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Entschließung A.667(16) *
Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 99)
(angenommen am 19. Oktober 1989)
Die Versammlung,
eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See
im Hinblick auf die Entschließung A.275(VIII), Empfehlung über Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge und Entschließung A.426(XI), Einrichtungen für das Anbordkommen und Vonbordgehen von Lotsen sehr großer Schiffe
sowie im Hinblick auf die Regel V/17 des Internationalen Übereinkommens von 1974 über den Schutz des menschlichen Lebens auf See
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung
Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen
1 Allgemeines
Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.1.3, 3.1. und 3.3.
2 Lotsenleitern
2.1 Position und Konstruktion
2.1.1 Jede Lotsenleiter soll so angebracht und gesichert sein,
2.1.2 Seitenpforten, die für das Versetzen von Lotsen benutzt werden, sollen sich nicht nach außen öffnen.
2.1.3 Die Lotsenleiter soll aus einer einzigen Länge bestehen und es ermöglichen, von jeder Stelle aus, an der der Lotse das Schiff betritt oder verläßt, die Wasseroberfläche zu erreichen, unter gebührenden Berücksichtigung aller Beladungszustände und Trimmlagen des Schiffes sowie einer negativen Schlagseite von 15°. Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen sollen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschrieben Seitentaue.
2.1.4 Die Stufen der Lotsenleiter sollen folgende Anforderungen erfüllen:
2.1.5 Lotsenleitern sollen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf andere Art befestigt sind als bei Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen sollen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie bei der ursprünglichen Lotsenleiter zu befestigen sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, sollen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.
2.1.6 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen sollen Spreizstufen von mindestens 1,80 Meter Länge in solchen Abständen haben, daß ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe soll die fünfte Stufe von unten sein, und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen soll nicht mehr als neun Stufen betragen.
2.2 Tauwerk
2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter sollen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimeter Durchmesser auf jeder Seite bestehen und keine Verbindungselemente unterhalb der obersten Stufe haben.
2.2.2 Die Seitenseile soll aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.
2.2.3 Zwei Manntaue von mindestens 28 Millimeter Durchmesser sollen am Schiff sicher befestigt und einsatzklar bereitgehalten werden.
2.3 Zubehör
2.3.1 Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht soll einsatzklar bereitgehalten werden.
2.3.2 Eine Wurfleine soll einsatzklar bereitgehalten werden.
2.3.3 Sofern nach Abschnitt 5 gefordert, sollen Handstützen und Relingstreppen vorhanden sein.
2.3.4 Beleuchtung soll vorhanden sein, so daß sowohl die Lotsenleiter außenbords als auch die Stelle, an der eine Person das Deck betritt oder verläßt, ausreichend beleuchtet sind.
3 Fallreepstreppen in Verbindung mit Lotsenleitern
3.1 Die Fallreepstreppe sollte so angebracht sein, daß sie nach achtern führt. Bei Benutzung soll das untere Ende der Fallreepstreppe fest an der Bordwand ruhen und sich im Bereich der parallelen Bordwände und, soweit durchführbar, innerhalb der halben Schiffslänge mittschiffs sowie frei von allen Abflußöffnungen des Schiffes befinden. Andere, gleichermaßen sichere Einrichtungen können für besondere Schiffstypen zugelassen werden.
3.2 Die Fallreepstreppe soll von ausreichender Länge sein, damit ihr Neigungswinkel 55 Grad nicht übersteigt.
3.3 Die untere Plattform der Fallreepstreppe soll bei der Verwendung waagerecht stehen.
3.4 Zwischenplattformen, soweit vorhanden, sollen selbstausrichtend sein. Trittflächen und Stufen der Fallreepstreppe sollen so beschaffen sein, daß sie den Füßen bei allen Betriebswinkeln einen angemessen und sicheren Halt bieten.
3.5 Die Fallreepstreppe und die Plattformen sollen an beiden Seiten mit Stützen und starren Handläufern ausgestattet sein. Falls Tauwerk benutzt wird, soll dieses fest durchgesetzt und sicher belegt sein. Die Öffnung zwischen den starren oder Tauwerkshandläufern und den Holmen der Fallreepstreppe soll wirksam gesichert sein.
3.6 Die Lotsenleiter soll unmittelbar neben der unteren Plattform der Fallreepstreppe angebracht sein und ihr oberes Ende soll mindestens 2 Meter über die untere Plattform hinaus reichen.
3.7 Nachts soll eine Beleuchtung vorhanden sein, so daß die gesamte Länge der Leiter angemessen beleuchtet ist.
3.8 Hat die untere Plattform einen Durchstieg von und zu der Lotsenleiter, so soll dessen Öffnung mindestens 750 Millimeter x 750 Millimeter betragen. In diesem Fall soll die Achterkante der unteren Plattform ebenso gesichert sein, wie in Absatz 3.5 beschrieben, und die Lotsenleiter soll über die untere Plattform hinaus bis zur Höhe des Geländers reichen.
3.9 Im Sinne dieser Empfehlung zur Verwendung vorgesehene Fallreepstreppen mit daran angebrachten Zusatzvorrichtungen oder Zubehörteilen sollen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
4 Mechanische Lotsenaufzüge
4.1 Zulassung, Anbringung und Wartung
4.1.1 Der mechanische Lotsenaufzug und das Zubehör sollen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Der Lotsenaufzug soll so konstruiert sein, daß er entweder nach Art einer beweglichen Leiter eine Person oder nach Art einer Plattform eine oder mehrere Personen an der Bordwand heraufziehen oder hinablassen kann.
4.1.2 Der Aufzug soll so angebracht sein, daß er sich im Bereich der parallelen Bordwände und, soweit durchführbar, innerhalb der halben Schiffslänge mittschiffs sowie frei von allen Abflußöffnungen des Schiffes befindet.
4.1.3 Bei der Benutzung soll der Aufzug vom Bediener vom Steuerstand aus im gesamten Arbeitsbereich eingesehen werden können.
4.1.4 Das Schiff soll ein von der Verwaltung zugelassenes Wartungshandbuch des Herstellers mitführen, das einen Berichtsteil zur Eintragung von Wartungsarbeiten umfaßt. Der Aufzug soll in gutem Zustand gehalten und gemäß den Anweisungen des Handbuchs gewartet werden.
4.1.5 Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Aufzug sollen von dem hierfür verantwortlichen Offizier im Berichtsteil des Wartungshandbuchs eingetragen werden.
4.2 Bauart des Aufzugs
4.2.1 Die Nutzlast eines Aufzugs soll sich zusammensetzen aus der Summe des Gewichts der Aufzugsleiter oder der Aufzugsplattform einschließlich der Läufer in vollständig gefiertem Zustand und der größten Zahl der Personen, für die der Aufzug gebaut ist, wobei das Gewicht jeder Person mit 150 kg angenommen wird. Die höchste zulässige Personenzahl, die ein Aufzug befördern darf, soll deutlich und dauerhaft an dem Aufzug angegeben werden.
4.2.2 Jeder Aufzug soll so gebaut sein, daß jedes Bauteil bei Betrieb unter der gemäß Absatz 4.2.1 ermittelten Nutzlast hinsichtlich des verwendeten Materials, der Bauart und der Art seiner Beanspruchung einen angemessenen Sicherheitsfaktor aufweist:
4.2.3 Bei Auswahl des zu verwendenden Baumaterials sollen die zu erwartenden Einsatzbedingungen berücksichtigt werden.
4.2.4 Es soll ein sicherer Zugang zwischen der Leiter in der oberen Endlage und dem Deck bzw. umgekehrt bestehen. Dieser Zugang soll aus einer mit Handläufern gesicherten Plattform bestehen.
4.2.5 Jede mit dem Leiterteil des Aufzugs verbundene elektrische Einrichtung soll mit einer Spannung von höchstens 25 V betrieben werden.
4.2.6 Der Aufzug soll aus folgenden Bauelementen bestehen:
4.3 Mechanisch angetriebene Winde
4.3.1 Die Winde soll einen elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Antrieb haben. Bei einem pneumatischen System soll eine unabhängige Luftversorgung mit angemessener Qualitätskontrolle vorhanden sein. Auf Schiffen, die brennbare Ladung befördern, soll dieses System keine Gefahr für das Schiff darstellen. Alle Systeme sollen bei Vibration, Feuchtigkeit und in den auf dem jeweiligen Schiff zu erwartenden Temperaturbereichen wirksam betrieben werden können.
4.3.2 Die Winde soll eine Bremse oder eine andere, gleichermaßen wirksame Vorrichtung haben (z.B. ein Präzisionsschneckengetriebe), die die Nutzlast bei Ausfall des Antriebs halten kann. Die Bremse oder andere Vorrichtung soll die Nutzlast auch im Handbetrieb halten können.
4.3.3 Um bei einem Ausfall des Antriebssystems Personen mit angemessener Geschwindigkeit fieren oder wieder einholen zu können, soll ein wirksamer Handbetrieb vorhanden sein.
4.3.4 Eine für den Handbetrieb vorgesehene Kurbel soll bei ihrer Verwendung den mechanischen Antrieb selbsttätig abschalten.
4.3.5 Es soll sichergestellt sein, daß die Läufer gleichmäßig auf den Windentrommeln auflaufen.
4.4 Steuerung
4.4.1 Aufzüge sollen mit selbsttätigen Sicherheitsvorkehrungen versehen sein, die die Kraftversorgung unterbrechen, wenn die Leiter festkommt, um eine Überlastung der Läufer oder anderer Teile zu vermeiden. Bei pneumatischem Antrieb kann auf den Sicherheitsschalter verzichtet werden, wenn das maximale Drehmoment des Preßluftmotors eine Überlastung von Läufern oder anderen Teilen ausschließt.
4.4.2 Alle Aufzugssteuerungen sollen einen Not-Ausschalter für die Kraftversorgung und einen zusätzlichen Not-Ausschalter im Griffbereich der beförderten Person umfassen.
4.4.3 Die Aufzugssteuerungen sollten deutlich und dauerhaft mit "Hieven", "Stop" und "Fieren" markiert sein. Die Bewegungsrichtung der Steuerung soll mit der Bewegungsrichtung des Aufzugs übereinstimmen und beim Loslassen selbsttätig in die "Stop"-Stellung zurückkehren.
4.4.4 Der Aufzug soll sicher mit dem Schiffskörper verbunden sein. Die Befestigung soll nicht ausschließlich an der Decksreling des Schiffes erfolgen. Für transportable Aufzüge sollen an beiden Schiffsseiten ordentliche und starke Befestigungspunkte vorgesehen werden. Ein transportabler Aufzug soll mit einer Sperrvorrichtung versehen sein, die seinen Betrieb bei unsachgemäßer Anbringung verhindert.
4.5 Läufer
4.5.1 Es sollen zwei getrennte Drahtläufer aus biegsamem und in salzhaltiger Atmosphäre rostbeständigem Stahlseil von angemessener Stärke verwendet werden.
4.5.2 Die Läufer sollen sicher an den Windentrommeln und der Leiter befestigt sein. Diese Befestigungen sollen einer Prüfbelastung von mindestens dem 2,2-fachen ihrer Normalbelastung standhalten. Die Läufer sollen in ausreichender Entfernung zueinander geführt werden, um ein Verdrehen der Leiter zu vermeiden.
4.5.3 Die Läufer sollen von ausreichender Länge sein, um allen denkbaren Freibordsituationen zu genügen und mit dem Aufzug in der untersten Lage noch mindestens drei Törns auf den Trommeln zu behalten.
4.5.4 Die Läufer sollen so angebracht sein, daß die Leiter oder Aufzugsplattform waagerecht bleibt, wenn ein Läufer bricht.
4.5.5 Die Läufer sollen mindestens dem Sicherheitsfaktor 6 genügen. Die Anschlagvorrichtungen an den Windentrommeln sollen bei vollständig ausgefahrenen Läufern die 2,2-fache Nutzlast aufnehmen können.
4.6 Leiter oder Plattform
4.6.1 Der starre Leiterteil soll mindestens 2,50 Meter lang und so beschaffen sein, daß die beförderte Person beim Hieven und Fieren einen sicheren Stand behält. Dieser Teil soll versehen sein mit:
4.6.2 Im Falle einer Aufzuganlage mit Aufzugplattform soll die Plattform versehen sein mit:
4.6.3 Unter dem starren Teil gemäß Absatz 4.6.1 soll eine nach Maßgabe des Abschnitts 2 aus acht Stufen gefertigte flexible Leiter angebracht sein, die nicht die dort vorgesehenen Spreizstufen zu haben braucht, jedoch mit passenden Kopfbeschlägen zur Befestigung an der starren Leiter versehen sein soll.
4.6.4 Die Seitentaue der flexiblen Leiter sollen den Anforderungen des Absatzes 2.2 genügen. Die Taue sollen durchgehend sein und keine Verbindungselemente unterhalb der obersten Stufe haben.
4.6.5 Die Stufen des flexiblen und des starren Teils der Leiter sollen vertikal fluchten, dieselbe Weite, gleichen Vertikalabstand untereinander haben und so dicht wie möglich an der Bordwand anliegen. Die Handgriffe beider Leiterabschnitte sollen so nahe wie möglich zusammenliegen.
4.6.6 Eine mögliche Scheuerleiste im Bereich des Aufzugs soll so weit zurückgenommen werden, daß der Aufzug, soweit praktisch durchführbar, direkt an der Bordwand liegt.
4.7 Betrieb des Aufzugs
4.7.1 Das Ausbringen, Erproben und der Gebrauch des Aufzugs soll von einem verantwortlichen Schiffsoffizier überwacht werden. Der Aufzug soll nur von Personen ausgebracht und bedient werden, die hierin anhand des zugelassenen Handbuchs unterwiesen worden sind. Die Anlage soll vor dem Betrieb erprobt werden.
4.7.2 Beleuchtung soll vorgesehen sein, so daß der Aufzug außenbords, der Steuerstand und der Platz an Deck, den die beförderte Person betritt, angemessen beleuchtet sind. Die in Unterabschnitt 2.3 angegebene Ausrüstung soll einsatzklar bereitgehalten werden.
4.7.3 Eine den Anforderungen des Abschnitts 2 entsprechende Lotsenleiter soll neben dem Aufzug einsatzklar so angeschlagen sein, daß sie von diesem aus jeder Position aus erreicht werden kann. Die Lotsenleiter soll von ihrem Zugangspunkt am Schiff aus bis zur Wasserlinie reichen.
4.7.4 Die Aufzugposition soll an der Bordwand markiert sein.
4.7.5 Für einen transportablen Aufzug soll ein angemessen geschützter Aufbewahrungsort vorhanden sein. Bei großer Kälte soll der transportable Aufzug wegen Vereisungsgefahr erst unmittelbar vor Gebrauch ausgebracht werden.
4.8 Erprobungen
4.8.1 Jeder neue Aufzug soll einer Überlastprüfung mit dem 2,2-fachen seiner Nutzlast unterzogen werden. Bei dieser Erprobung soll die Last mindestens 5 Meter weit gefiert und dann die Windentrommel mittels der Bremse gestoppt werden. Wenn statt der Windenbremse eine andere, gleichermaßen wirksame Vorrichtung nach Absatz 4.3.2 die Last bei Ausfall der Kraftversorgung halten soll, so ist bei der größten zulässigen Fiergeschwindigkeit der Last ein Ausfall der Kraftversorgung zu simulieren um festzustellen, daß der Aufzug anhält.
4.8.2 Nach dem Einbau des Aufzugs an Bord soll eine den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Betriebsprüfung mit 10 v.H. Überlast durchgeführt werden.
4.8.3 Nachfolgeprüfungen des Aufzugs unter Betriebsbedingungen sollen bei jeder Jahres- oder Zwischenbesichtigung und bei jeder Erneuerung des Ausrüstungssicherheitszeugnisses vorgenommen werden.
5 Zugang zum Deck
Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, um für alle Personen, die an oder von Bord gehen, einen sicheren, bequemen und ungehinderten Übergang von dem oberen Ende der Lotsenleiter oder der Fallreepstreppe oder der sonstigen Vorrichtung nach Absatz 4.2.4 und dem Schiffsdeck sicherzustellen. Erfolgt dieser Übergang:
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
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