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MSC.1/Rundschreiben 1270
einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1 vom 4. Juni 2008 bzw. 29. August 2008
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind
Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 858)
Siehe Fn *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undsiebzigsten Tagung (30. Mai bis 8. Juni 2001) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), angenommen.
2 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), überarbeitet.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des vorstehend genannten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, angenommen.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die überarbeiteten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsysterrien für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, am und nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
5 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 1007.
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind
1 Bei fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die denen nach Regel II-2/10.5 SOLAS vorgeschriebenen Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Zuverlässigkeit haben, die als bedeutsam für die Leistungsanforderungen bei den nach den Vorschriften des Kapitels 5 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) zugelassenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen festgestellt worden sind. Zusätzlich muss das System durch Prüfung entsprechend dem Anhang 1 dieser Richtlinien beweisen, dass es die Fähigkeit hat, eine Reihe von Bränden zu löschen, die in Maschinenräumen auftreten können.
2 Aerosol-Feuerlöschsystenne beruhen auf der Freisetzung eines chemischen Mittels zur Löschung eines Brandes durch Unterbrechung des Brandprozesses.
Es gibt zwei Verfahren, die für die Anwendung eines Aerosol-Löschmittels in einem geschützten Raum in Frage kommen:
3 Aerosol ist ein Feuerlöschmittel, das aus feinverteilten, festen Partikeln von Chemikalien besteht, das entweder als kondensiertes Aerosol oder als dispergiertes Aerosol in einem geschützten Raum freigesetzt wird.
4 Generator ist eine Einrichtung zur Erzeugung eines Feuerlöschmediums durch pyrotechnische Mittel.
5 Wirksamkeits-Faktor ist der Prozentanteil (%) einer aerosolbildenden Zusammensetzung, die von einem bestimmten Aerosol-Generator tatsächlich abgegeben wird. Er wird durch den Vergleich des N/lassenverlustes des Generators nach der Löschmittelabgabe mit seiner Anfangsmasse bestimmt.
6 Nenn-Anwendungsdichte (g/m3) ist die Masse etner aerosolbildenden Zusammensetzung pro Kubikmeter des umschlossenen Raumes, das zur Löschung eines bestimmten Brandtyps, einschließlich eines Sicherheitsfaktors von 1,3 der Prüfdichte, erforderlich ist.
7 Mittel - Medium im Sinne dieser Richtlinien sind austauschbare Wörter.
Grundsätzliche Anforderungen
8 Die Nenn-Anwendungsdichte ist durch Prüfung im Großversuch nach dem im Anhang 1 beschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.
9 Die gelieferte Dichte ist für jeden Generatortyp durch das im Anhang 2 angegebene Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.
10 Die Flutungszeit des Systems darf 120 s nicht übersteigen. Aus anderen Gründen als zum Feuerlöschen können die Systeme eine kürzere Flutungszeit erfordern.
11 Die Löschmittelmenge für den geschützten Raum ist bei minimaler zu erwartender Umgebungstemperatur unter Verwendung der Nenn-Dichte und auf der Basis des Nettovolumens des geschützten Raumes einschließlich des Maschinenschachtes zu berechnen.
11.1 Das Nettovolumen eines geschützten Raunnes ist der Teil des Bruttovolumens des Raumes, der von dem freigesetzten Löschmittel erreichbar ist.
11.2 Wenn das Nettovolumen eines geschützten Raumes berechnet wird, muss das Nettovolumen das Volumen der Bilge, das Volumen des Maschinenschachtes und das Volumen entspannter Luft, komprimiert in Luftflaschen, die im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum freigesetzt werden kann, beinhalten.
11.3 Die Objekte, die in dem geschützten Raum Volumen einnehmen, sind vom Bruttovolumen des Raumes abzuziehen. Sie erfassen, sind aber nicht unbedingt begrenzt auf:
11.4 Spätere Änderungen in dem geschützten Raum, die das Nettovolumen des Raumes verändern, erfordern eine Anpassung der Menge des Löschmittels, um die Vorschriften dieses Absatzes und der Absätze 11, 11.1, 11.2, 11.3, 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 zu erfüllen
12 Es darf kein Brandunterdrückungssystem eingesetzt werden, das krebserzeugend, erbgutschädigend oder Fehlbildungen erzeugend bei Anwendungsdichten ist, die während des Einsatzes zu erwarten sind. Bei der Auslösung eines Aerosol-Systems, um einen Brand zu löschen, könnte von der natürlichen Form des Aerosols oder von bestimmten Produkten der Aerosol-Erzeugung eine Gefahr für Personen ausgehen (einschließlich Verbrennungsprodukten und Spurengasen aus kondensierten Aerosolen). Andere bei den einzelnen Systemen zu beachtende mögliche Gefahren sind die Folgenden: Lärm/Geräusche beim Löschmittelaustritt, Turbulenz, kalte Temperatur der verdampfenden Flüssigkeit, verminderte Sicht, mögliche Toxizität, Gefährdung durch Wärme/Hitze und mögliche Toxizität von den Aerosol-Generatoren und Augenreizung infolge unmittelbaren Kontakts mit Aerosol-Partikeln. Eine unnötige Exposition in Aerosol-Medien und ihren Zersetzungsprodukten ist, selbst bei Konzentrationen unterhalb eines Schädigungen verursachenden Wertes (AEL - Adverse Effect Level), zu vermeiden. Alle in Feuerlöschsystemen verwendeten Aerosole müssen nichtozonschädliche Eigenschaften haben.
12.1 Alle Systeme müssen so ausgelegt sein, dass eine Evakuierung der geschützten Räume vor dem Einleiten durch zwei getrennte Auslöser für die Freisetzung des Löschmittels ermöglicht wird. Ferner müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Freisetzung des Löschmittels in irgend einen Raum, in dem Personen üblicherweise arbeiten oder zu dem sie Zutritt haben, selbsttätig ein sichtbares und hörbares Warnzeichen abgeben. Der Alarm muss über eine Zeitdauer wirksam sein, die für die Evakuierung des Raumes erforderlich ist, jedoch nicht weniger als 20 s vor Freisetzung des Löschmittels.
12.2 Systeme mit kondensierten Aerosolen für Räume, die normalerweise besetzt sind, dürfen mit Konzentrationen zugelassen werden, bei denen die Aerosol-Schwebstoffteilchen-Dichte den nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren * bestimmten Schädigungen verursachenden Wert (AEL) nicht übersteigt, und alle Verbrennungsprodukte und Spurengase, die bei der Aerosol erzeugenden Reaktion entstehen, dürfen die entsprechenden, nach akuten Inhalations-Toxizitätstests bestimmten Exkursionsbegrenzungen (EL - Excursion Limit) für die kritische toxische Wirkung nicht übersteigen.
12.3 Systeme mit dispergierten Aerosolen für Räume, die normalerweise besetzt sind, dürfen mit Konzentrationen zugelassen werden, bei denen die Aerosol-Schwebstoffteilchen-Dichte den nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren bestimmten Schädigungen verursachenden Wert (AEL) nicht übersteigt. Selbst bei Konzentrationen unterhalb eines Schädigungen verursachenden Wertes (AEL) darf die Exposition im Löschmittel 5 min nicht überschreiten. Handelt es sich bei dem Trägermedium um Halogenkohlenwasserstoff, so darf es bis zu seinem NOAEL-Wert ** verwendet werden, berechnet auf dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen. Wird ein Halogenkohlenwasserstoff-Trägermedium oberhalb seines NOAEL-Wertes verwendet, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen die Exposition auf einen Zeitraum begrenzt wird, der nicht länger ist als die entsprechende maximal zulässige menschliche Expositionszeit, die nach einem wissenschaftlich anerkannten, physiologisch basierenden Pharmakokinetik-Modell (PB-PK-Modell) *** oder einem gleichwertigen Modell bestimmt wird, das eindeutig sichere Expositionsgrenzen bezüglich Löschmittelkonzentration und menschlicher Expositionszeit nachweist.
12.4 Wird ein Inertgas als Trägermedium verwendet, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen die Exposition bei Inertgassystemen mit einer vorgesehenen Konzentration unter 43 % (entsprechend einer Sauerstoffkonzentration von 12 %, Sauerstoffkonzentration bezogen auf Meereshöhe) auf nicht mehr als 5 min begrenzt wird oder mit denen die Exposition bei Inertgassystemen mit einer vorgesehenen Konzentration zwischen 43 % und 52 % (entsprechend einer Sauerstoffkonzentration zwischen 12 % und 10 %, Sauerstoffkonzentration bezogen auf Meereshöhe) auf nicht mehr als 3 min begrenzt wird, berechnet nach dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur.
12.5 Auf keinen Fall darf in einem System mit dispergiertem Aerosol ein Halogenkohlenwasserstoff-Trägermittel mit einer Konzentration oberhalb des LOAEL-****Wertes oder der ungefähren Letalkonzentration (ALC) verwendet werden, noch darf in einem System mit dispergiertem Aerosol ein Inertgas-Trägermittel mit einer Konzentration oberhalb von 52 % verwendet werden, berechnet auf dem Nettovolumen des geschützten Raumes bei maximal zu erwartender Umgebungstemperatur.
13 Das System mit seinen zugehörigen Komponenten muss in geeigneter Weise ausgeführt sein, um Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß, Verstopfung, elektromagnetische Verträglichkeit und Korrosion, wie sie normalerweise in Maschinenräumen vorkommen, standzuhalten. Generatoren von Systemen mit kondensierten Aerosolen müssen so ausgeführt sein, dass eine Selbst-Aktivierung bei einer Temperatur unterhalb von 250 °C verhindert wird.
14 Das System mit seinen zugehörigen Komponenten muss in Übereinstimmung mit den von der Organisation anerkannten Normen entworfen, hergestellt und installiert sein. Die Entwurfs- und Installationsnormen müssen mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:
15 Der Generator/Düsentyp, der maximale Generator/Düsenabstand, die maximale Generator/Düseneinbauhöhe und der minimale Generator/Düsendruck müssen sich innerhalb der geprüften Grenzen befinden.
16 Die Installationen sind auf das maximal geprüfte Volumen zu begrenzen.
17 Befinden sich Löschmittelbehälter innerhalb eines geschützten Raumes, so müssen die Behälter im ganzen Raum gleichmäßig verteilt sein und die folgenden Vorkehrungen erfüllen:
18 Die Freisetzung eines Löschmittels kann in dem geschützten Raum einen erheblichen Über- oder Unterdruck hervorrufen. Es sind deshalb möglicherweise konstruktive Maßnahmen vorzusehen, unn die induzierten Drücke auf akzeptierbare Grenzen zu beschränken.
19 Auf allen Schiffen muss sich das Handbuch des Feuerlöschsystems mit empfohlenen Verfahren für die Kontrolle und Beseitigung (Entsorgung) von Löschmittel-Zersetzungsprodukten befassen. Die Funktion von Feuerlöscheinrichtungen darf auf Fahrgastschiffen keine Gesundheitsgefahren durch das zersetzte Löschmittel hervorrufen (z.B. dürfen auf Fahrgastschiffen Zersetzungsprodukte nicht in der Nähe von Sammelplätzen abgegeben werden).
20 Für das System müssen Ersatzteile sowie Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen, einschließlich Funktionstests, entsprechend den Empfehlungen des Herstellers vorhanden sein.
21 Das Temperaturprofil des Austrittsstrahls aus Generatoren für kondensiertes Aerosol ist in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu messen. Diese Angaben sind zu verwenden, um die Mindestsicherheitsabstände des Generators von dem Punkt festzulegen, an dem die Austrittstemperaturen 75°C und 200°C nicht übersteigen.
22 Die Gehäusetemperatur der Generatoren für kondensiertes Aerosol ist in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu messen. Diese Angabe ist zu verwenden, um den Mindestsicherheitsabstand vom Generator festzulegen, wo die Austrittstemperaturen 75°C und 200°C nicht übersteigen.
23 Generatoren müssen von Fluchtwegen und anderen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können, durch mindestens den nach den vorstehenden Absätzen 21 und 22 ermittelten Mindestsicherheitsabständen für eine Temperaturbelastung von 75°C getrennt sein.
24 Generatoren müssen von brennbaren Werkstoffen durch mindestens die nach den vorstehenden Absätzen 21 und 22 ermittelten Mindestsicherheitsabstände für eine Temperaturbelastung von 200 °C getrennt sein.
25 Die Brauchbarkeitsdauer von Generatoren für kondensiertes Aerosol ist vom Hersteller für den Temperaturbereich und die Verhältnisse, die an Bord von Schiffen voraussichtlich zu erwarten sind, festzulegen. Die Generatoren sind vor Ablauf ihrer Brauchbarkeitsdauer auszutauschen. Jeder Generator muss dauerhaft mit dem Herstellungsdatum Land dem vorgeschriebenen Austauschdatum gekennzeichnet sein.
Prüfverfahren für die Brandprüfung fest eingebauter Aerosol-Feuerlöschsysteme | Anhang 1 |
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Prüfverfahren ist für die Bewertung der Feuerlöschwirksamkeit von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für den Schutz von Maschinenräumen der Kategorie A vorgesehen.
1.2 Das Prüfverfahren ist auf Aerosole anwendbar und deckt die Minimalvorschriften für das Feuerlöschen ab.
1.3 Das Prüfverfahren hat zwei Zielsetzungen:
2 Musterbereitstellung
Die zu prüfenden Komponenten sind zusammen mit den Entwurfs- und Einbaukriterien, Betriebsanweisungen, Zeichnungen und technischen Angaben, die für die ldentifizierung der Komponenten ausreichend sind, vom Hersteller zur Verfügung zu stellen.
3 Prüfverfahren
3.1 Grundsatz
Dieses Prüfverfahren ist für die Ermittlung der Wirksamkeit verschiedener Feuerlöschsysteme mit Aerosollöschrnitteln bei Sprühbränden, Wannenbränden und Bränden der Brandklasse A vorgesehen. Es legt auch die Mindestsicherheitsabstände der Generatoren für kondensiertes Aerosol von Personen und brennbaren Werkstoffen fest.
3.2 Versuchsaufbau
3.2.1 Prüfraum
Die Prüfung ist in einem Raum mit einer Grundfläche von 100 m2, wobei keine der waagerechten Schenkel weniger als 8 m beträgt, und mit einer Deckenhöhe von 5 m durchzuführen. Der Prüfraum ist mit einer schließbaren Zugangstür, die eine Fläche von etwa 4 rn2 hat, zu versehen. Zusätzlich müssen sich schließbare Lüftungsluken, die eine Gesamtfläche von mindestens 6 m2 haben, in der Decke befinden. Ein größerer Raum kann benutzt werden, wenn Zulassungen für größere Volumen angestrebt werden.
3.2.2 Unversehrtheit der Prüfraum-Umschließung
Die Umschließung des Prüfraums ist normalerweise leckagedicht, wenn Türen und Luken geschlossen sind. Die Unversehrtheit der Dichtungen von 'Füren, Luken und anderen Durchführungen (z.B. Zugangsklappen für Messinstrumente) muss vor jeder Prüfung überprüft werden.
3.2.3 Maschinenattrappe
3.2.3.1 Eine Maschinenattrappe mit den Abmessungen von 1 m x 3 m x 3 m (Breite x Länge x Höhe) ist aus Stahlblech mit einer nominellen Dicke von 5 mm herzustellen. Die Attrappe ist mit zwei Stahlrohren von 0,3 m Durchmesser und 3 m Länge, die Abgassamrnelrohre simulieren, und einer festen Stahlplatte zu versehen. Oben auf der Attrappe ist eine Wanne mit einer Fläche von 3 m2 angeordnet (Siehe Abbildungen 1, 2 und 3).
3.2.3.2 Ein Flurplattensystem mit den Abmessungen von m x 6 m und 0,75 m hoch muss die Maschinenattrappe umgeben. Es sind Vorkehrungen für die Platzierung der nach Tabelle 1 beschriebenen Brennstoffwannen und ihre nach Tabelle 3 beschriebene Anordnung zu treffen.
3.2.4 Messeinrichtungen
Es sind Messeinrichtungen für die fortlaufende Messung und Aufzeichnung der Prüfverhältnisse zu verwenden. Die folgenden Messungen sind vorzunehmen:
3.2.5 Generatoren/Düsen
3.2.5.1 Für die Zwecke der Prüfung sind die Generatoren/Düsen entsprechend der Empfehlung des Herstellers anzuordnen.
3.2.5.2 Wenn mehr als ein Generator/eine Düse verwendet wird, so sind sie symmetrisch anzuordnen.
3.2.6 Temperatur innerhalb des Prüfraums
Die Umgebungstemperatur innerhalb des Prüfraums ist bei Beginn der Prüfung zu notieren und dient als Basis für die Berechnung der Konzentration, die das Löschmittel erwartungsgemäß bei dieser Temperatur und mit diesem Löschmittelgewicht bei dem vorgegebenen Prüfvolumen erreichen würde.
3.3 Prüffeuer und Programm
3.3.1 Feuerarten
Bei den in Tabelle 3 beschriebenen Prüfprogrammen sind die in Tabelle 1 beschriebenen Prüffeuer zu verwenden.
Tabelle 1: Parameter der Prüffeuer
Feuer | Art | Brennstoff | Feuergröße (MW) | Bemerkungen |
A | 76 - 100 mm Behälter- Innendurchmesser | Heptan | 0,0012 bis 0,002 | Kontroll-Prüffeuer |
B | 0,25 m2 Wanne | Heptan | 0,35 | (siehe Anmerkung 1) |
C | 2 m2 Wanne | Diesel/Heizöl | 3 | (siehe Anmerkung 1) |
D | 4 m2 Wanne | Diesel/Heizöl | 6 | |
E | Sprühfeuer mit niedrigem Druck, niedrigem Volumenstrom | Heptan 0,03 ± 0,005 kg/s | 1,1 | |
F | Holzstapel | Fichte oder Tanne | 0,3 | (siehe Anmerkung 2) |
G | 0,10 m2 Wanne | Heptan | 0,14 | |
H | Polymerfolien | Polymethylmethacrylat (PMMA), Polypropylen (PP), Acrylnitrit-Butadien-Styrol-Polymer (ABS) | (siehe Anmerkung 3) |
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Anmerkung:
Die Norm ISO 14520-1:2006 liegt auch als Norm DIN EN 15004-1:2008 - Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln - Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung (ISO 14520-1:2006, modifiziert); Deutsche Fassung EN 15004-1:2008 - vor.
Tabelle 2: Prüfparameter für Sprühfeuer
Feuerart | Niedriger Druck, niedriger Volumenstrom (E) |
Sprühdüse | weiter Sprühwinkel (80°) Vollkegeltyp |
Nomineller Brennstoffdruck | 8,5 Bar |
Brennstoff-Volumenstrom | 0,03 ± 0,005 kg/s |
Brennstoff-Temperatur | 20 ± 5°C |
Nominelle Wärmefreisetzungsrate | 1,1 ± 0,1 MW |
3.3.2 Prüfprogramm
3.3.2.1 Bei dem Brand-Prüfprogramm sind Prüffeuer einzeln oder in Kombination entsprechend Tabelle 3 anzuwenden.
Tabelle 3: Prüfprogramm
Prüfnummer | Feuer-Kombinationen (siehe Tabelle 1) |
1 | A: Kontroll-Prüffeuer, 8 Ecken (siehe Anmerkung) |
2 | B: 0,25 m2Wanne mit Heptan unter der Maschinenattrappe
G: 0,10 m2 Wanne mit Heptan auf der Flurplatte unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet Gesamtbrandbelastung: 0,49 MW |
3 | C: 2 m2 Wanne mit Diesel/Heizöl auf der Flurplatte unter fester Hindernis-Stahlplatte angeordnet
F: Holzstapel entsprechend Abbildung 1 angeordnet E: Waagerechtes Sprühen mit niedrigem Druck und niedrigem Volumenstrom - verdeckt - mit Aufprall auf die Innenwand der Maschinenattrappe H: Polymerfolien entsprechend Abbildung 1 angeordnet Gesamtbrandbelastung: 4,4 MW |
4 | D: 4 m2 Wanne mit Diesel unter Maschinenattrappe Gesamtbrandbelastung: 6 MW |
Anmerkung zu Tabelle 3:
Die Kontroll-Prüffeuer-Behälter sind wie folgt anzuordnen:
3.3.2.2 Alle anwendbaren Prüfungen der Tabelle 3 müssen für jedes neue Feuerlöschmittel durchgeführt werden.
3.3.2.3 Für die Bewertung neuer Düsen und zugehöriger Ausrüstung des Verteilungssystems (Hardware) für Systeme, bei denen Feuerlöschmittel eingesetzt werden, welche die Anforderungen des Absatzes 3.3.2.2 erfolgreich abgeschlossen haben, ist nur Prüfung 1 erforderlich. Die Prüfung 1 ist durchzuführen, um den minimalen Düsen-Nenndruck des Herstellers nachzuweisen und zu überprüfen.
3.4 Feuerlöschsystem
3.4.1 Einbau des Systems
Das Feuerlöschsystem ist entsprechend den Entwurfs- und Installationsanweisungen des Herstellers einzubauen. Der maximale senkrechte Abstand ist auf 5 m zu begrenzen.
3.4.2 Löschmittel
3.4.2.1 Nenn-Anwendungsdichte
Die Nenn-Anwendungsdichte des Löschmittels ist die Netto-Masse des Löschmittels pro Volumeneinheit (g/m3), die vom Konstrukteur des Systems für die Brandschutzanwendung gefordert wird.
3.4.2.2 Prüfdichte
Die bei den Feuerlöschprüfungen verwendete Prüfdichte des Löschmittels muss die vom Hersteller des Feuerlöschsystems angegebene Nenn-Anendungsdichte sein; davon ausgenommen ist Prüfung 1, die mit nicht mehr als 77 % der vom Hersteller empfohlenen Nenn-Anwendungsdichte durchzuführen ist.
3.4.2.3 Aerosol-Löschmittelmenge
Die zu verwendende Aerosol-Löschmittelmenge ist wie folgt zu bestimmen:
W = V x q / f (g)
Hierbei sind:
W = Löschmittelmasse (g),
V = Volumen des Prüfraums (m3),
q = Nenn-Anendungsdichte (g/m3), und
f = Wirksamkeits-Faktor des Hersteller-Generators (%).
3.5 Verfahren
3.5.1 Brennstoffhöhe in den Wannen
Die bei der Prüfung verwendeten Nannen sind mit mindestens 30 mm Brennstoff auf einer Wasserbasis zu befüllen. Der Freibord muss 150 ± 10 mm betragen.
3.5.2 Messung des Brennstoffvolumenstroms und des Brennstoffdrucks
Bei Sprühfeuern sind Brennstoffvolumenstrom und Brennstoffdruck vor und während jeder Prüfung zu messen.
3.5.3 Lüftung
3.5.3.1 Vorbrennzeit
Während der Vorbrennzeit ist der Prüfraum gut zu belüften. Die Sauerstoffkonzentration, gemessen in mittlerer Raumhöhe, darf zur Zeit der Auslösung des Systems nicht weniger als 20 Volumenprozent betragen.
3.5.3.2 Ende der Vorbrennzeit
Am Ende der Vorbrennzeit müssen Türen, Deckenluken und andere Lüftungsöffnungen geschlossen sein.
3.5.4 Dauer der Prüfung
3.5.4.1 Vorbrennzeit
Die Feuer sind so zu entzünden, dass die folgenden Vorbrennzeiten eingehalten werden, bevor das Löschmittel freigegeben wird:
3.5.4.2 Flutungszeit
Aerosol-Löschmittel sind mit einer ausreichenden Rate freizusetzen, um die Abgabe von 100 % der minimalen Nenn-Menge in 120 s oder weniger zu erreichen.
3.5.4.3 Haltezeit
Nach Ende der Löschmittelabgabe muss der Prüfraum 15 min lang geschlossen bleiben.
3.5.5 Messaufzeichnungen und Beobachtungen
3.5.5.1 Vor der Prüfung
3.5.5.2 Während der Prüfung
3.5.6 Toleranzen
Sofern nicht anderweitig festgelegt, gelten die folgenden Toleranzen:
Diese Toleranzen entsprechen der Norm ISO 6182-1:2004.
4 Klassifizierungskriterien
4.1 Brände der Brandklasse B müssen innerhalb von 30 s nach Ende der Löschmittelabgabe gelöscht sein. Nach Ende der Haltezeit darf es auf Grund des Öffnens des Prüfraumes keine Rückzündung geben.
4.2 Die Brennstoffversprühung muss 15 s nach der Löschung abgeschaltet sein. Nach Ende der Haltezeit ist die Brennstoffversprühung 15 s lang wieder in Betrieb zu setzen, bevor die Tür wieder geöffnet wird, und dabei darf es keine Rückzündung geben.
4.3 Am Ende der Prüfungen muss die Brennstoffwanne noch ausreichend Brennstoff enthalten, um den Boden der Wanne zu bedecken.
4.4 Der Gewichtsverlust des Holzstapels darf nicht mehr als 30 % während der Vorbrennprüfung von 2 min, 50 % während der Vorbrennprüfung von 4 min und 60 % während der Vorbrennprüfung von 6 min betragen.
4.5 Nach erfolgreicher Löschung der Kontroll-Prüffeuer nach Brandprüfung 1 (Feuer A) innerhalb von 30 s nach Beendigung des Löschmittelaustritts ist eine Rückzündungsprüfung durchzuführen. Mit der Prüfung ist die Entzündung von zwei der Kontroll-Prüffeuer-Behälter zu versuchen. Ein Behälter ist auf der Ebene des Bodens und der andere auf der Ebene der Decke in der diagonal entgegen gesetzten Ecke anzuordnen. 10 min nach Löschung des Brandes ist eine fernbedienbare elektrische Zündquelle mindestens 10 s lang an jedem Behälter zu zünden. Die Prüfung ist in Intervallen von 2 Minuten zweimal zu wiederholen, die letzte 14 min nach der Löschung. Andauerndes Brennen von 30 s oder länger bei jedem dieser Zündversuche bedeutet einen Misserfolg der Rückzündungsprüfung.
4.6 Bei Polymerfolien ist der Labor-Löschfaktor für jeden Brennstoff derjenige, der eine zufriedenstellende Löschung des Feuers bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen erreicht (keine Entflammung 60 s lang nach Ende der Flutung und keine Rückzündung 10 min lang nach Ende der Flutung). Der Auslegungsfaktor ist der größte der Labor-Löschfaktoren für die drei Brennstoffe multipliziert mit 1,3.
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
*) Die Fläche beträgt 100 m2
Prüfverfahren zur Bestimmung des Wirksamkeits-Faktors von Aerosol-Generatoren | Anhang 2 |
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Verfahren ist für die Messung der Masse der Aerosol bildenden Mischung vorgesehen, die tatsächlich von einem festgelegten Aerosol-Generator abgegeben wird.
1.2 Das Prüfverfahren ist für kondensierte Aerosole anwendbar.
1.3 Das Ziel des Prüfprogramms ist, den Unterschied zwischen der Gesanntmasse der Aerosol bildenden Mischung im Generator und der Masse der Mischung, die ausgestoßen wurde, zu ermitteln.
2 Verfahren
2.1 Die Masse der Aerosoi bildenden Mischung jedes Generatortyps ist vom Hersteller anzugeben.
2.2 Das Bruttogewicht jedes Generatortyps ist durch Wiegen mit einer Laborwaage zu bestimmen.
2.3 Eine durchschnittliche Löschmittelabgabe von fünf Generatoren ist in einer geeigneten Einrichtung aufzufangen. Nach dem Abkühlen der Generatoren ist das durchschnittliche Nettogewicht der leeren Generatoren unter Verwendung der gleichen Laborwaage wie in Absatz 2.2 zu bestimmen.
3 Klassifizierungskriterien
3.1 Der Wirksamkeits-Faktor (%) ist durch Subtrahieren des Durchschnittsgewichtes des Generators nach der Löschmittelabgabe vom Gewicht vor der Löschmittelabgabe und Dividieren durch ciie vom Hersteller angegebene Masse der Aerosol bildenden Mischung zu bestimmen.
____
*) Auf das United States' EPA's Regional Deposited Dose Ratio Program "Methods of Derivation of Inhalation Reference Concentrations and Application of Inhalation Dosimetry" EPA/600/8-90/066F, October 1994 wird verwiesen.
**) NOAEL = No Observed Adverse Effect Level:
Höchste Dosis eines Stoffes, die auch bei andauernder Aufnahme keine erkennbaren und messbaren Schädigungen hinterlässt.
***) Auf das Dokument FP 44/INF.2 (United States) - Physiologically based pharmacokinetic model to establish safe exposure criteria for halocarbon fire extinguishing agents - wird verwiesen.
****) LOAEL = Lowest Observed Adverse Effect Level:
Niedrigste Dosis eines verabreichten chemischen Stoffes, bei der im Tierexperiment noch Schädigungen beobachtet wurden.
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1270 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1 "Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind"
Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 858)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1270 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1, Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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