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MSC der IMO - MSC.1/Rundschreiben 1312 einschließlich 1312/Corr.1 vom 10. Juni 2009 und 22. November 2011
Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme
Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 753)
Zur vorherigen Regelung MSC.1/Rundschreiben 582
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechzigsten Tagung (6. bis 10. April 1992) die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schwerschaum" (MSC/Rundschreiben 582) angenommen.
2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undsechzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1997) die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen" (MSC/Rundschreiben 799) angenommen.
3 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner dreiundfünfzigsten Tagung (16. bis 20. Februar 2009) die vorgenannten Richtlinien überarbeitet und Änderungen an den Prüfverfahren für beide Schaummittelarten vorgenommen, die das Prüfverfahren in einem einzigen Dokument zusammenfasst.
4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechs- undachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5 Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vorstehenden, vom Unterausschusses "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags die "Überarbeiteten Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme" angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.
5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme an Bord von Tankschiffen und Chemikalientankschiffen anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
6 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 582 einschließlich 582/Corr.1 und das MSC/ Rundschreiben 799. Typzulassungen, die in Übereinstimmung mit den vorgenannten Richtlinien durchgeführt wurden, bleiben bis zum 1. Juli 2012 gültig.
Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Schaummittel, die in fest eingebauten Deckschaumsystemen verwendet werden, die
Diese Richtlinien gelten auch für Schaummittel
Diese Richtlinien gelten nicht für Schaumerzeuger, sondern nur für Schaummittel.
1.2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.2.1 Schaum (Brandbekämpfung) ist eine Ansammlung von luftgefüllten Blasen, der aus einer Schaummittellösung eines geeigneten Schaummittels gebildet wird.
1.2.2 Schaummittellösung ist eine Lösung von Schaummittel in Wasser.
1.2.3 Schaummittel ist eine Flüssigkeit, die mit Wasser in der erforderlichen Konzentration gemischt eine Schaummittellösung ergibt.
1.2.4 Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Schaummittellösung, aus der der Schaum erzeugt wurde.
1.2.5 Spreitungskoeffizient ist ein Wert, der die Fähigkeit einer Flüssigkeit angibt, sich spontan über die Oberfläche einer anderen Flüssigkeit auszubreiten.
1.2.6 25 %-(50 %-)Wasserabscheidung ist der Zeitraum, der benötigt wird, bis 25 % (50 %) des Volumens der Ausgangsschaummittellösung aus dem erzeugten Schaum ausgeschieden ist.
1.2.7 Sanfte Aufgabe ist das Aufbringen von Schaum auf die Oberfläche eines flüssigen Brandstoffs über eine Rückwand, Tankwand oder andere Oberfläche.
1.2.8 Sediment sind unlösliche Teilchen im Schaummittel.
1.2.9 Wasserfilmbildendes Schaummittel (AFFF - Aqueous filmforming foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus einer Mischung von Kohlenwasserstoff und fluorierten oberflächenaktiven Wirkstoffen besteht.
1.2.10 Alkoholbeständiges Schaummittel (AR - Alcoholresistant foam concentrate) ist ein Schaummittel, das zerfallsbeständig ist, wenn es auf der Oberfläche von Alkohol oder anderen wassermischbaren (polaren) Flüssigkeiten aufgegeben wird.
1.2.11 Filmbildendes Fluorproteinschaummittel (FFFP - Filmforming fluoroprotein foam concentrate) ist ein Schaummittel, das die Fähigkeit hat, auf der Oberfläche einiger Kohlenwasserstoffe einen Wasserfilm zu bilden.
1.2.12 Fluorproteinschaummittel (FP - fluoroprotein foam concentrate) ist ein Proteinschaummittel mit Zusätzen von fluorierten oberflächenaktiven Wirkstoffen.
1.2.13 Proteinschaummittel (P - protein foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus hydrolisierten Protein-Produkten hergestellt ist.
1.2.14 Synthetisches Schaummittel (S - Synthetic foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus einem Gemisch von oberflächenaktiven Kohlenwasserstoffen besteht und Fluorkohlenstoffe mit zusätzlichen Stabilisatoren enthalten kann.
1.2.15 Klasse-A-Schaummittel sind alkoholbeständige Schaummittel oder Mehrbereichsschaummittel.
1.2.16 Klasse-B-Schaummittel sind alle normalen Arten von Schaummitteln, die nicht alkoholbeständige sind, einschließlich Fluorproteinschaummittel (FP) und wasserfilmbildende Schaummittel (AFFF).
2 Probenahme-Verfahren
Das Verfahren der Probenentnahme muss repräsentative Schaummittelproben gewährleisten, die in gefüllten Behältern zu lagern sind.
Die Probenmenge beträgt:
3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummitteln
Für die Typzulassung eines Schaummittels sind die Prüfungen nach den folgenden Abschnitten 3.1 bis 3.14 durch den Schaummittel-Hersteller in von der Verwaltung anerkannten Laboratorien durchzuführen.
3.1 Tieftemperaturbehandlung (Gefrieren und Auftauen)
3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend nachstehendem Absatz 3.1.2 darf das Schaummittel keine sichtbaren Anzeichen von Schichtenbildung, Inhomogenität oder Sedimentation zeigen.
3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung
3.2 Hochtemperaturbehandlung (Wärmebeständigkeit)
Ein ungeöffneter Behälter mit einem Volumen von 20 l (oder ein anderer Standard-Transportbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Produktions-Charge ist 7 Tage lang auf einer Temperatur von 60°C und anschließend einen Tag lang auf Raumtemperatur zu halten. Im Anschluss an diese Konditionierung ist die Schaummittellösung nach vorherigem Schütteln/Rühren der Brandprüfung entsprechend Abschnitt 3.9 zu unterziehen. Es sind nur Brandprüfungen entsprechend Abschnitt 3.9 mit wärmebehandelten Schaummittelproben durchzuführen.
3.3 Sedimentation
3.3.1 Jedes Sediment in einem entsprechend Abschnitt 2 hergestellten Schaummittel muss durch ein 180 pm-Sieb dispergierbar sein, und bei der Prüfung nach nachstehendem Absatz 3.3.2 darf der prozentuale Volumenanteil an Sediment 0,25 % nicht überschreiten.
3.3.2 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:
Anmerkung: Eine Zentrifuge und Zentrifugenröhrchen, die ISO 3310-1 entsprechen, sind geeignet.
Jede Schaummittelprobe ist 10 min lang zu zentrifugieren. Das Sedimentvolumen ist zu bestimmen und als prozentualer Volumenanteil der zentrifugierten Probe anzugeben. Der Inhalt des Zentrifugenröhrchens ist in das Sieb zu spülen, und es ist zu prüfen, ob das Sediment unter Einsatz des Strahles aus der Kunststoff-Spritzflasche durch das Sieb dispergiert werden kann oder nicht.
Anmerkung: Es ist möglich, dass das Prüfverfahren für einige nichtnewtonsche Schaummittel nicht geeignet ist. In diesem Fall ist ein alternatives Verfahren, das den Anforderungen der Verwaltung entspricht, anzuwenden, damit die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen bestätigt werden kann.
3.4 Kinematische Viskosität
3.4.1 Die Prüfung ist entsprechend der Norm ASTM D 445-86 oder ISO 3104 durchzuführen. Die kinematische Viskosität darf den Wert von 200 mm2/s nicht überschreiten.
3.4.2 Das Verfahren zur Bestimmung der Viskosität von nichtnewtonschen Schaummitteln oder einer kinematischen Viskosität, die den Wert von 200 mm2/s übersteigt, muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Ein geeignetes Verfahren ist in der Norm EN 1568 beschrieben.
3.5 pH-Wert
Der pH-Wert des Schaummittels, das entsprechend Abschnitt 2 entnommen wurde, darf bei einer Temperatur von (20 ± 2) °C nicht unter 6,0 und nicht über 9,5 liegen.
3.6 Filmbildung der Schaummittellösung (sofern anwendbar)
3.6.1 Der Spreitungskoeffizient ist unter Verwendung der folgenden Formel zu berechnen:
S = Tc - Ts - Ti
dabei ist:
S = Spreitungskoeffizient (N/m)
Tc = Oberflächenspannung von Cyclohexan (N/m)
Ts = Oberflächenspannung der Schaummittellösung (N/m)
Ti = Grenzflächenspannung zwischen der Schaummittellösung und Cyclohexan (N/m).
Die Werte Tc, Ts und Ti sind entsprechend nachfolgendem Absatz 3.6.2 zu bestimmen.
Der Spreitungskoeffizient S muss größer als 0 sein.
3.6.2 Bestimmung von Tc, Ts und Ti
Anmerkung: Die Lösung kann in einem 100 ml-Messzylinder unter Verwendung einer Pipette zum Messen des Schaummittels gebildet werden.
3.7 Verschäumung
3.7.1 Die Prüfung ist entsprechend Absatz 3.7.2 mit künstlichem Meerwasser, das die in Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, bei einer Temperatur von etwa 20 °C durchzuführen.
3.7.2 Bestimmung der Verschäumung
E = V / W2 - W1
wobei angenommen wird, dass die Dichte der Schaummittellösung 1,0 kg/l beträgt, und dabei ist:
V = Volumen des Gefäßes (ml),
W1 = Masse des leeren Auffanggefäßes (g),
W2 = Masse des gefüllten Auffanggefäßes (g).
3.7.3 Künstliches Meerwasser kann durch Auflösen der folgenden Bestandteile in 0,9584 kg Trinkwasser hergestellt werden:
25,0 g Natriumchlorid | (NaCl), |
11,0 g Magnesiumchlorid | (MgCl2 6H2O), |
1,6 g Calciumchlorid | (CaCl2 2H2O), |
4,0 g Natriumsulfat | (Na2SO4). |
3.8 Dauer der Wasserabscheidung
3.8.1 Die Dauer der Wasserabscheidung ist entsprechend vorstehendem Absatz 3.7.2.3 zu bestimmen, nachdem die Verschäumungszahl ermittelt wurde.
3.8.2 Die Prüfung ist mit künstlichem Meerwasser, das die in vorstehendem Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, bei einer Temperatur von etwa 20 °C durchzuführen.
3.9 Brandprüfung
Die Brandprüfungen sind entsprechend den Absätzen 3.9.1 bis 3.9.7 durchzuführen.
Anmerkung: Die Brandprüfungen dieses Abschnitts 3.9 sind kostenintensiver und zeitaufwendiger als andere Prüfungen dieser Richtlinie. Es wird empfohlen, die Brandprüfungen erst am Ende des Prüfprogramms durchzuführen, damit die Kosten unnötiger Prüfungen von Schaummittel vermieden werden, welche die anderen Anforderungen nicht erfüllen.
3.9.1 Umgebungsbedingungen
1. Lufttemperatur | (15 ± 5) °C, |
2. Brennstofftemperatur | (17,5 ± 2,5) °C, |
3. Wassertemperatur | (17,5 ± 2,5) °C, |
4. Temperatur der Schaummittellösung | (17,5 ± 2,5) °C, |
5. Maximale Windgeschwindigkeit in der Nähe der Brandwanne | 3 m/s. |
Anmerkung: Falls erforderlich, kann ein geeigneter Windschutz verwendet werden.
3.9.2 Aufzeichnungen während der Brandprüfung
Während der Brandprüfung ist Folgendes aufzuzeichnen:
Anmerkung: Die Rückbrandzeit kann entweder visuell von einer erfahrenen Person oder durch Messungen der Wärmestrahlung bestimmt werden (ein geeignetes Verfahren ist in der Norm EN 1568 beschrieben).
3.9.3 Schaummittellösung
3.9.4 Prüfgeräte
Fläche | 4,5 m2 |
Tiefe | 200 mm |
Dicke der Stahlwand | 2,5 mm |
mit einer senkrechten Stahlprallplatte (1 ± 0,05) m hoch und (1 ± 0,05) m lang.
Durchmesser | (300 ± 5) mm |
Höhe | (150 ± 5) mm |
Dicke der Stahlwand | 2,5 mm |
3.9.5 Brennstoff
3.9.5.1 Bei Klasse-B-Schäumen ist ein Gemisch aliphatischer Kohlenwasserstoffe zu verwenden, dessen physikalischen Eigenschaften den folgenden Vorgaben entsprechen:
Siedebereich maximale Differenz zwischen | 84 °C bis 105 °C |
Anfangs- und Endpunkt des Siedebereichs | 10 °C |
maximaler Gehalt an aromatischen Anteilen | 1 % |
Dichte bei 15 °C | (707,5 ± 2,5) kg/m3 |
Temperatur | etwa 20 °C |
Anmerkung: Typische Brennstoffe, die diese Vorgaben erfüllen, sind n-Heptan und bestimmte Lösungsmittelfraktionen, die mitunter auch als handelsübliches Heptan bezeichnet werden.
Die Verwaltung kann zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung eines Zusatz-Brennstoffs fordern.
3.9.5.2 Bei Klasse-A-Schäumen sind Aceton und Isopropylalkohol als Standard-Prüfbrennstoff zu verwenden. Die Verwaltung kann jedoch zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung unterschiedlicher Prüfbrennstoffe für mit Wasser mischbaren Ladungen, die eine größere Schaummenge als Aceton erfordern, verlangen. Bei allen Typ-A-Brennstoffen dürfen die Verunreinigungen 1 % nicht überschreiten.
3.9.6 Durchführung der Prüfung
Anmerkung: Während der Rückbrand-Prüfung kann ein Aufflackern auftreten, bei dem große Flammen über einen Zeitraum von üblicherweise 30 s bis 3 min andauern können, bevor ihre Intensität abnimmt.
3.9.7 Zulässige Grenzwerte
3.10 Korrosionsverhalten (Korrosivität)
Der Lagerbehälter muss während der gesamten Lagerzeit des Schaummittels mit diesem so verträglich sein, dass die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Schaummittels nicht unter die von der Verwaltung anerkannten Ausgangswerte absinken.
3.11 Dichte
Die Bestimmung der Dichte erfolgt entsprechend der Norm ASTM D 1298-85.
3.12 Chargenzertifikat
Das Schaummittel ist mit einer Erklärung über die Haupteigenschaften (Sedimentation, pH-Wert, Verschäumung, Wasserabscheidung und Dichte) anzuliefern. Die Erklärung ist vom Hersteller auszustellen und ist die Grundlage für die jährliche Zustandsprüfung.
3.13 Schaummittelbehälter-Beschriftung
Jeder Schaummittelbehälter ist mit vollständigen Angaben zu beschriften, die für die Identifizierung der Flüssigkeit und die Bestätigung seines Verwendungszwecks erforderlich sind. Es sind mindestens die folgenden Angaben einzubeziehen:
3.14 Referenzprüfung und jährlich wiederkehrende Wiederholungsprüfung für alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis
Bei alkoholbeständigen Schaummittel auf Proteinbasis ist es erforderlich, die Produktions-Beständigkeit durch eine jährliche Kleinbrandprüfung in einem anerkannten Prüflaboratorium nachzuweisen. Die Referenzprüfung ist zur gleichen Zeit und im gleichen anerkannten Prüflaboratorium durchzuführen wie die in Abschnitt 3.9 festgelegte Großversuchsprüfung.
Das Schaummittel ist entsprechend der Norm ISO 7203-3 Anlage C, EN 1568-4 Anlage 1, SP-Kleinbrand-Verfahren 2580 oder einer anderen von der Verwaltung anerkannten Norm zu prüfen. Die Referenzprüfung und die jährliche Prüfung sind nach der gleichen Norm durchzuführen.
Das Schaummittel gilt als die Prüfung nicht bestanden, wenn die Ergebnisse der jährlichen Kleinbrandprüfung erhebliche Änderungen in der Schaumqualität gegenüber der Referenzprüfung aufweisen.
4 Regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummitteln
Die Verwaltung wird auf die Tatsache hingewiesen, dass besondere Verhältnisse bei der Installierung (überhöhte Umgebungstemperatur bei der Lagerung, Verunreinigung des Schaummittels, unvollständige Füllung des Behälters usw.) zu einer abnormalen Alterung des Schaummittels führen können.
Bei einer regelmäßigen Überprüfung der Schaummittel sind die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1 bis 4.7 durch den Schiffseigner oder -betreiber ausführen zu lassen. Sie sind durch Laboratorien oder zugelassene Kundendienste durchzuführen, die von der Verwaltung anerkannt sind.
Die Abweichungen der Werte, die bei diesen Prüfungen festgestellt wurden, im Vergleich mit denjenigen, die bei der Typzulassung festgestellt wurden, müssen innerhalb der von der Verwaltung anerkannten Bereiche liegen.
Die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1, 4.3 und 4.4 sind mit Proben durchzuführen, die zuvor 24 h lang bei 60 °C aufbewahrt und anschließend auf die Prüftemperatur abgekühlt wurden.
4.1 Sedimentation
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.3.
4.2 pH-Wert
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.5.
4.3 Verschäumung
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.7.
4.4 Dauer der Wasserabscheidung
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.8.
4.5 Dichte
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.11.
4.6 Kleinbrandprüfung für alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis
Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.14.
4.7 Prüfung der chemischen Beständigkeit von alkoholbeständigen Schaummitteln auf Proteinbasis
Alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis sind einer Beständigkeitsprüfung mit Aceton zu unterziehen. Ein Schaummittel ist mit der zugelassenen Konzentration vorzubereiten und auf die Oberfl äche einer Aceton enthaltenden Brandwanne sanft aufzugeben. Das Schaummittel gilt als die Prüfung nicht bestanden, wenn sich die Schaummittellösung mit dem Aceton vermischt.
5 Zeiträume für wiederkehrende Überprüfungen
Mit Ausnahme der Prüfungen nach Abschnitt 4.7 ist die erste regelmäßige Überprüfung der Schaummittel nicht mehr als drei Jahre nach Anlieferung auf das Schiff durchzuführen und danach jedes Jahr. Die nach Abschnitt 4.7 vorgeschriebenen Prüfungen sind vor der Anlieferung auf das Schiff durchzuführen und danach jährlich.
Abbildung 1 - Typische Ausführung des Polyethylenrohrs
Abbildung 2 - Auffanggefäß zur Bestimmung der Verschäumung und der Wasserabscheidung
Anmerkung: Geeignete Werkstoffe für die Oberfl äche der Auffangvorrichtung sind Edelstahl, Aluminium, Messing oder Kunststoff.
Abbildung 3 - Schaum-Auffangvorrichtung für die Messung von Verschäumung und Wasserabscheidung
Abbildung 4 - Schaumrohr mit Düse
Skizze A bis K
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Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1312 einschließlich MSC1/Rundschreiben 1312/Corr.1, "Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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