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Entschließung MSC.369(93) / Entschließung MEPC.250(66)
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)
Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)
(angenommen am 22. Mai 2014)
Siehe Fn. *
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als "IBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,
FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,
NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) | Anlage |
Kapitel 1 - Allgemeines
1 Die folgenden neuen Absätze 1.3.37 und 1.3.38 werden angefügt:
1.3.37 Der Ausdruck "Spülen" bezeichnet das Einleiten von Inertgas in einen Tank, der sich bereits in einem inerten Zustand befindet, mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung des Sauerstoffgehalts und/oder einer Herabsetzung des vorhandenen Gehalts von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündlichen Dämpfen auf einen Wert, unter dem eine Verbrennung nicht unterstützt werden kann, wenn Luft darauffolgend in den Tank eingeleitet wird.
1.3.38 Der Ausdruck "Entgasen" bezeichnet den Vorgang, bei dem ein tragbares oder fest eingebautes Lüftungssystem zum Einleiten von Frischluft in einen Tank eingesetzt wird, um die Konzentration gefährlicher Gase oder Dämpfe auf einen Wert herabzusetzen, der für ein Betreten des Tanks sicher ist."
Kapitel 2 - Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks
2.2 - Freibord und Intaktstabilität
2 Der Titel des Abschnitts 2.2 wird geändert in:
alt | neu |
Freibord und Intaktstabilität | "Freibord und Stabilität" |
3 Folgender neuer Absatz 2.2.6 wird angefügt:
"2.2.6 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen* überprüfen kann:
*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen."
4 Folgender neuer Absatz 2.2.7 wird angefügt:
"2.2.7 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.6 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen* beladenen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.5.4 zu vermerken:
*) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen."
Kapitel 8 - Vorrichtungen für das Lüften und Entgasen der Ladetanks
5 In Absatz 8.1.5 wird der Hinweis auf "SOLAS-Regeln II-2/4.5.3 und 4.5.6" durch den Hin weis "SOLAS-Regeln II-2/4.5.3, 4.5.6 und 16.3.2" ersetzt.
6 Folgender neuer Absatz 8.5 wird eingefügt:
"8.5 Spülen von Ladetanks
Wenn die Verwendung von Inertgas nach Absatz 11.1.1 vor dem Gasfreimachen vorgeschrieben ist, müssen die Ladetanks mit Inertgas durch Auslassöffnungen mit einer solchen Querschnittsfläche gespült werden, dass eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s aufrechterhalten werden kann, wenn jeweils drei Tanks gleichzeitig mit Inertgas versorgt werden. Die Auslassöffnungen müssen sich mindestens 2 Meter über Decks befinden. Das Spülen ist fortzusetzen, bis die Konzentration von Kohlenwasserstoff oder anderer entzündlicher Dämpfe in den Ladetanks auf weniger als 2 Volumenprozent herabgesetzt worden ist."
7 Der vorhandene Abschnitt 8.5 und die vorhandenen Absätze 8.5.1, 8.5.2 und 8.5.3 werden entsprechend in Abschnitt 8.6 und Absätze 8.6.1, 8.6.2 und 8.6.3 umnummeriert, und in den um nummerierten Absätzen 8.6.2 und 8.6.3 werden die Abschnitts- bzw. Absatznummern 8.5.1, 8.5 1.2 und 8.5 1.3 entsprechend durch 8.6.1, 8.6 1.2 und 8.6 1.3 ersetzt.
Kapitel 9 - Regelung der Umgebungsbedingungen
8 Der einleitende Satz des Absatzes 9.1.3 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
9.1.3 Ist das Inertisieren oder Puffern von Ladung vorgeschrieben, so gilt nachstehendes: | "9.1.3 Ist das Inertisieren oder Puffern von Ladetanks in Spalte "h" des Kapitels 17 dieses Codes vorgeschrieben, so gilt nachstehendes:" |
Kapitel 11 - Brandschutz und Feuerlöschung
9 Absatz 11.1.1 Unterabsatz .1 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
1. Die Regeln 4.5.5, 10.8 und 10.9 gelten nicht; | "1 Die Regeln 10.8 und 10.9 gelten nicht;" |
Kapitel 15 - Besondere Anforderungen
10 Am Ende des Absatzes 15.13.2 wird folgende Fußnote angefügt:
*) Auf MSC-MEPC.2/Circ.14 on Products requiring oxygendependent inhibitors (Rundschreiben MSC-MEPC.2/14 über Stoffe, die Sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern) wird verwiesen."
11 Der Absatz 15.13.5 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
15.13.5 Interpr. d Ein Stoff, der ein sauerstoffabhängiges Additiv enthält, muss ohne Inertisierung (in Tanks mit einem Volumen von nicht mehr als 3000 m3) befördert werden. Solche Ladungen dürfen nicht in einem Tank befördert werden, für den nach Kapitel 11-2 SOLAS Ineitisierung vorgeschrieben ist 4 | "15.13.5 Wenn ein Stoff, der einen Sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, zu befördern ist:
*) Auf MSC-MEPC.2/Circ.14 on Products requiring oxygendependent inhibitors (Rundschreiben MSC-MEPC.2/14 über Stoffe, die Sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern) wird verwiesen." |
Kapitel 17 - Zusammenfassung der Mindestanforderungen
12 Die Erläuterungen für "Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks (Spalte h)" werden wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Regelung der Umgebungsbedingungen (Spalte h)
Inert: Inertisieren (9.1.2.1) Pad: Puffern mit Flüssigkeit oder Gas (9.1.2.2) in Tanks Dry: Trocknen (9.1.2.3) Vent: Natürliche Lüftung oder Zwangslüftung (9.1.2.4) No: Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen | "Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks (Spalte h)
Inert: Inertisieren (9.1.2.1) Pad: Puffern mit Flüssigkeit oder Gas (9.1.2.2) Dry: Trocknen (9.1.2.3) Vent: Natürliche Lüftung oder Zwangslüftung (9.1.2.4) No: Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen |
Eignungszeugnis
(Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut)
13 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
6. Das Schiff muss folgendermaßen beladen werden: 1. nach Maßgabe der Ladebedingungen; festgelegt sind diese im genehmigten Ladungstagebuch, das von einem dafür zuständigen Bediensteten der Verwaltung bzw. einer von der Verwaltung anerkannten Stelle abgestempelt, datiert und unterzeichnet ist 3; 2. nach Maßgabe der Ladebeschränkungen 4 im Anhang zu diesem Zeugnis. Ist es notwendig, das Schiff anders als entsprechend den obigen Anweisungen zu beladen, so sind die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladebedingungen erforderlichen Berechnungen der das Zeugnis ausstellenden Verwaltung mitzuteilen; diese kann - und zwar in schriftlicher Form - die Annahme der vorgeschlagenen Ladebedingungen gestatten 5. Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Durchführung der Besichtigungen nach Maßgabe von Ziffer 1.5 des Code gültig bis zum ..........6. Abschlussdatum der Besichtigung, aufgrund derer dieses Zeugnis ausgestellt wird: (TT / MM / JJJJ) ____ 5) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und 6) Hier ist das von der Verwaltung nach Maßgabe von Ziffer 1.5.6.1 des Code festgelegte Ablaufdatum einzutragen.
Tag und Monat dieses Datums entsprechen denen des | "6 dass das Schiff zu beladen ist:
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladebedingungen auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen. *) Nichtzutreffendes streichen." |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.369(93), die gleichlautend auch durch MEPC.250(66) beschlossen wurde, "Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Die Änderungen in Dokument MEPC 66/21/Corr.1 (Annex 11, annex) zur Anlage der Entschließung sind berücksichtigt.
ENDE |