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Entschließung MSC.414(97)
Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Vom 21. Juni 2017
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2017 S. 608)
(Red. Anm.: Diese Änderung ist identisch mit der Änderung vom 21.06.2017 S. 606 MSC.413(97))
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
(angenommen am 25. November 2016)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner gestützt auf die Entschließung MSC.267(85), mit welcher er den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 ("IS-Code 2008") beschlossen hat,
im Hinblick auf die Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008, festgelegt in Absatz (16).1 der Regel I/3 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 ("Freibord-Protokoll von 1988"), in der durch Entschließung MSC. 270(85) geänderten Fassung,
in Anbetracht der Notwendigkeit, Bestimmungen für Schiffe im Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb, einschließlich Schlepperassistenz, in den IS-Code 2008 aufzunehmen,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von nach Absatz 2 Buchstabe a des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 vorgeschlagenen und zugeleiteten Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008,
Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Einleitung
1 Zweck
1 Der Anfangssatz des Absatzes 1.2 wird durch das Folgende ersetzt:
alt | neu |
1.2 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhaltet dieser Code Stabilitätskriterien für folgende Schiffstypen und andere Seefahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr: | 1.2 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhaltet dieser Code Intaktstabilitätskriterien zur Anwendung auf die unten aufgeführten Schiffe und andere Seefahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr. Der Code stellt außerdem Intaktstabilitätskriterien auf, die während bestimmter Einsätze Anwendung auf dieselben Schiffe und Seefahrzeuge finden:" |
2 In Absatz 1.2 werden hinter dem bestehenden Unterabsatz .6 die folgenden neuen Unterabsätze .7 bis .9 eingefügt:
".7 Schiffe im Ankerziehbetrieb;
.8 Schiffe im Hafen-, Küsten- oder Hochseeschleppbetrieb sowie im Assistenzbetrieb;
.9 Schiffe im Hebebetrieb;"
und die nachfolgenden Unterabsätze werden entsprechend umnummeriert.
2 Begriffsbestimmungen
3 Die folgenden neuen Absätze 2.27 bis 2.31 werden hinter dem bestehenden Absatz 2.26 eingefügt:
"2.27 Schiff im Ankerziehbetrieb bezeichnet ein Schiff, das zum Ausbringen, Einholen und Umpositionieren der Anker und zugehörigen Ankertrossen von Bohrplattformen oder anderen Schiffen eingesetzt ist. Mit dem Ankerziehen verbundene Kräfte sind im Allgemeinen mit dem Seilzug der Winde verbunden und können am Schlepphaken und über die Heckrolle angreifende Vertikal-, Quer- und Längskräfte umfassen.
2.28 Schiff im Hafenschleppbetrieb bezeichnet ein Schiff, das sich in einem Einsatz befindet, der der Assistenz von Schiffen oder anderen schwimmenden Bauwerken in geschützten Gewässern dient, üblicherweise während des Einlaufens in den oder des Auslaufens aus dem Hafen sowie während des An- und Ablegens.
2.29 Schiff im Küsten- oder Hochseeschleppbetrieb bezeichnet ein Schiff, das sich in einem Einsatz befindet, der der Assistenz von Schiffen oder anderen schwimmenden Bauwerken außerhalb von geschützten Gewässern dient, bei dem die mit dem Schleppen verbundenen Kräfte oft eine Funktion des Pfahlzugs des Schiffes sind.*
2.30 Schiff im Hebebetrieb bezeichnet ein Schiff, das sich in einem Einsatz befindet, mit dem das Anheben oder Absenken von Gegenständen mittels Winden, Kränen, Aförmigen Rahmen oder sonstigen Hebevorrichtungen verbunden ist. **
2.31 Schiff im Assistenzbetrieb bezeichnet ein Schiff, das speziell dafür eingesetzt ist, das Assistenz erhaltende Schiff beim normalen Manövrieren oder bei Notmanövern zu steuern, zu bremsen oder in sonstiger Weise unter Kontrolle zu halten, wobei die Steuer- und Bremskräfte durch die auf den Rumpf und die Anhänge wirkenden hydrodynamischen Kräfte erzeugt werden und die Schubkräfte von den Antriebseinheiten ausgeübt werden (siehe auch Abbildung 1).
____
*) Verwiesen wird auf die Guidelines for safe ocean towing (MSC/Circ.884).
**) Fischereifahrzeuge fallen nicht unter die in den Begriffsbestimmungen angegebene Definition von Hebebetrieb.
Verwiesen wird auf die Absätze 2.1.2.2 und 2.1.2.8 des Kapitels 2 von Teil B. Für Ankerzieheinsätze wird auf Absatz 2.7 des Kapitels 2 von Teil B verwiesen."
Teil A - Verbindliche Kriterien
4 Der bestehende Titel des Kapitels 2 wird durch die folgende Fußnote ergänzt:
"***) Die Absätze 3.4.1.8, 3.4.1.9, 3.6.4 und 3.6.5 in Teil B sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen."
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.414(97), "Änderungen der Einleitung und des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |