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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IMO-Rundschreibens - MSC. 1/Circ.1444
Vorläufige Leitlinien für Flaggenstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Piraterie vor der Küste Somalias

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2013 S. 651)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) beschlossen, dass es sinnvoll wäre, die für Flaggenstaaten empfohlenen Handlungspraktiken in einem einzigen Bezugsdokument zusammenzufassen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, um ihre Bemühungen auf ein Höchstmaß zu verstärken, Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie umzusetzen.

2 Die vorläufigen Leitlinien für Flaggenstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Piraterie vor der Küste Somalias sind in der Anlage wiedergegeben.

3 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden dringend gebeten, dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden zur Kenntnis zu geben, die mit der Bekämpfung der Piraterie befasst sind, wie auch den Reedern, Schiffsbetreibern, Schifffahrtunternehmen, Schiffsführern und Besatzungen.

4 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden zudem dringend gebeten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die in der Anlage wiedergegebenen Vorläufigen Leitlinien, für sie jeweils passend, umzusetzen.

5 Die Regierungen der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Nicht-Regierungsorganisationen mit Konsultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei nächster Gelegenheit die Ergebnisse ihrer Erfahrungen bei der Anwendung der vorläufigen Leitlinien mitzuteilen, um den Ausschuss bei seiner Entscheidung zu unterstützen, ob weitere Maßnahmen zu treffen sind.

Vorläufige Leitlinien für Flaggenstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Piraterie vor der Küste Somalias

1 Einführung

1.1 Zweck dieser Leitlinien ist es, die bislang von der Organisation entwickelten bewährten Verfahrensweisen, Codes und Normen, die mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen in Einklang stehen müssen, in einem einzigen Bezugsdokument zusammenzufassen. In den Leitlinien werden empfohlene Handlungspraktiken aufgeführt, die von den Flaggenstaaten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und ihrer innerstaatlichen Rechtvorschriften angewandt werden sollen, um ihre Anstrengungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie zu maximieren. Die Leitlinien wurden auf der Grundlage von Beschlüssen der IMO-Vollversammlung und des Rates erstellt, die Bezug nehmen auf die besten Strategien und Verhaltensweisen, Codes und Normen als Instrumente, die den Flaggenstaaten unter anderem bei der Umsetzung von IMO-Entschließungen nützlich sein können und die die Bemühungen zur Bekämpfung der Piraterie im größeren internationalen Rahmen unterstützen.

2 Strategie zur Bekämpfung der Piraterie

2.1 Die Flaggenstaaten sollen eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Piraterie entwickeln, umsetzen, bekannt geben und anwenden, die im Einklang mit dem internationalen Seegewohnheitsrecht und dem innerstaatlichen Recht steht. Eine solche Strategie könnte die Einführung von Systemen und Mechanismen beinhalten, die den Schutz von Schiffen vereinfachen und diesen die Möglichkeit geben, angemessene und vernünftige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Entführung durch Piraten zu vermeiden und die Gefahren für Seeleute auf solchen Schiffen zu mindern. Diese Strategie sollte die sich ändernde Art der Piratenangriffe im Hochrisikogebiet 1 berücksichtigen und Verfahren vorsehen, die gewährleisten, dass sie an eine veränderte Gefahrenlage angepasst werden kann. Die Verwaltungen der Flaggenstaaten sind sich über den Inhalt der bestehenden Richtlinien im Klaren und integrieren sie gegebenenfalls in ihre eigene Strategie zur Bekämpfung der Piraterie. Diese kann unter anderem auch bereits bestehende Leitlinien 2 umfassen in:

  1. MSC.1/Circ.1333, Empfehlungen an Regierungen zur Verhütung und Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe;
  2. MSC.1/Circ.1334, Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber, Schiffsführer und Besatzung zur Verhütung und Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe;
  3. MSC.1/Circ.1390, Leitlinien für Beauftragte für die Gefahrenabwehr bei den Unternehmen - Vorbereitung von Unternehmen und Besatzung auf den Ernstfall einer Entführung durch Piraten im Westindischen Ozean und im Golf von Aden;
  4. MSC.1/Circ.1405/Rev.2, Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet
  5. MSC.1/Circ.1406/Rev.2, Überarbeitete vorläufige Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet
  6. MSC.1/Circ.1408/Rev. 1, Überarbeitete vorläufige Empfehlungen für Häfen und Küstenstaaten zum Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet;
  7. MSC.1/Circ. 1443; Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen für die Gefahrenabwehr, die bewaffnetes privates Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstellen;
  8. MSC-FAL.1/Circ.2 Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten über bewaffnetes privates Wachpersonal an Bord von Schiffen;
  9. Beste Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie (BMP4), veröffentlicht als MSC.1 /Circ.1.339;
  10. Entschließung A.1044(27) über Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe vor der Küste Somalias;
  11. Entschließung A.1025(26) über einen Verfahrenskodex für die Untersuchung von Akten der Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe;
  12. SN.1/Circ.281 über Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe vor der Küste Somalias - Informationen zum International Empfohlenen Transitkorridor (IRTC) für Schiffe im Golf von Aden;
  13. Entschließung MSC.324(89) über die Umsetzung der Leitlinien zu den besten Strategien und Verhaltensweisen;
  14. Entschließung MSC.298(87) über die Einrichtung einer Verteilstelle für die Bereitstellung von LRITInformationen an Bewachungskräfte, die im Golf von Aden und im Westindischen Ozean im Einsatz sind, zur Unterstützung ihrer Arbeit bei der Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe (die Verteilstelle); und
  15. Entschließung MSC.305(87) über Richtlinien über betriebliche Vorgänge zur Bekanntmachung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt von seeräuberischen Handlungen und Einsätze zur Bekämpfung der Piraterie.

2.2 Die Verwaltungen der Flaggenstaaten können auch den Leitfaden zu bewährten Verfahrensweisen für Schifffahrtunternehmen und Besatzungsagenten über humanitäre Hilfe für Seeleute und ihre Familien (http://www.mphrp.org/MPHRP-Good-Practice-Guide. pdf) berücksichtigen.

2.3 Weitere Hinweise im Zusammenhang mit Piraten aus Somalia und allgemeine Hinweise der Organisation zur Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen finden sich auf der Webseite der IMO unter: http://www.imo. org/Documents/IMO_Piracy_Guidance_2.pdf.

3 Beste Strategien und Verhaltensweisen (BMP) sowie Vorbereitungen vor der Durchfahrt

3.1 Die Strategie eines Staates zur Bekämpfung von Piraterie soll sicherstellen, dass Schiffe, die seine Flagge führen, alle wichtigen Aspekte der letzten Fassung der BMP kennen und beachten. Die Schiffe sollen insbesondere

  1. vor Einfahrt in das Hochrisikogebiet eine Risikoanalyse durchführen (gemäß BMP); und
  2. jede Durchfahrt beim Maritime Security Centre Horn of Africa (MSCHOA) anmelden und dem United Kingdom Marine Trade Operations (UKMTO) Bericht erstatten.

3.2 Die Strategie soll auch Folgemaßnahmen für Fälle enthalten, in denen militärische Behörden in der Region Schiffe als nicht den Vorschriften entsprechend melden.

4 Humanitäre Maßnahmen im Anschluss an das Kapern eines Schiffes

4.1 Die Strategie eines Staates zur Bekämpfung von Piraterie soll Maßnahmen für den Fall vorsehen, dass ein Schiff, das zum Führen seiner Flagge berechtigt ist, gekapert wird, wobei im Rahmen des Möglichen sicherzustellen ist, dass für die Zeit, in der sich das Schiff in der Gewalt von Piraten befindet und auch nach seiner Befreiung, den humanitären Bedürfnissen der Besatzung und ihrer Familien Rechnung getragen wird. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass

  1. Reeder, die Schiffe betreiben, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind, die Leitlinien in MSC.1/Circ.1390, Leitlinien für Beauftragte für die Gefahrenabwehr (CSOs) - Vorbereitung von Unternehmen und Besatzung auf den Ernstfall einer Entführung durch Piraten im Westindischen Ozean und im Golf von Aden kennen und diese auch umsetzen;
  2. der Reeder oder Betreiber eines von Piraten gekaperten Schiffes die Familien der entführten Seeleute über die wesentlichen Entwicklungen auf dem Laufenden hält, und
  3. die Reeder sich um das Wohlergehen der gefangengenommenen Seeleute und ihrer Familien kümmern.

4.2 Die Verwaltung soll, falls erforderlich, Pläne und Verfahren erarbeiten, um den Reedern, Bereederern und Betreibern von Schiffen, die ihre Flagge führen, bei der raschen Lösung von Entführungsfällen in den Gewässern vor der Küste Somalias, einschließlich des Golfs von Aden und des Westindischen Ozeans, beizustehen.

5 Bekämpfung der Piraterie im Hochrisikogebiet

5.1 Im Hinblick auf eine größtmögliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Piraten aus Somalia sollen alle Flaggenstaaten ihre justiziellen Hoheitsbefugnisse ausüben und Piraten strafrechtlich verfolgen und im Rahmen des Möglichen geeignete militärische Mittel bereitstellen oder entsprechende Maßnahmen ergreifen.

6 Berichtswesen

6.1 Die Flaggenstaaten sollen der Organisation Angaben zu den Maßnahmen übermitteln, die sie zur Umsetzung dieses MSC-Rundschreibens ergriffen haben, damit diese an die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisationen und Nicht-Regierungsorganisationen mit Konsultativstatus weitergeleitet werden.

____
1) Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based Piracy)(MSC.1/Circ.1339), sofern es vom Flaggenstaat nicht anders definiert ist.
2) in der entsprechenden überarbeiteten Fassung

Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC. 1/Circ.1444
"Vorläufige Leitlinien für Flaggenstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Piraterie vor der Küste Somalias"

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2013 S. 651)

Der Schiffssicherheitsausschuss MSC (Maritime Safety Committee) hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) beschlossen, dass es sinnvoll wäre, die für Flaggenstaaten empfohlenen Handlungspraktiken in einem einzigen Bezugsdokument zusammenzufassen, um vorbehaltlich besonderer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Piraterie umzusetzen.

Die vorläufigen Leitlinien der IMO für Flaggenstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Piraterie vor der Küste Somalias des IMO-Rundschreibens MSC. 1/Circ.1444 werden nachfolgend in deutscher und englischer Sprache bekanntgegeben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE