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Entschließung A.1047(27)
Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung
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Vom 07. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 201)



(Beschlossen am 30. November 2011)

Die Vollversammlung,

gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung betreffend Vorschriften und Richtlinien zur Schiffssicherheit und zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

sowie gestützt auf Artikel 28 Buchstabe a dieses Übereinkommens, der den Schiffssicherheitsausschuss verpflichtet, unter anderem auch die Besetzung von Seeschiffen unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten,

angesichts der Tatsache, dass eine sichere Schiffsbesetzung vom Vorhandensein der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hinblick auf das Schiff, die Besatzung, die Fahrgäste, die Ladung und sonstige Sachwerte sowie für den Schutz der Meeresumwelt notwendigen Anzahl gut ausgebildeter und erfahrener Seeleute abhängt,

in Würdigung der Bedeutung der einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Schiffssicherheit und zum Schutz der Meeresumwelt,

eingedenk der Vorgaben in Kapitel V Regel 14 des SO-LAS-Übereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Ausstellung eines angemessenen Schiffsbesatzungszeugnisses oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis einer sicheren Mindestbesatzung,

sowie eingedenk der Bestimmungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen,

in dem Bewusstsein, das die Fähigkeit von Seeleuten zur anhaltenden Erfüllung dieser Vorschriften davon abhängt, dass der Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen, Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie eine einwandfreie Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist,

in der Überzeugung, dass eine internationale Anerkennung allgemeiner Grundsätze, die den Verwaltungen als Rahmen für die Festlegung einer sicheren Schiffsbesetzung dienen, die Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt wesentlich verbessern würde,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt die "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" bestehend aus "Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung", "Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren Mindestbesatzung", "Zuständigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung", "Hinweise zu Inhalt und Muster eines Schiffsbesatzungszeugnisses" und "Rahmen zur Bestimmung einer sicheren Mindestbesatzung", wie sie in den Anlagen 1, 2, 3, 4 bzw. 5 wiedergegeben sind;
  2. empfiehlt den Regierungen, bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzungsstärke für jedes Schiff unter ihrer Flagge die in Anlage 1 wiedergegebenen "Grundsätze" und die in Anlage 5 wiedergegebenen "Verfahrensweisen" zu beachten sowie die in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen "Richtlinien" zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Regierungen dringend, sicherzustellen, dass die den Schiffen ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisse mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Angaben enthalten;
  4. ersucht die Regierungen ferner dringend, bei der Erfüllung von Aufgaben der Hafenstaatkontrolle gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen in Bezug auf ihre Häfen anlaufende fremde Schiffe das Vorliegen eines Schiffsbesatzungszeugnisses als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Schiffe sicher besetzt sind;
  5. fordert den Schiffssicherheitsausschuss auf, diese Entschließung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und wenn nötig ihre Bestimmungen zu ändern;
  6. hebt die Entschließungen A890(21) und A.955(23) auf.

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Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze für eine sichere MindestbesatzungAnlage 1

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien müssen bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung, die in Abschnitt 3 wiedergegeben sind, verwendet werden, um einen sicheren Schiffsbetrieb der Schiffe zu gewährleisten, für die Artikel III des STCW Übereinkommens von 1978 zutrifft, und die Gefahrenabwehr der Schiffe, für die Kapitel XI-2 des SOLAS Übereinkommens von 1974, in seiner jeweils geltenden Fassung, zutrifft, und für den Schutz der Meeresumwelt.

1.2 Eine Verwaltung kann Regelungen beibehalten oder einführen, die von den hier empfohlenen Bestimmungen abweichen und speziellen technischen Entwicklungen, Schiffstypen oder Einsatzgebieten Rechnung tragen. Die Verwaltung muss sich jedoch in jedem Fall vergewissern, dass die Einzelregelungen über Stärke und Befähigung der Besatzung ein mindestens ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten wie die vorliegenden Richtlinien.

2 Ziele

Das Ziel dieser Richtlinien ist es zu gewährleisten, dass ein Schiff ausreichend, wirksam und effizient besetzt ist, damit die Sicherheit und eine Gefahrenabwehr eines Schiffes, eine sichere Schiffsführung, ein sicherer Schiffsbetrieb auf See, ein sicherer Schiffsbetrieb im Hafen, die Verhinderung menschlicher Verletzungen oder Todesfälle und die Vermeidung der Schädigung der Meeresumwelt und von Sachwerten erfolgen kann sowie zu gewährleisten, dass das Wohlergehen und die Gesundheit der Seeleute durch Vermeidung von Übermüdung gewährleistet wird. Diese Ziele können wie folgt erreicht werden:

  1. die Annahme eines zielorientierten Vorgehens;
  2. standardisierte Verfahren für eine wirksame Umsetzung; und
  3. eine wirksame Durchsetzung.

3 Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung

3.1. Die folgenden Grundsätze müssen bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes beachtet werden:

  1. die Fähigkeit,
    1. eine sichere Brücken-, Hafen-, Maschinen- und Funkwache nach Kapitel VIII Regel 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner jeweils geltenden Fassung, zu gehen und eine allgemeine Überwachung des Schiffes dauerhaft sicherzustellen;
    2. das Schiff sicher fest- und loszumachen;
    3. die Sicherheitsaufgaben des Schiffes im stationären oder faststationären Betrieb auf See zu bewältigen;
    4. gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhütung einer Schädigung der Meeresumwelt zu ergreifen;
    5. zur weitestgehenden Verringerung des Brandrisikos die Sicherheitsvorkehrungen und die Sauberkeit aller zugänglichen Räume aufrechtzuerhalten;
    6. die medizinische Betreuung an Bord des Schiffes sicherzustellen;
    7. eine sichere Beförderung der Ladung während der Fahrt zu gewährleisten;
    8. gegebenenfalls die bauliche Unversehrtheit des Schiffes zu überprüfen beziehungsweise aufrechtzuerhalten; und
    9. zum Betrieb nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff; und
  2. die Fähigkeit,
    1. alle wasserdichten Verschlusseinrichtungen zu bedienen und betriebsbereit zu halten sowie einen sachverständigen Lecksicherungstrupp einzusetzen;
    2. die gesamte Brandbekämpfungs- und Notfallausrüstung sowie alle Rettungsmittel an Bord zu bedienen, diese auf See so instand zu halten, wie es die Vorschriften erfordern, sowie alle an Bord befindlichen Personen zu sammeln und auszubooten; und
    3. die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlagen einschließlich der Ausrüstung zur Verhütung von Verschmutzung zu bedienen und sie in einem sicheren Zustand zu halten, sodass das Schiff in der Lage ist, die vorhersehbaren Gefahren der Reise zubewältigen.

3.2 Gegebenenfalls müssen auch die folgenden an Bord wahrzunehmenden Funktionen berücksichtigt werden:

  1. die Vorschriften über die laufende Fortbildung des gesamten Personals, einschließlich des Betriebs und der Handhabung der Brandbekämpfungs- und Notfallausrüstung, der Rettungsmittel und der wasserdichten Verschlusseinrichtungen;
  2. die vorgeschriebenen Spezialausbildungsmaßnahmen für bestimmte Schiffstypen und für den Fall, dass Besatzungsmitglieder abteilungsübergreifende Aufgaben an Bord ausführen;
  3. die Versorgung mit einwandfreien Nahrungsmitteln und einwandfreiem Trinkwasser;
  4. das Erfordernis in Notfallsituationen Plichten und Verantwortung zu übernehmen; und
  5. die Notwendigkeit Berufsanfängern in der Seeschifffahrt Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit sie die notwendige Ausbildung erhalten und die erforderliche Erfahrung erwerben können.

