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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1315 vom 10. Juni 2009
Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Vom 29. April 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 567)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags den in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut" zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für fest eingebaute Pulver Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Ladungsbereichen an Deck auf Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut entsprechend Regel II-2/1.6.2 SOLAS und Kapitel 11 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Klumpenbildung oder Zusammenbacken ist eine chemische Reaktion zwischen dem Pulver und der Feuchtigkeit, die ein Zusammenbinden der einzelne Partikel des Mittels verursacht, um eine vereinigte Masse zu bilden.

2.2 Pulver ist ein Löschmittel, das aus sehr feinen Partikeln aus Natrium- oder Kalium-Bicarbonat besteht, das mit zusätzlichen Stoffen behandelt oder ergänzt wurde, um Verdichtung und Klumpenbildung oder Zusammenbacken (Feuchtigkeitsaufnahme) zu verhindern und um eine gleichmäßige Durchflusscharakteristik zu gewährleisten.

2.3 Pulver-Anlage ist eine vollständige Einrichtung einschließlich Pulver-Behälter(n), Treibgas-Druckbehälter(n), Bedienungs- und Überwachungs-Einrichtungen, Rohrleitungen und Handschlauchleitungen.

2.4 Gaspunkt ist ein definierter Punkt bei der Löschmittel-Abgabe einer Pulver-Anlage, wenn das Ausströmen des Pulvers aufhört und durch eine Veränderung der Düsenströmung hin zum Austritt von hauptsächlich Treibgas markiert wird.

2.5 Handschlauchleitung ist eine tragbare Pulver-Düse, die Ladungsbereiche abdeckt, die durch einen Monitor nicht abgedeckt sind.

2.6 Monitor ist eine fest installierte Pulver-Düse, welche die Bereiche des Ladungsumschlags schützt.

2.7 Verdichtung ist ein Phänomen, das auftritt, wenn in einem Behälter bevorratetes Pulver Vibration ausgesetzt wird, die dazu führt, dass sich die kleineren Partikel zum Boden des Behälters bewegen und sich die größeren Partikel nach oben bewegen.

2.8 Treibmittel ist das Gas, das zum Ausstoßen des Pulvers aus der Anlage verwendet wird, normalerweise Stickstoff.

3 Grundsätzliche Anforderungen an die Anlage

3.1 Die Anlage muss von Hand ausgelöst werden können. Eine Hand-Auslösestation muss neben jedem Aufbewahrungsort der Handschlauchleitung und neben jedem Monitor angeordnet sein. An der fest eingebauten Pulver-Anlage muss eine Reserve Auslösestation vorgesehen sein. Die Betätigung jeder Hand-Auslösestation muss eine Unter-Druck Setzung der fest eingebauten Pulver-Anlage einleiten und den Beginn der Abgabe des Pulvers an alle angeschlossenen Handschlauchleitungen und Monitore veranlassen.

3.2 Die Anlage mit den zugehörigen Komponenten muss so ausgelegt sein, um Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie normalerweise auf dem freien Deck von Schiffen vorkommen, standzuhalten, und sie muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung in Übereinstimmung mit den im Anhang vorgegebenen Kriterien hergestellt und geprüft sein.

3.3 Die Anlage muss für die Durchflusscharakteristik und Durchflussrate eines bestimmten Pulver-Löschmittels ausgelegt sein. Die Art des Pulvers in der Anlage darf nicht gewechselt werden, sofern nicht eine Prüfung durch ein Prüflaboratorium entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchgeführt wird, um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Unterschiedliche Pulver-Löschmittel dürfen nicht miteinander vermischt werden.

3.4 Es dürfen nur Chemikalien eingesetzt werden, die auf den Salzen von Kalium basieren. Pulver-Behälter sind entsprechend den von der Verwaltung anerkannten Druckbehälter-Vorschriften für einen maximalen Anlagendruck, der sich bei 55 °C entwickelt, auszulegen.

3.5 Es muss eine Vorrichtung für die Unter-Druck-Setzung der Anlage unter Verwendung eines Inertgases, das normalerweise Stickstoff ist, in Hochdruckbehältern vorgesehen sein. Der Stickstoff muss Industriequalität mit einem Taupunkt von -50 °C oder niedriger haben. Für die Überwachung des Inhalts der Hochdruckbehälter müssen Manometer vorgesehen sein. Es muss ein Druckminderventil eingebaut sein, um den Gasdruck auf den geforderten Betriebsdruck der Anlage herabzusetzen.

3.6 Die Menge des Treibgases muss für die Anlage ausreichend sein, um die gesamte Füllmenge des Pulvers innerhalb des in nachfolgendem Absatz 4.1 angegebenen Zeitraums abzugeben. Ist eine Treibgas-Druckbehälter-Batterie vorgesehen, müssen die Behälter mit normalerweise geschlossenen Behälter-Ventilen versehen sein, die selbsttätig durch ein Steuersystem geöffnet werden, wenn eine Auslösestation betätigt wird. Jeder Behälter muss zusätzlich die Möglichkeit einer Bedienung von Hand haben.

3.7 Die Rohrleitungen der Anlage müssen derartig angeordnet sein, dass die geforderten Durchflussraten an jeder Handschlauchleitung und an jedem Monitor erreicht werden. Der Durchfluss durch die Rohrleitungen ist auf der Basis der Durchfluss-Berechnungsmethode zu ermitteln, die durch das Prüflaboratorium für das bestimmte Pulver-Löschmittel und das verwendete Anlagenzubehör festgelegt wird.

3.8 Die Pulver-Düsen der Handschlauchleitungen, die Monitore und Schlauchkupplungen müssen aus Messing oder Edelstahl hergestellt sein. Rohrleitungen, Anschlüsse/Formstücke und zugehörige Einzelbauteile mit Ausnahme von Dichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie einer Temperatur von 925 °C widerstehen.

3.9 Es muss nachgewiesen werden, dass die Aufnahmeröhren der Pulver-Behälter und die zugehörige innere Konstruktion gegen korrosive Beanspruchungen beständig sind.

3.10 Die Pulver-Behälter müssen eine Füllöffnung von mindestens 100 mm haben, um das Wiederbefüllen an Bord zu ermöglichen, und geeignete Anschlüsse haben, um zu ermöglichen, dass die Pulver-Füllmenge entsprechend den Instandhaltungs-Anleitungen des Anlagen-Herstellers vollständig mit Stickstoff aufgewirbelt wird.

3.11 An jeder Auslösestation ist eine Bedienungsanweisung für die Anlage anzubringen.

3.12 Eine Anweisung zum Wiederbefüllen ist auf einem dauerhaften Bezeichnungsschild, das an der fest eingebauten Pulver-Anlage angebracht ist, vorzusehen. Die Anweisung muss mindestens die geforderte Art des Löschpulvers, den Hersteller des Löschpulvers und die geforderte Menge enthalten. Der geforderte Druck des Treibmittels, die Anzahl der Behälter und der Einstellwert des Druckminderventils müssen ebenfalls angegeben sein.

3.13 Für jeden Typ einer fest eingebauten Pulver-Anlage ist dem Schiffseigner ein zugelassenes Handbuch über die bauliche Ausführung, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung zur Verfügung zu stellen.

4 Prüfung an Bord

Nach der Installation müssen die Rohrleitungen, die Ventilanschlüsse/Armaturen und die zusammengebauten Anlagen einschließlich Funktionsprüfung der Fern-Auslösestationen und Auslösestation vor Ort entsprechend den Anforderungen der Verwaltung geprüft werden. Alle Verteilungsrohre müssen mit Luft durchgeblasen werden, um sicherzustellen, dass die Rohrleitungen frei von Verstopfungen sind.

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ZulassungsprüfungenAnhang

Mit Ausnahme des Absatzes 5 ist eine vollständig befüllte fest eingebaute Pulver-Anlage zu verwenden, die bei 21 ± 3 °C über einen Zeitraum von mindestens 24 h konditioniert worden ist.

1 Prüfung der Ausstoßdauer

Eine fest eingebaute Pulver-Anlage muss mit allen in Betrieb befindlichen angeschlossenen Handschlauchleitungen und Monitoren eine Ausstoßdauer von mindestens 45 s haben. Bei dieser Prüfung müssen die Handschlauchleitungen vollständig eingesetzt werden. Um die Prüfung durchzuführen, müssen sich die Schlauchleitungen und die Monitore in horizontaler Lage befinden, und ihre Austritts-Düsen müssen vollständig geöffnet sein. Die Dauer des Ausstoßes ist von dem Zeitpunkt an zu messen, an dem das Löschpulver aus allen angeschlossenen Geräten auszutreten beginnt, bis der Gaspunkt an der ersten Düse erreicht wird.

2 Prüfung der maximalen Länge der Rohrleitungen und Formstücke

Die Prüfung der Ausstoßdauer ist mit der maximalen Länge der Ausstoß-Rohrleitungen, Krümmern/Bögen, T-Stücken und sonstigen Formstücken, die an Bord verwendet werden, entsprechend der Empfehlung des Herstellers durchzuführen. Eine der Düsen ist in der maximalen Höhe anzuordnen, für die eine Zulassung gewünscht wird.

3 Prüfung der Wurfweite

Pulver-Monitore müssen eine Mindestwurfweite haben wie folgt:

Monitor-Ausstoßrate Mindestwurfweite
10 kg/s 10 m
25 kg/s 30 m
45 kg/s 40 m

Für Monitore mit einer Ausstoßrate zwischen den vorstehend aufgelisteten Werten ist die Mindestwurfweite durch Interpolation zu bestimmen. Die Prüfung ist mit dem Monitor in horizontaler Lage, 1 m über dem Boden, durchzuführen. Der Monitor muss die Mindestwurfweite mindestens 40 s lang von der Ausstoßdauer von 45 s erreichen können.

4 Prüfung der Ausstoßrate

Die Mindest-Ausstoßrate jedes Düsen-Typs der Handschlauchleitungen muss mindesten 3,5 kg/s und jedes Monitor-Typs muss mindestens 10 kg/s betragen. Die Mindest-Ausstoßrate ist gestützt auf den Durchschnitt von drei Ausstoßprüfungen zu bestimmen. Die Prüfung ist mit ausstoßender Düse/ausstoßendem Monitor über einen Zeitraum von mindestens 30 s durchzuführen. Die fest eingebaute Pulver-Anlage ist auf eine Wägezelle zu stellen oder vor und nach der Prüfung zu wiegen, um die während der Prüfung ausgestoßene Löschmittelmenge zu ermitteln.

5 Prüfung der Mindesttemperatur

Eine vollständig befüllte fest eingebaute Pulver-Anlage, die bei der niedrigsten zu erwartenden Lagerungs-Temperatur über einen Zeitraum von mindestens 24 h konditioniert wurde, muss in der Lage sein, mindestens 85 % des Pulver-Löschmittels mit allen in Betrieb befindlichen angeschlossenen Handschlauchleitungen und Monitoren auszustoßen. Die niedrigste erwartete Lagerungs-Temperatur ist von der Verwaltung festzulegen.

6 Wasserdruckprüfung der Handschlauchleitungen

Ein repräsentatives Muster einer vollständigen Länge einer Handschlauchleitung ist einem Wasserdruck auszusetzen, der dem Zweifachen des Betriebsdrucks entspricht, der sich in der Leitung bei einer vollständig befüllten Anlage mit geschlossenem Austrittsventil der Düse entwickeln würde. Der Schlauch muss diesem Prüfdruck über einen Zeitraum von 1 min ohne Platzen widerstehen können.

7 Salzsprühnebel-Prüfung

7.1 Repräsentative Muster von Ventilen, Druckminderern, Manometern, Auslöseeinrichtungen und zugehörigen Einzelbauteilen, die an dem Wetter ausgesetzten Stellen installiert sind, müssen einem Salzsprühnebel in einer Nebelkammer ausgesetzt werden. Vor der Exposition müssen alle Einzelbauteile mit Einlass- oder Auslassöffnungen verschlossen werden.

7.2 Die Salzlösung besteht aus einer 20 % Natriumchlorid-Lösung (Masse-%) in destilliertem Wasser. Wenn die Lösung bei 35 °C zerstäubt wird, soll der pH-Wert zwischen 6,5 und 7,2 und die Dichte zwischen 1,126 g/ ml und 1,157 g/ml liegen. Es müssen geeignete Messeinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Atmosphäre in der Nebelkammer kontrolliert werden kann. Die Muster sind in ihrer normalen Betriebsstellung unterzubringen und dem Salzsprühnebel in einer Nebelkammer auszusetzen, die ein Fassungsvermögen von mindestens 0,43 m3 hat und in der im Bereich der Beanspruchung eine Temperatur von (35 ± 2) °C eingehalten wird. Die Temperatur ist mindestens einmal täglich aufzuzeichnen, wobei die Zeitspanne zwischen zwei Messungen mindestens sieben Stunden beträgt (ausgenommen an Wochenenden und Feiertagen, an denen die Nebelkammer normalerweise nicht geöffnet wird). Die Salzlösung wird dem Rückführkreislauf-Behälter durch luftansaugende Düsen bei einem Druck zwischen 0,7 bar (0,07 MPa) und 1,7 bar (0,17 MPa) entnommen und versprüht. Die von den beaufschlagten Mustern abtropfende Salzlösung ist aufzufangen und darf nicht in den Rückführkreislauf-Behälter zurückfließen. Die Muster sind vor abtropfendem Kondensat abzuschirmen.

7.3 Der Salzsprühnebel ist an mindestens zwei Stellen im Bereich der Beanspruchung aufzufangen, um die Salzsprühnebelmenge und die Salzkonzentration zu messen. Der Nebel muss so sein, dass für jeweils 80 cm2 der Sammelfläche über die Dauer von 16 Stunden eine Salzlösung von 1 ml bis 2 ml aufgefangen wird; die Salzkonzentration muss (20 ± 1)% der Masse betragen.

7.4 Die Muster müssen der Beanspruchung mit Salzsprühnebel über eine Dauer von 30 Tagen widerstehen. Nach diesem Zeitraum sind die Muster der Nebelkammer zu entnehmen und über einen Zeitraum von 4 bis 7 Tagen bei einer Temperatur von 20 °C bis 25 °C in einer Atmosphäre mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht mehr als 70 % zu trocknen.

7.5 Nach Beendigung des Trocknungszeitraums sind die Muster auf das Vorhandensein von Fehlern zu untersuchen. Jedes Bedienungselement ist auf Funktion zu prüfen, um die weiterbestehende Betriebsfähigkeit zu bestätigen. Manometer müssen über einen Zeitraum von 2 Stunden wasserdicht bleiben, wenn sie 0,3 m in Wasser untergetaucht werden.

8 Prüfung des Pulvers

8.1 Rieselfähigkeit

Das Pulver muss geprüft werden, um sicherzustellen, dass es über den gesamten vom Antragsteller gewünschten Temperaturbereich rieselfähig bleibt. Prüfungen mit erhöhter Temperatur und Prüfungen der Hygroskopizität sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchzuführen.

8.2 Feuerlösch-Vermögen

Bei dem Pulver muss nachgewiesen sein, dass es Brände in verflüssigten Gasladungen löschen kann. Repräsentative Einrichtungen/Ausrüstungen müssen, entsprechend den Anforderungen der Verwaltung, einer Brandprüfung im Originalmaßstab unterzogen werden.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1315
"Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut"

Vom 29. April 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 567)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1315, "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE