Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 1169 vom 01. Juni 2005
Einheitliche interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS

Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 241)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS im Hinblick auf die Angabe einer genaueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke wie beispielsweise "entsprechend dem Ermessen der Verwaltung", die entsprechend den IMO-Regelwerken unterschiedlich interpretiert werden können, angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 13. Mai 2005 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS

Regel II-2/4.5.3.3 - Sicherungseinrichtungen in Be- und Entlüftungssystemen

1 Öffnungen zur Füllstandsmessung umfassen keine Ladetanköffnungen, in die Standrohre (Standrohreinrichtungen) mit ihren eigenen handbetätigten Absperreinrichtungen eingebaut sind.

2 Beispiele schließen die gebräuchlichen Standrohre mit einem Durchmesser von 2,54 cm (1") und 5,08 cm (2") mit ein, die für Probenahmen, Überwachen und Messen von Ullage (Dampfraum)/Temperatur/Grenzschicht, Sauerstoff, Flüssigkeit und Handpeilung im Ladetank verwendet werden.

Regel II-2/9.7.1.1 - Lüftungssysteme

Brennbare Dichtungen sind in geflanschten Lüftungskanalverbindungen innerhalb des Bereichs von 600 mm von einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" entfernt und in Kanälen, für die eine Bauweise der Klasse "A" vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

 

Bekanntmachung des MSC/Rundschreibens 1169, Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS

Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 241)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1169, Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE