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Entschließung MSC.506(105) - Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)
(angenommen am 28. April 2022)
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 113)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme von Entschließung A.1023(26) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code) den Ausschuss damit beauftragte, den Code, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologie in Abstimmung mit einschlägigen Organisationen zu ändern,
IM HINBLICK AUF die Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, die mit Entschließung MSC.496(105) angenommen wurden,
NACH DER auf der 105. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der darauffolgenden Änderungen des 2009 MODU-Codes,
1 BESCHLIESST die Änderungen des 2009 MODU-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT alle betroffenen Regierungen AUF, die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die angehängten Änderungen des 2009 MODU-Codes zum 1. Januar 2024 rechtlich wirksam lassen zu werden.
Anlage
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)
Kapitel 10
Rettungsmittel und Rettungsgerät
1 Die Absätze 10.14, 10.14.1 und 10.14.2
10.14 Funktechnische RettungsmittelUKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
10.14.1 Alle Rettungsboote müssen ein UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 36
Radartransponder
10.14.2 Alle Rettungsboote müssen einen Radartransponder mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei Radartransponder auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle Radartransponder müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 37
werden mit Folgendem ersetzt:
"10.14 [bleibt offen *]
*) Die Bestimmungen bezüglich der funktechnischen Rettungsmittel wurden nach Kapitel 11 (unter Verweis auf Entschließung MSC.506(105)) verschoben. Der Absatz 10.14 wurde bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Regeln zu vermeiden."
Kapitel 11
Funkverkehr und Navigation
2 Der Wortlaut des Kapitels 11
11.1 AllgemeinesDer Zweck dieses Kapitels ist, Mindestvorgaben für Navigationsausrüstung und für Not- und Sicherheitsfunkverkehr zwischen beweglichen Offshore-Bohrplattformen und Küstenfunkstellen, Schiffen und unterstützenden Luftfahrzeugen vorzugeben.
11.2 Schulung
Für den Funkverkehr verantwortliches Personal muss eine Schulung für den Gebrauch der IMO Standardredewendungen erhalten. 43
11.3 Plattformen mit eigenem Antrieb
Jede Plattform muss die anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkstationen auf Frachtschiffen in SOLAS Kapitel IV einhalten. 44
11.4 Geschleppte Plattformen ohne eigenen Antrieb
11.4.1 Die Bestimmungen für Plattformen ohne eigenen Antrieb im Schlepp, wenn sie besetzt sind, hängen von den im schleppenden Schiff eingebauten Funkanlagen ab, wie in den Absätzen 11.4.2 und 11.4.3 dargelegt.
11.4.2 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist:
- ausgestattet werden mit UKW Einrichtungen, wie durch SOLAS Regeln IV/7.1.1 45 und 7.1.2 vorgeschrieben, sowie mit GW Einrichtungen, wie sie durch die Regeln IV/9.1.1 und 9.1.2 vorgeschrieben sind;
- ausgestattet werden mit der Satelliten EPIRB oder der durch SOLAS Regel IV/7.1.6 vorgeschriebenen EPIRB, entsprechend dem Seegebiet, in dem die Plattform geschleppt wird; und
- anforderungsgemäß mit Einrichtungen für den automatischen Empfang von Navigations- und Wetterwarnungen ausgestattet werden, gemäß SOLAS Regeln IV/7.1.4 und IV/7.1.5.
11.4.3 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen nicht vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist, alle anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkverkehr einhalten, die in SOLAS Kapitel IV vorgeschrieben sind. 46
11.5 Am Einsatzort befindliche oder mit Bohrtätigkeiten beschäftigte Plattformen
11.5.1 Jede Plattform muss, während sie am Einsatzort befindlich ist, einschließlich wenn sie mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist, alle in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, die für ein durch dasselbe Seegebiet fahrendes Schiff gelten.4e Jede Plattform muss bei der Ankunft am Einsatzort ihre Position auch dem zuständigen NAVAREA Koordinator des weltweiten Navigationswarndienstes (VVWNWS) melden, damit eine Navigationswarnung ausgestrahlt wird. 47 Zusätzlich müssen Plattformen den NAVAREA Koordinator beim Verlassen des Einsatzortes informieren, damit die Aussendung aufgehoben wird.
11.5.2 Auf Plattformen, die keine Brücke haben, muss es möglich sein, die Aussendung der Notalarme durch die in SOLAS Regeln IV/10.1.1 , IV/10.1.2, IV/10.1.4, IV/10.2.1 und IV/10.2.3, soweit anwendbar, spezifizierten Funkanlagen von einer in einem zugänglichen und geschützten Bereich liegenden Stelle aus, die für die Verwaltung akzeptabel ist, auszulösen.
11.5.3 Falls der akustische Lärmpegel in einem mit Bedienelementen für die Funkausrüstung ausgestatteten Raum während bestimmter Betriebszustände so hoch ist oder sein könnte, dass er den richtigen Gebrauch der Funkausrüstung stören oder verhindern könnte, dann muss adäquater Lärmschutz durch mechanische oder sonstige Einrichtungen vorgesehen werden, in Verbindung mit den Bedienelementen für die Funkausrüstung.
11.6 Kommunikation mit Hubschraubern
Zur Sicherstellung der Kommunikation mit Hubschraubern müssen MODUs eine den relevanten Anforderungen der ICAO 48 entsprechende und für die Kommunikation mit Hubschraubern in ihrem Einsatzgebiet geeignete UKW Sprechfunkstelle für die Luftfahrt mitführen.
11.7 Interne Kommunikation
Alle Bauarten von MODUs müssen mit leistungsfähigen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet werden zwischen dem Kontrollraum, der Brücke (falls vorhanden) und der Stelle oder den Stellen, die mit Einrichtungen zum Betrieb der Funkanlage ausgestattet sind.
11.8 Leistungsanforderungen
Die gesamte Funkausrüstung muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist, welche die Funklizenz ausgestellt hat. Solche Ausrüstung muss einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.49
11.9 Besichtigung der Funkstelle
11.9.1 Die Funkstelle einer Plattform muss Besichtigungen unterzogen werden wie unten festgelegt:
- durch die Verwaltung, die die Funklizenz ausstellt oder ihren autorisierten Bevollmächtigten, bevor die Funkstelle in Betrieb genommen wird;
- wenn die Plattform verlagert wird und unter die hoheitliche Überwachung eines anderen Küstenstaates kommt, darf eine Besichtigung durch diesen Staat oder seinen autorisierten Bevollmächtigten durchgeführt werden;
- Innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des MODU-Code Zeugnisses muss eine regelmäßige Besichtigung durch einen Bediensteten der Verwaltung und/oder des Küstenstaates oder ihrer jeweiligen autorisierten Bevollmächtigten durchgeführt werden.
11.9.2 Satelliten-EPIRBs müssen in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, durch eine zugelassene Instandhaltungseinrichtung an Land gewartet werden.
11.9.3 Die Verwaltung darf den Küstenstaat als ihren autorisierten Bevollmächtigten anerkennen.
11.9.4 In jedem Falle, in dem ein autorisierter Bevollmächtigter des Küstenstaates eine Überprüfung durchführt, muss ein Bericht ausgestellt und mit den Funkgenehmigungsurkunden aufbewahrt werden, falls gefordert muss der Verwaltung eine Kopie zugeleitet werden.
11.10 Navigationsausrüstung
11.10.1 Alle Plattformen müssen SOLAS Kapitel V einhalten.
11.10.2 Verwaltungen dürfen Plattformen von Anforderungen an die Mitführung von Navigationsausrüstung gemäß SOLAS Regel V/3 befreien.
wird mit Folgendem ersetzt:
"11.1 Allgemeines
Der Zweck dieses Kapitels ist, Mindestvorgaben für Navigationsausrüstung und für Not- und Sicherheitsfunkverkehr zwischen beweglichen Offshore-Bohrplattformen, einschließlich zugehöriger Überlebensfahrzeuge, und Küstenfunkstellen, Schiffen und unterstützenden Luftfahrzeugen vorzugeben.
11.2 Schulung
Für den Funkverkehr verantwortliches Personal muss eine Schulung für den Gebrauch der IMO-Standardredewendungen bereitgestellt werden. 1
1) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.918(22) angenommenen IMO-Standardredewendungen.
11.3 Plattformen mit eigenem Antrieb
Jede Plattform muss die anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkstellen auf Frachtschiffen in SOLAS Kapitel IV einhalten. 2
2) Alle Anforderungen des Kapitels IV von SOLAS, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von der Stelle aus, von der aus die MODU gewöhnlich geführt wird" angewendet werden.
11.4 Geschleppte Plattformen ohne eigenen Antrieb
11.4.1 Die Bestimmungen für Plattformen ohne eigenen Antrieb im Schlepp, wenn sie besetzt sind, hängen von den im schleppenden Schiff eingebauten Funkanlagen ab, wie in den Absätzen 11.4.2 und 11.4.3 dargelegt.
11.4.2 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist:
11.4.3 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen nicht vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist, alle anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkverkehr einhalten, die in SOLAS Kapitel IV vorgeschrieben sind. 3
3) Alle Anforderungen des Kapitels IV der SOLAS-Änderungen von 1988, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von einer Stelle aus, die durchgehend besetzt ist und die die MODU kontrolliert, während sie geschleppt wird" angewendet werden.
11.5 Am Einsatzort befindliche oder mit Bohrtätigkeiten beschäftigte Plattformen
11.5.1 Jede Plattform muss, während sie am Einsatzort befindlich ist, einschließlich wenn sie mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist, alle in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, die für ein durch dasselbe Seegebiet fahrendes Schiff gelten. 4 Jede Plattform muss bei der Ankunft am Einsatzort ihre Position auch dem zuständigen NAVAREA Koordinator des weltweiten Navigationswarndienstes (WWNWS) melden, damit eine Navigationswarnung ausgestrahlt wird. 5 Zusätzlich müssen Plattformen den NAVAREA Koordinator beim Verlassen des Einsatzortes informieren, damit die Aussendung aufgehoben wird.
11.5.2 Auf Plattformen, die keine Brücke haben, muss es möglich sein, die Aussendung der Notalarme durch die in SOLAS-Regeln IV/10.1.1, IV/10.1.2 und IV/10.1.4, soweit anwendbar, spezifizierten Funkanlagen von einer in einem zugänglichen und geschützten Bereich liegenden Stelle aus, die für die Verwaltung akzeptabel ist, auszulösen.
11.5.3 Falls der akustische Lärmpegel in einem mit Bedienungselementen für die Funkausrüstung ausgestatteten Raum während bestimmter Betriebszustände so hoch ist oder sein könnte, dass er den richtigen Gebrauch der Funkausrüstung stören oder verhindern könnte, dann muss adäquater Lärmschutz durch mechanische oder sonstige Einrichtungen vorgesehen werden, in Verbindung mit den Bedienungselementen für die Funkausrüstung.
4) Alle Anforderungen des Kapitels IV der SOLAS-Änderungen von 1988, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von einer Stelle oder von Stellen aus, die durchgehend besetzt sind und die die MODU kontrollieren, während sie am Einsatzort ist, einschließlich ihrer Bohrtätigkeiten, (d. h. normalerweise der Kontrollraum)" angewendet werden.
5) Verwiesen wird auf den von der Organisation mit der Entschließung A.706(17) angenommenen Weltweiten Nautischen Warndienst in der jeweils geltenden Fassung.
11.6 Funktechnische Rettungsmittel
UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
11.6.1 Alle Rettungsboote müssen ein UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mitführen.
11.6.2 Mindestens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) müssen auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. 6 Alle UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.
6) Das gemäß Absatz 11.6.2 erforderliche UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) kann ganz oder teilweise die Anforderungen der SOLAS-Regeln IV/7.2, 7.3 oder 7.4, wie anwendbar, erfüllen.
Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
11.6.3 Alle Rettungsboote müssen ein Radar-SART oder AIS-SART mitführen.
11.6.4 Es müssen mindestens zwei Radar-SARTs oder AIS-SARTs auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. 7 Alle SARTs oder AIS-SARTs müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.
7) Die gemäß 11.6.4 erforderlichen Radar-SARTs oder AIS-SARTs können die Anforderungen der SOLAS-Regeln IV/7.1.3, 7.2 oder 7.5, wie anwendbar, erfüllen.
11.7 Kommunikation mit Hubschraubern
Zur Sicherstellung der Kommunikation mit Hubschraubern müssen MODUs eine den relevanten Anforderungen der ICAO 8 entsprechende und für die Kommunikation mit Hubschraubern in ihrem Einsatzgebiet geeignete UKW-Sprechfunkstelle für die Luftfahrt mitführen.
8) Verwiesen wird auf Band 3, Teil II von Anlage 10, und Teil III, Abschnitt II von Anlage 6 zum ICAO-Abkommen.
11.8 Interne Kommunikation
Alle Bauarten von MODUs müssen mit leistungsfähigen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet werden zwischen dem Kontrollraum, der Brücke (falls vorhanden) und der Stelle oder den Stellen, die mit Einrichtungen zum Betrieb der Funkanlage ausgestattet sind.
11.9 Leistungsanforderungen
Die gesamte Funkausrüstung muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist, welche die Funklizenz ausgestellt hat. Solche Ausrüstung muss einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 9
9) Es wird auf die folgenden von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen verwiesen:
Allgemeine Vorgaben
UKW-Ausrüstung
GW- und KW-Ausrüstung
Schiffs-Erdfunkstellen und Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC)
Integrierte Funkkommunikationssysteme
Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition
Transponder und Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung
11.10 Besichtigung der Funkstelle
11.10.1 Die Funkstelle einer Plattform muss Besichtigungen unterzogen werden wie unten festgelegt:
11.10.2 EPIRBs müssen in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, durch eine zugelassene Instandhaltungseinrichtung an Land gewartet werden.
11.10.3 Die Verwaltung darf den Küstenstaat als ihren autorisierten Bevollmächtigten anerkennen.
11.10.4 In jedem Falle, in dem ein autorisierter Bevollmächtigter des Küstenstaates eine Überprüfung durchführt, muss ein Bericht ausgestellt und mit den Funkgenehmigungsurkunden aufbewahrt werden, und falls gefordert muss der Verwaltung eine Kopie zugeleitet werden.
11.11 Navigationsausrüstung
11.11.1 Alle Plattformen müssen SOLAS Kapitel V einhalten.
11.11.2 Verwaltungen dürfen Plattformen von Anforderungen an die Mitführung von Navigationsausrüstung gemäß SOLAS-Regel V/3 befreien."
________
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.506(105), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache Vom 21. Dezember 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.506(105), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |