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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung A.658(16)
Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln

(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)



(angenommen am 19. Oktober 1989)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See

im Hinblick auf die Entschließung MSC.6(48), in welcher der Schiffssicherheitsausschuß ein geändertes Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung angenommen hat

in Anbetracht der in Regel 30.2.7 dieses geänderten Kapitels III festgelegten Bestimmungen, daß Rettungsmittel entsprechend den Empfehlungen der Organisation mit Reflexstoffen ausgerüstet sein müssen, um das Auffinden zu erleichtern

in Anbetracht der vom Schiffssicherheitsausschusses auf seiner siebenundfünfzigsten Sitzung gemachten Empfehlung

  1. nimmt die "Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln" und die "Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln" in Anlage 1 bzw. 2 der vorliegenden Entschließung an;
  2. empfiehlt den Vertragsregierungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, Vorkehrungen zu treffen, daß Rettungsmittel gemäß Anlage 1 der vorliegenden Entschließung oder in einer anderen der Verwaltung ausreichend erscheinenden Art und Weise mit Reflexstoffen versehen werden;
  3. empfiehlt weiterhin, daß die "Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln" gemäß Anlage 2 der vorliegenden Entschließung von den Verwaltungen als Norm angesehen wird, deren Anwendung zur Erhaltung des erforderlichen hohen Qualitätsniveaus von Rettungsmitteln beitragen wird;
  4. stimmt zu, daß die Verwaltungen bereits mit Reflexstoffen ausgerüstete Rettungsmittel zulassen können, sofern diese der Entschließung A.274(VIII) entsprechen;
  5. ersucht den Schiffssicherheitsausschuß, diese Empfehlung ständig zu prüfen und die Versammlung erforderlichenfalls zu unterrichten;
  6. hebt die Entschließung A.274(VIII) auf.

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Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln Anlage 1

1 Rettungsboote und Bereitschaftsboote

Reflexstoffe sollen oben auf dem Schandeckel sowie an der Außenseite des Bootes so nahe wie möglich am Schandeckel angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sein. Falls ein Schutzdach vorhanden ist, so soll dieses das an der Außenseite angebrachte Material nicht verdecken, und die Oberseite des Schutzdachs soll mit ähnlich wie oben beschriebenen Reflexstoffen versehen sein, welche in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sind. Im Falle eines teilweise oder vollständig geschlossenen Rettungsboots soll dieses Material wie folgt angebracht sein:

  1. zur Auffindung durch horizontale Lichtstrahlen - in angemessenen Abständen auf halber Höhe zwischen Schandeckel und Oberseite des festen Daches; sowie
  2. zur Auffindung durch vertikale Lichtstrahlen (z.B. von Hubschraubern) in angemessenen Abständen außen um den horizontalen (oder vergleichbaren) Teil der Dachoberseite;
  3. Reflexstoffe sollen auch an der Unterseite der Rettungs- und Bereitschaftsboote angebracht sein, sofern diese nicht selbstaufrichtend sind.

2 Rettungsflöße

Reflexstoffe sollen rund um das Schutzdach des Rettungsfloßes angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) in angemessener Höhe über der Wasserlinie, Einstiegsöffnungen falls zutreffend eingeschlossen, angebracht sein. Bei aufblasbaren Rettungsflößen sollen Reflexstoffe auch auf der Unterseite des Bodens kreuzförmig in der Mitte angebracht sein. Die Abmessungen des Kreuzes sollen dem halben Durchmesser des Rettungsfloßes entsprechen, und ein ähnliches Kreuz soll auf der Oberseite des Schutzdachs angebracht sein.

Auf Rettungsflößen ohne Schutzdach soll das Material ausreichend breit und lang sein (um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben) und soll auf dem Trageschlauch in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) derart angebracht sein, daß es sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar ist.

3 Rettungsringe

Reflexstoffe von angemessenen Breite (ungefähr 5 cm) sollen rund um den Rettungsringschwimmkörper oder auf beiden Seiten an vier Punkten in gleichmäßigem Abstand angebracht sein.

4 Rettungsgeräte

Die Rettungsgeräte soll mit Reflexstoffen in der gleichen Art und Weise wie Rettungsflöße ohne Schutzdach ausgerüstet sein, jeweils abhängig von der Größe und Form des Gegenstandes. Solches Material soll sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar sein.

5 Rettungswesten

Rettungswesten sollen mit Besätzen aus Reflexstoffen versehen sein, die eine Gesamtfläche von mindesten 400 cm2 ergeben, wobei diese so verteilt sind, daß sie für eine Suche aus der Luft oder von einem Überwasserfahrzeug aus allen Richtungen von Nutzen sind. Im Falle einer beidseitig verwendbaren Rettungsweste sollen die Anforderungen unabhängig davon, wie herum die Rettungsweste angelegt wird, erfüllt werden. Solches Material soll so weit oben wie möglich an den Rettungswesten angebracht sein.

6 Eintauchanzüge

Eintauchanzüge sollen mit Besätzen aus Reflexstoffen versehen sein, die eine Gesamtfläche von mindesten 400 cm2 ergeben, wobei diese so verteilt sind, daß sie für eine Suche aus der Luft oder von einem Überwasserfahrzeug aus allen Richtungen von Nutzen sind.

Bei Eintauchanzügen, die den Träger nicht automatisch mit dem Gesicht nach oben drehen, soll die Rückseite des Anzuges mit Reflexstoffen mit einer Gesamtfläche von mindestens 100 cm2 versehen sein.

7 Allgemeine Anmerkungen

  1. Reflexstoffe sollen den technischen Mindestanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
  2. Die in dieser Anlage dargestellten Abbildungen sollen den Verwaltung als Beispiele für die Anbringung von Reflexstoffen in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien dienen.

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Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln Anlage 2

1 Anwendungsbereich

Die vorliegende Spezifikation beschreibt Reflexstoffe zur Anbringung auf biegsamen oder starren Oberflächen von Rettungsmitteln, um deren Auffindung zu erleichtern.

2 Klassifikation

Typ I: Biegsame Materialien, nicht für dauernden Gebrauch im Freien.

Typ II: Hoch wetterfeste Materialien für dauernden Gebrauch im Freien.

3 Leistungsanforderungen

3.1 Photometrische Anforderungen

Der spezifische Rückstrahlwert (R´) soll den in Tabelle 3.1 festgelegten Werten für reflektierende Flächen auf neuem und trockenem Material entsprechen, wenn die Reflexstoffe von einer CIE Normlichtart A (Farbtemperatur 2856 K) bei der Prüfung, wie in Abschnitt 4.2 beschrieben, beleuchtet werden. Die Helligkeit der Reflexstoffe soll bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.9 nicht weniger als 80 % der in Tabelle 3.1 festgelegten Werte betragen.

Tabelle 3.1 Mindest-Rückstrahlwert R´ in cd · lx-1·m-2

EinfallwinkelBeobachtungswinkel
B1 (B2 =0)0,1-0,2-0,5-
51801757214
301401357012
458585489,4

3.2 Beschleunigte Verwitterung

Das Material soll, angebracht auf einer Aluminiumprüfplatte, bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.10 keine wesentliche Verfärbung, keine Rißbildung, Blasenbildung oder Änderung der Abmessungen aufweisen und nicht weniger als 80 % der in Tabelle 3.1 festgelegten Werte für den Mindest-Rückstrahlwert aufweisen.

3.3 Eintauchen in Seewasser

Bei Prüfung gemäß Abschnitt 4.3 soll das Material keine Anzeichen von Blasenbildung, Abblätterung oder Untergrundkorrosion aufweisen. Das Material soll keine Anzeichen von Ausbleichung zeigen, und der Rückstrahlwert soll die in Tabelle 3.1 festgelegten Werte nicht unterschreiten, ausgenommen innerhalb von 5 mm beidseitig der benötigten Schnittkanten.

3.4 Biegsamkeit

Das Reflexmaterial soll, nachdem es 4 Stunden einer Temperatur von -30°C ausgesetzt war, keinerlei Rißbildung aufweisen, wenn es um einen 3.2 mm Dorn gebogen und gemäß Abschnitt 4.4 geprüft wird.

3.5 Zugfestigkeit

Zugfestigkeit N (Newton) pro 25 mm Breite bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.5:

Material ohne Unterlage> 16 N
Material mit Unterlage> 330 N in Längsrichtung
Zur mechanischen Befestigung> 200 N in Querrichtung

3.6 Haftstärke

Nur für Material mit haftender Rückseite. Die Haftstärke soll bei der Prüfung wie in Abschnitt 4.6 beschrieben nicht weniger als 16 N pro 25 mm Breite betragen.

3.7 Blocken

Das Material soll bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.7 keine Anzeichen von Blocken zeigen.

3.8 Salzsprühnebelbeständigkeit

Das Material soll keinerlei Anzeichen von Korrosion oder Qualitätsverlust aufweisen, die eine Beeinträchtigung seiner Wirksamkeit oder Verminderung des spezifischen Rückstrahlwerts unter die in Tabelle 3.1 festgelegten Werte bedeuten, nachdem es gemäß Abschnitt 4.8. 120 Stunden lang einem Salznebel ausgesetzt und danach mit einer verdünnten neutralen Reinigungslösung gereinigt wurde.

3.9 Temperaturbeständigkeit

Das Material soll keinerlei Anzeichen von Rißbildung, Verformung oder Verminderung des spezifischen Rückstrahlwerts unter die in Tabelle 3.1. festgelegten Werte aufweisen, nachdem es in einer trockenen Umgebung einer Temperatur von 65°C ± 2°C für 24 Stunden und anschließend einer Temperatur von -30°C ± 2°C für ebenfalls 24 Stunden ausgesetzt war.

3.10 Schimmelbeständigkeit

Befestigt auf einer Aluminiumprüfplatte soll das Material bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.11 den Schimmelbewuchs nicht fördern, keine Verminderung des spezifischen Rückstrahlwerts unter die in Tabelle 3.1 festgelegten Werte aufweisen und sich nicht ohne Beschädigung von der Prüfplatte lösen lassen.

3.11 Abriebbeständigkeit

Befestigt auf einer Aluminiumprüfplatte soll das Material bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.12 nicht weniger als 50 % des in Tabelle 3.1 festgelegten Mindest-Rückstrahlwerts haben.

3.12 Beständigkeit gegen Verschmutzung und Reinigungsfähigkeit

Befestigt auf einer Aluminiumprüfplatte soll das Material bei der Prüfung gemäß Abschnitt 4.13 keine wesentlichen sichtbaren Beschädigungen oder dauerhaften Verschmutzungen aufweisen.

4 Prüfmethoden und Auswertung von Prüfergebnissen

4.1 Prüfbedingungen und Anzahl der Prüfstücke

Die Prüfstücke sollen vor der Prüfung 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23°C ± 1°C und bei einer relativen Luftfeuchte von 50 ± 5 % konditioniert werden. Alle Prüfergebnisse sollen als Durchschnitt der Prüfung von mindestens 3 Prüfstücken ausgelegt werden.

4.2 Photometrische Leistung

Die photometrische Leistung soll unter Verwendung des allgemeinen Prüfverfahrens, wie im CIE Bericht Nr. 54, 1982 empfohlen, gemessen werden. Die Prüfstückabmessungen sollen 150 mm x 150 mm betragen. Einfall- und Beobachtungswinkel sollen den in Tabelle 3.1 beschriebenen Werten entsprechen. Die Werte müssen in Winkelschritten von nicht mehr als 30° abgelesen werden, während die Beobachtungshalbebene um die Referenzachse gedreht wird (z.B. bei Drehwinkeln F von 0°, 30°, 60°, 90°, 120° 150° und 180°). Jeder Meßwert soll sich aus dem Durchschnittswert aller geforderten Prüfstücke zusammensetzen.

4.3 Eintauchen in Seewasser

Eine 75 mm x 150 mm große Prüfplatte vorbereiten.

(A) Material ohne Unterlage:

Nach Entfernung des Schutzpapiers wird das Prüfstück unter Verwendung einer Handwalze zum Andrücken auf eine saubere Aluminiumprüfplatte aufgebracht.

(B) Material mit Unterlage zur mechanischen Befestigung:

Die Ecken werden mittels Klebeband auf einer sauberen Aluminiumprüfplatte befestigt.

Der Reflexstoff jeder Prüfplatte wird mit einem scharfen Messer von den diagonal gegenüberliegenden Ecken eingeschnitten, so daß ein "X" entsteht. Die Schnitte müssen vollständig durch das Material bis zur Metallplatte ausgeführt werden.

Die Prüfplatten bei 25°C auf halber Länge in eine 4 %-ige (nach Gewicht) Salzwasserlösung (4 g NaCl in 96 ml destilliertem Wasser gelöst) unter Verwendung eines mit einer Glasplatte abgedeckten Becherglases eintauchen. Nach einer Eintauchzeit von 16 Stunden die Prüfplatten aus dem Becherglas nehmen, Salzrückstände abspülen und nach einer Erholungszeit von 10 Minuten sowie nochmals nach 4 Stunden auf die Erfüllung der in Abschnitt 3.3 festgelegten Anforderungen hin untersuchen.

4.4 Biegsamkeit

Die Prüfstücke für die Dauer von 4 Stunden in einem Kälteschrank bei einer Temperatur von -30°C vorbehandeln. Ein 3.2 mm Dorn soll auf die gleiche Temperatur gebracht werden. Das Prüfstück soll unter Ausübung von sanftem Fingerdruck und bei Verwendung von Handschuhen um den freistehenden Dorn gebogen werden.

Bei Material ohne Unterlage das Schutzpapier entfernen und die Klebefläche mit Talkum pudern, um ein Anhaften zu verhindern.

4.5 Zugfestigkeit

Drei Prüfstücke von 25 mm Breite und 150 mm Länge vorbereiten. Die Prüfstücke so in die Klammern oder Spannbacken der Prüfmaschine einspannen, daß die Last gleichmäßig über die Breite des Prüfstückes verteilt wird und die Anfangsprüflänge 100 mm beträgt. Die Zugfestigkeit bei einer Zuggeschwindigkeit von 300 mm pro Minute ermitteln. Die Zugfestigkeit bei der mittleren Bruchlast in Newton pro 25 mm Breite für alle drei Prüfstücke festhalten. Für Material ohne Unterlage das Schutzpapier vor dem Einspannen der Prüfstücke in die Prüfmaschine entfernen.

4.6 Haftstärke (nur für Material ohne Unterlage)

Für jede Art von Oberfläche, auf der das Material angebracht werden soll, drei Prüfstücke von 25 mm Breite und 200 mm Länge vorbereiten. Das Schutzpapier auf einer Länge von 80 mm entfernen und das Prüfstück auf der Prüfoberfläche anbringen. Die Testoberflächen sollen aus Aluminium, GFK, jeder Art von Rettungswesten- und Rettungsringoberfläche, auf der das Material Verwendung finden soll, und aus dem Trageschlauchmaterial von aufblasbaren Rettungsflößen bestehen. Die Prüfoberflächen sollen 50 mm breit und 90 mm lang und von einer Dicke sein, die ihrer normalen Verwendung entspricht, und sollen durch das Abwischen der Oberfläche mit einem geeigneten Lösungsmittel gehörig gereinigt sein.

Die Prüfstücke andrücken mit Hilfe einer massiven Messingrolle von 80 mm Durchmesser und 40 mm Breite, mit einem Gummibelag von ungefähr 6 mm Stärke und einer Härte von 80 ± 1 RHD überzogen, sowie mit einem Gesamtgewicht von ungefähr 2 kg. Andrücken in drei Durchgängen, dabei einen Teil des Prüfstücks, das zum Einführen in die Spannbacken der Prüfmaschine dient, mit einer Länge von 120 mm überhängen lassen. Eine Prüfplatte soll vor der Haftstärkeprüfung für die Dauer von 16 Stunden in destilliertes Wasser in einem abgedeckten Behälter eingetaucht werden, und die andere Prüfplatte soll vor der Haftstärkeprüfung für die Dauer von 16 Stunden in Salzwasser (4 % NaCl nach Gewicht) in einem abgedeckten Behälter eingetaucht werden. (Diese Prüfmethode wird nur für Reflexstoffe gefordert, die für den Einsatz mit Klebstoffen entwickelt worden sind. Im Falle des Versagens einer bestimmten Prüfplatte während des Tests soll der Reflexstoff für die Anbringung auf einer diesem Typ entsprechenden Oberfläche nicht zugelassen werden). Abziehen mit einem Zugwinkel von 180° bei einer Zuggeschwindigkeit von 300 mm pro Minute. Die Haftstärke in Newton pro 25 mm Breite festhalten. Die Haftstärkeprüfung mit Prüfstücken nach der Prüfung der beschleunigten Verwitterung gemäß Abschnitt 4.10 wiederholen.

4.7 Blocken

Zwei 100 mm x 100 mm große Materialstücke, die reflektierenden Seiten einander zugewandt, zwischen zwei 3 mm starken Glasplatten von der gleichen Größe wie die Prüfstücke aufeinander und in einen Umluftofen bei 65°C legen. Ein 18 kg schweres Gewicht mittig auf der oberen Glasplatte plazieren und der Ofen schließen. Nach 8 Stunden die Prüfanordnung aus dem Ofen nehmen, das Reflexmaterial zwischen den Glasplatten entfernen und 5 Minuten abkühlen lassen. Die beiden Stücke des Reflexmaterials trennen und auf Anzeichen von Haftung oder Ablösung der Oberfläche hin untersuchen.

4.8 Salzsprühnebelbeständigkeit

Zwei Prüfstücke gemäß Abschnitt 4.3 (A) bzw. (B) vorbereiten und einer Salzsprühnebelkammer aussetzen.

Die Prüfung soll aus fünf Zeiträumen von jeweils 22 Stunden in der Salzsprühnebelkammer bestehen mit jeweils einer Unterbrechung von 2 Stunden, in der die Prüfstücke trocknen können. Der Salznebel soll bei einer Temperatur von 35 ± 2°C erzeugt werden durch Zerstäubung einer Salzlösung von 5 Teilen NaCl auf 95 Teile Wasser, welches nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält.

4.9 Photometrische Leistung bei Nässe

Ein unverwittertes Prüfstück von 150 mm x 75 mm soll auf einer senkrechten Ebene befestigt und mit der 150 mm Seite waagerecht ausgerichtet werden. Soviel Wasser verwenden, daß die gesamte Oberfläche des Prüfstückes von einem ununterbrochenen, fließenden Wasserfilm bedeckt wird. Den spezifischen Rückstrahlwert bei einem Beobachtungswinkel von 0,2° und einem Einfallwinkel von 5° messen. Ein Beispiel einer angemessenen Prüfanordnung ist aus Abbildung 1 ersichtlich.

4.10 Beschleunigte Verwitterung

Die photometrische Leistung des Materials soll gemäß Abschnitt 4.2 festgestellt werden nachdem das Material einem Bewitterungsapparat (mit Sonnenschein-Kohlenbogenlampe) für die folgenden Zeiträume ausgesetzt war:

Typ I Material: 750 Stunden

Typ II Material: 1.500 Stunden

Nach der Belichtung soll das Material auf die Anforderungen und Eigenschaften gemäß Abschnitt 3.2 hin untersucht werden.

4.11 Schimmelbeständigkeit

Drei 75 mm x 75 mm große Prüfplatten gemäß Abschnitt 4.3 (A) vorbereiten. Drei weitere Prüfplatten gemäß Abschnitt 4.3 (B) unter Verwendung von nichtrostenden und nicht abfärbenden Halterungen (an Stelle von Klebeband) vorbereiten, um das Material flachzuhaltend. Die Platten für zwei Wochen Schimmel aussetzen unter Verwendung der Erdfaulversuch-Methode. Die mikrobiologische Aktivität des Erdbodens soll durch das Aussetzen von unbehandeltem Baumwolltuch von 400 - 475 g/m2 in dem Erdreich während der ersten fünf Tage überprüft werden. Die Erde soll als ausreichend mikrobiologisch aktiv betrachtet werden, wenn das Vergleichsmuster während dieser Behandlung nicht weniger als 50 % seiner ursprünglichen Zugfestigkeit verloren hat.

Am Ende der Behandlung sollen die Prüfplatten aus dem Erdreich herausgenommen, vorsichtig abgewaschen, um die Erde zu entfernen, und mit einem in 70 % Ethylalkohollösung getränkten weichen Lappen abgewischt werden. Die Platten dann unter normalen Bedingungen für 48 Stunden konditionieren. Die photometrische Leistung gemäß Abschnitt 4.2 ermitteln und danach versuchen, das Material von der Prüfplatte zu lösen.

4.12 Abriebbeständigkeit

Es wird eine Vorrichtung benötigt, die aus einem Elektromotor bestehen soll, der auf einer flachen Metallplatte montiert ist, und aus einem Mechanismus, der durch den Motor eine Bürste in Hin- und Herbewegung versetzt, die in Längsrichtung über die gesamte Länge der Prüfplatte, die auf die Metallplatte geklemmt ist, streicht. Eine Prüfplatte von 150 mm Breite und 425 Länge gemäß Abschnitt 4.3 (A) vorbereiten. Diese dann fest auf der Prüfvorrichtung anbringen und die Bürste auf die Platte setzen.

Der Bürstenblock soll aus Aluminium, 90 mm Länge x 40 mm Breite x 12,5 mm Dicke, bestehen. Die Borsten sollen feste, schwarze stumpfgeschnittene chinesischen Schweinsborsten sein. Es sollen im Block 60 Löcher von 4 mm Durchmesser sein, die vollständig mit Borsten gefüllt sind. Die Borsten sollen 20 mm über dem Block hinausstehen, um eine möglichst ebene schleifende Fläche zu ergeben. Das Gesamtgewicht der Bürste soll 450 e 15 g betragen. Es dürfen Gewichte auf der Bürste befestigt werden, um dieses Gewicht zu erreichen.

Motor einschalten. Die Vorrichtung soll so eingestellt werden, daß die Bürste sich mit einer Geschwindigkeit von 37 + 2 Umläufen (74 + 4 Pinselstriche) pro Minute bewegt. Die Platte nach 1.000 Pinselstrichen entfernen und mit einem sauberen, weichen Lappen abwischen.

Die photometrische Leistung des Materials gemäß Abschnitt 4.2 messen.

4.13 Beständigkeit gegen Verschmutzung und Reinigungsfähigkeit

Eine Prüfplatte von 150 mm x 150 mm gemäß Abschnitt 4.3 (A) vorbereiten. Auf die Mitte der Prüfplatte eine Schicht einer gründlich gemischten Schmutzlösung von 90 mm Breite und 0,075 mm Dicke aufbringen. Die Schmutzlösung soll aus 8 g Rufschwarz, 60 g Mineralöl und 32 g geruchlosem Waschbenzin bestehen. Die verschmutzen Flächen für 24 Stunden mit einer Uhrglasschale oder ähnlichem abdecken. Danach die Abdeckung des Materials entfernen und die Schmutzlösung mit einem sauberen, trockenen und weichen Lappen abwischen. Das Material dann mit Waschbenzin befeuchten und mit einem in Waschbenzin getränkten Lappen abwischen. Mit einer 1 %-igen (nach Gewicht) Lösung aus Reinigungsmitteln in warmem Wasser abwaschen, abspülen und mit einem sauberen, weichen und trockenen Lappen abtrocknen. Das Prüfstück auf Übereinstimmung mit Abschnitt 3.12 überprüfen.

Abbildung 1 Beispiel einer Prüfanordnung für die Nässeprüfung

UWS Umweltmanagement GmbHENDE