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Regel II-2/11 Bauliche Widerstandsfähigkeit
(MSC 392(95); MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird.

2 Werkstoffe für Schiffskörper, Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser

Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel 3.43 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen 9.1 bis 9.4 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks oder Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.

3 Bauteile aus Aluminiumlegierung Interpr.1120

Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Fällen, in denen ein Teil der Bauteile aus Aluminiumlegierung besteht, folgende Vorschriften anzuwenden:

  1. außer bei Bauteilen, die nach Auffassung der Verwaltung nichttragend sind, muss die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Trennflächen der Klasse "A" oder "B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt, und
  2. besonders zu beachten ist die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flöße und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen der Klasse "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,
  3. 1 dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flöße und die Trennflächen der Klasse "A" stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird und
  4. 2 dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen der Klasse "B" zu stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.

4 Maschinenräume der Kategorie A

4.1 Decken und Schächte

Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Tabellen 9.5 und 9.7, soweit zutreffend, isoliert sein.

4.2 Flurplatten

Die Flurplatten normaler Verkehrswege in Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl sein.

5 Werkstoffe für Auslässe in der Außenhaut

Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Speigatte in der Außenhaut, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie befinden, wo ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

6 Schutz der Konstruktion von Ladetanks auf Tankschiffen gegen Überdruck oder Unterdruck

6.1 Allgemeines

Die Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein und betrieben werden, dass sichergestellt ist, dass weder Überdruck noch Unterdruck in den Ladetanks die Entwurfsparameter überschreiten, und sie müssen so beschaffen sein, dass

  1. geringe Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen, die durch Temperaturschwankungen in den Ladetanks verursacht werden, in allen Fällen durch Überdruck- /Unterdruck-Ventile ab- oder zugeführt werden können und
  2. große Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen während der Beladung und Ballastwasseraufnahme oder während des Löschens ab- oder zugeführt werden können.

6.2 Öffnungen für die Zu- und Abführung geringer Mengen infolge Temperaturschwankungen Interpr.1120

Die Öffnungen für den Druckausgleich nach Absatz 6.1.1 müssen:

  1. so hoch wie möglich über dem Ladetankdeck liegen, um eine größtmögliche Verteilung von entzündbaren Dämpfen zu ermöglichen, mindestens jedoch 2 m oberhalb des Ladetankdecks, und
  2. im größtmöglichen Abstand von den nächstgelegenen Luft-Eintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen mit Zündquellen sowie von den Decksmaschinen und Ausrüstungen, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellen, angeordnet sein, mindestens jedoch 5 m. Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen stellen eine Zündgefahr dar.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen müssen die Öffnungen in Übereinstimmung mit Regel 4.5.3.4.1 angeordnet sein.

6.3 Ladetank-Sicherheitseinrichtungen

6.3.1 Vorbeugende Maßnahmen gegen den Anstieg von flüssigen Stoffen in das Be- und Entlüftungssystem

Es ist dafür zu sorgen, dass ein Anstieg der flüssigen Stoffe in das Be- und Entlüftungssystem bis zu einer Höhe, die den Entwurfsdruck des Ladetanks überschreiten würde, vermieden wird. Dies muss durch Füllstands-Alarmgeber, Überfüllsicherungssysteme oder andere gleichwertige Einrichtungen in Verbindung mit unabhängigen Tankinhalts-Messgeräten und dem Beladungsverfahren für die Ladetanks erfolgen. Im Sinne dieser Regel gelten Überlaufventile nicht als mit einem Überlaufsystem gleichwertig.

6.3.2 Zweite Einrichtung zum Abführen von Überdruck/Unterdruck

Eine zweite Einrichtung muss das Abführen des vollen Volumenstroms von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen ermöglichen, um Über- oder Unterdruck im Fall eines Versagens der Einrichtungen nach Absatz 6.1.2 zu verhindern. Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen muss die zweite Einrichtung darüber hinaus in der Lage sein, im Fall einer Beschädigung oder eines unbeabsichtigten Verschließens der in Regel 4.5.3.2.2 vorgeschriebenen Abtrenneinrichtung Über- oder Unterdruck zu verhindern. Ersatzweise können Druckaufnehmer in jedem von den Einrichtungen nach Absatz 6.1.2 geschützten Tank eingebaut sein; das zugehörige Anzeigesystem ist im Ladekontrollraum des Schiffes oder an einer Stelle, von der aus der Ladungsbetrieb normalerweise durchgeführt wird, anzuordnen. Dieses Anzeigesystem muss außerdem mit einer Alarmeinrichtung versehen sein, die auslöst, wenn Über- oder Unterdruck in einem Tank festgestellt wird.

6.3.3 Umgehungen in Entlüftungshauptleitungen

Die nach Absatz 6.1.1 vorgeschriebenen Über/Unterdruckventile können mit einer Umgehung ausgerüstet sein, wenn sie sich in einer Entlüftungshauptleitung oder einem Entlüftungsmast befinden. Ist eine solche Umgehung vorhanden, so müssen geeignete Vorrichtungen anzeigen, ob sie offen oder geschlossen ist.

6.3.4 Über/Unterdrucksicherungen

Eine oder mehrere Über/Unterdrucksicherungen müssen vorhanden sein, um zu verhindern, dass in den Ladetanks

  1. ein Überdruck entsteht, der über dem Prüfdruck für den Ladetank liegt, wenn mit der größten vorgesehenen Laderate geladen würde und alle anderen Austrittsöffnungen geschlossen blieben, und
  2. ein Unterdruck entsteht, der größer ist als 700 mm Wassersäule, wenn die Ladung mit dem größten vorgesehenen Volumenstrom der Ladepumpen entladen würde und die Inertgas-Gebläse ausfielen.

Diese Einrichtungen sind an der Inertgas-Hauptleitung anzubringen, sofern sie nicht an dem nach Regel 4.5.3.1 vorgeschriebenen Be- und Entlüftungssystem oder an einzelnen Ladetanks angebracht sind. Die Lage und Auslegung der Einrichtungen müssen Regel 4.5.3 und Absatz 6 entsprechen.

6.4 Größe der Be- und Entlüftungsöffnungen

Die in Absatz 6.1.2 vorgeschriebenen Entlüftungsöffnungen für das Be- und Entladen sowie die Aufnahme von Ballastwasser müssen auf der Grundlage der höchsten Laderate unter Berücksichtigung eines Ausgasungsfaktors von 1,25 so bemessen sein, dass das Ansteigen des Druckes in einem Ladetank über den Entwurfsdruck verhindert wird. Dem Kapitän müssen Unterlagen über die höchstzulässige Laderate für jeden Ladetank und bei Sammel-Entlüftungssystemen für jede Gruppe von Ladetanks zur Verfügung gestellt werden.

Teil D
Flucht

(MSC.365(93))

Regel II-2/12 Unterrichtung der Besatzung und der Fahrgäste
( MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, damit eine sichere Evakuierung durchführbar ist. Für dieses Ziel müssen ein Generalalarmsystem und eine Rundspruchanlage vorhanden sein.

2 Generalalarmsystem

Um die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, ist das nach Regel III/6.4.2 vorgeschriebene Generalalarmsystem zu benutzen.

3 Rundspruchanlage auf Fahrgastschiffen

In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in den Kontrollstationen und auf den freien Decks müssen eine Rundspruchanlage, die den Vorschriften der Regel III/6.5 entspricht, oder andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtungen vorhanden sein.

Regel II-2/13 Fluchtmöglichkeiten Interpr.1511
(MSC. 216(82), MSC.365(93); MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.404(96) 

1 Ziel Interpr.1456

Ziel dieser Regel ist es, Fluchtmöglichkeiten vorzusehen, so dass die Personen an Bord sicher und schnell zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße gelangen können. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen sichere Fluchtwege vorgesehen sein;
  2. die Fluchtwege müssen in einem sicheren Zustand und von Hindernissen freigehalten werden, und
  3. soweit notwendig, müssen zusätzliche Hilfen für eine Flucht vorgesehen sein, um die Zugänglichkeit, eine verständliche Markierung und eine angemessene Gestaltung für Notfallsituationen sicherzustellen.

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Soweit in dieser Regel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende und jederzeit begehbare Fluchtwege aus allen Räumen oder Raumgruppen vorhanden sein.

2.2 Aufzüge gelten nicht als ein nach dieser Regel vorgeschriebener Fluchtweg.

3 Fluchtmöglichkeiten aus Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

3.1 Allgemeine Vorschriften

3.1.1 Treppen und Leitern müssen so angeordnet sein, dass sie jederzeit begehbare Fluchtwege zum Einbootungsdeck der Rettungsboote und -flöße aus allen Unterkunftsräumen für Fahrgäste und Besatzung und aus Räumen bilden, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume.

3.1.2 Soweit in dieser Regel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Gänge, Lobbys oder Teile von Gängen, aus denen es nur einen Fluchtweg gibt, verboten. Aus betriebspraktischen Gründen im Schiff notwendige tote Gänge im Bereich der Wirtschaftsräume, z.B. Brennstoffübernahmestationen und quer verlaufende Versorgungsgänge, sind zulässig, sofern diese toten Gänge von den Besatzungsunterkunftsbereichen getrennt und von den Fahrgastunterkunftsbereichen aus nicht zugänglich sind. Ebenso ist ein Teil eines Ganges, dessen Länge nicht größer als seine Breite ist, als Nische oder örtliche Verbreiterung zu betrachten und ist erlaubt.

3.1.3 Alle Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigen Werkstoff billigt.

3.1.4 Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Fluchtmöglichkeiten oder Zugänge haben, von denen einer ein rundes oder eckiges Schiffsfenster von ausreichender Größe oder eine andere den Anforderungen der Verwaltung genügende Möglichkeit sein kann.

3.1.5 Die Türen in Fluchtwegen müssen im Allgemeinen in Fluchtrichtung aufgehen, ausgenommen davon dürfen

  1. einzelne Kabinentüren nach innen in die Kabine aufgehen, um zu vermeiden, dass Personen auf dem Gang zu Schaden kommen, wenn die Tür geöffnet wird, und
  2. Türen in senkrechten Notausstiegsschächten schachtauswärts öffnen, damit der Schacht als Flucht- und als Zugangsweg benutzt werden kann.

3.2 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen

3.2.1 Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck

3.2.1.1 Unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermaßen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Bei Fluchtwegen für Besatzungsräume, die nur gelegentlich betreten werden, kann die Verwaltung ausnahmsweise auf einen dieser Fluchtwege verzichten, wenn der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.

3.2.1.2 Hat die Verwaltung eine Ausnahme nach Absatz 3.2.1.1 gewährt, so muss der einzige Fluchtweg eine sichere Fluchtmöglichkeit bieten. Treppen müssen jedoch mindestens 800 mm lichte Breite aufweisen und auf beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.

3.2.2 Flucht aus Räumen über dem Schottendeck

Oberhalb des Schottendecks müssen in allen senkrechten Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen senkrechten Fluchtweg bildet.

3.2.3 Unmittelbarer Zugang zu Treppenschächten Interpr.1120

Die Treppenschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen einen unmittelbaren Zugang von den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um einen Stau durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen werden. Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nichtbrennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung ungefährlicher Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet. Es dürfen nur Gänge, Aufzüge, öffentliche Toiletten, Sonderräume und offene Ro-Ro-Räume, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können, andere nach Absatz 3.2.4.1 vorgeschriebene Fluchttreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben. Mit Ausnahme von Hinterbühnenräumen ("Backstage") von Theatern dürfen auch Gesellschaftsräume einen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben. Schmale Gänge oder "Lobbys", die dazu dienen, einen geschlossenen Treppenschacht von Küchen oder Hauptwäschereien zu trennen, dürfen einen unmittelbaren Zugang zum Treppenschacht haben, sofern sie eine Decksfläche von mindestens 4,5 m2 und eine Breite von mindestens 900 mm haben sowie eine Feuerlöschschlauchstation enthalten.

3.2.4 Einzelheiten der Fluchtmöglichkeiten

3.2.4.1 Interpr.1120 Mindestens einer der nach den Absätzen 3.2.1.1 und 3.2.2 vorgeschriebenen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck einen ständigen Schutz vor Feuer bietet. Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außen liegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die eine Notbeleuchtung in Übereinstimmung mit Regel III/11.5 und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen, die so gelegen sind, dass ihr Versagen während eines Brandes die Flucht zum Einbootungsdeck behindern würde, müssen Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Isolierwerte entsprechend den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 haben.

3.2.4.2 Der Schutz der Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereichen der Rettungsboote und -flöße muss entweder unmittelbar oder über durch das Schiffsinnere führende geschützte Zugangsweg vorgesehen sein, welche die in den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 festgelegte Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und die festgelegten Isolierwerte für Treppenschächte aufweisen.

3.2.4.3 Treppen, die nur zu einem Raum und einem Balkon in diesem Raum führen, gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.

3.2.4.4 Interpr.1120 Jede Ebene innerhalb eines Atriums muss zwei Fluchtwege haben, von denen einer einen unmittelbaren Zugang zu einem geschlossenen senkrechten Fluchtweg haben muss, der den Vorschriften des Absatzes 3.2.4.1 entspricht.

3.2.4.5 Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

3.2.5 Kennzeichnung der Fluchtwege

3.2.5.1 Zusätzlich zur vorgeschriebenen Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/42 und III/11.5 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die höchstens 300 mm über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, die Fluchtwege und die Ausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung nicht die gesamte Markierung unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus langnachleuchtendem Werkstoff bestehen oder mit elektrisch leuchtenden Markierungen versehen sein. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme bewertet, geprüft und verwendet worden sind.

3.2.5.2 Bei Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, sind die Vorschriften des Absatzes 3.2.5.1 auch auf die Unterkunftsbereiche der Besatzung anzuwenden.

3.2.5.3 Anstelle der nach Absatz 3.2.5.1 vorgeschriebenen Notbeleuchtung und Leitmarkierungen für die Fluchtwege können auch andere Orientierungshilfen für die Evakuierung akzeptiert werden, falls sie von der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zugelassen worden sind.

3.2.6 Normalerweise verschlossene Türen, die Teil eines Fluchtwegs bilden

3.2.6.1 Türen von Kabinen und Schlafräumen müssen von der Innenseite ohne Schlüssel zu öffnen sein. Alle Türen im Verlauf eines bestimmten Fluchtwegs müssen in Fluchtrichtung ohne Schlüssel zu öffnen sein.

3.2.6.2 Die Türen der Notausgänge von Gesellschaftsräumen, die normalerweise verriegelt sind, müssen mit einem Schnellauslösemechanismus ausgerüstet sein. Solch ein Mechanismus muss aus einem Türverriegelungsmechanismus und einer integrierten Vorrichtung bestehen, die bei einer Krafteinwirkung in Fluchtrichtung die Türverriegelung freigibt. Schnellauslösemechanismen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt und eingebaut sein und im Einzelnen

  1. aus Gestängen oder Paneelen bestehen, deren auslösender Teil mindestens über die halbe Türblattbreite reicht und nicht weniger als 760 mm und höchstens 1.120 mm, über dem Deck liegt,
  2. bewirken, dass die Verriegelung bei einer Krafteinwirkung von nicht mehr als 67 N freigegeben wird, und
  3. nicht mit Türschlössern, Vorreibern oder anderen Vorrichtungen versehen sein, welche die Freigabe der Verriegelung verhindern, wenn auf die Freigabevorrichtung ein Druck ausgeübt wird.

3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen

3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf

  1. am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaute Ro-Ro-Fahrgastschiffe und
  2. sonstige am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen.

3.3 Fluchtmöglichkeiten auf Frachtschiffen Interpr.1120

3.3.1 Allgemeines

Auf allen Decks im Unterkunftsbereich müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen abgegrenzten Räumen oder Raumgruppen vorhanden sein.

3.3.2 Flucht aus Räumen unterhalb des untersten freien Decks Interpr.1511

Unterhalb des untersten freien Decks muss der Hauptfluchtweg eine Treppe sein und der zweite Fluchtweg kann aus einem Schacht oder einer Treppe bestehen.

3.3.3 Flucht aus Räumen oberhalb des untersten freien Decks Interpr.1511

Oberhalb des untersten freien Decks müssen die Fluchtmöglichkeiten Treppen oder Türen zu einem freien Deck oder eine Kombination von beiden sein.

3.3.4 Tote Gänge

Tote Gänge von mehr als 7 m Länge sind nicht zulässig.

3.3.5 Breite und stetiger Verlauf der Fluchtwege

Die Breite, die Anzahl und der stetige Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

3.3.6 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit

Bei Besatzungsräumen, die nur gelegentlich betreten werden, kann die Verwaltung ausnahmsweise eine dieser Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.

3.4 Fluchtretter

3.4.1 Fluchtretter müssen dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen. Ersatz-Fluchtretter müssen an Bord vorhanden sein.

3.4.2 Alle Schiffe müssen in den Unterkunftsräumen mindestens zwei Fluchtretter mitführen.

3.4.3 Auf Fahrgastschiffen müssen in jedem Hauptbrandabschnitt mindestens zwei Fluchtretter mitgeführt werden.

3.4.4 Auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen in jedem Hauptbrandabschnitt zwei Fluchtretter zusätzlich zu den nach Absatz 3.4.3 vorgeschriebenen mitgeführt werden.

3.4.5 Die Absätze 3.4.3 und 3.4.4 finden jedoch keine Anwendung auf Treppenschächte, die einzelne Hauptbrandabschnitte bilden, und Hauptbrandabschnitte im vorderen oder achteren Ende eines Schiffes, die keine Räume der Kategorie (6), (7), (8) oder (12) nach Regel 9.2.2.3 enthalten.

4 Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen

4.1 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen Interpr.1511

Die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen auf Fahrgastschiffen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

4.1.1 Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck Interpr.1120

Liegt der Raum unter dem Schottendeck, so müssen die zwei Fluchtwege bestehen aus

  1. entweder zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegenden stählernen Leitergruppen, die zu gleichermaßen voneinander entfernt liegenden Türen im oberen Teil des Raumes führen und von denen aus die entsprechenden Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Eine dieser Leitern muss innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, der vom unteren Teil des Raumes, zu dem er führt, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes die Vorschriften der Regel 9.2.2.3, Kategorie (2), beziehungsweise Regel 9.2.2.4, Kategorie (4), erfüllt. In diesen Schacht müssen selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit eingebaut sein. Die Leiter muss so befestigt sein, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte in den Schacht übertragen wird. Der geschützte Schacht muss minimale Innenabmessungen von mindestens 800 mm x 800 mm haben und muss mit einer Notbeleuchtung versehen sein, oder
  2. einer Stahlleiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus das Einbootungsdeck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle eine stählerne Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und die einen Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum Einbootungsdeck bietet.

4.1.2 Flucht aus Räumen über dem Schottendeck

Liegt der Raum oberhalb des Schottendecks, so müssen zwei so weit wie möglich voneinander entfernte Fluchtwege vorhanden sein, und die Endtüren dieser Fluchtwege müssen so liegen, dass von ihnen aus die entsprechenden Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Sind für diese Fluchtmöglichkeiten Leitern notwendig, so müssen sie aus Stahl sein.

4.1.3 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit

Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.000 kann die Verwaltung eine der Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn Größe und Lage des oberen Teiles des Raumes gebührend berücksichtigt werden. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1.000 und mehr kann die Verwaltung auf einen Fluchtweg aus einem solchen Raum einschließlich eines normalerweise unbesetzten Hilfsmaschinenraums verzichten, sofern das Einbootungsdeck durch eine Tür oder über eine Stahlleiter sicher erreicht werden kann, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes und die Anwesenheit der in diesem Raum normalerweise beschäftigten Personen gebührend berücksichtigt werden. Im Rudermaschinenraum muss ein zweiter Fluchtweg vorgesehen sein, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum freien Deck vorhanden.

4.1.4 Flucht aus Maschinenkontrollräumen Interpr.1511

Für einen Maschinenkontrollraum, der innerhalb eines Maschinenraums liegt, müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bietet.

4.1.5 Schrägleitern und Treppen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.1.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.

4.1.6 Flucht aus Hauptwerkstätten innerhalb von Maschinenräumen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

4.2 Fluchtmöglichkeiten auf Frachtschiffen Interpr.1511

Die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen auf Frachtschiffen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

4.2.1 Flucht aus Maschinenräumen der Kategorie A Interpr.1120

Sofern in Absatz 4.2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jeder Maschinenraum der Kategorie A zwei Fluchtwege haben. Insbesondere muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:

  1. Zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegende stählerne Leitergruppen, die zu gleichermaßen voneinander entfernt liegenden Türen im oberen Teil des Raumes führen und von denen aus das freie Deck erreicht werden kann. Eine dieser Leitern muss innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, der die Vorschriften der Regel 9.2.3.3, Kategorie (4) erfüllt und vom unteren Teil des Raumes, zu dem er gehört, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes führt. In diesen Schacht müssen selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit eingebaut sein. Die Leiter muss so befestigt sein, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte in den Schacht übertragen wird. Der geschützte Schacht muss minimale Innenabmessungen von mindestens 800 mm x 800 mm haben und muss mit einer Notbeleuchtung versehen sein, oder
  2. eine Stahlleiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus das freie Deck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle eine stählerne Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und die einen Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum freien Deck bietet.

4.2.2 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit

Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.000 kann die Verwaltung eine der in Absatz 4.2.1 vorgeschriebenen Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn Größe und Lage des oberen Teiles des Raumes gebührend berücksichtigt werden. Ferner brauchen die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen der Kategorie A nicht den Vorschriften über einen geschützten Schacht nach Absatz 4.2.1.1 zu entsprechen. Im Rudermaschinenraum muss eine zweite Fluchtmöglichkeit vorgesehen sein, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum freien Deck vorhanden.

4.2.3 Flucht aus Maschinenräumen, die nicht zur Kategorie A gehören

Aus Maschinenräumen, die nicht zur Kategorie A gehören, müssen zwei Fluchtwege vorhanden sein; ausnahmsweise kann bei Räumen, die nur gelegentlich betreten werden, und bei Räumen, in denen der weiteste Weg zur Tür nicht mehr als 5 m beträgt, ein einziger Fluchtweg anerkannt werden.

4.2.4 Schrägleitern und Treppen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.2.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.

4.2.5 Flucht aus Maschinenkontrollräumen in Maschinenräumen der Kategorie A

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus dem Maschinenkontrollraum innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

4.2.6 Flucht aus Hauptwerkstätten in Maschinenräumen der Kategorie A

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

4.3 Fluchtretter

4.3.1 Auf allen Schiffen müssen in den Maschinenräumen an leicht einsehbaren Stellen Fluchtretter einsatzbereit angeordnet sein, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden können. Bei der Festlegung des Aufbewahrungsorts der Fluchtretter müssen das Layout des Maschinenraums und die Anzahl der Personen, die normalerweise in den Räumen arbeiten, berücksichtigt werden.

4.3.2 Die Anzahl und der Aufbewahrungsort dieser Geräte müssen in den nach Regel 15.2.4 vorgeschriebenen Brandschutzplan eingetragen sein.

4.3.3 Die Fluchtretter müssen dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

5 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen aus Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Räumen, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können

5.1 In Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Räumen, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können, müssen Anzahl und Lage der Fluchtwege sowohl unter als auch über dem Schottendeck den Anforderungen der Verwaltung genügen, und grundsätzlich muss die Sicherheit des Zugangs zum Einbootungsdeck mindestens der in den Absätzen 3.2.1.1, 3.2.2, 3.2.4.1 und 3.2.4.2 vorgesehenen Sicherheit gleichwertig sein. In solchen Räumen müssen zu den Fluchtwegen führende, gekennzeichnete Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 mm vorgesehen sein. Die Parkanordnung der Fahrzeuge muss derart sein, dass die Verkehrswege jederzeit frei gehalten werden.

5.2 Einer der Fluchtwege aus den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, darf keinen unmittelbaren Zugang zu einem Sonderraum haben.

6 Fluchtmöglichkeiten aus Ro-Ro-Räumen

In Ro-Ro-Räumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, müssen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Die Fluchtwege müssen eine sichere Flucht zu den Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße gewährleisten und am vorderen und achteren Ende des Raumes angeordnet sein.

7 Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

7.1 Allgemeines

7.1.1 Von jedem üblicherweise belegten Raum des Schiffes müssen Fluchtwege zu einem Sammelplatz vorgesehen sein. Diese Fluchtwege müssen so angeordnet sein, dass sie den kürzestmöglichen Weg zum Sammelplatz bieten, und sie müssen mit Zeichen gekennzeichnet sein, die den von der Organisation entwickelten Richtlinien entsprechen.

7.1.2 Der Fluchtweg von den Kabinen zu den Treppenschächten muss so direkt wie möglich und die Zahl von Richtungswechseln so gering wie möglich sein. Es darf nicht notwendig sein, von einer Schiffsseite zur anderen zu wechseln, um einen Fluchtweg zu erreichen. Es darf nicht notwendig sein, mehr als zwei Decks hinauf- oder hinabzusteigen, um von einem Fahrgastraum zu einem Sammelplatz oder einem freien Deck zu gelangen.

7.1.3 Von den in Absatz 7.1.2 genannten freien Decks müssen außen liegende Wege zu den Einbootungsstationen der Überlebensfahrzeuge vorgesehen sein.

7.1.4 Grenzen umschlossene Räume an ein freies Deck, so müssen die Öffnungen des umschlossenen Raumes zum freien Deck hin, sofern praktisch durchführbar, als Notausstieg benutzt werden können.

7.1.5 Fluchtwege dürfen nicht durch Möbel oder andere Hindernisse versperrt sein. Mit Ausnahme von Tischen und Stühlen, die weggeräumt werden können, um freien Platz zu schaffen, müssen Schränke und andere schwere Möbel in Gesellschaftsräumen und im Verlauf von Fluchtwegen fest eingebaut sein, um ein Übergehen beim Rollen oder bei Krängung des Schiffs zu verhindern. Fußbodenbeläge müssen ebenfalls an ihrem Platz gesichert sein. Während der Fahrt des Schiffes müssen die Fluchtwege von Hindernissen wie Reinigungswagen, Bettzeug, Gepäck und Kisten freigehalten werden.

7.2 Hinweise für eine sichere Flucht

7.2.1 Die Decks müssen durchgehend nummeriert sein, beginnend mit ,1`auf dem Tankdeck oder dem untersten Deck. Diese Nummern müssen im Bereich der Treppenvorflächen und in den Vorräumen der Aufzüge deutlich sichtbar angebracht sein. Decks dürfen auch einen Namen erhalten; die Decksnummer muss jedoch immer neben dem Namen angegeben sein.

7.2.2 Schematische Deckspläne, in denen der "Sie befinden sich hier"-Standort des Betrachters und die Fluchtwege mit Pfeilen gekennzeichnet sind, müssen auf der Innenseite jeder Kabinentür und in Gesellschaftsräumen deutlich sichtbar angebracht sein. Der Plan muss die Fluchtrichtung anzeigen und entsprechend seiner Lage im Schiff ausgerichtet sein.

7.3 Festigkeit der Handläufe und Gänge

7.3.1 Handläufe oder andere Haltegriffe müssen in Gängen entlang des gesamten Fluchtwegs vorgesehen sein, so dass bei jedem Schritt auf dem Weg zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen, soweit möglich, eine feste Griffmöglichkeit gegeben ist. Diese Handläufe müssen in Längsgängen von mehr als 1,8 m Breite und in Quergängen von mehr als 1 m Breite auf jeder Seite angebracht sein. Besonders zu beachten ist die Notwendigkeit, Vorräume, Atrien und andere große offene Räume im Verlauf der Fluchtwege durchqueren zu können. Handläufe und andere Haltegriffe müssen so fest gebaut sein, dass sie einer gleichmäßigen waagerechten Streckenbelastung von 750 N/m in Richtung zur Mitte des Ganges oder des Raumes und einer gleichmäßigen senkrechten Streckenbelastung von 750 N/m in Abwärtsrichtung widerstehen. Die beiden Streckenbelastungen brauchen nicht gleichzeitig angewendet zu werden.

7.3.2 Die untersten 0,5 m der Schotte und anderen Trennwände, die im Verlauf von Fluchtwegen senkrechte Trennflächen bilden, müssen eine Streckenbelastung von 750 N/m aushalten, damit sie bei großen Krängungswinkeln des Schiffes begehbar sind.

Teil E
Betriebliche Anforderungen

(MSC. 269(85); MSC.338(91), MSC.365(93))

Regel II-2/14 Einsatzbereitschaft und Instandhaltung
(MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die Wirksamkeit der für das Schiff vorgesehenen Brandsicherheitsmaßnahmen zu erhalten und zu überwachen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen zum sofortigen Einsatz bereit gehalten werden.
  2. Die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen angemessen geprüft und kontrolliert werden.

2 Allgemeine Vorschriften

Die Anforderungen des Absatzes 1.1 müssen zu jeder Zeit, während der das Schiff in Betrieb ist, erfüllt werden. Ein Schiff ist nicht in Betrieb, wenn

  1. es sich in Reparatur befindet oder aufgelegt ist (entweder vor Anker oder im Hafen) oder im Dock liegt,
  2. es vom Schiffseigner oder dessen Repräsentanten als nicht im Betrieb befindlich erklärt worden ist oder
  3. im Fall von Fahrgastschiffen keine Fahrgäste an Bord sind.

2.1 Einsatzbereitschaft

2.1.1 Die folgenden Brandschutzsysteme müssen in gutem Betriebszustand sein, damit im Brandfall die vorgeschriebene Leistung sichergestellt ist:

  1. Der bauliche Brandschutz einschließlich der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sowie der Schutz der Öffnungen und Durchführungen in diesen Trennflächen,
  2. die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme und
  3. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

2.1.2 Die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen in gutem Betriebszustand und sofort einsatzbereit sein. Tragbare Feuerlöscher, die benutzt worden sind, müssen unverzüglich nachgefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.

2.2 Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung

2.2.1 Die Instandhaltung, Erprobungen und Überwachungen müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen gebührend berücksichtigt wird.

2.2.2 An Bord des Schiffes muss ein Instandhaltungsplan vorhanden und bei Kontrollen auf Anforderung der Verwaltung verfügbar sein.

2.2.3 Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme, Feuerlöschsysteme und -einrichtungen enthalten, sofern diese vorhanden sind:

  1. Die Feuerlöschleitungen, die Feuerlöschpumpen, die Anschlussstutzen einschließlich der Schläuche, der Strahlrohre und des internationalen Landanschlusses,
  2. die fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
  3. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme und anderen Feuerlöscheinrichtungen,
  4. die selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
  5. die Lüftungssysteme einschließlich der Brand- und Rauchklappen, der Lüfter und ihre Bedieneinrichtungen,
  6. die Notabschalteinrichtungen der Brennstoffversorgung,
  7. die Feuertüren einschließlich ihrer Bedieneinrichtungen,
  8. das Generalalarmsystem,
  9. die Fluchtretter,
  10. die tragbaren Feuerlöscher einschließlich der Reservefüllungen und
  11. die Brandschutzausrüstungen.

2.2.4 Der Instandhaltungsplan kann rechnergestützt sein.

3 Zusätzliche Vorschriften für Fahrgastschiffe

Zusätzlich zu den Brandschutzsystemen und Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 2.2.3 muss für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ein Instandhaltungsplan für bodennahe Sicherheitsleitsysteme und Rundspruchanlagen ausgearbeitet sein.

4 Zusätzliche Vorschriften für Tankschiffe

Zusätzlich zu den Brandschutzsystemen und Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 2.2.3 muss für Tankschiffe ein Instandhaltungsplan für folgendes ausgearbeitet sein:

  1. Das Inertgassystem,
  2. das Deckschaumsystem,
  3. die Brandsicherheitseinrichtungen in Ladepumpenräumen und
  4. die Gaskonzentrationsmessgeräte für entzündbare Gase.

Regel II-2/15 Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord
(MSC. 201(81) MSC.338(91); MSC.1/Rundschreiben 1574

l Ziel

Ziel dieser Regel ist es, die Folgen eines Brandes dadurch zu mildern, dass die Personen an Bord durch zweckmäßige Anweisungen für Ausbildung und Übungen mit richtigen Verfahren unter Notfallbedingungen vertraut gemacht werden. Für dieses Ziel muss die Besatzung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um mit Brand-Notfällen einschließlich der Fürsorge für die Fahrgäste umzugehen.

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Anweisungen, Pflichten und Organisation

2.1.1 Die Besatzungsmitglieder müssen über die Brandsicherheit an Bord unterwiesen werden.

2.1.2 Die Besatzungsmitglieder müssen über die ihnen zugewiesenen Pflichten unterrichtet werden.

2.1.3 Die für die Feuerlöschung verantwortlichen Brandabwehrtrupps müssen eingeteilt werden. Während das Schiff in Betrieb ist, müssen diese Trupps in der Lage sein, ihre Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen.

2.2 Ausbildung und Übungen an Bord

2.2.1 Die Besatzungsmitglieder müssen ausgebildet werden, damit sie sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der von ihnen einzusetzenden Feuerlöschsysteme und -einrichtungen vertraut sind.

2.2.2 Die Ausbildung für die Anwendung der Fluchtretter gilt als Teil der Ausbildung an Bord.

2.2.3 Die Leistungsfähigkeit der mit Aufgaben der Brandabwehr betrauten Besatzungsmitglieder muss durch Ausbildung und Übungen an Bord regelmäßig bewertet werden, um verbesserungsbedürftige Bereiche festzustellen und um die Kompetenz auf dem Gebiet der Brandabwehr aufrechtzuerhalten und die Einsatzbereitschaft der Brandabwehr-Organisation sicherzustellen.

2.2.4 Die Ausbildung an Bord über den Umgang mit den Feuerlöschsystemen und -einrichtungen des Schiffes muss in Übereinstimmung mit der Regel III/19.4.1 geplant und durchgeführt werden.

2.2.5 Brandabwehrübungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln III/19.3 und III/19.5 durchgeführt und aufgezeichnet werden.

2.2.6 Interpr.1555 An Bord muss eine Einrichtung zur Wiederbefüllung bei Übungen verwendeter Flaschen für Atemschutzgeräte vorhanden sein oder es muss eine geeignete Anzahl an Reserveflaschen als Ersatz für die verwendeten Flaschen an Bord mitgeführt werden.

2.3 Ausbildungshandbuch

2.3.1 Ein Ausbildungshandbuch muss in jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum vorhanden sein.

2.3.2 Das Ausbildungshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes geschrieben sein.

2.3.3 Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss die nach Absatz 2.3.4 vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen in leicht verständlicher Sprache enthalten und, wo immer möglich, mit Abbildungen versehen sein. Jeder Teil einer solchen Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden.

2.3.4 Das Ausbildungshandbuch muss Folgendes im Einzelnen erklären:

  1. Die allgemeinen Brandsicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit Rauchen, elektrischem Strom, entzündbaren flüssigen Stoffen und ähnliche schiffsübliche Gefahren an Bord,
  2. die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der Brandabwehr einschließlich der Meldung eines Brandes und der Benutzung der handbetätigten Feuermelder,
  3. die Bedeutung der Schiffsalarme,
  4. den Betrieb und die Bedienung der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen,
  5. den Betrieb und die Bedienung der Feuertüren,
  6. den Betrieb und die Bedienung der Brand- und Rauchklappen und
  7. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

2.4 Brandschutzpläne

2.4.1 Zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere müssen ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein mit deutlicher Anzeige für jedes Deck über

Ersatzweise kann die Verwaltung die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammenfassen lassen, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt wird und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Änderung daran ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der von der Verwaltung vorgeschriebenen Sprache oder Sprachen abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

2.4.2 Ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, muss ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Land-Feuerwehr aufbewahrt werden.

3 Zusätzliche Vorschriften für Fahrgastschiffe

3.1 Brandabwehrübungen

Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 2.2.3 müssen Brandabwehrübungen nach den Vorschriften der Regel III/30 abgehalten werden, wobei die Unterrichtung der Fahrgäste und die Bewegung der Fahrgäste zu den Sammelplätzen und Einbootungsdecks gebührend zu berücksichtigen sind.

3.2 Brandschutzpläne

Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die nach dieser Regel vorgeschriebenen Pläne und Handbücher Angaben über den Brandschutz, die Feueranzeige und die Feuerlöschung entsprechend den von der Organisation herausgegebenen Richtlinien enthalten.

Regel II-2/16 Betrieb
(MSC. 269(85), MSC.365(93); MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, bezüglich der Brandsicherheit Anleitungen und Informationen für einen sachgerechten Schiffs- und Ladebetrieb zu geben. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Ein Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss an Bord vorgehalten werden.
  2. Der Austritt entzündbarer Dämpfe aus der Be- und Entlüftung der Ladetanks muss kontrolliert werden.

2 Brandsicherheits-Betriebshandbuch

2.1 Das vorgeschriebene Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss bezüglich der Brandsicherheit die notwendigen Informationen und Anleitungen für den sicheren Schiffs- und Ladungsbetrieb enthalten. Das Handbuch muss Informationen über die Verantwortlichkeit der Besatzung für die allgemeine Brandsicherheit des Schiffes während des Ladens und Löschens sowie während der Reise umfassen. Notwendige Brandsicherheitsvorkehrungen für die Behandlung von Stückgut müssen erklärt werden. Bei Schiffen, die Gefahrgut und entzündbares Massengut befördern, muss das Brandsicherheits-Betriebshandbuch auch auf die sachdienlichen Brandabwehranleitungen und die Notfallanleitungen für die Behandlung von Ladungen verweisen, die jeweils in dem Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), in dem Internationalen Chemikalientankschiff-Code, dem Internationalen Gastankschiff-Code und dem IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) enthalten sind.

2.2 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum vorhanden sein.

2.3 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes geschrieben sein.

2.4 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch kann mit dem nach Regel 15.2.3 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuch kombiniert werden.

3 Zusätzliche Vorschriften für Tankschiffe

3.1 Allgemeines

Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch nach Absatz 2 muss Vorkehrungen zur Verhütung der Brandausbreitung in den Ladungsbereich infolge der Entzündung entzündbarer Dämpfe enthalten und Verfahren für das Gas-Spülen und/oder Gasfreimachen von Ladetanks unter Berücksichtigung des Absatzes 3.2 umfassen.

3.2 Verfahren für das Spülen und/oder Gasfreimachen von Ladetanks

3.2.1 Auf Schiffen mit Inertgassystem müssen die Ladetanks zunächst entsprechend Regel 4.5.6 gespült werden, bis die Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe in den Ladetanks auf weniger als 2 % Vol. herabgesetzt ist. Danach kann das Gasfreimachen in Höhe des Ladetankdecks erfolgen.

3.2.2 Auf Schiffen ohne Inertgassystem muss so vorgegangen werden, dass die entzündbaren Dämpfe zunächst abgeführt werden durch

  1. die Entlüftungsaustrittsöffnungen nach Regel 4.5.3.4,
  2. mindestens 2 m über dem Ladetankdeck liegende Austrittsöffnungen mit einer senkrechten und während der Dauer des Gasfreimachens beibehaltenen Ausströmgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s oder
  3. mindestens 2 m über dem Ladetankdeck liegende und durch geeignete Einrichtungen gegen den Durchgang von Flammen geschützte Austrittsöffnungen mit einer senkrechten Ausströmgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s.

3.2.3 Die oben angegebenen Austrittsöffnungen müssen in waagerechter Richtung einen Mindestabstand von 10 m von den nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen haben, die Zündquellen enthalten, sowie von Decksmaschinen, einschließlich Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen, und Ausrüstung, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellt.

3.2.4 Sobald die Konzentration der entzündbaren Dämpfe an der Austrittsöffnung auf 30 % der unteren Zündgrenze herabgesetzt ist, darf das Gasfreimachen in Höhe des Ladetankdecks fortgesetzt werden.

3.3 Betrieb des Inertgassystems

3.3.1 Das nach Regel 4.5.5.1 vorgeschriebene Inertgassystem für Tankschiffe muss so betrieben werden, dass in den Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten wird, es sei denn, solche Tanks müssen gasfrei sein.

3.3.2 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften kann bei Chemikalientankschiffen die Anwendung von Inertgas erfolgen, nachdem der Ladetank beladen worden ist, jedoch vor Beginn des Entladens; sie muss fortgesetzt werden, bis der betreffende Ladetank vor dem Gasfreimachen von allen entzündbaren Dämpfen freigespült worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nur Stickstoff als Inertgas anerkannt.

3.3.3 Ungeachtet der Regel 1.2.2.2 gilt dieser Absatz nur für Tankschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden. Wenn der Sauerstoffgehalt des Inertgases 5 % Vol. überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Gases zu ergreifen. Sofern sich die Qualität des Gases nicht verbessert, müssen alle Arbeitsvorgänge in den Ladetanks, die mit Inertgas versorgt werden, eingestellt werden, um zu vermeiden, dass Luft in die Ladetanks hineingesaugt wird; das Gasregelventil, falls vorhanden, muss geschlossen und das nicht den Spezifikationen entsprechende Gas in die Erdatmosphäre entlüftet werden.

3.3.4 Für den Fall, dass das Inertgassystem der in Absatz 16.3.3.1 genannten Vorschrift nicht entsprechen kann und festgestellt worden ist, dass eine Reparatur unzweckmäßig ist, können das Entladen der Ladung und die Reinigung von Ladetanks, die ein Inertisieren erfordern, erst dann wieder aufgenommen werden, wenn geeignete Verfahren bei Notfällen angewandt worden sind und dabei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt wurden.

Teil F
Alternative Ausführungen und Anordnungen

Regel II-2/17 Alternative Ausführungen und Anordnungen
(MSC.1/Rundschreiben 1574

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit anzubieten.

2 Allgemeines

2.1 Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit dürfen von den herkömmlichen Vorschriften in den Teilen B, C, D, E oder G abweichen, sofern die Ausführungen und Anordnungen die Zielsetzungen der Brandsicherheit und die funktionalen Anforderungen erfüllen.

2.2 Weichen die Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit von den herkömmlichen Vorschriften dieses Kapitels ab, so müssen technische Analysen, Bewertung und Zulassung der alternativen Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.

3 Technische Analyse

Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

  1. Bestimmung des Schiffstyps und des betreffenden Raumes bzw. der betreffenden Räume,
  2. Feststellen der herkömmlichen Vorschriften, mit denen das Schiff oder der Raum bzw. die Räume nicht übereinstimmen,
  3. Feststellen der Brand- und Explosionsgefahren des Schiffes oder des betreffenden Raumes bzw. der betreffenden Räume,
  4. 1 Feststellen der möglichen Zündquellen,
  5. 2 Feststellen des Brandentwicklungsvermögens jedes betroffenen Raumes,
  6. 3 Feststellen des Entwicklungsvermögens von Rauch und toxischen Bestandteilen in jedem betroffenen Raum,
  7. 4 Feststellen des Flammenausbreitungsvermögens sowie des Ausbreitungsvermögens von Rauch oder toxischen Bestandteilen aus dem betreffenden Raum bzw. den betreffenden Räumen in andere Räume,
  8. Bestimmung der zu fordernden Brandsicherheits-Anforderungskriterien für Schiffe oder den betreffenden Raum bzw. die betreffenden Räume, die in den herkömmlichen Vorschriften erfasst sind,
  9. 1 die Anforderungskriterien müssen sich auf die Zielsetzungen der Brandsicherheit und die funktionalen Anforderungen dieses Kapitels stützen,
  10. 2 die Anforderungskriterien müssen einen Grad an Sicherheit vorgeben, der nicht geringer ist als derjenige, der durch die Anwendung der herkömmlichen Vorschriften erreicht wird,
  11. 3 die Anforderungskriterien müssen quantifizierbar und messbar sein,
  12. ausführliche Beschreibung der alternativen Ausführungen und Anordnungen einschließlich einer Liste der bei dem Entwurf getroffenen Annahmen und aller vorgeschlagenen, betrieblichen Einschränkungen oder Bedingungen und
  13. ein technischer Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Ausführungen und Anordnungen die geforderten Brandsicherheits-Anforderungskriterien erfüllen.

4 Bewertung der alternativen Ausführungen und Anordnungen

4.1 Die nach Absatz 3 vorgeschriebene technische Analyse muss durch die Verwaltung genehmigt und zugelassen werden, wobei die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen sind.

4.2 Eine Kopie der von der Verwaltung genehmigten Dokumentation, die aufzeigt, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen mit dieser Regel übereinstimmen, muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

5 Austausch von Informationen

Die Verwaltung vermittelt der Organisation sachdienliche Informationen über von ihr genehmigte alternative Ausführungen und Anordnungen zwecks Unterrichtung aller Vertragsregierungen.

6 Neubewertung infolge geänderter Bedingungen

Werden die Annahmen und die betrieblichen Einschränkungen, die für die alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Bedingung gemacht wurden, geändert, so muss die technische Analyse unter den geänderten Bedingungen durchgeführt und von der Verwaltung genehmigt werden.

Teil G
Besondere Anforderungen

(MSC. 269(85); MSC.338(91); MSC.365(93))

Regel II-2/18 Hubschraubereinrichtungen
(MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.404(96)

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erfassen, die mit besonderen Einrichtungen für Hubschrauber ausgerüstet sind. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Die Hubschrauberdeck-Konstruktion muss das Schiff in angemessener Weise vor den mit dem Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren schützen.
  2. Brandbekämpfungs-Einrichtungen müssen vorgesehen sein, um das Schiff in angemessener Weise vor den mit dem Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren zu schützen.
  3. Für die Betankungseinrichtungen, Hangars und deren Betrieb müssen die notwendigen Maßnahmen vorgesehen sein, um das Schiff vor den mit dem Hubschrauberbetrieb verbundenen Brandgefahren zu schützen.
  4. Betriebshandbücher müssen vorgesehen sein und Übungen müssen durchgeführt werden.

2 Anwendung

2.1 Mit Hubschrauberdecks ausgerüstete Schiffe müssen zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E die Vorschriften dieser Regel erfüllen.

2.2 Wenn Hubschrauber gelegentlich oder im Notfall auf Schiffen ohne Hubschrauberdeck landen oder Abwinschmanöver durchführen, können dabei die nach den Vorschriften des Teiles C vorgesehenen Brandbekämpfungs-Einrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen müssen während des Hubschrauberbetriebs in unmittelbarer Nähe der Lande- oder Abwinschflächen zum sofortigen Einsatz bereit gehalten werden.

2.3 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe, die über eine Landefläche für Hubschrauber verfügen, mit Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen versehen sein, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 17 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

2.4 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 oder 2.3 müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe ohne Hubschrauberdeck der Regel III/28 entsprechen.

3 Bauart

3.1 Konstruktionen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff

Im Allgemeinen müssen Hubschrauberdecks aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff gebaut sein. Bildet das Hubschrauberdeck den obersten Abschluss eines Deckshauses oder eines Aufbaus, so muss es der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein.

3.2 Konstruktionen aus Aluminiumlegierung oder anderem Metall mit niedrigem Schmelzpunkt

Gestattet die Verwaltung eine Konstruktion aus Aluminiumlegierung oder einem anderen Metall mit niedrigem Schmelzpunkt, das Stahl nicht gleichwertig ist, so müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

  1. Ragt die Plattform über die Seite des Schiffes hinaus, so muss die Plattform nach jedem Brand auf dem Schiff oder auf der Plattform einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um ihre Eignung zur weiteren Nutzung festzustellen.
  2. Befindet sich die Plattform über einem Deckshaus oder einer ähnlichen Konstruktion, so müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  3. 1 das oberste Deck und die Schotte des Deckshauses unter der Plattform dürfen keine Öffnungen haben;
  4. 2 Fenster unter der Plattform müssen mit stählernen Blenden versehen sein;
  5. 3 nach jedem Brand auf der Plattform oder in ihrer unmittelbarer Nähe muss die Plattform einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um ihre Eignung zur weiteren Nutzung festzustellen.

4 Fluchtmöglichkeiten

Ein Hubschrauberdeck muss einen Hauptfluchtweg und einen Notfluchtweg haben, die auch den Zugang für die Brandbekämpfungs- und Rettungstrupps bilden. Diese Fluchtwege müssen so weit voneinander entfernt sein wie praktisch durchführbar und müssen vorzugsweise an gegenüberliegenden Seiten des Hubschrauberdecks angeordnet sein.

5 Brandbekämpfungs-Einrichtungen

5.1 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberdecks müssen die folgenden Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sein und an den Zugängen zu dem betreffenden Hubschrauberdeck aufbewahrt werden:

  1. mindestens zwei Pulver-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 45 kg,
  2. CO2-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 18 kg oder gleichwertige Feuerlöscher,
  3. ein geeignetes Schaum-Feuerlöschsystem mit Monitoren oder Handschaumrohren, die in der Lage sind, unter allen Wetterbedingungen, bei denen Hubschrauber eingesetzt werden können, Schaum an alle Stellen des Hubschrauberdecks zu geben. Das System muss über einen Zeitraum von mindestens 5 min eine der folgenden Tabelle 18.1 entsprechende Abgabeleistung erbringen:

    Tabelle 18.1 Schaum-Abgabeleistungen

    KategorieLänge des Hubschraubers über allesAbgabeleistung des Schaummittel-Wassergemisches (l/min.)
    H1bis unter 15 m250
    H2von 15 m bis unter 24 m500
    H3von 24 m bis unter 35 m800
  4. das Löschmittel muss für die Verwendung mit Seewasser geeignet sein und Leistungsanforderungen erfüllen, die nicht geringer als die von der Organisation anerkannten sind,
  5. mindestens zwei zugelassene Mehrzweck-Strahlrohre (Sprüh/Vollstrahl) und ausreichend Schläuche, mit denen jede Stelle des Hubschrauberdecks erreicht werden kann,
  6. anstelle der Vorschriften der Absätze 5.1.3 bis 5.1.5 auf am oder nach dem 1. Januar 2020 gebauten Schiffen, die über ein Hubschrauberdeck verfügen, Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen,
  7. zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/10.10 zwei Brandschutzausrüstungen und
  8. mindestens die folgenden Ausrüstungsteile, die einsatzbereit und witterungsgeschützt untergebracht sein müssen:
    1. verstellbarer Schraubenschlüssel (Rollgabelschlüssel),
    2. Löschdecke (brandwiderstandsfähig),
    3. Bolzenschneider, 60 cm lang,
    4. Greif- und Bergungshaken,
    5. Metallbügelsäge, schwere Ausführung mit 6 Ersatzsägeblättern,
    6. Leiter,
    7. Rettungsleine, 5 mm Durchmesser und 15 m Länge,
    8. Seitenschneider,
    9. ein Satz Schraubendreher und
    10. Kappmesser mit Schutzhülle.

6 Entwässerungseinrichtungen

Entwässerungseinrichtungen im Bereich von Hubschrauberdecks müssen aus Stahl gebaut sein und unabhängig von jedem anderen System unmittelbar über Bord führen; sie müssen so gestaltet sein, dass abgeführte flüssige Stoffe nicht auf irgendeinen Teil des Schiffes fallen.

7 Betankungs- und Hangareinrichtungen für Hubschrauber

Sind auf einem Schiff Betankungs- und Hangareinrichtungen für Hubschrauber vorhanden, so müssen die folgenden Vorschriften erfüllt sein:

  1. Ein besonderer Bereich muss für die Aufstellung von Treibstofftanks vorgesehen sein, der
  2. 1 von Unterkunftsräumen, Fluchtwegen und Einbootungsstationen so weit wie praktisch durchführbar entfernt ist und
  3. 2 von Bereichen, in denen Zündquellen für Dämpfe vorhanden sind, getrennt ist;
  4. im Bereich für die Lagerung von Treibstoff müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen verschütteter oder übergelaufener Treibstoff aufgefangen und zu einer sicheren Stelle abgeleitet werden kann;
  5. Tanks und die zugehörigen Einrichtungen müssen gegen Beschädigung und vor einem Brand in einem benachbarten Raum oder Bereich geschützt sein;
  6. werden ortsbewegliche Tanks für die Lagerung von Treibstoff verwendet, so muss besonders geachtet werden auf
  7. 1 die bauliche Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck,
  8. 2 die Vorrichtungen für das Aufstellen und Sichern, .
  9. 3 die elektrische Erdung und,
  10. 4 das Überprüfungsverfahren.
  11. Treibstoffpumpen für Lagertanks müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen im Fall eines Brandes die Pumpen von einer entfernten sicheren Stelle aus abgestellt werden können. Ist ein Schwerkraftsystem für die Treibstoffversorgung eingebaut, so müssen gleichwertige Schließeinrichtungen vorgesehen sein, um die Treibstoffquelle abtrennen zu können;
  12. das Treibstoff-Pumpenaggregat darf nur an einen Tank zur Zeit angeschlossen sein. Die Rohrleitungen zwischen dem Tank und dem Treibstoff-Pumpenaggregat müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, so kurz wie möglich und gegen Beschädigungen geschützt sein;
  13. elektrische Treibstoff-Pumpenaggregate und zugehörige Bedieneinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart für den Standort und die potenziellen Gefahren geeignet sein;
  14. die Treibstoff-Pumpenaggregate müssen eine Einrichtung haben, mit der Überdruck im Betankungs- oder Füllschlauch verhindert wird;
  15. die beim Betankungsbetrieb verwendeten Einrichtungen müssen elektrisch geerdet sein;
  16. an geeigneten Stellen müssen Rauchverbots-Schilder mit der Aufschrift "NO SMOKING" angebracht sein;
  17. Hangars und Räume mit Betankungs- und Wartungseinrichtungen müssen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes und der fest eingebauten Feuerlösch-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme wie Maschinenräume der Kategorie A behandelt werden;
  18. geschlossenen Hangars oder geschlossene Räume, die Betankungseinrichtungen enthalten, müssen mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, wie sie in Regel II-2/20.3 für geschlossene Ro-Ro-Räume auf Frachtschiffen vorgeschrieben ist. Die Lüfter müssen einen funkenfreien Betrieb gewährleisten, und
  19. elektrische Einrichtungen und Leitungen in geschlossenen Hangars oder geschlossenen Räumen, die Betankungseinrichtungen enthalten, müssen den Vorschriften der Regeln II-2/20.3.2, II-2/20.3.3 und II-2/20.3.4 entsprechen.

8 Betriebshandbuch und Brandabwehr

8.1 Für jede Hubschraubereinrichtung muss ein Betriebshandbuch einschließlich einer Beschreibung und einer Checkliste der Sicherheitsvorkehrungen, Verfahrensweisen und Ausrüstungsanforderungen vorhanden sein. Dieses Handbuch kann Bestandteil des Schiffsnotfallplans sein.

8.2 Die Verfahrensweisen und Vorkehrungen, die während des Betankungsbetriebs zu befolgen sind, müssen der anerkannten sicheren Praxis entsprechen und im Betriebshandbuch enthalten sein.

8.3 Ein Brandabwehrtrupp, der aus mindestens zwei Feuerschutzleuten besteht, die für Rettung, Brandbekämpfung und den Umgang mit den Brandbekämpfungs-Einrichtungen ausgebildet sind, muss jederzeit sofort einsatzbereit sein, wenn Hubschrauberbetrieb zu erwarten ist.

8.4 Während jedes Betankungsvorgangs muss ein Brandabwehrtrupp anwesend sein. Der Brandabwehrtrupp darf an den Betankungsvorgängen jedoch nicht beteiligt sein.

8.5 An Bord müssen Wiederholungsübungen durchgeführt werden, und für die Übungen und die Überprüfung der Einrichtungen müssen zusätzliche Feuerlöschmittel vorhanden sein.

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