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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1072(28)
Geänderte Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen

Vom 3. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 688)


(angenommen am 04. Dezember 2013)
Siehe Fn. *

Die Versammlung -

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung im Zusammenhang mit Vorschriften und Richtlinien über Schiffssicherheit sowie Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie unter Berufung darauf, dass die Internationale Konferenz von 1994 der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Änderungen zu diesem Übereinkommen verabschiedet hat, wodurch unter anderem ein neues Kapitel IX über die Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs eingeführt wurde, das die Einhaltung des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) zwingend vorschreibt;

in dem Bewusstsein, dass bordeigene Notfallpläne, die sich mit verschiedenen Kategorien von Notfällen befassen, nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben sind;

unter Berufung auf Entschließung A.852(20), mit der die Versammlung die Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingriffsplanung für Notfälle auf Schiffen angenommen hat, die Hinweise enthalten, die beim Aufbau und der Benutzung eines modular strukturierten integrierten Systems der Notfallplanung auf Schiffen unterstützen sollen,

mit Besorgnis, dass das Vorhandensein verschiedener, uneinheitlicher Notfallpläne an Bord eines Schiffes im Notfall das Gegenteil des Gewünschten bewirken könnte;

in der Erkenntnis, dass auf vielen Schiffen umfassende und wirksame Notfallpläne wie der bordeigene Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP) bereits verwendet werden;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, bei der Erwägung der Verabschiedung von Regeln und Empfehlungen, die den Schiffsbetrieb beeinflussen, den Menschen als Einflussgröße zu berücksichtigen;

in dem Wunsch, Reeder, Betreiber von Schiffen und andere betroffene Parteien bei der Umwandlung der Vorschriften über Notfallpläne in ein umfassendes System der Eingreifplanung, soweit dies noch nicht geschehen ist, zu unterstützen;

nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei seiner vierundsechzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsausschuss bei seiner einundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen;

  1. beschließt die geänderten Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht die Regierungen, im Interesse der Einheitlichkeit zu akzeptieren, dass das so aufgebaute integrierte System den Bestimmungen für die Ausarbeitung von bordeigenen Notfallplänen gemäß den Vorgaben der verschiedenen von der Organisation verabschiedeten einschlägigen Rechtsinstrumente entspricht;
  3. ersucht die Regierungen, sich bei der Ausarbeitung entsprechender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diese geänderte Richtlinien zu beziehen;
  4. fordert den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf, die geänderten Richtlinien einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und die unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen notwendigen Änderungen vorzunehmen;
  5. hebt die Entschließung A.852(20) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.

Vorwort

Diese vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation ausgearbeiteten Richtlinien enthalten Hinweise, die beim Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen hilfreich sein können. Sie sollen dazu dienen, ein modular strukturiertes integriertes System der Notfallplanung auf Schiffen aufzubauen und zu benutzen.

Allein die hohe Anzahl uneinheitlicher Schiffsnotfallpläne ist Rechtfertigung genug für die Ausarbeitung eines integrierten Systems und die Vereinheitlichung der Struktur von Eingreifplänen.

Die Verpflichtung, auf Notfälle vorbereitet zu sein, wie sie an Bord eines Schiffes eintreten können, ergibt sich aus den Absätzen 1.2.2.2 und 8 des ISM-Code in seiner jeweils geltenden Fassung, auf die in Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung, in Regel III/24-4 des SOLAS-Übereinkommens in der von der SOLAS-Konferenz im November 1995 angenommenen Fassung sowie in Regel 26 von Anlage I zu MARPOL 73/78 Bezug genommen wird.

Zur Umsetzung der genannten SOLAS- und MARPOL-Regeln sind bestimmte Verfahrensweisen und Anweisungen für das Vorgehen an Bord erforderlich. Diese geänderten Richtlinien bieten einen Rahmen für die Ausarbeitung von Verfahrensweisen für eine wirkungsvolle Reaktion auf Notfallsituationen aus der Sicht des Unternehmens und des Bordpersonals.

In diesem Zusammenhang sind die Hauptziele dieser geänderten Richtlinien

  1. die Unternehmen bei der Umsetzung der in den oben genannten Regeln enthaltenen Vorschriften in die Praxis durch die Anwendung der Struktur des integrierten Systems zu unterstützen;
  2. die Notfallsituationen, mit deren Eintreten an Bord gerechnet werden muss, in ein solches System zu integrieren;
  3. bei der Ausarbeitung einheitlicher Eingreifpläne Unterstützung zu leisten, wodurch deren Annahme durch das Bordpersonal und deren richtige Anwendung in einer Notfallsituation erleichtert werden wird; und
  4. auf Regierungen einzuwirken, damit diese im Interesse der Einheitlichkeit akzeptieren, dass die Struktur des integrierten Systems den Bestimmungen für die Ausarbeitung von Schiffsnotfallplänen entsprechend den Vorgaben verschiedener IMO-Rechtsinstrumente entspricht und sich bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diese geänderten Richtlinien beziehen.

1 Allgemeine Bemerkungen

1.1 Der ISM-Code legt eine internationale Norm für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebs fest, indem er Elemente bestimmt, die bei der Organisation der Führung des Unternehmens in Bezug auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung zu beachten sind. Da Notfälle, genauso wie der Verlust von Ladung, weder durch schiffbauliche Maßnahmen noch mithilfe der für den routinemäßigen Schiffsbetrieb geltenden Verfahrensweisen vollständig beherrschbar sind, sollen die Verpflichtung, auf Notfälle vorbereitet zu sein, und die Verschmutzungsverhütung einen festen Bestandteil der Schiffssicherheitsplanung des Unternehmens bilden. Nach den Bestimmungen desISM-Code ist jedes Unternehmen verpflichtet, zu diesem Zweck ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) auszuarbeiten, in die Praxis umzusetzen und auf Dauer anzuwenden.

1.2 In diesem SMS sollen möglicherweise an Bord auftretende Notfallsituationen identifiziert und Verfahren festgelegt werden, um auf diese zu reagieren.

1.3 Wird bei der Planung von Eingreifmaßnahmen für alle denkbaren Arten von Notfallsituationen eine vollständige und detaillierte Untersuchung jedes einzelnen Falles zugrunde gelegt, so wird dies zu vieler Mehrfacharbeit führen.

1.4 Um solche Mehrfacharbeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, in den Schiffsnotfallplänen je nach Notfallsituation und Art des Schiffes zwischen "Erstmaßnahmen" und dem Schwerpunkt des Eingreifens in Form sogenannter "späterer Maßnahmen" zu unterscheiden.

1.5 Ein solches zweispuriges Vorgehen ermöglicht den Aufbau einer modularen Struktur, wodurch unnötige Mehrfacharbeit vermieden werden kann.

1.6 Es wird empfohlen, ein einheitliches und integriertes System von Schiffsnotfallplänen als Teil des ISM-Code und damit als grundlegenden Bestandteil des unternehmenseigenen SMS anzusehen.

1.7 Anhang 1 stellt dar, wie die Struktur eines einheitlichen und integrierten Systems von Schiffsnotfallplänen und seine verschiedenen Module in ein einzelfallbezogenes SMS eingebaut werden kann.

2 Integriertes Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen

2.1 Anwendungsbereich

2.1.1 Das integrierte System der Schiffsnotfallplanung (im Folgenden als "das System" bezeichnet) soll als Rahmen für die zahlreichen einzelfallbezogenen Eingreifpläne (im Folgenden als "Pläne" bezeichnet) dienen, die unter Zugrundelegung einer einheitlichen und modularen Struktur für möglicherweise auftretende unterschiedliche Notfallsituationen entworfen worden sind.

2.1.2 Die Verwendung einer modularen Struktur gestattet es, rasch und nach der Logik vorgehend auf Informationen zuzugreifen und Prioritäten zu erkennen, wodurch die Gefahr verringert wird, in einer Notfallsituation einen Irrtum zu begehen oder etwas Wichtiges zu übersehen.

2.2 Struktur des Systems

2.2.1 Das System besteht aus den folgenden sechs Modulen:

Modul I: Einführung

Modul II: Einzelbestimmungen

Modul III: Planung, Vorbereitung und Ausbildung

Modul IV: Eingreifmaßnahmen

Modul V : Berichtsverfahren

Modul VI : Anlage(n)

Anhang 2 enthält ein Beispiel für die Anordnung dieser Module.

2.2.2 Jedes Modul soll kurz gefasste Angaben zur Orientierung enthalten, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass bei den verschiedenen Maßnahmen und den notwendigen Entscheidungen im Verlauf eines Notfalls alle einschlägigen Faktoren und Aspekte berücksichtigt werden.

2.3 Systemgrundlage

2.3.1 Das System soll als Hilfsmittel zur Integration einer Vielzahl von unterschiedlichen Plänen in einen einheitlichen und modular strukturierten Rahmen dienen. Ein Unternehmen, welches das breite Spektrum der vielen vorgeschriebenen Pläne auszuarbeiten hat, läuft Gefahr, manche der Einzelelemente dieser Pläne mehrfach auszuarbeiten (beispielsweise beim Berichtsverfahren). Eine solche Mehrfacharbeit lässt sich durch Verwendung der modularen Struktur des Systems nach Punkt 2.2.1 vermeiden.

2.3.2 Selbstverständlich hängen in jeder Notfallsituation die als Erstreaktion zu treffenden Maßnahmen von der Art und dem Umfang des Vorfalls ab; dennoch gibt es bestimmte Maßnahmen, die in jedem Fall sofort getroffen werden müssen, die sogenannten "Erstmaßnahmen" (vergleiche hierzu Anhang 4). Deshalb hilft eine Unterscheidung in den Plänen zwischen "Erstmaßnahmen" und "späteren Maßnahmen", welch letztere von veränderlichen Faktoren wie der Ladung des Schiffes, dem Schiffstyp und Ähnlichem abhängen, dem Bordpersonal dabei, mit unvorhergesehenen Notfallsituationen richtig umzugehen und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit getroffen werden.

2.3.3 Unter dem Ausdruck "spätere Maßnahmen" ist die Umsetzung der in einem Notfall anzuwendenden Verfahren zu verstehen.

3 System-Module

3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Als Ausgangspunkt für die Ausarbeitung des Systems enthält der Anhang 3 eine Orientierungshilfe und einen Schnellüberblick darüber, welche Arten von Informationen in die einzelnen System-Module eingesetzt werden können.

3.1.2 Das System soll vor allem benutzerfreundlich sein; dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit seiner Akzeptanz durch das Bordpersonal.

3.1.3 Damit das System und die dazugehörigen Pläne wirksam angewandt werden können, müssen sie das jeweilige Unternehmen und das jeweilige Schiff sorgfältig angepasst werden. Dabei sind Unterschiede beim Schiffstyp, bei der Bauausführung, der Ladung, der Ausrüstung, der Besatzung, der Bemannung sowie der Fahrtstrecke zu berücksichtigen.

3.2 Inhaltsbeschreibung der einzelnen Module

3.2.1 Modul I: Einführung

3.2.1.1 Das System soll ein Modul mit der Überschrift "Einführung" enthalten.

3.2.1.2. Dieses Modul soll eine Orientierungshilfe und einen Überblick über das Thema enthalten.

3.2.1.3 Nachstehend ein Beispiel für einen Einführungstext:

"Einführung

1 Das System ist zu dem Zweck geschaffen worden, die Personen an Bord auf ein wirksames Eingreifen bei einem Notfall auf See vorzubereiten.

2 Das Hauptziel des Systems ist es, den Personen an Bord eine Orientierungshilfe im Hinblick auf die Maßnahmen zu geben, die zu treffen sind, wenn ein Notfall eingetreten ist oder einzutreten droht. Ebenso nützlich ist die Erfahrung derjenigen, die an der Ausarbeitung des Plans mitgewirkt haben.

3 Der Zweck des Systems ist es, die verschiedenen Eingreifpläne für Notfallsituationen an Bord zu integrieren und die Ausarbeitung unterschiedlicher, uneinheitlicher und unstrukturierter Pläne zu vermeiden, die von den an Bord Verantwortlichen nicht so leicht akzeptiert würden und die in einer Notfallsituation nicht so leicht richtig anzuwenden wären. Deshalb sollen das System und die dazugehörigen Pläne in Form und Inhalt folgerichtig strukturiert und formatiert sein.

4 Das Ziel des Systems ist es, sicherzustellen, dass möglichst rechtzeitig und in angemessener Weise auf die Schwere und auf die unterschiedliche Art von Notfallsituationen reagiert wird, um so zu verhindern, dass die Situation eskaliert. Das System bietet darüber hinaus eine Struktur, mit deren Hilfe vermieden werden kann, dass wichtige Maßnahmen übersehen werden.

5 Das System und die dazugehörigen Pläne sollen als dynamisch verstanden werden: Nach ihrer Erprobung sollen sie durch die gemeinsame Auswertung von Erfahrungen, Gedanken und Rückmeldungen überprüft und verbessert werden.

6 Es soll bedacht werden, dass es aufgrund der sprachlichen oder kulturellen Unterschiede unter dem Bordpersonal zu Verständigungsproblemen kommen kann. Das System und die integrierten Pläne müssen an Bord vom Kapitän, von den Offizieren und von den dafür vorgesehenen Besatzungsmitgliedern verwendet werden. Es ist notwendig, dass sie in der Arbeitssprache der Besatzung zur Verfügung stehen. Jede Änderung in der Zusammensetzung der Besatzung, die zu einer Änderung bei der Arbeitssprache der Besatzung führt, macht es erforderlich, dass die Pläne in der neuen Arbeitssprache herausgegeben werden. Das Modul soll eine diesbezügliche Angabe enthalten.

7 Das System ist als Hilfsmittel bei der praktischen Umsetzung der Absätze 1.2.2.2 und 8 des ISM-Code oder ähnlicher Regelungen in sonstigen IMO-Rechtsinstrumenten anzusehen."

3.2.2 Modul II: Einzelbestimmungen

3.2.2.1 Dieses Modul soll Angaben und Erklärungen zum Zwecke der weiteren Verbesserung des Systems auf der Grundlage der Vorschläge enthalten, die vom jeweiligen Unternehmen und dem Bordpersonal aufgrund ihrer Erfahrungen gemacht worden sind.

3.2.2.2. Das Hauptziel aller Maßnahmen der Vorbeugung gegen das Auftreten von Notfallsituationen an Bord, der Vorbereitung auf solche Situationen und der Reaktion darauf soll sein, ein wirksames und wirkungsvolles System auszuarbeiten und umzusetzen, durch das Gefahren für Personen an Bord, die Meeresumwelt und Sachwerte so weit wie möglich verringert werden, wobei ständig danach zu streben ist, dieses System zu verbessern.

3.2.2.3 Damit dieses Ziels erreicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem jeweiligen Unternehmen und seinen Schiffen abgestimmt sind. Deshalb soll das Modul eine Bestimmung enthalten, die besagt, dass die Eingreifpläne und -maßnahmen von Seiten des Landbetriebes und von der Schiffsseite her untereinander einheitlich und in angemessener Weise miteinander verknüpft sind.

3.2.2.4. Sicherheit erfordert ein entsprechendes Engagement auf allen Ebenen der Personalhierarchie in Form der aktiven Teilnahme aller an Land und auf See Beschäftigten, und zwar einschließlich der Führungskräfte, an der Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsverfahren und -vorschriften.

3.2.2.5 Die Bewertung von Notfallverfahren soll in freier und offener Diskussion unter Berücksichtigung von Unfällen und Beinahe-Kollisionen erfolgen, die sich während der Benutzung des Systems ereignet haben, wobei das Ziel sein muss, Maßnahmen der Vorbeugung gegen Unfälle an Bord, der Vorbereitung auf solche Situationen und der Reaktion darauf zu verbessern. In dem Modul soll die vorliegende Empfehlung in der Weise befolgt werden, dass es Angaben über die Umsetzung einer Fehlervermeidungsstrategie liefert, die auch eine angemessene Rückmeldepflicht sowie Verfahren für das Modifizieren von Plänen beinhalten.

3.2.2.6. In einer Zusammenfassung soll das Modul den Benutzer des Systems über die wichtigsten Vorschriften unterrichten, denen die Pläne mindestens genügen müssen. In dieser Hinsicht gelten als Hauptelemente, die in dem Modul zu behandeln sind, die folgenden:

  1. Verfahren bei der Meldung eines Notfalls;
  2. Verfahren für die Feststellung und Beschreibung von sowie für die Reaktion auf möglicherweise an Bord auftretende Notfallsituationen; und
  3. Programme/Einzelmaßnahmen zur Pflege des Systems und der dazugehörigen Pläne

3.2.3 Modul III: Planung, Vorbereitung und Ausbildung

3.2.3.1 Dieses Modul soll Bestimmungen über Ausbildung und Unterweisung des Bordpersonals in Bezug auf Notfallsituationen enthalten, wobei die Zielsetzung sein soll, ein allgemeines Bewusstsein für die bei Eintritt einer Notfallsituation zu treffenden Maßnahmen zu entwickeln und diese Maßnahmen besser zu verstehen.

3.2.3.2. Das System und die Pläne werden nur von geringem Wert sein, wenn die Personen, für die sie gedacht sind, nicht mit ihnen vertraut gemacht werden. In diesem Zusammenhang soll das Modul III in praxisnaher Art und Weise kurz gefasste Angaben liefern, durch die jedes Besatzungsmitglied in einer Schlüsselposition in die Lage versetzt wird, im Voraus zu wissen, welches seine Aufgaben und Zuständigkeiten sind und gegenüber wem es nach dem Plan für sein Tun und Lassen verantwortlich ist. Die Verantwortung für jedes Notfallsystem soll festgelegt werden, und es soll für das Unternehmen obligatorisch sein, dass alle relevanten Offiziere und Besatzungsmitglieder die Notfallsysteme verstehen, in ihnen geschult sind und fähig sind diese zu bedienen, wie zum Beispiel fest eingebaute Feuerlöschanlagen, Notstromaggregat, Notsteuerung, Feuerlöschpumpen, usw.

3.2.3.3 Um einen Notfall oder eine Situation auf See erfolgreich zu meistern, in der schwierige Entscheidungen zu treffen sind, kommt es darauf an, dass das Bordpersonal, das Unternehmen und die externen Stellen für die Koordinierung von Notfallmaßnahmen zur rechten Zeit die richtigen Leute an den richtigen Stellen einsetzen können.

3.2.3.4. Ein wichtiges Ziel von Programmen für die Planung, die Vorbereitung und die Ausbildung soll es sein, ein stärkeres Bewusstsein der betroffenen Personen für Angelegenheiten der Sicherheit und der Umwelt zu schaffen.

3.2.3.5 Ausbildung soll in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere solchen Personen zuteil werden, denen neue Aufgaben zugewiesen worden sind.

3.2.3.6. Über sämtliche an Land und an Bord durchgeführte Notfallübungen sollen Aufzeichnungen geführt werden und zum Zwecke der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Notfallübungen sollen im Hinblick darauf ausgewertet werden, die Wirksamkeit der festgelegten Verfahren festzustellen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

3.2.3.7 Bei der Ausarbeitung der Pläne für die Notfallübungen soll unterschieden werden zwischen "vollständigen Übungen", an denen alle möglicherweise bei einem größeren Vorfall Beteiligten teilnehmen, und Übungen, die auf das Schiff und/oder das Unternehmen beschränkt sind.

3.2.3.8. Rückmeldungen aufgrund von Erfahrungen, die aus früheren Übungen, aus Unfalluntersuchungen oder aus echten Notfallsituationen gewonnen worden sind, stellen ein wesentliches Element bei der Vervollkommnung von Notfalleingreifplänen und von Maßnahmen zur Vorbereitung auf Notfälle dar. Deshalb sind Rückmeldungen ein Werkzeug für ständige Verbesserungen. Durch Rückmeldungen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und das Schiff darauf vorbereitet sind, auf Notfallsituationen an Bord richtig zu reagieren. (Siehe hierzu das zusammenfassende Fließdiagramm in Anhang 1.)

3.2.3.9 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dieses Modul mindestens Angaben über die Verfahren, Programme oder Tätigkeiten enthalten soll, die zu folgenden Zwecken entwickelt worden sind:

  1. zur Einführung des Bordpersonals in die Bestimmungen des Systems und der Pläne;
  2. zur Ausbildung des Bordpersonals bezüglich des Systems und der Pläne, insbesondere der Personen, denen neue Aufgaben übertragen werden;
  3. zur Durchführung regelmäßiger Übungen zur Vorbereitung des Bordpersonals auf das richtige Verhalten in möglicherweise an Bord auftretenden Notfallsituationen;
  4. zur wirkungsvollen Koordinierung der Maßnahmen des Bordpersonals und des Unternehmens sowie zur gedanklichen und praktischen Einbeziehung derjenigen Hilfsmaßnahmen, die von externen Koordinierungsstellen angeboten werden könnten; und
  5. zur Einrichtung eines funktionierenden Rückmeldungssystems.

3.2.4 Modul IV: Eingreifmaßnahmen

Dieses Modul soll dem Bordpersonal Hinweise für den Fall geben, dass ein Notfall eintritt, wenn das Schiff unterwegs ist, am Kai liegt, festgemacht hat, vor Anker liegt, im Hafen verholt oder im Dock liegt.

3.2.4.1 Es ist erforderlich, sorgfältig zu überlegen und im Voraus zu planen, was am besten zum Schutz des Bordpersonals, des Schiffes, der Meeresumwelt und der Ladung in einem Notfall zu tun sei. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Normen für die an Bord anzuwendenden Verfahren zum Schutz des Bordpersonals, zur Stabilisierung der Verhältnisse und zur weitestgehenden Verringerung von Umweltschäden im Falle des Eintritts eines Vorfalls zu entwickeln.

3.2.4.2. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verwiesen, deren Inhalt einen Ausgangspunkt und eine Handreichung für diejenigen darstellen, die Pläne für einzelne Schiffe ausarbeiten.

3.2.4.3 Die verschiedenen Pläne, die in das System zu integrieren sind, sollen einfach verfasst sein und die Hauptzüge der Verfahren darstellen, die von denen für den laufenden Alltagsbetrieb abweichen. Mit den üblichen betrieblichen Verfahren lassen sich sehr schwierige Probleme in den Griff bekommen, aber eine Notfallsituation, ob auf See oder im Hafen, kann Handlungszwänge erzeugen, die über die normale Organisationsfähigkeit der Beteiligten hinausgehen.

3.2.4.4. Um dafür zu sorgen, dass die an Bord vorgehaltenen Pläne und die im Landbetrieb absolut deckungsgleich bleiben, und um die Gefahr zu verringern, dass bei einem Notfall Verwirrung darüber ausbricht, wer wofür zuständig ist, soll in den Plänen deutlich vermerkt werden, ob eine bestimmte Maßnahme vom Bordpersonal oder von den Personen im Landbetrieb vorzunehmen ist.

3.2.4.5 Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte soll das Modul "Eingreifmaßnahmen" die Notfallsituationen an Bord, nach Hauptgruppen gegliedert, darstellen.

3.2.4.6. In den Plänen sollen die möglicherweise an Bord auftretenden Notfallsituationen aufgeführt werden; dabei sollen die Situationen nach den folgenden Hauptgruppen zusammengefasst werden, ohne dass diese Aufzählung als abschließend anzusehen ist:

  1. Brand;
  2. Beschädigung des Schiffskörpers;
  3. Verschmutzung;
  4. Rechtswidrige Handlungen, die die Sicherheit des Schiffes, seiner Fahrgäste und seiner Mannschaft gefährden;
  5. Unfälle mit Personenschäden; Unfälle mit Ladungsschäden; und
  6. Hilfe für andere Schiffe in einer Notfallsituation.

Um dem Unternehmen genügend Flexibilität für die Feststellung und Beschreibung von und die Reaktion auf weitere Notfallsituationen an Bord zu verschaffen, sollen diese Hauptgruppen noch weiter untergliedert werden.

3.2.4.7 Die oben erwähnten Hauptgruppen können weiter untergliedert werden, um die Mehrzahl der Notfallsituationen an Bord abzudecken. Die detaillierte Beschreibung der Eingreifmaßnahmen soll so abgefasst sein, dass die Maßnahmen in Gang gesetzt werden, die erforderlich sind, um die Folgen der Notfallsituation zu begrenzen und eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern, der sich beispielsweise aus einer Kollision oder einer Grundberührung ergibt.

3.2.4.8. Das Unternehmen soll alle möglichen Situationen identifizieren, in denen Notfallpläne an Bord hinsichtlich der betrieblichen Anforderungen, Schiffstyp, Ausrüstung und Fahrtgebiet erforderlich sind. Das Unternehmen soll prüfen, welche Notfallpläne an Bord überprüft und/oder aktualisiert werden sollen, wenn sich die Fahrtgebiete ändern.

3.2.4.9 In allen Fällen ist - in dieser Reihenfolge - solchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die dem Schutz menschlichen Lebens, der Meeresumwelt und materieller Güter dienen. Dies bedeutet, dass die für alle Schiffe ungeachtet ihres Typs und ihrer Ladung gleichen "Erstmaßnahmen " bei der Ausarbeitung der "späteren Maßnahmen" in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

3.2.4.10. Die Planung von Eingreifmaßnahmen der zweiten Stufe soll sich auf Angaben zum jeweiligen Schiff und seiner Ladung stützen und dem Bordpersonal Ratschläge und Daten zur Verfügung stellen. Es folgen einige Beispiele:

  1. Angaben über
    1. die Anzahl der an Bord befindlichen Personen; und
    2. die beförderte Ladung (zum Beispiel Gefahrgut usw.)
  2. Schritte zur Einleitung von Maßnahmen durch externe Stellen
    1. Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen;
    2. Berechnungen zum Auftriebs- und Stabilitätsverhalten des Schiffes und zur Widerstandsfähigkeit seiner schiffbaulichen Verbände;
    3. Anforderung von Rettungsfahrzeugen beziehungsweise Bergungsschleppern;
    4. Anforderung von Leichtertonnage; und
    5. Anforderung von Ressourcen zur Reinigung
  3. Kennwerte zum Driftverhalten des Schiffes; und
  4. Allgemeine Angaben
    1. Zusammenarbeit mit den nationalen und Hafenbehörden; und
    2. Öffentlichkeitsarbeit

3.2.4.11 Auch wenn das Bordpersonal eigentlich mit dem Plan wohlvertraut sein soll, so ist doch seine leichte Benutzbarkeit sowohl bei der Erstellung als auch bei der Benutzung ein wesentliches Element eines wirkungsvollen Planes. Es muss dafür gesorgt werden, dass auch in Stresssituationen die wesentlichen Informationen schnell zugänglich sind. Die Anhänge 3 und 4 verdeutlichen ausführlich die Reihenfolge der Prioritäten bei den "Erstmaßnahmen" in einer Notfallsituation und ihren Zusammenhang mit den "späteren Maßnahmen".

3.2.4.12. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dieses Modul diejenigen, die für die Ausarbeitung des Systems zuständig sind, Hinweise darüber geben soll, was in den Notfallplänen enthalten sein soll, nämlich:

  1. Hinweise zur Koordinierung von Eingreifbemühungen;
  2. eine Darstellung der Verfahren des Eingreifens für das gesamte Spektrum denkbarer Unfallszenarien, insbesondere der Verfahren zum Schutz menschlichen Lebens, der Meeresumwelt und materieller Güter;
  3. die Funktionsbezeichnunge(n) oder der Name (die Namen) der Personen), welche die Gesamtverantwortung für Eingreifmaßnahmen hat (haben);
  4. Angaben zu Nachrichtenverbindungen für die direkte Kontaktaufnahme mit Fachleuten für Eingreifmaßnahmen von dritter Seite;
  5. Angaben zur Verfügbarkeit und zu den Aufbewahrungsorten der Ausrüstung für das Eingreifen in Notfallsituationen; und
  6. eine Darstellung der Melde- und Mitteilungsverfahren an Bord.

In Abschnitt 4 ist ein siebenstufiges Fließdiagramm für das Vorgehen bei der Gestaltung von Notfallplänen dargestellt.

3.2.5 Modul V: Berichtsverfahren

3.2.5.1 In einer Notfallsituation oder bei einem Verschmutzungsvorfall muss das betroffene Schiff mit den Stellen, welche die Interessen des Schiffseigners vertreten, sowie mit den zuständigen Stellen des Küstenstaates oder mit dem nächst erreichbaren Hafen in Verbindung treten. Deshalb muss das System in angemessener Ausführlichkeit die Verfahren für die Abgabe der Erstmeldung an die betreffenden Stellen aufführen. Dieses Modul soll folgende Punkte umfassen:

3.2.5.2. Es soll auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die folgenden für die Erstattung von Notfallmeldungen erforderlichen Angaben in das System integriert und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden:

  1. Angaben für Kontakte mit den Stellen, welche die Interessen des Schiffseigners vertreten;
  2. Angaben für Kontakte mit den zuständigen Stellen des Küstenstaates; und
  3. Angaben für Kontakte mit dem nächst erreichbaren Hafen.

3.2.5.3 Es ist ganz wichtig, dass rund um die Uhr schnelle und zuverlässige Nachrichtenverbindungen zwischen dem in Gefahr befindlichen Schiff, der Notfall-Einsatzleitzentrale (den Notfall-Einsatzleitzentralen), dem Sitz des Unternehmens und den innerstaatlichen Behörden (SAR-Leitstelle, Kontaktstellen) eingerichtet und aufrechterhalten werden.

3.2.5.4. Die für die Durchführung von Eingreifmaßnahmen an Bord zuständigen Personen und die sie von Land aus unterstützenden Dienststellen sollen sich jederzeit gegenseitig über die momentane Lage auf dem Laufenden halten.

3.2.5.5 Angaben wie Telefon-, Telex- und Telefax-Nummern sind routinemäßig zu aktualisieren, um personelle Veränderungen sofort berücksichtigen zu können. Es soll auch deutlich darauf hingewiesen werden, welchen Nachrichtenwegen der Vorzug gegeben wird.

3.2.5.6. In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinien der Organisation und auf sonstige nationale Pläne verwiesen, die genügend Hinweise für folgende Meldetätigkeiten geben:

  1. wann zu melden ist;
  2. wie zu melden ist;
  3. an wen zu melden ist; und
  4. was zu melden ist.

3.2.6 Modul VI: Anlage(n)

Zusätzlich zu den Angaben, die erforderlich sind, um auf eine Notfallsituation erfolgreich zu reagieren, können sich weitere Vorschriften als notwendig erweisen, die dazu dienen, die Fähigkeit des Bordpersonals zur Befolgung von Teil 5 des Plans zu verbessern.

4 Beispieldarstellung eines Verfahrens für eine bestimmte Notfallsituation

Im nachstehenden Fließdiagramm wird beispielhaft ein Verfahren für eine bestimmte Notfallsituation im Sinne von Punkt 3.2.4 dargestellt.

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Einbeziehung eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen in das
unternehmensspezifische SMS gemäß dem ISM-CODE
Anhang 1

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Modulare Struktur eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf SchiffenAnhang 2

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Anhang 3

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Anhang 4

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1072(28), "Geänderte Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE