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Entschließung MSC.376(93)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 261)
Siehe Fn. *
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE IN ANBETRACHT der Entschließung A.212(VII), mit der die Versammlung auf ihrer sieb ten Tagung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) angenommen hat, der ergänzend zu den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ,in der jeweils geltenden Fassung, Sicherheitsanforderungen für Chemikalientankschiffe enthält;
FERNER IN ANBETRACHT der Entschließung MEPC.20(22), mit welcher der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) den BCH-Code angenommen hat, um ihn nach MARPOL verbindlich vorzuschreiben;
UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.29(61), mit der er auf seiner einundsechzigsten Tagung den überarbeiteten BCH-Code angenommen hat;
AUCH UNTER HINWEIS AUF die Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66), mit denen er und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt entsprechende Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen haben;
FERNER UNTER HINWEIS AUF Entschließung MEPC.249(66), mit welcher der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) auf seiner sechsundsechzigsten Tagung Änderungen des BCH-Code angenommen hat,
IN DER ERWÄGUNG. dass es höchst wünschenswert ist, dass die Vorschriften des BCH-Codes, die nach MARPOL verbindlich und aus Sicherheitsgesichtspunkten empfehlend sind, bei der Annahme durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und den Schiffssicherheitsausschuss weiterhin identisch bleiben;
NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Stabilität und Freibord, Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen des BCH-Codes, die vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung genehmigt wurden;
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die genehmigten Änderungen des BCH-Codes an dem Tag in Kraft zu setzen, an dem die entsprechenden Änderungen des IBC-Codes in Kraft treten;
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) | Anlage |
Kapitel II - Ladungsbehältersystem
Teil A - Bauliche Sicherheit (Anordnung der Ladetanks, Schwimmfähigkeit und Leckstabilität)
1 Der bisherige Absatz 2.2.1 wird wie folgt ersetzt:
"2.2.1 Allgemeines: Schiffe, die diesem Code unterliegen, kann der Mindestfreibord nach dem Internationalen Freibordübereinkommen von 1966 erteilt werden. Die zusätzlichen Vorschriften in Absatz 2.2.4 müssen jedoch den zulässigen Betriebstiefgang für jeden in Frage kommenden Ladefall unter Berücksichtigung leerer oder teilweise gefüllter Ladetanks sowie der Dichte der zu befördernden Stoffe abdecken.
2.2.1.1 Auf allen Schiffen, die für die Beförderung von Chemikalien als Massengut eingesetzt sind, müssen zur Unterrichtung und Anleitung des Kapitäns Beladungs- und Stabilitätshandbücher vorhanden sein. Diese Handbücher müssen Angaben über die verschiedenen Ladefälle bei vollen, leeren und teilgefüllten Ladetanks, die Lage dieser Tanks im Schiff, die Dichten der unterschiedlichen beförderten Ladungspartien und die Ballastvorgänge bei kritischen Ladezuständen enthalten. Die Handbücher müssen auch Bestimmungen für die Beurteilung sonstiger Ladezustände enthalten.
2.2.1.2. Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen * überprüfen kann:
2.2.1.3 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.1.2 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen** beladen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.6.3 zu vermerken:
Eignungszeugnis
(Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut)
2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"6 dass das Schiff zu beladen ist:
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladebedingungen auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.
*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen.
**) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen."
***) Nichtzutreffendes streichen."
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.376(93), die gleichlautend auch durch MEPC.249(66) beschlossen wurde, "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |