischsprachige Veröffentlichungen von Belang für die Wahrnehmung schiffstechnischer Aufgaben werden korrekt ausgewertet.

Mitteilungen sind klar und werden verstanden.

Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen VerständigungFähigkeit zur Bedienung aller Einrichtungen zur bordinternen VerständigungPrüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Übermittlung und Empfang von Mitteilungen erfolgen durchgehend erfolgreich.

Die Aufzeichnungen über den Nachrichtenaustausch sind vollständig und zutreffend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften.

Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen LeitsystemeGrundkenntnisse über die Bauweise und den Betrieb verschiedener Maschinenanlagen, insbesondere von folgenden Anlagen:
  1. Schiffs-Dieselmotoren
  2. Schiffs-Dampfturbinen
  3. Schiffs-Gasturbinen
  4. Schiffs-Dampfkessel
  5. Wellenanlagen, insbesondere Propeller
  6. sonstige Hilfsmaschinen, insbesondere diverse Pumpen, Luftverdichter, Separatoren, Frischwassererzeuger, Wärmetauscher, Kühl-, Klima- und Lüftungsanlagen
  7. Ruderanlagen
  8. Steuer- und Regelungsanlagen
  9. Kenntnisse über Hydrodynamik und weitere Kennwerte von Schmieröl-, Kraftstoff- und Kühlsystemen
  10. Decksmaschinen

Kenntnis der Sicherheits- und Notfallverfahren für den Betrieb von Antriebsanlagen einschließlich deren Steuer- und Regeleinrichtungen

Fähigkeit zur Vorbereitung und Durchführung des Betriebs und zur Fehlersuche sowie Kenntnis der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Beschädigung nachstehend aufgeführter Elemente von Maschinenanlagen und Steuerungsvorrichtungen zu verhindern:

  1. Hauptantriebsmaschine und dazugehörige Hilfsaggregate
  2. Dampfkessel sowie dazugehörige Hilfsaggregate und dampfführende Systeme
  3. Hilfsantriebsmaschinen und dazugehörige Systeme
  4. sonstige Hilfsmaschinen, insbesondere Kühl-, Klima- und Lüftungsanlagen
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:

  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Bauweise und Funktionsweise können mit Hilfe von Zeichnungen und Erläuterungen erklärt und verstanden werden.

Der Betrieb wird in Einklang mit den Betriebshandbüchern sowie den festgelegten Regeln und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebes zu gewährleisten und die Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermeiden.

Abweichungen von der Norm werden sofort als solche erkannt.

Die Leistungsabgabe der schiffstechnischen Systeme entspricht genau den Anforderungen, darunter auch den Anweisungen der Brücke hinsichtlich Geschwindigkeits- und Kursänderungen.

Die Gründe für Funktionsstörungen der Maschinenanlage werden unverzüglich erkannt; die daraufhin getroffenen Maßnahmen sind geeignet, die Sicherheit des Schiffes als ganzes sowie der Maschinenanlage im besonderen zu gewährleisten; dabei werden die herrschenden Umstände und Verhältnisse berücksichtigt.

Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpensysteme und der dazugehörigen Steuer- und RegeleinrichtungenKenntnisse über die Betriebscharakteristiken der Pumpen- und Rohrleitungssysteme einschließlich der Steuer- und Regeleinrichtungen

Fähigkeit zum Bedienen der Pumpensysteme:

  1. routinemäßige Pumpvorgänge
  2. Betrieb der Bilgen-, Ballast- und Ladepumpensysteme

Kenntnisse über die Vorschriften für und den Betrieb von Öl-Wasser Separatoranlagen (oder vergleichbaren Geräten)

Prüfung und Beurteilung
von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Bedienung wird in Einklang mit den festgelegten Regeln geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und die Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermeiden.

Abweichungen von der Norm werden sofort als solche erkannt und es werden geeignete Maßnahmen getroffen.

Funktion: Schiffstechnik (Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen) auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Bedienung von elektrischen, elektronischen und SteuerungsvorrichtungenKenntnis des Aufbaus und des Funktionsprinzips der nachstehend aufgeführten elektrischen, elektronischen und Steuerungsgeräte:
  1. elektrische Ausrüstung:
    1. Generator- und Energieverteilungsanlagen
    2. Vorbereitung von Generatoren für den Betrieb; Inbetriebnahme, Parallelschalten und Wechseln von Generatoren
    3. Elektromotoren, insbesondere die verschiedenen Anlassverfahren
    4. Mittelspannungsanlagen
    5. Ablaufsteuerschaltungen und dazugehörige Gerätesysteme
  2. elektronische Ausrüstung:
    1. Kennwerte der grundlegenden elektronischen Bauelemente
    2. Signalflussdiagramme von Steuer- und Regeleinrichtungen
    3. Funktionen, Kennwerte und Besonderheiten der Steuersysteme der Maschinenanlage, insbesondere zur Steuerung des Betriebs der Hauptantriebsmaschinen sowie der Steuerung und Regelung des Betriebs der Dampfkessel
  3. Steuerungsvorrichtungen:
    1. verschiedene Verfahren der automatischen Steuerung und Regelung und deren jeweilige Besonderheiten
    2. Kennwerte für PID-Regler und die dazugehörigen Gerätesystembauteile für die Prozessregelung
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Dank der Planung und Durchführung des Betriebs nach Maßgabe der Betriebshandbücher sowie entsprechend bewährten Regeln und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet.

Elektrische, elektronische und Steuerungsvorrichtungen können mit Hilfe von Zeichnungen und Erläuterungen erklärt und verstanden werden.

Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer GeräteKenntnis der Sicherheitsvorschriften für Arbeiten an den elektrischen Anlagen an Bord, insbesondere der Vorschriften über die sichere Trennung elektrischer Geräte vom Stromnetz, bevor das Arbeiten an diesen Geräten erlaubt wird

Fähigkeit zur Wartung und Instandsetzung von elektrischen Bauteilen, Schalttafeln, elektrisch betriebenen Motoren, Generatoren sowie von mit Gleichstrom betriebenen elektrischen Anlagen und Geräten

Fähigkeit zum Erkennen von Funktionsstörungen elektrischer Geräte und zur Lokalisierung von

Fehlerquellen sowie Kenntnis der notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Beschädigungen

Kenntnisse über Aufbau und Funktion von elektrotechnischen Prüf- und Messgeräten

Fähigkeit zur Durchführung von Funktions- und Leistungsprüfungen der nachstehend aufgeführten Gerätetypen sowie zu deren Konfiguration:

  1. Überwachungssysteme
  2. automatische Steuersysteme
  3. Schutzvorrichtungen

Fähigkeit zur Auswertung von elektrischen und einfachen elektronischen Schaltplänen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine anerkannte Ausbildung in handwerklichen Fertigkeiten
  2. anerkannte praktische Prüfungen und die dabei gesammelte Erfahrung
  3. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind angemessen.

Die getroffene Auswahl und die Verwendung von Handwerkszeug, Messinstrumenten und Prüfgeräten sowie die Auswertung der Mess- und Prüfergebnisse sind richtig.

Demontage, Überprüfung, Instandsetzung und Montage der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis.

Die Montage und die Funktionsüberprüfung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis.

Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an BordKenntnisse über Eigenschaften und Leistungsgrenzen der Werkstoffe, die für den Bau und die Instandsetzung von Schiffen und Ausrüstungsgegenständen verwendet werden

Kenntnisse über Eigenschaften und Leistungsgrenzen der Verfahren, die für Herstellung und Instandsetzung verwendet werden

Kenntnis von Eigenschaften und Parametern, die bei Herstellung und Instandsetzung von Anlagen und deren Komponenten zu berücksichtigen sind Kenntnis von Methoden zur gefahrlosen Durchführung von Not- und Behelfsinstandsetzungen

Kenntnis von Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Arbeitsumgebung sowie für die Verwendung von Werkzeug, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten

Fähigkeit zum Gebrauch von Werkzeug, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten

Kenntnisse über den Gebrauch verschiedener Arten von Dichtungsmitteln und Packungen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine anerkannte Ausbildung in handwerklichen Fertigkeiten
  2. anerkannte praktische Prüfungen und die dabei gesammelte Erfahrung
  3. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Die Bestimmung wichtiger Parameter für die Herstellung typischer schiffsbezogener Bauteile erfolgt sachgerecht.

Die Auswahl der benutzten Werkstoffe erfolgt sachgerecht.

Beim Herstellungsvorgang werden die festgelegten Toleranzen eingehalten.

Der Gebrauch des Werkzeugs, der Werkzeugmaschinen sowie der Messinstrumente erfolgt sachgerecht und sicher.

Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an BordKenntnis der bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Vorschriften über die sichere Trennung elektrischer Maschinen und Geräte an Bord vom Stromnetz, bevor das Arbeiten an ihnen erlaubt wird

Angemessene grundlegende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten auf dem Gebiet der Mechanik

Fähigkeit zur Wartung und Instandsetzung (zum Beispiel Demontage, Anpassung und Montage) von Maschinen und Geräten

Fähigkeit zur Verwendung der für den jeweiligen Verwendungszweck richtigen Werkzeuge und Messinstrumente

Kenntnis der Entwurfskennwerte von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeit zur Auswahl der geeigneten Werkstoffe für deren Bau

Fähigkeit zur richtigen Interpretation von Zeichnungen und Handbüchern

Fähigkeit zur richtigen Interpretation von Rohrleitungsplänen sowie Hydraulik- und Pneumatikdiagrammen

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. eine anerkannte Ausbildung in handwerklichen Fertigkeiten
  2. anerkannte praktische Prüfungen und die dabei gesammelte Erfahrung
  3. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  4. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
Die angewandten Sicherheitsverfahren sind angemessen.

Die Auswahl an Werkszeugen und Reserveteilen erfolgt sachgerecht.

Demontage, Überprüfung, Instandsetzung und Montage der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis.

Wiederinbetriebnahme und Funktionsüberprüfung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis.

Die Auswahl der benutzten Werkstoffe und Ersatzteile erfolgt sachgerecht.

Funktion: Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen auf der Betriebsebene

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
BefähigungKenntnisse, Verständnis und FachkundeVerfahren für den Nachweis der BefähigungKriterien für die Beurteilung der Befähigung
Sicherstellung der Einhaltung von VerschmutzungsverhütungsvorschriftenVerhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Kenntnisse der zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen

Kenntnisse über Verfahren zur Verschmutzungsbekämpfung und über die gesamte dazugehörige

Ausrüstung

Wissen um die Bedeutung vorsorglich zu treffender Maßnahmen für den Schutz der Meeresumwelt

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung3 eine zugelassene Ausbildung
Die einschlägigen Verfahren zur Überwachung betrieblicher Vorgänge an Bord und zur Sicherstellung der Einhaltung der MARPOL-Vorschriften werden in vollem Umfang beachtet.

Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf den Umweltschutz ein guter Ruf erhalten bleibt.

Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des SchiffesSchiffsstabilität

Für den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse in der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stress-Tabellen und Diagrammen sowie von Beladungsrechnern

Verständnis der Grundlagen des Verschlusszustandes Verständnis davon, welche grundlegenden Maßnahmen bei einem teilweisen Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes in unbeschädigtem Zustand zu treffen sind

Schiffbau

Allgemeine Kenntnisse über die hauptsächlichen schiffbaulichen Verbände und Kenntnis der richtigen Bezeichnungen für die verschiedenen Bauteile

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Stabilitätsverhältnisse des Schiffes entsprechen bei allen Beladungszuständen den IMO-Kriterien für die Intaktstabilität.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Verschlusszustandes des Schiffes entsprechen der allgemein üblichen Praxis.

Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden an BordBrandverhütung und Brandbekämpfungsausrüstung

Fähigkeit, Brandabwehrübungen zu planen und zu leiten

Kenntnisse über Brandklassen und über die chemischen Vorgänge bei Schadfeuern

Kenntnisse über Brandbekämpfungseinrichtungen

Kenntnis der im Brandfall zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen bei Bränden, die ölführende Systeme betroffen haben

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung in Brandbekämpfung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt AVI/3 Absätze 1 bis 3 erbracht wurdenArt und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den für das Schiff geltenden Notfallverfahren und -plänen.

Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind der Art des Notfalls angemessen und werden sofort umgesetzt.

Die nach Priorität geordnete Abfolge und die Einstufung der Meldungen sowie die zeitliche Abfolge ihrer Erstattung und der Unterrichtung der Personen an Bord entsprechen der Art des Notfalls und spiegeln die Dringlichkeit des Problems wider.

Einsatz von RettungsmittelnRettung von Menschenleben

Fähigkeit, Übungen zum Verlassen des Schiffes zu planen und zu leiten, sowie Kenntnisse über die Handhabung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihren Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung, insbesondere von funktechnischen Rettungsmitteln,

Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (Satelliten-EPIRBs), SAR-Transpondern (SARTs), Rettungsanzügen und Wärmeschutzhilfsmitteln

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 erbracht wurdenDie nach dem Verlassen des Schiffes oder zum Überleben nach einem Seenotfall getroffenen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen und entsprechen der üblichen Praxis und den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen.
Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an BordMedizinische Hilfe

Fähigkeit zur praktischen Anwendung medizinischer Ratgeber in gedruckter Form und funkmedizinischer Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, deren Auftreten an Bord wahrscheinlich ist, wirksame Maßnahmen zu treffen

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/4 Absätze 1 bis 3 erbracht wurdenDie Feststellung der wahrscheinlichen Ursache, der Art und des Ausmaßes der Verletzungen oder Krankheiten erfolgt sofort; die unmittelbare Lebensgefahr wird durch die Behandlung auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert.
Überwachung der Einhaltung rechtlicher VorschriftenFür den regulären Betrieb ausreichende grundlegende Kenntnisse der einschlägigen IMO-Übereinkommen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der MeeresumweltBeurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer Prüfung oder einer zugelassenen Ausbildung erbracht wurdenDie rechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt sind genau bekannt.
Anwendung von Führungskompetenz und TeamfähigkeitFür den regulären Betrieb ausreichende Kenntnisse über Menschenführung und Ausbildung von Personen an Bord von Schiffen

Kenntnis der einschlägigen seeverkehrsbezogenen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie der innerstaatlichen Rechtssetzung

Fähigkeit zur richtigen Verteilung von Aufgaben und Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit

  1. Planung und Koordinierung
  2. der Zuweisung von Personal
  3. der Knappheit von Zeit oder Ressourcen
  4. der Priorisierung entsprechend der Wichtigkeit

Theoretische und praktische Kenntnisse über den richtigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln:

  1. Einteilung und Aufgabenzuweisung sowie Priorisierung der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrer Wichtigkeit
  2. wirksame Verständigung an Bord und mit der Landseite
  3. Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitarbeiter
  4. Durchsetzungsvermögen und Führungskompetenz, insbesondere Motivationsfähigkeit
  5. Bewusstsein für die momentane Lage und Aufrechterhaltung dieses Bewusstseins

Theoretische und praktische Kenntnisse über die Anwendung von Entscheidungsfindungstechniken auf folgenden Gebieten:

  1. Lage- und Risikobewertung
  2. Erkennen und Abwägen bestehender Optionen
  3. Wahl des Handlungsablaufs Bewertung der Wirksamkeit von Ergebnissen
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten er-

bracht wurden:

  1. eine zugelassene Ausbildung
  2. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  3. eine praktische Demonstration
Die Aufgabenzuweisung an die Besatzung und deren Unterrichtung über die erwarteten Arbeits- und

Verhaltensnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise.

Die Ausbildungsziele und -schritte beruhen auf der Beurteilung der momentan feststellbaren Befähigung und Fähigkeiten sowie der betrieblichen Notwendigkeiten.

Es wird nachgewiesen, dass die betrieblichen Vorgänge den anwendbaren Regeln entsprechen.

Die Planung betrieblicher Vorgänge und die Zuweisung von Ressourcen werden dem Erfordernis gerecht, notwendige Aufgaben in der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Reihenfolge wahrzunehmen.

Die Verständigung erfolgt in beiden Richtungen deutlich und eindeutig.

Es wird echtes Führungsverhalten gezeigt.

Diejenigen Mitglieder der Schiffsführung, bei denen es erforderlich ist, sind auf einem zutreffenden Wissensstand bezüglich des momentanen und des zu erwartenden Zustands des Schiffes, seines Betriebszustands sowie des äußeren Umfelds.

Die getroffenen Entscheidungen sind diejenigen, die in der jeweiligen Situation das effizienteste Ergebnis erreichen.

Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an BordKenntnisse über die richtigen Verhaltensweisen für das eigene Überleben

Kenntnisse über den Brandschutz sowie Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und zu löschen

Kenntnisse über grundlegende Erste Hilfe

Kenntnisse über persönliche Überlebenstechniken und soziale Verantwortung

Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen einer zugelassenen Ausbildung und von Erfahrung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 erbracht wurdenEs wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.

Es werden jederzeit die Verfahren und eine sichere Arbeitsweise eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren.

Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren.

Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn ein Notfall bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen den allgemein anerkannten Verfahren zur Reaktion auf Notfälle.


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