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MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.12
Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird
Vom 9. Juli 2019
(VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1126)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) erhielt auf seiner einhundertersten Tagung (5. bis 14. Juni 2019) einen Bericht des Generalsekretärs gemäß Absatz 2 der Regel I/7 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), in seiner zuletzt geänderten Fassung. Der Bericht bezog sich auf eine STCW-Vertragspartei, deren Informationen vorher noch nicht vollständig ausgewertet worden waren. Eine Liste mit der STCW-Vertragspartei, die zum Zeitpunkt der Tagung des Ausschusses Informationen übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, sowie mit jenen, die auf vorhergehenden Tagungen bestätigt worden waren, ist in der Anlage wiedergegeben.
2 MSC 101 merkte an, dass bei der Vorbereitung des nach Absatz 2 der STCW-Regel I/7 erforderlichen Berichts, der Generalsekretär die Anmerkungen der Sachverständigen, die aus der Liste ausgewählt wurden, die gemäß Absatz 7 des Abschnitts A-I/7 des STCW-Codes erstellt und mit dem gelegentlich überarbeiteten Rundschreiben MSC/Circ.797 verbreitet wird, erbeten und berücksichtigt hatte.
3 In Übereinstimmung mit Absatz 3 der STCW-Regel I/7 bestätigte MSC 101 eine STCW-Vertragspartei, die Informationen übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner jeweils gültigen Fassung, voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, zusätzlich zu jenen, die in der in MSC/ Circ.1163/Rev.11 wiedergegebenen Liste aufgeführt sind. Die Liste in der Anlage enthält jene STCW-Vertragsparteien, die vom Ausschuss bei den Tagungen im obenstehenden Absatz 1 bestätigt wurden. Der Ausschuss merkte an, dass weitere Vertragsparteien auf nachfolgenden Tagungen zu der Liste in der Anlage hinzugefügt werden können, da der Vorgang der Berichterstattung und Auswertung der Informationen fortdauert.
4 Der Ausschuss weist die Schifffahrtsverwaltungen, Schiffseigner, Schiffsbetreiber und -Manager, Kapitäne und andere Beteiligte auf Folgendes hin:
5 Da Vertragsparteien prinzipiell dazu berechtigt sind, Zeugnisse zu akzeptieren, die von oder im Auftrag von STCW-Vertragsparteien ausgestellt wurden, und die Platzierung auf der in der Anlage wiedergegebenen Liste eine der notwendigen Maßnahmen ist, die von vielen Verwaltungen bei der Ausstellung von Vermerken nach STCW-Regel I/10 herangezogen werden, werden Besichtiger der Hafenstaatkontrolle darauf hingewiesen, dass dieses Rundschreiben am 9. Juli 2019 erlassen wurde.
Anlage |
Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird
Ägypten
Albanien
Algerien
Antigua und Barbuda
Argentinien
Aserbaidschan
Äthiopien
Australien
Bahamas (die)
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Bolivien (multinationaler Staat)
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
China *
Cook Inseln (die)
Dänemark **
Demokratische Volksrepublik Korea
Deutschland
Dominica
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Eritrea
Estland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Georgien
Ghana
Griechenland
Guatemala
Honduras
Indien
Indonesien
Iran (Islamische Republik)
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kap Verde
Katar
Kenia
Kiribati
Kolumbien
Komoren (die)
Kroatien
Kuba
Kuwait
Lettland
Libanon
Liberia
Libyen
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Malta
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Mikronesien (Föderierte Staaten von)
Montenegro *****
Mosambik
Myanmar
Neuseeland
Niederlande (die) ***
Nigeria
Norwegen
Oman
Pakistan
Palau
Panama
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen (die)
Polen
Portugal
Republik Korea
Rumänien
Russische Föderation
Salomonen (die)
Samoa
Saudi Arabien
Schweden
Schweiz (die)
Senegal
Serbien *****
Seychellen
Singapur
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Sri Lanka
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Syrische Arabische Republik
Thailand
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Tuvalu
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Vanuatu
Venezuela (Bolivarische Republik)
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Republik Tansania
Vereinigtes Königreich ****
Vereinigte Staaten
Vietnam
Zypern
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Fußnoten
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.12, "Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache
Vom 23. November 2021 (VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1126) Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/ Rev.12, "Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
* Einschließlich: Hong Kong, China (assoziiertes Mitglied der IMO).
** Einschließlich: Faröer Inseln (assoziiertes Mitglied der IMO).
*** Einschließlich: Aruba, Curaçao und Sint Maarten.
**** Einschließlich: Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Gibraltar und Isle of Man.
***** Teil von dem ehemaligen Jugoslawien. Nach dem 4. Februar 2003 wurde der Name des Staates der Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro geändert. Nach der Auflösung des Staates Serbien und Montenegro am 3. Juni 2006 bleiben alle Vertragshandlungen in Bezug auf die Bestimmungen des STCW-Übereinkommens, die durch Serbien und Montenegro vorgenommen worden waren hinsichtlich der Republik Serbien und der Republik Montenegro mit Wirkung vom gleichen Datum, d. h. 3. Juni 2006, in Kraft.
ENDE |