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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO - MSC.1/Rundschreiben 1312 einschließlich 1312/Corr.1 vom 10. Juni 2009 und 22. November 2011
Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 753)



Zur vorherigen Regelung MSC.1/Rundschreiben 582

Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechzigsten Tagung (6. bis 10. April 1992) die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schwerschaum" (MSC/Rundschreiben 582) angenommen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht- undsechzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1997) die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schaum auf Chemikalientankschiffen" (MSC/Rundschreiben 799) angenommen.

3 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner dreiundfünfzigsten Tagung (16. bis 20. Februar 2009) die vorgenannten Richtlinien überarbeitet und Änderungen an den Prüfverfahren für beide Schaummittelarten vorgenommen, die das Prüfverfahren in einem einzigen Dokument zusammenfasst.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechs- undachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5 Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vorstehenden, vom Unterausschusses "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags die "Überarbeiteten Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme" angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme an Bord von Tankschiffen und Chemikalientankschiffen anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

6 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 582 einschließlich 582/Corr.1 und das MSC/ Rundschreiben 799. Typzulassungen, die in Übereinstimmung mit den vorgenannten Richtlinien durchgeführt wurden, bleiben bis zum 1. Juli 2012 gültig.

Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Schaummittel, die in fest eingebauten Deckschaumsystemen verwendet werden, die

Diese Richtlinien gelten auch für Schaummittel

Diese Richtlinien gelten nicht für Schaumerzeuger, sondern nur für Schaummittel.

1.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.2.1 Schaum (Brandbekämpfung) ist eine Ansammlung von luftgefüllten Blasen, der aus einer Schaummittellösung eines geeigneten Schaummittels gebildet wird.

1.2.2 Schaummittellösung ist eine Lösung von Schaummittel in Wasser.

1.2.3 Schaummittel ist eine Flüssigkeit, die mit Wasser in der erforderlichen Konzentration gemischt eine Schaummittellösung ergibt.

1.2.4 Verschäumungszahl ist das Verhältnis des Schaumvolumens zum Volumen der Schaummittellösung, aus der der Schaum erzeugt wurde.

1.2.5 Spreitungskoeffizient ist ein Wert, der die Fähigkeit einer Flüssigkeit angibt, sich spontan über die Oberfläche einer anderen Flüssigkeit auszubreiten.

1.2.6 25 %-(50 %-)Wasserabscheidung ist der Zeitraum, der benötigt wird, bis 25 % (50 %) des Volumens der Ausgangsschaummittellösung aus dem erzeugten Schaum ausgeschieden ist.

1.2.7 Sanfte Aufgabe ist das Aufbringen von Schaum auf die Oberfläche eines flüssigen Brandstoffs über eine Rückwand, Tankwand oder andere Oberfläche.

1.2.8 Sediment sind unlösliche Teilchen im Schaummittel.

1.2.9 Wasserfilmbildendes Schaummittel (AFFF - Aqueous filmforming foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus einer Mischung von Kohlenwasserstoff und fluorierten oberflächenaktiven Wirkstoffen besteht.

1.2.10 Alkoholbeständiges Schaummittel (AR - Alcoholresistant foam concentrate) ist ein Schaummittel, das zerfallsbeständig ist, wenn es auf der Oberfläche von Alkohol oder anderen wassermischbaren (polaren) Flüssigkeiten aufgegeben wird.

1.2.11 Filmbildendes Fluorproteinschaummittel (FFFP - Filmforming fluoroprotein foam concentrate) ist ein Schaummittel, das die Fähigkeit hat, auf der Oberfläche einiger Kohlenwasserstoffe einen Wasserfilm zu bilden.

1.2.12 Fluorproteinschaummittel (FP - fluoroprotein foam concentrate) ist ein Proteinschaummittel mit Zusätzen von fluorierten oberflächenaktiven Wirkstoffen.

1.2.13 Proteinschaummittel (P - protein foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus hydrolisierten Protein-Produkten hergestellt ist.

1.2.14 Synthetisches Schaummittel (S - Synthetic foam concentrate) ist ein Schaummittel, das aus einem Gemisch von oberflächenaktiven Kohlenwasserstoffen besteht und Fluorkohlenstoffe mit zusätzlichen Stabilisatoren enthalten kann.

1.2.15 Klasse-A-Schaummittel sind alkoholbeständige Schaummittel oder Mehrbereichsschaummittel.

1.2.16 Klasse-B-Schaummittel sind alle normalen Arten von Schaummitteln, die nicht alkoholbeständige sind, einschließlich Fluorproteinschaummittel (FP) und wasserfilmbildende Schaummittel (AFFF).

2 Probenahme-Verfahren

Das Verfahren der Probenentnahme muss repräsentative Schaummittelproben gewährleisten, die in gefüllten Behältern zu lagern sind.

Die Probenmenge beträgt:

  1. 2 x 20 l-Behälter (oder andere Standard-Transportbehälter) für Typzulassungen (siehe Abschnitt 3), und
  2. 2 l für regelmäßige Überprüfungen (siehe Abschnitt 4).

3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummitteln

Für die Typzulassung eines Schaummittels sind die Prüfungen nach den folgenden Abschnitten 3.1 bis 3.14 durch den Schaummittel-Hersteller in von der Verwaltung anerkannten Laboratorien durchzuführen.

3.1 Tieftemperaturbehandlung (Gefrieren und Auftauen)

3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend nachstehendem Absatz 3.1.2 darf das Schaummittel keine sichtbaren Anzeichen von Schichtenbildung, Inhomogenität oder Sedimentation zeigen.

3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung

  1. Prüfgeräte:
    1. Tiefkühlkammer, welche die in nachfolgendem Absatz 3.1.2.2.1 geforderten Temperaturen erreichen kann;
    2. Polyethylenrohr, etwa 10 mm Durchmesser, 400 mm lang, an einem Ende verschlossen und beschwert, mit angebrachten geeigneten Abstandhaltern; Abbildung 1 zeigt eine typische Ausführung; und
    3. Behälter mit einem Volumen von 500 ml, etwa 400 mm hoch und 65 mm Durchmesser.
  2. Durchführung:
    1. Die Temperatur der Tiefkühlkammer wird auf einen Wert eingestellt, der 10 °C unter dem nach der Norm BS 5117 Abschnitt 1.3 (ausgenommen Abschnitt 5.2 der Norm) gemessenen Gefrierpunkt der Schaummittelprobe liegt. Um ein Zerbrechen des Glasmessbehälters infolge der Ausdehnung des Schaummittels beim Gefrieren zu verhindern, wird das Rohr mit dem verschlossenen Ende nach unten in den Messbehälter eingefügt und beschwert, sofern erforderlich, um ein Aufschwimmen zu verhindern; und die sichernden Abstandhalter halten es ungefähr in der Mittelachse des Behälters. Die Behälter mit der Schaummittelprobe ist in die Tiefkühlkammer einzubringen, abzukühlen und 24 h lang auf der geforderten Temperatur zu halten. Am Ende dieses Zeitraums ist die Schaummittelprobe mindestens 24 h und höchstens 96 h bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C bis 25 °C aufzutauen;
    2. der nach vorstehendem Unterabsatz beschriebene Ablauf ist drei mal zu wiederholen, sodass vier Gefrier- und Auftauzyklen stattgefunden haben; und
    3. die Schaummittelprobe ist 7 Tage lang bei 60 °C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur zu konditionieren. Die Schaummittelprobe ist dann auf sichtbare Anzeichen von Schichtenbildung, Inhomogenität oder Sedimentation zu untersuchen.

3.2 Hochtemperaturbehandlung (Wärmebeständigkeit)

Ein ungeöffneter Behälter mit einem Volumen von 20 l (oder ein anderer Standard-Transportbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Produktions-Charge ist 7 Tage lang auf einer Temperatur von 60°C und anschließend einen Tag lang auf Raumtemperatur zu halten. Im Anschluss an diese Konditionierung ist die Schaummittellösung nach vorherigem Schütteln/Rühren der Brandprüfung entsprechend Abschnitt 3.9 zu unterziehen. Es sind nur Brandprüfungen entsprechend Abschnitt 3.9 mit wärmebehandelten Schaummittelproben durchzuführen.

3.3 Sedimentation

3.3.1 Jedes Sediment in einem entsprechend Abschnitt 2 hergestellten Schaummittel muss durch ein 180 pm-Sieb dispergierbar sein, und bei der Prüfung nach nachstehendem Absatz 3.3.2 darf der prozentuale Volumenanteil an Sediment 0,25 % nicht überschreiten.

3.3.2 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:

  1. Prüfgeräte:
    1. Graduierte Zentrifugenröhrchen,
    2. Zentrifuge mit einer Zentrifugalbeschleunigung von (6000 ± 100) m/s2,
    3. 180 pm Sieb entsprechend ISO 3310-1, und
    4. Kunststoff-Spritzflasche.

    Anmerkung: Eine Zentrifuge und Zentrifugenröhrchen, die ISO 3310-1 entsprechen, sind geeignet.

  2. Durchführung:

Jede Schaummittelprobe ist 10 min lang zu zentrifugieren. Das Sedimentvolumen ist zu bestimmen und als prozentualer Volumenanteil der zentrifugierten Probe anzugeben. Der Inhalt des Zentrifugenröhrchens ist in das Sieb zu spülen, und es ist zu prüfen, ob das Sediment unter Einsatz des Strahles aus der Kunststoff-Spritzflasche durch das Sieb dispergiert werden kann oder nicht.

Anmerkung: Es ist möglich, dass das Prüfverfahren für einige nichtnewtonsche Schaummittel nicht geeignet ist. In diesem Fall ist ein alternatives Verfahren, das den Anforderungen der Verwaltung entspricht, anzuwenden, damit die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen bestätigt werden kann.

3.4 Kinematische Viskosität

3.4.1 Die Prüfung ist entsprechend der Norm ASTM D 445-86 oder ISO 3104 durchzuführen. Die kinematische Viskosität darf den Wert von 200 mm2/s nicht überschreiten.

3.4.2 Das Verfahren zur Bestimmung der Viskosität von nichtnewtonschen Schaummitteln oder einer kinematischen Viskosität, die den Wert von 200 mm2/s übersteigt, muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Ein geeignetes Verfahren ist in der Norm EN 1568 beschrieben.

3.5 pH-Wert

Der pH-Wert des Schaummittels, das entsprechend Abschnitt 2 entnommen wurde, darf bei einer Temperatur von (20 ± 2) °C nicht unter 6,0 und nicht über 9,5 liegen.

3.6 Filmbildung der Schaummittellösung (sofern anwendbar)

3.6.1 Der Spreitungskoeffizient ist unter Verwendung der folgenden Formel zu berechnen:

S = Tc - Ts - Ti

dabei ist:

S = Spreitungskoeffizient (N/m)

Tc = Oberflächenspannung von Cyclohexan (N/m)

Ts = Oberflächenspannung der Schaummittellösung (N/m)

Ti = Grenzflächenspannung zwischen der Schaummittellösung und Cyclohexan (N/m).

Die Werte Tc, Ts und Ti sind entsprechend nachfolgendem Absatz 3.6.2 zu bestimmen.

Der Spreitungskoeffizient S muss größer als 0 sein.

3.6.2 Bestimmung von Tc, Ts und Ti

  1. Reagenzien:
    1. Schaummittellösung in der empfohlenen Einsatzkonzentration in destilliertem Wasser entsprechend der Norm ISO 3696; und

      Anmerkung: Die Lösung kann in einem 100 ml-Messzylinder unter Verwendung einer Pipette zum Messen des Schaummittels gebildet werden.

    2. Cyclohexan mit einer Reinheit von mindestens 99 % für Tc und Ti;
  2. Verfahren zur Bestimmung der Oberflächenspannung:
    Ts ist bei einer Temperatur von (20 ± 2) °C unter Verwendung des Ring- oder Plattenverfahrens nach der Norm ISO 304 zu bestimmen.
  3. Verfahren zur Bestimmung der Grenzflächenspannung:
    Nach der Messung der Oberflächenspannung entsprechend vorstehendem Unterabsatz .2 ist auf die Schaummittellösung bei einer Temperatur von (20 ± 2) °C eine Schicht aus Cyclohexan so vorsichtig aufzutragen; dass ein Kontakt zwischen dem Ring oder der Platte und dem Cyclohexan vermieden wird. Nach einer Wartezeit von (6 ± 1) min ist Ti zu messen.

3.7 Verschäumung

3.7.1 Die Prüfung ist entsprechend Absatz 3.7.2 mit künstlichem Meerwasser, das die in Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, bei einer Temperatur von etwa 20 °C durchzuführen.

3.7.2 Bestimmung der Verschäumung

  1. Prüfgeräte:
    1. Auffanggefäß aus Kunststoff, wie in Abbildung 2 dargestellt, mit einem Volumen V, das auf ± 16 ml bekannt ist und mit einer Ablassvorrichtung am Boden versehen ist;
    2. Schaum-Auffangvorrichtung, wie in Abbildung 3 dargestellt; und
    3. Schaumrohr mit Düse, wie in Abbildung 4 dargestellt, das bei Prüfung mit Wasser einen Volumendurchfluss von 11,4 l/min bei einem Druck an der Düse von (6,3 ± 0,3) bar hat.
  2. Durchführung:
    1. Es ist zu überprüfen, dass die Rohrleitungen und der Schlauch vom Tank für die Schaummittellösung bis zur Düse vollständig mit Schaummittellösung gefüllt sind. Die Düsen ist waagerecht unmittelbar vor der Schaum-Auffangvorrichtung mit einem Abstand von (3 ± 0,3) m, gemessen von der Spitze der Düse bis zur Oberkante der Auffangvorrichtung, auszurichten. Das Auffanggefäß ist innen anzufeuchten und die Masse (W1) zu bestimmen. Das Schaumrohr ist aufzusetzen und der Druck an der Düse so einzustellen, dass es zu einem Volumendurchfluss von 11,4 l/min kommt. Es ist Schaum zu erzeugen und die Höhe der Düse so einzustellen, dass der Schaumstrahl in der Mitte der Schaum-Auffangvorrichtung auftrifft. Die waagerechte Aus richtung der Düse ist beizuhalten. Die Schaumerzeugung ist einzustellen und der gesamte Schaum von der Schaum-Auffangvorrichtung abzuspülen. Es ist zu überprüfen, dass der Tank für die Schaummittellösung voll ist. Mit der Schaumerzeugung wird begonnen und nach (30 ± 5) s - um dem Schaumstrahl eine Stabilisierung zu ermöglichen - ist das Auffanggefäß mit geschlossenem Ablassventil auf die Schaum-Auffangvorrichtung zu stellen. Sobald das Auffanggefäß voll ist, wird es von der Schaum-Auffangvorrichtung entfernt, die Schaumoberfläche in Höhe des Randes glatt abgestrichen und die Zeitmessvorrichtung gestartet. Die Masse (W2) des Auffanggefäßes ist zu bestimmen.
    2. Die Verschäumung E ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

      E = V / W2 - W1

      wobei angenommen wird, dass die Dichte der Schaummittellösung 1,0 kg/l beträgt, und dabei ist:
      V = Volumen des Gefäßes (ml),
      W1 = Masse des leeren Auffanggefäßes (g),
      W2 = Masse des gefüllten Auffanggefäßes (g).

    3. Das Ablassventil ist zu öffnen, und die Schaummittellösung wird im Messzylinder aufgefangen, um die 25 %-Wasserabscheidung zu messen (siehe nachfolgenden Absatz 3.8.1).

3.7.3 Künstliches Meerwasser kann durch Auflösen der folgenden Bestandteile in 0,9584 kg Trinkwasser hergestellt werden:

25,0 g Natriumchlorid(NaCl),
11,0 g Magnesiumchlorid(MgCl2 6H2O),
1,6 g Calciumchlorid(CaCl2 2H2O),
4,0 g Natriumsulfat(Na2SO4).

3.8 Dauer der Wasserabscheidung

3.8.1 Die Dauer der Wasserabscheidung ist entsprechend vorstehendem Absatz 3.7.2.3 zu bestimmen, nachdem die Verschäumungszahl ermittelt wurde.

3.8.2 Die Prüfung ist mit künstlichem Meerwasser, das die in vorstehendem Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile aufweist, bei einer Temperatur von etwa 20 °C durchzuführen.

3.9 Brandprüfung

Die Brandprüfungen sind entsprechend den Absätzen 3.9.1 bis 3.9.7 durchzuführen.

Anmerkung: Die Brandprüfungen dieses Abschnitts 3.9 sind kostenintensiver und zeitaufwendiger als andere Prüfungen dieser Richtlinie. Es wird empfohlen, die Brandprüfungen erst am Ende des Prüfprogramms durchzuführen, damit die Kosten unnötiger Prüfungen von Schaummittel vermieden werden, welche die anderen Anforderungen nicht erfüllen.

3.9.1 Umgebungsbedingungen

1. Lufttemperatur(15 ± 5) °C,
2. Brennstofftemperatur(17,5 ± 2,5) °C,
3. Wassertemperatur(17,5 ± 2,5) °C,
4. Temperatur der Schaummittellösung(17,5 ± 2,5) °C,
5. Maximale Windgeschwindigkeit in der Nähe der Brandwanne3 m/s.

Anmerkung: Falls erforderlich, kann ein geeigneter Windschutz verwendet werden.

3.9.2 Aufzeichnungen während der Brandprüfung

Während der Brandprüfung ist Folgendes aufzuzeichnen:

  1. Prüfung innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes,
  2. Lufttemperatur,
  3. Brennstofftemperatur,
  4. Wassertemperatur,
  5. Temperatur der Schaummittellösung,
  6. Windgeschwindigkeit,
  7. Löschzeit, und
  8. 25 %-Rückbrandzeit.

Anmerkung: Die Rückbrandzeit kann entweder visuell von einer erfahrenen Person oder durch Messungen der Wärmestrahlung bestimmt werden (ein geeignetes Verfahren ist in der Norm EN 1568 beschrieben).

3.9.3 Schaummittellösung

  1. Die Schaummittellösung ist entsprechend den Empfehlungen des Lieferanten hinsichtlich der Konzentration, der maximalen Vormischzeit, der Verträglichkeit mit den Prüfgeräten, der Vermeidung von Verunreinigungen durch andere Schaumtypen usw. vorzubereiten, und
  2. die Prüfung ist mit künstlichem Meerwasser bei einer Temperatur von etwa 20 °C durchzuführen, das die in vorstehendem Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile aufweist.

3.9.4 Prüfgeräte

  1. Brandwanne:
    Quadratische Wanne mit folgenden Abmessungen:
    Fläche4,5 m2
    Tiefe200 mm
    Dicke der Stahlwand2,5 mm

    mit einer senkrechten Stahlprallplatte (1 ± 0,05) m hoch und (1 ± 0,05) m lang.

  2. Schaumrohr:
    Entsprechend Absatz 3.7.2.1 für Klasse-B-Schaummittel. Bei Klasse-A-Schaummitteln ist die vom Hersteller bestimmte Anwendungsrate zu verwenden, bis zu einer Gesamtanzahl von drei Düsen entsprechend Absatz 3.7.2.1.
  3. Rückbrandgefäß:
    Rundes Rückbrandgefäß mit folgenden Abmessungen:
    Durchmesser(300 ± 5) mm
    Höhe(150 ± 5) mm
    Dicke der Stahlwand2,5 mm

3.9.5 Brennstoff

3.9.5.1 Bei Klasse-B-Schäumen ist ein Gemisch aliphatischer Kohlenwasserstoffe zu verwenden, dessen physikalischen Eigenschaften den folgenden Vorgaben entsprechen:

Siedebereich maximale Differenz zwischen84 °C bis 105 °C
Anfangs- und Endpunkt des Siedebereichs10 °C
maximaler Gehalt an aromatischen Anteilen1 %
Dichte bei 15 °C(707,5 ± 2,5) kg/m3
Temperaturetwa 20 °C

Anmerkung: Typische Brennstoffe, die diese Vorgaben erfüllen, sind n-Heptan und bestimmte Lösungsmittelfraktionen, die mitunter auch als handelsübliches Heptan bezeichnet werden.

Die Verwaltung kann zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung eines Zusatz-Brennstoffs fordern.

3.9.5.2 Bei Klasse-A-Schäumen sind Aceton und Isopropylalkohol als Standard-Prüfbrennstoff zu verwenden. Die Verwaltung kann jedoch zusätzliche Brandprüfungen unter Verwendung unterschiedlicher Prüfbrennstoffe für mit Wasser mischbaren Ladungen, die eine größere Schaummenge als Aceton erfordern, verlangen. Bei allen Typ-A-Brennstoffen dürfen die Verunreinigungen 1 % nicht überschreiten.

3.9.6 Durchführung der Prüfung

  1. Die Brandwanne ist unmittelbar auf dem Boden aufzustellen, und dabei ist sicherzustellen, dass sie waagerecht ausgerichtet ist. Bei Verwendung von Heptan sind etwa 90 l künstliches Meerwasser, das die in Absatz 3.7.3 aufgeführten Bestandteile hat, einzufüllen, und es ist zu überprüfen, dass der Boden der Brandwanne vollständig bedeckt ist. Die Schaumdüse ist waagerecht etwa 1 m über dem Boden in eine solche Stellung zu bringen, dass der Mittelteil des Schaumstrahls (0,35 ± 0,1) m über dem Rand der Brandwanne auf der Mittelachse der Prallplatte auftrifft (sanfte Aufgabe). Anschließend werden (144 ± 5) 1 Brennstoff eingefüllt, so dass ein nomineller Freibord von 150 mm verbleibt. Bei Verwendung von Aceton und Isopropylalkohol sind (234 ± 5) l Brennstoff ohne Wasser unmittelbar in die Brandwanne einzufüllen, damit sich ein nomineller Freibord von 150 mm ergibt.
  2. Der Brennstoff in der Brandwanne ist spätestens 5 min nach dem Füllen zu entzünden; nach dem vollständigen Durchzünden der Brennstoffoberfläche ist eine Vorbrennzeit von (60 ± 5) s zu ermöglichen und danach ist mit der Schaumerzeugung zu beginnen.
  3. Die Beschäumung erfolgt für die Dauer von (300 ± 2) s. Danach ist die Schaumerzeugung einzustellen und nach weiteren (300 ± 10) s ist das Rückbrandgefäß, gefüllt mit (2 ± 0,1) 1 Brennstoff, in die Mitte der Brandwanne zu stellen und zu entzünden. Es ist visuell abzuschätzen, wenn 25 % der Brandwanne mit anhaltenden Flammen oder mit "aufflackernden" Flammen bedeckt sind (siehe nachfolgende Anmerkung); schwache oder kaum sichtbare Flammen oder Flammen von kurzer Dauer sind nicht zu beachten.

Anmerkung: Während der Rückbrand-Prüfung kann ein Aufflackern auftreten, bei dem große Flammen über einen Zeitraum von üblicherweise 30 s bis 3 min andauern können, bevor ihre Intensität abnimmt.

3.9.7 Zulässige Grenzwerte

  1. Löschzeit: Nicht mehr als 5 min, und
  2. Rückbrand-Zeit: Nicht weniger als 15 min für 25 % der Brandfläche.

3.10 Korrosionsverhalten (Korrosivität)

Der Lagerbehälter muss während der gesamten Lagerzeit des Schaummittels mit diesem so verträglich sein, dass die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Schaummittels nicht unter die von der Verwaltung anerkannten Ausgangswerte absinken.

3.11 Dichte

Die Bestimmung der Dichte erfolgt entsprechend der Norm ASTM D 1298-85.

3.12 Chargenzertifikat

Das Schaummittel ist mit einer Erklärung über die Haupteigenschaften (Sedimentation, pH-Wert, Verschäumung, Wasserabscheidung und Dichte) anzuliefern. Die Erklärung ist vom Hersteller auszustellen und ist die Grundlage für die jährliche Zustandsprüfung.

3.13 Schaummittelbehälter-Beschriftung

Jeder Schaummittelbehälter ist mit vollständigen Angaben zu beschriften, die für die Identifizierung der Flüssigkeit und die Bestätigung seines Verwendungszwecks erforderlich sind. Es sind mindestens die folgenden Angaben einzubeziehen:

  1. Name und Anschrift des Herstellers,
  2. Produktbezeichnung,
  3. Schaummittelklasse (synthetisch, auf Proteinbasis usw.),
  4. Verwendungszweck (normal oder alkoholbeständig),
  5. Chargennummer und Hinweis auf das Chargenzertifikat,
  6. Datum der Herstellung,
  7. Verfallsdatum,
  8. Hinweis auf die Prüfnorm und die Zulassungen,
  9. empfohlene Einsatzkonzentration,
  10. Angabe, ob seewasserverträglich,
  11. obere und untere Temperaturgrenze für die Lagerung,
  12. erforderlicher Werkstoff für den Vorratsbehälter (Stahl, Edelstahl, faserverstärkter Kunststoff usw.),
  13. Menge des Schaummittels,
  14. Angabe über filmbildende Fähigkeit,
  15. Informationen zu Sicherheit, Gesundheit und Umwelt.

3.14 Referenzprüfung und jährlich wiederkehrende Wiederholungsprüfung für alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis

Bei alkoholbeständigen Schaummittel auf Proteinbasis ist es erforderlich, die Produktions-Beständigkeit durch eine jährliche Kleinbrandprüfung in einem anerkannten Prüflaboratorium nachzuweisen. Die Referenzprüfung ist zur gleichen Zeit und im gleichen anerkannten Prüflaboratorium durchzuführen wie die in Abschnitt 3.9 festgelegte Großversuchsprüfung.

Das Schaummittel ist entsprechend der Norm ISO 7203-3 Anlage C, EN 1568-4 Anlage 1, SP-Kleinbrand-Verfahren 2580 oder einer anderen von der Verwaltung anerkannten Norm zu prüfen. Die Referenzprüfung und die jährliche Prüfung sind nach der gleichen Norm durchzuführen.

Das Schaummittel gilt als die Prüfung nicht bestanden, wenn die Ergebnisse der jährlichen Kleinbrandprüfung erhebliche Änderungen in der Schaumqualität gegenüber der Referenzprüfung aufweisen.

4 Regelmäßige Überprüfung von an Bord gelagerten Schaummitteln

Die Verwaltung wird auf die Tatsache hingewiesen, dass besondere Verhältnisse bei der Installierung (überhöhte Umgebungstemperatur bei der Lagerung, Verunreinigung des Schaummittels, unvollständige Füllung des Behälters usw.) zu einer abnormalen Alterung des Schaummittels führen können.

Bei einer regelmäßigen Überprüfung der Schaummittel sind die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1 bis 4.7 durch den Schiffseigner oder -betreiber ausführen zu lassen. Sie sind durch Laboratorien oder zugelassene Kundendienste durchzuführen, die von der Verwaltung anerkannt sind.

Die Abweichungen der Werte, die bei diesen Prüfungen festgestellt wurden, im Vergleich mit denjenigen, die bei der Typzulassung festgestellt wurden, müssen innerhalb der von der Verwaltung anerkannten Bereiche liegen.

Die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1, 4.3 und 4.4 sind mit Proben durchzuführen, die zuvor 24 h lang bei 60 °C aufbewahrt und anschließend auf die Prüftemperatur abgekühlt wurden.

4.1 Sedimentation

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.3.

4.2 pH-Wert

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.5.

4.3 Verschäumung

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.7.

4.4 Dauer der Wasserabscheidung

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.8.

4.5 Dichte

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.11.

4.6 Kleinbrandprüfung für alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis

Entsprechend vorstehendem Abschnitt 3.14.

4.7 Prüfung der chemischen Beständigkeit von alkoholbeständigen Schaummitteln auf Proteinbasis

Alkoholbeständige Schaummittel auf Proteinbasis sind einer Beständigkeitsprüfung mit Aceton zu unterziehen. Ein Schaummittel ist mit der zugelassenen Konzentration vorzubereiten und auf die Oberfl äche einer Aceton enthaltenden Brandwanne sanft aufzugeben. Das Schaummittel gilt als die Prüfung nicht bestanden, wenn sich die Schaummittellösung mit dem Aceton vermischt.

5 Zeiträume für wiederkehrende Überprüfungen

Mit Ausnahme der Prüfungen nach Abschnitt 4.7 ist die erste regelmäßige Überprüfung der Schaummittel nicht mehr als drei Jahre nach Anlieferung auf das Schiff durchzuführen und danach jedes Jahr. Die nach Abschnitt 4.7 vorgeschriebenen Prüfungen sind vor der Anlieferung auf das Schiff durchzuführen und danach jährlich.

Abbildung 1 - Typische Ausführung des Polyethylenrohrs

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Abbildung 2 - Auffanggefäß zur Bestimmung der Verschäumung und der Wasserabscheidung

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Anmerkung: Geeignete Werkstoffe für die Oberfl äche der Auffangvorrichtung sind Edelstahl, Aluminium, Messing oder Kunststoff.

Abbildung 3 - Schaum-Auffangvorrichtung für die Messung von Verschäumung und Wasserabscheidung

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Abbildung 4 - Schaumrohr mit Düse

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Skizze A bis K

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Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1312 einschließlich MSC1/Rundschreiben 1312/Corr.1, "Überarbeitete Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE