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MSC.1/Rundschreiben 1277
Vorläufige Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken
Vom 2. Februar 2009
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2009 S. 137)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 84. Sitzung (7. bis 16. Mai 2008) gemäß den Empfehlungen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 51. Sitzung ausgesprochen hat, die vorläufige Empfehlung über die Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken angenommen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
2 Die Mitgliedsregierungen wurden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführte vorläufige Empfehlung bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels III Regel 20 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (SOLAS) und der Richtlinien für regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC.1- Rundschreiben 1206, siehe Verkehrsblatt Heft 5/2007, S. 143) anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Anhang zum MSC.1-Rundschreiben 1277 ist nur anwendbar, wenn der ursprüngliche Hersteller der Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken die Erstzertifizierung durchführen kann.
4. Die im MSC.1-Rundschreiben 1277 aufgeführten Aufgaben der Verwaltung nimmt die See-Berufsgenossenschaft, 20457 Hamburg, Reimerstwiete 2, als zuständige Behörde wahr. Sie darf gemäß Nr. 5 des MSC.1-Rundschreibens 1277 Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grundlage einer früheren Autorisierung für die Ausrüstung und/oder langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Fachkenntnisse als autorisierter Dienstleister ermächtigen.
5. Nachfolgend werden die vorläufigen Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken nach MSC.1-Rundschreiben 1277 bekannt gemacht.
Vorläufige Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken
1 Die Verwaltungen haben sicherzustellen, dass die eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Reparatur und Überholung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken gemäß Kapitel III Regel 20 SOLAS von Dienstleistern durchgeführt werden, die von ihnen autorisiert sind und die für die Durchführung dieser Arbeiten an allen Fabrikaten und Typen von Ausrüstung qualifiziert sind, für die sie die Dienstleistung erbringen. Diese Qualifikation sollte mindestens folgende Elemente umfassen:
das mindestens folgende Elemente umfasst:
Ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, das dem neuesten Stand der Normenreihe ISO 9000 entspricht und die oben genannten Punkte umfasst, gilt als annehmbar.
2 Die Verwaltungen haben dafür zu sorgen, dass die Dienstleister regelmäßig überprüft werden, damit die Arbeiten weiterhin auf der Grundlage dieser vorläufigen Empfehlung durchgeführt werden. Dienstleistern, die diese Vorschriften nicht einhalten, ist die Autorisierung zu entziehen Die Verwaltung darf Dienstleister, deren Sitz im Ausland liegt, akzeptieren oder anerkennen, wenn diese von dafür ernannten Besichtigern, anerkannten Organisationen oder anderen SOLAS-Vertragsregierungen autorisiert, überprüft oder kontrolliert wurden.
3 Die Verwaltungen haben sicherzustellen, dass Informationen über autorisierte Dienstleister für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken Seeleuten zur Verfügung gestellt werden
4 Die Verwaltungen haben von ihnen als geeignet er-. achtete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nationale Hersteller von Ausrüstungsgegenständen, die gemäß Kapitel III SOLAS für den Einbau und die Verwendung an Bord von Schiffen zertifiziert sind, sich dazu verpflichten, unabhängigen Dienstleistern Ausrüstungsgegenstände, Bedienungsanleitungen, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile, Ausbildungsmaßnahmen bzw. Zubehörteile rechtzeitig und kostengünstig zur Verfügung zu stellen.
5 In den Fällen, in denen ein Hersteller sein Geschäft aufgegeben hat oder keine technische Unterstützung mehr anbietet, dürfen die Verwaltungen Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grundlage einer früheren Autorisierung für die Ausrüstung und/oder langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Fachkenntnisse als autorisierter Dienstleister ermächtigen.
6 Der Inhalt dieser vorläufigen Empfehlung gilt gleichermaßen für Hersteller, wenn sie als Dienstleister fungieren.
Richtlinien für die Zertifizierung von Personal für die Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heisshaken | Anhang |
Allgemeines
1 Ziel dieser Richtlinien ist es, Normen für die Zertifizierung von Personal für die Wartung und Instandhaltung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken auf der Grundlage der Anlage 1 zu MSC.1/Rundschreiben 1206 einzuführen.
2 Das Personal zur Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 12 der Anlage 1 zu MSC.1/Rundschreiben 1206 ist gemäß einem auf diesen Richtlinien basierenden Zertifizierungsprogramm zu zertifizieren.
Unterricht und Ausbildung
3 Der Unterricht und die Ausbildung für die Erstzertifizierung des Personals sollte mindestens folgende Elemente umfassen:
4 Der Unterricht und die Ausbildung des Personals sollte eine praktische, technische Ausbildung auf dem Gebiet der praxisnahen Inspektion und Wartung der Ausrüstung (Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und/oder unter Last auslösbare Heißhaken) umfassen, für die das Personal zu zertifizieren ist. Die technische Ausbildung sollte die Demontage, den Wiederzusammenbau, die sachgerechte Bedienung und die Justierung der Ausrüstung umfassen. Der theoretische Unterricht ist durch eine praxisnahe Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeiten zu ergänzen, für die eine Zertifizierung angestrebt wird. Die Ausbildung sollte unter der Aufsicht einer erfahrenen zertifizierten Person in gehobener Position erfolgen.
5 Vor der Ausstellung der Zertifizierung ist eine Befähigungsprüfung erfolgreich abzulegen. Dabei ist die Ausrüstung zu verwenden, für die das Personal zu zertifizieren ist.
Gültigkeitsdauer der Zeugnisse und Anpassungsausbildung
6 Nach absolvierter Ausbildung und bestandener Befähigungsprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem das Qualifizierungsniveau und der Umfang der Zertifizierung (z.B. Fabrikate und Typen von Ausrüstung) festgelegt sind. Im Zeugnis ist das Ablaufdatum deutlich zu vermerken. Das Ablaufdatum sollte höchstens drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses sein.
7 Zur Erneuerung der Zertifizierung ist eine Befähigungsprüfung und ggf. eine darauf basierende Auffrischungsausbildung durchzuführen.
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