zurückFrame öffnen

Regel IV/14 Leistungsnormen
(MSC.123(75))

Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.

Regel IV/15 Instandhaltungsanforderungen
(MSC.69(69); MSC. 152(78))

1 Die Ausrüstung muß so ausgelegt sein, daß ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung leicht ausgetauscht werden können.

2 Die Ausrüstung muß gegebenenfalls so konstruiert und eingebaut sein, daß sie für Überprüfungen und für Zwecke der Instandhaltung an Bord leicht zugänglich ist.

3 Um die Ausrüstung ordnungsgemäß betreiben und instandhalten zu können, muß ausreichendes Informationsmaterial vorhanden sein, wobei die Empfehlungen der Organisation 45 zu beachten sind.

4 Zur Instandhaltung der Ausrüstung müssen ausreichend Werkzeuge und Ersatzteile vorhanden sein.

5 Die Verwaltung stellt sicher, daß die in diesem Kapitel geforderte Funkausrüstung so instand gehalten wird, daß die Funktionsanforderungen nach Regel IV/4 sowie die empfohlenen Leistungsnormen für diese Ausrüstung erfüllt werden.

6 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A1 und A2 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See oder eine Kombination dieser Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Verwaltung zuläßt.

7 Auf Schiffen, die auf Reisen in den Seegebieten A3 und A4 eingesetzt sind, ist die Betriebsbereitschaft durch eine Kombination von mindestens zwei der Maßnahmen wie Dopplung von Geräten, landseitige Instandhaltung oder die Möglichkeit zur Instandhaltung der Elektronik auf See, wie es die Verwaltung zuläßt, sicherzustellen, wobei die Empfehlungen der Organisation zu beachten sind.

8 Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausrüstung betriebsfähig zu halten, so daß sie alle Funktionsanforderungen nach Regel 4 erfüllen kann; jedoch darf ein Schiff wegen einer Funktionsstörung an der Ausrüstung für die Abwicklung des allgemeinen Funkverkehrs nach Regel IV/4.8 nicht als seeuntüchtig angesehen oder in einem Hafen festgehalten werden, in dem Reparatureinrichtungen nicht ohne weiteres verfügbar sind, vorausgesetzt, alle zur Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs erforderlichen Funktionen können auf dem Schiff wahrgenommen werden.

9 Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRBs) müssen

  1. in den nachstehend genannten Zeitabständen zu jedem Aspekt ihrer betriebstechnischen Wirksamkeit einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Aussendung auf Betriebsfrequenzen, der Kodierung und der Registrierung zu legen ist:
    1. auf Fahrgastschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe;
    2. auf Frachtschiffen innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf oder 3 Monate vor oder nach dem Ausstellungstag des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe.

    Die Prüfung kann an Bord des Schiffes oder bei einer zugelassenen Prüfstelle erfolgen;

  2. in Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, an zugelassenen Instandhaltungseinrichtungen an Land einer Instandhaltung unterzogen werden.

Regel IV/16 Funkpersonal

1 Jedes Schiff muß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs an Bord haben. Das Personal muß über Zeugnisse verfügen, die im einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist.

2 Auf Fahrgastschiffen muß mindestens eine Person, welche die Befähigung nach Absatz 1 besitzt, beauftragt werden, in Notfällen ausschließlich Funkaufgaben wahrzunehmen.

Regel IV/17 Aufzeichnungen über den Funkverkehr

Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung und den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind Aufzeichnungen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Funkverkehrs zu führen, die für den Schutz des menschlichen Lebens auf See wichtig erscheinen.

Regel IV/18 Aktualisierung der Position
(MSC.69(69))

Alle an Bord eines Schiffes, für das dieses Kapitel gilt, mitgeführten GMDSS-Geräte zur Nachrichtenübermittlung im Duplex-Verfahren (Senden/Empfangen), die in der Lage ist, automatisch die Schiffsposition in eine Notmeldung zu übernehmen, muss diese Angaben von einem internen oder externen Navigationsempfänger automatisch erhalten, sofern ein solcher Empfänger eingebaut ist. Ist kein derartiger Empfänger eingebaut, so sind der Schiffsort und der Zeitpunkt, zu dem dieser bestimmt worden ist, in Abständen von höchstens vier Stunden von Hand zu aktualisieren, solange das Schiff in Fahrt ist, so dass diese Angaben jederzeit von dem Gerät übermittelt werden können.

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

(MSC.65(68); MSC.99(73); MSC.123(75); MSC. 142(77); MSC. 153(78), MSC. 170(79); MSC. 201(81), MSC. 202(81); MSC. 282(860); MSC.308(88), MSC.325(90), MSC.350(92))

Regel V/1 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf sämtliche Schiffe auf allen Reisen Anwendung; ausgenommen hiervon sind

  1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
  2. Schiffe, die nur die Großen Seen Nordamerikas und deren Verbindungs- und Nebengewässer östlich bis zur unteren Ausfahrt der Saint-Lambert-Schleuse in Montréal in der Provinz Québec, Kanada, befahren.

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, sind jedoch gehalten, soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Kapitel zu handeln.

2 Die Verwaltung kann entscheiden, in welchem Umfang dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung findet, die ausschließlich in Gewässern binnenwärts der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Basislinien verkehren.

3 Eine starr verbundene Einheit aus einem Schubfahrzeug und dem dazugehörigen geschobenen Fahrzeug wird, wenn sie aufgrund ihrer Konstruktion zur Verwendung als integrierter Schubverband bestimmt ist, für den Zweck dieser Regel als ein einziges Schiff angesehen.

4 Die Verwaltung legt fest, in welchem Umfang die Regeln 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 auf die nachstehenden Arten von Schiffen keine Anwendung finden:

  1. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 auf allen Reisen;
  2. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 500, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind;
  3. Fischereifahrzeuge.

Regel V/2 Begriffsbestimmungen
(MSC. 153(78); MSC. 202(81))

Im Sinne dieses Kapitels

1 bezeichnet der Ausdruck "gebaut" im Hinblick auf ein Schiff einen Bauzustand, bei dem

  1. der Kiel gelegt ist,
  2. der Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennbar ist oder
  3. die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v.H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

2 ist eine "Seekarte" oder eine "nautische Veröffentlichung" eine Karte oder ein Buch für einen speziellen Zweck oder eine speziell zusammengestellte Datenbank, aus deren Bestand eine solche Karte oder ein solches Buch abgeleitet ist, wenn diese Karte, dieses Buch oder diese Datenbank von oder namens und im Auftrag einer Regierung, eines autorisierten Hydrographischen Dienstes oder einer sonstigen einschlägigen Regierungseinrichtung amtlich herausgegeben wird und dazu bestimmt ist, die Anforderungen zu erfüllen, die sich an die Führung von Seeschiffen ergeben,

3 bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" jedes Schiff, Boot oder sonstige Wasserfahrzeug, unabhängig von Art und Verwendungszweck,

4 bezeichnet der Ausdruck "Länge eines Schiffes" seine Länge über alles,

5 ist "Such- und Rettungsdienst" die Durchführung der Überwachung, Kommunikation, Koordinierung sowie Suche und Rettung in Notfällen, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Beratung, medizinischer Erstversorgung oder medizinischer Evakuierung unter Nutzung öffentlicher und privater Mittel einschließlich der Unterstützung durch Flugzeuge, Schiffe und andere Fahrzeuge und Einrichtungen,

6 bezeichnet der Ausdruck "Hochgeschwindigkeitsfahrzeug" ein Fahrzeug nach der Begriffsbestimmung in Regel X/1.3,

7 bezeichnet der Ausdruck "bewegliche Offshore-Bohreinheit" eine bewegliche Offshore-Bohreinheit nach der Begriffsbestimmung in Regel XI-2/1.1.5.

Regel V/3 Befreiungen und gleichwertiger Ersatz

1 Die Verwaltung kann für Schiffe ohne mechanischen Antrieb allgemeine Befreiungen von den Regeln 15, 17, 18, 19 (außer Absatz 19.2.1.7), 20, 22, 24, 25, 26, 27 und 28 gewähren.

2 Die Verwaltung kann für einzelne Schiffe teilweise oder an Bedingungen geknüpfte Befreiungen gewähren oder teilweise oder an Bedingungen geknüpft einen gleichwertigen Ersatz zulassen, wenn das betreffende Schiff auf einer Reise eingesetzt wird, bei der die größte Entfernung des Schiffs vom Land, die Dauer und Art der Reise, das Fehlen allgemeiner nautischer Gefahren und sonstige die Sicherheit berührende Bedingungen derart sind, dass sie die vollständige Anwendung dieses Kapitels unzumutbar oder unnötig machen; allerdings muss die Verwaltung berücksichtigen, welche Auswirkungen diese Befreiungen und dieser gleichwertige Ersatz auf die Sicherheit aller anderen Schiffe haben kann.

3 Jede Verwaltung legt der Organisation so bald wie möglich nach dem 1. Januar jedes Jahres einen Bericht vor, aus dem alle neuen Befreiungen und jeder neue gleichwertige Ersatz, die während des vorangegangenen Jahres nach Absatz 2 dieser Regel gewährt worden sind, sowie die dafür maßgebenden Gründe hervorgehen. Die Organisation übermittelt diese Einzelheiten den Vertragsregierungen zu deren Unterrichtung.

Regel V/4 Nautische Warnnachrichten

Jede Vertragsregierung trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede aus einer verlässlichen Quelle empfangene Nachricht über irgendwelche Gefahren unverzüglich allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht und anderen interessierten Regierungen mitgeteilt wird.

Regel V/5 Meteorologische Dienste und Warnnachrichten

1 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, die Sammlung meteorologischer Daten durch Schiffe auf See zu fördern und für Prüfung, Verbreitung und Austausch dieser Angaben in der Form Sorge zu tragen, die der Schifffahrt am dienlichsten ist. Die Verwaltungen fördern die Benutzung meteorologischer Instrumente mit hohem Genauigkeitsgrad und erleichtern auf Antrag deren Prüfung. Die zuständigen nationalen Wetterdienste können Vorkehrungen für diese Prüfung treffen, die für das Schiff kostenfrei ist.

2 Die Vertragsregierungen verpflichten sich insbesondere, in Zusammenarbeit miteinander folgende Vorkehrungen auf dem Gebiet der Meteorologie zu treffen:

  1. Schiffe durch die Herausgabe von Meldungen in Textform und, soweit möglich, in graphischer Form unter Nutzung für diesen Zweck geeigneter landgestützter Einrichtungen für terrestrische und weltraumgestützte Funkdienste vor stürmischen Winden, Stürmen und tropischen Wirbelstürmen zu warnen;
  2. mindestens zweimal täglich über terrestrische und weltraumgestützte Funkdienste für die Schifffahrt geeignete Wetterinformationen herauszugeben, die Daten, Analysen, Warnungen und Vorhersagen von Wetter-, Seegangs- und Eisverhältnissen enthalten. Diese Meldungen sind in Textform und, soweit möglich, in graphischer Form zu übermitteln, einschließlich dazugehöriger Karten für meteorologische Analysen und Vorhersagen, die mittels Faksimile-Sendung oder in digitaler Form übermittelt werden, damit sie mit Hilfe des bordeigenen Datenverarbeitungssystems dargestellt werden können;
  3. Veröffentlichungen abzufassen und herauszugeben, die für ein wirksames meteorologisches Arbeiten auf See erforderlich sind, und nach Möglichkeit tägliche Wetterkarten zur Unterrichtung auslaufender Schiffe herauszugeben und diesen zur Verfügung zu stellen;
  4. zu veranlassen, dass ausgewählte Schiffe mit geprüften Instrumenten für den Seewetterdienst (wie Barometer, Barograph, Psychrometer und geeignetem Gerät zum Messen der Wassertemperatur) zum Gebrauch in diesem Dienst ausgerüstet werden und dass zu den Hauptterminen für synoptische Bodenbeobachtungen meteorologische Beobachtungen vorgenommen, aufgezeichnet und übermittelt werden (mindestens viermal täglich, wenn immer die Verhältnisse es gestatten) und andere Schiffe aufzufordern, vor allem in Gebieten mit geringem Schiffsverkehr, Beobachtungen einfacher Art vorzunehmen, aufzuzeichnen und abzusetzen;
  5. Reedereien aufzufordern, so viele ihrer Schiffe wie praktisch möglich an der Durchführung und Aufzeichnung von Wetterbeobachtungen zu beteiligen, wobei diese Beobachtungen unter Verwendung der bordeigenen Ausrüstung für terrestrische oder weltraumgestützte Funkdienste zum Nutzen der verschiedenen nationalen Wetterdienste zu übermitteln sind;
  6. die Übermittlung dieser Wetterbeobachtungen ist für die betreffenden Schiffe kostenfrei;
  7. Schiffe in der Nähe eines tropischen Wirbelsturms oder eines vermuteten tropischen Wirbelsturms sollen aufgefordert werden, ihre Beobachtungen nach Möglichkeit in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen und abzusetzen, wobei die Inanspruchnahme der Schiffsoffiziere für die Schiffsführung in stürmischem Wetter zu berücksichtigen ist;
  8. zu veranlassen, dass Wettermeldungen von oder an Schiffe unter Nutzung der entsprechenden landgestützten Einrichtungen für terrestrische und weltraumgestützte Funkdienste empfangen und ausgestrahlt werden;
  9. Kapitäne aufzufordern, in ihrer Nähe befindliche Schiffe sowie Küstenfunkstellen zu benachrichtigen, sobald sie eine Windgeschwindigkeit von 50 Knoten oder mehr (Stärke 10 auf der Beaufort-Skala) antreffen;
  10. die Anwendung eines einheitlichen Verfahrens in den bereits näher bezeichneten internationalen meteorologischen Diensten anzustreben und nach Möglichkeit die technischen Vorschriften und die Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie zu beachten; dieser können die Vertragsregierungen jede meteorologische Frage zur Prüfung und Begutachtung vorlegen, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergibt.

3 Die in dieser Regel bezeichneten Daten werden in einer für ihre Übermittlung geeigneten Form abgefasst und in der in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen Rangfolge übermittelt. Während der Aussendung von Wettermeldungen, Vorhersagen und Warnmeldungen "An Alle" haben alle Seefunkstellen die Vollzugsordnung für den Funkdienst zu beachten.

4 Vorhersagen, Warnungen, synoptische und sonstige für Schiffe bestimmte meteorologische Daten werden entsprechend den gegenseitigen Abmachungen zwischen Vertragsregierungen von demjenigen nationalen Wetterdienst herausgegeben und verbreitet, der sich am besten zur Betreuung der verschiedenen Küstengebiete und Gebiete der Hohen See eignet, insbesondere entsprechend der Festlegung im System der Weltorganisation für Meteorologie für die Erstellung und Verbreitung meteorologischer Vorhersagen und Warnmeldungen für die Hohe See im Rahmen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS).

Regel V/6 Eiswachdienst

1 Der Eiswachdienst trägt zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Seefahrt und zum Schutz der Meeresumwelt im Nordatlantik bei. Schiffe, die während der Eisperiode das vom Eiswachdienst überwachte Eisberggebiet durchfahren, müssen die vom Eiswachdienst angebotenen Dienste in Anspruch nehmen.

2 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, einen Eiswachdienst sowie einen Dienst zur Erforschung und Beobachtung der Eisverhältnisse im Nordatlantik aufrechtzuerhalten. Während der gesamten Eisperiode, das heißt in der Zeit vom 15. Februar bis zum 1. Juli jedes Jahres, wird die südöstliche, südliche und südwestliche Grenze des Eisberggebiets in der Nähe der Großen Neufundland-Bänke überwacht, um dort verkehrende Schiffe über die Ausdehnung dieses Gefahrengebiets zu unterrichten, die Eisverhältnisse im Allgemeinen zu untersuchen sowie Schiffen und Besatzungen, die Hilfe anfordern, innerhalb des Einsatzgebiets der Wachschiffe und -flugzeuge Hilfe zu leisten. Während der übrigen Zeit des Jahres wird die Erforschung und Beobachtung der Eisverhältnisse in dem ratsam erscheinenden Umfang fortgesetzt.

3 Schiffen und Luftfahrzeugen, die für den Eiswachdienst sowie für die Erforschung und Beobachtung der Eisverhältnisse eingesetzt werden, können weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern diese nicht ihre Haupttätigkeit beeinträchtigen oder die Kosten dieses Dienstes erhöhen.

4 Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt sich bereit, auch weiterhin die Gesamtdurchführung des Eiswachdienstes und die Erforschung und Beobachtung der Eisverhältnisse einschließlich der Verbreitung der Erkenntnisse daraus zu übernehmen.

5 Die Bedingungen für die Durchführung, den Betrieb und die Finanzierung des Eiswachdienstes sind in den diesem Kapitel als Anhang beigefügten Regeln für die Durchführung, den Betrieb und die Finanzierung des Eiswachdienstes im Nordatlantik enthalten, die Bestandteil dieses Kapitels sind.

6 Sollte die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder die kanadische Regierung zu irgendeinem Zeitpunkt diese Dienste einzustellen wünschen, so steht ihr/ihnen dies frei; die Vertragsregierungen regeln die Frage der Fortsetzung dieser Dienste entsprechend ihren gegenseitigen Interessen. Die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder die kanadische Regierung muss/müssen, bevor sie diese Dienste einstellt/einstellen, allen Vertragsregierungen mit Schiffen, welche diese Dienste in Anspruch nehmen, gleichviel ob diese zur Führung ihrer Flaggen berechtigt, oder ob sie in Gebieten registriert sind, auf welche die Vertragsregierungen diese Regel erstreckt haben, unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten eine schriftliche Kündigung übermitteln.

Regel V/7 Such- und Rettungsdienste

1 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in ihrem Zuständigkeitsgebiet die erforderlichen Maßnahmen für den Funkverkehr bei Seenotfällen und deren Koordinierung sowie für die Rettung von Menschen getroffen werden, die sich an ihren Küsten in Seenot befinden. Diese Maßnahmen umfassen die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung solcher der Sicherheit auf See dienenden Einrichtungen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsdichte auf See und der Gefahren für die Schifffahrt für durchführbar und notwendig gehalten werden; sie schließen ferner nach Möglichkeit ausreichende Einrichtungen zur Ortung und Rettung Schiffbrüchiger ein.

2 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation Angaben über ihre vorhandenen Such- und Rettungseinrichtungen sowie über etwaige Pläne für Änderungen auf diesem Gebiet zur Verfügung zu stellen.

3 Fahrgastschiffe, auf die Kapitel I Anwendung findet, müssen einen Plan für die Zusammenarbeit mit zuständigen Such- und Rettungsdiensten in Notfallsituationen an Bord mitführen. Dieser Plan muss in Zusammenarbeit zwischen dem Schiff, dem Unternehmen nach der Begriffsbestimmung in Regel IX/1 und den Such- und Rettungsdiensten ausgearbeitet sein. Der Plan muss Bestimmungen über regelmäßige Übungen beinhalten, die zur Erprobung seiner Wirksamkeit durchzuführen sind. Der Plan ist auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu erstellen.

Regel V/8 Rettungssignale

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass von Such- und Rettungseinrichtungen, die an Such- und Rettungsmaßnahmen beteiligt sind, zur Verständigung mit Schiffen oder Personen in Seenot Rettungssignale verwendet werden.

Regel V/9 Hydrographischer Dienst

1 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, für die Erhebung und Zusammenführung hydrographischer Daten sowie für die Veröffentlichung, Verbreitung und Aktualisierung aller nautischen Informationen zu sorgen, die für eine sichere Schiffsführung notwendig sind.

2 Insbesondere verpflichten sich die Vertragsregierungen, nach Möglichkeit bei der Durchführung der folgenden nautischen und hydrographischen Dienste in der Weise zusammenzuarbeiten, die am besten dem Zweck dient, die Schiffsführung zu unterstützen:

  1. sicherzustellen, dass Seevermessungen nach Möglichkeit so durchgeführt werden, dass sie den Anforderungen einer sicheren Schiffsführung genügen;
  2. Seekarten, Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeitentafeln und sonstige nautische Veröffentlichungen zu erstellen und herauszugeben, die den Bedürfnissen einer sicheren Schiffsführung genügen;
  3. Nachrichten für Seefahrer zu veröffentlichen, damit Seekarten und nautische Veröffentlichungen auf möglichst aktuellem Stand gehalten werden können;
  4. Vorkehrungen für eine Datenverwaltung zur Unterstützung dieser Dienstleistungen zu treffen.

3 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, bei Seekarten und nautischen Veröffentlichungen größtmögliche Einheitlichkeit sicherzustellen und nach Möglichkeit einschlägige internationale Entschließungen und Empfehlungen zu berücksichtigen.

4 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, ihre Aktivitäten in größtmöglicher Weise zu koordinieren, um sicherzustellen, dass hydrographische und nautische Informationen weltweit so rechtzeitig, verlässlich und eindeutig wie möglich zur Verfügung gestellt werden können.

Regel V/10 Schiffswegeführung

1 Systeme der Schiffswegeführung leisten einen Beitrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Sicherheit und Wirksamkeit der Seefahrt und/oder zum Schutz der Meeresumwelt. Systeme der Schiffswegeführung werden zur Anwendung durch alle Schiffe, durch bestimmte Schiffsarten oder durch Schiffe, die bestimmte Ladungen befördern, empfohlen und können, wenn sie nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien beschlossen und eingeführt worden sind, als verbindlich vorgeschrieben werden.

2 Die Organisation wird als einziges internationales Gremium anerkannt, das auf internationaler Ebene für die Erarbeitung von Richtlinien, Kriterien und Regeln für Systeme der Schiffswegeführung zuständig ist. Die Vertragsregierungen verweisen Vorschläge für die Beschlussfassung über Systeme der Schiffswegeführung an die Organisation. Die Organisation wird alle einschlägigen Angaben zu beschlossenen Systemen der Schiffswegeführung zusammenstellen und an die Vertragsregierungen weiterleiten.

3 Die Einleitung von Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems der Schiffswegeführung fällt in die Zuständigkeit der betreffenden Regierung oder Regierungen. Bei der Schaffung solcher Systeme mit dem Ziel einer Beschlussfassung durch die Organisation sind die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

4 Systeme der Schiffswegeführung sollen der Organisation zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eine Regierung beziehungsweise Regierungen, die Systeme der Schiffswegeführung einführt beziehungsweise einführen, bei denen nicht beabsichtigt ist, sie der Organisation zur Beschlussfassung vorzulegen, oder die nicht von der Organisation beschlossen worden sind, ist beziehungsweise sind jedoch aufgerufen, nach Möglichkeit die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

5 Haben zwei oder mehr Regierungen ein gemeinsames Interesse an einem bestimmten Gebiet, so sollen sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einander gemeinsame Vorschläge für die Abgrenzung und Anwendung eines Systems der Schiffswegeführung in dem Gebiet ausarbeiten. Nach Eingang eines solchen Vorschlags und bevor er im Hinblick auf eine Beschlussfassung geprüft wird, sorgt die Organisation dafür, dass Einzelheiten des Vorschlags denjenigen Regierungen zugeleitet werden, die ein gemeinsames Interesse an dem Gebiet haben, darunter Länder in der Nähe des vorgeschlagenen Systems der Schiffswegeführung.

6 Die Vertragsregierungen haben die von der Organisation in Bezug auf die Schiffswegeführung beschlossenen Maßnahmen zu befolgen. Sie machen sämtliche Angaben, die für die sichere und wirksame Anwendung beschlossener Systeme der Schiffswegeführung erforderlich sind, allgemein bekannt. Die betreffende Regierung oder die betreffenden Regierungen dürfen den Verkehr in solchen Systemen überwachen. Die Vertragsregierungen unternehmen alles ihnen Mögliche, um die zweckmäßige Anwendung der von der Organisation beschlossenen Systeme der Schiffswegeführung sicherzustellen.

7 Ein Schiff muss nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen ein von der Organisation beschlossenes verbindliches System der Schiffswegeführung anwenden, das für seine Art oder für seine Ladung vorgeschrieben ist, es sei denn, dass aus zwingenden Gründen ein bestimmtes System der Schiffswegeführung nicht angewendet werden kann. Derartige Gründe sind im Schiffstagebuch zu vermerken.

8 Verbindliche Systeme der Schiffswegeführung werden von der betreffenden Vertragsregierung oder den betreffenden Vertragsregierungen nach den von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien überprüft.

9 Alle beschlossenen Systeme der Schiffswegeführung und sämtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Systeme müssen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen, insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

10 Diese Regel und die dazugehörigen Richtlinien und Kriterien lassen die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten von Regierungen oder die Rechtsordnung von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, und von Archipelschifffahrtswegen unberührt.

Regel V/11 Schiffsmeldesysteme

1 Schiffsmeldesysteme leisten einen Beitrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Sicherheit und Wirksamkeit der Seefahrt und/oder zum Schutz der Meeresumwelt. Ein Schiffsmeldesystem, das nach den von der Organisation nach Maßgabe dieser Regel erarbeiteten Richtlinien und Kriterien beschlossen und eingeführt worden ist, ist von allen Schiffen, von bestimmten Schiffsarten oder von Schiffen, die bestimmte Ladungen befördern, nach Maßgabe der für das betreffende System geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2 Die Organisation wird als einziges internationales Gremium anerkannt, das auf internationaler Ebene für die Erarbeitung von Richtlinien, Kriterien und Regeln für Schiffsmeldesysteme zuständig ist. Die Vertragsregierungen verweisen Vorschläge für die Beschlussfassung über Schiffsmeldesysteme an die Organisation. Die Organisation wird alle einschlägigen Angaben zu jedem beschlossenen Schiffsmeldesystem zusammenstellen und an die Vertragsregierungen weiterleiten.

3 Die Einleitung von Maßnahmen zur Einrichtung eines Schiffsmeldesystems fällt in die Zuständigkeit der betreffenden Regierung oder Regierungen. Bei der Schaffung solcher Systeme mit dem Ziel einer Beschlussfassung durch die Organisation sind die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

4 Schiffsmeldesysteme, die der Organisation nicht zur Beschlussfassung vorgelegt werden, brauchen dieser Regel nicht unbedingt zu entsprechen. Regierungen, die solche Schiffsmeldesysteme einführen, werden jedoch aufgefordert, nach Möglichkeit die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien zu befolgen. Die Vertragsregierungen können der Organisation solche Systeme zur Anerkennung vorlegen.

5 Haben zwei oder mehr Regierungen ein gemeinsames Interesse an einem bestimmten Gebiet, so sollen sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einander Vorschläge für ein koordiniertes Schiffsmeldesystem ausarbeiten. Bevor ein Vorschlag für ein solches Schiffsmeldesystem zur Beschlussfassung geprüft wird, leitet die Organisation Einzelheiten des betreffenden Vorschlags denjenigen Regierungen zu, die ein gemeinsames Interesse an dem Gebiet haben, das von dem vorgeschlagenen System erfasst wird. Wird ein koordiniertes Schiffsmeldesystem beschlossen und eingeführt, so müssen dafür einheitliche Verfahrens- und Betriebsvorschriften gelten.

6 Nach der Beschlussfassung über ein Schiffsmeldesystem im Einklang mit dieser Regel ergreift die betreffende Regierung beziehungsweise ergreifen die betreffenden Regierungen alle notwendigen Maßnahmen, um sämtliche für die wirksame und zweckmäßige Nutzung des Systems erforderlichen Angaben allgemein bekannt zu machen. Jedes beschlossene Schiffsmeldesystem muss interaktionsfähig und in der Lage sein, Schiffe bei Bedarf mit Informationen zu unterstützen. Diese Systeme müssen in Übereinstimmung mit den von der Organisation nach Maßgabe dieser Regel erarbeiteten Richtlinien und Kriterien betrieben werden.

7 Der Kapitän eines Schiffes muss die Vorschriften für beschlossene Schiffsmeldesysteme einhalten und der zuständigen Behörde alle im Einklang mit dem jeweiligen System vorgeschriebenen Angaben melden.

8 Alle beschlossenen Schiffsmeldesysteme und sämtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Systeme müssen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen, insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

9 Diese Regel und die dazugehörigen Richtlinien und Kriterien lassen die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten von Regierungen oder die Rechtsordnung von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, und von Archipelschifffahrtswegen unberührt.

10 Die Teilnahme von Schiffen entsprechend den Bestimmungen beschlossener Schiffsmeldesysteme ist für die betreffenden Schiffe kostenfrei.

11 Die Organisation sorgt dafür, dass beschlossene Schiffsmeldesysteme nach den von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und Kriterien überprüft werden.

Regel V/12 Schiffsverkehrsdienste

1 Schiffsverkehrsdienste (VTS) leisten einen Beitrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Sicherheit und Wirksamkeit der Seefahrt und zum Schutz der Meeresumwelt, der angrenzenden Küstengebiete, der Arbeitsstätten und der meerestechnischen Anlagen vor möglichen ungünstigen Auswirkungen des Seeverkehrs.

2 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, überall dort für die Einrichtung von Schiffsverkehrsdiensten zu sorgen, wo nach ihrer Auffassung die Verkehrsdichte oder das Ausmaß der Gefahren solche Dienste rechtfertigen.

3 Die Vertragsregierungen, die Schiffsverkehrsdienste planen und einrichten, müssen, wo immer möglich, die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien befolgen. Die Nutzung von Schiffsverkehrsdiensten darf jedoch nur in Seegebieten innerhalb des Küstenmeers eines Küstenstaats verbindlich vorgeschrieben werden.

4 Die Vertragsregierungen haben dafür zu sorgen, dass die Teilnahme von Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, an Schiffsverkehrsdiensten und die Einhaltung der dafür geltenden Bestimmungen durch diese Schiffe sichergestellt ist.

5 Diese Regel und die von der Organisation beschlossenen Richtlinien lassen die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten von Regierungen oder die Rechtsordnung von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, und von Archipelschifffahrtswegen unberührt.

Regel V/13 Errichtung und Betrieb von Seezeichen

1 Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, soweit sie es für praktisch durchführbar und erforderlich hält, entweder einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsregierungen Seezeichen zu errichten, die durch die Verkehrsdichte gerechtfertigt oder das Ausmaß der Gefahren erforderlich sind.

2 Um bei Seezeichen die größtmögliche Einheitlichkeit zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsregierungen, bei der Errichtung von Seezeichen die internationalen Empfehlungen und Richtlinien zu berücksichtigen.

3 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass Angaben über Seezeichen allen Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Änderungen bei den Aussendungen von Positionsbestimmungssystemen, welche die Leistung der auf Schiffen eingebauten Empfänger beeinträchtigen könnten, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen erst nach rechtzeitiger und genügend umfangreicher Vorankündigung vorgenommen werden.

Regel V/14 Schiffsbesatzung
(MSC.325(90))

1 Die Vertragsregierungen verpflichten sich, für die Schiffe unter ihrer Flagge Maßnahmen beizubehalten oder erforderlichenfalls einzuführen, durch die gewährleistet wird, dass hinsichtlich des Schutzes des menschlichen Lebens auf See alle Schiffe ausreichend und sachgemäß besetzt sind.

2 Für jedes Schiff, auf das Kapitel I Anwendung findet, muss die Verwaltung

  1. nach einem transparenten Verfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen von der Organisation angenommenen Richtlinien eine Mindestbesatzungsstärke festlegen und
  2. ein Schiffsbesatzungszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das als Nachweis für die Mindestbesatzungsstärke dient, die zur Erfüllung des Absatzes 1 als erforderlich gilt.

3 Auf allen Schiffen wird, damit eine wirksame Leistungsfähigkeit der Besatzung in Sicherheitsangelegenheiten gewährleistet ist, eine Arbeitssprache festgelegt und ins Schiffstagebuch eingetragen. Das Unternehmen nach der Begriffsbestimmung in Regel IX/1 beziehungsweise der Kapitän legt die geeignete Arbeitssprache fest. Jeder Seemann muss diese Sprache verstehen und gegebenenfalls in dieser Sprache Befehle und Anweisungen geben und Meldung erstatten können. Ist die Arbeitssprache keine Amtssprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist allen Plänen und Listen, die an Bord ausgehängt werden müssen, eine Übersetzung in die Arbeitssprache beizufügen.

4 Auf der Kommandobrücke von Schiffen, auf die Kapitel I Anwendung findet, ist zur Verständigung von Schiff zu Schiff und von Schiff zu Land sowie zur Verständigung zwischen Lotsen und Mitgliedern der Brückenwache Englisch als Arbeitssprache zu verwenden, sofern die Personen, die unmittelbar an der Nachrichtenübermittlung beteiligt sind, nicht eine gemeinsame andere Sprache als Englisch sprechen.

Regel V/15 Grundsätze betreffend die Gestaltung der Kommandobrücke, die Gestaltung und Anordnung von Navigationssystemen und -ausrüstung sowie Verfahren auf der Kommandobrücke

Alle Entscheidungen, die zum Zweck der Anwendung der Regeln 19, 22, 24, 25, 27 und 28 getroffen werden und die Gestaltung der Kommandobrücke, die Gestaltung und Anordnung von Navigationssystemen und -ausrüstung sowie Verfahren auf der Kommandobrücke berühren, müssen nachstehende Ziele verfolgen:

  1. Erleichterung der von der Brückenwache und vom Lotsen zu erfüllenden Aufgaben durch vollständiges Erfassen der Lage und sichere Führung des Schiffes unter allen Betriebsbedingungen;
  2. Förderung des zweckmäßigen und sicheren Umgangs mit den auf der Kommandobrücke zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln;
  3. Ermöglichung eines bequemen und unterbrechungsfreien Zugriffs auf wesentliche Informationen für die Brückenwache und den Lotsen, wobei diese Informationen in einer leicht verständlichen und unzweideutigen Weise dargestellt sind und für Steuerungselemente und Anzeigen einheitliche Symbole und Verschlüsselungssysteme verwendet werden;
  4. Angabe des Betriebszustands selbsttätig ablaufender Funktionen und integrierter Komponenten, Systeme und/oder Subsysteme;
  5. Ermöglichung einer raschen, unterbrechungsfreien und wirksamen Informationsverarbeitung und Entscheidungsfindung durch die Brückenwache und den Lotsen;
  6. Verhinderung oder zumindest weitgehende Verringerung übermäßiger oder unnötiger Arbeit und Vermeidung von Verhältnissen oder Ablenkungsmomenten auf der Kommandobrücke, die Ermüdung verursachen oder die Aufmerksamkeit der Brückenwache und des Lotsen stören könnten;
  7. weitgehende Verringerung der Gefahr menschlichen Versagens sowie so frühzeitige Feststellung eines etwa auftretenden Versagens durch Überwachungs- und Alarmierungssysteme, dass die Brückenwache und der Lotse noch geeignete Gegenmaßnahmen treffen können.

Regel V/16 Unterhaltung der Ausrüstung

1 Der Verwaltung muss nachgewiesen werden, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, um sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Ausrüstung erhalten bleibt.

2 Soweit in den Regeln I/7 Buchstabe b Ziffer ii, Regeln I/8 und Regeln I/9 nicht etwas anderes vorgesehen ist, reichen Funktionsstörungen der Ausrüstung - obwohl alle zumutbaren Maßnahmen zur Unterhaltung der nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Ausrüstung in einem einwandfreien Betriebszustand getroffen worden sind - nicht aus, das Schiff als seeuntüchtig zu betrachten oder es in Häfen festzuhalten, in denen Reparaturmöglichkeiten nicht ohne weiteres verfügbar sind; allerdings muss der Kapitän geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass bei der Planung und Durchführung einer sicheren Reise zu einem Hafen, in dem die Reparaturen vorgenommen werden können, die nicht betriebsfähige Ausrüstung oder die nicht zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt werden.

Regel V/17 Elektromagnetische Verträglichkeit

1 Die Verwaltungen stellen sicher, dass auf Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, alle elektrischen und elektronischen Geräte auf oder in der Nähe der Kommandobrücke unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit geprüft worden sind.

2 Elektrische und elektronische Geräte werden so eingebaut, dass eine elektromagnetische Interferenz das einwandfreie Arbeiten der Navigationssysteme und -ausrüstung nicht beeinträchtigt.

3 Tragbares elektrisches und elektronisches Gerät darf nicht auf der Kommandobrücke betrieben werden, wenn es das einwandfreie Arbeiten der Navigationssysteme und -ausrüstung beeinträchtigen könnte.

Regel V/18 Zulassung und Besichtigung von Navigationssystemen und -ausrüstung und Schiffsdatenschreiber sowie Leistungsanforderungen an diese Geräte
(MSC.308(88))

1 Die zur Erfüllung der Vorschriften in den Regeln V/19 und V/20 erforderlichen Systeme und Ausrüstungen müssen von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist.

2 Systeme und Ausrüstungen einschließlich gegebenenfalls dazugehöriger Ersatzvorrichtungen, die an oder nach dem 1. Juli 2002 eingebaut worden sind, um die Funktionsanforderungen der Regeln V/19 und V/20 zu erfüllen, müssen geeigneten Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als die von der Organisation angenommenen.

3 Werden auf Schiffen, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, Systeme und Ausrüstungen ausgetauscht oder hinzugefügt, so müssen diese Systeme und Ausrüstungen, sofern zumutbar und praktisch durchführbar, den Anforderungen in Absatz 2 genügen.

4 Systeme und Ausrüstungen, die eingebaut worden sind, bevor die Organisation Leistungsanforderungen angenommen hat, können später nach Ermessen der Verwaltung von der vollständigen Erfüllung jener Normen befreit werden, wobei die von der Organisation angenommenen empfohlenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Allerdings müssen elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS), damit sie die Vorschrift in Regel 19.2.1.4 über das Mitführen von Seekarten erfüllen, Leistungsanforderungen genügen, die nicht geringer sein dürfen als die von der Organisation angenommenen und zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen Leistungsanforderungen, oder bei Systemen, die vor dem 1. Januar 1999 eingebaut worden sind, Leistungsanforderungen, die nicht geringer sein dürfen als die von der Organisation am 23. November 1995 angenommenen.

5 Die Verwaltung schreibt vor, dass die Hersteller über ein von einer zuständigen Behörde geprüftes Qualitätssicherungssystem verfügen müssen, um eine ununterbrochene Erfüllung der Baumusterzulassungsbedingungen zu gewährleisten. Ersatzweise kann die Verwaltung ein Endabnahmeverfahren anwenden, bei dem die Einhaltung der Baumusterzulassung vor dem Einbau des Produkts an Bord durch eine zuständige Behörde geprüft wird.

6 Vor der Erteilung einer Zulassung für Systeme oder Ausrüstungen mit neuartigen Eigenschaften, die von diesem Kapitel nicht erfasst sind, stellt die Verwaltung sicher, dass durch diese Eigenschaften Funktionen geleistet werden, die mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen.

7 Wird Ausrüstung, für die von der Organisation Leistungsanforderungen erarbeitet worden sind, auf Schiffen zusätzlich zu den in den Regeln 19 und 20 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen mitgeführt, so bedürfen diese einer Zulassung und müssen nach Möglichkeit Leistungsanforderungen erfüllen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.

8 Das Schiffsdatenschreiber-System einschließlich sämtlicher Sensoren ist einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchzuführen und dient dazu, die Genauigkeit, die Anzeigedauer und die Wiederherstellbarkeit der aufgezeichneten Daten zu überprüfen. Zusätzlich sind Probeläufe und Überprüfungen zur Feststellung der Wartungsfreundlichkeit aller Schutzabdeckungen und Vorrichtungen durchzuführen, die dem leichteren Orten des Schiffsdatenschreibers dienen. Eine Abschrift des von der Prüfeinrichtung ausgestellten Prüfzeugnisses mit dem Datum der erfolgreichen Prüfung und den der Prüfung zugrunde liegenden Leistungsanforderungen ist an Bord mitzuführen.

9 Das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ist einer jährlichen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einem zugelassenen Besichtiger oder von einer zugelassenen Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchzuführen. Die Prüfung dient dazu, die korrekte Programmierung der statischen Angaben des Schiffes und den korrekten Datenaustausch mit angeschlossenen Sensoren zu überprüfen; weiter ist eine Überprüfung der Funkleistung über eine Funkfrequenzmessung und einen Sendetest, beispielsweise unter Nutzung eines Schiffsverkehrsdienstes (VTS), durchzuführen. Eine Abschrift des Prüfberichts ist an Bord mitzuführen.

Regel V/19 An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung Klarst.1429
(MSC. 170(79); MSC. 282(86), MSC.350(92))

1 Anwendung und Vorschriften

Vorbehaltlich der Regel 1.4 gilt Folgendes:

1.1 Schiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen mit Navigationssystemen und Ausrüstung ausgerüstet sein, welche die in den Absätzen 2.1 bis 2.9 genannten Vorschriften erfüllen.

1.2 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen

  1. sofern sie diese Regel nicht in vollem Umfang erfüllen, vorbehaltlich der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 weiterhin mit der Ausrüstung ausgerüstet sein, welche die Vorschriften in den Regeln V/11, V/12 und V/20 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der vor dem 1. Juli 2002 gültigen Fassung erfüllt;
  2. spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2002 mit der in Absatz 2.1.6 vorgeschriebenen Ausrüstung oder mit den dort vorgeschriebenen Systemen ausgerüstet sein, wobei dann das Peilfunkgerät nach Kapitel V Regel 12 Buchstabe p des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der vor dem 1. Juli 2002 gültigen Fassung nicht mehr vorgeschrieben ist;
  3. spätestens zu dem in den Absätzen 2.4.2 und 2.4.3 genannten jeweiligen Zeitpunkt mit dem nach Absatz 2.4 vorgeschriebenen System ausgerüstet sein , und
  4. mit dem in Absatz 2.2.3 vorgeschriebenen System wie folgt ausgerüstet sein:
    1. Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2016;
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2016;
    3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, jedoch weniger als 3.000, spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2017;
    4. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, jedoch weniger als 500, spätestens bei der ersten Besichtigung *  nach dem 1. Januar 2018.

    Das Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke muss zu jedem Zeitpunkt, an dem sich das Schiff auf See in Fahrt befindet, in Betrieb sein.

    Absatz 2.2.4 gilt auch für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind.

1.3 Die Verwaltungen können Schiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1.2.4 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1.2.4.1 bis 1.2.4.4 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden.

2 Navigationsausrüstung und -systeme an Bord

2.1 Alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe müssen ausgerüstet sein

  1. mit einem ordnungsgemäß kompensierten Magnetregelkompass oder mit einer anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses des Schiffes und zur Anzeige der ermittelten Werte am Hauptsteuerstand;
  2. mit einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder mit einer anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung zur Vornahme von Peilungen über einen Bogen des Horizonts von 360 Grad;
  3. mit einer Vorrichtung zum jederzeitigen Korrigieren der angezeigten Kurs- und Peilwerte auf rechtweisende Werte;
  4. mit Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schiffes für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten und Überwachen der Schiffsposition während der gesamten Reise; ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes über das Mitführen von Seekarten anerkannt werden. Schiffe, auf die Absatz 2.10 Anwendung findet, müssen den darin beschriebenen Anforderungen für das Mitführen von ECDIS entsprechen;
  5. mit Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funktionsanforderungen des Absatzes .4, falls diese Funktion teilweise oder ganz von elektronischen Vorrichtungen erfüllt wird;
  6. mit einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die während der beabsichtigten Reise jederzeit dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren;
  7. falls die Bruttoraumzahl des Schiffes weniger als 150 beträgt und sofern praktisch durchführbar, mit einem Radarreflektor oder einer anderen Vorrichtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, deren Navigations-Radaranlage auf dem 9-GHz- oder dem 3-GHz-Frequenzband arbeitet;
  8. bei vollständig geschlossener Kommandobrücke des Schiffes, und sofern die Verwaltung nicht etwas anderes bestimmt, mit einer Schallsignalempfangsanlage oder mit einer anderen Vorrichtung, durch die der nautische Wachoffizier in die Lage versetzt wird, Schallsignale zu hören und deren Herkunftsrichtung zu bestimmen;
  9. mit einem Telefon oder mit einer anderen Vorrichtung zur Übermittlung von Kursangaben an den Notruderstand, sofern ein solcher vorhanden ist.

2.2 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und f Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer Größe müssen zusätzlich zu den Vorschriften von Absatz 2.1 ausgerüstet sein

  1. mit einem Magnetreservekompass, der mit dem Magnetkompass nach Absatz 2.1.1 austauschbar ist, oder mit einer anderen Vorrichtung, welche die Funktion nach Absatz 2.1.1 in Form eines Ersatz- oder Zweitgeräts erfüllen kann;
  2. mit einem Tagsignalscheinwerfer oder mit einer anderen Vorrichtung zur Nachrichtenübermittlung mittels Licht bei Tag und Nacht unter Verwendung einer elektrischen Energiequelle, die nicht ausschließlich von der Stromversorgung des Schiffes abhängig ist.
  3. mit einem Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS), wie folgt:
    1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, die am oder nach dem 1. Juli 2011 gebaut werden;
    2. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2012;
    3. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2012;
    4. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, jedoch weniger als 3 000, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2013;
    5. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, jedoch weniger als 500, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2014.

    Das Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke muss zu jedem Zeitpunkt, an dem sich das Schiff auf See in Fahrt befindet, in Betrieb sein;

  4. mit einem vor dem 1. Juli 2011 eingebauten Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS), das zu einem späteren Zeitpunkt mit Zustimmung der Verwaltung von der vollständigen Einhaltung der von der Organisation beschlossenen Anforderungen befreit werden kann.

2.3 Klarst.1429 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr und Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer Größe müssen zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften von Absatz 2.2 ausgerüstet sein

  1. mit einer Echolotanlage oder mit einer anderen elektronischen Vorrichtung zum Messen und Anzeigen der zur Verfügung stehenden Wassertiefe;
  2. mit einer im 9-GHz-Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder mit einer anderen Vorrichtung zum Ermitteln und Anzeigen des Abstands und der Peilung von Radartranspondern, anderen Überwasserfahrzeugen, von Hindernissen, Küstenlinien sowie von schwimmenden und festen Seezeichen zur Unterstützung der Schiffsführung und der Verhütung von Zusammenstößen;
  3. mit einer elektronischen Plotthilfe oder mit einer anderen Vorrichtung zum elektronischen Plotten des Abstands und der Peilung von Zielen zur Ermittlung der Gefahr von Zusammenstößen;
  4. mit einem Gerät zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung oder mit einer anderen Vorrichtung zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung durchs Wasser;
  5. mit einem ordnungsgemäß kalibrierten Kursübermittlungsgerät oder mit einer anderen Vorrichtung zur Übermittlung von Kursangaben, um diese in die in den Absätzen 2.3.2, 2.3.3 und 2.4 genannten Geräte einzugeben.

2.4 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr in der Auslandfahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, und Fahrgastschiffe unabhängig von ihrer Größe müssen mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Schiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind;
  2. Schiffe in der Auslandfahrt, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, wie folgt:
  3. 1 Fahrgastschiffe spätestens am 1. Juli 2003;
  4. 2 Tankschiffe spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Sicherheitsausrüstung an oder nach dem 1. Juli 2003;
  5. 3 andere als Fahrgastschiffe und Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50.000 und mehr spätestens am 1. Juli 2004;
  6. 4 andere als Fahrgastschiffe und Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 50.00, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Sicherheitsausrüstung nach dem 1. Juli 2004 oder bis zum 31. Dezember 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, und
  7. Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind und vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, spätestens am 1. Juli 2008;
  8. die Verwaltung kann Schiffe von der Anwendung dieses Absatzes befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Absätzen 2.4.2 und 2.4.3 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden;
  9. Das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) muss
    1. selbsttätig an entsprechend ausgerüstete Landstationen, Schiffe und Luftfahrzeuge bestimmte Angaben liefern, insbesondere zu Identität des Schiffes, Typ, Position, Kurs, Geschwindigkeit und Navigationszustand sowie weitere sicherheitsbezogene Angaben;
    2. selbsttätig solche Angaben von ähnlich ausgerüsteten Schiffen empfangen;
    3. Schiffe überwachen und ihre Bahn verfolgen;
    4. mit landgestützten Einrichtungen Daten austauschen;
  10. Absatz 2.4.5 findet keine Anwendung in Fällen, in denen internationale Übereinkünfte, Regeln oder Normen den Schutz von Schiffsführungsinformationen vorsehen, und
  11. beim Betrieb automatischer Schiffsidentifizierungssysteme sind die von der Organisation angenommenen Richtlinien zu berücksichtigen.

Schiffe, die mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sind, müssen dieses außer in Fällen, in denen internationale Übereinkünfte, Regeln oder Normen den Schutz von Navigationsangaben vorsehen zu jeder Zeit in Betrieb halten.

2.5 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 2.3 mit Ausnahme der Absätze 2.3.3 und 2.3.5 sowie zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 2.4 ausgerüstet sein

  1. mit einem Kreiselkompass oder mit einer anderen Vorrichtung zur Ermittlung und Anzeige ihres Kurses mit schiffseigenen, nicht auf magnetischer Grundlage arbeitenden Mitteln, die vom Rudergänger am Hauptsteuerstand gut abzulesen sein müssen. Diese Vorrichtungen sollen auch Kursangaben übermitteln, um diese in die in den Absätzen 2.3.2, 2.4 und 2.5.5 genannten Geräte einzugeben;
  2. mit einem Tochterkreiselkompass oder mit einer anderen Vorrichtung für die optische Anzeige der Kursangaben am Notruderstand, sofern ein solcher vorhanden ist;
  3. mit einem Tochterkreiselkompass oder mit einer anderen Vorrichtung zur Vornahme von Peilungen über einen Bogen des Horizonts von 360 Grad unter Verwendung des Kreiselkompasses oder einer anderen in Absatz 2.5.1 genannten Vorrichtung. Allerdings brauchen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.600 mit einer solchen Vorrichtung nur ausgerüstet zu sein, soweit dies möglich ist;
  4. mit Geräten für die Anzeige der Ruderlage, Propellerdrehzahl, Querstrahlruder, Steigung und Betriebsweise der Verstellpropeller oder mit einer anderen Vorrichtung zum Ermitteln und Anzeigen der Ruderlage, Propellerdrehzahl, Schubkraft und -richtung der Querstrahlruder und gegebenenfalls der Schubkraft und -richtung der seitlich wirkenden Querstrahlruder sowie der Steigung und Betriebsweise des Verstellpropellers, die alle am Kommandostand abzulesen sein müssen;
  5. mit einer automatischen Plotthilfe oder mit einer anderen Vorrichtung zum automatischen Plotten des Abstands und der Peilung anderer Ziele zur Ermittlung der Gefahr von Zusammenstößen.

2.6 Auf allen Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr sollte der Ausfall eines einzelnen Ausrüstungsgegenstands nicht die Fähigkeit des Schiffes verringern, die Vorschriften der Absätze 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 zu erfüllen.

2.7 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr müssen zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 2.5 ausgerüstet sein

  1. mit einer im 3-GHz-Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder, soweit dies von der Verwaltung als angemessen erachtet wird, mit einer zweiten im 9-GHz-Frequenzband arbeitenden Radaranlage oder mit einer anderen Vorrichtung zum Ermitteln und Anzeigen des Abstands und der Peilung von anderen Überwasserfahrzeugen, von Hindernissen, Küstenlinien sowie von schwimmenden und festen Seezeichen zur Unterstützung der Schiffsführung und der Verhütung von Zusammenstößen, die in ihrer Arbeitsweise von den in Absatz 2.3.2 genannten Vorrichtungen unabhängig ist;
  2. mit einer zweiten automatischen Plotthilfe oder mit einer anderen Vorrichtung zum automatischen Plotten des Abstands und der Peilung fremder Ziele zum Ermitteln der Gefahr von Zusammenstößen, die in ihrer Arbeitsweise von den in Absatz 2.5.5 genannten Vorrichtungen unabhängig ist.

2.8 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr müssen zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 2.7 mit Ausnahme des Absatzes 2.7.2 ausgerüstet sein

  1. mit einer automatischen Radarbildauswerthilfe oder mit einer anderen Vorrichtung zum automatischen Plotten des Abstands und der Peilung von mindestens 20 fremden Zielen, die mit einem Gerät für die Anzeige der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung durch das Wasser verbunden sein muss, zum Ermitteln der Gefahr von Zusammenstößen und zur Simulation eines Probemanövers,
  2. mit einem Kursüberwachungs- oder Bahnführungssystem oder mit einer anderen Vorrichtung zur automatischen Überwachung und Einhaltung eines bestimmten Kurses und/oder einer geraden Bahn.

2.9 Klarst.1429 Alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50.000 und mehr müssen zusätzlich zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 2.8 ausgerüstet sein

  1. mit einem Drehgeschwindigkeitsanzeiger oder mit einer anderen Vorrichtung zum Ermitteln und Anzeigen der Drehgeschwindigkeit;
  2. mit einem Gerät zum Messen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung über Grund oder mit einer anderen Vorrichtung zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung über Grund in Vorausrichtung und als seitliche Versetzung.

2.10 Schiffe in der Auslandsfahrt müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
  2. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
  3. Frachtschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2013 gebaut werden;
  4. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, jedoch weniger als 10.000, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden;
  5. Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2014;
  6. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2015;
  7. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2016;
  8. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr, jedoch weniger als 50.000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2017;
  9. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr, jedoch weniger als 20.000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2018.

2.11 Die Verwaltungen können Schiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2.10 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Unterabsätzen .5 bis .9 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden.

3 Sind nach dieser Regel "andere Vorrichtungen" erlaubt, so müssen diese von der Verwaltung nach Regel 18 zugelassen sein.

4 Die in dieser Regel genannten Navigationsausrüstungen und -systeme müssen so eingebaut, geprüft und instandgehalten werden, dass die Möglichkeit einer Funktionsstörung auf ein Mindestmaß beschränkt ist.

5 Können Navigationsausrüstung und -systeme wahlweise in unterschiedlichen Betriebsweisen betrieben werden, so muss jeweils die tatsächliche Betriebsweise angezeigt sein.

6 Integrierte Brückensysteme müssen so angeordnet sein, dass der Ausfall eines einzelnen Subsystems dem nautischen Wachoffizier durch einen akustischen und optischen Alarm unmittelbar angezeigt wird und nicht den Ausfall eines anderen Subsystems verursacht. Bei Ausfall eines Teils eines integrierten Navigationssystems muss es möglich sein, jeden anderen einzelnen Ausrüstungsgegenstand beziehungsweise jedes andere einzelne Teil des Systems getrennt zu betreiben.

Regel V/19-1 Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen
(MSC. 202(81))

1 Diese Regel oder die von der Organisation angenommenen Leistungs- und Funktionsanforderungen für die Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen berühren nicht die völkerrechtlichen Rechte, Hoheitsbefugnisse oder Pflichten von Staaten, insbesondere nicht die Rechtsordnungen der Hohen See, der ausschließlichen Wirtschaftszone, der Anschlusszone, der Küstenmeere oder Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, und der Archipelschifffahrtswege.

2.1 Vorbehaltlich der Absätze 4.1 und 4.2 findet diese Regel Anwendung auf die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

  1. Fahrgastschiffe, einschließlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
  2. Frachtschiffe, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, mit einer Bruttoraumzahl von 300 und darüber und
  3. bewegliche Offshore-Bohreinheiten.

2.2 Der Ausdruck "Schiff" schließt bei Verwendung in den Absätzen 3 bis 11.2 die Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und die beweglichen Offshore-Bohreinheiten ein, die unter diese Regel fallen.

3 Mit dieser Regel werden Vorschriften eingeführt, welche die Vertragsregierungen in die Lage versetzen sollen, eine Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen durchzuführen.

4.1 Schiffe müssen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit einem System ausgerüstet sein, das die Angaben nach Absatz 5 automatisch übermittelt:

  1. am oder nach dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe;
  2. vor dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe, die laut Zeugnis
    1. die Seegebiete A1 und A2 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12 und IV/2.1.13 oder
    2. die Seegebiete A1, A2 und A3 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12, IV/2.1.13 und IV/2.1.1 4

    befahren dürfen: spätestens bei der ersten Besichtigung * ihrer Funkanlage nach dem 31. Dezember 2008;

  3. vor dem 31. Dezember 2008 gebaute Schiffe, die laut Zeugnis die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 nach der Begriffsbestimmung in den Regeln IV/2.1.12, IV/2.1.13, IV/2.1.14 und IV/2.1.15 befahren dürfen: spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2009. Diese Schiffe müssen jedoch den Vorschriften des Unterabsatzes 2 entsprechen, wenn sie die Seegebiete A1, A2 und A3 befahren.

4.2 Unabhängig von ihrem Baudatum brauchen Schiffe, die mit einem automatischen Identifikationssystem (AIS) im Sinne der Regel 19.2.4 ausgerüstet sind und ausschließlich das Seegebiet A1 nach der Begriffsbestimmung in Regel IV/2.1.12 befahren, den Vorschriften der vorliegenden Regel nicht zu entsprechen.

5 Vorbehaltlich des Absatzes 4.1 müssen Schiffe folgende Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen automatisch übermitteln:

  1. Identität des Schiffes,
  2. Position des Schiffes (Länge und Breite) und
  3. Tag und Uhrzeit der angegebenen Position.

6 Systeme und Ausrüstungen, die im Hinblick auf die Einhaltung dieser Regel eingesetzt werden, müssen Leistungs- und Funktionsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als die von der Organisation angenommenen. Alle Bordausrüstungen müssen von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist.

7 Systeme und Ausrüstungen, die im Hinblick auf die Einhaltung dieser Regel eingesetzt werden, müssen an Bord ausgeschaltet werden können oder müssen die Übermittlung von Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen in folgenden Fällen einstellen können:

  1. wenn internationale Übereinkünfte, Regeln oder Normen den Schutz von Navigationsangaben vorsehen, oder
  2. bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und über einen möglichst kurzen Zeitraum, wenn der Kapitän der Ansicht ist, dass ihr Einsatz die nautische Schiffssicherheit oder die Gefahrenabwehr auf dem Schiff beeinträchtigt. In einem solchen Fall unterrichtet der Kapitän die Verwaltung unverzüglich und nimmt eine Eintragung in die Aufzeichnungen über Tätigkeiten und Vorfälle im Zusammenhang mit der Schiffsführung nach Regel 28 vor, wobei er die Gründe für die Entscheidung angibt und den Zeitraum benennt, in dem das System oder die Ausrüstung ausgeschaltet war.

8.1 Vorbehaltlich der Absätze 8.2 bis 11.2 muss es den Vertragsregierungen möglich sein, für von der Organisation genehmigte Zwecke der Gefahrenabwehr und andere Zwecke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen zu erhalten:

  1. Die Verwaltung hat einen Anspruch auf diese Angaben zu Schiffen, die zur Führung ihrer Flagge berechtigt sind, und zwar unabhängig davon, wo sich die Schiffe befinden;
  2. eine Vertragsregierung hat einen Anspruch auf diese Angaben zu Schiffen, die ihre Absicht angezeigt haben, eine Hafenanlage im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel XI-2/1.1.9 oder einen Ort unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragsregierung anzulaufen, und zwar unabhängig davon, wo sich die Schiffe befinden, vorausgesetzt sie befinden sich nicht in Gewässern binnenwärts der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Basislinien einer anderen Vertragsregierung;
  3. eine Vertragsregierung hat einen Anspruch auf diese Angaben zu Schiffen, die zur Führung der Flagge anderer Vertragsregierungen berechtigt sind, nicht die Absicht haben, eine Hafenanlage oder einen Ort unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragsregierung anzulaufen, und nicht mehr als 1.000 Seemeilen von ihrer Küste entfernt fahren, vorausgesetzt, sie befinden sich nicht in Gewässern binnenwärts der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Basislinien einer anderen Vertragsregierung, und
  4. eine Vertragsregierung hat keinen Anspruch nach Unterabsatz .3 auf diese Angaben zu einem Schiff, das sich im Küstenmeer der Vertragsregierung befindet, deren Flagge es zu führen berechtigt ist.

8.2 Die Vertragsregierungen teilen der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Leistungs- und Funktionsanforderungen die sachdienlichen Einzelheiten mit, damit Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen nach Absatz 8.1 zur Verfügung gestellt werden können. Die betreffende Vertragsregierung kann jederzeit danach diese Mitteilung ändern oder zurückziehen. Die Organisation unterrichtet bei Eingang einer solchen Mitteilung alle Vertragsregierungen über die Mitteilung und ihren Inhalt.

9.1 Ungeachtet des Absatzes 8.1.3 kann die Verwaltung jederzeit wegen Sicherheits- oder anderer Bedenken entscheiden, dass Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen zu Schiffen, die zur Führung ihrer Flagge berechtigt sind, nicht nach Absatz 8.1.3 an die Vertragsregierungen weitergegeben werden. Die betreffende Verwaltung kann eine solche Entscheidung jederzeit danach ändern, aussetzen oder aufheben.

9.2 Die betreffende Verwaltung teilt solche Entscheidungen nach Absatz 9.1 der Organisation mit. Die Organisation unterrichtet bei Eingang einer solchen Mitteilung alle Vertragsregierungen über die Mitteilung und ihren Inhalt.

9.3 Die völkerrechtlichen Rechte, Aufgaben und Pflichten der Schiffe, deren Verwaltung das Recht nach Absatz 9.1 in Anspruch genommen hat, werden von solchen Entscheidungen nicht berührt.

10 Die Vertragsregierungen müssen jederzeit

  1. die Bedeutung von Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen erkennen;
  2. die in geschäftlicher Hinsicht bestehende Vertraulichkeit und Schutzwürdigkeit der bei ihnen eingehenden Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen erkennen und beachten;
  3. die bei ihnen eingehenden Angaben vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Offenlegung schützen und
  4. die bei ihnen eingehenden Angaben in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht verwenden.

11.1 Die Vertragsregierungen tragen alle Kosten im Zusammenhang mit den Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen, die von ihnen angefordert werden und bei ihnen eingehen. Ungeachtet des Absatzes 11.2 erheben die Vertragsregierungen von den Schiffen keine Gebühren für von ihnen angeforderte Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen.

11.2 Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Verwaltung nichts anderes vorsehen, haben Schiffe, die zur Führung ihrer Flagge berechtigt sind, keine Gebühren für die Übermittlung von Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen nach dieser Regel zu entrichten.

12 Ungeachtet des Absatzes 8.1 haben die Such- und Rettungsdienste der Vertragsregierungen das Recht, im Zusammenhang mit der Suche und Rettung von Personen in Seenot gebührenfrei Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen zu erhalten.

13 Die Vertragsregierungen können der Organisation jeden Fall melden, in dem ihrer Ansicht nach diese Regel oder damit in Zusammenhang stehende sonstige Vorschriften der Organisation nicht eingehalten wurden oder werden.

14 Der Schiffsicherheitsausschuss hat die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Einführung, Überprüfung und Kontrolle der Weitergabe von Angaben zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen an die Vertragsregierungen nach dieser Regel festzulegen.

Regel V/20 Schiffsdatenschreiber
(MSC. 170(79))

1 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Schiffe in der Auslandfahrt vorbehaltlich der Regel 1.4 mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrgastschiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind;
  2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung an oder nach dem 1. Juli 2002;
  3. Fahrgastschiffe, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind und die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, spätestens am 1. Januar 2004;
  4. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und mehr, die keine Fahrgastschiffe sind und die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind.

2 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR), der ein vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) sein kann, wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, zum Zeitpunkt der ersten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2006, spätestens jedoch am 1. Juli 2009;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, jedoch weniger als 20.000, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, zum Zeitpunkt der ersten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2007, spätestens jedoch am 1. Juli 2010;
  3. die Verwaltungen können Frachtschiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschriften der Unterabsätze .1 und .2 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Unterabsätzen .1 und .2 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden.

3 Die Verwaltungen können Schiffe, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind und die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Schiffsdatenschreiber befreien, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Herstellen einer Schnittstelle zwischen einem Schiffsdatenschreiber und der auf dem Schiff vorhandenen Ausrüstung unangemessen und unzweckmäßig wäre.

Regel V/21 Internationales Signalbuch und IAMSAR-Handbuch
(MSC.123(75))

1 Alle Schiffe, die nach diesem Übereinkommen eine Funkanlage mitführen müssen, haben das Internationale Signalbuch in der jeweils letzten von der Organisation geänderten Fassung mitzuführen. Das Signalbuch muss auch von allen anderen Schiffen mitgeführt werden, die es nach Auffassung der Verwaltung benötigen.

2 Alle Schiffe haben eine aktuelle Ausgabe des Bandes III des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (IAMSAR) mitzuführen.

Regel V/22 Sicht von der Kommandobrücke Interpr.2(10)
(MSC. 201(81))

1 Interpr.1350 Schiffe mit einer Länge von mindestens 55 m nach der Begriffsbestimmung in Regel 2.4, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Die Sicht vom Kommandostand auf die Meeresoberfläche vor dem Bug darf bei sämtlichen möglichen Tiefgangsbedingungen, Trimmlagen und Möglichkeiten der Stauung von Decksladung nicht über mehr als zwei Schiffslängen oder 500 m (je nachdem, welcher Wert kleiner ist) in einem Sektor von jeweils 10 Grad nach beiden Seiten verdeckt sein.
  2. Ein durch Ladung, Ladegeschirr oder sonstige Sichthindernisse außerhalb des Steuerhauses vorlicher als querab verursachter toter Winkel, der die Sicht vom Kommandostand auf die Meeresoberfläche verdeckt, darf nicht mehr als 10 Grad betragen. Die Summe aller toten Winkel darf 20 Grad nicht überschreiten. Zwischen zwei toten Winkeln muss ein freier Sektor von mindestens 5 Grad liegen. Allerdings darf in dem unter Absatz 1.1 bezeichneten Sichtbereich ein einzelner toter Winkel nicht größer als 5 Grad sein.
  3. Das waagerechte Gesichtsfeld vom Kommandostand aus muss sich über einen Bogen von mindestens 225 Grad erstrecken, das heißt von recht voraus bis mindestens jeweils 22,5 Grad achterlicher als querab nach beiden Seiten des Schiffes.
  4. Das waagerechte Gesichtsfeld von jeder Brückennock aus muss sich über einen Bogen von mindestens 225 Grad erstrecken, das heißt von mindestens 45 Grad vorlicher als querab auf der gegenüberliegenden Schiffsseite über recht voraus bis 180 Grad recht achteraus auf derselben Schiffsseite.
  5. Das waagerechte Gesichtsfeld vom Hauptsteuerstand aus muss sich über einen Bogen von recht voraus mindestens jeweils 60 Grad nach beiden Seiten des Schiffes erstrecken.
  6. Von der Brückennock aus muss die Seitenwand des Schiffes zu sehen sein.
  7. Die Höhe der Unterkante der Kommandobrücken-Frontfenster über dem Brückendeck muss so niedrig wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall darf diese Unterkante ein Hindernis für die Sicht voraus entsprechend der Beschreibung in dieser Regel darstellen.
  8. Die Oberkante der Kommandobrücken-Frontfenster muss einer Person mit einer Augenhöhe von 1.800 mm über dem Brückendeck vom Kommandostand aus die Sicht voraus auf den Horizont gestatten, selbst wenn das Schiff in schwerer See stampft. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Augenhöhe von 1.800 mm unangemessen und unzweckmäßig ist, so kann sie eine Herabsetzung bis auf eine Mindesthöhe von 1.600 mm gestatten.
  9. Fenster müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Um zur Vermeidung von Spiegelungen beizutragen, müssen die Frontfenster der Kommandobrücke in einem Winkel von mindestens 10 Grad und höchstens 25 Grad nach vorn geneigt sein.
    2. Das Rahmenwerk zwischen den Fenstern der Kommandobrücke muss auf das Mindestmaß beschränkt werden und darf nicht unmittelbar vor einer Arbeitsstation verlaufen.
    3. Es dürfen keine polarisierenden oder getönten Fensterscheiben eingesetzt werden.
    4. Unabhängig von den Witterungsbedingungen müssen mindestens zwei Frontfenster der Kommandobrücke stets eine klare Sicht ermöglichen; darüber hinaus muss eine von der baulichen Gestaltung der Kommandobrücke abhängige zusätzliche Anzahl von Fenstern jederzeit eine klare Sicht ermöglichen.

2 Vor dem 1. Juli 1998 gebaute Schiffe müssen, soweit durchführbar, die Vorschriften der Absätze 1.1 und 1.2 erfüllen. Allerdings brauchen keine baulichen Veränderungen und keine zusätzliche Ausrüstung verlangt zu werden.

3 Bei Schiffen mit ungewöhnlicher baulicher Gestaltung, die nach Auffassung der Verwaltung diese Regel nicht einhalten können, sind Vorkehrungen zu treffen, um Sichtverhältnisse zu schaffen, die den in dieser Regel vorgeschriebenen Sichtverhältnissen so nahe wie möglich kommen.

4 Ungeachtet der Absätze 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 kann ein Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden, sofern

  1. der Kapitän entschieden hat, dass dabei keine Gefahr besteht, und er mögliche größere tote Winkel oder kleinere waagerechte Gesichtsfelder infolge dieses Vorgangs berücksichtigt, damit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist, dass angemessen Ausschau gehalten werden kann;
  2. der Vorgang in Übereinstimmung mit dem Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes unter Berücksichtigung der von der Organisation angenommenen Empfehlungen zum Ballastwasser-Austausch durchgeführt wird und
  3. Beginn und Ende des Vorgangs in den Aufzeichnungen des Schiffes über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schiffsführung nach Regel V/28 vermerkt werden.

*) Es wird auf die einheitliche Auslegung des in den SOLAS-Regeln genannten Begriffs "erste Besichtigung" (MSC.1/Rundschreiben 1290) verwiesen.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen