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MSC.1/Rundschreiben 1392 vom 27. Mai 2011
Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote
Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 869)
Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1466) interpr.
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote gemäß Regel III/1.5 SOLAS sowie den vom Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung und der Adhoc-Arbeitsgruppe über "Auslösehaken von Rettungsbooten" (16. bis 18. März 2011) gemachten Empfehlungen folgend angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien anzuwenden, wenn Regel III/1.5 SOLAS in der mit Entschließung MSC.317(89) angenommenen Fassung Anwendung findet, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Mitgliedsregierungen, Schiffseigner und Hersteller von Auslöse- und VViedereinholsystemen für Rettungsboote werden außerdem dringend gebeten, bis zur Inkrafttretung der Regel III/1.5 SOLAS die beigefügten Richtlinien für die Bewertung vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote so frühzeitig wie möglich anzuwenden *.
4 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten sicherzustellen, dass alle Schiffe, auf denen für Rettungsboote Auslösesysteme für Belastung installiert sind, mit Vorrichtungen zur Absturzsicherung gemäß Absatz 6 dieser Richtlinien so frühzeitig wie möglich ausgerüstet werden.
5 Die Mitgliedsregierungen werden ermutigt, die durch andere Mitgliedsregierungen an die Organisation gemeldeten Bewertungsergebnisse über Bauarten vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote zu berücksichtigen.
Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote | Anlage |
1 Die neue Regel III/1.5 SOLAS, die voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, schreibt vor, dass bei allen Schiffen die bei Belastung auslösbaren Auslösemechanismen **, die nicht die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) erfüllen (im Folgenden als "LSA-Code" bezeichnet), spätestens zum Zeitpunkt der nächsten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2014, aber nicht später als 1. Juli 2019, ersetzt oder geändert werden.
2 In Anbetracht dessen, dass die Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes eine erhebliche Verbesserung der Sicherheit bedeuten, sollen die Hersteller eine Selbstbewertung der Bauarten ihrer vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote entsprechend diesen Richtlinien so frühzeitig wie möglich durchführen.
3 Eine Verwaltung oder eine anerkannte Stelle, die in ihrem Namen handelt, hat eine Konstruktionsüberprüfung durchzuführen, um herauszufinden, ob die Bauarten der vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes erfüllen und hat die Eignungsprüfung zwecks Überprüfung, dass sie entsprechend Anhang 2 dieser Richtlinien durchgeführt wird, zu überwachen. Diese Bewertung ist bis zum 1. Juli 2013 abzuschließen, und der Bericht ist entsprechend nachfolgendem Absatz 14 vorzulegen.
4 interpr. Verwaltungen oder anerkannte Stellen, die in ihren Namen handeln, haben bei Anwendung der Regel III/1.5 SOLAS sicherzustellen, dass entsprechend dieser Richtlinien eine Bewertung der Bauarten der vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote zwecks Einhaltung der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes ausgeführt wird.
5 Ein Ablaufschema des Bewertungsverfahrens für das Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist im Anhang 2 dargestellt.
6 interpr. Auf jedem Schiff sind Vorrichtungen zur Absturzsicherung entsprechend den Richtlinien für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung (FPDs) (MSC.1/Rundschreiben 1327) für jedes vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote zu benutzen, bis das System:
7 Ein Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote, das als nicht übereinstimmend nach diesen Richtlinien ermittelt worden ist, kann entsprechend den Anforderungen der verbesserten Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes und den Anforderungen des bisherigen anwendbaren Codes geändert werden, vorausgesetzt, dass das geänderte Auslöse- und Wiedereinholsystem als übereinstimmend mit diesen Richtlinien bewertet wird.
8 Eine Bauart eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote, das nach der Änderung den Anforderungen der verbesserten Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes und den Anforderungen des bisherigen anwendbaren Codes entspricht, ist als ein nach der Änderung übereinstimmendes System zu bezeichnen und als solches zu melden. In den Bericht sind sowohl die Bezeichnung der ursprünglichen Bauart als auch die geänderte Bauart aufzunehmen.
9 Zum Zwecke dieser Richtlinien gelten in Übereinstimmung mit der folgenden Abbildung die nachstehend aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote
9.1 Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist die Vorrichtung, mit der das Rettungsboot mit den Läufern zum Fieren, Aussetzen und Wiedereinholen verbunden und von denen es gelöst wird. Es umfasst die Hakeneinheit(en) und den Betätigungsmechanismus.
9.2 Hakeneinheit ist der am Rettungsboot befestigte Mechanismus, der das Rettungsboot mit den Läufern verbindet.
9.3 Bewegfiches Teil des Hakens ist der in unmittelbarer Berührung mit den Läufern verbundene Teil der Hakeneinheit, der sich bewegt, um ein Lösen von den Läufern zu ermöglichen.
9.4 Hakenverschlussteil ist das Bauteil (oder Bauteile) innerhalb der Hakeneinheit, das den beweglichen Teil des Hakens in geschlossener Stellung hält, bis es durch den Betätigungsmechanismus betätigt wird, um den Haken auszulösen. Diese Betätigung kann auch durch andere Bauteile innerhalb der Hakeneinheit erfolgen.
9.5 Betätigungsmechanismus ist die Vorrichtung, durch welche die Bedienungsperson das Öffnen oder Auslösen des beweglichen Teils des Hakens aktiviert. Er umfasst den Betätigungsgriff, Verbindungsstangen/Seilzüge und die hydrostatische Sperre, sofern eingebaut.
9.6 Bauart bedeutet in Bezug auf die Konstruktion eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote ein baugleiches Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote einer bestimmten zulässigen Nutzlast, Bauausführung und Bauform (Demzufolge begründet jede Änderung des Konstruktionswerkstoffes, der Entwurfsgestaltung oder der Abmessungen eine Änderung der Bauart).
9.7 Auslösung bei Belastung ist der Öffnungsvorgang des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote, während sich die Hakeneinheit unter Last befindet.
9.8 Bewertung ist eine Konstruktionsüberprüfung und Funktionsprüfung einer Bauart eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote.
9.9 Hersteller in Bezug auf vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist:
9.10 Änderungen sind Abänderungen in der Konstruktion eines zugelassenen Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote, die sich auf die Übereinstimmung mit den ursprünglichen Zulassungsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Produkts auswirken können.
9.11 Neues Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist ein Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote, das entsprechend Absatz 4.4.7.6 des Kapitels IV des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) zugelassen worden ist.
9.12 Vorhandenes Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist ein Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote, das entsprechend Absatz 4.4.7.6 des Kapitels IV des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) nicht zugelassen worden ist.
9.13 Unternehmen bedeutet das in Regel IX/1.2 SOLAS bestimmte Unternehmen.
10 Für jede Bauart eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote sind der Verwaltung oder anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, Dokumentationsunterlagen sowie Angaben und Daten einzureichen, damit eine Begutachtung durchgeführt werden kann, um die Einhaltung der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes zu ermitteln. Der Hersteller hat der Verwaltung oder anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, die Zulassung zusammen mit allen zugehörigen unterstützenden Entwurfsberechnungen, Plänen und Prüfunterlagen vorzulegen. Die Entwurfsangaben müssen Baubeschreibung und Einbauanweisungen für das gesamte Bedienungssystem sowie alle Sicherheitsanweisungen bezüglich des Bedienungssystems und aller vorgesehenen Sperren enthalten. Jede Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote, für welche die obengenannten Unterlagen nicht beigebracht werden können, ist für eine Prüfung nach den Anforderungen des LSA-Codes nicht berechtigt.
11 Wenn das Ergebnis der Konstruktionsüberprüfung keine Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen des LSA-Codes ergibt, ist das Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote zu ersetzen oder zu ändern, damit es übereinstimmend wird.
12 Nach einem erfolgreichen Abschluss der Konstruktionsüberprüfung ist durch den Hersteller eine Funktionsprüfung für jede Bauart eines Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote zwecks Einhaltung der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes durchzuführen; dabei ist das im Anhang 1 dieser Richtlinien festgelegte Prüfverfahren anzuwenden. Die Funktionsprüfung ist von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, zu überwachen.
13 Sollte irgendein Teil des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote zu irgendeinem Zeitpunkt während der in den Absätzen 1 bis 4 des Anhangs 1 festgelegten Prüfung versagen, ist diese Bauart des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote als nicht übereinstimmend anzusehen und als solche zu melden.
Meldung der Bewertungsergebnisse von vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote
14 Die Verwaltung hat die Ergebnisse der Bewertung jeder Bauart von vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote, die entsprechend diesen Richtlinien durchgeführt vvorden ist, auf der Grundlage des im Anhang 3 angegebenen Meldeverfahrens der Organisation mitzuteilen.
15 In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Bewertung ist jedes Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote als übereinstimmend, übereinstimmend nach Änderung oder nicht übereinstimmend einzustufen. Danach:
Einmalige Anschluss-Überholungsprüfung
16 Spätestens zum Zeitpunkt der ersten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2014 muss jedes Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote einer Bauart, die in bezug auf die Bewertung eines vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote als übereinstimmend befunden wurde, einer Überholungsprüfung entsprechend des Anhangs 1 der Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1 /Rundschreiben 1206/Rev.1) durch den Hersteller oder einen seiner Beauftragten unterzogen werden. Die Prüfung umfasst: auch die Bestätigung, dass das geprüfte System von gleicher Bauart ist wie das System, das die Bewertung bestanden hat und für das Schiff geeignet ist.
17 Der Umfang der Überholungsprüfung muss auch eine ausführliche Begutachtung des Zustandes der Einzelbauteile des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote mit einschließen, um das Ausmaß der Abnutzung, Korrosion, Erosion und anderer Arten von Werkstoffabtragung, die möglicherweise aufgetreten sind, festzustellen. Nach zufriedenstellendem Abschluss der Überholungsprüfung hat der Hersteller oder einer seiner Beauftragten eine sachbezogene Bescheinigung, die dieses bestätigt, für den Verbleib an Bord auszustellen.
Verfahren für den Ersatz von nicht übereinstimmenden Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote
18 Das nachfolgend kurz dargestellte Verfahren ist in allen den Fällen zu befolgen, in denen in ein Rettungsboot ein Ersatz-Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote mit einer Auslösemöglichkeit bei Belastung eingebaut werden muss. Es ist zu beachten, dass jedes mit einem Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote vervollständigte Rettungsboot bei der Herstellung typgeprüft wird, und es ist wichtig zu erkennen, dass ein mit einem Ersatz-Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachgerüstetes Rettungsboot als ein Rettungsboot anzusehen ist, dass ein Sicherheitsniveau besitzt, welches höher ist als dasjenige mit der ursprünglichen Vorrichtung.
19 Die Unternehmen sollen, soweit möglich, eine für den Rettungsboot-Hersteller akzeptierbare Ersatzvorrichtung auswählen. In den Fällen jedoch, in denen der Rettungsboot-Hersteller nicht in der Lage ist, ein geeignetes Ersatz-Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote anzubieten, kann das Unternehmen ein alternatives Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote mit Zustimmung des Rettungsboot-Herstellers, falls möglich, auswählen.
20 Die Ersatzvorrichtung ist von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, nach den Vorschriften des LSA-Codes zuzulassen. Vor Beginn der Einbauarbeiten hat das Unternehmen der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, zwecks Überprüfung und Zulassung mindestens die folgenden Unterlagen einzureichen:
21 Die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle, die in ihrem Namen handelt, kann gestatten, dass die festen baulichen Hakenverbindungen des Auslösemechanismus und die tragende Konstruktion, die nicht aus einem korrosionsbeständigen Werkstoff in maritimer Umgebung entsprechend Absatz 4.4.7.6.9 des LSA-Codes bestehen, nicht ersetzt zu werden brauchen, wenn sie sich in einem guten Zustand befinden und an geschützter Stelle innerhalb des Rettungsbootes eingebaut sind.
22 Eine von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, genehmigte Ausfertigung der technischen Zeichnung bzw. Zeichnungen ist während des Einbaus und der Prüfungen zu verwenden und an Bord aufzubewahren.
23 Der Einbau ist vom Hersteller oder einem seiner Beauftragten durchzuführen. Alle durchgeführten Arbeiten sind von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, zu überwachen. Am Bedienungsstand und neben dem Auslöse- und Wiedereinholsystem bzw. -systemen für Rettungsboote sind gültige Betriebs- und Sicherheitsanweisungen anzubringen.
24 Die Prüfungen nach dem Einbau sind vom Hersteller oder einem seiner Beauftragten durchzuführen und umfassen folgendes:
25 Alle Prüfungen sind von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, zu überwachen; sie hat auch zu bestätigen, dass der Einbau in jeder Hinsicht mit den vom Unternehmen eingereichten und den von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle, die in ihrem Namen handelt, genehmigten Dokumentationsunterlagen übereinstimmt.
26 Im Anschluss an die Ausführung der Einbauprüfungen hat die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle, die in ihrem Namen handelt, dem Unternehmen eine Abnahmeerklärung unter Verwendung der im Anhang 4 aufgeführten Vorlage für den Verbleib an Bord auszustellen.
Prüfanforderungen für die Bewertung von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote | Anhang 1 |
Ein Auslöse- und Wiedereinholsystem ist wie folgt vorzubereiten und zu prüfen:
1 Das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes und das mit dem System verbundene längste verwendete Verbindungsseil/-glied sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers der Originalausrüstung zu montieren und auszurichten und danach mit 100% seiner zulässigen Nutzlast zu belasten und zu entlasten. Belastung und Entlastung sind 50 mal zu wiederholen. Nährend der 50 Entlastungen muss sich das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes gleichzeitig von jedem Läufer, mit dem es verbunden ist, lösen, ohne zu haken und ohne dass irgendein Teil des Auslöse- und Wiedereinholsystems des Rettungsbootes beschädigt wird. Das System ist als "nicht bestanden" anzusehen, wenn während der Vorbereitung ein Ausfall bzw. eine Störung auftritt oder eine unbeabsichtigte Auslösung erfolgt, wenn die Last angebracht wird, aber das System noch nicht betätigt worden ist;
2 Das Auslöse- und Niedereinholsystem des Rettungsbootes ist danach auseinander zu nehmen, die Teile sind zu prüfen und die Abnutzung ist aufzuzeichnen. Danach ist das Auslöse- und Wiedereinholsystem wieder zusammenzubauen;
3 die Hakeneinheit ist dann, während sie vom Bedienungsmechanismus getrennt ist, bei einer nominellen Zeitdauer von 10 s pro Zyklus 10 mal mit einer zyklischen Belastung von Null bis 1,1 mal der zulässigen Nutzlast zu prüfen, sofern der Auslösemechanismus nicht speziell dafür ausgelegt worden ist, als Haken ohne Belastung (offload) mit einer Auslösemöglichkeit bei Belastung unter Verwendung des Bootsgewichtes zum Schließen des Hakens eingesetzt zu werden; in diesem Fall muss die zyklische Belastung höchstens 1 % bis 1,1 mal der zulässigen Nutzlast betragen; und
4 danach sind Seil und Betätigungsmechanismus wieder an der Hakeneinheit zu befestigen; und das Auslöse- und Wiedereinholsystem des Rettungsbootes muss danach den Nachweis erbringen, dass es unter seiner zulässigen Nutzlast zufriedenstellend funktioniert. Die Auslösekraft muss mindestens 100 N und nicht mehr als 300 N betragen; wenn ein Seil verwendet wird, muss es die größte vom Hersteller angegebene Länge haben und auf die gleiche Weise befestigt sein, wie es im Rettungsboot befestigt werden würde. Mit der Erprobung ist nachzuweisen, dass alle Sperren einschließlich hydrostatische Sperren, sofern eingebaut, Sichtanzeiger und Griffe noch funktionieren und entsprechend den Betriebs- und Sicherheitsanweisungen des Herstellers der Originalausrüstung richtig positioniert sind. Das Auslöse- und Niedereinholsystem hat die Prüfung nach diesem Anhang bestanden, wenn die Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind. Das System ist als "nicht bestanden" anzusehen, wenn während dieser Prüfung ein Ausfall bzw. eine Störung auftritt oder eine unbeabsichtigte Auslösung oder Öffnung erfolgt.
Ablaufschema des Bewertungsverfahrens für vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote | Anhang 2 |
Angaben über die zu Meldende bewertung vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote | Anhang 3 |
Die folgenden Angaben sind für jedes Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote zu machen:
Angaben zum Hersteller | Name |
Anschrift | |
E-mail-Adresse | |
Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote | Bauart (siehe Absatz 9.6) und Identifikation |
Im Falle einer Änderung | Ursprüngliche Bauart und Identifikation |
Einzelheiten der Änderung | |
Leistungsbeschreibung der Bauart (z.B. maximal zulässige Nutzlast) | |
Angaben zur Verwaltung oder zur in ihrem Namen handelnden anerkannten Stelle, welche die Bewertung des Auslöse- und Wiedereinholsystems für Rettungsboote durchgeführt hat | Name |
Anschrift | |
E-mail-Adresse | |
Angaben zum Bewertungsbericht | Nummer |
Datum | |
Bewertungsergebnis | Übereinstimmend / Nicht übereinstimmend / Übereinstimmend nach Änderung |
Angaben zum Bericht | Link zum zugehörigen Bericht (URL - Uniform-Resource-Locator) |
Berichtet von | Name der Verwaltung |
Abnahmeerklärung über den Einbau eines Ersatz-Auslöse- und Wiedereinholsystems in ein vorhandenes Rettungsboot | Anhang 4 |
Ausgestellt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung im Namen der
...................................................... [Verwaltung] ***......................................................
Name des Schiffes: ......................................................
Heimathafen: ...............................................................
IMO-Nummer: ............................................................
Angaben zum Rettungsboot:
Angaben zum Ersatz-Auslöse- und Wiedereinholsystem:
Identität des Rettungsbootes | Seriennummer des Rettungsbootes | Seriennummer des Auslöse- und Wiedereinholsystems (vorn) | Seriennummer des Auslöse- und Wiedereinholsystems (achtern) |
Nr. 1 (StB) | |||
Nr 2 (BB) |
Das oben angegebene Auslöse- und Wiedereinholsystem ist unter der Bauaufsicht der
............................ [Verwaltung oder anerkannte Stelle, die ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln]*** ............................
eingebaut und geprüft worden wie dokumentiert in
Besichtigungsbericht Nr. ............................, Zeugnis Nr. ............................ Datum ............................
und Einbauzeichnung(en) Nr(n) ............................ Datum ............................
Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass
Die [Verwaltung oder anerkannte Stelle, die ermächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln] bescheinigt, dass diese Abnahmeerklärung den betroffenen Abschnitt des ursprünglichen Zulassungszeugnisses des Rettungsbootes erweitert und ersetzt. Die Abnahmeerklärung muss jederzeit mit allen anderen zugehörigen Dokumenten an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
........................................................ (Datum) | ........................................................ (Unterschrift) |
(Stempel)
*) Auf das MSC.1/Rundschreiben 1393 über die Frühzeitige Anwendung der neuen Regel III/1.5 SOLAS wird verwiesen.
**) Für den Zweck dieser Richtlinien ist der Ausdruck bei Belastung auslösbarer Auslösemechanismus durch den Ausdruck Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ersetzt worden (siehe Absatz 9.1).
***) zutreffendes einfügen
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1392 "Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote"
Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 869)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1392, Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |