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Symbole für Rettungsmittel - Symbole in Zusammenhang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen
Entschließung A.760(18)
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.1998 S. 105; 1999 MSC.82(70))
(angenommen am 04. November 1993)
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553)
Die Versammlung,
eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See
eingedenk dessen, daß Regel III /9.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, daß Plakate oder Schilder an oder in der Nähe von Überlebensfahrzeugen und deren Bedienvorrichtungen für das Aussetzen angebracht werden müssen, und daß diese Symbole mit den Empfehlungen der Organisation übereinstimmen müssen
in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit der Festlegung von internationalen Symbolen für diese Zwecke an Bord von Schiffen
weiterhin in Anerkennung der Notwendigkeit weiterer einheitlicher Symbole zur Kennzeichnung der Standorte von sowohl Notfallausrüstungen als auch Sammelplätzen und Einbootungsstationen
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung gemachten Empfehlungen
Symbole | Anlage 1 |
Symbole zur Benutzung in Übereinstimmung mit Regel III/9.2.3 des SOLAS - Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung
Nummer 1 | Benennung | Symbol 2 |
1 | Sicherheitsgurte anlegen | |
2 | Luken sichern | |
3 | Motor anlassen | |
4 | ||
4.1 | Zuwasserlassen des Rettungsboots | |
4.2 | des Rettungsfloßes | |
4.3 | des Bereitschaftsboots | |
5 | Heißhaken lösen | |
6 | Sprühwasseranlage einschalten | |
7 | Luftversorgung einschalten | |
8 | Bootslasching lösen |
1) Die Nummern dienen nur der Ordnung.
Sie weisen nicht auf die Handlungsabfolge hin, da diese von der Art der an Bord befindlichen Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen abhängt.
2) Alle Symbole sollen weiß auf blauem Hintergrund dargestellt werden
Empfohlene Symbole zur Kenntlichmachung der Standorte von Notfallausrüstungen, Sammelplätzen und Einbootungsstationen | Anlage 2 |
Wo zweckdienlich, kann ein weißer Pfeil auf grünem Grund als Richtungsangabe in Verbindung mit den Symbolen verwendet werden (siehe Nummer 22).
Nummer | Benennung | Symbol 1 |
1 | Rettungsboot | |
2 | Bereitschaftsboot | |
3 | Rettungsfloß | |
4 | mit Davits aussetzbares Rettungsfloß | |
5 | Einbootungsleiter | |
6 | Notrutsche | |
6 bis | Notrutsche |
|
7 | Rettungsring | |
8 | Rettungsring mit Leine | |
9 | Rettungsring mit selbstzündendem Licht | |
10 | Rettungsring mit selbstzündendem Licht und selbsttätig arbeitendem Rauchsignal | |
11 | Rettungsweste | |
12 | Rettungsweste für Kinder | |
13 | Eintauchanzug | |
14 | tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeuge | |
15 | Seenotfunkbake | |
16 | Radartransponder | |
17 | Pyrotechnische Seenotsignale für Überlebensfahrzeuge | |
18 | Fallschirm-Leuchtraketen | |
19 | Leinenwurfgerät | |
20 | Sammelplatz
* Der Stationsbuchstabe soll sich auf der rechten Seite des Symbols befinden. | |
21 | Einbootungsstation
* Es soll das entsprechende Symbol für das an der Einbootungsstation vorhandene Überlebensfahrzeug verwendet werden. | |
22 | Richtungsanzeiger (in Verbindung mit irgendeinem anderen Symbol)
* Entsprechendes Symbol (d.h. Symbole 1 bis 21) auf der linken Seite des Pfeils einfügen. | |
23 | Richtungsanzeiger für den Notausgang
* Der Pfeil muß in die Richtung der Ausrüstung oder Station weisen. | |
24 | Ausgang | |
25 | Notausgang
* Der Pfeil muß in die Richtung der Ausrüstung oder Station weisen. |
*) Die gestrichelte Linie bedeutet, daß das Symbol aus einem oder zwei getrennten Teilen bestehen kann (ein Teil für das Schild und das andere für die Nummer oder den Buchstaben). Wenn auch ein Richtungspfeil verwendet wird, kann dieser Teil des Symbols sein oder auch getrennt angewendet werden.
Die gestrichelte Linie soll nicht dargestellt werden.
1) Alle Symbole sollen weiß auf grünem Hintgergrund dargestellt werden.
Die Größe der Symbole, Buchstaben und Zahlen müssen den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen.
ENDE |