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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1269
Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume
(MSC/Rundschreiben 1165)

Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 608)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner neunundvierzigsten Tagung gemachten Vorschlags betreffend die Überarbeitung der Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen (MSC/Rundschreiben 668 in der mit MSC/Rundschreiben 728 geänderten Fassung), auf die in SOLAS 1974 verwiesen wird, die "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen" angenommen (MSC/ Rundschreiben 1165).

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) nach Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags die Änderungen zu den Abbildungen 1, 2 und 3 in den "Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume" (MSC/Rundschreiben 1165) durch MSC.1/Rundschreiben 1237 angenommen.

3 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) weitere Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen (MSC/ Rundschreiben 1165) ausgearbeitet.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des vorstehenden Vorschlags die Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume (MSC/Rundschreiben 1165) angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume am oder nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem
Löschmittel auf wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume
(MSC/Rundschreiben 1165)

1. In Absatz 15 wird die Angabe "Absatz 10" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

2. Anhang A wird wie folgt geändert:

1 In Absatz 3.2 werden die runden Klammern um die Zahlenangabe "6.2" durch eckige Klammern ersetzt.

2 Nach Absatz 3.2.2 wird folgender Absatz 3.2.3 eingefügt:

"3.2.3 Die Nennauslösetemperatur, mit welcher die Düse farblich zu kennzeichnen ist, muss derjenigen entsprechen, die nach der Prüfung nach Absatz 4.6.1 festgelegt wird; hierbei sind die technischen Bedingungen (Spezifikationen) nach Absatz 3.3 zu berücksichtigen."

3 In Absatz 3.5.1 letzter Satz, werden die Wörter "oder die Düsen müssen dann den Anforderungen nach Absatz 4.11 entsprechen" gestrichen.

4 Der bisherige Absatz 3.5.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

altneu
3.5.2 Die Ausströmelemente der Düsen dürfen durch die Funktionsprüfung entsprechend Absatz 4.5.6 keinen erheblichen Schaden erleiden und müssen die gleiche Durchflusskonstante, Wassertropfengröße und Wassertropfengeschwindigkeit innerhalb eines Abweichungsbereichs von 5 % der vorher nach Absatz 3.4.1 und 3.4.3 bestimmten Werte aufweisen."3.5.2 Die Ausströmelemente der Düsen dürfen durch die Funktionsprüfung entsprechend Absatz 4.5 keinen erheblichen Schaden erleiden und müssen die gleiche Durchflusskonstante innerhalb eines Abweichungsbereichs von 5 % der vorher nach Absatz 3.4.1 bestimmten Werte aufweisen." 

5 In Absatz 3.7.2.1 werden die Wörter "entsprechend Absatz 4.9.2.1" gestrichen.

6 In Absatz 3.7.2.2 werden die Wörter " , wenn sie entsprechend Absatz 4.9.2.2 geprüft werden" gestrichen.

7 In Absatz 3.11.1 werden die Angaben "4.12.1" und "4.12.2" durch die Angaben "4.11.1" und "4.11.2" ersetzt.

8 In Absatz 3.11.2 werden die Angaben "4.12.3" und "4.12.2" durch die Angaben "4.11.3" und "4.11.2" ersetzt.

9 In Absatz 3.11.3 werden alle Angaben "4.12.4" durch die Angabe "4.11.4" ersetzt.

10 In Absatz 3.11.4 werden alle Angaben "4.12.5" durch die Angabe "4.11.5" ersetzt.

11 In Absatz 3.12.1 werden alle Angaben "4.13.1" durch die Angabe "4.12.1" ersetzt.

12 In Absatz 3.12.2 werden alle Angaben "4.13.2" durch die Angabe "4.12.2" ersetzt.

13 In Absatz 3.13 werden alle Angaben "4.15" durch die Angabe "4.14" ersetzt.

14 In Absatz 3.15 werden alle Angaben "4.14" durch die Angabe "4.13" ersetzt.

15 Absatz 3.15.3

3. keine Änderungen der Sprühcharakteristik nach der Wasserverteilungsprüfung (siehe Absatz 3.4.2) von mehr als 5 % aufweisen.

wird gestrichen.

16 In Absatz 3.16 werden alle Angaben "4.16" durch die Angabe "4.15" ersetzt.

17 In Absatz 3.17 wird die Angabe "4.17" durch die Angabe "4.16" und die Angabe "4.1" durch die Angabe "4.16" ersetzt.

18 In Absatz 3.18 werden die Angaben "4.18" und "4.21" durch die Angabe "4.17" ersetzt.

19 In Absatz 3.19 werden die Angaben "4.19" und "4.22" durch die Angabe "4.18" ersetzt.

20 In Absatz 3.20 werden alle Angaben "4.23" durch die Angabe "4.19" ersetzt.

21 Abschnitt 3.21 (Wasserschild) wird gestrichen, aber die bisherige Absatznummerierung wird beibehalten.

22 In Absatz 3.22 werden die Angaben "4.21" bzw. "4.21.3" durch die Angaben "4.20" bzw. 4.20.3" ersetzt.

23 In Absatz 4.3 wird die Angabe "(siehe Absatz 3.6)" vor der Angabe "[7.3]" eingefügt.

24 In Absatz 4.6.2 wird die Angabe "(siehe Absatz 3.4)" durch die Angabe "(siehe Absatz 3.14)" ersetzt.

25 In Absatz 4.11.1.5 wird die Angabe "(siehe Absatz 3.1.5)" durch die Angabe "(siehe Absatz 3.5.1)" ersetzt.

26 In Absatz 4.11.2.4 wird die Angabe "Absatz 4.12.5.5 bzw. 4.12.5.6" durch die Angabe "Absatz 4.11.1.5 bzw. 4.11.2.6" ersetzt.

27 In Absatz 4.11.2.5 wird die Angabe "Absatz 4.12.5.2" durch die Angabe "Absatz 4.11.2.2" ersetzt.

28 In Absatz 4.11.2.6 wird die Angabe "Absatz 4.12.5.1" durch die Angabe "Absatz 4.11.2.2" ersetzt.

29 In Absatz 4.11.4.2 wird die Angabe "Absatz 4.12.3.1" durch die Angabe "Absatz 4.11.4.1" ersetzt.

30 In Absatz 4.12.2. wird die Angabe "Absatz 3.1.12.2" durch die Angabe "Absatz 3.12.2" ersetzt.

31 In Absatz 4.18.2 wird die Angabe "Absatz 3.2.4" durch die Angabe "Absatz 3.8" ersetzt.

3. Anhang B wird wie folgt geändert:

1 In Absatz 4.3.2.2.1 werden im dritten Satz nach den Wörtern "in Tabelle 1 und Abbildung 2" die Wörter "mit der Oberkante 0,85 m unter der Platte" eingefügt.

2 In Absatz 4.3.2.2.2 werden der erste und zweite Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Randhöhe der Wannen beträgt 150 mm, und die Wanne ist mit 50 mm Brennstoff zu befüllen. Es ist zusätzlich Wasser hinzuzugeben, um einen Freibord von 50 mm zu erhalten."Mit Ausnahme von Laufbränden beträgt die Randhöhe der Wannen 150 mm, und die Wanne ist mit 50 mm Brennstoff zu befüllen. Es ist zusätzlich Nasser hinzuzugeben, um einen Freibord von 50 mm zu erhalten. Bei Laufbränden ist die 4 m2-Brandwanne unter der Maschinenattrappe mit einer Wasserschicht von 50 mm zu befüllen, und die 3 m2-Brandwanne oben auf der Maschinenattrappe ist mit einer Wasserschicht von 40 mm zu befüllen." 

3 Der bisherige Absatz 4.5.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

altneu
Die bei der Prüfung verwendeten Wannen sind mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserschicht zu füllen. Der Freibord muss 150 ± 10 mm betragen."Mit Ausnahme von Laufbränden sind die bei der Prüfung verwendeten Wannen mit mindestens 50 mm Brennstoff auf einer Wasserschicht zu befüllen. Der Freibord muss 150 ± 10 mm betragen. Bei Laufbränden ist der Brennstoff zu entzünden, wenn er an der Seite der Maschinenattrappe bis etwa 1 m unterhalb des Einschnittes abwärts fließt. Die Vorbrennzeit ist vom Zeitpunkt der Entzündung des Brennstoffs zu messen."

4 In Absatz 4.5.4.1 werden nach den Wörtern "die Brennstoffwannenbrände" die Wörter "und die Wärme-Management-Prüfungen" eingefügt.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1269 vom 3. Juni 2008
"Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume"

Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 608)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1269, Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Maschinenräume und Ladepumpenräume, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE