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MSC.1/Rundschreiben 1374 vom 3. Dezember 2010
Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest an Bord von Schiffen
Vom 23. September 2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 964)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner achtundachtzigsten Sitzung (24. November bis 3. Dezember 2010) die in der Anlage niedergelegten Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest an Bord von Schiffen mit dem Ziel, bei den beteiligten Parteien das Bewusstsein für die damit
verbundenen Gefahren zu schärfen.
2 Mitgliedsregierungen in ihrer Eigenschaft als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten, sowie betroffene internationale Organisationen sind aufgefordert, die hier vorgelegten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und alle betroffenen Parteien (einschließlich Schifffahrtsverwaltungen, anerkannte Organisationen, Hafenbehörden, Neubau- und Reparaturwerften sowie Ausrüstungs-Zulieferbetriebe) darauf aufmerksam zu machen und von ihnen zu verlangen, in als angemessen empfundener Weise Gebrauch davon zu machen.
Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest an Bord von Schiffen
Einleitung
1 Seit dem 1. Juli 2002 ist gemäß Regel II-1 /3-5 SOLAS der Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen, mit Ausnahmen für einige Drehflügel, Verbindungen und Isolierungen, auf allen Schiffen verboten. Ab dem 1. Januar 2011 wird gemäß Regel II-1/3-5 SOLAS der Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen auf allen Schiffen ohne Ausnahmen verboten sein.
2 Ungeachtet des klaren und unzweideutigen Verbots asbesthaltiger Werkstoffe (ACMs = asbestos containing materials) wird Asbest immer noch an verschiedenen Orten an Bord von Schiffen vorgefunden. Bei Überprüfungen wurde Asbest an Stellen wie Feuerlöschdecken, Verbindungen und Isoliermaterialien, Arten von Dichtungsmitteln, Bremsbelägen, Wand- und Deckenverkleidungen, Kabeln, Materialresten, elektrischen Sicherungen usw. vorgefunden. Darüber hinaus scheinen Schiffe, die ursprünglich asbestfrei waren, als Folge von Reparaturen auf Werften und/ oder des Erwerbs von Ersatzteilen zu einem späteren Zeitpunkt Asbest an Bord zu haben.
Zweck
3 Der Zweck dieses Rundschreibens ist es:
Anwendbarkeit auf Seeschiffe
4 Vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe dürfen ACMs an Bord haben. Jedoch sind die ACMs nur in soweit zugelassen, als sie kein Risiko für die Gesundheit der Besatzung darstellen. Die Besatzung muss sich der Gefahren von Asbest bewusst sein und muss wissen, wie mit Asbest umzugehen ist, falls eine Aufwirbelung der ACMs nicht vermieden werden kann1.
5 Seit dem 1. Juli 2002 ist die Neuinstallation von ACMs an Bord aller Schiffe nur in Ausnahmefällen gestattet worden.
6 Ab dem 1. Januar 2011 wird die Neuinstallation von ACMs an Bord aller Schiffe ohne Ausnahme nicht mehr gestattet werden.
Erkennen von asbesthaltigen Werkstoffen
7 Asbest wird wegen seiner spezifischen Eigenschaften wie Feuerbeständigkeit, Wärmeisolierung, elektrischer Isolierung, Festigkeit, Biegsamkeit usw. verwendet. Deshalb wird Asbest an verschiedenen, über das gesamte Schiff verteilten Orten verwendet. Prüfer müssen sich der großen Zahl möglicher Asbestanwendungen an Bord bewusst sein.
8 Asbest ist ein faseriger Werkstoff und kann oft auf dieser Grundlage optisch identifiziert werden. Jedoch wird Asbest an Bord meistens in Werkstoffen verwendet, in denen es nicht einfach optisch identifiziert werden kann.
9 Es wird empfohlen, dass, sobald ein Gegenstand oder Werkstoff einzubauen ist, sichergestellt wird, dass der Gegenstand oder Werkstoff eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ähnliches mit der relevanten SOLAS-Regel besitzt. Diese kann die Form einer "Erklärung der Asbestfreiheit" haben. Solchen Bescheinigungen oder Erklärungen muss gebührende Sorgfalt gewidmet werden und es wird empfohlen, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
10 Obwohl Asbest in den meisten ACMs nur von Fachleuten in spezialisierten Laboren festgestellt werden kann, ist es möglich, Besatzungsmitglieder, Besichtiger und Inspektoren für die Identifizierung von Werkstoffen auszubilden, die ACMs sein könnten. Als Ergebnis solcher Ausbildung können die Besatzung und Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren Gesundheitsrisiken vermeiden, indem sie als erstes Proben der verdächtigen Werkstoffe nehmen und analysieren lassen. Falls eine Probennahme und Analyse durch Fachleute nicht möglich ist, müssen Besatzung und Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren den Werkstoff so behandeln, als ob er Asbest enthält, um mögliche Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Ausbildung von Besichtigern und Inspektoren
11 Besichtiger und Inspektoren, die mit Asbestuntersuchungen an Bord von Schiffen betraut werden, müssen für die Erkennung von Asbest und ACMs ausgebildet sein. Sie müssen auch in der Probennahme ausgebildet und darin unterwiesen sein, wann Fachleute zur Durchführung der Untersuchung hinzuzuziehen sind.
12 Besichtiger und Inspektoren müssen sich der Gefahren einer Asbestexposition bewusst sein und müssen während der Durchführung ihrer entsprechenden Aufgaben alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
Maßnahmen, die im Falle von Verstößen gegen die Regel II-1/3-5 SOLAS zu ergreifen sind
13 Wenn, unter Verstoß gegen Regel II-1/3-5 SOLAS, Asbest an Bord entdeckt wird, müssen Maßnahmen zu seiner Beseitigung ergriffen werden. Die Beseitigung, mit der professionelle Asbestbeseitigungsfirmen zu betrauen sind, muss innerhalb eines Zeitrahmens von 3 Jahren, beginnend mit dem Datum, an dem der Verstoß festgestellt wird, stattfinden und in enger Abstimmung mit dem betreffenden Flaggenstaat und, soweit zutreffend, unter dessen Aufsicht erfolgen. In solchen Fällen muss vom Flaggenstaat ein geeignetes Ausnahmezeugnis ausgestellt werden.
1) Verwiesen wird auf MSC/Circ.1045, Richtlinien für die Instandhaltung und Überwachung von asbesthaltigen Werkstoffen an Bord.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1374, "Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest an Bord von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |