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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.369(93) / Entschließung MEPC.250(66)
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)



(angenommen am 22. Mai 2014)

Siehe Fn. *

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als "IBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,

NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen des IBC-Codes nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach Absatz 2 oben am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu über mitteln.

.

Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)Anlage

Kapitel 1 - Allgemeines

1 Die folgenden neuen Absätze 1.3.37 und 1.3.38 werden angefügt:

1.3.37 Der Ausdruck "Spülen" bezeichnet das Einleiten von Inertgas in einen Tank, der sich bereits in einem inerten Zustand befindet, mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung des Sauerstoffgehalts und/oder einer Herabsetzung des vorhandenen Gehalts von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündlichen Dämpfen auf einen Wert, unter dem eine Verbrennung nicht unterstützt werden kann, wenn Luft darauffolgend in den Tank eingeleitet wird.

1.3.38 Der Ausdruck "Entgasen" bezeichnet den Vorgang, bei dem ein tragbares oder fest eingebautes Lüftungssystem zum Einleiten von Frischluft in einen Tank eingesetzt wird, um die Konzentration gefährlicher Gase oder Dämpfe auf einen Wert herabzusetzen, der für ein Betreten des Tanks sicher ist."

Kapitel 2 - Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks

2.2 - Freibord und Intaktstabilität

2 Der Titel des Abschnitts 2.2 wird geändert in:

altneu
Freibord und Intaktstabilität "Freibord und Stabilität"

3 Folgender neuer Absatz 2.2.6 wird angefügt:

"2.2.6 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen* überprüfen kann:

  1. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, müssen diese Vorschrift bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, erfüllen;
  2. ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2.6.1 braucht ein auf einem vor dem 1. Januar 2016 gebauten Schiff installierter Stabilitätsrechner nicht ersetzt zu werden, vorausgesetzt, er kann die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüfen, und
  3. für Überwachungszwecke nach Regel 16 der Anlage II MARPOL hat die Verwaltung für den Stabilitätsrechner eine Zulassungsbescheinigung auszustellen.

*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen."

4 Folgender neuer Absatz 2.2.7 wird angefügt:

"2.2.7 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.6 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen* beladenen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.5.4 zu vermerken:

  1. Schiffe mit einem bestimmten festgelegten Einsatz mit einer begrenzten An zahl von wechselnden Ladungen derart, dass alle zu erwartenden Ladefälle in den dem Kapitän entsprechend den Vorschriften nach Absatz 2.2.5 zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen genehmigt worden sind;
  2. Schiffe, bei denen die Stabilitätsüberprüfung mit Hilfe eines von der Verwaltung zugelassenen Hilfsmittels an Land durchgeführt wird;
  3. Schiffe, die innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen beladen werden, oder
  4. Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind und für die genehmigte KG/GM-Grenzkurven zur Verfügung stehen, die alle anwendbaren Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften abdecken.

*) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen."

Kapitel 8 - Vorrichtungen für das Lüften und Entgasen der Ladetanks

5 In Absatz 8.1.5 wird der Hinweis auf "SOLAS-Regeln II-2/4.5.3 und 4.5.6" durch den Hin weis "SOLAS-Regeln II-2/4.5.3, 4.5.6 und 16.3.2" ersetzt.

6 Folgender neuer Absatz 8.5 wird eingefügt:

"8.5 Spülen von Ladetanks

Wenn die Verwendung von Inertgas nach Absatz 11.1.1 vor dem Gasfreimachen vorgeschrieben ist, müssen die Ladetanks mit Inertgas durch Auslassöffnungen mit einer solchen Querschnittsfläche gespült werden, dass eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s aufrechterhalten werden kann, wenn jeweils drei Tanks gleichzeitig mit Inertgas versorgt werden. Die Auslassöffnungen müssen sich mindestens 2 Meter über Decks befinden. Das Spülen ist fortzusetzen, bis die Konzentration von Kohlenwasserstoff oder anderer entzündlicher Dämpfe in den Ladetanks auf weniger als 2 Volumenprozent herabgesetzt worden ist."

7 Der vorhandene Abschnitt 8.5 und die vorhandenen Absätze 8.5.1, 8.5.2 und 8.5.3 werden entsprechend in Abschnitt 8.6 und Absätze 8.6.1, 8.6.2 und 8.6.3 umnummeriert, und in den um nummerierten Absätzen 8.6.2 und 8.6.3 werden die Abschnitts- bzw. Absatznummern 8.5.1, 8.5 1.2 und 8.5 1.3 entsprechend durch 8.6.1, 8.6 1.2 und 8.6 1.3 ersetzt.

Kapitel 9 - Regelung der Umgebungsbedingungen

8 Der einleitende Satz des Absatzes 9.1.3 wird wie folgt ersetzt:

altneu
9.1.3 Ist das Inertisieren oder Puffern von Ladung vorgeschrieben, so gilt nachstehendes: "9.1.3 Ist das Inertisieren oder Puffern von Ladetanks in Spalte "h" des Kapitels 17 dieses Codes vorgeschrieben, so gilt nachstehendes:"

Kapitel 11 - Brandschutz und Feuerlöschung

9 Absatz 11.1.1 Unterabsatz .1 wird wie folgt ersetzt:

altneu
1. Die Regeln 4.5.5, 10.8 und 10.9 gelten nicht; "1 Die Regeln 10.8 und 10.9 gelten nicht;"

Kapitel 15 - Besondere Anforderungen

10 Am Ende des Absatzes 15.13.2 wird folgende Fußnote angefügt:

*) Auf MSC-MEPC.2/Circ.14 on Products requiring oxygendependent inhibitors (Rundschreiben MSC-MEPC.2/14 über Stoffe, die Sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern) wird verwiesen."

11 Der Absatz 15.13.5 wird wie folgt ersetzt:

altneu
15.13.5 Interpr. d Ein Stoff, der ein sauerstoffabhängiges Additiv enthält, muss ohne Inertisierung (in Tanks mit einem Volumen von nicht mehr als 3000 m3) befördert werden. Solche Ladungen dürfen nicht in einem Tank befördert werden, für den nach Kapitel 11-2 SOLAS Ineitisierung vorgeschrieben ist 4 "15.13.5 Wenn ein Stoff, der einen Sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, zu befördern ist:
  1. Bei einem Schiff, für das nach Regel II-2/4.5.5 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, Inertisierung vorgeschrieben ist, darf der Einsatz von Inert gas nicht vor dem Beladen oder während der Reise erfolgen, er muss aber vor Beginn der Entladung vorgenommen werden *;
  2. bei einem Schiff, auf das Regel II-2/4.5.5 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist, darf der Stoff ohne Inertisierung (in Tanks mit einem Volumen von nicht mehr als 3000 m3) befördert werden. Wenn bei einem solchen Schiff eine Inertisierung vorgenommen werden muss, dann darf der Einsatz von Inertgas nicht vor dem Beladen oder während der Reise erfolgen, er muss aber vor Beginn der Entladung vorgenommen werden *.

*) Auf MSC-MEPC.2/Circ.14 on Products requiring oxygendependent inhibitors (Rundschreiben MSC-MEPC.2/14 über Stoffe, die Sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern) wird verwiesen."

Kapitel 17 - Zusammenfassung der Mindestanforderungen

12 Die Erläuterungen für "Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks (Spalte h)" werden wie folgt ersetzt:

altneu
Regelung der Umgebungsbedingungen (Spalte h)

Inert: Inertisieren (9.1.2.1)

Pad: Puffern mit Flüssigkeit oder Gas (9.1.2.2)

in Tanks Dry: Trocknen (9.1.2.3)

Vent: Natürliche Lüftung oder Zwangslüftung (9.1.2.4)

No: Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen

"Regelung der Umgebungsbedingungen in Tanks (Spalte h) 

Inert: Inertisieren (9.1.2.1)

Pad: Puffern mit Flüssigkeit oder Gas (9.1.2.2)

Dry: Trocknen (9.1.2.3)

Vent: Natürliche Lüftung oder Zwangslüftung (9.1.2.4)

No: Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen
(Inertisieren kann nach SOLAS erforderlich sein)"

Eignungszeugnis
(Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut)

13 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:

altneu
6. Das Schiff muss folgendermaßen beladen werden:
1. nach Maßgabe der Ladebedingungen; festgelegt sind diese im genehmigten Ladungstagebuch, das von einem dafür zuständigen Bediensteten der Verwaltung
bzw. einer von der Verwaltung anerkannten Stelle abgestempelt, datiert und unterzeichnet ist 3;
2. nach Maßgabe der Ladebeschränkungen 4 im Anhang zu diesem Zeugnis.
Ist es notwendig, das Schiff anders als entsprechend den obigen Anweisungen zu beladen, so sind die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladebedingungen erforderlichen
Berechnungen der das Zeugnis ausstellenden Verwaltung mitzuteilen; diese kann - und zwar in schriftlicher Form - die Annahme der vorgeschlagenen Ladebedingungen gestatten 5.
Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Durchführung der Besichtigungen nach Maßgabe von Ziffer 1.5 des Code gültig bis zum ..........6.
Abschlussdatum der Besichtigung, aufgrund derer dieses Zeugnis ausgestellt wird: (TT / MM / JJJJ)

____
3, 4) Nichtzutreffendes streichen

5) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und
mit einer Unterschrift versehen ist.

6) Hier ist das von der Verwaltung nach Maßgabe von Ziffer 1.5.6.1 des Code festgelegte Ablaufdatum einzutragen. Tag und Monat dieses Datums entsprechen denen des
"Jahrestags" nach der Begriffsbestimmung in Ziffer 1.3.3 des Code, sofern das Datum nicht nach Ziffer 1.5.6.8 des Code geändert worden ist.

 "6 dass das Schiff zu beladen ist:
  1. * nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den In takt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.6 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. * wenn ein nach Absatz 2.2.7 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.6 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. * In Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in dem genehmigten Ladungshandbuch aufgeführt, mit einem Stempel, dem Ausstellungsdatum und der Unterschrift der ausfertigenden Behörde oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation versehen sind; oder
    2. * in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
    3. in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind; oder
    4. in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind, überprüft worden ist;
  3. * in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis beigefügt sind.

Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladebedingungen auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen.

*) Nichtzutreffendes streichen."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.369(93), die gleichlautend auch durch MEPC.250(66) beschlossen wurde, "Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Die Änderungen in Dokument MEPC 66/21/Corr.1 (Annex 11, annex) zur Anlage der Entschließung sind berücksichtigt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE