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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Symbole für Rettungsmittel - Symbole in Zusammenhang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen
Entschließung A.760(18)

(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.1998 S. 105; 1999 MSC.82(70))



(angenommen am 04. November 1993)
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See

eingedenk dessen, daß Regel III /9.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, daß Plakate oder Schilder an oder in der Nähe von Überlebensfahrzeugen und deren Bedienvorrichtungen für das Aussetzen angebracht werden müssen, und daß diese Symbole mit den Empfehlungen der Organisation übereinstimmen müssen

in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit der Festlegung von internationalen Symbolen für diese Zwecke an Bord von Schiffen

weiterhin in Anerkennung der Notwendigkeit weiterer einheitlicher Symbole zur Kennzeichnung der Standorte von sowohl Notfallausrüstungen als auch Sammelplätzen und Einbootungsstationen

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung gemachten Empfehlungen

  1. nimmt die Symbole in Anlage 1 der vorliegenden Entschließung zur Verwendung in Übereinstimmung mit SOLAS-Regel III/9.2.3 an;
  2. nimmt ebenfalls die "Empfohlenen Symbole zur Kenntlichmachung der Standorte von Notfallausrüstungen, Sammelplätzen und Einbootungsstationen" in Anlage 2 der vorliegenden Entschließung an;
  3. fordert die Regierungen eindringlich auf sicherzustellen, daß - wo zweckmäßig - an jedem Punkt in einem Fahrgastschiff, wo Gänge in verschiedene Richtung führen, der sicherste Weg zu einem Sammelplatz durch ein Symbol gekennzeichnet ist, wobei für die Kennzeichnung von Fluchtwegen usw. Symbole verwendet werden, die mit denen in Anlage 2 der vorliegenden Entschließung übereinstimmen;
  4. fordert desweiteren die Regierungen eindringlich auf sicherzustellen, daß, - wo zweckmäßig - der Weg vom Sammelplatz zu der Einbootungsstation durch ein Symbol gekennzeichnet wird, wobei für die Kennzeichnung von Wegen usw. Symbole verwendet werden, die mit denen in Anlage 2 der vorliegenden Entschließung übereinstimmen;
  5. ersucht den Schiffsicherheitsausschuss, diese Entschließung ständig zu prüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen;
  6. hebt die Entschließung A.603(15) auf.

.

Symbole Anlage 1

Symbole zur Benutzung in Übereinstimmung mit Regel III/9.2.3 des SOLAS - Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung

Nummer 1BenennungSymbol 2
1Sicherheitsgurte anlegen
2Luken sichern
3Motor anlassen
4
4.1Zuwasserlassen des Rettungsboots
4.2des Rettungsfloßes
4.3des Bereitschaftsboots
5Heißhaken lösen
6Sprühwasseranlage einschalten
7Luftversorgung einschalten
8Bootslasching lösen

1) Die Nummern dienen nur der Ordnung. Sie weisen nicht auf die Handlungsabfolge hin, da diese von der Art der an Bord befindlichen Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen abhängt.
2) Alle Symbole sollen weiß auf blauem Hintergrund dargestellt werden

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Empfohlene Symbole zur Kenntlichmachung der Standorte von Notfallausrüstungen, Sammelplätzen und Einbootungsstationen Anlage 2

Wo zweckdienlich, kann ein weißer Pfeil auf grünem Grund als Richtungsangabe in Verbindung mit den Symbolen verwendet werden (siehe Nummer 22).

NummerBenennungSymbol 1
1Rettungsboot
2Bereitschaftsboot
3Rettungsfloß
4mit Davits aussetzbares Rettungsfloß
5Einbootungsleiter
6Notrutsche
6 bisNotrutsche

7Rettungsring
8Rettungsring mit Leine
9Rettungsring mit selbstzündendem Licht
10Rettungsring mit selbstzündendem Licht und selbsttätig arbeitendem Rauchsignal
11Rettungsweste
12Rettungsweste für Kinder
13Eintauchanzug
14tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeuge
15Seenotfunkbake
16Radartransponder
17Pyrotechnische Seenotsignale für Überlebensfahrzeuge
18Fallschirm-Leuchtraketen
19Leinenwurfgerät
20Sammelplatz

* Der Stationsbuchstabe soll sich auf der rechten Seite des Symbols befinden.

21Einbootungsstation

* Es soll das entsprechende Symbol für das an der Einbootungsstation vorhandene Überlebensfahrzeug verwendet werden.
** Die Stationsnummer soll sich auf der rechten Seite des Symbols befinden.

22Richtungsanzeiger (in Verbindung mit irgendeinem anderen Symbol)

* Entsprechendes Symbol (d.h. Symbole 1 bis 21) auf der linken Seite des Pfeils einfügen.
** Der Pfeil muß in die Richtung der Ausrüstung oder Station weisen.

23Richtungsanzeiger für den Notausgang

* Der Pfeil muß in die Richtung der Ausrüstung oder Station weisen.

24Ausgang
25Notausgang

* Der Pfeil muß in die Richtung der Ausrüstung oder Station weisen.

*) Die gestrichelte Linie bedeutet, daß das Symbol aus einem oder zwei getrennten Teilen bestehen kann (ein Teil für das Schild und das andere für die Nummer oder den Buchstaben). Wenn auch ein Richtungspfeil verwendet wird, kann dieser Teil des Symbols sein oder auch getrennt angewendet werden. Die gestrichelte Linie soll nicht dargestellt werden.
1) Alle Symbole sollen weiß auf grünem Hintgergrund dargestellt werden. Die Größe der Symbole, Buchstaben und Zahlen müssen den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE