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Regel 19 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind 18c
(Entschließung A.747(18))
1 Diese Regel findet wie folgt Anwendung auf Öltankschiffe von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.6 am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind:
2 Jedes Öltankschiff von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit
3 Die Ladetanks müssen über die gesamte Länge durch Ballasttanks oder Räume, in denen kein Öl befördert wird, wie folgt geschützt sein:
4 Für Doppelbodentanks oder -räume gilt Folgendes:
5 Andere Methoden für Entwurf und Bau von Öltankschiffen können auch als Ersatz für die in Absatz 3 festgelegten Vorschriften anerkannt werden; diese müssen jedoch den gleichen Grad des Schutzes vor Ölverschmutzung bei einem Zusammenstoß oder einer Strandung gewährleisten und grundsätzlich vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf der Grundlage der von der Organisation aufgestellten Richtlinien genehmigt sein.
6 Jedes Öltankschiff von weniger als 5.000 Tonnen Tragfähigkeit muss den Absätzen 3 und 4 entsprechen oder muss
7 Öl darf nicht in einem Raum befördert werden, der sich vor einem Kollisionsschott befindet, das nach Regel II-1/11 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung angeordnet ist. Ein Öltankschiff, das nach jener Regel kein Kollisionsschott haben muss, darf kein Öl in einem Raum befördern, der sich vor einer rechtwinklig zur Schiffslängsachse gedachten Querebene befindet und dort angeordnet ist, wo sich nach jener Regel ein Kollisionsschott befände.
8 Bei der Genehmigung des Entwurfs und des Baues eines Öltankschiffs, das nach Maßgabe dieser Regel gebaut werden soll, müssen die Verwaltungen die allgemeinen Gesichtspunkte der Sicherheit gebührend berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit der Wartung und Besichtigung der Seiten- und Doppelbodentanks oder -räume.
Abb. 1 - Begrenzungslinien des Ladetanks im Sinne des Absatzes 3
Abb. 2 - Begrenzungslinien des Ladetanks im Sinne des Absatzes 4
Abb. 3 - Begrenzungslinien des Ladetanks im Sinne des Absatzes 6
Regel 20 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die vor dem 6. Juli 1996 abgeliefert worden sind 18c
1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
2 Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
3 Im Sinne dieser Regel werden Öltankschiffe in folgende Kategorien eingeteilt:
4 Ein Öltankschiff, auf das diese Regel Anwendung findet, muss der Regel 19 Absätze 2 bis 5, 7 und 8 und der Regel 28 bezüglich Absatz 7 spätestens am 5. April 2005 oder zum Jahrestag der Ablieferung des Schiffes an dem Tag oder in dem Jahr entsprechen, die in der nachstehenden Tabelle angegeben sind:
Öltankschiffkategorie | Tag oder Jahr |
Kategorie 1 | 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1982 oder früher abgeliefert worden sind 2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1982 abgeliefert worden sind |
Kategorie 2 und Kategorie 3 | 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1977 oder früher abgeliefert worden sind 2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1977, aber vor dem 1. Januar 1978 abgeliefert worden sind 2006 für 1978 und 1979 abgelieferte Schiffe 2007 für 1980 und 1981 abgelieferte Schiffe 2008 für 1982 abgelieferte Schiffe 2009 für 1983 abgelieferte Schiffe 2010 für 1984 oder später abgelieferte Schiffe |
5 Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Im Fall eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3, das nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich über die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich über die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von den Vorschriften des Absatzes 1.3 ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Tag hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass
6 Ein Öltankschiff der Kategorie 2 oder 3, das, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, 15 Jahre oder älter ist, muss dem vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschema ("Condition Assessment Scheme") in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Artikel 16 dieses Übereinkommens betreffend die auf den Anhang zu einer Anlage anzuwendenden Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam geworden sind.
7 Die Verwaltung kann den Weiterbetrieb eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3 über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt hinaus gestatten, falls aufgrund zufrieden stellender Ergebnisse des Zustandsbewertungsschemas gerechtfertigt ist, dass das Schiff nach Auffassung der Verwaltung für den weiteren Betrieb geeignet ist; allerdings darf der Betrieb nicht über den Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahre 2015 hinaus oder über den Tag hinaus fortgesetzt werden, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
in Betrieb sind, das Anlaufen von Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen unter ihrer Hoheitsgewalt zu verweigern. In solchen Fällen hat die betreffende Vertragspartei umgehend Einzelheiten darüber der Organisation zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind.
Regel 21 Verhütung der Ölverschmutzung durch Öltankschiffe, die Schweröl als Ladung befördern
1 Diese Regel
2 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck "Schweröl" eine der nachstehenden Stoffgruppen:
3 Öltankschiffe, auf welche diese Regel Anwendung findet, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 deren Absätzen 4 bis 8 entsprechen.
4 Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 müssen Öltankschiffe, auf die diese Regel Anwendung findet,
5 Im Falle eines Öltankschiffs von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert und nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich über die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich über die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von den Vorschriften des Absatzes 1.2 ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Tag hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass
7 Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens kann ein Öltankschiff von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert, von der Einhaltung dieser Regel befreien, wenn das Öltankschiff
Regel 22 Schutz des Pumpenraumbodens
1 Diese Regel gilt für Öltankschiffe von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut worden sind.
2 Der Pumpenraum muss mit einem Doppelboden so versehen sein, dass an jedem Querschnitt jeder Doppelbodentank oder -raum so hoch ist, dass der rechtwinklig zur Basislinie des Schiffes gemessene Abstand h zwischen dem Boden des Pumpenraums und der Basislinie des Schiffes nicht kleiner ist als folgender Abstand:
h = B/15 (m) oder
h = 2,0 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
Der Mindestwert für h beträgt 1,0 m.
3 Bei Pumpenräumen, deren Bodenbeplattung mindestens so hoch oberhalb der Basislinie angeordnet ist wie die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mindesthöhe (z.B. Gondel-Heckbauarten), besteht keine Notwendigkeit, im Bereich des Pumpenraums eine Doppelbodenkonstruktion vorzusehen.
4 Ballastpumpen müssen mit geeigneten Vorrichtungen versehen sein, um ein wirksames Absaugen aus den Doppelbodentanks sicherzustellen.
5 Ungeachtet der Absätze 2 und 3 braucht ein Doppelboden nicht eingebaut zu sein, wenn die Flutung des Pumpenraums das Ballast- oder Ladepumpensystem nicht außer Betrieb setzen würde.
Regel 23 Unfallbedingte Ölausflussmerkmale
1 Diese Regel gilt für Öltankschiffe, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.8 am oder nach dem 1. Januar 2010 abgeliefert werden.
2 Im Sinne dieser Regel gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3 Um einen ausreichenden Schutz gegen Ölverschmutzung im Falle eines Zusammenstoßes oder einer Strandung zu gewährleisten, müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
OM < 0,015 | bei C < 200.000 m3, |
OM < 0,012 + (0,003/200.000) (400.000-C) | bei 200.000 m3< C < 400.000 m3, |
OM < 0,012 | bei C > 400.000 m3, |
bei Tank-Massengutschiffen zwischen 5 000 Tonnen Tragfähigkeit (DWT) und 200.000 m3 Fassungsvermögen kann der mittlere Ölausfluss-Parameter angewendet werden, sofern der Verwaltung zufrieden stellende Berechnungen vorgelegt werden, die nachweisen, dass das Tank-Massengutschiff unter Berücksichtigung seiner erhöhten baulichen Festigkeit mindestens eine gleichwertige Ölausflusseigenschaft hat wie ein Doppelhüllen-Standardtankschiff gleicher Größe mit einem Wert von OM < = 0,015.
OM < 0,021 | bei C < 100.000 m3 |
OM < 0,015 + (0,006/100.000) (200.000-C) | bei 100.000 m3< C < 200.000 m3 |
Hierbei bedeuten:
OM= mittlerer Ölausfluss-Parameter,
C = Gesamtvolumen der Ölladung in m3, bei 98 v. H. Tankfüllung.
4 Bei der Berechnung des mittleren Ölausfluss-Parameters sind die folgenden allgemeinen Annahmen anzuwenden:
5 Die folgenden Annahmen werden zu Grunde gelegt, wenn die Ölausfluss-Parameter zusammengefasst werden:
6 Der mittlere Ölausfluss bei Seitenbeschädigung OMS ist wie folgt zu berechnen:
(m3) |
Hierbei bedeuten:
i | = | repräsentiert jeden zu betrachtenden Ladetank, |
n | = | Gesamtanzahl der Ladetanks, |
PS(i) | = | die Wahrscheinlichkeit des Durchdringens des Ladetank i infolge Seitenbeschädigung, berechnet entsprechend Absatz 8.1, |
OS(i) | = | der Ausfluss in m3 infolge Seitenbeschädigung aus dem Ladetanks i, bei dem das Gesamtvolumen im Ladetank i mit 98 v. H. Füllung angenommen wird, sofern nicht durch die Anwendung der in Regel 19 Absatz 5 genannten Richtlinien nachgewiesen wird, dass eine erhebliche Ladungsmenge zurückbehalten wird, und |
C3 | = | 0,77 für Schiffe, die innerhalb der Ladetanks zwei Längsschotte haben, sofern diese Schotte durchgehend sind über die Länge des Ladeblocks und PS(i)nach dieser Regel ermittelt wird. C3 ist gleich 1,0 bei allen anderen Schiffen oder wenn PS(i) nach Absatz 10 ermittelt wird. |
7 Der mittlere Ölausfluss bei Bodenbeschädigung ist für jeden Tidenstand wie folgt zu berechnen:
(m3) |
Hierbei bedeuten:
i | = | repräsentiert jeden zu betrachtenden Ladetank, |
n | = | Gesamtanzahl der Ladetanks, |
PB(i) | = | die Wahrscheinlichkeit des Durchdringens des Ladetanks i infolge Bodenbeschädigung, berechnet entsprechend Absatz 9.1, |
OB(i) | = | der Ausfluss in m3 aus dem Ladetank i, berechnet nach Absatz 7.3, und |
CDB(i) | = | Faktor für die Berücksichtigung von eingeschlossenem Öl entsprechend Absatz 7.4. |
(m3) |
Hierbei bedeuten:
i, n, PB(i) und CDB(i) = wie in vorstehendem Absatz 7.1 angegeben,
OB(i)= der Ausfluss in m3 aus dem Ladetank i, nach dem Tidenwechsel.
hc | = | Die Höhe der Ladung oberhalb von Zl in m, |
tc | = | der Tidenwechsel in m. Abnahmen der Tide sind als negative Werte auszudrücken, Zl = die Höhe des niedrigsten Punktes im Ladetank oberhalb der Basislinie in m, ps = die Dichte des Seewassers, angenommen mit 1,025 kg/m3, |
p | = | falls ein Inertgassystem vorgesehen ist, der normale Überdruck in kPa, der mit mindestens 5 kPa anzunehmen ist; falls kein Inertgassystem vorgesehen ist, kann der Überdruck mit 0 kPa angenommen werden, |
g | = | Erdbeschleunigung, angenommen mit 9,81 m/s2, und |
pn | = | die nominelle Dichte des Ladeöls, berechnet entsprechend Absatz 4.4. |
CDB(i )= 0,6 bei Ladetanks, die von unten durch nicht für Öl vorgesehene Räume begrenzt sind, CDB(i) = 1,0 bei Ladetanks, die durch die Bodenbeplattung begrenzt sind.
8 Die Wahrscheinlichkeit PS einer Verletzung einer Abteilung durch eine Seitenbeschädigung ist wie folgt zu berechnen:
PSL = 1 - PSf- PSa | = | Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Längsbereich ausdehnen wird, der von Xa und Xf begrenzt wird, |
PSV = 1 - PSu- PSI | = | die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den senkrechten Bereich ausdehnen wird, der von Zl und Zu begrenzt wird, und |
PST = 1 - PSy | = | die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in Querrichtung über die durch y definierte Begrenzung hinaus ausdehnen wird. |
PSa | = | Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig hinter der Stelle Xa/L liegen wird, |
PSf | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig vor der Stelle Xf/L liegen wird, |
PSl | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig unterhalb des Tanks liegen wird, |
PSu | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig oberhalb des Tanks liegen wird, und |
PSy | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig außerhalb des Tanks liegen wird. |
Die Abteilungsbegrenzungen Xa, Xf, Zl, Zu und y sind wie folgt zu ermitteln:
Xa | = | Der Längsabstand vom hinteren Ende von L bis zum hintersten Punkt der betreffenden Abteilung in Meter, |
Xf | = | der Längsabstand vom hinteren Ende von L bis zum vordersten Punkt der betreffenden Abteilung in Meter, |
Zl | = | der senkrechte Abstand von Oberkante Kiel bis zum tiefsten Punkt der betreffenden Abteilung in Meter, |
Zu | = | der senkrechte Abstand von Oberkante Kiel bis zum höchsten Punkt der betreffenden Abteilung in Meter; Zu darf nicht größer sein als DS, und |
y | = | der waagerechte im rechten Winkel zur Mittellinie gemessene Mindestabstand zwischen der betreffenden Abteilung und der Seitenbeplattung in Meter. |
Xa/L | PSa | Xf/L | PSf | Zl/DS | PSl | Zu/DS | PSu |
0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,967 | 0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,968 |
0,05 | 0,023 | 0,05 | 0,917 | 0,05 | 0,000 | 0,05 | 0,952 |
0,10 | 0,068 | 0,10 | 0,867 | 0,10 | 0,001 | 0,10 | 0,931 |
0,15 | 0,117 | 0,15 | 0,817 | 0,15 | 0,003 | 0,15 | 0,905 |
0,20 | 0,167 | 0,20 | 0,767 | 0,20 | 0,007 | 0,20 | 0,873 |
0,25 | 0,217 | 0,25 | 0,717 | 0,25 | 0,013 | 0,25 | 0,836 |
0,30 | 0,267 | 0,30 | 0,667 | 0,30 | 0,021 | 0,30 | 0,789 |
0,35 | 0,317 | 0,35 | 0,617 | 0,35 | 0,034 | 0,35 | 0,733 |
0,40 | 0,367 | 0,40 | 0,567 | 0,40 | 0,055 | 0,40 | 0,670 |
0,45 | 0,417 | 0,45 | 0,517 | 0,45 | 0,085 | 0,45 | 0,599 |
0,50 | 0,467 | 0,50 | 0,467 | 0,50 | 0,123 | 0,50 | 0,525 |
0,55 | 0,517 | 0,55 | 0,417 | 0,55 | 0,172 | 0,55 | 0,452 |
0,60 | 0,567 | 0,60 | 0,367 | 0,60 | 0,226 | 0,60 | 0,383 |
0,65 | 0,617 | 0,65 | 0,317 | 0,65 | 0,285 | 0,65 | 0,317 |
0,70 | 0,667 | 0,70 | 0,267 | 0,70 | 0,347 | 0,70 | 0,255 |
0,75 | 0,717 | 0,75 | 0,217 | 0,75 | 0,413 | 0,75 | 0,197 |
0,80 | 0,767 | 0,80 | 0,167 | 0,80 | 0,482 | 0,80 | 0,143 |
0,85 | 0,817 | 0,85 | 0,117 | 0,85 | 0,553 | 0,85 | 0,092 |
0,90 | 0,867 | 0,90 | 0,068 | 0,90 | 0,626 | 0,90 | 0,046 |
0,95 | 0,917 | 0,95 | 0,023 | 0,95 | 0,700 | 0,95 | 0,013 |
1,00 | 0,967 | 1,00 | 0,000 | 1,00 | 0,775 | 1,00 | 0,000 |
PSy ist wie folgt zu berechnen:
PSy = (24,96 - 199,6 y/BS) (y/BS) | bei y/BS < 0,05 |
PSy = 0,749 + {5 - 44,4 (y/BS- 0,05)} (y/BS- 0,05) | bei 0,05 < y/BS < 0,1 |
PSy = 0,888 + 0,56 (y/BS- 0,1) | bei y/BS > 0,1 |
PSy darf nicht größer sein als 1. |
9 Die Wahrscheinlichkeit PB einer Verletzung einer Abteilung durch eine Bodenbeschädigung ist wie folgt zu berechnen:
Hierbei bedeuten:
PBL= 1 - PBf- PBa | = | Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Längsbereich ausdehnen wird, der von Xa und Xf begrenzt wird, |
PBT = 1 - PBp- PBs | = | die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Querbereich ausdehnen wird, der von Yp und Ys begrenzt wird, und |
PBV = 1 - PBz | = | die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung senkrecht über die durch z definierte Begrenzung hinaus ausdehnen wird. |
PBa | = | Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig hinter der Stelle Xa/L liegen wird, |
PBf | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig vor der Stelle Xf/L liegen wird, |
PBp | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig auf der Backbordseite des Tanks liegen wird, |
PBs | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig auf der Steuerbordseite des Tanks liegen wird, und |
PBz | = | die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig unterhalb des Tanks liegen wird. |
Die Abteilungsbegrenzungen Xa, Xf, Yp, Ysund z sind wie folgt zu ermitteln:
Xa und Xf wie in Absatz 8.2 angegeben,
Yp | = | der Querabstand von dem am weitesten nach backbord in oder unter der Wasserlinie dB liegenden Punkt der Abteilung bis zu einer senkrechten Ebene, die bei BB/2 nach steuerbord von der Mittellinie des Schiffes aus liegt, in Meter, |
Ys | = | der Querabstand von dem am weitesten nach steuerbord in oder unter der Wasserlinie dB liegenden Punkt der Abteilung bis zu einer senkrechten Ebene, die bei BB/2 nach steuerbord von der Mittellinie des Schiffes aus liegt, in Meter, und |
z | = | der Mindestwert z über der Länge der Abteilung, wobei an irgendeiner Stelle auf der Länge z der senkrechte Abstand vom unteren Punkt der Bodenbeplattung an dieser Stelle auf der Länge bis zum unteren Punkt der Abteilung dieser Stelle auf der Länge ist, in Meter. |
Xa/L | PBa | Xf/L | PBf | YP/BB | PBp | Ys/BB | PBs |
0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,969 | 0,00 | 0,844 | 0,00 | 0,000 |
0,05 | 0,002 | 0,05 | 0,953 | 0,05 | 0,794 | 0,05 | 0,009 |
0,10 | 0,008 | 0,10 | 0,936 | 0,10 | 0,744 | 0,10 | 0,032 |
0,15 | 0,017 | 0,15 | 0,916 | 0,15 | 0,694 | 0,15 | 0,063 |
0,20 | 0,029 | 0,20 | 0,894 | 0,20 | 0,644 | 0,20 | 0,097 |
0,25 | 0,042 | 0,25 | 0,870 | 0,25 | 0,594 | 0,25 | 0,133 |
0,30 | 0,058 | 0,30 | 0,842 | 0,30 | 0,544 | 0,30 | 0,171 |
0,35 | 0,076 | 0,35 | 0,810 | 0,35 | 0,494 | 0,35 | 0,211 |
0,40 | 0,096 | 0,40 | 0,775 | 0,40 | 0,444 | 0,40 | 0,253 |
0,45 | 0,119 | 0,45 | 0,734 | 0,45 | 0,394 | 0,45 | 0,297 |
0,50 | 0,143 | 0,50 | 0,687 | 0,50 | 0,344 | 0,50 | 0,344 |
0,55 | 0,171 | 0,55 | 0,630 | 0,55 | 0,297 | 0,55 | 0,394 |
0,60 | 0,203 | 0,60 | 0,563 | 0,60 | 0,253 | 0,60 | 0,444 |
0,65 | 0,242 | 0,65 | 0,489 | 0,65 | 0,211 | 0,65 | 0,494 |
0,70 | 0,289 | 0,70 | 0,413 | 0,70 | 0,171 | 0,70 | 0,544 |
0,75 | 0,344 | 0,75 | 0,333 | 0,75 | 0,133 | 0,75 | 0,594 |
0,80 | 0,409 | 0,80 | 0,252 | 0,80 | 0,097 | 0,80 | 0,644 |
0,85 | 0,482 | 0,85 | 0,170 | 0,85 | 0,063 | 0,85 | 0,694 |
0,90 | 0,565 | 0,90 | 0,089 | 0,90 | 0,032 | 0,90 | 0,744 |
0,95 | 0,658 | 0,95 | 0,026 | 0,95 | 0,009 | 0,95 | 0,794 |
1,00 | 0,761 | 1,00 | 0,000s | 1,00 | 0,000 | 1,00 | 0,844 |
PBzist wie folgt zu berechnen:
PBz = (14,5 - 67 z/DS) (z/DS) | bei z/DS < 0,1, |
PBz = 0,78 + 1,1 (z/DS- 0,1) | bei z/DS > 0,1. |
PBz darf nicht größer sein als 1. |
10 Diese Regel verwendet ein vereinfachtes probabilistisches Verfahren, bei dem eine Summierung über die Beiträge des mittleren Ausflusses aus jedem Ladetank durchgeführt wird. Bei bestimmten Bauarten wie z.B. jene, die durch das Auftreten von Stufen bzw. Nischen an Schotten bzw. Decks und bei geneigten Schotten und/oder eine betonte Schiffskörperrundung gekennzeichnet sind, kann eine detailliertere Berechnung angebracht sein. In einem solchen Fall kann eines der folgenden Berechnungsverfahren angewendet werden:
11 Bei Rohrleitungseinrichtungen finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
Regel 24 Angenommene Beschädigungen
1 Zur Berechnung des mutmaßlichen Ölausflusses aus Öltankschiffen werden entsprechend den Regeln 25 und 26 drei Dimensionen eines Parallelepipeds für die Größe der Beschädigung an der Seite und am Boden des Schiffes wie folgt angenommen. Bei Beschädigungen des Bodens werden zwei Voraussetzungen unterstellt, die für den jeweiligen Bereich des Öltankschiffs gelten.
1 Längsausdehnung (lc): | 1/3 L 2/3, jedoch nicht mehr als 14,5 m |
2 Querausdehnung (tc) (innerhalb der Schiffsseiten rechtwinklig zur Mittellinie, in Höhe des festgesetzten Sommerfreibords gemessen) | B/5, jedoch nicht mehr als 11,5 m |
3 senkrechte Ausdehnung (vc) | von der Basislinie aufwärts ohne Begrenzung |
für 0,3 L vom vorderen Lot des Schiffes | für jeden anderen Teil des Schiffes | |
1 Längsausdehnung (lc) | L/10 | L/10, jedoch nicht mehr als 5 m |
2 Querausdehnung (tc) | B/6, jedoch nicht mehr als 10 m und nicht weniger als 5 m | 5 m |
3 Senkrechte Ausdehnung von der Basislinie (vs) | B/15, jedoch nicht mehr als 6 m |
2 Wo die in dieser Regel enthaltenen Symbole in diesem Kapitel erscheinen, haben sie die in dieser Regel festgelegte Bedeutung.
Regel 25 Hypothetischer Ölausfluss
1 Der hypothetische Ölausfluss im Fall eines Seitenschadens (Oc) und eines Bodenschadens (Os) wird nach den folgenden Formeln für die Räume berechnet, die durch eine Beschädigung in dem in Regel 24 festgelegten Ausmaß an allen nur möglichen Stellen entlang der Schiffslänge betroffen werden.
Wi | = | Rauminhalt eines Seitentanks in m3, der durch die in Regel 24 festgelegte Beschädigung betroffen wird; für einen Tank für getrennten Ballast kann Wigleich Null gesetzt werden; |
Ci | = | Rauminhalt eines Mitteltanks in m3, der durch die in Regel 24 festgelegte Beschädigung betroffen wird; für einen Tank für getrennten Ballast kann Cigleich Null gesetzt werden; |
Ki | = | 1 - bi/tc, wenn bi gleich oder größer ist als tc, wird Ki gleich Null gesetzt; Zi = 1 - hi/vs, wenn hi gleich oder größer ist als vs, wird Zi gleich Null gesetzt; |
bi | = | Breite des betreffenden Seitentanks in m, gemessen von Innenkante Beplattung im rechten Winkel zur Mittellinie in Höhe des erteilten Sommerfreibords; |
hi | = | geringste Höhe des betreffenden Doppelbodens in m; ist kein Doppelboden vorhanden, so wird hi gleich Null gesetzt. |
Wo die in diesem Absatz enthaltenen Symbole in diesem Kapitel erscheinen, haben sie die in dieser Regel festgelegte Bedeutung.
2 Liegt ein Leerraum oder Tank für getrennten Ballast mit einer Länge unter lcnach Regel 24 zwischen Seitentanks für Öl, so kann der Wert von Oc in Formel (I) so berechnet werden, dass als Rauminhalt Wi der tatsächliche Rauminhalt eines dieser Tanks (wenn sie von gleicher Größe sind) oder des kleineren der beiden Tanks (wenn sie von unterschiedlicher Größe sind), die an einen solchen Raum angrenzen, eingesetzt und mit dem unten erläuterten Wert Si multipliziert wird, wobei für alle anderen von diesem Zusammenstoß betroffenen Seitentanks der tatsächliche Gesamtrauminhalt einzusetzen ist.
Si = 1 - li/lc
Hierbei ist li = Länge des betreffenden Leerraums oder Tanks für getrennten Ballast in m.
An diese Brunnen angeschlossen Rohrleitungen müssen, wenn sie innerhalb des Doppelbodens liegen, mit Ventilen oder anderen Absperreinrichtungen an der Verbindungsstelle zu dem dazugehörigen Tank versehen sein, um einen Ölausfluss zu vermeiden, falls die Rohrleitungen beschädigt werden. Diese Rohrleitungen müssen so hoch wie möglich über dem Schiffsboden angebracht sein. Die Ventile sind auf See jederzeit, wenn der Tank Ölladung enthält, geschlossen zu halten; sie dürfen nur für das für das Trimmen des Schiffes erforderliche Umpumpen von Ladung geöffnet werden.
4 Werden bei einer Beschädigung des Bodens gleichzeitig vier Mitteltanks beschädigt, so kann der Wert Os nach folgender Formel berechnet werden:
Os = 1/4 (∑ ZiWi + ∑ ZiCi) (III)
5 Die Verwaltung kann eine fest eingebaute Einrichtung zum Umpumpen der Ladung als ein Mittel zur Verminderung des Ölausflusses im Fall einer Beschädigung des Bodens annehmen, wenn diese in jedem Ladetank einen Not-Hochsauger hat, der geeignet ist, aus einem oder mehreren beschädigten Tanks in Tanks für getrennten Ballast oder verfügbare Ladetanks umzupumpen, sofern sichergestellt ist, dass diese Tanks ausreichenden Freiraum haben. Diese Annahme gilt nur, wenn innerhalb von zwei Stunden eine Ölmenge umgepumpt werden kann, die der Hälfte des Inhalts des größten beschädigten Tanks entspricht, und dass eine entsprechende Aufnahmefähigkeit in Ballast- oder Ladetanks vorhanden ist. Darüber hinaus ist die Annahme darauf beschränkt, den Wert Os nach der Formel (III) zu berechnen. Die Rohrleitungen für solche Sauger müssen mindestens in einer Höhe angebracht sein, die nicht geringer ist als die Höhe der Beschädigung des Bodens vs. Die Verwaltung wird der Organisation zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien Angaben über die Einrichtungen übermitteln, die sie anerkannt hat.
6 Diese Regel gilt nicht für Öltankschiffe, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.8 am oder nach dem 1. Januar 2010 abgeliefert werden.
Regel 26 Begrenzung der Größe und Anordnung der Ladetanks
1 Sofern nicht Absatz 7 etwas anderes bestimmt, müssen folgende Schiffe dieser Regel entsprechen:
2 Die Ladetanks von Öltankschiffen müssen von solcher Größe und so angeordnet sein, dass der nach Regel 25 berechnete hypothetische Ausfluss Oc oder Os an jeder beliebigen Stelle entlang der Länge des Schiffes den größeren der Werte 30.000 m3 oder 4003√DW nicht überschreitet; die Menge des ausfließenden Öls darf jedoch höchstens 40.000 m3 betragen.
3 Das Fassungsvermögen eines einzelnen Seiten-Ölladetanks eines Öltankschiffs darf 75 v. H. des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts des hypothetischen Ölausflusses nicht überschreiten. Das Fassungsvermögen eines einzelnen Mittel-Ölladetanks darf 50.000 m3 nicht überschreiten. Jedoch kann bei Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast im Sinne der Regel 18 das zulässige Fassungsvermögen eines Seiten-Ölladetanks, der zwischen zwei Tanks für getrennten Ballast von jeweils mehr als lc Länge liegt, bis zum Höchstgrenzwert des hypothetischen Ölausflusses heraufgesetzt werden, sofern die Breite der Seitentanks größer ist als tc.
4 Die Länge eines Ladetanks darf 10 Meter oder, sofern dieser größer ist, einen der folgenden Werte nicht überschreiten:
5 Um die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Rauminhaltsgrenzwerte nicht zu überschreiten, müssen ungeachtet des anerkannten Typs eines eingebauten Umpumpsystems, wenn dieses System zwei und mehr Ladetanks verbindet, Ventile oder sonstige ähnliche Absperrvorrichtungen vorgesehen sein, um die Tanks von einander zu trennen. Diese Ventile oder Vorrichtungen müssen geschlossen sein, wenn sich das Tankschiff auf See befindet.
6 Rohrleitungen, die in einem Abstand von weniger als tcvon der Schiffsseite oder von weniger als vc vom Schiffsboden durch Ladetanks verlaufen, müssen mit Ventilen oder ähnlichen Absperrvorrichtungen an der Stelle versehen sein, an der sie zu einem Ladetank hin offen sind. Diese Ventile sind auf See jederzeit geschlossen zu halten, wenn die Tanks Ölladung enthalten; sie dürfen nur zu dem für das Trimmen des Schiffes erforderlichen Umpumpen geöffnet werden.
7 Diese Regel gilt nicht für Öltankschiffe, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.8 am oder nach dem 1. Januar 2010 abgeliefert werden.
Regel 27 Intaktstabilität
1 Jedes Öltankschiff von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.7 am oder nach dem 1. Februar 2002 abgeliefert worden ist, muss bei jedem Betriebstiefgang im ungünstigsten Ladefall sowohl mit Ladung als auch im Ballast die in den nachstehenden Absätzen 1.1 und 1.2 festgelegten Anforderungen an die Intaktstabilität erfüllen, wobei die Einhaltung der bewährten betrieblichen Verfahrensweisen zu unterstellen ist, insbesondere die Berücksichtigung der beim Umpumpen von Flüssigkeiten auftretenden Zwischenzustände. Die Ballasttanks gelten unter allen Umständen als Tanks mit freier Flüssigkeitsoberfläche.
2 Die Anforderungen des Absatzes 1 sind durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen. Für Tank-Massengutschiffe können einfache zusätzliche betriebliche Verfahrensweisen gestattet werden.
3 Einfache zusätzliche betriebliche Verfahrensweisen nach Absatz 2 für das Umpumpen von Flüssigkeiten sind schriftliche Weisungen an den Kapitän, die
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