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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.478(102) - Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)

Vom 5. November 2020
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT auf Regel I/1 Absatz 2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen von 1978) bezüglich des Verfahrens für Änderungen des Teils B (empfehlender Teil) des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),

IM HINBLICK DARAUF, dass die in Tabelle B-I/2 des STCW-Codes wiedergegebene Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder schriftlichen Nachweise aktuelle und klare Anleitungen für STCW-Vertragsparteien, Verwaltungen, Behörden der Hafenstaatkontrolle, anerkannte Organisationen und sonstige einschlägige Parteien bieten muss,

NACH PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Human Element, Training and Watchkeeping" auf dessen sechster Tagung vorgeschlagenen Änderungen des Teils B des STCW-Codes auf seiner einhundertzweiten Tagung,

1 BESCHLIESST Änderungen des Teils B des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 EMPFIEHLT, dass Parteien die Änderungen des Teils B des STCW-Codes als empfohlene Anleitungen für die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Maßnahmen nutzen, um dem Übereinkommen in einheitlicher Art und Weise voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen;

3 LEGT FEST, dass die genannten Änderungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

.

Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)Anlage

KAPITEL I - Anleitungen zu den allgemeinen Bestimmungen

1 Der Wortlaut zu "Tabelle B-I/2" im Abschnitt B-I/2 wird wie folgt ersetzt:

Zur Fassung von 2018 =>

"Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder schriftlichen Nachweise

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und schriftlichen Nachweise aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, an Bord eines Schiffes in bestimmten Dienststellungen Dienst zu tun, bestimmte Aufgaben oder Funktionen auszuüben oder bestimmte Verantwortlichkeiten übertragen zu bekommen. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

Einschlägige RegelnArt des Zeugnisses oder des schriftlichen Nachweises und kurze BeschreibungSeeleute, die Inhaber des Zeugnisses oder schriftlichen Nachweises sein müssenVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses vorgeschrieben 1)Registrierung vorgeschrieben 2)Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses oder Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnorm 3)
II/1,
II/2,
II/3,
III/1,
III/2,
III/3,
III/6,
IV/2,
VII/2
Befähigungszeugnis 4)Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSSFunkerJaJaJa 5)
II/4,
II/5,
III/4,
III/5,
III/7,
VII/2
FachkundezeugnisSchiffsleute, die Teil der Brücken oder Maschinenwache sind (mit Ausnahme derjenigen, die sich in der Ausbildung befinden oder die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben) und Schiffsleute, die als Vollmatrose im Decksbereich, Vollmatrose im Maschinenbereich oder Schiffselektriker Dienst tunNeinJaNein
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder FlüssiggastankschiffenSchiffsoffiziere, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder Ladungseinrichtungen an Bord von Tankschiffen zugewiesen worden sindJaJaJa 5)
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Fortbildung im Um schlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder FlüssiggastankschiffenKapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Schiffsoffiziere mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge während der Reise, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf TankschiffenJaJaJa 5)
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem vorhandenen Fachkundezeugnis - Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder FlüssiggastankschiffenSchiffsleute, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder Ladungseinrichtungen an Bord von Tankschiffen zugewiesen worden sindNeinJaNein
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem vorhandenen Fachkundezeugnis - Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder FlüssiggastankschiffenJede Person mit Ausnahme von Kapitänen und Schiffsoffizieren, mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen, die Ladungsfürsorge während der Reise, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf TankschiffenNeinJaNein
V/2Schriftlicher Nachweis - SicherheitsausbildungPersonen, die unmittelbare Dienste für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen leistenNeinNeinNein
V/2Schriftlicher Nachweis - Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf FahrgastschiffenKapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute, die nach Kapitel II, III und VII befähigt sind sowie sonstige Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Unterstützung zu gewährenNeinNeinJa 6)
Einschlägige RegelnArt des Zeugnisses oder des schriftlichen Nachweises und kurze BeschreibungSeeleute, die Inhaber des Zeugnisses oder schriftlichen Nachweises sein müssenVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses vorgeschrieben 1)Registrierung vorgeschrieben 2)Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses oder Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnorm 3)
V/2Schriftlicher Nachweis - Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen VerhaltensweisenKapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sindNeinNeinJa 6)
V/2Schriftlicher Nachweis - Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des SchiffskörpersKapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und alle Personen, denen eine unmittelbare Verantwortung für das An und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von RoRoFahrgastschiffen zugewiesen worden istNeinNeinJa 6)
V/3Fachkundezeugnis - Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGFCode unterliegenSeeleute mit Verantwortung für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem IGFCode unterliegenNeinJaJa 6)
V/3Fachkundezeugnis - Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGFCode unter liegenKapitäne, Technische Schiffsoffiziere und alle Personen mit unmittelbarer Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf Schiffen, die dem IGFCode unterliegenNeinJaJa 6)
V/4Fachkundezeugnis - Grundausbildung in Be zug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehrenKapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wie im PolarCode vorgeschriebenNeinJaJa 5)
V/4Fachkundezeugnis - Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehrenKapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wie im PolarCode vorgeschriebenNeinJaJa 5)
VI/1Fachkundezeugnis 7) - GrundausbildungSeeleute, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Verschmutzungsverhütung beschäftigt sindNeinJaJa 8)
VI/2Fachkundezeugnis 7) - Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote)Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) einzusetzenNeinJaJa 8)
Einschlägige RegelnArt des Zeugnisses oder des schriftlichen Nachweises und kurze BeschreibungSeeleute, die Inhaber des Zeugnisses oder schriftlichen Nachweises sein müssenVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses vorgeschrieben 1)Registrierung vorgeschrieben 2)Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses oder Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnorm 3)
VI/2Fachkundezeugnis - schnelle BereitschaftsbooteSeeleute, die dazu eingeteilt sind, schnelle Bereitschaftsboote einzusetzenNeinJaJa 8)
VI/3Fachkundezeugnis 7) - Moderne BrandbekämpfungSeeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leitenNeinJaJa 8)
VI/4Fachkundezeugnis 7), 11) - medizinische Erste HilfeSeeleute, die dazu eingeteilt sind, medizinische Erste Hilfe an Bord zu leistenNeinJaNein
VI/4Fachkundezeugnis 11) - medizinische BetreuungSeeleute, denen die medizinische Betreuung an Bord zugewiesen wurdeNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffSeeleute, die als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt sindNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 9),10) - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der GefahrenabwehrSeeleute, die dauernd oder vorübergehend in irgendeiner Funktion als Teil der Schiffsbesatzung ohne spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das den ISPSCode einhalten mussNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 9),10) - Ausbildung für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrSeeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr - insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwehr von Piratenüberfällen und von bewaffneten RaubüberfällenNeinJaNein
Anmerkungen:

1) Der Ausdruck "Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses" bezeichnet einen nach den in Regel I/10 Absatz 1 angegebenen Bedingungen erteilten Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7. Der schriftliche Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung von Vermerken bei der Verwaltung eingereicht worden ist, muss nach den in Regel I/10 Absatz 5 angegebenen Bedingungen auch anerkannt werden.

2) Der Ausdruck "Registrierung vorgeschrieben" bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.

3) Der Ausdruck "Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses oder Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnorm" bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird, indem eine entsprechende Auffrischungsausbildung absolviert wird oder der Nachweis erbracht wird, dass die den vorgeschriebenen Normen entsprechenden Befähigungen nach Maßgabe der Regeln V/2 bzw. V/3 sowie der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 bzw. A-VI/3 immer noch bestehen.

4) Gemäß Artikel VIII ist eine von der Verwaltung erteilte Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn ein Seemann in einer Dienststellung Dienst tut, für die er nicht das vorgeschriebene Zeugnis besitzt. Dies gilt jedoch nicht für Funker, es sei denn, die Vollzugsordnung für den Funkdienst regelt dies anders.

5) Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Maßgabe von Regel I/11.

6) Nach den Regeln V/2 Absatz 4 und V/3 Absatz 12 müssen sich Seeleute in Zeitabständen von höchs tens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.

7) Alle nach den Regeln II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der "Grundausbildung", im "Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote)", in "moderner Brandbekämpfung" und in "medizinischer Erster Hilfe" mit ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.

8) Seeleute, die nachgewiesen haben, dass sie im Sinne der Regel VI/1 (Grundausbildung) hinsichtlich der Befähigungen "richtige Verhaltensweisen für das eigene Überleben" und "Brandverhütung und Brandbekämpfung", im Sinne der Regel VI/2 (Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote) und im Sinne der Regel VI/3 (moderne Brandbekämpfung) befähigt sind, müssen danach alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte A-VI/1 Absatz 3, A-VI/2 Absätze 5 und 11 und A-VI/3 Absatz 5 immer noch erfüllen.

9) Die Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff schließt die Befähigungsvorschriften des Abschnitts A-VI/6 mit ein, somit darf von Inhabern eines solchen Fachkundezeugnisses nicht verlangt werden, dass sie eine weitere Ausbildung machen und dass sie ein Zeugnis über die Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr und über die Ausbildung für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 erlangen. Des Weiteren schließt die Ausbildung für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr die Befähigungsvorschriften des Abschnitts A-VI/6 Absatz 4 mit ein, und somit darf von Inhabern eines solchen Fachkundezeugnisses nicht verlangt werden, dass sie eine weitere Ausbildung machen und dass sie ein Zeugnis über die Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erlangen.

10) Gehört die Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder die Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen auszustellenden Zeugnisses, so ist ein Fachkundezeugnis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

11) Gehört die Ausbildung in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Betreuung nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen auszustellenden Zeugnisses, so muss ein Fachkundezeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise medizinischer Betreuung besucht hat."

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.478(102), "Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)", in deutscher Sprache

Vom 03. Dezember 2021
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)

Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.478(102), "Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

Fassung von 2018:

Tabelle B-I/2 - Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln empfehlenden Charakters sowie die Vorschriften verbindlichen Charakters für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

einschlägige
Regeln
Art des Zeugnisses und kurze BeschreibungVermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses 1Registrierung vorgeschrieben 2Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse 3
II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6, IV/2, VII/2Befähigungszeugnis - Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-FunkerJaJaJa
II/4, III/4, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, der Brücken- oder Maschinenwache anzugehörenNeinJaNein
II/5, III/5, III/7, VII/2Fachkundezeugnis - Schiffsleute, die berechtigt sind, als Vollmatrosen im Decksbereich oder im Maschinenbereich oder als Schiffselektriker Dienst zu tunNeinJaNein
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenJaJaJa
V/1-1, V/1-2Fachkundezeugnis - Schiffsleute auf Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggas-TankschiffenNeinJaNein
V/2Schriftlicher Nachweis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal für den Dienst auf FahrgastschiffenNeinNeinNein 4
V/3Fachkundezeugnis - Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenNeinJaJa 8
V/4Fachkundezeugnis - Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehrenNeinJaJa
VI/1Fachkundezeugnis 5 - GrundausbildungNeinJaJa 6
VI/2Fachkundezeugnis 5 - Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle BereitschaftsbooteNeinJaJa 6
VI/3Fachkundezeugnis 5 - Moderne BrandbekämpfungNeinJaJa 6
VI/4Fachkundezeugnis 5 - Medizinische Erste Hilfe und medizinische BetreuungNeinJaNein
VI/5Fachkundezeugnis - Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem SchiffNeinJaNein
VI/6Fachkundezeugnis 7 - Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder Sicherheitstraining für Seeleute mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der GefahrenabwehrNeinJaNein

Anmerkungen:
1) Der Ausdruck , Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses" bezeichnet einen Vermerk nach Maßgabe von Regel I/2 Absatz 7.
2) Der Ausdruck , Registrierung vorgeschrieben" bezieht sich auf eine Registrierung in einem oder mehreren Registern im Sinne von Regel I/2 Absatz 14.
3) Der Ausdruck , Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse" bezieht sich darauf, dass die fortdauernde fachliche Befähigung nach Maßgabe von Regel I/11 nachgewiesen wird oder die fortdauernde Erfüllung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen nach Maßgabe der Abschnitte A-V/3 sowie A-VI/1 bis A-VI/3 nachgewiesen werden.
4) Nach Regel V/2 Absatz 4 müssen sich Seeleute, die eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen oder in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.
5) Alle nach den Regeln II/1, II/2, II/3, III/1, III/2, III/3, III/6 und VII/2 erteilten Befähigungszeugnisse schließen die vorgeschriebene Fachkunde in der Grundausbildung, im Umgang mit Überlebensfahrzeugen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote), in moderner Brandbekämpfung und in medizinischer Erster Hilfe ein; deshalb brauchen Inhaber der genannten Befähigungszeugnisse nicht über ein Fachkundezeugnis im Hinblick auf diese Befähigungen nach Kapitel VI zu verfügen.
6) Nach Maßgabe der Abschnitte A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 müssen Seeleute alle fünf Jahre nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Befähigungsnormen immer noch erfüllen.
7) Dieses Fachkundezeugnis ist in all denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis keine Ausbildung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr oder keine Ausbildung in spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr mit einschließt.
8) Nach Maßgabe von Regel V/3 müssen sich Seeleute in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben.


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