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MSC.1/Rundschreiben 1318/Rev.1 Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen
Vom 25. Mai 2021
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2023 S. 617)
Archiv: MSC.1/1318
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags den Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen (MSC.1/Rundschreiben 1318) zugestimmt.
2 Um auf die Notwendigkeit einzugehen, ein hydrostatisches Prüfprogramm für Hochdruck-CO2-Gasflaschen zu erläutern und die einschlägigen Anforderungen in den Richtlinien an jene in den Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/Rundschreiben 1432) anzupassen, nahm der Ausschuss auf seiner 103. Tagung (5. bis 14. Mai 2021) die Änderungen der oben genannten Richtlinien an, die vom Unterausschuss "Ship Systems and Equipment" auf seiner siebten Tagung mit der Absicht erarbeitet wurden, sie als MSC.1/Rundschreiben 1318/Rev.1 zu verbreiten. Der Wortlaut der Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen ist in der Anlage wiedergegeben.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Überarbeiteten Richtlinien bei der Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen an Bord aller Schiffe anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1318.
***
Anlage
Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen
1 Allgemeines
Diese Überarbeiteten Richtlinien schreiben die empfohlenen Mindestanforderungen für die Instandhaltung und Überprüfungen für fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme an Bord aller Schiffe vor und sind für den Nachweis bestimmt, dass sich das System entsprechend Regel II-2/14.2.1.2 SOLAS in gutem Betriebszustand befindet. Diese Überarbeiteten Richtlinien sind dafür vorgesehen, die zugelassenen Instandhaltungsanweisungen des Herstellers für das Feuerlöschsystem zu ergänzen. Bestimmte Instandhaltungsvorgänge und Überprüfungen können von fachkundigen Besatzungsmitgliedern vorgenommen werden, während andere durch besonders für die Instandhaltung solcher Systeme ausgebildete Personen durchzuführen sind. Der Instandhaltungsplan an Bord muss angeben, welche Teile der empfohlenen Überprüfungen und Instandhaltung durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden müssen.
2 Sicherheit
Immer wenn Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme einer Überprüfung oder Instandhaltung unterzogen werden, müssen strenge Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden, um die Möglichkeit zu verhindern, dass mit der Durchführung oder Überprüfung tätige Personen in Gefahr gebracht werden. Vor der Durchführung jeglicher Arbeiten ist ein Sicherheitsplan auszuarbeiten, der alle Personen erfasst und ein wirksames Kommunikationssystem zwischen dem Inspektionspersonal und der diensttuenden Besatzung schafft. Als Anfangsvorgang für den Schutz der Personen, die irgendwelche Instandhaltungen oder Überprüfungen durchführen, müssen Maßnahmen wie beispielsweise das Festsetzen oder Entfernen der Betätigungshebel der Verteilerventile oder das Schließen und Festsetzen des System-Hauptabsperrventils getroffen werden, um unbeabsichtigtes Ausströmen zu vermeiden. Alle Personen müssen über die bevorstehenden Tätigkeiten unterrichtet werden, bevor mit den Arbeiten begonnen wird.
3 Instandhaltungs- und Überprüfungs-Plan
Fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme müssen in gutem Betriebszustand gehalten werden und sofort einsatzbereit sein. Instandhaltung und Überprüfungen sind in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsplan des Schiffes unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betriebssicherheit des Systems durchzuführen. Der Instandhaltungsplan an Bord ist in das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen aufzunehmen und muss auf den Empfehlungen des Herstellers für das System basieren, einschließlich:
4 Monatliche Überprüfungen
4.1 Mindestens alle 30 Tage muss eine allgemeine Sichtprüfung des Zustandes des Gesamtsystems hinsichtlich offensichtlicher Anzeichen einer Beschädigung vorgenommen werden, und sie muss die Bestätigung einschließen, dass:
4.2 Außerdem müssen die Überprüfungen bei Niederdrucksystemen bestätigen, dass:
5 Jährliche Überprüfung
Die folgenden Mindestanforderungen für Instandhaltung und Überprüfungen sind in Übereinstimmung mit den Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers des Systems durchzuführen:
6 Empfohlene Mindest-Instandhaltung
6.1 Mindestens alle zwei Jahre (Zeitabstände von 2 Jahren ± 3 Monaten) auf Fahrgastschiffen oder bei jeder Zwischenbesichtigung, regelmäßigen Besichtigung oder Erneuerungsbesichtigung 1 auf Frachtschiffen sind die folgenden Instandhaltungen durchzuführen (Um die Durchführung der empfohlenen Instandhaltung zu unterstützen, sind im Anhang Beispiele von Wartungs-Checklisten aufgeführt):
6.2 Mindestens alle zwei Jahre (Zeitabstände von 2 Jahren ± 3 Monaten) auf Fahrgastschiffen oder bei jeder Erneuerungsbesichtigung 1 auf Frachtschiffen sind die folgenden Instandhaltungen durch Kundendiensttechniker/Fachleute, die entsprechend den von der Verwaltung anerkannten Normen ausgebildet sind, durchzuführen:
In den Fällen, wo dieses nicht möglich ist, sind die Steuerleitungen von den Flaschenventilen zu lösen und blindzuflanschen oder miteinander zu verbinden und dann mit vollem Betriebsdruck von der Auslösestation zu prüfen und auf Undichtigkeit zu untersuchen.
In beiden Fällen ist dieses von einer oder, falls installiert, von mehreren Auslösestationen aus durchzuführen. Falls manuelle Zugkabel die fernbetätigten Auslöseeinrichtungen steuern, müssen sie überprüft werden, um zu bestätigen, dass sich Seile und Umlenkrollen in gutem Zustand befinden, frei beweglich sind und keinen übermäßigen Weg erfordern, um das System zu aktivieren;
7 Instandhaltung alle fünf Jahre
Mindestens alle fünf Jahre ist eine Innenkontrolle aller Absperrventile durchzuführen.
W artungs-Checklisten | Anhang |
Hochdruck-CO2-Feuerlöschanlage
Datum: | Name des Schiffes/der Einheit: | IMO-Nr.: | |||
Technische Beschreibung | |||||
Nr. | Text | Angaben | |||
1 | Hersteller | ||||
2 | Anzahl der Druckgasflaschen | ||||
3 | Vorrat der Druckgasflaschen (jede Flasche) | ||||
4 | Anzahl der Steuerflaschen | ||||
5 | Vorrat der Steuerflaschen (jede Flasche) | ||||
6 | Anzahl der Verteilungsleitungen | ||||
7 | Ältestes Datum der Flaschen-Druckprüfung | ||||
8 | Geschützter Raum/geschützte Räume | ||||
9 | Einbau-/Erneuerungsdatum der Schläuche | ||||
Beschreibung der Überprüfungen/Prüfungen | |||||
Nr. | Beschreibung | aus-geführt | nicht aus-geführt | nicht anwend-bar | Bemer-kungen |
1 | Auslöseeinrichtungen und Verteilerventile gesichert, um versehentlichen Austritt zu verhindern | ||||
2 | Inhalt der Druckgasflaschen durch Wiegen überprüft | ||||
3 | Inhalt der Druckgasflaschen durch Flüssigkeits-Füllstandsanzeiger überprüft | ||||
4 | Inhalt der Steuerflaschen überprüft | ||||
5 | Alle Flaschenventile durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
6 | Alle Schellen und Befestigungen der Gasflaschen auf straffen Sitz überprüft | ||||
7 | Sammelleitung durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
8 | Sammelleitung auf Undichtigkeit unter Verwendung von trockener Arbeits-Druckluft überprüft | ||||
9 | Hauptabsperrventil und Verteilerventile durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
10 | Hauptabsperrventil und Verteilerventile auf Funktion geprüft | ||||
11 | Zeit-Verzögerungseinrichtungen auf richtige Einstellung geprüft * | ||||
12 | Fernbetätigte Auslöseeinrichtung durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
13 | Fernbetätigte Auslöseeinrichtung geprüft | ||||
14 | Druckprüfung der Servoleitungen/Steuerleitungen mit maximalem Betriebsdruck und auf Undichtigkeit und Blockierungen überprüft | ||||
15 | Manuelle Zugkabel, Umlenkrollen, Lösung der Kupplung überprüft, gewartet und bei Bedarf festgezogen/nachgestellt | ||||
16 | Auslösestationen durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
17 | Alarmeinrichtungen (akustisch/optisch) geprüft | ||||
18 | Lüfter-Abschalter geprüft * | ||||
19 | Alle 10 Jahre mit 10 % der Gasflaschen und Steuerflaschen Druckprüfung durchgeführt. Bei allen Gasflaschen und Steuerflaschen Druckprüfung vor dem 20. Jahresdatum und danach zu jedem 10. Jahresdatum durchgeführt | ||||
20 | Mindestens alle fünf Jahre Innenkontrolle aller Absperrventile durchgeführt | ||||
21 | Verteilungsleitungen und Düsen unter Verwendung von trockener Arbeits-Druckluft durchgeblasen | ||||
22 | Alle Türen, Scharniere und Schlösser überprüft * | ||||
23 | Alle Hinweis und Warnschilder auf Installation überprüft | ||||
24 | Alle 10 Jahre alle Schläuche erneuert und Rückschlagventile in der Sammelleitung durch Sichtkontrolle überprüft | ||||
25 | Auslöseeinrichtungen und Verteilerventile wieder angeschlossen und das System wieder in Betrieb gesetzt | ||||
26 | Anhänger mit Überprüfungsdatum angefügt | ||||
* Falls als Teil des CO2-Systems eingebaut. |
Niederdruck-CO2-Feuerlöschanlage
Datum: | Name des Schiffes/der Einheit: | IMO-Nr.: | |||
Technische Beschreibung | |||||
Nr. | Text | Angaben | |||
1 | Hersteller | ||||
2 | Anzahl der Behälter | ||||
3 | Vorrat der Behälter (in Tonnen) | ||||
4 | Anzahl der Steuerflaschen | ||||
5 | Vorrat der Steuerflaschen (jede Flasche) | ||||
6 | Anzahl der Verteilungsleitungen | ||||
7 | Geschützter Raum/geschützte Räume | ||||
Beschreibung der Überprüfungen/Prüfungen | |||||
Nr. | Beschreibung | aus-geführt | nicht aus-geführt | nicht anwend-bar | Bemer-kungen |
1 | Hauptabsperrventil des Behälters geschlossen und gesichert, um versehentlichen Austritt zu verhindern | ||||
2 | Verteilerventile als geschlossen bestätigt | ||||
3 | Füllstandsanzeiger auf richtige Funktion überprüft | ||||
4 | Inhalt des CO2-Behälters mittels Behälter-Füllstandsanzeiger überprüft | ||||
5 | Inhalt des CO2-Behälters mittels Steigrohr-Ablesung überprüft | ||||
6 | Inhalt des CO2-Behälters mittels Füllstands-Regelventil überprüft | ||||
7 | Behälterfüße kontrolliert | ||||
8 | Behälterisolierung kontrolliert | ||||
9 | Sicherheitsventile des Behälters kontrolliert | ||||
10 | Sicherheitsventile des Behälters geprüft | ||||
11 | Inhalt der Steuerflaschen überprüft | ||||
12 | Start/Stopp-Funktion der Kühlkompressoren geprüft | ||||
13 | Alle angeschlossenen elektrischen Alarmgeber und Anzeigen geprüft | ||||
14 | Hauptventil der Sammelleitung kontrolliert | ||||
15 | Mindestens alle fünf Jahre Innenkontrolle aller Absperrventile durchgeführt | ||||
16 | Hauptventil der Sammelleitung geprüft | ||||
17 | Verteilerventile kontrolliert | ||||
18 | Verteilerventile geprüft | ||||
19 | Auslösestationen kontrolliert | ||||
20 | Gesamten Flutungs-Auslösemechanismus kontrolliert | ||||
21 | Gesamten Flutungs-Auslösemechanismus geprüft | ||||
22 | Zeit-Verzögerungseinrichtung auf richtige Einstellung geprüft * | ||||
23 | Alarmeinrichtungen geprüft | ||||
24 | Lüfter-Abschalter geprüft * | ||||
25 | Verteilungsleitungen und Düsen kontrolliert | ||||
26 | Verteilungsleitungen und Düsen geprüft | ||||
27 | Verteilungsleitungen und Düsen durchgeblasen | ||||
28 | Alle Türen, Scharniere und Schlösser überprüft * | ||||
29 | Alle Schilder mit Betriebsanweisungen überprüft | ||||
30 | Hauptabsperrventil des Behälters wieder geöffnet und in offener Stellung gesichert | ||||
31 | System wieder in Betrieb gesetzt | ||||
32 | Anhänger mit Überprüfungsdatum angefügt | ||||
* Falls als Teil des CO2-Systems eingebaut. |
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1318/Rev.1, "Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen", in deutscher Sprache Vom 04. Oktober 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1318/ Rev.1, "Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Auf die Leitlinien von 2019 für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) (Entschließung A.1140(31)) wird verwiesen.
2 Auf die Norm ISO 18119:2018 - Gasflaschen - Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung - wird verwiesen.
ENDE |