Entschließung A.761(18) *
Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S.116)
(angenommen am 04. November 1993)
Die Versammlung,
eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See
im Hinblick darauf, daß gemäß Regel III/19.8.1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, jedes aufblasbare Rettungsfloß in Zeiträumen von nicht mehr als 12 Monaten gewartet werden muß, wobei die Verwaltung dort, wo es angebracht und zweckmäßig erscheint, diesen Zeitraum auf 17 Monate erweitern kann, und daß die aufblasbaren Rettungsflöße an einer zugelassenen Wartungsstation, die hierzu fähig ist, angemessene Wartungseinrichtungen unterhält und ausschließlich hierzu ausgebildetes Personal einsetzt, gewartet werden müssen
weiterhin im Hinblick auf die Entschließung A.693(17) betreffend die Bedingungen zur Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung gemachten Empfehlungen
- nimmt die Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung an;
- ersucht die Regierungen, Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße innerhalb ihres Hoheitsbereiches in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung zu überprüfen;
- ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuß, diese Empfehlung ständig zu prüfen und, wenn angemessen, Ergänzungen hierzu anzunehmen;
- hebt die Entschließung A.693(17) auf.
Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße
Allgemeines
1 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, daß die planmäßige Besichtigung von aufblasbaren Rettungsflößen von solchen Wartungsstationen durchgeführt wird, die ihre Fähigkeiten zur Wartung und Wiederverpackung bewiesen haben, angemessene Wartungseinrichtungen unterhalten und ausschließlich hierzu ausgebildetes Personal einsetzen.
Um zugelassen zu werden, sollen die Wartungsstationen diese Fähigkeit für die aufblasbaren Rettungsflöße eines jeden Herstellers, für deren Wartung sie zuständig sind, bewiesen haben, und sollen folgendes erfüllen:
- Die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen soll nur in vollständig geschlossenen Räumen durchgeführt werden.
Es soll ausreichend Platz für die erwartete Anzahl an aufblasbaren Rettungsflößen, die auf einmal gewartet werden sollen, vorhanden sein.
Die Decke muß hoch genug sein, um das größte zu wartende Rettungsfloß in aufgeblasenem Zustand umdrehen zu können, oder es muß eine ebenso wirksame Vorrichtung vorhanden sein, die eine Sichtprüfung der Bodennähte ermöglicht.
- Der Boden des Wartungsraumes soll mit einer sauberen Oberfläche versehen sein, die glatt genug ist, um Beschädigungen des Rettungsfloßgewebes zu verhindern.
- Der Wartungsraum soll gut ausgeleuchtet sein unter der Bedingung, daß kein direktes Sonnenlicht in den Raum hinein fällt.
- Die Temperatur und, wenn notwendig, die relative Luftfeuchte des Wartungsraums sollen ausreichend geregelt werden, damit Wartung und Reparaturen wirksam ausgeführt werden können.
- Der Wartungsraum soll ausreichend belüftet, aber zugfrei sein.
- Getrennte Plätze oder Räume sollen für folgendes bereitgehalten werden:
6.1 Rettungsflöße, die auf Wartung, Reparatur oder Abholung warten;
6.2 die Reparatur von Glasfaser-Containern und das Streichen von Druckgasflaschen;
6.3 Materialien oder Ersatzteile;
6.4 Verwaltungszwecke.
- Es sollen Vorrichtungen in dem Rettungsfloß-Lagerraum vorhanden sein, die sicherstellen, daß Rettungsflöße in Containern oder Tragetaschen, außer in Regalen, weder in mehr als zwei Lagen übereinander gelagert, noch daß sie einer übermäßigen Last ausgesetzt werden.
- Überzählige und veraltete pyrotechnische Seenotsignale sollen in einem getrennten, sicheren und gesicherten Magazin gut abseits der Wartungs- und Lagerräume aufbewahrt werden.
- Es soll ausreichend Werkzeug für die Wartung und Reparatur der Rettungsflöße und Auslösevorrichtungen gemäß den Vorschriften des Herstellers vorhanden sein, darunter:
9.1 Passende und genaue Manometer oder Druckmesser, Thermometer und Barometer, die leicht abzulesen sind;
9.2 eine oder mehrere Luftpumpen zum Aufblasen und Entlüften von Rettungsflößen, zusammen mit Vorrichtungen für das Reinigen und Trocknen der Luft einschließlich der notwendigen Hochdruckschläuche und Adapter;
9.3 eine Waage mit ausreichender Genauigkeit für das Wiegen der für das Aufblasen zu benutzenden Druckgaszylinder;
9.4 ausreichend Gas für das Durchblasen des Einlaßsystems der Rettungsflöße.
- Verfahren sollen festgelegt werden, um sicherzustellen, daß jede Druckgasflasche vor ihrer Befestigung an einem Rettungsfloß gehörig gefüllt und gasdicht ist.
- Ausreichend Material und Zubehör für die Reparatur von Rettungsflößen soll vorhanden sein, zusammen mit Ersatz für die Notausrüstung nach Maßgabe des Herstellers.
- Wenn mit Davits auszusetzende Rettungsflöße gewartet werden, sollen angemessene Vorrichtungen für die Überlastungsprüfung dieser Rettungsflöße vorhanden sein.
- Wartungs- und Reparaturarbeiten sollen nur von befähigten Personen ausgeführt werden, die angemessen ausgebildet und vom Hersteller zertifiziert wurden.
Das Ausbildungsverfahren soll sicherstellen, daß das Wartungspersonal über Änderungen und neue Methoden unterrichtet wird.
- Regelungen sollen getroffen werden, die dem Hersteller den Wartungsstationen folgendes zugänglich macht:
14.1 Änderungen der Wartungshandbücher, -mitteilungen und -anweisungen;
14.2 geeignete Materialien und Ersatzteile;
14.3 Mitteilungen und Anweisungen der Verwaltung;
14.4 Ausbildung der Wartungstechniker.
- Das Rauchen an den Wartungs- und Verpackungsplätzen soll nicht erlaubt sein.
2 Nach der erstmaligen Zulassung soll die Verwaltung die regelmäßige Kontrolle der Wartungsstationen veranlassen, um sicherzustellen, daß die Unterstützung durch den Hersteller auf dem neuesten Stand und wirksam ist, und daß die Anforderungen dieser Empfehlung eingehalten werden.
3 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, daß den Seefahrern Informationen über die Wartungseinrichtungen für aufblasbare Rettungsflöße zugänglich gemacht werden.
Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen
4 Soweit nichts etwas anderes bestimmt ist, sollen die folgenden Prüfungen und Verfahren bei jeder Wartung eines aufblasbaren Rettungsfloßes, das zur Rettungsmittelausrüstung gehört, durchgeführt werden.
5 Die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen soll in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Wartungshandbuch des Herstellers durchgeführt werden.
Die erforderlichen Verfahren sollen mindestens, aber nicht ausschließlich, folgendes umfassen:
- Überprüfung des Containers auf Beschädigungen;
- Überprüfung des gefalteten Rettungsfloßes und des Containerinneren auf Anzeichen von Feuchtigkeit.
- Eine Aufblasprüfung (GI-"Gas Inflation") soll in Abständen von 5 Jahren durchgeführt werden, bei der der ordnungsgemäßen Funktion der Überdruckventile besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll.
Das gefaltete Rettungsfloß soll vor Aktivierung des eingebauten Aufblassystem aus seinem Container genommen werden.
Nachdem das Aufblasen eingeleitet worden ist, soll ausreichende Zeit verstreichen, damit sich der Druck in den Trageschläuchen stabilisieren kann und die festen CO2-Partikel verdampfen können.
Nach diesem Zeitraum sollen die Trageschläuche gegebenenfalls mit Luft nachgefüllt und es soll eine Druckhalteprüfung durchgeführt werden, bei der während eines Zeitraums von nicht weniger als 1 Stunde kein Druckverlust von mehr als 5 % des Arbeitsdrucks auftreten darf.
- Bei jedem Rettungsfloß muß ab dem 10. Lebensjahr des Rettungsfloßes in jährlichen Abständen die NAP-Prüfung (NAP-"Necessary Additonal Pressure") gemäß Anhang 1 oder eine gleichwertige Prüfung gemäß der Empfehlung des Herstellers durchgeführt werden, sofern nicht aufgrund einer Sichtprüfung ein früherer Zeitpunkt für notwendig erachtet wird.
Nach einer ausreichenden Wartezeit, in der sich die Gewebespannung des Rettungsfloßes bei Arbeitsdruck wieder aufbauen kann, soll das Rettungsfloß einer Druckhalteprüfung unterworfen werden, bei der während eines Zeitraumes von nicht weniger als 1 Stunde kein Druckverlust von mehr als 5 % des Arbeitsdrucks auftreten darf.
- Wenn eine Druckprüfung (NAP-Test) oder Aufblasprüfung (GI-Test) nicht vorgeschrieben ist, soll eine Arbeitsdruckprüfung (WP-"Working Pressure";) gemäß Anhang 2 durch Aufblasen des Rettungsfloßes mit trockener Druckluft durchgeführt werden, nachdem es aus dem Behälter oder der Tragetasche genommen wurde und, falls vorhanden, die Haltebänder gelöst wurden.
Hierbei soll mindestens der Arbeitsdruck oder der im Wartungshandbuch des Herstellers vorgeschriebene Druck, falls dieser höher ist, eingehalten werden.
Es muß eine Druckhalteprüfung des Rettungsfloßes durchgeführt werden, bei der während eines Zeitraumes von nicht weniger als 1 Stunde kein Druckverlust von mehr als 5 % des Arbeitsdruckes auftreten darf.
- Das Rettungsfloß soll in aufgeblasenem Zustand einer ausführlichen Sichtprüfung von innen und außen nach den Anweisungen des Herstellers unterzogen werden.
- Der Boden soll aufgeblasen, auf gebrochene Abstandhalter hin untersucht und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers geprüft werden.
- Die Nähte zwischen dem Boden und den Trageschläuchen sollen auf Verschieben und Abheben der Kanten hin untersucht werden.
- Bei in passender Höhe über dem Wartungsboden unterstützten Trageschläuchen soll eine Person von nicht weniger als 75 kg Gewicht um den ganzen Umfang des Rettungsfloßbodens gehen bzw. kriechen und danach sollen die Bodennähte nochmals geprüft werden.
Anstelle dieser Prüfung dürfen die Hersteller jede andere Prüfmethode zur Feststellung der Unversehrtheit der Bodennähte für den Zeitraum bis zur nächsten fälligen Überprüfung verwenden.
Diese Prüfung muß ab dem 10. Lebensjahr des Rettungsfloßes in jährlichen Abständen durchgeführt werden.
- Nach Ablassen des Druckes sollen die Dachstreben nach den Anweisungen des Herstellers überprüft werden.
- Alle Ausrüstungsgegenstände sollen untersucht werden, um sicherzustellen, daß sie in gutem Zustand sind, und daß Gegenstände mit Verfallsdatum im Zuge der Wartung ersetzt werden, sofern die verbleibende Zeit bis zum von der Verwaltung zugelassenen Verfallsdatum weniger als 6 Monate beträgt.
- Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße sollen bei jeder zweiten Wartung einer 10%-Überlastprüfung der Aufhängung ausgesetzt werden.
- Es soll sichergestellt werden, daß die Luft und das Rettungsfloß während des Wiederverpackens trocken sind.
- Die notwendigen Kennzeichnungen sollen aktualisiert und überprüft werden.
- Aufzeichnungen über die Wartung sollen mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Wartungstermin aufbewahrt werden.
- Es sollen statistische Aufzeichnungen über alle gewarteten Rettungsflöße geführt werden, insbesondere über festgestellte Beschädigungen, ausgeführte Reparaturen sowie über ausgemusterte und aus dem Verkehr gezogene Einheiten.
Solche Statistiken sollen der Verwaltung zur Verfügung stehen.
Verantwortungsbereiche der Hersteller, Verwaltungen und Schiffseigner
6 Um sicherzustellen, daß die Wartung von aufblasbaren Rettungsflößen wirksam durchgeführt wird, damit bei einem Notfall zuverlässige Überlebensfahrzeuge verfügbar sind, haben die Hersteller, Verwaltungen und Schiffseigner parallele und überlappende Verantwortungsbereiche; diese umfassen mindestens, aber nicht ausschließlich, folgendes:
- Hersteller sind für folgendes verantwortlich:
1.1 sicherzustellen, daß ihre Rettungsflöße in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung oder mit allen zusätzlichen für dieses Produkt oder diese Konstruktion erforderlichen Anforderungen angemessen gewartet werden können und dazu eine ausreichende Anzahl von Wartungsstationen anzuerkennen;
1.2 sicherzustellen, daß jede vom Hersteller für die Wartung und Reparatur bevollmächtigte Wartungsstation mit von ihm für diese Tätigkeit angemessen ausgebildetem und zertifiziertem Wartungspersonal besetzt ist, welches Kenntnis von allen Änderungen und neuen Methoden hat;
1.3 die Verwaltungen umfassend über die Liste der vom Hersteller anerkannten Wartungsstationen sowie über Änderungen hierzu unterrichtet zu halten;
1.4 den Wartungsstationen folgendes zugänglich zu machen:
- Änderungen der Wartungshandbücher, -berichte und -anweisungen
- Geeignete Materialien und Ersatzteile;
- Berichte oder Anweisungen der Verwaltung;
1.5 die Verwaltungen vollständig über alle ihnen bekannten Schiffsunfälle zu unterrichten, an denen ihre Rettungsflöße beteiligt sind, sowie über jedes ihnen bekannte Versagen von Rettungsflößen, außer bei Inspektionen;
1.6 Die Schiffseigner, wo immer möglich, über jeden ihnen bekannten Mangel oder Gefahrenzustand in Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Rettungsflöße zu unterrichten und jede ihnen notwendig erscheinende Abhilfemaßnahme zu treffen.
- Die Verwaltungen sind verantwortlich für die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen von Wartungsstationen, um die Einhaltung dieser Empfehlung festzustellen, und für die Überprüfung der Qualitätssicherung durch stichprobenartige Überprüfungen oder Inspektionen, die angemessen erscheinen, um die erforderliche Übereinstimmung zu erreichen;
- Die Schiffseigner sind dafür verantwortlich sicherzustellen, daß, als Mindestanforderung, alle als Rettungsmittel dienende Rettungsflöße zugelassen sind und in angemessenen Zeiträumen durch zugelassene Wartungsstationen gewartet werden.
Wenn möglich, soll ein Vertreter des Schiffseigners während der Wartung anwesend sein.
.
NAP-Prüfung ("Necessary Additional Pressure Test") | Anhang 1 |
1 Die Überdruckventile durch Stöpsel verschließen;
2 Den Druck allmählich erhöhen, entweder auf das 2.0-fache des Arbeitsdrucks oder je nachdem, welcher Druck kleiner ist - auf einen Druck, der ausreicht, um eine Zugbelastung von mindestens 20 % der Zugfestigkeit des Gewebes der aufblasbaren Schläuche zu erzeugen.
3 Nach fünf Minuten darf kein Verschieben der Nähte, keine Rißbildung oder andere Mängel (siehe Entschließung A.521(13), Teil I, Absatz 5.18.4.1) oder nennenswerter Druckverlust auftreten.
Falls Rißbildung in den Trageschläuchen hörbar ist, soll das Rettungsfloß ausgemustert werden; wenn keine Rißbildung hörbar ist, soll der Druck in allen Auftriebskammern gleichzeitig durch Entfernen der Stöpsel in den Überdruckventilen abgelassen werden.
4 Die Hersteller von Rettungsflößen sollen in ihren Wartungshandbüchern Tabellen mit den genauen Druckwerten für die NAP-Prüfung aufnehmen, die nach der unten aufgeführten Formel entsprechend des jeweiligen Schlauchdurchmessers und der Zugfestigkeit des Gewebes berechnet wurden:
| 2 x Zugfestigkeit [kg pro 5 cm] |
p [kg/cm2] = |
|
| 25 x Durchmesser [cm] |
.
Häufigkeit der NAP-Prüfungen (NAP-Tests), Arbeitsdruckprüfungen (WP-Tests), Aufblasprüfungen (GI-Tests) und Festigkeitsprüfungen der Bodennähte (FS-Tests) | Anhang 2 |
Wartungsintervalle | Prüfmethode |
Ende des ersten Jahres | WP |
Ende des zweiten Jahres | WP |
Ende des dritten Jahres | WP |
Ende des vierten Jahres | WP |
Ende des fünften Jahres | GI |
Ende des sechsten Jahres | WP |
Ende des siebten Jahres | WP |
Ende des achten Jahres | WP |
Ende des neunten Jahres | WP |
Ende des zehnten Jahres | GI + FS |
11.- 14. Jahr | NAP + FS |
15. Jahr | GI + NAP + FS |
16.- 19. Jahr | NAP + FS |
20. Jahr | GI + NAP + FS |
21.- 24. Jahr | NAP + FS |
25. Jahr aufwärts | GI + NAP + FS |
NAP- NAP-Prüfung (siehe Anhang 1)
WP - Arbeitsdruckprüfung (mit Druckluft)
GI - Aufblasprüfung (mit zugehörigem Druckgas)
FS - Festigkeitsprüfung der Bodennaht
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
| ENDE | |