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Entschließung MSC.64(67)
Annahme von neuen und ergänzten Leistungsanforderungen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 211)



Siehe Fn *
(angenommen am 4. Dezember 1996)

Der Schiffsicherheitsausschuß,

gestützt auf Artikel 28(b) des Übereinkommens über die Internationale Schiffahrts-Organisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,

weiterhin gestützt auf Entschließung A.825(19), mit der die Versammlung entschieden hat, daß die Verabschiedung von Leistungsanforderungen für Funk- und Navigationsanlagen, einschließlich der Zusätze, vom Schiffssicherheitsausschuß im Namen der Organisation wahrgenommen werden soll,

unter Berücksichtigung der neuen Leistungsanforderungen und Ergänzungen zu bestehenden Leistungsanforderungen, die vom Unterausschuß "Sicherung der Seefahrt" auf seiner 42. Sitzung erarbeitet und von der Versammlung angenommen wurden.

  1. verabschiedet die folgenden neuen und empfohlenen Leistungsanforderungen, die in den Anhängen 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind:
    1. Empfehlung von Leistungsanforderungen für Integrierte Brückensysteme (IBS) (Anhang 1);
    2. Empfehlung von Leistungsanforderungen für DGPS und DGLONASS Referenzstations-Empfänger (Anhang 2);
  2. verabschiedet weiterhin die Ergänzungen zu den folgenden von der Versammlung angenommen Leistungsanforderungen, und die in den Anhängen 3 bis 5 zum vorliegenden Beschluß aufgeführt sind:
    1. Entschließung A.342(IX) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen (Anhang 3);
    2. Entschließung A.447(XII) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für Radaranlagen (Anhang 4);
    3. Entschließung A.817(19) - Empfehlung von Leistungsanforderungen für elektronische Seekarten- und Informationssysteme (ECDIS) (Anhang 5);
  3. empfiehlt den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, daß:
    1. integrierte Brückensysteme (IBS), DGPS und DGLONASS-Referenzstations-Empfänger und elektronische Seekartensysteme (ECDIS) an Bord, die am oder nach dem 1. Januar 1999 installiert wurden, mindestens die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den Anhängen 1, 2 und 5 der vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
    2. Selbststeueranlagen und Radaranlagen, die am oder nach dem 1. Januar 1999 installiert wurden, jeweils mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die in Anhang 3 und Anhang 4 der vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
    3. Selbststeueranlagen und Radaranlagen, die vor dem 1. Januar 1999 installiert wurden, mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die in den Entschließungen A.342(IX) und A.477(XII) aufgeführt sind.

.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlagen Anhang 2

1 Einführung

1.1 Differential-Korrektur-Sender senden Informationen zur Verbesserung des Weltweiten Positionierungssystems (GPS) und des Weltweiten Navigations-Satelliten-Systems (GLONASS) hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit aus, die zur Einfahrt in und Ansteuerung von Häfen und anderen Gewässern erforderlich sind, in denen das Manövrieren eingeschränkt ist. Die Differential-Korrekturen haben regionale Gültigkeit und werden von verschiedenen Dienstanbietern ausgesendet. Diese Dienstanbieter senden verbessernde Korrekturen entweder für GPS oder GLONASS oder beide Systeme aus.

1.2 Anlagen für den Empfang und das ordnungsgemäße Entschlüsseln der differentiellen GPS- und GLONASS-See-Funkbaken-Aussendungen (in voller Übereinstimmung mit ITU-R M.823), die für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.

1.3 Der Standard deckt die grundlegenden Anforderungen an See-Funkbakeneinrichtungen ab, die Korrekturen für die Positionierungseinrichtungen liefern. Sie behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von den Einrichtungen ausführbar sein können.

2 DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage

Die Begriffe "DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage", wie sie in dieser Leistungsanforderung benutzt werden, schließen alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:

  1. eine Antenne, die in der Lage ist, DGPS- oder DGLONASS-See-Funkbakensignale zu empfangen;
  2. die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage und den Prozessor;
  3. eine Schnittstelle zur Steuerung der Empfangsanlage; und
  4. eine Datenausgangsschnittstelle.

3 Funktionsanforderungen

Die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage soll:

  1. in einem Band von 283.5 bis zu 314 kHz in der Region 1 und von 285 bis zu 325 kHz in den Regionen 2 und 3 in Übereinstimmung mit ITU-R M.823 arbeiten;
  2. Mittel zur automatischen und manuellen Auswahl der Frequenz besitzen, und wenn der automatische Betrieb aktiv ist, eine Bestätigung des erforderlichen Frequenzwechsels durch den Benutzer abfordern;
  3. die Daten nach ihrem Empfang für ihre Weiterverarbeitung mit einer Verspätung von nicht mehr als 100 ms zugänglich machen;
  4. in der Lage sein, ein Signal in weniger als 45 Sekunden trotz des Vorhandenseins von elektrischen Störeinflüssen zu ermitteln;
  5. zumindest einen seriellen Datenausgang zur Verfügung stellen, der mit dem relevanten internationalen Schnittstellenstandard für die Seefahrt 1 übereinstimmt; und
  6. eine Antenne mit Rundumcharakteristik in der horizontalen Fläche besitzen.

4 Schutzmaßnahmen

Es sollen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß kein dauerhafter Schaden dadurch entsteht, daß unabsichtlich die Antenne, irgendeine ihrer Ein- oder Ausgangsbuchsen, oder irgendeiner der Ein- oder Ausgänge der DGPS- und der DGLONASS-SeeFunkbaken-Empfangsanlage für mehr als 5 Minuten kurzgeschlossen oder geerdet wird.

5 Alarm

Die DGPS- und DGLONASS-See-Funkbaken-Empfangsanlage soll einen Alarm auslösen, wenn keine DGPS- oder DGLONASS-Signale empfangen werden.

.

Ergänzung zu Entschließung A.342(IX) über Leistungsanforderungen für SelbststeueranlagenAnhang 3

Ersetze den Anhang durch:

altneu
Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen

Selbststeueranlagen an Bord eines Seeschiffes sollen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäß der Entschließung A.281(VIII) der Versammlung die folgenden Anforderungen an die Funktion erfüllen:

1 Allgemeines

1.1 Innerhalb der Grenzen, die durch die Manövrierfähigkeit eines Schiffes gesetzt sind, soll die Selbststeueranlage zusammen mit ihrer Kursinformationsquelle ein Schiff in die Lage versetzen, einen vorher eingestellten Kurs zu halten, wobei die Ruderanlage des Schiffes möglichst wenig betätigt werden soll.

1.2 Die Selbststeueranlage soll an verschiedene Steuereigenschaften des Schiffes bei den unterschiedlichen Wetter- und Ladungsbedingungen angepaßt werden können und unter den vorherrschenden Umweltbedingungen sowie normalen Betriebsverhältnissen zuverlässig arbeiten.

2 Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt

2.1 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt soll bei jeder Ruderlage möglich sein und durch eine oder höchstens zwei Handgriffe innerhalb einer Zeitspanne von höchstens 3 Sekunden vorgenommen werden können.

2.2 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung soll unter allen Umständen möglich sein, auch im Falle eines Ausfalls in der Selbststeueranlage.

2.3 Beim Umschalten von Hand- auf Selbststeuerbetrieb soll die Selbststeueranlage in der Lage sein, das Schiff auf den vorher eingestellten Kurs zu bringen.

2.4 Die Bedienelemente für die Umschaltung sollen dicht nebeneinander und in unmittelbarer Nähe des Hauptsteuerstandes angebracht sein.

2.5 Eine geeignete Anzeige soll vorhanden sein, aus der zu ersehen ist, welche Art der Steuerung augenblicklich benutzt wird.

3 Alarmvorrichtungen

3.1 Ein Kursmonitor soll vorgesehen sein, der bei einer Kursabweichung um einen vorher eingestellten Betrag einen geeigneten akustischen "Außerkursalarm" auslöst.

3.2 Die zur Betätigung des Kursmonitors erforderliche Information soll von einer unabhängigen Quelle geliefert werden.

3.3 Alarmsignale - akustisch und visuell- sollen vorgesehen sein, um einen Fehler oder einen Spannungsabfall in der Stromversorgung der Selbststeueranlage oder des Kursmonitors, durch den der sichere Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden könnte, anzuzeigen,

3.4 Die Alarmvorrichtungen sollen in der Nähe des Steuerstandes angebracht sein.

4 Bedienelemente

4.1 Die Anzahl der Bedienelemente soll so gering wie möglich gehalten werden und sie sollen so gestaltet sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist.

4.2 Die Selbststeueranlage soll mit geeigneten Bedienelementen zur Anpassung an die Wetterverhältnisse und die Steuereigenschaften des Schiffes ausgestattet sein, es sei denn, es sind Vorrichtungen zur automatischen Anpassung installiert.

4.3 Die Selbststeueranlage soll so konstruiert sein, daß Kursänderungen nach Steuerbord durch Drehen des

Kurseinstellers im Uhrzeigersinn bewirkt werden. Normale Kursänderungen sollen durch nur eine Einstellung des Kurseinstellers möglich sein.

4.4 Mit Ausnahme des Sollkurseinstellers soll das Betätigen der anderen Bedienelemente den gesteuerten Kurs des Schiffes nicht wesentlich beeinflussen.

4.5 Zusätzliche Bedienelemente für eine Fernbedienung sollen die Forderungen dieser Empfehlung erfüllen.

5 Ruderwinkelbegrenzung

Die Anlage soll eine Vorrichtung zur Begrenzung des Ruderwinkels im Selbststeuerbetrieb enthalten. Wenn der eingestellte maximale Ruderwinkel erreicht wird, soll dies angezeigt werden.

6 Gierlose

In der Selbststeueranlage sollen Vorkehrungen getroffen werden, um eine unnötige Betätigung des Ruders infolge der normalen Gierbewegung zu vermeiden.

Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen *

1 Einführung

Zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) ** enthaltenen allgemeinen Anforderungen sollen Selbststeueranlagen die folgenden Mindest-Leistungsanforderungen erfüllen.

2 Zweckbestimmung

2.1 Innerhalb der Grenzen, die durch die Manövrierfähigkeit eines Schiffes gesetzt sind, soll die Selbststeueranlage zusammen mit ihrer Kursinformationsquelle ein Schiff in die Lage versetzen, einen vorher eingestellten Kurs mit minimaler Betätigung der Rudermaschine zu halten.

2.2 Eine Selbststeueranlage kann mit einem Bahnführungssystem zusammenarbeiten, das die Schiffsvorausrichtung entsprechend der Drift korrigiert.

2.3 Für die Durchführung von Schiffsdrehdrehungen kann eine Drehgeschwindigkeitsregelung vorgesehen werden.

3 Anforderungen an die Funktion

3.1 Anpassung an Steuereigenschaften und Umgebungsbedingungen

Die Selbststeueranlage soll - manuell oder automatisch - an die verschiedenen Steuereigenschaften des Schiffes unter verschiedenen Geschwindigkeits-, Wetter- und Ladungsbedingungen angepaßt werden können und unter normalen Betriebsbedingungen einen zuverlässigen Betrieb - auch bei den herrschenden Umweltbedingungen - gewährleisten.

3.2 Drehbewegungen

Die Selbststeueranlage soll in der Lage sein, innerhalb der Drehfähigkeit des Schiffes Drehungen auszuführen, entweder mit einem voreingestellten Drehradius oder einer voreingestellten Drehgeschwindigkeit.

3.3 Ruderwinkelbegrenzung

Es sollen Vorrichtungen zur Begrenzung des Ruderwinkels im Selbststeuerbetrieb vorhanden sein. Auch soll angezeigt werden, wenn dieser Grenzwinkel vom Ruder tatsächlich erreicht oder als Sollwert für den nächsten Ruderwinkel befohlen worden ist. Wenn andere Mittel als ein Ruderblatt für die Schiffssteuerung benutzt werden, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts entsprechend.

3.4 Gierlose

In der Selbststeueranlage sollen Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige Ruderbewegungen infolge des normalen Gierens zu vermeiden.

3.5 Vorgewählter Sollkurs

Eine Änderung des vorgewählten Sollkurses soll nicht ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung möglich sein.

3.6 Begrenzung des Überschwingens

Die Selbststeueranlage soll einen vorgewählten Steuerkurs ohne ein wesentliches Überschwingen erreichen.

4 Umschalten von Selbststeuer- auf Handsteuerung und umgekehrt

4.1 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung und umgekehrt soll bei jeder Ruderlage möglich sein und soll innerhalb von 3 Sekunden durch einen Handgriff durchgeführt werden können.

4.2 Das Umschalten von Selbststeuerbetrieb auf Handsteuerung soll unter allen Umständen möglich sein, auch im Falle eines Ausfalls in der Selbststeueranlage.

4.3 Bei Umschaltung von Handsteuerung auf Selbststeuerbetrieb soll die Selbststeueranlage den gerade anliegenden Steuerkurs als vorgewählten Sollkurs übernehmen.

4.4 Für die Umschaltung soll ein einziges Bedienelement vorgesehen und an einer für den wachhabenden Offizier leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.

4.5 Es soll eine geeignete Anzeige vorhanden sein, aus der zu ersehen ist, welche Art der Steuerung gerade benutzt wird.

5 Umschalten von Bahnführung auf Kursregelung

5.1 Wenn die Selbststeueranlage als ein Teil eines Bahnführungssystems arbeitet, soll der gerade anliegende Steuerkurs als vorgewählter Sollkurs übernommen werden, wenn von Bahnführung auf Kursregelung umgeschaltet wird.

5.2 Ein Zurückschalten auf Bahnführung soll ohne beabsichtigtes Handeln der Schiffsführung nicht möglich sein.

6 Alarm- und Signalvorrichtungen

6.1 Störung oder Reduzierung der Stromversorgung

Ein Alarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll vorgesehen sein, um einen Fehler oder einen Spannungsabfall in der Stromversorgung der Selbststeueranlage oder des Kursmonitors, durch den der sichere Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden könnte, anzuzeigen.

6.2 Außerkursalarm

Ein Außerkursalarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll ausgelöst werden, wenn der anliegende Kurs von dem vorgewählten Sollkurs über einen vorher eingestellten Betrag hinaus abweicht.

6.3 Kursmonitor

Wenn das Schiff zwei unabhängige Kompasse mitführen muß, soll ein Kursmonitor zur Kontrolle der Information über den anliegenden Kurs durch unabhängige Kursinformationsquellen vorhanden sein. Der Kursmonitor braucht nicht unbedingt ein Teil der Selbststeueranlage zu sein.

Ein Alarm - akustisch mit Stummschaltfunktion und visuell - soll ausgelöst werden, wenn die Kursinformation der gerade benutzten Kursinformationsquelle von der der zweiten über einen vorgewählten Grenzwert hinaus abweicht.

6.4 Anzeige der Kursinformationsquelle

Es soll deutlich angezeigt werden, welche Kursinformationsquelle gerade benutzt wird.

6.5 Sensorstatus

Die Selbststeueranlage soll anzeigen, wenn Eingangsdaten aus externen Sensoren, die zur Regelung benutzt werden, ausgefallen sind. Die Selbststeueranlage soll ebenfalls jeden Statusalarm zur Qualität der empfangenen zur Regelung benutzten Eingangsdaten aus externen Sensoren wiederholen.

7 Bedienelemente

7.1 Die Anzahl der Bedienelemente soll so sein, daß eine einfache und sichere Bedienung gewährleistet ist. Die Bedienelemente sollen so konstruiert sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist.

7.2 Die Selbststeueranlage soll mit geeigneten Bedienelementen zur Anpassung an die Wetterverhältnisse und die Steuereigenschaften des Schiffes ausgestattet sein, es sie denn, es sind Vorrichtungen zur automatischen Anpassung installiert.

7.3 Die Selbststeueranlage soll so konstruiert sein, daß eine Änderung des Sollkurses nach Steuerbord durch ein Drehen des Kurseinstellers im Uhrzeigersinn oder durch ein Kippen nach rechts bewirkt wird. Normale Änderungen des Sollkurses sollen durch nur eine Einstellung des Kurseinstellers möglich sein.

7.4 Wenn Geräte zur Fernbedienung vorhanden sind, sollen die Vorrichtungen zur Übergabe der Steuerung an die Fernbedienung und zur - uneingeschränkten - Rückübernahme der Steuerung im Hauptbediengerät installiert sein.

7.5 Mit Ausnahme des Sollkurseinstellers soll das Betätigen der anderen Bedienelemente den Steuerkurs des Schiffes nicht wesentlich beeinflussen.

7.6 Zusätzliche Bedienelemente für die Fernbedienung sollen die Bedingungen dieser Leistungsnorm erfüllen.

8 Schnittstellen

8.1 Die Selbststeueranlage soll mit einer geeigneten Kursinformationsquelle verbunden sein.

8.2 Die Selbststeueranlage soll mit einer geeigneten Informationsquelle über die Geschwindigkeit verbunden sein, wenn sie in einem Drehgeschwindigkeits- oder Drehradiusmodus benutzt wird oder wenn Regelparameter automatisch der Geschwindigkeit angepaßt werden.

8.3 Wenn eine Selbststeueranlage über einen digitalen seriellen Datenaustausch mit dem Navigationssystem des Schiffes verbunden werden kann, sollen die Schnittstellen den entsprechenden internationalen Anforderungen für Schnittstellen in der Seeschiffahrt entsprechen." ***

*) Vorher 'Empfehlung für Leistungsanforderung für Autopiloten".
**) Veröffentlichung IEC 945.
***) Veröffentlichung IEC 1162

.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für RadaranlagenAnhang 4

1 Einführung

Zusätzlich zu den in Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen sollen alle Radarinstallationen den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2 Allgemeines

Die Radaranlage soll die Position eines anderen Überwasserfahrzeuges und von Hindernissen und Tonnen, Küstenlinien und Navigationsmarken relativ zum Schiff auf eine Weise anzeigen, welche die Navigation unterstützt und Kollisionen vermeidet.

3 Radar

3.1 Reichweite

Die Anlage soll unter normalen Ausbreitungsbedingungen
bei einer Antennenhöhe von 15m über dem Wasserspiegel und ohne Störecho eine klare Anzeige abgeben von:

  1. Küstenlinien
    Bei 20 sm, wenn der Grund auf 60 m ansteigt. Bei 7 sm, wenn der Grund auf 6 m ansteigt
  2. Oberflächenobjekten
    Bei 7 sm bei einem Schiff mit 5000 BRT ungeachtet seines Aspekts.
    Bei 3 sm bei einem kleinen Schiff von 10 m Länge.
    Bei 2 sm bei einem Objekt wie einer Tonne, welche eine äquivalente Echofläche von etwa 10 m2 hat.

3.2 Nahauflösung

Die in 3.1.2. spezifizierten Oberflächenobjekte sollen von einer horizontalen Mindestentfernung von 50 m von der Antennenposition bis zu einer Entfernung von 1 sm klar angezeigt werden, ohne daß die Einstellung der Bedienelemente, außer dem Bereichswahlschalter, verändert werden sollen.

3.3 Radarbild

3.3.1 Die Anlage soll ohne externe Vergrößerung ein Tageslichtradarbild mit einem minimalen effektiven Durchmesser innerhalb der Peilskala bieten von mindestens:

  1. 180 mm bei Schiffen von 1501 und mehr BRT, aber weniger als 1000 * BRT;
  2. 250 mm bei Schiffen mit 1000 * und mehr BRT, aber weniger als 10000 BRT; und
  3. 340 mm bei Schiffen mit 10000 und mehr BRT.

3.3.2 Die Anlage soll über den folgenden Satz Entfernungsmeßbereiche verfügen:

0,25; 0,5; 0,75; 1,5, 3; 6, 12 und 24 sm.

3.3.3 Zusätzliche größere und kleinere Entfernungsmeßbereiche können vorgesehen werden.

3.3.4 Der angezeigte Entfernungsbereich und der Abstand zwischen den Entfernungsringen soll jederzeit deutlich angezeigt werden.

3.3.5 Innerhalb des effektiven Radarbild - Videobereichs soll das Radarbild nur Informationen enthalten, welche die Nutzung des Radarbilds für die Navigation oder zur Kollisionsvermeidung betreffen und die aufgrund ihres Bezuges zu einem Ziel (z.B. Zielindentifizierung, Vektoren) oder aufgrund anderer direkter Bezüge zum Radarbild angezeigt werden müssen.

3.3.6 Die Entfernungsmeßbereiche sollen ihren Ursprung am eigenen Schiff haben sowie linear und unverzögert sein.

3.3.7 Mehrfarbige Radarbilder sind gestattet, sollen jedoch die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Zielechos sollen mittels der gleichen Grundfarben angezeigt werden, und die Echostärke soll nicht in anderen Farben angezeigt werden; und
  2. zusätzliche Informationen können in anderen Farben angezeigt werden.

3.3.8 Die Radarabbildung und Radarinformationen sollen unter allen Lichtbedingungen der Umgebung lesbar sein. Wenn eine Störlichtblende notwendig ist, um die Bedienung der Radarbildanzeige bei hohen Lichtmengen im Umfeld zu erleichtern, soll die Möglichkeit gegeben sein, diese schnell anzubringen und zu entfernen.

3.3.9 Ausgewählte Teile der Informationen eines elektronischen Seekartensystems (SENC) können derart angezeigt werden, daß die Radarinformationen nicht überdeckt, verdunkelt oder verschlechtert werden. Wenn SENC-Informationen für ein Radar verfügbar sind, sollen sie zumindest Küstenlinien, Sicherheitszone des eigenen Schiffes, Gefahren für die Navigation und feste und schwimmende Navigationshilfen beinhalten. Der Seemann soll aus den verfügbaren diejenigen Teile des SENC auswählen können, die er benötigt.

3.3.10 Zur Überlagerung ausgewählter Teile des SENC:

  1. Bezugsmanagement
    Das Bezugsmanagement ist erforderlich, um sicherzustellen, daß die Informationen zusammenhängend und im selben Bezugs- und Koordinatensystem angezeigt werden;
  2. Radarbildbereich
    Der gesamte effektive Radarbildbereich soll verfügbare Radar- und SENC - Informationen enthalten;
  3. Abstimmung und Einstellung
    Im Falle von Abweichungen zwischen Kartenbild und Radarbild durch feststellbare Ursachen soll eine manuelle Einstellung möglich sein. Jede manuelle Einstellung soll deutlich angezeigt werden, solange sie aktiviert ist. Es soll auf einfache Weise ein Reset vorgenommen werden können;
  4. Prioritäten
    Die Anzeige von Radarinformationen soll Priorität haben.
  5. Stabilisierung
    Die Anlage soll in der Lage sein, die Radarabbildung, die ARPA-Vektoren und SENC- Informationen zweckmäßig zu stabilisieren. Die Betriebsart soll klar angezeigt werden; und
  6. Unabhängigkeit von Radar/ARPA und SENC
    6.1 Die SENC-Informationen sollen keine ungünstigen Auswirkungen auf die Radarabbildung haben.
    6.2 Radar/ARPA-Informationen und SEN -Informationen sollen klar als solche zu erkennen sein; und
    6.3 Im Falle einer Fehlfunktion eines Bestandteiles soll sich dies auf die Funktionstüchtigkeit des anderen Bestandteiles nicht auswirken.

3.3.11 Das benutzte Frequenzband soll dem Bediener angezeigt werden.

3.4 Entfernungsmessung

3.4.1 Elektronische feste Entfernungsringe sollen für Entfernungsmessungen wie folgt zur Verfügung stehen:

  1. in den Bereichen 0,25; 0,5; 0,75 sm sollen mindestens 2 und höchstens 6 Entfernungsringe zur Verfügung stehen, und in jedem der anderen vorgeschriebenen Bereiche sollen 6 Entfernungsringe zur Verfügung stehen; und
  2. wenn dezentrierter Betrieb möglich ist, sollen in denselben Entfernungsintervallen zusätzliche Entfernungsringe zur Verfügung gestellt werden.

3.4.2 Eine elektronische variable Entfernungsmeßmarke soll in Form eines Ringes mit einer numerischen Anzeige der Entfernung zur Verfügung stehen. Diese Anzeige soll keinerlei andere Daten angeben. Für Bereiche unter 1 sm soll nur eine Null vor dem Komma stehen. Zusätzliche variable Entfernungsmeßmarken können zur Verfügung gestellt werden.

3.4.3 Die festen Entfernungsringe und die variablen Entfernungsmeßmarken sollen eine Messung der Entfernung eines Objektes mit einer Abweichung von nicht mehr als 1% der maximalen Reichweite des eingestellten Bereiches oder von 30 m ermöglichen, je nachdem welcher Wert der höhere ist.

3.4.4 Die Meßgenauigkeit soll erhalten bleiben, wenn das Radarbild dezentriert ist.

3.4.5 Die Dicke der festen Entfernungsringe soll nicht größer sein als die erlaubte maximale Dicke der Linie für die Schiffs-Voraus-Anzeige.

3.4.6 Es soll in jedem Falle möglich sein, in allen Entfernungsmeßbereichen eine variable Entfernungsmeßmarke mit der erforderlichen Präzision innerhalb von 5 Sekunden anzubringen. Ein vom Benutzer eingestellter Wert soll sich nicht automatisch verstellen, wenn der Entfernungsbereich gewechselt wird.

3.5 Schiffs-Voraus-Anzeige

3.5.1 Die Schiffs-Voraus-Anzeige soll mittels einer kontinuierlichen Linie auf dem Radarbild mit einer Abweichung nicht mehr als ± 1° angezeigt werden. Die Dicke der angezeigten Linie soll nicht mehr als 0,5°, gemessen bei der maximalen Reichweite am Rand des Radarbilds betragen. Diese Linie soll sich vom Spurursprung bis zum Rand des Radarbilds erstrecken.

3.5.2 Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Schiffs-Voraus-Anzeige mit Hilfe einer Vorrichtung auszustellen, die nicht auf der Position "Schiffs-Voraus-Anzeige aus" belassen werden kann.

3.5.3 Es soll eine Schiffs-Voraus-Marke auf der Peilskala angezeigt werden.

3.6 Peilungsmessung

3.6.1 Eine elektronische Peillinie (EBL) mit numerischer Anzeige soll vorhanden sein, um innerhalb von 5 Sekunden die Peilung jeglichen Objektes zu erhalten, dessen Echo auf dem Radarbild erscheint.

Die EBL soll die Peilung eines Zieles, dessen Echo am Rand des Radarbilds erscheint, mit einer maximalen Abweichung von ±1° ermöglichen.

3.6.3 Die EBL soll auf dem Bildschirm derart angezeigt werden, daß sie klar von der Schiffs-Voraus-Anzeige unterschieden werden kann. Sie soll nicht dicker als die Schiffs-Voraus-Anzeige sein.

3.6.4 Es soll möglich sein, die Helligkeit der EBL zu variieren. Diese Variationsmöglichkeit soll unabhängig von oder kombiniert mit der Intensität anderer Marken sein. Es soll möglich sein, die EBL völlig vom Bildschirm zu entfernen.

3.6.5 Die Rotation der EBL soll kontinuierlich (stetig) oder in Stufen von nicht mehr als 0,2° in beide Richtungen möglich sein.

3.6.6 Die numerische Anzeige der Peilung der EBL soll mit mindestens 4 Stellen angezeigt werden, einschließlich einer nach dem Komma. Die EBL-Anzeige soll nicht für die Anzeige jeglicher anderer Daten benutzt werden. Es soll eine Unterscheidung möglich sein, ob die angezeigte Peilung eine Seitenpeilung oder eine rechtweisende Peilung ist.

3.6.7 Eine Peilskala um den Rand des Radarbilds soll zur Verfügung stehen. Lineare oder nichtlineare Peilungsskalen können zur Verfügung stehen.

3.6.8 Die Peilungsskala soll Unterteilungsmarken von mindestens jeweils 5° haben, wobei die 5° - und 10° - Unterteilungen klar voneinander zu unterscheiden sein sollen. Zahlen sollen mindestens jede der 30°-Unterteilungen deutlich kennzeichnen.

3.6.9 Es soll eine Messung der Peilung relativ zur Schiffs-Voraus-Linie und nordbezogen möglich sein.

3.6.10 Es sollen mindestens zwei unabhängige parallele Indexlinien zur Verfügung stehen.

3.6.11 Es soll möglich sein, die Position des EBL - Ursprungs vom eigenen Schiff zu jedem gewünschten Punkt im effektiven Radarbildbereich zu bewegen. Mittels einer schnellen einfachen Bedienung soll es möglich sein, die EBL zur Position des eigenen Schiffes auf dem Bildschirm zurückzubewegen. Es soll möglich sein, auf der EBL eine variable Entfernungsmeßmarke sichtbar zu machen.

3.7 Auflösung

3.7.1 Entfernung

Die Anlage soll auf dem Radarbild zwei schwache ähnliche im Entfernungsbereich von 1,5 sm in einer Entfernung zwischen 50 % und 100 % des Entfernungsbereiches bei gleicher Peilung getrennt darstellen können. Dabei sollen die Ziele nicht mehr als 40 m voneinander entfernt liegen.

3.7.2 Peilung

Die Anlage soll auf dem Radarbild zwei schwache ähnliche Ziele getrennt darstellen können, die sich beide in derselben Entfernung zwischen 50 % und 100 % des Entfernungsbereiches von 1,5 sm befinden und durch nicht mehr als 2,5° in der Peilung voneinander getrennt sind.

3.8 Rollen oder Stampfen

Die Anlage soll so beschaffen sein, daß Reichweiteanforderungen aus 3.1 und 3.2 noch erfüllt werden, wenn das Schiff bis zu ± 10° rollt oder stampft.

3.9 Antennendrehung

Das Abtasten soll im Uhrzeigersinn, kontinuierlich und automatisch durch 360° im Azimut erfolgen. Die Antennenrotationsrate soll mindestens 20 Umdrehungen pro Minute betragen. Die Anlage soll bei relativen Windgeschwindigkeiten von bis zu 100 Knoten zufriedenstellend eingeschaltet werden können und funktionieren. Alternative Abtasttechniken sind unter der Voraussetzung gestattet, daß sie die gleiche Leistung erbringen.

3.10 Azimutstabilisierung

3.10.1 Es soll die Möglichkeit bestehen, das Radarbild im Azimut durch einen Kreiselkompaß oder entsprechende Geräte zu stabilisieren. Die Genauigkeit der Übereinstimmung mit der Kompaßübertragung soll bei einer Kompaßrotaionsrate von 2 Umdrehungen pro Minute innerhalb von 0,5° liegen.

3.10.2 Die Anlage soll zufriedenstellend in der unstabilisierten Head-UP-Betriebsart arbeiten, wenn die Azimutstabilisierung nicht verfügbar ist.

3.10.3 Der Wechsel von einer Betriebsart zur anderen soll innerhalb von 5 Sekunden möglich sein, wobei die erforderliche Peilungsgenauigkeit erreicht werden soll.

3.11 Leistungsüberwachung

Während des Betriebs der Anlage soll die Möglichkeit gegeben sein, unverzüglich einen signifikanten Abfall der Leistung des Systems in bezug auf einen Kalibrierungsstandard zum Zeitpunkt der Installation zu erkennen. Es soll die Möglichkeit bestehen, die korrekte Abstimmung der Anlage zu überprüfen, ohne daß Ziele vorhanden sind.

3.12 Einrichtungen zur Enttrübung

3.12.1 Es sollen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um ungewollte Echos von Seegangsreflexen, Regen und anderen Formen von Niederschlägen, Wolken, Sandstürmen und anderen Radaranlagen zu unterdrücken. Es soll möglich sein, die Einstellung der Einrichtungen zur Enttrübung manuell und stufenlos vorzunehmen. Zusätzlich können automatische Einrichtungen zur Enttrübung installiert werden; jedoch sollen sie abschaltbar sein.

3.12.2 Bei einer Höhe der Radarantenne von 15 m über dem Meeresspiegel soll die Anlage auch bei vorhandenen Seegangsreflexen eine klare Anzeige eines Standardreflektors bis zu 3,5 sm liefern.

3.13 Betrieb

3.13.1 Betriebsbereitschaft

Nach einem Kaltstart soll die Anlage innerhalb von 4 Minuten vollständig betriebsbereit sein.

Es soll eine Bereitschaftsstellung vorhanden sein, von der aus die Anlage innerhalb von 15 Sekunden in Betrieb gehen kann.

3.13.2 Bedienelemente

Bedienelemente sollen leicht zugänglich, erkennbar und benutzbar sein. 2

Die Anlage soll von der Hauptradarbildposition aus ein- und ausgeschaltet und bedient werden können.

Es soll möglich sein, die Helligkeit der festen Entfernungsringe, der variablen Entfernungsmeßmarke und der elektronischen Peilungslinien zu variieren und sie unabhängig voneinander und vollständig vom Radarbild zu entfernen.

Für Radare mit zusätzlichen synthetischen Informationen (z.B. Zielerkennungsvorrichtungen, Vektoren, Navigationsinformationen) sollen Vorkehrungen getroffen werden, um diese Zusatzinformationen vom Bildschirm zu entfernen.

3.14 Betrieb mit Radarbaken und SARTS

3.14.1 Radaranlagen sollen Signale von Radarbaken erkennen und anzeigen können; 9 GHz-Radare sollen ebenfalls Signale von Seenottranspondern (SARTs) erkennen und anzeigen können.

3.14.2 Alle im 9 GHz-Band arbeitenden Radare sollen in einer horizontal polarisierten Betriebsart arbeiten können. Sind andere Polarisierungsbetriebsarten verfügbar, so soll auf dem Radarbild angezeigt werden, wenn sie in Betrieb sind.

3.14.3 Es soll möglich sein, diejenigen signalverarbeitenden Vorrichtungen auszuschalten, welche die Anzeige einer Radarbake oder eines SART auf dem Radarbildschirm verhindern könnten.

3.15 Radarbetriebsarten

3.15.1 Die Anlage soll mit wahrer (true motion) und relativer (relative motion) Darstellung arbeiten können.

3.15.2 Der Radarursprung soll um mindestens 50% und höchstens 75% des Bildradius versetzt werden können.

3.15.3 Die Radaranlage soll zur See- und Grundstabilisierung imstande sein. Mit einer See- oder Grundstabilisierung sollen Genauigkeit und Auflösung des Radarbilds mindestens den in diesem Leistungsstandard geforderten genügen.

3.15.4 Die Fahrtmeßanlage (SDME), welche die Geschwindigkeit des Schiffes durch das Wasser an das Radar weiterleitet, soll imstande sein, die Geschwindigkeit bei der Fahrt nach voraus und nach achtern anzugeben.

3.15.5 Die grundstabilisierte Eingabe soll zweidimensional sein. Sie kann von der SDME, von einem elektronischen Positionsbestimmungs-System oder von durch Radar verfolgten unbeweglichen Zielen stammen. Die Genauigkeit der Geschwindigkeit soll den Anforderungen der Entschließung A.824(19) entsprechen.

3.15.6 Die Art der benutzten Eingabe und Stabilisierung soll angezeigt werden.

3.15.7 Es soll ebenfalls möglich sein, die Schiffsgeschwindigkeit manuell von 0 (Null) Knoten bis 30 Knoten in Stufen von höchstens 0,2 Knoten einzugeben.

3.15.8 Es sollen Vorkehrungen für die manuelle Eingabe von Strom und Abtrift getroffen werden.

3.16 Interferenzen von magnetischen Fremdfeldern

Nach der Installation und Einstellung an Bord soll die Peilungsgenauigkeit, wie durch diesen Leistungsstandard vorgeschrieben, ohne weitere Einstellungen unabhängig von der Bewegung des Schiffes im Erdmagnetfeld beibehalten werden können.

3.17 Installation des Radars

Die Radarinstallation einschließlich der Antenne soll so erfolgen, daß die Leistung des Radarsystems dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hinweise zur Installation sollen in den Unterlagen des Herstellers enthalten sein.

3.18 Fehlermeldungen und Statusanzeigen

Soll irgendein erkennbarer Grund vorliegen, aus dem die dem Bediener angezeigten Informationen falsch sind, soll dem Bediener eine entsprechende klare Meldung angezeigt werden.

4 Installation mehrerer Radaranlagen

4.1 Wenn zwei Radaranlagen erforderlich sind, so sollen sie derart installiert werden, daß jedes Radar individuell bedient werden kann, und daß beide gleichzeitig und unabhängig voneinander arbeiten können. Wenn eine Notstromquelle in Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen des Kapitels II-1 der SOLAS-Konvention von 1974 zur Verfügung steht, sollen beide Radaranlagen aus dieser Stromquelle betrieben werden können.

4.2 Wenn zwei Radaranlagen aufgestellt wurden, können vorgesehen werden, um die Flexibilität und Verfügbarkeit der gesamten Radaranlage zu erhöhen. Sie sollen derart installiert sein, daß der Ausfall einer der beiden Radaranlagen die andere nicht in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt.

5 Schnittstellen

5.1 Das Radarsystem soll imstande sein, Informationen von Geräten wie Kreiselkompaß, Fahrtmeßanlagen (SDME) und elektronischem Positionsbestimmungs-System (EPFS) gemäß der internationalen Standards zu empfangen. Die Quelle der empfangenen Informationen soll angezeigt werden können.

5.2 Die Radaranlage soll anzeigen, wenn eine Informationseingabe von einem externen Sensor fehlt. Die Radaranlage soll ebenfalls alle Alarm- und Statusmeldungen in bezug auf die Qualität der durch seine äußeren Sensoren eingespeisten Daten wiederholen.

5.3 Wenn Ausgangsschnittstellen des Radars zur Verfügung stehen, so sollen diese mit den internationalen Standards übereinstimmen. 3

6 Navigationsinformationen

Das Radarbild soll zusätzlich zu den Radarinformationen Positionen, Navigationslinien und -karten in graphischer Form darstellen können. Es soll möglich sein, diese Punkte, Linien und Karten im Verhältnis zu geographischen Bezugspunkten einzustellen. Die Quelle der graphischen Informationen und die Methode der Einstellung auf Bezugspunkte sollen klar angezeigt werden.

7 Plotverfahren

Plotvorrichtungen sollen mit dem Radar wie folgt zur Verfügung stehen:

7.1 Schiffe, die mit einer elektronischen Plothilfe ausgestattet sind, sollen mit einer "elektronischen Plothilfe" für manuelles Plotten (EPA), wie in Anlage 2 definiert, ausgestattet werden.

7.2 Schiffe, die mit einer automatischen Zielverfolgungshilfe ausgestattet sind, sollen mit einer "Automatischen Zielverfolgungshilfe" (ATA), wie in Anlage 1 definiert, ausgestattet sein.

7.3 Schiffe, die mit einer automatischen Radar-Ploteinrichtung (ARPA) ausgestattet sind, sollen mit einer ARPA mit einem effektiven Mindestdurchmesser von 250 mm, wie in Entschließung A.823(19) definiert, ausgestattet sein. Das zweite Radar soll mindestens mit einer "Automatischen Zielverfolgungshilfe" (ATA) ausgestattet sein.

7.4 Schiffe von 10.000 und mehr BRT sollen mit ARPA's mit einem effektiven Mindestdurchmesser von 340 mm, wie in der Entschließung A.823(19) definiert, ausgestattet sein.

7.5 Es soll möglich sein, die Spuren der Radarechos von Zielen in Form eines synthetischen Nachleuchtens sichtbar zu machen. Die Spuren können entweder relativ oder wahr (true) sein. Die wahren Spuren können see- oder grundstabilisiert sein. Die Spuren sollen von den Zielen unterscheidbar sein.

8 Ergonomie

8.1 Die folgenden Funktionen sollen direkt zugänglich sein und unmittelbare Wirkung haben:

8.2 Die folgenden Funktionen sollen stetig oder in kleinen quasikontinuierlichen Stufen verstellbar sein:

8.3 Die Einstellungen der folgenden Funktionen sollen bei allen Lichtverhältnissen lesbar sein:

8.4 Für die folgenden Funktionen können zusätzlich automatische Einstellungen zur Verfügung stehen. Die Verwendung der automatischen Betriebsart soll dem Bediener angezeigt werden und soll abschaltbar sein:

8.5 Wenn für EBL und VRM getrennte Kontrollvorrichtungen zur Verfügung stehen, so sollen sie sich auf der linken und rechten Seite befinden.

____

*) Die Grenzen für den Bruttotonnengehalt werden den Ausrüstungsanforderungen für Radar des überarbeiteten SOLAS, Kapitel V (in Entwicklung) angeglichen.

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Leistungsanforderungen für die "Automatische Zielverfolgung" (ATA)Anlage 1

1 Einführung

Die "Automatische Zielverfolgung" soll zur Verbesserung des Standards zur Kollisionsverhütung auf See:

  1. das Arbeitspensum der Beobachter verringern, indem sie ihnen ermöglicht, Informationen über die automatisch verfolgten Ziele zu erhalten, so daß sie mit verschiedenen getrennten Zielen ebenso gut arbeiten können, wie sie dies durch das manuelle Plotten eines einzelnen Zieles können; und
  2. eine kontinuierliche, genaue und zügige Situationsauswertung bieten.

2 Einführung

Die Begriffsdefinitionen, die in diesen Leistungsanforderungen verwendet werden, sind in Anlage 1.1 zu dieser Anlage aufgeführt.

3 Leistungsanforderungen

3.1 Entdeckung

3.1.1 Wenn eine separate Vorrichtung zur Erfassung von Zielen zur Verfügung steht (eine andere als durch den Radarbeobachter), so soll sie mindestens die Leistung erbringen, die durch die Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.2 Erfassung

3.2.1 Es soll eine Vorrichtung für die manuelle Erfassung und Löschung von Zielen mit relativen Geschwindigkeiten bis zu 100 Knoten zur Verfügung stehen.

3.2.2 Die Leistung der manuellen Erfassung soll mindestens der Leistung entsprechen, die bei Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.3 Zielverfolgung

3.3.1 Die "Automatische Zielverfolgung" soll imstande sein, die Informationen von mindestens 10 Zielen automatisch zu verfolgen und zu verarbeiten, gleichzeitig anzuzeigen und kontinuierlich zu aktualisieren.

3.3.2 Die "Automatische Zielverfolgung" soll ein erfaßtes Ziel, das auf dem Radarbild bei 5 von 10 aufeinanderfolgenden Umläufen deutlich erkennbar ist, weiterverfolgen, sofern das Ziel keiner Zielvertauschung unterliegt.

3.3.3 Die Möglichkeit von Verfolgungsfehlern, einschließlich Zielvertauschung, soll durch konstruktive Gestaltung der "Automatischen Zielverfolgungs- Vorrichtung" minimiert werden. Eine qualitative Beschreibung der Auswirkungen von Fehlerquellen bei der automatischen Zielverfolgung und damit in Zusammenhang stehenden Fehlern soll dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden. Dies schließt Auswirkungen von geringen Signal-Rausch und geringen Signal-Störechoabständen ein, die durch Seegangsechos, Regen, Schnee, niedrige Wolken und asynchrone Emissionen verursacht werden.

3.4 Sichtgerät

3.4.1 Das Sichtgerät kann einen separaten oder eingebauten Bestandteil des Schiffsradars bilden. Jedoch soll die Anzeige für die "Automatische Zielverfolgung" alle Daten beinhalten, über die ein Radarbildschirm gemäß der Leistungsanforderungen für Radaranlagen zur Navigation verfügen soll.

3.4.2 Die Konstruktion soll so beschaffen sein, daß Fehlfunktionen von Teilen der "Automatischen Zielverfolgung", die zusätzliche Daten zu den gemäß der Leistungsanforderungen - für Navigationsanlagen erforderlichen Informationen des Radars liefern, sich nicht auf die Integrität der eigentlichen Radarbilddarstellung auswirken.

3.4.3 Die Vorrichtungen zur "Automatischen Zielverfolgung" sollen mindestens in den Entfernungsmeßbereichen von 3, 6 und 12 sm zur Verfügung stehen. Es kann eine eindeutige Anzeige des jeweils benutzten Bereichs vorhanden sein.

3.4.4 Vorrichtungen zur "Automatischen Zielverfolgung" können auch für andere Entfernungsmeßbereiche zur Verfügung stehen.

3.4.5 Die "Automatische Zielverfolgung" soll in der Lage sein, in Relativ-Darstellung mit nordvoraus und mit sollkursvoraus bezogener Azimutstabilisierung zu arbeiten. Zusätzlich kann die "Automatische Zielverfolgung" auch über eine wahre Darstellung (true motion) verfügen. Wenn eine wahre Darstellung zur Verfügung steht, soll der Bediener für sein Radarbild zwischen wahrer oder relativer Darstellung wählen können. Es soll eine eindeutige Anzeige über Darstellungsmodus und benutzte Orientierung geben.

3.4.6 Die Kurs- und Geschwindigkeitsinformationen, die von der "Automatischen Zielverfolgung" für geortete Ziele erzeugt werden, sollen in einem Vektor oder in Form einer Grafik angezeigt werden, die die vorausberechnete Bewegung des Ziels mit den vorgesehenen Symbolen 4 , klar anzeigt. Diesbezüglich:

  1. soll es bei der "Automatischen Zielverfolgung", welche die vorausberechneten Informationen nur in Vektorform darstellt, die Optionen wahrer und relativer Vektoren geben. Es soll eine Anzeige für den gewählten Vektormodus geben, und wenn "wahr" gewählt wird, soll eine Anzeige erscheinen, die zeigt, ob der Modus mit Bezug auf die See oder den Grund stabilisiert ist;
  2. soll eine "Automatische Zielverfolgung", die in der Lage ist, Informationen zu Kurs und Geschwindigkeit des Zieles in graphischer Form darzustellen, auf Wunsch auch den wahren und/ oder relativen Vektor des Zieles anbieten;
  3. sollen die angezeigten Vektoren zeitlich einstellbar sein;
  4. soll eine eindeutige Anzeige des Zeitmaßstabes des benutzten Vektors angegeben werden; und
  5. wenn stationäre Ziele für den Grundbezug benutzt werden, so soll dies mit dem vorgesehenen Symbol 5 angezeigt werden. In diesem Modus sollen relative Vektoren, die diejenigen Ziele beinhalten, welche für den Grundbezug benutzt werden, auf Wunsch angezeigt werden können.

3.4.7 Die Informationen der "Automatischen Zielverfolgung" sollen die Sichtbarkeit der Radarziele nicht beeinträchtigen. Die Anzeige der Daten der "Automatischen Zielverfolgung" soll der Kontrolle des Radarbeobachters unterliegen. Es soll möglich sein, die Anzeige von ungewollten Daten der "Automatischen Zielverfolgung" innerhalb von 3 Sekunden vom Bildschirm zu löschen.

3.4.8 Es sollen Vorrichtungen zur Verfügung stehen, um die Helligkeit der Daten zur "Automatischen Zielverfolgung" und der Radardaten bis hin zum völligen Löschen der Daten zur "Automatischen Zielverfolgung" unabhängig voneinander einzustellen.

3.4.9 Die Art der Darstellung soll sicherstellen, daß die Daten zur "Automatischen Zielverfolgung" unter den normalen Lichtverhältnissen, die normalerweise zur Tages- und zur Nachtzeit auf der Brücke eines Schiffes herrschen, allgemein für mehr als einen Beobachter deutlich sichtbar sind. Eine Lichtblende kann vorgesehen werden, um das Radarbild vom Sonnenlicht abzuschirmen. Die Lichtblende soll jedoch nicht die Sicht des Beobachters beeinträchtigen. Vorrichtungen zur Einstellung der Bild-Helligkeit sollen zur Verfügung stehen.

3.4.10 Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Entfernung und Peilung jeglichen Objektes, das auf der Anzeige der "Automatischen Zielverfolgung" erscheint, schnell zu erhalten.

3.4.11 Die "Automatische Zielverfolgung" soll spätestens nach einer Minute den Bewegungstrend des Objekts anzeigen, und es soll innerhalb von 3 Minuten die vorausberechnete Bewegung des Objektes gemäß der Absätze 3.4.6, 3.6, 3.7.2 und 3.7.3 dieses Anhanges anzeigen.

3.4.12 Nach einer Änderung des Entfernungsmeßbereichs, in dem die "Automatischen Zielverfolgung" verfügbar ist oder nach einem Reset des Radarbilds sollen die gesamten Plotinformationen nach spätestens einem Umlauf angezeigt werden.

3.5 Betriebswarnmeldungen

3.5.1 Die "Automatische Zielverfolgung" soll in der Lage sein, den Beobachter mit einem visuellen und akustischen Signal bei jedem erkennbaren Ziel, das sich dem vom Beobachter gewählten Bereich nähert oder eine vom Beobachter gewählte Zone durchquert, zu warnen. Das die Warnmeldung hervorrufende Ziel soll mit den vorgesehenen Symbolen 6 auf dem Radarbild deutlich angezeigt werden.

3.5.2 Die "Automatische Zielverfolgung" soll in der Lage sein, den Beobachter mit einem visuellen und akustischen Signal bei jedem verfolgten Ziel zu warnen, dessen Annäherung auf eine vom Beobachter gewählte Mindestentfernung und Mindestzeit vorausberechnet wird. Das die Warnung hervorrufende Ziel soll mit den vorgesehenen Symbolen 7 auf dem Sichtgerät deutlich angezeigt werden.

3.5.3 Die "Automatische Zielverfolgung" soll deutlich anzeigen, wenn ein verfolgtes Ziel verlorengeht, das sich jedoch noch innerhalb des eingestellten Entfernungsbereiches befindet, und die letzte verfolgte Position des Zieles soll auf dem Radarbild deutlich angezeigt werden.

3.5.4 Es soll für den Beobachter möglich sein, die akustische Warnfunktion ein- oder auszuschalten.

3.6 Anforderungen an die Daten

3.6.1 Der Beobachter soll jegliches verfolgte Ziel auswählen können, um Daten zu bekommen. Die ausgewählten Ziele sollen mit dem vorgesehenen Symbol 8 auf dem Sichtgerät gekennzeichnet sein. Wenn Daten für mehr als ein Ziel zur gleichen Zeit erforderlich sind, so soll jedes Symbol getrennt identifiziert werden, z.B. mit einer Zahl neben dem Symbol.

3.6.2 Die folgenden Daten für jedes ausgewählte Ziel sollen klar und eindeutig identifiziert und sofort und gleichzeitig in alphanumerischer Form außerhalb des Radarbildbereichs angezeigt werden:

  1. gegenwärtige Entfernung des Zieles,
  2. gegenwärtige Peilung des Zieles,
  3. vorausberechneter Passierabstand des Zieles (CPA),
  4. vorausberechnete Zeit zum CPA (TCPA);
  5. berechneter wahrer Kurs des Zieles; und
  6. berechnete wahre Geschwindigkeit des Zieles.

3.6.3 Bei der Anzeige des Radarbilds bezüglich 3.6.2, Punkt 5 und 6 soll gekennzeichnet sein, ob die Daten auf See- oder Grundbezug basieren.

3.6.4 Wenn Daten für mehrere Ziele angezeigt werden, sollen mindestens zwei Informationen gleichzeitig für jedes ausgewählte Ziel angezeigt werden. Wenn die Informationen paarweise für jedes Ziel angezeigt werden, so sollen sich die Gruppierungen folgendermaßen zusammensetzen: 3.6.2 Punkt 1 mit 2, 3 mit 4 und 5 mit 6.

3.7. Genauigkeit

3.7.1 Die Genauigkeit der "Automatischen Zielverfolgung" soll mindestens den in den Absätzen 3.7.2 und 3.7.3 für die 4 Situationen angegebenen Genauigkeitsanforderungen, die in Anlage 1.2 zu dieser Anlage definiert sind, genügen. Bei den Sensorfehlern, die in Anlage 1.3 zu dieser Anlage spezifiziert sind, beziehen sich die angegebenen Werte auf die bestmögliche manuelle Plotleistung unter Umgebungsbedingungen mit einem Rollen von ± 10°.

3.7.2 Die "Automatische Zielverfolgung" soll innerhalb 1 Minute bei stabiler Verfolgung den Trend der Relativbewegung eines Zieles mit den folgenden Genauigkeitswerten (95% Wahrscheinlichkeitswerte) darstellen:

Daten SituationRelativer
Kurs
(°)
Relative
Geschwindigkeit
(Knoten)
CPA
(Seemeilen)
1112,81,6
270,6
3142,21,8
4151,52

Anmerkung 1: Bei stabiler Verfolgung folgen sowohl das eigene Schiff als auch das Ziel einem geradlinigen Kurs bei konstanter Geschwindigkeit.

Anmerkung 2: Die "Wahrscheinlichkeitswerte" gleichen
dem "Vertrauensbereich".

3.7.3 Die "Automatische Zielverfolgung" soll innerhalb von 3 Minuten stabiler Verfolgung die Bewegung des Zieles mit den folgenden Genauigkeitswerten (95% Wahrscheinlichkeitswerte) darstellen:

Daten

Situation

Relativer
Kurs(°)
Relative
Geschwindigkeit
(Knoten)
CPAT
(Seemeilen)
TCPA
(min)
Wahrer
Kurs
(°)
Wahre
Geschwindigkeit
(Knoten)
13.00.80.51.07.41.2
22.30.32.80.8
34.40.90.71.03.31.0
44.60.80.71.02.61.2

3.7.4 Wenn ein verfolgtes Ziel oder das eigene Schiff ein Manöver beendet hat, so soll das System in einem Zeitraum von höchstens 1 Minute den Bewegungstrend des Zieles darstellen und innerhalb von 3 Minuten in Übereinstimmung mit den Abschnitten 3.4.6, 3.7.2 und 3.7.3 dieser Anlage die vorausberechnete Bewegung des Zieles anzeigen. In diesem Zusammenhang wird von einem Manöver des eigenen Schiffes gesprochen, wenn die Kursänderung ± 45° pro Minute beträgt.

3.7.5 Die "Automatische Zielverfolgung" soll so konstruiert sein, daß ihr Fehlerpotential bei idealen Bedingungen der Schiffseigenbewegung im Vergleich zu den Fehlern unbedeutend bleiben, die mit den Eingabesensoren für die Situationen gemäß Anlage 1.2 dieser Anlage zusammenhängen.

3.8 Verbindungen zu anderen Anlagen

3.8.1 Die "Automatische Zielverfolgung" soll die Leistung jeglicher anderer Anlagen, die Sensoreneingaben liefern, nicht beeinträchtigen. Das Anschließen der "Automatischen Zielverfolgung" an jegliche andere Anlage soll die Leistung dieser Anlage nicht beeinträchtigen. Diese Anforderung soll erfüllt werden, egal ob die "Automatische Zielverfolgung" in Betrieb ist oder nicht. Außerdem soll die "Automatische Zielverfolgung" so konstruiert sein, daß sie diese Anforderung auch im Störungsfalle, soweit dies praktikabel ist, erfüllt.

3.9 Leistungsprüfungen und Warnungen

3.9.1 Die "Automatische Zielverfolgung" soll geeignete Warnungen bei Fehlfunktionen der "Automatischen   Zielverfolgung" geben, um es dem Beobachter zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu überwachen. Es sollen zusätzlich Prüfprogramme zur Verfügung stehen, so daß die Gesamtleistung der "Automatischen Zielverfolgung" periodisch unter Berücksichtigung bekannter Lösungen beurteilt werden kann. Wenn ein Prüfprogramm durchgeführt wird, soll das vorgesehene Testsymbol' angezeigt werden.

3.10 See- und Grundstabilisierung

3.10.1 Der Fahrtmesser und Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, die Eingaben an die "Automatische Zielverfolgung" liefern, sollen in der Lage sein, die Schiffsgeschwindigkeit durch das Wasser in Richtung voraus und achteraus anzugeben.

3.10.2 Wenn auch eine grundstabilisierte Eingabe vom Fahrtmesser, von einem elektronischen Positionsbestimmungs-System oder von verfolgten stationären Zielen verfügbar sind, soll die benutzte Eingabeart angezeigt werden.

3.11 An die "Automatische Zielverfolgung" angeschlossene Vorrichtungen

3.11.1 Vorrichtungen zur Messung von Geschwindigkeit und Kurs sollen an die "Automatische Zielverfolgung" angeschlossen werden.

Die Geschwindigkeitseingabe soll die Geschwindigkeit durch das Wasser angeben und kann zusätzlich die Geschwindigkeit über den Grund angeben.

3.11.3 Die Art der benutzten Meßvorrichtung soll auf dem Radarbild angezeigt werden.

.

"Automatische Zielverfolgung"Anlage 1.1
(zur Anlage 1)

Zu benutzende Begriffsdefinitionen in Zusammenhang mit der "Automatischen Zielverfolgung" und den Leistungsanforderungen für Radare

Ziel:Jedes feststehende oder bewegliche Objekt, dessen Position und Bewegung durch die Messung von Entfernung und Peilung auf dem Radar bestimmt wird.
Relativer Kurs:Die Bewegungsrichtung eines Zieles relativ zum eigenen Schiffeausgedrückt als Winkel gegen Nord. Sie wird aus einer Anzahl von Messungen der Zielentfernung und -peilung mit dem Radar des eigenen Schiffes abgeleitet.
Relative Geschwindigkeit:Die Geschwindigkeit eines Zieles relativ zum eigenen Schiff. Sie wird aus einer Anzahl von Messungen der Zielentfernung und -peilung mit dem Radar des eigenen Schiffes abgeleitet.
Relative Bewegung:Die Kombination aus relativem Kurs und relativer Geschwindigkeit.
Wahrer Kurs:Die wahre Bewegungsrichtung des Zieles, ausgedrückt als Winkel gegen Nord. Man erhält ihn durch eine Vektorkombination der relativen Bewegung des Zieles mit der wahren Bewegung des eigenen Schiffes. 8
Wahre Geschwindigkeit:Die Geschwindigkeit eines Zieles, die man durch Vektorkombination der relativen Bewegung des Zieles mit der wahren Bewegung des eigenen Schiffes erhält. 8
Wahre Bewegung:Die Kombination von wahrem Kurs mit wahrer Geschwindigkeit.
Wahre Peilung:Die Richtung eines Zieles vom eigenen Schiff oder von einem anderen Ziel aus, ausgedrückt als Winkel gegen Nord.
Relative Peilung:Die Richtung eines Zieles vom eigenen Schiff aus, ausgedrückt als Winkel gegen die Schiffs-Voraus-Richtung des eigenen Schiffes (Seitenpeilung).
Wahre Darstellungsart (True motion):Ein Radarbild, über das sich das eigene Schiff und jedes Ziel mit ihrer eigenenwahren Bewegung bewegen.
Relative Darstellungsart (relative motion):Ein Radarbild, auf dem die Position des eigenen Schiffes unbeweglich ist und sich alle Ziele relativ zum eigenen Schiff bewegen.
Azimutstabilisiertes Radarbild:Ein Radarbild, auf dem die Azimutorientierung im Verhältnis zu einer gekennzeichneten wahren Peilung festgelegt ist.
Nordstabilisiertes Radarbild:Ein azimutstabilisiertes Radarbild, auf dem eine Linie, die das Zentrum mit dem obersten Teil des Radarbilds verbindet, Nordrichtung darstellt.
Sollkursstabilisiertes Radarbild:Ein azimutstabilisiertes Radarbild, auf dem eine Linie, die das Zentrum mit dem obersten Teil des Radarbilds verbindet, den beabsichtigten Kurs des eigenen Schiffes darstellt.
Schiffs-Voraus-Richtung:Die Richtung, in die der Bug des Schiffes weist, ausgedrückt als Winkel gegen Nord.
Vorausberechnete Zielbewegung:Die Vorausbestimmung der zukünftigen Bewegung des Zieles, die auf einer linearen Hochrechnung seiner gegenwärtigen Bewegung gemäß vorheriger Entfernungs- und Peilungsmessungen mit dem Radar basiert.
Relativer Vektor:Die vorausberechnete Bewegung eines Zieles relativ zum eigenen Schiff.
Wahrer Vektor:Die vorausberechnete wahre Bewegung eines Zieles als Ergebnis der Kombination mit der Richtung des eigenen Schiffes und der Geschwindigkeitseingabe. Der wahre Vektor kann sowohl mit Bezug auf die See als auch auf den Grund angezeigt werden.
Akquisition:Der Prozeß der Auswahl eines oder mehrerer Ziele, um ihre Verfolgung einzuleiten.
Zielverfolgung:Der Vorgang des Beobachtens der aufeinanderfolgenden Veränderungen des Standortes eines Zieles, um dessen Bewegung bestimmen zu können.
Zielvertauschung:Eine Situation, in der die eingehenden Radardaten über ein verfolgtes Ziel inkorrekt einem anderen verfolgten Ziel oder Radarecho zugeordnet werden.
Bezugsziel:Ein Verfahren, mit dem eine feste Navigationsmarke, welche verfolgt wird, als Bezug für die Bodenstabilisierung verwendet wird.
CPA/TCPA:Grenzwerte für den kleinsten Passierabstand (CPA) und Zeit bis zum Erreichen des kleinsten Passierabstandes (TCPA), wie vom Beobachter definiert, um eine Warnung zu geben, wenn sich eines oder mehrere verfolgte Ziele innerhalb dieser Grenzen dem eigenen Schiff nähern.
Schlechtes Echo:Der Name bezeichnet ein verfolgtes Ziel, das zeitweise verlorengegangen erscheint oder das einen undefinierten Radaraspekt hat, so daß das Ziel nicht automatisch verfolgt werden kann.
Verlorenes Ziel:Der Name bezeichnet ein Ziel, das nicht länger verfolgt wird, da es verloren wurde oder nicht mehr erkennbar ist.
See-Stabilisierung:Eine Radarbetriebsart, bei der das eigene Schiff und alle Ziele in bezug auf die See dargestellt werden, wozu ein Kreiselkompaß-Kurs und einachsige Geschwindigkeitseingaben durch das Wasser benutzt werden. Dieses Radarbild ist sowohl für die Kollisionsvermeidung als auch für Navigationszwecke ideal.
Grund-Stabilisierung:Eine Radarbetriebsart, bei der das eigene Schiff und alle Ziele in bezug auf den Grund dargestellt werden indem grundbezogene Geschwindigkeitsinformationen oder Set und Drifteingaben verwendet werden. Dieses Radarbild ist ideal für Navigationszwecke. Allerdings soll es mit besonderer Vorsicht eingesetzt werden, wenn Nahbereichssituationen mit anderen Zielen eingeschätzt werden sollen.

Bei diesen Definitionen besteht keine Notwendigkeit, zwischen See- und Grundstabilisierung zu unterscheiden.

Anmerkung: Wenn von Zielentfernung, Peilung, relativem Kurs, relativer Geschwindigkeit, kleinstem Passierabstand (CPA) oder die Zeit bis zum kleinstem Passierabstand (TCPA) gesprochen wird, so beziehen sich diese Maßangaben auf den Standort der Radarantenne.

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"Automatische Zielverfolgung" BetriebssituationenAnlage 1.2
(zur Anlage 1)

Für jede der folgenden Situationen werden Vorausberechnungen zur Zielposition vorgenommen, nachdem das Ziel während einer angemessenen Zeit von 1 oder 3 Minuten verfolgt wurde:

Situation 1

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:10 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:000°
Relativer Kurs des Zieles:180°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

Situation 2

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:10 Knoten
Zielentfernung:1 sm
Zielpeilung:000°
Relativer Kurs des Zieles:090°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:10 Knoten

Situation 3

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:5 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:045°
Relativer Kurs des Zieles:225°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

Situation 4

Kurs des eigenen Schiffes:000°
Geschwindigkeit des eigenen Schiffes:25 Knoten
Zielentfernung:8 sm
Zielpeilung:045°
Relativer Kurs des Zieles:225°
Relative Geschwindigkeit des Zieles:20 Knoten

.

"Automatische Zielverfolgung" SensorfehlerAnlage 1.3
(zu Anlage 1)

Die Angeben zur Genauigkeit, die in Paragraph 3.7 des Anhangs genannt werden, basieren auf den folgenden Sensorfehlern und treffen auf Anlagen, die die Leistungsanforderungen für Navigationsanlagen an Bord erfüllen, zu.

Anmerkung:
δ bedeutet "Standardabweichung".

Radar
Winkel-Szintillation des Zieles (für Ziele von 200 m Länge):
Entlang der Länge des Zieles δ = 30 m (normale Verteilung)
Über die Breite des Zieles δ = 1 m (normale Verteilung)

Roll-Stampf-Peilung.

Der Peilungsfehler wird den Höchstwert in jedem der vier Quadranten um das eigene Schiff erreichen für Ziele bei relativen Peilungen von 045°, 135°, 225° und 315° und erreicht bei einer relativen Peilung von 000°, 090°, 180° und 270° den Nullpunkt.

Dieser Fehler hat einen sinusförmige Verlauf, mit doppelter Rollfrequenz.

Für ein Rollen von 10° beträgt der mittlere Fehlerwert 0,22° bei einer überlagerten Sinuswelle mit einer Amplitude von 0,22°.

Form des Strahls - angenommene normale Verteilung gibt Peilungsfehler mit δ = 0,05°
Form des Impulses - angenommene normale Verteilung gibt einen Entfernungsfehler mit δ = 20 m
Antennenspiel - angenommene rechtwinklige Verteilung gibt einen Peilungsfehler von maximal ± 0,05°

Quantisierung
Peilung - gleichmäßige Verteilung von maximal ± 0,1 °
Reichweite - gleichmäßige Verteilung von maximal ± 0,01 sm

Es wird angenommen, daß der Peilrichtungscode von einem Ferndrehmelder gesteuert wird; damit ergeben sich Peilungsfehler mit einer normalen Verteilung von δ = 0,03°.

Kreiselkompaß
Kalibrierungsabweichung 0,5°
Normale Verteilung über diesen Bereich mit δ = 0.12°

Log
Kalibrierungsabweichung 0.5°
Normale Verteilung über diesen Bereich mit 3 δ = 0.2 Knoten.

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Elektronische Plothilfen (EPA)Anlage 2

1 Einführung

Die elektronische Plothilfe für das manuelle direkte Plotten ist für kleine Schiffe vorgesehen, die entweder mit einem Kreiselkompaß oder mit einem datensendenen elektromagnetischen Kompaß 9 ausgestattet sind. Die Plothilfe ist nicht für Schiffe geeignet, die als Hochgeschwindigkeitsschiffe eingestuft werden.

2 Leistungsanforderungen

2.1 Die elektronische Plothilfe soll mit Mitteln ausgerüstet sein, um mindestens 10 Ziele auf der Radaranzeige zu plotten.

2.2 Es soll möglich sein, Ziele in den Entfernungsmeßbereichen von 3, 6 und 12 sm zu plotten. Die Vorrichtung kann auf zusätzlichen Entfernungsmeßbereichen zur Verfügung stehen. Plotmarkierungen sollen erhalten bleiben, wenn zwischen den Entfernungsbereichen umgeschaltet wird.

2.3 Es soll die Möglichkeit bestehen, Ziele mit einer relativen Geschwindigkeit von bis zu 75 Knoten zu plotten.

2.4 Es soll für den Bediener möglich sein, die CPA/ TCPA-Grenzen und die Vektorlänge (Zeit) einzustellen.

2.5 Eingezeichnete Positionen sollen mit dem vorgesehenen Symbol und der zugehörigen Nummerierung gekennzeichnet werden. Es soll möglich sein, die Nummerierung auszuschalten.

2.6 Die Mindestzeit zwischen je zwei Plots soll über 30 Sekunden liegen.

2.7 Nach dem zweiten Plot soll ein Vektor am Ziel angezeigt werden. Es soll möglich sein, einen wahren oder relativen Vektor auszuwählen. Es soll eine eindeutige Anzeige über den Vektormodus geben.

2.8 Der Vektorursprung soll sich mit einer Geschwindigkeit und Richtung über den Bildschirm bewegen, die mittels berechnetem wahrem Kurs und wahrer Geschwindigkeit bestimmt werden.

2.9 Es soll möglich sein, die Position eines Plots zu korrigieren.

2.10 Es soll möglich sein, auf Verlangen folgende Daten zu einem ausgewählten Ziel anzuzeigen:

  1. lfd. Nummer des Plots: Zeit seit letztem Plot (min.)
  2. gegenwärtige Entfernung des Zieles
  3. gegenwärtige Peilung des Zieles
  4. vorausberechneter kleinster Passierabstand des Zieles (CPA)
  5. Publikationen IEC 11606 5 vorausberechnete zum CPA (TCPA)
  6. berechneter wahrer Kurs des Zieles
  7. berechnete wahre Geschwindigkeit des Zieles

Das ausgewählte Ziel soll mit dem vorgesehenen Symbol deutlich gekennzeichnet werden, und die Daten sollen außerhalb des Radarbereiches des Bildschirms angezeigt werden.

2.11 Es soll eine Anzeige für jeden Plot geben, der seit 10 min. nicht aktualisiert wurde. Der Plot soll gelöscht werden, wenn die Zeit zwischen aufeinanderfolgenden Plots 15 min. überschreitet.

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Ergänzung zur Entschließung A.817(19) - Leistungsanforderungen für ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS)Anhang 5

Hinzufügung eines neuen Anhangs 6 zu dem Anhang der Entschließung:

"Anhang 6"
Anforderungen an Sicherungseinrichtungen für den Systemausfall

1 Einführung

Wie schon in dem Abschnitt 14 dieser Leistungsanforderungen beschrieben, sollen ausreichende Sicherungseinrichtungen für den Fall des Systemausfalls vorhanden sein, um eine sichere Navigation im Falle eines Versagens der ECDIS sicherzustellen. Solche Einrichtungen beinhalten:

  1. Vorrichtungen, die eine sichere Übernahme der ECDIS Funktionen ermöglichen, um sicherzustellen, daß ein Versagen des ECDIS nicht zu einer kritischen Situation führt;
  2. Mittel, um im Falle des Versagens der ECDIS die sichere Navigation für den verbleibenden Teil der Reise zu gewährleisten.

2 Aufgabe

Der Aufgabe einer ECDIS-Sicherungseinrichtung ist es sicherzustellen, daß im Falle eines Versagens der ECDIS die sichere Navigation gewährleistet bleibt. Dies schließt auch eine unverzügliche Umschaltbarkeit auf die Sicherungseinrichtung während kritischer Navigationssituationen ein. Die Sicherungseinrichtung soll es dem Schiff ermöglichen, sicher bis zu dem Ende der Reise zu navigieren.

3 Funktionale Anforderungen

3.1 Geforderte Funktionen und ihre Verfügbarkeit

3.1.1 Darstellung der Karteninformation

Die Sicherungseinrichtung soll die relevanten Informationen der hydrographischen und geographischen Gegebenheiten, die für eine sichere Navigation notwendig sind, in graphischer (Karten-) Form darstellen.

3.1.2 Routenplanung

Die Sicherungseinrichtung soll in der Lage sein, die Funktionen der Routenplanung auszuführen, einschließlich:

  1. der Übernahme eines Routenplans, der ursprünglich in der ECDIS erstellt wurde;
  2. der Anpassung einer geplanten Route in manueller

Art und Weise oder durch eine Übertragung von einer Einrichtung zur Routenplanung an die Sicherungseinrichtung.

3.1.3 Routenüberwachung

Das Sicherungssystem soll eine Übernahme der Routenüberwachung, die ursprünglich von der ECDIS ausgeführt wurde, ermöglichen und dafür zumindest die folgenden Funktionen bereitstellen:

  1. die automatische Darstellung der Position des eigenen Schiffes, oder manuell auf einer Karte;
  2. die Ermittlung von Kursen, Distanzen und Peilungen in der Karte;
  3. das Anzeigen der geplanten Route;
  4. das Anzeigen der Zeitmarken entlang des zurückgelegten Schiffsweges;
  5. die Darstellung einer angemessenen Anzahl von Punkten, Peillinien, Entfernungsmessungen etc. in der Karte.

3.1.4 Bildschirminformationen

Wenn die Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät ist, soll dieses in der Lage sein, zumindest die Informationen anzuzeigen, die der Standard-Darstellung entsprechen, die im Leistungsnorm definiert ist.

3.1.5 Bereitstellung von Karteninformationen

  1. Die zu benutzenden Karteninformationen sollen aktuelle Ausgaben der Karteninformationen sein, deren Herausgeber staatliche hydrographische Dienste sind und die auf den IHO Standards basieren.
  2. Es soll nicht möglich sein, die Inhalte der elektronischen Karteninformation zu verändern.
  3. Die Kartenummer oder die Ausgabe der Kartendaten und das Herausgabedatum sollen angezeigt werden.

3.1.6 Aktualisierung

Die von den Sicherungseinrichtungen der ECDIS angezeigten Informationen sollen für die gesamte Reise auf dem neuesten Stand sein.

3.1.7 Maßstab

Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät verwendet wird, soll es folgende Anzeigen liefern:

  1. wenn die Informationen in einem größeren Maßstab dargestellt werden als demjenigen in dem diese Informationen in der Datenbasis enthalten sind; und
  2. wenn die Position des eigenen Schiffes durch eine Karte in einem größeren Maßstab als derjenigen abgedeckt wird, die von der Sicherungseinrichtung verwendet wird.

3.1.8 Wenn Radar- oder andere Navigationsinformationen zur Darstellung einer elektronischen Sicherheitseinrichtung hinzugefügt werden, sollen alle zutreffenden Anforderungen der Leistungsanforderungen erfüllt werden.

3.1.9 Wenn ein elektronisches Gerät als Sicherungseinrichtung verwendet wird, so sollen der Darstellungsmodus und der Aufbau des Bildes der angrenzenden Flächen den Anforderungen des Abschnitts 7 dieses Leistungsanforderungen entsprechen.

3.1.10 Aufzeichnung der Fahrt

Die Sicherungseinrichtungen sollen in der Lage sein, eine Aufzeichnung des aktuell zurückgelegten Schiffsweges, einschließlich der Positionen und den entsprechenden Passierzeiten, auszuführen.

3.2 Zuverlässigkeit und Genauigkeit

3.2.1 Zuverlässigkeit

Die Sicherungseinrichtungen sollen unter den herrschenden Umgebungs- und unter normalen Bedienungsbedingungen zuverlässig funktionieren.

3.2.2 Genauigkeit

Die Genauigkeit soll mit den Anforderungen des Abschnitts 11 des Leistungsanforderungen übereinstimmen.

3.3 Fehlfunktionen, Warnungen, Alarme und Anzeigen

Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät benutzt wird, so soll es eine geeignete Anzeige bei einem Fehlverhalten liefern.

4 Bedienungsanforderungen

4.1 Ergonomie

Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät benutzt wird, so soll es in Übereinstimmung mit den ergonomischen Grundsätzen der ECDIS konstruiert sein.

4.2 Darstellung der Informationen

4.2.1 Farben und Symbole, die in den Sicherungseinrichtungen verwendet werden, sollen auf den IHO Empfehlungen beruhen.

4.2.2 Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät benutzt wird, soll die effektive Größe der Kartendarstellung mit dem Abschnitt 9.2 des Leistungsanforderungen übereinstimmen.

5 Energieversorgung

Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät verwendet wird:

  1. soll die Energieversorgung der Sicherungseinrichtung von der ECDIS getrennt sein; und
  2. in ihrer Auslegung mit den zutreffenden Anforderungen dieses Leistungsanforderungen übereinstimmen.

6 Verbindung mit anderen Einrichtungen

6.1 Wenn als Sicherungseinrichtung ein elektronisches Gerät verwendet wird, dann soll es:

  1. mit Systemen verbunden werden, die in der Lage sind, kontinuierliche Positionsbestimmungen zu liefern; und
  2. die Funktionsfähigkeit anderer angeschlossener Einrichtungen, die sensorische Daten liefern, nicht beeinträchtigen.

6.2 Wenn ein Radar mit einer graphischen Darstellung ausgewählter Teile der in der ENC enthaltenen Karteninformationen als Sicherungseinrichtung benutzt wird, soll das Radar ergänzend mit der Entschließung A.477 (XII) übereinstimmen.

1) S. IEC 1162 Publikation.

2) Publikationen IEC 936 und IEC 945

3) Publikationen IEC 1162

4, 5, 6, 7, 8) Publikationen IEC 872

9) Publikationen IEC 11606

*)  Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

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