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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1429 vom 28. Mai 2012
Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4 und V/19.2.9.2 SOLAS

Vom 13. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 98)



Siehe Fn. *

1 Regel V/19 SOLAS verlangt, dass Geräte zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung wie folgt eingebaut werden müssen:

  1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr und Fahrgastschiffen unabhängig von ihrer Größe ein Gerät zum Messen der Geschwindigkeit durchs Wasser (Regel V/19.2.3.4 SOLAS); und
  2. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50.000 und mehr ein Gerät zum Messen der Geschwindigkeit über Grund in Vorausrichtung und als seitliche Versetzung (Regel V/19.2.9.2 SOLAS)

2 Wie im Absatz 1 oben beschrieben, verlangt SOLAS, dass alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50.000 und mehr mit einem Gerät zum Messen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung ausgerüstet sind, das Regel V/19.2.3.4 erfüllt, und zusätzlich mit einem Gerät zum Messen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung, das Regel V/19.2.9.2 erfüllt.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012), unter Berücksichtigung der vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2011) gegebenen Hinweise, vereinbart, dass beide Regeln durch zwei getrennte Geräte erfüllt werden müssen, d. h. ein Gerät zum Messen und Anzeigen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung, das die Geschwindigkeit durchs Wasser messen kann, und ein getrenntes Gerät zum Messen und Anzeigen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung, das die Geschwindigkeit über Grund in Vorausrichtung und als seitliche Versetzung messen kann.

4 Im Einklang mit der oben genannten Entscheidung sind die in Entschließung MSC.96(72) aufgeführten Leistungsanforderungen an Geräte zum Messen und Anzeigen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Entfernung entsprechend geändert worden. Diese Änderungen werden in Entschließung MSC.334(90) veröffentlicht und gelten für Geräte, die auf Schiffen eingebaut werden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese Klarstellung allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1429, "Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4 und V/19.2.9.2 SO-LAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE