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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1425 vom 13. Juni 2012
Einheitliche Interpretation zu den Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4 SOLAS

Vom 03. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 257; 13.10.2016 S. 676 aufgehoben)



(ersetzt durch MSC.1/Rundschreiben 1356)

Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften der Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4 SOLAS sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, der beigefügten einheitlichen Interpretation betreffend die Ruderanlagen-Erprobung zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Interpretation vom 21. Mai 2012 zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften der Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4 SOLAS angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation betreffend Ruderanlagenversuche mit dem Schiff nicht bei größtem Betriebstiefgang (Regeln II-1/29.3 und II- 1/29.4 SOLAS)

Regeln II-129.3 und II-1/29.4 SOLAS

1 Damit Schiffe die in den Regeln II-1/29.3.2 und II-1/29.4.2 SOLAS festgelegten Leistungsanforderungen erfüllen, müssen sie Ruderanlagen haben, die diese Leistungsanforderungen einhalten können, wenn sie ihren größten Betriebstiefgang haben. Um diese Leistungsfähigkeit nachzuweisen, können die Versuche entsprechend Absatz 6.1.5.1 der ISO 19019:2005 (Seagoing vessels and marine technology - Instructions for planning, carrying out and reporting sea trials) 1 durchgeführt werden.

2 Wenn Versuche mit Schiffen nicht bei größtem Betriebstiefgang durchgeführt werden, kann bei allen Versuchen der Beladungszustand unter den Bedingungen anerkannt werden, dass entsprechend den Anforderungen der Verwaltung oder anerkannten Organisation entweder das Ruder vollständig eingetaucht ist (keine Geschwindigkeit an der Wasserlinie) und sich das Schiff in einem vertretbaren Trimmzustand befindet oder die Ruderbelastung und das Drehmoment beim Versuchs-Beladungszustand zuverlässig vorausgesagt und auf den Zustand vollständiger Beladung hochgerechnet worden sind.

3 Auf jeden Fall gilt für den Hauptruderanlagen-Versuch die Geschwindigkeit des Schiffes, die der maximalen konstanten Drehzahl der Hauptmaschine und der maximalen Entwurfssteigung entspricht.

1) DIN EN ISO 19019:2005-07 (D) - Seeschiffe und Meerestechnik - Anleitung zur Planung, Durchführung und Protokollierung von Seeversuchen (ISO 19019:2005); Deutsche Fassung EN ISO 19019:2005

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1425, "Einheitliche Interpretation zu den Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE