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Regelwerk, Seeschifffahrt
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SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 vom 01.11.1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Fassung vom 1. Juli 1998
(BGBl II Nr. 40 vom 30.09.1998 S. 2579, Anlageband;
30.09.1998 S. 2549 (MSC.65(68)); 27.12.2000 S. 1556 (MSC. 87(71)); 27.12.2001 S. 1648 (MSC.91(72) und MSC.92(72)); 25.06.2002 S. 1523 (MSC.69(69), MSC.99(73) und MSC.100(73)); 27.12.2002 S. 2398 (MSC.117(74)); 24.09.2003 S. 1341 (MSC.123(75) und MSC.124(75)); 31.12.2003 S. 2018; 26.09.2005 S. 1034 (MSC.134(76)); 12.08.2003 S. 747; 29.06.2006 S. 561 (MSC.151(78)); 28.05.2008 S. 390 (MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171(79)); 27.11.2009 S. 1/Anlageband (MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.202 (82), MSC.216 (82) und MSC.227 (82)); 10.03.2010 S. 106 (MSC.239(83), MSC.204(81), MSC.240(83)); 17.06.2010 S. 457 (MSC.256(84), MSC.257(84), MSC.258(84), 15.04.2011 S. 506; (MSC.269(85), MSC.282(86), MSC.283(86); 23.07.2012 S. 690 (MSC.290(87), MSC.291(87), MSC.308(88), MSC.317(89); 05.12.2014 S. 1121 (MSC.325(90), MSC.338(91), MSC.344(91); 15.04.2016 S. 411 (MSC.350(92), MSC.366(93); 17.06.2016 S. 627 (MSC.365(93), MSC.380(94); VkBl. 15.07.2016 S. 485 16; 20.12.2016 S. 1408 16a (MSC 386(94), MSC 392(95), MSC 395(95)); 14.11.2019 S. 910 19 (MSC.404(96), MSC.409(97), MSC.421(98), MSC.436(99); 28.02.2024 Nr. 73 MSC.456(101), MSC.474(102), MSC.482(103), MSC.496(105), MSC.497(105); MSC.521(106))



(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1120) Interpr.1120 14, 16
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1158) Interpr.1158
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1178) Interpr.1178
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1211) Interpr.1211
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1243) Interpr.1243
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1167) Interpr.1167
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1284) Interpr.1284
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1286) Interpr.1286
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1290) Interpr.1290
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1322) Interp.1322
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1345) Interpr.1345
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1350) Interp.1350
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1379) Interp.1379
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1397) Interp.1397
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1398) Interp.1398
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1416) Interpr.1416
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1424) Interpr.1424
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1425) Interpr.1425
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1426) Interpr.1426
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1433) Interpr.1433
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1434) Interpr.1434
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1437) Interpr.1437
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1459) Interpr.1459
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1456) Interpr.1456
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1464) Interpr.1464
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1467) Interpr.1467
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1468) Interpr.1468
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1490/Rev.1) Interpr.1490
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1511) Interpr.1511
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1527) Interpr. 1527
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1530)
Interpr.1530
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1536) Interpr.1536
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1539) Interpr.1539
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1539/Rev. 1) Interpr.1539/1
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1545) Interpr.1545
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1550) Interpr.1550
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1550) Interpr.1555
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1561) Interpr.1561
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1562) Interpr.1562
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1571) Interpr. 1571
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572) Interpr. 1572
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1572(Rev. 1) Interpr. 1572/1
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1573) Interpr. 1573
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1616) Interpr. 1616
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1618) Interpr. 1618
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10 ) Interpr.2(10)

(Einheitliche Auslegung MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8) Ausleg.
(Vorläufige Erläuterungen siehe MSC.1 Rundschreiben 1226) vorl.Erl.
(Vorläufige Empfehlung siehe MSC.1 Rundschreiben 1277) vorl.Empf.
(Vorläufige Klarstellungen MSC.1/Rundschreiben 1368) vorl.Klarst.
(Erläuterung siehe MSC.281(85)) Erl.
(Klarstellungen MSC.1/Rundschreiben 1429) Klarst.1429
(Klarstellungen MSC.1/Rundschreiben 1445) Klarst.1445a

(Anleitung zur Anwendung MSC.1/Rundschreiben 1547) Anleit.1547
(Einstufung als gefährliche Stelle MSC.1/Rundschreiben 1557) Einst.1557
(Vorläufige Richtlinien MSC.1/Rundschreiben 1615) Richtl.1615

(Red. Anm.: Verweise auf Änderungen werden im Folgenden rot gekennzeichnet)

Die Vertragsregierungen -

In dem Wunsch, durch die gemeinsame Aufstellung einheitlicher Grundsätze und entsprechender Vorschriften das menschliche Leben auf See zu schützen,

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann, das an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See treten soll, wobei die seit Abschluß jenes Übereinkommens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens

  1. Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
  2. Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, daß sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet.

Artikel II Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

Artikel III Gesetze und sonstige Vorschriften

Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) folgendes zu übermitteln und bei ihm zu hinterlegen:

  1. eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, im Namen der Vertragsregierung Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zu treffen; diese Liste ist zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt;
  2. den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind;
  3. eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der Vertragsregierung ausgestellten Zeugnisse; diese Muster sind zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt.

Artikel IV Fälle höherer Gewalt

  1. Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
  2. Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung des Kapitäns an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf ein Schiff anzuwenden ist, außer Betracht.

Artikel V Beförderung von Personen in Notfällen

  1. Um Personen einer Bedrohung ihres Lebens zu entziehen, kann zur Sicherstellung ihrer Evakuierung eine Vertragsregierung die Beförderung einer größeren Anzahl von Personen auf ihren Schiffen gestatten, als sonst nach diesem Übereinkommen zulässig ist.
  2. Eine solche Erlaubnis schließt nicht ein Kontrollrecht der anderen Vertragsregierungen aus, das ihnen nach diesem Übereinkommen in bezug auf Schiffe zusteht, die ihre Häfen anlaufen.
  3. Hat eine Vertragsregierung eine solche Erlaubnis erteilt, so teilt sie dies dem Generalsekretär der Organisation unter Beifügung eines Berichts über den Sachverhalt mit.

Artikel VI Frühere Verträge und Übereinkommen

  1. Das am 17. Juni 1960 in London unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wird durch dieses Übereinkommen zwischen den Vertragsregierungen abgelöst und aufgehoben.
  2. Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder damit zusammenhängende Fragen, die gegenwärtig zwischen den Vertragsregierungen des vorliegenden Übereinkommens in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
    1. Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
    2. Schiffe, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
  3. Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.
  4. Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsregierungen vorbehalten.

Artikel VII Vereinbarung besonderer Regeln

Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen von allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln einvernehmlich aufgestellt, so sind diese dem Generalsekretär der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.

Artikel VIII Änderungen

  1. Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren geändert werden.
  2. Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
    1. Jede von einer Vertragsregierung vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär der Organisation vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen weiterleitet.
    2. Jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuß der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
    3. Alle Vertragsregierungen, gleichviel ob ihre Staaten Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlußfassung darüber teilzunehmen.
    4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuß (im folgenden als "erweiterter Schiffssicherheitsausschuß" bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen anwesend ist.
    5. Nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
      1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage gilt als an dem Tag angenommen, an dem, sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist.
      2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I gilt als angenommen
        1. a mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt worden ist, oder
        2. b mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muß, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bestimmt worden ist.

        Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.

      1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage tritt in bezug auf diejenigen Vertragsregierungen, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragsregierung, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragsregierung in Kraft.
      2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I tritt in bezug auf alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vi Nummer 2 Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bei der Beschlußfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
  3. Änderung durch eine Konferenz:
    1. Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt sein muß, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
    2. Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
    3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vi als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vii in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
    1. Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, ist nicht verpflichtet, die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse zu gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, jedoch nur insoweit, als sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die Gegenstand der betreffenden Änderung sind.
    2. Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, gewährt die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, daß sie die Änderung nicht anwenden wird.
  4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die sich auf die Bauart des Schiffes bezieht, nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
  5. Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
  6. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder aufgrund dieses Artikels in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

Artikel IX Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

  1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November 1974 bis zum 1. Juli 1975 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt aus. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
    2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    3. indem sie ihm beitreten.
  2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  3. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.

Artikel X Inkrafttreten

  1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IX Vertragsparteien geworden sind.
  2. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
  3. Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel VIII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das, Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Artikel XI Kündigung

  1. Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation; dieser notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigungsurkunde, den Tag ihres Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
  3. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Artikel XII Hinterlegung und Registrierung

  1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
  2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel XIII Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.



Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des am 1. November 1974 in London beschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, in das genannte Übereinkommen Bestimmungen über die Besichtigung und die Erteilung von Zeugnissen aufzunehmen, die mit den entsprechenden Bestimmungen in anderen internationalen Übereinkünften in Einklang stehen,

In der Erwägung, daß dieser Notwendigkeit am besten durch den Abschluß eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Rechnung getragen werden kann -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, dem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.

(2) Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls gelten die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) mit den im Protokoll enthaltenen Änderungen und Ergänzungen.

(3) In Bezug auf Schiffe, die zum Führen der Flagge eines Staates berechtigt sind, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens und dieses Protokolls ist, wenden die Vertragsparteien des Protokolls die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.

Artikel II Frühere Verträge

(1) Das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen wird durch dieses Protokoll zwischen den Vertragsparteien abgelöst und aufgehoben.

(2) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Protokolls bleiben jedes Zeugnis, das aufgrund und nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestellt worden ist, und jeder Nachtrag zu einem solchen Zeugnis, der aufgrund und nach Maßgabe des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen ausgestellt worden ist, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Protokolls für die Vertragspartei, von der das Zeugnis oder der Nachtrag ausgestellt wurde, Gültigkeit besitzen, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen gültig.

(3) Eine Vertragspartei dieses Protokolls darf keine Zeugnisse aufgrund und nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der am 1. November 1974 beschlossenen Fassung ausstellen.

Artikel III Übermittlung von Unterlagen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrt-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihm zu hinterlegen:

  1. den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch das Protokoll betroffenen Gebieten erlassen worden sind;
  2. eine zur Weitergabe an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmte Liste ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See in ihrem Namen tätig zu werden, sowie eine Notifikation einzelner Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis;
  3. eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Maßgabe des Protokolls ausgestellten Zeugnisse.

Artikel IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. März 1989 bis zum 28. Februar 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Vorbehaltlich des Absatzes 3 können Staaten ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Nur Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ohne Vorbehalt unterzeichnen oder ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.

Artikel V Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die folgenden beiden Bedingungen erfüllt worden sind:

  1. Mindestens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, haben nach Artikel IV ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein;
  2. die Bedingungen für das Inkrafttreten des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind erfüllt worden;

jedoch tritt das Protokoll frühestens am 1. Februar 1992 in Kraft.

(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt haben, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind, jedoch vor dem Inkrafttreten selbst, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Protokolls oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

(4) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäß Artikel VI als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Artikel VI Änderungen

Die in Artikel VIII des Übereinkommens dargelegten Verfahren finden auf Änderungen dieses Protokolls Anwendung; jedoch

  1. sind Bezugnahmen in jenem Artikel auf das Übereinkommen und auf Vertragsregierungen als Bezugnahmen auf das Protokoll beziehungsweise auf die Vertragsparteien des Protokolls anzusehen;
  2. werden Änderungen der Artikel des Protokolls und seiner Anlage nach dem Verfahren beschlossen und in Kraft gesetzt, das auf Änderungen der Artikel des Übereinkommens oder des Kapitels I seiner Anlage Anwendung findet;
  3. können Änderungen des Anhangs zur Anlage zu dem Protokoll nach dem Verfahren beschlossen und in Kraft gesetzt werden, das auf Änderungen der Anlage zum Übereinkommen mit Ausnahme des Kapitels I Anwendung findet.

Artikel VII Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

(4) Eine Kündigung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei gilt als Kündigung dieses Protokolls durch diese Vertragspartei. Eine solche Kündigung wird am selben Tag wirksam, an dem eine Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel XI Buchstabe c wirksam wird.

Artikel VIII Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations -, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
    3. von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
  2. übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel IX Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine amtliche Übersetzung in die italienische Sprache wird angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

.

 Anlage

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Teil A
Anwendung, Begriffsbestimmungen usw.

Regel I/1 Anwendung 1

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden diese Regeln nur für Schiffe Anwendung, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
  2. In jedem Kapitel sind die Schiffsklassen, auf die das Kapitel Anwendung findet, sowie das Ausmaß der Anwendung näher bezeichnet.

Regel I/2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Regeln" bezeichnet die in der Anlage dieses Übereinkommens enthaltenen Regeln.
  2. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
  3. Der Ausdruck "zugelassen" bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
  4. Der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Reise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.
  5. Der Ausdruck "Fahrgast" bezeichnet jede Person mit Ausnahme
    1. des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
    2. der Kinder unter einem Jahr.
  6. Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert.
  7. Der Ausdruck "Frachtschiff" bezeichnet ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist.
  8. Der Ausdruck "Tankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff, das für die Beförderung flüssiger entzündbarer Tankladungen gebaut oder hergerichtet ist.
  9. Der Ausdruck "Fischereifahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
  10. Der Ausdruck "Reaktorschiff" bezeichnet ein Schiff, das mit einer Kernenergieanlage versehen ist.
  11. Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
  12. Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
  13. Der Ausdruck "Seemeile" bezeichnet 1.852 Meter (oder 6.080 Fuß).
  14. Der Ausdruck Jahresdatum bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des entsprechenden Zeugnisses entsprechen.

Regel I/3 Ausnahmen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln nicht für
    1. Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe,
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
    3. Schiffe ohne mechanischen Antrieb,
    4. Holzschiffe einfacher Bauart,
    5. Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen,
    6. Fischereifahrzeuge.
  2. Soweit in Kapitel V nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln nicht für Schiffe, die ausschließlich auf den Großen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom verkehren, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Linie und auf der Nordseite dieser Insel durch den 63. Längengrad begrenzt wird.

Regel I/4 Befreiungen 3

  1. Muß ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieser Regeln befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.
  2. Die Verwaltung kann jedes Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von jeder Bestimmung der Kapitel II-1, II-2, III und IV befreien, wenn deren Anwendung die Erforschung der Entwicklung solcher Merkmale und ihre Einführung für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, ernstlich behindern würde. Jedes derartige Schiff muß jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, welche die Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck für angemessen hält, welche die Sicherheit des Schiffes insgesamt gewährleisten und welche für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen wird, annehmbar sind. Jede Verwaltung, die eine derartige Befreiung gestattet, unterrichtet die Organisation über Einzelheiten und Gründe dafür; die Organisation übermittelt diese den Vertragsregierungen zu ihrer Unterrichtung.

Regel I/5 Gleichwertiger Ersatz 4

  1. Schreiben diese Regeln vor, daß bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind oder daß eine sonstige Vorkehrung zu treffen ist, so kann die Verwaltung gestatten, daß auf diesem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß eine sonstige Vorkehrung getroffen wird, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Regeln vorgeschriebenen sind.
  2. Jede Verwaltung, die unter diesen Voraussetzungen ersatzweise Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder einen bestimmten Typ derselben oder eine bestimmte Vorkehrung gestattet, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen; die Organisation teilt diese Einzelheiten den anderen Vertragsregierungen zwecks Unterrichtung ihrer Bediensteten mit.

Teil B
Besichtigungen und Zeugnisse
5

Regel I/6 Überprüfung und Besichtigung

  1. Soweit es sich um die Anwendung dieser Regeln und um die etwaige Befreiung davon handelt, erfolgt die Überprüfung und Besichtigung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Überprüfung und Besichtigung den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Stellen übertragen.
  2. Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen nach Buchstabe a Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens,
    1. die Reparatur eines Schiffes zu verlangen;
    2. Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats darum ersucht werden.

    Die Verwaltung teilt der Organisation die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit. 6

  3. Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im wesentlichen den Angaben des Zeugnisses entspricht oder so ist, daß das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in See zu gehen, so stellt der Besichtiger oder die Stelle sofort sicher, daß Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und unterrichtet rechtzeitig die Verwaltung. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen werden, und die Verwaltung wird sofort unterrichtet; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragspartei, so werden die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet.
    Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.
  4. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Überprüfung und Besichtigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

Regel I/7 Besichtigungen von Fahrgastschiffen 7

  1. Jedes Fahrgastschiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
    1. einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes;
    2. einer Erneuerungsbesichtigung, die alle 12 Monate durchzuführen ist, ausser wenn Regel 14 Buchstabe b, e, f und g anzuwenden ist;
    3. zusätzliche Besichtigungen, wenn ein Anlaß dafür besteht.
  2. Die vorstehend bezeichneten Besichtigungen sind wie folgt durchzuführen:
    1. Die erstmalige Besichtigung umfaßt eine vollständige Überprüfung der Bauausführung, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes, einschließlich einer Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens und der inneren und äußeren Überprüfung der Kessel. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß die allgemeine Anordnung, die Werkstoffart und die Materialstärke der Bauausführung, die Kessel und anderen Druckbehälter nebst Zubehör, die Haupt- und Hilfsmaschinen, die elektrischen und die Funkanlagen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, die Brandschutz- und Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen, die Rettungsmittel und -vorrichtungen, die Navigationsausrüstung an Bord, die nautischen Veröffentlichungen, die Vorkehrungen zur Lotsenübernahme und die anderen Ausrüstungsgegenstände in jeder Hinsicht den Vorschriften dieser Regeln sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entsprechen, die aufgrund dieser Regeln von der Verwaltung für Schiffe des vorgesehenen Verwendungszwecks erlassen worden sind. Die Besichtigung hat ferner die Gewähr dafür zu bieten, daß die Arbeitsausführung aller Teile des Schiffes und seiner Ausrüstung in jeder Beziehung zufriedenstellend ist und daß das Schiff mit den Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen versehen ist, wie es die Bestimmungen dieser Regeln und die geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorschreiben;
    2. die Erneuerungsbesichtigung umfaßt eine Überprüfung der Bauausführung, der Kessel und anderen Druckbehälter, der Maschinenanlage und der Ausrüstung, einschließlich der Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß sich das Schiff bezüglich der Bauausführung, der Kessel und anderen Druckbehälter nebst Zubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen, der elektrischen und der Funkanlagen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, die Brandschutz- und Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen, der Rettungsmittel und -vorrichtungen, der Navigationsausrüstung an Bord, der nautischen Veröffentlichungen, der Vorkehrungen zur Lotsenübernahme und der anderen Ausrüstungsgegenstände in einem zufriedenstellenden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Zustand befindet und daß es den Vorschriften dieser Regeln sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entspricht, die aufgrund dieser Regeln von der Verwaltung erlassen worden sind. Die Lichter, Signalkörper und Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen an Bord unterliegen gleichfalls der oben erwähnten Besichtigung, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln und der geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entsprechen;
    3. eine zusätzliche allgemeine oder Teilbesichtigung hat je nach den Umständen stattzufinden, wenn eine Reparatur aufgrund der in Regel 11 vorgeschriebenen Untersuchungen vorgenommen wurde oder wenn größere Reparaturen oder Erneuerungen vorgenommen werden. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend ausgeführt worden sind, daß die dabei verwendete Werkstoffart und die Arbeitsausführung in jeder Beziehung zufriedenstellend sind und daß das Schiff in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieser Regeln und der geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie den Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften entspricht, die aufgrund der genannten Bestimmungen von der Verwaltung erlassen worden sind.
    1. Die unter Buchstabe b erwähnten Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften haben in jeder Beziehung sicherzustellen, daß das Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist;
    2. sie sehen unter anderem vor, welche Vorschriften bei den erstmaligen und weiteren Wasserdruckproben oder sonstigen angemessenen Prüfungen der Haupt- und Hilfskessel, der Verbindungsstücke, der Dampfleitungen, der Druckbehälter und der Brennstofftanks für Verbrennungsmotoren zu beachten sind; hierzu gehören auch das Prüfungsverfahren sowie die Häufigkeit der Prüfungen.

Regel I/8 Besichtigungen von Rettungsmitteln und anderen Ausrüstungsgegenständen auf Frachtschiffen 8

  1. Die Rettungsmittel und anderen Ausrüstungsgegenstände auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr nach Buchstabe b Ziffer i unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
    1. einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes;
    2. einer Erneuerungsbesichtigung in Abständen, die von der Verwaltung bestimmt werden, aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Regel 14 Buchstabe b, e, f, und g anzuwenden ist;
    3. einer regelmäßigen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, die anstelle einer der jährlichen Besichtigungen nach Buchstabe a Ziffer iv stattfindet;
    4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jahresdatum des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe;
    5. einer zusätzlichen Besichtigung, wie sie in Regel 7 Buchstabe b Ziffer iii für Fahrgastschiffe vorgeschrieben ist.
  2. Die Besichtigungen nach Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:
    1. Die erstmalige Besichtigung umfaßt eine vollständige Überprüfung der Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen, der Rettungsmittel und -vorrichtungen, mit Ausnahme der Funkanlagen, der Navigationsausrüstung an Bord, der Vorkehrungen zur Lotsenübernahme und der anderen Ausrüstungsgegenstände, auf welche die Kapitel II-1, II-2, III und V Anwendung finden, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und dem vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes entsprechen. Die Brandschutzpläne, nautischen Veröffentlichungen, Lichter, Signalkörper und Vorrichtungen zur Abgabe von Schallsignalen und Notsignalen werden auch den obengenannten Besichtigungen unterzogen, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln und gegebenenfalls den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entsprechen;
    2. die Erneuerungs- und regelmäßigen Besichtigungen umfassen eine Überprüfung der Ausrüstung nach Buchstabe b Ziffer i, um sicherzustellen, daß sie den einschlägigen Vorschriften dieser Regeln und den geltenden internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und dem vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes entsprechen;
    3. die jährliche Besichtigung umfaßt eine allgemeine Überprüfung der Ausrüstung nach Buchstabe b Ziffer i, um sicherzustellen, daß sie in Übereinstimmung mit Regel 11 Buchstabe a erhalten worden ist und daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes weiterhin zufriedenstellend bleibt.
  3. Die regelmäßigen und jährlichen Besichtigungen nach Buchstabe a Ziffer iii und iv sind im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu vermerken.

Regel I/9 Besichtigungen der Funkanlagen auf Frachtschiffen 9

  1. Die Funkanlagen - einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten - auf Frachtschiffen, auf welche die Kapitel III und IV Anwendung finden, unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:
    1. einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes;
    2. einer Erneuerungsbesichtigung in Abständen, die von der Verwaltung bestimmt werden, aber fünf Jahre nicht überschreiten, außer wenn Regel 14 Buchstabe b, e, f und g anzuwenden ist;
    3. einer regelmäßigen Besichtigung drei Monate vor oder nach jedem Jahresdatum des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe;
    4. einer zusätzlichen Besichtigung, wie sie in Regel 7 Buchstabe b Ziffer iii für Fahrgastschiffe vorgeschrieben ist.
  2. Die Besichtigungen nach Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:
    1. Die erstmalige Besichtigung umfaßt eine vollständige Überprüfung der Funkanlagen auf Frachtschiffen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen;
    2. die Erneuerungs- und regelmäßigen Besichtigungen umfassen eine Überprüfung der Funkanlagen auf Frachtschiffen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen.
  3. Die regelmäßigen Besichtigungen nach Buchstabe a Ziffer iii sind im Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu vermerken.

Regel I/10 Besichtigungen der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung von Frachtschiffen 10
(MSC.204(81))

(a) Die Bauausführung, die Maschinen und die Ausrüstung (außer Gegenständen, für die Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse oder Funk-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe ausgestellt werden) eines Frachtschiffs im Sinne des Buchstabens b Ziffer i unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens vor der Indienststellung des Schiffes;
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, mindestens aber alle fünf Jahre, außer wenn Regel I/14 Buchstabe b, e, f und g anzuwenden ist;
  3. einer Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahresdatum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, die anstelle einer der jährlichen Besichtigungen nach Buchstabe a Ziffer iv stattfindet;
  4. einer jährlichen Besichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach jedem Jahresdatum des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe;
  5. mindestens zwei Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens während des Fünfjahreszeitraums der Geltungsdauer des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe oder des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, außer wenn Regel I/14 Buchstabe e oder f anzuwenden ist. Ist Regel I/14 Buchstabe e oder f anzuwenden, so kann dieser Fünfjahreszeitraum verlängert werden, um mit der verlängerten Geltungsdauer des Zeugnisses zusammenzufallen. In jedem Fall darf der Zeitabstand zwischen zwei derartigen Überprüfungen 36 Monate nicht überschreiten;
  6. einer zusätzlichen Besichtigung, wie sie in Regel I/7 Buchstabe b Ziffer iii für Fahrgastschiffe vorgeschrieben ist.

(b) Die Besichtigungen und Überprüfungen nach Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:

  1. Die erstmalige Besichtigung umfaßt eine vollständige Überprüfung der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung. Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß die allgemeine Anordnung, die Werkstoffart, die Materialstärke und die Arbeitsausführung der Bauausführung, die Kessel und anderen Druckbehälter nebst Zubehör, die Haupt- und Hilfsmaschinen einschließlich der Ruderanlage und der dazugehörigen Steuersysteme, die elektrischen Anlagen und die sonstige Ausrüstung den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und dem vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes entsprechen und daß die erforderlichen Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im Fall von Tankschiffen muß die Besichtigung auch eine Überprüfung der Pumpenräume, der Lade-, Bunker- und Lüftungsrohrleitungssysteme und der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen umfassen;
  2. die Erneuerungsbesichtigung umfaßt eine Überprüfung der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung nach Buchstabe b Ziffer i, um sicherzustellen, daß sie den Vorschriften dieser Regeln entsprechen, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und dem vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes entsprechen;
  3. die Zwischenbesichtigung umfaßt eine Überprüfung der Bauausführung, der Kessel und anderen Druckbehälter, der Maschinen und der Ausrüstung, der Ruderanlage und der dazugehörigen Steuersysteme und der elektrischen Anlagen, um sicherzustellen, daß sie im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes weiterhin zufriedenstellend bleiben. Bei Tankschiffen umfaßt die Besichtigung auch eine Überprüfung der Pumpenräume, der Lade-, Bunker- und Lüftungsrohrleitungssysteme und der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen und die Erprobung des Isolationswiderstands der elektrischen Anlage in Gefahrenzonen;
  4. die jährliche Besichtigung umfaßt eine allgemeine Überprüfung der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung nach Buchstabe b Ziffer i, um sicherzustellen, daß sie in Übereinstimmung mit Regel I/11 Buchstabe a erhalten worden sind und daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes weiterhin zufriedenstellend bleiben.
  5. die Überprüfung der Außenseite des Schiffsbodens und die Besichtigung der gleichzeitig überprüften zugehörigen Gegenstände muß sicherstellen, daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck des Schiffes weiterhin zufriedenstellend bleiben.

(c) Die Zwischen- und die jährlichen Besichtigungen sowie die Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens nach Buchstabe a Ziffern iii, iv und v sind im Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu vermerken.

Regel I/11 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands 11

(a) Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung muß so erhalten werden, daß er den Bestimmungen dieser Regeln entspricht, damit sichergestellt wird, daß das Schiff in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.

(b) Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Regel I/7, I/8, I/9 oder I/10 dürfen an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, den Ausrüstungsgegenständen und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

(c) Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so hat der Kapitän oder Eigentümer des Schiffes bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Stelle zu unterrichten, die für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig sind und die Untersuchungen veranlassen, um festzustellen, ob eine Besichtigung nach Regel I/7, I/8, I/9 oder I/10 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so hat der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die zuständigen Behörden des Hafenstaats zu benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle vergewissert sich, daß die Benachrichtigung stattgefunden hat.

Regel I/12 Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen 12

(a)

  1. Einem Fahrgastschiff, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1, II-2, III, IV und V sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe bezeichnetes Zeugnis ausgestellt;
  2. einem Frachtschiff, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 (mit Ausnahme der Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen und Brandschutzpläne) sowie allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bezeichnetes Zeugnis ausgestellt;
  3. einem Frachtschiff, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1, II-2, III und V und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bezeichnetes Zeugnis ausstellt;
  4. einem Frachtschiff, das den einschlägigen Vorschriften des Kapitels IV und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, wird nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung ein als Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bezeichnetes Zeugnis ausgestellt;
  5. .
    1. einem Frachtschiff, das den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1, II-2, III, IV und V und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entspricht, kann nach einer erstmaligen oder Erneuerungsbesichtigung als Alternative zu den unter Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv genannten Zeugnissen ein als Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bezeichnetes Zeugnis ausgestellt werden;
    2. wird in diesem Kapitel auf ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe oder ein Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe Bezug genommen, so gilt dies auch für ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, wenn es als Alternative zu diesen Zeugnissen verwendet wird;
  6. das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, das Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und das Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, auf die unter den Ziffern i, iii, iv und v Bezug genommen wird, werden durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt;
  7. wird einem Schiff nach Maßgabe dieser Regeln eine Ausnahme gewährt, so wird zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Zeugnissen ein als Ausnahmezeugnis bezeichnetes Zeugnis ausgestellt;
  8. die Zeugnisse, auf die in dieser Regel Bezug genommen wird, werden entweder von der Verwaltung oder von einer von dieser ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt oder bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

(b) Eine Vertragsregierung darf nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, keine Zeugnisse mehr nach Maßgabe der Internationalen Übereinkommen von 1960, 1948 oder 1929 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ausstellen.

Regel I/13 Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen durch eine andere Regierung

Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften dieser Regeln entsprochen ist, nach Maßgabe dieser Regeln Zeugnisse ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, die auf dem Schiff befindlichen Zeugnisse bestätigen oder bestätigen lassen. Jedes dieser Zeugnisse muß die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein aufgrund der Regel 12 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

Regel I/14 Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse 14

(a) Ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe darf nur für einen Zeitabschnitt von höchstens 12 Monaten ausgestellt werden. Ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und ein Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe dürfen nur für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. Ausnahmezeugnisse dürfen keine längere Geltungsdauer haben als diejenigen Zeugnisse, auf die sie Bezug nehmen.

(b)

  1. Ungeachtet der Vorschriften des Buchstabens a ist, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses durchgeführt wird, das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu den folgenden Tagen gültig:
    1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt;
    2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt;
  2. wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses durchgeführt, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu den folgenden Tagen gültig:
    1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt;
    2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt;
  3. wird die Erneuerungsbesichtigung früher als drei Monate vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu den folgenden Tagen gültig:
    1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt;
    2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.

(c) Wird ein Zeugnis mit Ausnahme des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe für einen Zeitabschnitt von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der unter Buchstabe a festgelegten Höchstdauer verlängern, vorausgesetzt, daß die in den Regeln 8, 9 und 10 genannten Besichtigungen, die anzuwenden sind, wenn ein Zeugnis für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(d) Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Ablaufdatum als gültig anerkannt.

(e) Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff die Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu den folgenden Tagen gültig:

  1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt;
  2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.

(f) Ein Zeugnis, das einem Schiff, das Reisen von kurzer Dauer durchführt, ausgestellt wurde und das nicht nach den Buchstaben a bis e verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin angegebenen Ablaufdatum an verlängert werden. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu den folgenden Tagen gültig:

  1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt;
  2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.

(g) Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses datiert zu werden, wie es nach den Buchstaben b Ziffer II, e oder f vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen ist das neue Zeugnis bis zu den folgenden Tagen gültig:

  1. für ein Fahrgastschiff bis zu einem Tag, der höchstens 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt;
  2. für ein Frachtschiff bis zu einem Tag, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt;

(h) Wird eine jährliche, Zwischen- oder regelmäßige Besichtigung vor Ablauf des in den einschlägigen Regeln festgelegten Zeitabschnitts abgeschlossen,

  1. so ist das auf dem Zeugnis stehende Jahresdatum durch Vermerk in ein Datum zu ändern, das nicht länger als drei Monate nach dem Datum liegt, an dem die Besichtigung abgeschlossen wurde,
  2. so muß die folgende jährliche, Zwischen- oder regelmäßige Besichtigung nach den einschlägigen Regeln in den Zeitabständen durchgeführt werden, die durch diese Regeln vorgeschrieben sind, wobei das neue Jahresdatum angewendet wird;
  3. so kann das Ablaufdatum unverändert bleiben, vorausgesetzt, daß eine oder mehrere jährliche, Zwischen- bzw. regelmäßige Besichtigungen so durchgeführt worden sind, daß die größten Zeitabstände zwischen den Besichtigungen, die in den einschlägigen Regeln vorgeschrieben sind, nicht überschritten werden.

(i) Ein nach Regel 12 oder 13 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:

  1. wenn die einschlägigen Besichtigungen und Überprüfungen nicht innerhalb der nach Regel 7 Buchstabe a, Regel 8 Buchstabe a, Regel 9 Buchstabe a und Regel 10 Buchstabe a festgelegten Zeitabschnitte abgeschlossen werden;
  2. wenn die Vermerke auf dem Zeugnis nicht nach diesen Regeln vorgenommen werden;
  3. sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, daß das Schiff den Erfordernissen der Regel 11 Buchstaben a und b entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsregierungen übermittelt die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften der Zeugnisse, die das Schiff vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.

Regel I/15 Formen der Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse 15

Die Zeugnisse und Ausrüstungsverzeichnisse werden in einer Form abgefaßt, die den im Anhang zur Anlage dieses Übereinkommens wiedergegebenen Mustern entspricht. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen umfassen. 15a

Regel I/16 Verfügbarkeit der Zeugnisse

Die aufgrund der Regeln 12 und 13 ausgestellten Zeugnisse müssen an Bord zu Prüfungszwecken jederzeit ohne weiteres verfügbar sein.

Regel I/17 Anerkennung der Zeugnisse

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen für alle in diesem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke anerkannt. Die anderen Vertragsregierungen messen ihnen die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.

Regel I/18 Nachträglicher Zusatz zu den Zeugnissen

(a) Hat ein Schiff im Laufe einer bestimmten Reise weniger Personen als die im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angegebene Gesamtzahl an Bord und ist es daher im Einklang mit diesen Regeln berechtigt, weniger Rettungsboote und andere Rettungsmittel als im Zeugnis angegeben mitzuführen, so kann die in Regel 12 oder 13 erwähnte Regierung, Person oder Stelle eine zusätzliche Bescheinigung ausstellen.

(b) In dieser zusätzlichen Bescheinigung wird festgestellt, daß unter den obwaltenden Umständen keine Verletzung dieser Regeln vorliegt. Die Bescheinigung wird dem Zeugnis beigefügt und ersetzt dieses, soweit Rettungsmittel in Betracht kommen. Sie gilt nur für die Reise, für die sie ausgestellt ist.

Regel I/19 Kontrolle 19

(a) Jedes Schiff unterliegt im Hafen einer anderen Vertragsregierung der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der betreffenden Regierung insoweit, als diese Kontrolle der Feststellung dient, daß die nach Regel I/12 oder I/13 ausgestellten Zeugnisse gültig sind.

(b) Diese Zeugnisse sind, wenn sie gültig sind, anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im wesentlichen nicht den Angaben eines der Zeugnisse entspricht oder daß das Schiff und seine Ausrüstung nicht Regel I/11 Buchstaben a und b entsprechen.

(c) Unter den unter Buchstabe b genannten Umständen oder wenn ein Zeugnis abgelaufen oder ungültig geworden ist, trifft der die Kontrolle durchführende Bedienstete Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis es ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.

(d) Gibt die Kontrolle Anlaß zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist 19a, über alle Umstände, unter denen ein Einschreiten für notwendig gehalten wurde. Außerdem werden auch die für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlichen ernannten Besichtiger und anerkannten Stellen unterrichtet. Der Organisation ist ein Bericht über den Tatbestand im Zusammenhang mit dem Einschreiten vorzulegen.

(e) Die Behörde des betreffenden Hafenstaats teilt außer den unter Buchstabe d genannten Parteien auch den Behörden des nächsten Anlaufhafens alle einschlägigen Angaben über das Schiff mit, wenn sie nicht nach den Buchstaben c und d tätig werden kann oder wenn dem Schiff die Weiterfahrt zum nächsten Anlaufhafen gestattet worden ist.

(f) Bei der Ausübung der Kontrolle nach dieser Regel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff dadurch in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.

Regel I/20 Vergünstigungen

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es die ordnungsmäßigen gültigen Zeugnisse besitzt.

Teil C
Unfälle

Regel I/21 Unfälle 21

(a) Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem ihrer von diesem Übereinkommen erfaßten Schiffe zustößt, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, daß die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für zweckmäßig erachtete Änderungen dieser Regeln zu bestimmen.

(b) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zuzuleiten. Berichte und Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

(MSC. 170(79); MSC. 194(80), MSC 216(82); MSC.256(84); MSC. 282(86); MSC.290(87); MSC.291(87); MSC.308(88); MSC. 325(90), MSC.338(91), MSC.365(93))
(Vorläufige Erläuterungen siehe MSC.1 Rundschreiben 1226; Erläuterung siehe MSC.281(85))
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1158; 1211;
1545; 1571; 1572)

Teil A
Allgemeines

(MSC 216(82))

Regel II-1/1 Anwendung Erl.1
(MSC.421(98), MSC.436(99), MSC.474(102))

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

1.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B, B-1, B-2 und B-4 dieses Kapitels nur auf Schiffe Anwendung,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2020 geschlossen wird oder,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2024 abgeliefert werden.

1.1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die nicht unter Absatz 1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,

  1. dass die Vorschriften in den Teilen B, B-1, B-2 und B-4 erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.216(82), MSC.269(85) und MSC.325(90) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regeln II-1/8-1.3 und II-1/19-1 erfüllt werden.

1.2 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 vom Hundert des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

1.3 Im Sinne dieses Kapitels

  1. bezeichnet der Ausdruck "gebaute Schiffe" Schiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden;
  2. bezeichnet der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaute Schiffe" Schiffe,
    1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 geschlossen wird,
    2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2024 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
    3. die am oder nach dem 1. Januar 2028 abgeliefert werden.
  3. bezeichnet der Ausdruck "alle Schiffe" vor, am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe;
  4. wird ungeachtet des Baudatums ein Frachtschiff, das zu einem Fahrgastschiff umgebaut wird, als an dem Tag gebautes Fahrgastschiff angesehen, an dem der Umbau beginnt.

2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,

  1. dass die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.11(55), MSC.12(56), MSC.13(57), MSC.19(58), MSC.26(60) und MSC.27(61), die Entschließung 1 der SOLAS-Konferenz von 1995 sowie die Entschließungen MSC.47(66), MSC.57(67), MSC.65(68), MSC.69(69), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.151(78) und MSC.170(79) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regeln II-1/8-1.3 und II-1/19-1 erfüllt werden

3 Interpr. 2(10), 1284 Alle Schiffe, an denen Reparaturen, Änderungen, Veränderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, müssen weiterhin mindestens den bis dahin für diese Schiffe geltenden Vorschriften entsprechen. Solche Schiffe müssen, wenn sie vor einem Datum gebaut sind, an dem eine bestimmte einschlägige Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt, in der Regel den Vorschriften für Schiffe, die an oder nach dem betreffenden Datum gebaut werden, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Änderungen, Veränderungen und Ausrüstungsarbeiten. Reparaturen, Änderungen und Veränderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften für Schiffe, die an oder nach dem Tag gebaut werden, an dem eine bestimmte einschlägige Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt, so weit entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält. 1a

4 Erachtet die Verwaltung eines Staates in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Kapitels für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe oder Schiffsklassen, die berechtigt sind, die Flagge des betreffenden Staates zu führen, und die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.

5 Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Dienst, wie beispielsweise der Pilgerfahrt, zur Beförderung einer großen Anzahl besonderer Fahrgäste eingesetzt sind, kann die Verwaltung des Staates, dessen Flagge diese Schiffe zu führen berechtigt sind, von der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels befreien, wenn ihrer Auffassung nach die Befolgung nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, dass die Schiffe den folgenden Bestimmungen voll entsprechen:

  1. den dem Übereinkommen von 1971 über Fahrgastschiffe im besonderen Dienst als Anlage beigefügten Regeln;
  2. den dem Protokoll von 1973 über den Raumbedarf auf Fahrgastschiffen im besonderen Dienst als Anlage beigefügten Regeln.
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