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MSC.1/Rundschreiben 1270
einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1 vom 4. Juni 2008 bzw. 29. August 2008
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 858)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undsiebzigsten Tagung (30. Mai bis 8. Juni 2001) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), angenommen.

2 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), überarbeitet.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des vorstehend genannten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, angenommen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die überarbeiteten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsysterrien für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, am und nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

5 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 1007.

Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind

Allgemeines

1 Bei fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die denen nach Regel II-2/10.5 SOLAS vorgeschriebenen Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Zuverlässigkeit haben, die als bedeutsam für die Leistungsanforderungen bei den nach den Vorschriften des Kapitels 5 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) zugelassenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen festgestellt worden sind. Zusätzlich muss das System durch Prüfung entsprechend dem Anhang 1 dieser Richtlinien beweisen, dass es die Fähigkeit hat, eine Reihe von Bränden zu löschen, die in Maschinenräumen auftreten können.

2 Aerosol-Feuerlöschsystenne beruhen auf der Freisetzung eines chemischen Mittels zur Löschung eines Brandes durch Unterbrechung des Brandprozesses.

Es gibt zwei Verfahren, die für die Anwendung eines Aerosol-Löschmittels in einem geschützten Raum in Frage kommen:

  1. kondensierte Aerosole, die in pyrotechnischen Generatoren durch Verbrennung der Medium-Füllung erzeugt werden, und
  2. dispergierte Aerosole, die nicht pyrotechnisch erzeugt werden, aber in Behältern mit einem Trägermedium (wie z.B. lnertgase oder Halogenkohlenwasserstoffmittel) vorgehalten werden, wobei das Aerosol durch Ventile, Rohrleitungen und Düsen im Raum freigesetzt wird.

Begriffsbestimmungen

3 Aerosol ist ein Feuerlöschmittel, das aus feinverteilten, festen Partikeln von Chemikalien besteht, das entweder als kondensiertes Aerosol oder als dispergiertes Aerosol in einem geschützten Raum freigesetzt wird.

4 Generator ist eine Einrichtung zur Erzeugung eines Feuerlöschmediums durch pyrotechnische Mittel.

5 Wirksamkeits-Faktor ist der Prozentanteil (%) einer aerosolbildenden Zusammensetzung, die von einem bestimmten Aerosol-Generator tatsächlich abgegeben wird. Er wird durch den Vergleich des N/lassenverlustes des Generators nach der Löschmittelabgabe mit seiner Anfangsmasse bestimmt.

6 Nenn-Anwendungsdichte (g/m3) ist die Masse etner aerosolbildenden Zusammensetzung pro Kubikmeter des umschlossenen Raumes, das zur Löschung eines bestimmten Brandtyps, einschließlich eines Sicherheitsfaktors von 1,3 der Prüfdichte, erforderlich ist.

7 Mittel - Medium im Sinne dieser Richtlinien sind austauschbare Wörter.

Grundsätzliche Anforderungen

8 Die Nenn-Anwendungsdichte ist durch Prüfung im Großversuch nach dem im Anhang 1 beschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.

9 Die gelieferte Dichte ist für jeden Generatortyp durch das im Anhang 2 angegebene Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.

10 Die Flutungszeit des Systems darf 120 s nicht übersteigen. Aus anderen Gründen als zum Feuerlöschen können die Systeme eine kürzere Flutungszeit erfordern.

11 Die Löschmittelmenge für den geschützten Raum ist bei minimaler zu erwartender Umgebungstemperatur unter Verwendung der Nenn-Dichte und auf der Basis des Nettovolumens des geschützten Raumes einschließlich des Maschinenschachtes zu berechnen.

11.1 Das Nettovolumen eines geschützten Raunnes ist der Teil des Bruttovolumens des Raumes, der von dem freigesetzten Löschmittel erreichbar ist.

11.2 Wenn das Nettovolumen eines geschützten Raumes berechnet wird, muss das Nettovolumen das Volumen der Bilge, das Volumen des Maschinenschachtes und das Volumen entspannter Luft, komprimiert in Luftflaschen, die im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum freigesetzt werden kann, beinhalten.

11.3 Die Objekte, die in dem geschützten Raum Volumen einnehmen, sind vom Bruttovolumen des Raumes abzuziehen. Sie erfassen, sind aber nicht unbedingt begrenzt auf:

  1. Hilfsmaschinen,
  2. Kessel,
  3. Kondensatoren,
  4. Verdampfer,
  5. Hauptmaschinen,
  6. Untersetzungsgetriebe,
  7. Tanks und
  8. Schächte.

11.4 Spätere Änderungen in dem geschützten Raum, die das Nettovolumen des Raumes verändern, erfordern eine Anpassung der Menge des Löschmittels, um die Vorschriften dieses Absatzes und der Absätze 11, 11.1, 11.2, 11.3, 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 zu erfüllen

12 Es darf kein Brandunterdrückungssystem eingesetzt werden, das krebserzeugend, erbgutschädigend oder Fehlbildungen erzeugend bei Anwendungsdichten ist, die während des Einsatzes zu erwarten sind. Bei der Auslösung eines Aerosol-Systems, um einen Brand zu löschen, könnte von der natürlichen Form des Aerosols oder von bestimmten Produkten der Aerosol-Erzeugung eine Gefahr für Personen ausgehen (einschließlich Verbrennungsprodukten und Spurengasen aus kondensierten Aerosolen). Andere bei den einzelnen Systemen zu beachtende mögliche Gefahren sind die Folgenden: Lärm/Geräusche beim Löschmittelaustritt, Turbulenz, kalte Temperatur der verdampfenden Flüssigkeit, verminderte Sicht, mögliche Toxizität, Gefährdung durch Wärme/Hitze und mögliche Toxizität von den Aerosol-Generatoren und Augenreizung infolge unmittelbaren Kontakts mit Aerosol-Partikeln. Eine unnötige Exposition in Aerosol-Medien und ihren Zersetzungsprodukten ist, selbst bei Konzentrationen unterhalb eines Schädigungen verursachenden Wertes (AEL - Adverse Effect Level), zu vermeiden. Alle in Feuerlöschsystemen verwendeten Aerosole müssen nichtozonschädliche Eigenschaften haben.

12.1 Alle Systeme müssen so ausgelegt sein, dass eine Evakuierung der geschützten Räume vor dem Einleiten durch zwei getrennte Auslöser für die Freisetzung des Löschmittels ermöglicht wird. Ferner müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Freisetzung des Löschmittels in irgend einen Raum, in dem Personen üblicherweise arbeiten oder zu dem sie Zutritt haben, selbsttätig ein sichtbares und hörbares Warnzeichen abgeben. Der Alarm muss über eine Zeitdauer wirksam sein, die für die Evakuierung des Raumes erforderlich ist, jedoch nicht weniger als 20 s vor Freisetzung des Löschmittels.

12.2 Systeme mit kondensierten Aerosolen für Räume, die normalerweise besetzt sind, dürfen mit Konzentrationen zugelassen werden, bei denen die Aerosol-Schwebstoffteilchen-Dichte den nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren * bestimmten Schädigungen verursachenden Wert (AEL) nicht übersteigt, und alle Verbrennungsprodukte und Spurengase, die bei der Aerosol erzeugenden Reaktion entstehen, dürfen die entsprechenden, nach akuten Inhalations-Toxizitätstests bestimmten Exkursionsbegrenzungen (EL - Excursion Limit) für die kritische toxische Wirkung nicht übersteigen.

12.3 Systeme mit dispergierten Aerosolen für Räume, die normalerweise besetzt sind, dürfen mit Konzentrationen zugelassen werden, bei denen die Aerosol-Schwebstoffteilchen-Dichte den nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren bestimmten Schädigungen verursachenden Wert (AEL) nicht übersteigt. Selbst bei Konzentrationen unterhalb eines Schädigungen verursachenden Wertes (AEL) darf die Exposition im Löschmittel 5 min nicht überschreiten. Handelt es sich bei dem Trägermedium um Halogenkohlenwasserstoff, so darf es bis zu seinem NOAEL-Wert ** verwendet werden, berechnet auf dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen. Wird ein Halogenkohlenwasserstoff-Trägermedium oberhalb seines NOAEL-Wertes verwendet, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen die Exposition auf einen Zeitraum begrenzt wird, der nicht länger ist als die entsprechende maximal zulässige menschliche Expositionszeit, die nach einem wissenschaftlich anerkannten, physiologisch basierenden Pharmakokinetik-Modell (PB-PK-Modell) *** oder einem gleichwertigen Modell bestimmt wird, das eindeutig sichere Expositionsgrenzen bezüglich Löschmittelkonzentration und menschlicher Expositionszeit nachweist.

12.4 Wird ein Inertgas als Trägermedium verwendet, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen die Exposition bei Inertgassystemen mit einer vorgesehenen Konzentration unter 43 % (entsprechend einer Sauerstoffkonzentration von 12 %, Sauerstoffkonzentration bezogen auf Meereshöhe) auf nicht mehr als 5 min begrenzt wird oder mit denen die Exposition bei Inertgassystemen mit einer vorgesehenen Konzentration zwischen 43 % und 52 % (entsprechend einer Sauerstoffkonzentration zwischen 12 % und 10 %, Sauerstoffkonzentration bezogen auf Meereshöhe) auf nicht mehr als 3 min begrenzt wird, berechnet nach dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur.

12.5 Auf keinen Fall darf in einem System mit dispergiertem Aerosol ein Halogenkohlenwasserstoff-Trägermittel mit einer Konzentration oberhalb des LOAEL-****Wertes oder der ungefähren Letalkonzentration (ALC) verwendet werden, noch darf in einem System mit dispergiertem Aerosol ein Inertgas-Trägermittel mit einer Konzentration oberhalb von 52 % verwendet werden, berechnet auf dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur.

13 Das System mit seinen zugehörigen Komponenten muss in geeigneter Weise ausgeführt sein, um Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß, Verstopfung, elektromagnetische Verträglichkeit und Korrosion, wie sie normalerweise in Maschinenräumen vorkommen, standzuhalten. Generatoren von Systemen mit kondensierten Aerosolen müssen so ausgeführt sein, dass eine Selbst-Aktivierung bei einer Temperatur unterhalb von 250 °C verhindert wird.

14 Das System mit seinen zugehörigen Komponenten muss in Übereinstimmung mit den von der Organisation anerkannten Normen entworfen, hergestellt und installiert sein. Die Entwurfs- und Installationsnormen müssen mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:

  1. Sicherheit:
    1. Toxizität,
    2. Lärm, Generator/Düsen-Austritt/Freisetzung,
    3. Zersetzungsprodukte,
    4. Vernebelung, und
    5. erforderlicher Mindestsicherheitsabstand zwischen Generatoren, Fluchtwegen und brennbaren Werkstoffen;
  2. Entwurf und Anordnung von Löschmittelbehältern:
    1. Festigkeitsanforderungen,
    2. maximale/minimale Fülldichte, Betriebstemperaturbereich,
    3. Druck- und Gewichtsangaben,
    4. Druckentlastung, und
    5. Löschmittel-Identifizierung, Herstellungsdatum, Installationsdatum und Gefahrenklasse;
  3. Löschmittelversorgung, Menge, Qualitätsnormen, Lagerfähigkeit und Lebensdauer des Löschmittels und der Zünder;
  4. Behandlung und Entsorgung des Generators nach Ablauf der Lebensdauer;
  5. Rohrleitungen und Leitungszubehör:
    1. Festigkeit, Werkstoff-Eigenschaften, Brandwiderstand, und
    2. Reinigungsanforderungen;
  6. Absperreinrichtungen, Ventile:
    1. Prüfanforderungen, und
    2. Elastomer-Verträglichkeit;
  7. Generatoren/Düsen:
    1. Prüfanforderungen für Höhe und Verteilungsfläche,
    2. erhöhte Temperaturbeständigkeit (Warmfestigkeit), und
    3. Anforderungen an den Einbauort unter Beachtung der Sicherheitsabstände zu Fluchtwegen und brennbaren Werkstoffen;
  8. Auslösungs- und Kontrollsysteme:
    1. Prüfanforderungen, und
    2. Anforderungen an eine Ersatz-Energieversorgung;
  9. Alarm- und Anzeigeeinrichtungen:
    1. Voralarm für Löschmittelabgabe, Alarm für Löschmittelabgabe und Zeitverzögerung,
    2. Anforderungen an Überwachungsschaltkreise,
    3. Warnschilder sowie hörbare und sichtbare Alarnneinrichtungen, und
    4. Fehleranzeigen;
  10. Unversehrtheit des umschlossenen Raumes und Leckageanforderungen:
    1. Leckage des umschlossenen Raumes,
    2. Öffnungen, und
    3. Verriegelungen der mechanischen Lüftung;
  11. Elektrische Stromkreise für pyrotechnische Generatoren:
    1. Montage-Anforderungen und Schutz der Leitungskabel;
  12. Anforderungen für die Nenn-Dichte, Menge für die Gesamtflutung;
  13. Berechnung des Löschmittelvolumenstroms:
    1. Nachweis und Zulassung des Entwurfs-Berechnungsverfahrens,
    2. Verluste durch Rohrleitungszubehör und/ oder gleichwertige Länge, und
    3. Flutungszeit
  14. Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungsdienst- und Prüfungsanforderungen; und
  15. Anforderungen an Behandlung und Lagerung von pyrotechnischen Komponenten.

15 Der Generator/Düsentyp, der maximale Generator/Düsenabstand, die maximale Generator/Düseneinbauhöhe und der minimale Generator/Düsendruck müssen sich innerhalb der geprüften Grenzen befinden.

16 Die Installationen sind auf das maximal geprüfte Volumen zu begrenzen.

17 Befinden sich Löschmittelbehälter innerhalb eines geschützten Raumes, so müssen die Behälter im ganzen Raum gleichmäßig verteilt sein und die folgenden Vorkehrungen erfüllen:

  1. Es muss eine handbetätigte Auslöseeinrichtung vorhanden sein, die sich außerhalb des geschützten Raumes befindet. Für diese Auslöseeinrichtung müssen doppelte Energiequellen vorhanden sein, die außerhalb des geschützten Raumes angeordnet und sofort einsatzbereit sind.
  2. Elektrische Energie-Leitungen (Schaltkreise), welche die Generatoren verbinden, müssen auf Fehlerzustände und Stromausfälle überwacht werden. Um dieses anzuzeigen, müssen optische und akustische Alarmeinrichtungen vorhanden sein.
  3. Pneumatische, elektrische oder hydraulische Energie-Leitungen (Schaltkreise), welche die Generatoren verbinden, sind doppelt und weit voneinander zu verlegen. Die Energiequelle des pneumatischen oder hydraulischen Drucks muss auf Druckverlust überwacht werden. Um dieses anzuzeigen, müssen optische und akustische Alarmeinrichtungen vorhanden sein.
  4. Innerhalb des geschützten Raumes verlegte elektrische Leitungen, die für die Auslösung des Systems erforderlich sind, müssen entsprechend der Norm IEC 60331 oder einer gleichwertigen Norm feuerwiderstandsfähig sein. Rohrleitungssysteme, die für die Auslösung des Systems erforderlich und für den hydraulischen oder pneumatischen Betrieb ausgelegt sind, müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen hitzebeständigen Werkstoff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung bestehen.
  5. Jeder Druckbehälter für dispergiertes Aerosol muss mit einer selbsttätigen Überdruck-Auslöseeinrichtung (Überdruckventil) versehen sein, die den Inhalt des Behälters gefahrlos in den geschützten Raum abgibt, falls der Behälter den Einwirkungen eines Brandes ausgesetzt wird, und das System nicht auslöst.
  6. Die Anordnung der Generatoren und der elektrischen Leitungen und Rohrleitungen (Schaltkreise), die für die Auslösung des Systems erforderlich sind, muss derart ausgeführt sein, dass im Falle eines Schadens an irgend einer Energie-Leitung für die Auslösung oder einem Generator durch mechanische Beschädigung, Brand oder Explosion in einem geschützten Raum (d. h. ein Ein-Fehler-Konzept) mindestens die erforderliche Löschmittelmenge noch abgegeben werden kann, um die Prüfdichte zu erreichen, dabei ist die Anforderung einer gleichmäßigen Verteilung des Löschmittels im gesamten Raum zu berücksichtigen.
  7. Druckbehälter für dispergiertes Aerosol sind auf Druckabfall, bedingt durch Leckagen und Löschmittelaustritt, zu überwachen. Um diesen Zustand anzuzeigen, müssen optische und akustische Alarmeinrichtungen in dem geschützten Bereich und auf der Kommandobrücke, in der Sicherheitszentrale an Bord oder in dem Raum, in dem die Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht ist, vorhanden sein.

18 Die Freisetzung eines Löschmittels kann in dem geschützten Raum einen erheblichen Über- oder Unterdruck hervorrufen. Es sind deshalb möglicherweise konstruktive Maßnahmen vorzusehen, unn die induzierten Drücke auf akzeptierbare Grenzen zu beschränken.

19 Auf allen Schiffen muss sich das Handbuch des Feuerlöschsystems mit empfohlenen Verfahren für die Kontrolle und Beseitigung (Entsorgung) von Löschmittel-Zersetzungsprodukten befassen. Die Funktion von Feuerlöscheinrichtungen darf auf Fahrgastschiffen keine Gesundheitsgefahren durch das zersetzte Löschmittel hervorrufen (z.B. dürfen auf Fahrgastschiffen Zersetzungsprodukte nicht in der Nähe von Sammelplätzen abgegeben werden).

20 Für das System müssen Ersatzteile sowie Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen, einschließlich Funktionstests, entsprechend den Empfehlungen des Herstellers vorhanden sein.

21 Das Temperaturprofil des Austrittsstrahls aus Generatoren für kondensiertes Aerosol ist in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu messen. Diese Angaben sind zu verwenden, um die Mindestsicherheitsabstände des Generators von dem Punkt festzulegen, an dem die Austrittstemperaturen 75°C und 200°C nicht übersteigen.

22 Die Gehäusetemperatur der Generatoren für kondensiertes Aerosol ist in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu messen. Diese Angabe ist zu verwenden, um den Mindestsicherheitsabstand vom Generator festzulegen, wo die Austrittstemperaturen 75°C und 200°C nicht übersteigen.

23 Generatoren müssen von Fluchtwegen und anderen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können, durch mindestens den nach den vorstehenden Absätzen 21 und 22 ermittelten Mindestsicherheitsabständen für eine Temperaturbelastung von 75°C getrennt sein.

24 Generatoren müssen von brennbaren Werkstoffen durch mindestens die nach den vorstehenden Absätzen 21 und 22 ermittelten Mindestsicherheitsabstände für eine Temperaturbelastung von 200 °C getrennt sein.

25 Die Brauchbarkeitsdauer von Generatoren für kondensiertes Aerosol ist vom Hersteller für den Temperaturbereich und die Verhältnisse, die an Bord von Schiffen voraussichtlich zu erwarten sind, festzulegen. Die Generatoren sind vor Ablauf ihrer Brauchbarkeitsdauer auszutauschen. Jeder Generator muss dauerhaft mit dem Herstellungsdatum Land dem vorgeschriebenen Austauschdatum gekennzeichnet sein.

.

Prüfverfahren für die Brandprüfung fest eingebauter Aerosol-Feuerlöschsysteme Anhang 1

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlöschwirksamkeit von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für den Schutz von Maschinenräumen der Kategorie A vorgesehen.

1.2 Das Prüfverfahren ist auf Aerosole anwendbar und deckt die Minimalvorschriften für das Feuerlöschen ab.

1.3 Das Prüfverfahren hat zwei Zielsetzungen:

  1. Feststellen der Feuerlöschwirksamkeit eines gegebenen Löschmittels bei seiner geprüften Konzentration, und
  2. Feststellen, dass das einzelne Löschmittel-Verteilungssystem das Löschmittel derartig in dem umschlossenen Raum verteilt, dass das gesamte Volumen geflutet ist, um eine Löschkonzentration an allen Punkten zu erreichen.

2 Musterbereitstellung

Die zu prüfenden Komponenten sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaukriterien, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die ldentifizierung der Komponenten ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.

3 Prüfverfahren

3.1 Grundsatz

Dieses Prüfverfahren ist für die Ermittlung der Wirksamkeit verschiedener Feuerlöschsysteme mit Aerosollöschrnitteln bei Sprühbränden, Wannenbränden und Bränden der Brandklasse A vorgesehen. Es legt auch die Mindestsicherheitsabstände der Generatoren für kondensiertes Aerosol von Personen und brennbaren Werkstoffen fest.

3.2 Versuchsaufbau

3.2.1 Prüfraum

Die Prüfung ist in einem Raum mit einer Grundfläche von 100 m2, wobei keine der waagerechten Schenkel weniger als 8 m beträgt, und mit einer Deckenhöhe von 5 m durchzuführen. Der Prüfraum ist mit einer schließbaren Zugangstür, die eine Fläche von etwa 4 rn2 hat, zu versehen. Zusätzlich müssen sich schließbare Lüftungsluken, die eine Gesamtfläche von mindestens 6 m2 haben, in der Decke befinden. Ein größerer Raum kann benutzt werden, wenn Zulassungen für größere Volumen angestrebt werden.

3.2.2 Unversehrtheit der Prüfraum-Umschließung

Die Umschließung des Prüfraums ist normalerweise leckagedicht, wenn Türen und Luken geschlossen sind. Die Unversehrtheit der Dichtungen von 'Füren, Luken und anderen Durchführungen (z.B. Zugangsklappen für Messinstrumente) muss vor jeder Prüfung überprüft werden.

3.2.3 Maschinenattrappe

3.2.3.1 Eine Maschinenattrappe mit den Abmessungen von 1 m x 3 m x 3 m (Breite x Länge x Höhe) ist aus Stahlblech mit einer nominellen Dicke von 5 mm herzustellen. Die Attrappe ist mit zwei Stahlrohren von 0,3 m Durchmesser und 3 m Länge, die Abgassamrnelrohre simulieren, und einer festen Stahlplatte zu versehen. Oben auf der Attrappe ist eine Wanne mit einer Fläche von 3 m2 angeordnet (Siehe Abbildungen 1, 2 und 3).

3.2.3.2 Ein Flurplattensystem mit den Abmessungen von m x 6 m und 0,75 m hoch muss die Maschinenattrappe umgeben. Es sind Vorkehrungen für die Platzierung der nach Tabelle 1 beschriebenen Brennstoffwannen und ihre nach Tabelle 3 beschriebene Anordnung zu treffen.

3.2.4 Messeinrichtungen

Es sind Messeinrichtungen für die fortlaufende Messung und Aufzeichnung der Prüfverhältnisse zu verwenden. Die folgenden Messungen sind vorzunehmen:

  1. Temperatur des Generator-Gehäuses,
  2. Temperatur der Generator-Austrittsströmung, gemessen 0,5 m, 1,0 m und 2,0 m von den Austrittsstutzen entfernt,
  3. Temperatur an drei senkrechten Positionen (z.B. 1 m, 2,5 m und 4,5 m),
  4. Druck innerhalb des Prüfraums,
  5. Gas-Probenahme auf mittlerer Raumhöhe und Analyse für Sauerstoff, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und andere relevante Stoffe,
  6. Einrichtungen zur Bestimmung der "Flammeaus"-Anzeigen,
  7. Druck der Brennstoffdüsen bei Sprühfeuern,
  8. Brennstoff-Volumenstrom bei Sprühfeuern,
  9. Druck an der ausgelösten Düse, und
  10. Einrichtungen zur Bestimmung der Generatorarbeitsdauer.

3.2.5 Generatoren/Düsen

3.2.5.1 Für die Zwecke der Prüfung sind die Generatoren/Düsen entsprechend der Empfehlung des Herstellers anzuordnen.

3.2.5.2 Wenn mehr als ein Generator/eine Düse verwendet wird, so sind sie symmetrisch anzuordnen.

3.2.6 Temperatur innerhalb des Prüfraums

Die Umgebungstemperatur innerhalb des Prüfraums ist bei Beginn der Prüfung zu notieren und dient als Basis für die Berechnung der Konzentration, die das Löschmittel erwartungsgemäß bei dieser Temperatur und mit diesem Löschmittelgewicht bei dem vorgegebenen Prüfvolumen erreichen würde.

3.3 Prüffeuer und Programm

3.3.1 Feuerarten

Bei den in Tabelle 3 beschriebenen Prüfprogrammen sind die in Tabelle 1 beschriebenen Prüffeuer zu verwenden.

Tabelle 1: Parameter der Prüffeuer

Feuer Art Brennstoff Feuergröße
(MW)
Bemerkungen
A76 - 100 mm Behälter- InnendurchmesserHeptan0,0012
bis
0,002
Kontroll-Prüffeuer
B0,25 m2 WanneHeptan0,35(siehe Anmerkung 1)
C2 m2 WanneDiesel/Heizöl3(siehe Anmerkung 1)
D4 m2 WanneDiesel/Heizöl6
ESprühfeuer mit niedrigem Druck, niedrigem VolumenstromHeptan 0,03 ± 0,005 kg/s1,1
FHolzstapelFichte oder Tanne0,3(siehe Anmerkung 2)
G0,10 m2 WanneHeptan0,14
HPolymerfolienPolymethylmethacrylat (PMMA), Polypropylen (PP), Acrylnitrit-Butadien-Styrol-Polymer (ABS)(siehe Anmerkung 3)

Anmerkungen zu Tabelle 1:

  1. Diesel/Heizöl bedeutet leichter Dieselkraftstoff oder handelsübliches Heizöl.
  2. Die Holzstapel müssen im wesentlichen die gleichen sein wie in der Norm ISO 14520-1:2006 (Gaseous fire extinguishing systems, Physical properties and system design, Part 1: General Requirements) beschrieben. Jede Lage des Stapels besteht aus sechs ofengetrockneten Scheiten aus Fichten- oder Tannenholz in handelsüblicher Größe von 50 mm x 50 mm x 450 mm mit einem Feuchtigkeitsgehalt zvvischen 9% und 13%. Die Holzscheite werden in vier abwechselnden Lagen rechtwinklig zueinander angeordnet. Die Holzscheite werden in gleichmäßigen Abständen so angeordnet, dass sie eine quadratische Form erhalten. Eine Entzündung des Holzstapels wird durch das Brennen handelsüblichen Heptans in einer quadratischen Stahlwanne mit einer Fläche von 0,25 rd erreicht. Während der Vorbrennzeit ist der Holzstapel zentral oberhalb der Oberkante der Wanne in einem Abstand von 300 mm bis 600 mm zu platzieren.
  3. Die Polymerfolien-Prüfung muss im wesentlichen die gleiche sein wie in der Norm ISO 14520-1:2006 (Gaseous fire extinguishing systems, Physical properties and system design, Part 1: General Requirements) beschrieben.

Anmerkung:
Die Norm ISO 14520-1:2006 liegt auch als Norm DIN EN 15004-1:2008 - Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln - Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung (ISO 14520-1:2006, modifiziert); Deutsche Fassung EN 15004-1:2008 - vor.

Tabelle 2: Prüfparameter für Sprühfeuer

Feuerart Niedriger Druck, niedriger Volumenstrom (E)
Sprühdüseweiter Sprühwinkel (80°) Vollkegeltyp
Nomineller Brennstoffdruck8,5 Bar
Brennstoff-Volumenstrom0,03 ± 0,005 kg/s
Brennstoff-Temperatur20 ± 5°C
Nominelle Wärmefreisetzungsrate1,1 ± 0,1 MW

3.3.2 Prüfprogramm

3.3.2.1 Bei dem Brand-Prüfprogramm sind Prüffeuer einzeln oder in Kombination entsprechend Tabelle 3 anzuwenden.

Tabelle 3: Prüfprogramm

Prüfnummer Feuer-Kombinationen (siehe Tabelle 1)
1A: Kontroll-Prüffeuer, 8 Ecken (siehe Anmerkung)
2B: 0,25 m2Wanne mit Heptan unter der Maschinenattrappe

G: 0,10 m2 Wanne mit Heptan auf der Flurplatte unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet Gesamtbrandbelastung: 0,49 MW

3C: 2 m2 Wanne mit Diesel/Heizöl auf der Flurplatte unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet

F: Holzstapel entsprechend Abbildung 1 angeordnet

E: Waagerechtes Sprühen mit niedrigem Druck und niedrigem Volumenstrom - verdeckt - mit Aufprall auf die Innenwand der Maschinenattrappe

H: Polymerfolien entsprechend Abbildung 1 angeordnet Gesamtbrandbelastung: 4,4 MW

4D: 4 m2 Wanne mit Diesel unter Maschinenattrappe Gesamtbrandbelastung: 6 MW

Anmerkung zu Tabelle 3:
Die Kontroll-Prüffeuer-Behälter sind wie folgt anzuordnen:

  1. in den oberen Ecken des Prüfraums 150 mm unter der Decke und 50 mm von jeder Wand entfernt, und
  2. in den Ecken auf dem Boden 50 mm von den VVänden entfernt.

3.3.2.2 Alle anwendbaren Prüfungen der Tabelle 3 müssen für jedes neue Feuerlöschmittel durchgeführt werden.

3.3.2.3 Für die Bewertung neuer Düsen und zugehöriger Ausrüstung des Verteilungssystems (Hardware) für Systeme, bei denen Feuerlöschmittel eingesetzt werden, welche die Anforderungen des Absatzes 3.3.2.2 erfolgreich abgeschlossen haben, ist nur Prüfung 1 erforderlich. Die Prüfung 1 ist durchzuführen, um den minimalen Düsen-Nenndruck des Herstellers nachzuweisen und zu überprüfen.

3.4 Feuerlöschsystem

3.4.1 Einbau des Systems

Das Feuerlöschsystem ist entsprechend den Entwurfs- und Installationsanweisungen des Herstellers einzubauen. Der maximale senkrechte Abstand ist auf 5 m zu begrenzen.

3.4.2 Löschmittel

3.4.2.1 Nenn-Anwendungsdichte

Die Nenn-Anwendungsdichte des Löschmittels ist die Netto-Masse des Löschmittels pro Volumeneinheit (g/m3), die vom Konstrukteur des Systems für die Brandschutzanwendung gefordert wird.

3.4.2.2 Prüfdichte

Die bei den Feuerlöschprüfungen verwendete Prüfdichte des Löschmittels muss die vom Hersteller des Feuerlöschsystems angegebene Nenn-Anendungsdichte sein; davon ausgenommen ist Prüfung 1, die mit nicht mehr als 77 % der vom Hersteller empfohlenen Nenn-Anwendungsdichte durchzuführen ist.

3.4.2.3 Aerosol-Löschmittelmenge

Die zu verwendende Aerosol-Löschmittelmenge ist wie folgt zu bestimmen:

W = V x q / f (g)

Hierbei sind:
W = Löschmittelmasse (g),
V = Volumen des Prüfraums (m3),
q = Nenn-Anendungsdichte (g/m3), und
f = Wirksamkeits-Faktor des Hersteller-Generators (%).

3.5 Verfahren

3.5.1 Brennstoffhöhe in den Wannen

Die bei der Prüfung verwendeten Nannen sind mit mindestens 30 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis zu befüllen. Der Freibord muss 150 ± 10 mm betragen.

3.5.2 Messung des Brennstoffvolumenstroms und des Brennstoffdrucks

Bei Sprühfeuern sind Brennstoffvolumenstrom und Brennstoffdruck vor und während jeder Prüfung zu messen.

3.5.3 Lüftung

3.5.3.1 Vorbrennzeit

Während der Vorbrennzeit ist der Prüfraum gut zu belüften. Die Sauerstoffkonzentration, gemessen in mittlerer Raumhöhe, darf zur Zeit der Auslösung des Systems nicht weniger als 20 Volumenprozent betragen.

3.5.3.2 Ende der Vorbrennzeit

Am Ende der Vorbrennzeit müssen Türen, Deckenluken und andere Lüftungsöffnungen geschlossen sein.

3.5.4 Dauer der Prüfung

3.5.4.1 Vorbrennzeit

Die Feuer sind so zu entzünden, dass die folgenden Vorbrennzeiten eingehalten werden, bevor das Löschmittel freigegeben wird:

  1. Sprühfeuer - 5 bis 15 s,
  2. Wannenfeuer - 2 min,
  3. Holzstapelfeuer - 3 einzelne Prüfungen, eine mit 2 min, eine mit 4 min und eine mit 6 min, und
  4. Polymerfolien-Feuer - 210 s.

3.5.4.2 Flutungszeit

Aerosol-Löschmittel sind mit einer ausreichenden Rate freizusetzen, um die Abgabe von 100 % der minimalen Nenn-Menge in 120 s oder weniger zu erreichen.

3.5.4.3 Haltezeit

Nach Ende der Löschmittelabgabe muss der Prüfraum 15 min lang geschlossen bleiben.

3.5.5 Messaufzeichnungen und Beobachtungen

3.5.5.1 Vor der Prüfung

  1. Temperatur des Prüfraums, des Brennstoffs und der Maschinenattrappe,
  2. Anfangsgewicht der Löschmittelbehälter,
  3. Überprüfung der Unversehrtheit des Löschmittelverteilungssystems und der Düsen, und
  4. Anfangsgewicht des Holzstapels.

3.5.5.2 Während der Prüfung

  1. Beginn des Entzündungsverfahrens,
  2. Beginn der Prüfung (Entzündung),
  3. Zeitpunkt, zu dem die Lüftungsöffnungen geschlossen sind,
  4. Zeitpunkt, zu dem das Feuerlöschsystem aktiviert wird,
  5. Zeitpunkt, zu dem die Löschmittelabgabe beendet ist,
  6. Zeitpunkt, zu dem die Brennstoffzufuhr für das Sprühfeuer abgeschaltet wird,
  7. Zeitpunkt, zu dem alle Brände gelöscht sind,
  8. Zeitpunkt einer Rückzündung, sofern sie stattfindet, während der Haltezeit,
  9. Zeitpunkt des Endes der Haltezeit,
  10. Anfang der Prüfung ist mit einer fortlaufenden Überwachung (der Messungen und Aufzeichnungen) entsprechend Absatz 3.2.4 zu beginnen; und
  11. Generatoren für kondensiertes Aerosol:
    1. die Gehäusetemperatur während der Zeitdauer der Brandprüfung und der Haltezeit, und
    2. das Temperaturprofil der Generator-Austrittsströmung im Vergleich zur Entfernung von den Austrittsstutzen.

3.5.6 Toleranzen

Sofern nicht anderweitig festgelegt, gelten die folgenden Toleranzen:

  1. Länge ± 2 % des Wertes,
  2. Volumen ± 5 % des Wertes,
  3. Druck ± 3 % des Wertes,
  4. Temperatur ± 5 % des Wertes, und
  5. Konzentration ± 5 % des Wertes.

Diese Toleranzen entsprechen der Norm ISO 6182-1:2004.

4 Klassifizierungskriterien

4.1 Brände der Brandklasse B müssen innerhalb von 30 s nach Ende der Löschmittelabgabe gelöscht sein. Nach Ende der Haltezeit darf es auf Grund des Öffnens des Prüfraumes keine Rückzündung geben.

4.2 Die Brennstoffversprühung muss 15 s nach der Löschung abgeschaltet sein. Nach Ende der Haltezeit ist die Brennstoffversprühung 15 s lang wieder in Betrieb zu setzen, bevor die Tür wieder geöffnet wird, und dabei darf es keine Rückzündung geben.

4.3 Am Ende der Prüfungen muss die Brennstoffwanne noch ausreichend Brennstoff enthalten, um den Boden der Wanne zu bedecken.

4.4 Der Gewichtsverlust des Holzstapels darf nicht mehr als 30 % während der Vorbrennprüfung von 2 min, 50 % während der Vorbrennprüfung von 4 min und 60 % während der Vorbrennprüfung von 6 min betragen.

4.5 Nach erfolgreicher Löschung der Kontroll-Prüffeuer nach Brandprüfung 1 (Feuer A) innerhalb von 30 s nach Beendigung des Löschmittelaustritts ist eine Rückzündungsprüfung durchzuführen. Mit der Prüfung ist die Entzündung von zwei der Kontroll-Prüffeuer-Behälter zu versuchen. Ein Behälter ist auf der Ebene des Bodens und der andere auf der Ebene der Decke in der diagonal entgegen gesetzten Ecke anzuordnen. 10 min nach Löschung des Brandes ist eine fernbedienbare elektrische Zündquelle mindestens 10 s lang an jedem Behälter zu zünden. Die Prüfung ist in Intervallen von 2 Minuten zweimal zu wiederholen, die letzte 14 min nach der Löschung. Andauerndes Brennen von 30 s oder länger bei jedem dieser Zündversuche bedeutet einen Misserfolg der Rückzündungsprüfung.

4.6 Bei Polymerfolien ist der Labor-Löschfaktor für jeden Brennstoff derjenige, der eine zufriedenstellende Löschung des Feuers bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen erreicht (keine Entflammung 60 s lang nach Ende der Flutung und keine Rückzündung 10 min lang nach Ende der Flutung). Der Auslegungsfaktor ist der größte der Labor-Löschfaktoren für die drei Brennstoffe multipliziert mit 1,3.

5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Prüfinstituts,
  2. Datum und ldentifikationsnummer des Prüfberichtes,
  3. Name und Anschrift des Kunden,
  4. Zweck der Prüfung,
  5. Art und Weise der Musterbereitstellung der Systemkomponenten,
  6. Name und Anschrift des Herstellers oder des Lieferanten des Produktes,
  7. Name oder andere Kennzeichnungsmarken des Produktes,
  8. Beschreibung des geprüften Produktes:
    1. Zeichnungen,
    2. Beschreibungen,
    3. Zusammenbauanweisungen,
    4. Spezifikation der verwendeten Werkstoffe, un
    5. ausführliche Zeichnungen der Prüfeinrichtung,
  9. Datum der Anlieferung des Produktes,
  10. Datum der Prüfung,
  11. Prüfverfahren,
  12. Zeichnungen über jeden Prüfaufbau,
  13. Identifikation der Prüfeinrichtung und der verwendeten Messeinrichtungen,
  14. Zusammenfassung,
  15. Abweichungen vom Prüfverfahren, sofern vorhanden,
  16. Prüfergebnisse einschließlich der Messungen und Beobachtungen während und nach der Prüfung, und
  17. Datum und Unterschrift.

Abbildung 1

*) Die Fläche beträgt 100 m2

Abbildung 2

Abbildung 3

.

Prüfverfahren zur Bestimmung des Wirksamkeits-Faktors von Aerosol-Generatoren Anhang 2

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Verfahren ist für die Messung der Masse der Aerosol bildenden Mischung vorgesehen, die tatsächlich von einem festgelegten Aerosol-Generator abgegeben wird.

1.2 Das Prüfverfahren ist für kondensierte Aerosole anwendbar.

1.3 Das Ziel des Prüfprogramms ist, den Unterschied zwischen der Gesanntmasse der Aerosol bildenden Mischung im Generator und der Masse der Mischung, die ausgestoßen wurde, zu ermitteln.

2 Verfahren

2.1 Die Masse der Aerosoi bildenden Mischung jedes Generatortyps ist vom Hersteller anzugeben.

2.2 Das Bruttogewicht jedes Generatortyps ist durch Wiegen mit einer Laborwaage zu bestimmen.

2.3 Eine durchschnittliche Löschmittelabgabe von fünf Generatoren ist in einer geeigneten Einrichtung aufzufangen. Nach dem Abkühlen der Generatoren ist das durchschnittliche Nettogewicht der leeren Generatoren unter Verwendung der gleichen Laborwaage wie in Absatz 2.2 zu bestimmen.

3 Klassifizierungskriterien

3.1 Der Wirksamkeits-Faktor (%) ist durch Subtrahieren des Durchschnittsgewichtes des Generators nach der Löschmittelabgabe vom Gewicht vor der Löschmittelabgabe und Dividieren durch ciie vom Hersteller angegebene Masse der Aerosol bildenden Mischung zu bestimmen.

____
*) Auf das United States' EPA's Regional Deposited Dose Ratio Program "Methods of Derivation of Inhalation Reference Concentrations and Application of Inhalation Dosimetry" EPA/600/8-90/066F, October 1994 wird verwiesen.
**) NOAEL = No Observed Adverse Effect Level: Höchste Dosis eines Stoffes, die auch bei andauernder Aufnahme keine erkennbaren und messbaren Schädigungen hinterlässt.
***) Auf das Dokument FP 44/INF.2 (United States) - Physiologically based pharmacokinetic model to establish safe exposure criteria for halocarbon fire extinguishing agents - wird verwiesen.
****) LOAEL = Lowest Observed Adverse Effect Level: Niedrigste Dosis eines verabreichten chemischen Stoffes, bei der im Tierexperiment noch Schädigungen beobachtet wurden.


Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1270 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1 "Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind"

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 858)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1270 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1, Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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