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Regel II-2/19 Beförderung gefährlicher Güter Interpr.1550
(MSC.134(76); MSC.256(84); MSC. 269(85); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erfassen, die gefährliche Güter befördern. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Die in Absatz 2.2 bezeichneten Schiffstypen und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E und den Regeln II-2/18 und II-2/20 den einschlägigen Vorschriften dieser Regel - ausgenommen bei Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen - entsprechen, sofern nicht diesen Vorschriften bereits durch Einhaltung der Vorschriften an anderen Stellen dieses Kapitels entsprochen worden ist. Die Schiffstypen und Beförderungsarten für gefährliche Güter sind in Absatz 2.2 und in Tabelle 19.1 aufgeführt. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen dieser Regel entsprechen; die Verwaltungen können jedoch die Anforderungen herabsetzen, und die herabgesetzten Anforderungen müssen in der in Absatz 4 genannten Eignungsbescheinigung vermerkt sein.
2.2 Interpr.1120 Folgende Schiffstypen und Laderäume gelten für die Anwendung der Tabellen 19.1 und 19.2:
3 Besondere Vorschriften
(Anleitung für die Anwendung MSC.1407)
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften für die Anwendung der Tabellen 19.1, 19.2 und 19.3 auf die Stauung gefährlicher Güter sowohl "An Deck" als auch "Unter Deck"; dabei sind die Ordnungsnummern der folgenden Absätze in der ersten Spalte der Tabellen angegeben.
3.1 Wasserversorgung Interpr.1120
3.1.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die sofortige Verfügbarkeit von Löschwasser aus der Feuerlöschleitung bei dem erforderlichen Druck entweder durch die ständige Aufrechterhaltung des Druckes oder durch geeignet angeordnete Fernbedieneinrichtungen für die Feuerlöschpumpen sicherzustellen.
3.1.2 Interpr.1120 Die verfügbare Wassermenge muss ausreichen, um die Versorgung von vier Strahlrohren mit einem Durchmesser und bei einem Druck entsprechend Regel 10.2 zu ermöglichen; dabei muss jeder Teil des leeren Laderaums erreicht werden können. Diese Wassermenge kann entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch gleichwertige Einrichtungen ausgebracht werden.
3.1.3 Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen der vorgesehene Laderaum unter Deck mit einer Wassermenge von mindestens 5 l/m2 der waagerechten Fläche der Laderäume wirksam gekühlt werden kann, entweder durch die Anordnung fest eingebauter Sprühdüsen oder durch Fluten des Laderaums mit Wasser. Für diesen Zweck können in kleinen Laderäumen und in kleinen Bereichen größerer Laderäume Schläuche verwendet werden, wenn es die Verwaltung zulässt. Die Lenz- und Pumpeinrichtungen müssen jedoch so ausgelegt sein, dass die Bildung freier Oberflächen verhindert wird. Das Lenzsystem muss so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich von einer Stelle außerhalb des geschützten Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander angeordnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss die ungünstige Wirkung des zusätzlichen Gewichts und der freien Oberfläche des Wassers auf die Stabilität von der Verwaltung in dem ihr notwendig erachteten Umfang bei der Genehmigung der Stabilitätsunterlagen berücksichtigt werden.
3.1.4 Interpr.1120 Anstelle der Vorschriften des Absatzes 3.1.3 kann eine Einrichtung zur Flutung eines bestimmten Laderaums unter Deck mit dafür besonders geeigneten Löschmitteln vorgesehen sein.
3.1.5 Die vorgeschriebene gesamte Wassermenge muss Absatz 3.1.2 und gegebenenfalls Absatz 3.1.3 für den größten vorgesehenen Laderaum gleichzeitig entsprechen. Die vorgeschriebene Wassermenge nach Absatz 3.1.2 muss durch die Fördermenge der Hauptfeuerlöschpumpe oder -pumpen unter Ausschluss der Notfeuerlöschpumpe, sofern eine solche installiert ist, sichergestellt sein. Wird zur Erfüllung des Absatzes 3.1.3 ein Wassersprühsystem verwendet, so ist in die Berechnung der Gesamtfördermenge auch die zugehörige Pumpe einzubeziehen.
3.2 Zündquellen Interpr.1120 Interpr.1555
Elektrische Geräte und Leitungen dürfen nicht in geschlossenen Laderäumen oder Fahrzeugräumen eingebaut sein, sofern sie nach Auffassung der Verwaltung nicht für Betriebszwecke erforderlich sind. Sind jedoch elektrische Geräte in solchen Räumen vorhanden, so müssen sie von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung, der sie ausgesetzt sein können, geeignet ist; sofern es nicht möglich ist, das elektrische System (durch die Entfernung von Verbindungslaschen in dem System, nicht von Sicherungen) völlig abzutrennen. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen oder Dämpfen abgedichtet sein. Durchlaufende Kabel und Kabel innerhalb der Laderäume müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. Andere Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, sind nicht zulässig.
3.3 Anzeigesystem
In Ro-Ro-Räumen muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorhanden sein, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht. In allen anderen Arten von Laderäumen muss entweder ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem oder ein Absaugrauchmeldesystem vorhanden sein, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen. Ist ein Absaugrauchmeldesystem vorhanden, so ist Absatz 2.1.3 in Kapitel 10 des Codes für Brandsicherheitssysteme besonders zu beachten, um das Eindringen giftiger Dämpfe in Bereiche zu verhüten, in denen sich Personen aufhalten.
3.4 Lüftungseinrichtungen Interpr.1120 Interpr.1434
3.4.1 In geschlossenen Laderäumen muss eine angemessene kraftbetriebene Lüftung vorgesehen sein. Sie muss so ausgelegt sein, dass, bezogen auf einen leeren Laderaum, mindestens ein sechsfacher Luftwechsel je Stunde in dem Laderaum sowie die Beseitigung von Dämpfen aus dem oberen bzw. unteren Teil des Laderaums sichergestellt ist.
3.4.2 Interpr.1120 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung entzündbarer Gas-Luft-Gemische vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendraht-Schutzgitter angebracht sein.
3.4.3 Sind in geschlossenen Laderäumen, die für die Beförderung fester gefährlicher Güter als Schüttladung vorgesehen sind, keine Einrichtungen für eine mechanische Lüftung vorhanden, so muss eine natürliche Lüftung vorgesehen sein.
.5 Lenzeinrichtungen
3.5.1 Ist die Beförderung entzündbarer oder giftiger flüssiger Stoffe in geschlossenen Laderäumen beabsichtigt, so muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher flüssiger Stoffe durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. Werden große Mengen solcher flüssigen Stoffe befördert, so müssen zusätzliche Vorkehrungen zum Lenzen dieser Laderäume in Betracht gezogen werden.
3.5.2 Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenzsystem um ein zusätzliches System zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschinenraum angeschlossen ist, so muss es für eine Fördermenge von wenigstens 10 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. Ist das zusätzliche Lenzsystem ein gemeinsames System, so braucht die Fördermenge nicht mehr als 25 m3/h zu betragen. Das zusätzliche Bilgen-Lenzsystem braucht nicht redundant ausgeführt zu sein.
3.5.3 Wenn entzündbare oder giftige flüssige Stoffe befördert werden, muss die Lenzleitung zum Maschinenraum am Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder eine geschlossene verschließbare Absperreinrichtung abgetrennt sein.
3.5.4 Interpr.1120 Außerhalb von Maschinenräumen gelegene geschlossene Räume, in denen sich Lenzpumpen für Laderäume befinden, die für die Beförderung entzündbarer oder giftiger flüssiger Stoffe vorgesehen sind, müssen über eine unabhängige mechanische Lüftung verfügen, durch die mindestens ein sechsfacher Luftwechsel je Stunde sichergestellt ist. Hat ein solcher Raum Zugang von einem anderen geschlossenen Raum aus, so muss die Verbindungstür selbstschließend sein.
3.5.5 Erfolgt das Lenzen der Laderaumbilgen nach dem Schwerkraftprinzip, so muss der gelenzte flüssige Stoff entweder unmittelbar nach außenbords oder in einen geschlossenen Lenztank geleitet werden, der außerhalb der Maschinenräume angeordnet ist. Dieser Tank muss mit einer Entlüftungsleitung zu einer sicheren Stelle auf dem freien Deck versehen sein. Gelenzte flüssige Stoffe aus einem Laderaum dürfen nur dann in Lenzbrunnen eines darunter liegenden Raumes geleitet werden, wenn der betreffende Raum die gleichen Vorschriften erfüllt wie der darüber liegende Laderaum.
3.6 Persönliche Schutzausrüstung
3.6.1 Interpr.1120 Zusätzlich zu den in Regel 10.10 vorgeschriebenen Brandschutzausrüstungen muss vollständiger Körperschutz für vier Personen vorgesehen sein, der gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlich ist und der unter Berücksichtigung der mit den beförderten Chemikalien verbundenen Gefahren sowie der von der Organisation entwickelten Normen entsprechend der Klasse und dem physikalischen Zustand zu wählen ist.. Der Körperschutz muss die gesamte Haut bedecken, so dass kein Teil des Körpers ungeschützt bleibt.
3.6.2 Mindestens zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen zusätzlich zu den in Regel 10.10 vorgeschriebenen vorhanden sein. Für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät müssen zwei für die Verwendung mit diesem Gerät geeignete Reservefüllungen vorgesehen sein. Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und Frachtschiffe, die mit an geeigneten Stellen aufgestellten Einrichtungen ausgerüstet sind, mit denen die Luftflaschen ohne Verunreinigung vollständig wiederbefüllt werden können, brauchen nur eine Reservefüllung für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät mitzuführen.
3.7 Tragbare Feuerlöscher
Für die Laderäume müssen tragbare Feuerlöscher mit einer Gesamtmenge von mindestens 12 kg Löschpulver oder einem gleichwertigen Löschmittel vorgesehen sein. Diese Feuerlöscher müssen zusätzlich zu allen an anderen Stellen dieses Kapitels vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein.
3.8 Isolierung der Maschinenraumbegrenzungen
Schotte, welche die Begrenzungen zwischen Laderäumen und Maschinenräumen der Kategorie A bilden, müssen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein, sofern nicht die gefährlichen Güter in waagerechter Richtung mindestens 3 m von diesen Schotten entfernt gestaut sind. Andere Begrenzungen zwischen solchen Räumen müssen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein.
3.9 Wassersprühsystem
In jedem offenen Ro-Ro-Raum, über dem sich ein Deck befindet, und in jedem Raum, der als geschlossener Ro-Ro-Raum angesehen wird, der sich nicht verschließen lässt, muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handauslösung vorhanden sein, das alle Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt; jedoch kann die Verwaltung die Verwendung eines anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße als ebenso wirksam erwiesen hat. Die Lenz- und Pumpeinrichtungen müssen jedoch so ausgelegt sein, dass die Bildung freier Oberflächen verhindert wird. Das Lenzsystem muss so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich außerhalb des geschützten Raumes von einer Stelle aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander angeordnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss die ungünstige Wirkung des zusätzlichen Gewichts und der freien Oberfläche des Wassers auf die Stabilität von der Verwaltung in dem ihr notwendig erscheinenden Umfang bei der Genehmigung der Stabilitätsunterlagen berücksichtigt werden.
3.10 Trennung von Ro-Ro-Räumen
3.10.1 Auf Schiffen mit Ro-Ro-Räumen muss zwischen einem geschlossenen Ro-Ro-Raum und einem angrenzenden offenen Ro-Ro-Raum eine Trennung vorgesehen sein. Die Trennung zwischen diesen Räumen muss so ausgeführt sein, dass ein Durchgang von gefährlichen Dämpfen oder flüssigen Stoffen so gering wie möglich gehalten wird. Eine solche Trennung braucht jedoch nicht vorgesehen zu sein, wenn der Ro-Ro-Raum über seine gesamte Länge als ein geschlossener Laderaum angesehen wird und die entsprechenden besonderen Vorschriften dieser Regel voll erfüllt.
3.10.2 Auf Schiffen mit Ro-Ro-Räumen muss zwischen einem geschlossenen Ro-Ro-Raum und dem angrenzenden Wetterdeck eine Trennung vorgesehen sein. Die Trennung muss so ausgeführt sein, dass ein Durchgang von gefährlichen Dämpfen oder flüssigen Stoffen so gering wie möglich gehalten wird. Eine solche Trennung braucht jedoch nicht vorgesehen zu sein, wenn die Vorkehrungen für die geschlossenen Ro-Ro-Räume mit denen, die für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem angrenzenden Wetterdeck vorgeschrieben sind, übereinstimmen.
4 Eignungsbescheinigung Interpr.1120
Die Verwaltung stellt für das Schiff eine geeignete Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Bauart und Ausrüstung mit den Vorschriften dieser Regel aus. Die Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung gefährlicher Güter, mit Ausnahme fester gefährlicher Güter als Schüttladung, ist für Ladungen der Klassen 6.2 und 7 und für gefährliche Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen nicht erforderlich.
Tabelle 19.1 Anwendung der Vorschriften auf verschiedene Arten der Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen und in Laderäumen
Ein "X" in Tabelle 19.1 bedeutet, dass diese Vorschrift für alle in der entsprechenden Zeile der Tabelle 19.3 angegebenen Klassen gefährlicher Güter gilt, sofern nicht in den Anmerkungen auf etwas anderes hingewiesen wird.
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | |||||||||||||||
Wetterdecks einschließlich 1. bis 5. | ohne besondere Zweckbestimmung | Container- Laderäume | Geschlossene Ro-Ro-Räume | Offene Ro-Ro-Räume | Feste gefährliche Güter als Schüttladung | Trägerschiffs- Leichter | ||||||||||||||
3.1.1 | X | X | X | X | X | Für die Anwendung der Vorschriften der Regel 19 auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter siehe Tabelle 19.2 | X | |||||||||||||
3.1.2 | X | X | X | X | X | - | ||||||||||||||
3.1.3 | - | X | X | X | X | X | ||||||||||||||
3.1.4 | - | X | X | X | X | X4) | ||||||||||||||
3.2 | - | X | X | X | X | X4) | ||||||||||||||
3.3 | - | X | X | X | - | X4) | ||||||||||||||
3.4.1 | - | X | X 1 | X | - | X4) | ||||||||||||||
3.4.2 | - | X | X 1 | X | - | - | ||||||||||||||
3.5 | - | X | X | X | - | - | ||||||||||||||
3.6.1 | X | X | X | X | X | - | ||||||||||||||
3.6.2 | X | X | X | X | X | - | ||||||||||||||
3.7 | X | X | - | - | X | - | ||||||||||||||
3.8 | X | X | X 2 | X | X | - | ||||||||||||||
3.9 | - | - | - | X 3 | X | - | ||||||||||||||
3.10.1 | - | - | - | X | - | - | ||||||||||||||
3.10.2 | - | - | - | X | - | - | ||||||||||||||
|
Tabelle 19.2 Anwendung der Vorschriften auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter für Schiffe und Laderäume, in denen feste gefährliche Güter als Schüttladung befördert werden
| 4.1 | 4.2 | 4.3 6 | 5.1 | 6.1 | 8 | 9 | |||||||||||||
3.1.1 | X | X | - | X | - | - | X | |||||||||||||
3.1.2 | X | X | - | X | - | - | X | |||||||||||||
3.2 | X | X7) | X | X8) | - | - | X 8) | |||||||||||||
3.4.1 | - | X7) | X | - | - | - | - | |||||||||||||
3.4.2 | X9) | X7) | X | X 7) ,9) | - | - | X 7, 9 | |||||||||||||
3.4.3 | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||
3.6 | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||
3.8 | X | X | X | X 7) | - | - | X 10 | |||||||||||||
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Tabelle 19.3 Anwendung der Vorschriften auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter mit Ausnahme fester gefährlicher Güter als Schüttgut
(MSC.134(76); MSC. 269(85))
Regel 19 ↓ | Klasse → | 1.1 bis 1.6 | 1.4S | 2.1 | 2.2 | 2.3 ent- zündbar 20 | 2.3 nicht ent- zündbar | 3 FP15 < 23 °C | 3 FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C | 4.1 | 4.2 | 4.3 flüssige Stoffe 21 | 4.3 feste Stoffe 21 | 5.1 | 5.2 | 6.1 flussige Stoffe FP15 < 23 °C | 6.1 flussige Stoffe FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C | 6.1 flüssige Stoffe | 6.1 feste Stoffe | 8 flussige Stoffe FP15 < 23 °C | 8 flussige Stoffe FP15 ≥ 23 °C bis ≤ 60°C | 8 flüssige Stoffe | 8 feste Stoffe | 9 | ||||||||||||||||||||||
3.1.1 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
3.1.2 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | - | |||||||||||||||||||||||
3.1.3 | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||
3.1.4 | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |||||||||||||||||||||||
3.2 | X | - | X | - | X | - | X | - | - | - | X18 | - | - | - | X | - | - | - | X | - | - | - | X17 | |||||||||||||||||||||||
3.3 | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | X | X | X | - | |||||||||||||||||||||||
3.4.1 | - | - | X | - | - | X | X | - | X11 | X11 | X | X | X11 | - | X | X | - | X11 | X | X | - | - | X11 | |||||||||||||||||||||||
3.4.2 | - | - | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - | - | - | X | - | - | - | X | - | - | - | X17 | |||||||||||||||||||||||
3.5 | - | - | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - | - | - | X | X | X | - | X | X19 | X19 | - | - | |||||||||||||||||||||||
3.6 | - | - | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X14 | |||||||||||||||||||||||
3.7 | - | - | - | - | - | - | X | X | X | X | X | X | X | - | X | X | - | - | X | X | - | - | - | |||||||||||||||||||||||
3.8 | X12 | - | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X13 | X | X | X | - | - | X | X | - | - | - | |||||||||||||||||||||||
3.9 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
3.10.1 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
3.10.2 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
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Regel II-2/20 Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume
(MSC. 194(80); (MSC.256(84); MSC.338(91) MSC.1471; MSC.365(93); MSC 392(95); MSC.1/Rundschreiben 1574; MSC.421(98))
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erreichen, auf denen sich Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume befinden. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Anwendung
2.1.1 Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E den Vorschriften dieser Regel entsprechen.
2.1.2 Auf allen Schiffen können Fahrzeuge mit flüssigem Brennstoff für den Eigenantrieb in ihren Tanks in Laderäumen befördert werden, die keine Fahrzeug-, Sonder- oder Ro-Ro-Räume sind, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
2.2 Grundsätzliches für Fahrgastschiffe
2.2.1 Interpr.1120 Dieser Regel liegt zugrunde, dass die nach Regel 9.2 vorgeschriebene Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Fahrzeugräumen auf Fahrgastschiffen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte und durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 m nicht überschreiten darf.
2.2.2 Das Grundsätzliche in Absatz 2.2.1 gilt auch für Ro-Ro-Räume.
2.2.3 Die Vorschriften über Lüftungssysteme, Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" und Durchführungen in Trennflächen der Klasse "A" zur Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte nach diesem Kapitel gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.
3 Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe in geschlossenen Fahrzeugräumen, geschlossenen Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen
3.1 Lüftungssysteme
3.1.1 Leistung der Lüftungssysteme Interpr.1120
Ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb muss vorgesehen sein, das mindestens die folgenden Luftwechsel ermöglicht:
1. | Fahrgastschiffe | |
Sonderräume | 10 Luftwechsel je Stunde | |
geschlossene Ro-Ro-Räume und geschlossene Fahrzeugräume außer Sonderräumen auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern | 10 Luftwechsel je Stunde | |
geschlossene Ro-Ro-Räume und geschlossene Fahrzeugräume außer Sonderräumen auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern | 6 Luftwechsel je Stunde | |
2. | Frachtschiffe | 6 Luftwechsel je Stunde |
Die Verwaltung kann einen häufigeren Luftwechsel vorschreiben, wenn Fahrzeuge ein- oder ausfahren.
3.1.2 Ausführung der Lüftungssysteme
3.1.2.1 Auf Fahrgastschiffen muss das Lüftungssystem mit Kraftantrieb von den anderen Lüftungssystemen getrennt sein. Das Lüftungssystem mit Kraftantrieb muss so betrieben werden, dass es jederzeit mindestens die in Absatz 3.1.1 vorgeschriebenen Luftwechsel ermöglicht, wenn sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden, es sei denn, es ist ein Luft-Qualitäts-Überwachungssystem nach Absatz 3.1.2.4 vorhanden. Lüftungskanäle zu diesen Laderäumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum getrennt vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb solcher Räume aus bedient werden können.
3.1.2.2 Auf Frachtschiffen müssen die Lüfter normalerweise ständig in Betrieb sein und jederzeit mindestens die in Absatz 3.1.1 vorgeschriebenen Luftwechsel erbringen, wenn sich Fahrzeuge an Bord befinden, es sei denn, es ist ein Luftreinhaltungssystem nach Absatz 3.1.2.4 vorhanden. Ist dies nicht durchführbar, so müssen sie täglich während einer begrenzten Zeit je nach Wetterlage in Betrieb sein, auf jeden Fall während einer angemessenen Zeit vor dem Entladen, nach welcher der Ro-Ro- oder Fahrzeugraum nachweislich frei von Gas sein muss. Ein oder mehrere tragbare Gasspürgeräte für entzündbares Gas müssen für diesen Zweck mitgeführt werden. Das System muss von den anderen Lüftungssystemen vollständig getrennt sein. Die Lüftungskanäle zu den Ro-Ro- oder Fahrzeugräumen müssen für jeden Laderaum wirksam verschlossen werden können. Das System muss von einer Stelle außerhalb solcher Räume aus bedient werden können.
3.1.2.3 Das Lüftungssystem muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.
3.1.2.4 Auf allen Schiffen, auf denen ein Luftreinhaltungssystem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien * vorhanden ist, kann das Lüftungssystem mit weniger Luftwechseln bzw. geringerer Lüftungsleistung betrieben werden. Diese Lockerung gilt nicht für Räume, für die nach Absatz 3.2.2 mindestens zehn Luftwechsel je Stunde vorgeschrieben sind, und Räume, die den Regeln 19.3.4.1 und 20-1 unterliegen.
3.1.3 Anzeige von Lüftungssystemen Interpr.1120
Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust der erforderlichen Lüftungsleistung anzeigen.
3.1.4 Verschlusseinrichtungen und Kanäle
3.1.4.1 Interpr.1434 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein schnelles Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes von außerhalb des Raumes aus ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
3.1.4.2 Interpr.1120 Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen innerhalb desselben waagerechten Brandabschnitts müssen aus Stahl hergestellt sein. Lüftungskanäle auf Fahrgastschiffen, die durch andere waagerechte Brandabschnitte oder Maschinenräume führen, müssen in Übereinstimmung mit den Regeln 9.7.2.4.1.1 und 9.7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein.
3.1.5 Nicht verschließbare Öffnungen
Nicht verschließbare Öffnungen in der Seitenbeplattung oder dem darüber liegenden Deck des Raumes müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem Laderaum die Aufstellungsbereiche und Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge, Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen in Aufbauten und Deckshäusern über dem Laderaum nicht gefährdet.
3.2 Elektrische Ausrüstung und Leitungen
3.2.1 Sofern in Absatz 3.2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen elektrische Ausrüstungen und Leitungen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist.
3.2.2 Interpr.1120 Mit Ausnahme von Sonderräumen kann in Räumen unter dem Schottendeck, ungeachtet des Absatzes 3.2.1, oberhalb einer Höhe von 450 mm über dem Deck und, soweit vorhanden, über jeder Fahrzeugplattform, mit Ausnahme von Plattformen mit ausreichend großen Öffnungen, durch die Benzindämpfe nach unten entweichen können, elektrische Ausrüstung eines gekapselten und geschützten Typs, der das Entweichen von Funken verhindert, als Alternative unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass das Lüftungssystem so ausgelegt ist und so betrieben wird, dass der Laderaum ständig mit einem mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde belüftet wird, solange sich Fahrzeuge an Bord befinden.
3.3 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in Entlüftungskanälen Interpr.1120
Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.
3.4 Andere Zündquellen
Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.
3.5 Speigatte und Ausgüsse
Speigatte dürfen nicht in Maschinenräume oder andere Räume führen, in denen Zündquellen vorhanden sein können.
4 Meldung und Anzeige
4.1 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme Interpr.1120
Sofern in Absatz 4.3.1 nicht etwas anderes bestimmt ist, muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorhanden sein, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht. Das fest eingebaute Feuermeldesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Der Typ der Melder, ihr Abstand und ihre Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, wobei die durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu berücksichtigen sind. Nach dem Einbau muss das System unter normalen Lüftungsbedingungen geprüft werden, und seine Gesamtansprechzeit muss den Anforderungen der Verwaltung genügen.
4.2 Absaugrauchmeldesysteme
Mit Ausnahme offener Ro-Ro-Räume, offener Fahrzeugräume und Sonderräume kann ersatzweise zu dem nach Absatz 4.1 vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystem ein Absaugrauchmeldesystem verwendet werden, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht.
4.3 Sonderräume
4.3.1 In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. Wird der wirksame Feuerrondendienst jedoch durch eine ständige Brandwache zu jeder Zeit während der Reise durchgeführt, so ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nicht erforderlich.
4.3.2 Handbetätigte Feuermelder müssen in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raumes mehr als 20 m von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist; ein Melder muss in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs von solchen Räumen angebracht sein.
5 Baulicher Schutz
Ungeachtet der Regel 9.2.2 müssen auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein Raum der Kategorie (5), (9) und (10) nach Regel 9.2.2.3, so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden. Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum oder einem Ro-Ro-Raum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard der Klasse "A-0" herabgesetzt werden.
6 Brandlöschung
6.1 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme
(Die Vorschriften der Absätze 6.1.1 und 6.1.2 gelten für am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe. Vor dem 1. Juli 2014 gebaute Schiffe müssen den zuvor anwendbaren Vorschriften der Absätze 6.1.1 und 6.1.2 entsprechen.)
6.1.1 In Fahrzeugräumen und in Ro-Ro-Räumen, die keine Sonderräume sind und die von einer Stelle außerhalb des Laderaums aus verschlossen werden können, muss eines der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme vorhanden sein:
6.1.2 In Fahrzeugräumen und in Ro-Ro-Räumen, die nicht verschlossen werden können, sowie in Sonderräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume vorhanden sein, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht und das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesen Räumen schützt. Dieses Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis muss folgende Anforderungen erfüllen:
6.1.3 Die Verwaltung kann die Verwendung jedes anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Fahrzeugraum oder Ro-Ro-Raum simulieren, als zur Bekämpfung von Bränden ebenso wirksam erwiesen hat, die in einem derartigen Raum möglicherweise auftreten.
6.1.4 Interpr.1120 Dieser Absatz gilt für am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe. Am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe müssen dem zuvor geltenden Absatz 6.1.4 in der durch die Entschließung MSC.99(73) geänderten Fassung entsprechen. Sind fest eingebaute Druckwasser-Sprühsysteme vorhanden, so könnte die Stabilität durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem oder den Decks ansammeln, ernsthaft beeinträchtigt werden; es müssen deshalb folgende Einrichtungen vorhanden sein:
6.1.5 Auf allen Schiffen müssen für geschlossene Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume mit fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystemen Vorrichtungen vorhanden sein, die eine Verstopfung der Lenzeinrichtungen verhindern; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen. Vor dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe müssen spätestens im Zeitpunkt ihrer ersten Besichtigung nach dem 1. Januar 2010 diesem Absatz entsprechen.
6.2 Tragbare Feuerlöscher
6.2.1 Interpr.1120 Auf jeder Decksebene in jedem Laderaum bzw. in jeder Abteilung, in denen Fahrzeuge befördert werden, müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein, die in Abständen von höchstens 20 m voneinander auf beiden Seiten des betreffenden Raumes angeordnet sind. Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher muss an jedem Zugang eines solchen Laderaums angeordnet sein.
6.2.2 Zusätzlich zu Absatz 6.2.1 müssen folgende Feuerlöscheinrichtungen in Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräumen vorhanden sein, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit flüssigem Brennstoff für den Eigenantrieb in den Tanks vorgesehen sind:
Regel II-2/20-1 - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen Interpr.1555
(MSC.365(93))
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels zu erfassen für Fahrzeugtransportschiffe mit Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen.
2 Anwendung
2.1 Fahrzeugtransportschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut sind und für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel II-2/20 den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 dieser Regel entsprechen.
2.2 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel II-2/20 den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regel entsprechen.
3 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen
3.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen
Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Methan-Luft-Gemisch geeignet ist.
3.2 Lüftungseinrichtungen
3.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Methan-Luft-Gemischen geeignet ist.
3.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Methan-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.
3.3 Andere Zündquellen
Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Methan-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.
4 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff für den Eigenantrieb mit sich führen
4.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen
Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Wasserstoff-Luft-Gemisch geeignet ist.
4.2 Lüftungseinrichtungen
4.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Wasserstoff-Luft-Gemischen geeignet ist; die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.
4.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Wasserstoff-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.
4.3 Andere Zündquellen
Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Wasserstoff-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.
5 Erkennung
Wenn ein Fahrzeugtransportschiff als Ladung ein oder mehrere Kraftfahrzeuge befördert, die in ihren Tanks entweder komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen mindestens zwei tragbare Gasspürgeräte vorhanden sein. Mit diesen Spürgeräten muss Brenngas festgestellt werden können und sie müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in dem explosiven Gas-Luft-Gemisch geeignet ist.
Regel II-2/21 Unfallschwelle, sichere Weiterfahrt in einen Hafen und Schutzbereiche
Interpr.1539/1
(MSC. 216(82); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Anwendung
Dieser Regel müssen am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaute Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.5 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.
2 Ziel
Ziel dieser Regel sind die Aufstellung schiffbaulicher Kriterien zur Sicherstellung der Möglichkeit einer sicheren Weiterfahrt des Schiffes aus eigener Kraft in einen Hafen nach einem Unfall unterhalb der Unfallschwelle nach Absatz 3 sowie die Aufstellung der funktionalen Vorschriften und der Leistungsnormen für Schutzbereiche.
3 Unfallschwelle
Im Zusammenhang mit einem Brand gilt als Unfallschwelle
4 Sichere Weiterfahrt in einen Hafen Interpr.1437
Geht ein Brandschaden nicht über die Unfallschwelle nach Absatz 3 hinaus, so muss das Schiff in der Lage sein, zu einem Hafen weiterzufahren; dabei muss ein Schutzbereich nach der Begriffsbestimmung in Regel 3.51 zur Verfügung stehen. Damit das Schiff als in der Lage gilt, zu einem Hafen weiterzufahren, müssen folgende Systeme in dem Teil des Schiffes, der nicht vom Brand betroffen ist, betriebsfähig bleiben:
5 Schutzbereiche
5.1 Funktionale Vorschriften
5.2 Ersatzraum für die medizinische Versorgung
Der Ersatzraum für die medizinische Versorgung muss einer für die Verwaltung annehmbaren Norm entsprechen.
Regel II-2/22 Schiffbauliche Kriterien für Systeme, die auf Fahrgastschiffen nach einem Brand betriebsfähig bleiben müssen
(MSC. 216(82); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Anwendung
Dieser Regel müssen am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaute Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.2 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.
2 Ziel
Ziel dieser Regel ist die Aufstellung schiffbaulicher Kriterien für die Systeme, die betriebsfähig bleiben müssen, um eine geordnete Evakuierung und Aufgabe des Schiffes zu ermöglichen, wenn die Unfallschwelle nach Regel 21.3 überschritten wird.
3 Systeme
3.1 Die nachstehenden Systeme müssen so angeordnet und über das Schiff verteilt sein, dass sie betriebsfähig bleiben, falls irgendein senkrechter Hauptbrandabschnitt aufgrund eines Brandes nicht nutzbar ist:
3.2 Unter der Annahme, dass außerhalb des nicht nutzbaren senkrechten Hauptbrandabschnitts kein Schaden vorliegt, müssen die genannten Systeme mindestens drei Stunden lang betriebsfähig bleiben. Innerhalb nicht nutzbarer senkrechter Hauptbrandabschnitte brauchen diese Systeme nicht betriebsfähig zu bleiben.
3.3 Kabelstränge und Rohrleitungen innerhalb eines Schachtes, der der Klasse "A-60" entsprechend gebaut ist, sind als unversehrt und nutzbar bleibend zu betrachten, auch wenn sie durch den nicht nutzbaren senkrechten Hauptbrandabschnitt im Sinne des Absatzes 3.1 verlaufen. Die Verwaltung kann ein anderes Schutzniveau für Kabelstränge und Rohrleitungen zulassen, sofern es gleichwertig ist.
Regel II-2/23 Sicherheitszentrale auf Fahrgastschiffen
(MSC. 216(82); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Anwendung
An Bord von am oder nach dem 1. Juli 2010 gebauten Fahrgastschiffen muss sich eine Sicherheitszentrale befinden, die den Vorschriften dieser Regel entspricht.
2 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, einen Raum für die Unterstützung bei der Bewältigung von Notfallsituationen bereitzustellen.
3 Räumliche Anordnung
Die Sicherheitszentrale muss entweder ein Teil der Kommandobrücke sein oder sie muss in einem gesonderten angrenzenden Raum mit unmittelbarem Zugang zur Kommandobrücke so untergebracht sein, dass sich die Bewältigung von Notfallsituationen abwickeln lässt, ohne dass Wachoffiziere von ihren Aufgaben der Schiffsführung abgelenkt werden.
4 Räumliche und ergonomische Gestaltung
Bei der räumlichen und ergonomischen Gestaltung der Sicherheitszentrale sind gegebenenfalls die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen.
5 Nachrichtenübermittlung
Es müssen Nachrichtenverbindungen zur Verständigung zwischen der Sicherheitszentrale, der zentralen Kontrollstation, der Kommandobrücke, dem Maschinen-Leitstand, dem Raum (den Räumen) zur Aufbewahrung des Feuerlöschsystems oder der Feuerlöschsysteme und den Abstellräumen für Brandbekämpfungsausrüstung vorgesehen sein.
6 Steuerung und Überwachung der Sicherheitssysteme
Ungeachtet der sonstigen Vorschriften des Übereinkommens müssen sämtliche betrieblichen Funktionen der nachstehenden Sicherheitssysteme (also der Betrieb selbst, die Steuerung, die Überwachung beziehungsweise jede Kombination aus diesen drei Elementen) von der Sicherheitszentrale aus abgedeckt werden:
Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen
(MSC.91(72); MSC.134(76); MSC. 152(78), MSC. 170(79); MSC. 201(81), MSC. 216(82), MSC.317(89), MSC.325(90);MSC.338(91), MSC.350(92))
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1243)
(Vorläufige Empfehlung siehe MSC.1/Rundschreiben 1277)
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553)
Teil A
Allgemeines
Regel III/1 Anwendung
(MSC.317(89); MSC.421(98))
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, deren Kiel an oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt wird, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
2 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" einen Zustand,
3 Im Sinne dieses Kapitels
4 Interpr.2(10) Für Schiffe, die vor dem 1. Juli 1998 gebaut sind, stellt die Verwaltung sicher,
5 Klarst.1445 Ungeachtet des Absatzes 4.2 gilt für alle Schiffe, dass spätestens bei der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Juli 2014, jedoch spätestens bis zum 1. Juli 2019, unter Last auszulösende Aussetzmechanismen für Rettungsboote, welche nicht den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes entsprechen, durch Ausrüstung zu ersetzen sind, die dem Code entspricht.
Regel III/2 Befreiungen
1 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Kapitels für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie insoweit einzelne Schiffe oder Schiffsklassen, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, von der Befolgung folgender Vorschriften befreien.
2 Die Verwaltung kann Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Dienst, wie beispielsweise der Pilgerfahrt, zur Beförderung einer großen Zahl besonderer Fahrgäste eingesetzt sind, von der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels befreien, wenn ihrer Auffassung nach die Befolgung nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, daß diese Schiffe den folgenden Bestimmungen voll entsprechen:
Regel III/3 Begriffsbestimmungen
(MSC.404(96))
Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 "Wetterschutzanzug" ist ein für die Besatzung von Bereitschaftsbooten und Bedientrupps von Schiffsevakuierungssystemen konzipierter schützender Anzug.
2 "Geprüfte Person" ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses für Überlebensfahrzeuge, das mit Genehmigung der Verwaltung nach den in Kraft befindlichen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ausgestellt oder von ihr als gültig anerkannt ist, oder der Inhaber eines von der Verwaltung eines Staates, der nicht Vertragspartei jenes Übereinkommens ist, zu demselben Zweck wie das Befähigungszeugnis im Rahmen des Übereinkommens ausgestellten oder anerkannten Befähigungszeugnisses.
3 "Auffinden" ist die Feststellung des Aufenthaltsortes von Überlebenden oder Überlebensfahrzeugen.
4 "Einbootungsleiter" ist die an Einbootungsstationen von Überlebensfahrzeugen vorgesehene Leiter, die das sichere Einbooten in die zu Wasser gelassenen Überlebensfahrzeuge ermöglicht.
5 "Frei aufschwimmendes Aussetzen" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug selbsttätig von einem sinkenden Schiff freikommt und verwendungsfähig ist.
6 "Aussetzen im freien Fall" ist die Methode, ein Überlebensfahrzeug zu Wasser zu lassen, bei der das Fahrzeug mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung an Bord ausgelöst wird und ohne Festhaltevorrichtung ins Wasser fallen kann.
7 "Eintauchanzug" ist ein Schutzanzug, der bei einer Person, die ihn in kaltem Wasser trägt, den Verlust an Körpertemperatur verringert.
8 "Aufblasbares Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das in der Regel nicht aufgeblasen aufbewahrt wird, bis es verwendungsfähig gemacht wird.
9 "Aufgeblasenes Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das aufgeblasen aufbewahrt wird und jederzeit verwendungsfähig ist.
10 "Internationaler Rettungsmittel- (LSA-) Code" (in diesem Kapitel der "Code" genannt) bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuß der Organisation mit Entschließung MSC.48(66) angenommenen Internationalen Rettungsmittel-(LSA-) Code in der jeweils geltenden, möglicherweise von der Organisation geänderten, Fassung; Änderungen müssen gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage, mit Ausnahme ihres Kapitels I, beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
11 "Aussetzeinrichtung oder -vorrichtung" ist ein Hilfsmittel, mit dem ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot aus seiner Staustellung sicher zu Wasser gelassen werden kann.
12 "Länge" sind 96 v.H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.
13. Interpr.1468 Der "leichteste Betriebszustand auf See" ist der Zustand des Schiffes auf ebenem Kiel, ohne Ladung, mit einem Rest von 10 v.H. an Vorräten und Brennstoff sowie, im Fall eines Fahrgastschiffes, mit der vollen Anzahl an Fahrgästen und Besatzung samt deren Gepäck.
14 "Schiffsevakuierungssystem" ist eine Vorrichtung zur schnellen Übergabe von Personen von dem Einbootungsdeck eines Schiffes in ein schwimmendes Überlebensfahrzeug.
15 "Seitenhöhe"
16 "Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen" sind Rettungsmittel oder -vorrichtungen mit neuen Eigenschaften, die von den Bestimmungen dieses Kapitels oder denen des Code nicht in vollem Umfang erfaßt sind, jedoch einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.
17 "Positive Stabilität" ist das Vermögen eines Fahrzeuges nach Fortfall eines krängenden Moments in seine ursprüngliche Lage zurückzukehren.
18 "Wiederaufnahmezeit für ein Bereitschaftsboot" ist die Zeit, die benötigt wird, um ein Bereitschaftsboot in eine Lage zu heben, in der an Bord befindliche Personen auf das Deck eines Schiffes übersteigen können. Die Wiederaufnahmezeit schließt die Zeit ein, die für die Vorbereitung der Wiederaufnahme an Bord des Bereitschaftsboots benötigt wird, wie etwa das Übergeben und Befestigen der Fangleine, das Festmachen des Bereitschaftsboots an der Aussetzvorrichtung und die Zeit für das Hieven des Bootes. Die Wiederaufnahmezeit schließt nicht die Zeit ein, die erforderlich ist, um die Aussetzvorrichtung in die Lage zu bringen, das Bereitschaftsboot wieder aufzunehmen.
19 "Bereitschaftsboot" ist ein Boot, das der Rettung von Menschen in Not und dem Sammeln von Überlebensfahrzeugen dient.
20 "Bergung" ist die sichere Anbordnahme Überlebender.
21 "Ro-Ro-Fahrgastschiff" ist ein Fahrgastschiff mit Laderäumen für Ro-Ro-Ladung oder mit Sonderräumen im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel II-2/3.
22 "Beschränkte Auslandfahrt" ist eine Auslandfahrt, in deren Verlauf ein Schiff sich nicht weiter als 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt, zu dem Fahrgäste oder Besatzung in Sicherheit gebracht werden können. Weder die Entfernung zwischen dem letzten Anlaufhafen des Staates, in dem die Reise beginnt, und dem Bestimmungshafen, in dem die Reise endet, noch die Rückreise darf mehr als 600 Seemeilen betragen. Der Bestimmungshafen, in dem die Reise endet, ist der letzte Anlaufhafen auf der planmäßigen Reise, in dem das Schiff die Rückreise zu dem Staat beginnt, in dem die Reise begann.
23 "Überlebensfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das Menschen in Not nach Aufgabe des Schiffes am Leben erhalten kann.
24 "Wärmeschutzhilfsmittel" ist ein Sack oder Anzug aus wasserdichtem Werkstoff mit geringer Wärmeleitfähigkeit.
25 "Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur" sind die vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.402(96) angenommenen Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
____
*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Überarbeiteten Entwurfsrichtlinien und Betriebsempfehlungen für Lüftungssysteme in Ro-Ro-Laderäumen (MSC/Rundschreiben 1515) verwiesen.
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