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MSC.1/Rundschreiben 1175/Rev.1 - Überarbeitete Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung
9. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 528)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) mit der Entschließung MSC.194(80), die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, Leitlinien für bordeigene Ausrüstung, Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände im Zusammenhang mit dem Schleppen und Festmachen zur einheitlichen Umsetzung der SOLAS-Regel II-1/3-8 verabschiedet.
2 Der Ausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Ship Design and Construction" auf seiner sechsten Tagung im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Ansatzes bei der Anwendung der Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/3-8 in der durch die Entschließung MSC.474(102) geänderten Fassung, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung angenommen.
3 Diese überarbeiteten Leitlinien gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, und ersetzen nicht Guidance on shipboard towing and mooring equipment (MSC.1/Circ.1175), die weiterhin für Schiffe gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut wurden, aber vor dem 1. Januar 2024 gebaut werden.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, bei der Anwendung der überarbeiteten SOLAS-Regel II-1/3-8 die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien zu verwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
***
Anlage
Bordeigene Ausrüstung, Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände im Zusammenhang mit dem Schleppen und Festmachen
1 Anwendung
1.1 Nach der Regel II-1/3-8 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, die mit der Entschließung MSC.474(102) angenommen wurde, müssen neue Verdrängerschiffe, ausgenommen Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Offshore-Einheiten, mit Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteilen versehen sein, die eine ausreichende Zugfestigkeit (sichere Arbeitslast) aufweisen, um die sichere Durchführung sämtlicher Schlepp- und Festmacharbeiten im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Schiffes zu ermöglichen. Die Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteile müssen den einschlägigen Vorschriften der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechen.
1.2 Die Überarbeiteten Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung (MSC.1/Rundschreiben 1175/Rev.1) gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden. Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. Januar 2024 gebaut werden, gelten die Guidance on shipboard towing and mooring equipment (MSC.1/Rundschreiben 1175).
1.3 Dieses Rundschreiben enthält Normen für den Entwurf und die Konstruktion von bordeigenen Zubehörteilen und unterstützenden Schiffsverbänden, die mit normalen Schlepp- und Festmacharbeiten in Häfen oder geschützten Gewässern verbunden sind, und deren Umsetzung den Verwaltungen empfohlen wird. Dieses Rundschreiben enthält auch Konstruktionsleitlinien für Zubehörteile von Schiffen, die dazu bestimmt sind, von einem anderen Schiff oder Schlepper geschleppt zu werden, z.B. in einem Notfall. Dieses Rundschreiben schreibt weder Schleppleinen noch Normen für Festmacherleinen an Bord des Schiffes vor. Darüber hinaus gelten diese Leitlinien nicht für den Entwurf und die Konstruktion von bordeigenen Zubehörteilen und unterstützenden Schiffsverbänden, die für besondere Schleppdienste verwendet werden, die wie folgt definiert sind:
1.4 Ausrüstung, die sowohl zum Schleppen als auch zum Festmachen verwendet wird, muss den Abschnitten 3 und 4 entsprechen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinien:
2.1 bezeichnet der Ausdruck normales Schleppen Schlepparbeiten, die für das Manövrieren in Häfen und geschützten Gewässern im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Schiffes erforderlich sind;
2.2 bezeichnet der Ausdruck sonstiges Schleppen das Schleppen durch ein anderes Schiff oder einen Schlepper, z.B. zur Unterstützung des Schiffes in einem Notfall;
2.3 bezeichnet der Ausdruck bordeigene Zubehörteile Poller und Doppelpoller, Klüsen, und Verholspille, die zum Festmachen des Schiffes verwendet werden, sowie ähnliche Komponenten, die zum normalen oder sonstigen Schleppen des Schiffes verwendet werden. Jede Schweißnaht, jeder Bolzen oder sonstige Befestigung, die das bordeigene Zubehörteil mit den unterstützenden Schiffsverbänden verbindet, ist Teil des bordeigenen Zubehörteils und unterliegt der für dieses Zubehörteil geltenden Industrienorm;
2.4 bezeichnet der Ausdruck unterstützende Schiffsverbände den Teil des Schiffskörpers, auf/in dem das bordeigene Zubehörteil angebracht ist und der den auf das bordeigene Zubehörteil ausgeübten Kräften unmittelbar ausgesetzt ist. Die unterstützenden Schiffsverbände, die Spille, Winden usw. tragen, die für normale oder sonstige oben erwähnte Schlepp- und Festmacharbeiten verwendet werden, unterliegen ebenfalls diesen Leitlinien;
2.5 bezeichnet der Ausdruck Industrienorm internationale oder nationale Normen, die in dem Land, in dem das Schiff gebaut wird, vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung anerkannt sind;
2.6 bezeichnet der Ausdruck sichere Arbeitslast (safe working load, SWL; auch ausreichende Zugfestigkeit) die sichere Belastungsgrenze von bordeigenen Zubehörteilen, die für Festmacharbeiten in Häfen oder ähnlichen geschützten Gewässern verwendet werden;
2.7 bezeichnet der Ausdruck sichere Schlepplast (safe towing load, TOW) die sichere Belastungsgrenze von bordeigenen Zubehörteilen, die für normales und sonstiges Schleppen verwendet werden;
2.8 Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast (Ship Design Minimum Breaking Load, MBLSD) ist die Mindestbruchlast neuer, trockener Festmacherleinen, für die bordeigene Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände ausgelegt sind, um die Anforderungen an die Festmachersicherung zu erfüllen.
3 Schleppen
3.1 Festigkeit
Die Festigkeit von bordeigenen Zubehörteilen, die für normale Schlepparbeiten verwendet werden, und der sie unterstützenden Schiffsverbände muss den Bestimmungen von 3.2 bis 3.6 entsprechen. Ist ein Schiff mit bordeigenen Zubehörteilen ausgestattet, die für sonstige Schleppdienste verwendet werden sollen, so muss die Festigkeit dieser Zubehörteile und der sie unterstützenden Schiffsverbände ebenfalls diesen Bestimmungen entsprechen. Die Festigkeit von bordeigenen Zubehörteilen, die sowohl zum Schleppen als auch zum Festmachen verwendet werden sollen, sowie die Festigkeit der sie unterstützenden Schiffsverbände müssen ebenfalls den Bestimmungen von Abschnitt 4 entsprechen.
3.2 Anordnungen
Bordeigene Zubehörteile für das Schleppen müssen an Versteifungen und/oder Trägern angebracht werden, die Teil der Deckskonstruktion sind, um eine effiziente Verteilung der Schlepplast zu ermöglichen. Andere gleichwertige Anordnungen (für Klüsen in Schanzkleidern usw.) können akzeptiert werden, sofern bestätigt ist, dass ihre Festigkeit für den vorgesehenen Einsatz ausreichend ist.
3.3 Belastungserwägungen
3.3.1 Die auf die unterstützenden Schiffsverbände wirkende Mindestentwurfsbelastung für bordeigene Zubehörteile muss Folgendes betragen:
3.3.2 Die Entwurfsbelastung muss auf Zubehörteile in alle Richtungen angewandt werden, die unter Berücksichtigung der auf dem Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen dargestellten Anordnung auftreten können. Wenn die Schleppleine an einem Zubehörteil eine Kurve macht, ist die gesamte auf das Zubehörteil wirkende Entwurfsbelastung gleich der, die sich aus den auf die Leine wirkenden Entwurfsbelastungen ergibt. Die auf das Zubehörteil wirkende Entwurfsbelastung braucht jedoch in keinem Fall mehr als das Doppelte der in 3.3.1 angegebenen Entwurfsbelastung der Leine zu betragen (siehe Abbildung unten).
3.4 Bordeigene Zubehörteile
3.4.1 Bordeigene Zubehörteile können aus einer von der Verwaltung anerkannten Industrienorm ausgewählt werden, wobei mindestens die folgenden Belastungen zugrunde zu legen sind:
3.4.2 Wird das bordeigene Zubehörteil nicht nach einer anerkannten Industrienorm ausgewählt, so muss die Festigkeit des Zubehörteils und seiner Befestigung an den unterstützenden Schiffsverbänden 3.3 und 3.5 entsprechen.
3.5 Unterstützende Schiffsverbände
3.5.1 Die Verstärkungselemente unter den bordeigenen Zubehörteilen müssen für alle Richtungsvariationen (horizontal und vertikal) der auf die bordeigenen Zubehörteile wirkenden Schleppkräfte wirksam ausgelegt sein. Die korrekte Ausrichtung des Zubehörteils und der unterstützenden Schiffsverbände muss gewährleistet sein.
Der Einwirkungspunkt der Schleppkraft auf bordeigene Zubehörteile muss am Befestigungspunkt einer Schleppleine oder an einer Richtungsänderung dieser Leine angesetzt werden. Bei Pollern und Doppelpollern muss der Befestigungspunkt der Schleppleine mindestens 4/5 der Rohrhöhe über der Standfläche angesetzt werden (siehe Abbildung unten).
3.5.3 Unter den in 3.3 angegebenen Entwurfsbelastungsbedingungen muss die zulässige Normalspannung mit 100 % und die zulässige Schubspannung mit 60 % der für den verwendeten Werkstoff angegebenen Streckgrenze angesetzt werden. Die Normalspannung ist die Summe aus Biegespannung und Axialspannung, wobei die entsprechende Schubspannung senkrecht zur Normalspannung wirkt. Es werden keine Faktoren der Spannungskonzentration berücksichtigt.
3.6 Sichere Schlepplast (safe towing load, TOW)
3.6.1 Die TOW, die für normale Schlepparbeiten verwendet wird, darf 80 % der in 3.3.1.1 angegebenen Entwurfsbelastung nicht überschreiten, und die TOW, die für sonstige Schlepparbeiten verwendet wird, darf 80 % der in 3.3.1.2 angegebenen Entwurfsbelastung nicht überschreiten. Bei Zubehörteilen, die sowohl für normale als auch für sonstige Schlepparbeiten verwendet werden, muss die größere der sicheren Schlepplasten verwendet werden.
3.6.2 Die TOW (in Tonnen) jedes bordeigenen Zubehörteils muss auf den zum Schleppen vorgesehenen Zubehörteilen (durch ein Schweißband oder etwas Gleichwertiges) angegeben sein. Bei Zubehörteilen, die sowohl zum Schleppen als auch zum Festmachen verwendet werden sollen, muss zusätzlich zur TOW die SWL in Tonnen gemäß 4.6 angegeben sein.
3.6.3 Die oben genannten TOW-Bestimmungen gelten für die Verwendung von nicht mehr als einer Schleppleine.
3.6.4 Der in Abschnitt 5 beschriebene Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen muss die Verwendungsart der Schleppleinen festlegen.
4 Festmachen
4.1 Festigkeit
Die Festigkeit von bordeigenen Zubehörteilen, die zum Festmachen verwendet werden, und der sie unterstützenden Schiffsverbände sowie die Festigkeit der unterstützenden Schiffsverbände von Winden und Spillen müssen den Bestimmungen von 4.2 bis 4.6 entsprechen. Die Festigkeit von bordeigenen Zubehörteilen, die sowohl zum Festmachen als auch zum Schleppen verwendet werden sollen, sowie die Festigkeit der sie unterstützenden Schiffsverbände müssen ebenfalls den Bestimmungen von Abschnitt 3 entsprechen.
4.2 Anordnungen
Bordeigene Zubehörteile, Winden und Spille für das Festmachen müssen sich an Versteifungen und/oder Trägern befinden, die Teil der Deckskonstruktion sind, um eine effiziente Verteilung der Festmachlast zu ermöglichen. Andere gleichwertige Anordnungen (für Klüsen in Schanzkleidern usw.) können akzeptiert werden, sofern bestätigt ist, dass ihre Festigkeit für den Einsatz ausreichend ist.
4.3 Belastungserwägungen
4.3.1 Die auf die unterstützenden Schiffsverbände wirkende Mindestentwurfsbelastung:
4.3.2 Die Entwurfsbelastung muss auf Zubehörteile in alle Richtungen angewandt werden, die unter Berücksichtigung der Anordnung auf dem Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen auftreten können. Wenn die Festmacherleine an einem Zubehörteil eine Kurve macht, ist die gesamte auf das Zubehörteil wirkende Entwurfsbelastung gleich der, die sich aus den auf die Leine wirkenden Entwurfsbelastungen ergibt. Die Entwurfsbelastung braucht jedoch in keinem Fall mehr als das Doppelte der in 4.3.1 angegebenen Entwurfsbelastung der Leine zu betragen (siehe Abbildung in 3.3).
4.4 Bordeigene Zubehörteile
4.4.1 Bordeigene Zubehörteile können aus den von der Verwaltung anerkannten Industrienormen ausgewählt werden, wobei mindestens die Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast der Festmacherleine gemäß Anhang A zugrunde zu legen ist.
4.4.2 Wird das bordeigene Zubehörteil nicht nach einem anerkannten Industriestandard ausgewählt, so muss die Festigkeit des Zubehörteils und seiner Befestigung an den unterstützenden Schiffsverbänden 4.3 und 4.5 entsprechen.
4.5 Unterstützende Schiffsverbände
4.5.1 Bei der Anordnung von Verstärkungselementen unter bordeigenen Zubehörteilen, Winden und Spillen muss jede Richtungsvariation (horizontal und vertikal) der auf die bordeigenen Zubehörteile wirkenden Festmachkräfte berücksichtigt werden. Die korrekte Ausrichtung des Zubehörteils und der unterstützenden Schiffsverbände muss gewährleistet sein.
4.5.2 Der Einwirkungspunkt der Festmachkraft auf bordeigene Zubehörteile muss am Befestigungspunkt einer Festmacherleine oder an einer Richtungsänderung dieser Leine angesetzt werden. Bei Pollern und Doppelpollern muss der Befestigungspunkt der Festmacherleine mindestens 4/5 der Rohrhöhe über der Standfläche angesetzt werden (siehe Abbildung a) unten). Wenn jedoch an den Pollerrohren Nasen angebracht sind, um die Festmacherleine so niedrig wie möglich zu halten, kann der Befestigungspunkt der Festmacherleine an der Stelle der Nasen angesetzt werden (siehe Abbildung b) unten).
4.5.3 Unter den in 4.3 angegebenen Entwurfsbelastungsbedingungen muss die zulässige Normalspannung mit 100 % und die zulässige Schubspannung mit 60 % der für den verwendeten Werkstoff angegebenen Streckgrenze angesetzt werden. Die Normalspannung ist die Summe aus Biegespannung und Axialspannung, wobei die entsprechende Schubspannung senkrecht zur Normalspannung wirkt und keine Spannungskonzentrationsfaktoren berücksichtigt werden.
4.6 Sichere Arbeitslast (safe working load, SWL, auch ausreichende Zugfestigkeit)
4.6.1 Die SWL muss zum Zweck der Kennzeichnung gleich der Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast der Festmacherleine gemäß Anhang A sein.
4.6.2 Die SWL (in Tonnen) jedes bordeigenen Zubehörteils muss auf den zum Festmachen vorgesehenen Zubehörteilen (durch ein Schweißband oder etwas Gleichwertiges) angegeben sein. Bei Zubehörteilen, die sowohl zum Festmachen als auch zum Schleppen verwendet werden sollen, muss zusätzlich zur SWL die TOW in Tonnen gemäß 3.6 angegeben sein.
4.6.3 Die oben genannten SWL-Bestimmungen gelten für die Verwendung von nicht mehr als einer Festmacherleine.
4.6.4 Der in Abschnitt 5 beschriebene Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen muss die Verwendungsart der Festmacherleinen festlegen.
5 Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen
5.1 Die SWL und die TOW für den beabsichtigten Einsatz jedes bordeigenen Zubehörteils müssen im Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen vermerkt werden, der dem Kapitän an Bord zur Anleitung zur Verfügung steht. Es ist zu beachten, dass TOW die Belastungsgrenze für Schleppzwecke und SWL die Belastungsgrenze für Festmachzwecke ist.
5.2 Die in dem Plan enthaltenen Informationen müssen für jedes bordeigene Zubehörteil folgende Angaben enthalten:
5.3 Darüber hinaus müssen die auf dem Plan enthaltenen Angaben Folgendes umfassen:
Anmerkung: Wenn die angewandten Entwurfsumgebungskriterien über die oben genannten Kriterien hinausgehen, müssen die Angaben im Plan die Entwurfsumgebungskriterien enthalten, ähnlich wie die Parameter in Anhang A:
Festmacher- und Schleppleinen | Anhang A |
1 Allgemeines
1.1 Die Festmacherleinen für Schiffe mit einer Ausrüstungszahl (Equipment Number, EN) von kleiner oder gleich 2.000 sind in Abschnitt 2 angegeben. Für andere Schiffe sind die Festmacherleinen in Abschnitt 3 angegeben.
1.2 Die geltenden Bestimmungen für Schleppleinen sind in Abschnitt 2 aufgeführt.
1.3 Die EN muss in Übereinstimmung mit Anhang B berechnet werden. Die im Ladehandbuch angegebene Decksladung muss bei der Bestimmung der seitlich projizierten Fläche A berücksichtigt werden.
1.4 In den Abschnitten 2 und 3 werden die empfohlene Mindestanzahl und Mindestfestigkeit von Festmacherleinen (MBLSD) angegeben. Der Konstrukteur muss in Erwägung ziehen, die Angemessenheit der Festmacherleinen auf der Grundlage von Bewertungen zu überprüfen, die für die individuelle Festmacheranordnung, die voraussichtlichen landseitigen Festmacheinrichtungen und die erwarteten vorherrschenden Umgebungsverhältnisse durchgeführt werden.
2 Festmacherleinen für Schiffe mit EN ≤ 2.000 und Schleppleinen
2.1 Die mindestens empfohlenen Festmacherleinen für Schiffe mit einer EN von kleiner oder gleich 2.000 sind in Tabelle 1 angegeben.
2.2 Bei Schiffen mit einem Verhältnis A/EN > 0,9 muss die folgende Anzahl von Leinen zu der in Tabelle 1 angegebenen Anzahl von Festmacherleinen hinzugefügt werden:
eine Leine, wenn 0,9 < A/EN < 1,1,zwei Leinen, wenn 1,1 < A/EN < 1,2,
drei Leinen, wenn 1,2 < A/EN.
2.3 Die Schleppleinen sind in Tabelle 1 angegeben und sind als eigene Schleppleine eines Schiffes gedacht, das von einem Schlepper oder einem anderen Schiff geschleppt werden soll.
Tabelle 1: Festmacher- und Schleppleinen für Schiffe mit EN ≤ 2.000
Ausrüstungsnummer | Festmacherleinen | Schleppleine* | ||
Überschreitet | Überschreitet Nicht | Anzahl der Festmacherleinen | Schiffsentwurfs- Mindestbruchlast (kN) | Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast (kN) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
50 | 70 | 3 | 37 | 98 |
70 | 90 | 3 | 40 | 98 |
90 | 110 | 3 | 42 | 98 |
110 | 130 | 3 | 48 | 98 |
130 | 150 | 3 | 53 | 98 |
150 | 175 | 3 | 59 | 98 |
175 | 205 | 3 | 64 | 112 |
205 | 240 | 4 | 69 | 129 |
240 | 280 | 4 | 75 | 150 |
280 | 320 | 4 | 80 | 174 |
320 | 360 | 4 | 85 | 207 |
360 | 400 | 4 | 96 | 224 |
400 | 450 | 4 | 107 | 250 |
450 | 500 | 4 | 117 | 277 |
500 | 550 | 4 | 134 | 306 |
550 | 600 | 4 | 143 | 338 |
600 | 660 | 4 | 160 | 370 |
660 | 720 | 4 | 171 | 406 |
720 | 780 | 4 | 187 | 441 |
780 | 840 | 4 | 202 | 479 |
840 | 910 | 4 | 218 | 518 |
910 | 980 | 4 | 235 | 559 |
980 | 1.060 | 4 | 250 | 603 |
1.060 | 1.140 | 4 | 272 | 647 |
1.140 | 1.220 | 4 | 293 | 691 |
1.220 | 1.300 | 4 | 309 | 738 |
1.300 | 1.390 | 4 | 336 | 786 |
1.390 | 1.480 | 4 | 352 | 836 |
1.480 | 1.570 | 5 | 352 | 888 |
1.570 | 1.670 | 5 | 362 | 941 |
1.670 | 1.790 | 5 | 384 | 1.024 |
1.790 | 1.930 | 5 | 411 | 1.109 |
1.930 | 2.080 | 5** | 437** | 1.168 |
2.080 | 2.230 | ** | ** | 1.259 |
2.230 | 2.380 | ** | ** | 1.356 |
2.380 | 2.530 | ** | ** | 1.453 |
2.530 | - | ** | ** | 1.471 |
* Informationen werden in Bezug auf 3.3.1.2 und 3.4.1.2 der Anlage zu den überarbeiteten Leitlinien gegeben, und die Bereitstellung einer solchen Leine an Bord ist im Rahmen dieser Leitlinien nicht erforderlich. ** Bei Schiffen mit EN > 2.000 siehe Abschnitt 3 des Anhangs A. |
3 Festmacherleinen für Schiffe mit EN > 2.000
3.1 Allgemeines
3.1.1 Im Hinblick auf den Zweck von Festmacherleinen wird Folgendes definiert (siehe auch nachstehende Abbildung):
3.1.2 Die Festigkeit der Festmacherleinen und die Anzahl der Vor-, Achter- und Querleinen für Schiffe mit einer EN > 2.000 basieren auf der seitlich projizierten Fläche A1. Die seitlich projizierte Fläche A1 ist ähnlich zu berechnen wie die seitlich projizierte Fläche A gemäß Anhang B, jedoch unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen:
3.1.3 Die nachstehend angegebenen Festmacherleinen basieren auf einer maximalen Strömungsgeschwindigkeit von 1,0 m/s und der folgenden maximalen Windgeschwindigkeit vW in m/s:
vw | = | 25,0 - 0,002 (A1 - 2.000) für Fahrgastschiffe, Fähren und Autotransportschiffe mit 2.000 m2 < A1 ≤ 4.000 m2 |
= | 21,0 für Fahrgastschiffe, Fähren und Autotransportschiffe mit A1 > 4.000 m2 | |
= | 25,0 für sonstige Schiffe |
3.1.4 Die Windgeschwindigkeit wird als repräsentativ für eine mittlere Geschwindigkeit von 30 Sekunden aus einer beliebigen Richtung und in einer Höhe von 10 m über dem Boden angesehen. Die Strömungsgeschwindigkeit wird als repräsentativ für die maximale Strömungsgeschwindigkeit angesehen, die auf Bug oder Heck (± 10°) und in einer Tiefe von der Hälfte des mittleren Tiefgangs wirkt. Außerdem wird davon ausgegangen, dass die Schiffe an Kaianlagen festgemacht sind, die einen Schutz vor Querströmung bieten.
3.1.5 Zusätzliche Belastungen, z.B. durch höhere Wind- oder Strömungsgeschwindigkeiten, Querströmungen, zusätzliche Wellenlasten oder geringere Abschirmung durch nicht feste Anleger, müssen besonders berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ungünstige Festmacheranordnungen die Belastung einzelner Festmacherleinen erheblich erhöhen können.
3.2 Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast
3.2.1 Die Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast in kN muss wie folgt berechnet werden:
MBLSD = 0,1 x A1 + 350
3.2.2 Die Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast kann auf 1.275 kN (130 t) begrenzt werden. In diesem Fall sind die Festmacher jedoch als nicht ausreichend für die unter A.3.1.3 genannten Umgebungsverhältnisse zu betrachten. Für diese Schiffe kann die zulässige Windgeschwindigkeit vw*, in m/s, wie folgt geschätzt werden:
wobei vw die Windgeschwindigkeit gemäß 3.1.3, MBLSD* die Bruchfestigkeit der vorgesehenen Festmacherleinen und MBLSD die nach der obigen Formel empfohlene Bruchfestigkeit ist. Die Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast darf jedoch nicht niedriger angesetzt werden, als es einer zulässigen Windgeschwindigkeit von 21 m/s entspricht:
3.2.3 Wenn Leinen für eine zulässige Windgeschwindigkeit vw* höher als vw gemäß 3.1.3 vorgesehen werden, muss die Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast wie folgt berechnet werden:
3.3 Anzahl der Festmacherleinen
3.3.1 Die Gesamtzahl der Vor-, Achter- und Querleinen ist wie folgt zu berechnen:
n = 8,3 x 10-4 - A1 + 6
3.3.2 Bei Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen, Massengutschiffen und Erzfrachtschiffen ist die Gesamtzahl der Vor-, Achter- und Querleinen wie folgt zu berechnen:
n = 8,3 x 10-4 - A1 + 4
3.3.3 Die Gesamtzahl der Vor-, Achter- und Querleinen ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
3.3.4 Die Anzahl der Vor-, Achter- und Querleinen kann in Verbindung mit einer Anpassung der Festigkeit der Leinen erhöht oder verringert werden. Die angepasste Festigkeit MBLSD** muss wie folgt berechnet werden:
MBLSD** = 1,2 x MBLSD x n/n** ≤ MBLSD bei erhöhter Anzahl an Leinen,
MBLSD** = MBLSD x n/n** bei verringerter Anzahl an Leinen,
wobei MBLSD die in 3.2 angegebene MBLSD bzw. MBLSD* ist; n** die erhöhte oder verringerte Gesamtzahl der Vor-, Achter- und Querleinen und n die nach 3.3.1 bzw. 3.3.2 berechnete Anzahl an Leinen für den betreffenden Schiffstyp ohne Rundung ist.
3.3.5 Umgekehrt kann die Festigkeit der Vor-, Achter- und Querleinen in Verbindung mit einer Anpassung der Anzahl der Leinen erhöht oder verringert werden.
3.3.6 Die Gesamtzahl der Springe darf nicht geringer sein als:
zwei Leinen, wenn EN < 5.000; und
vier Leinen, wenn EN ≥ 5.000.
3.3.7 Die Festigkeit der Springe muss die gleiche sein wie die der Vor-, Achter- und Querleinen. Wird die Anzahl der Vor-, Achter- und Querleinen in Verbindung mit einer Anpassung der Leinenfestigkeit erhöht, so ist die Anzahl der Springe wie folgt zu berechnen, jedoch auf die nächste gerade Zahl aufzurunden:
nS* = MBLSD/MBLSD** x nS
wobei MBLSD die in 3.2 angegebene MBLSD bzw. MBLSD*, MBLSD** die in 3.3.4 angegebene angepasste Festigkeit der Leinen, nS die in 3.3.6 angegebene Anzahl der Springe und nS* die erhöhte Anzahl der Springe ist.
Ausrüstungszahl | Anhang B |
Die Ausrüstungszahl (Equipment Number, EN) muss wie folgt berechnet werden:
EN = Δ2/3 + 2,0hB + A/10
dabei ist:
Δ | = | die Verdrängung auf Spanten in Tonnen bis zur Sommerlademarke. |
B | = | die Breite auf Spanten in Metern. |
h | = | die effektive Höhe in Metern von der Sommerlademarke bis zur Oberkante des obersten Deckshauses; für die unterste Ebene muss "h" in der Mittellinie des Oberdecks oder von einer fiktiven Deckslinie aus gemessen werden, wenn das Oberdeck örtliche Unterbrechungen aufweist (siehe Abbildung unten als ein Beispiel). h = a + Σhi |
a | = | der Abstand in Metern von der Sommerlademarke mittschiffs zum Oberdeck. |
hi | = | die Höhe in Metern auf der Mittellinie jeder Ebene von Deckshäusern mit einer Breite größer als B/4. |
A | = | die seitlich projizierte Fläche in Quadratmetern des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Deckshäuser oberhalb der Sommerlademarke, die innerhalb der Ausrüstungslänge des Schiffes liegen und außerdem eine Breite größer als B/4 haben. |
Anmerkungen:
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1175/Rev.1, "Überarbeitete Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung", in deutscher Sprache Vom 07. September 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1175/ Rev.1, "Überarbeitete Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |