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Entschließung MSC.444(99)
Änderungen des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 269)
(angenommen am 24. Mai 2018)
Az.: 11 -3-0
Siehe Fn *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
auch gestützt auf Entschließung MSC.267(85), mit der er den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 ("IS-Code 2008") angenommen hat,
ferner gestützt auf Entschließung MSC.414(97), mit der er Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008 angenommen hat,
im Hinblick auf die Bestimmungen bezüglich des Verfahrens für Änderungen der Einleitung und des Teils A des IS-Codes 2008, das in Absatz (16).1 von Regel I/3 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 ("Freibord-Protokoll von 1988"), in der durch MSC.270(85) geänderten Fassung, festgesetzt worden ist,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Bestimmungen für Schiffe im Ankerzieh-, Hebe- und Schleppbetrieb, einschließlich Schlepperassistenz, in den IS-Code 2008 aufzunehmen,
nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von nach Absatz 2 Buchstabe a des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des Teils A des IS-Codes 2008,
1 beschliesst nach Absatz 2 Buchstabe d des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Teils A des IS-Codes 2008, in der durch MSC.414(97) geänderten Fassung, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 stimmt darin überein, dass diese Entschließung und Entschließung MSC.414(97) zusammen als ein einziges Instrument zu verstehen und auszulegen sind;
3 bestimmt nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
4 fordert die Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 auf zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen, gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988, nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
5 ersucht den Generalsekretär der Organisation, im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988, allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
6 ersucht den Generalsekretär der Organisation auch, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
7 ersucht den Generalsekretär ferner einen konsolidierten Wortlaut der Änderungen, die mit dieser Entschließung und Entschließung MSC.414(97) angenommen worden sind, zu erstellen.
Änderungen des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)
Teil A
Verbindliche Kriterien
Die Fußnote zum bestehenden Titel des Kapitels 2 wird entfernt.
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde bereits durch MSC.443(99) durchgeführt. Siehe =>)
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.444(99), "Änderungen des Teils A des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |