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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.342(IX)
Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen
*

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 147)



(angenommen am 12. November 1975)
(ergänzt durch Entschließung MSC.64(67) Anlage 2 Anhang 3)

Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 16(i) des IMCO Übereinkommens bezüglich der Aufgaben der Versammlung,

nach Prüfung des Berichts des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 32. Sitzung,

beschließt

(a) die Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen gemäß dem Text des Anhangs zu dieser Entschließung anzunehmen,

(b) den Regierungen der Mitgliedsstaaten zu empfehlen, sicherzustellen, daß Selbststeueranlagen mindestens den Leistungsanforderungen gemäß dem Anhang zu dieser Entschließung entsprechen.

Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen *

1 Einführung

Zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) ** enthaltenen allgemeinen Anforderungen sollen Selbststeueranlagen die folgenden Mindest-Leistungsanforderungen erfüllen.

2 Zweckbestimmung

2.1 Innerhalb der Grenzen, die durch die Manövrierfähigkeit eines Schiffes gesetzt sind, soll die Selbststeueranlage zusammen mit ihrer Kursinformationsquelle ein Schiff in die Lage versetzen, einen vorher eingestellten Kurs mit minimaler Betätigung der Rudermaschine zu halten.

2.2 Eine Selbststeueranlage kann mit einem Bahnführungssystem zusammenarbeiten, das die Schiffsvorausrichtung entsprechend der Drift korrigiert.

2.3 Für die Durchführung von Schiffsdrehdrehungen kann eine Drehgeschwindigkeitsregelung vorgesehen werden.

3 Anforderungen an die Funktion

3.1 Anpassung an Steuereigenschaften und Umgebungsbedingungen

Die Selbststeueranlage soll - manuell oder automatisch - an die verschiedenen Steuereigenschaften des Schiffes unter verschiedenen Geschwindigkeits-, Wetter- und Ladungsbedingungen angepaßt werden können und unter normalen Betriebsbedingungen einen zuverlässigen Betrieb - auch bei den herrschenden Umweltbedingungen - gewährleisten.

3.2 Drehbewegungen

Die Selbststeueranlage soll in der Lage sein, innerhalb der Drehfähigkeit des Schiffes Drehungen auszuführen, entweder mit einem voreingestellten Drehradius oder einer voreingestellten Drehgeschwindigkeit.

3.3 Ruderwinkelbegrenzung

Es sollen Vorrichtungen zur Begrenzung des Ruderwinkels im Selbststeuerbetrieb vorhanden sein. Auch soll angezeigt werden, wenn dieser Grenzwinkel vom Ruder tatsächlich erreicht oder als Sollwert für den nächsten Ruderwinkel befohlen worden ist. Wenn andere Mittel als ein Ruderblatt für die Schiffssteuerung benutzt werden, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts entsprechend.

3.4 Gierlose

In der Selbststeueranlage sollen Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige Ruderbewegungen infolge des normalen Gierens zu vermeiden.

3.5 Vorgewählter Sollkurs

Eine Änderung des vorgewählten Sollkurses soll nicht ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung möglich sein.

3.6 Begrenzung des Überschwingens

Die Selbststeueranlage soll einen vorgewählten Steuerkurs ohne ein wesentliches Überschwingen erreichen.

4 Umschalten von Selbststeuer- auf Handsteuerung und umgekehrt

4.1 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt soll bei jeder Ruderlage möglich sein und soll innerhalb von 3 Sekunden durch einen Handgriff durchgeführt werden können.

4.2 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung soll unter allen Umständen möglich sein, auch im Falle eines Ausfalls in der Selbststeueranlage.

4.3 Bei Umschaltung von Handsteuerung auf Selbststeuerbetrieb soll die Selbststeueranlage den gerade anliegenden Steuerkurs als vorgewählten Sollkurs übernehmen.

4.4 Für die Umschaltung soll ein einziges Bedienelement vorgesehen und an einer für den wachhabenden Offizier leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.

4.5 Es soll eine geeignete Anzeige vorhanden sein, aus der zu ersehen ist, welche Art der Steuerung gerade benutzt wird.

5 Umschalten von Bahnführung auf Kursregelung

5.1 Wenn die Selbststeueranlage als ein Teil eines Bahnführungssystems arbeitet, soll der gerade anliegende Steuerkurs als vorgewählter Sollkurs übernommen werden, wenn von Bahnführung auf Kursregelung umgeschaltet wird.

5.2 Ein Zurückschalten auf Bahnführung soll ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung nicht möglich sein.

6 Alarm- und Signalvorrichtungen

6.1 Störung oder Reduzierung der Stromversorgung

Ein Alarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll vorgesehen sein, um einen Fehler oder einen Spannungsabfall in der Stromversorgung der Selbststeueranlage oder des Kursmonitors, durch den der sichere Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden könnte, anzuzeigen.

6.2 Außerkursalarm

Ein Außerkursalarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll ausgelöst werden, wenn der anliegende Kurs von dem vorgewählten Sollkurs über einen vorher eingestellten Betrag hinaus abweicht.

6.3 Kursmonitor

Wenn das Schiff zwei unabhängige Kompasse mitführen muß, soll ein Kursmonitor zur Kontrolle der Information über den anliegenden Kurs durch unabhängige Kursinformationsquellen vorhanden sein. Der Kursmonitor braucht nicht unbedingt ein Teil der Selbststeueranlage zu sein.

Ein Alarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll ausgelöst werden, wenn die Kursinformation der gerade benutzten Kursinformationsquelle von der der zweiten über einen vorgewählten Grenzwert hinaus abweicht.

6.4 Anzeige der Kursinformationsquelle

Es soll deutlich angezeigt werden, welche Kursinformationsquelle gerade benutzt wird.

6.5 Sensorstatus

Die Selbststeueranlage soll anzeigen, wenn Eingangsdaten aus externen Sensoren, die zur Regelung benutzt werden, ausgefallen sind. Die Selbststeueranlage soll ebenfalls jeden Statusalarm zur Qualität der empfangenen zur Regelung benutzten Eingangsdaten aus externen Sensoren wiederholen.

7 Bedienelemente

7.1 Die Anzahl der Bedienelemente soll so sein, daß eine einfache und sichere Bedienung gewährleistet ist. Die Bedienelemente sollen so konstruiert sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist.

7.2 Die Selbststeueranlage soll mit geeigneten Bedienelementen zur Anpassung an die Wetterverhältnisse und die Steuereigenschaften des Schiffes ausgestattet sein, es sie denn, es sind Vorrichtungen zur automatischen Anpassung installiert.

7.3 Die Selbststeueranlage soll so konstruiert sein, daß eine Änderung des Sollkurses nach Steuerbord durch ein Drehen des Kurseinstellers im Uhrzeigersinn oder durch ein Kippen nach rechts bewirkt wird. Normale Änderungen des Sollkurses sollen durch nur eine Einstellung des Kurseinstellers möglich sein.

7.4 Wenn Geräte zur Fernbedienung vorhanden sind, sollen die Vorrichtungen zur Übergabe der Steuerung an die Fernbedienung und zur - uneingeschränkten - Rückübernahme der Steuerung im Hauptbediengerät installiert sein.

7.5 Mit Ausnahme des Sollkurseinstellers soll das Betätigen der anderen Bedienelemente den Steuerkurs des Schiffes nicht wesentlich beeinflussen.

7.6 Zusätzliche Bedienelemente für die Fernbedienung sollen die Bedingungen dieser Leistungsnorm erfüllen.

8 Schnittstellen

8.1 Die Selbststeueranlage soll mit einer geeigneten Kursinformationsquelle verbunden sein.

8.2 Die Selbststeueranlage soll mit einer geeigneten Informationsquelle über die Geschwindigkeit verbunden sein, wenn sie in einem Drehgeschwindigkeits- oder Drehradiusmodus benutzt wird oder wenn Regelparameter automatisch der Geschwindigkeit angepaßt werden.

8.3 Wenn eine Selbststeueranlage über einen digitalen seriellen Datenaustausch mit dem Navigationssystem des Schiffes verbunden werden kann, sollen die Schnittstellen den entsprechenden internationalen Anforderungen für Schnittstellen in der Seeschiffahrt entsprechen." ***

*) Vorher 'Empfehlung für Leistungsanforderung für Autopiloten".
**) Veröffentlichung IEC 945.
***) Veröffentlichung IEC 1162

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE