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Regel II-2/11 Bauliche Widerstandsfähigkeit
(MSC 392(95); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird.
2 Werkstoffe für Schiffskörper, Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser
Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel 3.43 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen 9.1 bis 9.4 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks oder Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.
3 Bauteile aus Aluminiumlegierung Interpr.1120
Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Fällen, in denen ein Teil der Bauteile aus Aluminiumlegierung besteht, folgende Vorschriften anzuwenden:
4 Maschinenräume der Kategorie A
4.1 Decken und Schächte
Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Tabellen 9.5 und 9.7, soweit zutreffend, isoliert sein.
4.2 Flurplatten
Die Flurplatten normaler Verkehrswege in Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl sein.
5 Werkstoffe für Auslässe in der Außenhaut
Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Speigatte in der Außenhaut, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie befinden, wo ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.
6 Schutz der Konstruktion von Ladetanks auf Tankschiffen gegen Überdruck oder Unterdruck
6.1 Allgemeines
Die Be- und Entlüftungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein und betrieben werden, dass sichergestellt ist, dass weder Überdruck noch Unterdruck in den Ladetanks die Entwurfsparameter überschreiten, und sie müssen so beschaffen sein, dass
6.2 Öffnungen für die Zu- und Abführung geringer Mengen infolge Temperaturschwankungen Interpr.1120
Die Öffnungen für den Druckausgleich nach Absatz 6.1.1 müssen:
Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen müssen die Öffnungen in Übereinstimmung mit Regel 4.5.3.4.1 angeordnet sein.
6.3 Ladetank-Sicherheitseinrichtungen
6.3.1 Vorbeugende Maßnahmen gegen den Anstieg von flüssigen Stoffen in das Be- und Entlüftungssystem
Es ist dafür zu sorgen, dass ein Anstieg der flüssigen Stoffe in das Be- und Entlüftungssystem bis zu einer Höhe, die den Entwurfsdruck des Ladetanks überschreiten würde, vermieden wird. Dies muss durch Füllstands-Alarmgeber, Überfüllsicherungssysteme oder andere gleichwertige Einrichtungen in Verbindung mit unabhängigen Tankinhalts-Messgeräten und dem Beladungsverfahren für die Ladetanks erfolgen. Im Sinne dieser Regel gelten Überlaufventile nicht als mit einem Überlaufsystem gleichwertig.
6.3.2 Zweite Einrichtung zum Abführen von Überdruck/Unterdruck
Eine zweite Einrichtung muss das Abführen des vollen Volumenstroms von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen ermöglichen, um Über- oder Unterdruck im Fall eines Versagens der Einrichtungen nach Absatz 6.1.2 zu verhindern. Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen muss die zweite Einrichtung darüber hinaus in der Lage sein, im Fall einer Beschädigung oder eines unbeabsichtigten Verschließens der in Regel 4.5.3.2.2 vorgeschriebenen Abtrenneinrichtung Über- oder Unterdruck zu verhindern. Ersatzweise können Druckaufnehmer in jedem von den Einrichtungen nach Absatz 6.1.2 geschützten Tank eingebaut sein; das zugehörige Anzeigesystem ist im Ladekontrollraum des Schiffes oder an einer Stelle, von der aus der Ladungsbetrieb normalerweise durchgeführt wird, anzuordnen. Dieses Anzeigesystem muss außerdem mit einer Alarmeinrichtung versehen sein, die auslöst, wenn Über- oder Unterdruck in einem Tank festgestellt wird.
6.3.3 Umgehungen in Entlüftungshauptleitungen
Die nach Absatz 6.1.1 vorgeschriebenen Über/Unterdruckventile können mit einer Umgehung ausgerüstet sein, wenn sie sich in einer Entlüftungshauptleitung oder einem Entlüftungsmast befinden. Ist eine solche Umgehung vorhanden, so müssen geeignete Vorrichtungen anzeigen, ob sie offen oder geschlossen ist.
6.3.4 Über/Unterdrucksicherungen
Eine oder mehrere Über/Unterdrucksicherungen müssen vorhanden sein, um zu verhindern, dass in den Ladetanks
Diese Einrichtungen sind an der Inertgas-Hauptleitung anzubringen, sofern sie nicht an dem nach Regel 4.5.3.1 vorgeschriebenen Be- und Entlüftungssystem oder an einzelnen Ladetanks angebracht sind. Die Lage und Auslegung der Einrichtungen müssen Regel 4.5.3 und Absatz 6 entsprechen.
6.4 Größe der Be- und Entlüftungsöffnungen
Die in Absatz 6.1.2 vorgeschriebenen Entlüftungsöffnungen für das Be- und Entladen sowie die Aufnahme von Ballastwasser müssen auf der Grundlage der höchsten Laderate unter Berücksichtigung eines Ausgasungsfaktors von 1,25 so bemessen sein, dass das Ansteigen des Druckes in einem Ladetank über den Entwurfsdruck verhindert wird. Dem Kapitän müssen Unterlagen über die höchstzulässige Laderate für jeden Ladetank und bei Sammel-Entlüftungssystemen für jede Gruppe von Ladetanks zur Verfügung gestellt werden.
Regel II-2/12 Unterrichtung der Besatzung und der Fahrgäste
( MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, damit eine sichere Evakuierung durchführbar ist. Für dieses Ziel müssen ein Generalalarmsystem und eine Rundspruchanlage vorhanden sein.
2 Generalalarmsystem
Um die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, ist das nach Regel III/6.4.2 vorgeschriebene Generalalarmsystem zu benutzen.
3 Rundspruchanlage auf Fahrgastschiffen
In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in den Kontrollstationen und auf den freien Decks müssen eine Rundspruchanlage, die den Vorschriften der Regel III/6.5 entspricht, oder andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtungen vorhanden sein.
Regel II-2/13 Fluchtmöglichkeiten Interpr.1511
(MSC. 216(82), MSC.365(93); MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.404(96)
1 Ziel Interpr.1456
Ziel dieser Regel ist es, Fluchtmöglichkeiten vorzusehen, so dass die Personen an Bord sicher und schnell zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße gelangen können. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Soweit in dieser Regel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende und jederzeit begehbare Fluchtwege aus allen Räumen oder Raumgruppen vorhanden sein.
2.2 Aufzüge gelten nicht als ein nach dieser Regel vorgeschriebener Fluchtweg.
3 Fluchtmöglichkeiten aus Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
3.1 Allgemeine Vorschriften
3.1.1 Treppen und Leitern müssen so angeordnet sein, dass sie jederzeit begehbare Fluchtwege zum Einbootungsdeck der Rettungsboote und -flöße aus allen Unterkunftsräumen für Fahrgäste und Besatzung und aus Räumen bilden, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume.
3.1.2 Soweit in dieser Regel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Gänge, Lobbys oder Teile von Gängen, aus denen es nur einen Fluchtweg gibt, verboten. Aus betriebspraktischen Gründen im Schiff notwendige tote Gänge im Bereich der Wirtschaftsräume, z.B. Brennstoffübernahmestationen und quer verlaufende Versorgungsgänge, sind zulässig, sofern diese toten Gänge von den Besatzungsunterkunftsbereichen getrennt und von den Fahrgastunterkunftsbereichen aus nicht zugänglich sind. Ebenso ist ein Teil eines Ganges, dessen Länge nicht größer als seine Breite ist, als Nische oder örtliche Verbreiterung zu betrachten und ist erlaubt.
3.1.3 Alle Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigen Werkstoff billigt.
3.1.4 Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Fluchtmöglichkeiten oder Zugänge haben, von denen einer ein rundes oder eckiges Schiffsfenster von ausreichender Größe oder eine andere den Anforderungen der Verwaltung genügende Möglichkeit sein kann.
3.1.5 Die Türen in Fluchtwegen müssen im Allgemeinen in Fluchtrichtung aufgehen, ausgenommen davon dürfen
3.2 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen
3.2.1 Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck
3.2.1.1 Unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermaßen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Bei Fluchtwegen für Besatzungsräume, die nur gelegentlich betreten werden, kann die Verwaltung ausnahmsweise auf einen dieser Fluchtwege verzichten, wenn der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.
3.2.1.2 Hat die Verwaltung eine Ausnahme nach Absatz 3.2.1.1 gewährt, so muss der einzige Fluchtweg eine sichere Fluchtmöglichkeit bieten. Treppen müssen jedoch mindestens 800 mm lichte Breite aufweisen und auf beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.
3.2.2 Flucht aus Räumen über dem Schottendeck
Oberhalb des Schottendecks müssen in allen senkrechten Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen senkrechten Fluchtweg bildet.
3.2.3 Unmittelbarer Zugang zu Treppenschächten Interpr.1120
Die Treppenschächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen einen unmittelbaren Zugang von den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um einen Stau durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen werden. Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nichtbrennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung ungefährlicher Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet. Es dürfen nur Gänge, Aufzüge, öffentliche Toiletten, Sonderräume und offene Ro-Ro-Räume, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können, andere nach Absatz 3.2.4.1 vorgeschriebene Fluchttreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben. Mit Ausnahme von Hinterbühnenräumen ("Backstage") von Theatern dürfen auch Gesellschaftsräume einen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben. Schmale Gänge oder "Lobbys", die dazu dienen, einen geschlossenen Treppenschacht von Küchen oder Hauptwäschereien zu trennen, dürfen einen unmittelbaren Zugang zum Treppenschacht haben, sofern sie eine Decksfläche von mindestens 4,5 m2 und eine Breite von mindestens 900 mm haben sowie eine Feuerlöschschlauchstation enthalten.
3.2.4 Einzelheiten der Fluchtmöglichkeiten
3.2.4.1 Interpr.1120 Mindestens einer der nach den Absätzen 3.2.1.1 und 3.2.2 vorgeschriebenen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck einen ständigen Schutz vor Feuer bietet. Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außen liegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die eine Notbeleuchtung in Übereinstimmung mit Regel III/11.5 und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen, die so gelegen sind, dass ihr Versagen während eines Brandes die Flucht zum Einbootungsdeck behindern würde, müssen Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Isolierwerte entsprechend den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 haben.
3.2.4.2 Der Schutz der Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereichen der Rettungsboote und -flöße muss entweder unmittelbar oder über durch das Schiffsinnere führende geschützte Zugangsweg vorgesehen sein, welche die in den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 festgelegte Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und die festgelegten Isolierwerte für Treppenschächte aufweisen.
3.2.4.3 Treppen, die nur zu einem Raum und einem Balkon in diesem Raum führen, gelten nicht als vorgeschriebene Fluchtwege.
3.2.4.4 Interpr.1120 Jede Ebene innerhalb eines Atriums muss zwei Fluchtwege haben, von denen einer einen unmittelbaren Zugang zu einem geschlossenen senkrechten Fluchtweg haben muss, der den Vorschriften des Absatzes 3.2.4.1 entspricht.
3.2.4.5 Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
3.2.5 Kennzeichnung der Fluchtwege
3.2.5.1 Zusätzlich zur vorgeschriebenen Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/42 und III/11.5 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die höchstens 300 mm über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, die Fluchtwege und die Ausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung nicht die gesamte Markierung unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus langnachleuchtendem Werkstoff bestehen oder mit elektrisch leuchtenden Markierungen versehen sein. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme bewertet, geprüft und verwendet worden sind.
3.2.5.2 Bei Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, sind die Vorschriften des Absatzes 3.2.5.1 auch auf die Unterkunftsbereiche der Besatzung anzuwenden.
3.2.5.3 Anstelle der nach Absatz 3.2.5.1 vorgeschriebenen Notbeleuchtung und Leitmarkierungen für die Fluchtwege können auch andere Orientierungshilfen für die Evakuierung akzeptiert werden, falls sie von der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zugelassen worden sind.
3.2.6 Normalerweise verschlossene Türen, die Teil eines Fluchtwegs bilden
3.2.6.1 Türen von Kabinen und Schlafräumen müssen von der Innenseite ohne Schlüssel zu öffnen sein. Alle Türen im Verlauf eines bestimmten Fluchtwegs müssen in Fluchtrichtung ohne Schlüssel zu öffnen sein.
3.2.6.2 Die Türen der Notausgänge von Gesellschaftsräumen, die normalerweise verriegelt sind, müssen mit einem Schnellauslösemechanismus ausgerüstet sein. Solch ein Mechanismus muss aus einem Türverriegelungsmechanismus und einer integrierten Vorrichtung bestehen, die bei einer Krafteinwirkung in Fluchtrichtung die Türverriegelung freigibt. Schnellauslösemechanismen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt und eingebaut sein und im Einzelnen
3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen
3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf
3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen.
3.3 Fluchtmöglichkeiten auf Frachtschiffen Interpr.1120
3.3.1 Allgemeines
Auf allen Decks im Unterkunftsbereich müssen mindestens zwei weit voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen abgegrenzten Räumen oder Raumgruppen vorhanden sein.
3.3.2 Flucht aus Räumen unterhalb des untersten freien Decks Interpr.1511
Unterhalb des untersten freien Decks muss der Hauptfluchtweg eine Treppe sein und der zweite Fluchtweg kann aus einem Schacht oder einer Treppe bestehen.
3.3.3 Flucht aus Räumen oberhalb des untersten freien Decks Interpr.1511
Oberhalb des untersten freien Decks müssen die Fluchtmöglichkeiten Treppen oder Türen zu einem freien Deck oder eine Kombination von beiden sein.
3.3.4 Tote Gänge
Tote Gänge von mehr als 7 m Länge sind nicht zulässig.
3.3.5 Breite und stetiger Verlauf der Fluchtwege
Die Breite, die Anzahl und der stetige Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
3.3.6 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit
Bei Besatzungsräumen, die nur gelegentlich betreten werden, kann die Verwaltung ausnahmsweise eine dieser Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.
3.4 Fluchtretter
3.4.1 Fluchtretter müssen dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen. Ersatz-Fluchtretter müssen an Bord vorhanden sein.
3.4.2 Alle Schiffe müssen in den Unterkunftsräumen mindestens zwei Fluchtretter mitführen.
3.4.3 Auf Fahrgastschiffen müssen in jedem Hauptbrandabschnitt mindestens zwei Fluchtretter mitgeführt werden.
3.4.4 Auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen in jedem Hauptbrandabschnitt zwei Fluchtretter zusätzlich zu den nach Absatz 3.4.3 vorgeschriebenen mitgeführt werden.
3.4.5 Die Absätze 3.4.3 und 3.4.4 finden jedoch keine Anwendung auf Treppenschächte, die einzelne Hauptbrandabschnitte bilden, und Hauptbrandabschnitte im vorderen oder achteren Ende eines Schiffes, die keine Räume der Kategorie (6), (7), (8) oder (12) nach Regel 9.2.2.3 enthalten.
4 Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen
4.1 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen Interpr.1511
Die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen auf Fahrgastschiffen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1.1 Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck Interpr.1120
Liegt der Raum unter dem Schottendeck, so müssen die zwei Fluchtwege bestehen aus
4.1.2 Flucht aus Räumen über dem Schottendeck
Liegt der Raum oberhalb des Schottendecks, so müssen zwei so weit wie möglich voneinander entfernte Fluchtwege vorhanden sein, und die Endtüren dieser Fluchtwege müssen so liegen, dass von ihnen aus die entsprechenden Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Sind für diese Fluchtmöglichkeiten Leitern notwendig, so müssen sie aus Stahl sein.
4.1.3 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit
Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.000 kann die Verwaltung eine der Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn Größe und Lage des oberen Teiles des Raumes gebührend berücksichtigt werden. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1.000 und mehr kann die Verwaltung auf einen Fluchtweg aus einem solchen Raum einschließlich eines normalerweise unbesetzten Hilfsmaschinenraums verzichten, sofern das Einbootungsdeck durch eine Tür oder über eine Stahlleiter sicher erreicht werden kann, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes und die Anwesenheit der in diesem Raum normalerweise beschäftigten Personen gebührend berücksichtigt werden. Im Rudermaschinenraum muss ein zweiter Fluchtweg vorgesehen sein, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum freien Deck vorhanden.
4.1.4 Flucht aus Maschinenkontrollräumen Interpr.1511
Für einen Maschinenkontrollraum, der innerhalb eines Maschinenraums liegt, müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bietet.
4.1.5 Schrägleitern und Treppen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.1.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.
4.1.6 Flucht aus Hauptwerkstätten innerhalb von Maschinenräumen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.
4.2 Fluchtmöglichkeiten auf Frachtschiffen Interpr.1511
Die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen auf Frachtschiffen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
4.2.1 Flucht aus Maschinenräumen der Kategorie A Interpr.1120
Sofern in Absatz 4.2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jeder Maschinenraum der Kategorie A zwei Fluchtwege haben. Insbesondere muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
4.2.2 Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit
Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.000 kann die Verwaltung eine der in Absatz 4.2.1 vorgeschriebenen Fluchtmöglichkeiten erlassen, wenn Größe und Lage des oberen Teiles des Raumes gebührend berücksichtigt werden. Ferner brauchen die Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen der Kategorie A nicht den Vorschriften über einen geschützten Schacht nach Absatz 4.2.1.1 zu entsprechen. Im Rudermaschinenraum muss eine zweite Fluchtmöglichkeit vorgesehen sein, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum freien Deck vorhanden.
4.2.3 Flucht aus Maschinenräumen, die nicht zur Kategorie A gehören
Aus Maschinenräumen, die nicht zur Kategorie A gehören, müssen zwei Fluchtwege vorhanden sein; ausnahmsweise kann bei Räumen, die nur gelegentlich betreten werden, und bei Räumen, in denen der weiteste Weg zur Tür nicht mehr als 5 m beträgt, ein einziger Fluchtweg anerkannt werden.
4.2.4 Schrägleitern und Treppen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.2.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.
4.2.5 Flucht aus Maschinenkontrollräumen in Maschinenräumen der Kategorie A
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus dem Maschinenkontrollraum innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.
4.2.6 Flucht aus Hauptwerkstätten in Maschinenräumen der Kategorie A
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.
4.3 Fluchtretter
4.3.1 Auf allen Schiffen müssen in den Maschinenräumen an leicht einsehbaren Stellen Fluchtretter einsatzbereit angeordnet sein, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden können. Bei der Festlegung des Aufbewahrungsorts der Fluchtretter müssen das Layout des Maschinenraums und die Anzahl der Personen, die normalerweise in den Räumen arbeiten, berücksichtigt werden.
4.3.2 Die Anzahl und der Aufbewahrungsort dieser Geräte müssen in den nach Regel 15.2.4 vorgeschriebenen Brandschutzplan eingetragen sein.
4.3.3 Die Fluchtretter müssen dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
5 Fluchtmöglichkeiten auf Fahrgastschiffen aus Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Räumen, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können
5.1 In Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Räumen, zu denen die beförderten Fahrgäste Zutritt haben können, müssen Anzahl und Lage der Fluchtwege sowohl unter als auch über dem Schottendeck den Anforderungen der Verwaltung genügen, und grundsätzlich muss die Sicherheit des Zugangs zum Einbootungsdeck mindestens der in den Absätzen 3.2.1.1, 3.2.2, 3.2.4.1 und 3.2.4.2 vorgesehenen Sicherheit gleichwertig sein. In solchen Räumen müssen zu den Fluchtwegen führende, gekennzeichnete Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 mm vorgesehen sein. Die Parkanordnung der Fahrzeuge muss derart sein, dass die Verkehrswege jederzeit frei gehalten werden.
5.2 Einer der Fluchtwege aus den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, darf keinen unmittelbaren Zugang zu einem Sonderraum haben.
6 Fluchtmöglichkeiten aus Ro-Ro-Räumen
In Ro-Ro-Räumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, müssen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Die Fluchtwege müssen eine sichere Flucht zu den Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße gewährleisten und am vorderen und achteren Ende des Raumes angeordnet sein.
7 Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
7.1 Allgemeines
7.1.1 Von jedem üblicherweise belegten Raum des Schiffes müssen Fluchtwege zu einem Sammelplatz vorgesehen sein. Diese Fluchtwege müssen so angeordnet sein, dass sie den kürzestmöglichen Weg zum Sammelplatz bieten, und sie müssen mit Zeichen gekennzeichnet sein, die den von der Organisation entwickelten Richtlinien entsprechen.
7.1.2 Der Fluchtweg von den Kabinen zu den Treppenschächten muss so direkt wie möglich und die Zahl von Richtungswechseln so gering wie möglich sein. Es darf nicht notwendig sein, von einer Schiffsseite zur anderen zu wechseln, um einen Fluchtweg zu erreichen. Es darf nicht notwendig sein, mehr als zwei Decks hinauf- oder hinabzusteigen, um von einem Fahrgastraum zu einem Sammelplatz oder einem freien Deck zu gelangen.
7.1.3 Von den in Absatz 7.1.2 genannten freien Decks müssen außen liegende Wege zu den Einbootungsstationen der Überlebensfahrzeuge vorgesehen sein.
7.1.4 Grenzen umschlossene Räume an ein freies Deck, so müssen die Öffnungen des umschlossenen Raumes zum freien Deck hin, sofern praktisch durchführbar, als Notausstieg benutzt werden können.
7.1.5 Fluchtwege dürfen nicht durch Möbel oder andere Hindernisse versperrt sein. Mit Ausnahme von Tischen und Stühlen, die weggeräumt werden können, um freien Platz zu schaffen, müssen Schränke und andere schwere Möbel in Gesellschaftsräumen und im Verlauf von Fluchtwegen fest eingebaut sein, um ein Übergehen beim Rollen oder bei Krängung des Schiffs zu verhindern. Fußbodenbeläge müssen ebenfalls an ihrem Platz gesichert sein. Während der Fahrt des Schiffes müssen die Fluchtwege von Hindernissen wie Reinigungswagen, Bettzeug, Gepäck und Kisten freigehalten werden.
7.2 Hinweise für eine sichere Flucht
7.2.1 Die Decks müssen durchgehend nummeriert sein, beginnend mit ,1`auf dem Tankdeck oder dem untersten Deck. Diese Nummern müssen im Bereich der Treppenvorflächen und in den Vorräumen der Aufzüge deutlich sichtbar angebracht sein. Decks dürfen auch einen Namen erhalten; die Decksnummer muss jedoch immer neben dem Namen angegeben sein.
7.2.2 Schematische Deckspläne, in denen der "Sie befinden sich hier"-Standort des Betrachters und die Fluchtwege mit Pfeilen gekennzeichnet sind, müssen auf der Innenseite jeder Kabinentür und in Gesellschaftsräumen deutlich sichtbar angebracht sein. Der Plan muss die Fluchtrichtung anzeigen und entsprechend seiner Lage im Schiff ausgerichtet sein.
7.3 Festigkeit der Handläufe und Gänge
7.3.1 Handläufe oder andere Haltegriffe müssen in Gängen entlang des gesamten Fluchtwegs vorgesehen sein, so dass bei jedem Schritt auf dem Weg zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen, soweit möglich, eine feste Griffmöglichkeit gegeben ist. Diese Handläufe müssen in Längsgängen von mehr als 1,8 m Breite und in Quergängen von mehr als 1 m Breite auf jeder Seite angebracht sein. Besonders zu beachten ist die Notwendigkeit, Vorräume, Atrien und andere große offene Räume im Verlauf der Fluchtwege durchqueren zu können. Handläufe und andere Haltegriffe müssen so fest gebaut sein, dass sie einer gleichmäßigen waagerechten Streckenbelastung von 750 N/m in Richtung zur Mitte des Ganges oder des Raumes und einer gleichmäßigen senkrechten Streckenbelastung von 750 N/m in Abwärtsrichtung widerstehen. Die beiden Streckenbelastungen brauchen nicht gleichzeitig angewendet zu werden.
7.3.2 Die untersten 0,5 m der Schotte und anderen Trennwände, die im Verlauf von Fluchtwegen senkrechte Trennflächen bilden, müssen eine Streckenbelastung von 750 N/m aushalten, damit sie bei großen Krängungswinkeln des Schiffes begehbar sind.
Teil E
Betriebliche Anforderungen
(MSC. 269(85); MSC.338(91), MSC.365(93))
Regel II-2/14 Einsatzbereitschaft und Instandhaltung
(MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, die Wirksamkeit der für das Schiff vorgesehenen Brandsicherheitsmaßnahmen zu erhalten und zu überwachen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Allgemeine Vorschriften
Die Anforderungen des Absatzes 1.1 müssen zu jeder Zeit, während der das Schiff in Betrieb ist, erfüllt werden. Ein Schiff ist nicht in Betrieb, wenn
2.1 Einsatzbereitschaft
2.1.1 Die folgenden Brandschutzsysteme müssen in gutem Betriebszustand sein, damit im Brandfall die vorgeschriebene Leistung sichergestellt ist:
2.1.2 Die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen in gutem Betriebszustand und sofort einsatzbereit sein. Tragbare Feuerlöscher, die benutzt worden sind, müssen unverzüglich nachgefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.
2.2 Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung
2.2.1 Die Instandhaltung, Erprobungen und Überwachungen müssen nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen gebührend berücksichtigt wird.
2.2.2 An Bord des Schiffes muss ein Instandhaltungsplan vorhanden und bei Kontrollen auf Anforderung der Verwaltung verfügbar sein.
2.2.3 Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme, Feuerlöschsysteme und -einrichtungen enthalten, sofern diese vorhanden sind:
2.2.4 Der Instandhaltungsplan kann rechnergestützt sein.
3 Zusätzliche Vorschriften für Fahrgastschiffe
Zusätzlich zu den Brandschutzsystemen und Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 2.2.3 muss für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ein Instandhaltungsplan für bodennahe Sicherheitsleitsysteme und Rundspruchanlagen ausgearbeitet sein.
4 Zusätzliche Vorschriften für Tankschiffe
Zusätzlich zu den Brandschutzsystemen und Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 2.2.3 muss für Tankschiffe ein Instandhaltungsplan für folgendes ausgearbeitet sein:
Regel II-2/15 Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord
(MSC. 201(81) MSC.338(91); MSC.1/Rundschreiben 1574)
l Ziel
Ziel dieser Regel ist es, die Folgen eines Brandes dadurch zu mildern, dass die Personen an Bord durch zweckmäßige Anweisungen für Ausbildung und Übungen mit richtigen Verfahren unter Notfallbedingungen vertraut gemacht werden. Für dieses Ziel muss die Besatzung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um mit Brand-Notfällen einschließlich der Fürsorge für die Fahrgäste umzugehen.
2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Anweisungen, Pflichten und Organisation
2.1.1 Die Besatzungsmitglieder müssen über die Brandsicherheit an Bord unterwiesen werden.
2.1.2 Die Besatzungsmitglieder müssen über die ihnen zugewiesenen Pflichten unterrichtet werden.
2.1.3 Die für die Feuerlöschung verantwortlichen Brandabwehrtrupps müssen eingeteilt werden. Während das Schiff in Betrieb ist, müssen diese Trupps in der Lage sein, ihre Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen.
2.2 Ausbildung und Übungen an Bord
2.2.1 Die Besatzungsmitglieder müssen ausgebildet werden, damit sie sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der von ihnen einzusetzenden Feuerlöschsysteme und -einrichtungen vertraut sind.
2.2.2 Die Ausbildung für die Anwendung der Fluchtretter gilt als Teil der Ausbildung an Bord.
2.2.3 Die Leistungsfähigkeit der mit Aufgaben der Brandabwehr betrauten Besatzungsmitglieder muss durch Ausbildung und Übungen an Bord regelmäßig bewertet werden, um verbesserungsbedürftige Bereiche festzustellen und um die Kompetenz auf dem Gebiet der Brandabwehr aufrechtzuerhalten und die Einsatzbereitschaft der Brandabwehr-Organisation sicherzustellen.
2.2.4 Die Ausbildung an Bord über den Umgang mit den Feuerlöschsystemen und -einrichtungen des Schiffes muss in Übereinstimmung mit der Regel III/19.4.1 geplant und durchgeführt werden.
2.2.5 Brandabwehrübungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln III/19.3 und III/19.5 durchgeführt und aufgezeichnet werden.
2.2.6 Interpr.1555 An Bord muss eine Einrichtung zur Wiederbefüllung bei Übungen verwendeter Flaschen für Atemschutzgeräte vorhanden sein oder es muss eine geeignete Anzahl an Reserveflaschen als Ersatz für die verwendeten Flaschen an Bord mitgeführt werden.
2.3 Ausbildungshandbuch
2.3.1 Ein Ausbildungshandbuch muss in jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum vorhanden sein.
2.3.2 Das Ausbildungshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes geschrieben sein.
2.3.3 Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss die nach Absatz 2.3.4 vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen in leicht verständlicher Sprache enthalten und, wo immer möglich, mit Abbildungen versehen sein. Jeder Teil einer solchen Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden.
2.3.4 Das Ausbildungshandbuch muss Folgendes im Einzelnen erklären:
2.4 Brandschutzpläne
2.4.1 Zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere müssen ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein mit deutlicher Anzeige für jedes Deck über
Ersatzweise kann die Verwaltung die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammenfassen lassen, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt wird und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Änderung daran ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der von der Verwaltung vorgeschriebenen Sprache oder Sprachen abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
2.4.2 Ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, muss ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Land-Feuerwehr aufbewahrt werden.
3 Zusätzliche Vorschriften für Fahrgastschiffe
3.1 Brandabwehrübungen
Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 2.2.3 müssen Brandabwehrübungen nach den Vorschriften der Regel III/30 abgehalten werden, wobei die Unterrichtung der Fahrgäste und die Bewegung der Fahrgäste zu den Sammelplätzen und Einbootungsdecks gebührend zu berücksichtigen sind.
3.2 Brandschutzpläne
Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die nach dieser Regel vorgeschriebenen Pläne und Handbücher Angaben über den Brandschutz, die Feueranzeige und die Feuerlöschung entsprechend den von der Organisation herausgegebenen Richtlinien enthalten.
Regel II-2/16 Betrieb
(MSC. 269(85), MSC.365(93); MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, bezüglich der Brandsicherheit Anleitungen und Informationen für einen sachgerechten Schiffs- und Ladebetrieb zu geben. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Brandsicherheits-Betriebshandbuch
2.1 Das vorgeschriebene Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss bezüglich der Brandsicherheit die notwendigen Informationen und Anleitungen für den sicheren Schiffs- und Ladungsbetrieb enthalten. Das Handbuch muss Informationen über die Verantwortlichkeit der Besatzung für die allgemeine Brandsicherheit des Schiffes während des Ladens und Löschens sowie während der Reise umfassen. Notwendige Brandsicherheitsvorkehrungen für die Behandlung von Stückgut müssen erklärt werden. Bei Schiffen, die Gefahrgut und entzündbares Massengut befördern, muss das Brandsicherheits-Betriebshandbuch auch auf die sachdienlichen Brandabwehranleitungen und die Notfallanleitungen für die Behandlung von Ladungen verweisen, die jeweils in dem Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), in dem Internationalen Chemikalientankschiff-Code, dem Internationalen Gastankschiff-Code und dem IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) enthalten sind.
2.2 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum vorhanden sein.
2.3 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes geschrieben sein.
2.4 Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch kann mit dem nach Regel 15.2.3 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuch kombiniert werden.
3 Zusätzliche Vorschriften für Tankschiffe
3.1 Allgemeines
Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch nach Absatz 2 muss Vorkehrungen zur Verhütung der Brandausbreitung in den Ladungsbereich infolge der Entzündung entzündbarer Dämpfe enthalten und Verfahren für das Gas-Spülen und/oder Gasfreimachen von Ladetanks unter Berücksichtigung des Absatzes 3.2 umfassen.
3.2 Verfahren für das Spülen und/oder Gasfreimachen von Ladetanks
3.2.1 Auf Schiffen mit Inertgassystem müssen die Ladetanks zunächst entsprechend Regel 4.5.6 gespült werden, bis die Konzentration der Kohlenwasserstoffdämpfe in den Ladetanks auf weniger als 2 % Vol. herabgesetzt ist. Danach kann das Gasfreimachen in Höhe des Ladetankdecks erfolgen.
3.2.2 Auf Schiffen ohne Inertgassystem muss so vorgegangen werden, dass die entzündbaren Dämpfe zunächst abgeführt werden durch
3.2.3 Die oben angegebenen Austrittsöffnungen müssen in waagerechter Richtung einen Mindestabstand von 10 m von den nächstgelegenen Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu geschlossenen Räumen haben, die Zündquellen enthalten, sowie von Decksmaschinen, einschließlich Ankerwinden und Öffnungen zu Kettenkästen, und Ausrüstung, die möglicherweise eine Zündgefahr darstellt.
3.2.4 Sobald die Konzentration der entzündbaren Dämpfe an der Austrittsöffnung auf 30 % der unteren Zündgrenze herabgesetzt ist, darf das Gasfreimachen in Höhe des Ladetankdecks fortgesetzt werden.
3.3 Betrieb des Inertgassystems
3.3.1 Das nach Regel 4.5.5.1 vorgeschriebene Inertgassystem für Tankschiffe muss so betrieben werden, dass in den Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten wird, es sei denn, solche Tanks müssen gasfrei sein.
3.3.2 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften kann bei Chemikalientankschiffen die Anwendung von Inertgas erfolgen, nachdem der Ladetank beladen worden ist, jedoch vor Beginn des Entladens; sie muss fortgesetzt werden, bis der betreffende Ladetank vor dem Gasfreimachen von allen entzündbaren Dämpfen freigespült worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nur Stickstoff als Inertgas anerkannt.
3.3.3 Ungeachtet der Regel 1.2.2.2 gilt dieser Absatz nur für Tankschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden. Wenn der Sauerstoffgehalt des Inertgases 5 % Vol. überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Gases zu ergreifen. Sofern sich die Qualität des Gases nicht verbessert, müssen alle Arbeitsvorgänge in den Ladetanks, die mit Inertgas versorgt werden, eingestellt werden, um zu vermeiden, dass Luft in die Ladetanks hineingesaugt wird; das Gasregelventil, falls vorhanden, muss geschlossen und das nicht den Spezifikationen entsprechende Gas in die Erdatmosphäre entlüftet werden.
3.3.4 Für den Fall, dass das Inertgassystem der in Absatz 16.3.3.1 genannten Vorschrift nicht entsprechen kann und festgestellt worden ist, dass eine Reparatur unzweckmäßig ist, können das Entladen der Ladung und die Reinigung von Ladetanks, die ein Inertisieren erfordern, erst dann wieder aufgenommen werden, wenn geeignete Verfahren bei Notfällen angewandt worden sind und dabei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt wurden.
Teil F
Alternative Ausführungen und Anordnungen
Regel II-2/17 Alternative Ausführungen und Anordnungen
(MSC.1/Rundschreiben 1574)
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit anzubieten.
2 Allgemeines
2.1 Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit dürfen von den herkömmlichen Vorschriften in den Teilen B, C, D, E oder G abweichen, sofern die Ausführungen und Anordnungen die Zielsetzungen der Brandsicherheit und die funktionalen Anforderungen erfüllen.
2.2 Weichen die Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit von den herkömmlichen Vorschriften dieses Kapitels ab, so müssen technische Analysen, Bewertung und Zulassung der alternativen Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.
3 Technische Analyse
Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
4 Bewertung der alternativen Ausführungen und Anordnungen
4.1 Die nach Absatz 3 vorgeschriebene technische Analyse muss durch die Verwaltung genehmigt und zugelassen werden, wobei die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen sind.
4.2 Eine Kopie der von der Verwaltung genehmigten Dokumentation, die aufzeigt, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen mit dieser Regel übereinstimmen, muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
5 Austausch von Informationen
Die Verwaltung vermittelt der Organisation sachdienliche Informationen über von ihr genehmigte alternative Ausführungen und Anordnungen zwecks Unterrichtung aller Vertragsregierungen.
6 Neubewertung infolge geänderter Bedingungen
Werden die Annahmen und die betrieblichen Einschränkungen, die für die alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Bedingung gemacht wurden, geändert, so muss die technische Analyse unter den geänderten Bedingungen durchgeführt und von der Verwaltung genehmigt werden.
Teil G
Besondere Anforderungen
(MSC. 269(85); MSC.338(91); MSC.365(93))
Regel II-2/18 Hubschraubereinrichtungen
(MSC.1/Rundschreiben 1574, MSC.404(96))
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erfassen, die mit besonderen Einrichtungen für Hubschrauber ausgerüstet sind. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
2 Anwendung
2.1 Mit Hubschrauberdecks ausgerüstete Schiffe müssen zusätzlich zu den entsprechenden Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E die Vorschriften dieser Regel erfüllen.
2.2 Wenn Hubschrauber gelegentlich oder im Notfall auf Schiffen ohne Hubschrauberdeck landen oder Abwinschmanöver durchführen, können dabei die nach den Vorschriften des Teiles C vorgesehenen Brandbekämpfungs-Einrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen müssen während des Hubschrauberbetriebs in unmittelbarer Nähe der Lande- oder Abwinschflächen zum sofortigen Einsatz bereit gehalten werden.
2.3 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe, die über eine Landefläche für Hubschrauber verfügen, mit Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen versehen sein, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 17 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
2.4 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 oder 2.3 müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe ohne Hubschrauberdeck der Regel III/28 entsprechen.
3 Bauart
3.1 Konstruktionen aus Stahl oder anderem gleichwertigen Werkstoff
Im Allgemeinen müssen Hubschrauberdecks aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff gebaut sein. Bildet das Hubschrauberdeck den obersten Abschluss eines Deckshauses oder eines Aufbaus, so muss es der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein.
3.2 Konstruktionen aus Aluminiumlegierung oder anderem Metall mit niedrigem Schmelzpunkt
Gestattet die Verwaltung eine Konstruktion aus Aluminiumlegierung oder einem anderen Metall mit niedrigem Schmelzpunkt, das Stahl nicht gleichwertig ist, so müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
4 Fluchtmöglichkeiten
Ein Hubschrauberdeck muss einen Hauptfluchtweg und einen Notfluchtweg haben, die auch den Zugang für die Brandbekämpfungs- und Rettungstrupps bilden. Diese Fluchtwege müssen so weit voneinander entfernt sein wie praktisch durchführbar und müssen vorzugsweise an gegenüberliegenden Seiten des Hubschrauberdecks angeordnet sein.
5 Brandbekämpfungs-Einrichtungen
5.1 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberdecks müssen die folgenden Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sein und an den Zugängen zu dem betreffenden Hubschrauberdeck aufbewahrt werden:
Tabelle 18.1 Schaum-Abgabeleistungen
Kategorie | Länge des Hubschraubers über alles | Abgabeleistung des Schaummittel-Wassergemisches (l/min.) |
H1 | bis unter 15 m | 250 |
H2 | von 15 m bis unter 24 m | 500 |
H3 | von 24 m bis unter 35 m | 800 |
6 Entwässerungseinrichtungen
Entwässerungseinrichtungen im Bereich von Hubschrauberdecks müssen aus Stahl gebaut sein und unabhängig von jedem anderen System unmittelbar über Bord führen; sie müssen so gestaltet sein, dass abgeführte flüssige Stoffe nicht auf irgendeinen Teil des Schiffes fallen.
7 Betankungs- und Hangareinrichtungen für Hubschrauber
Sind auf einem Schiff Betankungs- und Hangareinrichtungen für Hubschrauber vorhanden, so müssen die folgenden Vorschriften erfüllt sein:
8 Betriebshandbuch und Brandabwehr
8.1 Für jede Hubschraubereinrichtung muss ein Betriebshandbuch einschließlich einer Beschreibung und einer Checkliste der Sicherheitsvorkehrungen, Verfahrensweisen und Ausrüstungsanforderungen vorhanden sein. Dieses Handbuch kann Bestandteil des Schiffsnotfallplans sein.
8.2 Die Verfahrensweisen und Vorkehrungen, die während des Betankungsbetriebs zu befolgen sind, müssen der anerkannten sicheren Praxis entsprechen und im Betriebshandbuch enthalten sein.
8.3 Ein Brandabwehrtrupp, der aus mindestens zwei Feuerschutzleuten besteht, die für Rettung, Brandbekämpfung und den Umgang mit den Brandbekämpfungs-Einrichtungen ausgebildet sind, muss jederzeit sofort einsatzbereit sein, wenn Hubschrauberbetrieb zu erwarten ist.
8.4 Während jedes Betankungsvorgangs muss ein Brandabwehrtrupp anwesend sein. Der Brandabwehrtrupp darf an den Betankungsvorgängen jedoch nicht beteiligt sein.
8.5 An Bord müssen Wiederholungsübungen durchgeführt werden, und für die Übungen und die Überprüfung der Einrichtungen müssen zusätzliche Feuerlöschmittel vorhanden sein.
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