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MSC.1/Circ.1291 vom 09. Dezember 2008
Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe
Vom 22. März 2012
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2012 S. 261)
Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1539/Rev. 1) Interpr.1539/1
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundachtzigsten Tagung (26. November bis 05. Dezember 2008) die vom Unterausschuss Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf dessen einundfünfzigster Tagung empfohlenen und in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe genehmigt. Die Richtlinien dienen als Leitlinien für die Überflutungsmeldesysteme für wasserdichte Abteilungen unter dem Schottendeck, die von der SOLAS Regel II-1/22-1 für Fahrgastschiffe, die 36 oder mehr Personen befördern und am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut wurden, gefordert werden.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der SOLAS Regel II-1/22-1 nach den in der Anlage beschriebenen Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe zu richten und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einführung
1 Die SOLAS Regel II-1/22-1 sieht vor, dass Fahrgastschiffe, die 36 oder mehr Personen befördern und am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut wurden, gemäß den von der Organisation entwickelten Richtlinien mit Überflutungsmeldesystemen für wasserdichte Abteilungen unter dem Schottendeck ausgerüstet sein müssen.
2 Diese Richtlinien sollen detaillierte Anforderungen für Überflutungsmeldesysteme bereitstellen, um Informationen für den Fall einer Überflutung zu liefern, um die tatsächliche Überflutungssituation einzuschätzen und um den Entscheidungsprozess zu unterstützen.
Begiffsbestimmungen
3 Überflutungsmeldesysteme sind Systeme, die aus Sensoren und Alarmvorrichtungen bestehen, die das Eindringen von Wasser in wasserdichte Abteilungen erkennen und melden. Eine ständige Überwachung des Überflutungswasserspiegels ist möglich, wird jedoch nicht gefordert.
4 Sensoren sind Geräte, die in den überwachten Räumen angebracht sind und ein Signal abgeben, welches das Vorhandensein von Wasser in dem Raum meldet.
5 Alarmvorrichtungen sind akustische und optische Alarmsignale, die auf Überflutungszustände hinweisen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.
Einbau der Systeme
6 Überflutungsmeldesysteme müssen in allen wasserdichten Abteilungen unterhalb des Schottendecks eingebaut werden, deren:
7 Interpr.1539/1 Sämtliche wasserdichte Abteilungen, die separat mit einem Flüssigkeitsspiegel-Überwachungssystenn ausgestattet sind (wie beispielsweise Süßwasser, Ballastwasser, Kraftstoff etc.) und über ein Anzeigefeld oder ein anderes Instrument zur Überwachung auf der Kommandobrücke verfügen (und im Sicherheitszentrum, falls es sich in einem von der Kommandobrücke getrennten Raum befindet), sind von diesen Anforderungen ausgeschlossen.
Einbau der Sensoren
8 Die Anzahl und der Einbauort der Überflutungsmeldesensoren muss ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass ein erhebliches Eindringen von Wasser in eine wasserdichte Abteilung, die ein Überflutungsmeldesystem erfordert, unter angemessenen Trimm- und Krängungswinkeln erkannt wird. Um dies zu erfüllen, müssen die gemäß Paragraph 6 geforderten Überflutungsnneldesensoren grundsätzlich wie unten angegeben eingebaut werden:
9 Da, wo sich eine wasserdichte Abteilung in ihrer Höhe über mehr als ein Deck erstreckt, muss sich auf jeder Deckebene mindestens ein Überflutungsnneldesensor befinden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fälle, in denen ein System zur ständigen Überwachung des Überflutungsspiegels eingebaut ist.
Ungewöhnliche Anordnungen
10 Bei wasserdichten Abteilungen mit ungewöhnlichen Anordnungen oder in anderen Fällen, in denen diese Richtlinien nicht die erwünschte Wirkung erzielen würden, unterliegen die Anzahl und der Einbauort der Überflutungsnneldesensoren speziellen Erwägungen.
Einbau der Alarmvorrichtungen
11 Jedes Überflutungsmeldesystem muss ein akustisches und optisches Alarmsignal auf der Kommandobrücke und im Sicherheitszentrum abgeben, falls dieses sich in einer von der Kommandobrücke getrennten Abteilung befindet. Diese Alarmsignale müssen anzeigen, welche wasserdichte Abteilung überflutet ist.
12 Die akustischen und optischen Alarmsignale müssen dem Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, wie anwendbar für ein primäres Alarmsignal für den Erhalt bzw. die Sicherheit des Schiffes.
Entwurfsanforderungen
13 Das Überflutungsmeldesystem und die Geräte müssen in geeigneter Weise gestaltet werden, um Spannungsschwankungen und Störgrößen, Änderungen der Raumtemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Erschütterungen, Stößen und Korrosion, die üblicherweise auf Schiffen vorkommen, standzuhalten. Die Verkabelung und die Anschlussdosen der Sensoren müssen in geeigneter Weise bemessen sein, um die Funktionsfähigkeit des Meldesystems während einer Überflutung zu gewährleisten. Zudem muss das Meldesystem nach dem ausfallsicheren Prinzip konstruiert sein, bei dem eine offene Sensorschaltung einen Alarm verursachen muss. 1
14 Das Überflutungsmeldesystem muss ständig mit Strom versorgt werden und muss bei einem Ausfall der normalen Stromversorgung über eine automatische Umschaltung zu einer Standby-Stromversorgung verfügen. Ein Alarmsignal muss auf den Ausfall der normalen Stromversorgung hinweisen. 1
Wartung des Meldesystems, Zugänglichkeit und Prüfung
15 Die dokumentierten Betriebs-, Wartungs- und Prüfungsverfahren für das Überflutungsmeldesystem müssen jederzeit zugänglich an Bord aufbewahrt werden.
16 Die Sensoren und die Geräte des Überflutungsmeldesystems müssen so eingebaut werden, dass sie für Prüfungsverfahren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zugänglich sind.
17 Das Überflutungsmeldesystem muss entweder durch direkte oder durch indirekte Methoden auf seine Funktionalität überprüft werden können. Die Aufzeichnungen über die Prüfungen müssen an Bord verbleiben.
1) Siehe Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, in der jeweils geltenden Fassung
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses
MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1291
"Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe"
Vom 22. März 2012
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2012 S. 261)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1291, "Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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