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MSC.1/Rundschreiben 1324 vom 10. Juni 2009
Änderungen der Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677, in der durch MSC/Rundschreiben 1009 geänderten Fassung)
Vom 01. Juni 2010
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2010 S. 215)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) festgestellt, dass die Bestimmungen in den Absätzen 1.2.3 und 4.1.4 der Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677) eine Klarstellung erfordern, um sicherzustellen, dass die Grenzspaltweite (MESG) des zur Prüfung der Sicherungseinrichtung zu verwendenden Mediums für das Erzeugnis geeignet ist, das zur Beförderung in einem mit einer derartigen Sicherungseinrichtung ausgestatteten Tank zugelassen ist, und hat die folgenden Änderungen an MSC/Rundschreiben 677 angenommen:
.1 Absatz 1.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:"1.2.3 Diese Anforderungen sind für Sicherungseinrichtungen bestimmt, die Ladetanks schützen, in denen sich Rohöl, Mineralölerzeugnisse und entzündbare Chemikalien befinden. Im Falle der Beförderung von Chemikalien können bei Erzeugnissen mit MESG von 0,9 mm und mehr die Prüfmedien nach Abschnitt 3 verwendet werden. Sicherungseinrichtungen für Chemikalientankschiffe, die für die Beförderung von Erzeugnissen mit MESG* unter 0,9 mm zugelassen sind, müssen jedoch mit den folgenden Prüfmedien auf Basis der in Spalte i des IBC-Code, Kapitel 17 zugewiesenen Anlagengruppe geprüft werden:
- Anlagengruppe II B - Ethylen (MESG = 0,65 mm) und
- Anlagengruppe II C - Wasserstoff (MESG = 0,28 mm).
Dort wo in Spalte i keine Anlagengruppe zugewiesen ist, soll die Sicherungseinrichtung entsprechend den Anforderungen der Anlagengruppe II B geprüft werden."
.2 Unterabsatz .4 von Absatz 4.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
".4 zugelassene Einbauanordnung einschließlich der Angabe der maximalen oder minimalen Länge des Rohrs, falls vorhanden, zwischen der Sicherungseinrichtung und der Atmosphäre sowie der Anlagengruppe, die der zu prüfenden Sicherungseinrichtung zugewiesen ist;"
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Änderungen der Anforderungen, in deren zuletzt geänderten Fassung, auf Schiffe anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 gebaut wurden sowie auf solche Schiffe, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut wurden, spätestens bei der ersten planmäßigen Trockendockung am oder nach dem 1. Januar 2013.
3 Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, die vorstehenden Änderungen der Anforderungen Kapitänen, Schiffsbetreibern, Schiffseignern, Herstellern von Ladegut und anderen Parteien, die an Entwurf, Bau und Betrieb von Tankschiffen beteiligt sind, zur Kenntnis zu bringen.
Bekanntmachung der Änderungen der Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677, in der durch MSC/Rundschreiben 1009 geänderten Fassung)
Vom 01. Juni 2010
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2010 S. 215)
Durch eine Änderung der Anforderungen von Flammdurchschlagsicherungen für Ladetanks auf Chemikalientankschiffen, die auch auf vorhandene Schiffe ausgedehnt ist, sind für einige Stoffe zusätzliche Angaben in Spalte i, Kapitel 17 des IBC-Codes erforderlich, um die Transportgenehmigungen für diese Stoffe aufrecht zu erhalten. Die genauen Angaben über die Änderungen, die betroffenen Stoffe und das Format der erforderlichen Angaben wird in den Rundschreiben 1324 und 1325 des Schiffssicherheitsausschusses erläutert.
Der Wortlaut dieser Rundschreiben wird nachfolgend veröffentlicht.
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