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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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MODU-Code 2009
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009

Vom 1. August 2011
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2011 S .747; 10.04.2014 S. 390 MSC.359(92) 14; 02.07.2015 S. 473 MSC.384(94) MSC.387(94); 13.10.2016 S. 675 MSC.407(96) 16; 28.02.2018 S. 193 MSC.435(98) 18, ber. 197 18a; 21.12.2023 S. 113 MSC.506(105) 24)


Az.: 11-3-0
(angenommen am 2 Dezember 2009) (Tagesordnungspunkt 10)
Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1540) Interpr.1540
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1544) Interpr.1544

Präambel

1. Dieser Code wurde entwickelt, um einen internationalen Standard für Neubauten beweglicher Offshore-Bohrplattformen vorzugeben, der den internationalen Einsatz und Betrieb dieser Plattformen erleichtert und für diese Plattformen und das sich an Bord befindliche Personal einen Grad an Sicherheit gewährleistet, der demjenigen gleichwertig ist, der durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und durch das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibordübereinkommen für konventionelle Schiffe im internationalen Verkehr vorgeschrieben ist. Es ist nicht beabsichtigt, die Bestimmungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen zusätzlich zu denen dieses Codes anzuwenden.

2. Während der Entwicklung des Codes wurde erkannt, dass er auf fundierten Entwurfs- und Konstruktionsgrundsätzen und Erfahrungen aus dem Betrieb solcher Plattformen basieren muss; des weiteren wurde erkannt, dass die Entwurfstechnologie beweglicher Offshore-Bohrplattformen nicht nur eine komplexe Technologie ist, sondern sich ständig fortentwickelt und dass der Code nicht statisch bleiben darf, sondern bei Bedarf neu zu bewerten und zu überarbeiten ist. Zu diesem Zweck wird die Organisation den Code regelmäßig überprüfen, wobei sowohl Erfahrung als auch Zukunftsentwicklungen berücksichtigt werden.

3. Jede vorhandene Plattform, die den Bestimmungen dieses Codes entspricht, muss als berechtigt für die Ausstellung eines Zeugnisses gemäß diesem Code betrachtet werden.

4. Dieser Code soll nicht den Einsatz von vorhandenen Plattformen verbieten, nur weil ihr Entwurf, ihre Bauausführung und ihre Ausrüstung nicht dem Code entsprechen. Viele vorhandene Offshore-Bohrplattformen haben über ausgedehnte Zeiträume erfolgreich und sicher operiert und ihre Einsatzgeschichte muss bei der Bewertung ihrer Eignung für internationale Einsätze berücksichtigt werden.

5. Der Küstenstaat darf jeder Plattform, die nach einem niedrigeren Standard als dem des Codes ausgelegt ist, die Beteiligung an Einsätzen nach Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (z.B. meteorologisch und ozeanographisch) gestatten. Jede solche Plattform muss jedoch den Sicherheitsanforderungen genügen, welche nach Ansicht des Küstenstaates für den beabsichtigten Einsatz adäquat sind und die Gesamtsicherheit der Plattform und des Personals an Bord gewährleisten.

6. Dieser Code enthält keine Anforderungen an das Bohren von Unterwasser-Bohrlöchern oder die Verfahren zu deren Kontrolle. Solche Bohrtätigkeiten unterliegen der Kontrolle durch den Küstenstaat.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Zweck

Der Zweck des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009, im Folgenden bezeichnet als "der Code", besteht darin, Entwurfskriterien, Baustandards und sonstige Sicherheitsmaßnahmen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen zu empfehlen, um das Risiko für solche Plattformen, das Personal an Bord und die Umwelt zu minimieren.

1.2 Anwendung

1.2.1 Der Code gilt für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, wie sie im Abschnitt 1.3 definiert sind, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

1.2.2 Der Küstenstaat darf zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf den Betrieb von Bohranlagen stellen, die nicht im Code behandelt sind.

1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Codes haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist, die darin verwendeten Begriffe die in diesem Abschnitt festgelegte Bedeutung.

1.3.1 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) bezeichnet das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.2 Trennflächen der Klasse "A" sind Trennflächen, wie sie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt sind.

1.3.3 Unterkunftsräume sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume. Gesellschaftsräume sind diejenigen Teile des Unterkunftsbereiches, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig geschlossene Räume Verwendung finden.

1.3.4 Verwaltung bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge die Plattform zu führen berechtigt ist.

1.3.5 Jahresdatum bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Zeugnisses entsprechen.

1.3.6 Hilfsruderanlage ist die Einrichtung, die im Falle des Ausfalls der Hauptruderanlage zur Ausführung wirkungsvoller Ruderbewegungen zum Steuern der Plattform vorgesehen ist.

1.3.7 Trennflächen der Klasse "B" sind Trennflächen, wie sie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt sind.

1.3.8 Trennflächen der Klasse "C" sind Trennflächen, wie sie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt sind.

1.3.9 Zeugnis bezeichnet das Sicherheitszeugnis für eine bewegliche Offshore-Bohrplattform.

1.3.10 Küstenstaat bezeichnet die Regierung des Staates, der die Bohrtätigkeiten der Plattform hoheitlich überwacht.

1.3.11 Säulenstabilisierte Plattform ist eine Plattform, bei der das Hauptdeck mit dem Unterwasserrumpf oder den Sockeln durch Säulen oder Senkkästen verbunden ist.

1.3.12 Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" sind solche Decken oder Verkleidungen der Klasse "B", die nur an Trennflächen der Klasse "A" oder "B" enden.

1.3.13 Kontrollstationen sind die Räume, in welchen die Funk- oder Hauptnavigationsausrüstung oder die Notstromquelle der Plattform liegen, oder in denen die Feueranzeige- oder Brandschutzeinrichtung oder das Steuerungssystem für die dynamische Positionierung zusammengefasst ist oder in denen ein verschiedene Bereiche abdeckendes Feuerlöschsystem angeordnet ist. Im Falle einer säulenstabilisierten Plattform ist die zentrale Ballastkontrollstation eine "Kontrollstation". In Bezug auf Kapitel 9 ist jedoch der Raum, in dem die Notstromquelle liegt, nicht als Kontrollstation anzusehen.

1.3.14 D oder D-Wert bezeichnet die größte Abmessung des Hubschraubers mit drehendem Rotor (drehenden Rotoren), gemessen von der am weitesten vorne befindlichen Stelle des Hauptrotor-Drehkreises bis zur am weitesten hinten gelegenen Stelle des Heckrotor-Drehkreises oder der Hubschrauberstruktur.

1.3.15 Betriebszustand Null ist der Zustand, bei dem die Hauptantriebsanlage, die Kessel und die Hilfseinrichtungen aufgrund fehlender Energieversorgung nicht in Betrieb sind.

1.3.16 Höhe für den Freibord hat die gleiche Bedeutung wie in Regel 3 des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) festgelegt.

1.3.17 Tauchsystem ist die Anlage und die Ausrüstung, die für die sichere Durchführung von Tauchgängen von einer beweglichen Offshore-Bohrplattform aus erforderlich ist.

1.3.18 Überflutung bezeichnet jegliche Flutung des Inneren irgendeines Teils der auftriebserzeugenden Struktur der Plattform durch Öffnungen, die nicht, wie zur Erfüllung der Kriterien für die Stabilität der unbeschädigten und der beschädigten Plattform erforderlich, wasserdicht bzw. wetterdicht verschlossen werden können oder deren Offenbleiben aus betrieblichen Gründen gefordert ist.

1.3.19 Notstromquelle ist eine Stromquelle, die dazu dient, die erforderlichen Verbraucher bei Ausfall der Hauptstromquelle mit elektrischer Energie zu versorgen.

1.3.20 Notschalttafel ist eine Schalttafel, die beim Versagen der Hauptstromversorgung direkt von der Notstromversorgung und/oder der zeitweiligen Notstromquelle gespeist wird und dazu dient, elektrische Energie für die Aufrechterhaltung des Notbetriebes zu verteilen.

1.3.21 Geschlossene Räume sind Räume, die von Fußböden, Schotten und/oder Decks umgeben sind, welche Türen und/oder Fenster enthalten dürfen.

1.3.22 Freibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Abstand von der oberen Kante der Deckslinie bis zur oberen Kante der zugehörigen Lademarke.

1.3.23 FSS Code (Code für Brandsicherheitssysteme) bezeichnet den mit Entschließung MSC.98(73) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.3.24 FTP Code (Code für Brandprüfverfahren) bezeichnet den mit Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.3.25 Gasdichte Tür ist eine feste, dicht schließende Tür, die so ausgeführt ist, dass unter normalen atmosphärischen Bedingungen kein Gas hindurchdringen kann.

1.3.26 18 Trennflächen der Klasse ,H" sind Trennflächen, die die selben Anforderungen erfüllen wie Trennflächen der Klasse ,A", wie sie in Regel II-2/3 SOLAS definiert sind, mit der Ausnahme, dass, wenn sie gemäß dem Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren geprüft werden, die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve ersetzt wird durch die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkurve für Kohlenwasserstoffbrände, die in nationalen oder internationalen Normen definiert sind 1a.

1.3.27 18 Gefährliche Bereiche sind alle Bereiche, in denen aufgrund des möglichen Vorhandenseins eines von den Bohrtätigkeiten herrührenden zündfähigen Gas- Luftgemisches, der Einsatz von maschinellen und elektrischen Ausrüstungen ohne gehörige Aufmerksamkeit zu Brandgefahr oder Explosion führen kann.

1.3.28 18 Hubschrauberdeck ist eine eigens für Hubschrauber gebaute Landeplattform auf einer beweglichen Offshore-Bohrplattform (MODU).

1.3.29 18 Maschinenanlagen und Anlagenteile des Bohrbetriebs sind die im Zusammenhang mit der Bohrtätigkeit benötigten Maschinenanlagen und Anlagenteile.

1.3.30 18 Länge (L) hat die gleiche Bedeutung wie in Regel 3 des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) festgelegt.

1.3.31 Interpr.1540 18 Eigengewicht ist die Verdrängung einer Plattform in Tonnen ohne veränderliche Lasten an Deck, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Speisewasser in Tanks, verbrauchbare Vorräte, und Personal und seine Effekten.

1.3.32 18 Geringes Brandausbreitungsvermögen hat die gleiche Bedeutung wie in SOLAS-Regel II-2/3 festgelegt.

1.3.33 18 LSA Code (Internationaler Rettungsmittel-Code) bezeichnet den mit Entschließung MSC.48(66) vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommenen Internationalen Rettungsmittel-Code in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.3.34 18 Maschinenräume sind alle Maschinenräume der Kategorie "A" und alle anderen Räume, die Antriebsanlagen, Kessel und andere befeuerte Anlagen, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühl-, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten und ähnliche Räume; sowie Schächte zu solchen Räumen.

1.3.35 18 Maschinenräume der Kategorie "A" sind alle Räume, welche Maschinen der Bauart Verbrennungskraftmaschine enthalten, entweder:

  1. für den Hauptantrieb; oder
  2. für andere Zwecke, wenn diese Maschinen zusammen eine Gesamtleistung von mindestens 375 kW haben;

oder welche ölbefeuerte Kessel oder Öl-Brennstoffaufbereitungsanlagen enthalten; sowie Schächte zu solchen Räumen.

1.3.36 18 Hauptstromquelle ist eine Stromquelle, die dafür bestimmt ist, alle für die Aufrechterhaltung der normalen Betriebszustände und Wohnverhältnisse auf der Plattform erforderlichen Einrichtungen mit Strom zu versorgen.

1.3.37 18 Hauptruderanlage ist die zur Ausführung wirkungsvoller Ruderbewegungen zum Steuern der Plattform unter normalen Betriebszuständen notwendige maschinelle Anlage, die Ruderanlagenantriebseinheiten, sofern vorhanden, und die Hilfseinrichtung sowie die Vorrichtungen zur Einleitung des Drehmoments in den Ruderschaft, z.B. Ruderpinne oder Ruderquadrant.

1.3.38 18 Hauptschalttafel ist eine Schalttafel, die direkt von der Hauptstromquelle gespeist wird und dazu dient, elektrische Energie an die Verbraucher der Plattform zu verteilen.

1.3.39 18 Höchste Dienstgeschwindigkeit voraus ist die größte Geschwindigkeit, für die die Plattform auf See beim größten zulässigen Tiefgang ausgelegt ist.

1.3.40 18 Höchstgeschwindigkeit rückwärts ist die zu erwartende Geschwindigkeit, die die Plattform bei der auslegungsmäßig größten Rückwärtsleistung und ihrem größten zulässigen Tiefgang erreichen kann.

1.3.41 18 Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU) oder Plattform ist ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z.B. flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist.

1.3.42 18 Betriebsweise bezeichnet den Zustand oder die Art und Weise, in dem die Plattform am Einsatzort oder bei der Überführung betrieben werden darf oder funktioniert. Die Betriebsweisen einer Plattform schließen Folgendes ein:

  1. Betriebszustände - Zustände, bei denen sich eine Plattform zur Durchführung von Bohrtätigkeiten am Einsatzort befindet und die sich überlagernden Belastungen aus der Umwelt und aus dem Betrieb innerhalb der für solche Tätigkeiten vorgegebenen einschlägigen Bemessungsgrenzwerte liegen. Die Plattform darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
  2. Zustände für schweren Sturm - Zustände, bei denen eine Plattform den schwersten Umweltbelastungen ausgesetzt sein darf, für die sie ausgelegt ist. Dabei wird angenommen, dass die Bohrtätigkeiten aufgrund der Schwere der Umweltbelastungen unterbrochen worden ist. Die Plattform darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
  3. Überführungszustände - Zustände, bei denen eine Plattform sich von einem Einsatzort zum anderen bewegt.

1.3.43 18 Nichtbrennbarer Werkstoff hat dieselbe Bedeutung, wie sie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt ist.

1.3.44 18 Normale Betriebszustände und Wohnverhältnisse bedeutet:

  1. Zustände und Verhältnisse, bei denen die Plattform als Ganzes, ihre maschinellen Anlagen, die Versorgungseinrichtungen, die Mittel und Hilfsmittel welche die sichere Navigation während der Reise, die Sicherheit beim bergmännischen Betriebseinsatz, die Sicherheit vor Feuer und Flutung sowie die Kommunikation und Signalgebung an Bord und nach außerhalb gewährleisten, die Fluchtmittel und die Winschen für Bereitschaftsboote sowie die Mittel zur Gewährleistung eines minimalen Wohnkomforts betriebsbereit sind und normal funktionieren; und
  2. Bohrtätigkeiten.

1.3.45 18 Ölaufbereitungsanlage ist die für die Aufbereitung von Öl-Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölbefeuerten Kessel, oder für die Aufbereitung von erwärmtem Öl zwecks Zuführung zu einem Verbrennungsmotor verwendete Einrichtung, und umfasst alle Öldruckpumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2. Pumpen zum Umpumpen von Öl werden nicht als Ölaufbereitungsanlagen betrachtet.

1.3.46 18 Organisation bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

1.3.47 18 Bereitschaftsboot hat dieselbe Bedeutung, wie sie in SOLAS Regel III/3 festgelegt ist.

1.3.48 18 Hubplattform ist eine Plattform mit beweglichen Beinen, durch die der Schwimmkörper über die Meeresoberfläche angehoben und zurück auf das Meer abgesenkt werden kann.

1.3.49 18 Halbgeschlossene Bereiche sind Bereiche, in denen die natürlichen Lüftungsverhältnisse beträchtlich von denen auf offenen Decks abweichen, hervorgerufen durch das Vorhandensein von Strukturteilen wie Überdachungen, Windabweisern und Schotten, die so angeordnet sind, dass eine Gasverflüchtigung möglicherweise nicht eintritt.

1.3.50 18 Wirtschaftsräume sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume, Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

1.3.51 18 SOLAS bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.52 18 Normal-Brandversuch ist wie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt.

1.3.53 18 Stahl oder gleichwertiger Werkstoff hat dieselbe Bedeutung, wie sie in SOLAS Regel II-2/3 festgelegt ist.

1.3.54 18 Ruderanlagenantriebseinheit bezeichnet im Fall:

  1. einer elektrischen Ruderanlage, einen Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung;
  2. einer elektrohydraulischen Ruderanlage, einen Elektromotor, die dazugehörige elektrischen Ausrüstung und die angekoppelte Pumpe;
  3. sonstiger hydraulischer Antriebe, ein antreibender Motor und die angekoppelte Pumpe.

1.3.55 18 Schiffsähnliche Plattform ist eine Plattform mit einem schiffs- oder bargenartigen Verdrängungsrumpf in Ein- oder Mehrrumpfbauart, die für den Einsatz im schwimmenden Zustand vorgesehen ist.

1.3.56 18 Überlebensfahrzeug hat dieselbe Bedeutung, wie sie in SOLAS Regel III/3 festgelegt ist.

1.3.57 18 Besucher sind Personen, die nicht fest auf der Plattform beschäftigt sind.

1.3.58 18 Wasserdicht bezeichnet die Fähigkeit, den Durchtritt von Wasser durch die Struktur aus beliebiger Richtung bei einem Wasserdruck, für den die umgebende Struktur ausgelegt ist, zu verhindern.

1.3.59 18 Wetterdicht bedeutet, dass bei allen Seegangsverhältnissen kein Wasser in die Plattform eindringt.

1.3.60 18 Arbeitsräume sind solche offenen oder geschlossenen Räume, die mit den Bohrtätigkeiten im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Verfahrensanlagen enthalten und die nicht unter Gefährliche Bereiche und Maschinenräume fallen.

1.4 Befreiungen

Eine Verwaltung darf jede Plattform, die neuartige Merkmale aufweist, von jeder Bestimmung des Codes befreien, wenn deren Anwendung Forschungen hinsichtlich der Entwicklung solcher Merkmale behindern würde. Jede derartige Plattform muss jedoch den Sicherheitsanforderungen entsprechen, welche die Verwaltung im Hinblick auf den beabsichtigten Einsatz für adäquat hält und welche die Sicherheit der Plattform insgesamt gewährleisten. Jede Verwaltung, die eine derartige Befreiung gewährt, muss die Befreiungen auf dem Zeugnis angeben und die Organisation über die Einzelheiten zusammen mit den Begründungen unterrichten, damit die Organisation diese unter anderen Regierungen zur Information ihrer Bediensteten verbreiten kann.

1.5 Gleichwertiger Ersatz

1.5.1 Sieht der Code vor, dass ein bestimmtes Detail des Entwurfs oder der Bauausführung, eine Armatur, ein Werkstoff, eine Vorrichtung oder ein Gerät oder eine Bauart desselben auf einer Plattform eingebaut oder mitgeführt werden oder irgendeine bestimmte Vorsorge getroffen werden muss, so darf die Verwaltung gestatten, dass ein anderes Detail des Entwurfs oder der Bauausführung, eine andere Armatur, ein anderer Werkstoff, eine andere Vorrichtung oder ein anderes Gerät oder eine andere Bauart desselben auf dieser Plattform eingebaut oder mitgeführt, oder irgendeine andere Vorsorge getroffen wird, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Weise vergewissert hat, dass ein solches Detail des Entwurfs oder der Bauausführung, solche Armatur, solcher Werkstoff, solche Vorrichtung oder solches Gerät oder solche Bauart desselben, oder solche Vorsorge, mindestens ebenso effektiv ist, wie im Code vorgesehen.

1.5.2 Gestattet eine Verwaltung unter diesen Voraussetzungen, dass eine Armatur, ein Werkstoff, eine Vorrichtung, ein Gerät, ein Ausrüstungsteil oder eine Bauart desselben, oder eine Vorsoge, ein Verfahren, eine Anordnung, ein neuartiger Entwurf oder eine Anwendung ersetzt werden, muss sie der Organisation die Einzelheiten darüber, zusammen mit einem Bericht über die vorgelegten Nachweise, mitteilen, damit die Organisation diese unter anderen Regierungen zur Information ihrer Bediensteten verbreiten kann.

1.6 Besichtigungen und Zeugniserteilung

1.6.1 Jede Plattform muss den unten spezifizierten Besichtigungen unterzogen werden:

  1. einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung der Plattform oder vor der erstmaligen Ausstellung des Zeugnisses;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in Zeitabständen, die von der Verwaltung festgelegt werden, aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Absatz 1.6.11.2.1, 1.6.11.5 oder 1.6.11.6 anzuwenden ist;
  3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Zeugnisses, die anstelle einer der in Absatz 1.6.1.4 spezifizierten jährlichen Besichtigungen stattfinden muss;
  4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Zeugnisses;
  5. mindestens zwei Besichtigungen im Dock während jedes Fünfjahreszeitraums, außer wenn Absatz 1.6.11.5 anzuwenden ist. Ist Absatz 1.6.11.5 anzuwenden, so darf dieser Fünfjahreszeitraum verlängert werden, um mit der verlängerten Geltungsdauer des Zeugnisses zusammenzufallen. In allen Fällen darf der Zeitabstand zwischen zwei solchen Besichtigungen 36 Monate nicht überschreiten;
  6. Besichtigungen der Funkanlage gemäß Abschnitt 11.9; und
  7. einer zusätzlichen Besichtigung wenn ein Anlass dazu besteht.

1.6.2 Die in Absatz 1.6.1 bezeichneten Besichtigungen müssen wie folgt durchgeführt werden:

  1. die erstmalige Besichtigung muss eine vollständige Überprüfung der Struktur, Sicherheits- und anderer Ausrüstung, Armaturen, Anordnungen und Werkstoffe umfassen, um sicherzustellen, dass diese den Bestimmungen des Codes entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und für den beabsichtigten Einsatz der Plattform geeignet sind;
  2. die Erneuerungsbesichtigung muss eine Überprüfung der Struktur, Sicherheits- und anderer in Absatz 1.6.2.1 bezeichneter Ausrüstung umfassen, um sicherzustellen, dass diese den Bestimmungen des Codes entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und für den beabsichtigten Einsatz der Plattform geeignet sind;
  3. die Zwischenbesichtigung muss eine Überprüfung der Struktur, Armaturen, Anordnungen und der Sicherheitsausrüstung umfassen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin in einem für den beabsichtigten Einsatz der Plattform zufriedenstellenden Zustand bleiben;
  4. die jährliche Besichtigung muss eine allgemeine Überprüfung der Struktur, Sicherheits- und anderer in Absatz 1.6.2.1 bezeichneter Ausrüstung umfassen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Absatz 1.6.6.1 in Stand gehalten worden sind und weiterhin in einem für den beabsichtigten Einsatz der Plattform zufriedenstellenden Zustand bleiben;
  5. die Besichtigung im Dock und die Überprüfung dabei besichtigter Gegenstände muss derart erfolgen, dass sie sicherstellen, dass diese weiterhin in einem für den beabsichtigten Einsatz der Plattform zufriedenstellenden Zustand bleiben. Eine Verwaltung darf Unterwasserüberprüfungen anstelle einer Besichtigung im Dock gestatten, sofern sie sich von deren Gleichwertigkeit mit einer Besichtigung im Dock vergewissert hat;
  6. die Besichtigung der Funkstelle muss hinreichend sein, um Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen für Frachtschiffe in SOLAS Kapitel IV zu sichern; und
  7. eine zusätzliche Besichtigung, entweder allgemein oder, den Umständen entsprechend, partiell, muss nach einer Reparatur aufgrund der in Absatz 1.6.6.3 vorgeschriebenen Untersuchungen erfolgen, oder wo irgendwelche wichtigen Reparaturen oder Erneuerungen erfolgt sind. Die Besichtigung muss derart erfolgen, dass sie sicherstellt, dass die notwendigen Reparaturen oder Erneuerungen wirksam erfolgt sind, dass der Werkstoff und die Arbeitsausführung solcher Reparaturen und Erneuerungen in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind, und dass die Plattform in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Codes genügt.

1.6.3 Die in den Absätzen 1.6.2.3, 1.6.2.4 und 1.6.2.5 bezeichneten Zwischenbesichtigungen, jährlichen Besichtigungen und Besichtigungen im Dock müssen auf dem Zeugnis bestätigt werden.

1.6.4 Als Alternative zu den in den Absätzen 1.6.2.2 bzw. 1.6.2.3 vorgesehenen Erneuerungs- und Zwischenbesichtigungen darf die Verwaltung auf Antrag des Eignersein fortlaufendes Besichtigungsprogramm genehmigen, sofern Umfang und Häufigkeit der Besichtigungen den Erneuerungs- und Zwischenbesichtigungen gleichwertig sind. Eine Kopie des fortlaufenden Besichtigungsprogramms muss, zusammen mit dem Verzeichnis der Besichtigungen, an Bord mitgeführt werden und das Zeugnis muss mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.

1.6.5.1 Die Überprüfung und Besichtigung der Plattformen, soweit die Durchsetzung der Bestimmungen des Codes und die Gewährung von Befreiungen davon betreffend, muss von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt werden. Die Verwaltung darf die Überprüfungen und Besichtigungen jedoch übertragen, entweder an für diesen Zweck ernannte Besichtiger oder an von ihr anerkannte Stellen.

1.6.5.2. Eine Verwaltung, die gemäß Absatz 1.6.5.1 zur Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, muss jeden ernannten Besichtiger oder jede anerkannte Stelle mindestens dazu ermächtigen:

  1. Reparaturen an einer Plattform zu verlangen; und
  2. Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafen- oder Küstenstaates angefordert werden.

Die Verwaltung muss der Organisation die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der Befugnis mitteilen, die den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragen wurde.

1.6.5.3 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass der Zustand der Plattform oder ihrer Ausrüstung den Angaben des Zeugnisses in wesentlichen Punkten nicht entspricht, oder derartig ist, dass die Plattform nicht geeignet ist, ohne Gefahr für die Plattform oder die an Bord befindlichen Personen betrieben zu werden, so muss dieser Besichtiger oder diese Stelle sofort sicherstellen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden und muss zu gegebener Zeit die Verwaltung unterrichten. Werden solche Abhilfemaßnahmen nicht getroffen, so muss das Zeugnis eingezogen werden und die Verwaltung muss sofort unterrichtet werden; und, wenn sich die Plattform in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Regierung befindet, müssen die zuständigen Behörden des Hafen- oder Küstenstaates sofort unterrichtet werden. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafen- oder Küstenstaates unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafen- oder Küstenstaates dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Regel. Gegebenenfalls muss die Regierung des betreffenden Hafen- oder Küstenstaates sicherstellen, dass die Plattform nicht fortfahren darf zu operieren, bis sie dies ohne Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Plattform tun kann.

1.6.5.4. In jedem Fall muss die Verwaltung die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und Besichtigung vollständig garantieren und sich verpflichten, die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen.

1.6.6.1 Der Zustand der Plattform und ihrer Ausrüstung muss so aufrechterhalten werden, dass er den Bestimmungen des Codes entspricht, um sicherzustellen, dass die Plattform in jeder Hinsicht geeignet bleibt, ohne Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Plattform zu operieren.

1.6.6.2. Nachdem irgendeine Besichtigung der Plattform nach dieser Regel abgeschlossen wurde, darf ohne Zustimmung der Verwaltung keine Änderung an durch die Besichtigung abgedeckten Strukturen, Ausrüstungen, Armaturen, Anordnungen und Werkstoffen vorgenommen werden.

1.6.6.3 Sollte sich ein Vorfall ereignen oder ein Schaden entdeckt werden, der die Sicherheit der Plattform oder die Effizienz oder Vollständigkeit der Struktur, Ausrüstung, Armaturen, Anordnungen oder Werkstoffe berührt, muss die zuständige Person oder der Eigner der Plattform den Vorfall oder Schaden so schnell wie möglich der Verwaltung melden. Außerdem muss der verantwortliche ernannte Besichtiger oder die verantwortliche anerkannte Stelle, welcher/welche die Einleitung von Untersuchungen veranlassen muss, entscheiden, ob eine Besichtigung notwendig ist. Wenn sich die Plattform in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Regierung befindet, muss die zuständige Person oder der Eigner der Plattform den Vorfall oder Schaden sofort den zuständigen Behörden des Hafen- oder Küstenstaates melden und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle muss sich vergewissern, dass so eine Meldung erfolgt ist.

1.6.7 Ein als Sicherheitszeugnis für eine bewegliche Offshore-Bohrplattform (2009) bezeichnetes Zeugnis darf nach einer erstmaligen Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung für eine Plattform ausgestellt werden, die den Bestimmungen des Codes genügt. Das Zeugnis muss entweder von der Verwaltung oder von irgendeiner von ihr anerkannten Person oder Stelle ausgestellt oder bestätigt werden. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung volle Verantwortung für das Zeugnis.

1.6.8 Alle nach Abschnitt 1.4 gewährten Befreiungen müssen deutlich auf dem Zeugnis vermerkt werden.

1.6.9 Eine Vertragsregierung sowohl zu SOLAS als auch zum 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) darf auf Ersuchen der Verwaltung veranlassen, dass eine Plattform besichtigt wird und muss, wenn sie sich davon vergewissert hat, dass den Bestimmungen des Codes genügt wird, gemäß dem Code für die Plattform ein Zeugnis ausstellen oder die Ausstellung eines Zeugnisses autorisieren und, sofern angemessen, auf der Plattform ein Zeugnis bestätigen oder die Bestätigung eines Zeugnisses autorisieren. Jedes auf diese Weise ausgestellte Zeugnis muss eine Feststellung des Inhalts enthalten, dass es auf das Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge zu führen die Plattform berechtigt ist, und es muss dieselbe Gültigkeit haben und dieselbe Annerkennung erhalten wie ein nach Absatz 1.6.7 ausgestelltes Zeugnis.

1.6.10 Das Zeugnis muss in der Form abgefasst werden, die dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Muster entspricht. Wenn die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch ist, muss der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

1.6.11.1 Das Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen (2009) muss für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

1.6.11.2.1 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1.6.11.1 muss, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, das neue Zeugnis vom Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Datum gültig sein, das nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.

1.6.11.2.2 Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, muss das neue Zeugnis vom Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Datum gültig sein, das nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.

1.6.11.2.3 Wird die Erneuerungsbesichtigung mehr als drei Monate vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, muss das neue Zeugnis vom Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Datum gültig sein, das nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

1.6.11.3 Falls ein Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt wird, darf die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu dem größten, im Absatz 1.6.11.1 spezifizierten Zeitraum verlängern, sofern die Besichtigungen durchgeführt werden, die anzuwenden sind wenn ein Zeugnis für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wird.

1.6.11.4. Falls eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an Bord der Plattform gegeben werden kann, darf die von der Verwaltung autorisierte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen und solch ein Zeugnis muss für einen weiteren Zeitraum als gültig anerkannt werden, der fünf Monate ab dem Ablaufdatum nicht überschreiten darf.

1.6.11.5 Falls sich eine Plattform zum Zeitpunkt des Ablaufs eines Zeugnisses nicht an dem Ort befindet, an dem sie zu besichtigen ist, darf die Verwaltung den Zeitraum der Gültigkeit des Zeugnisses verlängern, aber diese Verlängerung darf nur zu dem Zweck gewährt werden, der Plattform das Vorankommen zum Ort, an dem sie zu besichtigen ist, zu ermöglichen, und dann nur in Fällen, in denen dies richtig und angemessen erscheint. Kein Zeugnis darf um mehr als drei Monate verlängert werden, und eine Plattform, der eine Verlängerung gewährt wird, darf nach ihrer Ankunft am Ort, an dem sie zu besichtigen ist, nicht berechtigt sein, diesen Ort aufgrund der Verlängerung zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, muss das neue Zeugnis bis zu einem Datum gültig sein, das nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor der Verlängerung liegt.

1.6.11.6. Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht, wie in den Absätzen 1.6.11.2.2 oder 1.6.11.5 vorgesehen, vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses datiert zu werden. Unter diesen Umständen muss das neue Zeugnis bis zu einem Datum gültig sein, das nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

1.6.11.7 Falls eine jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung vor dem spezifizierten Zeitraum abgeschlossen wird, dann:

  1. muss das auf dem relevanten Zeugnis gezeigte Jahresdatum durch Vermerk in ein Datum geändert werden, das nicht länger als drei Monate nach dem Datum liegen darf, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde;
  2. muss die durch die relevanten Regeln verlangte nachfolgende jährliche Besichtigung oder Zwischenbesichtigung in den durch diese Regel vorgeschriebenen Zeitabständen abgeschlossen werden, wobei das neue Jahresdatum angewendet wird; und
  3. darf das Ablaufdatum unverändert bleiben, sofern eine jährliche Besichtigung, bzw. mehrere jährliche Besichtigungen, bzw. die Zwischenbesichtigung so durchgeführt werden, dass die größten Zeitabstände zwischen den Besichtigungen nach Absätzen 1.6.1.3 und 1.6.1.4 nicht überschritten werden.

1.6.11.8 Ein nach Absatz 1.6.7 oder 1.6.9 ausgestelltes Zeugnis muss in jedem der folgenden Fälle seine Gültigkeit verlieren:

  1. falls die relevanten Besichtigungen nicht innerhalb der in Absatz 1.6.1 spezifizierten Zeiträume abgeschlossen werden;
  2. falls das Zeugnis nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1.6.3 bestätigt ist;
  3. sobald die Plattform zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, dass die Plattform den Bestimmungen der Absätze 1.6.6.1 und 1.6.6.2 entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Regierungen, die Vertragsregierungen sowohl zu SOLAS als auch zum 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) sind, übermittelt die Regierung des Staates, dessen Flagge die Plattform bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich eine Kopie des Zeugnisses, das die Plattform vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Kopien der entsprechenden Besichtigungsberichte.

1.6.12 Die Vergünstigungen des Codes dürfen nicht zugunsten irgendeiner Plattform beansprucht werden, es sei denn, sie besitzt ein gültiges Zeugnis.

1.7 Kontrolle

1.7.1 Jede Plattform, wenn in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit einer anderen Regierung, unterliegt der Kontrolle durch ordnungsgemäß von dieser Regierung autorisierte Bedienstete insoweit diese Kontrolle darauf abzielt, festzustellen dass das nach Abschnitt 1.6 ausgestellte Zeugnis gültig ist.

1.7.2 Dieses Zeugnis, sofern gültig, muss anerkannt werden, es sei denn es bestehen triftige Gründe anzunehmen, dass der Zustand der Plattform oder ihrer Ausrüstung in wesentlichen Punkten nicht den Angaben des Zeugnisses entspricht oder dass die Plattform und ihre Ausrüstung nicht den Bestimmungen der Absätze 1.6.6.1 und 1.6.6.2 entspricht.

1.7.3 Unter den im Absatz 1.7.2 aufgeführten Umständen oder wo das Zeugnis abgelaufen oder nicht mehr gültig ist, muss der die Kontrolle durchführende Bedienstete Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass die Plattform nicht weiter betrieben wird (ausgenommen auf vorübergehender Basis, wenn dies angemessen ist) oder dass die Plattform nicht das Gebiet zum Zweck des Verlegens in ein Gebiet für Reparatur verlässt, falls dies Gefahr für die Plattform oder Personen an Bord verursachen könnte.

1.7.4 Im Falle, dass die Kontrolle Anlass zum Einschreiten jeglicher Art gibt, muss der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, über alle Umstände, unter denen ein Einschreiten für notwendig gehalten wurde, informieren. Außerdem müssen auch die für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlichen ernannten Besichtiger und anerkannten Stellen unterrichtet werden. Die Tatsachen im Zusammenhang mit dem Einschreiten müssen der Organisation berichtet werden.

1.7.5 Wenn Kontrolle nach dieser Regel ausgeübt wird, müssen alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um zu verhindern, dass der Betrieb der Plattform unangemessen unterbrochen oder aufgehalten wird. Falls eine Plattform unangemessen unterbrochen oder aufgehalten wird, so muss sie Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens haben.

1.7.6 Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1.7.1 und 1.7.2 sind die Bestimmungen des Abschnitts 1.6 ohne präjudizierende Wirkung auf Rechte des Küstenstaates nach internationalem Recht, eigene Anforderungen bezüglich Regulierung, Besichtigung und Überprüfung von Plattformen zu stellen, die mit der Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen solcher Teile des Meeresbodens und Meeresuntergrundes beschäftigt sind oder dies beabsichtigen, über die dieser Staat Hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist.

1.8 Unfälle

1.8.1 Jede Verwaltung und jeder Küstenstaat muss sich verpflichten, eine Untersuchung jedes Unfalls durchzuführen, der sich auf einer ihrer Gerichtsbarkeit und den Bestimmungen des Codes unterliegenden Plattform ereignet, wenn sie der Ansicht ist, dass solche Untersuchung dazu beitragen könnte zu bestimmen, welche Änderungen in diesem Code wünschenswert sein könnten. 1

1.8.2 Jede Verwaltung und jeder Küstenstaat muss sich verpflichten, der Organisation alle sachdienlichen Informationen bezüglich der Ergebnisse solcher Untersuchungen zuzuleiten. Weder Berichte noch Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Informationen beruhen, dürfen die Identität oder Nationalität der betreffenden Plattformen erkennen lassen oder irgendeiner Plattform oder Person Verantwortung anlasten oder unterstellen.

1.9 Überprüfung des Codes

1.9.1 Der Code muss von der Organisation soweit erforderlich überprüft werden, um die Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen und die Formulierung von Bestimmungen für neue Entwicklungen in Entwurf, Ausrüstung oder Technologie zu erwägen.

1.9.2 Wo eine neue Entwicklung in Entwurf, Ausrüstung oder Technologie von einer Verwaltung als akzeptabel befunden wurde, darf diese Verwaltung Einzelheiten einer solchen Entwicklung bei der Organisation zur Erwägung ihrer Einfügung in den Code einreichen.

Kapitel 2
Bauausführung, Festigkeit und Werkstoffe

2.1 Allgemeines

2.1.1 Verwaltungen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Einheitlichkeit bei der Implementierung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen.

2.1.2 Die Prüfung und Genehmigung des Entwurfs jeder Plattform muss von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt werden. Die Verwaltung darf jedoch für diesen Zweck benannte Zulassungsbehörden oder von ihr anerkannte Stellen mit dieser Aufgabe betrauen. In jedem Fall muss die betroffene Verwaltung die Vollständigkeit und Effizienz der Bewertung des Entwurfs in vollem Umfang gewährleisten.

2.1.3 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Code enthaltenen Bestimmungen müssen Plattformen in Übereinstimmung mit den strukturellen, maschinenbaulichen und elektrotechnischen Anforderungen einer Klassifikationsgesellschaft entworfen, gebaut und instandgehalten werden, die:

  1. anerkannte und relevante Kompetenz und Erfahrung mit Offshore-Aktivitäten der Ölindustrie besitzt
  2. Vorschriften und Verfahren für die Klassifikation von beweglichen Offshore-Bohrplattformen aufgestellt hat;
  3. von der Verwaltung anerkannt ist gemäß den Bestimmungen der SOLAS-Regel XI-1/1 oder anwendbaren nationalen Anforderungen der Verwaltung, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau vorsehen.

2.2 Zugang

2.2.1 Zugangsmittel und -möglichkeiten Interpr.1544

2.2.1.1 Jeder Raum innerhalb einer Plattform muss mit mindestens einer festen Zugangsmöglichkeit versehen werden, um während der gesamten Lebensdauer einer Plattform zu ermöglichen, dass Gesamt- und Nahbereichs-Überprüfungen und Dickenmessungen der Plattformstruktur von der Verwaltung, dem Unternehmen und dem Plattformpersonal und, soweit erforderlich, von anderen durchgeführt werden. Solche Zugangsmöglichkeiten müssen den Bestimmungen des Absatzes 2.2.4 und den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.133(76) angenommenen Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken in der jeweils geltenden, von der Organisation ergänzten, Fassung entsprechen.

2.2.1.2. Interpr.1544 Wo eine feste Zugangsmöglichkeit beim normalen Betrieb beschädigungsanfällig sein könnte oder der Einbau einer festen Zugangsmöglichkeit undurchführbar ist, darf die Verwaltung gestatten, stattdessen bewegliche oder tragbare Zugangsmittel vorzusehen, wie sie in den Technischen Bestimmungen spezifiziert sind, sofern die Vorrichtung für das Anbringen, Auftakeln, Einhängen oder Abstützen der tragbaren Zugangsmittel einen dauerhaften Bestandteil der Plattformstruktur bildet. Alle tragbaren Ausrüstungsgegenstände müssen leicht von dem Plattformpersonal aufgebaut oder eingesetzt werden können.

2.2.1.3 Interpr.1544 Die Bauausführung und Werkstoffe aller Zugangsmittel sowie ihrer Befestigungen am Plattformkörper müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die Zugangsmittel unterliegen der Überprüfung vor oder in Verbindung mit ihrem Gebrauch bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Abschnitt 1.6 .

2.2.2 Sicherer Zugang zu Laderäumen, Tanks, Ballasttanks und anderen Räumen Interpr.1544

2.2.2.1 Der sichere Zugang 2 zu Laderäumen, Kofferdämmen, Tanks und anderen Räumen muss unmittelbar vom offenen Deck aus erfolgen, und zwar derart, dass deren vollständige Überprüfung sichergestellt ist. Wo es undurchführbar ist, solchen Zugang vom offenen Deck aus zu ermöglichen, darf der sichere Zugang von einem Maschinenraum, tiefen Kofferdamm, Rohrtunnel, Laderaum, Doppelhüllenraum oder von einer ähnlichen Abteilung aus erfolgen, die nicht für die Beförderung von Öl oder Gefahrgut vorgesehen ist.

2.2.2.2. Interpr.1544 Tanks und Unterteilungen von Tanks mit einer Länge von 35 m oder mehr müssen mit mindestens zwei Zugangsluken und -leitern versehen werden, die so weit voneinander entfernt sein müssen, wie dies durchführbar ist. Tanks mit einer Länge von weniger als 35 m müssen durch mindestens eine Zugangsluke und -leiter zugänglich gemacht werden. Ist ein Tank durch ein Schlagschott oder mehrere Schlagschotte oder ähnliche Hindernisse unterteilt, die keine leichte Zugangsmöglichkeit zu den anderen Teilen des Tanks gestatten, so müssen mindestens zwei Zugangsluken und -leitern eingebaut werden.

2.2.2.3 Jeder Laderaum muss mit mindestens zwei Zugangsmöglichkeiten versehen werden, die so weit voneinander entfernt sein müssen, wie dies durchführbar ist. Im Allgemeinen sollen sie diagonal zueinander angeordnet werden, zum Beispiel ein Zugang nahe dem vorderen Schott auf Backbordseite, der andere Zugang nahe dem achteren Schott auf Steuerbordseite.

2.2.3 Zugangshandbuch Interpr.1544

2.2.3.1 Die Zugangsmittel und -möglichkeiten einer Plattform zur Durchführung von allgemeinen und Nahbereichs-Überprüfungen sowie von Dickenmessungen müssen in einem Zugangshandbuch beschrieben werden, welches Bestandteil des Betriebshandbuchs der Plattform sein darf. Das Handbuch muss soweit erforderlich aktualisiert werden, und eine aktuelle Ausgabe muss an Bord mitgeführt werden. Das Zugangshandbuch zur Struktur muss für jeden Raum Folgendes enthalten:

1.1 Pläne, die die Zugangsmöglichkeiten zu dem Raum mit einschlägigen technischen Angaben und Abmessungen zeigen;

1.2 Pläne, die die Zugangsmöglichkeiten innerhalb jedes Raumes für die Durchführung einer allgemeinen Überprüfung mit einschlägigen technischen Angaben und Abmessungen zeigen. Die Pläne müssen angeben, von wo aus jeder Bereich in dem betreffenden Raum überprüft werden kann;

1.3 Pläne, die die Zugangsmöglichkeiten innerhalb des betreffenden Raumes für die Durchführung einer Nahbereichs-Überprüfung mit einschlägigen technischen Angaben und Abmessungen zeigen. Die Pläne müssen die Lage kritischer Bereiche der Struktur angeben, und angeben, ob die Zugangsmittel fest oder tragbar sind und von wo aus jeder einzelne Bereich überprüft werden kann;

1.4 Anweisungen für die Überprüfung und Instandhaltung der baulichen Festigkeit aller Zugangsmittel und aller Befestigungsmittel, wobei eine möglicherweise in dem betreffenden Raum herrschende korrosionsfördernde Atmosphäre in Betracht zu ziehen ist;

1.5 Anweisungen für Sicherheitsanleitungen bei der Verwendung von Flößen für Nahbereichs-Überprüfungen und Dickenmessungen;

1.6 Anweisungen für das Auftakeln und den Gebrauch aller tragbaren Zugangsmittel in einer sicheren Weise;

1.7 ein Verzeichnis aller tragbaren Zugangsmittel; und

1.8 Aufzeichnungen über die regelmäßigen Überprüfungen und die regelmäßige Instandhaltung der Zugangsmittel und -möglichkeiten der Plattform.

2.2.3.2 Interpr.1544 Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "kritische Bereiche der Struktur" Stellen, die durch Berechnungen als überwachungsbedürftig erkannt wurden, oder die durch die Betriebserfahrungen von ähnlichen oder Schwesterplattformen als empfindlich für Risse, Beulen, Verformungen oder Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit der Plattform beeinträchtigen würden, erkannt wurden.

2.2.4 Allgemeine technische Festlegungen Interpr.1544

2.2.4.1 Interpr.1544 Für den Zugang durch waagerechte Öffnungen, Luken oder Mannlöcher müssen die Abmessungen ausreichen, einer Person, die ein unabhängiges Atemschutzgerät und Schutzkleidung trägt, zu ermöglichen, jede Leiter ohne Behinderung hinauf- oder hinabzusteigen, und außerdem eine lichte Öffnung bieten, die das Aufheißen einer verletzten Person vom Boden eines beengten Raumes ermöglicht.

Die lichte Mindestöffnung darf nicht weniger als 600 mm mal 600 mm betragen. Erfolgt der Zugang zu einem Laderaum durch ein süllloses Mannloch im Deck oder in einer Luke, so muss das obere Ende der Leiter so nahe wie möglich an das Deck oder Lukensüll heranreichen. Sülle von Zugangsluken mit einer Höhe von mehr als 900 mm müssen außerdem an der Außenseite Stufen haben in Verbindung mit der Leiter.

2.2.4.2 Interpr.1544 Für den Zugang durch senkrechte, dem Durchqueren der vollen Länge und Breite des Raumes dienende Öffnungen oder Mannlöcher in Schlagschotten, Böden, Trägern und Rahmenspanten darf die Mindestöffnung nicht weniger als 600 mm mal 800 mm betragen sowie nicht mehr als 600 mm über der Außenhautbeplattung des Bodens liegen, es sei denn, dass Grätinge oder sonstige Standmöglichkeiten vorgesehen sind.

2.3 Konstruktive Lastannahmen

2.3.1 Die Betriebszustände jeder Plattform sind unter Nutzung realistischer Belastungszustände, einschließlich Schwerkraftbelastungen mit für ihre vorgesehenen Einsatzgebiete relevanten Umweltbelastungen zu untersuchen. Soweit zutreffend, müssen die folgenden umweltbedingten Einflüsse einbezogen werden: Wind, Seegang, Strömung, Eis, Beschaffenheit des Meeresbodens, Temperatur, Bewuchs und Erdbeben.

2.3.2 Wo möglich, müssen die oben genannten entwurfsrelevanten Umweltbedingungen auf kennzeichnenden Daten basieren, die eine Wiederkehrzeit von mindestens 50 Jahren für die rauesten zu erwartenden Umweltbedingungen aufweisen.

2.3.3 Ergebnisse relevanter Modellversuche dürfen genutzt werden, um Berechnungen zu untermauern oder zu bekräftigen.

2.3.4 Auslegungsgrenzwerte für jeden Betriebszustand müssen im Betriebshandbuch angegeben werden.

Windbelastung

2.3.5 Andauernde und böige Windgeschwindigkeiten müssen, soweit relevant, bei der Bestimmung der Windbelastung berücksichtigt werden. Drücke und resultierende Kräfte müssen nach der in Abschnitt 3.2 bezeichneten Methode berechnet werden oder nach irgendeiner anderen, den Anforderungen der Verwaltung entsprechenden Methode.

Seegangsbelastung

2.3.6 Kriterien des Auslegungsseegangs müssen durch Energiespektren des Auslegungsseegangs oder deterministische Auslegungswellen entsprechender Gestalt und Größe beschrieben werden. Seegänge geringerer Höhe müssen berücksichtigt werden, wo aufgrund ihrer Periode die Auswirkungen auf Bauelemente größer sein könnten.

2.3.7 Die in der Auslegungsanalyse genutzten Seegangskräfte müssen die Auswirkungen von Eintauchung, Krängung und Beschleunigungen durch Bewegung einbeziehen. Für die Berechnung von Seegangskräften verwendete Theorien und die Wahl von Koeffizienten müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Strömungsbelastung

2.3.8 Die gegenseitige Beeinflussung von Strömung und Seegang muss berücksichtigt werden. Wo notwendig, müssen beide durch vektorielle Addition der Strömungsgeschwindigkeit zu der Teilchengeschwindigkeit des Seegangs überlagert werden. Die resultierende Geschwindigkeit muss bei der Berechnung der Belastung der Struktur durch Strömung und Seegang verwendet werden.

Belastung durch Wirbelablösung

2.3.9 Durch Wirbelablösung in Strukturteile eingeleitete Belastung muss berücksichtigt werden.

Decksbelastung

2.3.10 Ein Lastplan, der die höchste gleich- und punktförmige konstruktive Decksbelastung für jeden Decksbereich und jede Betriebsweise zeigt, muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechend aufgestellt werden.

Andere Belastungen

2.3.11 Andere relevante Belastungen müssen in einer Weise bestimmt werden, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht.

2.4 Bauliche Untersuchung

2.4.1 Ausreichend viele Belastungszustände für alle Betriebszustände müssen analysiert werden, damit die kritischen Auslegungsfälle für alle Hauptstrukturkomponenten bewertet werden können. Diese Auslegungsanalyse muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.4.2 Die Materialstärken müssen auf der Basis von Kriterien bestimmt werden, die in vernünftiger Weise die individuellen Spannungskomponenten in jedem Bauelement kombinieren. Die zulässigen Spannungen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.4.3 Örtliche Spannungen, einschließlich solcher die durch am Umfang von röhrenförmigen Teilen wirkende Belastung verursacht werden, müssen bei der Bewertung kombinierter Spannungsniveaus zu den Primärspannungen addiert werden.

2.4.4 Die Beulfestigkeit von Strukturteilen muss bewertet werden, sofern dies angemessen ist.

2.4.5 Wo von der Verwaltung für notwendig erachtet, muss eine auf vorgesehenen Einsatzgebieten oder Umgebungen basierende Dauerfestigkeitsanalyse vorgenommen werden.

2.4.6 Die Wirkung von Kerben, örtlichen Spannungskonzentrationen und anderen Spannungserhöhungen muss bei der Auslegung primärer Bauelemente in Rechnung gestellt werden.

2.4.7 Wo möglich, dürfen Bauteilverbindungen nicht dafür entworfen werden, primäre Zugspannungen durch die Querschnitte von Platten zu übertragen, die wesentliche Bestandteile der Verbindungsstelle sind. Wo solche Verbindungen unvermeidlich sind, müssen die zur Vermeidung lamellarer Rissbildung gewählten Werkstoffeigenschaften der Platten und Überprüfungsverfahren den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2.5 Besondere Gesichtspunkte für schiffsähnliche Plattformen

2.5.1 Die geforderte Festigkeit der Plattform muss im Bereich des Bohrschachtes aufrechterhalten werden und besondere Aufmerksamkeit muss der Überleitung zwischen vorderen und hinteren Längsverbänden gewidmet werden. Die Beplattung des Schachtes muss in geeigneter Weise versteift werden, um Beschädigung zu verhindern, wenn die Plattform überführt wird.

2.5.2 Die zur Aufrechterhaltung der Festigkeit im Bereich großer Luken notwendigen Materialstärken müssen berücksichtigt werden.

2.5.3 Die Struktur im Bereich von Komponenten des Verholsystems für die Positionierung, wie Führungsrollen und Winden, muss dafür ausgelegt werden, den Spannungen standzuhalten, die auftreten wenn eine Verholleine mit ihrer Bruchfestigkeit belastet wird.

2.6 Besondere Gesichtspunkte für Hubplattformen

2.6.1 Die Festigkeit des Rumpfes muss im angehobenen Zustand für die spezifizierten Umweltbedingungen mit maximalen Schwerkraftlasten an Bord und mit der von allen Standbeinen unterstützten Plattform bewertet werden. Die Verteilung dieser Lasten in der Rumpfstruktur muss mittels einer auf rationaler Analyse basierenden Methode bestimmt werden. Materialstärken müssen auf Basis dieser Analyse berechnet werden, dürfen aber nicht geringer sein als solche, die für andere Betriebszustände erforderlich sind.

2.6.2 Die Plattform muss so ausgelegt werden, dass dem Rumpf ermöglicht wird, sich vom höchsten Auslegungsseegang, einschließlich der kombinierten Auswirkungen von Gezeiten und Sturmfluten, freizuhalten. Der Mindestfreiraum darf der geringere Wert von entweder 1,2 m oder 10 % der kombinierten Sturmfluthöhe, Gezeitenhöhe und Höhe des Auslegungsseegangs über dem mittleren Niedrigwasserstand sein.

2.6.3 Standbeine müssen dafür ausgelegt werden, den dynamischen Lasten standzuhalten, die während des Absenkens zum Grund auf ihre ununterstützte Länge wirken könnten, und auch dem Stoß bei der Bodenberührung durch Seegangseinwirkung auf den Rumpf standzuhalten. Die maximal zulässigen Bewegungen, der Seegang und die Bodenbeschaffenheiten für Hebe- und Absenkvorgänge des Rumpfes müssen klar im Betriebshandbuch angegeben werden.

2.6.4 Bei der Ermittlung der Spannungen in den Standbeinen der Plattform in angehobener Stellung muss das durch die ungünstigste Kombination anzusetzender Umwelt- und Schwerkraftbelastungen verursachte größte Kippmoment auf die Plattform berücksichtigt werden.

2.6.5 Standbeine müssen für die härtesten bei Überführungsfahrten zu erwartenden Umweltbedingungen, einschließlich Windmomente, Schwerkraftmomente und aus Plattformbewegungen resultierende Beschleunigungen ausgelegt werden. Der Verwaltung müssen Berechnungen, eine auf Modellversuchen basierende Analyse oder eine Kombination beider vorgelegt werden. Zulässige Überführungszustände müssen im Betriebshandbuch enthalten sein. Für manche Überführungsbedingungen könnte es erforderlich sein, die Standbeine zu verstärken oder zu unterstützen, oder Abschnitte zu entfernen, um ihre bauliche Unversehrtheit sicherzustellen.

2.6.6 Strukturteile, die Lasten zwischen den Standbeinen und dem Rumpf übertragen, müssen für die höchsten übertragenen Lasten ausgelegt werden und so angeordnet werden, dass sie die Lasten verteilt in die Struktur des Rumpfes einleiten.

2.6.7 Wird ein Fundamentrahmen zur Übertragung der Bodenaufstandslasten genutzt, muss darauf geachtet werden, dass die Befestigung der Standbeine die Lasten verteilt in den Fundamentrahmen einleitet.

2.6.8 Wo Tanks im Fundamentrahmen nicht zur See hin offen sind, müssen die Materialstärken auf einer Auslegungsdruckhöhe unter Anwendung der größten Wassertiefe und Gezeiteneinflüsse basieren.

2.6.9 Fundamentrahmen müssen so ausgelegt werden, dass sie den beim Absenken wirkenden Lasten standhalten, einschließlich des Stoßes bei der Bodenberührung durch Seegangseinwirkung auf den Rumpf.

2.6.10 Die Auswirkung möglicher Unterspülvorgänge (Verlust der Bodenauflage) muss berücksichtigt werden. Die Auswirkung von Mantelblechen, sofern vorhanden, muss besonders berücksichtigt werden.

2.6.11 Außer für solche Plattformen, die einen Bodenfundamentrahmen nutzen, muss die Fähigkeit vorgesehen werden, jedes Standbein nach der Erstpositionierung an einem Ort bis zur größten anzusetzenden Gesamtlast vorzubelasten. Die Verfahren zur Vorbelastung müssen im Betriebshandbuch angegeben werden.

2.6.12 Für Deckshäuser, die nahe der Außenhaut einer Plattform liegen, können Materialstärken ähnlich denen eines ungeschützten Deckshaus-Frontschotts gefordert werden. Andere Deckshäuser müssen für ihre Größe, Funktion und Lage geeignete Materialstärken aufweisen.

2.7 Besondere Gesichtspunkte für säulenstabilisierte Plattformen

2.7.1 Sofern Deckstrukturen nicht für Seeschlag ausgelegt sind, muss ein für die Verwaltung akzeptabler Freiraum zwischen durchlaufenden Wellenkämmen und der Decksstruktur gewahrt werden. Der Verwaltung müssen Modellversuchsdaten, Berichte über Betriebserfahrungen aus der Vergangenheit mit ähnlichen Konfigurationen oder Berechnungen vorgelegt werden, die zeigen, dass adäquate Vorsorge zur Erhaltung dieses Freiraums getroffen ist.

2.7.2 Für Plattformen, die dafür ausgelegt sind vom Meeresboden abgestützt zu werden, muss der Freiraum in Absatz 2.6.2 gewahrt werden.

2.7.3 Die konstruktive Anordnung des oberen Rumpfes ist hinsichtlich der baulichen Unversehrtheit der Plattform nach dem angenommenen Versagen irgendeines Hauptträgers zu betrachten. Die Verwaltung darf eine bauliche Untersuchung verlangen, die zufriedenstellenden Schutz gegen Totalzusammenbruch der Plattform nach einem solchen angenommenen Versagen zeigt, wenn sie Umweltbelastungen ausgesetzt ist, die denen einer einjährigen Wiederkehrperiode für das vorgesehene Einsatzgebiet entsprechen.

2.7.4 Die Materialstärken der oberen Struktur dürfen nicht geringer sein als jene, die für die Belastungen erforderlich sind, die im Deckslastplan gezeigt sind.

2.7.5 Wenn bei einer zugelassenen Betriebsweise oder in einem Beschädigungsfall in Übereinstimmung mit den Stabilitätsanforderungen die obere Struktur ins Wasser eintauchen darf, muss die daraus resultierende Belastung der Struktur besonders berücksichtigt werden.

2.7.6 Die Materialstärken von Säulen, unteren Rümpfen und Sockeln müssen auf der Bewertung der hydrostatischen Druckbelastung und der Gesamtlasten einschließlich Seegangs- und Strömungsbetrachtungen basieren.

2.7.7 Wo eine Säule, ein unterer Rumpf oder ein Sockel Teil des konstruktiv tragenden Hauptverbandes der Plattform ist, müssen auch Spannungen berücksichtigt werden, die aus Durchbiegungen durch die anzusetzende Gesamtlast resultieren.

2.7.8 Konstruktive Anordnungen und Details in Bereichen, die hoher örtlicher Belastung ausgesetzt sind, die z.B. aus äußeren Beschädigungen, Seeschlag, teilgefüllten Tanks oder Vorgängen beim Absetzen auf dem Meeresgrund resultiert, müssen besonders berücksichtigt werden.

2.7.9 Wenn eine Plattform für Einsätze ausgelegt ist, bei denen sie vom Meeresboden abgestützt wird, müssen die Sockel dafür ausgelegt werden, dem Stoß bei der Bodenberührung durch Seegangseinwirkung auf den Rumpf standzuhalten. Solche Plattformen müssen auch hinsichtlich der Auswirkungen möglicher Unterspülungsvorgänge (Verlust der Bodenauflage) bewertet werden. Die Auswirkung von Mantelblechen, sofern vorhanden, muss besonders berücksichtigt werden.

2.7.10 Die Struktur im Bereich von Komponenten des Verholsystems für die Positionierung, wie Führungsrollen und Winden, muss dafür ausgelegt werden, den Spannungen standzuhalten, die auftreten, wenn eine Verholleine/ Ankertrosse bis zur Bruchlast belastet wird.

2.7.11 Verstrebungsteile müssen so ausgelegt werden, dass die Struktur anzusetzender überlagerter Belastung, und, wenn die Plattform vom Meeresboden abgestützt wird, der Möglichkeit ungleichmäßiger Bodenaufstandsbelastungen gewachsen ist. Verstrebungsteile müssen auch, soweit zutreffend, hinsichtlich kombinierter Spannungen untersucht werden, einschließlich örtlicher Biegespannungen aufgrund von Auftrieb, Seegangskräften und Strömungskräften.

2.7.12 Die Struktur der Plattform muss im Stande sein, dem Verlust irgendeines schlanken Verstrebungsteils ohne Verursachung eines Totalzusammenbruchs standzuhalten, wenn sie Umweltbelastungen ausgesetzt ist, die denen einer einjährigen Wiederkehrperiode für das vorgesehene Einsatzgebiet entsprechen.

2.7.13 Soweit zutreffend, müssen durch Seeschlag verursachte örtliche Spannungen berücksichtigt werden.

2.7.14 Wo Verstrebungen wasserdicht sind, müssen sie dafür ausgelegt sein, ein Zusammendrücken durch hydrostatischen Druck zu verhindern. Unterwasserverstrebungen müssen wasserdicht ausgeführt werden und ein Leckmeldesystem haben.

2.7.15 Die Notwendigkeit von Ringspanten zur Wahrung von Steifigkeit und Form röhrenförmiger Verstrebungsteile muss berücksichtigt werden.

2.8 Schleppvorrichtungen

2.8.1 Die Ausführung und Anordnung von Schleppvorrichtungszubehör muss sowohl Normal- als auch Notfallbedingungen berücksichtigen.

2.8.2 Gemäß Absatz 2.8.1 vorgehaltene Anordnungen, Ausrüstung und Zubehörteile müssen die einschlägigen Anforderungen der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach Absatz 1.6.5.1 anerkannten Stelle erfüllen. 3

2.8.3 Jedes Zubehörteil oder jeder Ausrüstungsgegenstand, die nach dieser Regel vorgehalten werden, müssen klar mit allen ihren sicheren Betrieb berührenden Beschränkungen gekennzeichnet werden, wobei die Festigkeit ihrer Befestigung an der Plattformstruktur in Betracht gezogen werden muss.

2.9 Dauerfestigkeitsanalyse

2.9.1 Die Möglichkeit von Ermüdungsschäden durch zyklische Belastung muss bei der Auslegung von Hub- und säulenstabilisierten Plattformen berücksichtigt werden.

2.9.2 Die Dauerfestigkeitsanalyse muss auf dem vorgesehenen, bei der Auslegung der Plattform zu berücksichtigenden Betriebszustand und Einsatzgebiet basieren.

2.9.3 Bei der Dauerfestigkeitsanalyse muss die vorgesehene Auslegungslebensdauer der Plattform und die Zugänglichkeit lasttragender Teile für Überprüfungen berücksichtigt werden.

2.10 Werkstoffe

2.10.1 Plattformen müssen aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff mit für die Verwaltung akzeptablen Eigenschaften gebaut werden, wobei die Temperaturextreme in den Gebieten, in denen die Plattform operieren soll, berücksichtigt werden müssen.

2.10.2 Die Minimierung der in Entwurf und Bau der Plattform verwendeten gefährlichen Stoffe muss in Erwägung gezogen werden und die Wiederverwertung und Beseitigung von gefährlichen Werkstoffen muss ermöglicht werden. 4

2.10.3 Werkstoffe, die Asbest enthalten, müssen verboten werden.

2.11 Bewuchsschutzsysteme

Falls bewuchshemmende Unterwasser-Anstrichsysteme aufgetragen werden, müssen sie den Anforderungen des internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (International Convention on the Control of Harmful Antifouling Systems on Ships, 2001) entsprechen.

2.12 Korrosionsschutzbeschichtungen in als Seewasser-Ballasttanks ausgewiesenen Tanks

2.12.1 Alle als Seewasser-Ballasttanks ausgewiesenen Tanks müssen während des Baus gemäß den Empfehlungen der Organisation beschichtet werden 5. Im Sinne dieses Abschnitts sind Vorbelastungstanks auf Hubplattformen als als Seewasser-Ballasttanks ausgewiesene Tanks zu betrachten. Fundamentrahmentanks und Hubinselfüße auf solchen Plattformen sind nicht als als Seewasser-Ballasttanks ausgewiesene Tanks zu betrachten.

2.12.2 Die Instandhaltung des Korrosionsschutzbeschichtungssystems muss in das Gesamtinstandhaltungsprogramm der Plattform einbezogen werden. Die Wirksamkeit des Korrosionsschutzbeschichtungssystems muss während der Lebensdauer einer Plattform von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Stelle auf Basis der von der Organisation entwickelten Richtlinien überprüft werden.6

2.13 Konstruktionsmappe

Eine Konstruktionsmappe muss angelegt und eine Kopie an Bord der Plattform hinterlegt werden. Sie muss Pläne einschließen, die Lage und Ausdehnung der Verwendung von unterschiedlichen Werkstoffgütegraden und -festigkeiten zeigt, gemeinsam mit einer Beschreibung der verwendeten Werkstoffe und Schweißverfahren und aller sonstigen relevanten Informationen über die Bauausführung. Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich Reparaturen oder Änderungen müssen einbezogen werden.

2.14 Schweißen

Die während des Baus angewendeten Schweißverfahren müssen einem anerkannten internationalen Standard entsprechen. Schweißer müssen für die angewendeten Schweißprozesse und -verfahren qualifiziert sein. Die Auswahl von zu prüfenden Schweißnähten und die angewendeten Prüfmethoden müssen die Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erfüllen.

2.15 Prüfung

Bei Fertigstellung müssen Tankwandungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung geprüft werden.

2.16 Entwässerung sowie Kontrolle von Ablagerungen 7

Alle Ballast- und Vorbelastungstanks und zugehörige Rohrleitungssysteme müssen so ausgelegt werden, dass eine wirksame Entwässerung sowie Entfernung von Ablagerungen erreicht wird. Beschichtungen, in denen sich Ablagerungen und schädliche Wasserorganismen festsetzen könnten, müssen vermieden werden.

Kapitel 3
Unterteilung, Stabilität und Freibord

3.1 Krängungsversuch

3.1.1 Für die erste Plattform eines Entwurfes muss ein Krängungsversuch gefordert werden, wenn die Plattform so kurz vor ihrer Fertigstellung steht wie möglich, um die Leerschiffsdaten (Gewicht und Schwerpunktslage) genau zu bestimmen.

3.1.2 Für nachfolgende Plattformen, deren Entwurf identisch ist, dürfen die Leerschiffsdaten der ersten Plattform anstelle eines Krängungsversuchs von der Verwaltung anerkannt werden, sofern der Unterschied in der Leerschiffsverdrängung oder der Schwerpunktslage durch Gewichtsänderungen aus geringen Unterschieden in der Maschinenanlage, Ausrüstung oder Einrichtung, bestätigt durch die Ergebnisse einer Besichtigung im Leerzustand, geringer ist als 1% der Werte der Leerschiffsverdrängung und der waagerechten Hauptabmessungen, wie sie für die erste Plattform der Bauserie bestimmt wurden. Besondere Sorgfalt muss der ausführlichen Gewichtsberechnung und dem Vergleich mit der Ursprungsplattform einer Serie von säulenstabilisierten Halbtauchern gewidmet werden, da diese, selbst bei identischem Entwurf, dafür bekannt sind, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie eine einen Verzicht auf den Krängungsversuch rechtfertigende akzeptable Ähnlichkeit des Gewichtes oder Schwerpunktes erreichen.

3.1.3 Die Ergebnisse des Krängungsversuchs, oder die Ergebnisse der Besichtigung im Leerzustand zusammen mit den Ergebnissen des Krängungsversuches für die erste Plattform, müssen im Betriebshandbuch angegeben werden.

3.1.4 Ein Verzeichnis aller die Leerschiffsdaten berührenden Änderungen an der Maschinenanlage, Struktur, Ausrüstung und Einrichtung muss in einem Logbuch für Änderungen von Leerschiffsdaten geführt und im täglichen Betrieb in Betracht gezogen werden.

3.1.5 Für säulenstabilisierte Plattformen:

  1. Bei der ersten Erneuerungsbesichtigung muss eine Besichtigung im Leerzustand oder ein Krängungsversuch durchgeführt werden. Falls eine Besichtigung im Leerzustand durchgeführt wird und diese auf eine Änderung der berechneten Leerschiffsverdrängung von über 1% der Betriebsverdrängung hindeutet, muss ein Krängungsversuch durchgeführt werden, oder der Gewichtsunterschied muss in einen unstrittig konservativ angenommenen Höhenschwerpunkt gelegt und von der Verwaltung genehmigt werden.
  2. Falls die Besichtigung oder der Versuch bei der ersten Erneuerungsbesichtigung gezeigt hat, dass die Plattform ein wirksames Programm zur Gewichtskontrolle unterhält und dies bei nachfolgenden Erneuerungsbesichtigungen

durch die Aufzeichnungen nach Absatz 3.1.4 bestätigt wird, darf die Leerschiffsverdrängung im Betrieb durch Vergleich des berechneten und des gemessenen Tiefgangs nachgewiesen werden. Wo der Unterschied zwischen der erwarteten und der tatsächlichen, auf Tiefgangsablesungen basierenden Verdrängung, 1% der Betriebsverdrängung übersteigt, muss eine Besichtigung im Leerzustand gemäß Absatz 3.1.5.1 abgeschlossen werden.

3.1.6 Der Krängungsversuch oder die Besichtigung im Leerzustand muss in Anwesenheit eines Bediensteten der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß autorisierten Person oder eines Bevollmächtigten einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden.

3.2 Kurven des aufrichtenden Momentes und des Krängungsmomentes

3.2.1 Der Abbildung 3.1 ähnliche Kurven aufrichtender Momente und durch Wind hervorgerufener Krängungsmomente müssen mit den dazugehörigen Berechnungen für den gesamten Umfang der Betriebstiefgänge, einschließlich solcher bei Überführungszuständen, erstellt werden, wobei jeweils die maximale Belastung durch Materialien in der ungünstigsten anzusetzenden Lage in Rechnung zu stellen ist. Die Kurven des aufrichtenden Momentes und die Windkrängungsmomentkurven müssen auf die kritischsten Achsen bezogen werden. Die freien Oberflächen von Flüssigkeiten in Tanks müssen in Rechnung gestellt werden.

3.2.2 Wo Ausrüstung von solcher Art ist, dass sie heruntergelassen und gestaut werden kann, können zusätzliche Windkrängungsmomentkurven erforderlich sein und solche Daten müssen die Lage solcher Ausrüstung klar anzeigen. Vorrichtungen für das Herunterlassen und die effektive Stauung solcher Ausrüstung müssen in das Betriebshandbuch nach Abschnitt 14.1 aufgenommen werden.

3.2.3 Die Kurven durch Wind hervorgerufener Krängungsmomente müssen für nach folgender Formel berechnete Windkräfte gezeichnet werden:

F = 0,5CsCH ρ V2A

Dabei bedeuten:

F = die Windkraft (N)

Cs = der Form-Beiwert, abhängig von der Form des dem Wind ausgesetzten Strukturteils (siehe Tabelle 3-1)

CH = der Höhen-Beiwert, abhängig von der Höhe der dem Wind ausgesetzten Strukturteile über dem Meeresspiegel (siehe Tabelle 3-2)

ρ = die Dichte der Luft (1,222 kg/m3)

V = die Windgeschwindigkeit (m/s)

A = die projizierte Fläche aller freiliegenden Oberflächen entweder in aufrechter oder in gekrängter Lage (m2).

3.2.4 Windkräfte müssen aus jeder Richtung relativ zur Plattform berücksichtigt werden und der Wert der Windgeschwindigkeit muss wie folgt sein:

  1. Im Allgemeinen muss für normale Betriebszustände eine Mindestwindgeschwindigkeit von 36 m/s (70 kn) für Offshoreeinsatz und eine Mindestwindgeschwindigkeit von 51,5 m/s (100 kn) für die Zustände für schweren Sturm angewendet werden.
  2. Wo der Betrieb einer Plattform auf geschützte Einsatzorte zu beschränken ist (geschützte Binnengewässer wie Seen, Meeresbuchten, Sümpfe, Flüsse, usw.), muss eine verringerte Windgeschwindigkeit von nicht weniger als 25,8 m/s (50 kn) für normale Betriebszustände berücksichtigt werden.

3.2.5 Bei der Berechnung der auf die vertikale Ebene projizierten Flächen muss die Fläche der dem Wind durch Krängung oder Trimm ausgesetzten Oberflächen, wie Unterdecksflächen usw., unter Anwendung des angemessenen Formkoeffizienten einbezogen werden. Offenes Gittertragwerk darf angenähert werden durch 30 °/c. der projizierten Umgrenzungsfläche sowohl der Vorder- wie auch der Rückseite, d.h. 60% der projizierten Fläche einer Seite.

3.2.6 Bei der Berechnung der durch Wind hervorgerufenen Krängungsmomente ist als Hebelarm der windbedingten Kenterkraft die Länge der senkrechten Verbindungslinie zwischen resultierendem Angriffspunkt aller Einzeloberflächendrücke und Lateralschwerpunkte des Unterwasserkörpers der Plattform anzusetzen. Die Plattform ist dabei als freischwimmend und ohne Beeinflussung durch Verankerung anzunehmen.

3.2.7 Die Windkrängungsmomentkurve muss für eine zum Festlegen der Kurve ausreichende Anzahl von Krängungswinkeln berechnet werden. Für schiffsförmige Rümpfe darf angenommen werden, dass sich die Kurve wie bei der Krängung von Schiffen kosinusförmig ändert.

3.2.8 Durch Wind hervorgerufene Krängungsmomente, die aus Windkanalversuchen an einem repräsentativen Modell der Plattform stammen, dürfen als Alternative zu der in Absätzen 3.2.3 bis 3.2.7 angegebenen Methode berücksichtigt werden. Eine solche Bestimmung des Krängungsmomentes muss die Wirkungen von Auftriebs- und Verankerungskräften bei verschiedenen anwendbaren Krängungswinkeln einbeziehen.

3.3 Stabilitätskriterien für die unbeschädigte Plattform

3.3.1 Die Stabilität einer Plattform in jeder Betriebsweise muss die folgenden Kriterien erfüllen (siehe auch Abbildung 3-1):

  1. Für schiffsähnliche Plattformen und Hubplattformen muss die Fläche unter der Kurve des aufrichtenden Momentes bis zum jeweils kleineren von beiden Winkeln, die durch den zweiten Schnittpunkt oder den Beginn des Wassereinbruchs gekennzeichnet sind, mindestens 40% größer sein als die Fläche unter der Windkrängungsmomentkurve bis zum gleichen Grenzwinkel.
  2. Für säulenstabilisierte Plattformen 8 muss die Fläche unter der Kurve des aufrichtenden Momentes bis zum Neigungswinkel, bei dem Wassereinbruch erfolgt, mindestens 30% größer sein als die Fläche unter der Windkrängungsmomentkurve bis zum gleichen Grenzwinkel.
  3. Die Kurve des aufrichtenden Momentes muss über den gesamten Winkelbereich zwischen aufrechter Lage und zweitem Schnittpunkt positiv sein.

Tabelle 3-1 - Werte des Form-Beiwertes Cs

FormCs
Kugelförmig0,4
Zylindrisch0,5
Große flache Oberfläche
(Rumpf, Deckshaus, glatte Unterdecksbereiche)
1,0
Bohrturm1,25
Stahltrossen1,2
Freiliegende Träger und Unterzüge unter dem Decksaufbau1,3
Kleine Bauteile1,4
Freistehende Formen (Kran, Träger usw.)1,5
Gruppen von Deckshäusern oder ähnliche Aufbauten1,1

Tabelle 3-2 - Werte des Höhen-Beiwertes CH

Höhe über dem Meeresspiegel (m)CH
0 - 15,31,00
15,3 - 30,51,10
30,5 - 46,01,20
46,0 - 61,01,30
61,0 - 76,01,37
76,0 - 91,51,43
91,5 - 106,51,48
106,5 - 122,01,52
122,0 - 137,01,56
137,0 - 152,51,60
152,5 - 167,51,63
167,5 - 183,01,67
183,0 - 198,01,70
198.0 - 213,51,72
213,5 - 228,51,75
228,5 - 244,01,77
244,0 - 259,01,79
über 2591,80

Abbildung 3-1 - Kurven des aufrichtenden Moments und des Krängungsmoments

Bild

3.3.2 Jede Plattform muss in einem durch die meteorologischen Verhältnisse bestimmten Zeitraum in einen Zustand gebracht werden können, in dem sie einen schweren Sturm abwettern kann. Die empfohlenen Maßnahmen und die erforderliche ungefähre Zeitdauer müssen im Betriebshandbuch enthalten sein, wobei sowohl Betriebs- als auch Überführungszustände zu berücksichtigen sind. Es muss möglich sein, den Zustand für schweren Sturm ohne Entfernung oder Verlagerung von festen Verbrauchsgütern oder anderer veränderlicher Last zu erreichen. Die Verwaltung darf aber unter den unten genannten Bedingungen die Beladung einer Plattform über den Punkt hinaus gestatten, an dem feste Verbrauchsgüter entfernt oder verlagert werden müssten, um in den Zustand für schweren Sturm überzugehen, sofern das zulässige KG nicht überschritten wird:

  1. in einer geographischen Lage, wo Wetterverhältnisse ganzjährig oder jahreszeitlich nicht ausreichend schwer werden, um zu erfordern, dass die Plattform für das Abwettern schwerer Stürme hergerichtet wird; oder
  2. wo eine Plattform für eine kurze Zeitspanne, die klar in eine Periode fällt, für die die Wettervorhersage günstig ist, zusätzliche Deckslast tragen soll.

Die geographischen Gebiete, Wetterverhältnisse und Beladungsverhältnisse, für die dies gestattet ist, müssen im Betriebshandbuch benannt werden.

3.3.3 Alternative Stabilitätskriterien können von der Verwaltung erwogen werden, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewahrt bleibt und wenn gezeigt wird, dass sie adäquate positive Anfangsstabilität gewährleisten. Bei der Feststellung der Akzeptierbarkeit solcher Kriterien muss die Verwaltung mindestens das Folgende berücksichtigen und, wie angebracht, in Rechnung stellen:

  1. Umweltverhältnisse, die realistisch Wind (einschließlich Böen) und Wellen für weltweiten Einsatz in verschiedenen Betriebsweisen angemessen repräsentieren;
  2. dynamische Reaktion einer Plattform. Die Analyse muss, sofern angebracht, Windkanalversuche, Modellversuche im Wellentank und nichtlineare Simulation einschließen. Alle verwendeten Wind- und Wellenspektren müssen ausreichend weite Frequenzbereiche abdecken, um sicherzustellen, dass kritische Bewegungsreaktionen erfasst werden;
  3. Möglichkeit des Wassereinbruchs unter Berücksichtigung dynamischer Reaktionen im Seegang;
  4. Kenteranfälligkeit unter Berücksichtigung der Rückstellenergie der Plattform und der statischen Krängung aufgrund der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit und der maximalen dynamischen Reaktion;
  5. einen adäquaten Sicherheitsspielraum um Unwägbarkeiten in Rechnung zu stellen.

3.4 Unterteilung und Stabilität im Schadensfall Schiffsähnliche- und Hubplattformen

3.4.1 Die Plattform muss genügend Freibord haben und durch wasserdichte Decks und Schotten unterteilt sein, um für ausreichend Schwimmfähigkeit und Stabilität zu sorgen zum Standhalten gegenüber:

  1. im Allgemeinen, der Flutung jeder einzelnen Abteilung in jedem Betriebs- oder Überführungszustand unter den Schadensannahmen gemäß Abschnitt 3.5; und
  2. für eine Hubplattform, der Flutung jeder einzelnen Abteilung unter Einhaltung des folgenden Kriteriums (siehe Abbildung 3-2)

RoS > 7°+(1,5 θ s)

Dabei bedeuten:

RoS > 10°

RoS = Stabilitätsumfang, in Grad = θ m - θ s

dabei bedeuten:

θ m = maximaler Winkel positiver Stabilität, in Grad

θ s = statischer Krängungswinkel nach der Beschädigung, in Grad

Der Stabilitätsumfang wird ohne Bezug auf den Winkel der beginnenden Überflutung bestimmt.

3.4.2 Die Plattform muss in einem beschädigten Zustand eine ausreichende Stabilitätsreserve zum Standhalten gegen das Windkrängungsmoment haben, das auf einer Windgeschwindigkeit von 25,8 m/s (50 kn) basiert und das aus beliebiger Richtung überlagert wird. In diesem Zustand muss die Wasserlinie der Endschwimmlage nach der Flutung unterhalb der Unterkante jeder eine Überflutung ermöglichenden Öffnung liegen.

Abbildung 3-2 - Reststabilität für Hubplattformen

Bild

Abbildung 3-3 - Kurven des aufrichtenden Momentes und des durch Wind hervorgerufenen Krängungsmomentes

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Säulenstabilisierte Plattformen

3.4.3 Die Plattform muss genügend Freibord haben und durch wasserdichte Decks und Schotten unterteilt sein, um für ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität zu sorgen, um einem durch eine Windgeschwindigkeit von 25,8 m/s (50 kn) hervorgerufenen Windkrängungsmoment zu widerstehen, das in jedem Betriebs- oder Überführungszustand aus beliebiger Richtung überlagert wird, wobei folgende Erwägungen in Rechnung zu stellen sind:

  1. der Krängungswinkel nach der Beschädigung gemäß Absatz 3.5.10.2 darf nicht größer sein als 17°;
  2. Jede Öffnung unterhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage muss wasserdicht verschlossen sein und Öffnungen in einem Bereich bis 4 m oberhalb dieser Wasserlinie müssen wetterdicht verschlossen sein;
  3. Die Kurve des aufrichtenden Momentes muss nach der oben beschriebenen Beschädigung vom ersten Schnittpunkt bis zum kleineren der beiden durch das Ausmaß der wetterdichten Integrität nach Absatz 3.4.3.2 und durch den zweiten Schnittpunkt festgelegten Winkel einen Umfang von mindestens 7° haben. Innerhalb dieses Umfangs muss die Kurve des aufrichtenden Momentes einen Wert erreichen, der, beim selben Winkel gemessen, mindestens zweimal dem der Windkrängungsmomentkurve entspricht.9 Siehe Abbildung 3-3 unten.

3.4.4 Die Plattform muss ausreichend Schwimmfähigkeit und Stabilität aufweisen, um in jedem Betriebs- oder Überführungszustand der Flutung jeder wasserdichten Abteilung standzuhalten, die ganz oder teilweise unterhalb der fraglichen Wasserlinie liegt und entweder ein Pumpenraum, ein Raum, der seewassergekühlte Maschinen enthält, oder eine an die Außenhaut grenzende Abteilung ist, wobei folgende Erwägungen in Rechnung zu stellen sind:

  1. Der Krängungswinkel nach der Flutung darf nicht größer sein als 25°;
  2. Jede Öffnung unterhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage muss wasserdicht verschlossen sein;
  3. Ein Umfang positiver Stabilität 10 von mindestens 7° über den für diese Bedingungen berechneten Krängungswinkel hinaus muss vorgehalten werden.

Plattformen aller Bauarten

3.4.5 Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 3.4.1 bis 3.4.4 muss durch Berechnungen festgestellt werden, die die Proportionen und Entwurfsmerkmale der Plattform und die Anordnung und Konfiguration der beschädigten Abteilungen berücksichtigen. Bei diesen Berechnungen muss die Plattform im hinsichtlich Stabilität ungünstigsten zu erwartenden Einsatzzustand und frei schwimmend angenommen werden, ohne Behinderung durch Verankerung.

3.4.6 Die Fähigkeit, Krängungswinkel durch Auspumpen oder Beballasten von Abteilungen oder durch Ausnutzung von Verankerungskräften usw. zu verringern, darf nicht als Rechtfertigung zur Lockerung dieser Bestimmungen betrachtet werden.

3.4.7 Alternative Unterteilung und Kriterien für die Stabilität der beschädigten Plattform dürfen für eine Genehmigung durch die Verwaltung in Betracht kommen, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewahrt bleibt. Bei der Feststellung der Akzeptierbarkeit solcher Kriterien muss die Verwaltung mindestens das Folgende berücksichtigen und in Rechnung zu stellen:

  1. Ausmaß der Beschädigung gemäß Abschnitt 3.5;
  2. auf säulenstabilisierten Plattformen, die Flutung jeder einzelnen Abteilung gemäß Absatz 3.4.4;
  3. das Vorhalten eines adäquaten Sicherheitsspielraums gegen Kentern.

3.5 Ausmaß der Beschädigung

Schiffsähnliche Plattformen

3.5.1 Bei der Beurteilung der Stabilität beschädigter schiffsähnlicher Plattformen ist das folgende Ausmaß der Beschädigung als zwischen wirksamen wasserdichten Schotten vorkommend anzunehmen:

  1. horizontale Eindringtiefe: 1,5 m;
  2. vertikale Ausdehnung: ohne Begrenzung von der Basislinie aufwärts.

3.5.2 Der Abstand zwischen wirksamen wasserdichten Schotten oder ihren zueinander nächstgelegenen gestuften Abschnitten, die innerhalb des angenommenen Ausmaßes der horizontalen Eindringtiefe liegen, darf nicht weniger als 3 m betragen; wo ein geringerer Abstand besteht, müssen ein oder mehrere der angrenzenden Schotten unberücksichtigt bleiben.

3.5.3 Wo eine Beschädigung geringeren Ausmaßes als in Absatz 3.5.1 zu einem schwerwiegenderen Zustand führt, muss solch ein geringeres Ausmaß angenommen werden.

3.5.4 Alle Rohrleitungen, Lüftungsanlagen, Schächte usw. innerhalb des in Absatz 3.5.1 bezeichneten Ausmaßes der Beschädigung müssen als beschädigt angenommen werden. Wirksame Vorrichtungen zum Verschließen müssen an den wasserdichten Umschottungen vorgesehen werden, um die fortschreitende Flutung anderer Räume, die unbeschädigt bleiben sollen, auszuschließen.

Hubplattformen

3.5.5 Bei der Beurteilung der Stabilität beschädigter Hubplattformen ist das folgende Ausmaß der Beschädigung als zwischen wirksamen wasserdichten Schotten vorkommend anzunehmen:

  1. horizontale Eindringtiefe: 1,5 m; und
  2. vertikale Ausdehnung: ohne Begrenzung von der Basislinie aufwärts.

3.5.6 Der Abstand zwischen wirksamen wasserdichten Schotten oder ihren zueinander nächstgelegenen gestuften Abschnitten, die innerhalb des angenommenen Ausmaßes der horizontalen Eindringtiefe liegen, darf nicht weniger als 3 m betragen; wo ein geringerer Abstand besteht, müssen ein oder mehrere der angrenzenden Schotte unberücksichtigt bleiben.

3.5.7 Wo eine Beschädigung geringeren Ausmaßes als in Absatz 3.5.5 zu einem schwerwiegenderen Zustand führt, muss solch ein geringeres Beschädigungsausmaß angenommen werden.

3.5.8 Wo ein Fundamentrahmen eingesetzt ist, muss das oben beschriebene Ausmaß der Beschädigung sowohl auf die Plattform, als auch den Fundamentrahmen angewendet werden, jedoch nicht gleichzeitig, es sei denn, dies wird von der Verwaltung aufgrund ihrer großen Nähe zueinander als erforderlich erachtet.

3.5.9 Alle Rohrleitungen, Lüftungsanlagen, Schächte usw. innerhalb des in Absatz 3.5.5 bezeichneten Ausmaßes der Beschädigung müssen als beschädigt angenommen werden. Wirksame Vorrichtungen zum Verschließen müssen an den wasserdichten Umschottungen vorgesehen werden, um die fortschreitende Flutung anderer Räume, die unbeschädigt bleiben sollen, auszuschließen.

Säulenstabilisierte Plattformen

3.5.10 Bei der Beurteilung der Stabilität beschädigter säulenstabilisierter Plattformen ist das folgende Ausmaß der Beschädigung anzunehmen:

  1. Nur die an der Außenseite der Plattform befindlichen Säulen, Unterwasserrümpfe und Verbände müssen als beschädigt angenommen werden, und die Beschädigung muss in den ungeschützten Abschnitten der Säulen, Unterwasserrümpfe und Verbände angesetzt werden.
  2. Säulen und Verbände müssen als durch eine Beschädigung mit einer vertikalen Ausdehnung von 3 m geflutet angenommen werden, die sich in jeder beliebigen Höhe zwischen 5 m oberhalb und 3 m unterhalb der im Betriebshandbuch spezifizierten Tiefgänge ereignet. Wo ein wasserdichtes Zwischendeck innerhalb dieses Bereiches liegt, muss die Beschädigung als in beiden Abteilungen, ober- und unterhalb des fraglichen wasserdichten Zwischendecks erfolgt angenommen werden. Geringere Abstände ober oder unterhalb der Tiefgänge dürfen angewendet werden, wenn sie den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebszustände. Jedoch muss sich der geforderte Schadensbereich mindestens 1,5 m ober- und unterhalb des im Betriebshandbuch spezifizierten Tiefgangs erstrecken.
  3. Kein senkrechtes Schott darf als beschädigt angenommen werden, außer wo Schotte enger als im Abstand von einem Achtel des an der Außenseite gemessenen Säulenumfangs am betrachteten "Tiefgang angeordnet sind. In diesem Fall müssen ein oder mehrere der Schotten unberücksichtigt bleiben.
  4. Die horizontale Eindringtiefe der Beschädigung muss mit 1,5 m angesetzt werden.
  5. Unterwasserrumpf oder Absetzkörper müssen beim Operieren in einem Überführungszustand in der gleichen Weise als beschädigt angenommen werden wie in den Absätzen 3.5.10.1, 3.5.10.2, 3.5.10.4 und, abhängig von ihrer Form, entweder Absatz 3.5.10.3 oder 3.5.6 angegeben.
  6. Alle Rohrleitungen, Lüftungsanlagen, Schächte usw. innerhalb des Ausmaßes der Beschädigung müssen als beschädigt angenommen werden. Wirksame Vorrichtungen zum Verschließen müssen an den wasserdichten Umschottungen vorgesehen werden, um die fortschreitende Flutung anderer Räume, die unbeschädigt bleiben sollen, auszuschließen.

3.6 Wasserdichtigkeit

3.6.1 Die Anzahl von Öffnungen in wasserdichten Unterteilungen muss auf ein mit dem Entwurf und dem sicheren Betrieb der Plattform zu vereinbarendes Minimum beschränkt werden. Wo Durchbrüche von wasserdichten Decks und Schotten für Zugang, Rohrleitungen, Lüftung, Elektrokabel usw. erforderlich sind, müssen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit der geschlossenen Abteilung getroffen werden.

3.6.2 Wo Ventile vorgesehen sind, um Wasserdichtigkeit an wasserdichten Umschottungen aufrecht zu erhalten, müssen diese Ventile geeignet sein, vor Ort bedient zu werden. Fernbedienung darf von einem Pumpenraum oder anderen normalerweise besetzten Raum, einem Wetterdeck oder einem Deck aus erfolgen, das oberhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage nach einer Flutung liegt. Im Falle einer säulenstabilisierten Plattform wäre dies die zentrale Ballastkontrollstation. Ventilstellungsanzeigen müssen an der Fernbedienungsstation vorgesehen werden.

3.6.3 Wasserdichte Türen müssen für einen Wasserdruck ausgelegt werden, der einer bis zum Schottendeck bzw. Freiborddeck reichenden Wassersäule entspricht. Eine Baumuster-Druckprüfung muss für jede Bauart und Größe der auf der Plattform einzubauenden Türen mit einem Prüfdruck durchgeführt werden, der mindestens der für die vorgesehene Stelle erforderlichen Wassersäule entspricht. Die Baumusterprüfung muss vor dem Einbau der Tür durchgeführt werden. Die Einbaumethode und das Verfahren zum Einpassen der Tür an Bord müssen denen der Baumusterprüfung entsprechen. Nach dem Einbau an Bord muss bei jeder Tür der richtige Sitz von Schott, Rahmen und Tür geprüft werden. Große Türen oder Luken von einer Ausführung und Größe, die eine Druckprüfung undurchführbar machen, dürfen von der Baumuster-Druckprüfung befreit werden, sofern durch Berechnungen nachgewiesen wird, dass die Türen oder Luken ihre Wasserdichtigkeit beim Auslegungsdruck mit einer gehörigen Widerstandsmarge behalten. Nach dem Einbau muss jede solche Tür, Luke oder Rampe mittels Schlauch- oder gleichwertiger Prüfung geprüft werden.

3.6.4 Für Hubplattformen müssen die zur Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit erforderlichen Ventile der Lüftungsanlage geschlossen gehalten werden, wenn die Plattform schwimmt. In diesem Fall notwendige Lüftung muss durch alternative, zugelassene Methoden sichergestellt werden.

Innenliegende Öffnungen

3.6.5 Die Vorrichtungen zur Gewährleistung der Wasserdichtigkeit innenliegender Öffnungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Türen und Lukendeckel, die während des Betriebs der schwimmenden Plattform benutzt werden, müssen von der zentralen Ballastkontrollstation ferngesteuert sein und müssen auch von jeder Seite vor Ort bedienbar sein. Anzeigen für die Geöffnet/Geschlossen-Stellung müssen an der Kontrollstation vorgesehen werden.
  2. Türen und Lukendeckel in Hubplattformen, oder Türen, die oberhalb des größten Freibordtiefgangs in säulenstabilisierten und schiffsähnlichen Plattformen angeordnet sind, die normalerweise geschlossen sind während die Plattform schwimmt, dürfen von einer Bauart mit Schnellverschlüssen sein und müssen mit einer Alarmanlage (z.B. Lichtsignale) versehen werden, die dem Personal sowohl vor Ort als auch an der zentralen Ballastkontrollstation zeigt, ob die fraglichen Türen oder Lukendeckel geöffnet oder geschlossen sind. An jeder solchen Tür und an jedem solchen Lukendeckel muss ein Hinweis angebracht werden, der besagt, dass die Tür bzw. der Lukendeckel nicht offen gelassen werden darf, solange die Plattform schwimmt.
  3. Fernbediente Türen müssen SOLAS-Regel II-1/25-9.2 erfüllen.

3.6.6 Die Einrichtungen zur Gewährleistung der Wasserdichtigkeit innenliegender Öffnungen, welche nur dafür vorgesehen sind, Zugang für Überprüfung zu ermöglichen und während des Betriebs der schwimmenden Plattform ständig geschlossen gehalten werden, müssen einen an jeder derartigen Verschlussvorrichtung angebrachten Hinweis haben, der besagt, dass sie geschlossen zu halten ist, solange die Plattform schwimmt; jedoch brauchen Mannlöcher mit engstehend verbolzten Deckeln nicht so beschriftet werden.

Außenliegende Öffnungen

3.6.7 Alle eine Überflutung ermöglichenden Öffnungen, deren Unterkante eingetaucht ist, wenn die Plattform bis zum ersten Schnittpunkt zwischen den Kurven des aufrichtenden Momentes und des Windkrängungsmomentes in irgendeinem Zustand der unbeschädigten oder beschädigten Plattform geneigt ist, müssen mit einer geeigneten wasserdichten Verschlussvorrichtung versehen werden, so wie Deckel mit geringem Bolzenabstand.

3.6.8 Wo eine Flutung von Kettenkästen oder anderen auftriebserzeugenden Rauminhalten eintreten könnte, müssen die Öffnungen zu diesen Räumen als Überflutungsstellen betrachtet werden.

3.7 Freibord

Allgemeines

3.7.1 Die Anforderungen des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen), einschließlich derjenigen bezüglich Zeugniserteilung, müssen auf alle Plattformen angewendet werden und Zeugnisse müssen entsprechend ausgestellt werden. Der Mindestfreibord von Plattformen, der nicht mit den durch dieses Protokoll festgelegten üblichen Methoden berechnet werden kann, muss auf Basis der Erfüllung der für Überführungszustände und Bohrtätigkeiten im schwimmenden Zustand anzuwendenden Anforderungen an die Stabilität der unbeschädigten Plattform, der beschädigten Plattform und der baulichen Anforderungen bestimmt werden. Der Freibord darf nicht geringer sein als der, soweit zutreffend, nach dem Protokoll berechnete.

3.7.2 Die Anforderungen des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) hinsichtlich Wetterdichtigkeit und Wasserdichtigkeit von Decks, Aufbauten, Deckshäusern, Türen, Lukendeckeln, sonstigen Öffnungen, Lüftern, Luftrohren, Speigatten, Einlässen und Austritten usw. müssen allen Plattformen im schwimmenden Zustand zugrunde gelegt werden.

3.7.3 Im Allgemeinen müssen die Höhen von Luken- und Lüftersüllen, Luftrohren, Türsüllen usw. in ungeschützten Lagen und deren Vorrichtungen zum Verschließen unter Berücksichtigung der Anforderungen hinsichtlich sowohl der Stabilität der unbeschädigten als auch der beschädigten Plattform bestimmt werden.

3.7.4 Alle eine Überflutung ermöglichenden Öffnungen, die vor Erreichen des Neigungswinkels, bei dem die geforderte Fläche unter der Hebelarmkurve für den unbeschädigten Zustand erreicht wird, eintauchen könnten, müssen mit wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen werden.

3.7.5 Hinsichtlich der Stabilität der beschädigten Plattform müssen die Bestimmungen der Absätze 3.4.3.2, 3.4.4 und 3.6.7 angewendet werden.

3.7.6 Verwaltungen müssen besonderes Augenmerk auf die Lage von Öffnungen richten, die in Notfällen nicht geschlossen werden können, wie Lufteinlässe für Notgeneratoren, unter Berücksichtigung der Hebelarmkurven für den unbeschädigten Zustand und der Wasserlinie der Endschwimmlage nach angenommener Beschädigung.

Schiffsähnliche Plattformen

3.7.7 Schiffsähnlichen Plattformen müssen Freiborde erteilt werden, die nach den Bedingungen des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) berechnet sind, und die allen Bedingungen dieses Protokolls für ihre Erteilung unterliegen.

3.7.8 Wo es erforderlich ist, einen größeren als den Mindestfreibord zu erteilen, um die Bestimmungen bezüglich der Stabilität für die unbeschädigte oder die beschädigte Plattform zu erfüllen oder aufgrund irgendeiner sonstigen von der Verwaltung verhängten Beschränkung, muss die Regel 6(6) des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) angewendet werden. Wird ein solcher Freibord erteilt, dürfen keine jahreszeitlichen Lademarken oberhalb des Ringmittelpunktes angemarkt werden und alle jahreszeitlichen Lademarken unterhalb des Ringmittelpunktes müssen angemarkt werden. Falls einer Plattform ein größerer als der Mindestfreibord auf Ersuchen des Eigners erteilt wird, braucht die Regel 6(6) nicht angewendet werden.

3.7.9 Wo Moonpoole innerhalb des Rumpfes in offener Verbindung mit der See angeordnet sind, darf der Rauminhalt des Moonpools nicht in die Berechnung irgendwelcher hydrostatischer Eigenschaften einbezogen werden. Falls der Moonpool oberhalb der Wasserlinie bei 85% der Höhe für den Freibord eine größere Querschnittsfläche hat als unterhalb, muss ein Zuschlag zum geometrischen Freibord gemacht werden, der dem Auftriebsverlust entspricht. Dieser Zuschlag für den Zusatzanteil oberhalb der Wasserlinie bei 85% der Höhe für den Freibord muss so gemacht werden wie unten für Brunnen und Vertiefungen vorgeschrieben. Falls ein geschlossener Aufbau Teile des Moonpools enthält, muss ein Abzug für die wirksame Länge des Aufbaus gemacht werden. Wo offene Brunnen oder Vertiefungen im Freiborddeck angeordnet sind, muss eine Korrektur in Höhe des durch die Wasserlinienfläche bei 85% der Höhe für den Freibord geteilten Rauminhalts des Brunnens oder der Vertiefung im Freiborddeck an dem Freibord vorgenommen werden, der sich ergibt nachdem alle Korrekturen, außer der für die Bughöhe, vorgenommen wurden. Die Wirkungen freier Flüssigkeitsoberflächen des gefluteten Brunnens oder der gefluteten Vertiefung müssen in den Stabilitätsberechnungen berücksichtigt werden.

3.7.10 Das in Absatz 3.7.9 beschriebene Verfahren muss auch in Fällen kleiner Einkerbungen oder verhältnismäßig schmaler Ausschnitte am Heck der Plattform angewendet werden.

3.7.11 Schmale nockähnliche Erweiterungen am Heck der Plattform müssen als Anbauten betrachtet und für die Bestimmung der Länge (L) und die Berechnung von Freiborden außer Acht gelassen werden. Die Verwaltung muss die Wirkung solcher nockähnlicher Erweiterungen hinsichtlich der Bestimmungen bezüglich der auf der Länge (L) basierenden Plattformfestigkeit ermitteln.

Hubplattformen

3.7.12 Hubplattformen müssen Freiborde erteilt werden, die nach den Bedingungen des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) berechnet sind. Wenn sie sich in schwimmendem Zustand oder wenn sie sich auf der Überführung von einem Einsatzgebiet zu einem anderen befinden, müssen Plattformen allen Bedingungen dieses Protokolls für die Freiborderteilung genügen, sofern sie nicht besonders ausgenommen sind. Diese Plattformen unterliegen jedoch nicht den Bedingungen dieses Protokolls, während sie vom Meeresboden abgestützt werden oder sich im Absenk- oder Hubvorgang ihrer Beine befinden.

3.7.13 Der Mindestfreibord von Plattformen, welcher wegen deren Konfiguration nicht nach den üblichen, im 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) niedergelegten Methoden berechnet werden kann, muss auf der Basis der Erfüllung der anwendbaren Anforderungen an die Stabilität der unbeschädigten Plattform, der beschädigten Plattform und der baulichen Anforderungen im schwimmenden Zustand bestimmt werden.

3.7.14 Wo es erforderlich ist, einen größeren als den Mindestfreibord zu erteilen, um die Anforderungen an die Stabilität der unbeschädigten oder der beschädigten Plattform zu erfüllen, oder aufgrund irgendeiner sonstigen von der Verwaltung verhängten Beschränkung, muss die Regel 6(6) des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) angewendet werden. Wird ein solcher Freibord erteilt, dürfen keine jahreszeitlichen Lademarken oberhalb des Ringmittelpunktes angemarkt werden und alle jahreszeitlichen Lademarken unterhalb des Ringmittelpunktes müssen angemarkt werden. Falls einer Plattform ein größerer als der Mindestfreibord auf Ersuchen des Eigners erteilt wird, braucht die Regel 6(6) nicht angewendet werden.

3.7.15 Wo Moonpoole innerhalb des Rumpfes in offener Verbindung mit der See angeordnet sind, darf der Rauminhalt des Moonpools nicht in die Berechnung irgendwelcher hydrostatischer Eigenschaften einbezogen werden. Falls der Moonpool oberhalb der Wasserlinie bei 85% der Höhe für den Freibord eine größere Querschnittsfläche hat als unterhalb, muss ein Zuschlag zum geometrischen Freibord gemacht werden, der dem Auftriebsverlust entspricht. Dieser Zuschlag für den Zusatzanteil oberhalb der Wasserlinie bei 85"% der Höhe für den Freibord muss so gemacht werden wie unten für Brunnen und Vertiefungen vorgeschrieben. Falls ein geschlossener Aufbau Teile des Moonpools enthält, muss ein Abzug für die wirksame Länge des Aufbaus gemacht werden. Wo offene Brunnen oder Vertiefungen im Freiborddeck angeordnet sind, muss eine Korrektur in Höhe des durch die Wasserlinienfläche bei 85°/0 der Höhe für den Freibord geteilten Rauminhalts des Brunnens oder der Vertiefung im Freiborddeck an dem Freibord vorgenommen werden, der sich ergibt nachdem alle Korrekturen, außer der für die Bughöhe, vorgenommen wurden. Die Wirkungen freier Flüssigkeitsoberflächen des gefluteten Brunnens oder der gefluteten Vertiefung müssen in den Stabilitätsberechnungen berücksichtigt werden.

3.7.16 Das in Absatz 3.7.15 beschriebene Verfahren muss auch in Fällen kleiner Einkerbungen oder verhältnismäßig schmaler Ausschnitte am Heck der Plattform angewendet werden.

3.7.17 Schmale nockähnliche Erweiterungen am Heck der Plattform müssen als Anbauten betrachtet und für die Bestimmung der Länge (L) und die Berechnung von Freiborden außer Acht gelassen werden. Die Verwaltung muss die Wirkung solcher nockähnlicher Erweiterungen hinsichtlich der Anforderungen des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) bezüglich der auf der Länge (L) basierenden Plattformfestigkeit ermitteln.

3.7.18 Hubplattformen dürfen während des Schleppens bemannt sein. In solchen Fällen wäre eine Plattform den Anforderungen an Bughöhe und Reserveauftrieb unterworfen, welche nicht immer erreichbar sein könnten. Unter solchen Unständen muss die Verwaltung das Ausmaß der Anwendung der Regeln 39(1), 39(2) und 39(5) des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung erwägen und solchen Plattformen besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei die gelegentliche Natur solcher Reisen auf vorbestimmten Routen und die vorherrschende Wetterlage zu berücksichtigen sind.

3.7.19 Einige Hubplattformen nutzen einen großen Fundamentrahmen oder ähnliches Stützwerk, welches zum Auftrieb beiträgt, wenn die Plattform schwimmt. In solchen Fällen muss der Fundamentrahmen oder ähnliches Stützwerk bei der Freibordrechnung ignoriert werden. Der Fundamentrahmen oder ähnliches Stützwerk müssen jedoch immer bei der Beurteilung der Stabilität der schwimmenden Plattform in berücksichtigt werden, weil seine senkrechte Lage relativ zum oberen Rumpf kritisch sein könnte.

Säulenstabilisierte Plattformen

3.7.20 Die Rumpfform dieser Plattformbauart macht die Berechnung des geometrischen Freibords gemäß den Bestimmungen des Kapitels III des 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) undurchführbar. Deshalb muss der Mindestfreibord jeder säulenstabilisierten Plattform bestimmt werden durch Erfüllung der anwendbaren Bestimmungen für:

  1. die Festigkeit der Plattformstruktur;
  2. den Mindestfreiraum zwischen durchlaufenden Wellenkämmen und der Decksstruktur (siehe Absätze 2.7.1 bis 2.7.3); und
  3. Stabilität der unbeschädigten und der beschädigten Plattform.

3.7.21 Der Mindestfreibord muss an zweckmäßigen Stellen an der Struktur angemarkt werden.

3.7.22 Die geschlossene Decksstruktur jeder säulenstabilisierten Plattform muss wetterdicht gemacht werden.

3.7.23 Fenster, Klappfenster und Bullaugen, einschließlich solcher von nicht zu öffnender Bauart, oder andere, ähnliche Öffnungen dürfen nicht unterhalb der Decksstruktur säulenstabilisierter Plattformen liegen.

3.7.24 Verwaltungen müssen besonderes Augenmerk auf die Lage von Öffnungen richten, die in Notfällen nicht geschlossen werden können, wie Lufteinlässe für Notgeneratoren, unter Berücksichtigung der Hebelarmkurven für den unbeschädigten Zustand und der Wasserlinie der Endschwimmlage nach angenommener Beschädigung.

Kapitel 4
Maschinenanlagen für Plattformen aller Bauarten

4.1 Allgemeines 11

4.1.1 Die in den Kapiteln 4 bis 8 enthaltenen Bestimmungen bezüglich Maschinen- und elektrotechnischen Anlagen dienen dem Schutz des Personals vor Feuer, elektrischem Schlag oder sonstiger körperlicher Verletzungen. Die Bestimmungen gelten sowohl für schiffstechnische Maschinenanlagen als auch für Maschinenanlagen des Bohrbetriebs.

4.1.2 Codes und Normen für Verfahrensweisen, deren Effektivität durch tatsächliche Anwendung durch die Offshore-Bohrindustrie nachgewiesen worden ist, die nicht in Widerspruch zu diesem Code stehen und die für die Verwaltung akzeptabel sind, dürfen zusätzlich zu diesen Bestimmungen angewendet werden.

4.1.3 Alle Maschinen, elektrische Ausrüstungen, Kessel und sonstige Druckbehälter, zugehörige Rohrleitungssysteme, Zubehörteile und Verkabelung müssen in Entwurf und Bauausführung adäquat für den vorgesehenen Einsatz sein und müssen so installiert und geschützt werden, dass jegliche Gefahr für Personen an Bord auf ein Minimum reduziert wird, wobei beweglichen Teile, heißen Oberflächen und sonstigen Gefahren gebührende Beachtung geschenkt werden muss. Bei der Auslegung müssen die beim Bau verwendeten Werkstoffe, die schiffstechnischen und bohrtechnischen Verwendungszwecke, für die diese Einrichtungen vorgesehen sind, berücksichtigt werden, sowie die Arbeits- und Umweltbedingungen, denen diese Einrichtungen ausgesetzt sein werden. Die Konsequenzen eines Ausfalls von für die Sicherheit der Plattform wesentlichen Anlagen und Ausrüstungen müssen in Erwägung gezogen werden.

4.1.4 Alle für den sicheren Betrieb einer Plattform wesentlichen Maschinen, Bauteile und Anlagen müssen für den Betrieb unter den folgenden statischen Neigungsbedingungen ausgelegt werden:

  1. säulenstabilisierte Plattformen - vor aufrecht bis zu einem Neigungswinkel von 15° in beliebiger Richtung;
  2. Hubplattformen - von aufrecht bis zu einem Neigungswinkel von 10° in beliebiger Richtung;
  3. schiffsähnliche Plattformen - von aufrecht und unvertrimmt bis zu einem Neigungswinkel von 15° nach jeder Seite und gleichzeitiger bug- oder hecklastiger Vertrimmung von bis zu 5°.

Die Verwaltung darf, unter Berücksichtigung der Bauart, Größe und Einsatzbedingungen der Plattform, Abweichungen von diesen Winkeln gestatten oder verlangen.

4.2 Alternative Ausführungen und Anordnungen

Weichen alternative Ausführungen oder Anordnungen von den vorschreibenden Bestimmungen dieses Codes ab, so müssen technische Analyse, Bewertung und Zulassung der Ausführungen und Anordnungen gemäß SOLAS-Regel II-1/55 und auf Basis der von der Organisation entwickelten Richtlinien 12 durchgeführt werden.

4.3 Maschinenanlage

4.3.1 Alle Kessel, alle Maschinenteile, alle Dampf-, Hydraulik-, Pneumatik- und sonstigen Anlagen und ihre zugehörigen Zubehörteile, die unter Innendruck stehen, müssen einschlägigen Erprobungen unterzogen werden, einschließlich einer Druckprüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

4.3.2 Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um sichere Zugänglichkeit, Reinigung, Überprüfung und Instandhaltung der Maschinenanlage, einschließlich Kesseln und Druckbehältern, zu ermöglichen.

4.3.3 Wo ein Risiko durch eine Überdrehzahl von Maschinen besteht, müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die gewährleisten, dass die sichere Drehzahl nicht überschritten wird.

4.3.4 Wo Maschinen, einschließlich Druckbehältern oder irgendwelche Teile solcher Maschinen einem Innendruck ausgesetzt sind und unter einen gefährlichen Überdruck geraten könnten, müssen gegebenenfalls Einrichtungen vorgesehen werden, die gegen solch überhöhten Druck schützen,

4.3.5 Alle für die Leistungsübertragung an Maschinen verwendeten Getriebe, Wellen und Kupplungen müssen so ausgelegt und gebaut werden, dass sie den maximalen Betriebsbelastungen standhalten werden, denen sie in allen Einsatzzuständen ausgesetzt sein könnten, wobei die Bauart der Motoren zu berücksichtigen ist, durch die sie angetrieben werden oder deren Bestandteil sie sind.

4.3.6 Verbrennungsmotoren mit einem Zylinderdurchmesser von 200 mm oder einem Kurbelgehäusevolumen von 0,6 m3 und darüber müssen mit Kurbelgehäuse-Explosionsentlastungsventilen von zugelassener Bauart mit ausreichendem Öffnungsquerschnitt versehen werden. Die Entlastungsventile müssen derart angeordnet oder mit Vorrichtungen versehen werden um sicherzustellen, dass aus ihnen austretende Explosionsgase so geleitet werden, dass die Möglichkeit von Verletzungen für das Personal minimiert wird.

4.3.7 Gegebenenfalls müssen Maschinen mit automatischen Abstellvorrichtungen oder Alarmeinrichtungen für den Fall von Ausfällen versehen werden, wie dem Ausfall der Schmierölversorgung, welche rasch zu einem vollständigen Versagen, zu einem Schaden oder zu einer Explosion führen könnten. Die Verwaltung darf Vorrichtungen zur Überbrückung automatischer Abstellvorrichtungen gestatten

4.3.8 Es müssen Mittel vorgehalten werden, durch welche der normale Betrieb von lebenswichtigen Anlagen, wie Ballastanlagen in halbtauchenden Plattformen, Hebesystemen in Hubplattformen und Anlagen zur Verhinderung eines Gas-/Öl-Ausbruchs aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, selbst wenn eine der wesentlichen Hilfseinrichtungen funktionsunfähig wird.

4.3.9 Es müssen Mittel vorgehalten werden, um sicherzustellen, dass die Maschinenanlage ohne Hilfe von Außen vom Betriebszustand Null ausgehend in Betrieb genommen werden kann.

4.4 Dampfkessel und Kesselspeisesysteme

4.4.1 Jeder Dampfkessel und jeder nichtbefeuerte Dampferzeuger muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen mit adäquater Abblaseleistung versehen werden. Jedoch darf die Verwaltung unter Berücksichtigung der Dampfleistung oder irgendwelcher sonstigen Merkmale jedes Kessels oder nichtbefeuerten Dampferzeugers gestatten, dass nur ein Sicherheitsventil eingebaut wird, wenn zu ihrer Zufriedenheit festgestellt wurde, dass adäquater Schutz gegen Überdruck besteht.

4.4.2 Jeder ölbefeuerte Kessel, der ohne manuelle Überwachung betrieben werden soll, muss Sicherheitseinrichtungen haben, die die Brennstoffversorgung abstellen und im Falle von niedrigem Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme einen Alarm an einer besetzten Stelle auslösen.

4.4.3 Jede Dampferzeugungsanlage, die durch den Ausfall ihrer Speisewasserversorgung gefährlich werden könnte, muss mit mindestens zwei getrennten Speisewasseranlagen ab den und einschließlich der Speisepumpen versehen werden, wobei ein einziger Anschluss an die Dampftrommel akzeptabel ist. Für solche Versorgungseinrichtungen, die nicht wesentlich für die Sicherheit der Plattform sind, ist nur eine Speisewasseranlage erforderlich, wenn beim Verlust der Speisewasserversorgung eine automatische Abschaltung der Dampferzeugungsanlage erfolgt. Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die in jedem Teil der Speisewasseranlage Überdruck verhindern.

4.4.4 Kessel müssen mit Einrichtungen zur Überwachung und Steuerung der Speisewasserqualität versehen werden. Soweit durchführbar, müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um das Eindringen von Öl und anderen Verunreinigungen auszuschließen, die den Kessel nachteilig beeinflussen könnten.

4.4.5 Jeder Kessel, der für die Sicherheit der Plattform wesentlich und für einen definierten Wasserstand ausgelegt ist, muss mit mindestens zwei Einrichtungen zur Anzeige seines Wasserstandes versehen werden, von denen mindestens eine ein direkt anzeigendes Schauglas sein muss.

4.5 Dampfrohrleitungssysteme

4.5.1 Jede Dampfrohrleitung und jede damit verbundene Armatur, durch die Dampf strömen könnte, muss so ausgelegt, gebaut und installiert werden, dass sie den maximalen Betriebsbelastungen standhält, denen sie ausgesetzt sein könnte.

4.5.2 Effiziente Einrichtungen für die Entwässerung jeder Dampfrohrleitung müssen vorgesehen werden, wo ansonsten gefährliche Wasserschläge auftreten könnten.

4.5.3 Falls eine Dampfrohrleitung oder Armatur aus irgendeiner Quelle Dampf von höherem Druck als ihrem Auslegungsdruck erhalten könnte, muss ein geeignetes Druckminderungsventil, Sicherheitsventil und Manometer eingebaut werden.

4.6 Maschinen-, Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

4.6.1 Für die Sicherheit der Plattform wesentliche Maschinen müssen mit effektiven Vorrichtungen für ihre Bedienung und Überwachung versehen werden.

4.6.2 Automatische Anlass-, Betriebs- und Steuerungssysteme für Maschinen, die für die Sicherheit der Plattform wesentlich sind, müssen im Allgemeinen Vorrichtungen für ein manuelles Überbrücken der automatischen Steuerungen enthalten. Der Ausfall irgendeines Teils des automatischen Steuerungssystems und des Fernsteuerungssystems darf nicht den Einsatz der manuellen Überbrückung verhindern. Eine optische Anzeige muss vorgesehen werden, um zu zeigen, ob die Überbrückung betätigt worden ist oder nicht.

4.7 Druckluftsysteme

4.7.1 In jeder Plattform müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um überhöhten Druck in jedem Teil des Druckluftsystems sowie dort zu verhindern, wo Wassermäntel oder Gehäuse von Luftverdichtern und Kühlern durch Leckagen aus druckluftführenden Teilen gefährlichem Überdruck ausgesetzt werden könnten. Geeignete Druckentlastungseinrichtungen müssen für alle Systeme vorgesehen werden.

4.7.2 Die Anlassluftanlage für Verbrennungsmotoren muss adäquat gegen die Auswirkungen von Flammrückschlägen und inneren Explosionen in den Anlassluftleitungen geschützt sein.

4.7.3 Anlassluftleitungen von den Luftbehältern zu Verbrennungsmotoren müssen vollständig getrennt vom Auffüll-Leitungssystem des Kompressors sein.

4.7.4 Es muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass das Eindringen von Öl in Anlassluftdrucksysteme auf ein Minimum reduziert wird und diese Systeme entwässert werden.

4.8 Einrichtungen für Öl-Brennstoffe, Schmieröle und sonstige entzündbare Öle

4.8.1 Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Nutzung von Öl-Brennstoff müssen derart beschaffen sein, dass sie die Sicherheit der Plattform und Personen an Bord sicherstellen.

4.8.2 Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Nutzung von in Druckschmiersystemen verwendetem Öl müssen derart beschaffen sein, dass sie die Sicherheit der Plattform und Personen an Bord sicherstellen.

4.8.3 Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Nutzung von sonstigen entzündbaren Ölen, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Steuerungs- und Bedienungssystemen und Wärmeübertragungssystemen müssen derart beschaffen sein, dass sie die Sicherheit der Plattform und der Personen an Bord sicherstellen.

4.8.4 In Maschinenräumen müssen Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die entzündbare Öle führen, aus einem von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr zugelassenen Werkstoff bestehen.

4.8.5 Lage und Anordnung von Lüftungsrohren für Brennstofftagestanks, -setztanks und Schmieröltanks müssen derart beschaffen sein, dass im Falle eines gebrochenen Lüftungsrohres das Risiko des Eindringens von Regenwasser oder Seewasser minimiert wird.

4.8.6 Es müssen zwei Brennstofftagestanks oder gleichwertige Einrichtungen für jede an Bord verwendete Brennstoffart vorgesehen werden, die für den Antrieb und für lebenswichtige Anlagen benötigt wird. Jeder Tank bzw. gleichwertige Einrichtung muss eine Kapazität von mindestens acht Stunden Betrieb haben, bei voller Leistung der Antriebsanlage, sofern eine solche vorhanden ist, und bei normaler Betriebslast der Generatorenanlage.

4.8.7 Hochdruck-Brennstoffförderleitungen

  1. Alle außen verlegten Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzventilen müssen durch ein ummanteltes Rohrleitungssystem geschützt werden, das imstande ist, austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung aufzufangen. Ein Mantelrohr vereinigt ein Außenrohr mit einer darin angeordneten Hochdruck-Brennstoffleitung, so dass eine dauerhafte Einheit gebildet wird. Das ummantelte Rohrleitungssystem muss Vorrichtungen für das Sammeln von Leckagen einschließen, und es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben.
  2. Alle Oberflächen mit Temperaturen von mehr als 220°C, auf die im Fall eines Schadens am Brennstoffsystem Brennstoff auftreffen kann, müssen in gehöriger Weise isoliert werden.
  3. Ölbrennstoffleitungen müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt werden, um, soweit durchführbar, ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf heiße Oberflächen, in Lufteinlässe von Maschinen oder andere Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in solchen Rohrleitungssystemen muss auf ein Minimum beschränkt werden.

4.9 Lenzpumpenanlagen

4.9.1 Es muss ein wirksames Lenzpumpensystem vorgesehen werden, das imstande ist, unter allen in der Praxis vorkommenden Bedingungen, egal ob die Plattform aufrecht oder, wie im Absatz 4.1.4 spezifiziert, geneigt ist, wasserdichte Abteilungen abzupumpen und zu entwässern, außer die Räume, die dauerhaft der Aufnahme von Frischwasser, Wasserballast, Öl-Brennstoff oder flüssiger Ladung vorbehalten sind und für die sonstige wirksame Einrichtungen zum Pumpen vorgesehen sind. In großen oder ungewöhnlich geformten Abteilungen müssen zusätzliche Lenzsauger vorgesehen werden, so wie von der Verwaltung als erforderlich erachtet. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch welche Wasser in der Abteilung seinen Weg zu den Saugrohren finden könnte. Abteilungen, die nicht mit einem Lenzsauger versehen sind, dürfen in andere, mit dem Lenzsystem abpumpbare Räume, entwässert werden. Leckwasserdetektoren müssen in solchen Abteilungen vorgesehen werden, die an die Außenhaut oder an Flüssigkeiten enthaltende Tanks angrenzen, und in leeren Abteilungen, durch die Flüssigkeiten befördernde Rohrleitungen führen, Falls die Verwaltung sich vergewissert hat, dass die Sicherheit der Plattform nicht beeinträchtigt ist, dürfen die Lenzpumpenanlagen und die Leckwasserdetektoren in bestimmten Abteilungen entfallen.

4.9.2 Es müssen mindestens zwei mit jeder Hauptlenzleitung verbundene, selbstansaugende, kraftbetriebene Pumpen vorgesehen werden. Sanitär-, Ballast- und allgemeine Dienstpumpen dürfen als unabhängige, kraftbetriebene Lenzpumpen akzeptiert werden, wenn sie mit den erforderlichen Anschlüssen an das Lenzpumpensystem versehen sind.

4.9.3 Alle Lenzrohrleitungen müssen aus Stahl oder sonstigem geeigneten Werkstoff mit für die Verwaltung akzeptablen Eigenschaften sein. Besondere Aufmerksamkeit muss der Auslegung von Lenzleitungen gewidmet werden, die durch Bailasttanks führen, wobei die Auswirkungen von Korrosion oder sonstigen Verrottungen besonders zu berücksichtigen sind.

4.9.4 Die Anordnung des Lenzpumpensystems muss derart beschaffen sein, dass die Möglichkeit verhindert wird, dass Wasser von außenbords in trockene Räume oder versehentlich von einer Abteilung zu einer anderen fließt.

4.9.5 Alle Ventilkästen und manuell betätigten Ventile in Zusammenhang mit der Lenzpumpenanlage müssen an unter normalen Umständen zugänglichen Stellen liegen. Wo solche Ventile in normalerweise unbesetzten Räumen liegen, die sich unterhalb der erteilten Lademarke befinden und nicht mit Alarmen für hohen Wasserstand in der Bilge versehen sind, müssen sie von außerhalb des Raumes bedienbar sein.

4.9.6 Eine Vorrichtung, die anzeigt, ob ein Ventil geöffnet oder geschlossen ist, muss an jeder Stelle vorgesehen werden, von der aus das Ventil gesteuert werden kann. Der Anzeiger muss sich auf die Bewegung der Ventilspindel stützen.

4.9.7 Der Entwässerung von gefährlichen Bereichen muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, wobei die Explosionsgefahr berücksichtigt werden muss (siehe Absatz 6.3.2).

4.9.8 Für säulenstabilisierte Plattformen gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

  1. Kettenkästen, die im Falle einer Flutung die Stabilität der Plattform wesentlich beeinträchtigen könnten, müssen mit einer Fernüberwachung hinsichtlich Flutung und einer fest installierten Entwässerungseinrichtung versehen werden. Die Fernanzeige von Flutung muss an der zentralen Ballastkontrollstation angeordnet werden.
  2. Mindestens eine der in Absatz 4.9.2 bezeichneten Pumpen, und die Lenzsauger der Pumpenraumbilge müssen sowohl fernbedienbar als auch vor Ort bedienbar sein.
  3. In den unteren Rümpfen müssen Räume, in denen sich Antriebsanlagen und Pumpenräume befinden, mit zwei unabhängigen Detektorsystemen für einen hohen Wasserstand in der Bilge versehen werden, die für ein akustisches und optisches Alarmsignal an der zentralen Ballastkontrollstation sorgen.

4.10 Ballastpumpenanlagen auf säulenstabilisierten Plattformen

Ballastpumpen und -Rohrleitungen

4.10.1 Plattformen müssen mit einer effizienten Pumpenanlage versehen werden, die imstande ist, jeden Ballasttank bei normalen Betriebs- und Überführungszuständen zu befüllen und zu entleeren. Alternativ dürfen Verwaltungen kontrolliertes Ballasten unter Ausnutzung der Schwerkraft gestatten.

4.10.2 Die Ballastanlage muss die Fähigkeit aufweisen, die im unbeschädigten Zustand befindliche Plattform innerhalb von drei Stunden vom größten normalen Betriebstiefgang auf einen für schweren Sturm erforderlichen Tiefgang zu bringen oder auf einen größeren Tiefgangsunterschied, der von der Verwaltung festgelegt werden darf.

4.10.3 Die Ballastanlage muss mit mindestens zwei unabhängigen Pumpen ausgelegt werden, so dass die Anlage bei Ausfall irgendeiner dieser Pumpen betriebsbereit bleibt. Die vorgehaltenen Pumpen brauchen keine reinen Ballastpumpen zu sein, müssen aber jederzeit für diesen Gebrauch leicht verfügbar sein.

4.10.4 Die Ballastanlage muss imstande sein, nach der in Absatz 3.5.10 spezifizierten Beschädigung zu arbeiten und die Fähigkeit besitzen, die Plattform auf einen Zustand auf ebenem Kiel und sicherem Tiefgang zurückzubringen, ohne zusätzlichen Ballast aufzunehmen, auch wenn irgendeine Pumpe funktionsunfähig ist. Die Verwaltung darf Gegenfluten als ein Betriebsverfahren gestatten. Gegenfluten ist nicht als Mittel zur Verbesserung der Ansaughöhe zu den Ballastpumpen anzusehen, wenn die Funktionsfähigkeit der Ballastpumpen nach der in Absatz 3.5.10 spezifizierten Beschädigung betrachtet wird.

4.10.5 Die Ballastanlage muss so ausgelegt und betrieben werden, dass versehentliches Umpumpen von Ballastwasser von einem Tank oder Rumpf zu einem anderen verhindert wird, welches Momentenverschiebungen bewirken könnte, die zu übermäßigen Krängungs- oder Trimmwinkeln führen.

4.10.6 Es muss möglich sein, jede Ballastpumpe, die zur Erfüllung von Absatz 4.10.3 vorgehalten wird, von der Notstromquelle zu versorgen. Die Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Anlage dazu imstande ist, die Plattform nach dem Verlust irgendeines Bestandteils des Energieversorgungssystems von einer in Absatz 4.1.4.1 spezifizierten Neigung auf einen Zustand auf ebenem Kiel und sicherem Tiefgang zurückzubringen.

4.10.7 Alle Ballastrohrleitungen müssen aus Stahl oder sonstigem geeigneten Werkstoff mit für die Verwaltung akzeptablen Eigenschaften sein. Besondere Aufmerksamkeit muss der Auslegung von Ballastleitungen gewidmet werden, die durch Ballasttanks führen, wobei die Auswirkungen von Korrosion oder sonstiger Verrottung besonders zu berücksichtigen sind.

4.10.8 Alle Ventile und Bedienelemente müssen deutlich markiert werden, um ihre Funktion kenntlich zu machen. Vor Ort müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um anzuzeigen, ob ein Ventil geöffnet oder geschlossen ist.

4.10.9 Luftrohre müssen an jedem Ballasttank in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Querschnittsfläche vorgesehen werden, um den effizienten Betrieb der Ballastpumpenanlage unter den in den Absätzen 4.10.1 bis 4.10.8 bezeichneten Bedingungen zu gestatten. Um eine Ballastwasserentnahme aus den Ballasttanks zu ermöglichen, die dafür genutzt werden sollen, die Plattform nach einer Beschädigung zurück auf Normaltiefgang zu bringen und eine ungeneigte Schwimmlage sicherzustellen, müssen die Öffnungen der Luftrohre dieser Tanks oberhalb der ungünstigsten in Kapitel 3 spezifizierten Leckwasserlinie liegen. Solche Luftrohre müssen außerhalb der in Kapitel 3 festgelegten Ausdehnung der Beschädigung angeordnet werden.

Steuerungs- und Anzeigesysteme

4.10.10 Eine zentrale Ballastkontrollstation muss vorgesehen werden. Sie muss oberhalb der ungünstigsten Leckwasserlinie und in einem Raum liegen, der nicht innerhalb der angenommenen Ausdehnung der Beschädigung liegt, auf die in Kapitel 3 verwiesen wird, und der adäquat gegen Witterungseinflüsse geschützt ist. Sie muss, soweit zutreffend, mit folgenden, über einschlägige akustische und optische Alarme verfügende Steuerungs- und Anzeigesystemen versehen werden:

  1. Ballastpumpensteuerungssystem;
  2. Anzeigesystem für den Betriebszustand der Ballastpumpen;
  3. Ballastventilssteuerungssystem;
  4. Ballastventilstellungsanzeigesystem;
  5. Tankfüllstandsanzeigesystem;
  6. Tiefgangsanzeigesystem;
  7. Krängungs- und Trimmanzeigen;
  8. Anzeigesystem für die Verfügbarkeit der Energieversorgung (Haupt- und Notanlage);
  9. Anzeigesystem für den Hydraulik- und Pneumatikdruck der Ballastanlage.

4.10.11 Zusätzlich zur Fernsteuerung der Ballastpumpen und -ventile aus der zentralen Ballastkontrollstation müssen alle Ballastpumpen und -ventile mit unabhängiger Vorort-Steuerung versehen werden, die bei einem Ausfall der Fernsteuerung bedienbar ist. Die unabhängige örtlich bedienbare Steuerung jeder Ballastpumpe und ihrer zugehörigen Ballasttankventile muss am selben Ort sein.

4.10.12 Die in Absatz 4.10.10 aufgelisteten Steuerungs- und Anzeigesysteme müssen voneinander unabhängig funktionieren, oder über ausreichend Redundanz verfügen, so dass ein Ausfall in einem System nicht den Betrieb irgendeines anderen Systems gefährdet.

4.10.13 Jedes kraftbetätigte Ballastventil muss beim Verlust der Steuerungsenergie in die geschlossene Stellung fallen. Bei der Wiederherstellung der Steuerungsenergie muss jedes derartige Ventil solange geschlossen bleiben, bis das für die Ballastkontrolle zuständige Personal die Steuerung des reaktivierten Systems übernimmt. Die Verwaltung darf Ballastventilausführungen zulassen, die nicht beim Verlust der Energie in die geschlossene Stellung fallen, sofern die Verwaltung sich vergewissert hat, dass die Sicherheit der Plattform nicht beeinträchtigt wird.

4.10.14 Das Tankfüllstandsanzeigesystem nach Absatz 4.10.10.5 muss Vorrichtungen vorhalten um:

  1. Füllstände in allen Ballasttanks anzuzeigen. Es muss eine Zweitvorrichtung zur Füllstandsbestimmung in Ballasttanks vorgehalten werden, die ein Peilrohr sein darf. Tankfüllstandssensoren dürfen nicht in den Ansaugleitungen von Tanks liegen;
  2. Füllstände in sonstigen Tanks anzuzeigen, wie z.B. Brennstoff-, Frischwasser-, Bohrwasser- oder Vorratstanks für Flüssigkeiten, deren Befüllung oder Entleerung nach Ansicht der Verwaltung die Stabilität der Plattform beeinträchtigen könnte. Tankfüllstandssensoren dürfen nicht in den Ansaugleitungen von Tanks liegen.

4.10.15 Das Tiefgangsanzeigesystem muss den an jeder Ecke der Plattform oder an repräsentativen, von der Verwaltung geforderten Stellen gemessenen Tiefgang anzeigen.

4.10.16 Gehäuse von elektrischen Bauteilen der Ballastanlage, deren Ausfall bei einem Eindringen von Flüssigkeit in das Gehäuse einen unsicheren Betrieb der Ballastanlage verursachen würde, müssen mit Absatz 5.6.21 übereinstimmen.

4.10.17 Eine Vorrichtung, die anzeigt, ob ein Ventil geöffnet oder geschlossen ist, muss an jeder Stelle vorgehalten werden, von der aus das Ventil gesteuert werden kann. Die Anzeigen müssen sich auf die Bewegung der Ventilspindel stützen oder auf andere Weise mit gleichwertiger Zuverlässigkeit angeordnet werden.

4.10.18 An der zentralen Ballastkontrollstation müssen Vorrichtungen zum Isolieren oder Trennen der Ballastpumpen- und Ballastventilsteuerungssysteme von ihren elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen Energiequellen vorgehalten werden.

Interne Kommunikation

4.10.19 Zwischen der zentralen Ballastkontrollstation und Räumen, die Ballastpumpen oder -ventile enthalten oder sonstigen Räumen, die für den Betrieb der Ballastanlage erforderliche Ausrüstung enthalten, muss eine fest installierte, von der Hauptstromquelle der Plattform unabhängige Kommunikationseinrichtung vorgesehen werden.

4.11 Schutz gegen Flutung

4.11.1 Jeder Seewassereinlass und -austritt in Räumen unterhalb der erteilten Lademarke muss mit einem, von einer zugänglichen Stelle außerhalb des Raumes bedienbaren Ventil versehen werden auf:

  1. allen säulenstabilisierten Plattformen;
  2. allen sonstigen Plattformen, auf denen der das Ventil enthaltende Raum normalerweise unbesetzt und nicht mit einem Detektor für einen hohen Wasserstand in der Bilge versehen ist.

4.11.2 Die in Absatz 3.6.5.1 vorgesehenen Steuersysteme und Anzeigen müssen sowohl in normalen Zuständen, als auch bei einem Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionsfähig sein. Wo für diesen Zweck gespeicherte Energie vorgesehen ist, muss deren Kapazität den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

4.11.3 Nichtmetallische Kompensatoren in Rohrleitungssystemen, falls diese in einer Anlage liegen, die die Seite der Plattform durchbricht und wo sowohl der Durchbruch, als auch der nichtmetallische Kompensator unterhalb der Wasserlinie bei tiefster Abladung liegen, müssen als Teil der Besichtigung im Dock gemäß Abschnitt 1.6 überprüft, und soweit erforderlich, oder in einem vom Hersteller empfohlenen Zeitabstand, ersetzt werden.

4.12 Ankereinrichtungen für schiffsähnliche und für säulenstabilisierte Plattformen 13

4.12.1 Ankereinrichtungen, sofern als einzige Vorrichtung zum Halten der Position eingebaut, müssen mit adäquaten Sicherheitsfaktoren versehen und dafür ausgelegt werden, die Plattform bei allen Auslegungsbedingungen auf Position zu halten. Die Einrichtungen müssen derart beschaffen sein, dass ein Ausfall irgendeines einzelnen Bauteils nicht fortschreitenden Ausfall der verbleibenden Ankereinrichtungen verursachen darf.

4.12.2 Die Anker, Trossen, Schäkel und andere zugehörige verbindende Ausrüstung müssen gemäß einem international anerkannten Standard für Offshore Muringausrüstung ausgelegt, gefertigt und geprüft werden. Prüfdokumentation muss gegebenenfalls an Bord der Plattform unterhalten werden. An Bord muss Vorsorge getroffen werden für die Aufzeichnung von Änderungen an der Ausrüstung und von deren Überprüfung.

4.12.3 Ankertrossen dürfen aus Drahtseil, Tauwerk, Kette oder beliebigen Kombinationen daraus bestehen.

4.12.4 Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um die Ankertrosse nach Verlust der Hauptenergie von der Plattform slippen zu können.

4.12.5 Führungsrollen und Scheiben müssen dafür ausgelegt sein, übermäßige Biegung und Abnutzung der Ankertrosse zu verhindern. Die Befestigungen am Rumpf oder an der Struktur müssen derart beschaffen sein, dass sie den bei Belastung einer Ankertrosse mit ihrer Bruchlast auftretenden Spannungen adäquat standhalten.

4.12.6 Es müssen geeignete Ankerstauvorrichtungen vorgesehen werden, um eine Bewegung der Anker im Seegang zu vermeiden.

4.12.7 Jede Winde muss mit zwei unabhängigen kraftbetriebenen Bremsen versehen werden. Jede Bremse muss imstande sein, gegen eine statische Last in der Ankertrosse von mindestens 50% ihrer Bruchlast zu halten. Wo es die Verwaltung gestattet, darf eine der Bremsen durch eine manuell betätigte Bremse ersetzt werden.

4.12.8 Die Auslegung der Winde muss für adäquates dynamisches Bremsvermögen sorgen, um die üblichen Kombinationen aus Lasten aus dem Anker, der Ankertrosse und einem Ankerziehschlepper während des Auslegens der Anker mit der maximalen Auslegungsfiergeschwindigkeit der Winde zu kontrollieren.

4.12.9 Beim Verlust der Energieversorgung der Winde muss das kraftbetätigte Bremssystem automatisch wirksam werden und imstande sein, gegen 50% der gesamten statischen Bruchlast der Winde zu halten.

4.12.10 Jede Winde muss von einer Stelle aus steuerbar sein, die eine gute Sicht auf ihren Betrieb ermöglicht.

4.12.11 Am Ort der Windensteuerung müssen Einrichtungen zur Überwachung der Trossenspannung und Windenantriebsleistung sowie zur Anzeige der ausgesteckten Trossenlänge vorgesehen werden.

4.12.12 Eine besetzte Kontrollstation muss mit Einrichtungen zur Anzeige und automatischen Aufzeichnung der Trossenspannungen sowie der Windgeschwindigkeit und -richtung versehen werden.

4.12.13 Es müssen zuverlässige Einrichtungen zur Kommunikation zwischen den für Ankermanöver kritischen Orten vorgehalten werden.

4.12.14 Anordnungen, bei denen die vorgehaltenen Ankeranlagen in Verbindung mit Querstrahlrudern genutzt werden, um die Plattform auf Station zu halten, müssen besonders berücksichtigt werden.

4.13 Dynamische Positionierungssysteme 14

Dynamische Positionierungssysteme, die als einzige Vorrichtung zum Halten der Position genutzt werden, müssen ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem für Ankereinrichtungen vorgesehenen gleichwertig ist. 15

4.14 Hubsysteme für Hubplattformen Maschinerie

4.14.1 Die Hubmechanismen müssen:

  1. so ausgeführt sein, dass ein einziger Ausfall irgendeines Bauteils kein unkontrolliertes Absinken der Plattform verursacht;
  2. für die maximalen Lasten beim Senken und Heben der Plattform ausgelegt und gebaut sein, wie sie im Betriebshandbuch der Plattform gemäß Absatz 14.1.2.8 spezifiziert sind;
  3. fähig sein, den aus den maximalen Umweltkriterien für die Plattform auf die Plattform wirkenden Kräften standzuhalten; und
  4. so gebaut sein, dass die Anhebung des Beines relativ zur Plattform im Falle eines Verlustes der Energie (z.B. elektrische, hydraulische oder pneumatische Energie) sicher beibehalten werden kann.

Steuerung, Kommunikation und Alarme

4.14.2 Das Hubsystem muss von einer zentralen Hubkontrollstation aus bedienbar sein.

4.14.3 Die Hubkontrollstation muss das Folgende aufweisen:

  1. akustische und optische Alarme für Überlast des Hubsystems und Schräglage. Plattformen, deren Hubsysteme einer Phasenverschiebung des Gestellrahmens unterliegen, müssen auch akustische und optische Alarme für Phasenverschiebung haben; und
  2. Instrumente zum Anzeigen:
    2.1 der Neigung der Plattform an zwei horizontalen, zueinander rechtwinkligen Achsen;
    2.2 des Energieverbrauchs oder anderer Kenngrößen für das Heben oder Senken der Beine, wie zutreffend, und
    2.3 des Status der Bremsfreigabe.

4.14.4 Eine Kommunikationsanlage muss zwischen der zentralen Hubsteuerung und einem Ort an jedem Bein vorgesehen werden.

Kapitel 5
Elektrotechnische Anlagen für Plattformen aller Bauarten

5.1 Allgemeines

5.1.1 Elektrische Installationen müssen derart beschaffen sein, dass:

  1. alle zur Aufrechterhaltung normaler Betriebszustände und Wohnverhältnisse erforderlichen elektrischen Versorgungseinrichtungen ohne Rückgriff auf die Notstromquelle sichergestellt sind;
  2. für die Sicherheit wesentliche elektrische Versorgungseinrichtungen im Falle des Ausfalls der Hauptstromquelle sichergestellt sind;
  3. elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Einrichtungen sichergestellt ist 16;
  4. die Sicherheit des Personals und der Plattform vor elektrischen Gefahren sichergestellt wird.

5.1.2 Verwaltungen müssen zweckmäßige Schritte unternehmen, um Einheitlichkeit bei der Implementierung und Anwendung dieser Bestimmungen hinsichtlich elektrischer Installationen zu gewährleisten. 17

5.2 Alternative Ausführungen und Anordnungen

Weichen alternative Ausführungen oder Anordnungen von den vorschreibenden Bestimmungen dieses Codes ab, so müssen technische Analyse, Bewertung und Zulassung der Ausführungen und Anordnungen gemäß SOLAS-Regel II-1/55 und auf Basis der von der Organisation entwickelten Richtlinien durchgeführt werden. 18

5.3 Hauptstromquelle

5.3.1 Jede Plattform muss mit einer Hauptstromquelle versehen werden, die mindestens zwei Generatorensätze einschließt.

5.3.2 Die Leistung dieser Sätze muss so groß sein, dass es auch noch im Falle, dass einer dieser Generatorensätze gestoppt ist, möglich ist, das Funktionieren der in Absatz 5.1.1.1 bezeichneten Versorgungseinrichtungen zu gewährleisten, mit Ausnahme der Bohrtätigkeiten dienenden Leistung.

5.3.3 Wo Transformatoren oder Umformer einen wesentlichen Teil des Versorgungssystems bilden, muss das
System so ausgeführt werden, dass dieselbe Kontinuität der Versorgung gewährleistet ist, wie sie in Absatz 5.3.2 festgesetzt ist.

5.3.4 Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die solche Teile der Plattform durchgängig ausleuchten muss, die normalerweise zugänglich sind und von Personal genutzt werden, muss von der Hauptstromquelle versorgt werden.

5.3.5 Die Anordnung der Hauptbeleuchtungsanlage muss derart beschaffen sein, dass ein Brand oder sonstiger Unfall in dem die Hauptstromquelle, einschließlich eventuell vorhandener Transformatoren und Umformer, enthaltenden Raum bzw. Räumen, die Notbeleuchtungsanlage nach Abschnitt 5.4 nicht funktionsunfähig machen wird.

5.3.6 Die Anordnung der Notbeleuchtungsanlage muss derart beschaffen sein, dass ein Brand oder sonstiger Unfall in dem die Notstromquelle, einschließlich eventuell vorhandener Transformatoren und Umformer, enthaltenden Raum bzw. Räumen, die nach diesem Abschnitt geforderte Hauptbeleuchtungsanlage nicht funktionsunfähig machen wird.

5.3.7 Die Hauptstromquelle muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Wo die Stromversorgung normalerweise durch einen einzigen Generator erfolgen kann, müssen geeignete Lastabschaltungsvorrichtungen vorgesehen werden, um die Integrität der Versorgung der für Antrieb und Steuerung sowie die Sicherheit der Plattform erforderlichen Verbraucher zu gewährleisten. Bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Generators muss adäquate Vorsorge getroffen werden für das automatische Starten und Aufschalten auf die Hauptschalttafel eines Bereitschaftsgenerators, dessen Leistung ausreicht, um in Fahrt die sichere Navigation zu gewährleisten und für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform mit automatischem Wiederanlaufen der wesentlichen Hilfsanlagen, einschließlich, wo notwendig, schrittweiser Inbetriebnahmen. Die Verwaltung darf auf diese Anforderungen verzichten, wo die zum Funktionieren der in Absatz 5.1.1.1 bezeichneten Verbraucher erforderliche Leistung, mit Ausnahme derjenigen für Bohrtätigkeiten, 250 kW oder weniger beträgt.
  2. Falls die Stromversorgung normalerweise durch mehr als einen Generator im gleichzeitigen Parallelbetrieb erfolgt, muss, z.B. durch Lastabschaltung, Vorsorge getroffen werden um zu gewährleisten, dass bei Ausfall eines dieser Generatorensätze die verbleibenden ohne Überlastung in Betrieb gehalten werden, um in Fahrt die sichere Navigation und die Sicherheit der Plattform zu gewährleisten.
  3. Wo die Hauptstromquelle für den Antrieb der Plattform erforderlich ist, muss die Hauptsammelschiene in mindestens zwei Abschnitte unterteilt sein, die normalerweise durch Hauptschalter oder andere zugelassene Einrichtungen verbunden sein müssen; soweit durchführbar muss der Anschluss der Generatorensätze und aller anderen doppelt vorhandenen Einrichtungen gleichmäßig auf die Abschnitte verteilt sein.

5.4 Notstromquelle

5.4.1 Jede Plattform muss mit einer unabhängigen Notstromquelle versehen werden.

5.4.2 Die Notstromquelle, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel müssen oberhalb der ungünstigsten Leckwasserlinie und in einem Raum liegen, der sich nicht innerhalb der in Kapitel 3 bezeichneten angenommenen Ausdehnung der Beschädigung befindet und der leicht zugänglich ist. Sie dürfen nicht vor einem eventuell vorhandenen Kollisionsschott liegen.

5.4.3 Die Lage der Notstromquelle, der zeitweiligen Notstromquelle und der Notschalttafel in Bezug auf die Hauptstromquelle muss derart beschaffen sein, dass den Anforderungen der Verwaltung entsprechend sichergestellt wird, dass ein Brand oder sonstiger Unfall in dem die Hauptstromquelle enthaltenden Raum oder in irgendeinem Maschineraum der Kategorie "A" die Versorgung oder Verteilung von Notstrom nicht beeinträchtigt. Soweit möglich darf der die Notstromquelle, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel enthaltende Raum nicht an die Umschottungen von Maschinenräumen der Kategorie "A" oder von solchen Räumen, die die Hauptstromquelle enthalten, angrenzen. Wo die Notstromquelle, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel an die Umschottungen von Maschinenräumen der Kategorie "A" oder von solchen Räumen, die die Hauptstromquelle enthalten, oder an Räume von Zone 1 oder Zone 2 angrenzen, müssen die angrenzenden Umschottungen dem Abschnitt 9.2 entsprechen.

5.4.4 Sofern geeignete Maßnahmen zur Wahrung eines unabhängigen Notbetriebes unter allen Umständen ergriffen werden, darf die Notschalttafel zur Versorgung von anderen als Notstromkreisen genutzt werden, und der Notgenerator darf in Ausnahmefällen und für kurze Zeiträume zur Versorgung von anderen als Notstromkreisen genutzt werden.

5.4.5 Für Plattformen, wo die Hauptstromquelle in zwei oder mehr Räumen liegt, die ihre eigenen Systeme haben, einschließlich Energieverteilung und Steuerungssysteme, die von den Systemen in den anderen Räumen vollständig unabhängig und derart sind, dass ein Brand oder sonstiger Unfall in irgendeinem der Räume die Energieverteilung aus den anderen Räumen oder zu den Verbrauchern nach Absatz 5.4.6 nicht beeinträchtigt, dürfen die Bestimmungen des Absatzes 5.4.1 als erfüllt betrachtet werden, sofern die Verwaltung sich vergewissert hat, dass:

  1. sich in jedem von mindestens zwei Räumen mindestens zwei Generatorensätze befinden, die die Bestimmungen von Absatz 5.4.15 erfüllen und jeweils eine zur Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 5.4.6 ausreichende Leistung haben;
  2. die Anlagen nach Absatz 5.4.5.1 in jedem solchen Raum denen nach Absatz 5.4.8 und 5.4.11 bis 5.4.14 sowie Abschnitt 5.5 gleichwertig sind, so dass für die Verbraucher nach Absatz 5.4.6 jederzeit eine Stromquelle verfügbar ist;
  3. die Lage jedes der in Absatz 5.4.5.1 bezeichneten Räume in Übereinstimmung mit Absatz 5.4.2 ist und die Umschottungen die Bestimmungen von Absatz 5.4.3 erfüllen, ausgenommen, dass angrenzende Umschottungen aus einem A-60 Schott und einem Kofferdamm oder einem beidseitig nach A-60 Klasse isolierten Stahlschott bestehen müssen.

5.4.6 Die verfügbare Energie muss zur Versorgung aller solchen Verbraucher ausreichen, die wesentlich für Sicherheit in einem Notfall sind, wobei solchen Verbrauchern gebührende Beachtung geschenkt werden muss, die möglicherweise gleichzeitig betrieben werden müssen. Die Notstromquelle muss unter Berücksichtigung von Anlassströmen und der Übergangsnatur gewisser Lastspitzen imstande sein, mindestens die folgenden Verbraucher für die nachstehend spezifizierten Zeiträume gleichzeitig zu versorgen, falls sie für ihren Betrieb von einer Stromquelle abhängen:

  1. für eine Dauer von 18 Stunden, die Notbeleuchtung:
    1.1 an jeder Einbootungsstation an Deck und längs der Außenbordwände;
    1.2 in allen Gängen, allen Treppenschächten und an allen Ausgängen des Wirtschafts- und Unterkunftsbereichs, in allen Fahrkörben und Schächten von Personalaufzügen;
    1.3 in den Maschinenräumen und Hauptgeneratorenstationen einschließlich ihrer Steuerstände;
    1.4 in allen Kontrollstationen und in allen Maschinenkontrollräumen;
    1.5 in allen Räumen, von denen aus die Steuerung des Bohrprozesses erfolgt und wo Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen von für diesen Prozess wesentlichen Maschinen oder Notstoppvorrichtungen der Stromversorgungsanlage liegen;
    1.6 an dem Stauplatz oder den Stauplätzen für Brandschutzausrüstungen;
    1.7 an der Sprinklerpumpe, sofern vorhanden, an der in Absatz 5.4.6.5 bezeichneten Feuerlöschpumpe, an der Notlenzpumpe, sofern vorhanden, und an den Orten, von denen sie gestartet werden;
    1.8 auf Hubschrauberdecks, unter Einschluss von Randbegrenzungs- und Hubschrauberdeckstatuslichtern, Windrichtungsanzeigerbeleuchtung und eventuell vorhandenen zugehörigen Hindernislichtern;
  2. Für eine Dauer von 18 Stunden, die Positionslaternen, sonstige Lichter und Schallsignalgeber, die durch die jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrieben sind;
  3. Für eine Dauer von vier Tagen, die zur Kennzeichnung von Offshorestrukturen vorgeschriebenen Signallichter und Schallsignalgeber;
  4. Für eine Dauer von 18 Stunden:
    4.1 alle in einem Notfall erforderlichen internen Kommunikationseinrichtungen;
    4.2 Feuermeldesysteme und Gasspüranlagen und ihre Alarmsysteme;
    4.3 den intermittierenden Betrieb der manuell betätigten Feuermelder und aller internen Signale, die in einem Notfall erforderlich sind; und
    4.4 die Fähigkeit zum Schließen der Anlagen zur Verhinderung eines Gas-/Öl-Ausbruchs und zum Trennen der Plattform vom Bohrlochkopf, sofern dafür eine elektrische Steuerung vorhanden ist;
    es sei denn, diese Einrichtungen verfügen über eine unabhängige Versorgung aus einer Akkumulatorenbatterie in für den Einsatz im Notfall geeigneter Lage, die für die Dauer von 18 Stunden ausreicht;
  5. für eine Dauer von 18 Stunden, eine der Feuerlöschpumpen, wenn sie von dem Notgenerator als Energiequelle abhängig ist;
  6. für eine Dauer von mindestens 18 Stunden, die fest installierte Tauchausrüstung, sofern diese von der elektrischen Energie der Plattform abhängig ist;
  7. Auf säulenstabilisierten Plattformen, für eine Dauer von 18 Stunden:
    7.1 Ballastkontroll- und -anzeigesysteme nach Absatz 4.10.10; und
    7.2 jede der Ballastpumpen nach Absatz 4.10.3; nur eine der verbundenen Pumpen braucht als an einem beliebigen Zeitpunkt in Betrieb befindlich betrachtet zu werden.
  8. Für eine Dauer von einer halben Stunde:
    8.1 Energie zum Betreiben der wasserdichten Türen wie nach Absatz 3.6.5.1 vorgesehen, aber nicht notwendigerweise aller gleichzeitig, sofern nicht eine unabhängige zeitweilige Quelle gespeicherter Energie vorgehalten wird; und
    8.2 Energie zum Betreiben der nach Absatz 3.6.5.1 vorgesehenen Steuerungen und Anzeigen.

5.4.7 Die Notstromquelle darf entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein.

5.4.8 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss sie:

  1. durch eine geeignete Antriebsmaschine mit einer unabhängigen Brennstoffversorgung angetrieben werden, wobei der Flammpunkt des Brennstoffs nicht weniger als 43°C beträgt;
  2. bei Ausfall der normalen elektrischen Versorgung automatisch starten, sofern keine zeitweilige Notstromquelle gemäß Absatz 5.4.8.3 vorgesehen ist; wird der Notgenerator automatisch gestartet, so muss er automatisch auf die Notschalttafel aufgeschaltet werden; diejenigen Verbraucher, die in Absatz 5.4.10 bezeichnet werden, müssen dann automatisch auf den Notgenerator aufgeschaltet werden; und sofern keine zweite unabhängige Anlassvorrichtung für den Notgenerator vorgesehen ist, muss die einzige Quelle gespeicherter Energie so geschützt werden, dass sie durch das automatische Anlasssystem nicht vollständig entleert werden kann; und
  3. mit einer zeitweiligen für Notstromquelle wie in Absatz 5.4.10 spezifiziert versehen werden, sofern nicht der Notgenerator imstande ist, die in Absatz 5.4.10 genannten Verbraucher zu versorgen, automatisch gestartet zu werden und die erforderliche Leistung so schnell zu liefern, wie es sicher und durchführbar ist, wobei die Höchstzeit 45 Sekunden beträgt.

5.4.9 Wo die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, so muss sie imstande sein:

  1. die Notlast ohne Wiederaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb von 12 %. über oder unter ihrer Nennspannung abzudecken;
  2. sich bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung automatisch auf die Notschalttafel aufzuschatten; und
  3. sofort mindestens die in Absatz 5.4.10 spezifizierten Verbraucher zu versorgen.

5.4.10 Die zeitweilige Notstromquelle nach Absatz 5.4.8.3 muss aus einer Akkumulatorenbatterie in für den Einsatz im Notfall geeigneter Lage bestehen, die ohne Wiederaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der Entladezeit innerhalb von 12% über oder unter ihrer Nennspannung funktionieren, eine ausreichende Kapazität aufweisen und so angeordnet sein muss, dass sie bei Ausfall entweder der Haupt- oder der Notstromquelle mindestens für eine halbe Stunde folgende Verbraucher automatisch versorgt, sofern diese für ihren Betrieb von einer Stromquelle abhängen:

  1. die Beleuchtung nach den Absätzen 5.4.6.1, und 5.4.6.2. Für diese Übergangsphase darf die erforderliche Notbeleuchtung für den Maschinenraum sowie die Unterkunfts- und Betriebsbereiche durch fest eingebaute, einzelne, automatisch geladene und betätigte Akkumulatorenleuchten geliefert werden;
  2. alle wesentlichen internen Kommunikationseinrichtungen nach den Absätzen 5.4.6.4.1 und 5.4.6.4.2; und
  3. den intermittierenden Betrieb der in den Absätzen 5.4.6.4.3 und 5.4.6.4.4 bezeichneten Verbraucher,

es sei denn, die Verbraucher im Falle der Absätze 5.4.10.2 und 5.4.10.3 verfügen über eine unabhängige Versorgung aus einer Akkumulatorenbatterie in für den Einsatz im Notfall geeigneter Lage, die für die spezifizierte Dauer ausreicht.

5.4.11 Die Notschalttafel muss so nahe wie durchführbar bei der Notstromquelle installiert werden und, wo die Notstromquelle ein Generator ist, muss die Notschalttafel vorzugsweise im selben Raum liegen.

5.4.12 Keine zur Erfüllung der Bestimmungen für die Notstromversorgung oder die zeitweilige Stromversorgung aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf im gleichen Raum wie die Notschalttafel installiert werden, sofern nicht angemessene, den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die von den genannten Batterien abgegebenen Gase abzuführen. An einer geeigneten Stelle auf der Hauptschalttafel oder im Maschinenkontrollraum muss ein Anzeiger montiert werden, der ein Entladen der Batterien anzeigt, die entweder die in Absatz 5.4.9 bzw. 5.4.10 bezeichnete Notstromquelle oder zeitweilige Stromquelle bilden.

5.4.13 Die Notschalttafel muss während des normalen Betriebes von der Hauptschalttafel durch eine Verbindungsleitung gespeist werden, die an der Hauptschalttafel adäquat gegen Überlast und Kurzschluss geschützt werden muss. Die Anordnung an der Notschalttafel muss derart beschaffen sein, dass die Verbindungsleitung automatisch an der Notschalttafel getrennt wird, sobald die Hauptstromquelle ausfällt. Sofern die Anlage für Rückspeisung eingerichtet ist, so muss die Verbindungsleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluss geschützt werden.

5.4.14 Um eine schnelle Verfügbarkeit der Notversorgungen sicherzustellen, müssen , wo notwendig, Vorkehrungen für die automatische Trennung nicht notfallrelevanter Stromkreise von der Notschalttafel getroffen werden, um sicherzustellen, dass für die Notstromkreise automatisch Energie zur Verfügung steht.

5.4.15 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie jede Notakkumulatorenbatterie müssen so ausgelegt werden, dass sie bei aufrechter Lage und bei einer Neigung bis zum gemäß Kapitel 3 bestimmten maximalen Krängungswinkel im unbeschädigten und im beschädigten Zustand der Plattform mit voller Nennleistung funktionieren. In keinem Fall braucht die Einrichtung dafür ausgelegt zu werden, bei Neigungen betriebsfähig zu bleiben, die größer sind als:

  1. 25° in beliebiger Richtung auf einer säulenstabilisierten Plattform;
  2. 15° in beliebiger Richtung auf einer Hubplattform; und
  3. 22,5° um die Längsachse und/oder wenn 10° um die Querachse geneigt auf einer schiffsähnlichen Plattform.

5.4.16 Es muss Vorsorge für das Prüfen des gesamten Notsystems in regelmäßigen Zeitabständen getroffen werden. Dies muss die Prüfung der zeitweiligen Stromquellen und der automatischen Anlasseinrichtungen einschließen.

5.5 Anlasseinrichtungen für Notgeneratoren

5.5.1 Notgeneratoren müssen in ihrem kaltem Zustand bis herunter zu einer Temperatur von 0°C schnell angelassen werden können. Falls dies undurchführbar ist oder wahrscheinlich niedrigere Temperaturen angetroffen werden, so muss die Bereitstellung und Instandhaltung von für die Verwaltung akzeptablen Heizeinrichtungen in Erwägung gezogen werden, so dass ein schnelles Anlassen sichergestellt ist.

5.5.2 Jeder Notgenerator, der für ein automatisches Anlassen eingerichtet ist, muss mit von der Verwaltung zugelassenen Anlasseinrichtungen ausgestattet sein, deren Energiespeicherkapazität für mindestens drei aufeinanderfolgende Anlassvorgänge ausreicht. Eine zweite Energiequelle muss für drei weitere Anlassvorgänge innerhalb von 30 Minuten vorgesehen werden, sofern nicht ein effektives (manuelles) Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.

5.5.3 Es muss Vorsorge getroffen werden, die gespeicherte Energie jederzeit aufrecht zu erhalten.

5.5.4 Elektrische und hydraulische Anlasser müssen von der Notschalttafel gespeist werden.

5.5.5 Druckluft-Anlasssysteme dürfen durch die Haupt- oder Hilfsdruckluftbehälter über ein geeignetes Rückschlagventil oder durch einen von der Notschalttafel mit Energie gespeisten Notluftkompressor versorgt werden.

5.5.6 Alle diese Anlass-, Lade- und Energiespeicherungsvorrichtungen müssen im Notgeneratorenraum liegen; diese Vorrichtungen dürfen nicht für andere Zwecke als den Betrieb des Notgeneratorsatzes genutzt werden. Dies schließt nicht aus, dass der Anlassluftbehälter des Notgeneratorsatzes über ein im Notgeneratorenraum angebrachtes Rückschlagventil vom Haupt- oder Hilfsluftdruckluftsystem gespeist wird.

5.5.7 Ist ein automatisches Anlassen von diesen Bestimmungen nicht vorgeschrieben und wo die Effektivität eines (manuellen) Anlassens von Hand nachgewiesen werden kann, ist ein solches zulässig, wie z.B. durch eine Handkurbel, einen Schwungkraftanlasser, handhydraulische Druckspeicher oder Treibladungspatronen.

5.5.8 Ist ein (manuelles) Anlassen von Hand nicht durchführbar, müssen die Bestimmungen in den Absätzen 5.5.2 und 5.5.3 bis 5.5.6 erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass der Anlassvorgang manuell eingeleitet werden darf.

5.6 Vorkehrungen gegen elektrischen Schlag, Feuer und andere Gefahren elektrischen Ursprungs

5.6.1 Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung
stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung anfällig dafür sind, unter Spannung zu geraten, müssen geerdet (gegründet) sein, es sei denn, dass die Maschinen oder Einrichtungen:

  1. mit einer Spannung von höchstens 55 V Gleichstrom oder 55 V Effektivwert zwischen den Leitern gespeist werden; Spartransformatoren dürfen nicht zum Zweck der Erzielung dieser Wechselspannung verwendet werden; oder
  2. bei einer Spannung von höchstens 250 V durch Schutz-Trenntransformatoren gespeist werden, die nur einen Verbraucher versorgen; oder
  3. nach dem Grundsatz der Schutzisolierung gebaut sind.

5.6.2 Die Verwaltung darf für tragbare elektrische Ausrüstung zum Gebrauch in engen oder außergewöhnlich feuchten Räumen, in denen aufgrund der Leitfähigkeit besondere Risiken bestehen könnten, zusätzliche Schutzmaßnahmen verlangen.

5.6.3 Alle elektrischen Geräte müssen so gebaut sein und installiert werden, dass bei normaler Handhabung oder Berührung keine Verletzung verursacht wird.

5.6.4 Wo eine wirksame Erdung (Gründung) durch normale Bauausführung nicht erzielt wird, müssen Vorkehrungen dafür an allen fest installierten Maschinen und Metallstrukturen von Bohrtürmen, Masten und Hubschrauberdecks vorgesehen werden.

5.6.5 Schalttafeln müssen so angeordnet werden, dass die Geräte und Ausrüstungen bei Bedarf leicht zugänglich sind, um die Gefährdung des Bedienungspersonals zu minimieren. Die Seiten- und Rückwände sowie, wo notwendig, die Vorderseiten der Schalttafeln müssen in geeigneter Weise geschützt werden. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde (Grund) eine von der Verwaltung festzulegende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln installiert werden. Wo notwendig müssen an der Vorderund Rückseite der Schalttafel Matten oder Grätinge aus nichtleitendem Material ausgelegt werden.

5.6.6 Verteilungssysteme mit dem Plattformkörper als Rückleiter dürfen nicht installiert werden, aber dies schließt, unter von der Verwaltung zugelassenen Bedingungen, nicht die Installation aus von:

  1. aktiven kathodischen Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen ;
  2. begrenzten und vor Ort geerdeten Systemen (z.B. Motorenanlasssysteme);
  3. begrenzten und vor Ort geerdeten Schweißanlagen; wo die Verwaltung sich vergewissert hat, dass der Potentialausgleich von der Struktur in zufriedenstellender Weise sichergestellt ist, dürfen Schweißanlagen mit dem Plattformkörper als Rückleiter ohne diese Einschränkung installiert werden; und
  4. Geräten für die Überwachung des Isolationszustandes unter der Voraussetzung, dass die Messströme unter den ungünstigsten Bedingungen 30 mA nicht überschreiten.

5.6.7 Wird ein primäres oder sekundäres Verteilungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke ohne Erdung verwendet, so muss eine Vorrichtung vorgesehen werden, die zur ständigen Überwachung des Isolationszustands gegen Erde und zur akustischen oder optischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten geeignet ist.

5.6.8 Außer in besonderen, von der Verwaltung zugelassenen Umständen müssen alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet (gegründet) sein.

5.6.9 Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Einrichtungen müssen zumindest schwer entflammbar sein und so installiert werden, dass ihre ursprünglichen schwer entflammbaren Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Die Verwaltung darf, sofern dies für bestimmte Verwendungszwecke notwendig ist, die Verwendung besonderer Kabelarten, z.B. Hochfrequenzkabel, gestatten, welche dem Vorgenannten nicht entsprechen.

5.6.10 Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, interne Kommunikations- oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Küchen, Maschinenräumen der Kategorie "A" mit ihren Schächten und sonstigen Bereichen mit erheblicher Brandgefahr verlaufen. Verbindungskabel zwischen Feuerlöschpumpen und der Notschalttafel müssen von feuerwiderstandsfähiger Bauart sein, wo sie durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen. Wo durchführbar, müssen diese Kabel so geführt werden, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte. 19

5.6.11 Kabel und Leitungen müssen so installiert und gehaltert werden, dass Scheuern oder sonstige Schäden vermieden werden.

5.6.12 Endverschlüsse und Verbindungen in allen elektrischen Leitern müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen und mechanischen Eigenschaften, die Schwerentflammbarkeit und, wo notwendig, die Feuerbeständigkeit des Kabels erhalten bleiben.

5.6.13 Jeder einzelne Stromkreis muss, mit der in Abschnitt 7.6 gestatteten Ausnahme, gegen Kurzschluss und Überlast geschützt werden, außer wo die Verwaltung ausnahmsweise anderes gestatten kann.

5.6.14 Die Nennleistung oder zweckmäßige Einstellung der Überlastschutzvorrichtung für jeden Stromkreis muss dauerhaft am Einbauort der Schutzvorrichtung angegeben sein.

5.6.15 Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet werden, dass Temperaturerhöhungen verhindert werden, die Kabel und Leitungen beschädigen könnten, und dass umgebendes Material daran gehindert wird, übermäßig heiß zu werden.

5.6.16 Akkumulatorenbatterien müssen angemessen untergebracht werden und die hauptsächlich für ihre Unterbringung genutzten Abteilungen müssen in gehöriger Weise gebaut und effizient belüftet sein.

5.6.17 Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden könnten, dürfen, mit den in Absatz 5.6.19 gestatteten Ausnahmen, in diesen Abteilungen nicht gestattet werden.

5.6.18 Akkumulatorenbatterien, mit Ausnahme von Batterien unabhängiger batteriebetriebener Lampen, dürfen nicht in Schlafbereichen platziert werden. Verwaltungen dürfen Befreiungen von oder Gleichwertigkeiten zu dieser Bestimmung gewähren, wo hermetisch gekapselte Batterien installiert sind.

5.6.19 In Farbenräumen, Acetylenlagern und ähnlichen Räumen, in denen sich entzündbare Gemische leicht ansammeln, sowie in den hauptsächlich für die Unterbringung von Akkumulatorenbatterien vorgesehenen Räumen, darf keine elektrische Einrichtung installiert werden, es sei denn, die Verwaltung hat sich vergewissert, dass diese Einrichtung:

  1. für betriebliche Zwecke wesentlich ist;
  2. von einer Bauart ist, die das betreffende Gemisch nicht entzünden wird;
  3. für den betreffenden Raum geeignet ist; und
  4. einschlägig für die sichere Nutzung bei den wahrscheinlich anzutreffenden Dämpfen oder Gasen zertifiziert ist.

5.6.20 Elektrische Geräte und Kabel müssen, wo durchführbar, aus jeder Abteilung ausgeschlossen bleiben, in der Sprengstoffe gelagert werden. Wo Beleuchtung erforderlich ist, muss das Licht von außen, durch die Umschottungen der Abteilung kommen. Falls elektrische Ausrüstung nicht aus solch einer Abteilung ausgeschlossen werden kann, muss diese so ausgelegt und verwendet werden, dass die Brand- oder Explosionsgefahr minimiert wird.

5.6.21 Wo Flüssigkeiten auf irgendeine elektrische Steuer- oder Alarmkonsole auslaufen oder auftreffen könnten, oder auf ähnliches für die Sicherheit der Plattform wesentliches elektrisches Gehäuse, muss solche Ausrüstung einen geeigneten Schutz gegen das Eindringen von Flüssigkeiten haben. 20

5.7 Alarm- und interne Kommunikationseinrichtungen

5.7.1 Alarm- und Anzeigeeinrichtungen müssen gemäß den Empfehlungen der Organisation installiert werden. 21

5.7.2 Jede Plattform muss mit einem Generalalarmsystem versehen werden, das so installiert ist, dass es in allen normalerweise zugänglichen Teilen der Plattform, einschließlich offener Decks, klar wahrnehmbar ist. Kontrollstationen für die Auslösung des Alarms müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend installiert werden. Die verwendeten Signale müssen beschränkt sein auf Signale für Allgemeinen Notfall, giftiges Gas (Schwefelwasserstoffe), brennbares Gas, Feueralarm und Verlassen der Plattform. Diese Signale müssen in der Sicherheitsrolle und dem Betriebshandbuch beschrieben werden.

5.7.3 Eine Rundspruchanlage muss vorgesehen werden. Die Anlage muss in allen Räumen, die normalerweise für das Personal beim Routinebetrieb zugänglich sind, klar hörbar sein. Durchsagen müssen an den folgenden Orten (sofern vorhanden) gemacht werden können: Zentrale für Notfallmaßnahmen, Brücke, Maschinenkontrollraum, Ballastkontrollstation, Hebekontrollstation und ein Ort nahe der Bohrkonsole.

5.7.4 Die über das Generalalarmsystem gegebenen Signale müssen durch Anweisungen über die Rundspruchanlage ergänzt werden.

5.7.5 Interne Kommunikationseinrichtungen müssen für die Informationsübermittlung zwischen allen Räumen verfügbar sein, wo in einem Notfall Maßnahmen erforderlich sein könnten.

5.7.6 Akustische Signale in Bereichen mit hohem Lärmpegel müssen mit optischen Signalen ergänzt werden. Interne Kommunikationseinrichtungen müssen für die Informationsübermittlung zwischen allen Räumen verfügbar sein, wo in einem Notfall Maßnahmen erforderlich sein könnten.

Kapitel 6
Maschinen und elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen für Plattformen aller Bauarten

6.1 Zonen 22

Gefährliche Bereiche werden wie folgt in Zonen unterteilt:

Zone 0: in welcher zündfähige Konzentrationen von entzündbaren Gasen oder Dämpfen ständig oder für lange Zeiträume vorhanden sind.

Zone 1: in welcher das Auftreten zündfähiger Konzentrationen von entzündbaren Gasen oder Dämpfen im normalen Betrieb wahrscheinlich ist.

Zone 2: in welcher das Auftreten zündfähiger Konzentrationen von entzündbaren Gasen oder Dämpfen unwahrscheinlich ist, oder in welcher solch ein Gas-Luftgemisch, falls es doch auftritt, nur für eine kurze Zeit besteht.

6.2 Einteilung gefährlicher Bereiche 23

6.2.1 Für die Anwendung auf Maschinen- und Elektroanlagen sind gefährliche Bereiche gemäß den Absätzen 6.2.2 bis 6.2.4 eingeteilt. In diesem Abschnitt nicht erfasste gefährliche Bereiche (wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Bereiche für Einrichtungen zum Testen des Bohrlochs, Bereiche für die Lagerung von Hubschraubertreibstoff, Bereiche für die Lagerung von Acetylendruckflaschen, Batterieräume, Farbenräume, Entlüftungen für entzündbare Gase oder Dämpfe sowie Austritte von Leitungen zum Umleiten von Fördergut) müssen gemäß Abschnitt 6.1 eingeteilt werden.

6.2.2 Gefährliche Bereiche Zone 0

Die Innenräume geschlossener Tanks und Rohrleitungen zur Aufnahme von aktivem, nicht entgastem Bohrschlamm, Öl mit einem (in einem geschlossenen Behälter ermittelten) Flammpunkt unter 60°C oder entzündbaren Gasen und Dämpfen, sowie gewonnenem Öl oder Gas, in denen ein Öl/Gas/Luftgemisch ständig oder für lange Zeiträume vorhanden ist.

6.2.3 Gefährliche Bereiche Zone 1

  1. Geschlossene Räume, die irgendeinen Teil des Bohrschlammspülsystems enthalten, das eine Öffnung zu diesen Räumen hat und zwischen dem Bohrloch und dem Austritt der letzten Gasabscheidungsstufe liegt.
  2. Geschlossene Räume und halbgeschlossene Orte, die unterhalb des Bohrtisches liegen und eine mögliche Quelle von Gasaustritt enthalten, wie das obere Ende eines Bohrnippels.
  3. Freiliegende Orte unterhalb des Bohrtisches und innerhalb eines Radius von 1,5 m um eine mögliche Quelle von Gasaustritt, wie das obere Ende eines Bohrnippels.
  4. Geschlossene Räume, die auf dem Bohrtisch liegen und die nicht durch einen festen Boden von den in Absatz 6.2.3.2 genannten Räumen abgetrennt sind.
  5. In freiliegenden oder halbgeschlossenen Bereichen, mit der in Absatz 6.2.3.2 vorgesehenen Ausnahme, der Bereich innerhalb von 1,5 m von den Begrenzungen jeglicher Öffnungen, die zu Einrichtungen führen, welche Teil des in Absatz 6.2.3.1 spezifizierten Spülsystems sind, alle Lüftungsaustritte aus Räumen der Zone 1 oder jeder Zugang zu Räumen der Zone 1.
  6. Wannen, Kanäle oder ähnliche Strukturen an Orten, die anderenfalls Zone 2 wären, aber die so angeordnet sind, dass eine Auflösung von Gas ausbleiben könnte.

6.2.4 Gefährliche Bereiche Zone 2

  1. Geschlossene Räume, die offene Abschnitte des Bohrschlammspülsystems enthalten, vom Austritt der letzten Gasabscheidungsstufe bis zum Sauganschluss der Schlammpumpe an der Schilammwanne.
  2. Freiliegende Orte innerhalb der Begrenzungen des Bohrturms bis zu einer Höhe von 3 m oberhalb des Bohrtisches.
  3. Halbgeschlossene Orte, die unterhalb des Bohrtisches liegen und an diesen sowie an die Begrenzungen des Bohrturmes oder an die Ausdehnung jeglicher Umhüllung, in der sich Gase fangen können, angrenzen.
  4. In freiliegenden Orten unterhalb des Bohrtisches, innerhalb eines Bereiches von 1,5 m Radius jenseits der in Absatz 6.2.3.3 spezifizierten Zone 1.
  5. Die Bereiche 1,5 m jenseits der in Absatz 6.2.3.5 spezifizierten Zone 1 und jenseits der in Absatz 6.2.3.2 spezifizierten halbgeschlossenen Orte.
  6. Freiliegende Bereiche innerhalb eines Radius von 1,5 m um die Begrenzungen jeglichen Lüftungsaustritts aus oder Zugangs zu einem Raum der Zone 2.
  7. Halbgeschlossene Bohrtürme bis zur Ausdehnung ihrer Umhüllung über dem Bohrtisch oder bis zu einer Höhe von 3 m über dem Bohrtisch, wobei der größere Wert gilt.
  8. Luftschleusen zwischen einem Bereich der Zone 1 und einem ungefährlichen Bereich.

6.3 Öffnungen, Zugangs- und Lüftungsverhältnisse mit Einfluss auf die Ausdehnung gefährlicher Bereiche

6.3.1 Außer aus betrieblichen Gründen dürfen keine Zugangstüren oder sonstigen Öffnungen zwischen einem ungefährlichen Raum und einem gefährlichen Bereich oder zwischen einem Raum der Zone 2 und einem Raum der Zone 1 vorgesehen werden. Wo solche Zugangstüren oder sonstigen Öffnungen vorgesehen werden, wird jeder geschlossene Raum, auf den nicht in den Absätzen 6.2.2 bis 6.2.4 verwiesen wird und der einen direkten Zugang zu irgendeinem Ort der Zone 1 oder Zone 2 hat, zur selben Zone wie dieser Ort, außer dass:

  1. ein geschlossener Raum mit direktem Zugang zu irgendeinem Ort der Zone 1 als Zone 2 betrachtet werden kann, falls:
    1.1 der Zugang mit einer selbstschließenden gasdichten Tür versehen ist, die in den Raum der Zone 2 schlägt,
    1.2 die Lüftung derart ist, dass die Luft bei geöffneter Tür vom Raum der Zone 2 in den Ort der Zone 1 strömt, und
    1.3 ein Ausfall der Lüftung zu einem Alarm an einer besetzten Station führt;
  2. ein geschlossener Raum mit direktem Zugang zu irgendeinem Ort der Zone 2 als ungefährlich betrachtet wird, falls:
    2.1 der Zugang mit einer selbstschließenden gasdichten Tür versehen ist, die in den ungefährlichen Ort schlägt,
    2.2 die Lüftung derart ist, dass die Luft bei geöffneter Tür vom ungefährlichen Raum in den Ort der Zone 2 strömt, und
    2.3 ein Ausfall der Lüftung zu einem Alarm an einer besetzten Station führt;
  3. ein geschlossener Raum mit direktem Zugang zu irgendeinem Ort der Zone 1 als ungefährlich betrachtet wird, falls:
    3.1 der Zugang mit zwei selbstschließenden gasdichten Türen versehen ist, die eine Luftschleuse bilden,
    3.2 der Raum einen Lüftungsüberdruck gegenüber dem gefährlichen Raum aufweist, und
    3.3 ein Verlust des Lüftungsüberdrucks zu einem Alarm an einer besetzten Station führt.

Wo Lüftungsanlagen des Raumes, der als sicher gelten soll, von der Verwaltung als ausreichend zur Verhinderung irgendeines Gaseinbruchs aus dem Ort der Zone 1 betrachtet werden, dürfen die zwei selbstschließenden, gasdichten Türen, die eine Luftschleuse bilden, durch eine einzelne, selbstschließende, gasdichte Tür ersetzt werden, die in den ungefährlichen Ort schlägt und keine Feststellvorrichtung hat.

6.3.2 Rohrleitungssysteme müssen so ausgelegt werden, dass direkte Verbindung zwischen gefährlichen Bereichen verschiedener Klassen und zwischen gefährlichen und ungefährlichen Bereichen ausgeschlossen ist.

6.3.3 Feststellvorrichtungen dürfen nicht an selbstschließenden gasdichten Türen verwendet werden, die eine Begrenzung gefährlicher Bereiche bilden.

6.4 Belüftung gefährlicher Räume

6.4.1 Gefährliche geschlossene Räume müssen adäquat belüftet werden. Gefährliche geschlossene Räume für die Bohrschlammaufbereitung müssen mit einer Mindestanzahl von 12 Luftwechseln pro Stunde belüftet werden. Sofern mechanische Belüftung angewendet wird, muss sie derart beschaffen sein, dass die gefährlichen geschlossenen Räume gegenüber den weniger gefährlichen Räumen oder Bereichen unter Unterdruck, und ungefährliche geschlossene Räume gegenüber angrenzenden gefährlichen Orten unter Überdruck gehalten werden.

6.4.2 Alle Lufteintrittsöffnungen für gefährliche geschlossene Räume müssen in ungefährlichen Bereichen liegen.

6.4.3 Alle Luftaustrittsöffnungen müssen in einem freiliegenden Bereich liegen, der beim Fehlen der betrachteten Austrittsöffnung von gleicher oder geringerer Gefährlichkeit wie der entlüftete Raum ist.

6.4.4 Wo der Lüftungskanal durch einen höherstufigen gefährlichen Bereich führt, muss der Lüftungskanal gegenüber diesem Bereich einen Überdruck haben; wo der Lüftungskanal durch einen tieferstufigen gefährlichen Bereich führt, muss der Lüftungskanal gegenüber diesem Bereich einen Unterdruck haben.

6.4.5 Lüftungsanlagen für gefährliche Räume müssen von denen für ungefährliche Räume unabhängig sein.

6.5 Notfallbedingungen aufgrund von Bohrtätigkeiten

6.5.1 Im Hinblick auf außergewöhnliche Bedingungen, unter denen sich die Explosionsgefahr über die oben erwähnten Zonen hinaus erstrecken könnte, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die selektive Trennung oder Abschaltung zu erleichtern von:

  1. Lüftungsanlagen, außer Gebläsen, die für die Verbrennungsluftzufuhr zu Antriebsmaschinen für die Stromerzeugung erforderlich sind;
  2. Antriebsmaschinen von Hauptgeneratoren, einschließlich der Lüftungsanlagen für diese;
  3. Antriebsmaschinen von Notgeneratoren.

6.5.2 18 Im Falle von Plattformen, die dynamische Positionierungssysteme nutzen, muss die Trennung oder Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, auf einem logischen Abschaltungssystem basieren, das dafür entworfen ist, die Fähigkeit der Funktionskontrolle über die Integrität des Bohrlochs und die Fähigkeit zum Halten der Position aufrechtzuerhalten. Die Abschaltung von Generatoren und zugehörigen Energieversorgungseinrichtungen, die für den Betrieb des dynamischen Positionierungssystems notwendig sind, müssen in unabhängige Gruppen aufgeteilt werden, um die Reaktion auf Gasspüralarme zu ermöglichen während das Halten der Position aufrechterhalten wird.

6.5.3 Trennung oder Abschaltung muss von mindestens zwei strategischen Orten aus möglich sein, von denen einer außerhalb gefährlicher Bereiche sein muss.

6.5.4 Abschaltungssysteme, die vorgesehen werden, um Absatz 6.5.1 zu genügen, müssen so ausgelegt werden, dass das Risiko von unbeabsichtigten, durch Fehlfunktion in einem Abschaltungssystem verursachten Stillständen und das Risiko einer versehentlichen Betätigung einer Abschaltung minimiert werden.

6.5.5 Ausrüstung, die in anderen Räumen als geschlossenen Räumen liegt, und die gemäß Absatz 6.5.1 zum Betrieb nach einer Abschaltung imstande ist, muss für die Installation in Orten der Zone 2 geeignet sein. Solche Ausrüstung, die in geschlossenen Räumen liegt, muss für ihre beabsichtigte Anwendung den Anforderungen der Verwaltung entsprechend geeignet sein. Mindestens die folgenden Einrichtungen müssen nach einer Notabschaltung funktionsfähig sein:

  1. Notbeleuchtung nach den Absätzen 5.4.6.1.1 bis 5.4.6.1.4 für eine halbe Stunde;
  2. Steuerungssystem der Anlagen zur Verhinderung eines Gas-/Öl-Ausbruchs;
  3. Generalalarmsystem;
  4. Rundspruchanlage; und
  5. batteriegespeiste Funkanlagen.

6.6 Elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen

6.6.1 In gefährlichen Bereichen installierte elektrische Ausrüstung und Verkabelung muss auf das für betriebliche Zwecke Erforderliche beschränkt bleiben. Nur die in diesem Kapitel beschriebenen Kabel und Typen von Ausrüstung dürfen installiert werden. Auswahl und Installation von Einrichtungen und Kabeln in gefährlichen Bereichen müssen gemäß internationalen Normen erfolgen. 24

6.6.2 Bei der Auswahl elektrischer Geräte für den Gebrauch in gefährlichen Bereichen muss in Erwägung gezogen werden:

  1. die Zone, in welcher das Gerät verwendet werden wird;
  2. die Empfindlichkeit hinsichtlich der Zündung der wahrscheinlich vorhandenen Gase und Dämpfe, ausgedrückt durch ihre Eingruppierung; und
  3. die Empfindlichkeit der wahrscheinlich vorhandenen Gase und Dämpfe, hinsichtlich ihrer Zündung durch heiße Oberflächen, ausgedrückt durch eine Temperatureinteilung.

6.6.3 18 In gefährlichen Bereichen verwendete elektrische Geräte müssen gemäß internationaler Normen 25 gefertigt, geprüft, gekennzeichnet und installiert, sowie durch ein unabhängiges von der Verwaltung anerkanntes Prüflabor zertifiziert werden. Ausrüstung, die gemäß den folgenden Schutzklassen eingeteilt wurde, darf verwendet werden:

Tabelle 6-1 - Elektrische Schutztypen

TypSchutzmethode
ia und ibEigensicherheit
dFlammfeste Umhüllung
eErhöhte Sicherheit
mKapselung
nNichtzündend
oÖlbad
pÜberdruckkapselung
qPulverfüllung
sSpeziell 26

Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von für gefährliche Bereiche zertifizierten Einrichtungen müssen von angemessen qualifiziertem Personal gemäß entsprechender internationaler Normen durchgeführt werden. 27a Es muss eine Liste der in ausgewiesenen gefährlichen Bereichen eingebauten elektrischen Einrichtungen geführt werden, die eine Beschreibung der Einrichtung, des maßgeblichen Schutzgrades und der Schutzklassen beinhaltet.

6.6.4 Zulässige Typen elektrischer Einrichtungen müssen gemäß der Zuordnung der elektrisch gefährlichen Bereiche zu den Orten, an denen die Einrichtung installiert werden soll, bestimmt werden. Zulässige Einrichtung ist in der Tabelle 6-2 durch ein "x" gezeigt. Die Verwendung des Typs "o" (Ölbad) muss beschränkt sein. Für transportable Geräte darf der Schutztyp "o" nicht verwendet werden.

Tabelle 6-2 - Typen von in gefährlichen Zonen verwendeten elektrischen Geräten

Schutztypiaibdemnopqs
Zone 0x
Zone 1xxxxxxxx
Zone 2xxxxxxxxxx

6.6.5 Die Auswahl der Gruppen für elektrische Einrichtungen muss wie folgt sein:

  1. Gruppe II muss gewählt werden für Geräte der Typen "e", "m", "n", "o", "p", "q" und "s".
  2. Gruppe IIA, IIB oder IIC muss gemäß Tabelle 6-3 gewählt werden für Geräte der Typen "i", "d" und bestimmte Typen von "n".

Tabelle 6-3 - Beziehung zwischen Gas/Dampf Gruppe und Gruppe zulässiger Einrichtung

Gas/Dampf GruppeGruppe der elektrischen
Einrichtung
IICIIC
IIBIIB oder IIC
IIAIIA, IIB oder IIC

6.6.6 Elektrische Geräte müssen so ausgewählt werden, dass ihre maximale Oberflächentemperatur nicht die Zündtemperatur irgendwelcher Gase/Dämpfe erreichen wird, die möglicherweise in den gefährlichen Bereichen, in denen das elektrische Gerät liegt, vorhanden sind. Die Beziehung zwischen Temperaturklassen der Einrichtungen, maximaler Oberflächentemperatur der Einrichtungen und Gas/Dampf Zündtemperatur ist in Tabelle 6-4 gezeigt.

Tabelle 6-4 - Beziehung zwischen Temperaturklasse, maximaler Oberflächentemperatur und Gas/Dampf Zündtemperatur

Temperaturklasse des elektrischen GerätesMaximale
Oberflächentemperatur (°C)
des elektrischen Gerätes
Gas/Dampf
Zündtemperatur (°C)
T1450> 450
T2300> 300
T3200> 200
T4135> 135
T5100> 100
T685> 85

6.6.7 In gefährlichen Bohrloch- und Schlammaufbereitungsbereichen liegende elektrische Geräte müssen mindestens der Gruppe IIA und der Temperaturklasse T3 entsprechen.

6.6.8 Elektrische Kabel müssen dem Folgenden gerecht werden:

  1. In Bereichen der Zone 0 dürfen nur Kabel für Einrichtungen des Typs "ia" gestattet werden.
  2. Für feste Verkabelung in Bereichen der Zone 2 müssen Kabel mit Ummantelungen aus Thermoplasten, Duroplasten oder Elastomeren verwendet werden.
  3. Flexible und lose Kabel, die, wo notwendig, in Bereichen der Zone 1 und Zone 2 verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
  4. Dauerhaft installierte, feste Kabel, die durch gefährliche Bereiche der Zone 1 führen, müssen für die Erdschlussanzeige mit einer leitfähigen Umhüllung, Umflechtung oder Ummantelung versehen sein.

6.7 Maschinenanlagen in gefährlichen Bereichen

6.7.1 Mechanische Einrichtungen müssen auf das für betriebliche Zwecke Erforderliche beschränkt bleiben.

6.7.2 Mechanische Einrichtungen und Maschinen in gefährlichen Bereichen müssen so gebaut und installiert sein, dass das Risiko einer Zündung durch Funken verringert wird, welche durch Bildung statischer Elektrizität oder Reibung zwischen sich bewegenden Teilen oder durch hohe Temperaturen freiliegender Teile infolge von Abgasen oder sonstigen Emissionen hervorgerufen werden.

6.7.3 Die Installation von Verbrennungskraftmaschinen darf in gefährlichen Bereichen der Zone 1 und Zone 2 gestattet werden, sofern die Verwaltung sich vergewissert hat, dass ausreichende Vorsichtsmaßnahmen gegen das Risiko einer gefährlichen Zündung getroffen worden sind.

6.7.4 Die Installation von Feuerungsanlagen darf in gefährlichen Bereichen der Zone 2 gestattet werden, sofern die Verwaltung sich vergewissert hat, dass ausreichende Vorsichtsmaßnahmen gegen das Risiko einer gefährlichen Zündung getroffen worden sind.

Kapitel 7
Maschinen und elektrische Anlagen auf Plattformen mit eigenem Antrieb

7.1 Allgemeines

7.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Plattformen, die dafür ausgelegt sind, Überfahrten mit eigenem Antrieb und ohne Hilfe von außen zu unternehmen, und sind nicht auf Plattformen anwendbar, die nur mit Einrichtungen zum Zweck der Positionierung oder Hilfe beim Verschleppen versehen sind. Diese Bestimmungen bestehen zusätzlich zu denen in den Kapiteln 4, 5 und 6.

7.1.2 Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, mit denen der Normalbetrieb der Antriebsanlage beibehalten oder wiederhergestellt werden kann, obwohl eine der wesentlichen Hilfsanlagen funktionsunfähig wird. Besonders in Erwägung gezogen werden müssen Funktionsstörungen:

  1. eines Generatorensatzes, der als Hauptstromquelle dient;
  2. der Quellen der Dampfversorgung;
  3. der Anlagen für Kesselspeisewasser;
  4. der Anlagen, die Brennstoff für Kessel oder Motoren liefern;
  5. der Quellen des Schmieröldrucks;
  6. der Quellen des Wasserdrucks;
  7. einer Kondensatpumpe und der Vorrichtungen zum Aufrechterhalten des Vakuums im Kondensator;
  8. der mechanischen Luftzufuhr für Kessel;
  9. eines Luftkompressors und -behälters für Anlass- oder Steuerzwecke; und
  10. der hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Steuerungseinrichtungen in der Hauptantriebsanlage einschließlich Verstellpropellern.

Jedoch darf die Verwaltung, unter Berücksichtigung von Erwägungen der Gesamtsicherheit, eine teilweise Verringerung des Leistungsvermögens gegenüber dem vollen Normalbetrieb akzeptieren.

7.1.3 Hauptantriebsanlagen und alle für den Antrieb und die Sicherheit der Plattform wesentlichen Hilfsmaschinenanlagen müssen im auf der Plattform eingebauten Zustand imstande sein, unter den statischen Bedingungen nach Absatz 4.1.4 und den folgenden dynamischen Bedingungen zu funktionieren:

  1. säulenstabilisierte Plattformen 22,5° in beliebiger Richtung;
  2. Hubplattformen 15° in beliebiger Richtung;
  3. schiffsähnliche Plattformen 22,5° Rollen und gleichzeitiges Stampfen 7,5° zum Bug oder Heck.

Die Verwaltung darf, unter Berücksichtigung der Bauart, Größe und Einsatzbedingungen der Plattform, ein Abweichen von diesen Winkeln gestatten.

7.1.4 Besondere Aufmerksamkeit muss der Auslegung, dem Bau und der Installation von Systemen der Antriebsanlage gewidmet werden, so dass alle Formen ihrer Vibrationen in den normalen Betriebsbereichen keine unzulässigen Beanspruchungen dieser Maschinenanlage verursachen.

7.2 Vorrichtungen für die Rückwärtsfahrt

7.2.1 Plattformen müssen über ausreichend Leistung für die Rückwärtsfahrt verfügen, um gehörige Kontrolle der Plattform unter allen normalen Umständen sicherzustellen.

7.2.2 Die Fähigkeit der Maschinenanlage, in ausreichend kurzer Zeit die Richtung des Propellerschubs umzukehren und damit die Plattform innerhalb einer angemessenen Distanz von der höchsten Dienstgeschwindigkeit voraus zum Stillstand zu bringen, muss nachgewiesen werden.

7.2.3 Die "bei Probefahrten aufgezeichneten Stoppzeiten, Kurse der Plattform und Distanzen zusammen mit den Ergebnissen von Probefahrten zur Bestimmung der Fähigkeit von Plattformen mit mehreren Propellern trotz der Funktionsunfähigkeit eines oder mehrerer Propeller zu fahren und zu manövrieren, müssen an Bord für den Gebrauch des Kapitäns oder sonstigen zuständigen Personals zur Verfügung stehen. 27

7.2.4 Sofern die Plattform mit Zusatzeinrichtungen zum Manövrieren oder Stoppen versehen ist, müssen diese vorgeführt und ihre Leistungen aufgezeichnet werden, wie in den Absätzen 7.2.2 und 7.2.3 angegeben.

7.3 Dampfkessel und Kesselspeisesysteme

7.3.1 Wasserrohrkessel, die der Dampfversorgung von Turbinenantriebsanlagen dienen, müssen mit einer Alarmeinrichtung für hohen Wasserstand versehen werden.

7.3.2 Jedes Dampferzeugungssystem, das für den Antrieb der Plattform wesentliche Einrichtungen versorgt, muss mit mindestens zwei getrennten Speisewasseranlagen ab den und einschließlich der Speisepumpen versehen werden, wobei allerdings ein einziger Anschluss an die Dampftrommel akzeptabel ist. Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die einen Überdruck in jedem beliebigen Teil des Systems verhindern.

7.4 Maschinen-Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

7.4.1 Die für den Antrieb der Plattform wesentlichen Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen müssen mit effektiven Vorrichtungen für ihre Bedienung und Überwachung versehen werden. Alle für den Antrieb, die Steuerung und die Sicherheit der Plattform wesentlichen Bedienungs- und Überwachungsanlagen müssen voneinander unabhängig oder derart ausgelegt sein, dass ein Ausfall einer Anlage nicht die Leistung einer anderen Anlage beeinträchtigt. Für Verstellpropeller muss ein Steigungsanzeiger auf der Brücke vorgesehen werden.

7.4.2 Sofern eine Fernsteuerung der Antriebsanlage von der Brücke aus vorgesehen ist und die Maschinenräume besetzt sein sollen, so gilt folgendes:

  1. die Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers müssen von der Brücke aus unter allen Fahrtbedingungen, einschließlich Manövrieren, uneingeschränkt steuerbar sein;
  2. die Fernsteuerung muss für jeden unabhängigen Propeller durch eine Steuerungsvorrichtung erfolgen, die so ausgelegt und gebaut ist, dass ihre Bedienung keine besondere Aufmerksamkeit für betriebliche Details der Maschinenanlage erfordert. Sofern mehr als ein Propeller dafür ausgelegt ist, gleichlaufend betrieben zu werden, dürfen diese Propeller durch eine einzige Steuereinrichtung gesteuert werden;
  3. die Hauptantriebsanlage muss mit einer Notstoppvorrichtung auf der Brücke versehen werden, die von der Brückenfernsteuerung unabhängig ist;
  4. Befehle für die Antriebsanlage von der Brücke aus müssen je nach Zweckmäßigkeit im Hauptmaschinenfahrstand oder an der Manöverplattform angezeigt werden;
  5. die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zur selben Zeit nur von einer Station aus möglich sein; an einer Kontrollstation sind miteinander verbundene Steuereinheiten gestattet. An jeder Station muss ein Anzeiger angeben, von welcher Station die Antriebsanlage gesteuert wird. Die Übergabe der Steuerung zwischen der Brücke und Maschinenräumen darf nur vom Maschinenraum oder vom Maschinenkontrollraum aus möglich sein;
  6. es muss möglich sein, die Antriebsanlage vor Ort zu bedienen, selbst bei Ausfall in einem beliebigen Teil des Fernsteuerungssystems;
  7. das Fernsteuerungssystem muss derart ausgelegt sein, dass bei seinem Ausfall ein Alarmsignal gegeben wird und die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung so lange beibehalten werden, bis die Bedienung vor Ort in Betrieb ist, es sei denn, die Verwaltung betrachtet dies als undurchführbar;
  8. auf der Brücke müssen Anzeigevorrichtungen eingebaut werden für:
    8.1 Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern;
    8.2 Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern;
  9. auf der Brücke und im Maschinenraum muss eine Alarmeinrichtung vorgesehen werden, die niedrigen Anlassluftdruck anzeigt und auf ein Niveau eingestellt ist, das ein Anlassen des Hauptmotors noch gestattet. Ist das Fernsteuerungssystem der Antriebsanlage für ein automatisches Anlassen ausgelegt, so muss die Anzahl aufeinanderfolgender automatischer Versuche, bei denen das Anlassen scheitert, begrenzt sein, um ausreichenden Anlassluftdruck für das Anlassen vor Ort zu bewahren; und
  10. Automationsanlagen müssen in einer Weise ausgelegt werden, die sicherstellt, dass bei Erreichen eines Grenzwertes eine Warnung vor einer drohenden oder unmittelbar bevorstehenden Verlangsamung oder Abschaltung des Antriebssystems rechtzeitig an den nautischen Wachoffizier gegeben wird, so dass dieser in einem Notfall die navigatorischen Umstände einschätzen kann. Insbesondere müssen die Systeme eine Steuerungs-, Überwachungs-, Melde- und Alarmierungsfunktion haben sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Verlangsamung oder Abschaltung des Antriebs ausführen und gleichzeitig dem nautischen Wachoffizier Gelegenheit geben, manuell einzugreifen; dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein manuelles Eingreifen zu einem Totalausfall des Motors und/ oder der Antriebsanlage innerhalb kurzer Zeit führen würde, zum Beispiel bei Überdrehzahl.

7.4.3 Sofern bei der Hauptantriebsanlage und den zugehörigen Maschinen einschließlich der Quellen der Hauptstromversorgung verschiedene Grade einer automatischen oder Fernsteuerung vorgesehen sind und diese von einem Kontrollraum ausständig von Personal beaufsichtigt werden, so muss dieser Kontrollraum so ausgelegt, eingerichtet und installiert werden, dass der Maschinenbetrieb ebenso sicher und effektiv ist, als würde er unmittelbar überwacht; für diesen Zweck müssen die Abschnitte 8.3 bis 8.6. anforderungsgemäß angewendet werden. Der Schutz vor Brand und Flutung muss besonders in Erwägung gezogen werden.

7.5 Ruderanlage

7.5.1 Mit der in Absatz 7.5.18 vorgesehenen Ausnahme müssen Plattformen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage versehen werden, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die Hauptruderanlage und die Hilfsruderanlage müssen so angeordnet werden, dass ein einzelner Ausfall in einer von ihnen die andere nicht funktionsunfähig macht, so weit dies angemessen und durchführbar ist.

7.5.2 Die Hauptruderanlage muss von adäquater Festigkeit und in der Lage sein, die Plattform bei maximaler Dienstgeschwindigkeit zu steuern und dies muss gezeigt werden. Die Hauptruderanlage und der Ruderschaft müssen so ausgelegt sein, dass sie bei Höchstgeschwindigkeit rückwärts nicht beschädigt werden; diese Auslegungsanforderung braucht jedoch nicht durch Probefahrten bei Höchstgeschwindigkeit rückwärts und maximalem Ruderausschlag nachgewiesen zu werden.

7.5.3 Die Hauptruderanlage muss imstande sein, das Ruder von 35° auf einer Seite nach 35° auf der anderen Seite zu legen, wenn die Plattform beim größten auf See zulässigen Tiefgang mit maximaler Dienstgeschwindigkeit voraus fährt. Das Ruder muss imstande sein, unter denselben Bedingungen in höchstens 28 Sekunden von 35° auf jeder Seite nach 30° auf der anderen Seite gelegt zu werden.

7.5.4 Die Hauptruderanlage muss durch Kraftantrieb betrieben werden, wo dies zur Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 7.5.3 notwendig ist, und immer dann, wenn die Verwaltung einen Ruderschaft vorschreiben würde, dessen Durchmesser im Bereich der Ruderpinne mehr als 120 Millimeter beträgt.

7.5.5 Die Hauptruderanlagenantriebseinheit oder -einheiten muss, bzw. müssen, so eingerichtet sein, dass sie automatisch wieder anläuft, bzw. anlaufen, wenn die Energieversorgung nach einem Energieausfall wiederhergestellt ist.

7.5.6 Die Hilfsruderanlage muss von adäquater Festigkeit und in der Lage sein, die Plattform bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit zu steuern und imstande sein, im Notfall schnell in Betrieb gesetzt zu werden.

7.5.7 Die Hilfsruderanlage muss imstande sein, das Ruder in höchstens 60 Sekunden von 15° auf einer Seite nach 15° auf der anderen Seite zu legen, wenn die Plattform beim größten auf See zulässigen Tiefgang mit der halben maximalen Dienstgeschwindigkeit voraus fährt oder mit 7 kn, je nachdem, welcher Wert größer ist.

7.5.8 Die Hilfsruderanlage muss durch Kraftantrieb betrieben werden, wo dies zur Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 7.5.7 notwendig ist, und immer dann, wenn die Verwaltung einen Ruderschaft vorschreiben würde, dessen Durchmesser im Bereich der Ruderpinne mehr als 230 Millimeter beträgt.

7.5.9 Wo die Hauptruderanlage zwei oder mehr identische Antriebseinheiten umfasst, braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, sofern die Hauptruderanlage das Ruder gemäß den Bestimmungen von Absatz 7.5.3 bewegen kann, während sie mit allen Antriebseinheiten betrieben wird. Soweit dies angemessen und durchführbar ist, muss die Hauptruderanlage so eingerichtet werden, dass bei einem einzigen Ausfall in ihrem Rohrleitungssystem oder in einer der Antriebseinheiten die Integrität der übrigen Teile der Ruderanlage nicht beeinträchtigt wird.

7.5.10 Eine Steuerung der Hauptruderanlage muss sowohl auf der Brücke als auch im Rudermaschinenraum vorgesehen werden. Wenn das Steuerungssystem der Ruderanlage, das die Steuerung von der Brücke ermöglicht, elektrisch betrieben wird, muss es von dem Kraftstromkreis der Ruderanlage von einer Stelle im Rudermaschinenraum aus versorgt werden.

7.5.11 Ist die Hauptruderanlage gemäß Absatz 7.5.9 ausgeführt, müssen zwei unabhängige Steuerungssysteme vorgesehen werden, von denen jedes von der Brücke aus bedient werden kann. Sofern das Steuerungssystem einen hydraulischen Telemotor umfasst, darf die Verwaltung auf die Bestimmungen für ein zweites unabhängiges Steuerungssystem verzichten.

7.5.12 Wo die Hilfsruderanlage kraftbetrieben ist, muss sie mit einem von der Brücke aus bedienten Steuerungssystem versehen erden und dieses muss vom Steuerungssystem für die Hauptruderanlage unabhängig sein.

7.5.13 Im Rudermaschinenraum müssen Einrichtungen für das Trenne des Steuerungssystems der Ruderanlage vom Kraftstromkreis vorgesehen werden.

7.5.14 Es muss eine Kommunikationseinrichtung vorgesehen werden zwischen der Brücke und:

  1. dem Rudermaschinenraum; und
  2. dem Notsteuerstand, sofern vorhanden.

7.5.15 Der exakte Ruderlagenwinkel muss, wenn das Ruder kraftbetrieben ist, auf der Brücke angezeigt werden. Die Ruderlagenanzeige muss vom Steuerungssystem der Ruderanlage unabhängig sein.

7.5.16 Der Ruderlagenwinkel muss im Rudermaschinenraum erkennbar sein.

7.5.17 Es muss automatisch, innerhalb von 45 Sekunden, entweder von der Notstromquelle oder von einer anderen, unabhängigen, im Rudermaschinenraum liegenden Stromquelle, eine alternative Energieversorgung bereitgestellt wer en, die mindestens dafür ausreicht, eine mit den Bestimmungen des Absatzes 7.5.7 übereinstimmende Ruderanlagenantriebseinheit und das zugehörige Steuerungssystem sowie den Ruderlagenanzeiger zu versorgen. Diese unabhängige Stromquelle darf nur für diesen Zweck genutzt werden und muss eine Kapazität haben, die für 10 min kontinuierlichen Betrieb ausreicht.

7.5.18 Sofern ein unkonventionelles Ruder installiert ist, oder eine Plattform mit anderen Mitteln als einem Ruder gesteuert wird, muss die Verwaltung dieser Anlage besondere Aufmerksamkeit widmen, um sicherzustellen, dass sie einen, gemessen an Absatz 7.5.1, akzeptablen Grad an Zuverlässigkeit und Effektivität aufweist.

7.6 Elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen

7.6.1 Anzeigeeinrichtungen für das Laufen der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen müssen auf der Brücke und an einem geeigneten Steuerstand für die Maschinenanlage installiert werden.

7.6.2 Jede elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfasst, muss von mindestens zwei von der Hauptschalttafel gespeisten Stromkreisen versorgt werden. Einer der Stromkreise darf über die Notschalttafel geführt werden. Eine zu einer elektrisch an oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage gehörende elektrische oder elektrohydraulische Hilfsruderanlage darf an einen der die Hauptruderanlage versorgenden Stromkreise angeschlossen werden. Die Stromkreise, die eine elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage versorgen, müssen eine adäquate Nennleistung für die Versorgung aller Motoren haben, die gleichzeitig mit ihnen verbunden werden können und gleichzeitig arbeiten müssen.

7.6.3 Für diese Stromkreise und Motoren müssen Kurzschlussschutz und eine Überlastalarmeinrichtung vorgesehen werden. Sofern vorhanden, muss der Schutz gegen Überstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors bzw. Stromkreises ausgelegt werden und den Durchfluss der entsprechenden Anlaufströme gestatten. Sofern eine Drehstromversorgung verwendet wird, muss eine Alarmeinrichtung vorgesehen werden, die den Ausfall jeder der Versorgungsphasen anzeigt. Die in diesem Unterabsatz geforderten Alarmeinrichtungen müssen sowohl akustische als auch optische Signale geben und an einer Stelle auf der Brücke liegen, an der sie leicht überwacht werden können.

7.7 Kommunikation zwischen der Brücke und dem Maschinenraum

Plattformen müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen für die Übermittlung von Kommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum oder -kontrollraum versehen werden, von der aus die Motoren normalerweise gesteuert werden, von denen eine eine optische Anzeige der Kommandos und Rückmeldungen sowohl im Maschinenraum als auch auf der Brücke bereitstellen muss. Die Bereitstellung einer Kommunikationsseinrichtung zu allen anderen Stellen, von denen aus die Maschinen gesteuert werden können, muss in Erwägung gezogen werden.

7.8 Ingenieursalarm

Eine Ingenieursalarmeinrichtung muss vorgesehen werden, die je nach Zweckmäßigkeit vom Maschinenkontrollraum oder von der Manöverplattform aus zu betätigen und im Unterkunftsbereich der Ingenieure deutlich zu hören ist.

7.9 Hauptstromquelle

7.9.1 Zusätzlich zur Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 5.3 muss die Hauptstromquelle folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Anlage der Hauptstromquelle der Plattform muss derart beschaffen sein, dass die in Absatz 5.1.1.1 bezeichneten Versorgungseinrichtungen ungeachtet der Drehzahl und -richtung der Hauptantriebsmotoren oder Wellenleitung aufrechterhalten werden können.
  2. Die Generatorenanlage muss derart beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass, wenn irgend ein einzelner Generator oder seine Antriebsquelle außer Betrieb ist, der verbleibende Generator imstande sein wird oder die verbleibenden Generatoren imstande sein werden, die zum Anfahren der Hauptantriebsanlage aus dem Betriebszustand Null notwendigen elektrischen Versorgungseinrichtungen bereitzustellen. Der Notgenerator darf für den Zweck des Anfahrens aus dem Betriebszustand Null genutzt werden, wenn seine Leistung entweder allein oder kombiniert mit der irgendeines Generators ausreicht, um gleichzeitig die durch die Absätze 5.4.6.1 bis 5.4.6.4 vorgeschriebenen Versorgungseinrichtungen zu speisen.
  3. Für elektrisch angetriebene Plattformen braucht die Anwendung von Absatz 5.3.2 nur eine für den Antrieb ausreichende Leistung einzubeziehen, die ein sicheres Navigieren während der Fahrt gewährleistet.
  4. Sofern zur Wiederherstellung des Antriebs elektrische Energie benötigt wird, muss die Leistung dafür ausreichen, den Antrieb der Plattform, bei, soweit erforderlich, gleichzeitigem Betrieb anderer Maschinenanlagen, vom Betriebszustand Null innerhalb von 30 Minuten nach einem Stromausfall wiederherzustellen.

7.9.2 Die Hauptschalttafel muss, soweit durchführbar, räumlich so zu einer Hauptgeneratorenstation angeordnet werden, dass die Integrität der normalen Stromversorgung nur durch einen Brand oder sonstigen Unfall in einem Raum beeinträchtigt werden könnte. Eine Abschirmung der Hauptschalttafel gegen das Umfeld, wie sie durch einen Maschinenkontrollraum innerhalb der Hauptumschottungen dieses Raumes gebildet werden könnte, ist nicht als räumliche Trennung der Schalttafeln von den Generatoren zu betrachten.

7.9.3 In jeder Plattform, wo die gesamte installierte elektrische Leistung der Hauptgeneratoren größer ist als 3 MW, müssen die Hauptsammelschienen in mindestens zwei Abschnitte unterteilt werden, die normalerweise durch entfernbare Verbindungslaschen oder andere zugelassene Einrichtungen verbunden sein müssen; soweit durchführbar muss der Anschluss der Generatoren und aller anderen doppelt vorhandenen Einrichtungen gleichmäßig auf die Abschnitte verteilt sein. Gleichwertige alternative Anordnungen müssen gestattet werden.

7.10 Notstromquelle

Zusätzlich zur Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 5.4 muss die Notstromquelle versorgen:

  1. für eine Dauer von 18 Stunden, Notbeleuchtung an der Ruderanlage;
  2. für eine Dauer von 18 Stunden:
    2.1 Navigationshilfen, wie durch SOLAS Kapitel V vorgeschrieben;
    2.2 den intermittierenden Betrieb des Tageslicht-Signalscheinwerfers und des Signalhorns der Plattform;
    es sei denn, sie verfügen über eine unabhängige Versorgung aus einer Akkumulatorenbatterie in für den Einsatz im Notfall geeigneter Lage, die für die Dauer von 18 Stunden ausreicht;
  3. für die Dauer von 30 Minuten oder eine geringere, durch SOLAS Regel II-1/29.14 gestattete Dauer, die Ruderanlage.

Kapitel 8
Regelmäßig unbesetzte Maschinenräume für Plattformen aller Bauarte

8.1 Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind Ergänzungen zu denen in den Kapiteln 4 bis 7 und 9 und gelten für die hier spezifizierten regelmäßig unbesetzten Maschinenräume. Die Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass die Sicherheit der Plattform im Seebetrieb, einschließlich Manövrieren, und die Sicherheit in Maschinenräumen der Kategorie "A" während der Bohrtätigkeiten, soweit zutreffend, derjenigen einer Plattform mit besetzten Maschinenräumen gleichwertig ist.

8.2 Anwendung

8.2.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 8.3 bis 8.9 gelten für Plattformen, die dafür ausgelegt sind, Fahrten mit eigenem Antrieb ohne Hilfe von Außen zu unternehmen.

8.2.2 Plattformen, die nicht für Fahrten ohne Hilfe ausgelegt sind und regelmäßig unbesetzte Räume haben, in denen Maschinen für den Seebetrieb liegen, müssen mit den anwendbaren Teilen der Abschnitte 8.3, 8.4, 8.7, 8.8 und 8.9 übereinstimmen.

8.2.3 Sofern in irgendeiner Plattform Maschinenräume der Kategorie "A" für Bohrzwecke regelmäßig unbesetzt bleiben sollen, muss die Anwendung der Abschnitte 8.3 und 8.9 auf Maschinenräume der Kategorie "A" von der Verwaltung in Erwägung gezogen werden unter gebührender Berücksichtigung der Charakteristiken der betreffenden Maschinen und der für die Gewährleistung der Sicherheit vorgesehenen Überwachung.

8.2.4 Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen jeder Plattform zuverlässig funktionieren und dass zufriedenstellende Vorkehrungen für regelmäßige Überprüfungen und Routinetests getroffen werden, um einen zuverlässigen Dauerbetrieb sicherzustellen.

8.2.5 Jede Plattform muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Dokumente erhalten, durch die ihre Eignung für einen Betrieb mit regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen belegt wird.

8.3 Brandschutz

Brandverhütung

8.3.1 Soweit notwendig, müssen Ölbrennstoff- und Schmierölleitungen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt werden, um, soweit durchführbar, ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf heiße Oberflächen oder in Lufteinlässe von Maschinen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in solchen Rohrleitungssystemen muss auf ein Minimum beschränkt werden und, soweit durchführbar muss Lecköl aus Hochdruckbrennstoffleitungen gesammelt werden und Vorkehrungen für das Geben eines Alarmsignals müssen getroffen werden.

8.3.2 Soffen Ölbrennstofftagestanks automatisch oder ferngesteuert erfüllt werden, müssen Einrichtungen vorgesehen werd n, die ein Überlaufen verhindern. Sonstige Einrichtungen, die entzündbare Flüssigkeiten automatisch behandeln, z.B. Ölbrennstoffseparatoren, die, wann immer durchführbar, i einem speziellen, für Separatoren und ihre Vorwärmer reservierten Raum, installiert werden müssen, müssen Vorrichtungen haben, die ein Überlaufen verhindern.

8.3.3 Sofern Ölbrennstofftagestanks oder Setztanks mit Heizeinrichtungen versehen sind, muss eine Alarmeinrichtung für hohe Temperaturen vorgesehen werden, falls der Flammpunkt des Ölbrennstoff überschritten werden kann.

Feuermeldung

8.3.4 Ein zugelassenes Feuermeldesystem, das auf dem Selbstüberwachungsprinzip beruht, und Einrichtungen für regelmäßig s Testen einschließt, muss in regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen installiert werden.

8.3.5 Das Feuermeldesystem muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die es Feuermeldesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so positioniert sein, dass sie r sch den Ausbruch eines Brandes in einem beliebigen Teil solcher Räume entdecken und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Lüftungsvarianten, wie sie von der möglichen Bandbreite der Umgebungstemperaturen gefordert werden. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, dürfen Meldesysteme, die nur Temperaturfelder verwenden, nicht gestattet werden. Das Meldesystem muss an ausreichend vielen Stellen akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich beide von den Alarmsignalen jede anderen Systems, das kein Feuer anzeigt, deut ich unterscheiden, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale an den gemäß Absatz 8.7.1 bestimmten Orten gehört und beachtet werden.
  2. Nach der Installation muss das System unter wechselnden Bedingungen des Motorenbetriebs und der Belüftung getestet werden.
  3. Das Feuermeldesystem, sofern elektrisch versorgt, muss automatisch von einer Notstromquelle durch eine separate Leitung gespeist werden, falls die Hauptstromquelle ausfällt.

8.3.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die im Fall eines Brandes:

  1. in Zuluftschächten und Abgaskanälen (Schornsteinen) von Kesseln; und
  2. in den Spülluftkanälen von Antriebsanlagen,

frühzeitig Brände melden und Alarmsignale geben, es sei denn, die Verwaltung hält dies in einem bestimmten Fall für unnötig.

8.3.7 Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von 2.250 kW und mehr oder mit Zylindern von mehr als 300 mm Durchmesser müssen mit einem Ölnebelmelder im Kurbelgehäuse, Motorlagertemperaturmeldern oder gleichwertigen Vorrichtungen versehen werden.

Brandbekämpfung

8.3.8 18 Ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem muss in Plattformen vorgesehen werden, für die diese Vorrichtung durch Abschnitt 9.9 nicht gefordert wird.

8.3.9 Es muss Vorsorge getroffen werden für sofortige Wasserlieferung aus dem Hauptfeuerlöschsystem bei geeignetem Druck, wobei der Möglichkeit des Einfrierens gebührende Beachtung geschenkt werden muss, entweder:

  1. durch Fernstartvorrichtungen für eine der Hauptfeuerlöschpumpen. Die Stellen zum Starten müssen an strategischen Orten, einschließlich der Brücke, sofern vorhanden, und einer normalerweise besetzten Kontrollstation vorgesehen werden; oder
  2. durch ständiges Unterdruckhalten des Hauptfeuerlöschsystems, entweder
    2.1 durch eine der Hauptfeuerlöschpumpen; oder
    2.2 durch eine für diesen Zweck bestimmte Pumpe mit automatischem Starten einer der Hauptfeuerlöschpumpen bei Druckabfall.

8.3.10 Die Verwaltung muss der Aufrechterhaltung der Integrität der Maschinenräume gegen Feuer, der Lage und Zentralisierung der Steuerung des Feuerlöschsystems und den vorgeschriebenen Abschaltvorrichtungen (z.B. Lüftung, Brennstoffpumpen usw.) besondere Aufmerksamkeit widmen; sie darf zusätzliche Feuerlöschvorrichtungen und sonstige Brandschutzausrüstung und Atemschutzgeräte verlangen.

8.4 Schutz gegen Flutung

Bilgenwasserstands-Detektoren

8.4.1 Hoher Bilgenwasserstand in regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen unterhalb der erteilten Lademarke muss ein akustisches und optisches Alarmsignal an den gemäß Absatz 8.7.1 bestimmten Stellen aktivieren.

8.4.2 Lenzbrunnen müssen, soweit durchführbar, in regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen vorgesehen werden und müssen groß genug sein, um die während der unbesetzten Zeit übliche Abflussmenge leicht aufnehmen zu können. Sie müssen so liegen und überwacht werden, dass, bei üblichen Neigungswinkeln, die Ansammlung von Flüssigkeiten beim Erreichen voreingestellter Füllstände gemeldet wird.

8.4.3 Sofern die Lenzpumpen automatisch anlaufen können, müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die an den gemäß Absatz 8.7.1 bestimmten Stellen anzeigen, wenn der Zufluss von Flüssigkeit größer ist als die Förderleistung der Pumpe oder wenn die Pumpe häufiger arbeitet, als normalerweise zu erwarten wäre. In diesen Fällen können kleinere Lenzbrunnen gestattet werden, um einen angemessenen Zeitraum abzudecken. Sofern automatisch gesteuerte Lenzpumpen vorgesehen sind, muss den Anforderungen zur Verhütung von Ölverschmutzung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

8.5 Brückensteuerung der Antriebsanlage

8.5.1 Im Seebetrieb, einschließlich Manövrieren, müssen die Drehzahl, die Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers von der Brücke aus uneingeschränkt gesteuert werden können.

8.5.2 Solche Fernsteuerung muss für jeden unabhängigen Propeller durch eine einzige Steuerungseinrichtung durchgeführt werden, wobei alle zugehörigen Betriebsabläufe, einschließlich, wo notwendig, des Überlastschutzes der Antriebsanlage, automatisch durchgeführt werden. Sofern jedoch mehr als ein Propeller dafür ausgelegt ist, gleichlaufend betrieben zu werden, dürfen diese Propeller durch eine einzige Steuereinrichtung gesteuert werden.

8.5.3 Die Hauptantriebsanlage muss mit einer Notstoppvorrichtung auf der Brücke versehen werden, die von dem in Absatz 8.5.2 bezeichneten Brückensteuerungssystem unabhängig ist.

8.5.4 Befehle für die Antriebsanlage von der Brücke aus müssen je nach Zweckmäßigkeit am Hauptmaschinenfahrstand oder am Manöverstand der Antriebsanlage angezeigt werden.

8.5.5 Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Stelle aus möglich sein; an solchen Stellen sind miteinander verbundene Steuerstände gestattet. An jeder Stelle muss ein Anzeiger angeben, von welcher Stelle aus die Antriebsanlage gesteuert wird. Die Übergabe der Steuerung zwischen der Brücke und Maschinenräumen darf nur vom Hauptmaschinenraum oder vom Hauptmaschinenfahrstand aus möglich sein. Das System muss Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass sich der Vortriebsschub wesentlich ändert, wenn die Steuerung von einer Stelle auf eine andere übergeben wird.

8.5.6 Es muss möglich sein, alle für den Vortrieb und das Manövrieren wesentlichen Maschinen vor Ort zu steuern, selbst bei einem Ausfall in einem beliebigen Teil des automatischen- oder Fernsteuerungssystems.

8.5.7 Das Fernsteuerungssystem muss derart ausgelegt sein, dass bei seinem Ausfall ein Alarmsignal auf der Brücke und am Hauptmaschinenfahrstand gegeben wird. Sofern die Verwaltung es nicht für undurchführbar hält, muss die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung des Propellers so lange beibehalten werden, bis eine Steuerung vor Ort in Betrieb ist.

8.5.8 Auf der Brücke müssen Anzeigevorrichtungen eingebaut werden für:

  1. Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern; oder
  2. Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern.

8.5.9 Die Anzahl aufeinanderfolgender automatischer Versuche, bei denen das Anlassen scheitert, muss begrenzt sein, um einen ausreichenden Anlassluftdruck zu bewahren. Es muss eine Alarmeinrichtung vorgesehen werden, die niedrigen Anlassluftdruck anzeigt und auf ein Niveau eingestellt ist, das ein Anlassen der Antriebsanlage noch gestattet.

8.6 Kommunikation

Eine zuverlässige Sprechverbindung muss zwischen dem Hauptmaschinenfahrstand oder, je nach Zweckmäßigkeit, dem Manöverstand der Antriebsanlage, der Brücke, dem Unterkunftsbereich der Ingenieure und, auf säulenstabilisierten Plattformen, der zentralen Ballastkontrollstation vorgehalten werden.

8.7 Alarmsystem

8.7.1 Am Hauptmaschinenfahrstand muss ein Alarmsystem vorgesehen werden, das jede zu beachtende Störung optisch und akustisch anzeigt. Es muss auch:

  1. ein optisches und akustisches Alarmsignal an einer anderen, normalerweise besetzten Kontrollstation aktivieren;
  2. den gemäß Abschnitt 7.8 vorgesehenen Ingenieursalarm, oder einen gleichwertigen, für die Verwaltung akzeptablen Alarm aktivieren, falls eine Alarmfunktion nicht innerhalb einer bestimmten Zeit vor Ort quittiert worden ist;
  3. soweit durchführbar, so ausgelegt sein, dass es zur sicheren Seite hin reagiert; und
  4. im Seebetrieb ein akustisches und optisches Alarmsignal auf der Brücke für jede Situation aktivieren, die Maßnahmen des wachhabenden Offiziers erfordert oder diesem zur Kenntnis gebracht werden muss.

8.7.2 Das Alarmsystem muss ständig mit Energie versorgt werden und im Falle des Verlustes der normalen Energieversorgung eine automatische Umschaltung auf eine Bereitschaftsenergieversorgung haben.

8.7.3 Der Ausfall der normalen Energieversorgung des Alarmsystems muss durch einen Alarm angezeigt werden.

8.7.4 Das Alarmsystem muss imstande sein, mehrere Störungen gleichzeitig anzuzeigen, und die Bestätigung irgendeines Alarms darf einen anderen Alarm nicht behindern.

8.7.5 Die Bestätigung irgendeines Alarmzustands an der in Absatz 8.7.1 genannten Stelle muss an denjenigen Stellen angezeigt werden, an denen er gezeigt wurde. Alarme müssen so lange aufrechterhalten werden, bis sie bestätigt erden, und die optischen Anzeigen müssen so lange erscheinen, bis der Fehler behoben worden ist, wodurch das Alarmsystem automatisch in den normalen Betriebszustand zurückschalten muss.

8.8 Besondere Bestimmungen für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen

8.8.1 Die besonderen Bestimmungen für die Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und mindestens die Anforderungen dieses Abschnitts umfassen.

Umschaltfunktion

8.8.2 Sofern Bereitschaftsmaschinen für sonstige, für den Antrieb wesentliche Hilfsmaschinen erforderlich sind, müssen automatische Umschaltvorrichtungen vorgesehen werden. Bei automatischem Umschalten muss ein Alarmsignal gegeben werden.

Automatische Steuerungs- und Alarmsysteme

8.8.3 Die Steuerungssysteme müssen derart beschaffen sein, dass die für den Betrieb der Hauptantriebsanlage und ihrer Hilf anlagen erforderlichen Dienste durch die notwendigen automatischen Einrichtungen sichergestellt werden.

8.8.4 Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, um den Anlassluftdruck auf der erforderlichen Höhe zu halten, sofern Verbrennungsmotoren für den Hauptantrieb verwendet werden.

8.8.5 Ein dem Abschnitt 8.7 entsprechendes Alarmsystem muss für alle wichtigen Drücke, Temperaturen, Flüssigkeitsfüllstände und sonstigen wesentlichen Parameter vorgesehen werden.

8.9 Sicherheitssysteme

Ein Sicherheitssystem muss vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass bei einer schwerwiegenden Funktionsstörung im Maschinen- und Kesselbetrieb, die eine unmittelbare Gefahr darstellt, eine automatische Abschaltung des betroffene Teils der Anlage eingeleitet wird und dass ein Alarmsignal an den gemäß Absatz 8.7.1 bestimmten Stellen gegeben wird. Eine Abschaltung der Antriebsanlage darf nicht automatisch aktiviert werden, außer in Fällen, die zu schwerwiegendem Schaden, vollständigem Zusammenbruch oder Explosion führen könnten. Sofern Einrichtungen zur Überbrück ng der Abschaltung der Hauptantriebsanlage eingebaut sind, müssen diese derart beschaffen sein, dass eine versehentliche Bedienung ausgeschlossen ist. Optische Vorrichtungen müssen vorgesehen werden um anzuzeigen, wann die Überbrückung aktiviert worden ist.

Kapitel 9
Brandschutz

9.1 Alternative Ausführungen und Anordnungen

Weichen Ausführungen oder Anordnungen für den Brandschutz von den vorschreibenden Bestimmungen dieses Codes ab, so müssen technische Analyse, Bewertung und Zulassung der alternativen Ausführungen und Anordnungen gemäß SOLAS-Regel II-2/17 durchgeführt werden.

9.2 Baulicher Brandschutz

9.2.1 Diese Bestimmungen sind hauptsächlich für Plattformen formuliert worden, deren Plattformkörper, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser aus Stahl gebaut sind.

9.2.2 Aus anderen Werkstoffen gebaute Plattformen dürfen akzeptiert werden, vorausgesetzt dass sie, nach Ansicht der Verwaltung, einen gleichwertigen Sicherheitsstandard aufweisen.

9.2.3 Details, Werkstoffe und Methoden der Bauausführung des baulichen Brandschutzes müssen mit dem FTP Code, soweit anwendbar, und den wie für Frachtschiffe angewendeten SOLAS Regeln II-2/5.3 und II-2/6 übereinstimmen.

Feuerwiderstandsfähigkeit von Schotten und Decks

9.2.4 18 Zusätzlich zur Einhaltung der besonderen Bestimmungen für Feuerwiderstandsfähigkeit von Schotten und Decks in diesem Abschnitt und in Abschnitt 9.3 muss die Mindestfeuerwiderstandsfähigkeit von Schotten und Decks wie in den Tabellen 9-1 und 9-2 vorgeschrieben sein. Äußere Umschottungen von Aufbauten und Deckshäusern, die Unterkunftsbereiche umschließen, einschließlich jeglicher überhängender Decks, die solche Unterkunftsbereiche tragen, müssen im gesamten Abschnitt, der dem Bohrtisch zugewandt ist und innerhalb von 30 m Abstand von dessen Mittelpunkt liegt, dem "H-60" Standard entsprechend gebaut sein. Für Plattformen, die einen beweglichen Unterbau haben, müssen die 30 m gemessen werden, wenn der Unterbau in seiner dem Unterkunftsbereich nächstgelegenen Bohrposition ist. Die Verwaltung darf gleichwertige Anordnungen akzeptieren.

9.2.5 Für die Anwendung der Tabellen gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Tabellen 9-1 und 9-2 gelten für Schotte bzw. Decks, die aneinander angrenzende Räume voneinander trennen.
  2. Zur Bestimmung der erforderlichen Standards der Feuerwiderstandsfähigkeit, die auf Trennflächen zwischen aneinander angrenzenden Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien (1) bis (11) eingeteilt.

Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als beschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen:

(1) Kontrastationen sind Räume wie sie in Abschnitt 1.3 definiert sind.

(2) Gänge bedeutet Gänge und Vorräume

(3) Unterkunftsräume sind Räume wie sie in Abschnitt 1.3 definiert sind, ausgenommen Gänge, Waschräume und Pantrys ohne Kocheinrichtungen.

(4) Treppenschächte sind Innentreppen, Aufzüge, und Fahrtreppen (außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen) sowie die Schächte dazu. In diesem Zusammenhang gilt ein Treppenschacht, der nur auf einer Decksebene geschlossen ist, als Teil des Raumes, von dem er nicht durch eine Feuertür getrennt ist.

(5) Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) sind Abstellräume, Vorratsräume und Arbeitsräume, in denen keine entzündbaren Stoffe gelagert werden, Trockenräume und Wäschereien.

(6) Maschinenräume der Kategorie "A" sind Räume wie sie in Abschnitt 1.3 definiert sind.

(7) Sonstige Maschinenräume sind Räume wie sie in Abschnitt 1.3 definiert sind und die nicht Maschinenräume der Kategorie "A" sind.

(8) gefährliche Bereiche sind Bereiche wie sie in Abschnitt 1.3 definiert sind.

(9) Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) sind Abstellräume, Vorratsräume und Arbeitsräume, in denen entzündbare Stoffe gelagert werden, Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Farbenräume und Werkstätten, die nicht einen Teil des Maschinenraumes bilden.

(10) Freie Decks sind freie Decksflächen ausgenommen gefährliche Bereiche.

(11) Sanitäre und ähnliche Räume sind sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen, Bäder, Toiletten usw. und separate Pantrys ohne Kocheinrichtungen. Sanitäre Einrichtungen, die einem Raum dienen und nur von diesem Raum aus zugänglich sind, müssen als Teil des Raumes, in dem sie liegen, betrachtet werden.

Tabelle 9-1 - Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotten, die aneinander angrenzende Räume trennen 18

Räume(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstationen(1)A-0 (d)A-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60 (e)A-60*A-0
Gänge(2)CB-0B-0
A-0 (b)
B-0A-60A-0A-0 (e)A-0*B-0
Unterkunftsräume(3)CB-0
A-0 (b)
B-0A-60A-0A-0 (e)A-0*C
Treppenschächte(4)B-0
A-0 (b)
B-0
A-0 (b)
A-60A-0A-0 (e)A-0*B-0
A-0 (b)
Wirtschaftsräume
(geringe Brandgefahr)
(5)CA-60A-0A-0A-0*B-0
Maschinenräume der Kategorie "A"(6)* (a)A-0 (a)A-60A-60*A-0
Sonstige Maschinenräume(7)A0 (a)(c)A-0A-0*A-0
Gefährliche Bereiche(8)A-0-A-0
Wirtschaftsräume
(große Brandgefahr)
(9)A-0 (c)*A-0
Freie Decks(10)-
Sanitäre und ähnliche Räume(11)C

Tabelle 9-2 - Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die aneinander angrenzende Räume trennen

Raum unterhalb ↓
Raum oberhalb →
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstationen(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0 (e)A-0A-0
Gänge(2)A-0A-0A-60A-0A-0 (e)A-0
Unterkunftsräume(3)A-60A-0A-0A-60A-0A-0 (e)A-0
Treppenschächte(4)A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0 (e)A-0A-0
Wirtschaftsräume
(geringe Brandgefahr)
(5)A-15A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0A-0
Maschinenräume der Kategorie "A"(6)A-60A-60A-60A-60A-60*(a)A-60A-60A-60A-0
Sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0 (a)*(a)A-0A-0A-0
Gefährliche Bereiche(8)A-60 (e)A-0 (e)A-0 (e)A-0 (e)A-0A-60A-0-A-0A-0
Wirtschaftsräume
(große Brandgefahr)
(9)A-60A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0 (c)A-0
Freie Decks(10)*--
Sanitäre und ähnliche Räume(11)A-0A-0A-0*A-0A-0A-0A-0

Anmerkungen: auf Tabellen 9-1 bzw. 9-2 entsprechend anzuwenden.

(a) Sofern der Raum eine Notstromquelle oder Bauteile einer Notstromquelle enthält und einem Raum benachbart ist, der einen Bordbetriebsgenerator oder Bauteile eines Bordbetriebsgenerators enthält, muss das Begrenzungsschott oder -deck zwischen diesen Räumen eine Trennfläche der Klasse "A-60" sein.

(b) Zur Klarstellung, welche Anmerkung gilt, siehe Absatz 9.3.3 und 9.3.5.

(c) Sofern Räume von derselben numerischen Kategorie sind und das hochgestellte "c" erscheint, ist ein Schott oder Deck der in der Tabelle angegebenen Einstufung nur dann erforderlich, wenn die aneinander angrenzenden Räume für unterschiedliche Zwecke bestimmt sind, z.B. in Kategorie (9). Eine Küche neben einer Küche erfordert kein Schott, aber eine Küche neben einem Farbenraum erfordert ein "A-0" Schott.

(d) Schotte, die die Brücke, den Kartenraum und den Funkraum voneinander trennen, dürfen "B-0" Einstufung haben.

(e) Zusätzliche Vorschriften für Brandgrenzen müssen gemäß Absatz 9.3.1 bewertet werden

Sofern in den Tabellen ein Stern erscheint, muss die Trennfläche aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, braucht aber nicht vom Standard "A" Klasse zu sein. Jedoch müssen, wo ein Deck für die Durchführung von elektrischen Kabeln, Rohren und Lüftungskanälen durchbrochen ist, solche Durchbrüche abgedichtet werden, um den Durchtritt von Flammen und Rauch zu verhindern.

9.2.6 Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" dürfen in Verbindung mit den relevanten Decks oder Schotten als zu der geforderten Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche ganz oder teilweise beitragend akzeptiert werden.

9.2.7 Bei Zulassung von Details des baulichen Brandschutzes muss die Verwaltung das Risiko von Wärmeübertragung an Schnitt- und Endpunkten von geforderten thermischen Barrieren berücksichtigen. Bei Strukturen aus Stahl und Aluminium muss die Isolierung eines Decks oder Schottes mindestens 450 mm über die Durchführung, den Schnittpunkt oder den Endpunkt hinaus weitergeführt werden. Falls ein Raum durch ein Deck oder ein Schott vom Standard der Klasse "A" unterteilt wird, dessen Isolierung unterschiedliche Werte hat, muss die Isolierung mit dem höheren Wert auf dem Deck oder dem Schott mit dem geringeren Wert für eine Strecke von mindestens 450 mm weitergeführt werden.

9.2.8 Eckige und runde Fenster, mit Ausnahme von Brückenfenstern, müssen von nicht zu öffnender Bauart sein. Brückenfenster dürfen von zu öffnender Bauart sein, sofern die Auslegung solcher Fenster ein rasches Schließen gestattet. Die Verwaltung darf gestatten, dass eckige und runde Fenster außerhalb gefährlicher Bereiche von zu öffnender Bauart sind.

9.2.9 Der Feuerwiderstand der Türen muss, soweit durchführbar, demjenigen der Trennfläche gleichwertig sein, in die sie eingebaut sind. Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern müssen mindestens für den Standard der Klasse "A-0" gebaut sein und, soweit durchführbar, selbstschließend sein.

9.2.10 Selbstschließende Türen in Schotten mit Brandklasse dürfen nicht mit Feststellhaken versehen werden. Jedoch dürfen Feststellvorrichtungen mit integrierter Fernauslösung genutzt werden, bei denen ein Energieausfall zur Unwirksamkeit der Feststellvorrichtung führt.

9.3 Schutz der Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen

9.3.1 18 Im Allgemeinen dürfen Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen und Räume, die lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen 30a enthalten, nicht an gefährliche Bereiche angrenzen. Sofern dies jedoch nicht durchführbar ist, muss eine technische Bewertung gemäß nationaler oder internationaler Normen 31 vorgenommen werden um sicherzustellen, dass das Niveau des Brandschutzes und der Widerstandsfähigkeit gegen Explosionsdruckwellen der Schotten und Decks, die diese Räume von den gefährlichen Bereichen trennen, für die Gefahrenlage adäquat ist. Wenn gezeigt wird, dass diese Räume einem Strahlungswärmestrom über 100 kW/m2 ausgesetzt sein können, muss das Schott oder Deck mindestens nach Standard "H-60" gebaut werden.

9.3.2 Alle Schotte, die Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Deckshausseite oder anderen Umschottungen erstrecken.

9.3.3 Alle Schotte, die Trennflächen der Klasse "B" bilden, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Deckshausseite oder anderen Umschottungen erstrecken, sofern nicht durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" beiderseits des Schottes angebracht sind, wobei das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung enden darf. In Schotten von Gängen dürfen Lüftungsöffnungen nur in und unter Türen von Kabinen, Gesellschaftsräumen, Büros und Sanitärräumen gestattet werden. Die Öffnungen dürfen nur in der unteren Hälfte der Tür vorgesehen werden. Wo sich eine solche Öffnung in oder unter einer Tür befindet, darf der Gesamtnettoquerschnitt solcher Öffnung oder Öffnungen eine Fläche von 0,05 m2 nicht überschreiten. Ist eine solche Öffnung in eine Tür geschnitten, muss die Öffnung mit einem aus nichtbrennbarem Werkstoff gefertigten Gitter versehen werden. Solche Öffnungen dürfen nicht in einer Tür in einer Trennfläche vorgesehen werden, die eine Treppenschachtwandung bildet.

9.3.4 Treppen müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff gebaut werden.

9.3.5 Treppenschächte, die nur durch ein einziges Deck führen, müssen in mindestens einem Deck durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B" und durch selbstschließende Türen geschützt werden, um die rasche Brandausbreitung von einem Deck zum anderen zu begrenzen. Schächte von Personenaufzügen müssen durch Trennflächen der Klasse "A" geschützt werden. Durch mehr als ein Deck führende Treppen- und Aufzugschächte müssen mit Trennflächen der Klasse "A" umgeben und auf allen Decks mit selbstschließenden Türen geschützt werden.

9.3.6 Hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen eingeschlossene Hohlräume müssen durch gutdichtende Luftzugsperren in Abständen von nicht mehr als 14 m unterteilt werden. In senkrechter Richtung müssen diese eingeschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter Verkleidungen von Treppenschächten, Schächten usw. an jedem Deck geschlossen werden.

9.3.7 Mit Ausnahme der Isolierung von Kühlräumen, müssen Isoliermaterialien, Ummantelungen von Rohren und Lüftungskanälen, Decken, Verkleidungen und Schotte aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Isolierung von Rohrhalterungen von Kühlanlagen und Feuchtigkeitsschutz und im Zusammenhang mit der Isolierung verwendete Klebstoffe brauchen nicht nichtbrennbar 28 zu sein, müssen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleiben und ihre freiliegenden Oberflächen müssen geringes Brandausbreitungsvermögen haben. In Räumen, in die Ölprodukte eindringen können, müssen die Oberflächen der Isolierung undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.

9.3.8 Die Unterkonstruktionen und Anschlussstücke von Schotten, Verkleidungen, Decken und Luftzugsperren müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein.

9.3.9 Alle freiliegenden Oberflächen in Gängen und Treppenschachtwandungen sowie Oberflächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in Kontrollstationen müssen geringes Brandausbreitungsvermögen haben (schwer entflammbar sein). Freiliegende Oberflächen von Decken in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in Kontrollstationen müssen geringes Brandausbreitungsvermögen haben (schwer entflammbar sein).

9.3.10 Schotte, Verkleidungen und Decken dürfen brennbare Furniere haben, sofern die Dicke solcher Furniere innerhalb jedes Raumes außer Gängen, Treppenschächten und Kontrollstationen, in denen die Dicke 1,5 mm nicht überschreiten darf, 2,5 mm nicht überschreitet. Brennbare Materialien, die auf diesen Oberflächen verwendet werden, dürfen einen Heizwert 29 von 45 mJ/m2 der Fläche in der verwendeten Dicke nicht überschreiten.

9.3.11 Unterste Decksbeläge müssen, falls innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie von Kontrollstationen angewendet, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der sich, gemäß FTP Code bestimmt, nicht leicht entzünden wird.

9.3.12 Auf freiliegenden Innenflächen verwendete Farben, Lacke und sonstige Deckanstriche dürfen, gemäß FTP Code bestimmt, nicht imstande sein, übermäßige Mengen von Rauch und giftigen Verbrennungsprodukten zu erzeugen.

9.3.13 Lüftungskanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Kurze Kanäle, im allgemeinen 2 m Länge nicht überschreitend und mit einer freien Querschnittsfläche von höchstens 0,02 m2, brauchen aber nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Diese Kanäle müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nach Ansicht der Verwaltung eine geringe Brandgefahr aufweist;
  2. sie dürfen nur am Ende der Lüftungsvorrichtung verwendet werden;
  3. sie dürfen nicht näher als 600 mm, die entlang des Kanals zu messen sind, an der Durchbruchstelle jeglicher Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich durchlaufender Decken der Klasse "B", liegen.

9.3.14 Sofern ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 m2 oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse "A" führt, muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet werden, die eine Wanddicke von mindestens 3 mm und eine Länge von mindestens 200 mm hat, die vorzugsweise in 100 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt ist oder im Fall eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchstoßenen Decks liegt. Sofern Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder Decks der Klasse "A" führen, muss die Öffnung, sofern die durch Schotte oder Decks geführten Kanäle in der Nähe von Durchbrüchen durch das Deck oder Schott nicht aus Stahl sind, mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet werden; die Kanäle und Manschetten an solchen Stellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Kanäle oder Manschetten müssen mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so muss diese Länge vorzugsweise in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten müssen mit einer Brandschutzisolierung versehen werden. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt. Gleichwertiger Schutz von Durchbrüchen darf vorgesehen werden, wenn er den Anforderungen der Verwaltung entspricht.
  2. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 m2, mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Bereiche versorgen, müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9.3.14.1 Brandklappen eingebaut werden. Die Brandklappe muss automatisch arbeiten, muss aber auch von beiden Seiten des Schottes oder Decks manuell zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einem Anzeiger versehen werden, der anzeigt, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wo die Kanäle durch von Trennflächen der Klasse "A" umgebene Räume führen, und diese Räume nicht versorgen, sofern diese Kanäle dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit wie die von ihnen durchstoßenen Trennflächen aufweisen. Die Verwaltung darf, besondere Erwägungen vorausgesetzt, Bedienung von nur einer Seite der Trennfläche aus gestatten.

9.3.15 Im Allgemeinen müssen Lüftungsanlagen für Maschinenräume der Kategorie "A", Küchen und gefährliche Bereiche voneinander und von den Lüftungsanlagen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Kanäle, die gefährliche Bereiche versorgen, dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollräume führen. Kanäle. die für die Lüftung von Maschinenräumen der Kategorie "A" und Küchen vorgesehen sind, dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Kontrollstationen oder Wirtschaftsräume führen, es sei denn:

  1. die Kanäle sind aus Stahl einer Dicke gebaut, die bei einer Breite oder einem Durchmesser des Kanals von bis zu einschließlich 300 mm mindestens 3 mm, und bei einer Breite oder einem Durchmesser des Kanals von 760 mm und mehr mindestens 5 mm beträgt, und im Falle von Kanälen mit einer Breite oder einem Durchmesser zwischen 300 mm und 760 mm aus Stahl einer Dicke, die durch Interpolation bestimmt wird;
  2. die Kanäle sind angemessen gehaltert und versteift;
  3. die Kanäle sind in der Nähe der durchbrochenen Umschottungen mit automatischen Brandklappen versehen, und
  4. die Kanäle sind von den Maschinenräumen oder Küchen bis zu einem Punkt, der mindestens 5 m hinter jeder Brandklappe liegt, entsprechend dem Standard der Klasse "A-60" isoliert; oder
  5. die Kanäle sind gemäß den Absätzen 9.3.15.1.1 und 9.3.15.1.2 aus Stahl gebaut; und
  6. die Kanäle sind in Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen durchgehend entsprechend dem Standard der Klasse "A-60" isoliert.

9.3.16 Kanäle, die für die Belüftung von Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen vorgesehen sind, dürfen nicht durch Maschinenräume der Kategorie "A", Küchen oder gefährliche Bereiche führen. Jedoch darf die Verwaltung eine Lockerung von diesen Bestimmungen, außer denen für durch gefährliche Bereiche führende Kanäle, gestatten, sofern:

  1. die Kanäle, wo sie durch einen Maschinenraum der Kategorie "A" oder eine Küche führen, gemäß den Absätzen 9.3.15.1.1 und 9.3.15.1.2 aus Stahl gebaut sind;
  2. automatische Brandklappen in der Nähe der durchbrochenen Umschottungen eingebaut sind; und
  3. die (Feuer)Widerstandsfähigkeit der Umschottungen des Maschinenraums oder der Küche an den Durchbrüchen gewahrt ist; oder
  4. die Kanäle, wenn sie durch einen Maschinenraum der Kategorie "A" oder eine Küche führen, gemäß den Absätzen 9.3.15.1.1 und 9.3.15.1.2 aus Stahl gebaut sind; und
  5. innerhalb des Maschinenraums oder der Küche dem Standard "A-60" entsprechend isoliert sind.

9.3.17 Lüftungskanäle mit einer Querschnittsfläche von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge, vorzugsweise aufgeteilt in jeweils 450 mm auf jeder Seite des Schottes, umkleidet sein, sofern der Kanal auf dieser Länge nicht aus Stahl ist.

9.3.18 Wo die Abzüge der Küchenherde durch Unterkunftsräume oder Räume geführt werden, die brennbare Stoffe enthalten, müssen sie von einer Feuerwiderstandsfähigkeit sein, die Trennflächen der Klasse "A" gleichwertig ist.

9.3.19 Jeder Küchenabzug muss versehen sein mit:

  1. einem Fettabscheider, der zum Reinigen leicht entfernt werden kann;
  2. einer am Küchenende des Kanals liegenden Brandklappe, die automatisch- und fernbetätigt ist und zusätzlich einer am Austrittsende liegenden fernbetätigten Brandklappe;
  3. von der Küche aus bedienbaren Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüfters; und
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

9.3.20 Die Haupteintritts- und Hauptaustrittsöffnungen aller Lüftungsanlagen müssen von außerhalb der belüfteten Räume geschlossen werden können.

9.3.21 Belüftung mit Kraftantrieb für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen, Maschinenräume und gefährliche Bereiche müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des belüfteten Raumes aus abgestellt werden können. Die Zugänglichkeit dieser Stelle im Falle eines Brandes in den belüfteten Räumen muss besonders berücksichtigt werden. Die zum Abstellen der Belüftung mit Kraftantrieb für Maschinenräume und gefährliche Bereiche vorgesehenen Einrichtungen müssen von denen zum Abstellen der Belüftung für andere Räume vollständig getrennt sein.

9.3.22 Eckige und runde Fenster in Umschottungen, von denen die Einhaltung eines "A-60" Standards verlangt wird, welche dem Bohrtisch zugewandt sind, müssen:

  1. für einen "A-60" Standard gebaut sein; oder
  2. durch einen Wasservorhang geschützt sein; oder
  3. mit Blenden aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff versehen sein.

9.3.23 Die Belüftung der Unterkunftsräume und Kontrollstationen muss in solcher Weise ausgelegt werden, dass das Eindringen von entzündbarem, giftigem oder schädlichem Gas oder Rauch aus umgebenden Bereichen verhindert wird.

9.4 Fluchtwege

9.4.1 Innerhalb der Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen müssen die folgenden Bestimmungen angewendet werden:

  1. In jedem allgemeinen Bereich, der wahrscheinlich regelmäßig besetzt ist oder in dem Personal untergebracht ist, müssen mindestens zwei, so weit wie durchführbar voneinander entfernt liegende, Fluchtwege vorhanden sein, um einfache Flucht zu den freien Decks und Einbootungsstationen zu ermöglichen. In außergewöhnlichen Fällen darf die Verwaltung nur einen einzigen Fluchtweg gestatten, wobei der Art und Lage der Räume sowie der Anzahl der dort normalerweise untergebrachten oder beschäftigten Personen gebührende Beachtung geschenkt werden muss.
  2. Normalerweise müssen für senkrechte Fluchtwege Treppenschächte genutzt werden; jedoch darf eine senkrechte Leiter für einen der Fluchtwege genutzt werden, wenn gezeigt wird, dass die Installation eines Treppenschachtes undurchführbar ist.
  3. Jeder Fluchtweg muss leicht zugänglich und hindernisfrei sein und alle Ausgangstüren entlang des Weges müssen leicht bedienbar sein. Tote Gänge von mehr als 7 m Länge dürfen nicht gestattet werden.
  4. Zusätzlich zur Notbeleuchtung müssen die Fluchtwege in Unterkunftsbereichen, einschließlich der Treppenschächte und Ausgänge, durch Beleuchtung oder nachleuchtende Anzeigestreifen markiert sein, die höchstens 300 mm über dem Deck an allen Punkten des Fluchtwegs, einschließlich der Ecken und Kreuzungen, angebracht sind. Die Markierungen müssen das Personal in die Lage versetzen, die Fluchtwege zu erkennen und die Fluchtausgänge leicht zu erkennen. Falls elektrische Beleuchtung verwendet wird, so muss sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall irgendeiner einzelnen Leuchte oder der Bruch eines Leuchtstreifens nicht die gesamte Markierung unwirksam macht. Zusätzlich müssen Fluchtwegschilder und Markierungen der Lage von Brandbekämpfungsausrüstung aus nachleuchtendem Werkstoff bestehen oder durch Beleuchtung markiert sein. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass solche Beleuchtung oder nachleuchtende Einrichtung gemäß dem FSS Code bewertet, geprüft und verwendet worden ist.

9.4.2 Aus jedem Maschinenraum der Kategorie "A" müssen zwei Fluchtwege vorgesehen werden. Leitern müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff sein. Insbesondere muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. Zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegende Leitergruppen, die zu ähnlich weit voneinander entfernt liegenden Türen im oberen Teil des Raumes führen und von denen Zugang zum freien Deckmöglich ist. Eine dieser Leitern muss vom unteren Teil des Raumes, zu dem sie gehört, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes innerhalb einer geschützten Umwandung liegen, die den Tabellen 9-1 und 9-2, Kategorie (4) gerecht wird. Selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit müssen in die Umwandung eingebaut werden. Die Leiter muss so befestigt werden, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte ins Innere der Umwandung übertragen wird. Die Umwandung muss Mindest-Innenabmessungen von mindestens 800 mm x 800 mm haben und muss Vorrichtungen für Notbeleuchtung haben; oder
  2. eine Leiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus Zugang zum freien Deck möglich ist. Zusätzlich muss im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter gut getrennten Stelle eine stählerne Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann, vorgesehen werden mit Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum freien Deck.

9.4.3 Aus Maschinenräumen, die nicht zur Kategorie "A" gehören, müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Fluchtwege vorgesehen werden, wobei die Art und Lage des Raumes sowie die Frage, ob dort normalerweise Personen beschäftigt sind, zu berücksichtigen sind.

9.4.4 Aufzüge dürfen nicht als eine der vorgeschriebenen Fluchtwege berücksichtigt werden.

9.4.5 18 Aufbauten und Deckshäuser müssen so angeordnet sein, dass im Falle eines Brandes am Bohrtisch mindestens ein Fluchtweg zur Einbootungsstelle und zum Überlebensfahrzeug gegen einen vom Bohrtisch ausgehenden Strahlungswärmestrom von mehr als 2,5 kW/m2 geschützt ist.

9.4.6 Als eine Fluchtweg genutzte Treppenschächte und Gänge müssen die Bestimmungen des Absatzes 13.3 des FSS Codes erfüllen.

9.5 Brandsicherheitssysteme

Brandsicherheitssysteme müssen mit dem FSS Code, soweit anwendbar, übereinstimmen.

9.6 Fluchtretter

9.6.1 Fluchtretter müssen dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen. Ersatz-Fluchtretter müssen, den Anforderungen der Verwaltung entsprechend, an Bord vorhanden sein.

9.6.2 Fluchtretter müssen wie folgt vorgehalten werden:

  1. In Maschinenräumen der Kategorie "A", die für den Hauptantrieb verwendete Verbrennungskraftmaschinen enthalten, müssen Fluchtretter wie folgt angeordnet werden:
    1.1 ein (1) Fluchtretter im Maschinenkontrollraum, wenn dieser im Maschinenraum liegt;
    1.2 ein (1) Fluchtretter in Werkstattbereichen. Falls jedoch ein direkter Zugang von der Werkstatt zu einem Fluchtweg besteht, ist ein Fluchtretter nicht erforderlich; und
    1.3 ein (1) Fluchtretter auf jeder Decks- oder Plattformebene nahe der den zweiten Fluchtweg aus dem Maschinenraum bildenden Leiter (der andere Fluchtweg ist ein geschlossener Fluchtschacht oder eine wasserdichte Tür in der unteren Ebene des Raumes).
    1.4 Alternativ darf von der Verwaltung, unter Berücksichtigung der Auslegung und Abmessungen oder der normalen Besetzung des Raumes, eine abweichende Anzahl oder Lage bestimmt werden.
  2. Für Maschinenräume der Kategorie "A", die keine für den Hauptantrieb genutzten Verbrennungskraftmaschinen enthalten, muss, als ein Minimum, ein (1) Fluchtretter auf jeder Decks- oder Plattformebene nahe der den zweiten Fluchtweg aus dem Raum bildenden Leiter vorgesehen werden. (der andere Fluchtweg ist ein geschlossener Fluchtschacht oder eine wasserdichte Tür in der unteren Ebene des Raumes).
  3. Für sonstige Maschinenräume sind die Anzahl und Lage von Fluchtrettern von der Verwaltung zu bestimmen.

9.7 Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitungen, Anschlussstutzen und Schläuche

9.7.1 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängig angetriebene kraftbetriebene Pumpen vorgesehen werden, jede dafür angeordnet, Wasser direkt von außenbords anzusaugen und in eine festinstallierte Feuerlöschleitung zu drücken. Jedoch dürfen in Plattformen mit großen Ansaughöhen Druckerhöhungspumpen und Vorratstanks installiert werden, sofern solche Einrichtungen alle Bestimmungen der Absätze 9.7.1 bis 9.7.9 erfüllen.

9.7.2 Mindestens eine der vorgeschriebenen Pumpen muss für Feuerlöschaufgaben bestimmt sein und jederzeit für solche Aufgaben verfügbar sein.

9.7.3 Die Anordnungen der Pumpen, Seekästen und Energiequellen müssen derart beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass ein Brand in irgendeinem Raum nicht beide vorgeschriebenen Pumpen außer Betrieb setzen würde.

9.7.4 Die Förderleistung der vorgeschriebenen Pumpen muss für die von der Feuerlöschleitung versorgten Brandbekämpfungseinrichtungen angemessen sein. Sofern mehr Pumpen installiert sind als vorgeschrieben, muss ihre Förderleistung den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

9.7.5 Jede Pumpe muss imstande sein, gleichzeitig mindestens je einen Wasserstrahl aus zwei beliebigen Anschlussstutzen, Schläuchen und 19 mm Strahlrohren zu liefern, unter Aufrechterhaltung eines Mindestdrucks von 0,35 N/mm2 an jedem Anschlussstutzen. Zusätzlich muss die Pumpe, sofern eine Schaumlöschanlage zum Schutz des Hubschrauberdecks vorgehalten wird, imstande sein, an der Schaumanlage einen Druck von 0,7 N/mm2 aufrechtzuerhalten. Falls der Wasserverbrauch für irgendeinen anderen Brandschutz- oder Feuerlöschzweck den Verbrauch der Schaumanlage des Hubschrauberdecks übersteigen sollte, muss dieser Verbrauch der bestimmende Faktor bei der Berechnung der erforderlichen Förderleistung der Feuerlöschpumpen sein.

9.7.6 Sofern eine der beiden vorgeschriebenen Pumpen in einem normalerweise nicht besetzten Raum liegt und nach Ansicht der Verwaltung verhältnismäßig weit von den Arbeitsbereichen entfernt ist, muss angemessene Vorsorge für fernbetätigtes Ingangsetzen dieser Pumpe und Fernbedienung zugehöriger Saug- und Druckventile getroffen werden.

9.7.7 Mit der in Absatz 9.7.2 vorgesehenen Ausnahme können Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen als Feuerlöschpumpen anerkannt werden, sofern sie normalerweise nicht zum Pumpen von Öl verwendet werden.

9.7.8 Jede Kreiselpumpe, die an die Feuerlöschleitung angeschlossen ist, muss mit einem Rückschlagventil versehen werden.

9.7.9 Sicherheitsventile müssen in Verbindung mit allen an die Feuerlöschleitung angeschlossenen Pumpen vorgesehen werden, wenn die Pumpen imstande sind, einen Druck zu erzeugen, der den Auslegungsdruck der Feuerlöschleitung, Anschlussstutzen und Schläuche übersteigt. Solche Ventile müssen so angeordnet und eingestellt werden, dass ein übermäßiger Druck im Feuerlöschleitungssystem verhindert wird.

9.7.10 Eine fest installierte Feuerlöschleitung muss vorgesehen und so eingerichtet und angeordnet werden, dass sie die Bestimmungen der Absätze 9.7.10 bis 9.7.20 erfüllt.

9.7.11 Der Durchmesser der Hauptfeuerlöschleitung und der Abzweigleitungen muss für die effektive Verteilung des maximal benötigten Ausstoßes aus den gleichzeitig arbeitenden vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen ausreichen.

9.7.12 Bei gleichzeitigem Betrieb der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muss der in den Feuerlöschleitungen aufrechterhaltene Druck den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und für den sicheren und effizienten Betrieb aller durch sie versorgten Einrichtungen adäquat sein.

9.7.13 Die Feuerlöschleitung muss, wo durchführbar, fern von gefährlichen Bereichen verlaufen und auf solche Weise angeordnet werden, dass größtmöglicher Gebrauch von jeder Abschirmung gegen Hitze und jedem Schutz gegen mechanische Beschädigung gemacht wird, die durch die Plattformstruktur geboten werden.

9.7.14 Die Feuerlöschleitung muss mit Absperrventilen an solchen Stellen versehen werden, dass sie im Falle einer mechanischen Beschädigung an irgendeinem Teil der Leitung optimale Nutzung gestatten.

9.7.15 Die Feuerlöschleitung darf keine Anschlüsse haben, die nicht für Brandbekämpfungszwecke notwendig sind.

9.7.16 Es müssen alle praktischen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerlöschleitung gegen Einfrieren getroffen werden, die mit einer schnellen Verfügbarkeit von Wasser vereinbar sind.

9.7.17 Werkstoffe, die durch Hitze leicht uneffektiv werden, dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind adäquat geschützt. Die Rohrleitungen und Anschlussstutzen müssen so angeordnet sein, dass die Feuerlöschschläuche leicht an sie angeschlossen werden können.

9.7.18 Es muss ein Absperrhahn oder Ventil für jeden Feuerlöschschlauch angebracht werden, so dass jeder Feuerlöschschlauch entfernt werden kann, während die Feuerlöschpumpen in Betrieb sind.

9.7.19 Die Anzahl und die Lage der Anschlussstutzen müssen derart beschaffen sein, dass mindestens zwei Wasserstrahle, die nicht aus demselben Anschlussstutzen stammen, von denen einer aus einer einzigen Feuerlöschschlauchlänge kommen muss, jeden Teil der Plattform erreichen können, der normalerweise für diejenigen zugänglich ist, die während des Fahrens oder der Bohrtätigkeiten der Plattform an Bord sind. Für jeden Anschlussstutzen muss ein Schlauch vorgehalten werden.

9.7.20 Feuerlöschschläuche müssen aus einem von der Verwaltung zugelassenen Werkstoff bestehen und ihre Länge muss ausreichen, um einen Wasserstrahl auf jeden der Räume zu richten, in denen ihr Einsatz nötig sein könnte. Ihre maximale Länge muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Jeder Schlauch muss mit einem zweifach verwendbaren Mehrzweck-Strahlrohr und den erforderlichen Kupplungen versehen werden. Feuerlöschschläuche müssen zusammen mit allen erforderlichen Zubehörteilen und Werkzeugen jederzeit einsatzbereit sein und an deutlich sichtbaren Stellen in der Nähe der Anschlussstutzen zur Wasserversorgung aufbewahrt werden.

9.7.21 Feuerlöschschläuche müssen eine Länge von mindestens 10 m haben, jedoch nicht mehr als:

  1. 15 m in Maschinenräumen;
  2. 20 m in anderen Räumen und freien Decks; und
  3. 25 m für freie Decks mit einer maximalen Breite von über 30 m.

9.7.22 Strahlrohre müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Die Standard-Mündungsdurchmesser der Strahlrohre müssen 12 mm, 16 mm und 19 mm betragen oder diesen Durchmessern möglichst nahe kommen. Strahlrohre mit einem größeren Durchmesser können von der Verwaltung nach eigenem Ermessen gestattet werden.
  2. Für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume braucht kein Strahlrohr mit einem Mündungsdurchmesser von mehr als 12 mm verwendet zu werden.
  3. Für Maschinenräume und Außenbereiche müssen die Mündungsdurchmesser der Strahlrohre so gewählt werden, dass die kleinste Pumpe durch sie den größtmöglichen Wasserausstoß erreicht, und zwar mit zwei Wasserstrahlen bei dem in Absatz 9.7.5 spezifizierten Druck, sofern kein Strahlrohr mit einem Mündungsdurchmesser von mehr als 19 mm verwendet zu werden braucht.

9.7.23 Die schiffsähnliche Plattform muss mit mindestens einem internationalen Landanschluss versehen werden, der mit SOLAS Regel II-2/10-2.1.7 und dem FSS Code übereinstimmt. Es müssen Einrichtungen verfügbar sein, die eine Nutzung dieses Anschlusses auf jeder Seite der Plattform ermöglichen.

9.8 Feuerlöscheinrichtungen für den Bohrtisch 18

9.8.1 Der Bohrtisch muss geschützt werden durch ein festinstalliertes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem, das dafür ausgelegt ist, mindestens eine Wasserabgabemenge von 20 l/m2/min zum Bohrtisch und zu zugehörigen Einrichtungen zu liefern, einschließlich der Notabschalteinrichtung, kritischer struktureller Komponenten und Einschluss-Brandgrenzen. Alternativ können mehrere fest installierte Monitore vorgehalten werden, die mindestens mit einer Flussrate von 1.900 l/ min bei einem Druck von 1 N/mm2 Wasser liefern, und so angeordnet sind, dass alle Bereiche und Einrichtungen von mindestens zwei Monitoren erreicht werden können, die weit voneinander entfernt sind.

9.8.2 Das System muss für manuelle Auslösung von Auslösestationen aus, die außerhalb des geschützten Bereiches angeordnet sind, ausgelegt sein. Alle Abschnittsventile, die für den Betrieb des Systems notwendig sind, müssen außerhalb des geschützten Bereichs angeordnet sein. Eine automatische Auslösung kann von der Verwaltung akzeptiert werden.

9.8.3 Düsen, Rohrleitungen, Armaturen und zugehörige Komponenten müssen dafür ausgelegt sein, einer Beanspruchung mit Temperaturen bis zu 925 °C standzuhalten.

9.8.4 Die Hauptfeuerlöschpumpen können benutzt werden, um das festinstallierte Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem zu versorgen, wenn sie ausreichend Leistungsfähigkeit besitzen, um gleichzeitig die Hauptfeuerlöschleitung mit der vorgeschriebenen Durchflussrate und dem vorgeschriebenen Druck zu versorgen.

9.9 Feuerlöscheinrichtung in Maschinenräumen und in Räumen mit Verbrennungsprozessen 18

9.9.1 In Räumen, in denen ölbefeuerte Haupt- oder Hilfskessel und andere befeuerte Anlagen von gleichwertiger Wärmeleistung liegen, oder in Räumen, die Ölaufbereitungsanlagen oder Setztanks enthalten, muss die Plattform mit Folgendem versehen werden:

  1. Eines der folgenden festinstallierten Feuerlöschsysteme, die mit SOLAS Regel II-2/10.4 übereinstimmen:
    1.1 ein festinstalliertes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem;
    1.2 ein festinstalliertes Gasfeuerlöschsystem;
    1.3 ein festinstalliertes Leichtschaum-Feuerlöschsystem.
    Sofern der Maschinenraum und Räume, die befeuerte Anlagen enthalten, nicht vollständig voneinander getrennt sind, oder falls Brennstoff aus dem letztgenannten Raum in den Maschinenraum ablaufen kann, muss der kombinierte Maschinenraum und Raum mit befeuerten Anlagen als eine Abteilung betrachtet werden.
  2. Mindestens zwei zugelassene tragbare Schaumfeuerlöscher oder Gleichwertiges in jedem Raum, der eine befeuerte Anlage enthält, und in jedem Raum, in dem ein Teil der Öl-Brennstoffanlage liegt. Zusätzlich, mindestens ein Feuerlöscher der gleichen Art mit einer Füllmenge von 9 I für jeden Brenner, wobei die Gesamtfüllmenge des zusätzlichen Feuerlöschers oder der zusätzlichen Feuerlöscher 45 l für jeden einzelnen Raum nicht zu überschreiten braucht.
  3. Ein Behälter, der Sand, mit Soda imprägniertes Sägemehl oder sonstiges zugelassenes Trockenstoff in einer von der Verwaltung vorgeschriebenen Menge. Ein zugelassener tragbarer Feuerlöscher darf als eine Alternative vorgehalten werden.

9.9.2 18 Räume, die Verbrennungskraftmaschinen entweder für den Hauptantrieb enthalten, oder für andere Zwecke, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 750 kW haben, müssen mit den folgenden Einrichtungen versehen werden:

  1. eine der durch Absatz 9.9.1.1 vorgeschriebenen fest installierten Anlagen; und
  2. ein zugelassener Schaum-Feuerlöscher von mindestens 45 l Füllmenge oder etwas Gleichwertiges in jedem Motorenraum und ein zugelassener tragbarer Schaumfeuerlöscher je angefangene 750 kW Motorenleistung. Die Gesamtzahl der so bereitgestellten tragbaren Feuerlöscher muss mindestens zwei und braucht nicht mehr als sechs betragen.

9.9.3 Die Verwaltung muss besondere Aufmerksamkeit auf Feuerlöscheinrichtungen richten, die in solchen Räumen vorzusehen sind, die, ohne mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgestattet zu sein, Dampfturbinen enthalten und die von Kesselräumen durch wasserdichte Schotte getrennt sind.

9.9.4 18 Sofern, nach Ansicht der Verwaltung, in irgendeinem Maschinenraum eine Brandgefahr besteht, für den keine besonderen Bestimmungen für Feuerlöschvorrichtungen in den Absätzen 9.9.1 bis 9.9.3 vorgeschrieben sind, müssen in diesem Raum oder an ihn angrenzend, entsprechend den Anforderungen der Verwaltung, eine Anzahl von zugelassenen tragbaren Feuerlöschern oder sonstige Mittel zum Löschen von Feuer vorgehalten werden.

9.10 Tragbare Feuerlöscher in Unterkunfts-, Wirtschafts- und Arbeitsräumen 18

9.10.1 18 Mit Ausnahme der in Absatz 9.10.2 vorgesehenen ergänzenden Vorkehrungen müssen tragbare Feuerlöscher vorgehalten werden in Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschinenräumen der Kategorie "A", sonstigen Maschinenräumen, Laderäumen, auf dem Wetterdeck und in sonstigen Räumen, in einer Anzahl und Anordnung gemäß der von der Organisation bereitgestellten Anleitung 30 entsprechend den Anforderungen der Verwaltung.

9.10.2 Tabelle 9-3 enthält ergänzende Empfehlungen zur Anzahl und Verteilung zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher auf beweglichen Offshore-Bohrplattformen. Sofern die Empfehlungen in Tabelle 9-3 von der von der Organisation bereitgestellten Anleitung 30 abweichen, muss den Bestimmungen der Tabelle 9-3 gefolgt werden. In allen Fällen muss die Auswahl des Löschmittels auf der für den zu schützenden Raum herrschenden Brandgefahr basieren. 31 Die Klassen der tragbaren Feuerlöscher in der Tabelle gelten nur als Verweise.

9.11 Feuermelde- und Alarmsystem 18

9.11.1 Ein automatisches Feuermelde- und Alarmsystem muss in allen Unterkunfts- und Wirtschafträumen vorgesehen werden. Unterkunftsräume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

9.11.2 Ausreichend viele manuelle Feuermeldestationen müssen an geeigneten Stellen überall auf der Plattform installiert werden.

9.11.3 Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueralarmsystem muss installiert werden in:

  1. regelmäßig unbesetzten Maschinenräumen; und
  2. Maschinenräumen, in denen:
    2.1 die Installation eines automatisierten Fernsteuerungssystems und entsprechender Einrichtungen anstelle einer durchgehenden Besetzung der Räume zugelassen worden ist; und
    2.2 die Hauptantriebs- und zugehörigen Maschinen, einschließlich der Hauptstromquellen, unterschiedliche Grade von automatischer Steuerung oder Fernsteuerung aufweisen und unter durchgehender Überwachung aus einem besetzten Kontrollraum stehen.

Tabelle 9-3 - Empfohlene Anzahl und Verteilung von zusätzlichen tragbaren Feuerlöschern 18

Art des RaumesMindestanzahl von
Feuerlöschern 1
Klasse(n) von
Feuerlöscher(n)
Raum, der die Bedienungselemente für die Hauptstromquelle enthält1; und 1 zusätzlicher, für elektrische Brände geeigneter, Feuerlöscher wenn Hauptschalttafeln in dem Raum angeordnet sindA und/oder C
Krane:
Mit Elektromotor/Hydraulik
0
Krane:
Mit Verbrennungsmotor
2
(1 im Führerhaus und 1 an der Außenseite des Motorraumes)
B
Bohrdeck2
(1 an jedem Ausgang)
C
HubschrauberdeckGemäß Abschnitt 9.17B
Maschinenräume der Kategorie "A"Gemäß Abschnitt 9.9B
Maschinenräume der Kategorie "A", die regelmäßig unbesetzt sindAn jedem Eingang gemäß Abschnitt 9.9 2B
Hauptschalttafeln2 in der NäheC
Schlammwannen, Schlammaufbereitungs- bereiche1 für jeden geschlossenen Raum (Wegstrecke zu einem Feuerlöscher darf 10 m für offene Räume nicht überschreiten)B
1) Mindestgröße muss in Übereinstimmung mit Absatz 3.1.1 von Kapitel 4 des FSS Codes sein

2) Ein für diesen Raum vorgesehener tragbarer Feuerlöscher darf außerhalb des Raumes in der Nähe des Eingangs platziert werden.
Ein tragbarer Feuerlöscher, der außerhalb des Raumes nahe des Eingangs angeordnet ist, darf auch für die Erfüllung der Bestimmungen für den Raum berücksichtigt werden, in dem er platziert ist.

9.12 Gasspür- und Alarmsystem für entzündbare Gase 18

9.12.1 Es muss ein den Anforderungen der Verwaltung entsprechendes fest installiertes, automatisches Gasspür- und Alarmsystem für entzündbare Gase vorgesehen werden, das für die durchgehende Überwachung aller geschlossenen Bereiche der Plattform, in denen ein Ansammeln von entzündbaren Gasen erwartet werden kann, ausgelegt ist und das imstande ist, das Auftreten und die Lage einer Gasansammlung am Hauptkontrollpunkt hörbar und sichtbar anzuzeigen.

9.12.2 Es müssen mindestens zwei tragbare Gasspürgeräte vorgehalten werden, von denen jedes zur genauen Messung einer Konzentration von entzündbarem Gas imstande ist.

9.13 Spüranlage und Alarmsystem für Schwefelwasserstoffe 18

9.13.1 Es muss ein den Anforderungen der Verwaltung entsprechendes fest installiertes, automatisches Gasspür- und Alarmsystem für Schwefelwasserstoffe vorgesehen werden, das für die durchgehende Überwachung des Bohrbereiches der Plattform sowie der Bereiche für Bohrschlammaufbereitung und Untersuchung der geförderten Flüssigkeit ausgelegt ist, und das imstande ist, an den Hauptkontrollpunkten ein akustisches und optisches Alarmsignal zu geben. Falls der Alarm am Hauptkontrollpunkt innerhalb von 2 Minuten unbeantwortet bleibt, müssen der Alarm für giftiges Gas (Schwefelwasserstoff) und das Hubschrauberdeckstatuslicht nach Absatz 13.5.25 automatisch aktiviert werden.

9.13.2 Auf der Plattform müssen mindestens zwei tragbare Spürgeräte für Schwefelwasserstoff vorgehalten werden.

9.14 Brandschutzausrüstungen 18

9.14.1 Es müssen mindestens zwei mit den relevanten Anforderungen des FSS Codes übereinstimmende Brandschutzausrüstungen vorgesehen werden, jede mit für die Verwaltung akzeptablen tragbaren Geräten zur Messung der Konzentrationen von Sauerstoff und entzündbaren Dämpfen.

9.14.2 Für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät müssen zwei Reservefüllungen vorgehalten werden. Plattformen, die in geeigneter Lage mit Einrichtungen ausgerüstet sind, mit denen die Druckluftflaschen ohne Verunreinigung vollständig wiederbefüllt werden können, brauchen nur eine Reservefüllung für jedes vorgeschriebene Gerät mitzuführen.

Die Brandschutzausrüstungen müssen einsatzbereit an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden, die dauerhaft und deutlich gekennzeichnet ist. Sie müssen an zwei oder mehr weit voneinander entfernten Stellen gelagert werden.

9.15 Wiederbefüllung von Druckluftflaschen 18

9.15.1 Das Gerät für das Wiederbefüllen der Druckluftflaschen muss, sofern vorgesehen, seine Energie von der Notversorgung erhalten oder mit einem unabhängigen Dieselmotor angetrieben werden, und so gebaut oder ausgerüstet sein, dass die Druckluftflaschen sofort nach der Wiederbefüllung verwendet werden können.

9.15.2 Das Gerät muss in einem geschützten Raum oberhalb der Hauptdeckebene der Plattform angemessen platziert werden.

9.15.3 Einlässe für Luftkompressoren müssen ihre Luft aus einer sauberen Quelle beziehen.

9.15.4 Die Luft muss nach der Verdichtung gefiltert werden, um Verunreinigungen durch Kompressorenöl zu beseitigen.

9.16.5 Die Wiederbefüllungsleistung muss die Anforderungen der SOLAS Regel II-2/10.10.2.6 erfüllen.

9.15.6 Die Einrichtung und ihre Installation muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

9.16 Vorkehrungen in Maschinen- und Arbeitsräumen

9.16.1 Es müssen Einrichtungen für das Abstellen der Lüfter für Maschinen- und Arbeitsräume vorgesehen werden, sowie für das Schließen aller Eingänge, Lüfter, Ringräume um Schornsteine und sonstiger Öffnungen zu solchen Räumen. Diese Einrichtungen müssen im Fall eines Brandes von einer Stelle außerhalb solcher Räume betätigt werden können.

9.16.2 Antriebsmaschinen für Druck- und Sauglüfter, Drucklüfter für Elektromotoren, Förderpumpen für Ölbrennstoff, Pumpen von Ölaufbereitungsanlagen und ähnliche Brennstoffpumpen müssen mit außerhalb des betreffenden Raumes gelegenen Fernsteuerungen versehen werden, so dass sie bei der Entstehung eines Brandes in dem Raum, in dem sie liegen, abgestellt werden können.

9.16.3 Jedes Saugrohr für Ölbrennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens gelegenen Vorrats-, Setz- oder Tagestank muss mit einem Absperrhahn oder Ventil ausgestattet werden, der bzw. das bei der Entstehung eines Brandes in dem Raum, in dem solche Tanks liegen, von außerhalb des betreffenden Raumes aus geschlossen werden kann. Im Sonderfall von in Wellen- oder Rohrtunneln gelegenen Tieftanks müssen Ventile an den Tanks angebracht werden, aber die Steuerung darf im Brandfall mittels eines zusätzlichen Ventils in der Leitung oder den Leitungen außerhalb des Tunnels oder der Tunnel bewirkt werden.

9.17 Bestimmungen für Hubschraubereinrichtungen 16 18

9.17.1 Dieser Abschnitt sieht zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung des Brandschutzes für Plattformen vor, die mit Hubschraubereinrichtungen ausgestattet sind, und stellt dafür die folgenden Funktionsanforderungen:

  1. Die Struktur des Hubschrauberdecks muss die Plattform adäquat gegen die mit Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren schützen;
  2. Es müssen Brandbekämpfungsvorrichtungen für den adäquaten Schutz der Plattform gegen die mit Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren bereitgestellt werden;
  3. Betankungseinrichtungen und deren Betrieb müssen die zum Schutz der Plattform gegen die mit Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren erforderlichen Maßnahmen aufweisen; und
  4. Es müssen Betriebshandbücher für Hubschraubereinrichtungen bereitgestellt werden, die in dem Betriebshandbuch nach Kapitel 14 dieses Codes enthalten sein dürfen, und eine entsprechende Schulung muss vorgenommen werden.

9.17.2 Die Bauausführung der Hubschrauberdecks muss aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff sein. Falls das Hubschrauberdeck das Oberdeck eines Deckshauses oder Aufbaus bildet, muss es entsprechend dem Standard der Klasse "A-60" isoliert sein. Falls die Verwaltung eine Aluminiumkonstruktion gestattet oder eine aus sonstigem Metall mit niedrigem Schmelzpunkt, die einer stählernen nicht gleichwertig gemacht ist, müssen die folgenden Bestimmungen erfüllt werden:

  1. falls das Hubschrauberdeck freitragend über die Seite der Plattform hinausragt, muss es nach
    jedem Brand, der Auswirkungen auf die bauliche Unversehrtheit des Hubschrauberdecks oder seiner Stützwerke haben könnte, einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um seine Brauchbarkeit für weitere Nutzung zu ermitteln; und
  2. falls das Hubschrauberdeck oberhalb des Deckshauses der Plattform oder einer ähnlichen Struktur liegt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
    2.1 Die Deckshausdecke und Schotten unter dem Hubschrauberdeck dürfen keine Öffnungen haben;
    2.2 Fenster unter dem Hubschrauberdeck müssen mit Stahlblenden versehen werden; und
    2.3 nach jedem Brand auf dem Hubschrauberdeck oder seinem Stützwerk muss das Hubschrauberdeck einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um seine Brauchbarkeit für weitere Nutzung zu ermitteln.

9.17.3 Ein Hubschrauberdeck muss sowohl mit einer Haupt- als auch mit einer Notmöglichkeit für Flucht sowie Zugang für Brandbekämpfungs- und Rettungspersonal versehen werden. Diese müssen so weit wie durchführbar auseinander und vorzugsweise auf gegenüberliegenden Seiten des Hubschrauberdecks liegen.

9.17.4 18 / 18 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberdecks müssen die folgenden Brandbekämpfungsvorrichtungen bereitgestellt und in der Nähe der Zugangsmöglichkeit zu diesem Hubschrauberdeck gelagert werden:

  1. mindestens zwei Trockenpulverlöscher, die eine Gesamtfüllmenge von mindestens 45 kg haben, aber nicht weniger als jeweils 9 kg;
  2. CO2-Feuerlöscher mit einer Gesamtfüllmenge von mindestens 18 kg oder gleichwertige Feuerlöscher;
  3. eine Schaum-Feuerlöschanlage bestehend aus Monitoren oder schaumerzeugenden Abzweigleitungen, die imstande sind, Schaum an alle Stellen des Hubschrauberdecks unter allen Wetterbedingungen, bei denen das Hubschrauberdeck für Hubschrauberbetrieb verfügbar sein soll, zu bringen. Die Mindestleistung der Schaumerzeugungsanlage hängt ab von der Größe des zu schützenden Bereiches, der Schaumanwendungsrate, den Abgaberaten der installierten Einrichtungen und der erwarteten Anwendungsdauer:
    3.1 eine Mindestanwendungsrate von 6 l/m2 innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser, der dem D-Wert entspricht;
    3.2 es muss ein mindestens fünfminütiges Abgabevermögen ermöglicht werden;
    3.3 Schaumabgabe bei der Mindestanwendungsrate muss innerhalb von 30 Sekunden nach der Aktivierung der Anlage beginnen;
  4. das Hauptlöschmittel muss für die Verwendung mit Salzwasser geeignet sein und Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen; 32
  5. mindestens zwei Strahlrohren einer zugelassenen zweifach verwendbaren Bauart (Vollstrahl/ Sprühstrahl) und Schläuchen, die ausreichen, um jeden Teil des Hubschrauberdecks zu erreichen;
  6. anstelle der Bestimmungen der Absätze 9.17.4.3 bis 9.17.4.5 auf Plattformen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaut werden, Schaum-Feuerlöschanlagen gemäß der Bestimmungen des FSS-Codes.
  7. zusätzlich zu den Vorschriften des Abschnitts 9.14 zwei Brandschutzausrüstungen; und
  8. mindestens die folgenden Ausrüstungsteile müssen für sofortigen Gebrauch und witterungsgeschützt gelagert werden:
    8.1 verstellbarer Schraubenschlüssel;
    8.2 Löschdecke, feuerwiderstandsfähig;
    8.3 Bolzenschneider, 600 mm;
    8.4 Greif- und Bergungshaken;
    8.5 Metallbügelsäge, schwere Ausführung komplett mit 6 Ersatzsägeblättern;
    8.6 Leiter;
    8.7 Rettungsleine, 5 mm Durchmesser und 30 m Länge;
    8.8 Seitenschneidezange;
    8.9 ein Satz Schraubendreher;
    8.10 Kappmesser komplett mit Schutzhülle; und
    8.11 Brecheisen.

9.17.5 Entwässerungseinrichtungen im Bereich von Hubschrauberdecks müssen:

  1. aus Stahl gebaut oder andere Vorrichtungen sein, die gleichwertigen Brandschutz bieten;
  2. unabhängig von jedem anderen System unmittelbar über Bord führen; und
  3. so gestaltet sein, dass ablaufende Flüssigkeiten nicht auf irgendeinen Teil der Plattform fallen.

9.17.6 Sofern eine Plattform Hubschrauberbetankung hat, müssen die folgenden Bestimmungen erfüllt werden:

  1. Ein dafür bestimmter Bereich muss für die Lagerung von Treibstofftanks vorgesehen werden, der:
    1.1 so weit wie durchführbar von Unterkunftsräumen, Fluchtwegen und Einbootungsstationen entfernt sein muss; und
    1.2 getrennt von Bereichen sein muss, die eine Zündquelle für Dämpfe enthalten;
  2. der Lagerbereich für Treibstoff muss mit Vorrichtungen versehen werden, mit denen verschütteter Treibstoff aufgefangen und zu einer sicheren Stelle abgeleitet werden kann;
  3. Tanks und zugehörige Einrichtungen müssen gegen mechanische Beschädigung und vor einem Brand in einem angrenzenden Raum oder Bereich geschützt sein;
  4. sofern tragbare Vorratstanks für Treibstoff verwendet werden, muss besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden auf:
    4.1 die Ausführung des Tanks für seinen vorgesehenen Verwendungszweck;
    4.2 Vorrichtungen für die Halterung und Sicherung;
    4.3 elektrische Erdung; und
    4.4 Überprüfungsverfahren;
  5. Treibstoffpumpen für Vorratstanks müssen mit Schalteinrichtungen versehen werden, die ihre Abschaltung von einer entfernt liegenden sicheren Stelle aus im Brandfall gestatten. Sofern eine die Schwerkraft nutzende Betankungsanlage installiert ist, müssen gleichwertige Schließeinrichtungen vorgesehen werden, um die Treibstoffquelle isolieren zu können;
  6. das Treibstoff-Pumpenaggregat darf nur an jeweils einen Tank zur Zeit angeschlossen werden. Die Rohrleitungen zwischen dem Tank und dem Pumpenaggregat müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen, so kurz wie möglich und gegen Beschädigung geschützt sein;
  7. elektrische Treibstoff-Pumpenaggregate und zugehörige Bedienungseinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart für den Einbauort und die potenziellen Gefahren geeignet sein;
  8. die Treibstoff-Pumpenaggregate müssen eine Einrichtung enthalten, die Überdruck im Betankungs- oder Füllschlauch verhindert;
  9. die beim Betankungsbetrieb verwendeten Einrichtungen müssen elektrisch geerdet werden; und
  10. Rauchverbots-Schilder mit der Aufschrift "NO SMOKING" müssen an geeigneten Stellen angebracht werden.

9.18 Lagerung von Druckgasflaschen 18

9.18.1 Sofern mehr als eine Druckgasflasche mit Sauerstoff und mehr als eine Druckgasflasche mit Azetylen gleichzeitig mitgeführt werden, müssen solche Druckgasflaschen in Übereinstimmung mit dem Folgenden angeordnet werden:

  1. Fest verlegte Rohrleitungssysteme für Sauerstoffazetylen Systeme sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt sind, unter gebührender Beachtung von Normen und dem Stand der Technik.
  2. Sofern zwei oder mehr Druckgasflaschen von jedem Gas in geschlossenen Räumen mitgeführt werden sollen, müssen für jedes Gas getrennte, ausgewiesene Lagerräume vorgesehen werden.
  3. Lagerräume müssen aus Stahl gebaut und gut belüftet sowie vom offenen Deck aus zugänglich sein.
  4. Es muss Vorsorge getroffen werden für die unverzügliche Entfernung von Druckgasflaschen im Brandfall.
  5. Rauchverbots-Schilder mit der Aufschrift "NO SMOKING" müssen an den Lagerräumen für Druckgasflaschen angebracht werden.
  6. Sofern Druckgasflaschen im Freien gelagert werden, müssen Einrichtungen vorgesehen werden:
    6.1 zum Schutz der Druckgasflaschen und zugehöriger Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung;
    6.2 zur Minimierung des Kontakts mit Kohlenwasserstoffen; und
    6.3 zur Sicherstellung geeigneter Entwässerung.

9.18.2 Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Bereichen oder Räumen, in denen solche Druckgasflaschen gelagert werden, müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

9.19 Brandschutzplan 18

Ein mit SOLAS Regel II-2/15.2.4 übereinstimmender Brandschutzplan muss dauerhaft ausgehängt werden.

9.20 Einsatzbereitschaft und Instandhaltung 18

9.20.1 Die folgenden Funktionsanforderungen müssen erfüllt sein:

  1. Gasspüranlagen, Brandschutzsysteme sowie Feuerlöschsysteme und -vorrichtungen müssen einsatzbereit gehalten werden; und
  2. Gasspüranlagen, Brandschutzsysteme und Brandbekämpfungssysteme und -vorrichtungen müssen in gehöriger Weise erprobt und überprüft werden.

9.20.2 18 Zu jeder Zeit, während der die Plattform in Betrieb ist, müssen die Anforderungen des Absatzes 9.20.1 eingehalten werden. Eine Plattform ist nicht in Betrieb, wenn:

  1. sie für Reparaturen oder als Auflieger festliegt
    (entweder vor Anker oder im Hafen) oder im Dock liegt;
  2. sie vom Eigner oder dessen Repräsentanten als nicht im Betrieb befindlich erklärt wird.

9.20.3 Einsatzbereitschaft

  1. Die folgenden Gasspüranlagen und Brandschutzsysteme müssen in gutem Zustand gehalten werden, damit im Brandfall die vorgesehene Leistung sichergestellt ist:
    1.1 baulicher Brandschutz einschließlich feuerwiderstandsfähiger Trennflächen sowie Schutz von Öffnungen und Durchführungen in diesen Trennflächen;
    1.2 Feuermelde- und Feueralarmsysteme;
    1.3 Gasspür- und Alarmsysteme; und
    1.4 Fluchtsysteme und -vorrichtungen.
  2. Feuerlöschsysteme und -vorrichtungen sowie tragbare Gasspüranlagen müssen im guten, betriebsbereiten Zustand und leicht für sofortigen Gebrauch verfügbar sein. Tragbare Feuerlöscher, die entleert worden sind, müssen sofort wiederbefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.

9.20.4 Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung

  1. Instandhaltung, Erprobung und Überwachung müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien 33 und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -vorrichtungen gebührend beachtet wird.
  2. Der Instandhaltungsplan muss an Bord der Plattform verwahrt werden und bei Überprüfungen verfügbar sein, wann immer von der Verwaltung gefordert.
  3. Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme sowie Feuerlöschsysteme und -vorrichtungen enthalten, sofern diese installiert sind:
    3.1 Feuerlöschleitungen, Feuerlöschpumpen und Anschlussstutzen einschließlich Schläuchen, Strahlrohren und internationaler Landanschlüsse;
    3.2 fest eingebaute Feuermelde- und Feueralarmsysteme;
    3.3 fest eingebaute Feuerlöschsysteme und sonstige Feuerlöschvorrichtungen;
    3.4 automatische Berieselungs-, Feuermelde- und Feueralarmsysteme;
    3.5 Lüftungsanlagen einschließlich Brand- und Rauchklappen, Lüfter und ihrer Bedienungselemente;
    3.6 Notabschaltung der Brennstoffversorgung;
    3.7 Feuertüren einschließlich ihrer Bedienungselemente;
    3.8 Allgemeine Notalarmsysteme;
    3.9 Fluchtretter;
    3.10 tragbare Feuerlöscher einschließlich Reservefüllungen oder Reservefeuerlöscher;
    3.11 tragbare Vorrichtungen zur Entdeckung und Überwachung von Schwefelwasserstoffgas;
    3.12 tragbare Vorrichtungen zur Überwachung von entzündbarem Gas und Sauerstoff;
    3.13 Gasspür- und Alarmsysteme; und
    3.14 Brandschutzausrüstungen.
  4. Das Instandhaltungsprogramm darf rechnergestützt sein.

Kapitel 10
Rettungsmittel und Rettungsgerät

10.1 Allgemeines

Begriffsbestimmungen

10.1.1 Im Sinne dieses Kapitels sind die bezüglich Rettungsmitteln verwendeten Begriffe wie in SOLAS Regel III/3 definiert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist.

Bewertung, Erprobung und Zulassung von Rettungsmitteln

10.1.2 Rettungsmittel müssen wie in SOLAS Regeln III/4 und III/5 vorgegeben bewertet, erprobt und zugelassen werden.

Neue und neuartige Rettungsmittel

10.1.3 Neue und neuartige Rettungsmittel müssen die anwendbaren Bestimmungen des SOLAS Kapitels III erfüllen, einschließlich derjenigen für Wartung und Instandhaltung.

Rettungsmittel

10.1.4 Alle Rettungsmittel müssen mit den anwendbaren SOLAS Regeln übereinstimmen.

10.1.5 Alle Rettungsboote müssen in Übereinstimmung mit dem LSA Code gegen Feuer geschützt sein.

10.2 Alternative Ausführungen und Anordnungen

Weichen alternative Ausführungen oder Anordnungen von den vorschreibenden Bestimmungen dieses Codes ab, so müssen eine technische Analyse, Bewertung und Zulassung der Ausführungen und Anordnungen gemäß SOLAS-Regel III/38 und auf Basis der von der Organisation entwickelten Richtlinien 34 durchgeführt werden.

10.3 Überlebensfahrzeuge

Schiffsähnliche Plattformen

10.3.1 Jede Plattform muss auf jeder ihrer Seiten ein oder mehrere den Anforderungen des LSA Codes entsprechende(s) Rettungsboot(e) mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen mitführen. Alternativ darf die Verwaltung ein oder mehrere den Anforderungen des Abschnitts 4.7 des LSA Codes entsprechende Frei-Fall-Rettungsboote, die im freien Fall über das Ende der Plattform ausgesetzt werden können, mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen.

10.3.2 Zusätzlich muss jede Plattform ein oder mehrere den Anforderungen des LSA Codes entsprechende(s) und für die tatsächliche Einsatzhöhe zugelassene(s) Rettungsflöße(floß) mitführen, auf jeder Seite der Plattform aussetzbar und mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen. Falls das Rettungsfloß oder die Rettungsflöße nicht leicht für ein Aussetzen auf jeder Seite der Plattform transportiert werden kann (können), muss das Gesamtfassungsvermögen auf jeder Seite zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreichen.

10.3.3 Sofern die Überlebensfahrzeuge an einer Stelle aufgestellt sind, die mehr als 100 m vom Vorsteven oder Heck entfernt liegt, muss jede Plattform zusätzlich zu den in Absatz 10.3.2 vorgesehenen Rettungsflößen ein weiteres Rettungsfloß mitführen, so weit vorn oder achtern aufgestellt, wie es angemessen und durchführbar ist oder je ein weiteres Rettungsfloß so weit vorne und achtern, wie es angemessen und durchführbar ist. Ungeachtet Absatz 10.6.6 darf solches Floß oder dürfen solche Flöße in solcher Weise sicher befestigt werden, die eine manuelle Auslösung gestattet.

Hubplattformen und säulenstabilisierte Plattformen

10.3.4 Jede Plattform muss den Anforderungen des LSA Codes entsprechende Rettungsboote mitführen, die an mindesten zwei weit voneinander entfernten Stellen auf verschiedenen Seiten oder Enden der Plattform aufgestellt sein müssen. Die Anordnung der Rettungsboote muss ein zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreichendes Fassungsvermögen aufweisen, auch wenn:

  1. alle an irgendeiner einzelnen Stelle befindlichen Rettungsboote verlorengegangen oder unbrauchbar geworden sind; oder
  2. alle an irgendeiner einzelnen Stelle, an irgendeinem einzelnen Ende oder an irgendeiner einzelnen Ecke der Plattform befindlichen Rettungsboote verlorengegangen oder unbrauchbar geworden sind.

10.3.5 Zusätzlich muss jede Plattform den Anforderungen des LSA Codes entsprechende und für die tatsächliche Einsatzhöhe zugelassene Rettungsflöße mitführen, mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen.

10.3.6 Im Falle einer Hubplattform auf der, aufgrund ihrer Größe oder Konfiguration, Rettungsboote nicht, wie zur Erfüllung von Absatz 10.3.4 erforderlich, an zwei weit voneinander entfernten Stellen platziert werden können, darf die Verwaltung gestatten, dass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsboote (nur) der Anzahl aller an Bord befindlichen Personen entspricht. Jedoch müssen Rettungsflöße nach Absatz 10.3.5 durch Aussetzvorrichtungen oder Plattformevakuierungssysteme bedient werden, die den Anforderungen des LSA Codes entsprechen.

Berücksichtigung von anthropomorphen Unterschieden bei der durchschnittlichen Körpermasse 18

10.3.7 18 Vorbehaltlich der Vorschriften in Absatz 10.3.8 ist bei der Anwendung der Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70) Teil 1 die durchschnittliche Körpermasse eines Rettungsbootsinsassen mit 95 kg anzunehmen, mit einem entsprechenden Sitzradius von 265 mm.

10.3.8 18 Wenn nachgewiesen werden kann, dass die durchschnittliche Körpermasse der Rettungsbootsinsassen von 95 kg abweicht, können die Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70) Teil 1 entsprechend erhöht oder gesenkt werden. Die Sitzbreite muss um 4 mm pro kg Unterschied in der durchschnittlichen Körpermasse angepasst werden.

10.4 Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge

10.4.1 Sammelplätze müssen dicht bei den Einbootungsstationen vorgesehen werden, falls sie von ihnen getrennt liegen. Jeder Sammelplatz muss ausreichend Raum für die Aufnahme aller Personen haben, die diesem Platz zum Sammeln zugewiesenen sind, mindestens jedoch 0,35 m2 für jede Person.

10.4.2 Sammelplätze und Einbootungsstationen müssen von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein.

10.4.3 Sammelplätze und Einbootungsstationen müssen mit einer Notbeleuchtung adäquat beleuchtet sein.

10.4.4 Gänge, Treppen und Ausgänge, die zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung adäquat beleuchtet sein.

10.4.5 Die Sammelplätze und Einbootungsstationen für die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge müssen so angeordnet werden, dass Patienten auf Krankentragen in die Überlebensfahrzeuge gebracht werden können.

10.4.6 Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge müssen so ausgelegt werden, dass:

  1. Rettungsboote direkt vom Aufstellungsort bestiegen und ausgesetzt werden können;
  2. mit Davits auszusetzende Rettungsflöße an einer unmittelbar an den Aufstellplatz angrenzenden Stelle oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß entsprechend Absatz 10.6.5 vor dem Aussetzen transportiert wird, besetzt und von dort ausgesetzt werden können; und
  3. wo notwendig, Vorrichtungen vorhanden sein müssen, um das mit Davits auszusetzende Rettungsfloß an die Seite der Plattform heranzuholen und längsseits zu halten, damit Personen sicher eingebootet werden können.

10.4.7 Es müssen mindestens zwei weit voneinander entfernte fest angebrachte Metall-Leitern oder Treppen vorgesehen werden, die vom Deck bis zur Wasseroberfläche reichen. Die fest angebrachten Metall-Leitern oder Treppen und die Wasserflächen in ihrer Nähe müssen durch Notbeleuchtung adäquat beleuchtet werden.

10.4.8 Falls feste Leitern nicht installiert werden können, müssen alternative Fluchtwege mit ausreichender Kapazität vorgesehen werden, um allen an Bord befindlichen Personen einen sicheren Abstieg zur Wasserlinie zu gestatten.

10.5 Aussetzstationen für Überlebensfahrzeuge

Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen ein sicheres Aussetzen gewährleistet ist, mit besonderer Berücksichtigung des Freiraums zu jedem freistehenden Propeller oder stark herausragenden Teilen des Rumpfes. Soweit möglich, müssen Aussetzstationen so platziert werden, dass Überlebensfahrzeuge an einer geraden Seite der Plattform herunter ausgesetzt werden können, abgesehen von:

  1. Überlebensfahrzeugen, die speziell für das Aussetzen im freien Fall entworfen sind; und
  2. Überlebensfahrzeugen, die auf Unterbauten gehaltert sind, die zur Schaffung eines Freiraums zu tieferliegenden Strukturen vorgesehen sind.

10.6 Aufstellung der Überlebensfahrzeuge

10.6.1 Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt werden:

  1. so, dass weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung irgendeines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsbootes an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen;
  2. so nahe an der Wasseroberfläche wie es sicher und durchführbar ist;
  3. in einem Zustand ständiger Einsatzbereitschaft, so dass zwei Besatzungsmitglieder die Vorbereitungen für das Einbooten und Aussetzen in weniger als 5 Minuten durchführen können;
  4. voll ausgerüstet, wie vom LSA Code vorgeschrieben; jedoch darf die Verwaltung im Falle von Plattformen, die in solchen Gebieten operieren, in denen nach ihrer Ansicht bestimmte Ausrüstungsgegenstände unnötig sind, einen Verzicht auf diese Gegenstände gestatten;
  5. soweit durchführbar an einer sicheren und geschützten Stelle und vor Beschädigung durch Feuer und Explosion geschützt.

10.6.2 Ein Überlebensfahrzeug oder ein mit Davits auszusetzendes Rettungsfloß muss an einer Stelle aufgestellt werden, an der es sich in seiner Einbootungsposition mindestens 2 m über der Wasserlinie befindet, wenn sich die Plattform in dem gemäß Abschnitt 3.4 bestimmten Grenzschadensfall befindet.

10.6.3 Sofern erforderlich, muss die Plattform so eingerichtet sein, dass Rettungsboote an ihrem Aufstellplatz vor Beschädigung durch schwere See geschützt sind.

10.6.4 Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt werden.

10.6.5 Rettungsflöße müssen so aufgestellt werden, dass jeweils ein Floß oder Floßbehälter von Hand einzeln aus seinen Befestigungsvorrichtungen gelöst werden kann.

10.6.6 Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite der Heißhaken aufgestellt werden, sofern nicht ein Transportmittel vorgesehen ist, das weder innerhalb der in Kapitel 3 für jeglichen Schadensfall vorgeschriebenen Grenzen von Trimm und Schlagseite noch durch Plattformbewegung oder durch Energieausfall unbrauchbar wird.

10.6.7 Jedes Rettungsfloß, mit Ausnahme derjenigen in Absatz 10.3.3, muss mit dem ständig an der Plattform befestigten schwachen Verbindungsglied seiner Fangleine aufgestellt werden und mit einer den Anforderungen des LSA Codes hinsichtlich eines freien Aufschwimmens entsprechenden Anordnung, so dass das Rettungsfloß frei von jeglicher Struktur schwimmt und, falls es aufblasbar ist, sich im Falle des Sinkens der Plattform automatisch aufbläst.

10.7 Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge

10.7.1 Den Anforderungen des LSA-Codes entsprechende Aussetzvorrichtungen müssen für alle Rettungsboote und mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße vorgesehen werden.

10.7.2 Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen derart beschaffen sein, dass die Bedienperson der Vorrichtung auf der Plattform die Überlebensfahrzeuge jederzeit während des Aussetzens und Rettungsboote auch während des Einholens beobachten kann.

10.7.3 Nur ein Typ von Auslösemechanismus darf für einander ähnliche an Bord der Plattform mitgeführte Überlebensfahrzeuge verwendet werden.

10.7.4 Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation dürfen die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.

10.7.5 Sofern Bootsläufer verwendet werden, müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug die Wasseroberfläche erreicht, wenn die Plattform ungünstige Bedingungen aufweist, wie den größten Abstand zur Wasseroberfläche, den leichtesten Überführungszustand oder Betriebszustand oder irgendeinen in Kapitel 3 beschriebenen Schadensfall.

10.7.6 Während Vorbereitung und Aussetzung müssen das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es ausgesetzt werden soll, durch die Notbeleuchtung adäquat beleuchtet werden.

10.7.7 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jedes Ablassen von Flüssigkeiten auf Überlebensfahrzeuge beim Verlassen der Plattform verhindert wird.

10.7.8 Alle Rettungsboote, die für ein Verlassen der Plattform durch die Gesamtzahl der an Bord zulässigen Personen erforderlich sind, müssen mit voller Besetzung und Ausrüstung innerhalb von 10 Minuten nach dem Signal zum Verlassen der Plattform ausgesetzt werden können.

10.7.9 Manuelle Windenbremsen müssen so ausgeführt werden, dass die Bremse immer wirksam ist, es sei denn, die Bedienperson oder ein von ihr aktivierter Mechanismus hält die Bremsensteuerung in der " Aus" Stellung.

10.7.10 Jedes Überlebensfahrzeug muss so angeordnet werden, dass es sich von jedem Bein, jeder Säule, jedem Sockel, jeder Verstrebung, jedem Fundamentrahmen und jeder ähnlichen Struktur unterhalb des Rumpfes einer Hubplattform und unterhalb des oberen Rumpfes einer säulenstabilisierten Plattform freihält, wenn die Plattform im unbeschädigten Zustand ist. Die Verwaltung darf eine Verringerung der Gesamtzahl von Überlebensfahrzeugen gestatten, wenn sich die Plattform im Überführungsmodus befindet und das Personal an Bord verringert worden ist. In solchen Fällen muss eine zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich Abschnitt 10.3, ausreichende Zahl von Überlebensfahrzeugen zum Gebrauch durch das an Bord verbleibende Personal verfügbar sein.

10.7.11 In jedem in Kapitel 3 spezifizierten Fall einer Beschädigung müssen Rettungsboote mit einem gesamten Fassungsvermögen von mindestens 100% der an Bord befindlichen Personen, zusätzlich zur Erfüllung aller anderen Bestimmungen dieses Kapitels bezüglich des Aussetzens und der Aufstellung, frei von jedem Hindernis ausgesetzt werden können.

10.7.12 Mit Bezug auf den MODU-Entwurf muss die Lage und Ausrichtung der Überlebensfahrzeuge in Erwägung gezogen werden, damit das Freikommen von der Plattform unter gebührender Beachtung der Leistungsmerkmale der Überlebensfahrzeuge in einer effizienten und sicheren Weise erreicht wird.

10.7.13 Ungeachtet der Anforderung des Absatzes 6.1.2.8 des LSA Codes braucht die Fiergeschwindigkeit nicht größer als 1 m/s zu sein.

10.8 Bereitschaftsboote 18

Jede Plattform muss mindestens ein den Anforderungen des LSA Codes entsprechendes Bereitschaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot darf nicht als Bereitschaftsboot akzeptiert werden.

10.9 Aufstellung von Bereitschaftsbooten 18

Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt werden, dass:

  1. sie in einem Zustand ständiger Einsatzbereitschaft für ein Aussetzen in höchstens 5 Minuten sind;
  2. sie, falls von aufblasbarer Bauart, jederzeit in voll aufgeblasenem Zustand sind;
  3. sie sich an einer für das Aussetzen und Einholen geeigneten Stelle befinden
  4. weder die Bereitschaftsboote noch ihre Aufstellvorrichtungen die Bedienung irgendeines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

10.10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote

10.10.1 Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen derart beschaffen sein, dass das Bereitschaftsboot in der kürzest möglichen Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.

10.10.2 Die Aussetzvorrichtungen müssen dem Abschnitt 10.7 entsprechen.

10.10.3 18 Ein rasches Einholen des Bereitschaftsbootes muss möglich sein, wenn es mit voller Besetzung und Ausrüstung beladen ist.

10.10.4 Die Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen die sichere und effiziente Handhabung einer Trage ermöglichen. Zur Sicherheit müssen Schlechtwettereinholstroppen vorgesehen werden, falls schwere Läuferblöcke eine Gefahr darstellen.

10.11 Rettungswesten

10.11.1 Eine den Anforderungen des Absatzes 2.2.1 oder 2.2.2 des LSA Codes genügende Rettungsweste muss für jede Person an Bord der Plattform bereitgestellt werden. Zusätzlich muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten an geeigneten Stellen für solche Personen gelagert werden, die ihren Dienst an Orten versehen, an denen ihre Rettungswesten nicht schnell zugänglich sind. Zusätzlich muss, den Anforderungen der Verwaltung entsprechend, eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten zum Gebrauch an Aufstellorten von entfernt liegenden Überlebensfahrzeugen verfügbar sein.

10.11.2 Jede Rettungsweste muss mit einer den Anforderungen des LSA Codes genügenden Rettungswestenleuchte ausgestattet sein.

10.12 Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge

10.12.1 Jede Plattform muss einen den Anforderungen des LSA Codes genügenden Eintauchanzug von angemessener Größe für jede an Bord befindliche Person mitführen. Zusätzlich:

  1. muss eine ausreichende Anzahl von Eintauchanzügen an geeigneten Stellen für solche Personen gelagert werden, die ihren Dienst an Orten versehen könnten, an denen ihre Eintauchanzüge nicht schnell zugänglich sind; und
  2. eine ausreichende Anzahl von Eintauchanzügen muss, den Anforderungen der Verwaltung entsprechend, zum Gebrauch an Aufstellorten von entfernt liegenden Überlebensfahrzeugen verfügbar sein.

10.12.2 Anstelle der durch Absatz 10.12.1 geforderten Eintauchanzüge muss für jede Person, die zur Besatzung eines Bereitschaftsboots oder zur Bedienmannschaft eines Plattformevakuierungssystems gehört, ein dem LSA Code entsprechender Wetterschutzanzug von angemessener Größe bereitgestellt werden.

10.12.3 Eintauchanzüge und Wetterschutzanzüge brauchen nicht mitgeführt zu werden, wenn die Plattform ständig in warmem Klima 35 eingesetzt ist, wo sie, nach Auffassung der Verwaltung, unnötig sind.

10.13 Rettungsringe

10.13.1 Auf jeder Plattform müssen mindestens acht Rettungsringe eines dem LSA Code entsprechenden Typs bereitgestellt werden. Die Anzahl und Anordnung von Rettungsringen muss derart sein, dass ein Rettungsring von exponierten Stellen aus erreichbar ist. Schiffsähnliche

Plattformen müssen mindestens die in der folgenden Tabelle vorgeschriebene Anzahl von Rettungsringen mitführen:

Länge der Plattform
in Metern
Mindestanzahl von
Rettungsringen
Unter 1008
100 und unter 15010
150 und unter 20012
200 und mehr14

10.13.2 Mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Rettungsringe muss mit selbsteinschaltenden Lichtern mit elektrischer Batterie eines zugelassenen Typs entsprechend dem LSA Code versehen sein. Mindestens zwei von diesen müssen außerdem mit selbsttätig auslösenden Rauchsignalen versehen sein und von der Brücke, der Hauptkontrollstation oder von einer für das Betriebspersonal leicht zugänglichen Stelle aus schnell fallen gelassen werden können. Rettungsringe mit Lichtern und solche mit Lichtern und Rauchsignalen müssen gleichmäßig entlang den zugänglichen Teilen der Randbegrenzung der Plattform verteilt werden und dürfen nicht die Rettungsringe sein, die entsprechend den Bestimmungen von Absatz 10.13.3 mit Rettungsleinen versehen sind. Rettungsringe mit selbsteinschaltenden Lichtern oder mit selbsttätig auslösenden Rauchsignalen müssen außerhalb gefährlicher Bereiche liegen.

10.13.3 Mindestens zwei Rettungsringe in weit voneinander entfernten Stellen müssen je mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein, deren Länge mindestens eineinhalb mal der Abstand vom Deck der Halterung bis zur Wasserlinie bei geringstem Tiefgang oder 30 m betragen muss, wobei der größere Wert gilt. Für Hubbohrplattformen muss die maximale Höhe über der Wasserlinie berücksichtigt werden, und für andere Bohrplattformen der leichteste Betriebszustand. Die Rettungsleine muss so gelagert werden, dass sie leicht auslaufen kann.

10.13.4 Jeder Rettungsring muss in Blockschrift des lateinischen Alphabets mit dem Namen und Heimathafen der Plattform, auf der er mitgeführt wird, gekennzeichnet sein.

10.14 [bleibt offen *] 24

*) Die Bestimmungen bezüglich der funktechnischen Rettungsmittel wurden nach Kapitel 11 (unter Verweis auf Entschließung MSC.506(105)) verschoben. Der Absatz 10.14 wurde bewusst offen gelassen, um eine Umnummerierung der bestehenden Regeln zu vermeiden.

UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)

10.14.1 Alle Rettungsboote müssen ein UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/ Empfangen) müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 36

Radartransponder

10.14.2 Alle Rettungsboote müssen einen Radartransponder mitführen. Zusätzlich müssen mindestens zwei Radartransponder auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. Alle Radartransponder müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 37

10.15 Notleuchtsignale

Es müssen mindestens 12 dem LSA Code entsprechende Fallschirm-Leuchtraketen mitgeführt und auf der Brücke oder in ihrer Nähe gelagert werden. Falls die Plattform keine Brücke hat, müssen die Leuchtraketen an einem für die Verwaltung akzeptablen Ort gelagert werden.

10.16 Leinenwurfgeräte

Es muss ein den Anforderungen des LSA Codes entsprechendes Leinenwurfgerät bereitgestellt werden.

10.17 Bedienungsanleitungen

Abbildungen und Anleitungen müssen an oder in der Nähe von Überlebensfahrzeugen und den Bedienelementen ihrer Aussetzvorrichtungen bereitgestellt werden und müssen:

  1. den Zweck von Bedienelementen und die Verfahren zur Bedienung der Vorrichtung veranschaulichen und relevante Anleitungen oder Warnungen geben;
  2. unter Notbeleuchtungsbedingungen leicht zu sehen sein; und
  3. Symbole gemäß den Empfehlungen der Organisation verwenden. 38

10.18 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Überprüfungen

Einsatzbereitschaft

10.18.1 Vor dem Auslaufen der Plattform aus dem Hafen sowie jederzeit während des Einsatzes und der Überführung müssen alle Rettungsmittel in betriebsbereitem Zustand und für sofortigen Gebrauch verfügbar sein.

Instandhaltung

10.18.2 Es müssen der SOLAS Regel III/36 entsprechende Anleitungen für die bordseitige Instandhaltung der Rettungsmittel bereitgestellt werden, und die Instandhaltung muss diesen Anleitungen entsprechend durchgeführt werden.

10.18.3 Die Verwaltung darf, anstelle der Anleitungen in Absatz 10.18.2, ein planmäßiges Instandhaltungsprogramm anerkennen, das die Anforderungen der SOLAS Regel III/36 einbezieht.

10.18.4 Instandhaltung, Erprobung und Überprüfungen von Rettungsmitteln müssen auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien" durchgeführt werden und in einer Weise, die die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend beachtet.

10.18.5 Für das Aussetzen verwendete Bootsläufer müssen regelmäßig, mit besonderer Berücksichtigung der durch Seilscheiben laufenden Bereiche, überprüft 39 werden und erneuert werden, wenn dies durch Zustandsverschlechterung der Läufer nötig ist oder in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren, je nachdem, was früher eintritt.

Ersatzteile und Reparaturausrüstung

10.18.6 Ersatzteile und Reparaturausrüstungen müssen für Rettungsmittel und ihre Bestandteile vorgehalten werden, die sehr großem Verschleiß oder Verbrauch unterliegen und regelmäßig ausgetauscht werden müssen.

Wöchentliche Überprüfungen

10.18.7 Die folgenden Erprobungen und Überprüfungen müssen wöchentlich durchgeführt werden:

  1. alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen müssen durch Augenschein überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie einsatzbereit sind. Die Überprüfung muss den Zustand der Haken, ihrer Befestigung am Rettungsboot und die Kontrolle, dass die unter Last auslösbaren Heißhaken richtig und vollständig in die Ausgangsstellung zurückgesetzt sind, einschließen, muss aber nicht darauf beschränkt sein;
  2. alle Motoren in Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten müssen für die Dauer von insgesamt mindestens 3 Minuten im Vorwärts- und im Rückwärtsgang laufen gelassen werden, sofern die Umgebungstemperatur über der für das Anlassen und Laufen lassen des Motors erforderlichen Mindesttemperatur liegt. Während dieses Zeitraums soll vorgeführt werden, dass das Getriebe und die Kraftübertragung zufriedenstellend ineinander greifen. Falls die besonderen Merkmale eines an einem Bereitschaftsboot angebrachten Außenbordmotors den dreiminütigen Betrieb nicht anders als mit eingetauchter Schraube erlauben, so darf eine geeignete Wasserzufuhr vorgesehen werden;
  3. Rettungsboote, mit Ausnahme von Frei-Fall-Rettungsbooten, müssen ohne Personen an Bord so weit aus ihrer Staustellung gelöst werden, wie notwendig ist, um den zufriedenstellenden Betrieb der Aussetzvorrichtungen vorzuführen, falls Wetter- und Seegangsbedingungen dies erlauben; und
  4. das Generalalarmsystem muss erprobt werden.

Monatliche Überprüfungen

10.18.8 Eine Überprüfung der Rettungsmittel, einschließlich der Rettungsbootsausrüstung und Notbeleuchtung, muss monatlich unter Verwendung der in SOLAS Regel III/36.1 vorgeschriebenen Kontrollliste durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig und in gutem Zustand sind. Alle Rettungsboote, mit Ausnahme von Frei-Fall-Rettungsbooten, müssen ohne Personen an Bord aus ihrer Staustellung gelöst werden, falls Wetter- und Seegangsbedingungen dies erlauben. Ein Bericht über die Überprüfung muss in das Logbuch eingetragen werden.

Wartung der aufblasbaren Rettungsflöße, aufblasbaren Rettungswesten, und Plattformevakuierungssysteme sowie Instandhaltung und Reparatur der aufgeblasenen Bereitschaftsboote

10.18.9 Jedes aufblasbare Rettungsfloß, jede aufblasbare Rettungsweste und jedes Plattformevakuierungssystem muss gewartet werden:

  1. in Zeitabständen, die 12 Monate nicht überschreiten, mit der Maßgabe, dass die Verwaltung in jedem Fall, in dem dies undurchführbar ist, diesen Zeitraum auf 17 Monate verlängern darf;
  2. an einer zugelassenen Wartungsstation, die zu ihrer Wartung befähigt ist, gehörige Wartungseinrichtungen unterhält und nur in gehöriger Weise geschultes Personal einsetzt; 40 und
  3. zusätzlich zu oder in Verbindung mit den Wartungsintervallen für Plattformevakuierungssysteme nach Absatz 10.18.9.1 muss jedes Plattformevakuierungssystem in Zeitabständen, denen von der Verwaltung zugestimmt werden muss, im Wechsel von der Plattform ausgebracht werden, wobei jedes System mindestens alle 6 Jahre einmal ausgebracht werden muss.

10.18.10 Alle Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten der aufgeblasenen Bereitschaftsboote müssen gemäß den Anleitungen des Herstellers durchgeführt werden. Notreparaturen dürfen an Bord der Plattform durchgeführt werden, dauerhafte Reparaturen müssen jedoch von einer zugelassenen Wartungsstation durchgeführt werden.

Regelmäßige Wartung der Wasserdruckauslöser

10.18.11 Mit Ausnahme der Einweg-Wasserdruckauslöser müssen die Wasserdruckauslöser:

  1. in Zeitabständen gewartet werden, die 12 Monate nicht überschreiten, mit der Maßgabe, dass die Verwaltung in jedem Fall, in dem dies undurchführbar ist, diesen Zeitraum auf 17 Monate verlängern darf; 41
  2. an einer Wartungsstation gewartet werden, die zu ihrer Wartung befähigt ist, gehörige Wartungseinrichtungen unterhält und nur in gehöriger Weise geschultes Personal einsetzt.

Regelmäßige Wartung von Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken

10.18.12 Regelmäßige Wartung von Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken

  1. Aussetzvorrichtungen müssen:
    1.1 gemäß den Anleitungen für die bordseitige Instandhaltung in Absatz 10.18.2 instandgehalten werden;
    1.2 einer eingehenden Untersuchung bei den jährlichen Besichtigungen in Abschnitt 1.6 unterzogen werden; und
    1.3 bei Abschluss der in Absatz 10.18.12.1.2 bezeichneten Untersuchung einer dynamischen Erprobung der Windenbremsen bei maximaler Fiergeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Last muss die Masse des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsbootes ohne Personen an Bord sein, mit der Ausnahme, dass in Abständen von höchstens fünf Jahren die Erprobung mit einer Prüflast des 1,1fachen der Masse des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsbootes mit voller Besetzung und Ausrüstung durchgeführt werden muss.
  2. Unter Last auslösbare Heißhaken von Rettungsbooten oder Bereitschaftsbooten, einschließlich Auslösesysteme von Frei-Fall-Rettungsbooten, müssen:
    2.1 gemäß den Anleitungen für die bordseitige Instandhaltung in Absatz 10.18.2 instandgehalten werden;
    2.2 einer eingehenden Untersuchung und Betriebserprobung bei den jährlichen Besichtigungen in Abschnitt 1.6 durch in gehöriger Weise geschultes und mit dem System vertrautes Personal unterzogen werden; und
    2.3 im Betrieb getestet werden mit einer Prüflast des 1,1fachen der Gesamtmasse des Rettungsbootes oder Bereitschaftsbootes mit voller Besetzung und Ausrüstung, wann immer Heißhaken überholt worden sind. Solche Überholungen und Erprobungen müssen mindestens einmal alle 5 Jahre vorgenommen werden. 42
  3. Automatische Heißhaken von mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen müssen:
    3.1 gemäß den Anleitungen für die bordseitige Instandhaltung in Absatz 10.18.2 instandgehalten werden;
    3.2 einer eingehenden Untersuchung und Betriebserprobung bei den jährlichen Besichtigungen in Abschnitt 1.6 durch in gehöriger Weise geschultes und mit dem System vertrautes Personal unterzogen werden; und
    3.3 im Betrieb getestet werden mit einer Prüflast des 1,1fachen der Gesamtmasse des Rettungsfloßes mit voller Besetzung und Ausrüstung wann immer der automatische Heißhaken überholt worden ist. Solche Überholungen und Erprobungen müssen mindestens einmal alle 5 Jahre vorgenommen werden.

Kapitel 11
Funkverkehr und Navigation

11.1 Allgemeines

Der Zweck dieses Kapitels ist, Mindestvorgaben für Navigationsausrüstung und für Not- und Sicherheitsfunkverkehr zwischen beweglichen Offshore-Bohrplattformen, einschließlich zugehöriger Überlebensfahrzeuge, und Küstenfunkstellen, Schiffen und unterstützenden Luftfahrzeugen vorzugeben.

11.2 Schulung

Für den Funkverkehr verantwortliches Personal muss eine Schulung für den Gebrauch der IMO-Standardredewendungen bereitgestellt werden. 1

11.3 Plattformen mit eigenem Antrieb

Jede Plattform muss die anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkstellen auf Frachtschiffen in SOLAS Kapitel IV einhalten. 2

11.4 Geschleppte Plattformen ohne eigenen Antrieb

11.4.1 Die Bestimmungen für Plattformen ohne eigenen Antrieb im Schlepp, wenn sie besetzt sind, hängen von den im schleppenden Schiff eingebauten Funkanlagen ab, wie in den Absätzen 11.4.2 und 11.4.3 dargelegt.

11.4.2 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist:

  1. ausgestattet sein mit UKW-Einrichtungen, wie durch SOLAS-Regeln IV/7.1.1 3 und 7.1.2 vorgeschrieben, sowie mit GW-Einrichtungen, wie sie durch die Regeln IV/9.1.1 und 9.1.2 vorgeschrieben sind;
  2. ausgestattet sein mit einer durch SOLAS-Regel IV/7.1.5 vorgeschriebenen EPIRB; und
  3. ausgestattet sein mit einem oder mehreren Empfängern zum Empfang von MSI sowie von Informationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung während der gesamten Reise, für die die Plattform eingesetzt ist, gemäß der SOLAS-Regel IV/7.1.4.

11.4.3 In Fällen, in denen das schleppende Schiff die in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen betreffs Funkverkehr von Schiffen nicht vollständig erfüllt, muss die geschleppte Plattform, wenn sie besetzt ist, alle anwendbaren Bestimmungen betreffs Funkverkehr einhalten, die in SOLAS Kapitel IV vorgeschrieben sind. 3

11.5 Am Einsatzort befindliche oder mit Bohrtätigkeiten beschäftigte Plattformen

11.5.1 Jede Plattform muss, während sie am Einsatzort befindlich ist, einschließlich wenn sie mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist, alle in SOLAS Kapitel IV vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, die für ein durch dasselbe Seegebiet fahrendes Schiff gelten. 4 Jede Plattform muss bei der Ankunft am Einsatzort ihre Position auch dem zuständigen NAVAREA Koordinator des weltweiten Navigationswarndienstes (WWNWS) melden, damit eine Navigationswarnung ausgestrahlt wird. 5 Zusätzlich müssen Plattformen den NAVAREA Koordinator beim Verlassen des Einsatzortes informieren, damit die Aussendung aufgehoben wird.

11.5.2 Auf Plattformen, die keine Brücke haben, muss es möglich sein, die Aussendung der Notalarme durch die in SOLAS-Regeln IV/10.1.1, IV/10.1.2 und IV/10.1.4, soweit anwendbar, spezifizierten Funkanlagen von einer in einem zugänglichen und geschützten Bereich liegenden Stelle aus, die für die Verwaltung akzeptabel ist, auszulösen.

11.5.3 Falls der akustische Lärmpegel in einem mit Bedienungselementen für die Funkausrüstung ausgestatteten Raum während bestimmter Betriebszustände so hoch ist oder sein könnte, dass er den richtigen Gebrauch der Funkausrüstung stören oder verhindern könnte, dann muss adäquater Lärmschutz durch mechanische oder sonstige Einrichtungen vorgesehen werden, in Verbindung mit den Bedienungselementen für die Funkausrüstung.

11.6 Funktechnische Rettungsmittel

UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)

11.6.1 Alle Rettungsboote müssen ein UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) mitführen.

11.6.2 Mindestens zwei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) müssen auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. 6 Alle UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.

Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

11.6.3 Alle Rettungsboote müssen ein Radar-SART oder AIS-SART mitführen.

11.6.4 Es müssen mindestens zwei Radar-SARTs oder AIS-SARTs auf der MODU verfügbar sein, die so gelagert werden, dass sie rasch in jedes Rettungsfloß verbracht werden können. 7 Alle SARTs oder AIS-SARTs müssen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen.

11.7 Kommunikation mit Hubschraubern

Zur Sicherstellung der Kommunikation mit Hubschraubern müssen MODUs eine den relevanten Anforderungen der ICAO 8 entsprechende und für die Kommunikation mit Hubschraubern in ihrem Einsatzgebiet geeignete UKW-Sprechfunkstelle für die Luftfahrt mitführen.

11.8 Interne Kommunikation

Alle Bauarten von MODUs müssen mit leistungsfähigen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet werden zwischen dem Kontrollraum, der Brücke (falls vorhanden) und der Stelle oder den Stellen, die mit Einrichtungen zum Betrieb der Funkanlage ausgestattet sind.

11.9 Leistungsanforderungen

Die gesamte Funkausrüstung muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist, welche die Funklizenz ausgestellt hat. Solche Ausrüstung muss einschlägigen Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sind, als die von der Organisation angenommenen. 9

11.10 Besichtigung der Funkstelle

11.10.1 Die Funkstelle einer Plattform muss Besichtigungen unterzogen werden wie unten festgelegt:

  1. durch die Verwaltung, die die Funklizenz ausstellt oder ihren autorisierten Bevollmächtigten, bevor die Funkstelle in Betrieb genommen wird;
  2. wenn die Plattform verlagert wird und unter die hoheitliche Überwachung eines anderen Küstenstaates kommt, darf eine Besichtigung durch diesen Staat oder seinen autorisierten Bevollmächtigten durchgeführt werden; und
  3. Innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des MODU-Code-Zeugnisses muss eine regelmäßige Besichtigung durch einen Bediensteten der Verwaltung und/oder des Küstenstaates oder ihrer jeweiligen autorisierten Bevollmächtigten durchgeführt werden.

11.10.2 EPIRBs müssen in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, durch eine zugelassene Instandhaltungseinrichtung an Land gewartet werden.

11.10.3 Die Verwaltung darf den Küstenstaat als ihren autorisierten Bevollmächtigten anerkennen.

11.10.4 In jedem Falle, in dem ein autorisierter Bevollmächtigter des Küstenstaates eine Überprüfung durchführt, muss ein Bericht ausgestellt und mit den Funkgenehmigungsurkunden aufbewahrt werden, falls gefordert muss der Verwaltung eine Kopie zugeleitet werden.

11.11 Navigationsausrüstung

11.11.1 Alle Plattformen müssen SOLAS Kapitel V einhalten.

11.11.2 Verwaltungen dürfen Plattformen von Anforderungen an die Mitführung von Navigationsausrüstung gemäß SOLAS-Regel V/3 befreien.

Kapitel 12
Hebezeuge, Personen- und Lotsenversetzung

12.1 Krane

12.1.1 Jeder zum Transport von Material, Ausrüstung oder Personal zwischen der Plattform und anlaufenden Fahrzeugen genutzte Kran, einschließlich seines Fundaments, muss hinsichtlich Entwurf und Bauausführung den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und gemäß den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder nationalen oder internationalen Standards oder Codes adäquat für den vorgesehenen Einsatz sein.

12.1.2 Krane müssen so platziert und so geschützt werden, dass jegliche Gefahr für das Personal auf ein Minimum reduziert wird, wobei sich bewegenden Teilen und anderen Gefahren gebührende Beachtung geschenkt werden muss. Ihr Entwurf muss die beim Bau verwendeten Werkstoffe, die Arbeitsbedingungen, denen die Krane unterworfen sein werden, und die Umweltbedingungen berücksichtigen. Es muss adäquate Vorsorge zur Ermöglichung von Reinigung, Überprüfung und Instandhaltung getroffen werden.

12.1.3 Die Versagensweise jedes Kranes im Falle extremer Überlastung muss in Erwägung gezogen werden, damit der Kranführer minimaler Gefahr ausgesetzt ist.

12.1.4 Ein Bediensteter der Verwaltung oder eine ordnungsgemäß autorisierte Person oder Organisation muss die Installation jedes Kranes besichtigen, mit besonderer Beachtung seines Unterbaus.

12.1.5 Nachdem ein Kran an Bord errichtet worden ist und bevor er indienstgestellt wird, müssen Betriebs- und Lasterprobungen durchgeführt werden. Diese Erprobungen müssen von einem Bediensteten der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß autorisierten Person oder Organisation bezeugt und verifiziert werden. Ein Verzeichnis dieser Erprobungen und weiterer, die anfängliche Zertifizierung betreffende Information muss leicht verfügbar sein.

12.1.6 Jeder Kran muss in Zeitabständen von höchstens 12 Monaten untersucht werden. Er muss in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren, oder nach wesentlichen Änderungen oder Reparaturen, erneut erprobt und zertifiziert werden. Diese Erprobungen müssen von einem Bediensteten der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß autorisierten Person oder Organisation bezeugt und verifiziert werden. Ein Verzeichnis dieser Untersuchungen, Erprobungen und Zertifizierungen muss leicht verfügbar sein.

12.1.7 Krane, die für das Be- und Entladen von Offshore Versorgungsschiffen genutzt werden, müssen mit Leistungstabellen oder -kurven ausgestattet werden, die die mit den Bewegungen der Plattform und des Schiffes verbundene Dynamik in Rechnung stellen.

12.1.8 Außer wenn Lasten vor dem Heben ermittelt und angemerkt werden, muss jeder Kran, den Anforderungen der Verwaltung entsprechend, mit einer Sicherheitsvorrichtung ausgestattet werden, um dem Kranführer fortwährend die Hakenlast und für jede Auslage die Nennlast anzuzeigen. Der Anzeiger muss bei Annäherung an die Nennleistung des Kranes eine deutliche und fortlaufende Warnung geben.

12.1.9 Die Verwaltung muss die Installation von Endlagenschaltern erwägen, um für den sicheren Kranbetrieb zu sorgen.

12.1.10 Ein Kranhandbuch muss für jeden Kran bereitgestellt werden und leicht verfügbar sein. Dieses Handbuch muss vollständige Information enthalten betreffs:

  1. Auslegungsstandard, Betrieb, Aufbau, Abbau und Transport;
  2. alle Beschränkungen beim Normal- und Notbetrieb hinsichtlich sicherer Arbeitslast, sicherem Arbeitsmoment, maximaler Windgeschwindigkeit, maximaler Krängung und maximalem Trimm, Auslegungstemperaturen und Bremssystemen;
  3. alle Sicherheitsvorrichtungen;
  4. Prüfung des Notfiersystems für Personenversetzung, falls eingebaut;
  5. Schaubilder für elektrische, hydraulische und pneumatische Systeme und Einrichtungen;
  6. beim Bau verwendete Werkstoffe, Schweißverfahren und das Ausmaß zerstörungsfreier Prüfung; und
  7. Anleitung zur Instandhaltung und regelmäßigen Überprüfung.

12.2 Hebe- und Hubeinrichtungen

12.2.1 Alle Hebe- und Hubeinrichtungen, einschließlich ihres Stützwerks, müssen hinsichtlich Entwurf und Bauausführung den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und gemäß den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder nationalen oder internationalen Standards oder Codes adäquat für den vorgesehenen Einsatz sein.

12.2.2 Informationen zur Nennleistung aller Hebe- und Hubeinrichtungen, die gemäß nationalen oder internationalen Standards oder Codes entwickelt wurden, müssen auf der Plattform verfügbar sein.

12.3 Personenaufzüge

12.3.1 Personenaufzüge müssen einen für die Verwaltung akzeptablen Entwurf aufweisen und adäquat für den vorgesehenen Einsatz sein.

12.3.2 Der Bau und die Installation muss von einem Bediensteten der Verwaltung oder einer ordnungsgemäß autorisierten Person oder Organisation besichtigt werden. Die Überprüfungen müssen bei der Installation und in Zeitabständen von höchstens 12 Monaten durchgeführt werden und Zeugnisse oder Berichte müssen leicht verfügbar sein.

12.3.3 Jeder Fahrkorb in einer Säule einer säulenstabilisierten Plattform muss einen Notausgang mit einer Fluchtleiter im Aufzugschacht aufweisen.

12.4 Personen- und Lotsenversetzung

12.4.1 Alle Netze oder Plattformen für die Personenversetzung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend entworfen und gebaut sein.

12.4.2 Ein Personentransportnetz oder eine Plattform darf zur Erfüllung der mit SOLAS Regel V/23 geforderten Einrichtung zum Versetzen von Lotsen genutzt werden.

12.5 Bohrtürme

Die Auslegung jedes Bohrturmes und seines Unterbaus muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Die Nennleistung für jede Scherung muss im Betriebshandbuch enthalten sein.

Kapitel 13
Einrichtungen für Hubschrauber 50

13.1 Allgemeines

Jedes Hubschrauberdeck muss von ausreichender Größe sein und so liegen, dass es einen hindernisfreien Start und Landeanflug ermöglicht, um den größten das Hubschrauberdeck nutzenden Hubschrauber in die Lage zu versetzen, unter den härtesten für Hubschrauberbetrieb erwarteten Bedingungen zu operieren.

13.2 Begriffsbestimmungen

13.2.1 Endanflugs- und Startbereich (FATO) ist ein definierter Bereich über dem die Endphase des Anflugmanövers zum Schweben oder Landen abgeschlossen werden soll und von dem aus das Startmanöver begonnen werden soll.

13.2.2 Sektor mit eingeschränkter Hindernisfreiheit (LOS) ist ein nach außen gerichteter Sektor, der von dem nach Abzug des hindernisfreien Sektors verbleibenden Teil des 360° Bogens gebildet wird, dessen Mittelpunkt der Bezugspunkt für die Festlegung des hindernisfreien Sektors ist. Hindernisse innerhalb des Sektors mit eingeschränkter Hindernisfreiheit sind auf spezifizierte Höhen begrenzt.

13.2.3 Hindernis ist jedes Objekt, oder ein Teil davon, das auf einer für die Bewegung eines Hubschraubers auf dem Hubschrauberdeckvorgesehenen Fläche liegt oder das sich über eine definierte, für den Schutz eines Hubschraubers im Flug vorgesehene Begrenzungsfläche erhebt.

13.2.4 Hindernisfreier Sektor ist eine komplexe Begrenzungsfläche mit Ursprung in und ausgehend von einem Bezugspunkt an der Kante des FATO auf dem Hubschrauberdeck, die zwei Komponenten umfasst, eine oberhalb und eine unterhalb des Hubschrauberdecks für den Zweck der Flugsicherheit, innerhalb der nur spezifizierte Hindernisse gestattet sind.

13.2.5 Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) ist eine dynamisch belastete Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder abheben darf. Für ein Hubschrauberdeck wird angenommen, dass die FATO und die TLOF sich decken.

13.3 Bauausführung

13.3.1 Das Hubschrauberdeck muss hinsichtlich Entwurf und Bauausführung für den vorgesehenen Einsatz und für die einschlägigen vorherrschenden klimatischen Bedingungen adäquat sein und den Anforderungen der Verwaltung entsprechend zugelassen werden.

13.3.2 Mit der in Absatz 13.3.3 vorgesehenen Ausnahme muss das Hubschrauberdeck die folgenden Bestimmungen erfüllen, mit Bezug auf Anlage 14, Band II (Hubschrauberlandeplätze) der ICAO Konvention, wobei der eingesetzte Hubschraubertyp, die Windverhältnisse, Turbulenzen, Seegang, Wassertemperatur und Vereisungsbedingungen in Rechnung gestellt werden müssen:

  1. das Hubschrauberdeck muss eine ausreichende Größe aufweisen, um eine Fläche einzuschließen, innerhalb derer ein Kreis mit einem Durchmesser von mindestens D für Hubschrauber mit einem Hauptrotor gezogen werden kann;
  2. ein hindernisfreier Sektor des Hubschrauberdecks muss aus zwei Komponenten bestehen, einer oberhalb und einer unterhalb der Hubschrauberdecksebene (siehe Abbildung 13-1):
    2.1 oberhalb der Hubschrauberdecksebene: Die Begrenzungsfläche muss eine horizontale Ebene in Höhe der Hubschrauberdecksoberfläche sein, die einen Winkel von mindestens 210° mit der auf dem Umfang des D Referenzkreises gegenüberliegenden Spitze bildet und sich nach außen bis zu einem Abstand erstreckt, der einen hindernisfreien Abflugpfad ermöglicht, der für den (die) Hubschrauber, dem (denen) das Hubschrauberdeck dienen soll, geeignet ist; und
    2.2 unterhalb des Hubschrauberdecksebene: Innerhalb des (Mindest)-Bogens von 210° muss sich die Begrenzungsfläche zusätzlich über einen Bogen von mindestens 180°, der durch den Mittelpunkt der FATO verläuft, mit einem Gefälle von 5:1 von der Kante des Sicherheitsnetzes unterhalb der Höhe des Hubschrauberdecks bis zum Wasserspiegel erstrecken, und nach außen bis zu einem Abstand, der im Falle eines Motorausfalls des Hubschraubertyps bzw. der Hubschraubertypen, dem bzw. denen das Hubschrauberdeck dienen soll, ein sicheres Freibleiben von den Hindernissen unterhalb des Hubschrauberdecks ermöglicht (siehe Abbildung 13-1).
  3. für Hubschrauber mit einem einzelnen Hauptrotor dürfen Objekte innerhalb des 150° LOS bis hinaus zu einem vom Ursprung des LOS gemessenen Abstand von 0,12 D, eine Höhe von 0,025 m über dem Hubschrauberdeck, nicht überschreiten. Außerhalb dieses Bogens bis hinaus zu einem Abstand von zusätzlichen 0,21 D ist die maximale Hindernishöhe beschränkt auf eine Steigung von einer senkrechten Einheit für je zwei waagerechte Einheiten ausgehend von einer Höhe von 0,05 D oberhalb der Hubschrauberdeckebene (siehe Abbildung 13-2 51);
  4. Objekte, deren Funktion es erfordert, dass sie auf dem Hubschrauberdeck innerhalb der FATO platziert sind, müssen auf Landenetze (wo erforderlich) und bestimmte Beleuchtungsanlagen beschränkt bleiben und dürfen die Oberfläche der Landefläche um nicht mehr als 0,025 m überragen. Solche Objekte dürfen nur vorhanden sein, sofern sie keine Gefahr für den Hubschrauberbetrieb verursachen; und
  5. Einsätze von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren müssen von der Verwaltung besonders betrachtet werden.

13.3.3 Für gemäßigte Klimaverhältnisse, wie sie vom Küstenstaat festgestellt sind, muss das Hubschrauberdeck unter Berücksichtigung des eingesetzten Hubschraubertyps, der Windverhältnisse, von Turbulenzen, des Seegangs, der Wassertemperatur und der Vereisungsbedingungen das Folgende erfüllen:

  1. das Hubschrauberdeck muss eine ausreichende Größe aufweisen, um einem Kreis mit einem Durchmesser von mindestens 0,83 D einzuschließen;
  2. ein hindernisfreier Sektor des Hubschrauberdecks muss aus zwei Komponenten bestehen, einer oberhalb und einer unterhalb der Hubschrauberdecksebene (siehe Abbildung 13-1):2.1 oberhalb der Hubschrauberdecksebene: Die Begrenzungsfläche muss eine horizontale Ebene in Höhe der Hubschrauberdecksoberfläche sein, die einen Winkel von mindestens 210° mit der auf dem Umfang des D Referenzkreises gegenüberliegenden Spitze bildet und sich nach außen bis zu einem Abstand erstreckt, der einen hindernisfreien Abflugpfad ermöglicht, der für den (die) Hubschrauber, dem (denen) das Hubschrauberdeck dienen soll, geeignet ist; und
    2.2 unterhalb der Hubschrauberdecksebene: Innerhalb des (Mindest)-Bogens von 210° muss sich die Begrenzungsfläche zusätzlich über einen Bogen von mindestens 180°, der durch den Mittelpunkt der FATO verläuft, mit einem Gefälle von 5:1 von der Kante des Sicherheitsnetzes unterhalb der Höhe des Hubschrauberdecks bis zum Wasserspiegel erstrecken, und nach außen bis zu einem Abstand, der im Falle eines Motorausfalls des Hubschraubertyps bzw. der Hubschraubertypen, dem bzw. denen das Hubschrauberdeck dienen soll, ein sicheres Freibleiben von den Hindernissen unterhalb des Hubschrauberdecks ermöglicht (siehe Abbildung 13-1).
  3. für Hubschrauber mit einem einzelnen Hauptrotor, dürfen Objekte innerhalb von 0,415 D bis 0,5 D eine Höhe von 0,025 m nicht überschreiten. Innerhalb des 150° LOS dürfen Objekte bis hinaus zu einem vom Ursprung des LOS gemessenen Abstands von 0,12 D eine Höhe von 0,05 m über dem Hubschrauberdeck nicht überschreiten. Außerhalb dieses Bogens bis hinaus zu einem Abstand von zusätzlichen 0,21 D steigt der LOS mit einer Rate von einer senkrechten Einheit für je zwei waagerechte Einheiten ausgehend von einer Höhe von 0,05 D oberhalb der Hubschrauberdecksebene an (verwiesen wird auf Abbildung 13-3 52);
  4. Objekte, deren Funktion es erfordert, dass sie auf dem Hubschrauberdeck innerhalb der FATO platziert sind, müssen auf Landenetze (wo erforderlich) und bestimmte Beleuchtungsanlagen beschränkt bleiben und dürfen die Oberfläche der Landefläche um nicht mehr als 0,025 m überragen. Solche Objekte dürfen nur vorhanden sein, sofern sie keine Gefahr für den Hubschrauberbetrieb verursachen; und
  5. Einsätze von Hubschraubern mit Tandemhauptrotoren müssen von der Verwaltung besonders betrachtet werden.

13.3.4 Das Hubschrauberdeck muss eine rutschhemmende Oberfläche haben.

13.3.5 Sofern das Hubschrauberdeck als Gräting gebaut ist, muss das Tragedeck derart beschaffen sein, dass der Bodeneffekt erhalten bleibt.

13.4 Ausführungen

13.4.1 Das Hubschrauberdeck muss eingelassene Zurrpunkte für das Befestigen eines Hubschraubers haben.

13.4.2 Die Peripherie des Hubschrauberdecks muss mit einem Sicherheitsnetz ausgestattet werden, außer wo die Struktur Schutz bietet. Das Netz muss, ausgehend von unterhalb des Randes des Hubschrauberdecks und bis zu einem Horizontalabstand von 1,5 m, in einem Winkel von 10° aufwärts und nach außen geneigt sein und darf nicht über den Rand des Decks ansteigen.

13.4.3 Das Hubschrauberdeck muss sowohl einen Haupt-, als auch einen Notzugangsweg für das Personal haben, die voneinander so weit wie durchführbar entfernt liegen müssen.

13.4.4 18 Betreffs Entwässerung von Hubschrauberdecks muss auf Absatz 9.17.5 Bezug genommen werden.

13.5 Sichthilfen

Windrichtungsanzeiger

13.5.1 Ein Windrichtungsanzeiger, der, soweit durchführbar, die Windverhältnisse über der TLOF anzeigt, muss auf der Plattform in solcher Weise platziert werden, dass er frei von den Auswirkungen von Luftstromturbulenzen ist, die durch Objekte in der Nähe oder durch Rotorabwind verursacht werden. Er muss von einem Hubschrauber im Flug oder beim Schweben über dem Hubschrauberdeck sichtbar sein. Sofern die TLOF von einem gestörten Luftstrom betroffen sein könnte, müssen zusätzliche Windrichtungsanzeiger nahe der Fläche vorgesehen werden, um den Oberflächenwind in diesen Bereichen anzuzeigen. Die Platzierung der Windrichtungsanzeiger darf einer geforderten Hindernisfreiheit von Flächen nicht im Wege stehen.

13.5.2 Plattformen, auf denen Hubschrauberbetrieb bei Nacht stattfindet, müssen Vorrichtungen zur Beleuchtung der Windrichtungsanzeiger haben.

13.5.3 Ein Windrichtungsanzeiger muss ein aus leichtem Gewebe gefertigter Kegelstumpf sein und muss die folgenden Mindestabmessungen haben:

Länge1,2 m
Durchmesser (größeres Ende)0,3 m
Durchmesser (kleineres Ende)0,15 m

13.5.4 Die Farbe des Windrichtungsanzeigers muss so gewählt werden, dass sie ihn aus einer Höhe von mindestens 200 m über dem Hubschrauberlandeplatz unter Berücksichtigung des Hintergrundes klar sichtbar und verständlich macht. Soweit durchführbar muss eine einzige Farbe, vorzugsweise weiß oder orange, verwendet werden. Wo eine Kombination von zwei Farben zur Erzielung einer adäquaten Auffälligkeit vor wechselnden Hintergründen erforderlich ist, müssen diese vorzugsweise orange und weiß, oder rot und weiß sein und in fünf abwechselnden Bändern angeordnet sein, mit dem ersten und dem letzten Band in der dunkleren Farbe.

Markierung zur Erkennung des Hubschrauberlandeplatzes

13.5.5 Im Mittelpunkt der in den Absätzen 13.5.12 bis 13.5.14 beschriebenen Aufsetz/Positionierungsmarkierung muss eine Markierung zur Erkennung des Hubschrauberlandeplatzes platziert werden. Sie muss aus einem weißen "H" bestehen, das 4 m hoch und 3 m breit ist, mit einer Strichstärke von 0,75 m.

Markierung des D-Wertes

13.5.6 Der tatsächliche D-Wert des Hubschrauberdecks muss auf das Hubschrauberdeck innenbords des gleichschenkligen Winkels gemäß Absatz 13.5.15 in alphanumerischen Zeichen von 0,1 m Höhe gemalt werden.

13.5.7 Der D-Wert des Hubschrauberdecks muss auch in der in Abbildung 13-4 gezeigten Weise rund um die Randbegrenzung des Hubschrauberdecks herum in einer mit der Oberfläche des Hubschrauberdecks kontrastierenden Farbe (vorzugsweise Weiß, für Nachtbetrieb sind Schwarz oder Grau zu vermeiden) angemarkt werden. Der D-Wert muss auf die nächste ganze Zahl gerundet werden, wobei 0,5 abgerundet wird, z.B. wird 18,5 als 18 angemarkt. Markierungen für einige Hubschrauber können besondere Betrachtung erfordern.53

Markierung der maximal zulässigen Masse

13.5.8 Eine Markierung der maximal zulässigen Masse muss innerhalb der TLOF platziert und so angeordnet werden, dass sie aus der bevorzugten Endanflugsrichtung lesbar ist, d.h. in Richtung des Ursprungs des hindernisfreien Sektors.

13.5.9 Die Markierung der maximal zulässigen Masse muss aus einer zwei- oder dreistelligen Zahl bestehen, gefolgt von einem Buchstaben "t", um die zulässige Masse des Hubschraubers in Tonnen (1.000 kg) anzuzeigen. Die Markierung muss mit einer Dezimalstelle angegeben werden, gerundet auf die nächsten 100 kg. Sofern Staaten verlangen, dass ein maximal zulässiges Gewicht in Pounds angegeben wird, muss die Markierung aus einer zwei- oder dreistelligen Zahl bestehen, um die zulässige Masse des Hubschraubers in Tausendpound-Einheiten anzuzeigen, gerundet auf die nächsten 1.000 Pounds.

13.5.10 Die Schriftzeichen müssen eine Höhe von 0,9 m haben, mit einer Linienbreite von ungefähr 0,12 m und eine mit der Oberfläche des Hubschrauberdecks kontrastierende Farbe (vorzugsweise Weiß). Wo möglich, muss die Markierung der Masse klar von der Markierung zur Identifizierung der Installation (Plattform) getrennt sein, um eine mögliche Verwechselung zu vermeiden.

Randbegrenzungsmarkierung der TLOF

13.5.11 Die Randbegrenzungsmarkierung der TLOF muss entlang der Randbegrenzung der TLOF platziert werden und aus einer durchlaufenden weißen Linie mit einer Breite von mindestens 0,3 m bestehen. Randbegrenzungsmarkierungen der TLOF gelten typischerweise für einen 1 D- oder einen 0,83 D-Wert (siehe Abbildungen 13-2 und 13-3).

Aufsetz/Positionierungsmarkierung

13.5.12 Eine Aufsetz/Positionierungsmarkierung muss so platziert werden, dass, wenn sich der Pilotensitz über der Markierung befindet, das gesamte Fahrgestell sich innerhalb der TLOF befindet und alle Teile des Hubschraubers mit einem Sicherheitsabstand von jedem Hindernis freikommen.

13.5.13 Der Mittelpunkt der Aufsetz/Positionierungsmarkierung muss konzentrisch im Mittelpunkt der TLOF 54 liegen.

13.5.14 Eine Aufsetz/Positionierungsmarkierung muss ein gelber Kreis mit einer Linienbreite von 1 m sein. Der Innendurchmesser des Kreises muss der Hälfte des D-Wertes des größten Hubschraubers entsprechen, für den die TLOF ausgelegt ist.

Markierung des hindernisfreien Sektors des Hubschrauberdecks

13.5.15 Mit der in Absatz 13.5.16 vorgesehenen Ausnahme muss eine Markierung des hindernisfreien Sektors des Hubschrauberdecks auf der Randbegrenzungsmarkierung der TLOF platziert und durch die Verwendung eines schwarzen gleichschenkligen Winkels bezeichnet werden, wobei jeder Schenkel 0,8 m lang und 0,1 m breit ist und einen Winkel in der in Abbildung 13-4 dargestellten Weise bildet. Die Markierung des hindernisfreien Sektors muss den Ursprung des hindernisfreien Sektors, die Richtungen der Grenzen des Sektors und den verifizierten D-Wert des Hubschrauberdecks anzeigen. Sollte an der angezeigten Stelle kein Platz für den Winkel sein, darf die Winkelmarkierung, nicht aber der Ursprungspunkt, in Richtung auf den Kreismittelpunkt verschoben werden.

13.5.16 Für ein Hubschrauberdeck von weniger als 1 D (d.h. ein Hubschrauberdeck entsprechend Absatz 13.3.3) muss eine Markierung des hindernisfreien Sektors des Hubschrauberdecks in einem Abstand vom Mittelpunkt der TLOF platziert werden, der dem Radius des größten Kreises entspricht, der in der TLOF gezogen werden kann, oder 0,5 D, wobei der größere Wert gilt.

13.5.17 Die Höhe des gleichschenkligen Winkels muss der Breite der Randbegrenzungsmarkierung der TLOF entsprechen, darf aber nicht kleiner als 0,3 m sein. Der gleichschenklige Winkel muss von schwarzer Farbe sein und darf über die Randbegrenzungsmarkierung der TLOF gemäß Absatz 13.5.11 gemalt werden.

Markierungen zur Identifizierung der Plattform

13.5.18 Der Name der Plattform muss klar auf Plattformidentifizierungstafeln gezeigt werden, die an solchen Stellen platziert werden müssen, dass die Plattform aus der Luft und von See, aus allen normalen Annäherungswinkeln und -richtungen, leicht identifiziert werden kann. Die Höhe Schriftzeichen muss mindestens 0,9 m betragen mit einer Linienbreite von ungefähr 0,12 m. Die Plattformidentifizierungstafeln müssen bei allen Lichtverhältnissen sehr gut sichtbar und hoch auf der Plattform (z.B. am Bohrturm) angebracht sein. Zum Gebrauch bei Nacht und bei schlechter Sicht muss geeignete Beleuchtung vorgesehen werden.

13.5.19 Der Name der Plattform muss auf den Hubschrauberdeck mit Schriftzeichen von mindestens 1,2 m Höhe auf der den Hindernissen zugewandten Seite der Aufsetz/Positionierungsmarkierung angeordnet und in einer mit dem Hintergrund kontrastierenden Farbe angebracht werden.

Randbegrenzungslichter

13.5.20 Die Randbegrenzung der TLOF muss durch grüne Lichter bezeichnet werden, die auf oder oberhalb der Landefläche aus allen Richtungen sichtbar sind. Diese Lichter müssen oberhalb der Decksebene liegen, dürfen aber gemäß Absatz 13.3.2 bemessene Hubschrauberdecks um nicht mehr als 0,25 m in der Höhe überragen und gemäß Absatz 13.3.3 bemessene Hubschrauberdecks um nicht mehr als 0,05 m. Die Lichter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 3 m entlang der Randbegrenzung der TLOF in Deckung mit der die Randbegrenzung gemäß Absatz 13.5.10 bezeichnenden weißen Linie liegen. Im Falle von quadratischen oder rechteckigen Decks müssen mindestens vier Lichter entlang jeder Seite vorhanden sein, einschließlich je eines Lichtes an jeder Ecke der TLOF. Bündig in das Deck eingesetzte Lichter dürfen an der innenbords gelegenen Seite (Ursprung des 150° Sektors mit eingeschränkter Hindernisfreiheit) der TLOF verwendet werden, wo die Notwendigkeit besteht, einen Hubschrauber oder große Ausrüstungsteile von der TLOF wegzubewegen.

13.5.21 Randbegrenzungslichter müssen die in Tabelle 13-1 angegebenen Farbwertcharakteristiken und die in Tabelle 13-2 angegebenen Charakteristiken der vertikalen Strahlausbreitung und der Lichtstärke einhalten.

Tabelle 13-1 - Farbwerte der Randbegrenzungsbeleuchtung

Gelbe Begrenzungx = 0,36 - 0,08y
Weiße Begrenzungx = 0,65y
Blaue Begrenzungy =0,9 -0,171x

Tabelle 13-2 - Lichtstärkegrüner Randbegrenzungsbeleuchtung

HöhenwinkelLichtstärke (cd)
0° -90°60 max*
> 20° - 90°3 min
> 10° - 20°15 min
0° - 10°30 min
Azimutwinkel+180° -180°

Falls Beleuchtung größerer Lichtstärke zur Unterstützung bei schlechten Sichtverhältnissen bei Tageslicht vorgesehen wird, muss sie eine Steuerung enthalten, um die Lichtstärke bei Nacht auf nicht mehr als 60 cd zu verringern.

Flutlichter für das Hubschrauberdeck

13.5.22 Flutlichter für das Hubschrauberdeck müssen so platziert werden, dass eine Blendung der Piloten vermieden wird, und für die regelmäßige Kontrolle ihrer Ausrichtung muss Vorsorge getroffen werden. Die Anordnung und Leuchtrichtung der Flutlichter muss derart sein, dass Hubschrauberdeckmarkierungen beleuchtet und dass Schatten auf ein Minimum beschränkt werden. Flutlichter müssen denselben Höhenbeschränkungen entsprechen, wie sie in Absatz 13.5.20 für Randbegrenzungslichter spezifiziert sind.

Markierung und Beleuchtung von Hindernissen

13.5.23 Feste Hindernisse und ständige Einrichtungen, wie Kranausleger oder die Beine von Hubplattformen, die eine Gefahr für Hubschrauber darstellen könnten, müssen bei Tageslicht aus der Luft leicht zu erkennen sein. Falls ein Farbmuster zur Verbesserung der Erkennbarkeit bei Tag notwendig ist, werden abwechselnde schwarze und weiße, schwarze und gelbe oder rote und weiße Streifen empfohlen, die mindestens 0,5 m und höchstens 6 m breit sind.

13.5.24 Rote Rundumlichter mit einer Lichtstärke von mindesten 10 cd müssen an geeigneten Stellen angebracht werden, um dem Hubschrauberpiloten optische Informationen über Objekte zu liefern, die eine Gefahr für Hubschrauber darstellen könnten und über die Nähe und Höhe von Objekten, die höher als die Landefläche sind und die nahe an ihr oder an der Begrenzung des Sektors mit eingeschränkter Hindernisfreiheit liegen. Solche Beleuchtung muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Objekte, die über 15 m höher als die Landefläche sind, müssen mit einer Reihe roter Lichter gleicher Lichtstärke versehen werden, die in Abständen von 10 m bis hinab auf das Niveau der Landefläche führen (außer wo solche Lichter von anderen Objekten verdeckt würden).
  2. Strukturen wie Abfackelbäume und -türme dürfen, alternativ zur Anbringung der Reihe roter Lichter, mit Flutlichtern beleuchtet werden, sofern solche Lichter so angeordnet werden, dass sie die Gesamtheit der Struktur beleuchten und die Nachtsicht des Hubschrauberpiloten nicht beeinträchtigen.
  3. Auf Hubplattformen darf das dem Hubschrauberdeck nächstgelegene Bein (dürfen die nächstgelegenen Beine), alternativ zur Anbringung der Reihe roter Lichter, mit Flutlichtern beleuchtet werden, sofern solche Lichter so angeordnet werden, dass sie die Nachtsicht des Hubschrauberpiloten nicht beeinträchtigen.
  4. Alternative gleichwertige Technologien dürfen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der ICAO zur Hervorhebung herausragender Hindernisse in der Nähe des Hubschrauberdecks genutzt werden.

13.5.25 Ein rotes Rundumlicht mit einer Lichtstärke von 25 bis 200 cd muss am höchsten Punkt der Plattform angebracht werden und, im Falle von Hubplattformen, so nahe wie durchführbar am höchsten Punkt jedes Beines. Wo dies nicht durchführbar ist (z.B. bei Abfackeltürmen), muss das Licht dem äußersten Ende so nahe wie möglich angebracht werden.

Statuslichter

13.5.26 Statuslichter müssen installiert werden, um eine Warnung davor zu geben, dass auf der Plattform ein Zustand besteht, der für den Hubschrauber oder seine Insassen gefährlich sein könnte. Die Statuslichter müssen ein blitzendes rotes Licht 55 (oder blitzende rote Lichter) sein, das (die) für den Piloten aus jeder Anflugrichtung und bei jeder Landeausrichtung sichtbar ist (sind). Das System muss automatisch in Gang gesetzt werden, wenn der Alarm für giftiges Gas nach Absatz 5.7.2 ausgelöst wird sowie vom Hubschrauberdeck aus manuell aktiviert werden können. Es muss aus einer Entfernung sichtbar sein, die größer ist als der Abstand, bei dem der Hubschrauber gefährdet werden könnte oder einen Anflug auf Sicht beginnen könnte. Das Statuslichtsystem muss:

  1. entweder auf dem Hubschrauberdeck oder daran angrenzend installiert werden. Zusätzliche Lichter dürfen an anderen Stellen der Plattform installiert werden, wo dies zur Erfüllung der Anforderung notwendig ist, dass das Signal aus allen Anflugrichtungen sichtbar ist, d. h. 360° im Azimut;
  2. eine effektive Lichtstärke von mindestens 700 cd zwischen 2° und 10° oberhalb der Horizontalen haben und mindestens 176 cd bei allen anderen Höhenwinkeln;
  3. mit einer Einrichtung versehen werden, die es ermöglicht, die Helligkeit der Lichter (falls und wenn aktiviert) auf eine Lichtstärke von nicht mehr als 60 cd zu dimmen, solange der Hubschrauber auf dem Hubschrauberdeck gelandet ist;
  4. mit einer vertikalen Strahlausbreitung wie oben beschrieben sichtbar sein, und zwar aus allen möglichen Anflugrichtungen und solange der Hubschrauber auf dem Hubschrauberdeck gelandet ist, ungeachtet seiner Ausrichtung;
  5. Lichter verwenden, die nach der Definition der ICAO 56 "rot" sind;
  6. mit einer Frequenz von 120 Blitzen pro Minute blitzen, und, falls zwei oder mehr Lichter zur Erfüllung dieser Anforderung benötigt werden, müssen diese synchronisiert werden, um eine gleichmäßige Zeitlücke (mit bis zu 10% Abweichung) zwischen den Blitzen sicherzustellen. Es muss Vorsorge getroffen werden für die Verringerung der Blitzfrequenz auf 60 Blitze pro Minute, wenn sich ein Hubschrauber auf dem Hubschrauberdeck befindet. Der maximale Leuchtzyklus darf höchstens 50% betragen;
  7. Einrichtungen auf dem Hubschrauberdeck haben, um die automatische Aktivierung des Systems manuell zu unterdrücken;
  8. die volle Lichtstärke jederzeit nach höchstens drei Sekunden erreichen;
  9. so ausgelegt sein, dass kein einzelner Ausfall den effektiven Betrieb des Systems verhindert. Im Falle, dass mehr als eine Lichteinheit zur Erfüllung der Anforderung an die Blitzfrequenz verwendet wird, ist im Ausfallzustand für eine begrenzte Zeitdauer eine verringerte Blitzfrequenz von mindestens 60 Blitzen pro Minute akzeptabel; und
  10. sofern ergänzende "Tochter-Lichter zu dem Zweck eingesetzt werden, die 360° Azimuthabdeckung "an Deck" zu erreichen, müssen diese eine Mindestlichtstärke von 16 cd und eine maximale Lichtstärke von 60 cd für alle Azimut- und Höhenwinkel haben.

13.6 Bewegungsmessanlage

Fahrzeugbewegungen stellen eine mögliche Gefahr für Hubschraubereinsätze dar. Schiffsähnliche Plattformen müssen mit einer elektronischen Bewegungsmessanlage ausgerüstet werden, die Amplituden und Frequenzen der Stampf-, Roll-, und Tauchbewegungen am Hubschrauberdeck gegenüber der wahren Vertikalen messen oder berechnen kann. Eine Anzeige der Bewegungsmessanlage muss bei der UKW Sprechfunkstelle für die Luftfahrt gemäß Abschnitt 11.6 liegen, so dass diese Daten an den Hubschrauberpiloten weitergeleitet werden können. Die Form des Berichtes muss mit dem Bereitsteller des Flugdienstes vereinbart werden.

13.7 Befreiungen

Verwaltungen müssen Befreiungen von den oder gleichwertigen Ersatz für die Bestimmungen dieses Kapitels bezüglich Markierungen und Landehilfen erwägen, wenn:

  1. der Verwaltung Beweismaterial dafür vorgelegt wird, dass der Küstenstaat, in dessen Gewässern die Plattform operiert, die ICAO über Abweichungen von ihren Anforderungen für Sichthilfen unterrichtet hat; oder
  2. der Verwaltung Beweismaterial dafür vorgelegt wird, dass der Küstenstaat, in dessen Gewässern die Plattform operiert, Anforderungen für Sichthilfen aufgestellt hat, die von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen.

Abbildung 13-1 - Hindernisfreie Bereiche - unterhalb der Landeflächenebene

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Abbildung 13-2 - Hubschrauberdeck Hindernisbegrenzungssektor: Hubschrauber mit einem Hauptrotor

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Abbildung 13-3 - Hubschrauberdeck Hindernisbegrenzungssektor: Hubschrauber mit einem Hauptrotor für vom Küstenstaat anerkannte gemäßigte Klimaverhältnisse

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Abbildung 13-4 - Markierung des hindernisfreien Sektors

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Kapitel 14
Betrieb

14.1 Betriebshandbücher

14.1.1 Von der Verwaltung genehmigte Betriebshandbücher, die Anleitung für den sicheren Betrieb der Plattform sowohl für normale als auch für vorstellbare Notfallbedingungen enthalten, müssen an Bord bereitgehalten werden und für alle Betroffenen leicht verfügbar sein. Die Handbücher müssen, zusätzlich zur Bereitstellung der notwendigen allgemeinen Informationen über die Plattform, Anleitungen und Verfahren für Betriebsabläufe enthalten, die unerlässlich für das Personal und die Plattform sind. Die Handbücher müssen prägnant und so abgefasst sein, dass sie leicht verständlich sind. Jedes Handbuch muss mit einem Inhaltsverzeichnis, einem Stichwortverzeichnis und, wo immer möglich, mit Querverweisen auf zusätzliche Detailinformationen versehen werden, die an Bord leicht verfügbar sein müssen.

14.1.2 Das Betriebshandbuch für Normalbetrieb muss gegebenenfalls die folgenden allgemeinen beschreibenden Informationen einschließen:

  1. eine Beschreibung und technische Daten der Plattform;
  2. eine Befehlskette mit allgemeinen Verantwortlichkeiten während des Normalbetriebs;
  3. Auslegungsgrenzwerte für jede Betriebsweise, einschließlich von Tiefgängen, dem Abstand zur Wasseroberfläche, Wellenhöhe, Wellenperiode, Wind, Strömung, Wasser- und Lufttemperaturen, angenommenen Verhältnissen am Meeresboden und sonstigen anzusetzenden Umweltfaktoren, wie Vereisung;
  4. eine Beschreibung aller betrieblichen Beschränkungen, die mit jeder Betriebsweise und jedem Wechsel der Betriebsweise verbunden sind;
  5. die Lage von wasserdichten und wetterdichten Umschottungen, die Lage und Bauart von wasserdichten und wetterdichten Verschlüssen und die Lage von Überflutungsstellen;
  6. die Lage, Art und Mengen von auf der Plattform installiertem ständigen Ballast;
  7. eine Beschreibung der Signale für allgemeinen Notfall, giftiges Gas (Schwefelwasserstoff), brennbares Gas, Feueralarm und Verlassen der Plattform;
  8. für Hubplattformen, Informationen zur Vorbereitung der Plattform für die Vermeidung von Strukturschaden während des Absetzens oder Zurückziehens der Beine auf den oder vom Meeresboden, oder während extremer Wetterverhältnisse bei der Überführung, einschließlich Informationen zur Stellung und Sicherung der Beine, freitragender Bohrdeckstrukturen und Bohrausrüstung oder von Materialien, die übergehen könnten;
  9. Leerschiffsdaten zusammen mit einer umfassenden Auflistung der einbezogenen und ausgenommenen zeitweiligen Ausrüstung;
  10. Stabilitätsunterlagen, die die zulässige maximale Höhe des Gewichtsschwerpunktes in Beziehung zu Tiefgängen oder sonstigen, auf der Einhaltung der Kriterien für die Stabilität der unbeschädigten und der beschädigten Plattform basierenden Parametern setzen;
  11. ein Kapazitätsplan, der die Fassungsvermögen und die Schwerpunktlagen in Höhen-, Längs- und Querrichtung der Tanks und der Stauräume für Schüttgüter zeigt;
  12. Tankpeiltabellen oder Kurven, die die Fassungsvermögen und die Schwerpunktlagen in Höhen-, Längs- und Querrichtung in abgestuften Abständen sowie die Angaben der freien Oberflächen für jeden Tank zeigen;
  13. zulässige strukturelle Decksbelastungen;
  14. Benennung der Hubschrauber, die für die Auslegung des Hubschrauberdecks geeignet sind und jegliche einschränkende Bedingungen für den Betrieb;
  15. Benennung und Einteilung gefährlicher Bereiche auf der Plattform;
  16. Beschreibung und Grenzwerte der Einsatzmöglichkeiten jeglichen Bordrechners, der für Betriebsvorgänge wie das Ballasten, Ankern, dynamische Positionierung sowie für Trimm- und Stabilitätsberechnungen verwendet wird;
  17. Beschreibung der Schleppeinrichtung und einschränkende Bedingungen für den Betrieb;
  18. Beschreibung der Hauptenergieversorgungsanlage und einschränkende Bedingungen für den Betrieb; und
  19. eine Liste der wichtigsten Übersichtspläne und schematischen Darstellungen.

14.1.3 Das Betriebshandbuch für Normalbetrieb muss gegebenenfalls auch einschließen:

  1. Anleitung für die Wahrung adäquater Stabilität und den Gebrauch der Stabilitätsunterlagen;
  2. Anleitung für die Routineaufzeichnungen über unbedeutende Veränderungen;
  3. Beispiele von Beladungszuständen für jede Betriebsweise und Anweisungen für die Entwicklung anderer akzeptabler Beladungszustände, einschließlich der senkrechten Komponenten der Kräfte in den Ankertrossen;
  4. für säulenstabilisierte Plattformen eine Beschreibung, ein schematisches Diagramm und eine Anleitung für die Bedienung des Ballastsystems und der alternativen Möglichkeiten für den Betrieb des Ballastsystems, zusammen mit einer Beschreibung seiner Grenzwerte, wie Pumpenleistungen bei verschiedenen Krängungs- und Trimmwinkeln;
  5. eine Beschreibung, ein schematisches Diagramm und eine Anleitung für die Bedienung des Lenzsystems und der alternativen Möglichkeiten für den Betrieb des Lenzsystems, zusammen mit einer Beschreibung seiner Beschränkungen, so wie Entwässerung von nicht direkt an das Lenzsystem angeschlossenen Räumen;
  6. Brennstofflagerung und Brennstoffübergabeverfahren;
  7. Verfahren für den Wechsel der Betriebsweise;
  8. Anleitung für den Betrieb bei schwerem Wetter, einschließlich Vorgaben bezüglich des Herunterlassens oder Stauens von Ausrüstung, und alle damit verbundenen Betriebsbeschränkungen und die Zeit, die zum Erreichen der Betriebszustände für schweren Sturm benötigt wird;
  9. Beschreibung der Ankereinrichtungen und der Verfahren zum Ankern und Festmachen sowie aller beschränkenden Faktoren;
  10. Verfahren für Personenversetzung;
  11. Verfahren für den Anflug, den Abflug und das Betanken von Hubschraubern;
  12. beschränkende Bedingungen für Kranbetrieb;
  13. Beschreibung der dynamischen Positionierungssysteme und beschränkende Bedingungen für den Betrieb;
  14. Verfahren zur Sicherstellung, dass die Anforderungen der anzuwendenden internationalen Codes für das Stauen und Handhaben gefährlicher und radioaktiver Stoffe erfüllt werden;
  15. Anleitung für die Platzierung und den sicheren Betrieb der Bohrloch-Prüfausrüstung. Die Bereiche um mögliche Quellen von Gasfreisetzung müssen für die Dauer von Bohrlochprüftätigkeiten (in gefährliche Bereiche) gemäß Abschnitt 6.1 eingeteilt werden;
  16. Verfahren für das Längseitsnehmen von Fahrzeugen; und
  17. Anleitung für einen sicheren Schleppbetrieb, so dass während des Schleppbetriebs jegliche Gefahr für das Personal auf ein Minimum reduziert wird.

14.1.4 Das Betriebshandbuch für Notfallbetrieb muss gegebenenfalls einschließen:

  1. Beschreibung von Feuerlöschsystemen und -ausrüstung;
  2. Beschreibung der Rettungsmittel und Fluchtwege;
  3. Beschreibung der Notstromversorgungsanlage und beschränkende Bedingungen für den Betrieb;
  4. eine Liste der wichtigsten Übersichtspläne und schematischen Darstellungen, die in Notsituationen nützlich sein können;
  5. Allgemeine Verfahren für das Ballastlenzen oder Gegenfluten und das Verschließen aller Öffnungen, die im Falle einer Beschädigung zu fortschreitender Flutung führen könnten;
  6. Anleitung für die zuständige Person zur Ermittlung der Ursache von unerwarteter Krängung und Vertrimmung und zur Bewertung der möglichen Auswirkungen von Gegenmaßnahmen auf die Überlebensfähigkeit der Plattform, d.h. Festigkeit, Stabilität, Auftrieb usw.;
  7. Besondere Verfahren im Falle unkontrollierten Ausströmens von Kohlenwasserstoffen oder Schwefelwasserstoffen, einschließlich Notabschaltung;
  8. Anleitung zur Wiederinbetriebnahme von mechanischen, elektrischen und Lüftungssystemen nach einem Ausfall der Hauptenergieversorgung oder nach einer Notabschaltung; und
  9. Verfahren zur Eisalarmierung.

14.1.5 Die in den Betriebshandbüchern bereitgestellte Information muss, wo notwendig, untermauert werden durch zusätzliches Material in Form von Plänen, Herstellerhandbüchern und sonstiger Angaben, die für den effizienten Betrieb und die effiziente Instandhaltung der Plattform erforderlich sind. In Herstellerhandbüchern vorliegende Detailinformation braucht nicht in den Betriebshandbüchern wiederholt zu werden. Die Information muss im Betriebshandbuch erwähnt: werden, leicht identifizierbar sein, an einer leicht zugänglichen Stelle auf der Plattform platziert werden und jederzeit verfügbar sein.

14.1.6 Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen sowie technische Zeichnungen für Plattformmaschinenanlagen sowie für Einrichtungen, die für den sicheren Plattformbetrieb wesentlich sind, müssen in einer Sprache geschrieben sein, die für diejenigen Offiziere und Besatzungsmitglieder verständlich ist, von denen verlangt wird, solche Informationen in der Ausübung ihrer Aufgaben zu verstehen.

14.2 Einrichtungen für Hubschrauber

14.2.1 Das Betriebshandbuch für Normalbetrieb nach Absatz 14.1.3 muss eine Beschreibung und eine Checkliste der Sicherheitsvorkehrungen, Verfahren und Ausrüstungsanforderungen einschließen.

14.2.2 Falls Betankungsfähigkeit vorzusehen ist, müssen die Verfahren und Vorkehrungen, denen während des Betankungsbetriebes zu folgen ist, mit anerkannten Sicherheitspraktiken übereinstimmen und im Betriebshandbuch enthalten sein.

14.2.3 Brandbekämpfungspersonal, das aus mindestens zwei für Rettungs- und Brandbekämpfungsaufgaben ausgebildeten Personen besteht, sowie Brandbekämpfungsausrüstung müssen sofort verfügbar sein, wenn der Hubschrauber im Landeanflug ist, landet, betankt wird oder während des Starts.

14.2.4 Brandbekämpfungspersonal muss während des Betankungsbetriebes anwesend sein. Jedoch darf das Brandbekämpfungspersonal nicht an Betankungstätigkeiten beteiligt sein.

14.3 Materialsicherheitsdatenblätter

Plattformen, die Ölbrennstoff mitführen, wie er in Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973 in seiner durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung definiert ist, müssen vor dem Bunkern von Ölbrennstoff Materialsicherheitsdatenblätter erhalten, die auf den von der Organisation entwickelten Empfehlungen 57 basieren.

14.4 Gefährliche Güter

14.4.1 Gefährliche Güter müssen ihren Eigenschaften gemäß sicher und angemessen gelagert werden. Miteinander unverträgliche Güter müssen voneinander getrennt werden.

14.4.2 Sprengstoffe, die ein ernsthaftes Risiko darstellen, müssen in einem geeigneten Magazin gelagert werden, das sicher geschlossen zu halten ist. Solche Sprengstoffe müssen von Zündkapseln getrennt gelagert werden. Elektrische Geräte und Kabel in jeder Abteilung, in der Sprengstoffe gelagert werden sollen, müssen so entworfen und genutzt werden, dass die Brand- oder Explosionsgefahr minimiert wird.

14.4.3 Entzündbare Flüssigkeiten, die gefährliche Dämpfe oder entzündbare Gase abgeben, müssen in gut belüfteten Räumen oder an Deck gelagert werden.

14.4.4 Stoffe, die zu Selbsterwärmung oder Selbstentzündung neigen, dürfen nicht mitgeführt werden, sofern nicht adäquate Vorkehrungen gegen das Ausbrechen eines Brandes getroffen wurden.

14.4.5 Radioaktive Stoffe müssen in einer sicheren Weise gelagert und gehandhabt werden.

14.5 Verhütung von Umweltverschmutzung

Es muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Plattform die Anforderungen der in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen einhalten kann.

14.6 Transfer von Material, Ausrüstung oder Personal

14.6.1 Umschlagsvorgänge, einschließlich der Gewichte von zu handhabenden Lasten, jeglicher beschränkenden Bedingungen für den Betrieb und Notfallmaßnahmen müssen vor der Durchführung zwischen dem Personal auf der Plattform und auf anlaufenden Fahrzeugen erörtert und vereinbart werden. Direkte Verständigung mit dem Kranführer muss während der gesamten Dauer solcher Vorgänge aufrechterhalten werden.

14.6.2 Sofern es für den Vorgang zweckmäßig ist, muss die Plattform mit mindestens zwei unabhängigen Einrichtungen für das Festmachen anlaufender Fahrzeuge ausgerüstet sein. Die Stellen zum Festmachen müssen derart beschaffen sein, dass ausreichend Krankapazität hinsichtlich Tragkraft und Ausladung verfügbar ist, um Lasten in einer sicheren Weise zu handhaben.

14.6.3 Die Anordnung der Festmachblöcke auf der Plattform zum Festmachen für Umschlagsvorgänge muss das Risiko einer Beschädigung berücksichtigen, sollte das anlaufende Fahrzeug mit der Plattform in Berührung kommen.

14.6.4 Die Einrichtungen und Verfahren zum Festmachen müssen derart beschaffen sein, dass jegliche Gefahr für das Personal während des Festmachens auf ein Minimum reduziert wird.

14.6.5 Die Festmacherleinen zwischen der Plattform und dem anlaufenden Fahrzeug müssen, soweit durchführbar, so angeordnet werden, dass im Falle des Brechens einer Leine die Gefahr für das Personal sowohl auf der Plattform als auch auf dem anlaufenden Fahrzeug minimiert wird.

14.6.6 Austritte der Plattform, wie solche aus dem Abwassersystem oder der Entlüftung großer Tanks müssen so angeordnet werden, dass sie die Gefahr für das Personal an Deck der anlaufenden Fahrzeuge minimieren.

14.7 Verfahren für die Begehung geschlossener Räume 14

Es müssen schriftliche Verfahrensanweisungen für die Begehung geschlossener Räume zur Verfügung gestellt werden, die die in den von der Organisation entwickelten Empfehlungen* gegebene Anleitung in angemessener Weise berücksichtigen.
* Verwiesen wird auf die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)).

14.8 Tauchanlagen 14

14.8.1 Tauchanlagen, sofern vorgesehen, müssen so installiert, geschützt und unterhalten werden, dass, soweit durchführbar, jegliche Gefahr für das Personal oder die Plattform minimiert wird, wobei Brand-, Explosions- und sonstigen Gefahren gebührende Beachtung geschenkt werden muss.

14.8.2 Tauchanlagen müssen gemäß einem für die Verwaltung akzeptablen nationalen oder internationalen Standard oder Code 58, der für fest eingebaute Tauchanlagen, sofern vorgesehen, angewendet werden darf, entworfen, gebaut, unterhalten und zertifiziert werden.

14.9 Sicherung der Seefahrt 14

14.9.1 Die Anforderungen des in Kraft befindlichen Übereinkommens über Internationale Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See müssen auf jede Plattform angewendet werden, außer wenn sie stationär und mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist.

14.9.2 Jede Plattform, die stationär und mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist, muss die Anforderungen zur Sicherung der Seefahrt des Küstenstaates einhalten, in dessen Hoheitsgewässer oder auf dessen Kontinentalsockel die Plattform operiert.

14.9.3 Jede Plattform, die stationär und mit Bohrtätigkeiten beschäftigt ist, muss die betroffene nationale hydrographische Behörde über Breiten- und Längengrad ihrer Position informieren, zusammen mit der ungefähren Dauer des Einsatzes, so dass die Verbreitung einer zeitweiligen Mitteilung für Seefahrer ermöglicht wird. Details über zukünftige Bewegungen der Plattform müssen ebenfalls an die nationalen hydrographischen Behörden weitergeleitet werden, so dass zeitweilige Mitteilungen verbreitet werden könnten, bevor eine Plattform verholt.

14.10 Notfallmaßnahmen 14

Zuständige Person

14.10.1 Auf jeder Plattform muss die Person, der das gesamte Personal an Bord in einem Notfall verantwortlich ist, eindeutig festgelegt sein. Diese Person muss vom Eigner oder Betreiber der Plattform oder dem Bevollmächtigten einer der beiden unter Angabe des "Titels benannt werden.

14.10.2 Die zuständigen Person muss mit den Charakteristiken, Betriebsfähigkeiten und Beschränkungen der Plattform gut vertraut sein. Diese Person muss sich ihrer Verantwortlichkeiten für Organisation von und Maßnahmen in Notfällen, für die Durchführung von Notfall-Übungen und Ausbildung, sowie für das Führen von Aufzeichnungen über solche Übungen voll bewusst sein.

Besetzung von Überlebensfahrzeugen und Überwachung

14.10.3 18 Bei Plattformen, bei denen ein Kapitän festgelegt ist, muss der Kapitän als die zu jeder Zeit verantwortliche Person bestimmt werden

14.10.4 18 Es muss eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Personen zur Vollzähligkeitskontrolle und zur Hilfestellung für unausgebildete Personen an Bord sein.

14.10.5 18 Es muss eine ausreichende Anzahl von zertifizierten Personen für das Aussetzen und Bedienen der Überlebensfahrzeuge, denen Personal zugeteilt ist, an Bord sein.

14.10.6 18 Zertifizierte Personen müssen als Bootsführer und als stellvertretender Bootsführer für jedes Rettungsboot eingesetzt werden.

14.10.7 18 Der Bootsführer und sein Stellvertreter müssen eine Liste aller dem Boot zugeteilten Personen haben und müssen darauf achten, dass Personen unter ihrem Kommando mit ihren Aufgaben vertraut sind.

14.10.8 18 Jedem Rettungsboot muss eine Person zugeteilt sein, die zur Bedienung der Funkausrüstung des Rettungsbootes imstande ist.

14.10.9 18 Jedem Rettungsboot muss eine Person zugeteilt sein, die zur Bedienung des Motors und zur Ausführung kleinerer Anpassungen imstande ist.

14.10.10.18 18a Die für die Plattform zuständige Person muss die gleichmäßige Verteilung der in den Absätzen 14.10.4, 14.10.5 und 14.10.6 bezeichneten Personen auf die Überlebensfahrzeuge der Plattform sicherstellen.

Sicherheitsrolle

14.10.11 Sicherheitsrollen müssen an deutlich sichtbaren Stellen auf der ganzen Plattform einschließlich der Kontrollräume und Unterkunftsräume ausgehängt werden. Sicherheitsrollen müssen in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen der Besatzung abgefasst werden.

14.10.12 Die Sicherheitsrolle muss Details der Signale des Generalalarmsystems angeben und auch die von jeder Person beim Ertönen dieser Alarme zu ergreifenden Maßnahmen, unter Angabe des Ortes, zu dem sie gehen muss und eventuell bestehender allgemeiner Aufgaben, deren Erfüllung von ihr erwartet würde.

14.10.13 Die folgenden Aufgaben müssen in die Sicherheitsrolle einbezogen werden:

  1. Schließen der wasserdichten Türen, Feuertüren, Ventile, Lüftungsein- und -austritte, Speigatten, runden Fenster, Oberlichter, Bullaugen und sonstiger ähnlicher Öffnungen in der Plattform;
  2. Ausrüsten der Überlebensfahrzeuge und sonstiger Rettungsmittel;
  3. Vorbereitung und Aussetzen von Überlebensfahrzeugen;
  4. allgemeine Vorbereitung sonstiger Rettungsmittel;
  5. Vollzähligkeitskontrolle der Besucher;
  6. Gebrauch der Kommunikationseinrichtungen;
  7. Besetzung von Brandabwehrtrupps;
  8. besondere Aufgaben, die hinsichtlich des Gebrauchs von Brandbekämpfungsausrüstungen und -anlagen zugeteilt wurden;
  9. Aufgaben im Notfall auf dem Hubschrauberdeck; und
  10. besondere Aufgaben, die für den Fall unkontrollierten Ausströmens von Kohlenwasserstoffen oder Schwefelwasserstoffen zugeteilt wurden, einschließlich Notabschaltung.

14.10.14 Die Sicherheitsrolle muss Stellvertreter für Schlüsselpersonen angeben, die für ihre Aufgaben ausfallen können, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass unterschiedliche Notfälle unterschiedliche Maßnahmen erfordern können.

14.10.15 Die Sicherheitsrolle muss die dem regulären Personal in Bezug auf Besucher zugewiesen Aufgaben in einem Notfall zeigen.

14.10.16 Jede Plattform muss eine aktuelle, laufend auf dem erforderlichen Stand gehaltene Sicherheitsrolle haben, um alle ,Änderungen von Verfahren widerzuspiegeln.

14.10.17 Bei der Entscheidung über den Detaillierungsgrad der Sicherheitsrolle muss die in anderen Dokumenten, z.B. denn Betriebshandbuch, verfügbare Information in Rechnung gestellt werden.

14.11 Anleitungen für Notfälle 14

Abbildungen und Anleitungen müssen an Sammelplätzen, Steuerständen, Arbeitsräumen und Unterkunftsräumen auffällig ausgehängt werden, um alle an Bord zu informieren über:

  1. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden; und
  2. die Art, wie gegebenenfalls die Eintauchanzüge angelegt werden.

14.12 Schulungshandbuch und Hilfsmittel für bordseitige Schulung 14

Ein Schulungshandbuch und Hilfsmittel für bordseitige Schulung, die den relevanten Anforderungen der SOLAS Regeln II-2/15 und III/35 entsprechen, müssen bereitgestellt und relevante Informationen jeder Person an Bord zur Verfügung gestellt werden.

14.13 Praktische Musterungen und Übungen 14

14.13.1 18 Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen der Plattform und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden. Übungen müssen so arrangiert werden, dass das gesamte Personal mindestens einmal im Monat an einer Übung teilnimmt. Eine Übung muss innerhalb von 24 Stunden nach einem Personalwechsel stattfinden, wenn im vorangegangenen Monat mehr als 25% des Personals nicht an Übungen zum Verlassen der Plattform und zur Brandabwehr an Bord dieser Plattform teilgenommen haben. Die Verwaltung darf andere, mindestens gleichwertige Festlegungen für solche Plattformen anerkennen, für die dies undurchführbar ist. Eine Personüber-Bord-Übung muss mindestens vierteljährlich durchgeführt werden.

14.13.2 18 Unterweisungen und Übungen müssen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Organisation 59 durchgeführt werden.

14.13.3 Bei aufeinanderfolgenden Übungen müssen, soweit durchführbar, jeweils andere Rettungsboote entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 14.13.2 gefiert werden.

14.13.4 Übungen müssen, soweit möglich, so durchgeführt werden, als ob es sich um einen tatsächlichen Notfall handelt und müssen mindestens das Folgende umfassen:

  1. die Funktionen und den Gebrauch von Rettungsmitteln; und
  2. ausgenommen für Freifall Rettungsboote, Starten von Motoren und Fieren von mindestens einem Rettungsboot und, wenn es die Bedingungen gestatten, mindestens alle drei Monate einmal Aussetzen und Manövrieren mit der zugeteilten Besatzung an Bord,
  3. alternativ können die Bestimmungen hinsichtlich Aussetzen und Manövrieren für diejenigen Bohrplattformen als erfüllt angesehen werden, die (a) die von der Organisation entwickelten Richtlinien 59.1 umgesetzt haben, wobei die Richtlinien in den Betriebsabläufen der Bohrplattform eingeschlossen sind, oder die sie (b) durch andere gleichwertige Maßnahmen, die für die Verwaltung akzeptabel sind, umgesetzt haben.

14.13.5 18 Mit Davits ausgesetzte Rettungsflöße für MODUs

  1. ein Rettungsfloß muss mindestens vierteljährlich während einer Übung zum Verlassen der Plattform weggefiert werden. Immer, wenn dies durchführbar ist, kann dies das Aufblasen eines Rettungsfloßes einschließen. Dieses Rettungsfloß kann ein spezielles Rettungsfloß sein, das nur für Übungszwecke vorgesehen ist und das nicht besetzt werden darf;
  2. das zweckbestimmte Rettungsfloß muss hinsichtlich Größe, Form und Masse identisch mit den tatsächlichen Rettungsflößen sein, die an Bord der Plattform benutzt werden, aber von einer anderen Farbe, und deutlich markiert sein ,Übungshilfe - nicht in einem Notfall verwenden"; und
  3. während solcher Übungen muss die Betonung darauf liegen, die Vertrautheit der Besatzung mit der Handhabung aller notwendigen Laschings und Fangleinen, mit der Verbindung des Übungsrettungsfloßes zum Davit, mit dem Ausschwingen des Davits und dem Wegfieren des Rettungsfloßes sicherzustellen.

14.13.6 18 Soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, müssen die Bereitschaftsboote jeden Monat mit der zugeteilten Besatzung an Bord ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. In allen Fällen müssen diese Vorschriften mindestens einmal alle drei Monate während einer Personüber-Bord Übung erfüllt werden, um die Rettung einer Person aus dem Wasser zu simulieren.

14.13.7 18 Für Rettungsboote müssen die Vorschriften von Regel III/19.3.4.3 SOLAS angewendet werden. 59a

14.13.8 18 18a Im Falle eines für das Aussetzen im freien Fall ausgelegten Rettungsbootes müssen die Bestimmungen der SOLAS Regel III/19.3.4.4 angewendet werden.

14.14 Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen 14

1. Besatzungsmitglieder mit Aufgaben oder Verantwortung hinsichtlich der Begehung von oder Rettung aus geschlossenen Räumen müssen an einer Übung zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen teilnehmen, die mindestens einmal innerhalb jedes Zweimonatszeitraums an Bord der Plattform abzuhalten ist. Wenn eine vollständige Übung nicht zur vorgeschriebenen Zeit erfolgt, muss eine Eintragung in das offizielle Tagebuch oder Reiseverzeichnis gemacht werden, aus der die Umstände sowie der Umfang der durchgeführten Übung hervorgehen.

2. Die Sicherheit der Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen muss bei deren Planung beachtet und bei deren Durchführung gewährleistet werden, wobei die Anleitung durch die von der Organisation entwickelten Empfehlungen ** in angemessener Weise zu berücksichtigen ist.

3. Jede Übung zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen muss das Folgende beinhalten:

  1. Überprüfung und Gebrauch der für die Begehung benötigten persönlichen Schutzausrüstung;
  2. Überprüfung und Gebrauch der Kommunikationseinrichtungen und -verfahren;
  3. Überprüfung und Gebrauch der Geräte zur Messung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen;
  4. Überprüfung und Gebrauch der Ausrüstung und der Verfahren zur Rettung; und
  5. Anweisungen zur Ersten Hilfe und zu Wiederbelebungstechniken.

14.15 Bordseitige Schulung und Unterweisungen 60 14

14.15.1 Alle Personen müssen eine Einweisung gemäß den Empfehlungen der Organisation erhalten.

14.15.2 Alle Personen müssen eine den ihnen zugeteilten Aufgaben entsprechende Schulung zur persönlichen Sicherheit und zu Notfallmaßnahmen gemäß den Empfehlungen der Organisation erhalten.

14.16 Aufzeichnungen 14

14.16.1 Ein offizielles Logbuch oder Reiseverzeichnis 61 in einem für die Verwaltung akzeptablen Format muss an Bord der Plattform geführt werden und Aufzeichnungen enthalten über:

  1. Überprüfung von Rettungsausrüstung nach Absatz 10.18.8; und
  2. Unterweisungen und Übungen nach Absatz 14.10.2 und den Abschnitten 14.13 und 14.14.

14.16.2 18 / 18 18a Falls sie nicht im offiziellen Logbuch oder Reiseverzeichnis enthalten sind, müssen die folgenden Informationen oder Aufzeichnungen für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Verwaltung akzeptabel ist.

  1. Verzeichnis der Besichtigungen nach Abschnitt 1.6 ;
  2. Überprüfungs- und Instandhaltungsnachweise bezüglich Zugangsmöglichkeiten nach Absatz 2.2.3.1.8;
  3. Logbuch für Änderungen von Leerschiffsdaten nach Absatz 3.1.4;
  4. Prüfungsaufzeichnungen und Auswechseln von Ausrüstungen für Anker und zugehörige Ausrüstung nach Absatz 4.12.2;
  5. Instandhaltungs-, Überprüfungs- und Prüfungsnachweise bezüglich Brandbekämpfungseinrichtungen nach Absatz 9.20.4;
  6. Instandhaltungsnachweise bezüglich Rettungsgerät nach Abschnitt 10.18;
  7. Überprüfungen von Kranen nach Absätzen 12.1.5 und 12.1.6;
  8. Nennleistungen der Hebe- und Hubeinrichtungen nach Absatz 12.2.2;
  9. Sicherheitsrollen nach Absatz 14.10.11;
  10. die elektrischen Einrichtungen sind unter Absatz 6.6.3 eingetragen; und
  11. Instandhaltung und Reparatur der gesamten elektrischen Einrichtung in gefährlichen Bereichen für eine fortgesetzte Zertifizierung gemäß der in Absatz 6.6.1 genannten internationalen Normen.

14.16.3 Eine Kopie der von der Verwaltung genehmigten Dokumentation, die zeigt, dass jegliche alternativen Ausführungen und Anordnungen den Abschnitten 4.2, 5.2, 9.1 und 10.2 dieses Codes entsprechen, muss an Bord der Plattform mitgeführt werden.

14.17 Gefährliche Bereiche 18

14.17.1 Tragbare und transportable elektrische Einrichtungen oder funkenproduzierende Einrichtungen dürfen nicht in irgendeinen Bereich, der als gefährlicher Bereich der Zone 0, Zone 1 oder Zone 2 gemäß Abschnitt 6.2 klassifiziert ist, eingeführt werden oder darin verbleiben, es sei denn, es ist festgelegt worden, dass:

  1. die Einrichtung ist als für den betreffenden Bereich geeignet zertifiziert; oder
  2. der Bereich ist frei von entzündlichen Konzentrationen brennbarer Dämpfe und es sind angemessene Kontrollmaßnahmen eingerichtet worden, um die Einleitung brennbarer Dämpfe in den Bereich zu verhindern.

14.17.2 Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von zertifizierten elektrischen Einrichtungen in gefährlichen Bereichen muss von entsprechend qualifiziertem Personal gemäß angemessener internationaler Normen durchgeführt werden.

Kapitel 15
Spezielle Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

15.1 Messgeräte zur Prüfung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen

15.1.1 Jede Bohrplattform muss ein geeignetes tragbares Messgerät oder geeignete tragbare Messgeräte 62 zur Prüfung der Atmosphäre mitführen. Diese müssen mindestens in der Lage sein die Konzentrationen von Sauerstoff, brennbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid vor dem Betreten geschlossener Räume zu messen 63. Messgeräte, die gemäß anderer Anforderungen mitgeführt werden, können diese Vorschrift erfüllen. Es müssen geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung aller solcher Messgeräte vorhanden sein.

15.1.2 Solche Messgeräte müssen zusätzlich zu denen mitgeführt werden, die in der Brand-schutzausrüstung der Bohrplattform vorgehalten werden.

.

Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für eine bewegliche Offshore-Bohrplattform (2009)Anhang

Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattform
(2009)

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt gemäß Bestimmungen des
IMO Code Für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Off Shore-Bohrplattformen, 2009

Im Namen der Regierung

..................................................................................................................................................................................

(vollständige Bezeichnung des Staates)

von ...........................................................................................................................................................................

(vollständige amtliche Bezeichnung der von der Verwaltung ermächtigten zuständigen Person oder Organisation)

Unterscheidungssignal
(Name oder Zahl)
Typ
(Abschnitt 1.3 des Code)
Heimathafen

Datum der Kiellegung oder Datum, an dem die Plattform in einem entsprechenden Bauzustand war, oder an dem ein wesentlicher Umbau begonnen wurde .............................................................

Hiermit wird bescheinigt:

  1. Die oben angeführte Plattform wurde gemäß den anzuwendenden Regeln des Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009, ordnungsgemäß besichtigt.
  2. Die Besichtigung ergab, dass Baukörper, Ausrüstung, Armaturen, Anordnung der Funkanlage und Werkstoffe der Plattform und deren Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind, und dass die Plattform den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.
  3. Die Rettungsmittel reichen für eine Gesamtzahl von Personen, auf keinen Fall für mehr als wie folgt aus:
  4. In Übereinstimmung mit Abschnitt 1.4 des Code wurden die Vorschriften des Code für die Plattform in folgender Weise abgeändert:
  5. Dieser Plattform ist die Genehmigung erteilt worden, die laufende Besichtigung gemäß Absatz 1.6.4 des Code an Stelle der Erneuerungs- und der Zwischenbesichtigung anzuwenden, bezüglich:
Baukörper [ ]Maschinenanlage [ ]
........................................................................................
(Unterschrift und Siegel der genehmigenden Behörde)
........................................................................................
(Datum der Genehmigung des Ablaufplanes der laufenden Besichtigung)

Dieses Zeugnis ist gültig bis .................. Tag von .................................... 20 ........

Ausgestellt in .............................................................................................................................................................

(Ausstellungsort des Zeugnisses)

........................................................................................
(Ausstellungsdatum)
........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten der das Zeugnis ausstellt)

..................................................................................................................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk für jährliche und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Abschnitt 1.6 des Code ergeben hat, dass diese Plattform den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.

Jährliche Besichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche/Zwischenbesichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche/Zwischenbesichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche Besichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Jährliche/Zwischenbesichtigung gemäß Absatz 1.6.11.7.3 des Code

Jährliche Besichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk über die Besichtigung im Dock

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Abschnitt 1.6 des Code ergeben hat, dass diese Plattform den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.

Erste Besichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Zweite Besichtigung:gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es 'weniger als fünf Jahre gültig ist und
wenn Absatz 1.6.11.3 des Code Anwendung findet

Diese Plattform entspricht den einschlägigen Vorschriften des Code, und dieses Zeugnis wird gemäß Absatz 1.6.11.3 des Code bis zum ................................... als gültig anerkannt.

gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und wenn Absatz
1.6.11.4 des Code Anwendung findet

Diese Plattform entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Code, und dieses Zeugnis wird gemäß Absatz 1.6.11.4 des Code bis zum ................................... als gültig anerkannt.

gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des
Besichtigungshafens, wenn Absatz 1.6.11.5 des Code Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird gemäß Absatz 1.6.11.5 des Code bis zum ................................... als gültig anerkannt

gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Absatz 1.6.11.7 des Code Anwendung findet

Gemäß Absatz 1.6.11.7 des Code ist das neue Jahresdatum

gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Gemäß Absatz 1.6.11.7 des Code ist das neue Jahresdatum

gezeichnet ....................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort..................................................................

Datum ............................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

______
1) Verwiesen wird auf den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit der Entschließung MSC.255(84) angenommen Code für die internationalen Standards und empfohlenen Verfahrensweisen für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Unfalluntersuchungs-Code).

1a) Verwiesen wird auf nationale Normen wie BS EN 1363- 2:1999 Fire resistance tests. Alternative and additional procedures; or ASTM 1529-14a Standard Test Methods for Determining Effects of Large Hydrocarbon Pool Fires on Structural Members and Assemblies; oder ISO/DIS 20902-1: Brandprüfungen für raumabschließende Bauteile, die üblicherweise in der petrochemischen Industrie eingesetzt werden - 5FJMT IWNF,0=3 CaPTF3A2-FO

2) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.864(20) angenommenen Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume an Bord von Schiffen

3)Verwiesen wird auf die Richtlinien für sichere Hochseeverschleppungen (MSC/Circ.884).

4) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.962(23) angenommenen Richtlinien zum Recycling von Schiffen.

5) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.962(23) angenommenen Richtlinien zum Recycling von Schiffen.

6) Verwiesen wird auf die vom Schiffssicherheitsausschuss mit der Entschließung MSC.215(82) angenommenen Leistungsanforderungen an Korrosionsschutzbeschichtungen von ausgewiesenen Seewasser Ballasttanks auf Schiffen aller Bauarten und Doppelhüllenräumen von Massengutschiffen.

7) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.868(20) angenommenen Richtlinien für die Kontrolle und das Management des Ballastwassers von Schiffen zur Minimierung des Verschleppens von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern.

8) Verwiesen wird auf ein von der Organisation mit der Entschließung A.650(16) angenommenes Beispiel für alternative Kriterien für die Stabilität unbeschädigter säulenstabilisierter halbtauchender Plattformen mit zwei pontonartigen Hauptschwimmkörpern (An example of alternative intact stability crileria for twinpontoon columnstabilized semisubmersible units).

9) Verwiesen wird auf ein von der Organisation mit der Entschließung A.651(16) angenommenes Beispiel für alternative Stabilitätskriterien für einen Umfang positiver Stabilität nach Beschädigung oder Flutung für säulenstabilisierte halbtauchende Plattformen (An example of alternative stabile criteria for a range of positive stability atter damage or flooding for columnstabilized semisubmersible units)

10) Verwiesen wird auf ein von der Organisation mit der Entschließung A.651(16) angenommenes Beispiel für alternative Stabilitätskriterien für einen Umfang positiver Stabilität nach Beschädigung oder Flutung für säulenstabilisierte halbtauchende Plattformen (An example of alternative stability criteria for a range of positive stability after damage or flooding for columnstabilized semisubmersible units).

11) Verwiesen wird auf die Richtlinien für die Auslegung, den Entwurf und die Anordnung von Maschinenräumen (MSC/ Circ.834).

12) Verwiesen wird auf die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/ Circ.1212).

13) Verwiesen wird auf die Richtlinien für Verankerungssysteme von MODUs (MSC/Circ.737).

14) Verwiesen wird auf die Anleitungen für die Schulung zur Bedienung von dynamischen Positionierungssystemen (DP) (MSC.1/Circ.738/Rev. 1).

15) Verwiesen wird auf die Richtlinien für Schiffe mit dynamischen Positionierungssystemen (MSC.1/Circ.645).

16) Verwiesen wird auf den von der Organisation mit der Entschließung A.813(19) angenommenen allgemeinen Anforderungen an elektromagnetische Verträglichkei1 aller elektrischen und elektronischen Einrichtungen.

17) Verwiesen wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen.

18) Verwiesen wird auf die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/ Circ.1212).

19) Verwiesen wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen betreffs der Eigenschaft der Schwerentflammbarkeit von Kabelbündeln und Charakteristika von Kabeln feuerwiderstandsfähiger Bauart.

20) Verwiesen wird auf IEC 60529 - Durch Gehäuse gebildete Schutzgrade (IP Code). Andere Ausführungen von Gehäusen elektrischer Bauteile dürfen eingesetzt werden, sofern die Verwaltung sich vergewissert hat, dass ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.

21) Verwiesen wird auf den von der Organisation mit der Entschließung A.1021(26) angenommenen Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen, 2009.

22) Verwiesen wird auf die Norm IEC 60079-10: 2002 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphären - Teil 10: Einteilung von gefährlichen Bereichen.

23) Die Benennung und die Ausdehnung gefährlicher Bereiche in diesem Kapitel wurden unter Berücksichtigung der gängigen Praxis ermittelt.

24) Verwiesen wird auf die folgenden von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen:
IEC 61892-1:2001 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 1; Allgemeine Anforderungen und Bedingungen.
IEC 61892-2:2005 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 2; Systemauslegung.
IEC 61892-3:2007 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 3; Ausrüstung.
IEC 61892-4:2007 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 4; Kabel.
IEC 61892-5:2000 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 5; Bewegliche Plattformen.
IEC 61892-6:2007 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 6; Installation.
IEC 61892-7:2007 Bewegliche und fest installierte Offshore Plattformen - Elektrische Anlagen - Teil 7; Gefährliche Bereiche

25) Verwiesen wird auf die folgenden von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen:
IEC 60079-4:1975 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - 4: Methode zur Prüfung der Zündtemperatur.
IEC 60079-4A; 1970 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 4: Methode zur Prüfung der Zündtemperatur- Erster Nachtrag.
IEC 60079-10: 2002 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche.
IEC/TR 60079,12: 1978 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 12: Einteilung von Gemischen von Gasen von Dämpfen mit Luft gemäß ihrer maximalen experimentell ermittelten sicheren Abstände und minimalen Zündströme.
IEC/TR 60079-13: 1982-01 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 13: Bau und Nutzung von durch Überdruckkapselung geschützten Räumen oder Gebäuden.
IEC 60079-14: 2007-12 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen.
IEC/TR 60079-16: 1990 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre- Teil 1 6: Künstliche Belüftung zum Schutz von Analysengeräteräumen.
IEC 60079-17: 2007 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen.
IEC 60079-19: 2006-10 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung.
IEC/TR 60079-20: 1996 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 20: Daten zu entzündbaren Gasen und Dämpfen bezüglich des Gebrauchs von elektrischen Geräten.
IEC 60079-25:2003 Elektrische Geräte für explosionsfähige gashaltige Atmosphäre - Teil 25: Eigensichere Systeme.
IEC 60079-27:12008 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 27: Konzept für eigensichere Feldbussysteme (FISCO).
IEC 60079-28: 2006 explosionsfähige Atmosphäre-Teil 28: Schutz von Einrichtungen Und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten.
IEC 60079-29-1: 2007 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-1: Gasmessgeräte -Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase.
IEC 60079-29-Z: 2007 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 29-2: Gasmessgeräte - Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff.
IEC 60079-3021: 2007 explosionsfähige Atmosphäre - Teil 30-1: Elektrische Widerstands-Begleitheizungen -Allgemeine Anforderungen und Prüfanforderungen - Allgemeine und Prüfungsanforderungen.
IEC 60079-30i2: 2007 explosionsfähige Atmosphären - Teil 30-2: Elektrische Widerstands-Begleitheizungen -Anwendungsleitfaden für Entwurf, Installation und Instandhaltung.

26) Speziell für den Gebrauch in dieser Zone durch eine von der Verwaltung anerkannte Organisation zugelassene Ausrüstung.

27) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.601(15) angenommene Empfehlung zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen.

27a) Verwiesen wird auf die folgenden Veröffentlichungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder gleichwertige Veröffentlichungen für den Hinweis auf angemessene Kriterien für die Qualifikation des Personals:
IEC 60079-14 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen; (IEC 60079-14:2013); Deutsche Fassung EN 60079-14:2014
IEC 60079-17 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen (IEC 60079- 17:2013); Deutsche Fassung EN 60079-17:2014
IEC 60079-19 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung (IEC 60079-19:2010 + A1:2015); Deutsche Fassung EN 60079-19:2011 + A1:2015

28) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.653{16) angenommene Empfehlung für verbesserte Brandprüfverfahren zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Beschichtungswerkstoffen auf Schotten, Decken und Decks in Verbindung mit von der Organisation mit der Entschließung A.166{ES.IV) angenommenen Richtlinien über die Beurteilung von Brandeigenschaften von Werkstoffen und mit Anlage 1, Teil 1des Internationalen Codes für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP Code).

29) Verwiesen wird auf die von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere die Veröffentlichung ISO 1716:2002, Reaktion auf Brandversuche für Baustoffe - Ermittlung der Verbrennungstemperatur.

30) Verwiesen wird auf die einheitlichen Interpretationen zum SOLAS-Kapitel II-2 für Anzahl und Anordnung tragbarer Feuerlöscher an Bord von Schiffen (MSC.1/Circ.1275).

30a) Lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen sind diejenigen, die für die Sicherheit der MODU und aller Personen an Bord unverzichtbar sind. Sie umfassen, sind aber nicht begrenzt auf, Feuerlöschpumpen, Notenergiequellen, dynamische Positionierungssysteme, Fernauslösungen des Bohrlochschiebers, und andere Betriebs- und Sicherheitssysteme, deren plötzlicher Ausfall gefährliche Situationen auslösen kann. Dies beinhaltet nicht auf dem Bohrtisch gelegene Räume (z.B. die Kabine des Bohringenieurs).
31) Es wird verwiesen auf Normen wie ISO 13702:2015 oder API RP 2 FB

31) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.951 (23) angenommenen verbesserten Richtlinien für tragbare Feuerlöscher auf Schiffen.

32) Verwiesen wird auf das Handbuch der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation für Flughafendienste, Teil 1, Rettung und Brandbekämpfung, Kapitel 8, Charakteristiken von Löschmitteln, Absatz 8.1.5, Schaumspezifikationstabelle 8-1, Grad "B".

33) Verwiesen wird auf die Richtlinien für Instandhaltung und Überprüfung von Brandschutzsystemen und -einrichtungen (MSC/Circ.850).

34) Verwiesen wird auf die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für SOLAS-Kapitel II-1 und III (NISC.1/ Circ.1212).

35) Verwiesen wird auf die Richtlinien für die Bewertung von Kälteschutz (MSC/Circ.1046).

36) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.809(19) angenommenen Leistungsanforderungen an UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen), und auf die Regel III/6.2.1.2 der SOLAS-Änderungen von 1988, die auf Plattformen angewendet werden könnten.

37) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.802(19) angenommene Empfehlung für Leistungsanforderungen an Radartransponder für Überlebensfahrzeuge für den Einsatz bei Such- und Rettungsmaßnahmen, und auf die von der Organisation mit der Entschließung MSC.246(83) angenommenen Leistungsanforderungen an AIS Such- und Rettungssender (AIS SART) für Überlebensfahrzeuge für den Einsatz bei Such- und Rettungsmaßnahmen.

38) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.760(18) angenommenen Symbole bezüglich Rettungsmitteln und -einrichtungen in der mit Entschließung MSC.82(70) geänderten Fassung.

39) Verwiesen wird auf Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Circ.1206/Rev.1).

40) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.761(18) angenommenen Empfehlungen an Bedingungen an die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsinseln.

41) Verwiesen wird auf "Wartung von Rettungsmitteln und Einrichtungen an den Funkverkehr unter dem harmonisierten System für Besichtigungen und Zeugniserteilung (HSSC)" (MSC/ Circ.955).

42) Verwiesen wird auf Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Circ.1206/Rev.1).

Fußnoten Kapitel 11
(Red. Anm.: die Nummern der Fußnoten ergeben sich aus der Entschließung MSC.506(105))

1) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.918(22) angenommenen IMO-Standardredewendungen.

2) Alle Anforderungen des Kapitels IV von SOLAS, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von der Stelle aus, von der aus die MODU gewöhnlich geführt wird" angewendet werden.

3) Alle Anforderungen des Kapitels IV der SOLAS-Änderungen von 1988, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von einer Stelle aus, die durchgehend besetzt ist und die die MODU kontrolliert, während sie geschleppt wird" angewendet werden.

4) Alle Anforderungen des Kapitels IV der SOLAS-Änderungen von 1988, die sich auf den Wortlaut "von der Stelle aus, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird" beziehen, müssen mit der Bedeutung "von einer Stelle oder von Stellen aus, die durchgehend besetzt sind und die die MODU kontrollieren, während sie am Einsatzort ist, einschließlich ihrer Bohrtätigkeiten, (d. h. normalerweise der Kontrollraum)" angewendet werden.

5) Verwiesen wird auf den von der Organisation mit der Entschließung A.706(17) angenommenen Weltweiten Nautischen Warndienst in der jeweils geltenden Fassung.

6) Das gemäß Absatz 11.6.2 erforderliche UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) kann ganz oder teilweise die Anforderungen der SOLAS-Regeln IV/7.2, 7.3 oder 7.4, wie anwendbar, erfüllen.

7) Die gemäß 11.6.4 erforderlichen Radar-SARTs oder AIS-SARTs können die Anforderungen der SOLAS-Regeln IV/7.1.3, 7.2 oder 7.5, wie anwendbar, erfüllen.

8) Verwiesen wird auf Band 3, Teil II von Anlage 10, und Teil III, Abschnitt II von Anlage 6 zum ICAO-Abkommen.

9) Es wird auf die folgenden von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen verwiesen:

Allgemeine Vorgaben
  1. Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstungen als Teil des Welt weiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) und an elektronische Navigationshilfen (Entschließung A.694(17),
  2. Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79), in der jeweils geltenden Fassung),
  3. Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management (Entschließung MSC.302(87)),

UKW-Ausrüstung

  1. Leistungsanforderungen für bordeigene UKW-Funkanlagen für Sprechfunk und digitalen Selektivruf (Entschließung MSC.511(105)),
  2. Leistungsanforderungen für tragbare UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) auf Überlebensfahrzeugen (Entschließung MSC.515(105)),
  3. Empfehlungen für Leistungsanforderungen für tragbare Zweiwege-On-Scene- (Flugnavigations)-Funksprechgeräte im UKW-Bereich (Anhang 1 der Entschließung MSC.80(70), in der jeweils geltenden Fassung),

GW- und KW-Ausrüstung

  1. Leistungsanforderungen für das System zur Verbreitung und Koordination von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt mittels Kurzwellen-Schmalband-Fernschreibtelegrafie (Entschließung MSC.507(105)),
  2. Leistungsanforderungen für bordeigene GW- und GW/KW-Funkanlagen für Sprech funk, digitalen Selektivruf und den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie Informationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung (Entschließung MSC.512(105)),
  3. Leistungsanforderungen für den Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie Informationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung über Grenzwelle (NAVTEX) und Kurzwelle (Entschließung MSC.508(105)),

Schiffs-Erdfunkstellen und Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC)

  1. Leistungsanforderungen für Inmarsat-C-Schiffs-Erdfunkstellen, die in der Lage sind, Funkverkehr (Senden/Empfangen) mittels Fernschreibtelegrafie abzuwickeln (Entschließung MSC.513(105)),
  2. Überarbeitete Leistungsanforderungen für Ausrüstung für den erweiterten Gruppenruf (EGC) (Entschließung MSC.306(87), in der jeweils geltenden Fassung),
  3. Leistungsanforderungen für eine Schiffs-Erdfunkstelle zur Verwendung im GMDSS (Entschließung MSC.434(98)),

Integrierte Funkkommunikationssysteme

  1. Leistungsanforderungen für ein integriertes Kommunikationssystem für den Einsatz an Bord von Schiffen, wenn es im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingesetzt wird (Entschließung MSC.517(105)),

Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition

  1. Leistungsanforderungen für Vorrichtungen zur Aufschwimmfreigabe und Inbetriebsetzung von Notfunkgeräten (Entschließung A.662(16)),
  2. Leistungsanforderungen für frei aufschwimmende Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), die auf 406 MHz senden (Entschließung MSC.471(101)),

Transponder und Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung

  1. Leistungsanforderungen für Radartransponder für Suche und Rettung (Entschließung MSC.510(105)),
  2. Leistungsanforderungen für AIS-Seenotrettungs-Transponder (AIS-SART) auf Überlebensfahrzeugen zur Verwendung bei der Seenotrettung (Entschließung MSC.246(83)).

Ende Kapitel 11

50) Verwiesen wird auf die Regeln nationaler Zivilluftfahrtbehörden im Einsatzgebiet der Plattform, anzuwendende internationale Standards der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO) und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen der IMO und der ICAO entwickelte empfohlene Verfahrensweisen.

51) Sofern der dynamisch belastete Bereich des durch die FATO Randbegrenzungsmarkierung eingeschlossenen Hubschrauberdecks nicht kreisförmig ist, wird die Ausdehnung der LOS-Segmente nicht durch Bögen, sondern durch parallel zur Randbegrenzung der Landefläche verlaufende Linien dargestellt. Abbildung 13-2 ist unter der Annahme entworfen worden, dass ein achteckiges Hubschrauberdeck vorgehalten wird.

52) Sofern der dynamisch belastete Bereich des durch die FATO Randbegrenzungsmarkierung eingeschlossenen Hubschrauberdecks nicht kreisförmig ist, wird die Ausdehnung der LOS-Segmente nicht durch Bögen, sondern durch parallel zur Randbegrenzung der Landefläche verlaufende Linien dargestellt. Abbildung 13-3 ist unter der Annahme entworfen worden, dass ein achteckiges Hubschrauberdeck vorgehalten wird.

53) Speziell für Hubschrauber gemäß AS332L2 und EC 225 ausgelegte Hubschrauberdecks, jeweils mit einem D-Wert von 19,5 m, müssen auf 20 gerundet werden, um sie von solchen zu unterscheiden, die speziell für L1 Modelle ausgelegt sind.

54) Die Markierung darf um bis zu 0,1 D aus dem Ursprung des hindernisfreien Sektors verschoben werden, sofern eine aeronautische Studie solche Verschiebung als vorteilhaft bewertet, vorausgesetzt, dass die verschobene Markierung die Sicherheit des Betriebes nicht beeinträchtigt,

55) Die aeronautische Bedeutung eines roten Blitzlichtes ist entweder "nicht landen, Flugplatz steht zur Landung nicht zur Verfügung", oder "Landefläche verlassen".

56) Verwiesen wird auf das ICAO Übereinkommen, Anlage 14, Band 1, Anhang 1, Farben für Bodenlichter für die Luftfahrt.

57) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung MSC.150(77) angenommene Empfehlung für Materialsicherheilsdatenblätter (MSDS) für Ladungen gemäß MARPOL Anlage I und Brennstoffe für die Schifffahrt, in der jeweils geltenden Fassung.

58) Verwiesen wird auf den von der Organisation mit der Entschließung A.831(19) angenommenen Code für die Sicherheit von Tauchanlagen, 1995.

59) 18 Verwiesen wird auf die Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen MOUs) (Entschließung A.1079(28))

59.1) Es wird verwiesen auf die "Guidelines on alternative methods for lifeboat drills on MODUs, developed by the Organization and included in MSC.1/Circ.1485.

59a) Es wird verwiesen auf die Richtlinien über alternative Methoden für Übungen mit Rettungsbooten auf MODUs (MSC.1/Rundschreiben 1486).

60) Verwiesen wird auf die von der Organisation mit der Entschließung A.891(21) angenommenen Empfehlungen für die Ausbildung des Personals von beweglichen Offshore Plattformen.

61) Verwiesen wird auf den täglichen Bohrbericht der International Association of Drilfing Contractorss.

62) Es wird verwiesen auf die Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/7 SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen (Rundschreiben 1477 MSC.1).

63) Es wird verwiesen auf die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)).



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Bekanntmachung der Entschließung A.1023(26) "Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code)" vom 01. August 2011 (VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2011 S .747

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung A.1023(26), Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

**) Verwiesen wird auf die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)).

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