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Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren MindestbesatzungAnlage 2

1.1 Die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren festgesetzt werden, insbesondere der nachstehend angeführten:

  1. Schiffsgröße und -typ;
  2. Anzahl, Größe und Typ des Hauptantriebs und der Hilfsmaschinen;
  3. Grad der Automatisierung des Schiffes;
  4. Bauart und Ausrüstung des Schiffes;
  5. angewandte Instandhaltungsmethode;
  6. zu befördernde Ladung;
  7. Häufigkeit des Anlaufens von Häfen, Länge und Art der durchzuführenden Reisen;
  8. Einsatzgebiet/e, Gewässer und Arbeiten, an denen das Schiff beteiligt ist;
  9. Ausmaß der an Bord ausgeführten Ausbildungsmaßnahmen;
  10. Grad an landseitiger Unterstützung von Seiten des Unternehmens;
  11. anwendbare Vorschriften über Arbeits- und/oder Ruhezeiten; und
  12. Vorschriften des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff.

1.2 Die Festsetzung der Mindestbesatzung eines Schiffes muss auf der Grundlage der Wahrnehmung der Funktionen in der/den entsprechenden im STCW-Code dargelegten Verantwortungsebene/n erfolgen, zu denen insbesondere die nachstehend aufgeführten zählen:

  1. Schiffsführung; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    1. die Planung und Abwicklung einer sicheren Schiffsführung;
    2. das Gehen einer sicheren Brückenwache nach den Vorschriften des STCW-Codes;
    3. das Manövrieren und Handhaben des Schiffes unter allen Bedingungen; und
    4. das sichere Fest- und Losmachen des Schiffes;
  2. Ladungsumschlag und -stauung; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für die Planung, Überwachung und Gewährleistung des sicheren Ladens, Stauens und Sicherns sowie der Ladungsfürsorge während der Reise und Entladung der an Bord zu transportierenden Ladung;
  3. Schiffsbetrieb und Fürsorge für die Personen an Bord; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit aller Personen an Bord sowie des betriebsfähigen Zustandes von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungs- und sonstigen Sicherheitssystemen;
    2. den Betrieb und die Instandhaltung aller wasserdichten Verschlusseinrichtungen;
    3. die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zum Sammeln und Ausbooten aller an Bord befindlichen Personen;
    4. die etwaige Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt;
    5. die Sicherstellung der medizinischen Betreuung an Bord des Schiffes; und
    6. die Wahrnehmung administrativer Aufgaben, die für den sicheren Schiffsbetrieb und die Gefahrenabwehr des Schiffes erforderlich sind.
  4. Schiffsbetriebstechnik; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    1. den Betrieb und die Überwachung der Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlagen des Schiffes sowie für die Beurteilung der Leistung dieser Maschinenanlagen;
    2. das Gehen einer sicheren Maschinenwache nach den Vorschriften des STCW-Codes;
    3. die Organisation und Durchführung des Bunkerns und der Ballastarbeiten; und
    4. die Instandhaltung der Sicherheit der maschinentechnischen Ausrüstung sowie der dazugehörigen Systeme und Dienste des Schiffes;
  5. Elektrotechnik, Elektronik und Regeltechnik; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    1. den Betrieb der elektrischen und elektronischen Ausrüstung des Schiffes; und
    2. die Aufrechterhaltung der Sicherheit der elektrischen und elektronischen Systeme des Schiffes;
  6. Funkverkehr; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für:
    1. das Senden und Empfangen von Meldungen unter Benutzung der Funkanlage des Schiffes;
    2. das Gehen einer sicheren Funkwache nach den Vorgaben der Funkregeln der ITU sowie nach den SOLAS-Regeln von 1974, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. die Abwicklung von Funkdiensten in Notfallsituationen;
  7. Wartung und Instandhaltung; hierunter fallen die Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten für die Erledigung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Schiff und seinen Maschinenanlagen, seiner Ausrüstung und seinen Systemen entsprechend der angewandten Methode der Wartung und Instandhaltung.

1.3 Über die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Faktoren und Funktionen hinaus muss bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung auch folgendes berücksichtigt werden:

  1. das Handhaben der Sicherheits-, der Gefahrenabwehr- und der Umweltschutzfunktionen eines nicht in Fahrt befindlichen Schiffes auf See;
  2. mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Größe, das Mitführen der für die Anwendung eines Drei-Wachen-Systems erforderlichen Anzahl gut ausgebildeter nautischer Offiziere, damit der Kapitän nicht regelmäßig Wache gehen muss;
  3. mit Ausnahme von Schiffen begrenzter Antriebskraft oder solchen, für deren Betrieb die Vorschriften für Schiffe mit unbesetztem Maschinenraum gelten, das Mitführen der für die Anwendung eines Drei-Wachen-Systems erforderlichen Anzahl gut ausgebildeter technischer Offiziere, damit der Leiter der Maschinenanlage nicht regelmäßig Wache gehen muss;
  4. die Aufrechterhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Hygienenormen an Bord; und
  5. die bedarfsgerechte Versorgung aller Personen an Bord mit einwandfreien Nahrungsmitteln und einwandfreiem Trinkwasser.

1.4 Bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes soll des Weiteren berücksichtigt werden:

  1. die für die Bewältigung von Situationen und Umständen höchster Arbeitsbelastung erforderliche Anzahl von qualifizierten Besatzungsmitgliedern und anderem Personal, wobei die den Seeleuten zustehenden Arbeits- und Ruhezeiten an Bord zu berücksichtigen sind; und
  2. die Fähigkeit des Kapitäns und der Schiffsbesatzung, ihre Tätigkeiten für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Schutz der Meeresumwelt zu koordinieren.

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Zuständigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere mindestbesatzungAnlage 3

1. Zuständigkeiten der Unternehmen

1.1 Die Verwaltung kann von dem für den Betrieb des Schiffes verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass es seinen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes entsprechend einem von der Verwaltung vorgegebenen Mustervordruck ausarbeitet und vorlegt.

1.2 Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes muss das Unternehmen die in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze, Empfehlungen und Richtlinien anwenden und die Pflicht haben:

  1. die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, den Schutz der Meeresumwelt und den Umgang mit Notfallsituationen erforderlichen Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten der Schiffsbesatzung zu bewerten;
  2. sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur Diensttüchtigkeit und Aufzeichnungen über Zeiten umgesetzt werden;
  3. die für einen sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, den Schutz der Meeresumwelt und den Umgang mit Notsituationen erforderliche Stärke der Schiffsbesatzung sowie deren Dienststellungen/Eigenschaften zu bewerten;
  4. einen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes auszuarbeiten und der Verwaltung vorzulegen, der auf der Bewertung der für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Schutz der Meeresumwelt erforderlichen Stärke der Schiffsbesatzung sowie auf deren Dienststellungen/Eigenschaften beruht und den Vorschlag zu begründen indem erklärt wird, wie die vorgeschlagene Schiffsbesatzung mit Notsituationen einschließlich der etwaigen Evakuierung von Fahrgästen umgehen wird,
  5. zu gewährleisten, dass die sichere Mindestbesatzung zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht, insbesondere bei der Bewältigung von Situationen, Umständen und Anforderungen höchster Arbeitsbelastung, ausreicht und sich in Übereinstimmung mit den in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätzen, Empfehlungen und Richtlinien befindet; und
  6. einen neuen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes auszuarbeiten und der Verwaltung vorzulegen, sofern es zu Veränderungen beim Einsatzgebiet/bei den Einsatzgebieten, beim baulichen Zustand, bei den Maschinenanlagen, bei der Ausrüstung, bei Betrieb und Instandhaltung oder Organisation des Schiffes kommt, welche die sichere Besetzung beeinflussen könnten.

2. Zustimmung der Verwaltung

2.1 Ein von einem Unternehmen der Verwaltung vorgelegter Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss von der Verwaltung bewertet werden, um sicherzustellen, dass

  1. die vorgeschlagene Schiffsbesatzung, die Dienststellungen/Eigenschaften sowie die Besatzungsstärke zur Wahrnehmung der für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, den Schutz der Meeresumwelt und die Bewältigung von Notfallsituationen erforderlichen Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten aufweist; und
  2. von dem Kapitän, den Offizieren und sonstigen Mitgliedern der Schiffsbesatzung nicht verlangt wird, mehr Stunden zu arbeiten als dies im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflichten und die Sicherheit des Schiffes gefahrlos möglich ist, und dass die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt werden können.

2.2 Bei der Anwendung solcher Grundsätze müssen die Verwaltungen die geltenden Rechtsinstrumente der IMO, ILO, ITU und WHO, angemessen berücksichtigen, die sich befassen mit:

  1. dem Wachdienst;
  2. den Arbeits- und Ruhezeiten;
  3. der Organisation eines sicheren Schiffbetriebs;
  4. der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute;
  5. der Ausbildung von Seeleuten;
  6. dem Arbeitsschutz, der Gesundheit und der Hygiene am Arbeitsplatz;
  7. der Unterbringung der Besatzung und den Nahrungsmitteln;
  8. der Gefahrenabwehr; und
  9. dem Funkverkehr.

2.3 Die Verwaltung muss von einem Unternehmen verlangen, den Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes abzuändern, wenn die Verwaltung nach Bewertung des ursprünglich von dem Unternehmen vorgelegten Vorschlags nicht in der Lage ist, der vorgeschlagenen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung zuzustimmen.

2.4 Die Verwaltung darf einem Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes nur dann zustimmen und entsprechend dem Schiff ein Schiffsbesatzungszeugnis ausstellen, wenn sie sich vollständig davon vergewissert hat, dass die vorgeschlagene Schiffsbesatzung in Einklang mit den in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätzen, Empfehlungen und Richtlinien zusammengestellt wurde und in jeder Hinsicht für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt geeignet ist.

2.5 Die Verwaltung kann einem Schiff das Schiffsbesatzungszeugnis entziehen, wenn das Unternehmen im Falle von Veränderungen beim Einsatzgebiet/bei den Einsatzgebieten, beim baulichen Zustand, bei den Maschinenanlagen, bei der Ausrüstung oder bei Betrieb und Instandhaltung des Schiffes, welche die sichere Mindestbesatzung beeinflussen, keinen neuen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes vorlegt.

2.6 Die Verwaltung muss das Schiffsbesatzungszeugnis eines Schiffes, auf dem wiederholt gegen die Ruhezeitvorschriften verstoßen wird, überprüfen und kann es gegebenenfalls entziehen.

2.7 Die Verwaltung muss die Umstände sehr genau erwägen und alle Grundsätze zur Schaffung einer sicheren Besetzung berücksichtigen bevor in einem Schiffsbesatzungszeugnis festgelegt wird, dass weniger als drei qualifizierte Offiziere die Verantwortung für eine Brückenwache tragen.

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Hinweise zum Inhalt und Muster eines SchiffsbesatzungszeugnissesAnlage 4

1 Die nachstehenden Angaben müssen in dem von der Verwaltung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis enthalten sein, in dem die sichere Mindestbesatzung vermerkt ist:

  1. die eindeutige Angabe des Namens des Schiffes, seines Heimathafens, seines Unterscheidungssignals, seiner IMO-Nummer, seiner Bruttoraumzahl, der Stärke seines Hauptantriebs, seines Typs, seines Einsatzgebietes, des Unternehmens, wie es im ISM-Code steht, und eine Aussage darüber, ob der Maschinenraum besetzt ist oder nicht;
  2. eine Tabelle, in der Angaben über die erforderliche Personalstärke, die Dienststellungen/Eigenschaften der Besatzungsmitglieder sowie etwaige besondere Bedingungen oder sonstige Bemerkungen enthalten sind;
  3. eine formelle Feststellung der Verwaltung, dass, vorbehaltlich etwaiger im Zeugnis aufgeführter besonderer Bedingungen, das dort genannte Schiff nach Maßgabe der in den Anlagen 1 und 2 wiedergegebenen Grundsätze und Richtlinien als sicher besetzt gilt, sofern sich bei seinem Auslaufen mindestens die im Zeugnis genannte Anzahl an Besatzungsmitgliedern mit entsprechender Dienststellung/Eigenschaft an Bord befindet;
  4. Angaben zu etwaigen Einschränkungen der Gültigkeit des Zeugnisses unter Bezugnahme auf die Angaben zu diesem bestimmten Schiff und zu der Art der von ihm durchgeführten Dienste; sowie
  5. den Tag der Ausstellung und gegebenenfalls den Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Zeugnisses, eine Unterschrift namens der Verwaltung und deren Siegel.

2 Es wird empfohlen, das Schiffsbesatzungszeugnis entsprechend dem im Anhang zu dieser Anlage abgedruckten Muster zu gestalten. Wird hierbei eine andere Sprache als Englisch verwendet, so muss eine englische Übersetzung der Angaben beigefügt sein.

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Mustervordruck eines SchiffsbesatzungszeugnissesAnhang

Schiffsbesatzungszeugnis

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt gemäß Kapitel V Regel 14 des
INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ
DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE, in der jeweils geltenden Fassung

Im Auftrag der Regierung von

______________________________________________
(Name des Staates)

durch

______________________________________________
(Verwaltung)

Angaben zum Schiff 1

Name des Schiffes _________________________________________________________________

Unterscheidungssignal ______________________________________________________________

IMO-Nummer_____________________________________________________________________

Heimathafen ______________________________________________________________________

Bruttoraumzahl____________________________________________________________________

National ____________________________________________________________________

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ___________________________

Stärke des Hauptantriebs (kW) _______________________________________________________

Schiffstyp ________________________________________________________________________

Zeitweise unbesetzter Maschinenraum ja/nein

Betreibendes Unternehmen __________________________________________________________

Einsatzgebiet 2

Das in diesem Zeugnis genannte Schiff gilt als sicher besetzt, sofern seine Besatzung beim Auslaufen mindestens die in der/den folgenden Tabelle(n) genannte Stärke sowie die entsprechenden Dienststellungen/Eigenschaften aufweist.

Dienststellung/EigenschaftZeugnis (STCW-Regel)Personenzahl


Etwaige besondere Vorschriften oder Bedingungen:


Ausgestellt in _____________________________ am _________________________________
(Tag/Monat/Jahr)
Gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeit _________________________________________________

(Siegel der Verwaltung)

_________________________________________________
(Unterschrift im Namen und Auftrag der Verwaltung)

1) Die Angaben zum Schiff können wahlweise auch horizontal angeordnet werden.
2) Wird ein nicht uneingeschränktes Einsatzgebiet angegeben, so ist dem Zeugnis eine eindeutige Beschreibung oder Karte des Einsatzgebietes beizufügen.

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Rahmen zur Festlegung einer sicheren MindestbesatzungAnlage 5

Vorwort

Dieser Rahmen wurde entworfen, um den Verwaltungen und Unternehmen dabei zu helfen eine sichere Mindestbesatzung zu bestimmen.

Schritte zur Bestimmung einer sicheren Mindestbesatzung

1 Vorlage von dem Unternehmen

1.1 Die Vorlage eines Antrags des Unternehmens für eine sichere Mindestbesatzung, in dem der Zweck des Schiffsbetriebs dargestellt wird.

1.2 In der Vorlage müssen die Vorgaben der Anlagen 2 und 3 im Kontext des Handhabens der Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Umweltschutzfunktionen eines Schiffes berücksichtigt werden.

1.3 Das unten beschriebene Verfahren soll es Unternehmen ermöglichen ein besseres Verständnis zu erreichen für die Wechselbeziehungen und das Einwirken der betrieblichen Elemente, die den Umfang der Arbeitsbelastung der Besatzungsmitglieder und letztlich die vorgeschlagene sichere Mindestbesatzungsstärke beeinflussen.

Betriebliche Funktionen

1.4 Um das Verfahren beginnen zu können, müssen die betrieblichen Elemente in Funktionen aufgegliedert werden. Anlage 2 gibt einen Überblick über die einschlägigen Funktionen, die berücksichtigt werden müssen, jedoch kann diese Liste ergänzt werden. Jeder Funktion kann dann eine Aufgabenliste mit den unten aufgelisteten Eigenschaften zugeschrieben werden.

  1. Dauer: Wie viel Zeit nimmt die Ausführung jeder Aufgabe in Anspruch? Zeit meint hier die Bemessung in Mannstunden im Gegensatz zu der tatsächlichen Dauer, die die Fertigstellung der Aufgabe einnimmt, da einige Aufgaben in einer kürzeren Zeit erledigt werden können indem mehrere Personen beteiligt werden.
  2. Häufigkeit: Wie oft wird die Aufgabe ausgeführt? Eine Kategorisierung kann in Form einer Normzeitangabe gemacht werden (d. h. stündlich, täglich, wöchentlich, etc.).
  3. Kompetenz: Welche Fähigkeiten, Ausbildung und Qualifikationen werden benötigt, die Aufgabe dauerhaft richtig auszuführen?
  4. Wichtigkeit: Zu welchen Risiken oder Konsequenzen kann eine unsachgemäße Ausführung führen?

Betriebliche Gegebenheiten

1.5 Nachdem eine Funktion in bestimmte Aufgaben und deren Eigenschaften aufgegliedert ist, müssen die speziellen Qualifikationen des Personals, eine Betriebsstrategie, Betriebsverfahren und die benötigte Infrastruktur/Technologie zur Ausführung jeder Aufgabe bestimmt werden. Ein Einbezug dieser Elemente ist wichtig, weil sie das Besetzungsniveau verringern oder vergrößern können, je nach Verfügbarkeit und angemessenen Verfahren sowie der speziellen Befähigung eine Technologie/Automatisierung zu ermöglichen.

Aufgabenbefähigung

1.6 Mit den neu gewonnenen Informationen aus der Bestimmung der betrieblichen Gegebenheiten und Funktionen wird bestimmt, wie viele Aufgaben von einer Person ausgeführt werden können im Rahmen der betrieblichen Bedingungen. Bei der Durchführung dieses Schrittes sind die entscheidenden Erwägungspunkte die Einschränkungen auf menschlicher Seite und die einschlägigen Normen und Regeln. Dazu gehören die schlaf- und tagesrhythmischen Anforderungen, die körperliche und geistige Arbeitsbelastung der jeweiligen Aufgabe und die Aussetzungsgrenzen hinsichtlich Bedingungen der Bordumgebung, wie Lärm, Temperatur und Giftstoffe.

Einschätzung der Arbeitsbelastung

1.7 Nachdem die Schritte bezüglich der betrieblichen Funktionen, der betrieblichen Gegebenheiten und der Aufgabenbefähigung ausgeführt wurden, werden die erworbenen Informationen dafür benutzt zu bestimmen, ob die Arbeitsbelastung das in den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften vorgeschriebene Minimum an Ruhe- und/oder Arbeitszeiten überschreitet. Die Erwägungen während dieses Schrittes beinhalten die Dauer der Arbeitsabschnitte, den Aufbau des Arbeitsablaufs und ob ein einzelnes Besatzungsmitleid innerhalb eines bestimmten Arbeitsabschnittes bzw. mehrerer Arbeitsabschnitte pro Tag die gestellten Aufgaben erledigen kann.

2 Bewertung durch die Verwaltung

2.1 Die Verwaltung muss die Vorlage des Unternehmens nach den einschlägigen nationalen und internationalen regulativen Vorgaben und Richtlinien bewerten/ genehmigen.

2.2 Nach der Bewertung und Genehmigung des Vorschlags muss die Verwaltung ein Schiffsbesatzungszeugnis ausstellen, das spezielle Anforderungen und Bedingungen enthält.

3 Erhaltung des Schiffsbesatzungszeugnisses

Ein Unternehmen muss die Verwaltung über jegliche Veränderungen, die das Schiffsbesatzungszeugnis betreffen könnten, in Kenntnis setzen, und unter diesen Umständen einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung von Anlage 3 ausarbeiten und einreichen.

4 Kontrolle der Einhaltung

Die Verwaltung muss regelmäßig die Aufstellung der sicheren Mindestbesatzung überprüfen.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1047(27)
"Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung"

Vom 07. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 201)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1047(27), "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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