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Entschließung A.1047(27)
Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung *
Vom 07. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 201)
(Beschlossen am 30. November 2011)
Die Vollversammlung,
gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung betreffend Vorschriften und Richtlinien zur Schiffssicherheit und zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
sowie gestützt auf Artikel 28 Buchstabe a dieses Übereinkommens, der den Schiffssicherheitsausschuss verpflichtet, unter anderem auch die Besetzung von Seeschiffen unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten,
angesichts der Tatsache, dass eine sichere Schiffsbesetzung vom Vorhandensein der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hinblick auf das Schiff, die Besatzung, die Fahrgäste, die Ladung und sonstige Sachwerte sowie für den Schutz der Meeresumwelt notwendigen Anzahl gut ausgebildeter und erfahrener Seeleute abhängt,
in Würdigung der Bedeutung der einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Schiffssicherheit und zum Schutz der Meeresumwelt,
eingedenk der Vorgaben in Kapitel V Regel 14 des SO-LAS-Übereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Ausstellung eines angemessenen Schiffsbesatzungszeugnisses oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis einer sicheren Mindestbesatzung,
sowie eingedenk der Bestimmungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen,
in dem Bewusstsein, das die Fähigkeit von Seeleuten zur anhaltenden Erfüllung dieser Vorschriften davon abhängt, dass der Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit durch entsprechende Ausbildungsmaßnahmen, Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie eine einwandfreie Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist,
in der Überzeugung, dass eine internationale Anerkennung allgemeiner Grundsätze, die den Verwaltungen als Rahmen für die Festlegung einer sicheren Schiffsbesetzung dienen, die Schiffssicherheit, Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt wesentlich verbessern würde,
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,
Richtlinien für die Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung | Anlage 1 |
1 Einleitung
1.1 Diese Richtlinien müssen bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung, die in Abschnitt 3 wiedergegeben sind, verwendet werden, um einen sicheren Schiffsbetrieb der Schiffe zu gewährleisten, für die Artikel III des STCW Übereinkommens von 1978 zutrifft, und die Gefahrenabwehr der Schiffe, für die Kapitel XI-2 des SOLAS Übereinkommens von 1974, in seiner jeweils geltenden Fassung, zutrifft, und für den Schutz der Meeresumwelt.
1.2 Eine Verwaltung kann Regelungen beibehalten oder einführen, die von den hier empfohlenen Bestimmungen abweichen und speziellen technischen Entwicklungen, Schiffstypen oder Einsatzgebieten Rechnung tragen. Die Verwaltung muss sich jedoch in jedem Fall vergewissern, dass die Einzelregelungen über Stärke und Befähigung der Besatzung ein mindestens ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten wie die vorliegenden Richtlinien.
2 Ziele
Das Ziel dieser Richtlinien ist es zu gewährleisten, dass ein Schiff ausreichend, wirksam und effizient besetzt ist, damit die Sicherheit und eine Gefahrenabwehr eines Schiffes, eine sichere Schiffsführung, ein sicherer Schiffsbetrieb auf See, ein sicherer Schiffsbetrieb im Hafen, die Verhinderung menschlicher Verletzungen oder Todesfälle und die Vermeidung der Schädigung der Meeresumwelt und von Sachwerten erfolgen kann sowie zu gewährleisten, dass das Wohlergehen und die Gesundheit der Seeleute durch Vermeidung von Übermüdung gewährleistet wird. Diese Ziele können wie folgt erreicht werden:
3 Grundsätze für eine sichere Schiffsbesetzung
3.1. Die folgenden Grundsätze müssen bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes beachtet werden:
3.2 Gegebenenfalls müssen auch die folgenden an Bord wahrzunehmenden Funktionen berücksichtigt werden:
Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren Mindestbesatzung | Anlage 2 |
1.1 Die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren festgesetzt werden, insbesondere der nachstehend angeführten:
1.2 Die Festsetzung der Mindestbesatzung eines Schiffes muss auf der Grundlage der Wahrnehmung der Funktionen in der/den entsprechenden im STCW-Code dargelegten Verantwortungsebene/n erfolgen, zu denen insbesondere die nachstehend aufgeführten zählen:
1.3 Über die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Faktoren und Funktionen hinaus muss bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung auch folgendes berücksichtigt werden:
1.4 Bei der Festsetzung der sicheren Mindestbesatzung eines Schiffes soll des Weiteren berücksichtigt werden:
Zuständigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze für eine sichere mindestbesatzung | Anlage 3 |
1. Zuständigkeiten der Unternehmen
1.1 Die Verwaltung kann von dem für den Betrieb des Schiffes verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass es seinen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes entsprechend einem von der Verwaltung vorgegebenen Mustervordruck ausarbeitet und vorlegt.
1.2 Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes muss das Unternehmen die in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze, Empfehlungen und Richtlinien anwenden und die Pflicht haben:
2. Zustimmung der Verwaltung
2.1 Ein von einem Unternehmen der Verwaltung vorgelegter Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes muss von der Verwaltung bewertet werden, um sicherzustellen, dass
2.2 Bei der Anwendung solcher Grundsätze müssen die Verwaltungen die geltenden Rechtsinstrumente der IMO, ILO, ITU und WHO, angemessen berücksichtigen, die sich befassen mit:
2.3 Die Verwaltung muss von einem Unternehmen verlangen, den Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes abzuändern, wenn die Verwaltung nach Bewertung des ursprünglich von dem Unternehmen vorgelegten Vorschlags nicht in der Lage ist, der vorgeschlagenen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung zuzustimmen.
2.4 Die Verwaltung darf einem Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung eines Schiffes nur dann zustimmen und entsprechend dem Schiff ein Schiffsbesatzungszeugnis ausstellen, wenn sie sich vollständig davon vergewissert hat, dass die vorgeschlagene Schiffsbesatzung in Einklang mit den in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätzen, Empfehlungen und Richtlinien zusammengestellt wurde und in jeder Hinsicht für den sicheren Schiffsbetrieb, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt geeignet ist.
2.5 Die Verwaltung kann einem Schiff das Schiffsbesatzungszeugnis entziehen, wenn das Unternehmen im Falle von Veränderungen beim Einsatzgebiet/bei den Einsatzgebieten, beim baulichen Zustand, bei den Maschinenanlagen, bei der Ausrüstung oder bei Betrieb und Instandhaltung des Schiffes, welche die sichere Mindestbesatzung beeinflussen, keinen neuen Vorschlag für die sichere Mindestbesatzung des Schiffes vorlegt.
2.6 Die Verwaltung muss das Schiffsbesatzungszeugnis eines Schiffes, auf dem wiederholt gegen die Ruhezeitvorschriften verstoßen wird, überprüfen und kann es gegebenenfalls entziehen.
2.7 Die Verwaltung muss die Umstände sehr genau erwägen und alle Grundsätze zur Schaffung einer sicheren Besetzung berücksichtigen bevor in einem Schiffsbesatzungszeugnis festgelegt wird, dass weniger als drei qualifizierte Offiziere die Verantwortung für eine Brückenwache tragen.
Hinweise zum Inhalt und Muster eines Schiffsbesatzungszeugnisses | Anlage 4 |
1 Die nachstehenden Angaben müssen in dem von der Verwaltung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis enthalten sein, in dem die sichere Mindestbesatzung vermerkt ist:
2 Es wird empfohlen, das Schiffsbesatzungszeugnis entsprechend dem im Anhang zu dieser Anlage abgedruckten Muster zu gestalten. Wird hierbei eine andere Sprache als Englisch verwendet, so muss eine englische Übersetzung der Angaben beigefügt sein.
Mustervordruck eines Schiffsbesatzungszeugnisses | Anhang |
Schiffsbesatzungszeugnis
(Dienstsiegel) | (Staat) |
Ausgestellt gemäß Kapitel V Regel 14 des
INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ
DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE, in der jeweils geltenden Fassung
Im Auftrag der Regierung von
______________________________________________
(Name des Staates)
durch
______________________________________________
(Verwaltung)
Angaben zum Schiff 1
Name des Schiffes _________________________________________________________________
Unterscheidungssignal ______________________________________________________________
IMO-Nummer_____________________________________________________________________
Heimathafen ______________________________________________________________________
Bruttoraumzahl____________________________________________________________________
National ____________________________________________________________________Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ___________________________
Stärke des Hauptantriebs (kW) _______________________________________________________
Schiffstyp ________________________________________________________________________
Zeitweise unbesetzter Maschinenraum ja/nein
Betreibendes Unternehmen __________________________________________________________
Einsatzgebiet 2 |
Das in diesem Zeugnis genannte Schiff gilt als sicher besetzt, sofern seine Besatzung beim Auslaufen mindestens die in der/den folgenden Tabelle(n) genannte Stärke sowie die entsprechenden Dienststellungen/Eigenschaften aufweist.
Dienststellung/Eigenschaft | Zeugnis (STCW-Regel) | Personenzahl |
Etwaige besondere Vorschriften oder Bedingungen: |
Ausgestellt in _____________________________ | am _________________________________ (Tag/Monat/Jahr) |
Gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeit _________________________________________________ |
(Siegel der Verwaltung)
_________________________________________________
(Unterschrift im Namen und Auftrag der Verwaltung)
1) Die Angaben zum Schiff können wahlweise auch horizontal angeordnet werden.
2) Wird ein nicht uneingeschränktes Einsatzgebiet angegeben, so ist dem Zeugnis eine eindeutige Beschreibung oder Karte des Einsatzgebietes beizufügen.
Rahmen zur Festlegung einer sicheren Mindestbesatzung | Anlage 5 |
Vorwort
Dieser Rahmen wurde entworfen, um den Verwaltungen und Unternehmen dabei zu helfen eine sichere Mindestbesatzung zu bestimmen.
Schritte zur Bestimmung einer sicheren Mindestbesatzung
1 Vorlage von dem Unternehmen
1.1 Die Vorlage eines Antrags des Unternehmens für eine sichere Mindestbesatzung, in dem der Zweck des Schiffsbetriebs dargestellt wird.
1.2 In der Vorlage müssen die Vorgaben der Anlagen 2 und 3 im Kontext des Handhabens der Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Umweltschutzfunktionen eines Schiffes berücksichtigt werden.
1.3 Das unten beschriebene Verfahren soll es Unternehmen ermöglichen ein besseres Verständnis zu erreichen für die Wechselbeziehungen und das Einwirken der betrieblichen Elemente, die den Umfang der Arbeitsbelastung der Besatzungsmitglieder und letztlich die vorgeschlagene sichere Mindestbesatzungsstärke beeinflussen.
Betriebliche Funktionen
1.4 Um das Verfahren beginnen zu können, müssen die betrieblichen Elemente in Funktionen aufgegliedert werden. Anlage 2 gibt einen Überblick über die einschlägigen Funktionen, die berücksichtigt werden müssen, jedoch kann diese Liste ergänzt werden. Jeder Funktion kann dann eine Aufgabenliste mit den unten aufgelisteten Eigenschaften zugeschrieben werden.
Betriebliche Gegebenheiten
1.5 Nachdem eine Funktion in bestimmte Aufgaben und deren Eigenschaften aufgegliedert ist, müssen die speziellen Qualifikationen des Personals, eine Betriebsstrategie, Betriebsverfahren und die benötigte Infrastruktur/Technologie zur Ausführung jeder Aufgabe bestimmt werden. Ein Einbezug dieser Elemente ist wichtig, weil sie das Besetzungsniveau verringern oder vergrößern können, je nach Verfügbarkeit und angemessenen Verfahren sowie der speziellen Befähigung eine Technologie/Automatisierung zu ermöglichen.
Aufgabenbefähigung
1.6 Mit den neu gewonnenen Informationen aus der Bestimmung der betrieblichen Gegebenheiten und Funktionen wird bestimmt, wie viele Aufgaben von einer Person ausgeführt werden können im Rahmen der betrieblichen Bedingungen. Bei der Durchführung dieses Schrittes sind die entscheidenden Erwägungspunkte die Einschränkungen auf menschlicher Seite und die einschlägigen Normen und Regeln. Dazu gehören die schlaf- und tagesrhythmischen Anforderungen, die körperliche und geistige Arbeitsbelastung der jeweiligen Aufgabe und die Aussetzungsgrenzen hinsichtlich Bedingungen der Bordumgebung, wie Lärm, Temperatur und Giftstoffe.
Einschätzung der Arbeitsbelastung
1.7 Nachdem die Schritte bezüglich der betrieblichen Funktionen, der betrieblichen Gegebenheiten und der Aufgabenbefähigung ausgeführt wurden, werden die erworbenen Informationen dafür benutzt zu bestimmen, ob die Arbeitsbelastung das in den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften vorgeschriebene Minimum an Ruhe- und/oder Arbeitszeiten überschreitet. Die Erwägungen während dieses Schrittes beinhalten die Dauer der Arbeitsabschnitte, den Aufbau des Arbeitsablaufs und ob ein einzelnes Besatzungsmitleid innerhalb eines bestimmten Arbeitsabschnittes bzw. mehrerer Arbeitsabschnitte pro Tag die gestellten Aufgaben erledigen kann.
2 Bewertung durch die Verwaltung
2.1 Die Verwaltung muss die Vorlage des Unternehmens nach den einschlägigen nationalen und internationalen regulativen Vorgaben und Richtlinien bewerten/ genehmigen.
2.2 Nach der Bewertung und Genehmigung des Vorschlags muss die Verwaltung ein Schiffsbesatzungszeugnis ausstellen, das spezielle Anforderungen und Bedingungen enthält.
3 Erhaltung des Schiffsbesatzungszeugnisses
Ein Unternehmen muss die Verwaltung über jegliche Veränderungen, die das Schiffsbesatzungszeugnis betreffen könnten, in Kenntnis setzen, und unter diesen Umständen einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung von Anlage 3 ausarbeiten und einreichen.
4 Kontrolle der Einhaltung
Die Verwaltung muss regelmäßig die Aufstellung der sicheren Mindestbesatzung überprüfen.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1047(27)
"Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung"
Vom 07. Februar 2013
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2013 S. 201)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1047(27), "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |